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Document 52022PC0057

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

COM/2022/57 final

Straßburg, den 15.2.2022

COM(2022) 57 final

2022/0039(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

{SEC(2022) 77 final} - {SWD(2022) 30 final} - {SWD(2022) 31 final}


BEGRÜNDUNG

1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeines Ziel dieses Vorschlags ist die Einrichtung eines sicheren Satellitenkommunikationssystems der Union (im Folgenden „Programm“), das die Erbringung weltweit sicherer, flexibler und widerstandsfähiger Satellitenkommunikationsdienste für Behörden der Union und der Mitgliedstaaten gewährleistet.

Satellitenkommunikation bietet eine flächendeckende Versorgung in Ergänzung zu terrestrischen Netzen (bodengestützt in Form von Kabelverbindungen wie Glasfaser-Breitband- oder Drahtlosnetzen). Sie kann eine nahtlose digitale Kommunikation in Gebieten ermöglichen, in denen terrestrische Netze nicht vorhanden sind (z. B. auf Ozeanen, bei Flügen, in abgelegenen Gebieten/auf Inseln ohne Mobilfunk- oder Breitbandabdeckung) oder zerstört wurden (z. B. durch Überschwemmungen oder Waldbrände) oder in denen lokale Netze nicht vertrauenswürdig sind (in Krisensituationen, für diplomatische Dienste in Drittländern oder für sensible staatliche Operationen).

Staatliche Satellitenkommunikation ist eine eng mit der nationalen Sicherheit verbundene strategische Ressource, die von den meisten Mitgliedstaaten genutzt wird. Öffentliche Nutzer neigen dazu, entweder staatseigene 1 oder öffentlich-private 2 Lösungen zu bevorzugen oder auf die Lösungen bestimmter akkreditierter privater Anbieter zurückzugreifen. Staatliche Satellitenkommunikation kann beispielsweise bei Überwachungseinsätzen, beim Krisenmanagement, das auch Katastrophenschutz- und humanitäre Einsätze bei natürlichen oder vom Menschen verursachten Katastrophen umfasst, sowie bei der Verknüpfung und dem Schutz zentraler Infrastrukturen genutzt werden.

Angesichts des Umfangs und der Komplexität der erforderlichen Investitionen sowie der Synergieeffekte, die gemeinsame Fähigkeiten mit sich bringen könnten, wurde die staatliche Satellitenkommunikation bereits 2013 3 als vielversprechendes Gebiet für Initiativen der Union ausgemacht, auf dem ein spürbarer Beitrag zu den Zielen einer starken, sicheren und widerstandsfähigen Europäischen Union geleistet werden kann. Sie ist nun fester Bestandteil der Weltraumstrategie für Europa 4 , des Europäischen Verteidigungs-Aktionsplans 5 und der Globalen Strategie der Europäischen Union. Die Idee einer staatlichen Satellitenkommunikationsinfrastruktur der Union wurde in späteren Schlussfolgerungen des Rates 6 stets begrüßt.

Die Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat am 28. April 2021 der Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (im Folgenden „Weltraumverordnung“) stellte mit der Einrichtung der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union einen ersten Schritt hin zu mehr Widerstandsfähigkeit dar. Im Rahmen von GOVSATCOM soll die Nutzung der vorhandenen Satellitenkommunikationskapazitäten für staatliche Nutzer durch die Zusammenführung und Aufteilung verfügbarer nationaler und privater Satellitenkommunikationsressourcen in der EU optimiert werden. Da Satelliten nur eine begrenzte Lebensdauer haben (ca. 15 Jahre bei Satelliten in geostationärer Umlaufbahn (GEO – Geostationary Earth Orbit)), müssen einige der unter GOVSATCOM zusammenzuführenden und aufzuteilenden staatseigenen Infrastrukturen im kommenden Jahrzehnt wieder aufgestockt werden. 7 Daher sieht die Verordnung (EU) 2021/696 eine Analyse des künftigen Satellitenkommunikationsbedarfs vor: Im Wortlaut der Verordnung: sollte diese Analyse „ergeben, dass diese Vorgehensweise zur Deckung der sich wandelnden Nachfrage nicht ausreicht, so sollte es möglich sein zu entscheiden, zur zweiten Phase überzugehen und weitere Raumfahrtinfrastrukturen oder -kapazitäten wie erwähnt im Rahmen einer oder mehrerer öffentlich-privater Partnerschaften, z. B. mit Satellitenbetreibern aus der Union, aufzubauen.“

Mehrere Studien 8 belegen, dass sich der Bedarf im Wandel befindet: Ursprünglich wurde Satellitenkommunikation nur zur Sprachkommunikation und Datenübermittlung in abgelegenen Gebieten (z. B. auf See) genutzt, doch ihr Einsatz wird stetig auf weitere Bereiche ausgeweitet, weshalb es einer niedrigeren Latenz 9 und einer weltweiten Abdeckung bedarf. Während die Satellitenkommunikation zunächst hauptsächlich von geosynchronen Raumfahrzeugen getragen wurde, kamen mit dem technischen Fortschritt schließlich auch nicht-geostationäre Kommunikationskonstellationen (NGSO – Non-Geostationary Orbit) mit Satelliten in niedriger Erdumlaufbahn (LEO – Low Earth Orbit) und mittlerer Erdumlaufbahn (MEO – Medium Earth Orbit) auf, deren Leistung dem sich wandelnden Nutzerbedarf gerecht wird.

Angesichts der erhöhten Bedrohung durch hybride Angriffe und Cyberangriffe und der größeren Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Naturkatastrophen suchen staatliche Akteure nach sichereren, zuverlässigeren und leichter verfügbaren passenden Satellitenkommunikationslösungen. Auch von Quantencomputern geht eine Gefahr aus. Denn es ist davon auszugehen, dass die mittlerweile grundlegend verbesserten Quantencomputer irgendwann in der Lage sein werden, derzeit verschlüsselte digitale Inhalte zu knacken. Im Rahmen der Initiative „Europäische Quantenkommunikationsinfrastruktur“ (EuroQCI) 10 sollen daher zukunftssichere kryptografische Verschlüsselungsmethoden entwickelt werden, die ein beispielloses Maß an sicherer Kommunikation gewährleisten, indem sie künftigen möglichen Angriffen durch Quantencomputer standhalten. EuroQCI wird derzeit über „Horizont Europa“, über das Programm „Digitales Europa“ sowie über die Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales finanziert. Darüber hinaus werden in der strategischen Vorausschau der Kommission 11 digitale Hyperkonnektivität und technologischer Wandel als zwei der Megatrends des nächsten halben Jahrhunderts genannt, was durch eine beispiellose Nachfrage nach Dienstleistungen, etwa in der Datenwirtschaft oder im Finanzbereich, untermauert wird.

Durch diese Fortschritte wird die Konnektivität der globalen Satellitenkommunikation immer mehr zur strategischen Ressource. So werden derzeit – nicht von der EU – mehrere staatlich unterstützte Großprojekte durchgeführt, die eine Vielzahl strategischer Konnektivitätsziele verfolgen. 12 Dieser von allen großen Raumfahrtmächten in die Wege geleitete Aufbau strategischer Infrastrukturen macht deutlich, dass staatliche Dienste zunehmend global für eine widerstandsfähige Konnektivität sorgen müssen, nicht nur zur Unterstützung ihrer Sicherheitseinsätze, sondern auch zur Verknüpfung kritischer Infrastrukturen, zur Bewältigung von Krisen sowie zur Stärkung der Grenz- und Meeresüberwachung.

Bislang gibt es keine operativen oder im Aufbau befindlichen EU-Ressourcen in niedriger Erdumlaufbahn (LEO) oder mittlerer Erdumlaufbahn (MEO), die dem sich wandelnden Bedarf der staatlichen Nutzer gerecht werden könnten. Die vorhandenen zugesagten Satellitenkommunikationskapazitäten, die staatliche Dienste für die Mitgliedstaaten erbringen, werden allesamt von einer reduzierten Anzahl an GEO-Ressourcen gestützt, die hauptsächlich Europa abdecken. Der Großteil der Kapazitäten ist für militärische Missionen bestimmt, wobei die Lenkung einer starken Kontrolle unterliegt (von staatseigener Infrastruktur bis hin zu strengen öffentlich-privaten Partnerschaften). Da die von diesen MILSATCOM-Fähigkeiten erbrachten Dienste zudem auf spezifische militärische Erfordernisse zugeschnitten sind, insbesondere in Bezug auf Frequenz, Verschlüsselung, Signaleigenschaften, Nutzerterminal und Geheimhaltungsgrad, können sie für zivile staatliche Anwendungen meist nicht genutzt werden.

Durch den technologischen Fortschritt angetrieben, der kürzere Latenzzeiten ermöglicht hat, wurden in den USA, China und Russland zahlreiche staatlich geförderte oder subventionierte Projekte zum Aufbau von Megakonstellationen gestartet. Gleichzeitig mangelt es aufgrund des dramatischen Anstiegs der Zahl dieser Megakonstellationen an verfügbaren Frequenzanmeldungen und Orbital-Slots. Hinzu kommt, dass die GOVSATCOM-Kapazitäten nur eine begrenzte Lebensdauer haben. Die Einrichtung eines weltraumgestützten sicheren EU-Konnektivitätssystems ist daher also dringend notwendig. Das Programm würde die Kapazitäts- und Fähigkeitslücken bei den staatlichen Satellitenkommunikationsdiensten schließen.

Im Rahmen des Programms sollte dem privaten Sektor auch die Erbringung kommerzieller Satellitenkommunikationsdienste gestattet sein. Solche kommerziellen Dienste könnten insbesondere zur Verfügbarkeit von Hochgeschwindigkeits-Breitband-Konnektivität und nahtloser Konnektivität in der gesamten Union beitragen, indem Lücken in der Kommunikationsabdeckung beseitigt werden und der Zusammenhalt zwischen den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaatengestärkt wird – unter anderem in ländlichen Gebieten, Randgebieten, abgelegenen und isolierten Gebieten sowie auf Inseln –, sowie die Konnektivität auch in geografischen Gebieten von strategischem Interesse außerhalb der Union ermöglichen.

In der Folgenabschätzung wurde eine öffentlich-private Partnerschaft für das am besten geeignete Durchführungsmodell zur Verwirklichung der Ziele des Programms erachtet. Eine solche Partnerschaft würde es erlauben, auf der bereits vorhandenen Technologie- und Infrastrukturbasis der EU für Satellitenkommunikation aufzubauen und zuverlässige sowie innovative staatliche Dienste bereitzustellen. Gleichzeitig hätten die privaten Partner die Möglichkeit, die Infrastruktur des Programms durch zusätzliche Fähigkeiten zur Erbringung kommerzieller Dienste zu ergänzen. Darüber hinaus würde ein solches Modell die Kosten für Errichtung und Betrieb optimieren, indem die Entwicklungs- und Errichtungskosten für Komponenten, die sowohl zur staatlichen als auch zur kommerziellen Infrastruktur gehören, gemeinsam getragen werden; zusätzlich wäre eine Optimierung der Betriebskosten möglich, indem Kapazitäten in einem hohen Maß gemeinsam genutzt werden. Außerdem würden Innovationen insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen sowie Start-up-Unternehmen gefördert, die neuartige Weltraumtechnologien und -anwendungen („New Space“) einführen, da die Risiken im Bereich Forschung und Entwicklung zwischen den öffentlichen und privaten Partnern aufgeteilt werden können.

Parallel zu diesem Programm

·wird im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ ein spezifischer Anteil der Komponenten unter dem Cluster 4 speziell für FuI-Tätigkeiten bereitgestellt, die eine Aufteilung der Risiken der Forschung und Entwicklung auf öffentliche und private Partner ermöglichen, unter anderem für potenzielle Technologien, die im Rahmen von New Space entwickelt würden;

·wird ein spezifischer Anteil der Tätigkeiten im Rahmen von „Europa in der Welt“ aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) zugewiesen, sodass Einrichtungs- und Betriebsrisiken des Konnektivitätssystems zwischen öffentlichen und privaten Partnern aufgeteilt werden können und eine Dienstepalette mit größeren Vorteilen für internationale Nutzer angeboten werden kann;

·wird im Rahmen des Weltraumprogramms der Union ein spezifischer Anteil der GOVSATCOM-Komponente für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung der GOVSATCOM-Plattform zugewiesen, die Teil der Bodeninfrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems sein wird.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Das vorgeschlagene Programm steht im Einklang mit den bestehenden Vorschriften im Bereich der EU-Weltraumpolitik. Insbesondere würde durch das Programm die Weltraumkapazität der EU erweitert, die derzeit aus den europäischen Satellitennavigations- und Erdbeobachtungssystemen Galileo bzw. Copernicus sowie den Kapazitäten zur Weltraumlageerfassung besteht. Das Programm baut auf der EU-GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union auf.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag ist mit einer Reihe anderer Politikbereiche der Union vereinbar. Insbesondere würde die Erbringung staatlicher Dienste im Einklang mit den Digital- und Cybersicherheitsstrategien der Union den Zusammenhalt stärken, indem die Integrität und Widerstandsfähigkeit der europäischen Infrastrukturen, Netze und Kommunikationssysteme sichergestellt werden. Das Programm würde von der EU betrieben werden und ein sehr hohes Maß an Sicherheit bieten, wodurch die Fähigkeit der EU gestärkt würde, auf Sicherheitsbedrohungen auf integrierte Weise zu reagieren, wie dies in der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion und in der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union gefordert wird. Die Dienste würden strategische Gebiete wie die Arktis und Afrika im Einklang mit den politischen Zielen dieser Regionen sowie der Global Gateway-Strategie miteinander verbinden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Beschluss von Maßnahmen der Union im Bereich der europäischen Raumfahrtpolitik ist Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf den sich der Vorschlag stützt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Aufgrund des globalen Ausmaßes und des Wesens der Konnektivität kann diese Angelegenheit weder auf lokaler noch auf regionaler Ebene angegangen werden.

Das Programm würde eine Ergänzung zu den bestehenden EU-GOVSATCOM-Regelungen für die Zusammenführung und Aufteilung der bereits vorhandenen staatlichen Satellitenkommunikationskapazitäten darstellen. Allerdings ist kein EU-Mitgliedstaat allein in der Lage, den gesamten sich wandelnden Nutzerbedarf und die damit verbundenen Kosten zu decken.

Eine EU-Lösung bietet insofern einen Mehrwert, als sich durch das Tätigwerden und die Koordinierung auf EU-Ebene Doppelarbeit in der Union und den Mitgliedstaaten vermeiden lässt. Es würden eine bessere Nutzung der vorhandenen Ressourcen, mehr Sicherheit und Widerstandsfähigkeit, insbesondere durch Quantenkryptografie, eine bessere Abdeckung sowie die Erbringung eines größeren Spektrums an Diensten ermöglicht. Hieraus ließe sich auch für andere thematische Politikbereiche der EU und der Mitgliedstaaten Nutzen ziehen.

Das Tätigwerden auf EU-Ebene bringt Größenvorteile mit sich. Der Nutzerbedarf unterscheidet sich in der Regel je nach einzelnem Mitgliedstaat und in Bezug auf Umfang, Kapazität, Zeitgebung und Standort oft unvorhersehbar. Da der Bedarf an Satellitenkommunikationskapazitäten häufig nicht im Voraus bestimmbar ist und schwankt, wird in allen Nutzungsfällen Flexibilität benötigt. Um diese Flexibilität beim Zugang zu Kapazitäten zu ermöglichen, sind umfangreiche Investitionen erforderlich.

Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag werden nur solche Maßnahmen eingeführt, die zur Erreichung der Hauptziele dieses Programms notwendig sind. Insbesondere werden in dem Vorschlag die Mindestanforderungen für die Einrichtung eines sicheren europäischen Konnektivitätssystems und für die Erbringung geeigneter staatlicher Satellitenkommunikationsdienste festgelegt. So soll das System derart konzipiert sein, dass es unter anderem die bestehenden Satellitenkommunikationskapazitäten der Mitgliedstaaten ergänzt und den geschätzten zusätzlichen Kapazitätsbedarf deckt. Die Möglichkeit der staatlichen Akteure der Mitgliedstaaten, die Fähigkeiten auszuwählen, die sie nutzen möchten, wird mit dem Vorschlag nicht eingeschränkt.

Der Vorschlag dürfte einen positiven Spillover-Effekt auf die Weltraumwirtschaft der Union, darunter auch auf die New-Space-Industrie, haben. Außerdem wird die Bevölkerung von einer verbesserten operativen Leistung beim Katastrophenschutz profitieren.

Die dem Programm zugewiesenen Mittel sind für das Erreichen der gesetzten Ziele angemessen und gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus. Die für eine erfolgreiche Durchführung des Programms benötigten Mittel wurden auf der Grundlage sorgfältiger Analysen und Schätzungen, die im Rahmen der nachstehend erläuterten Folgenabschätzung vorgenommen wurden, ermittelt.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist das bevorzugte Instrument. Damit werden Einheitlichkeit und direkte Anwendbarkeit sichergestellt. Beides ist für die wirksame Umsetzung des Programms erforderlich und sorgt zudem für die gebührende Sichtbarkeit und die Bereitstellung der zur Durchführung notwendigen finanziellen Ressourcen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Dieses Programm wird durch Beiträge aus Sitzungen von Sachverständigengruppen, öffentlichen Konsultationen und Workshops unterstützt, bei denen die Ansichten aller relevanten Interessenträger (Mitgliedstaaten und Industrie) eingeholt wurden:

·Seit 2016 fanden im Rahmen der EU-GOVSATCOM-Initiative zahlreiche Sitzungen von Sachverständigengruppen mit den Mitgliedstaaten statt, bei denen der Bedarf an staatlicher Satellitenkommunikation, die Zusammenführung und Aufteilung, Umsetzungsaspekte sowie Entwicklungen im Hinblick auf das derzeitige Programm erörtert wurden.

·Im Jahr 2021 fanden zahlreiche bilaterale Treffen mit den Mitgliedstaaten statt, um deren spezifischen Bedarf an staatlicher Satellitenkommunikation und mögliche Bedenken bezüglich des Programms zu ermitteln. Die meisten Mitgliedstaaten brachten ihre klare Unterstützung für das Programm und dessen allgemeine Ziele zum Ausdruck.

·Im Mai und November 2021 veranstaltete die Kommission zwei Workshops mit den Mitgliedstaaten, die sich mit dem aktuellen Stand in puncto sichere Konnektivität befassten. In den Workshops wurden die Fortschritte in Bezug auf die technische Studie über sichere Konnektivität sowie mögliche Nutzungsmodelle des Systems vorgestellt. Die Mitgliedstaaten konnten sich dabei aktiv einbringen, Fragen stellen und ihre Ansichten teilen; ihre Beiträge wurden bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags berücksichtigt.

·Im Juni 2021 veranstaltete die Kommission den Kurs „Secure Connectivity Workshop for the European New Space Ecosystem“. 458 Teilnehmer (darunter 196 KMU und Start-up-Unternehmen) erörterten innovative Ideen für das Programm für sichere Konnektivität und sprachen über die potenzielle Rolle von New Space.

·Im Zuge der öffentlichen Rückmeldungen zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase erhielt die Kommission Antworten von 13 Interessenträgern, die die Ansichten von einer Gruppe dünn besiedelter EU-Gebiete, acht Privatunternehmen, zwei Unternehmensverbänden, einer Nichtregierungsorganisation und einer Privatperson vertraten. Die Interessenträger aus der Industrie unterstützten das Programm, und die Mehrheit sprach sich für den Ansatz einer öffentlich-privaten Partnerschaft aus.

Insgesamt besteht unter den Mitgliedstaaten Einvernehmen über den Handlungsbedarf. Mehrere Mitgliedstaaten merkten an, dass nationale Kapazitäten allein zwar möglicherweise den kurzfristigen Bedarf decken könnten, langfristig aber nicht ausreichen würden. Einige dieser Kapazitätslücken (z. B. in der Arktis) sind bereits dokumentiert. Darüber hinaus bekräftigten mehrere Mitgliedstaaten ihren wachsenden Bedarf an einem garantierten Zugang zu sicherer Satellitenkommunikation.

