EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 3.12.2021
COM(2021) 746 final
ANHÄNGE
des Vorschlags
für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung des
Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Landwirtschafts-, Bau- und Bergbauausrüstung (LBB-Protokoll) im Namen der Europäischen Union
ANHANG
Erklärung gemäß Artikel XXIV Absatz 2 zur Zuständigkeit der Europäischen Union in Fragen, die unter das am 22. November 2019 in Pretoria angenommene Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Landwirtschafts-, Bau- und Bergbauausrüstung („LBB-Protokoll“) fallen und für die die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit auf die Gemeinschaft übertragen haben
1.Nach Artikel XXIV des LBB-Protokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für bestimmte durch das Protokoll erfasste Fragen zuständig sind, das Protokoll vorbehaltlich der Abgabe einer Erklärung gemäß Artikel XXIV Absatz 2 des Protokolls unterzeichnen. Die Europäische Union hat beschlossen, das LBB-Protokoll zu unterzeichnen, und gibt somit diese Erklärung ab.
2.Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden.
3. Diese Erklärung gilt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls 22 über die Position Dänemarks nicht für das Königreich Dänemark.
4.Diese Erklärung gilt ebenfalls nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet, und lässt Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des LBB-Protokolls im Namen und im Interesse dieser Gebiete treffen bzw. vertreten, unberührt.
5.Die Europäische Union hat ihre Befugnisse unter anderem durch Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen, der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren und der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ausgeübt.
6.Die Befugnisse der Europäischen Union gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind naturgemäß einem ständigen Wandel unterworfen. So können die zuständigen Organe nach Maßgabe dieser Verträge Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Union bestimmen. Die Europäische Gemeinschaft behält sich folglich das Recht vor, die vorliegende Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass dies jedoch eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf Fragen darstellt, die unter das LBB-Protokoll fallen.
ANHANG II
PROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER INTERNATIONALE SICHERUNGSRECHTE AN BEWEGLICHER AUSRÜSTUNG BETREFFEND BESONDERHEITEN DER LANDWIRTSCHAFTS-, BAU- UND BERGBAUAUSRÜSTUNG
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS —
IN ANBETRACHT der erheblichen Vorteile des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (im Folgenden das „Übereinkommen“), da es die Finanzierung und das Leasing von eindeutig identifizierbarer hochwertiger beweglicher Ausrüstung erleichtert,
IN ANERKENNUNG der großen Bedeutung der Bergbau-, Landwirtschafts- und Bauausrüstung für die Weltwirtschaft,
IN DEM BEWUSSTSEIN der Vorteile, welche die Ausweitung des Übereinkommens auf Bergbau-, Landwirtschafts- und Bauausrüstung bietet,
EINGEDENK der Notwendigkeit, das Übereinkommen an die besonderen Erfordernisse des Bergbaus, der Landwirtschaft und des Baugewerbes sowie an deren Finanzierung anzupassen,
IN ANBETRACHT dessen, dass das Harmonisierte System der Weltzollorganisation, das nach dem Internationalen Übereinkommen über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren geregelt wird, die Bestimmung der Kategorien von Bergbau-, Landwirtschafts- und Bauausrüstung ermöglicht, auf die die Ausweitung des Übereinkommens auszuweiten ist,
HABEN die folgenden Bestimmungen über Bergbau-, Landwirtschafts- und Bauausrüstung VEREINBART:
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel I – Begriffsbestimmungen
1.Sofern der Zusammenhang nichts anderes erforderlich macht, haben die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe die im Übereinkommen angegebenen Bedeutungen.
2.In diesem Protokoll werden die folgenden Begriffe in der im Folgenden angegebenen Bedeutung verwendet:
a)„Landwirtschaftsausrüstung“ bezeichnet einen Gegenstand, der unter einen in Anhang 2 des Protokolls aufgeführten Code des Harmonisierten Systems fällt, einschließlich aller befestigten, eingebauten oder angebrachten Zubehörteile, Komponenten und Teile, die nicht unter einen in diesem Anhang aufgeführten gesonderten Code des Harmonisierten Systems fallen, sowie alle dazugehörigen Angaben, Handbücher und Aufzeichnungen,
b)„Bauausrüstung“ bezeichnet einen Gegenstand, der unter einen in Anhang 3 des Protokolls aufgeführten Code des Harmonisierten Systems fällt, einschließlich aller befestigten, eingebauten oder angebrachten Zubehörteile, Komponenten und Teile, die nicht unter einen in diesem Anhang aufgeführten gesonderten Code des Harmonisierten Systems fallen, sowie alle dazugehörigen Angaben, Handbücher und Aufzeichnungen,
c)„Vorschlag eines Vertragsstaats“ bezeichnet einen von mindestens zwei Vertragsstaaten unterbreiteten Vorschlag zur Änderung der Anhänge,
d)„Händler“ bezeichnet eine Person (einschließlich Hersteller), die Ausrüstung innerhalb der üblichen Geschäftstätigkeit verkauft oder zum Leasing anbietet,
e)„Vorschlag des Verwahrers“ bezeichnet eine Notifikation des Verwahrers gemäß Artikel XXXV Absatz 2 in Bezug auf die von einer Überarbeitung des Harmonisierten Systems betroffenen Codes des Harmonisierten Systems in den Anhängen, die einen Vorschlag zur Anpassung dieser Codes in den Anhängen enthält,
f)„Ausrüstung“ bezeichnet Bergbau-, Landwirtschafts- oder Bauausrüstung,
g)„Garantievertrag“ bezeichnet einen Vertrag, den eine Person als Garantiegeber schließt,
h)„Garantiegeber“ bezeichnet eine Person, die zur Sicherung der Erfüllung von Verpflichtungen zugunsten eines Gläubigers, die durch eine Sicherungsvereinbarung oder aufgrund einer Vereinbarung gesichert sind, eine Bürgschaft übernimmt oder eine Garantie, eine Kreditsicherungsgarantie oder eine Kreditsicherung anderer Art gewährt,
i)„Harmonisiertes System“ bezeichnet das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren in der durch das Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 geänderten Fassung,
j)„Überarbeitung des Harmonisierten Systems“ bezeichnet eine Überarbeitung der Codes des Harmonisierten Systems, wie sie von der Weltzollorganisation (die als Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens eingerichtet wurde) nach ihren Verfahren angenommen wurde,
k)„mit einer unbeweglichen Sache verbundene Ausrüstung“ bezeichnet Ausrüstung, die so mit einer unbeweglichen Sache verbunden ist, dass sich ein Sicherungsrecht an der unbeweglichen Sache nach dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist, auf die Ausrüstung erstreckt,
l)„Durchführungszeitraum“ bezeichnet
i)für die Zwecke des Artikels XXXV den Anfangszeitraum, der an dem Tag beginnt, an dem der Verwahrer den Vertragsstaaten eine Notifikation nach Artikel XXXV Absatz 6 übermittelt, und an dem Tag endet, an dem die Änderungen gemäß dem genannten Absatz in Kraft treten würden,
ii)für die Zwecke des Artikels XXXVI den Anfangszeitraum, der an dem Tag beginnt, an dem der Verwahrer den Vertragsstaaten eine Notifikation nach Artikel XXXVI Absatz 8 übermittelt, und an dem Tag endet, an dem die Änderungen gemäß dem genannten Absatz in Kraft treten würden.
m)„Insolvenzfall“ bezeichnet
i)die Einleitung des Insolvenzverfahrens oder
ii)die Erklärung des Schuldners, dass er die Zahlungen einzustellen beabsichtigt, oder die tatsächliche Zahlungseinstellung durch den Schuldner, wenn das Recht des Gläubigers auf Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder auf Ausübung der bei Nichterfüllung bestehenden Rechte nach dem Übereinkommen durch Gesetz oder eine staatliche Maßnahme ausgeschlossen ist oder ruht,
n)„Inventar“ bezeichnet Ausrüstung, die von einem Händler innerhalb seiner üblichen Geschäftstätigkeit zum Verkauf oder Leasing gehalten wird,
o)„Bergbauausrüstung“ bezeichnet einen Gegenstand, der unter einen in Anhang 1 des Protokolls aufgeführten Code des Harmonisierten Systems fällt, einschließlich aller befestigten, eingebauten oder angebrachten Zubehörteile, Komponenten und Teile, die nicht unter einen in diesem Anhang aufgeführten gesonderten Code des Harmonisierten Systems fallen, sowie alle dazugehörigen Angaben, Handbücher und Aufzeichnungen,
p)„neuer Vertragsstaat“ bezeichnet einen Staat, der nach dem Tag Vertragsstaat wird, an dem der Verwahrer den Vertragsstaaten einen Vorschlag des Verwahrers oder gegebenenfalls eine Notifikation eines Vorschlags eines Vertragsstaats übermittelt,
q)„primäre Insolvenzgerichtsbarkeit“ bezeichnet die Gerichtsbarkeit des Vertragsstaats, in dem sich der Schwerpunkt der Interessen des Schuldners befindet; als ein solcher Schwerpunkt wird der Ort angesehen, an dem sich der satzungsmäßige Sitz des Schuldners befindet, oder, wenn es einen solchen Sitz nicht gibt, der Ort, an dem der Schuldner gegründet ist, es sei denn, es wird etwas anderes nachgewiesen,
Artikel II – Anwendung des Übereinkommens auf Ausrüstung
1.Das Übereinkommen gilt für Bergbau-, Landwirtschafts- und Bauausrüstung, wie sie in diesem Protokoll und in den Anhängen 1, 2 und 3 vorgesehen sind, unabhängig von der beabsichtigten oder tatsächlichen Verwendung der Ausrüstung.
