EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.2.2021
COM(2021) 37 final
2021/0020(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 und der Richtlinie 96/16/EG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Eurostat erstellt seit Jahrzehnten europäische Agrarstatistiken zur Landwirtschaft in der EU. Aktuell umfassen sie die folgenden Aspekte: Struktur landwirtschaftlicher Betriebe, Landwirtschaftliche Gesamtrechnung, tierische und pflanzliche Erzeugung, ökologischer/biologischer Landbau, Agrarpreise, Pestizide, Nährstoffe und andere Agrarumweltaspekte. Das Hauptziel besteht darin, die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) und andere wichtige Strategien der EU zu überwachen und zu bewerten und die Politikgestaltung zu unterstützen.
Diese Datenerhebungen wurden im Jahr 2016 ausgewertet und müssen aktualisiert werden, um den Veränderungen in der Landwirtschaft, der GAP und anderen damit zusammenhängenden politischen Strategien in der EU Rechnung zu tragen. Die „Strategie für die Agrarstatistik ab 2020“ ist ein wichtiges Programm zur Modernisierung der Agrarstatistik der Europäischen Union, das von der Europäischen Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Die vom Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützte Strategie ist ein Teil des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) und soll dazu dienen, das europäische Agrarstatistiksystem (EASS) zu straffen und zu verbessern. Die Strategie folgt auch internationalen Empfehlungen wie den Richtlinien für die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel for Climate Change, IPCC) und den Standards der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO). Zudem wird mit der Strategie auch die Globale Strategie zur Erweiterung der Statistiken über die Landwirtschaft und den Ländlichen Raum der Vereinten Nationen umgesetzt.
Volkswirtschaftlich betrachtet ist die Landwirtschaft ein relativ kleiner Sektor, sie nimmt jedoch fast die Hälfte der Landfläche der EU ein und liefert den größten Teil ihrer Lebensmittel, wodurch sie sowohl die Lebensmittelsicherheit als auch die Ernährungssicherheit gewährleistet. Sie hat einen großen Einfluss auf den Klimawandel und die Umwelt, und viele ländliche Gemeinden sind von der Landwirtschaft abhängig. Die EU braucht möglichst genaue Informationen über die Landwirtschaft, die es ihr ermöglichen, Strategien im Interesse aller Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union zu entwickeln und den beträchtlichen Haushalt der GAP und die damit verbundenen Maßnahmen so effizient und wirksam wie möglich auf mehrere Dimensionen zu verteilen. Darüber hinaus steht die Landwirtschaft im Mittelpunkt des europäischen Grünen Deals, insbesondere der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“.
Es ist von größter Bedeutung, dass die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger der EU mit ausreichenden und hochwertigen Lebensmitteln jederzeit gewährleistet ist. Dies bedeutet, dass regelmäßige Statistiken über die Anbauflächen und die Produktion verschiedener pflanzlicher Erzeugnisse sowie über die Tiere und die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse zur Verfügung stehen müssen. Die Landwirtschaft wirkt sich auch auf die Umwelt aus. Diese Auswirkungen können ohne Informationen über den Einsatz von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln nicht beurteilt werden. Die Leistung des gesamten Agrarsektors lässt sich an Statistiken über die Preise der landwirtschaftlichen Betriebsmittel und Erzeugnisse ablesen. Die Landwirtschaft trägt dazu bei, ländliche Gebiete und Landschaften in der gesamten EU zu pflegen und die ländliche Wirtschaft am Leben zu erhalten, indem sie in Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen für den Sektor bereitstellen, in der Agrar- und Lebensmittelindustrie und in verwandten Sektoren Arbeitsplätze schafft. Agrarstatistiken müssen daher die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Dimensionen der Landwirtschaft abdecken.
Eurostat erstellt seit den 1950er Jahren Statistiken über Kulturpflanzen und Nutztiere und hat in der Folge Agrarpreisstatistiken, Statistiken über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe und Statistiken zu Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln hinzugefügt. Diese Statistiken wurden in häufig aktualisierten europäischen Rechtsvorschriften oder auf Basis von „Gentlemen's Agreements“ und durch Vereinbarungen im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) geregelt. Im Rahmen der Bewertung des gegenwärtigen Agrarstatistiksystems wurde dringend empfohlen, einen systematischen Ansatz für das gesamte Agrarstatistiksystem zu verfolgen.
Von den Optionen, die im Rahmen der Folgenabschätzung analysiert wurden, bestand die am besten realisierbare und anschließend als wegweisende Lösung vorgeschlagene Option darin, dass sämtliche Agrarstatistiken durch drei Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckt werden sollten:
·eine Verordnung über als Mikrodaten übertragene einzelbetriebliche landwirtschaftliche Betriebsdaten auf der Grundlage eines Modulkonzepts mit Kernvariablen, Modulen und Satelliten,
·eine Verordnung über die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung und
·eine Verordnung über aggregierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und Erzeugnissen mit tabellarischen Daten.
Die erste Verordnung, die Verordnung über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben (IFS), wurde im Jahr 2018 verabschiedet, während die zweite Verordnung, die Verordnung zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (LGR), derzeit einer Modernisierung unterzogen wird.
Die dritte Verordnung ist der vorliegende Legislativvorschlag zur Statistik über landwirtschaftliche Betriebsmittel und Erzeugnisse (Statistics on Agricultural Input and Output, SAIO).
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Damit politische Entscheidungsträger, Unternehmen und die Öffentlichkeit geeignete auf Fakten beruhende Entscheidungen treffen können, müssen Statistiken zuverlässig und von hoher Qualität sein.
Die vorgenannte Strategie für die Agrarstatistik 2020 umfasst die folgenden Hauptziele:
·Erstellung hochwertiger Statistiken, die dem Bedarf der Nutzer effizient und wirksam gerecht werden, und
·Verbesserung der Harmonisierung und Kohärenz der europäischen Agrarstatistik.
Der vorliegende Vorschlag geht direkt auf diese Ziele ein.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Bereitstellung hochwertiger Statistiken zur Unterstützung der europäischen Politik ist der maßgebliche Faktor des Europäischen Statistischen Programms 2013–2017 (verlängert bis 2020). Umwelt- und Agrarstatistiken stellen eine der drei Säulen der Statistikerstellung im Rahmen dieses Programms dar. Zu den maßgeblichen Zielen des Programms gehören die „Überarbeitung und Vereinfachung der Agrardatensammlung im Einklang mit der Überprüfung der gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 und die Neukonzipierung der Verfahren zur Agrardatenerfassung, insbesondere mit dem Ziel der Verbesserung von Qualität und Aktualität der bereitgestellten Daten“. Mit dieser Initiative wird das Ziel umgesetzt.
Durch die Bereitstellung besserer Daten zur Bewertung der Nachhaltigkeit des Sektors in Bezug auf Umwelt, Menschen, Regionen und Wirtschaft wird das Europäische Agrarstatistiksystem auch zu mindestens zwei der sechs Prioritäten der Kommission unter der Präsidentschaft von Frau von der Leyen beitragen, nämlich:
·zu einem europäischen Grünen Deal, dem die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und die Biodiversitätsstrategie zugrunde liegen;
·zu einer Wirtschaft im Dienste der Menschen;
. Agrarstatistiken sind auch für andere Prioritäten der Union oder der Mitgliedstaaten, die sich auf die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung auswirken oder davon betroffen sind, von Nutzen.
Darüber hinaus bietet der Vorschlag zur Aufstellung des Programms über den Binnenmarkt, der derzeit interinstitutionell erörtert wird, einen Rahmen für die Finanzierung der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken. Für die Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union werden hochwertige vergleichbare und verlässliche statistische Informationen über die wirtschaftliche, soziale, territoriale und ökologische Lage in der Union benötigt. Außerdem tragen die europäischen Statistiken dazu bei, dass die Bürgerinnen und Bürger Europas den demokratischen Prozess verstehen und sich daran sowie an der Diskussion über die gegenwärtige Lage und Zukunft der Union beteiligen. In Bezug auf die Agrarstatistik liegt der Schwerpunkt auf der Bereitstellung aktueller und relevanter Daten zu den Erfordernissen der gemeinsamen Agrarpolitik, der gemeinsamen Fischereipolitik und der mit Umwelt, Ernährungssicherheit und Tierschutz zusammenhängenden Politikbereiche.
Agrarstatistiken liefern hochwertige statistische Belege für die Umsetzung und Überwachung der GAP. Die GAP ist eine wichtige Triebkraft für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union. Die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, die ein wesentlicher Bestandteil der GAP ist und über ihre sozialen Ziele hinausgeht, verfolgt das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung zu verbessern. Die GAP macht im mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 (MFR) mehr als 37 % des Gesamthaushalts der Union aus.