Die Mitgliedstaaten betonten auch, dass New-Space-Technologien und -Anwendungen einbezogen werden müssten, da Start-up-Unternehmen unter Beweis gestellt hätten, technologisch fortschrittlich zu sein und mit innovativen Lösungen einen Beitrag leisten zu wollen.

Vertreter der EU-Weltraumindustrie bestätigten im Rahmen der Erkundungsphase, dass es keine Pläne seitens privater Unternehmen in der EU für den Aufbau einer Satellitenkommunikationskonstellation zur Deckung des sich wandelnden und zunehmenden staatlichen Bedarfs an niedriger Latenz gebe. Sie begrüßten jedoch die Möglichkeit, bei der Entwicklung eines solchen Systems mit der EU zusammenzuarbeiten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Dem Vorschlag liegen unter anderem die Daten und Erkenntnisse aus der Studie „Building Blocks Towards a Secure Space Connectivity System“ 13 zugrunde.

Die Kommission beauftragte außerdem einen unabhängigen Berater, der für die Analyse des indirekten Nutzens des Programms die entsprechenden ökonometrischen Daten bereitstellte.

Zudem wurden quantitative und qualitative Daten der Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträger aus der Industrie zur Untermauerung des Vorschlags herangezogen. Der Vorschlag stützt sich darüber hinaus auf die Arbeit der Kommission zur GOVSATCOM-Komponente des EU-Weltraumprogramms sowie auf die EuroQCI-Initiative und die Forschungstätigkeiten im Rahmen des Projekts ENTRUSTED 14 .

Folgenabschätzung

Die Kommission führte gemäß ihrer Strategie für eine bessere Rechtsetzung eine Folgenabschätzung zur Errichtung des Programms durch.

Basierend auf der in der Folgenabschätzung vorgenommenen Analyse der oben beschriebenen Probleme wurden drei konkrete politische Ziele formuliert:

·Gewährleistung einer sicheren Satellitenkommunikation für den sich wandelnden öffentlichen Bedarf;

·Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und der EU durch einen garantierten Zugang zu sicherer Satellitenkommunikation;

·Sicherstellung, dass der Bedarf an staatlicher Kommunikation nicht in kritischem Umfang mit EU-fremder Infrastruktur gedeckt werden muss.

Damit die Kapazitätslücke bei der Bereitstellung sicherer staatlicher Dienste geschlossen werden kann, wurden die folgenden Optionen in Betracht gezogen, um die Ziele so wirksam und effizient wie möglich zu erreichen:

Im Basisszenario würde die EU keine Maßnahmen ergreifen, die über das hinausgehen, was im Rahmen von EU-GOVSATCOM bereits umgesetzt wird. Das Basisszenario ist als Fortsetzung der ersten Phase von EU-GOVSATCOM zu verstehen, d. h. es wäre auf die Zusammenführung und Aufteilung der Satellitenkommunikationssysteme der Mitgliedstaaten und privaten Anbieter in der derzeitigen Form beschränkt. In einem solchen Szenario könnten einzelne Mitgliedstaaten oder EU-Unternehmen neue Satellitenkommunikationsdienste entwickeln und Kapazitäten davon verkaufen, um diese im EU-GOVSATCOM-Pool verfügbar zu machen. Der Übergang zur zweiten Phase von EU-GOVSATCOM im ursprünglich geplanten Zeitrahmen würde in jedem Fall einen Rechtsakt, zusätzliche Haushaltsmittel und die Verfügbarkeit von Frequenzanmeldungen erfordern.

Im Zuge der Folgenabschätzung wurde auch geprüft, ob die EU sichere akkreditierte Dienste über etablierte Lösungen des öffentlichen oder privaten Sektors zukaufen könnte, die derzeit nur von Nicht-EU-Anbietern bezogen werden können (Option 3 – Nicht-EU-Konstellation). Auch wenn der EU-Markt für Satellitenkommunikation bereits gut entwickelt ist, gibt es derzeit in der EU keine Anbieter, die den gesamten steigenden und im Wandel begriffenen staatlichen Bedarf decken könnten. Der Zukauf von Diensten aus privaten Nicht-EU-Quellen ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und der offenen strategischen Autonomie keine bevorzugte Option, da die Mitgliedstaaten und die EU-Organe zur Deckung des staatlichen Bedarfs einen uneingeschränkten garantierten Zugang zu sicheren Konnektivitätsdiensten benötigen, ohne die Zustimmung Dritter einholen zu müssen. Mit Option 3 ließen sich die gesetzten Ziele folglich nicht erreichen.

Daher muss die EU tätig werden, um die Erbringung dieser Dienste entweder durch die vollständige Finanzierung und Beschaffung ihres eigenen Systems (Option 1 – vollständig öffentlich) oder die Einbindung privater Ressourcen (Option 2 – in Form einer Konzession mit kommerziellen Nutzungsrechten) zu gewährleisten. Mit den Optionen 1 und 2 würden die gesetzten Ziele in gleichem Maße erreicht; im Hinblick auf den wirtschaftlichen Nutzen, den sie mit sich bringen kann, wäre Option 2 allerdings vorzuziehen.

Die wirtschaftlichen Vorteile, die sowohl Option 1 als auch 2 bieten, ergeben sich aus der Errichtung einer neuen Infrastruktur, die für eine Bruttowertschöpfung von 17–24 Mrd. EUR und zusätzliche Arbeitsplätze in der EU-Weltraumindustrie sorgen dürfte. Investitionen in vorgelagerte Weltrauminfrastrukturen hätten in nachgelagerten Sektoren die sechsfache Wirkung. 15 Spillover-Effekte entstehen in nachgelagerten Sektoren, die die von der Weltraumwirtschaft bereitgestellten Dienste, Technologien und Daten nutzen, um ihre Geschäftstätigkeit zu verbessern. Schätzungen zufolge dürften sie Sektoren eine Bruttowertschöpfung von 10–19 Mrd. EUR erwirtschaften.

Dadurch dass dem Privatsektor im Rahmen von Option 2 außerdem die Möglichkeit gegeben wird, weiter in die Entwicklung kommerzieller Dienste zu investieren, dürften für den nachgelagerten Sektor zusätzliche Vorteile entstehen, da sich diesem beträchtliche kommerzielle Marktchancen eröffnen. Sollten sich die privaten Partner dafür entscheiden, zusätzliche Infrastrukturen für kommerzielle Dienste zu entwickeln, könnte dies sowohl in vor- als auch nachgelagerten Sektoren die Bruttowertschöpfung weiter steigern und noch mehr Arbeitsplätze in der EU-Weltraumindustrie schaffen.

Die sozialen Auswirkungen der staatlichen Satellitenkommunikation betreffen die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Infrastrukturen und öffentlichen Dienste der EU und somit in die Verbesserung des sozialen Fußabdrucks ihrer operativen Leistung. Aus der Möglichkeit einer nahtlosen Kommunikation in Not- und Katastrophenfällen ergibt sich vor allem für die Bevölkerung sowie die Betreiber kritischer Infrastrukturen ein erheblicher Mehrwert. Auch hier würden zusätzliche Investitionen in die kommerzielle Infrastruktur die soziale Wirkung noch verstärken.

Was die Umweltverträglichkeit des Programms betrifft, so hätte Option 2, die die Entwicklung einer zusätzlichen Infrastruktur vorsieht, durch die Herstellung und Inbetriebnahme des Systems negative Auswirkungen auf die Umwelt. Im Vergleich zu anderen Industriezweigen werden bei der Herstellung von Raumfahrzeugen jedoch keine nennenswerten Mengen an Treibhausgasen freigesetzt. Außerdem würde die Entwicklung im Einklang mit den internationalen Normen für den Schutz der Weltraumumgebung (z. B. des Ausschusses der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums (COPUOS) und des behördenübergreifenden Koordinierungsausschusses für Weltraummüll (IADC) 16 ) sowie den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften 17 erfolgen. Das Programm dürfte ferner einen ähnlich positiven Beitrag zur Umwelt leisten wie Galileo und Copernicus, bei denen die Umweltvorteile, die sich aus der Nutzung dieser Komponenten ergeben, schätzungsweise etwa doppelt so hoch sind wie der erzeugte ökologische Fußabdruck. Ein Nutzen für die Umwelt ergibt sich beispielsweise aus dem Einsatz von Satellitenkommunikationsdiensten zur Meeresüberwachung, die auch bei der Erkennung und Abwehr von Verschmutzungen und der Umweltüberwachung hilfreich sein können, oder aus der Fähigkeit, nahtlose Kommunikation zu gewährleisten, falls die Infrastruktur etwa aufgrund von Überschwemmungen, Wirbelstürmen oder anderen extremen Wetterphänomenen infolge des Klimawandels ausfällt.

Option 2 bietet also die folgenden Vorteile:

·Verbesserung der Erbringung staatlicher Dienste (niedrige Latenz, Widerstandsfähigkeit, Sicherheit, garantierter Zugang, autonome Nutzung)

·Möglichkeit der Bereitstellung zusätzlicher kommerzieller Dienste (Wirtschaftswachstum, soziale Vorteile)

·Optimierung der aus dem Unionshaushalt zu finanzierenden Kosten für:

Entwicklung und Errichtung durch größenbedingte Kostenvorteile

Einsätze unter gemeinsamer Nutzung von Kapazitäten

·Förderung der Einführung von innovativen Technologien, insbesondere im Bereich New Space (Aufteilung des technologischen Risikos zwischen öffentlichem und privatem Sektor)

Die geschätzten Kosten für die Satellitenkommunikationskapazitäten zur Deckung der staatlichen Nachfrage belaufen sich auf rund 6 Mrd. EUR, die für die Errichtung der für die Erbringung der staatlichen Dienste erforderlichen Infrastruktur nötig sind. Bei Option 2 werden die Kosten zwischen dem Beitrag aus dem Unionshaushalt, den Beiträgen der Mitgliedstaaten und den Beiträgen des privaten Sektors aufgeteilt.

Der Entwurf der Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 11. Oktober 2021 übermittelt. Nachdem der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme zum ersten Entwurf des Berichts über die Folgenabschätzung abgegeben hatte, wurde dem Ausschuss am 21. Dezember 2021 ein überarbeiteter Entwurf der Folgenabschätzung für eine zweite Stellungnahme vorgelegt. Der Ausschuss nahm zwar die unter Berücksichtigung seiner Anmerkungen zum ersten Entwurf vorgenommenen Verbesserungen zur Kenntnis, lehnte am 12. Januar 2022 jedoch auch den zweiten Entwurf ab, da die Folgenabschätzung 1) nach wie vor erhebliche Mängel in Bezug auf die analytische Kohärenz zwischen der Problemdefinition, den Zielen, den Optionen, den Kriterien für den Vergleich der Optionen und der Festlegung künftiger Überwachungsindikatoren aufwies; 2) keine Erläuterungen zur Wahl der Optionen im Hinblick auf technische Lösungen enthielt; 3) keinen zeitlichen Rahmen vorgab und keine Informationen zu Finanzierungsquellen enthielt; 4) in Bezug auf die methodischen Annahmen nicht klar war und keinen Aufschluss über die Gültigkeit der verwendeten Sekundärdaten gab und 5) keine Erläuterungen bezüglich der Vereinbarkeit des Programms mit den Zielen des Klimarechts enthielt.

Um der zweiten ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses Rechnung zu tragen, wird die Folgenabschätzung daher durch einen Anhang ergänzt, der zusätzliche Klarstellungen und Belege zu den Punkten enthält, für die der Ausschuss in seiner Stellungnahme konkrete Verbesserungen vorgeschlagen hat.

Die Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission ermächtigen den Vizepräsidenten für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau, die Fortsetzung einer Initiative zu genehmigen, die Gegenstand einer zweiten ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle war. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle um eine Bewertung der Qualität der Folgenabschätzung und nicht um eine Bewertung des entsprechenden Legislativvorschlags handelt.

Aufgrund der politischen Bedeutung dieses Programms, des dringenden Handlungsbedarfs und der Tatsache, dass die zusätzlichen Klarstellungen und Belege als zufriedenstellend im Hinblick auf die Behebung der festgestellten Mängel und die Beachtung der vorgeschlagenen Spezifikationen des Ausschusses für Regulierungskontrolle angesehen werden, hielt es die Kommission – auch angesichts der Zustimmung des Vizepräsidenten für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau – für angebracht, das Programm fortzusetzen.

 

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Das Programm steht im Einklang mit der Charta der Grundrechte (im Folgenden „Charta“). Es stellt ein gemeinsames Instrument in Form einer sicheren Satellitenkommunikation für die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Akteure der EU bereit. Indem das Programm die operative Wirksamkeit der Sicherheitsakteure steigert, kann es dazu beitragen, dass das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Sicherheit (Artikel 6 der Charta) und auf diplomatischen oder konsularischen Schutz beim Aufenthalt in einem Drittland (Artikel 46 der Charta) gewahrt und gestärkt wird. Das Programm kann auch dazu führen, dass personenbezogene Daten besser geschützt sind (Artikel 8 der Charta), da die größere Sicherheit der Satellitenkommunikation die Informationssicherung, insbesondere den Schutz vor Abhören oder Spoofing durch Dritte, verbessern wird.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Beitrag der Union für den Zeitraum 2021 bis 2027 beläuft sich auf 2400 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen, wovon 1600 Mio. EUR für den Zeitraum 2023 bis 2027 im Rahmen des neuen Programms der Union für sichere Konnektivität und 800 Mio. EUR im Rahmen von drei anderen Programmen bereitgestellt werden: 430 Mio. EUR im Rahmen von „Horizont Europa“, 220 Mio. EUR im Rahmen des Weltraumprogramms der Union und 150 Mio. EUR im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI).

Die Haushalts- und die Finanzstrukturen des Vorschlags im Kontext des Unionshaushalts sind im dem Vorschlag beigefügten Finanzbogen im Einzelnen dargelegt und werden aus den verfügbaren Mitteln des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 gedeckt.

Dem Programm der Union für sichere Konnektivität werden 1600 Mio. EUR zugewiesen, die sich aus Kürzungen um 260 Mio. EUR beim Weltraumprogramm der Union, 150 Mio. EUR aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten), 400 Mio. EUR aus dem Europäischen Verteidigungsfonds, 440 Mio. EUR aus dem Programm „Digitales Europa“ und 200 Mio. EUR aus der Komponente „Digitales“ der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) sowie 50 Mio. EUR aus dem verbleibenden Spielraum der Rubrik 1 und 100 Mio. EUR aus dem verbleibenden Spielraum der Rubrik 5 des MFR ergeben.

Die Kommission schlägt vor, die Kürzungen der Finanzausstattung des Weltraumprogramms der Union, der Fazilität „Connection Europe“, des Europäischen Verteidigungsfonds, des Programms „Digitales Europa“ und des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit innerhalb der Abweichung von 15 % gemäß Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, vorzunehmen.

Gemäß Artikel 14 des Vorschlags wird das Programm in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit den Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.

Die geschätzten Kosten des Programms sind das Ergebnis umfassender Analysen, die durch die Erfahrungen der Kommission bei der Verwaltung des EU-Weltraumprogramms sowie durch vorbereitende Studien und Konsultationen der Interessenträger untermauert werden. Der voraussichtliche Personalbedarf, der dem dieser Verordnung beigefügten Finanzbogen zu entnehmen ist, trägt der Tatsache Rechnung, dass diese Expertise unbedingt aufrechterhalten werden muss.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vorschlags wird das Programm im Wege von Verträgen durchgeführt, darunter Konzessionsverträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Haushaltsordnung oder gemischte Verträge.

Das Programm wird drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach alle vier Jahre bewertet. Bei der Bewertung des Programms werden im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung die Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und der EU-Mehrwert des Programms bewertet. Gemäß Artikel 37 des Vorschlags liegt der Schwerpunkt insbesondere auf der Leistung der im Rahmen des Programms erbrachten Dienste und auf der Weiterentwicklung des Nutzerbedarfs. Darüber hinaus wird eine Bewertung der kritischen Komponenten und des Reifegrads der EU-Lieferkette durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Bedarf an staatlicher Kommunikation nicht in kritischem Umfang mit EU-fremder Infrastruktur gedeckt werden muss. Die Bewertung wird von den Organen und Agenturen der EU als Endnutzern, dem Konzessionär und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) gemeinsam mit der Kommission durchgeführt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag umfasst 11 Kapitel und ist wie folgt aufgebaut:

Kapitel I enthält die allgemeinen Bestimmungen über den Gegenstand des Vorschlags, nämlich die Einrichtung eines der Kommunikation dienenden sicheren Konnektivitätssystems der Union für den Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens der Union über die Jahre 2021-2027. Ferner werden in diesem Kapitel sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Ziele des Programms festgelegt und sein Geltungsbereich angegeben. Darüber hinaus wird in diesem Kapitel die Programminfrastruktur definiert. Schließlich enthält das Kapitel eine Bestimmung, wonach das Programm eine innovative und wettbewerbsfähige Weltraumwirtschaft der Union fördern und die Entstehung eines New-Space-Ökosystems in der Union anregen soll, was auch die Beteiligung von KMU, Start-up-Unternehmen und Innovatoren aus den Mitgliedstaaten der Union umfasst.

In Kapitel II werden die im Rahmen des Programms zu erbringenden Dienste definiert und festgelegt. Darüber hinaus enthält dieses Kapitel die Vorschriften für die Erbringung staatlicher Dienste und definiert die Teilnehmer und Nutzer dieser staatlichen Dienste.

Kapitel III enthält den Finanzierungsmechanismus des Programms. Darin werden die Finanzierungsströme und die Mittelausstattung des Beitrags aus dem Unionshaushalt festgelegt.

Kapitel IV enthält die Regelungen für die Durchführung des Programms im Wege von Verträgen zwischen der Kommission und einem Auftragnehmer. Diese Auftragsvergabe erfolgt im Einklang mit den in Artikel 17 festgelegten Vergabegrundsätzen und den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung; dabei kann es sich um einen Konzessionsvertrag oder einen gemischten Vertrag handeln. Sollte kein tragfähiger Konzessionsvertrag oder gemischter Vertrag abgeschlossen werden können, ist die Kommission gemäß Absatz 3 befugt, das Programm im Wege eines Liefer-/Dienstleistungs- oder Bauauftrags durchzuführen. In diesem Kapitel sind auch die Vorschriften für das Eigentum an den zu dieser Infrastruktur gehörenden Vermögenswerten und für deren Nutzung festgelegt.

Kapitel V betrifft die Lenkung des Programms. Die den vier Hauptakteuren des Programms – Kommission, Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm, Mitgliedstaaten und Europäische Weltraumorganisation – zufallenden Aufgaben und die Beziehungen zwischen den einzelnen Akteuren werden darin ausführlich beschrieben.

Kapitel VI befasst sich mit der Sicherheit, die angesichts des strategischen Charakters des Programms und der Zusammenhänge zwischen Weltraum und Sicherheit besondere Bedeutung hat. Durch die Einführung wirksamer Vorkehrungen im Bereich der Lenkung, die in hohem Maß auf den Erfahrungen der Mitgliedstaaten und den von der Kommission in den vergangenen Jahren gewonnenen Erfahrungen beruhen, muss ein hohes Sicherheitsniveau erreicht und aufrechterhalten werden. Überdies hat das Programm – wie jedes andere Programm mit einer strategischen Dimension auch – eine unabhängige Sicherheitsakkreditierung gemäß angemessenen einschlägigen Standards zu durchlaufen.

In Kapitel VII sind die Kriterien für die Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen am Programm und für den Zugang von Drittländern und internationalen Organisationen zu den staatlichen Diensten des Programms dargelegt.

Die Kapitel VIII und IX enthalten Bestimmungen für die Programmplanung und die Evaluierung des Programms sowie Vorschriften für die Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen.

2022/0039 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die staatlichen Akteure der Union fordern zunehmend sichere und zuverlässige Satellitenkommunikationsdienste, insbesondere da diese die einzige geeignete Möglichkeit in Situationen sind, in denen bodengestützte Kommunikationssysteme nicht vorhanden, gestört oder unzuverlässig sind. Ein erschwinglicher und kosteneffizienter Zugang zu satellitengestützter Kommunikation ist auch in abgelegenen Regionen, auf hoher See und im Luftraum unverzichtbar. Schränkt beispielsweise der Mangel an Breitbandkommunikation derzeit die Möglichkeit ein, neue Sensoren und Plattformen in vollem Umfang zu nutzen, die 71 % unseres Planeten, d. h. Ozeane, beobachten, gewährleistet die Satellitenkommunikation die langfristige Verfügbarkeit eines weltweiten ununterbrochenen Zugangs.

