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Document 52022PC0145

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf eine erhöhte Vorschusszahlung aus REACT-EU-Mitteln

COM/2022/145 final

Brüssel, den 23.3.2022

COM(2022) 145 final

2022/0096(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf eine erhöhte Vorschusszahlung aus REACT-EU-Mitteln


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag sieht außerordentliche und gezielte Änderungen des für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) geschaffenen Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014–2020 vor, um auf die Invasion der Ukraine durch die Russische Föderation und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Europäische Union, insbesondere auf mehrere ihrer östlichen Regionen, zu reagieren.

Infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen russischen Angriffs stehen die EU und insbesondere mehrere ihrer östlichen Regionen vor unmittelbaren Herausforderungen, vor allem durch den Zustrom von Drittstaatsangehörigen, die infolge der russischen Invasion aus der Ukraine flüchten.

Die Kommission hat mit ihrer Initiative „Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa“ (CARE) vom 8. März 2022 bereits Maßnahmen ergriffen, um die Mitgliedstaaten diesbezüglich zu unterstützen. In dieser Initiative wurde eine Reihe von Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 vorgeschlagen, damit die Mitgliedstaaten verbleibende Zuweisungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 sowie Mittel aus der Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) flexibler nutzen können, insbesondere durch die Möglichkeit, aus dem EFRE und dem ESF Maßnahmen zu finanzieren, die normalerweise aus dem jeweils anderen Fonds förderfähig sind, um die Migrationsherausforderungen so wirksam und rasch wie möglich zu bewältigen, und die Möglichkeit einer 100 %-igen Kofinanzierung, für ein weiteres Geschäftsjahr, um die Belastung der nationalen Haushalte zu verringern.

Die Haushalte der Mitgliedstaaten stehen trotz der Flexibilität, die das CARE-Maßnahmenpaket bietet, aufgrund des massiven Zustroms von aus der Ukraine flüchtenden Menschen unmittelbar unter zusätzlichem Druck. Besonders betroffen sind die Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Landgrenze mit der Ukraine, da sie Unterstützung in den Bereichen Unterkunft, Sozial- und Verkehrsdienste leisten müssen, während einige andere Mitgliedstaaten als endgültige Zielländer im Vergleich zu ihrer eigenen Bevölkerungsgröße ebenfalls einen erheblichen Zustrom von Personen bewältigen müssen. Dieser zusätzliche Schock beeinträchtigt die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, eine stabile Erholung von der COVID-19-Pandemie zu fördern.

Aus diesem Grund sollte die Unterstützung aus den Fonds rasch mobilisiert werden, um die Belastung der nationalen Haushalte zu verringern. Als vorübergehende und außerordentliche Maßnahme und unbeschadet der unter normalen Umständen geltenden Vorschriften ist es daher erforderlich, den im Rahmen von REACT-EU ausgezahlten Vorschussbetrag für alle Mitgliedstaaten zu erhöhen. Denjenigen Mitgliedstaaten, die – als Transit- oder Zielländer – mit dem größten Zustrom von aus der Ukraine flüchtenden Personen konfrontiert sind, sollte ein höherer Anteil dieser zusätzlichen Mittel für Vorschüsse zugewiesen werden. Da die Zahl der vor dem Krieg flüchtenden Menschen von Stunde zu Stunde steigt und der Registrierungsprozess in den Mitgliedstaaten noch läuft, ist die Lage hochdynamisch. Im Hinblick auf die Erstellung eines ungefähren Lagebilds des Drucks, mit dem die Mitgliedstaaten aufgrund der großen Zahl von Neuankömmlingen konfrontiert sind, hat die Kommission das Verhältnis der Anzahl dieser Neuankömmlinge zur Landesbevölkerung auf der Grundlage von Informationen berechnet, die die Mitgliedstaaten aus dem EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration, von internationalen Organisationen und aus anderen zuverlässigen offenen Quellen erhalten haben.

Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser zusätzlichen Vorschusszahlung gering zu halten, sollte nur in den abschließenden Durchführungsberichten der betreffenden operationellen Programme darüber Rechenschaft abgelegt werden, wie diese Zahlung verwendet wurde, um die Not der aus der Ukraine flüchtenden Personen zu lindern und zur Erholung der Wirtschaft beizutragen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) und dem FEAD und beschränkt sich auf gezielte und außerordentliche Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 223/2014. Der Vorschlag ergänzt darüber hinaus den vorhergehenden Vorschlag zur Änderung dieser Verordnungen im Rahmen des CARE-Vorschlags der Kommission vom 8. März 2022 sowie alle anderen Maßnahmen zur Bewältigung der derzeitigen beispiellosen Situation.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag beschränkt sich auf gezielte und außerordentliche Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 und steht im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag beruht auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Da die Herausforderungen infolge der sehr hohen Zahl von Flüchtlingen aus der Ukraine von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend bewältigt werden können und daher besser auf Unionsebene zu bewältigen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip einen höheren Vorschussbetrag im Rahmen von REACT-EU vorsehen.