Agrarstatistiken werden zunehmend auch für andere wichtige Politikbereiche der Union wie beispielsweise für den europäischen Grünen Deal, die Umwelt- und Klimapolitik, Handelspolitik, Sozialpolitik, Regionalpolitik usw. benötigt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für europäische Statistiken bildet Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich ist. In Artikel 338 sind die Anforderungen an die Erstellung europäischer Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.
Die Rechtsgrundlage für die Qualitätsberichte bildet Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, wenn der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Das ESS stellt die Infrastruktur für die statistische Information bereit. Das System ist dafür ausgelegt, den Bedarf mehrerer Nutzer zur Entscheidungsfindung in demokratischen Gesellschaften zu decken. Der vorliegende Vorschlag für die Verordnung wurde ausgearbeitet, um die wesentlichen Tätigkeiten der Partner des ESS zu schützen und gleichzeitig die Qualität und Vergleichbarkeit der Agrarstatistik besser zu gewährleisten.
Eines der zu erfüllenden Hauptkriterien besteht darin, dass die statistischen Daten kohärent und vergleichbar sein müssen. Ohne einen klaren europäischen Rahmen, d. h. Rechtsvorschriften der Union für gemeinsame statistische Konzepte, Berichtsformate und Qualitätsanforderungen, können die Mitgliedstaaten die erforderliche Kohärenz und Vergleichbarkeit nicht gewährleisten.
Das Kriterium der Vergleichbarkeit ist für die Agrarstatistik aufgrund der GAP sehr wichtig. Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme kann nicht zufriedenstellend erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten unabhängig voneinander handeln. Auf der Grundlage eines Rechtsakts der Union können auf Unionsebene wirksamere Maßnahmen ergriffen werden, da die Vergleichbarkeit der statistischen Informationen in den Statistikbereichen, die unter den vorgeschlagenen Rechtsakt fallen, gewährleistet ist. Indessen kann die eigentliche Datenerhebung von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Mit dem Vorschlag wird die Qualität und Vergleichbarkeit europäischer Agrarstatistiken dadurch sichergestellt, dass bei der Erhebung und Erstellung in allen Mitgliedstaaten dieselben Grundsätze angewendet werden. Ebenso wird sichergestellt, dass die europäische Agrarstatistik sachbezogen bleibt und an den Bedarf der Nutzer angepasst wird. Durch die Verordnung wird die Erstellung von Statistiken kostengünstiger, während gleichzeitig die besonderen Merkmale der Systeme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich die vorgeschlagene Verordnung auf die zur Erreichung ihres Ziels erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
•Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung
Angesichts des Ziels und des Gegenstands des Vorschlags ist eine Verordnung das Instrument, das sich am besten eignet. Wichtige gemeinsame Strategien der EU wie die GAP hängen naturgemäß von vergleichbaren, harmonisierten und hochwertigen Agrarstatistiken auf europäischer Ebene ab. Diese können am besten durch Verordnungen sichergestellt werden, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind und nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Bewertung des europäischen Agrarstatistiksystems zur Verfolgung der Strategie für die Agrarstatistik ab 2020 hat gezeigt, dass in diesem Bereich ein systematischerer Ansatz erforderlich ist.
Die Bewertung des Agrarstatistiksystems ergab Folgendes:
·Die gegenwärtigen Rechtsvorschriften zur Agrarstatistik werden dem neuen und neu entstehenden Datenbedarf nicht gerecht, da die Bereitstellung dieser Daten nicht in den Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Darüber hinaus sind die Rechtsakte nicht flexibel und integriert genug, um rechtzeitig auf neuen Bedarf zu reagieren.
·Das EASS ist nicht flexibel genug und reagiert nicht schnell genug auf entstehenden Bedarf, was teils auf die inhärente Funktionsweise der Statistiken, teils auf die Art und Weise, wie die Vorschriften erlassen wurden, aber auch auf einen unzureichenden Haushalt und Personalmangel zurückzuführen ist.
·Die Datenerhebungen sind nicht in zufriedenstellendem Maße harmonisiert und kohärent, da neuer Datenbedarf entsteht, die Gesetzgebung über viele Jahre hinweg separat entwickelt wurde und es mitunter in den verschiedenen landwirtschaftlichen Bereichen unterschiedliche Begriffsbestimmungen und Auffassungen gibt.
·Die Statistiken könnten effizienter erstellt werden, wenn die Rechtsvorschriften so angepasst würden, dass verschiedene Informationsquellen genutzt werden können, und wenn sich die Mitgliedstaaten an die moderne Technologie anpassen würden.
Für die Bewertung wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt, und die Ergebnisse werden in einem gesonderten Bericht ausführlich dargestellt.
Für die nachfolgende Strategie für die Agrarstatistik ergab sich, dass die Agrarstatistik als ein System konzipiert werden und funktionieren muss, dessen Teile ineinandergreifen und ein Ergebnis hervorbringen, das größer ist als die Summe dieser Teile. Darüber hinaus muss sich die Agrarstatistik nahtlos in das gesamte ESS einfügen. Die Datenquellen müssen diversifiziert werden. Soweit möglich müssen andere Datenquellen verwendet werden. IKT und andere neue Technologien (z. B. Big Data, forschungsbasierte Innovationen) müssen integriert werden. Die Wirksamkeit und die Effizienz der Methoden zur Datenerfassung müssen anhand des Datenbedarfs und der Datenqualitätskriterien bewertet werden, und die derzeitige Fragmentierung der Produktionsabläufe muss behoben werden.
•Konsultation der Interessenträger
Eurostat entwickelt, erstellt und verbreitet europäische Agrarstatistiken durch eine enge, koordinierte und regelmäßige Zusammenarbeit im ESS und baut dabei auf einer langen Partnerschaft mit den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen einschlägigen Behörden auf.
Insgesamt und unter Bezugnahme auf die „Strategie für die Agrarstatistik ab 2020“ sind die wichtigsten Akteure der europäischen Agrarstatistik die Datenproduzenten (NSÄ und andere nationale Behörden sowie Eurostat), die Auskunftspflichtigen (Landwirte, Landwirtschaftsverbände und Unternehmen) und die Nutzer (Forscher, Journalisten sowie öffentliche und private Entscheidungsträger, darunter insbesondere andere Kommissionsdienststellen). Diese Akteure wurden ausführlich zu Problemen und gewünschten Änderungen des Status quo, zu ihrem Datenbedarf und ihren Prioritäten, zu möglichen politischen Optionen zur Lösung der Probleme, zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen und speziell zur Formulierung der Strategie konsultiert. Die wichtigsten Foren für diese Konsultationen waren i) die Sitzungen und Seminare des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (CPSA) und seines Nachfolgers, der Direktorengruppe für Agrarstatistik (DGAS) (bestehend aus den Direktoren für Agrarstatistik der NSÄ), in denen die Kommissionsdienststellen, internationale Organisationen und Landwirtschaftsverbände häufig angehört werden, ii) die Sitzungen des Ausschusses für das Europäische Statistische System (bestehend aus den Generaldirektoren der NSÄ) und iii) die regelmäßig stattfindenden Konsultationen und Anhörungen innerhalb der Kommissionsdienststellen. Darüber hinaus wurde auf der Plattform „Ihre Meinung zählt“ der Europäischen Kommission ein Fahrplan für den Legislativvorschlag zur Statistik über landwirtschaftliche Betriebsmittel und Erzeugnisse veröffentlicht, der vier Wochen lang für öffentliche Rückmeldungen zur Verfügung stand.
Die Ergebnisse all dieser Konsultationen wurden bei der vorgenannten Bewertung und während der gesamten Entwicklung des Vorschlags berücksichtigt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Eurostat hat über spezifische Task Forces sowie über bestehende Sachverständigengruppen, auch auf Direktorenebene, ausführliche Diskussionen über den Inhalt des Vorschlags mit den NSÄ geführt.
Der Vorschlag wurde im Oktober 2020 auch dem Ausschuss für das Europäische Statistische System vorgelegt.
•Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung der Strategie für die Agrarstatistik ab 2020, zu der die Statistik über landwirtschaftliche Betriebsmittel und Erzeugnisse gehört, erhielt eine positive Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle.
Diese Folgenabschätzung wurde aufgrund des systematischen Ansatzes über das gesamte Agrarstatistiksystem hinweg auf Strategieebene durchgeführt, um sicherzustellen, dass alle Teile zusammenpassen.
Es wurden vier Hauptoptionen in Erwägung gezogen:
(1)Ausgangslage – keine Maßnahmen der EU zu Agrarstrukturdaten: Diese Option würde die Erhebung der Daten den Mitgliedstaaten überlassen, was zu einer Vielzahl unterschiedlicher Ansätze und Qualitäten führen würde.
(2)Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008: Diese Option würde den Status quo fortsetzen.
(3)einheitlicher Rechtsrahmen für alle Agrarstatistiken: Diese Option würde die Erhebung aller agrarstatistischen Daten in einer einzigen neuen Rahmenverordnung zusammenfassen.