(2)In den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 19. und 20. Dezember 2013 begrüßte der Europäische Rat die Vorbereitungen für die nächste Generation der staatlichen Satellitenkommunikation durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA). Die staatliche Satellitenkommunikation wurde auch als eines der Elemente genannt, die Teil der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (Juni 2016) sind. Die staatliche Satellitenkommunikation soll zur Abwehr hybrider Bedrohungen durch die EU beitragen und die EU-Strategie für maritime Sicherheit und die Arktis-Politik der Union unterstützen.

(3)Am 22. März 2017 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee des Rates den Hochrangigen zivil-militärischen Nutzerbedarf für staatliche Satellitenkommunikation 18 gebilligt, der vom EAD erstellt wurde; für den Hochrangigen zivil-militärischen Nutzerbedarf für staatliche Satellitenkommunikation wurden der militärische Nutzerbedarf, der von der Europäischen Verteidigungsagentur in ihrem 2014 angenommenen gemeinsamen militärischen Fähigkeitenbedarf ermittelt wurde, und der von der Kommission ermittelte zivile Nutzerbedarf zusammengefasst.

(4)Die EU nahm die GOVSATCOM-Komponente der Verordnung (EU) 2021/696 am 28. April 2021 an, um die langfristige Verfügbarkeit von zuverlässigen, sicheren und kosteneffizienten Satellitenkommunikationsdiensten für GOVSATCOM-Nutzer sicherzustellen. Die Verordnung (EU) 2021/696 sieht vor, dass in einer ersten Phase der GOVSATCOM-Komponente, etwa bis 2025, vorhandene Kapazitäten genutzt würden. In diesem Rahmen sollte die Kommission GOVSATCOM-Kapazitäten von Mitgliedstaaten mit nationalen Systemen und Raumfahrtkapazitäten sowie von kommerziellen Satellitenkommunikations- oder Satellitendienstanbietern beziehen, wobei den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union Rechnung zu tragen ist. In dieser ersten Phase sollten die GOVSATCOM-Dienste schrittweise eingeführt werden. Dies beruht außerdem auf der Prämisse, dass es notwendig ist, in eine zweite Phase einzutreten und zusätzliche, maßgeschneiderte weltraumgestützte Infrastrukturen oder Kapazitäten durch eine Kooperation mit dem Privatsektor, z. B. mit Satellitenbetreibern aus der Union, zu entwickeln, wenn im Laufe der ersten Phase eine detaillierte Analyse des künftigen Angebots und der Nachfrage ergibt, dass dieses Vorgehen nicht ausgereicht hat, um die sich entwickelnde Nachfrage zu decken.

(5)Es hat sich deutlich abgezeichnet, dass die derzeitigen Satellitenkommunikationsressourcen der Union nicht dem neuen Bedarf der staatlichen Nutzer gerecht werden können, der vielmehr auf höhere Sicherheitslösungen, geringere Latenzzeit und globale Abdeckung ausgerichtet ist. Die jüngsten technischen Fortschritte haben jedoch das Entstehen von Kommunikationskonstellationen auf nicht-geostationären Umlaufbahnen (NGSO) und die schrittweise Verfügbarkeit von Konnektivitätsdiensten mit Hochgeschwindigkeit und geringer Latenzzeit ermöglicht. Es bietet sich die begrenzte Gelegenheit, dem sich entwickelnden Bedarf der staatlichen Nutzer Rechnung zu tragen, indem zusätzliche Infrastrukturen entwickelt und errichtet werden, nachdem es für die Frequenzen, die für die Erbringung der erforderlichen Dienste notwendig sind, in der Europäischen Union bereits Anmeldungen gibt. Bleiben diese Anmeldungen ungenutzt, verfallen sie und werden anderen Akteuren zugeteilt. Da es sich bei den Frequenzen um eine immer knappere Ressource handelt, erhält die EU diese Chance möglicherweise nicht noch einmal.

(6)In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21./22. März 2019 wurde betont, dass die Union bei der Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, sicheren, inklusiven und ethischen digitalen Wirtschaft mit Konnektivität von Weltrang noch weitergehen muss.

(7)Der „Aktionsplan für Synergien zwischen der zivilen, der Verteidigungs- und der Weltraumindustrie“ der Kommission vom 22. Februar 2021 soll „Hochgeschwindigkeitsanbindungen für jedermann in Europa zugänglich machen und für ein widerstandsfähiges Konnektivitätssystem sorgen, das es Europa ermöglicht, unter allen Umständen die Anbindung nicht zu verlieren“ 19 .

(8)Die Union sollte in Anbetracht des sich entwickelnden staatlichen Bedarfs für die Erbringung robuster, globaler, garantierter und flexibler Satellitenkommunikationslösungen sorgen, die auf einer technologischen und industriellen Basis der EU aufbauen, um die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union durch einen garantierten und ununterbrochenen Zugang zur Satellitenkommunikation widerstandsfähiger zu machen.

(9)Die Satellitenkommunikation kann die allgemeine Widerstandsfähigkeit der Kommunikationsnetze erhöhen. Ein weltraumgestütztes Kommunikationssystem ist die einzige geeignete Möglichkeit in Situationen, in denen bodengestützte Kommunikationssysteme nicht vorhanden, gestört oder unzuverlässig sind. Es kann beispielsweise digitale Kommunikation in Gebieten ermöglichen, in denen terrestrische Netze nicht vorhanden sind, einschließlich auf Ozeanen und bei Flügen sowie in abgelegenen Gebieten, oder in denen lokale Netze aufgrund von Naturkatastrophen zerstört wurden oder in denen sie in Krisensituationen nicht vertrauenswürdig sind. 

(10)Daher ist es wichtig, ein neues Programm der Union für sichere Konnektivität (im Folgenden „Programm“) einzurichten, um die satellitengestützte Kommunikationsinfrastruktur der Union bereitzustellen, das auf der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union aufbauen sowie die zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme vorhandenen zusätzlichen nationalen und europäischen Kapazitäten nutzen und die Initiative „Europäische Quantenkommunikationsinfrastruktur“ (EuroQCI) weiterentwickeln sollte.

(11)Das Programm sollte die Erbringung der staatlichen Dienste gewährleisten und die Erbringung der kommerziellen Dienste durch eine spezielle staatliche und kommerzielle Infrastruktur ermöglichen. Das Programm sollte daher Entwicklungs- und Validierungstätigkeiten für den Bau der ersten Weltraum- und Bodeninfrastruktur und für den Start der ersten Weltrauminfrastruktur umfassen. Das Programm sollte auch Errichtungsmaßnahmen zur Vervollständigung der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, die für die Erbringung staatlicher Dienste erforderlich ist, beinhalten. Die Erbringung staatlicher Dienste, der Betrieb, die Instandhaltung und die fortlaufende Verbesserung der Infrastruktur nach ihrer Inbetriebnahme sowie die Entwicklung der künftigen Generationen der staatlichen Dienste sollten Teil der Betriebstätigkeiten sein. Die Betriebstätigkeiten sollten so bald wie möglich mit der Erbringung der ersten – bis 2024 angestrebten – Dienste beginnen, um so schnell wie möglich dem sich entwickelnden Bedarf der staatlichen Nutzer zu entsprechen.

(12)Im Juni 2019 haben die Mitgliedstaaten die Erklärung zur europäischen Quantenkommunikationsinfrastruktur (EuroQCI) unterzeichnet und vereinbart, gemeinsam mit der Kommission und mit Unterstützung der ESA an der Entwicklung einer Quantenkommunikationsinfrastruktur für die gesamte EU zu arbeiten. Gemäß dieser Erklärung soll mit der EuroQCI eine zertifizierte, sichere und durchgehende Quantenkommunikationsinfrastruktur eingerichtet werden, die es ermöglicht, Informationen und Daten extrem sicher zu übermitteln und zu speichern sowie kritische öffentliche Kommunikationsressourcen EU-weit miteinander zu verknüpfen. Zu diesem Zweck sollte eine vernetzte Weltraum- und terrestrische Infrastruktur aufgebaut werden, um die Erzeugung und den Austausch kryptografischer Schlüssel auf der Grundlage der Quanteninformationstheorie zu ermöglichen. Das Programm wird zur Verwirklichung der Ziele der EuroQCI-Erklärung beitragen, indem es eine EuroQCI-Weltrauminfrastruktur entwickelt, die in die Weltraum- und Bodeninfrastruktur des Programms integriert ist. Die EuroQCI-Weltrauminfrastruktur sollte im Rahmen des Programms in zwei Hauptphasen entwickelt werden, nämlich in einer ersten Validierungsphase und in einer vollständigen Errichtungsphase, die eine vollständige Integration mit dem Programm gewährleisten sollten, einschließlich geeigneter Lösungen für die Intersatellitenkonnektivität und Datenrelais zwischen Satelliten und Boden. Das Programm sollte die EuroQCI in seine staatliche Infrastruktur integrieren, da es zukunftssichere kryptografische Systeme bereitstellen wird, die ein beispielloses Maß an sicherer Kommunikation gewährleisten, indem sie künftigen möglichen Angriffen durch Quantencomputer standhalten.

(13)Um alle verfügbaren Ressourcen der Satellitenkommunikation zu optimieren, um den Zugang in unvorhersehbaren Situationen, z. B. Naturkatastrophen, sicherzustellen und um die operative Effizienz und kurze Umschaltzeiten zu gewährleisten, bedarf es eines Bodensegments. Es sollte anhand operativer und sicherheitstechnischer Anforderungen konzipiert werden.

(14)Um die Satellitenkommunikationskapazitäten der Union auszubauen, sollte die Programminfrastruktur jene Infrastruktur integrieren, die für die Zwecke der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union entwickelt wurde. Die Bodeninfrastruktur des Programms sollte insbesondere die GOVSATCOM-Plattformen und andere Ressourcen des Bodensegments umfassen.

(15)Die durch das Programm ermöglichten Dienste sollten strategische Gebiete wie die Arktis und Afrika miteinander vernetzen sowie zur geopolitischen Widerstandsfähigkeit beitragen, indem sie im Einklang mit den politischen Zielen dieser Regionen und der Global Gateway-Strategie 20 zusätzliche Konnektivität bieten.

(16)Es ist angezeigt, dass die für die Zwecke des Programms gebauten Satelliten mit Nutzlasten ausgestattet sind, die es ermöglichen, die Kapazität und die Dienste der Komponenten des Weltraumprogramms der Union zu erhöhen und so die Entwicklung zusätzlicher Missionen im Rahmen der in der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegten Bedingungen zu erlauben. Es könnte alternative Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungsdienste in Ergänzung zu Galileo bieten, die Aussendung von EGNOS/SBAS-Nachrichten mit einer geringeren Latenzzeit gewährleisten, weltraumgestützte Sensoren für die Weltraumbeobachtung bereitstellen und die Verbesserung der derzeitigen Copernicus-Fähigkeiten, insbesondere für Notfall- und zivile Sicherheitsdienste, unterstützen.

(17)Für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie für die Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der staatlichen Dienste ist es entscheidend, dass die Weltraumressourcen des Programms nach Möglichkeit vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus gestartet werden. Darüber hinaus können Mikro-Trägerraketen zusätzliche Flexibilität bieten, um eine rasche Bereitstellung der Weltraumressourcen zu ermöglichen.

(18)Es ist wichtig, dass die Union Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte im Zusammenhang mit der staatlichen Infrastruktur ist und dabei die Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich Artikel 17, sicherstellt. Trotz eines solchen Eigentumsrechts der Union sollte die Union im Einklang mit dieser Verordnung, und sofern dies auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung für angezeigt erachtet wird, diese Vermögenswerte Dritten zugänglich machen oder sie ihnen überlassen können.

(19)Im Rahmen des Programms sollten Dienste erbracht werden, die auf den Bedarf der staatlichen Nutzer ausgerichtet sind. Im Hochrangigen zivil-militärischen Nutzerbedarf für staatliche Satellitenkommunikation 21 , der im März 2017 vom Sicherheitspolitischen Komitee des Rates gebilligt wurde, wurden drei Säulen für den Einsatz staatlicher Dienste ermittelt: Überwachung, Krisenmanagement sowie Anbindung an und Schutz von zentralen Infrastrukturen.

(20)Die operativen Anforderungen an die staatlichen Dienste sollten auf einer Analyse der Nutzungsfälle basieren. Ausgehend von diesen operativen Anforderungen und in Verbindung mit Sicherheitsanforderungen und der sich entwickelnden Nachfrage nach staatlichen Diensten sollte das Portfolio der staatlichen Dienste entwickelt werden. Das Diensteportfolio sollte als Referenz für die staatlichen Dienste dienen. Das Diensteportfolio für die staatlichen Dienste sollte dem Diensteportfolio für die GOVSATCOM-Dienste Rechnung tragen, das im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichtet wurde. Damit Nachfrage und angebotene Dienste bestmöglich aufeinander abgestimmt sind, sollte das Diensteportfolio für die staatlichen Dienste regelmäßig aktualisiert werden.

(21)Satellitenkommunikation ist eine endliche Ressource, der durch die Kapazität, die Frequenz und das geografische Abdeckungsgebiet der Satelliten Grenzen gesetzt sind. Damit das Programm kosteneffizient ist und Größenvorteile nutzen kann, sollte das Verhältnis zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach staatlichen Diensten optimiert werden. Da sich sowohl die Nachfrage als auch das potenzielle Angebot im Laufe der Zeit ändern, sollte die Kommission überwachen, ob das Portfolio für die staatlichen Dienste bei Bedarf angepasst werden muss.

(22)Das Programm sollte auch die Erbringung kommerzieller Dienste durch den privaten Sektor ermöglichen. Solche kommerziellen Dienste könnten insbesondere zur Verfügbarkeit von Hochgeschwindigkeits-Breitband-Konnektivität und nahtloser Konnektivität in der gesamten Union beitragen, indem Lücken in der Kommunikationsabdeckung beseitigt werden und der Zusammenhalt zwischen den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten – unter anderem in ländlichen Gebieten, Randgebieten, abgelegenen und isolierten Gebieten sowie auf Inseln – gestärkt wird, sowie die Konnektivität auch auf geografischen Gebieten von strategischem Interesse ermöglichen.

(23)Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sowie Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sollten Programmteilnehmer werden können, sofern sie beschließen, Nutzer von staatlichen Diensten zu ermächtigen oder Kapazitäten, Standorte oder Anlagen zur Verfügung zu stellen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entscheidung, ob Nutzer von staatlichen Diensten ermächtigt werden, Sache der Mitgliedstaaten ist, sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden, Programmteilnehmer zu werden oder Programminfrastruktur aufzunehmen.

(24)Jeder Programmteilnehmer sollte eine für sichere Konnektivität zuständige Behörde benennen, um zu überwachen, ob Nutzer und andere nationale Stellen, die am Programm beteiligt sind, die geltenden Regeln und die in den Sicherheitsanforderungen festgelegten Sicherheitsverfahren einhalten.

(25)Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 22 , bilden soll.

(26)Die Ziele des Programms stehen im Einklang mit denen anderer Unionsprogramme und ergänzen diese, insbesondere jene des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 eingerichteten Programms „Horizont Europa“, des mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 aufgestellten Programms „Digitales Europa“, des mit der Verordnung (EU) 2021/947des Europäischen Parlaments und des Rates 25 geschaffenen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, der mit der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ und insbesondere des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 eingerichteten Weltraumprogramms der Union.

(27)Im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ wird ein spezifischer Anteil der Komponenten unter dem Cluster 4 speziell für FuI-Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Validierung des sicheren Konnektivitätssystems bereitgestellt, unter anderem für potenzielle Technologien, die im Rahmen von New Space entwickelt würden. Ein spezifischer Anteil der Mittel im Rahmen von „Europa in der Welt“ aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) wird Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems und der weltweiten Erbringung von Diensten zugewiesen, dank derer eine Palette an Diensten für internationale Nutzer angeboten werden kann. Im Rahmen des Weltraumprogramms der Union wird ein spezifischer Anteil der GOVSATCOM-Komponente für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung der GOVSATCOM-Plattform zugewiesen, die Teil der Bodeninfrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems sein wird. Die Mittel aus diesen Programmen sollten im Einklang mit den Regeln für diese Programme eingesetzt werden. Da sich diese Regeln erheblich von den Regeln in dieser Verordnung unterscheiden können, sollte der Notwendigkeit, die angestrebten politischen Ziele wirksam zu erreichen, Rechnung getragen werden, wenn beschlossen wird, Maßnahmen sowohl aus den Mitteln von „Horizont Europa“ und dem NDICI als auch aus dem Programm der Union für sichere Konnektivität zu finanzieren.

(28)Aufgrund seiner inhärenten Auswirkungen auf die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten teilt das Programm auch Ziele und Grundsätze mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Verteidigungsfonds 28 . Daher sollte ein Teil der Mittel aus dem genannten Programm bereitgestellt werden, um die Tätigkeiten im Rahmen dieses Programms, insbesondere die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Infrastruktur, zu finanzieren.

(29)Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf das Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelvergabe, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(30)Gemäß Artikel 191 Absatz 3 der Haushaltsordnung können dieselben Kosten auf keinen Fall zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden.

(31)Die Kommission sollte bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ohne Regulierungscharakter, soweit erforderlich und sofern notwendig, die technische Unterstützung bestimmter externer Akteure in Anspruch nehmen können. Die übrigen an der öffentlichen Lenkung des Programms beteiligten Einrichtungen sollten diese technische Unterstützung bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben ebenfalls in Anspruch nehmen können.

(32)Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(33)Im Rahmen des Programms vergebene öffentliche Aufträge für aus dem Programm finanzierte Tätigkeiten sollten mit den Vorschriften der Union in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sollte die Union auch für die Festlegung der Zielvorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig sein.

(34)Die Kommission kann gemäß Artikel 154 der Haushaltsordnung auf der Grundlage der Ergebnisse einer Ex-ante-Bewertung auf die Systeme und Verfahren von Personen oder Stellen zurückgreifen, die mit der Verwendung von Unionsmitteln betraut wurden. Erforderlichenfalls sollten in der entsprechenden Beitragsvereinbarung spezifische Anpassungen dieser Systeme und Verfahren (im Folgenden „Aufsichtsmaßnahmen“) sowie die Regelungen für die bestehenden Verträge festgelegt werden.

(35)Zum Erreichen der Ziele des Programms ist es wichtig, dass gegebenenfalls auf Kapazitäten von im Bereich Weltraum tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen der Union zurückgegriffen werden kann und dass ein Arbeiten auf internationaler Ebene mit Drittländern oder internationalen Organisationen möglich ist. Daher sollte die Möglichkeit bestehen, alle im AEUV und in der Haushaltsordnung vorgesehenen einschlägigen Instrumente und Verwaltungsmethoden sowie gemeinsame Vergabeverfahren zu nutzen.

(36)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 31 , (Euratom, EG) Nr. 2185/96 32 und (EU) 2017/1939 33 des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und – im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(37)Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sollten Drittländer verpflichtet werden, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(38)Eine öffentlich-private Partnerschaft ist das am besten geeignete Modell zur Verwirklichung der Ziele des Programms. Eine solche Partnerschaft würde es gestatten, auf der bereits vorhandenen Technologie- und Infrastrukturbasis der EU für Satellitenkommunikation aufzubauen und zuverlässige sowie innovative staatliche Dienste bereitzustellen; gleichzeitig könnte der private Partner mit eigenen Investitionen die Programminfrastruktur durch zusätzliche Fähigkeiten zur Erbringung kommerzieller Dienste ergänzen. Ein solches Modell würde darüber hinaus die Kosten für Errichtung und Betrieb optimieren, indem die Entwicklungs- und Errichtungskosten für Komponenten, die sowohl zur staatlichen als auch zur kommerziellen Infrastruktur gehören, gemeinsam getragen werden; zusätzlich wäre eine Optimierung der Betriebskosten möglich, indem Kapazitäten in einem hohen Maß gemeinsam genutzt werden. Es würde insbesondere New-Space-Innovationen fördern, indem die Risiken im Bereich Forschung und Entwicklung zwischen öffentlichen und privaten Partnern aufgeteilt werden können.