2.Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er die Anwendung dieses Protokolls auf die Gesamtheit der in einem oder zwei der Anhänge enthaltenen Ausrüstung begrenzen wird.
3.Dieses Protokoll gilt nicht für Gegenstände, die unter die Definition von „Luftfahrzeuggegenständen“ gemäß dem Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Luftfahrzeugausrüstung, „rollendes Eisenbahnmaterial“ gemäß dem in Luxemburg angenommenen Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials oder „Weltraumvermögenswerte“ gemäß dem Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten von Weltraumvermögenswerten fallen.
4.Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden als das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Landwirtschafts-, Bau- und Bergbauausrüstung bezeichnet.
Artikel III – Abdingbarkeit
Die Parteien können schriftlich vereinbaren, die Anwendung des Artikels X auszuschließen und in ihrem Verhältnis zueinander von allen Bestimmungen dieses Protokolls mit Ausnahme des Artikels VIII Absätze 2 bis 4 abzuweichen oder deren Wirkung zu ändern.
Artikel IV – Vertretung
Eine Person kann in Bezug auf Ausrüstung als Stellvertreter, Treuhänder oder sonst für einen anderen eine Vereinbarung schließen, eine Eintragung im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 des Übereinkommens vornehmen und die Rechte nach dem Übereinkommen geltend machen.
Artikel V – Identifizierung der Ausrüstung
1.Für die Zwecke des Artikel 7 Buchstabe c des Übereinkommens und des Artikels XXI ist eine Beschreibung der Ausrüstung ausreichend, um die Ausrüstung zu identifizieren, wenn sie Folgendes enthält:
a)eine Beschreibung der einzelnen Ausrüstungsgegenstände,
b)eine Beschreibung der Ausrüstung nach deren Art,
c)eine Erklärung, dass die Vereinbarung jegliche gegenwärtige und künftige Ausrüstung erfasst, oder
d)eine Erklärung, dass die Vereinbarung jegliche gegenwärtige und künftige Ausrüstung mit Ausnahme von bestimmten Gegenständen oder Arten erfasst.
2.Für die Zwecke des Artikels 7 des Übereinkommens wird ein Recht an nach Absatz 1 identifizierter künftiger Ausrüstung als internationales Sicherungsrecht begründet, sobald der Sicherungsgeber, der Vorbehaltsverkäufer oder der Leasinggeber über die Ausrüstung verfügen kann; ein weiterer Übertragungsakt ist nicht erforderlich.
Artikel VI – Rechtswahl
1.Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel XXVIII Absatz 1 abgegeben hat.
2.Die Parteien einer Vereinbarung, eines damit in Zusammenhang stehenden Garantievertrags oder Rangrücktritts können vereinbaren, welchem Recht ihre vertraglichen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise unterliegen sollen.
3.Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Bezugnahme auf das von den Parteien gewählte Recht in Absatz 2 eine Bezugnahme auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des bezeichneten Staates oder, wenn dieser Staat mehrere Gebietseinheiten umfasst, auf das innerstaatliche Recht der bezeichneten Gebietseinheit.
Artikel VII – Verbindung mit einer unbeweglichen Sache
1.Befindet sich eine mit einer unbeweglichen Sache verbundene Ausrüstung in einem Nichtvertragsstaat, so berührt dieses Protokoll nicht die Anwendung des Rechts dieses Staates, nach dem bestimmt wird, ob ein internationales Sicherungsrecht an der mit einer unbeweglichen Sache verbundenen Ausrüstung nicht begründet werden kann, nicht mehr besteht, anderen Rechten oder Interessen an der mit einer unbeweglichen Sache verbundenen Ausrüstung untergeordnet ist oder anderweitig durch die Verbindung der Ausrüstung mit der unbeweglichen Sache beeinträchtigt wird.
2.Ein Vertragsstaat erklärt bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll, dass die Alternativen A, B oder C dieses Artikels in ihrer Gesamtheit auf ein internationales Sicherungsrecht an im Vertragsstaat befindlicher mit einer unbeweglichen Sache verbundener Ausrüstung angewendet werden.
Alternative A
1.Lässt sich mit einer unbeweglichen Sache verbundene Ausrüstung von der unbeweglichen Sache trennen, so berührt ihre Verbindung mit der unbeweglichen Sache nicht die Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Begründung, des Bestehens, des Vorrangs oder der Durchsetzung eines internationalen Sicherungsrechts an dieser Ausrüstung. Dieses Protokoll gilt nicht für mit einer unbeweglichen Sache verbundene Ausrüstung, die nicht von der unbeweglichen Sache getrennt werden kann.
2.Mit einer unbeweglichen Sache verbundene Ausrüstung gilt nur dann als von der unbeweglichen Sache abtrennbar, wenn ihr geschätzter Wert nach der physischen Abtrennung der Ausrüstung von der unbeweglichen Sache höher wäre als die geschätzten Kosten der Trennung und der Wiederherstellung der unbeweglichen Sache.
3.Wenn mit einer unbeweglichen Sache verbundene Ausrüstung von der unbeweglichen Sache zu dem Zeitpunkt abtrennbar ist, an dem sie zur mit einer unbeweglichen Sache verbundenen Ausrüstung wird, oder zu dem Zeitpunkt, an dem ein internationales Sicherungsinteresse an der Ausrüstung entsteht, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass sie weiterhin von dieser unbeweglichen Sache abtrennbar ist.
Alternative B
1.Dieses Protokoll berührt nicht die Anwendung von Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich die unbewegliche Sache befindet, nach denen bestimmt wird, ob ein internationales Sicherungsrecht an mit einer unbeweglichen Sache verbundener Ausrüstung nicht begründet werden kann, nicht mehr besteht, anderen Rechten oder Interessen an der mit einer unbeweglichen Sache verbundenen Ausrüstung untergeordnet ist oder anderweitig von der Verbindung der Ausrüstung mit der unbeweglichen Sache beeinträchtigt wird, wenn die Ausrüstung nach dem Recht dieses Staates ihre rechtliche Eigenständigkeit verloren hat.
2.Handelt es sich bei Ausrüstung, die einem eingetragenen internationalen Sicherungsrecht unterliegt, um mit einer unbeweglichen Sache verbundene Ausrüstung, die ihre rechtliche Eigenständigkeit nach dem Recht des Staates, in dem sich die unbewegliche Sache befindet, nicht verloren hat, hat ein Recht an der unbeweglichen Sache, das sich auf die mit der unbeweglichen Sache verbundene Ausrüstung erstreckt, nur dann Vorrang vor dem eingetragenen internationalen Sicherungsrecht an der Ausrüstung, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)Das Sicherungsrecht an der unbeweglichen Sache wurde in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des innerstaatlichen Rechts vor dem Zeitpunkt der Eintragung des internationalen Sicherungsrechts an der Ausrüstung nach diesem Protokoll eingetragen und die Eintragung des Rechts an der unbeweglichen Sache ist weiterhin wirksam.
b)Die Ausrüstung wurde vor dem Zeitpunkt der Eintragung des internationalen Sicherungsrechts an der Ausrüstung nach diesem Protokoll mit der unbeweglichen Sache verbunden.
Alternative C
1.Dieses Protokoll berührt nicht die Anwendung von Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich die unbewegliche Sache befindet, nach denen bestimmt wird, ob ein internationales Sicherungsrecht an mit einer unbeweglichen Sache verbundener Ausrüstung nicht begründet werden kann, nicht mehr besteht, anderen Rechten oder Interessen an der unbeweglichen Ausrüstung untergeordnet ist oder anderweitig durch die Verbindung der Ausrüstung mit der unbeweglichen Sache beeinträchtigt wird.
KAPITEL II
RECHTE BEI NICHTERFÜLLUNG UND RANGORDNUNG
Artikel VIII – Änderung der Bestimmungen über die Rechte bei Nichterfüllung
1.Zusätzlich zu den in Kapitel III des Übereinkommens bezeichneten Rechten kann der Gläubiger, soweit der Schuldner zugestimmt hat, und unter den in dem genannten Kapitel bezeichneten Voraussetzungen die Ausfuhr und die tatsächliche Überführung von Ausrüstung aus dem Hoheitsgebiet, in dem es sich befindet, veranlassen.
