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Document 52022DC0002

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik

COM/2022/2 final

Brüssel, den 6.1.2022

COM(2022) 2 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik


Inhalt

1.Hintergrund

2.Wichtigste Ergebnisse und Verbesserungen

3.Wichtige Informationen zu den europäischen Tourismusstatistiken

4.Delegierte Rechtsakte und Durchführungsmaßnahmen

5.Durchführung der Verordnung

5.1.Relevanz

5.2.Genauigkeit

5.3.Aktualität und Pünktlichkeit

5.4.Zugänglichkeit und Klarheit

5.5.Vergleichbarkeit

5.6.Kohärenz

6.Aufwand und Kostenwirksamkeit

7.Blick in die Zukunft



1.Hintergrund

Mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik 1 (im Folgenden „Verordnung“) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischen Tourismusstatistik geschaffen. Sie spiegelte die Veränderungen in der Tourismuswirtschaft und beim Reiseverhalten seit Inkrafttreten der Richtlinie 95/57/EG des Rates 2 und die daraus resultierenden Änderungen beim Nutzerbedarf wider.

Gemäß Artikel 7 der Verordnung „legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat [alle fünf Jahre] einen Bewertungsbericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken, insbesondere über deren Relevanz und den Aufwand für die Unternehmen, vor“.

Ein erster Bewertungsbericht 3 wurde 2016 vorgelegt; der vorliegende Bericht ist der zweite Bericht dieser Art. Er bietet einen Überblick über die europäische Tourismusstatistik, insbesondere über:

-die in der Verordnung festgelegten Anforderungen (Abschnitt 2), 

-die seit dem ersten Bericht erlassenen Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakte und die entsprechenden Hintergründe (Abschnitt 3).

Darüber hinaus wird anhand der für die amtliche Statistik festgelegten Qualitätskriterien dargelegt, wie die Verordnung durchgeführt wurde (Abschnitt 4), und es werden die Maßnahmen beschrieben, die ergriffen wurden, um den Aufwand für die Unternehmen zu verringern (Abschnitt 5). Schließlich wird in dem Bericht die mögliche Aktualisierung des derzeitigen Rechtsrahmens im Hinblick auf die Modernisierung der Tourismusstatistik untersucht (Abschnitt 6).

2.Wichtigste Ergebnisse und Verbesserungen

-Die Kommission führt die Verordnung in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern innerhalb des Europäischen Statistischen Systems wirksam durch. In jüngster Zeit trug der statistische Rahmen auch dazu bei, den Bedarf der Nutzer zu decken, die die Auswirkungen von COVID-19 auf die Tourismusbranche überwachen.

-Die Instrumente für den Erlass delegierter Rechtsakte halfen dabei, den Grad der Detailgenauigkeit und die Aktualität der verfügbaren Daten zu verbessern.

-Alle drei Jahre wurden Pilotstudien zu Tourismus-Satellitenkonten durchgeführt, die zur Einbeziehung der Satellitenkonten im Rahmen einer Modernisierung der Verordnung führen könnten.

-Neue Quellen und Methoden wurden aktiv und erfolgreich untersucht, und bislang nicht verfügbare Daten werden als experimentelle Statistiken veröffentlicht.

3.Wichtige Informationen zu den europäischen Tourismusstatistiken

Das Tourismus-Ökosystem der EU umfasst globalisierte und vernetzte Wertschöpfungsketten. Dazu gehören Anbieter von Offline- und Online-Informationen und ‑Dienstleistungen (Touristenbüros, digitale Plattformen, Anbieter von Reisetechnologie), Reisebüros und Reiseveranstalter, Beherbergungsbetriebe, Destinationsmanagement-Organisationen, Sehenswürdigkeiten und Aktivitäten im Zusammenhang mit der Personenbeförderung (z. B. Flüge, Bahn- und Kreuzfahrten). Sehr kleine Unternehmen sind neben großen multinationalen Unternehmen tätig, und privates und öffentliches Kapital sind miteinander verflochten. 4