(39)Das Durchführungsmodell könnte die Form eines Konzessionsvertrags oder anderer vertraglicher Vereinbarungen annehmen. Unabhängig vom Durchführungsmodell sollten mehrere zentrale Grundsätze festgelegt werden. Im Vertrag sollte eine klare Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den öffentlichen und privaten Partnern festgelegt werden. Auf diese Weise sollte eine Überkompensierung des privaten Partners bei der Erbringung staatlicher Dienste vermieden, die Erbringung kommerzieller Dienste durch den Privatsektor ermöglicht und eine angemessene Priorisierung des Bedarfs staatlicher Nutzer sichergestellt werden. Die Kommission sollte in der Lage sein, solche Dienste zu bewerten und zu genehmigen, um sicherzustellen, dass die wesentlichen Interessen der Union und die Ziele des Programms gewahrt und angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um mögliche Wettbewerbsverzerrungen infolge der Bereitstellung kommerzieller Dienste zu verhindern. Entsprechende Schutzmaßnahmen könnten eine getrennte Buchführung für staatliche und kommerzielle Dienste sowie einen offenen, fairen und diskriminierungsfreien Zugang zu den für die Erbringung kommerzieller Dienste erforderlichen Infrastrukturen umfassen. Die öffentlich-private Partnerschaft sollte die Beteiligung von Start-up-Unternehmen und KMU entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Konzession und in allen Mitgliedstaaten fördern und damit Anreize für die Entwicklung innovativer und disruptiver Technologien schaffen.

(40)Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung des Programms erfordert eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten und Aufgaben unter den verschiedenen beteiligten Akteuren, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden und Kostenüberschreitungen und Verzögerungen zu reduzieren. Alle an der Lenkung beteiligten Akteure sollten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und im Einklang mit ihren Zuständigkeiten die Verwirklichung der Ziele des Programms unterstützen.

(41)Die Mitgliedstaaten sind schon lange im Bereich Weltraum aktiv. Sie verfügen über Systeme, Infrastrukturen sowie nationale Weltraumagenturen und -stellen. Daher können sie einen erheblichen Beitrag zum Programm leisten, insbesondere zu seiner Durchführung. Sie könnten mit der Union zusammenarbeiten, um die Dienste und Anwendungen des Programms zu fördern und die Kohärenz zwischen den einschlägigen nationalen Initiativen und dem Programm sicherzustellen. Die Kommission könnte die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel mobilisieren, ihre Unterstützung nutzen und ihnen unter den gemeinsam vereinbarten Bedingungen nichtregulatorische Aufgaben bei der Durchführung des Programms übertragen. Überdies sollten die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für den Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Bodeninfrastruktur Sorge zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 35 untereinander und mit den entsprechenden internationalen Stellen und Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die für das Programm notwendigen Frequenzen zur Verfügung stehen und angemessen geschützt sind, sodass die auf den angebotenen Diensten basierenden Anwendungen ohne Einschränkungen entwickelt und bereitgestellt werden können.

(42)Im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und gemäß ihrer Rolle als Förderin der allgemeinen Interessen der Union obliegt es der Kommission, das Programm durchzuführen, die Gesamtverantwortung zu tragen und seine Nutzung zu fördern. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Interessenträger optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben in begründeten Fällen anderen Stellen übertragen können. Da sie die Gesamtverantwortung für das Programm trägt, sollte die Kommission die wichtigsten technischen und operativen Anforderungen festlegen, die für die Weiterentwicklung von Systemen und Diensten erforderlich sind. Diese Festlegungen sollte die Kommission nach Anhörung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Nutzern und anderen einschlägigen Interessenträgern treffen. Schließlich führt die Ausübung der Zuständigkeit durch die Union nach Artikel 4 Absatz 3 AEUV nicht dazu, dass die Mitgliedstaaten an der Ausübung ihrer Zuständigkeiten gehindert werden. Im Interesse einer sinnvollen Verwendung der Unionsmittel sollte die Kommission jedoch so weit wie möglich die Kohärenz der im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten mit denjenigen der Mitgliedstaaten sicherstellen.

(43)Aufgabe der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) ist es, einen Beitrag zum Programm zu leisten, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitsakkreditierung. Daher sollte die Agentur mit bestimmten Aufgaben betraut werden, die mit diesen Bereichen im Zusammenhang stehen. Insbesondere in Bezug auf die Sicherheit – und angesichts ihrer einschlägigen Erfahrung – sollte die Agentur für die Aufgaben der Sicherheitsakkreditierung der staatlichen Dienste und der Infrastruktur zuständig sein. Darüber hinaus sollte die Agentur die ihr von der Kommission übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Bei der Übertragung von Aufgaben an die Agentur sollten angemessene personelle, administrative und finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

(44)Aufbauend auf der Fachkompetenz, die in den vergangenen Jahren in den Bereichen Verwaltung, Betrieb und Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit den Galileo- und EGNOS-Komponenten des Weltraumprogramms der Union erworben wurde, ist die Agentur die am besten geeignete Stelle, um unter der Aufsicht der Kommission alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der staatlichen Infrastruktur und der Erbringung staatlicher Dienste wahrzunehmen. Die Agentur sollte daher mit dem Betrieb der staatlichen Infrastruktur und der Bereitstellung der staatlichen Dienste betraut werden.

(45)Zur Gewährleistung des Betriebs der staatlichen Infrastruktur und zur Erleichterung der Erbringung der staatlichen Dienste, sollte die Agentur im Wege von Beitragsvereinbarungen andere Stellen in deren jeweiligem Kompetenzbereich mit bestimmten Tätigkeiten betrauen, wobei die für die Kommission geltenden Bedingungen der indirekten Mittelverwaltung zur Anwendung kommen.

(46)Die ESA ist eine internationale Organisation mit umfangreicher Fachkompetenz im Bereich Weltraum, darunter auch Satellitenkommunikation, und ist daher ein wichtiger Partner bei der Umsetzung der verschiedenen Aspekte der Weltraumpolitik der Union. In diesem Zusammenhang sollte die ESA in der Lage sein, der Kommission technische Fachkompetenz zur Verfügung zu stellen, unter anderem für die Vorbereitung der technischen Aspekte des Programms. Zu diesem Zweck kann die ESA mit der Entwicklung und Validierung des Programms betraut werden und die Bewertung der im Rahmen der Programmdurchführung geschlossenen Verträge unterstützen.

(47)Angesichts der Bedeutung weltraumbezogener Tätigkeiten für die Wirtschaft der Union und das Leben der Unionsbürger sollte eine zentrale Priorität des Programms darin bestehen, dass ein hohes Maß an Sicherheit erreicht und aufrechterhalten wird, insbesondere zum Schutz der Interessen der Union und der Mitgliedstaaten, und zwar auch in Bezug auf Verschlusssachen und nicht als Verschlusssachen eingestufte vertrauliche Informationen.

(48)Gemäß Artikel 17 EUV ist die Kommission für die Verwaltung der Programme zuständig, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung im Wege der indirekten Mittelverwaltung an Dritte weiter übertragen werden können. In diesem Zusammenhang muss die Kommission sicherstellen, dass die von Dritten zur Durchführung des Programms im Wege der indirekten Mittelverwaltung wahrgenommenen Aufgaben die Sicherheit des Programms, insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle von Verschlusssachen, nicht beeinträchtigen. Daher sollte klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen die Kommission die ESA mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des Programms betraut, die entsprechenden Beitragsvereinbarungen sicherstellen müssen, dass von der ESA generierte Verschlusssachen als unter der Aufsicht der Kommission erstellte EU-Verschlusssachen (im Folgenden „EU-VS“) gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission 36 und dem Beschluss 2013/488/EU des Rates 37 gelten.

(49)Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit sollten die Kommission und der Hohe Vertreter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit des Programms im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls dem Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates 38 gewährleisten.

(50)Da der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) über besondere Fachkompetenz und regelmäßige Kontakte zu den Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen verfügt, kann er die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates 39 bei der Wahrnehmung bestimmter mit der Sicherheit des Programms zusammenhängender Aufgaben im Bereich der Außenbeziehungen unterstützen.

(51)Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und des Rechts der Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 AEUV zu wahren, sollte ein eigenes Sicherheitsmanagement eingerichtet werden, um die reibungslose Durchführung des Programms zu gewährleisten. Dieses Sicherheitsmanagement sollte auf drei Grundprinzipien beruhen. Erstens muss der umfangreiche, einzigartige Erfahrungsschatz der Mitgliedstaaten in Sicherheitsfragen in größtmöglichem Umfang einbezogen werden. Zweitens sollten operative Funktionen streng von Funktionen der Sicherheitsakkreditierung getrennt werden, um Interessenskonflikte und Mängel bei der Anwendung von Sicherheitsvorschriften zu vermeiden. Drittens ist die Stelle, die für die Verwaltung der gesamten oder eines Teils der Programminfrastruktur zuständig ist, auch am besten für das Sicherheitsmanagement der ihr übertragenen Aufgaben geeignet. Die Sicherheit des Programms würde an die in den letzten Jahren bei der Durchführung des Weltraumprogramms der Union gesammelten Erfahrungen anknüpfen. Ein solides Sicherheitsmanagement erfordert zudem, dass die Aufgaben angemessen auf die verschiedenen Beteiligten verteilt werden. Da die Kommission für das Programm zuständig ist, sollte sie unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für das Programm festlegen.

(52)Die Cybersicherheit sowohl der boden- als auch der weltraumgestützten Programminfrastruktur ist entscheidend, um den unterbrechungsfreien Betrieb der Dienste und des Systems sicherzustellen. Daher sollte bei der Festlegung neuer Sicherheitsanforderungen entsprechend berücksichtigt werden, dass das System und seine Dienste – auch durch Einsatz neuer Technologie – vor Cyberangriffen geschützt werden müssen.

(53)Gegebenenfalls sollte die Kommission im Anschluss an eine Risiko- und Bedrohungsanalyse eine Struktur für die Sicherheitsüberwachung festlegen. Diese Struktur für die Sicherheitsüberwachung sollte die Stelle sein, die die im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/698 erteilten Weisungen entgegennimmt.

(54)Die im Rahmen des Programms bereitgestellten staatlichen Dienste werden von den staatlichen Akteuren der Union für kritische Missionen im Interesse der Sicherheit und der Gefahrenabwehr in Anspruch genommen. Daher sollten solche Dienste und Infrastrukturen der Sicherheitsakkreditierung unterliegen.

(55)Es ist unerlässlich, dass Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten auf der Grundlage der kollektiven Verantwortung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten erfolgen, indem nach Konsens gestrebt wird und alle an Sicherheitsfragen Beteiligten einbezogen werden, und dass ein Verfahren für die kontinuierliche Risikoüberwachung eingerichtet wird. Außerdem sollten die technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten von Fachleuten durchgeführt werden, die für den Bereich Akkreditierung komplexer Systeme entsprechend qualifiziert sind und eine angemessene Sicherheitsüberprüfung vorweisen können.

(56)Ein wichtiges Ziel des Programms besteht darin, die Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit über Schlüsseltechnologien und Wertschöpfungsketten hinweg zu stärken. In bestimmten Fällen erfordert diese Zielsetzung, dass die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen festgelegt werden, damit der Schutz der Integrität, der Sicherheit und der Widerstandsfähigkeit der operativen Systeme der Union gewährleistetet ist. Das Erfordernis der Wettbewerbsfähigkeit und der Kosteneffizienz sollte dadurch nicht untergraben werden.

(57)Da die staatliche Bodeninfrastruktur für das Programm wichtig ist und Einfluss auf dessen Sicherheit hat, sollten die Standorte der Infrastruktur von der Kommission festgelegt werden. Die Einrichtung der staatlichen Bodeninfrastruktur des Programms sollte weiter nach einem offenen und transparenten Verfahren geschehen, in das die Agentur auf der Grundlage ihres Zuständigkeitsbereichs gegebenenfalls einbezogen werden könnte.

(58)Die staatlichen Dienste des Programms sollten von Akteuren der Union und der Mitgliedstaaten für kritische Missionen und Operationen im Interesse der Sicherheit und der Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sind daher Maßnahmen erforderlich, um ein notwendiges Maß an Unabhängigkeit von Dritten (Drittländern und Einrichtungen aus Drittländern) zu gewährleisten, das alle Programmelemente abdeckt. Dazu gehören Weltraum- und Bodentechnologien auf Komponenten-, Teilsystem- und Systemebene, die verarbeitende Industrie, Eigentümer und Betreiber von Weltraumsystemen sowie die physischen Standorte von Komponenten des Bodensystems.

(59)Um die künftige Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Weltraumwirtschaft sicherzustellen, sollte das Programm zum Erwerb fortgeschrittener Kompetenzen in weltraumbezogenen Bereichen sowie Bildungs- und Ausbildungstätigkeiten beitragen, wobei es Chancengleichheit, Gleichstellung der Geschlechter und Teilhaben der Frauen zu fördern gilt, damit das Potenzial der Bürger der Union in diesem Bereich voll ausgeschöpft werden kann.

(60)Angesichts seiner globalen Abdeckung weist das Programm eine starke internationale Dimension auf. Internationale Partner, ihre Regierungen und Bürgerinnen und Bürger werden Empfänger der Dienstepalette des Programms sein, was sich sehr positiv auf die internationale Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten mit diesen Partnern auswirken wird. Bei Fragen im Zusammenhang mit dem Programm kann die Kommission im Namen der Union und in ihrem Zuständigkeitsbereich die Tätigkeiten auf internationaler Ebene koordinieren. Insbesondere würde die Kommission die Interessen der Union und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Programm in internationalen Foren vertreten, auch in Bezug auf Frequenzen, unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich.

(61)Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, beitretende Staaten, Bewerberländer und mögliche Bewerber sowie Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik und sonstige Drittländer dürfen ausschließlich auf der Grundlage eines nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Abkommens am Programm teilnehmen.

(62)Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates 40 können Personen und Stellen, die in einem überseeischen Land oder Gebiet niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der etwaigen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(63)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der Standorte der zur staatlichen Bodeninfrastruktur gehörenden Zentren, die operativen Anforderungen an staatliche Dienste, das Diensteportfolio für staatliche Dienste sowie die Festlegung zusätzlicher Anforderungen für die Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen an dem Programm übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 ausgeübt werden.

(64)Grundsätzlich sollten die staatlichen Dienste den Nutzern der staatlichen Dienste kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Kommt die Kommission nach ihrer Analyse zu dem Schluss, dass es zu Kapazitätsengpässen kommt, sollte es ihr gestattet sein, im Rahmen dieser detaillierten Vorschriften für die Erbringung der Dienste eine Preispolitik zu entwickeln, um Marktverzerrungen zu vermeiden. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung einer solchen Preispolitik übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(65)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Standort der staatlichen Infrastruktur des Bodensegments übertragen werden. Bei der Standortwahl sollte es der Kommission möglich sein, die operativen und sicherheitsbezogenen Anforderungen sowie vorhandene Infrastruktur zu berücksichtigen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(66)Im Interesse einer ordnungsgemäßen öffentlichen Lenkung und angesichts der Synergien zwischen diesem Programm und dem Weltraumprogramm der Union und insbesondere zur Gewährleistung angemessener Synergien mit der GOVSATCOM-Komponente sollte der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/696 eingesetzte Programmausschuss in der GOVSATCOM-Konfiguration auch als Ausschuss für die Zwecke dieses Programms fungieren. Bei Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Programms sollte der Programmausschuss in einer spezifischen Zusammensetzung „Sicherheit“ zusammentreten.

(67)Da es im Interesse einer ordnungsgemäßen öffentlichen Lenkung erforderlich ist, die Einheitlichkeit der Programmverwaltung, eine beschleunigte Entscheidungsfindung und den gleichberechtigten Zugang zu Informationen zu gewährleisten, könnte Vertretern der Stellen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Programm übertragen wurden, ermöglicht werden, als Beobachter an der Arbeit des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingesetzten Programmausschusses teilzunehmen. Aus ebendiesen Gründen könnte auch Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen, die im Zusammenhang mit dem Programm eine internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen haben, vorbehaltlich der Sicherheitsauflagen und gemäß der jeweiligen Übereinkunft ermöglicht werden, an der Arbeit des Programmausschusses teilzunehmen. Die Vertreter von Stellen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm übertragen wurden, von Drittländern und von internationalen Organisationen sollten nicht zur Teilnahme an den Abstimmungen des Programmausschusses berechtigt sein. Die Voraussetzungen für die Teilnahme von Beobachtern und Ad-hoc-Teilnehmern sollten in der Geschäftsordnung des Programmausschusses festgelegt werden.

(68)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 42 sollte dieses Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms enthalten. Bei der Evaluierung dieses Programms sollten die Ergebnisse der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/696 durchgeführten Evaluierung des Weltraumprogramms der Union in Bezug auf die GOVSATCOM-Komponente berücksichtigt werden.

(69)Um sicherzustellen, dass die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms sowie der Überwachungs- und Evaluierungsrahmen des Programms weiterhin angemessen sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs dieser Verordnung in Bezug auf die Indikatoren zu erlassen und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen, der unter anderem die Nutzerakzeptanz und die Auswirkungen auf den Binnenmarkt berücksichtigen kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(70)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Sicherheitsanforderungen des Programms sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ein Höchstmaß an Kontrolle über die Sicherheitsanforderungen des Programms ausüben können. Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten, die die Sicherheit des Programms betreffen, sollte die Kommission vom Programmausschuss in der besonderen Zusammensetzung „Sicherheit“ unterstützt werden. Aufgrund der Sensibilität der Sicherheitsaspekte sollte sich der Vorsitzende des Programmausschusses um Lösungen bemühen, die im Ausschuss möglichst breite Unterstützung finden. Wenn der Programmausschuss keine Stellungnahme abgegeben hat, sollte die Kommission keine Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Programms erlassen.

(71)Da das Ziel der vorliegenden Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme, die die finanziellen und technischen Kapazitäten eines einzelnen Mitgliedstaats überschreiten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

1.Mit der vorliegenden Verordnung wird das Programm der Union für sichere Konnektivität (im Folgenden „Programm“) eingerichtet. In ihr sind die Ziele des Programms, die Vorschriften für die Programmtätigkeiten, die Infrastruktur und die Dienste des Programms, die Programmteilnehmer, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2023 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung geregelt, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen sowie die Vorschriften für die Durchführung des Programms.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)„kritische Infrastruktur“ bezeichnet eine in einem Mitgliedstaat gelegene Anlage, ein System oder ein Teil davon, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten;

(2)„europäische Quantenkommunikationsinfrastruktur“ oder „EuroQCI“ bezeichnet eine vernetzte Weltraum- und Bodeninfrastruktur, die zur Infrastruktur des Programms gehört und die quantenbasierte Technologie nutzt, um den Austausch kryptografischer Schlüssel sicherzustellen;

(3)„GOVSATCOM-Plattform“ hat die in Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegte Bedeutung;

(4) „GOVSATCOM-Nutzer“ hat die in Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegte Bedeutung;

(5)„Infrastruktur“ bezeichnet eine Anlage, ein System oder einen Teil davon, der für die Bereitstellung der im Rahmen des Programms erbrachten Dienste erforderlich ist;

(6)„New-Space-Industrie“ bezeichnet Privatunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-up-Unternehmen, die neuartige Weltraumtechnologien und -anwendungen entwickeln;

(7)„Nutzlast“ bezeichnet Ausrüstungen, die in einem Raumfahrzeug zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe im Weltraum mitgeführt werden;

(8)„sicheres Konnektivitätssystem“ bezeichnet das nach dieser Verordnung entwickelte System, das die Infrastruktur gemäß Artikel 5 umfasst und die Dienste gemäß Artikel 7 erbringt;

(9)„Agentur“ bezeichnet die mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichtete Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.