2.Der Gläubiger darf die in Absatz 1 bezeichneten Rechte nur ausüben, wenn der Inhaber eines eingetragenen Rechts, das Vorrang vor dem des Gläubigers hat, zuvor schriftlich zugestimmt hat.
3.Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens ist nicht auf Ausrüstung anzuwenden. Jedes nach dem Übereinkommen bei Nichterfüllung vorgesehene Recht ist bei Ausrüstung in wirtschaftlich angemessener Weise auszuüben. Die Ausübung eines Rechts gilt als wirtschaftlich angemessen, wenn sie in Übereinstimmung mit einer Bestimmung der Vereinbarung erfolgt, es sei denn, diese Bestimmung ist offensichtlich unangemessen.
4.Teilt ein Sicherungsnehmer nach Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens Beteiligten eine beabsichtigte Veräußerung oder einen beabsichtigten Abschluss eines Leasingvertrags mindestens vierzehn Kalendertage im Voraus schriftlich mit, so gilt damit die darin näher bestimmte Voraussetzung, der zufolge diese Veräußerung oder dieser Abschluss des Leasingvertrags „mit einer angemessenen Frist... vorab... schriftlich mitzuteilen“ ist, als erfüllt. Diese Bestimmung steht einer Abrede einer längeren Mitteilungsfrist zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber oder einem Garantiegeber nicht entgegen.
5.Vorbehaltlich aller anzuwendenden Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Sicherheit stellt ein Vertragsstaat sicher, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden zügig mit dem Gläubiger zusammenarbeiten und ihn bei der Ausübung der in Absatz 1 näher bestimmten Rechte im notwendigen Umfang unterstützen.
6.Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er Absatz 5 nicht anwenden wird.
7.Beabsichtigt ein Sicherungsnehmer, nach Absatz 1 die Ausfuhr von Ausrüstung zu veranlassen, ohne dass diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, so hat er diese Absicht mit einer angemessenen Frist folgenden Personen vorab schriftlich mitzuteilen:
a)den Beteiligten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m Ziffern i und ii des Übereinkommens,
b)den Beteiligten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m Ziffer iii des Übereinkommens, die dem Sicherungsnehmer innerhalb einer angemessenen Frist vor der Ausfuhr ihre Rechte angezeigt haben.
Artikel IX – Änderung der Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz
1.Dieser Artikel ist nur in einem Vertragsstaat anzuwenden, der eine Erklärung nach Artikel XXVIII Absatz 2 abgegeben hat, und in dem in dieser Erklärung bezeichneten Umfang.
2.Im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens bedeutet „umgehend“ im Zusammenhang mit der Erlangung von Rechtsschutz die Anzahl von Kalendertagen ab dem Tag der Beantragung des Rechtsschutzes, die der Vertragsstaat, in dem der Antrag gestellt wird, in einer Erklärung angegeben hat.
3.Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens ist mit folgender Ergänzung unmittelbar im Anschluss an Buchstabe d anzuwenden:
„(e) sofern der Schuldner und der Gläubiger dies ausdrücklich vereinbart haben, Veräußerung des Gegenstands und Verwendung des Veräußerungserlöses.“;
Artikel 43 Absatz 2 ist unter Hinzufügung der Wörter „und Buchstabe e“ nach den Wörtern „Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d“ anzuwenden.
4.Das Eigentum oder ein anderes Recht des Schuldners, das mit einer Veräußerung nach Absatz 3 übertragen wird, ist frei von allen anderen Rechten, vor denen das internationale Sicherungsrecht des Gläubigers nach Artikel 29 des Übereinkommens Vorrang hat.
5.Der Gläubiger und der Schuldner oder jeder andere Beteiligte können schriftlich vereinbaren, die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Übereinkommens auszuschließen.
6.Für die Rechte nach Artikel VIII Absatz 1 gilt:
a)Die Verwaltungsbehörden in einem Vertragsstaat haben die Ausübung dieser Rechte spätestens sieben Kalendertage nach dem Tag zu ermöglichen, an dem der Gläubiger diesen Behörden mitteilt, dass ein Gericht dieses Vertragsstaats den in Artikel 13 des Übereinkommens bezeichneten Rechtsschutz gewährt oder – falls Rechtsschutz von einem ausländischen Gericht gewährt wurde – anerkannt hat und dass der Gläubiger berechtigt ist, diese Rechte nach dem Übereinkommen geltend zu machen,
b)die zuständigen Behörden arbeiten zügig mit dem Gläubiger zusammen und unterstützen ihn bei der Ausübung dieser Rechte in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften über die Sicherheit.
7.Die Absätze 2 und 6 lassen anzuwendende Gesetze und sonstige Vorschriften über die Sicherheit unberührt.
Artikel X – Rechte bei Insolvenz
1.Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat, eine Erklärung nach Artikel XXVIII Absatz 3 abgegeben hat.
2.In diesem Artikel ist unter dem „Insolvenzverwalter“ diese Person in ihrer amtlichen und nicht in ihrer persönlichen Eigenschaft zu verstehen.
3.Im Insolvenzfall räumt der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner vorbehaltlich des Absatzes 7 dem Gläubiger den Besitz an Ausrüstung spätestens zu dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte ein:
(a)zum Ablauf der Wartezeit,
(b)zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger Anspruch auf Besitz an der Ausrüstung hätte, wenn dieser Artikel nicht anzuwenden wäre.
4.Im Sinne dieses Artikels ist die „Wartezeit“ die Zeit, die der Vertragsstaat, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat, in einer Erklärung angegeben hat.
5.Sofern und solange dem Gläubiger nicht Gelegenheit zur Inbesitznahme nach Absatz 3 gegeben wird,
a)hat der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner die Ausrüstung zu bewahren und sie und ihren Wert nach der Vereinbarung zu erhalten,
b)ist der Gläubiger berechtigt, andere Formen des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantragen, die das anzuwendende Recht gewährt.
6.Buchstabe a schließt die Nutzung der Ausrüstung im Rahmen von Absprachen nicht aus, die mit dem Ziel getroffen werden, die Ausrüstung zu bewahren und sie und ihren Wert zu erhalten.
7.Der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner kann im Besitz der Ausrüstung bleiben, wenn er bis zu dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt jede Nichterfüllung — mit Ausnahme einer Nichterfüllung, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht ist — behoben und sich verpflichtet hat, alle künftigen Verpflichtungen aus der Vereinbarung und damit zusammenhängenden Schriftstücken, zu erfüllen. Eine zweite Wartezeit kann bei Nichterfüllung solcher künftigen Verpflichtungen nicht beansprucht werden.
8.Für die Rechte nach Artikel VIII Absatz 1 gilt:
a)Die Verwaltungsbehörden in einem Vertragsstaat haben die Ausübung dieser Rechte spätestens sieben Kalendertage nach dem Tag zu ermöglichen, an dem der Gläubiger diesen Behörden mitteilt, dass er berechtigt ist, diese Rechte nach dem Übereinkommen geltend zu machen,
b)die zuständigen Behörden arbeiten zügig mit dem Gläubiger zusammen und unterstützen ihn bei der Ausübung dieser Rechte in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften über die Sicherheit.
9.Die Ausübung von Rechten, die das Übereinkommen oder dieses Protokoll bei Insolvenz gewährt, darf nach dem in Absatz 3 bezeichneten Tag nicht verhindert oder verzögert werden.
10.Verpflichtungen des Schuldners aus der Vereinbarung dürfen ohne Zustimmung des Gläubigers nicht verändert werden.
11.Absatz 10 berührt nicht eine etwaige Befugnis des Insolvenzverwalters nach dem anzuwendenden Recht, die Vereinbarung aufzuheben.
12.Mit Ausnahme von gesetzlichen Rechten einer Kategorie, die unter eine Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 des Übereinkommens fällt, haben in einem Insolvenzverfahren nicht eingetragene Rechte keinen Vorrang vor eingetragenen Rechten.
13.Das durch Artikel VIII geänderte Übereinkommen ist auf die Ausübung aller Rechte bei Insolvenz nach diesem Artikel anzuwenden.
Artikel XI – Zusammenarbeit im Insolvenzfall
1.Dieser Artikel ist nur in einem Vertragsstaat anzuwenden, der eine Erklärung nach Artikel XXVIII Absatz 1 abgegeben hat.
2.Die Gerichte eines Vertragsstaats, in dem sich Ausrüstung befindet, arbeiten bei der Durchführung des Artikels X nach dem Recht dieses Staats so weit wie möglich mit ausländischen Gerichten und ausländischen Insolvenzverwaltern zusammen.