Tourismus ist die Tätigkeit von Personen, die zu einem Hauptreiseziel außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich dort weniger als ein Jahr lang zu einem beliebigen Hauptzweck aufhalten, darunter Geschäft, Urlaub oder ein sonstiger persönlicher Grund, der ein anderer ist als die Beschäftigung bei einer an dem besuchten Ort ansässigen Einheit. Die Tourismusbranche in der Europäischen Union nimmt in den Volkswirtschaften aller Mitgliedstaaten einen hohen Stellenwert ein und bietet zahlreiche Beschäftigungsmöglichkeiten. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu bewerten, benötigt man genaue Informationen über den Umfang der Reiseströme, ihre Merkmale, das jeweilige Profil der Touristen, die Höhe der Reiseausgaben sowie über den Nutzen für die europäischen Volkswirtschaften.

Die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 ist die maßgebliche Grundlage für amtliche harmonisierte Statistiken über das touristische Angebot und die touristische Nachfrage. Die Daten zur Kapazität und Belegung von Beherbergungsbetrieben fallen ebenso unter diese Verordnung wie die Daten über die Reisetätigkeit von in der EU ansässigen Personen. Erstere werden gewöhnlich bei Beherbergungsbetrieben erhoben (monatliche und jährliche Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission in Form aggregierter Tabellen übermitteln); letztere stammen zumeist aus Haushaltserhebungen (jährliche Daten, die teils in Form aggregierter Tabellen, teils in Form von Mikrodaten von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelt werden).

Umfassende Datensätze, zusammenfassende Tabellen und Artikel sind auf der Eurostat-Website 5 verfügbar.

Zusätzlich zu den im Rahmen der Verordnung verbreiteten Statistiken ergänzt Eurostat die Daten über Tourismusströme mit Informationen über die tourismusbezogene Beschäftigung und die wirtschaftliche Dimension der Tourismusbranche auf der Grundlage vorhandener Arbeitsmarktstatistiken oder struktureller und kurzfristiger Unternehmensstatistiken. Außerdem veröffentlicht Eurostat alle drei Jahre einen Bericht 6 über Tourismus-Satellitenkonten mit einer methodischen Herangehensweise in Bezug auf den Stand der Umsetzung der Satellitenkonten in Europa sowie mit Daten.

4.Delegierte Rechtsakte und Durchführungsmaßnahmen

Durch die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, und zwar:

-zur Anpassung der Definitionen an geänderte internationale Definitionen (Artikel 2 Absatz 2),

-zur Änderung der Fristen für die Übermittlung der Daten, um wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen (Artikel 9 Absatz 5) und

-zur Anpassung der Anhänge, um wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Die Kommission darf jedoch keine Bestimmungen der Anhänge über den fakultativen Charakter der verlangten Daten und die Begrenzung des Erhebungsbereichs ändern (Artikel 3 Absatz 2).

Im Berichtszeitraum hat die Kommission zwei delegierte Rechtsakte erlassen:

-die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1681 der Kommission 7 und

-die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1569 der Kommission 8 .

Mit der ersten Verordnung wurden Relevanz und Aktualität der europäischen Tourismusstatistik verbessert, da sich der Nutzerbedarf seit der Annahme der Verordnung im Jahr 2011 verändert hat. Mit der zweiten wurde die Verordnung an die Tatsache angepasst, dass das Vereinigte Königreich seit dem 1. Februar 2020 ein Nicht-EU-Land (Drittland) ist.

Ein Bericht über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte 9 wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat im Februar 2021 von der Kommission vorgelegt.

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 legt die Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten die Durchführungsbedingungen und den Aufbau der Qualitätsberichte (Artikel 6 Absatz 4) sowie die praktischen Modalitäten der Datenübermittlung (Artikel 9 Absätze 2 und 3) fest.

Im Berichtszeitraum wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1179 10 der Kommission erlassen, um die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 an die geänderten Anforderungen der oben genannten Delegierten Verordnung (EU) 2019/1681 der Kommission anzupassen.