Verhältnismäßigkeit

Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine außerordentliche und gezielte Änderung, die nicht über das hinausgeht, was für das Erreichen des Ziels erforderlich ist, im Rahmen von REACT-EU einen höheren Vorschussbetrag bereitzustellen, um Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge des militärischen Angriffs der Russischen Föderation zu unterstützen und die damit verbundene Belastung der öffentlichen Haushalte zu verringern, damit wiederum Investitionen als Reaktion auf die weitverbreitete Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die das Wachstum der Regionen beeinträchtigt, mobilisiert werden können.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung ist das geeignete Instrument, um einen höheren Vorschussbetrag im Rahmen von REACT-EU bereitzustellen, um diese beispiellose Situation zu bewältigen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag beruht auf einem Austausch auf hoher Ebene mit anderen Organen und Mitgliedstaaten. Eine öffentliche Konsultation ist nicht erforderlich, da keine Folgenabschätzung notwendig ist.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Zur Ausarbeitung der Vorschläge für die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wurden Folgenabschätzungen vorgenommen. Die derzeit geplante gezielte Änderung, mit denen auf kritische Situationen reagiert werden soll, erfordert keine gesonderte Folgenabschätzung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag betrifft nur die aus dem Europäischen Aufbauinstrument NextGenerationEU (gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates) finanzierte Aufbauhilfe REACT-EU.

Die jährliche Aufschlüsselung der Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen bleibt unberührt.

Der Vorschlag wird zu einem zusätzlichen ersten Vorschuss im Rahmen von REACT-EU führen, die aus dem Europäischen Aufbauinstrument NextGenerationEU finanziert wird.

Die zusätzlichen ersten Vorschusszahlungen im Jahr 2022 werden aus externen zweckgebundenen Einnahmen finanziert. Alle Beträge werden als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung aus Mittelaufnahmen der Union im Sinne der von NextGenerationEU zur Verfügung stehen.

Der als zusätzlicher erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des operationellen Programms vollständig von der Kommission verrechnet, sodass der Gesamtbetrag der im Rahmen von REACT-EU geleisteten Zahlungen durch diesen Vorschlag unverändert bleibt. Ebenso wenig ändern sich dadurch die gesamten Mittel für Verpflichtungen im Rahmen von REACT-EU.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Überwachung der Durchführung der Maßnahme sowie die Berichterstattung erfolgen im Rahmen der allgemeinen Berichterstattungsmechanismen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 223/2014.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Es wird vorgeschlagen, die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 zu ändern, um den Prozentsatz des im Rahmen von REACT-EU auszuzahlenden Vorschusses zu erhöhen und hierüber Bericht zu erstatten (Änderung von Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und von Artikel 6a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014).

2022/0096 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf eine erhöhte Vorschusszahlung aus REACT-EU-Mitteln

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der jüngste militärische Angriff Russlands gegen die Ukraine und der anhaltende bewaffnete Konflikt haben die Sicherheitslage in Europa grundlegend verändert. Infolge des Angriffs erleben die Europäische Union und insbesondere ihre östlichen Regionen einen erheblichen Zustrom an Menschen. Dies stellt eine zusätzliche Herausforderung für die öffentlichen Haushalte dar, während sich die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten noch von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erholen, und gefährdet die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft.

(2)Die Mitgliedstaaten können bereits jetzt im Rahmen ihrer operationellen Programme mit Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) ein breites Spektrum an Investitionen zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen finanzieren, auch aus zusätzlichen Mitteln, die als Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) bereitgestellt wurden, um die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen zu fördern und eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorzubereiten.

(3)Darüber hinaus hat die Kommission in ihrer Initiative zum Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE) vom 8. März 2022 eine Reihe gezielter Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 vorgeschlagen, damit die Mitgliedstaaten verbleibende EFRE-, ESF- und FEAD-Zuweisungen aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 20142020 sowie Mittel aus REACT-EU leichter nutzen können, um die Migrationsherausforderungen so wirksam und rasch wie möglich zu bewältigen.