(4)zweistufige Integration der Agrarstatistik: Diese Option würde die Vorteile von Option 3 erhalten und gleichzeitig die Flexibilität erhöhen und den Zeitdruck verringern, indem zwei neue Rahmenverordnungen in zwei unterschiedlichen Phasen geschaffen werden.
Die bevorzugte Wahl war Option 4, da sie die beste Möglichkeit bot, die Ziele zu erreichen.
Die Folgenabschätzung ergab, dass das EASS als bevorzugte Option schließlich durch drei Verordnungen abgedeckt werden sollte. Zwei dieser Verordnungen wären neu und würden mehrere ältere EU-Verordnungen zur Agrarstatistik ersetzen. Die erste dieser Verordnungen, die Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben, die Daten über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe, Obst- und Weingärten abdeckt, wurde im Jahr 2018 verabschiedet. Die zweite Verordnung ist der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung zur Statistik über landwirtschaftliche Betriebsmittel und Erzeugnisse, die Betriebsmittel und Erzeugnisse des Agrarsektors abdeckt: landwirtschaftliche Erzeugung (Kulturpflanzen und Nutztiere) einschließlich des ökologischen/biologischen Landbaus, der Agrarpreise, der Nährstoffe und der Pflanzenschutzmittel. Die dritte Verordnung, auf die in der Folgenabschätzung Bezug genommen wird, betrifft eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 über die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (LGR). Da die LGR ein Satellitenkonto der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und makroökonomischer Art ist, wurde nicht vorgeschlagen, sie in die neuen Rahmenverordnungen zu integrieren. Stattdessen wurde vorgeschlagen, sie weiterhin unabhängigen Rechtsvorschriften zu unterstellen, wie dies seit Inkrafttreten der Verordnung über die LGR im Jahr 2004 der Fall ist, und sie gleichzeitig mit der Entwicklung der Statistik über landwirtschaftliche Betriebsmittel und Erzeugnisse zu modernisieren.
Bei der statistischen Gesetzgebung handelt es sich in erster Linie um Verwaltungsvorschriften, die die Datennutzer (hauptsächlich Kommissionsdienststellen, die an politischen Maßnahmen arbeiten), die Datenproduzenten (NSÄ) und die Auskunftspflichtigen (Landwirte) betreffen. Daher sind ihre direkten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen begrenzt. Die wichtigsten direkten Kosten für die Interessenträger hängen mit der Anpassung an neue statistische und technische Systeme zusammen. Mittel- bis langfristig wird erwartet, dass die Modernisierungsmaßnahmen zu einer geringfügigen Entlastung und zu Kosteneinsparungen führen. Der größte Teil der Einsparungen würde sich daraus ergeben, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1091 an die Erfassung verringert werden. Die Kosten von Statistiken müssen gegen ihren gesellschaftlichen Nutzen, aber auch gegen die Kosten abgewogen werden, die entstehen, wenn keine Statistiken oder nur Statistiken von geringer Qualität vorliegen.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag gehört zur „Strategie für die Agrarstatistik ab 2020“, einem wichtigen Programm zur Modernisierung der Agrarstatistik der Europäischen Union, das von der Europäischen Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der EU durchgeführt wird. Die Strategie verfolgt insbesondere das Ziel, das EASS zu straffen und zu verbessern; sie wird auch vom Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt und gehört zum Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT), mit dem das EASS gestrafft und verbessert werden soll.
Die Agrarstatistik stützt sich derzeit auf mehrere verschiedene Rechtsakte und Vereinbarungen. Diese sollten alle zusammengeführt werden, um einen systematischen Ansatz zu schaffen. Dadurch werden die zur Erhebung statistischer Daten verwendeten Systeme vereinfacht. Es ist zudem geplant, die Nutzung verschiedener Datenquellen, einschließlich der Fernerkundung, zuzulassen, um den Aufwand für die Auskunftspflichtigen zu verringern.
Dieser Vorschlag umfasst die aggregierte landwirtschaftliche Erzeugung (Kulturpflanzen und Nutztiere) einschließlich des ökologischen/biologischen Landbaus, der Agrarpreise, der Nährstoffe und der Pflanzenschutzmittel. Es werden die landwirtschaftlichen Betriebsmittel (Preise für Saatgut, Pestizide, Futtermittel usw.) und Erzeugnisse (pflanzliche und tierische Erzeugnisse und Preise) erfasst. Die Daten können in landwirtschaftlichen Betrieben, über administrative Quellen, Zwischenhändler (Molkereien usw.), Großhandelsbetriebe und Marktorganisationen erhoben werden und schließen in vielen Fällen ein gewisses Maß an Expertenschätzungen ein. Die Einführung eines kohärenten Rahmens wird insbesondere die Entwicklung einer integrierten Rechtsstruktur sowie eine bessere Planung und Kohärenz der Erhebungen und anderer Datenerfassungen ermöglichen.
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags sind von unbefristeter Dauer. Der Vorschlag beinhaltet nicht die Finanzierung regelmäßiger Datenerhebungen, er sieht jedoch eine Kofinanzierung der Erhebung von Ad-hoc-Daten durch die Union vor, deren zeitliche Terminierung nicht bekannt ist. Die ersten Erhebungen von Ad-hoc-Daten sind frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der geplanten Verordnung zu erwarten. Da diese Datenerhebungen nicht im Voraus bekannt sind, können keine Angaben zu ihren Auswirkungen auf den Haushalt gemacht werden. Sobald derartige Erhebungen von Ad-hoc-Daten erforderlich sind, werden die damit verbundenen Kosten bewertet und im Rahmen der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte näher erläutert und in jedem Fall durch die Mittel gedeckt, die der Finanzausstattung der im EU-Haushalt enthaltenen einschlägigen Programme zugewiesen werden.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die vorgeschlagene Verordnung wird voraussichtlich im Jahr 2022 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen, und die Durchführungsmaßnahmen der Kommission werden kurz danach verabschiedet. Die Verordnung wird in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein, ohne dass ein Durchführungsplan erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten werden voraussichtlich im Jahr 2023 damit beginnen, gemäß der neuen Verordnung Daten an die Kommission zu übermitteln.
Der vorgeschlagene Rechtsetzungsakt gehört zum EASS, das regelmäßigen Prüfungen unterzogen wird, um unter anderem zu bewerten, wie wirksam und effizient es zur Erreichung der Ziele beigetragen hat, und um zu entscheiden, ob neue Maßnahmen oder Anpassungen erforderlich sind.
•Befolgungsüberwachung der erstellten Statistiken
Eurostat bewertet regelmäßig die Einhaltung der Vorschriften. Diese Bewertungen umfassen eine Überprüfung der Verfügbarkeit, Qualität und Pünktlichkeit der Daten sowie Folgemaßnahmen bei Nichteinhaltung.
Gemäß den Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission einschlägige Zahlen zur Agrarstatistik vorzulegen. Diese Zahlen unterliegen strengen Übermittlungsfristen, die für die gute Verwaltung, Verbreitung und Nützlichkeit der europäischen Statistiken eingehalten werden müssen, da fehlende oder unvollständige Daten zu einer unzulänglichen Verfügbarkeit von Informationen führen (d. h. es ist nicht möglich, Aggregate auf Unionsebene zu berechnen und die Daten gemäß den geplanten zeitlichen Vorgaben zu veröffentlichen).
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bildet den grundlegenden Rechtsrahmen für das Funktionieren des europäischen statistischen Systems und für alle sektoralen Rechtsvorschriften zur Erstellung europäischer Statistiken.
Während Aktualität, Pünktlichkeit und Vollständigkeit bereits wichtige Faktoren sind, um die Einhaltung der Vorschriften zu bewerten und eine zeitnahe Verbreitung der Agrarstatistiken sicherzustellen, wird diesen und anderen Maßgaben für die Qualität künftig mehr Aufmerksamkeit geschenkt, um das Vertrauen in die von Eurostat und dem ESS erstellten Statistiken sicherzustellen.
•
Kontinuierliche Verbesserung des EASS: Identifizierung von neuem Datenbedarf und neuen Datenquellen, Verbesserung der Kohärenz, Verringerung des Aufwands
Derzeit führt Eurostat jährliche Anhörungen mit anderen Kommissionsdienststellen durch. Ein wichtiger Punkt bei diesen Anhörungen ist der Informationsaustausch über die jeweiligen Arbeitsprogramme. Sie bieten eine offizielle Plattform, um den künftigen Bedarf an neuen Statistiken zu ermitteln und den Nutzen der verfügbaren Statistiken zu überprüfen.