   Artikel 3    

Ziele des Programms

1.Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, ein sicheres und autonomes weltraumgestütztes Konnektivitätssystem für die Erbringung garantierter und widerstandsfähiger Satellitenkommunikationsdienste zu schaffen, und insbesondere darin:

(a)die langfristige Verfügbarkeit eines weltweiten unterbrechungsfreien Zugangs zu sicheren und kosteneffizienten Satellitenkommunikationsdiensten für staatliche Nutzer gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 3 zu gewährleisten, die den Schutz kritischer Infrastrukturen, die Überwachung, das auswärtige Handeln, das Krisenmanagement und Anwendungen unterstützt, die für Wirtschaft, Umwelt, Sicherheit und Verteidigung von entscheidender Bedeutung sind, sodass die Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten gesteigert wird;

(b)die Erbringung kommerzieller Dienste durch den privaten Sektor gemäß Artikel 7 Absatz 4 zu ermöglichen.

2.Die spezifischen Ziele des Programms bestehen darin:

(a)die Widerstandsfähigkeit der Kommunikationsdienste der Union durch Entwicklung, Aufbau und Betrieb einer multiorbitalen Konnektivitätsinfrastruktur zu verbessern, die kontinuierlich an die Entwicklung der Nachfrage nach Satellitenkommunikation angepasst wird, wobei die bestehenden und künftigen Ressourcen der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 43 eingerichteten Weltraumprogramms der Union genutzt werden, mit berücksichtigt werden;

(b)durch proaktive und reaktive Abwehr von Cyberbedrohungen und elektromagnetischen Bedrohungen zur Cyberabwehrfähigkeit sowie zur operativen Cybersicherheit beizutragen und das Weltraum- und das zugehörige Bodensegment der europäischen Quantenkommunikationsinfrastruktur zu integrieren, um eine sichere Übertragung kryptografischer Schlüssel zu ermöglichen;

(c)die Fähigkeiten und Dienste anderer Komponenten des Weltraumprogramms der Union zu verbessern und zu erweitern;

(d)Anreize für die Einführung innovativer und disruptiver Technologien zu schaffen, insbesondere durch Anschubförderung für die New-Space-Industrie. und

(e)die Weiterentwicklung von Hochgeschwindigkeits-Breitband-Konnektivität und nahtloser Konnektivität in der gesamten Union zu ermöglichen, indem Lücken in der Kommunikationsabdeckung geschlossen werden und der Zusammenhalt zwischen den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten gestärkt wird, sowie die Konnektivität auch auf geografischen Gebieten von strategischem Interesse außerhalb der Union zu ermöglichen.

 Artikel 4

Durchführungstätigkeiten im Rahmen des Programms

1.Die Erbringung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten staatlichen Dienste wird durch die Durchführung folgender Tätigkeiten sichergestellt:

(a)Entwicklungs- und Validierungstätigkeiten, welche den Bau und Start der ersten Weltraum- und Bodeninfrastruktur umfassen, die für die Erbringung staatlicher Dienste erforderlich sind;

(b)Entwicklung und Integration des Weltraum- und des zugehörigen Bodensegments der europäischen Quantenkommunikationsinfrastruktur in die Weltraum- und Bodeninfrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems;

(c)Errichtungstätigkeiten zur Vervollständigung der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, die für die Erbringung staatlicher Dienste erforderlich sind;

(d)Betriebstätigkeiten für die Erbringung staatlicher Dienste, darunter:

i)Betrieb, Instandhaltung, fortlaufende Verbesserung und Schutz der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, einschließlich der Erneuerung und des Obsoleszenzmanagements;

(e)Entwicklung künftiger Generationen der Weltraum- und Bodeninfrastruktur und Weiterentwicklung der staatlichen Dienste.

2.Die Betriebstätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe d setzen schrittweise ein, beginnend mit der Erbringung einer Reihe vorläufiger Dienste vor 2024. Diese frühen Dienste werden im Zuge der schrittweisen Errichtung der Weltraum- und Bodeninfrastruktur verbessert, die zur vollständigen – bis 2027 angestrebten – Betriebsfähigkeit führt.

3.Die in Artikel 6 genannten Maßnahmen werden über die gesamte Programmlaufzeit hinweg durchgeführt.

Artikel 5

Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems

1.Die Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems besteht aus der staatlichen Infrastruktur gemäß Absatz 2 und der kommerziellen Infrastruktur gemäß Absatz 3.

2.Die staatliche Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems umfasst alle zugehörigen Boden- und Weltraumressourcen, die für die Erbringung der staatlichen Dienste gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlich sind, einschließlich der folgenden Ressourcen:

(a)Satelliten oder Unterkomponenten von Satelliten;

(b)Weltraum- und Boden-Unterkomponenten, welche den Austausch von kryptografischen Schlüsseln gewährleisten;

(c)Infrastruktur für die Überwachung der Sicherheit der Infrastruktur und der Dienste des Programms;

(d)Infrastruktur für die Erbringung der Dienste für staatliche Nutzer;

(e)die Infrastruktur des GOVSATCOM-Bodensegments gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2021/696, einschließlich der GOVSATCOM-Plattformen.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist das Nutzungsrecht an den Frequenzen, die für die Übertragung der von den Boden- und Weltraumressourcen der staatlichen Infrastruktur erzeugten Signale erforderlich sind, Teil der staatlichen Infrastruktur.

Die staatliche Infrastruktur unterstützt zusätzliche Nutzlasten, die als Teil der weltraumgestützten Infrastruktur der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/696 aufgeführten Komponenten des Weltraumprogramms der Union unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen genutzt werden können.

3.Die Kommission legt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen fest, die nötig sind, um im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen den Standort der zur staatlichen Bodeninfrastruktur gehörenden Zentren, mit Ausnahme der GOVSATCOM-Plattformen, im Wege eines offenen und transparenten Verfahrens festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. Der Standort der GOVSATCOM-Plattformen wird gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegt.

Zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten befinden sich die in Unterabsatz 1 genannten Zentren nach Möglichkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und unterliegen einer Aufnahmevereinbarung in Form einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Union und dem betreffenden Mitgliedstaat.

Ist es nicht möglich, das Zentrum im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu errichten, so kann die Kommission einen Standort für ein solches Zentrum im Hoheitsgebiet eines Drittlands bestimmen, sofern zwischen der Union und dem betreffenden Drittland eine Aufnahmevereinbarung gemäß Artikel 218 AEUV geschlossen wird.

4.Die in Absatz 1 genannte kommerzielle Infrastruktur umfasst alle Weltraum- und Bodenressourcen mit Ausnahme derjenigen, die Teil der staatlichen Infrastruktur sind. Die kommerzielle Infrastruktur wird vollständig von dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Auftragnehmer finanziert.

5.Zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Union werden die Weltraumressourcen des sicheren Konnektivitätssystems von einem Startdienste-Anbieter, der die in Artikel 19 festgelegten Bedingungen erfüllt, und, soweit möglich, vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus gestartet.

Artikel 6

Maßnahmen zur Förderung einer innovativen und wettbewerbsfähigen Weltraumwirtschaft in der Union

1.Das Programm dient der Förderung einer innovativen und wettbewerbsfähigen Weltraumwirtschaft der Union und vor allem dem Anschub der New-Space-Industrie in der Union, insbesondere der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/696 aufgeführten Initiativen und Tätigkeiten, gegebenenfalls einschließlich der Förderung kommerzieller Dienste.

2.Die Kommission trägt zu den Tätigkeiten gemäß Absatz 1 bei, indem sie folgende Maßnahmen ergreift:

(a)Sie legt Kriterien für die Vergabe der Aufträge gemäß Artikel 15 fest, die eine Beteiligung von Start-up-Unternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus der gesamten Union entlang der gesamten einschlägigen Wertschöpfungskette gewährleisten;

(b)sie verlangt von dem Auftragnehmer gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen Plan für die Integration von Start-up-Unternehmen und KMU aus der gesamten Union in die Tätigkeiten im Rahmen der Verträge gemäß Artikel 15;

(c)sie schreibt in den Verträgen gemäß Artikel 15 vor, dass die Start-up-Unternehmen und KMU in der Lage sein müssen, ihre eigenen Dienste für die Endnutzer zu erbringen;

(d)sie fördert eine stärkere Beteiligung von Innovatorinnen und legt Ziele für Gleichstellung und Inklusion in den Ausschreibungsunterlagen fest.

KAPITEL II
Dienste

Artikel 7

Definition des Diensteportfolios

1.Die Erbringung staatlicher Dienste erfolgt wie im Diensteportfolio gemäß Absatz 3 festgelegt und entsprechend den operativen Anforderungen gemäß Absatz 2.

2.Die operativen Anforderungen, die für die staatlichen Dienste gelten, werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten in Form technischer Spezifikationen für Nutzungsfälle im Zusammenhang mit insbesondere Krisenmanagement, Überwachung und Management wichtiger Infrastrukturen, einschließlich diplomatischer Kommunikationsnetze, erlassen. Diese operativen Anforderungen beruhen auf einer ausführlichen Analyse der Anforderungen der Programmnutzer und tragen den Erfordernissen Rechnung, die aufgrund vorhandener Nutzerausrüstung und Netze bestehen, sowie den operativen Anforderungen für die GOVSATCOM-Dienste gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung über das Weltraumprogramm. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.Das Diensteportfolio für die staatlichen Dienste wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten in Form einer Liste mit Diensten und deren Attributen, darunter geografisches Abdeckungsgebiet, Frequenz, Bandbreite, Nutzerausrüstung und Sicherheitsmerkmale, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte beruhen auf den operativen Anforderungen gemäß Absatz 2 und den geltenden Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 27 Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

4.Die Erbringung kommerzieller Dienste wird von dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Auftragnehmer finanziert. Die Bedingungen für die Erbringung kommerzieller Dienste werden in den in Artikel 15 genannten Verträgen festgelegt. Darin wird insbesondere bestimmt, wie die Kommission die Erbringung kommerzieller Dienste bewerten und genehmigen wird, um sicherzustellen, dass die wesentlichen Interessen der Union und die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms gewahrt werden. Sie enthalten auch angemessene Schutzklauseln, um Wettbewerbsverzerrungen bei der Erbringung kommerzieller Dienste zu vermeiden, jegliche Interessenkonflikte, eine unzulässige Diskriminierung und andere verborgene mittelbare Vorteile für den Auftragnehmer gemäß Artikel 15 Absatz 2 zu verhindern. Diese Schutzklauseln können die Verpflichtung zur getrennten Buchführung für die Erbringung staatlicher Dienste und die Erbringung kommerzieller Dienste umfassen, einschließlich der Einrichtung einer vom vertikal integrierten Betreiber für die Erbringung staatlicher Dienste strukturell und rechtlich getrennten Einheit und der Bereitstellung eines offenen, fairen und diskriminierungsfreien Zugangs zu der für die Erbringung kommerzieller Dienste erforderlichen Infrastruktur.

Artikel 8

Staatliche Dienste

1.Staatliche Dienste werden für die Programmteilnehmer gemäß Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 erbracht.

2.Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften für die Erbringung staatlicher Dienste unter Berücksichtigung des Artikels 66 der Verordnung über das Weltraumprogramm und der erwarteten Nachfrage in den verschiedenen Nutzungsfällen, der dynamischen Ressourcenzuweisung und der Priorisierung der staatlichen Dienste entsprechend der Relevanz und Kritikalität des Nutzerbedarfs und gegebenenfalls der Kosteneffizienz.

3.Der Zugang zu den staatlichen Diensten ist für ihre Nutzer unentgeltlich.

4.Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen ausnahmsweise eine Preispolitik im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen.

Indem die Kommission diese Preispolitik festlegt, stellt sie sicher, dass von der Erbringung der staatlichen Dienste keine Wettbewerbsverzerrung ausgeht, dass keine Engpässe bei den staatlichen Diensten entstehen und dass der ermittelte Preis nicht zu einer Überkompensierung des Begünstigten führt.

5. Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 2 und 4 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

6.Die Erbringung staatlicher Dienste für die Nutzer, die von ein und demselben Programmteilnehmer ermächtigt wurden, wird von diesem Programmteilnehmer selbst bestimmt und durchgeführt.

Artikel 9

Programmteilnehmer und zuständige Behörden

1.Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sind insofern Programmteilnehmer, als sie die Nutzer der staatlichen Dienste ermächtigen.

2.Einrichtungen und sonstige Stellen der Union dürfen nur, wenn das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und nur unter den in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der betreffenden Agentur und dem sie beaufsichtigenden Organ der Union genau festgelegten Bedingungen Programmteilnehmer werden.

3.Drittländer und internationale Organisationen können gemäß Artikel 36 Programmteilnehmer werden.

4.Jeder Programmteilnehmer benennt eine für sichere Konnektivität zuständige Behörde.

Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Programmteilnehmer den folgenden Kriterien genügen:

(a)sie sind ebenfalls GOVSATCOM-Teilnehmer gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/696, und

(b)sie haben eine zuständige Behörde gemäß Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/696 benannt.

5.Eine zuständige Behörde für sichere Konnektivität gemäß Absatz 4 gewährleistet, dass

(a)die Nutzung der Dienste den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht;

(b)die Zugangsrechte für die staatlichen Dienste festgelegt und verwaltet werden;

(c)die für die Nutzung der staatlichen Dienste erforderliche Nutzerausrüstung und die dazugehörigen elektronischen Kommunikationsverbindungen und Informationen gemäß den geltenden Sicherheitsanforderungen verwendet und verwaltet werden;

(d)eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet wird, die bei Bedarf dabei Hilfe leistet, wenn Sicherheitsrisiken und -bedrohungen – insbesondere die Feststellung potenziell schädlicher elektromagnetischer Interferenzen, die die Dienste im Rahmen dieses Programms beeinträchtigen könnten – gemeldet werden.

Artikel 10

Nutzer der staatlichen Dienste

1.Folgende Stellen können als Nutzer der staatlichen Dienste ermächtigt werden:

(a)eine Behörde der Union oder der Mitgliedstaaten oder eine mit der Ausübung behördlicher Funktionen betraute Stelle,

(b)eine natürliche oder juristische Person, die im Namen und unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a genannten Stelle handelt.

2.Die Nutzer der staatlichen Dienste gemäß Absatz 1 müssen von den Programmteilnehmern gemäß Artikel 9 ordnungsgemäß zur Nutzung der staatlichen Dienste ermächtigt sein und die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 27 Absatz 2 erfüllen.

KAPITEL III
Haushaltsmittel und Haushaltsverfahren

Artikel 11

Mittelausstattung

1.Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms und für die Deckung der damit verbundenen Risiken beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 1,600 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.

Der Betrag aus dem MFR 2021-2027 wird vorläufig wie folgt aufgeteilt:

950 Mio. EUR aus Rubrik 1;

500 Mio. EUR aus Rubrik 5;

150 Mio. EUR aus Rubrik 6.

2.Das Programm erhält ergänzend Finanzmittel im Rahmen des Programms „Horizont Europa“, des Weltraumprogramms der Union und des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) mit einem maximalen Richtbetrag von 0,430 Mrd. EUR bzw. 0,220 Mrd. EUR bzw. 0,150 Mrd. EUR. Diese Finanzierung wird jeweils im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/695, der Verordnung (EU) 2021/696 und der Verordnung (EU) 2021/947 durchgeführt.

3.Der in Absatz 1 genannte Betrag kann der Deckung aller Tätigkeiten dienen, die für die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele erforderlich sind. Diese Ausgaben können auch Folgendes betreffen:

(a)Studien und Sachverständigensitzungen, insbesondere in Bezug auf Einhaltung der finanziellen und terminlichen Zwänge;

(b)Informations- und Kommunikationstätigkeiten, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie in direktem Zusammenhang mit den Zielen der vorliegenden Verordnung stehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erzeugung von Synergien mit anderen maßgeblichen Politikbereichen der Union;

(c)die Informationstechnologie-Netze, deren Funktion darin besteht, Informationen zu verarbeiten oder auszutauschen, und die von der Kommission durchgeführten administrativen Verwaltungsmaßnahmen, auch im Sicherheitsbereich;

(d)technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

4.Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

Artikel 12

Kumulative und alternative Finanzierung

Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten hat, kann auch einen Beitrag im Rahmen des Programms erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

Artikel 13

Beiträge zum Programm

1.Das Programm kann zusätzliche Finanzbeiträge oder Sachleistungen erhalten, und zwar von:

(a)Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;

(b)Mitgliedstaaten;

(c)an dem Programm teilnehmenden Drittländern;

(d)der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) oder anderen internationalen Organisationen im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften.

2.Die zusätzlichen Finanzbeiträge nach Absatz 1 und die Einnahmen nach Artikel 8 Absatz 4 werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) als externe zweckgebundene Einnahmen behandelt.

Artikel 14

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

1.Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung, durchgeführt.

2.Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

Kapitel IV
Durchführung des Programms

Artikel 15

Durchführungsmodell

1.Die in Artikel 4 genannten Tätigkeiten werden im Wege von Aufträgen durchgeführt, die im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Grundsätzen der Auftragsvergabe gemäß Artikel 17 vergeben werden.

2.Die Aufgaben, Zuständigkeiten, die Finanzstruktur und die Aufteilung der Risiken zwischen der Union und dem Auftragnehmer für ihre Durchführung werden in Verträgen festgelegt, die die Form eines Konzessionsvertrags, eines Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrags oder eines gemischten Vertrags annehmen können, wobei die Eigentumsregelung nach Artikel 16 und die Finanzierung des Programms gemäß Kapitel III zu berücksichtigen sind.

3.Die Vergabe der in diesem Artikel genannten Aufträge erfolgt im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung und kann die Form einer interinstitutionellen Auftragsvergabe gemäß Artikel 165 Absatz 1 der Haushaltsordnung durch die Kommission und die Agentur annehmen, wobei die Kommission als Hauptauftraggeberin auftritt.

4.Ist das Ziel des Vergabeverfahrens nach Absatz 2 ein Konzessionsvertrag und führt dieses Verfahren jedoch nicht zum Abschluss eines Konzessionsvertrags, so wechselt die Kommission das Vergabeverfahren und vergibt einen Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrag, je nachdem was für eine optimale Durchführung des Programms zweckmäßig ist.

5.Die Vergabe der in diesem Artikel genannten Aufträge kann gegebenenfalls auch in Form einer gemeinsamen Auftragsvergabe mit Mitgliedstaaten gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Haushaltsordnung erfolgen.

6.In die in diesem Artikel genannten Verträge sind angemessene Schutzklauseln aufzunehmen, um eine Überkompensierung des Auftragnehmers, Wettbewerbsverzerrungen, jegliche Interessenkonflikte, eine unzulässige Diskriminierung und andere verborgene mittelbare Vorteile zu verhindern. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 enthalten sie Bestimmungen über das Bewertungs- und Genehmigungsverfahren der Kommission für vom Auftragnehmer erbrachte kommerzielle Dienste, um sicherzustellen, dass die wesentlichen Interessen der Union und die Ziele des Programms gewahrt werden.

7.Die in diesem Artikel genannten Verträge enthalten Bestimmungen über die Einrichtung eines Systems zum Ausgleich der CO2-Emissionen, die beim Start der Infrastruktur gemäß Artikel 5 entstehen.

Artikel 16

Eigentum an den Vermögenswerten und deren Verwendung

1.Die Union ist Eigentümerin aller in Artikel 5 festgelegten materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die Teil der staatlichen Infrastruktur sind. Zu diesem Zweck stellt die Kommission sicher, dass in den Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen über die Tätigkeiten, die zur Entstehung oder Entwicklung solcher Vermögenswerte führen können, Regelungen getroffen werden, die das Eigentum der Union an diesen Vermögenswerten gewährleisten.

Die Kommission stellt insbesondere sicher, dass die Union über folgende Rechte verfügt:

(a)das Nutzungsrecht an den Frequenzen, die für die Übertragung der durch das Programm erzeugten Signale erforderlich sind, im Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den einschlägigen Lizenzvereinbarungen sowie den von den Mitgliedstaaten übermittelten Anmeldungen, die ihr Eigentum bleiben;

(b)das Recht, der Erbringung der staatlichen Dienste gegenüber den kommerziellen Diensten gemäß den in den Verträgen nach Artikel 15 festzulegenden Bedingungen und unter Berücksichtigung der Nutzer der staatlichen Dienste gemäß Artikel 10 Absatz 1 Vorrang zu gewähren.

2.Abweichend von Absatz 1 ist die Kommission bestrebt, Verträge, Übereinkünfte oder andere Vereinbarungen mit Drittländern zu schließen über:

(a)bereits bestehende Eigentumsrechte an materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die zur Programminfrastruktur gehören;

(b)den Erwerb der Eigentums- oder Lizenzrechte an anderen materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die für die Durchführung des Programms notwendig sind.