5.Durchführung der Verordnung

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 erheben, erstellen, verarbeiten und übermitteln die Mitgliedstaaten harmonisierte Statistiken über Angebot und Nachfrage im Tourismus. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der erhaltenen Daten und veröffentlicht sie auf der Eurostat-Website in Form von vordefinierten Tabellen, mehrdimensionalen Datenbanken und analytischen Artikeln. In diesem Abschnitt wird die Durchführung der Verordnung anhand von Standardqualitätskriterien für europäische Statistiken bewertet.

Laut der jüngsten Umfrage zur Nutzerzufriedenheit, die von Eurostat im Jahr 2020 durchgeführt wurde 11 , bewerteten 75 % der Befragten (n=180) die Gesamtqualität der europäischen Tourismusstatistik als „sehr gut oder gut“ und 19 % als „angemessen“.

5.1.Relevanz

Die Relevanz bezieht sich auf das Maß, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen.

Durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 wurden die Vollständigkeit und Aktualität der Tourismusstatistiken verbessert und damit die Relevanz der Daten für die Nutzer erhöht. Die Kommission hat den Nutzerbedarf durch den Rechtsrahmen, aber auch durch einen experimentellen Ad-hoc-Ansatz weiter berücksichtigt.

Zum einen wurde ein delegierter Rechtsakt erlassen, mit dem Folgendes verbessert wurde: die Messung neuer Phänomene wie der Nutzung von Buchungsplattformen; die Aktualität der monatlichen Beherbergungsstatistiken (Verringerung der Übermittlungsfrist von drei Monaten oder acht Wochen auf sechs Wochen); der Grad der Detailgenauigkeit in der jährlichen Beherbergungsstatistik durch Einbeziehung von Daten zu NUTS-3-Regionen und Städten und von monatlichen Daten zu NUTS-2-Regionen, um eine bessere Beobachtung der Saisonabhängigkeit des Tourismus zu ermöglichen.

Zum anderen wurden freiwillige oder Ad-hoc-Initiativen eingeleitet, um Daten zu Tourismus-Satellitenkonten zur Verfügung zu stellen oder um auf dringenden Nutzerbedarf reagieren zu können (z. B. monatliche Daten nach Herkunftsland der Gäste im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie). Im Jahr 2021 veröffentlichte die Kommission auch erste experimentelle Daten zu Beherbergungsdienstleistungen für Kurzaufenthalte, die über Plattformen der kollaborativen Wirtschaft gebucht wurden, wobei die Daten im Rahmen von Vereinbarungen direkt von den Plattformen erhoben wurden. Die Kommission suchte weiterhin nach innovativen Datenquellen und Methoden, um bestehende Statistiken weiter zu verbessern oder Statistiken und Indikatoren mit hoher politischer Relevanz zu erstellen, die zuvor nicht verfügbar waren.

Was die Relevanz betrifft, so stellen folgende Punkte die wichtigsten Herausforderungen für die europäischen Tourismusstatistiken in den nächsten fünf Jahren dar: eine eingehendere Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung des Tourismus mittels des statistischen Rahmens der Tourismus-Satellitenkonten; die Messung der Nachhaltigkeit des Tourismus; innovative Ansätze für die Erstellung von Tourismusstatistiken.

5.2.Genauigkeit

Die Genauigkeit bezeichnet den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten.

Die Mitgliedstaaten koordinieren im Allgemeinen die Methodik für die Datenerhebung auf der Grundlage nationaler statistischer Systeme und verfügbarer Quellen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Die Verordnung schreibt jedoch vor, dass „die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen [treffen], die sie für geeignet halten, um die Qualität der Ergebnisse zu wahren“ (Artikel 8).

Zur Überwachung der Datenqualität unterzieht die Kommission jeden Datensatz strengen Validierungsverfahren. Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Metadaten zu den wichtigsten Qualitätsaspekten der an Eurostat übermittelten Statistiken. Diese Berichte über die Metadaten sind von der Eurostat-Website abrufbar. 12

Seit dem Bericht von 2016 hat die Kommission alternative Ansätze zur Verbesserung der Abdeckung kleinerer Akteure im Beherbergungssektor geprüft, die oft nicht in den statistischen Unternehmensregistern oder in den Registern der Tourismusverwaltung erfasst sind. Durch das Aufkommen der Plattformen der kollaborativen Wirtschaft wurde die Bedeutung dieses Segments des Marktes für Kurzaufenthaltsvermietungen verstärkt; dadurch eröffnete sich auch die Möglichkeit, die Aktivität dieser Dienstleister anhand des digitalen Fußabdrucks zu messen, den sie auf den Plattformen hinterlassen, über die sie mit potenziellen Gästen verbunden sind.