Artikel XII – Bestimmungen in Bezug auf Inventar
1.Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel XXVIII Absatz 4 abgegeben hat.
2.Ein Sicherungsrecht an Inventar, das in einer Vereinbarung geschaffen wurde oder vorgesehen ist, nach der der Händler der Schuldner ist, gilt nicht als internationales Sicherungsrecht, wenn der Händler zum Zeitpunkt der Schaffung oder des Entstehens des Recht in dem in Absatz 1 genannten Vertragsstaat ansässig ist.
3.Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b des Übereinkommens finden keine Anwendung auf einen Käufer, Vorbehaltskäufer oder Leasingnehmer des Inventars von einem Händler, wenn der Händler zu dem Zeitpunkt, an dem der Käufer, Vorbehaltskäufer oder Leasingnehmer ein Recht an dem Inventar erwirbt, in dem in Absatz 1 genannten Vertragsstaat ansässig ist.
4.Ein Händler ist im Sinne dieses Artikels in dem Staat ansässig, in dem er seine Niederlassung hat. Bei mehreren Niederlassungen in verschiedenen Staaten zählt der Sitz der Hauptniederlassung.
Artikel XIII – Bestimmungen betreffend den Schuldner
1.Liegt keine Nichterfüllung im Sinne des Artikels 11 des Übereinkommens vor, so hat der Schuldner Anspruch auf ungestörten Besitz und Nutzung der Ausrüstung nach Maßgabe der Vereinbarung gegenüber
a)seinem Gläubiger und dem Inhaber jedes Rechts, das die Rechtsposition des Schuldners nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b des Übereinkommens nicht belastet, sofern und soweit der Schuldner nicht auf diesen Anspruch verzichtet hat,
b)dem Inhaber jedes Rechts, das die Rechtsposition des Schuldners nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a des Übereinkommens belastet, sofern und soweit der Inhaber dieses Rechts zugestimmt hat.
2.Das Übereinkommen oder dieses Protokoll berührt nicht die Haftung eines Gläubigers für eine Verletzung der Vereinbarung nach dem anzuwendenden Recht, soweit sich diese Vereinbarung auf Ausrüstung bezieht.
KAPITEL III
REGISTERBESTIMMUNGEN ÜBER INTERNATIONALE SICHERUNGSRECHTE AN AUSRÜSTUNG
Artikel XIV – Die Aufsichtsbehörde und der Registerführer
1.Die Aufsichtsbehörde ist die internationale Stelle, die durch eine Entschließung der Diplomatischen Konferenz zur Annahme dieses Protokolls bestimmt wird, sofern diese Aufsichtsbehörde in der Lage ist, in einer solchen Funktion tätig zu werden.
2.Kann oder will die in Absatz 1 genannte internationale Stelle nicht als Aufsichtsbehörde tätig werden, so wird eine Konferenz der Unterzeichner- und Vertragsstaaten zur Bestimmung einer anderen Aufsichtsbehörde einberufen.
3.Die Aufsichtsbehörde sowie ihre Bediensteten und Beschäftigten genießen Immunität von Gerichts- und Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Regeln, die auf sie als internationale Stelle oder auf anderer Grundlage anzuwenden sind.
4.Die Aufsichtsbehörde bildet aus der Reihe der von den Unterzeichner- und Vertragsstaaten vorgeschlagenen Persönlichkeiten, welche die erforderliche Befähigung und Erfahrung besitzen, einen Sachverständigenausschuss und betraut ihn mit der Unterstützung der Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
5.Der erste Registerführer des Internationalen Registers wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls bestellt. Danach wird der Registerführer alle fünf Jahre von der Aufsichtsbehörde bestellt oder wieder bestellt.
Artikel XV – Erste Registerordnung
Die erste Registerordnung wird von der Aufsichtsbehörde so erstellt, dass sie mit Inkrafttreten dieses Protokolls wirksam wird.
Artikel XVI – Bestimmung der Eingangsstellen
1.Ein Vertragsstaat kann jederzeit Stellen als Eingangsstellen bestimmen, über die dem Internationalen Register die für die Eintragung erforderlichen Angaben zuzuleiten sind oder zugeleitet werden können; hiervon ausgenommen ist die Zuleitung von Angaben für die Eintragung einer Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts und für die Eintragung eines Rechts nach Artikel 40 des Übereinkommens, wenn diese nach dem Recht eines anderen Staates entstehen. Die Eingangsstellen nehmen ihre Aufgaben mindestens während der in ihren jeweiligen Gebieten üblichen Dienstzeiten wahr.
2.Eine nach Absatz 1 erfolgte Bestimmung gestattet die Nutzung einer Eingangsstelle oder von Eingangsstellen für Angaben, die für Eintragungen von Veräußerungsmitteilungen notwendig sind, jedoch verpflichtet sie nicht zu deren Nutzung.
3.Eine Eintragung wird nicht aus dem Grund ungültig, dass sie auf andere Weise erfolgt, als in Übereinstimmung mit den Bestimmungen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 festlegt.
Artikel XVII – Identifizierung der Ausrüstung für Registrierungszwecke
Um den Gegenstand für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens zu identifizieren, sind eine Beschreibung der Ausrüstung, einschließlich Angabe der Seriennummer des Herstellers, sowie zusätzliche Angaben, die für die eindeutige Identifizierung notwendig sind, erforderlich und ausreichend. In der Registerordnung wird das Format der Seriennummer des Herstellers festgelegt und bestimmt, welche Angaben erforderlich sind, um eine eindeutige Identifizierung zu gewährleisten.
Artikel XVIII – Weitere Änderungen der Registerbestimmungen
1.Das Abfragekriterium für Ausrüstung nach Artikel 19 Absatz 6 des Übereinkommens ist die Seriennummer des Herstellers.
2.Die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h des Übereinkommens genannten Gebühren werden so festgesetzt, dass sie
a)die angemessenen Kosten der Errichtung, des Betriebs und der Führung des Internationalen Registers sowie die angemessenen Kosten der Aufsichtsbehörde, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, der Ausübung der Befugnisse und der Erfüllung der Pflichten nach Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens entstehen, decken,
b)die angemessenen Kosten des Verwahrers im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, der Ausübung der Befugnisse und der Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens und Artikel XXXVII Absatz 2 Buchstaben c bis f dieses Protokolls decken.
3.Die Aufgaben des Internationalen Registers werden vom Registerführer vierundzwanzig Stunden täglich wahrgenommen.
4.Für einen Schaden haftet der Registerführer nach Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens höchstens bis zum Wert der Ausrüstung, auf die sich der Schaden bezieht. Ungeachtet des Satzes 1 darf die Haftung des Registerführers den Betrag von 5 Mio. Sonderziehungsrechten pro Kalenderjahr oder einen höheren Betrag, welcher der Höhe und der Berechnungsart nach so bestimmt wird, wie es von der Aufsichtsbehörde in der Registerordnung festgelegt werden kann, nicht übersteigen.
5.Durch Absatz 4 wird die Haftung des Registerführers für Schäden, die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch den Registerführer oder dessen Bedienstete und Beschäftigte verursacht wurden, nicht beschränkt.
6.Die Deckungssumme der Versicherung oder der Garantie nach Artikel 28 Absatz 4 des Übereinkommens beläuft sich mindestens auf die Summe, welche die Aufsichtsbehörde als angemessen bestimmt hat; hierbei ist das Haftungsrisiko des Registerführers zu berücksichtigen.
7.Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass der Registerführer eine Versicherung abschließt oder eine Garantie zur Deckung von Schadensereignissen beibringt, für die er nach Artikel 28 des Übereinkommens nicht haftet.
Artikel XIX – Änderungen der Löschungsbestimmungen
1.Artikel 25 des Übereinkommens ist wie folgt anzuwenden:
a)Bezugnahmen auf den Schuldner in den Absätzen 1 und 3 sind als Bezugnahmen auf einen der in Artikel 1 Buchstabe m Ziffern i und iii genannten Beteiligten auszulegen.
b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„4. Hätte eine Eintragung nicht vorgenommen werden sollen oder ist sie unrichtig oder sollte sie in Fällen, die nicht unter einen der vorstehenden Absätze fallen, gelöscht werden, so hat die Person, zu deren Gunsten die Eintragung vorgenommen wurde, nach schriftlicher Aufforderung durch einen der in Artikel 1 Buchstabe m Ziffern i und iii genannten Beteiligten, die an die in der Eintragung genannte Anschrift der Person, zu deren Gunsten die Eintragung, wie darin angegeben, vorgenommen wurde, übermittelt wurde oder dort eingegangen ist, unverzüglich ihre Löschung oder Änderung zu veranlassen.“
c)Mit folgender Ergänzung unmittelbar im Anschluss an Absatz 4:
„5. Besteht der Inhaber der in Absatz 1 oder 3 genannten Rechte oder die Person, zu deren Gunsten die Eintragung gemäß Absatz 4 vorgenommen wurde, nicht mehr oder ist dieser nicht auffindbar, so kann das Gericht auf Antrag eines der in Artikel 1 Buchstabe m Ziffern i und iii genannten Beteiligten den Registerführer anweisen, die Eintragung zu löschen.
