EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 8.12.2021
COM(2021) 774 final
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über Maßnahmen, die im Rahmen der Befugnisse der Kommission liegen und die sie erlassen kann, wenn sie nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer feststellt, dass die Union Reaktionsmaßnahmen ergreift, um wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen durch Drittstaaten entgegenzuwirken
Um zu verhindern, dass die Union oder einer ihrer Mitgliedstaaten von Drittländern gezwungen wird, eine bestimmte politische Entscheidung zu treffen, sieht die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer eine Reihe möglicher Reaktionen der Union auf wirtschaftlichen Zwang durch Drittländer vor.
Bevor die Kommission eine Gegenmaßnahme ergreift, kann sie gemäß der Verordnung von einem mehrstufigen Verfahren Gebrauch machen, um das betroffene Drittland davon abzuhalten, die wirtschaftliche Zwangsmaßnahme aufrechtzuerhalten. Zu Beginn des Verfahrens wird die Maßnahme des Drittlandes geprüft, gefolgt von der Feststellung, ob ein wirtschaftlicher Zwang vorliegt und dem Versuch, mit dem betreffenden Drittland eine kooperative Lösung zu finden. Haben die nach entsprechender Feststellung der Kommission unternommenen Bemühungen um eine Zusammenarbeit mit dem Drittland nicht zur Rücknahme der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahme und zur Entschädigung für den der Union oder einem Mitgliedstaat entstandenen Schaden geführt, kann die Kommission durch Erlass eines Durchführungsrechtsakts reagieren, in dem festgelegt wird, dass das Ergreifen einer Reaktionsmaßnahme durch die Union notwendig ist. Einige mögliche Reaktionsmaßnahmen der Union werden in der Verordnung aufgeführt. Um allerdings sicherzustellen, dass der Union ein möglichst breites Spektrum an Reaktionsmaßnahmen zur Verfügung steht, um den wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern entgegenzuwirken, wird der Kommission die Möglichkeit eingeräumt, auch Maßnahmen zu ergreifen, die nicht zu ihren ausdrücklichen Befugnissen gemäß der Verordnung zählen. Wird die Kommission auf diese Weise tätig, sollte dies mit den Maßnahmen nach der Verordnung abgestimmt werden und mit ihnen im Einklang stehen.
Die Kommission hat besondere Befugnisse im Hinblick auf die Gewährung von Unionsfinanzierung. So kann die Kommission Handlungsmöglichkeiten im Hinblick auf Unionsfinanzierung für wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen ergreifende Drittländer oder für in der Verordnung aufgeführte benannte Personen haben. Dementsprechend kann die Kommission nach den Vorschriften und Verfahren im Rahmen der Finanzierungsinstrumente der Union neben den in der Verordnung aufgeführten potenziellen Reaktionsmaßnahmen der Union jegliche der folgenden Maßnahmen in Erwägung ziehen, sofern diese dazu dienen, die Einstellung der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen zu bewirken, wenn im Einklang mit der Verordnung festgestellt wurde, dass Reaktionsmaßnahmen der Union ergriffen werden sollten:
·Die Kommission zieht in Erwägung, keine neuen finanziellen Verpflichtungen der Union für Programme oder Mittel im Rahmen des einschlägigen Haushaltsvollzugsverfahrens einzugehen.
·Die Kommission zieht in Erwägung, neue Finanzierungen, soweit dies nach dem Übereinkommen zwischen der Union, vertreten durch die Kommission, und den mit der indirekten Mittelverwaltung eines Programms betrauten Stellen zulässig ist, abzulehnen.
·Die Kommission zieht in Erwägung, keine neue Makrofinanzhilfe für das betroffene Drittland nach Artikel 209, 212 und 213 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzuschlagen und Auszahlungen im Rahmen laufender Operationen nach den relevanten Übereinkommen auszusetzen oder einzustellen.
·Die Kommission zieht in Erwägung, soweit zulässig, jegliche zwischen der Kommission im Namen der Union und den betrauten Stellen geschlossenen Beitrags- oder Garantievereinbarungen, die das betroffene Drittland oder eine benannte Person betreffen, auszusetzen oder einzustellen.
·Die Kommission zieht angemessene Maßnahmen in Erwägung, einschließlich der Einstellung der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt
oder im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Einrichtung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)
oder ihrer Nachfolgeinstrumente finanzierten Maßnahmen.
Zu den gleichen Bedingungen kann die Kommission die folgenden Maßnahmen im Hinblick auf Finanzierungen durch die Europäische Investitionsbank oder die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ergreifen:
·Auf der Grundlage von Artikel 19 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank zieht die Kommission in Erwägung, ablehnende Stellungnahmen zu Finanzierungsanträgen an die Europäische Investitionsbank abzugeben.
·Die Kommission zieht in Erwägung, dem Direktor der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der die Union vertritt, zu empfehlen, gegen die Genehmigung von Finanzierungen zu stimmen.