Im Jahr 2020 unterzeichnete die Kommission Vereinbarungen mit vier großen internationalen Plattformen. 13  2021 veröffentlichte Eurostat die ersten Daten nach diesen Vereinbarungen. 14  

Eurostat unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Suche nach innovativen Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Tourismusstatistik. Dadurch konnten die Statistiken über die Nachfrage im Tourismus in mehreren Mitgliedstaaten verbessert werden, indem beispielsweise Zusatzinformationen von Mobilfunknetzbetreibern oder Webscraping verwendet wurden. Solche Initiativen bleiben eine Priorität von Eurostat, wobei auf dem Referenzpapier mit dem Titel „Tourism statistics: early adopters of big data?“ 15 (Tourismusstatistiken: Frühe Nutzer von Big Data?), das 2017 veröffentlicht wurde, aufgebaut wird.

5.3.Aktualität und Pünktlichkeit

Die Aktualität bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen. Die Pünktlichkeit bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (dem Termin, zu dem die Daten hätten geliefert werden sollen).

Die europäischen Tourismusstatistiken werden in der Regel einige Tage nach Eingang der Daten veröffentlicht, vorbehaltlich einer erfolgreichen Validierung. Eurostat veröffentlicht jetzt EU-27-Aggregate für alle Reihen; liegen keine Daten für alle 27 Mitgliedstaaten vor, werden Schätztechniken angewandt, sobald Daten für mindestens 15 Mitgliedstaaten vorliegen, die zusammen mindestens 65 % des Gesamtwerts eines Indikators in einem vorangegangenen Bezugszeitraum ausmachen.

Was die Übermittlungsfristen betrifft, so wurde im Jahr 2020 weniger als einer von neun Datensätzen nicht innerhalb der angegebenen Frist übermittelt, und nur eine von 50 Akten ging mehr als eine Woche verspätet ein. Es ist anzumerken, dass 2020 das erste Bezugsjahr für verkürzte Fristen nach Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1681 der Kommission war. Die gute Aktualität der monatlichen Beherbergungsstatistiken führte dazu, dass diese Reihen in das (während der Pandemie eingerichtete) europäische statistische Dashboard zum Thema Erholung 16 aufgenommen wurden.

Bei den jährlichen Datensätzen, die sechs Monate nach Ende des Bezugsjahres fällig sind, gehen zwischen 85 % und 90 % der Akten fristgerecht ein. Die länger andauernden Fälle werden von Eurostat genau überwacht und mit den nationalen Behörden auf geeigneter Ebene erörtert. Berichte über die Einhaltung der Vorschriften werden in regelmäßigen Abständen mit den Mitgliedstaaten erörtert.

Weitere Verbesserungen der Aktualität stehen auf der Tagesordnung der Kommission (Eurostat).

5.4.Zugänglichkeit und Klarheit

Die Begriffe Zugänglichkeit und Klarheit beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können.

Alle Statistiken werden unentgeltlich auf der Eurostat-Website bereitgestellt. Die Daten sind als vordefinierte Tabellen oder als multidimensionale Tabellen verfügbar, die die Nutzer an ihren Forschungsbedarf anpassen können. Eurostat erstellt darüber hinaus maßgeschneiderte Auszüge, um bestimmten Nutzeranfragen Rechnung zu tragen; aus Gründen der Transparenz werden diese Auszüge der breiten Öffentlichkeit über das Extranet CIRCABC zugänglich gemacht.

Neben den Datentabellen können die Nutzer auch regelmäßig aktualisierte oder Ad-hoc-Artikel einsehen, die sich auf bestimmte Aspekte des Tourismus konzentrieren und oft von gut sichtbaren Nachrichten oder Pressemitteilungen begleitet werden. Außerdem bewirbt Eurostat über seine verschiedenen Kanäle in den sozialen Medien aktiv Veröffentlichungen zu Tourismusstatistiken.