6. Besteht der in Absatz 2 dieses Artikels genannte künftige Gläubiger oder Zessionar nicht mehr oder ist er nicht auffindbar, so kann das Gericht auf Antrag des künftigen Schuldners oder Zedenten den Registerführer anweisen, die Eintragung zu löschen.“
2.Im Fall des Artikels 25 Absatz 2 des Übereinkommens und unter den dort genannten Voraussetzungen hat der Inhaber eines eingetragenen künftigen internationalen Sicherungsrechts oder einer eingetragenen künftigen Abtretung eines internationalen Sicherungsrechts spätestens zehn Kalendertage nach Eingang der in Artikel 25 Absatz 2 des Übereinkommens bezeichneten Aufforderung die ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu treffen, um die Löschung der Eintragung zu veranlassen.
Artikel XX – Mitteilung einer Veräußerung
Die Registerordnung gestattet die Eintragung der Mitteilung einer Veräußerung von Ausrüstung im Internationalen Register. Für diese Eintragungen gelten soweit von Bedeutung die Bestimmungen dieses Kapitels und des Kapitels V des Übereinkommens. Eine etwaige Eintragung, Abfrage oder Bescheinigung in Bezug auf eine Mitteilung einer Veräußerung dient jedoch lediglich Informationszwecken; weder berühren sie die Rechte einer Person aufgrund des Übereinkommens oder dieses Protokolls noch entfalten sie eine andere Wirkung aufgrund dieser Übereinkünfte.
KAPITEL IV
ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel XXI – Verzicht auf Staatenimmunität
1.Ein Verzicht auf Staatenimmunität von der Gerichtsbarkeit im Sinne des Artikels 42 oder des Artikels 43 des Übereinkommens oder bei der Durchsetzung von Rechten an Ausrüstung nach dem Übereinkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 2 verbindlich und bewirkt, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Gerichte oder für die Durchsetzung erfüllt sind, dass die Zuständigkeit begründet oder die Durchsetzung zulässig ist.
2.Ein Verzicht nach Absatz 1 muss schriftlich erklärt werden und eine Beschreibung der Ausrüstung nach Artikel V Absatz 1 dieses Protokolls enthalten.
KAPITEL V
VERHÄLTNIS ZU ANDEREN ÜBEREINKOMMEN
Artikel XXII – Verhältnis zum UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing
Das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Landwirtschafts-, Bau- und Bergbauausrüstung geht dem UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing in Bezug auf den Gegenstand dieses Protokolls vor, soweit die Staaten Vertragsparteien beider Übereinkommen sind.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel XXIII – Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
1.Dieses Protokoll liegt am 22. November 2019 in Pretoria für Staaten zur Unterzeichnung auf, die an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme eines Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Landwirtschafts-, Bau- und Bergbauausrüstung vom 11. bis 22. November 2019 in Pretoria teilgenommen haben. Nach dem 22. November 2019 liegt das Protokoll für alle Staaten am Sitz des Internationalen Instituts zur Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) in Rom zur Unterzeichnung auf, bis es nach Artikel XXV in Kraft tritt.
2.Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.
3.Jeder Staat, der dieses Protokoll nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
4.Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden förmlichen Urkunde beim Verwahrer.
5.Ein Staat kann nur dann Vertragspartei dieses Protokolls werden, wenn er auch Vertragspartei des Übereinkommens ist oder wird.
Artikel XXIV – Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration
1.Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet wird und für bestimmte durch dieses Protokoll erfasste Fragen zuständig ist, kann dieses Protokoll ebenso unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Fragen zuständig ist, die durch dieses Protokoll erfasst sind. Sofern in diesem Protokoll die Zahl der Vertragsstaaten maßgeblich ist, zählt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weiterer Vertragsstaat zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind.
2.Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt gegenüber dem Verwahrer eine Erklärung ab, in der sie die durch dieses Protokoll erfassten Fragen bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer umgehend jede Veränderung in der Verteilung der in der Erklärung nach diesem Absatz bezeichneten Zuständigkeit einschließlich neu übertragener Zuständigkeiten.
3.Eine Bezugnahme in diesem Protokoll auf einen „Vertragsstaat“ oder „Vertragsstaaten“ gilt gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wenn der Zusammenhang dies erfordert.
Artikel XXV – Inkrafttreten
1.Dieses Protokoll tritt zwischen den Staaten, welche die unter Buchstabe a genannten Urkunden hinterlegt haben, zu dem späteren der nachstehenden Zeitpunkte in Kraft:
a)am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt,
b)an dem Tag, an dem die Aufsichtsbehörde beim Verwahrer eine Bescheinigung darüber hinterlegt, dass das Internationale Register voll funktionsfähig ist.
2.Für andere Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den späteren der nachstehenden Zeitpunkte folgt:
a)drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
b)an dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tag.
Artikel XXVI – Gebietseinheiten
1.Ein Vertragsstaat, der Gebietseinheiten umfasst, in denen auf die in diesem Protokoll geregelten Fragen unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden sind, kann bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass dieses Protokoll sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen.
2.Jede derartige Erklärung ist dem Verwahrer zu notifizieren; in ihr sind ausdrücklich die Gebietseinheiten anzugeben, in denen dieses Protokoll anzuwenden ist.
3.Hat ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Absatz 1 nicht abgegeben, so ist dieses Protokoll auf alle Gebietseinheiten dieses Staates anzuwenden.
4.Erstreckt ein Vertragsstaat dieses Protokoll auf eine oder mehrere seiner Gebietseinheiten, so können nach diesem Protokoll zulässige Erklärungen für jede dieser Gebietseinheiten abgegeben werden; die für eine Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen können von den für eine andere Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen abweichen.
5.Erstreckt sich dieses Protokoll aufgrund einer Erklärung nach Absatz 1 auf eine oder mehrere Gebietseinheiten eines Vertragsstaats,
a)so wird der Schuldner nur dann als in einem Vertragsstaat befindlich betrachtet, wenn dieser nach dem Recht gegründet ist, das in einer Gebietseinheit gilt, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind, oder wenn er seinen eingetragenen oder satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung, seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit hat, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind,
b)so gilt jede Bezugnahme auf die Belegenheit des Gegenstands in einem Vertragsstaat als Bezugnahme auf die Belegenheit des Gegenstands in einer Gebietseinheit, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind,
c)so ist jede Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörden in diesem Vertragsstaat als Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörden anzusehen, die in einer Gebietseinheit zuständig sind, auf welche das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind,
d)im Sinne des Artikels XII Absatz 4 werden Händler als in einem Vertragsstaat ansässig erachtet, wenn sich die Niederlassung in dem Vertragsstaat befindet oder bei mehreren Niederlassungen, wenn sich die Hauptniederlassung in einer Gebietseinheit befindet, auf welche das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden ist.
Artikel XXVII – Übergangsbestimmungen
In Bezug auf Landwirtschafts-, Bau- und Bergbauausrüstung ist Artikel 60 des Übereinkommens wie folgt zu ändern:
a)Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) bedeutet „Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens“ in Bezug auf einen Schuldner den entsprechend spätesten Zeitpunkt,
(i)zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt,
(ii)zu dem der Staat, in welchem sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Schaffung oder des Entstehens des Rechts befindet, Vertragsstaat wird,
(iii)zu dem das Protokoll in dem Staat auf die Ausrüstung anwendbar wird, die schon bestehenden Rechten unterliegt.“
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3. In seiner Erklärung nach Absatz 1 kann ein Vertragsstaat bestimmen, dass die Artikel 29, 35 und 36 des Übereinkommens, wie durch das Protokoll geändert oder ergänzt, ab einem bestimmten Tag – frühestens drei und spätestens zehn Jahre nach dem Wirksamwerden dieser Erklärung – nach ihrer Maßgabe auf schon bestehende Rechte aus einer Vereinbarung anwendbar sein sollen; diese Vereinbarung muss zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein, zu dem sich der Schuldner in diesem Staat befand. Jeder Vorrang des Rechts nach dem Recht dieses Staates, sofern anzuwenden, bleibt weiter bestehen, wenn das Recht vor Ablauf der in der Erklärung angegebenen Frist im Internationalen Register eingetragen wird, und zwar unabhängig davon, ob ein anderes Recht vorher eingetragen wurde.“
c)Folgender Absatz wird hinzugefügt:
„4. Für die Zwecke von Absatz 3 wird eine Erklärung in Bezug auf bestehende Rechte an Ausrüstung, auf welche das Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Landwirtschafts-, Bau- und Bergbauausrüstung in dem Staat in Übereinstimmung mit Artikel XXXV und XXXVI des Protokolls anwendbar wird, zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Protokoll auf diese Ausrüstung anwendbar wird.“
Artikel XXVIII – Erklärungen zu einzelnen Bestimmungen
1.Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er einen der beiden Artikel VI und XI dieses Protokolls oder beide Artikel anwenden wird.