(4)Trotz der Flexibilität, die der CARE-Vorschlag bietet, stehen die öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten aufgrund der Herausforderungen infolge der enormen Zahl an Flüchtlingen aus der Ukraine weiterhin unter erheblichem Druck. Dieser Druck könnte ihre Fähigkeit untergraben, Fortschritte bei einer stabilen Erholung der Wirtschaft von der COVID-19-Pandemie zu erzielen. Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung dieser Herausforderungen zu unterstützen, sollte daher rasch Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF und dem FEAD bereitgestellt werden, indem der Satz für die erste Vorschusszahlung aus REACT-EU-Mitteln für alle Mitgliedstaaten erhöht wird. Einige Mitgliedstaaten erleben derzeit einen erheblichen Zustrom von Menschen aus der Ukraine, die sofortige Unterstützung benötigen. Diese Mitgliedstaaten sollten daher als Ausgleich für die unmittelbar entstehenden Haushaltsausgaben und zur Unterstützung ihrer Bemühungen um eine Vorbereitung der Erholung ihrer Volkswirtschaften einen deutlich höheren Satz für die erste Vorschusszahlung in Anspruch nehmen können.

(5)Um die Verwendung dieser zusätzlichen Vorschusszahlung zu überwachen, sollte in den abschließenden Durchführungsberichten der EFRE- und ESF-Programme, die eine zusätzliche Vorschusszahlung erhalten, darüber Rechenschaft abgelegt werden, wie die zusätzlichen Beträge verwendet wurden, um die Migrationsherausforderungen infolge des militärischen Angriffs der Russischen Föderation zu bewältigen, und welchen Beitrag diese Beträge zur Erholung der Wirtschaft geleistet haben.

(6)Da das Ziel der vorliegenden Verordnung – nämlich die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Herausforderungen infolge der außerordentlich hohen Zahl von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine und beim Übergang zu einer stabilen Erholung der Wirtschaft von der COVID-19-Pandemie – von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(7)Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)Da die öffentlichen Haushalte rasch entlastet werden müssen, damit die Mitgliedstaaten die Erholung der Wirtschaft weiterhin unterstützen und zusätzliche Zahlungen für operationelle Programme unverzüglich ermöglichen können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(9)Wegen der Dringlichkeit, die öffentlichen Haushalte im Hinblick auf ihre Fähigkeit zur Unterstützung der Erholung der Volkswirtschaften von der COVID-19-Pandemie rasch zu entlasten und unverzüglich zusätzliche Zahlungen an die operationellen Programme zu ermöglichen, wird es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

(1)In Artikel 92b Absatz 7 werden folgende Unterabsätze 2 und 3 angefügt:

„Zusätzlich zur ersten Vorschusszahlung gemäß Unterabsatz 1 zahlt die Kommission 4 % der REACT-EU-Mittel, die den Programmen für das Jahr 2021 zugewiesen wurden, als zusätzlichen ersten Vorschuss im Jahr 2022 aus. Für Programme in Mitgliedstaaten, in denen sich der Zustrom von Personen aus der Ukraine zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 23. März 2022 auf mehr als 1 % der jeweiligen Bevölkerung des Landes belief, wird dieser Prozentsatz auf 34 % angehoben.

Bei der Vorlage des abschließenden Durchführungsberichts gemäß Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 111 legen die Mitgliedstaaten Rechenschaft darüber ab, wie diese zusätzliche erste Vorschusszahlung verwendet wurde, um die Migrationsherausforderungen infolge des militärischen Angriffs der Russischen Föderation zu bewältigen, und wie sie zur Erholung der Wirtschaft beigetragen hat.“

(2)Artikel 92b Absatz 7 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Wurde der Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms oder der Änderung des operationellen Programms, mit dem Mittel aus REACT-EU für 2021 zugewiesen werden, nach dem 31. Dezember 2021 angenommen und der entsprechende Vorschuss nicht gezahlt, so wird der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte erste Vorschuss im Jahr 2022 gezahlt.