5.5.Vergleichbarkeit

Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen.

Mit der Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischen Tourismusstatistik geschaffen (Artikel 2). Ein grundlegendes Ziel dieses Rahmens besteht darin, die Harmonisierung von Konzepten, Definitionen, Klassifikationen und Methoden zu fördern. Eurostat und die für die Tourismusstatistik zuständigen nationalen Behörden erörtern und harmonisieren methodische Aspekte in speziellen Taskforces, Arbeitsgruppen oder Expertengruppen. Die im Methodikhandbuch für die Tourismusstatistik 17 (Artikel 10) empfohlenen Leitlinien tragen jeden Tag zur Harmonisierung und Vergleichbarkeit der Tourismusdaten für die Europäische Union bei. Infolgedessen ist die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf und zwischen den Ländern und Regionen recht gut.

5.6.Kohärenz

Kohärenz bezieht sich auf die Eignung der Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen.

Die Statistik weist ein hohes Maß an Kohärenz mit den von nationalen und internationalen Organisationen erhobenen Daten auf. Die Zusammenarbeit zwischen Bereichen innerhalb von Eurostat oder innerhalb des Europäischen Statistischen Systems hat zur Kohärenz der Tourismusstatistik mit den entsprechenden Wirtschafts-, Unternehmens- oder Arbeitsmarktdaten beigetragen. Zu diesem Zweck werden vorhandene Daten aus verwandten Bereichen für eine eingehendere Analyse von Branchen, die für den Tourismus relevant sind, wiederverwendet. In diesem Zusammenhang könnte eine weitere Verbesserung der Kohärenz der sektorspezifischen Daten aus verschiedenen statistischen Reihen von Eurostat die Analyse der zum Tourismus-Ökosystem gehörenden Wirtschaftszweige verbessern.

In Zukunft könnte eine systematische Einführung von Tourismus-Satellitenkonten auch zu einer stärkeren Kohärenz insbesondere mit den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen beitragen.

6.Aufwand und Kostenwirksamkeit

Die Verordnung bietet den nationalen Datenerstellern Flexibilität bei der Auswahl der am besten geeigneten Datenquellen (Artikel 8): Erhebungen, Verwaltungsdaten und geeignete statistische Schätzverfahren. Aufwand und Kostenwirksamkeit sind in der Regel wichtige Parameter bei der Wahl der Datenquellen und der Methodik durch die Mitgliedstaaten. Seit dem letzten Bericht hat das Potenzial neuer Datenquellen weiter zugenommen, und Artikel 8 erlaubt grundsätzlich die Nutzung solcher innovativen Quellen oder Methoden als Teil des Produktionssystems.

Aufwand und Kostenwirksamkeit erfordern oft einen Kompromiss in Bezug auf die Datenqualität. Anhang I der Verordnung erlaubt es den Mitgliedstaaten, den in Artikel 4 Buchstabe a festgelegten Erhebungsbereich auf Betriebe zu beschränken, die eine bestimmte Kapazitätsschwelle überschreiten. Diese Einschränkung des Erhebungsbereichs verringert die Belastung der kleinsten Unternehmen erheblich, kann aber auch zu einer Untererfassung dieses Segments in der amtlichen Statistik führen. Jüngste Entwicklungen wie die Untersuchung von Daten von Online-Plattformen der kollaborativen Wirtschaft tragen jedoch dazu bei, die Datenlücken kostenwirksamer zu schließen. Andere innovative Ansätze, die derzeit von Eurostat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geprüft werden, haben ebenfalls das Potenzial, den Aufwand zu berücksichtigen und gleichzeitig die Datenabdeckung zu verbessern.

Außerdem trägt die Verwendung rotierender Module (Daten werden alle drei Jahre benötigt) und fakultativer Variablen oder Untergliederungen dazu bei, den Aufwand für die Befragten zu begrenzen.