Die weitere Zusammenarbeit mit anderen Kommissionsdienststellen, den NSÄ und anderen nationalen Behörden erfolgt auf verschiedenen Hierarchieebenen im Rahmen regelmäßiger Sitzungen und Seminare von Sachverständigengruppen, von Sitzungen der Direktorengruppe und des AESS sowie durch einen häufigen bilateralen Austausch. Besondere Aufmerksamkeit wird der Ermittlung von Verwaltungsdaten und anderen Informationsquellen, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union gepflegt werden, und der Beurteilung ihrer Eignung für die Erstellung von Statistiken gewidmet, um Vereinbarungen über ihre Stabilität, Zugänglichkeit und mögliche Anpassung an statistische Anforderungen zu treffen. Darüber hinaus werden regelmäßige Erhebungen und Analysen durchgeführt, um mögliches Potenzial zur Verbesserung der europäischen Agrarstatistik und zur Verringerung des Aufwands zu ermitteln.
Diese Anpassungen und die allgemeine Funktionsweise des rechtlichen Rahmens werden überwacht und insbesondere anhand der vorstehend aufgeführten Strategieziele bewertet.
•
Alle drei Jahre zu erstellende Überwachungsberichte
Um die Funktionsweise des erneuerten EASS zu überwachen und sicherzustellen, dass die im Rahmen des Programms REFIT gesetzten Ziele der Vereinfachung und Verringerung des Aufwands erreicht werden, erfolgt regelmäßig alle drei Jahre eine Berichterstattung über die Funktionsweise des Gesamtsystems.
•
Bewertung
Der zweite der alle drei Jahre zu erstellenden Überwachungsberichte wird durch eine rückblickende Bewertung des erneuerten EASS ersetzt, die gemäß den Bewertungsleitlinien der Kommission durchgeführt wird. Er könnte auch eine Grundlage für weitere Überarbeitungen der Rechtsvorschriften darstellen, falls diese als notwendig erachtet werden.
•
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die vorgeschlagene Verordnung legt den Inhalt von Statistiken über landwirtschaftlichen Betriebsmittel und Erzeugnisse fest. Sie legt fest, dass die Mitgliedstaaten Statistiken über vier Bereiche und zwölf verwandte Themen bereitstellen müssen. Die Bereiche sind Statistiken über die tierische Erzeugung, Statistiken über die pflanzliche Erzeugung, Agrarpreisstatistiken und Statistiken zu Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln. Dies wird durch Artikel unterstützt, die sich auf Gegenstand, Begriffsbestimmungen, statistische Grundgesamtheit und Beobachtungseinheiten, Erhebungsumfang, Häufigkeit der Datenübermittlung, Datenquellen und Methoden, Bezugszeiträume, Qualitätsanforderungen und mögliche finanzielle Beiträge beziehen. Darüber hinaus sieht die Verordnung die Möglichkeit vor, spezifische Ad-hoc-Themen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und Erzeugnissen einzuführen, die die regelmäßig erhobenen Daten ergänzen.
Die detaillierten Datensätze werden in Durchführungsrechtsakten (Verordnungen) festgelegt.
2021/0020 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 und der Richtlinie 96/16/EG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Eine statistische Wissensgrundlage ist erforderlich, um die Agrarpolitik in der Union zu konzipieren, umzusetzen, zu überwachen, zu bewerten und zu überprüfen, insbesondere die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Politik der Union unter anderem in Bezug auf die Umwelt, den Klimawandel, die Landnutzung, die Regionen, die öffentliche Gesundheit und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung.
(2)Die Erhebung statistischer Daten, insbesondere zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, sollte unter anderem dem Ziel dienen, den Entscheidungsprozess mit aktualisierten Daten zu untermauern, um den europäischen Grünen Deal und die damit verbundenen Strategien, d. h. die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und die Biodiversitätsstrategie, sowie künftige Reformen der GAP zu unterstützen.
(3)Hochwertige harmonisierte statistische Daten sind wichtig, um den Zustand und die Trends der landwirtschaftlichen Betriebsmittel und Erzeugnisse in der Union, das Funktionieren der Märkte und die Ernährungssicherheit zu bewerten und um die Nachhaltigkeit sowie die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Unionspolitik und der nationalen Politiken zu beurteilen. Diese Daten umfassen unter anderem Statistiken über Viehbestände und Fleisch, die Erzeugung und Verwendung von Eiern sowie die Erzeugung und Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen. Wichtig sind auch Statistiken über Flächen, Erträge und Produktion von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, Gemüse, verschiedenen Dauerkulturen und Grünland sowie Rohstoffbilanzen. Zunehmend werden Statistiken über den Verkauf und die Verwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln benötigt.
(4)Eine internationale Bewertung von Agrarstatistiken führte zur Erschaffung einer globalen Strategie zur Verbesserung der Statistiken über die Landwirtschaft und den ländlichen Raum der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, die 2010 vom Statistikausschuss der Vereinten Nationen gebilligt wurde. Die europäische Agrarstatistik sollte gegebenenfalls den Empfehlungen dieser globalen Strategie folgen.
(5)Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates () schafft einen Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken auf der Grundlage gemeinsamer statistischer Grundsätze. In der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 werden Qualitätskriterien festgelegt, und es wird auf die Notwendigkeit verwiesen, den Beantwortungsaufwand für die Auskunftspflichtigen möglichst gering zu halten und zu dem allgemeineren Ziel der Verringerung des Verwaltungsaufwands beizutragen.
(6)Nach der im November 2015 durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System („AESS“) gebilligten Strategie für die Agrarstatistik ab 2020() ist die Annahme von zwei Rahmenverordnungen vorgesehen, mit denen alle Aspekte der Rechtsvorschriften der EU zur Agrarstatistik, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung, abgedeckt werden sollen. Die vorliegende Verordnung ist eine dieser beiden Rahmenverordnungen und soll die bereits verabschiedete Rahmenverordnung (EU) 2018/1091() ergänzen.
(7)Europäische Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und Erzeugnisse werden derzeit auf der Grundlage einer Reihe von Rechtsakten erhoben, erstellt und verbreitet. Diese Struktur bietet weder eine angemessene Kohärenz zwischen den einzelnen statistischen Bereichen, noch fördert sie einen integrierten Ansatz für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Agrarstatistiken. Die vorliegende Verordnung soll diese Rechtsakte zum Zwecke der Harmonisierung und Vergleichbarkeit von Informationen ersetzen und die Kohärenz und Koordinierung in der gesamten europäischen Agrarstatistik gewährleisten, die Integration und Straffung der entsprechenden statistischen Verfahren erleichtern und einen ganzheitlichen Ansatz ermöglichen. Es ist daher erforderlich, die Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008(), (EG) Nr. 543/2009() und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates() sowie die Richtlinie 96/16/EG des Rates() aufzuheben. Die zahlreichen damit zusammenhängenden Vereinbarungen im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems („ESS“) und die „Gentlemen's Agreements“ über die Datenübertragung sollten in diese Verordnung aufgenommen werden, sofern nachgewiesen wurde, dass die Daten den Bedarf der Nutzer decken, die vereinbarte Methodik sachdienlich ist und die Daten von angemessener Qualität sind.
(8)Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2008() der Kommission erforderlichen Statistiken wurden vom ESS erhoben und erfüllen einige, aber nicht alle der geforderten Qualitätsstandards. Diese Statistiken unterstützen die europäische und nationale Politik auf längere Sicht und sollten als europäische Statistiken eingebunden werden, um die Verfügbarkeit und Qualität der Daten zu gewährleisten. Um eine doppelte Berichterstattung seitens der Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollten die statistischen Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 aufgehoben werden.
(9)Ein großer Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen Europas besteht aus Grünland. Die Ausbringung dieser Gebiete wurde in der Vergangenheit nicht als wichtig erachtet, sodass keine Produktionsdaten in die Statistik der pflanzlichen Erzeugung aufgenommen wurden. Da die Auswirkungen von Grünland und Wiederkäuern auf die Umwelt aufgrund des Klimawandels an Bedeutung gewonnen haben, sind Statistiken über die Grünlanderzeugung und die Weidehaltung erforderlich.
(10)Zur Harmonisierung und Vergleichbarkeit der Informationen über landwirtschaftliche Betriebsmittel und Erzeugnisse mit den Informationen über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe und zur weiteren Umsetzung der Strategie für die Agrarstatistik ab 2020 sollte die vorliegende Verordnung die Verordnung (EU) 2018/1091 ergänzen.
(11)Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates() erstreckt sich nicht auf die Agrarpreisstatistiken, jedoch sollte ihre Verfügbarkeit und Kohärenz mit der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung („LGR“) sichergestellt werden. Da es sich bei der LGR um ein Satellitenkonto der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen handelt, ist es nicht angebracht, die Agrarpreisstatistik in die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 aufzunehmen. Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und Erzeugnisse sollten daher Statistiken über die Preise landwirtschaftlicher Betriebsmittel enthalten, die mit der LGR kohärent sind. In den Mitgliedstaaten sollten absolute Daten zu den Preisen landwirtschaftlicher Erzeugnisse verfügbar sein, um Berechnungen für die LGR und vergleichbare Preisindizes zu ermöglichen.
(12)Die gemäß der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates () und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates () zu übermittelnden Daten zum Inverkehrbringen und zur Verwendung von Pestiziden sollten für die Zwecke der Anforderungen der vorliegenden Verordnung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie und Verordnung verwendet werden.