3.Handelt es sich bei den Vermögenswerten gemäß den Absätzen 1 und 2 um Rechte des geistigen Eigentums, so verwaltet die Kommission diese Rechte so wirksam wie möglich und berücksichtigt dabei

(a)die Notwendigkeit, diese Vermögenswerte zu schützen und zu verwerten;

(b)die legitimen Interessen aller betroffenen Interessenträger;

(c)die Notwendigkeit, wettbewerbsbestimmte und gut funktionierende Märkte zu gewährleisten und neue Technologien zu entwickeln;

(d)die Notwendigkeit der Kontinuität der vom Programm erbrachten Dienste.

4.Die Kommission sorgt insbesondere dafür, dass in den einschlägigen Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen die Möglichkeit vorgesehen ist, diese Rechte des geistigen Eigentums Dritten zu übertragen oder Dritten – einschließlich des Urhebers des geistigen Eigentums – Lizenzen für diese Rechte zu gewähren, und dass diese Dritten jene Rechte unbeschränkt wahrnehmen können, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

Artikel 17

Grundsätze der Auftragsvergabe

1.Die Auftragsvergabe im Rahmen des Programms erfolgt im Einklang mit den in der Haushaltsordnung festgelegten Vorschriften für die Auftragsvergabe.

2.In Vergabeverfahren für die Zwecke dieses Programms handelt der öffentliche Auftraggeber – ergänzend zu den in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätzen – im Einklang mit den folgenden Grundsätzen:

(a)Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung von allen Wirtschaftsakteuren, insbesondere von Start-up-Unternehmen, neuen Marktteilnehmern und KMU, in allen Mitgliedstaaten in der ganzen Union und in der gesamten Lieferkette, auch im Falle von Vergabe von Unteraufträgen durch die Bieter;

(b)Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs unter Berücksichtigung der Ziele der technologischen Unabhängigkeit und der Dienstkontinuität;

(c)Einhaltung der Grundsätze des offenen Zugangs und des Wettbewerbs durch Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und frühzeitiger Informationen, klarer Kommunikation über die geltenden Regeln und Verfahren für die Auftragsvergabe, über die Auswahl- und Zuschlagskriterien und über alle anderen sachdienlichen Informationen, sodass alle potenziellen Bieter gleiche Bedingungen vorfinden;

(d)Schutz der Sicherheit und des öffentlichen Interesses der Union und ihrer Mitgliedstaaten, auch durch Stärkung der Autonomie der Union, insbesondere in technologischer Hinsicht;

(e)Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der Kerninfrastruktur des Programms und Leistung eines Beitrags zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten;

(f)abweichend von Artikel 167 der Haushaltsordnung Rückgriff auf mehrere Bezugsquellen, sofern zweckmäßig, um eine bessere Gesamtkontrolle über alle Programmkomponenten, deren Kosten und den Zeitplan sicherzustellen;

(g)Förderung der Kontinuität und Zuverlässigkeit der Dienste;

(h)Erfüllung umweltbezogener Kriterien;

(i)wirksame Förderung der Chancengleichheit für alle und durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und der geschlechtsspezifischen Dimension sowie Beseitigung der Ursachen des unausgewogenen Geschlechterverhältnisses. Besondere Aufmerksamkeit gilt einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in den Bewertungsgremien.

Artikel 18

Vergabe von Unteraufträgen

1.Zur Förderung von neuen Marktteilnehmern, KMU und Start-up-Unternehmen und deren grenzübergreifender Beteiligung und im Interesse eines möglichst großen geografischen Abdeckungsgebiets bei gleichzeitigem Schutz der Autonomie der Union verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen als Unteraufträge auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen vergibt, die nicht zu dem Konzern gehören, dem der Bieter selbst angehört.

2.Der Bieter begründet jede Abweichung von der Aufforderung nach Absatz 1.

Artikel 19

Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen im Interesse der Wahrung der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit operativer Systeme der Union

Sofern dies für den Schutz der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit der operativen Systeme der Union erforderlich und angemessen ist, werden in den Vergabeverfahren zur Umsetzung dieses Programms die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/696 angewandt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die strategische Autonomie der Union – insbesondere in Bezug auf Technologie, über Schlüsseltechnologien und Wertschöpfungsketten hinweg und unter Wahrung einer offenen Wirtschaft – gefördert werden soll.

Artikel 20

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF, der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Kapitel V
Lenkung des Programms

Artikel 21

Lenkungsgrundsätze

Die Lenkung des Programms beruht auf folgenden Grundsätzen:

(a)eindeutige Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den an der Durchführung des Programms beteiligten Stellen;

(b)Bedeutung der Lenkungsstruktur für den jeweiligen konkreten Bedarf des Programms und der Maßnahmen;

(c)strenge Kontrolle des Programms, einschließlich strikter Einhaltung des Kosten-, Zeit- und Leistungsrahmens durch alle Stellen innerhalb ihrer jeweiligen Funktionen und Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung;

(d)transparentes und kosteneffizientes Management;

(e)Kontinuität der Dienste und der erforderlichen Infrastruktur einschließlich Schutz vor einschlägigen Bedrohungen;

(f)systematische und strukturierte Berücksichtigung des Bedarfs der Nutzer der durch das Programm bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste sowie damit zusammenhängender wissenschaftlicher und technologischer Weiterentwicklungen;

(g)ständige Bemühungen um Kontrolle und Minderung der Risiken.

Artikel 22

Rolle der Mitgliedstaaten

1.Die Mitgliedstaaten bringen insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit und der Gefahrenabwehr ihre technische Kompetenz, ihr Know-how und ihre Unterstützung ein bzw. stellen der Union – falls angemessen und möglich – die in ihrem Besitz oder auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Daten, Informationen, Dienste und Infrastrukturen zur Verfügung.

2.Gegebenenfalls sorgen die Mitgliedstaaten für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Aufbau- und Resilienzplänen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 und dem Programm.

3.Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um das reibungslose Funktionieren des Programms sicherzustellen, auch indem sie auf geeigneter Ebene zur Sicherung und zum Schutz der für das Programm erforderlichen Frequenzen beitragen.

4.Die Mitgliedstaaten und die Kommission können zusammenarbeiten, um auf eine breitere Akzeptanz der durch das Programm bereitgestellten Dienste hinzuwirken.

5.Auf dem Gebiet der Sicherheit erfüllen die Mitgliedstaaten die Aufgaben nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/696.

6.Die Mitgliedstaaten geben ihren operativen Bedarf für die staatlichen Dienste an.

Artikel 23

Rolle der Kommission

1.Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit trägt die Kommission die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit. Die Kommission legt gemäß der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit den Nutzeranforderungen die Prioritäten und die Weiterentwicklung des Programms fest und überwacht unbeschadet anderer Politikbereiche der Union seine Durchführung.

2.Die Kommission sorgt für eine klare Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen am Programm beteiligten Stellen und koordiniert die Tätigkeiten dieser Stellen. Die Kommission trägt außerdem dafür Sorge, dass alle an der Durchführung des Programms beteiligten betrauten Stellen die Interessen der Union schützen, die wirtschaftliche Verwaltung der Unionsmittel garantieren und die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der vorliegenden Verordnung einhalten.

3.Die Kommission führt Vergabeverfahren durch und vergibt und unterzeichnet die in Artikel 15 genannten Verträge im Einklang mit der Haushaltsordnung.

4.Die Kommission kann Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit ihren jeweiligen Funktionen und Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 24 und 25 an die Agentur und an die ESA übertragen. Um die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 3 zu erleichtern und eine möglichst effiziente Zusammenarbeit zwischen den drei Stellen zu fördern, kann die Kommission mit jeder Stelle Beitragsvereinbarungen schließen.

5.Unbeschadet der Aufgaben des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Auftragnehmers, der Agentur oder anderer betrauter Stellen stellt die Kommission sicher, dass die Akzeptanz und Nutzung der im Rahmen des Programms bereitgestellten Dienste gefördert und maximiert wird. Sie sorgt für Komplementarität, Kohärenz, Synergien und Verbindungen zwischen dem Programm und sonstigen Maßnahmen und Programmen der Union.

6.Gegebenenfalls sorgt die Kommission für die Kohärenz zwischen den im Rahmen des Programms ausgeführten Tätigkeiten und den Tätigkeiten im Bereich Weltraum, die auf Unions- sowie auf nationaler oder internationaler Ebene durchgeführt werden. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert – falls für das Programm sachdienlich – die Konvergenz ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Bereich Weltraum.

7.Die Kommission unterrichtet den in Artikel 42 Absatz 1 genannten Programmausschuss über die Zwischen- und Endergebnisse der Evaluierung der Ausschreibungsverfahren sowie über die Verträge, einschließlich Unteraufträge, mit öffentlichen und privaten Stellen.

Artikel 24

Rolle der Agentur

1.Die eigene Aufgabe der Agentur besteht darin, die Sicherheitsakkreditierung der staatlichen Infrastruktur und der staatlichen Dienste gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/696 durch ihr Gremium für die Sicherheitsakkreditierung sicherzustellen.

2.Die Kommission kann der Agentur im Wege einer oder mehrerer Beitragsvereinbarungen folgende Aufgaben übertragen:

(a)Betrieb der staatlichen Infrastruktur des Programms;

(b)operative Sicherheit der staatlichen Infrastruktur, einschließlich Risiko- und Bedrohungsanalyse, Sicherheitsüberwachung, insbesondere Festlegung technischer Spezifikationen und operativer Verfahren, sowie Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 27 Absatz 2.

(c)Bereitstellung der staatlichen Dienste;

(d)Verwaltung der in Artikel 15 genannten Verträge nach deren Vergabe und Unterzeichnung;

(e)übergeordnete Koordinierung der nutzerbezogenen Aspekte der staatlichen Dienste in enger Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, einschlägigen Agenturen der Union, dem EAD und anderen Stellen;

(f)Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz der im Rahmen des Programms angebotenen Dienste, ohne die durch den Auftragnehmer gemäß Artikel 15 Absatz 2 im Rahmen der Verträge nach Artikel 15 durchgeführten Tätigkeiten zu beeinträchtigen.

3.Die Agentur kann abweichend von Artikel 62 Absatz 1 der Haushaltsordnung und vorbehaltlich der Bewertung des Schutzes der Interessen der Union durch die Kommission im Wege von Beitragsvereinbarungen andere Stellen in deren jeweiligem Kompetenzbereich mit bestimmten Tätigkeiten betrauen, wobei die für die Kommission geltenden Bedingungen der indirekten Mittelverwaltung zur Anwendung kommen.

4.Wird die Agentur mit Tätigkeiten betraut, so werden angemessene finanzielle, personelle und administrative Ressourcen für deren Durchführung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck kann die Kommission einen Teil der Haushaltsmittel für die Tätigkeiten bereitstellen, mit denen die Agentur betraut wird, um das für die Durchführung erforderliche Personal zu finanzieren.

Artikel 25

Rolle der ESA

1.Sofern die Interessen der Union gewahrt sind, kann die ESA im Rahmen ihrer Fachkompetenz mit folgenden Aufgaben betraut werden:

(a)Überwachung der Entwicklungs- und Validierungstätigkeiten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, die im Rahmen der in Artikel 15 genannten Aufträge durchgeführt werden, wobei die Koordinierung zwischen den der ESA nach dem vorliegenden Artikel übertragenen Aufgaben und Haushaltsmitteln und möglichen Eigenmitteln der ESA, die dem Programm oder dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Auftragnehmer gemäß den in den Beitragsvereinbarungen nach Artikel 23 Absatz 4 festzulegenden Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, gewährleistet wird;

(b)Bereitstellung technischen Fachwissens für die Kommission; auch für die Vorbereitung der technischen Aspekte des Programms;

(c)Unterstützung bei der Bewertung von Aufträgen gemäß Artikel 15.

2.Die ESA kann auf der Grundlage einer Bewertung durch die Kommission mit sonstigen Aufgaben betraut werden, die auf dem Bedarf des Programms, insbesondere im Zusammenhang mit dem Weltraum- und zugehörigen Bodensegment der europäischen Quantenkommunikationsinfrastruktur beruhen, sofern sich diese Aufgaben nicht mit den von einer anderen Stelle im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten überschneiden und sie darauf ausgerichtet sind, die Effizienz der Durchführung der Programmtätigkeiten zu verbessern.

Kapitel VI
Sicherheit des Programms

Artikel 26

Allgemeine Sicherheitsgrundsätze

Für dieses Programm gilt Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/696.

Artikel 27

Lenkung in Bezug auf die Sicherheit

1.Die Kommission sorgt in ihrem Zuständigkeitsbereich und mit Unterstützung der Agentur für ein hohes Maß an Sicherheit insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte:

(a)Schutz der Boden- und Weltrauminfrastruktur sowie der Bereitstellung von Diensten, insbesondere gegen physische Angriffe oder Cyberangriffe, einschließlich Störungen bei Datenströmen,

(b)Kontrolle und Verwaltung von Technologietransfers,

(c)Entwicklung und Bewahrung der erworbenen Kompetenzen und des erworbenen Know-hows in der Union,

(d)Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen und von Verschlusssachen.

2.Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels sorgt die Kommission dafür, dass für die in Artikel 5 Absatz 2 genannte staatliche Infrastruktur eine Risiko- und Bedrohungsanalyse durchgeführt wird. Auf der Grundlage dieser Analyse legt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest. Dabei berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen dieser Anforderungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Infrastruktur, insbesondere in Bezug auf Kosten, Risikomanagement und Zeitplan, und trägt dafür Sorge, dass das allgemeine Sicherheitsniveau nicht gesenkt, das Funktionieren der Ausrüstung nicht beeinträchtigt und Cybersicherheitsrisiken berücksichtigt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.Für dieses Programm gilt Artikel 34 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) 2021/696. Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Begriff „Komponente“ in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/696 als „staatliche Infrastruktur“ zu verstehen, und alle Bezugnahmen auf Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 gelten als Bezugnahmen auf Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

Artikel 28

Sicherheit des eingerichteten Systems und der eingerichteten Dienste

In allen Fällen, in denen die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch den Betrieb des Systems oder die Bereitstellung der staatlichen Dienste beeinträchtigt werden könnte, findet der Beschluss (GASP) XXX Anwendung.

Artikel 29

Sicherheitsakkreditierungsstelle

Das gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 innerhalb der Agentur eingerichtete Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist die Sicherheitsakkreditierungsstelle für die staatliche Infrastruktur des Programms.

Artikel 30

Allgemeine Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung

Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm werden im Einklang mit den in Artikel 37 Buchstaben a bis j der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegten Grundsätzen durchgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Begriff „Komponente“ in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/696 als „staatliche Infrastruktur“ zu verstehen, und alle Bezugnahmen auf Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 27 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 31

Aufgaben und Zusammensetzung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

1.Für dieses Programm gelten Artikel 38 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstaben c bis f und Absatz 3 Buchstabe b) sowie Artikel 39 der Verordnung (EU) 2021/696.

2.Zusätzlich zu Absatz 1 können in Ausnahmefällen Vertreter des Auftragnehmers nach Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung als Beobachter zu den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung eingeladen werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die diesen Auftragnehmer unmittelbar betreffen.

Artikel 32

Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

Für die Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gilt Artikel 40 der Verordnung (EU) 2021/696.

Artikel 33

Kommunikation und Auswirkungen der Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

1.Für die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gilt Artikel 41 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2021/696. Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Begriff „Komponente“ in Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/696 als „staatliche Infrastruktur“ zu verstehen.

2.Der Zeitplan für die Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung darf den Zeitplan der im Arbeitsprogramm nach Artikel 37 Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten nicht beeinträchtigen.

Artikel 34

Rolle der Mitgliedstaaten im Rahmen der Sicherheitsakkreditierung

Für dieses Programm gilt Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/696.

Artikel 35

Schutz von Verschlusssachen

1.Für Verschlusssachen im Zusammenhang mit dem Programm gilt Artikel 43 der Verordnung (EU) 2021/696.

2.Verschlusssachen, die von der ESA im Zusammenhang mit den ihr nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 übertragenen Aufgaben erstellt werden, gelten als EU-Verschlusssachen im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission 45 und des Beschlusses 2013/488/EU des Rates 46 und als unter der Aufsicht der Kommission erstellt.

Kapitel VII
Internationale Beziehungen

Artikel 36

 Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen am Programm

1.Im Einklang mit den Bedingungen, die in einer gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen besonderen Übereinkunft über die Bedingungen für die Teilnahme eines Drittlandes an Unionsprogrammen festgelegt sind, steht das Programm den Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, sowie den folgenden Drittländern zur Teilnahme offen:

(a)beitretenden Staaten, Bewerberländern und möglichen Bewerberländern nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

(b)Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

(c)Drittländern, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.

2.Das Programm steht internationalen Organisationen gemäß nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften zur Teilnahme offen.

3.Durch eine spezifische Übereinkunft gemäß den Artikeln 1 und 2

(a)wird gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands oder der teilnehmenden internationalen Organisation in einem ausgewogenen Verhältnis zum jeweiligen Nutzen für das Land oder die Organisation stehen;

(b)werden die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festgelegt;

(c)wird dem Drittland oder der internationalen Organisation keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm eingeräumt;

(d)werden die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert;

(e)werden die Verpflichtungen unberührt gelassen, die sich aus bestehenden, von der Union geschlossenen Übereinkünften ergeben, insbesondere in Bezug auf das Recht zur Nutzung von Frequenzen.

4.Unbeschadet der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen und im Interesse der Sicherheit kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzliche Anforderungen für die Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen am Programm festlegen, soweit dies mit den bestehenden Übereinkünften gemäß den Absätzen 1 und 2 vereinbar ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 37

Zugang von Drittländern und internationalen Organisationen zu den staatlichen Diensten

Drittländern und internationalen Organisationen wird Zugang zu den staatlichen Diensten gewährt, sofern sie

(a)gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu staatlichen Diensten festgelegt sind;

(b)Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 befolgen.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf das „Programm“ in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 als Bezugnahmen auf das mit der vorliegenden Verordnung eingerichtete „Programm“ zu verstehen.

Kapitel VIII
Programmplanung, Überwachung, Evaluierung und Kontrolle

Artikel 38

Programmplanung, Überwachung und Berichterstattung

1.Das Programm wird durch das Arbeitsprogramm durchgeführt, auf das in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Im Arbeitsprogramm sind die Maßnahmen und die diesbezüglichen Mittel, die zur Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind, sowie gegebenenfalls der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag ausgewiesen. Das Arbeitsprogramm ergänzt das in Artikel 100 der Verordnung (EU) 2021/696 genannte Arbeitsprogramm für die GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union.

Die Kommission erlässt das Arbeitsprogramm im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.Die Indikatoren, anhand derer über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang festgelegt.

3.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs im Hinblick auf die Indikatoren zu erlassen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

4.Ist dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 44 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

5.Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.

Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

6.Für die Zwecke des Absatzes 2 legen die Empfänger von Unionsmitteln geeignete Informationen vor. Die Erhebung der für die Überprüfung der Leistung erforderlichen Daten erfolgt effizient, wirksam und rechtzeitig.

Artikel 39

Evaluierung

1.Die Kommission führt Evaluierungen rechtzeitig durch, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

2.Bis [DATUM 3 JAHRE NACH INKRAFTTRETEN] und danach alle vier Jahre evaluiert die Kommission die Durchführung des Programms. Bewertet wird:

(a)die Leistung der im Rahmen des Programms bereitgestellten Dienste,

(b)die Entwicklung des Bedarfs der Nutzer des Programms.

Gegebenenfalls wird der Evaluierung ein geeigneter Vorschlag beigefügt.

3.Bei der Evaluierung des Programms werden die Ergebnisse der Evaluierung der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2021/696 berücksichtigt.

4.Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

5.Die an der Durchführung der vorliegenden Verordnung beteiligten Stellen übermitteln der Kommission die Daten und Informationen, die sie für die Evaluierung nach Absatz 1 benötigt.

6.Zwei Jahre nach Erreichen der vollen Betriebsfähigkeit und danach alle zwei Jahre veröffentlicht die Agentur in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern einen Marktbericht über die Auswirkungen des Programms auf die kommerzielle Satellitenwirtschaft in der EU im Hinblick darauf, dass die Auswirkungen auf den Wettbewerb minimiert und Innovationsanreize weiterhin gewährleistet werden.