7.Blick in die Zukunft

Mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 wurde den Nutzern auf internationaler, nationaler und subnationaler Ebene ein solides, zuverlässiges und harmonisiertes Tourismusinformationssystem zur Verfügung gestellt. Zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten haben sich der Tourismussektor und die politischen bzw. gesellschaftlichen Prioritäten im Zusammenhang mit dem Tourismus jedoch weiterentwickelt. Darüber hinaus sind auch die amtlichen Statistiken im 21. Jahrhundert angekommen und versuchen, von traditionellen, erhebungsbasierten Techniken Abstand zu nehmen und die Erstellung von Statistiken zu modernisieren.

Daher hat die Kommission (Eurostat) begonnen, Standpunkte mit den Nutzern und Produzenten von Tourismusstatistiken auszutauschen, um die Stärken und Schwächen des derzeitigen Rahmens zu ermitteln und die Relevanz der Indikatoren zu verbessern. Parallel zu diesem Überarbeitungsprozess haben Innovationsinitiativen zu vielversprechenden Forschungsarbeiten über die Nutzung alternativer Datenquellen und zur Veröffentlichung experimenteller Statistiken mit zuvor nicht verfügbaren Indikatoren geführt.

In ersten Gesprächen wurde festgestellt, dass Tourismus-Satellitenkonten und die Messung der Nachhaltigkeit des Tourismus wichtige Aspekte einer Überarbeitung der Rechtsgrundlage sind. Es ist kein Zufall, dass diese Themen bereits in der Verordnung hervorgehoben wurden, wenn auch als Aufforderung zur Ausarbeitung eines Programms für Pilotstudien in diesen Bereichen (Artikel 5). Darüber hinaus sollten bei der Überarbeitung die laufenden Bemühungen um die Erhebung von Basisdaten aus neuen und innovativen Quellen berücksichtigt werden, um Relevanz, Aktualität und Erfassungsbereich des statistischen Rahmens zu verbessern.

(1) Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17).
(2)  Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32).
(3) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik (COM/2016/489 vom 29.7.2016).
(4) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Scenarios towards co-making of transition pathway for tourism for a resilient, innovation and sustainable ecosystem“ (Szenarien für die gemeinsame Gestaltung des Wegs für den Übergang des Tourismus im Hinblick auf ein resilienteres, innovativeres und nachhaltigeres Ökosystem) (SWD(2021164 final vom 21.6.2021).
(5)   https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/tourism/ (nur auf Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar).
(6)   https://ec.europa.eu/eurostat/documents/7870049/10293066/KS-FT-19-007-EN-N.pdf (Bericht von 2019, nur auf Englisch verfügbar).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1681 der Kommission vom 1. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik in Bezug auf die Übermittlungsfristen und die Anpassung der Anhänge I und II (ABl. L 258 vom 9.10.2019, S. 1).
(8) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1569 der Kommission vom 23. Juli 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Klassifikation von Ländern, in denen die Gäste von Beherbergungsbetrieben ihren Wohnsitz haben, im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (ABl. L 359 vom 29.10.2020, S. 1).
(9) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik (COM/2021/86 vom 25.2.2021).
(10)

 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1179 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 in Bezug auf die aggregierten Tabellen und Mikrodatensätze für die Datenübermittlung (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 89).

(11)   https://ec.europa.eu/eurostat/documents/64157/4375449/Report_USS_2020.pdf
(12)   https://ec.europa.eu/eurostat/cache/metadata/de/tour_occ_esms.htm (für Anhang I der Verordnung, nur auf Englisch verfügbar); https://ec.europa.eu/eurostat/cache/metadata/de/tour_dem_esms.htm (für Anhang II, nur auf Englisch verfügbar).
(13)   https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_20_194 (auf Deutsch, Englisch und Französisch).
(14)   https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_3293 (auf Deutsch, Englisch und Französisch).
(15)   https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3888793/8234206/KS-TC-17-004-EN-N.pdf (nur auf Englisch verfügbar).
(16)   https://ec.europa.eu/eurostat/cache/recovery-dashboard/  
(17) https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3859598/6454997/KS-GQ-14-013-EN-N.pdf/
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