2.Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er Artikel IX dieses Protokolls ganz oder teilweise anwenden wird. Gibt er eine solche Erklärung ab, so hat er den in Artikel IX Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum anzugeben.
3.Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er Artikel X dieses Protokoll anwenden wird; erklärt er dies, so hat er anzugeben, auf welche Art von Insolvenzverfahren er gegebenenfalls Artikel X anwenden wird. Gibt ein Vertragsstaat eine solche Erklärung ab, so hat er den nach Artikel X vorgesehenen Zeitraum anzugeben.
4.Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er Artikel XII anwenden wird.
5.Jede nach diesem Protokoll abgegebene Erklärung ist auf die Gesamtheit der Ausrüstung anzuwenden, auf welche dieses Protokoll anzuwenden ist.
6.Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung in Bezug auf eine der in Artikel VII vorgesehenen Alternativen abgibt, wählt dieselbe Alternative für die Gesamtheit der Ausrüstung, auf welche dieses Protokoll anzuwenden ist.
7.Die Gerichte der Vertragsstaaten haben Artikel X in Übereinstimmung mit der Erklärung anzuwenden, die von dem Vertragsstaat abgegeben wurde, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat.
Artikel XXIX – Erklärungen nach dem Übereinkommen
Erklärungen nach dem Übereinkommen einschließlich Erklärungen nach den Artikeln 39, 40, 50, 53, 54, 55, 57, 58 und 60 gelten auch im Anwendungsbereich dieses Protokolls, sofern nicht etwas anders vorgesehen ist.
Artikel XXX – Vorbehalte und Erklärungen
1.Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig; Erklärungen, die nach den Artikeln II, VII, VIII, XXVI, XXVIII, XXIX und XXXI zulässig sind, können jedoch nach Maßgabe dieser Bestimmungen abgegeben werden.
2.Jede Erklärung oder nachträgliche Erklärung oder jede Rücknahme einer Erklärung nach diesem Protokoll ist dem Verwahrer schriftlich zu notifizieren.
Artikel XXXI – Nachträgliche Erklärungen
1.Mit Ausnahme einer Erklärung nach Artikel 60 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel XXIX dieses Protokolls kann ein Vertragsstaat eine nachträgliche Erklärung jederzeit nach dem Tag, an dem dieses Protokoll für ihn in Kraft getreten ist, durch eine entsprechende Notifikation an den Verwahrer abgeben.
2.Eine solche nachträgliche Erklärung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation angegeben, dass diese Erklärung nach einem längeren Zeitabschnitt wirksam wird, so wird sie nach Ablauf dieses längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
3.Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen nachträglichen Erklärung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als seien keine nachträglichen Erklärungen abgegeben worden.
Artikel XXXII – Rücknahme von Erklärungen
1.Mit Ausnahme einer Erklärung nach Artikel 60 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel XXIX dieses Protokolls kann jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach diesem Protokoll abgegeben hat, diese Erklärung jederzeit durch Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
2.Ungeachtet des Absatzes 1 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Rücknahme entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Rücknahme der Erklärung nicht erfolgt.
Artikel XXXIII – Kündigungen
1.Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
2.Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
3.Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Kündigung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Kündigung nicht erfolgt.
4.Eine gemäß Artikel II nachträglich vom Vertragsstaat abgegebene Erklärung, dass das Protokoll nicht auf einen oder mehrere Anhänge angewendet wird, wird als Kündigung des Protokolls in Bezug auf diesen Anhang betrachtet.
Artikel XXXIV – Überprüfungskonferenzen, Änderungen und damit zusammenhängende Angelegenheiten
1.Der Verwahrer erstellt in Absprache mit der Aufsichtsbehörde jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern, zu einem anderen Zeitpunkt Berichte für die Vertragsstaaten, wie das Regelwerk, das nach dem durch dieses Protokoll geänderte Übereinkommen geschaffen wurde, in der Praxis angewendet wurde. Bei der Erstellung dieser Berichte berücksichtigt der Verwahrer die Berichte der Aufsichtsbehörde über das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems.
2.Auf Antrag von mindestens fünfundzwanzig Prozent der Vertragsstaaten werden vom Verwahrer in Absprache mit der Aufsichtsbehörde Überprüfungskonferenzen der Vertragsstaaten zur Beratung über folgende Fragen einberufen:
a)die praktische Durchführung des durch dieses Protokoll geänderten Übereinkommens und seine Wirksamkeit bei der Erleichterung der durch Vermögenswerte gesicherten Finanzierung und des so gesicherten Leasings der unter seine Bestimmungen fallenden Gegenstände,
b)die rechtliche Auslegung und die Anwendung dieses Protokolls und der Registerordnung,
c)das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems, die Tätigkeit des Registerführers und seine Beaufsichtigung durch die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung ihrer Berichte,
d)ob Änderungen an diesem Protokoll, einschließlich der Anhänge, oder die Regelungen über das Internationale Register geändert werden sollen.
3.Jede Änderung dieses Protokolls nach diesem Artikel ist mindestens mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten, die an der in Absatz 2 bezeichneten Konferenz teilnehmen, zu genehmigen; danach tritt sie für Staaten, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft, sobald sie von fünf Staaten nach den auf ihr Inkrafttreten anzuwendenden Bestimmungen des Artikels XXV ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist.
Artikel XXXV – Anpassungen der Codes des Harmonisierten Systems in den Anhängen nach einer Überarbeitung des Harmonisierten Systems
1.Nach der Annahme einer Überarbeitung des Harmonisierten Systems konsultiert der Verwahrer die Weltzollorganisation und die Aufsichtsbehörde in Bezug auf alle in den Anhängen aufgeführten Codes des Harmonisierten Systems, die von der Überarbeitung betroffen sein können.
2.Der Verwahrer übermittelt sämtlichen Vertragsstaaten spätestens drei Monate nach Annahme der Überarbeitung des Harmonisierten Systems eine Notifikation der Überarbeitung des Harmonisierten Systems. In der Notifikation ist anzugeben, ob die in den Anhängen aufgeführten Codes des Harmonisierten Systems von der Überarbeitung betroffen sind, und es werden Anpassungen der Codes des Harmonisierten Systems in den Anhängen vorgeschlagen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Codes der Anhänge weiterhin dem Harmonisierten System entsprechen und Änderungen der Anwendung des Protokolls auf Ausrüstung, die sich aus der Überarbeitung des Harmonisierten Systems ergeben, so gering wie möglich gehalten werden. In der Notifikation ist das Datum anzugeben, bis zu dem Einwände gegen den Vorschlag des Verwahrers gemäß Absatz 3 zu erheben sind.
3.Jede Änderung der Codes des Harmonisierten Systems in den Anhängen, die durch den Verwahrer vorgeschlagen wird, gilt, sofern sie innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist erfolgt, als von den Vertragsstaaten angenommen, es sei denn, beim Verwahrer gehen innerhalb von neun Monaten nach Annahme der Überarbeitung des Harmonisierten Systems von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung ein. In einem Einwand muss jede Änderung angeben werden, auf die er sich bezieht, und er muss für die gesamte Änderung gelten.
4.Erhält der Verwahrer innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten Einwände gegen eine vorgeschlagene Änderung, beruft der Verwahrer eine Sitzung der Vertragsstaaten ein, um diese Änderung zu prüfen. Der Verwahrer bemüht sich, die Sitzung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist einzuberufen.
5.Die Vertragsstaaten, die an einer gemäß Absatz 4 einberufenen Sitzung teilnehmen, bemühen sich nach Kräften um eine einvernehmliche Einigung. Wird keine Einigung erzielt, so wird eine Änderung nur angenommen, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der an der Sitzung teilnehmenden und abstimmenden Vertragsstaaten gebilligt wird. Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 sind die Vereinbarungen und Beschlüsse der Sitzung der Vertragsstaaten für alle Vertragsstaaten verbindlich.
6.Nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist oder gegebenenfalls nach Abschluss einer Sitzung der Vertragsstaaten gemäß Absatz 4 übermittelt der Verwahrer allen Vertragsstaaten eine Notifikation, aus der hervorgeht, welche der vorgeschlagenen Änderungen angenommen und welche nicht angenommen wurden. Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 treten die angenommenen Änderungen nach zwölf Monaten ab dem Tag in Kraft, an dem der Verwahrer den Vertragsstaaten die Notifikation der angenommenen Anpassungen übermittelt, und ab dem Tag des Inkrafttretens der Überarbeitung des Harmonisierten Systems, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.