Artikel 40

Prüfungen

Prüfungen bezüglich der Verwendung des Beitrags der Union durch Personen oder Stellen, einschließlich solcher, die von anderen als den Organen oder Einrichtungen der Union dazu beauftragt sind, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 41

Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Tätigkeiten, auch durch die Agentur, erfolgt im Einklang mit den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 .

Kapitel IX
Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen

Artikel 42

Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von dem durch Artikel 107 der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Programmausschuss in der Zusammensetzung „GOVSATCOM“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Für die Zwecke der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 dieser Verordnung tritt der in Unterabsatz 1 genannte Ausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 zusammen.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.Gibt der Programmausschuss zu dem Entwurf eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 27 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 43

Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 38 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 38 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 38 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 44

Dringlichkeitsverfahren

1.Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2.Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren nach Artikel 43 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Kapitel X
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 45

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

2.Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

3.Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 46

Kontinuität der Dienste über 2027 hinaus

Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von Ausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 3 vorgesehenen Ziele erforderlich sind, in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind, sowie zur Deckung von Ausgaben für kritische operative Tätigkeiten und die Bereitstellung von Diensten.

Artikel 47

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität

1.2.Politikbereich(e) 

Weltraumpolitik der Union

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 49  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, ein sicheres und autonomes weltraumgestütztes Konnektivitätssystem für die Erbringung garantierter und widerstandsfähiger Satellitenkommunikationsdienste zu schaffen, und insbesondere darin:

a)    die langfristige Verfügbarkeit eines weltweiten unterbrechungsfreien Zugangs zu sicheren und kosteneffizienten Satellitenkommunikationsdiensten für staatliche Nutzer zu gewährleisten, die den Schutz kritischer Infrastrukturen, die Überwachung, das auswärtige Handeln, das Krisenmanagement und Anwendungen unterstützen, die für Wirtschaft, Umwelt, Sicherheit und Verteidigung von entscheidender Bedeutung sind, sodass im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 die Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten zunimmt;

b)    die Erbringung kommerzieller Dienste durch den privaten Sektor gemäß Artikel 7 Absatz 2 zu ermöglichen.

1.4.2.Einzelziel(e)

Die spezifischen Ziele des Programms sind:

a)    die Widerstandsfähigkeit der Kommunikationsdienste der Union durch Entwicklung, Aufbau und Betrieb einer multiorbitalen Konnektivitätsinfrastruktur zu verbessern, die kontinuierlich an die Entwicklung der Nachfrage nach Satellitenkommunikation angepasst wird, wobei die bestehenden und künftigen Ressourcen der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Weltraumprogramms der Union genutzt werden, mit berücksichtigt werden;

b)    durch proaktive und reaktive Abwehr von Cyberbedrohungen und elektromagnetischen Bedrohungen zur Cyberabwehrfähigkeit und zur operativen Cybersicherheit beizutragen und das Weltraum- und das zugehörige Bodensegment der europäischen Quantenkommunikationsinfrastruktur zu integrieren, um eine sichere Übertragung kryptografischer Schlüssel zu ermöglichen;

c)    durch proaktive und reaktive Abwehr von Cyberbedrohungen und elektromagnetischen Bedrohungen zur Cyberabwehrfähigkeit und zur operativen Cybersicherheit beizutragen und die Weltrauminfrastruktur der europäischen Quantenkommunikationsinfrastruktur zu integrieren, um eine sichere Übertragung kryptografischer Schlüssel zu ermöglichen;

d)    die Fähigkeiten und Dienste anderer Komponenten des Weltraumprogramms der Union zu verbessern und zu erweitern;

e)    Anreize für die Entwicklung innovativer und disruptiver Technologien zu schaffen, insbesondere durch Anschubförderung für die New-Space-Industrie und

f)    die Weiterentwicklung von Hochgeschwindigkeits-Breitband-Konnektivität und nahtloser Konnektivität in der gesamten Union zu ermöglichen, indem Lücken in der Kommunikationsabdeckung geschlossen werden und der Zusammenhalt zwischen den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten gestärkt wird, sowie die Konnektivität auch auf geografischen Gebieten von strategischem Interesse außerhalb der Union zu ermöglichen.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Den Regierungen der Mitgliedstaaten und den EU-Organen sollten robuste, globale, garantierte und flexible Satellitenkommunikationslösungen zur Verfügung stehen, die ihren sich wandelnden Bedarf decken. 

Die Satellitenkommunikationsbranche in der EU würde von dem langfristigen Engagement und der Sicherheitsakkreditierung auf EU-Ebene profitieren. Da die EU ein langfristiger stabiler Abnehmer für staatliche Dienste ist, wird das Geschäftsszenario der Satellitenkommunikationsbranche gestärkt und das Risiko verringert, da sie besseren Zugang zu Finanzmitteln erhalten und letztlich wettbewerbsfähiger sind.

Den europäischen Bürgerinnen und Bürgern käme die verbesserte operative Wirksamkeit der verschiedenen Sicherheitsakteure sowohl direkt als auch indirekt zugute.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Einzelziel Nr. 1: die Widerstandsfähigkeit der Kommunikationsdienste der Union durch Entwicklung, Aufbau und Betrieb einer multiorbitalen Konnektivitätsinfrastruktur zu verbessern, die kontinuierlich an die Entwicklung der Nachfrage nach Satellitenkommunikation angepasst wird, wobei die bestehenden und künftigen Ressourcen der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Weltraumprogramms der Union genutzt werden, mit berücksichtigt werden.

Indikator 1: Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die EU-Organe erhalten 2025 Zugang zu einer ersten Gruppe staatlicher Dienste, die 2027 ihre vollständige Kapazität erreichen werden.

Indikator 2: Verfügbarkeit von Diensten

Indikator 3: Vollständige Integration der vorhandenen Kapazitäten aus dem Pool der Union durch Integration der GOVSATCOM-Bodeninfrastruktur

Indikator 4: Verringerung der Zahl der größeren Ausfälle von Telekommunikationsnetzen in den Mitgliedstaaten pro Jahr dank des sicheren Konnektivitätssystems

Indikator 5: Zufriedenheit der Nutzer mit der Leistung des sicheren Konnektivitätssystems

Einzelziel Nr. 2: Durch proaktive und reaktive Abwehr von Cyberbedrohungen und elektromagnetischen Bedrohungen zur Cyberabwehrfähigkeit und zur operativen Cybersicherheit beizutragen und das Weltraum- und das zugehörige Bodensegment der europäischen Quantenkommunikationsinfrastruktur zu integrieren, um eine sichere Übertragung kryptografischer Schlüssel zu ermöglichen;

Indikator 1: System erhält eine Sicherheitsakkreditierung, dank der über die Dienste EU-Verschlusssachen (EU-VS) bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad und nationale Verschlusssachen der EU-Mitgliedstaaten mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad gemäß den Grundsätzen des Beschlusses 2013/488/EU des Rates über Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen übermittelt werden können.

Indikator 2: Integration der EuroQCI-Weltrauminfrastruktur auf der Grundlage der am besten geeigneten technischen Lösung

Einzelziel Nr. 3: Die Fähigkeiten und Dienste anderer Komponenten des Weltraumprogramms der Union zu verbessern und zu erweitern.

Indikator 1: Anzahl der Nutzlasten, die anderen Komponenten des Weltraumprogramms der Union zugutekommen

Einzelziel Nr. 4: Anreize für die Einführung innovativer und disruptiver Technologien zu schaffen, insbesondere durch Anschubförderung für die New-Space-Industrie.

Indikator 1: Zahl der an der Entwicklung der Infrastruktur beteiligten Start-up-Unternehmen, KMU und Midcap-Unternehmen

Einzelziel Nr. 5: Die Weiterentwicklung von Hochgeschwindigkeits-Breitband-Konnektivität und nahtloser Konnektivität in der gesamten Union zu ermöglichen, indem Lücken in der Kommunikationsabdeckung geschlossen werden und der Zusammenhalt zwischen den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten gestärkt wird, sowie die Konnektivität auch auf geografischen Gebieten von strategischem Interesse außerhalb der Union zu ermöglichen.

Indikator 1: Breitbandgeschwindigkeit kommerzieller Satelliten

Indikator 2: Zahl der potenziellen Nutzer neuer kommerzieller Satellitenkommunikation in ländlichen Gebieten der EU und in geografischen Gebieten von strategischem Interesse

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Zur Durchführung der für die Umsetzung des Programms notwendigen Aufgaben ist Folgendes erforderlich:

- Abschluss eines Konzessionsvertrags oder eines gemischten Vertrags mit der Industrie im Einklang mit dem Vergabeverfahren gemäß Titel VII der Haushaltsordnung;

- Entwicklung und Errichtung des Systems;

- Betrieb der Dienste, wobei die Regierungen der Mitgliedstaaten und die EU-Organe 2025 Zugang zu einer ersten Gruppe staatlicher Dienste erhalten und 2027 die vollständige Kapazität erreicht wird;

- Integration in die GOVSATCOM-Plattformen im Jahr 2025;

- Sicherheitsakkreditierung für das System im Jahr 2027, dank der über die Dienste EU-Verschlusssachen (EU-VS) bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad und nationalen Verschlusssachen der EU-Mitgliedstaaten mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad gemäß den Grundsätzen des Beschlusses 2013/488/EU des Rates über Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen übermittelt werden können.

- die für die Verwaltung des Programms und die wirksame Überwachung der Arbeit der verschiedenen Agenturen, insbesondere der Weltraumagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Weltraumagentur der Europäischen Union“ oder „Agentur“) notwendige personelle Ausstattung der Europäischen Kommission;

- die für die ordnungsgemäße Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen, die die Agentur in Bezug auf das Programm übernehmen soll, notwendige personelle und finanzielle Ausstattung der Agentur.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Das Programm gewährleistet einen garantierten Zugang zu sicherer Satellitenkommunikation. Es wird somit indirekt einen Beitrag zu den Sicherheitsinteressen der EU leisten. In den Mitgliedstaaten wird sie beispielsweise Katastrophenschutzkräfte, nationale Polizeikräfte, Organe der öffentlichen Sicherheit, den Grenzschutz und sowie Nutzergruppen im Bereich Seeverkehr unterstützen. Auf EU-Ebene wird sie die Arbeit von EU-Agenturen wie FRONTEX und EMSA erleichtern und die Wirksamkeit von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe in der EU und weltweit verbessern.

Die Einrichtung einer Lenkung auf EU-Ebene, die sichere und führende Satellitenkommunikationsdienste für alle nationalen und EU-Sicherheitsakteure verbreiten kann, würde zu einer wirksameren und autonomen Reaktion der EU auf Risiken und Bedrohungen beitragen, die von Cyberangriffen und hybriden Bedrohungen über Naturkatastrophen bis hin zu sich entwickelnden Nutzungsfällen für sichere staatliche Satellitenkommunikation und einem steigenden weltweiten Bedarf reicht.

Es gibt kein tragfähiges Geschäftsszenario für die Entwicklung des Systems durch die private Weltraumwirtschaft in der EU ohne staatliches Engagement. Die FuE-Investitionen werden zur industriellen Wettbewerbsfähigkeit der EU beitragen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Lehren aus der Verwaltung der Weltrauminitiativen und -programme der Union:

i) öffentlich-private Partnerschaft

In den Anfängen des Galileo-Programms war das Modell einer öffentlich-privaten Partnerschaft erwogen worden.

ii) Lenkung

Die Lenkungsstrukturen anderer Weltrauminitiativen der Union haben gezeigt, dass die EUSPA am besten für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung solcher Initiativen geeignet ist, während die ESA in der Lage ist, die Entwicklungs- und Validierungsphase zu unterstützen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Ziele des Programms weisen Ähnlichkeiten mit denen anderer Unionsprogramme auf, insbesondere denen des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Programms „Horizont Europa“, des mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellten Programms „Digitales Europa“, der mit der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ und insbesondere des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Weltraumprogramms der Union.

Aufgrund seiner Auswirkungen auf die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten teilt das Programm auch Ziele und Grundsätze mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments eingerichteten Europäischen Verteidigungsfonds.

Aufgrund seiner globalen Abdeckung teilt das Programm auch Ziele und Grundsätze mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/947 geschaffenen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die Finanzierung der Initiative aus dem Unionshaushalt basiert auf dem Beitrag aus Mitteln aus den folgenden bestehenden Unionsprogrammen, die ähnliche Ziele verfolgen wie diese Initiative:

- Weltraumprogramm der Union

- Programm „Digitales Europa“

- Fazilität „Connecting Europe“

- Europäischer Verteidigungsfonds

- Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten

Ein Teil der Finanzierung wird auch aus den Spielräumen der Rubriken 1 und 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 verfügbaren Mittel gesichert.

Das Programm wird ferner durch Finanzierungen im Rahmen des Programms „Horizont Europa“, des Weltraumprogramms der Union und des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit ergänzt.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: 1.1.2023 bis 31.12.2027

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2023 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2023 bis 2030.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 50   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

 internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die verschiedenen an der Gesamtlenkung beteiligten Akteure haben folgende Aufgaben:

i) Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit trägt die Kommission die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit.

ii) Die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (mit Sitz in Prag) wird für Folgendes zuständig sein:

- den Betrieb der staatlichen Infrastruktur des Programms;

- die operative Sicherheit der staatlichen Infrastruktur, einschließlich Risiko- und Bedrohungsanalyse, Sicherheitsüberwachung;

- Erbringung staatlicher Dienste;

- Verwaltung der Konzession oder des gemischten Vertrags;

- übergeordnete Koordinierung der nutzerbezogenen Aspekte der staatlichen Dienste in enger Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, einschlägigen Agenturen der Union, dem EAD und sonstigen Stellen;

- Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz der im Rahmen des Programms angebotenen Dienste;

iii) Vorbehaltlich der Anpassung ihres internen Entscheidungsprozesses mit Blick auf den Schutz der Interessen der EU würde die Europäische Weltraumorganisation (ESA) mit folgenden Aufgaben betraut:

- Entwicklungs- und Validierungstätigkeiten im Rahmen von Durchführungsverträgen;

- Bereitstellung technischen Fachwissens für die Kommission, unter anderem für die Vorbereitung der technischen Aspekte des Programms;

- Evaluierung der Durchführungsverträge.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Überwachung der Initiative sollte sich auf folgende Aspekte erstrecken:

-    Durchführung: Errichtung der Infrastruktur gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Für jede Phase der Errichtung der Infrastruktur im Rahmen der öffentlich-privaten Partnerschaft werden operative Ziele mit den zugehörigen wesentlichen Leistungsindikatoren festgelegt, die sich auch in den vertraglichen Vereinbarungen widerspiegeln sollten. Die wesentlichen Leistungsindikatoren werden auf der Grundlage der operativen und sicherheitstechnischen Anforderungen festgelegt und von der Kommission überwacht. Die Anforderungen an das Diensteportfolio, die Erbringung staatlicher Dienste, die allgemeinen Sicherheitsanforderungen und das Arbeitsprogramm werden in Durchführungsrechtsakten im Einzelnen festgelegt.

-    Anwendung: Leistung der im Rahmen der Initiative erbrachten Dienste und Entwicklung des Bedarfs der Nutzer der Initiative. Dies wird konkret anhand der nachstehenden Indikatoren gemessen:

   - weltweite Abdeckung

   - Verfügbarkeit der Dienste

   - Latenz

   - Zahl der Nutzer

   - Menge der verwendeten Daten (d. h. das System wird genutzt und die Kapazität ist angemessen)

Die Indikatoren werden jährlich gemessen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit trüge die Kommission die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit.

Die ESA und die EUSPA würden von der Kommission damit beauftragt, zur reibungslosen Umsetzung der Entwicklungs- und Validierungstätigkeiten sowie der Betriebstätigkeiten beizutragen. Darüber hinaus würde die EUSPA die Sicherheitsakkreditierung der staatlichen Infrastruktur und der staatlichen Dienste nach Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/696 durchführen.

Die Zahlungsmodalitäten sollten den Modalitäten des vorherigen MFR ähnlich bleiben: Die Vorausschätzung für die Zahlungen wird von den Agenturen vorbereitet und von der Kommission geprüft (insbesondere im Hinblick auf den Gesamtbetrag der übertragenen Mittel), und die Zahlungen werden regelmäßig geleistet, damit die beauftragten Einrichtungen die Auftragsvergabe wirksam steuern und jegliche Kassenmittelausgabe vermeiden können. Die Kommission behält die Befugnis bei der Genehmigung einer Zahlung, insbesondere mit dem Recht, die Zahlung zu kürzen, falls die Forderung und die entsprechende Vorausschätzung als übermäßig anzusehen sind.

Die in den Beitragsvereinbarungen festgelegte Kontrollstrategie wird sich auf die Erfahrungen aus dem vorhergehenden MFR stützen, insbesondere auf die vierteljährliche Berichterstattung (einschließlich der Berichterstattung über Programme, Finanzen und Risikomanagement) und auf die verschiedenen Ebenen der Verwaltungsräte (z. B. Vergabebeirat) und Sitzungen. Die künftige Kontrollstrategie wird sich auf die Definition sämtlicher Risiken stützen, denen das Programm ausgesetzt sein kann, und ihrer relativen Bedeutung und ihren potenziellen Auswirkungen auf das Programm Rechnung tragen. Dieses Kontrollsystem hat sich, wie in den jeweiligen Halbzeitbewertungen dargelegt, für die wichtigsten Maßnahmen – Galileo, EGNOS und Copernicus – als wirksam erwiesen.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Ermittelte Risiken:

Technologisches Risiko: Nutzung von Spitzentechnologien, deren Validierung noch nicht erfolgt ist und deren Spezifikationen sich laufend weiterentwickeln.

Industrielles Risiko: An der Einführung und Nachrüstung der Infrastrukturen können viele industrielle Partner in zahlreichen Ländern beteiligt sein, deren Arbeiten effizient koordiniert werden müssen, damit Systeme geschaffen werden, die insbesondere mit Blick auf die Sicherheit zuverlässig und vollständig integriert sind.

Zeitrisiko: Jede Verzögerung bei der Durchführung könnte bedeuten, dass das zur Verfügung stehende Zeitfenster verstreicht und die veranschlagten Kosten überschritten werden.

Lenkungsrisiko: Die Lenkung des Programms erfordert die Zusammenarbeit unterschiedlicher Einrichtungen, ferner muss eine angemessene Stabilität und Organisation gewährleistet werden. Zudem ist auf die Meinungsunterschiede zwischen den einzelnen Akteuren, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten, in mehreren wichtigen Punkten Rücksicht zu nehmen. Hierbei wäre zu bedenken, ob bestimmte Risiken – insbesondere die finanziellen Risiken und die Risiken im Bereich der Sicherheit – nicht von jenen Akteuren, die dazu am besten in der Lage sind, gemeinsam getragen werden sollten.

Finanzielles Risiko: Das finanzielle Risiko bezieht sich auf die unzureichende Finanzierung durch die Mitgliedstaaten und den Privatsektor. Dieses Risiko wird im Laufe des Vergabeverfahrens festgestellt werden, bevor Verpflichtungen für etwaige Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms eingegangen werden.

Interne Kontrolle:

Das allgemeine System der internen Kontrolle der GD DEFIS stützt sich auf die einzelnen Berichte, die vierteljährlich von den betrauten Stellen vorgelegt werden. Diesen Berichten folgen gesonderte Prüfungen, um sicherzustellen, dass die Planung eingehalten wird; außerdem umfassen die Prüfungen ein Follow-up der mit der Umsetzung des Programms verbundenen Risiken, um etwaige technische Schwierigkeiten zu lösen. Darüber hinaus führt die GD DEFIS Ex-post-Prüfungen durch, um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durch die betrauten Stellen zu gewährleisten.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Der größte Teil der Programmmittel wird von der Agentur und der ESA durch Beitragsvereinbarungen verwaltet. Auf der Grundlage früherer Daten werden die Gesamtkontrollkosten aller von der Kommission betrauten Stellen auf weniger als 1 % der betreffenden verwalteten Mittel geschätzt. Die Kosten der Durchführungsstellen würden auf der Grundlage des vorangegangenen Zeitraums schätzungsweise in Größenordnung von 5 bis 10 % liegen.