Der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte, als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird wie folgt geändert:

(1)In Artikel 6a Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

„Zusätzlich zur ersten Vorschusszahlung gemäß Unterabsatz 1 zahlt die Kommission 4 % der REACT-EU-Mittel, die den Programmen für das Jahr 2021 zugewiesen wurden, als zusätzlichen ersten Vorschuss im Jahr 2022 aus. Für Programme in Mitgliedstaaten, in denen sich der Zustrom von Personen aus der Ukraine zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 23. März 2022 auf mehr als 1 % der jeweiligen Bevölkerung des Landes belief, wird dieser Prozentsatz auf 34 % angehoben.“

(2)Artikel 6a Absatz 4 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

Der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte, als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf eine erhöhte Vorschusszahlung aus REACT-EU-Mitteln

 

1.2.Politikbereich(e) 

05 Regionale Entwicklung und Zusammenhalt

07 In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 5  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziele

1.4.1Allgemeine(s) Ziel(e)

Entfällt.

1.4.2Einzelziel(e)

Entfällt.

1.4.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Entfällt.

1.4.4Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Entfällt.


1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative.

Entfällt.

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Entfällt.

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Entfällt.

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Entfällt.

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Entfällt.


1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

X befristete Laufzeit

X    Laufzeit: 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022

X    Finanzielle Auswirkungen vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 auf die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen

unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 6   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

durch Exekutivagenturen

X Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Anmerkungen

Entfällt.



2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Entfällt.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Entfällt.

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Entfällt.

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Entfällt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Entfällt.

GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgabe

Beitrag

Nummer

GM/NGM 7

von EFTA-Ländern 8

von Kandidatenländern 9

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

2a Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

05 02 05 01 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Operative Ausgaben – Bereitstellung von Mitteln im Rahmen von REACT-EU

07 02 05 01 Europäischer Sozialfonds (EFS) – Operative Ausgaben – Bereitstellung von Mitteln im Rahmen von REACT-EU 

07 02 06 01 – Abschluss des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) – Operative Ausgaben – Bereitstellung von Mitteln im Rahmen von REACT-EU

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

Die vorgeschlagene Änderung zieht keinerlei Änderungen an den jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 nach sich.

Die jährliche Aufschlüsselung der Mittel für Verpflichtungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen bleibt unberührt.

Der Vorschlag führt zur Auszahlung eines zusätzlichen ersten Vorschusses.

Die zusätzlichen ersten Vorschusszahlungen im Jahr 2022 werden aus externen zweckgebundenen Einnahmen finanziert. Alle Beträge werden als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung aus Mittelaufnahmen der Union im Sinne der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates zur Verfügung stehen.

Der als zusätzlicher erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet. 



in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Nummer

2a

GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung und GD Beschäftigung, Soziales und Integration

2021

2022

2023

2024

2025

INSGESAMT

• Operative Mittel

05 02 05 01 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Operative Ausgaben – Bereitstellung von Mitteln im Rahmen von REACT-EU

07 02 05 01 Europäischer Sozialfonds (EFS) – Operative Ausgaben – Bereitstellung von Mitteln im Rahmen von REACT-EU

07 02 06 01 – Abschluss des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) – Operative Ausgaben – Bereitstellung von Mitteln im Rahmen von REACT-EU

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2a)

3 426,000

-3 426,000

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 10

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
für die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung und die GD Beschäftigung, Soziales und Integration

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

Zahlungen

=2a+2b

+3

3 426,000

-3 426,000

0,000

 



 Operative Mittel INSGESAMT 

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

 Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 2a 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+6

0,000

Zahlungen

=5+6

3 426,000

-3 426,000

0,000





Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens 

7

„Verwaltungsausgaben“

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

GD <…….>

• Personal

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD <….>INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

0,000

Zahlungen

3 426,000

-3 426,000

0,000

Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

Für den Vorschlag/die Initiative werden die vorhandenen operativen Mittel benötigt (keine Änderungen):

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 11

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 12

– Ergebnis

– Ergebnis

– Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

– Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 13

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 7 14  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Geschätzter Personalbedarf

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

 01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten - VZÄ) 15

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx jj zz 16

– am Sitz der Kommission

– in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

 01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 17

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 



Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

X    auf die übrigen Einnahmen

Die zusätzlichen Vorschusszahlungen im Jahr 2022 werden aus externen zweckgebundenen Einnahmen finanziert. Alle Beträge werden als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung aus Mittelaufnahmen der Union im Sinne der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates zur Verfügung stehen.

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 18

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[…]

(1)    ABl. C … vom …, S. ….
(2)    ABl. C … vom …, S. ….
(3)    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(4)    Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).
(5)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(6)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung siehe BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(7)    GM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel.
(8)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(9)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(10)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(11)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer…).
(12)    Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)…“ beschrieben.
(13)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(14)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(15)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(16)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(17)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(18)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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