(13)Vergleichbare Statistiken aller Mitgliedstaaten über landwirtschaftliche Betriebsmittel und Erzeugnisse sind wichtig, um die Entwicklung der GAP zu bestimmen. Daher sollten für die Variablen so weit wie möglich einheitliche Klassifikationen und gemeinsame Begriffsbestimmungen verwendet werden.
(14)Die zur Erstellung von Statistiken erforderlichen Daten sollten nach Möglichkeit mit geringstem Kosten- und Verwaltungsaufwand erhoben werden. Es ist daher erforderlich, die möglichen Eigentümer der Quellen, aus denen Daten benötigt werden, zu ermitteln und sicherzustellen, dass die Daten für Statistiken verwendet werden können.
(15)Die zu übermittelnden Datensätze decken mehrere statistische Bereiche ab. Um einen flexiblen Ansatz beizubehalten, der es ermöglicht, die Statistiken anzupassen, wenn sich die Datenanforderungen ändern, sollten in der Grundverordnung nur die Bereiche, Themenbereiche und Einzelthemen festgelegt werden, während die detaillierten Datensätze in den Durchführungsrechtsakten festgelegt werden sollten.
(16)Der ökologische/biologische Landbau gewinnt als Indikator für die Systeme einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung zunehmend an Bedeutung. Es muss daher sichergestellt werden, dass die verfügbaren Statistiken über den ökologischen/biologischen Landbau mit anderen Statistiken zur landwirtschaftlichen Erzeugung übereinstimmen, indem diese in die Datensätze integriert werden. Diese Statistiken über den ökologischen/biologischen Landbau sollten auch mit den gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates () erstellten administrativen Angaben kohärent sein und diese verwenden.
(17)Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates() sollten Gebietseinheiten der Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik („NUTS-Klassifikation“) entsprechend definiert werden.
(18)Es sollte möglich sein, zu einem bestimmten Zeitpunkt Daten zu Ad-hoc-Themen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und Erzeugnissen zu erheben, um die regelmäßig erhobenen Daten durch weitere Daten zu Themenbereichen zu ergänzen, die mehr Informationen erfordern, sowie zu neu auftretenden Phänomenen oder Innovationen.
(19)Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollten Ausnahmen von bestimmten regelmäßigen Datenübermittlungen zulässig sein, wenn die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Gesamtwert dieser Daten auf EU-Ebene gering sind.
(20)Um die Effizienz der Statistikerstellung im Rahmen des ESS zu verbessern und den Verwaltungsaufwand für die Auskunftspflichtigen zu verringern, sollten die nationalen statistischen Ämter („NSÄ“) und andere nationale Behörden das Recht haben, auf alle Verwaltungsdaten, die für öffentliche Zwecke erhoben werden, unverzüglich und gebührenfrei zuzugreifen und sie zu verwenden, unabhängig davon, ob sie sich im Besitz öffentlicher oder privater Stellen befinden. NSÄ und andere nationale Behörden sollten auch in der Lage sein, diese Verwaltungsdaten in Statistiken einzubinden, sofern diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischen Agrarstatistik gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erforderlich sind.
(21)Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen nationalen Behörden sollten bestrebt sein, die Art der Datenerhebung möglichst zu modernisieren. Der Einsatz digitaler Lösungen ist zu fördern.
(22)Zur Sicherstellung der Flexibilität und um den Verwaltungsaufwand für die Auskunftspflichtigen, die NSÄ und andere nationale Behörden gering zu halten, sollten die Mitgliedstaaten statistische Erhebungen, Verwaltungsunterlagen und jegliche anderen Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze nutzen können, einschließlich wissenschaftlich fundierter und gut dokumentierter Methoden wie Imputation, Schätzung und Modellierung. Die Qualität und insbesondere die Genauigkeit, Aktualität und Vergleichbarkeit der auf diesen Quellen beruhenden Statistiken sollte stets gewährleistet sein.
(23)Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält Bestimmungen über die Übermittlung von Daten aus Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und über die Verwendung dieser Daten, einschließlich über die Übermittlung und den Schutz vertraulicher Daten. Die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sollen sicherstellen, dass vertrauliche Daten gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ausschließlich zu statistischen Zwecken übermittelt und verwendet werden.
(24)Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bietet einen Referenzrahmen für europäische Statistiken und verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die statistischen Grundsätze und Qualitätskriterien der Verordnung einzuhalten. Qualitätsberichte sind wesentlich für die Bewertung und Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken und für die entsprechende Kommunikation. Der AESS hat die einheitliche integrierte Metadatenstruktur als ESS-Standard für die Qualitätsberichterstattung gebilligt und trägt somit dazu bei, durch einheitliche Standards und harmonisierte Verfahren die Anforderungen an die statistische Qualität gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu erfüllen. Dieser ESS-Standard dürfte zur Harmonisierung der Qualitätsberichterstattung im Rahmen dieser Verordnung beitragen.
(25)Im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt, um das durch diese Verordnung aufgestellte statistische Programm auf das Erfordernis der Wirksamkeit im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele auszurichten und die Knappheit der Haushaltsmittel zu berücksichtigen.
(26)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die systematische Erstellung europäischer Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und Erzeugnisse in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil ein koordinierter Ansatz erforderlich ist, und daher aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(27)Zur Berücksichtigung des neu entstehenden Datenbedarfs, der sich hauptsächlich aus neuen Entwicklungen in der Landwirtschaft, aus überarbeiteten Rechtsvorschriften und aus wechselnden politischen Prioritäten ergibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Verordnung aufgeführten Einzelthemen zu ändern und die anzugebenden Themenbereiche und Einzelthemen sowie andere praktische Vorkehrungen für die Erhebung von Ad-hoc-Daten gemäß dieser Verordnung festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge der Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung() niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(28)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission Durchführungsbefugnisse erhalten, um die Datensätze, die mit den im Anhang aufgeführten Themenbereichen und Einzelthemen sowie den technischen Elementen der zur Verfügung zu stellenden Daten verknüpft sind, zu spezifizieren, die Listen und Beschreibungen der Variablen zu erstellen und andere praktische Vorkehrungen für die Erhebung von Ad-hoc-Daten zu treffen sowie die praktischen Vorkehrungen und den Inhalt der Qualitätsberichte festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates() ausgeübt werden.
(29)Wenn die Durchführung dieser Verordnung wesentliche Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats erfordern würde, sollte die Kommission in der Lage sein, den betroffenen Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmeregelungen zu gewähren. Solche wesentlichen Anpassungen können sich insbesondere aus der Notwendigkeit ergeben, die Systeme zur Datenerhebung an die neuen Datenanforderungen, einschließlich des Zugangs zu administrativen Quellen, anzupassen.
(30)Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(31)Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG() und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006() gelten.
(32)Die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Behörden im Rahmen des ESS sollte verstärkt werden, um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der europäischen Agrarstatistiken zu gewährleisten, die gemäß den in Artikel 338 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Grundsätzen erstellt werden. Auch von anderen Stellen der Union, die über die in dieser Verordnung genannten Stellen hinausgehen, sowie von anderen Organisationen werden Daten erhoben. Die Zusammenarbeit zwischen diesen Organisationen und den am ESS beteiligten Stellen sollte daher verstärkt werden, um Synergien zu nutzen.
(33)Der AESS ist gehört worden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung schafft einen Rahmen für aggregierte europäische Statistiken, die sich auf die Betriebsmittel und Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Tätigkeit sowie die Verwendung dieser Erzeugnisse als Zwischenprodukte in der Landwirtschaft sowie auf ihre Sammlung und industrielle Verarbeitung beziehen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftlich genutzte Fläche“, „Großvieheinheit“, „landwirtschaftlicher Betrieb“ und „Gemeinschaftslandeinheit“ gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 2018/1091.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
1)
„Milchwirtschaftsbetrieb“ ein Unternehmen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb, das bzw. der Vollmilch, oder, in bestimmten Fällen, Milcherzeugnisse einkauft, um sie zu Milcherzeugnissen zu verarbeiten, sowie Betriebe, die Milch oder Rahm sammeln und die entsprechenden Mengen ganz oder teilweise an andere Milchwirtschaftsbetriebe abgeben, ohne selbst eine Be- oder Verarbeitung vorzunehmen;
2)
„Schlachthof‘ einen amtlich registrierten und zugelassenen Betrieb mit der Genehmigung zum Schlachten und Ausweiden von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;
3)
„Brüterei“ einen Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen von Bruteiern in Brutschränke, im Bebrüten dieser Eier sowie in der Lieferung von Küken besteht;
4)
„Meldeeinheit“ die Einheit, welche die statistischen Daten liefert;
5)
„Beobachtungseinheit“ eine erkennbare Einheit, über die Daten erhoben werden können;
6)
„Bereich“ einen Datensatz oder mehrere Datensätze, die bestimmte Themenbereiche abdecken;
7)
„Themenbereich“ den über die Beobachtungseinheiten zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jeder Themenbereich ein Einzelthema oder mehrere Einzelthemen umfasst;
8)
„Einzelthema“ den über die Beobachtungseinheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Themenbereich, wobei jedes Einzelthema eine Variable oder mehrere Variablen umfasst;
9)
„Datensatz“ eine Variable oder mehrere aggregierte Variablen, die in einer Tabelle gegliedert sind;
10)
„Variable“ ein Merkmal einer beobachteten Einheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann;
11)
„vorgeprüfte Daten“ Daten, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls auf der Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln überprüft wurden;
12)
„Ad-hoc-Daten“ Daten, die für Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt von besonderem Interesse, jedoch nicht in den üblichen Datensätzen enthalten sind;
13)
„Verwaltungsdaten“ Daten, die aus einer nicht statistischen Quelle stammen, sich in der Regel im Besitz einer öffentlichen oder privaten Einrichtung befinden und deren Hauptziel nicht in der Bereitstellung von Statistiken besteht;
14)
„Metadaten“ Informationen, die für die Verwendung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und die Daten strukturiert beschreiben;
15)
„beruflicher Verwender“ jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbständige in der Landwirtschaft.