Das Ausmaß des Fehlerrisikos dürfte sowohl bei der Zahlung als auch beim Abschluss angesichts des Beschaffungsmechanismus begrenzt sein: Die Kommission überträgt die Durchführung der Beschaffung entweder der Agentur oder der ESA auf der Grundlage eines mehrjährigen Finanzrahmens, und diese Agenturen berichten vierteljährlich über die tatsächlichen und prognostizierten Beschaffungen im Rahmen der delegierten Beträge. 

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Beitragsvereinbarungen, die auf der Grundlage dieser Verordnung mit Drittländern geschlossen werden, sehen eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter vor sowie im Ermessen der EU Prüfungen durch den Rechnungshof oder das OLAF, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt werden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien (siehe Tabelle in Abschnitt 3.2)

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 51

von EFTA-Ländern 52

von Kandidatenländern 53

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1

04 03 01

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

5

13 05

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

6

14 07

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Finanzierungsquellen für das Programm der Union für sichere Konnektivität

3.2.1.Zweckbindung im Rahmen bestehender Programme

Weltraumprogramm

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

04 01 01 03 Unterstützungsausgaben für das Weltraumprogramm

0,900

0,550

0,300

0,300

0,300

0,300

0,450

3,100

04 02 01 Galileo/EGNOS

1,325

1,325

04 02 03 GOVSATCOM/SSA

18,448

24,641

39,472

41,826

40,435

26,708

26,132

217,662

Weltraum insgesamt

20,673

25,191

39,772

42,126

40,735

27,008

26,582

222,087

Horizont Europa – Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“

86,000

86,000

86,000

86,000

86,000

430,000

NDICI – Europa in der Welt

50,000

50,000

50,000

150,000

Zweckbindung insgesamt

20,673

25,191

125,772

128,126

176,735

163,008

162,582

802,087

3.2.2.Finanzierungsquellen für Mittel im Rahmen des neuen Programms der Union für sichere Konnektivität

Beitrag aus dem Weltraumprogramm

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Unterstützungsausgaben für Galileo/EGNOS

0,250

0,200

0,200

0,200

0,050

0,900

Galileo/EGNOS

80,000

80,000

97,013

257,013

Galileo/EGNOS insgesamt

0,250

0,200

80,200

80,200

97,063

257,913

Beitrag aus der Fazilität „Connecting Europe“

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Komponente „Digitales“

50,000

50,000

50,000

50,000

200,000

Beitrag aus dem Programm „Digitales Europa“

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Programm „Digitales Europa“ 54  

88,000

88,000

88,000

88,000

88,000

440,000

Beitrag aus dem Europäischen Verteidigungsfonds

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Fähigkeitenentwicklung

51,000

61,000

71,000

85,000

268,000

Verteidigungsforschung

25,000

30,000

35,000

42,000

132,000

Europäischer Verteidigungsfonds insgesamt

76,000

91,000

106,000

127,000

400,000

Beitrag aus dem NDICI – Europa in der Welt

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten

50,000

50,000

50,000

150,000

Verwendung der Spielräume

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Rubrik 1

20,000

10,000

10,000

5,000

5,000

50,000

Rubrik 5

30,000

20,000

20,000

15,000

15,000

100,000

Spielräume insgesamt

50,000

30,000

30,000

20,000

20,000

150,000

ZUSAMMENFASSUNG DES BEITRAGS AUS DEN PROGRAMMEN UND SPIELRÄUMEN

Beitrag aus Programmen und Spielräumen

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Weltraum

0,250

0,200

80,200

80,200

97,063

257,913

Fazilität „Connecting Europe“

50,000

50,000

50,000

50,000

200,000

Programm „Digitales Europa“

88,000

88,000

88,000

88,000

88,000

440,000

Spielraum Rubrik 1

20,000

10,000

10,000

5,000

5,000

50,000

Zwischensumme Rubrik 1

108,250

148,200

228,200

223,200

240,063

947,913

Europäischer Verteidigungsfonds

76,000

91,000

106,000

127,000

400,000

Spielraum Rubrik 5

30,000

20,000

20,000

15,000

15,000

100,000

Zwischensumme Rubrik 5

30,000

96,000

111,000

121,000

142,000

500,000

NDICI

50,000

50,000

50,000

150,000

Zwischensumme Rubrik 6

50,000

50,000

50,000

150,000

Gesamtsumme Programm der Union für sichere Konnektivität

138,250

244,200

389,200

394,200

432,063

1 597,913

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt. 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

01

Binnenmarkt. Innovation & Digitalisierung – Cluster 4 – Raumfahrt

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

04 03 01 Operative Mittel für sichere Konnektivität 55

Verpflichtungen

(1)

0

108,000

148,000

228,000

223,200

240,013

947,013

Zahlungen

(2)

100,000

100,000

200,000

200,000

200,000

147,013

947,013

04 01 01 03 – Unterstützungsausgaben

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

0,250

0,200

0,200

0,200

0,050

0,900

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT – Rubrik 1

Verpflichtungen

=1+3

108,250

148,200

228,200

223,200

240,063

947,913

Zahlungen

=2+3

100,250

100,200

200,200

200,200

200,050

147,013

947,913

04 03 01 Beitrag aus dem Haushalt für sichere Konnektivität zum Haushalt der EUSPA

Verpflichtungen

(4)

-1,950

-2,850

-3,850

-5,500

-5,850

-20,000

Zahlungen

(5)

-1,950

-2,850

-3,850

-5,500

-5,850

-20,000

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Mittel aus der Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

=1+3+4

106,300

145,350

224,350

217,700

234,213

927,913

Zahlungen

=2+3+5

98,300

97,350

196,350

194,700

194,200

147,013

927,913

Mittel INSGESAMT unter der Rubrik 1

Verpflichtungen

=1+3

108,250

148,200

228,200

223,200

240,063

947,913

Zahlungen

=2+3

100,250

100,200

200,200

200,200

200,050

147,013

947,913

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

05

Sicherheit und Verteidigung – Cluster 13 Verteidigung

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

13 05 01 Operative Mittel für sichere Konnektivität

Verpflichtungen

(1)

30,000

96,000

111,000

121,000

142,000

500,000

Zahlungen

(2)

30,000

50,000

100,000

100,000

100,000

120,000

500,000

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT – Rubrik 5

Verpflichtungen

=1

30,000

96,000

111,000

121,000

142,000

500,000

Zahlungen

=2

30,000

50,000

100,000

100,000

100,000

120,000

500,000

 

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

06

NACHBARSCHAFT UND DIE WELT – Cluster 14 Auswärtiges Handeln

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

14 07 Operative Mittel für sichere Konnektivität

Verpflichtungen

(1)

50,000

50,000

50,000

150,000

Zahlungen

(2)

40,000

40,000

40,000

30,000

150,000

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT – Rubrik 6

Verpflichtungen

=1

50,000

50,000

50,000

150,000

Zahlungen

=2

40,000

40,000

40,000

30,000

150,000

Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken einschließlich der an die EUSPA übertragenen Mittel)

Verpflichtungen

(4)

138,000

244,000

389,000

394,000

432,013

1 597,013

Zahlungen

(5)

130,000

150,000

340,000

340,000

340,000

297,013

1 597,013

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen = Zahlungen

(6)

0,250

0,200

0,200

0,200

0,050

0,900

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6 des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+6

138,250

244,200

389,200

394,200

432,063

1 597,913

Zahlungen

=5+6

130,250

150,200

340,200

340,200

340,050

297,013

1 597,913



Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

2,334

2,334

2,334

2,334

1,690

1,448

12,474

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,343

0,343

0,343

0,343

0,343

0,343

2,058

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

2,667

2,667

2,667

2,667

2,033

1,791

14,532

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT in aller RUBRIKEN des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

2,677

140,927

246,877

391,877

396,23341

433,854

1 612,445

Zahlungen

2,677

132,927

152,877

342,877

342,23333

341,841

297,013

1 612,445

Zur Information: Zusätzlich zum Weltraumprogramm und zum Programm der Union für sichere Konnektivität enthält das MFR-Paket eine gesonderte Mittelausstattung für den EU-Beitrag zur Agentur unter der Haushaltslinie 04 10 01 mit einer ursprünglichen Mittelausstattung von 504 Mio. EUR. Zur Finanzierung des zusätzlichen Personals für die EUSPA (30 Stellen im Jahr 2027) wird ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 20 Mio. EUR bereitgestellt.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Operative Mittel 04 10 01 Beitrag zur Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

Verpflichtungen

56,175

68,345

72,812

75,770

76,059

77,577

77,777

504,515

Zahlungen

56,175

68,345

72,812

75,770

76,059

77,577

77,777

504,515

Beitrag aus dem Haushalt für sichere Konnektivität zum Haushalt der EUSPA

Verpflichtungen

1,950

2,850

3,850

5,500

5,850

20,000

Zahlungen

1,950

2,850

3,850

5,500

5,850

20,000

EUSPA INSGESAMT

Verpflichtungen

56,175

68,345

74,762

78,620

79,909

83,077

83,627

524,515

Zahlungen

56,175

68,345

74,762

78,620

79,909

83,077

83,627

524,515

Die zusätzlichen Mittel für die EUSPA verteilen sich wie folgt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Title 1 – Löhne und Gehälter

Verpflichtungen

1,225

1,825

2,450

3,700

3,950

13,150

Zahlungen

1,225

1,825

2,450

3,700

3,950

13,150

Titel 2 – Sonstige Verwaltungsausgaben

Verpflichtungen

0,450

0,750

1,000

1,400

1,400

5,000

Zahlungen

0,450

0,750

1,000

1,400

1,400

5,000

Titel 3 – Operative Ausgaben

Verpflichtungen

0,275

0,275

0,400

0,400

0,500

1,850

Zahlungen

0,275

0,275

0,400

0,400

0,500

1,850

Zusätzliche Haushaltsmittel EUSPA insgesamt

Verpflichtungen

1,950

2,850

3,850

5,500

5,800

20,000

Zahlungen

1,950

2,850

3,850

5,500

5,800

20,000

 

EUSPA – Personalbedarf EUSPA 2021-2027 (Mitarbeiterzahl):

Ursprüngliche Personalausstattung der EUSPA gemäß Weltraumverordnung

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Bedienstete auf Zeit – AD

189

229

249

249

249

249

249

Bedienstete auf Zeit – AST

2

2

2

2

2

2

2

VB

34

34

34

34

34

34

34

ANS

13

14

14

14

16

16

16

INSGESAMT

238

279

299

299

301

301

301

Für die EUSPA beantragtes zusätzliches Personal

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Bedienstete auf Zeit – AD

0

0

5

8

10

15

15

Bedienstete auf Zeit – AST

0

0

0

0

0

0

0

VB

0

0

4

5

7

10

12

ANS

0

0

1

1

2

3

3

INSGESAMT

0

0

10

14

19

28

30

Personal EUSPA INSGESAMT

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Bedienstete auf Zeit – AD

189

229

254

257

259

264

264

Bedienstete auf Zeit – AST

2

2

2

2

2

2

2

VB

34

34

38

39

41

44

46

ANS

13

14

15

15

18

19

19

INSGESAMT

238

279

309

313

320

329

331

Die 30 zusätzlichen Stellen für die EUSPA stehen im Zusammenhang mit dem Betrieb der staatlichen Infrastruktur und der Erbringung der staatlichen Dienste, einschließlich der Verwaltung der entsprechenden Verträge, der Sicherheitsakkreditierung der staatlichen Infrastruktur und der staatlichen Dienste und der übergreifenden Koordinierung nutzerbezogener Aspekte der staatlichen Dienste.

3.2.4.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

2,334

2,334

2,334

2,334

1,690

1,448

12,474

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,343

0,343

0,343

0,343

0,343

0,343

2,058

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

2,677

2,677

2,677

2,677

2,033

1,791

14,532

Außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben (vormalige BA-Linien)

0,250

0,200

0,200

0,200

0,050

0,900

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,250

0,200

0,200

0,200

0,050

0,900

INSGESAMT

2,677

2,927

2,877

2,877

2,233

1,841

15,432

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.4.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. 

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) für GD DEFIS

Sitz und Vertretungen der Kommission

11

11

11

11

8

7

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten - VZÄ) - VB. ÖB, ANS, LAK und JSD für GD DEFIS

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

7

7

7

7

5

4

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

Sonstige (bitte angeben)

INSGESAMT

18

18

18

18

13

11

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

11 VZÄ zur Aufnahme der Tätigkeiten, verringert auf 7 im Jahr 2027, um die Verwaltung der öffentlich-privaten Partnerschaft und die operative finanzielle und rechtliche Überwachung der Tätigkeiten sicherzustellen.

Externes Personal

7 VZÄ für die Aufnahme der Tätigkeiten (3 VB und 4 ANS), verringert auf 4 im Jahr 2027 (1 VB und 3 ANS), um die Verwaltung der öffentlich-privaten Partnerschaft und die operative Überwachung der Tätigkeiten sicherzustellen.

3.2.5.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Rubrik 1, 5 und 6. Siehe Abschnitt 3.2.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Spielräume der Rubriken 1 und 5. Siehe Abschnitt 3.2.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.6.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

ESA und/oder Mitgliedstaaten 

TBC

TBC

TBC

TBC

TBC

TBC

Kofinanzierung INSGESAMT

 
Die ESA und/oder die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Teilnahme an einer solchen Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel 

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 56

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[…]

(1)    Eigentümer staatlicher Satellitenkommunikationssysteme sind u. a. Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg und Spanien.
(2)    Wie z. B. Deutschlands SATCOMBw oder Luxemburgs GovSat.
(3)     Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. und 20. Dezember 2013 .
(4)    Weltraumstrategie für Europa, COM(2016) 705 final.
(5)    Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan, COM(2016) 950 final.
(6)     Dez. 2013 EUCO , Dez. 2014 COMPET Space,   Mai 2015 FAC Defence . 
(7)

    PwC (2016) „Satellite Communication to support EU Security Policies and Infrastructures“ .

(8)    Insbesondere das im Rahmen des EU-Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont 2020 finanzierte Forschungsprojekt „European Networking for satellite Telecommunication Roadmap for the governmental Users requiring Secure, inTeroperable, InnovativE and standardiseD services“ ( ENTRUSTED ) sowie die Studie „Building Blocks Towards a Secure Space Connectivity System“ (DEFIS/2020/OP/008).
(9)    Latenz: Dauer der Verzögerung, gemessen in Millisekunden (ms), zwischen der Datenübertragung an einen Satelliten und dem Datenempfang. 
(10)     Erklärung zur europäischen Quantenkommunikationsinfrastruktur (EuroQCI) .
(11)     Strategic_Foresight_Report_2021_en.pdf (europa.eu) .
(12)    Wie das Projekt „Transport Layer“ der US-amerikanischen Space Development Agency (eine Konstellation von 300 bis über 500 LEO-Satelliten in Höhe von 750 km bis 1200 km) oder das Projekt „Sfera“ der russischen Weltraumorganisation Roscosmos (eine Konstellation von 640 Satelliten in einer Umlaufbahn in 870 km Höhe).
(13)     DEFIS/OP/2020/008 .
(14)    „European Networking for satellite Telecommunication Roadmap for the governmental Users requiring Secure, inTeroperable, InnovativE and standardiseD services“ ( ENTRUSTED ) ist ein Forschungsprojekt, das im Rahmen des EU-Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont 2020 finanziert wird.
(15)     Rat der EU: Die EU im Weltraum.  
(16)     IADC .
(17)     Von Staaten und internationalen Organisationen angenommene Normen zur Eindämmung von Weltraummüll.  
(18)    CSDP/PSDC 152, CFSP/PESC 274, COPS 103.
(19)    COM(2021) 70 final.
(20)    JOIN(2021) 30 final.
(21)    EEAS(2017) 359.
(22)    ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(23)    Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(24)    Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).
(25)    Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
(26)    Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).
(27)    Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).
(28)    Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).
(29)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(30)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(31)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(32)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(33)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(34)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(35)    Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).
(36)    Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(37)    Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
(38)    Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates vom 30. April 2021 über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Europäischen Weltraumprogramms eingeführt, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Europäischen Union berühren können, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 178).
(39)    Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (2010/427/EU) (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(40)    Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(41)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(42)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(43)    Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).
(44)    Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(45)    Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(46)    Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
(47)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(48)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(49)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(50)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(51)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(52)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(53)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(54)    Voraussichtlich schwerpunktmäßig aus dem Bereich Cybersicherheit.
(55)    Folgende Mittel werden an die GD CNECT kodelegiert:
(56)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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Straßburg, den 15.2.2022

COM(2022) 57 final

ANHANG

des

VORSCHLAGS FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

{SEC(2022) 77 final} - {SWD(2022) 30 final} - {SWD(2022) 31 final}


ANHANG

INDIKATOREN FÜR DIE EVALUIERUNG DES PROGRAMMS

Das Programm wird anhand einer Reihe von Indikatoren, die erfassen sollen, inwieweit die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, genau überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Indikatoren erhoben:

Die Indikatoren sollten mit den spezifischen Zielen verknüpft sein, diese aber nicht wiederholen, damit Inkohärenz vermieden wird.

Einzelziel Nr. 1: Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Kommunikationsdienste der Union durch Entwicklung, Aufbau und Betrieb einer multiorbitalen Konnektivitätsinfrastruktur, die kontinuierlich an die Entwicklung der Nachfrage nach Satellitenkommunikation angepasst wird, wobei die bestehenden und künftigen Ressourcen der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Weltraumprogramms der Union genutzt werden, mit berücksichtigt werden.

Indikator 1: Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die EU-Organe erhalten 2025 Zugang zu einer ersten Gruppe staatlicher Dienste, die 2027 ihre vollständige Kapazität erreichen werden.

Indikator 2: Verfügbarkeit von Diensten

Indikator 3: Vollständige Integration der vorhandenen Kapazitäten aus dem Pool der Union durch Integration der GOVSATCOM-Bodeninfrastruktur

Indikator 4: Verringerung der Zahl der größeren Ausfälle von Telekommunikationsnetzen in den Mitgliedstaaten pro Jahr dank des sicheren Konnektivitätssystems

Indikator 5: Zufriedenheit der Nutzer mit der Leistung des sicheren Konnektivitätssystems

Einzelziel Nr. 2: Durch proaktive und reaktive Abwehr von Cyberbedrohungen und elektromagnetischen Bedrohungen zur Cyberabwehrfähigkeit sowie zur operativen Cybersicherheit beitragen und das Weltraum- und das zugehörige Bodensegment der europäischen Quantenkommunikationsinfrastruktur integrieren, um eine sichere Übertragung kryptografischer Schlüssel zu ermöglichen.

Indikator 1: System erhält eine Sicherheitsakkreditierung, dank der über die Dienste EU-Verschlussssachen (EU-VS) bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad und nationale Verschlusssachen der EU-Mitgliedstaaten mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad gemäß den Grundsätzen des Beschlusses 2013/488/EU des Rates über Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen übermittelt werden können.

Indikator 2: Integration der EuroQCI-Weltrauminfrastruktur auf der Grundlage der am besten geeigneten technischen Lösung

Einzelziel Nr. 3: Die Fähigkeiten und Dienste anderer Komponenten des Weltraumprogramms der Union verbessern und erweitern

Indikator 1: Anzahl der Nutzlasten, die anderen Komponenten des Weltraumprogramms der Union zugutekommen

Einzelziel Nr. 4: Anreize für die Entwicklung innovativer und disruptiver Technologien schaffen, insbesondere durch Anschubförderung für die New-Space-Industrie

Indikator 1: Zahl der an der Entwicklung der Infrastruktur beteiligten Start-up-Unternehmen, KMU und Midcap-Unternehmen

Einzelziel Nr. 5: Die Weiterentwicklung von Hochgeschwindigkeits-Breitband-Konnektivität und nahtloser Konnektivität in der gesamten Union ermöglichen, indem Lücken in der Kommunikationsabdeckung geschlossen werden und der Zusammenhalt zwischen den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten gestärkt wird, sowie die Konnektivität auch auf geografischen Gebieten von strategischem Interesse außerhalb der Union ermöglichen.

Indikator 1: Breitbandgeschwindigkeit kommerzieller Satelliten

Indikator 2: Zahl der potenziellen Nutzer neuer kommerzieller Satellitenkommunikation in ländlichen Gebieten der EU und in geografischen Gebieten von strategischem Interesse

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