7.Während des Umsetzungszeitraums kann ein Vertragsstaat durch eine spätestens 30 Tage vor Ablauf des Umsetzungszeitraums beim Verwahrer eingegangene Notifikation den Zeitpunkt, zu dem die Änderungen für diesen Staat in Kraft treten, um sechs Monate verschieben. Ein Vertragsstaat kann durch eine spätestens 30 Tage vor Ablauf des aktuellen Zeitraums beim Verwahrer eingegangene Notifikation von der Möglichkeit fortlaufender Verschiebungen des Inkrafttretens um jeweils sechs Monate Gebrauch machen.
8.Während des Umsetzungszeitraums oder während eines darauf folgenden Verschiebungszeitraums von sechs Monaten gemäß Absatz 9 kann ein Vertragsstaat durch eine spätestens 30 Tage vor Ablauf des Umsetzungs- oder Verschiebungszeitraums beim Verwahrer eingegangene Notifikation eine oder mehrere Änderungen der Codes des Harmonisierten Systems in den Anhängen festlegen, die in Bezug auf diesen Staat nicht in Kraft treten. Ein Vertragsstaat, der dies dem Verwahrer notifiziert hat, kann seine Notifikation gemäß diesem Absatz über eine oder mehrere Änderungen jederzeit durch Notifikation an den Verwahrer zurückziehen; in diesem Fall tritt diese Änderung 30 Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer für diesen Staat in Kraft.
9.Ein neuer Vertragsstaat hat alle Rechte und Vorteile der Vertragsstaaten nach diesem Artikel, einschließlich des Rechts, Einwände nach Absatz 3 zu erheben, an einer Sitzung nach den Absätzen 4 und 5 teilzunehmen und abzustimmen, die Fristen nach Absatz 7 zu verlängern und Notifikationen nach Absatz 8 zu übermitteln. Ungeachtet Satz 1 ist ein neuer Vertragsstaat gegebenenfalls an die Frist gebunden, die anderen Vertragsstaaten zur Ergreifung von Maßnahmen nach diesem Artikel verbleibt.
10.Vorbehaltlich des Artikel 60 des Übereinkommens und des Artikels XXVII dieses Protokolls berührt eine nach diesem Artikel vorgenommene Änderung der Codes des Harmonisierten Systems in den Anhängen nicht die Rechte, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung entstanden sind.
Artikel XXXVI – Änderung der Anhänge
1.Dieser Artikel gilt für Änderungen der Anhänge mit Ausnahme der Änderungen der Codes des Harmonisierten Systems in den Anhängen, die nach Artikel XXXV geregelt werden.
2.Erhält der Verwahrer nach Inkrafttreten dieses Protokolls einen Vorschlag eines Vertragsstaats, übermittelt der Verwahrer innerhalb der in Absatz 3 oder Absatz 5 genannten Fristen allen Vertragsstaaten eine Notifikation des Vorschlags des Vertragsstaats. In der Notifikation sind gegebenenfalls die Codes des Harmonisierten Systems anzugeben, die von dem Vorschlag betroffen wären, und jede vorgeschlagene Änderung der Anhänge zu beschreiben. In der Notifikation ist das Datum anzugeben, bis zu dem Einwände gegen den Vorschlag des Vertragsstaats gemäß Absatz 4 oder 5 zu erheben sind.
3.Vorbehaltlich des Absatzes 5 übermittelt der Verwahrer den Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Übermittlung seines Vorschlags gemäß Artikel XXXV Absatz 2 eine Notifikation eines jeden beim Verwahrer eingegangenen Vorschlags der Vertragsstaaten, der bis zu diesem Zeitpunkt nicht an die Vertragsstaaten übermittelt wurde.
4.Vorbehaltlich des Absatzes 5 gilt jede Änderung der Anhänge, die durch einen in Absatz 3 genannten Vorschlag eines Vertragsstaats beantragt wurde, als von den Vertragsstaaten angenommen, es sei denn, der Verwahrer erhält innerhalb der in Artikel XXXV Absatz 3 genannten Frist Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung von mindestens 25 Prozent der Vertragsstaaten. In einem Einwand muss jede Änderung angeben werden, auf die er sich bezieht, und er muss für die gesamte Änderung gelten.
5.Der Verwalter kann in alleinigem Ermessen beschließen, den Vertragsstaaten zu einem anderen als dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt einen Vorschlag eines Vertragsstaats zu notifizieren, der beim Verwahrer eingegangen ist und der bis zu dem Zeitpunkt den Vertragsstaaten nicht übermittelt wurde. In diesem Falle gilt jede durch einen oder mehrere Vorschläge eines Vertragsstaats beantragte Änderung der Anhänge als von den Vertragsstaaten angenommen, es sei denn, der Verwahrer erhält innerhalb der in der Notifikation genannten Frist Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung von mindestens 25 Prozent der Vertragsstaaten. Die in der Notifikation angegebene Frist beträgt mindestens neun Monate nach Eingang des zuletzt eingegangenen Vorschlags des Vertragsstaats beim Verwahrer. In einem Einwand muss jede Änderung angeben werden, auf die er sich bezieht, und er muss für die gesamte Änderung gelten.
6.Erhält der Verwahrer innerhalb der in den Absätzen 4 oder 5 genannten Frist von mindestens 25 Prozent der Vertragsstaaten Einwände gegen eine vorgeschlagene Änderung, beruft der Verwahrer eine Sitzung der Vertragsstaaten ein, um diese Änderung zu prüfen. Der Verwahrer bemüht sich, die Sitzung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in den Absätzen 4 oder 5 festgelegten Frist einzuberufen.
7.Die Vertragsstaaten, die an einer gemäß Absatz 4 einberufenen Sitzung teilnehmen, bemühen sich nach Kräften um eine einvernehmliche Einigung. Wird keine Einigung erzielt, so wird eine Änderung nur angenommen, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der an der Sitzung teilnehmenden und abstimmenden Vertragsstaaten gebilligt wird. Vorbehaltlich der Absätze 9 und 10 sind die Vereinbarungen und Beschlüsse der Sitzung der Vertragsstaaten für alle Vertragsstaaten verbindlich.
8.Nach Ablauf der in Absatz 4 oder Absatz 5 genannten Frist oder gegebenenfalls entsprechend dem Ergebnis einer Sitzung der Vertragsstaaten gemäß Absatz 6 übermittelt der Verwahrer allen Vertragsstaaten eine Notifikation, aus der hervorgeht, welche der vorgeschlagenen Änderungen angenommen und welche nicht angenommen wurden. Vorbehaltlich der Absätze 9 und 10 treten die angenommenen Änderungen zwölf Monaten nach dem Tag in Kraft, an dem der Verwahrer den Vertragsstaaten die Notifikation übermittelt.
9.Während des Umsetzungszeitraums kann ein Vertragsstaat durch eine spätestens 30 Tage vor Ablauf des Umsetzungszeitraums beim Verwahrer eingegangene Notifikation den Zeitpunkt, zu dem die Änderungen für diesen Staat in Kraft treten, um sechs Monate verschieben. Ein Vertragsstaat kann durch eine spätestens 30 Tage vor Ablauf des aktuellen Zeitraums beim Verwahrer eingegangene Notifikation von der Möglichkeit fortlaufender Verschiebungen des Inkrafttretens um jeweils sechs Monate Gebrauch machen.
10.Während des Umsetzungszeitraums oder während eines darauf folgenden Verschiebungszeitraums von sechs Monaten gemäß Absatz 7 kann ein Vertragsstaat durch eine spätestens 30 Tage vor Ablauf des Umsetzungs- oder Verschiebungszeitraums beim Verwahrer eingegangene Notifikation eine oder mehrere Änderungen der Anhänge festlegen, die in Bezug auf diesen Staat nicht in Kraft treten. Ein Vertragsstaat, der dies dem Verwahrer notifiziert hat, kann seine Notifikation einer oder mehrerer Änderungen gemäß diesem Absatz jederzeit durch eine Notifikation an den Verwahrer zurückziehen; in diesem Fall tritt diese Änderung 30 Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer für diesen Staat in Kraft.
11.Ein neuer Vertragsstaat hat alle Rechte und Vorteile der Vertragsstaaten nach diesem Artikel, einschließlich des Rechts, Einwände nach Absatz 4 oder Absatz 5 zu erheben, an einer Sitzung nach den Absätzen 6 und 7 teilzunehmen und abzustimmen, die Fristen nach Absatz 9 zu verlängern und Notifikationen nach Absatz 10 zu übermitteln. Ungeachtet Satz 1 ist ein neuer Vertragsstaat gegebenenfalls an die Frist gebunden, die anderen Vertragsstaaten zur Ergreifung von Maßnahmen nach diesem Artikel verbleibt.