Artikel 3
Statistische Grundgesamtheit und Beobachtungseinheiten
1.
Die zu beschreibende statistische Grundgesamtheit besteht aus statistischen Einheiten wie landwirtschaftlichen Betrieben, landwirtschaftlichen Gemeinschaftslandeinheiten, Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen für die Landwirtschaft bereitstellen oder Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Tätigkeit kaufen oder sammeln, und Unternehmen, die diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse verarbeiten, insbesondere Brütereien, Milchwirtschaftsbetriebe und Schlachthöfe.
2.
Die im statistischen Rahmen darzustellenden Beobachtungseinheiten sind die in Absatz 1 genannten statistischen Einheiten und, je nach zu meldender Statistik, die folgenden:
a)
für landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen;
b)
für landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Tiere;
c)
Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit durch nicht landwirtschaftliche Unternehmen;
d)
Transaktionen und Ströme von Produktionsfaktoren, von Waren und Dienstleistungen zum Zwecke der landwirtschaftlichen Tätigkeit und aus landwirtschaftlicher Tätigkeit.
3.
Die Meldeeinheiten sind die in Absatz 1 genannten statistischen Einheiten sowie andere Unternehmen und Institutionen, die Informationen über die in den Artikeln 5 und 6 genannten Datenanforderungen verarbeiten.
Artikel 4
Anforderungen an den Erhebungsumfang
1. Die Statistiken müssen repräsentativ für die statistische Grundgesamtheit sein, die sie beschreiben.
2. Für den Bereich der Statistik der tierischen Erzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a umfassen die Daten 95 % der Großvieheinheiten jedes Mitgliedstaats und die damit verbundenen Tätigkeiten oder Erzeugnisse.
3. Für den Bereich der Statistik der pflanzlichen Erzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und den Themenbereich der Nährstoffe gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i umfassen die Daten 95 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche (ohne Haus- und Nutzgärten) jedes Mitgliedstaats und die damit verbundenen Produktionsmengen.
4. Für den Themenbereich der Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii decken die Daten gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel ab.
5. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Anforderungen an den Erhebungsumfang näher bestimmt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen.
Artikel 5
Anforderungen bezüglich regelmäßig erforderlicher Daten
1.
Die Statistiken, die sich auf landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugung beziehen, umfassen folgende Bereiche und Themenbereiche:
a)
Statistik über die tierische Erzeugung
i)
Viehbestand und Fleisch
ii)
Eier und Küken
iii)
Milch und Milcherzeugnisse
b)
Statistik der pflanzlichen Erzeugung
i)
pflanzliche Erzeugung
ii)
Bilanzen für pflanzliche Erzeugnisse
iii)
Grün- und Weideland
c)
Agrarpreisstatistiken
i)
Agrarpreisindizes
ii)
Absolute Preise der Betriebsmittel
iii)
Preise und Pachten für Agrarland
d)
Statistiken zu Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln
i)
Nährstoffe in landwirtschaftlichen Düngemitteln
ii)
Nährstoffbilanzen
iii)
Pflanzenschutzmittel
2.
Die Einzelthemen sind im Anhang aufgeführt.
3.
Die Daten werden der Kommission in Form von aggregierten Datensätzen übermittelt.
4.
Die Daten über den ökologischen/biologischen Landbau und die ökologischen/biologischen Erzeugnisse, die der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen, werden in die Datensätze aufgenommen.
5.
Die regionalen Daten sind auf der Ebene NUTS 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 zur Verfügung zu stellen.
6.
Wenn die Prävalenz einer Variablen in einem Mitgliedstaat gering oder gleich null ist, können die Werte dieser Variablen aus den übermittelten Datensätzen ausgenommen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Ausnahme gegenüber der Kommission (Eurostat) ordnungsgemäß begründet hat.
7.
Einschlägige Preisinformationen über die landwirtschaftlichen Betriebsmittel und Erzeugnisse, einschließlich der Merkmale und Gewichtungen der Waren und Dienstleistungen, werden von den Mitgliedstaaten für die Erstellung vergleichbarer Preisindizes und für die Variablen erhoben, die für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 erforderlich sind.
8.
Die Kommission erhält die Befugnis, zur Änderung der im Anhang aufgeführten Einzelthemen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zu erlassen.
9.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die der Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Datensätze festzulegen. In diesen Durchführungsrechtsakten sind gegebenenfalls die folgenden technischen Elemente der zu übermittelnden Daten anzugeben:
(a)die Liste der Variablen;
(b)die Beschreibungen der Variablen;
(c)die Variablen zum ökologischen/biologischen Landbau und zu ökologischen/biologischen Erzeugnissen;
(d)die Variablen auf regionaler Ebene;
(e)die Beobachtungs- und Meldeeinheiten;
(f)die Genauigkeitsanforderungen;
(g)die methodischen Regeln;
(h)die Fristen für die Übermittlung der Daten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden bis spätestens 9 Monate vor Beginn des Referenzjahrs gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
10.
Zur Übermittlung der vorgeprüften Daten und der damit zusammenhängenden Metadaten verwenden die Mitgliedstaaten für jeden Datensatz ein von der Kommission (Eurostat) festgelegtes technisches Format. Die Daten und Metadaten werden der Kommission (Eurostat) über den zentralen Dateneingangsdienst übermittelt.
Artikel 6
Anforderungen bezüglich Ad-hoc-Daten
1.
Die Kommission erhält die Befugnis, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die auf Ad-hoc-Basis zur Verfügung zu stellenden Informationen festzulegen, wenn die Erhebung zusätzlicher Informationen als erforderlich erachtet wird. Diese delegierten Rechtsakte legen Folgendes fest:
(a)die im Rahmen der Erhebung von Ad-hoc-Daten anzugebenden Themenbereiche und Einzelthemen sowie die Gründe für den zusätzlichen statistischen Bedarf;
(b)die Bezugszeiträume.
2.
Der Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 ab dem Referenzjahr [Bitte einfügen: zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] und mit einem Mindestabstand von zwei Jahren zwischen den einzelnen Erhebungen von Ad-hoc-Daten zu erlassen.
3.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung folgender Angaben erlassen:
(a)eine Liste der an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Daten;
(b)die Beschreibungen der Variablen;
(c)die Genauigkeitsanforderungen;
(d)die Fristen für die Übermittlung der Daten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden bis spätestens zwölf Monate vor Beginn des Referenzjahrs gemäß dem in Artikel 15 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 7
Häufigkeit der Übermittlung der Datensätze
1.
Die Häufigkeit der Übermittlung der Datensätze ist im Anhang aufgeführt. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Häufigkeit der Übermittlung jeweils näher zu bestimmen.
2.
Ein Mitgliedstaat kann von bestimmten regelmäßigen Übermittlungen der Daten ausgenommen werden, wenn die Auswirkungen des Mitgliedstaats auf den Gesamtwert einer Variablen auf EU-Ebene begrenzt sind. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Schwellenwerte für die Variablen nach einer bestimmten Methodik festgelegt werden, sodass die Anwendung dieser Schwellenwerte die Informationen über den erwarteten Gesamtwert der Variablen auf EU-Ebene im Referenzjahr nicht um mehr als 5 % verringert. Die Schwellenwerte werden auf Initiative der Kommission (Eurostat) so geändert, dass sie den Trends der Gesamtwerte auf EU-Ebene entsprechen.
3.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Folgendes näher zu bestimmen:
(a)den Schwellenwert, bei dessen Unterschreitung die Produktion einer Variablen nur begrenzte Auswirkungen auf das erwartete Gesamtaggregat auf EU-Ebene hat;
(b)die Datenquelle und die Methodik zur Festsetzung des Schwellenwerts;
(c)die Variablen, für die diese Ausnahme gilt.
Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 8
Datenquellen und Methoden
1.
Zur Erstellung von Statistiken über die Betriebsmittel und Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Tätigkeit verwenden die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Quellen oder Methoden, sofern mit den Informationen Statistiken erstellt werden können, die die Qualitätskriterien gemäß Artikel 10 erfüllen:
(a)statistische Erhebungen oder andere Methoden zur Erhebung statistischer Daten;
(b)die in Absatz 2 angegebenen Verwaltungsdatenquellen;
(c)andere Quellen, Methoden oder innovative Ansätze.
2.
Die Mitgliedstaaten können auf alle Informationen aus dem in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates() festgelegten Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem („InVeKoS“), aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates() festgelegten System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates() festgelegten System zur Identifizierung und Registrierung von Schafen und Ziegen, auf die gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates() eingeführte Weinbaukartei und die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 festgelegten Verzeichnisse über den ökologischen/biologischen Landbau zurückgreifen.
3.
Die Statistiken über Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii werden unter Verwendung der Aufzeichnungen bereitgestellt, die gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geführt und bereitgestellt werden.
4. Zu diesem Zweck verlangen die Mitgliedstaaten von beruflichen Verwendern von Pflanzenschutzmitteln Aufzeichnungen in elektronischer Form, in denen bezüglich der Verwendung des Pflanzenschutzmittels gemäß dieser Verordnung mindestens Folgendes angegeben ist: Name des Pflanzenschutzmittels, Anwendungsdosis, Haupteinsatzfläche und Kulturpflanze.
5.
Beschließt ein Mitgliedstaat, die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze zu verwenden, unterrichtet er im Jahr vor dem Referenzjahr, in dem die Quelle, Methode oder der innovative Ansatz eingeführt wird, die Kommission (Eurostat) und übermittelt Einzelheiten über die Qualität gewonnenen Daten.
6.
Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 haben die nationalen Behörden, die für die Erfüllung der Pflichten gemäß dieser Verordnung verantwortlich sind, unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu Daten und dürfen diese verwenden, einschließlich der Einzeldaten über Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe aus den in ihrem Staatsgebiet geführten Verwaltungsunterlagen. Die nationalen Behörden und die Inhaber der Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen für diesen Zugriff ein. Dieser Zugriff wird auch in den Fällen gewährt, in denen die zuständige Behörde Aufgaben, die in ihrem Namen auszuführen sind, an private oder halböffentliche Stellen delegiert hat.
Artikel 9
Bezugszeitraum
Die erhobenen Informationen beziehen sich auf einen einzelnen Bezugszeitraum, der für alle Mitgliedstaaten identisch ist; dabei ist auf die Lage während der spezifischen Zeitspannen Bezug zu nehmen.
Der Bezugszeitraum für jedes Einzelthema ist im Anhang angegeben. Die ersten Bezugszeiträume beginnen im Kalenderjahr [Jahr einfügen, das 18 Monate nach Annahme am 1. Januar beginnt].
Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um die Bezugszeiträume näher zu bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen.
Artikel 10
Qualität und Qualitätsberichte
1.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.
2.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, die unter Verwendung der in Artikel 8 festgelegten Quellen und Methoden gewonnen werden, genaue Schätzungen der in Artikel 3 festgelegten statistischen Grundgesamtheit auf nationaler Ebene und erforderlichenfalls auf regionaler Ebene ermöglichen.
3.
Für diese Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
4.
Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten auf transparente und überprüfbare Weise.
5.
Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) erstmals bis zum 31. Dezember des Jahres [Jahr einfügen, das 30 Monate nach Annahme am 1. Januar beginnt] und danach alle drei Jahre einen Qualitätsbericht, in dem die statistischen Verfahren für die während des Zeitraums übermittelten Datensätze beschrieben werden und der insbesondere Folgendes umfasst:
(a)Metadaten, in denen die verwendete Methodik und die Art und Weise beschrieben werden, wie technische Spezifikationen, gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen, erreicht wurden;
(b)Informationen zur Einhaltung der in Artikel 4 beschriebenen Anforderungen an den Erhebungsumfang, einschließlich der Entwicklung und Aktualisierung des Erhebungsumfangs.
6.
Gleichzeitig mit den Daten sind separate methodische Berichte für das Einzelthema „Gewichte und umbasierte Indizes“ zu übermitteln.
7.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die praktischen Vorkehrungen für die Qualitätsberichte und deren Inhalt festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen.
8.
Die Mitgliedstaaten unterrichten gegebenenfalls die Kommission (Eurostat) über alle maßgeblichen Informationen oder Veränderungen bezüglich der Durchführung dieser Verordnung, welche sich erheblich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken könnten.
9.
Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten zusätzliche Klarstellungen vor, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.
Artikel 11
Beitrag der Union
1.
Für die Durchführung der vorliegenden Verordnung kann die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Finanzhilfen gewähren, um die Kosten der Durchführung einer Erhebung von Ad-hoc-Daten zu decken.
2.
Die finanzielle Beteiligung der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
Artikel 12
Schutz der finanziellen Interessen der Union
1.
Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
2.
Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Mittel der Union aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.
3.
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates() und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates() Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen des Programms ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
4.
Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
Artikel 13
Ausnahmeregelungen
1.
Wenn die Anwendung dieser Verordnung oder der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakte wesentliche Anpassungen in einem nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats erfordert, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren gewährt werden.
Der betreffende Mitgliedstaat stellt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts bei der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf eine solche Ausnahmeregelung.
Die Auswirkungen solcher Ausnahmeregelungen auf die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten oder auf die Berechnung der erforderlichen aktuellen und repräsentativen europäischen Aggregate sind so gering wie möglich zu halten. Bei der Gewährung der Ausnahmeregelung ist der Aufwand für die Auskunftspflichtigen zu berücksichtigen.
2.
Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.
Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung
1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 wird der Kommission ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte genaues Datum des Inkrafttretens der Verordnung einfügen] auf unbestimmte Zeit übertragen.
3.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4.
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
Artikel 15
Ausschussverfahren
1.
Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 16
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 wird wie folgt geändert:
1)
Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 werden gestrichen;
2)
Artikel 11 wird gestrichen;
3)
Die Anhänge III und IV werden gestrichen.
Diese Änderung gilt ab dem 1. Januar [des Jahres, das 18 Monate nach Annahme beginnt].
Artikel 17
Aufhebungen
1.
Die Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009, (EG) Nr. 1185/2009 und die Richtlinie 96/16/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar [des ersten Kalenderjahres, das mindestens 18 Monate nach Annahme beginnt] aufgehoben.
2.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar [des Jahres, das 18 Monate nach Annahme beginnt].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und betroffene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf operative Mittel
3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 und der Richtlinie 96/16/EG des Rates.
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1.2.Politikbereich(e) (Cluster)
Erstellung europäischer Statistiken
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
◻ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
◻ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
X eine Verschmelzung oder Umleitung einer oder mehrerer Maßnahmen auf eine andere/eine neue Maßnahme
1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Das Ziel des vorliegenden Vorschlags für Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung (Statistics on Agricultural Input and Output, SAIO) besteht darin, die Qualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz der europäischen Agrarstatistik zu verbessern, damit politische Entscheidungsträger, Unternehmen und die breite Öffentlichkeit geeignete evidenzbasierte Entscheidungen treffen können.
SAIO umfasst agrarstatistische Erhebungen zu Statistiken über die pflanzliche und tierische Erzeugung, Agrarpreisstatistiken sowie Statistiken zu Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln mit einer Hauptrahmenverordnung und Durchführungsrechtsakten. Als Verordnung ist der SAIO-Rechtsakt in allen Mitgliedstaaten direkt anwendbar. In den vier Durchführungsrechtsakten werden vor allem Listen und Beschreibungen der Variablen sowie methodische Anforderungen festgelegt. Das Rechtsaktpaket wird in den Mitgliedstaaten einzeln umgesetzt, indem die Variablen und sonstigen Anforderungen ab dem Zeitpunkt der Verabschiedung der Rechtsakte in nationale Datenbanken, Fragebögen usw. übertragen werden. Es wird erwartet, dass die Verordnung vom Europäischen Parlament und vom Rat im Jahr 2022 und die Durchführungsrechtsakte im Jahr 2023 angenommen werden.
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1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Wichtige gemeinsame Strategien der EU wie die GAP hängen naturgemäß von vergleichbaren, harmonisierten und hochwertigen Agrarstatistiken auf europäischer Ebene ab. Diese können am besten durch Verordnungen sichergestellt werden, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind und nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen.
Nach dem vollständigen Inkrafttreten der SAIO sollten die EU und ihre Mitgliedstaaten über europäische Agrarstatistiken von hoher Qualität verfügen, die vergleichbar und kohärent sind und die für die Auskunftspflichtigen und Datenproduzenten im Vergleich zu ihrem Nutzen einen akzeptablen Aufwand mit sich bringen. Eine evidenzbasierte Politikgestaltung ist entscheidend für den Erfolg von Maßnahmen wie der GAP, einem wichtigen Motor für Arbeitsplätze sowie für ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum in der Union.
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1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die europäische Agrarstatistik ist seit vielen Jahrzehnten ein grundlegender Eckpfeiler der GAP und vieler anderer wichtiger Strategien der EU. Ihre Rechtsgrundlage muss jedoch aktualisiert werden, um auf Veränderungen in der Landwirtschaft zu reagieren und die wichtigsten Probleme zu lösen, die bei der Bewertung des gegenwärtigen europäischen Agrarstatistiksystems festgestellt wurden. Dabei handelt es sich um die folgenden Probleme:
1. Die derzeitige Gesetzgebung zur Agrarstatistik trägt neuen und neu entstehenden Datenanforderungen nicht angemessen Rechnung.
2. Das EASS ist nicht flexibel genug und reagiert nicht schnell genug auf den sich abzeichnenden Bedarf.
3. Die Datenerhebungen sind nicht in zufriedenstellendem Maße harmonisiert und kohärent.
4. Die Statistiken könnten effizienter erstellt werden.
5. Der Aufwand für die Bereitstellung von Daten wird als hoch empfunden.
1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Die vorgeschlagene Verordnung ist Teil der Strategie für die Agrarstatistik ab 2020 von Eurostat und soll aus zwei Rahmenverordnungen über die integrierte Statistik zu landwirtschaftlichen Betrieben und über die Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung (SAIO) sowie einer aktualisierten Verordnung zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (LGR) bestehen. Alle drei Verordnungen werden einen gemeinsamen Geltungsbereich haben, über eine gemeinsame technische und methodische Dokumentation verfügen und zusammen alle Aspekte der Agrarstatistik abdecken.
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1.5.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
◻ befristete Laufzeit
◻
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
◻
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.
X unbefristete Laufzeit
Anlaufphase von 2022 bis 2024, anschließend reguläre Umsetzung
1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;
◻
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten
◻ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;
◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);
◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;
◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung;
◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;
◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten;
◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten;
◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.
Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Empfänger von Finanzhilfen müssen die erhobenen Daten und die damit zusammenhängenden Qualitätsberichte vorlegen.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Das Europäische Statistische System (ESS) stellt die Infrastruktur für die statistische Information bereit. Das System ist dafür ausgelegt, den Bedarf mehrerer Nutzer für die Entscheidungsfindung in demokratischen Gesellschaften zu decken. Der Vorschlag für diese Verordnung wurde ausgearbeitet, um die wesentlichen Tätigkeiten der Partner des ESS zu schützen und gleichzeitig die Qualität und Vergleichbarkeit der Agrarstatistik besser sicherzustellen und zu gewährleisten.
Eines der zu erfüllenden Hauptkriterien besteht darin, dass die statistischen Daten kohärent und vergleichbar sein müssen. Die Mitgliedstaaten können die erforderliche Kohärenz und Vergleichbarkeit ohne einen klaren europäischen Rahmen, d. h. Rechtsvorschriften der Union für gemeinsame statistische Konzepte, Berichtsformate und Qualitätsanforderungen, nicht gewährleisten.
Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme kann nicht zufriedenstellend erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten unabhängig handeln. Auf der Grundlage eines Rechtsakts der Union können auf Unionsebene wirksamere Maßnahmen ergriffen werden, da die Vergleichbarkeit der statistischen Informationen in den Statistikbereichen, die unter den vorgeschlagenen Rechtsakt fallen, gewährleistet ist. Indessen kann die eigentliche Datenerhebung von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
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2.2.1.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Risiken: potenzielle Probleme im Zusammenhang mit der Datenqualität und der Aktualität.
Kontrollsysteme zur Minderung der Risiken: Technische und methodische Dokumentation und Leitlinien sind den Mitgliedstaaten im Voraus mitzuteilen. Die Einhaltung der Fristen wird überwacht. Qualitätsberichte werden geprüft.
2.2.2.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Die Kontrollen werden von Beamten der Kommission im Rahmen ihrer regulären Aufgaben durchgeführt. Ihr Nutzen besteht in einer verbesserten Datenqualität und Vergleichbarkeit. Das zu erwartende Fehlerrisiko ist gering, da die Erhebung von Daten zur Agrarstatistik seit den 1950er Jahren in guter Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erfolgt. Die Anpassung technischer und sonstiger Systeme könnte kurzfristig zu einem leichten Anstieg des Fehlerrisikos führen, dürfte jedoch kurz- bis mittelfristig wieder auf den Mittelwert zurückgehen.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Zusätzlich zur Anwendung aller Regulierungskontrollmechanismen wird Eurostat eine Betrugsbekämpfungsstrategie anwenden, die den allgemeinen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Kommission entspricht. Dadurch wird sichergestellt, dass das Risikokonzept zur Betrugsbekämpfung darauf ausgerichtet ist, Bereiche mit hohem Betrugsrisiko zu ermitteln und angemessen darauf zu reagieren. Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen eingerichtet und geeignete IT-Instrumente für die Analyse von Betrugsfällen geschaffen.
Eurostat hat für die Ausführung der Ausgaben eine programmbegleitende Kontrollstrategie entwickelt. Die Maßnahmen und Instrumente im Rahmen dieser Strategie sind auf die vorgeschlagene Verordnung in vollem Maße anwendbar. Mit weniger komplexen Abläufen, kostenwirksamen Monitoringverfahren und risikobasierten Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen sollen die Betrugswahrscheinlichkeit reduziert und die Betrugsprävention verbessert werden. Die Kontrollstrategie schließt besondere Maßnahmen zur Sensibilisierung und entsprechende Schulungen im Hinblick auf die Betrugsprävention ein.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
Die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags sind zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung nicht bekannt. Der Finanzierungsbeitrag der Union gilt nicht für die regelmäßige Erhebung statistischer Daten, sondern nur für die in Artikel 6 genannten Erhebungen von Ad-hoc-Daten. Die erste Erhebung von Ad-hoc-Daten kann frühestens zwei Jahre nach dem ersten Referenzjahr erfolgen, wenn ein gut begründeter unerwarteter Datenbedarf festgestellt wird. Aus diesem Grund ist es derzeit nicht möglich, die finanziellen Auswirkungen zu ermitteln.
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeitrag
|
|
Nummer
[…][Rubrik ………………………...…………]
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung
|
|
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
<…>
|
[…][Rubrik……………...………………………………………]
|
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2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Nach 2027
|
GESAMT
|
Operative Mittel (getrennt nach den unter 3.1 aufgeführten Haushaltslinien)
|
Mittelbindungen
|
1)
|
|
|
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|
Mittel für Zahlungen
|
2)
|
|
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|
|
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Aus der Finanzausstattung bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
Verpflichtungen = Zahlungen
|
3)
|
|
|
|
|
|
|
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|
Mittel GESAMT für die Finanzausstattung des Programms
|
Mittelbindungen
|
= 1 + 3
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel für Zahlungen
|
= 2 + 3
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
, der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Nach 2027
|
GESAMT
|
Personalausgaben
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
2,100
|
2,100
|
2,100
|
2,100
|
2,100 p. a.
|
9,300
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
0,030 p. a.
|
0,210
|
Mittel GESAMT unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
9,510
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Nach 2027
|
GESAMT
|
Mittel INSGESAMT in allen RUBRIKEN des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Mittelbindungen
|
0,330
|
0,330
|
0,330
|
2,130
|
2,130
|
2,130
|
2,130
|
2,130 p. a.
|
9,510
|
|
Zahlungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
x
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
GESAMT
|
RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
2,100
|
2,100
|
2,100
|
2,100
|
9,300
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
0,210
|
Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
0,330
|
0,330
|
0,330
|
2,130
|
2,130
|
2,130
|
2,130
|
9,510
|
Außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme
außerhalb RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GESAMT
|
0,330
|
0,330
|
0,330
|
2,130
|
2,130
|
2,130
|
2,130
|
9,510
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf
◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
x
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
Sitz und Vertretungen der Kommission
|
2
|
2
|
2
|
14
|
14
|
14
|
14
|
Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
Forschung
|
|
|
|
|
|
|
|
Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD
Rubrik 7
|
Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert
|
- am Sitz der Kommission
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert
|
- am Sitz der Kommission
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
Forschung
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstiges (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
GESAMT
|
2
|
2
|
2
|
14
|
14
|
14
|
14
|
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und Zeitbedienstete
|
- Datenvalidierung
- Unterstützung und methodische Arbeit
- Analyse von Berichten
- Verbreitung der Daten
- Verwaltung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Initiative
|
Externes Personal
|
|
3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative:
x
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
◻
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
GESAMT
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung GESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
x
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–◻
auf die Eigenmittel
–◻
auf die sonstigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.◻
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Artikel ….
|
|
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|
|
|
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|
Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).