12.Vorbehaltlich des Artikel 60 des Übereinkommens und des Artikels XXVII dieses Protokolls berührt eine nach diesem Artikel vorgenommene Änderung der Anhänge nicht die Rechte, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung entstanden sind.
Artikel XXXVII – Der Verwahrer und seine Aufgaben
1.Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Internationalen Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) hinterlegt, das hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.
2.Der Verwahrer
a)notifiziert allen Vertragsstaaten
i)jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts,
ii)den Tag der Hinterlegung der in Artikel XXV Absatz 1 Buchstabe b genannten Bescheinigung,
iii)den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls,
iiii)jede nach diesem Protokoll abgegebene Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts,
iiiii)die Rücknahme oder Änderung einer Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts,
iiiiii)die Notifikation jeder Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Zeitpunkts der Kündigung sowie des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam wird,
b)übermittelt allen Vertragsstaaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls,
c)übersendet der Aufsichtsbehörde und dem Registerführer eine Abschrift jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts ihrer Hinterlegung, jeder Erklärung oder Rücknahme oder Änderung einer Erklärung und jeder Notifikation einer Kündigung unter Angabe des Zeitpunkts der Notifikation, damit die darin enthaltenen Angaben leicht und vollständig zugänglich sind, und ist bei der Ausübung der Pflichten behilflich, um den ordnungsgemäßen Betrieb des Registers sicherzustellen,
d)unterrichtet die Aufsichtsbehörde und den Registerführer über anhängige Verfahren nach Artikel XXXV oder Artikel XXXVI und die Ergebnisse solcher Verfahren,
e)unterrichtet die neuen Vertragsstaaten über anhängige Verfahren nach Artikel XXXV oder Artikel XXXVI,
f)nimmt die Aufgaben wahr, die mit der Änderung der Anhänge gemäß den Artikeln XXXIV, XXXV und XXXVI verbunden sind,
g)nimmt alle anderen für Verwahrer üblichen Aufgaben wahr.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Pretoria am 22. November 2019 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; diese Verbindlichkeit tritt ein, sobald das Sekretariat der Konferenz im Auftrag des Präsidenten der Konferenz binnen neunzig Tagen ab diesem Datum bestätigt hat, dass die Wortlaute übereinstimmen.
ANHÄNGE
ANHANG 1 – BERGBAUAUSRÜSTUNG
Im Einklang mit Artikel II gilt das Übereinkommen für Bergbauausrüstung, die unter die folgenden Codes des Harmonisierten Systems in diesem Anhang fällt.
8207 13: Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge – Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge – mit arbeitendem Teil aus Cermets
8428 31: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen) – andere Stetigförderer für Waren – ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt
8429 11: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) – auf Gleisketten
8429 19: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Bulldozer und Angledozer – andere
8429 20: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Erd- oder Straßenhobel (Grader)
8429 51: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader – Frontschaufellader
8429 52: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader – Maschinen mit um 360° drehbarem Oberwagen
8429 59: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader – andere
8430 10: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – Rammen und Pfahlzieher
8430 31: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen – selbstfahrend
8430 39: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – Kohle- oder Gesteinsschneider und Tunnelbohrmaschinen – andere
8430 41: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte – selbstfahrend
8430 49: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte – andere
8430 50: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte
8430 61: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – andere nicht selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte – Maschinen, Apparate und Geräte zum Feststampfen oder Verdichten des Bodens
8430 69: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – andere nicht selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte – andere
8474 10: Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand – Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen
8474 20: Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand – Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen
8474 31: Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand – Maschinen und Apparate zum Mischen oder Knete – Beton- und Mörtelmischmaschinen
8701 30: Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) – Gleiskettenzugmaschinen
8701 92: Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) – andere, mit einer Motorleistung von – mehr als 18 kW bis 37 kW
8701 93: Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) – andere, mit einer Motorleistung von – mehr als 37 kW bis 75 kW
8701 94: Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) – andere, mit einer Motorleistung von – mehr als 75 kW bis 130 kW
8701 95: Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) – andere, mit einer Motorleistung von – mehr als 130 kW
8704 10: Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren – Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt
ANHANG 2 – LANDWIRTSCHAFTSAUSRÜSTUNG
Im Einklang mit Artikel II gilt das Übereinkommen für Landwirtschaftsausrüstung, die unter die folgenden Codes des Harmonisierten Systems in diesem Anhang fällt.
8424 49: Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate – Spritz-/Sprühgeräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau – – andere
8424 82: Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate – andere Maschinen und Apparate – für die Landwirtschaft oder den Gartenbau
8429 11: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) – auf Gleisketten
8429 19: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Bulldozer und Angledozer – andere
8429 20: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Erd- oder Straßenhobel (Grader)
8429 30: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Schürfwagen
8429 40: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Straßenwalzen und andere Bodenverdichter
8429 51: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader – Frontschaufellader
8429 52: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader – Maschinen mit um 360° drehbarem Oberwagen
8429 59: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader – andere
8430 49: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte – andere
8430 50: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte
8432 10: Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze – Pflüge
8432 21: Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze – Eggen, Vertikutierer, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen – Scheibeneggen
8432 29: Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze – Eggen, Vertikutierer, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen – andere
8432 31: Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze – Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen – Direktsaatmaschinen, Direktpflanzmaschinen, Direktsetzmaschinen
8432 39: Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze – Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen – andere
8432 41: Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze – Miststreuer und Düngerstreuer – Miststreuer
8432 42: Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze – Miststreuer und Düngerstreuer – Düngerstreuer
8433 20: Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437 – andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau
8433 30: Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437 – andere Heuernte-(Heuwerbungs-)maschinen, -apparate und -geräte
8433 40: Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437 – Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen
8433 51: Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437 – andere Erntemaschinen, -apparate und -geräte; Dreschmaschinen und Dreschgeräte – Mähdrescher
8433 53: Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437 – andere Erntemaschinen, -apparate und -geräte; Dreschmaschinen und Dreschgeräte – Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten
8433 59: Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437 – andere Erntemaschinen, -apparate und -geräte; Dreschmaschinen und Dreschgeräte – andere
8433 60: Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437 – Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen
8434 10: Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte – Melkmaschinen
8436 80: Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht – andere Maschinen, Apparate und Geräte
8437 10: Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art – Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten
8701 30: Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) – Gleiskettenzugmaschinen
8701 92: Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) – andere, mit einer Motorleistung von – mehr als 18 kW bis 37 kW
8701 93: Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) – andere, mit einer Motorleistung von – mehr als 37 kW bis 75 kW
8701 94: Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) – andere, mit einer Motorleistung von – mehr als 75 kW bis 130 kW
8701 95: Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) – andere, mit einer Motorleistung von – mehr als 130 kW
8704 10: Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren – Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt
8716 20: Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon –
Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung
ANHANG 3 – BAUAUSRÜSTUNG
Im Einklang mit Artikel II gilt das Übereinkommen für Bauausrüstung, die unter die folgenden Codes des Harmonisierten Systems in diesem Anhang fällt.
8207 13: Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge – Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge – mit arbeitendem Teil aus Cermets
8413 40: Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerkzeuge für Flüssigkeiten – Betonpumpen
8426 20: Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren – Turmdrehkrane
8426 41: Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren – andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte – mit Reifen
8426 49: Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren – andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte – andere
8429 11: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) – auf Gleisketten
8429 19: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Bulldozer und Angledozer – andere
8429 20: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Erd- oder Straßenhobel (Grader)
8429 30: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Schürfwagen
8429 40: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Straßenwalzen und andere Bodenverdichter
8429 51: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader – Frontschaufellader
8429 52: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader – Maschinen mit um 360° drehbarem Oberwagen
8429 59: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter – Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader – andere
8430 10: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – Rammen und Pfahlzieher
8430 31: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen – selbstfahrend
8430 39: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – Kohle- oder Gesteinsschneider und Tunnelbohrmaschinen – andere
8430 41: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte – selbstfahrend
8430 49: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte – – andere
8430 50: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte
8430 61: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – andere nicht selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte – Maschinen, Apparate und Geräte zum Feststampfen oder Verdichten des Bodens
8430 69: Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – andere nicht selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte – andere
8474 10: Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand – Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen
8474 20: Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand – Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen
8474 31: Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand – Maschinen und Apparate zum Mischen oder Knete – Beton- und Mörtelmischmaschinen
8474 32: Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand – Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten – Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen
8479 10: Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen – Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten
8479 82: Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen – andere Maschinen, Apparate und Geräte – zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren
8701 30: Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) – Gleiskettenzugmaschinen
8701 92: Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) – andere, mit einer Motorleistung von – mehr als 18 kW bis 37 kW
8701 93: Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) – andere, mit einer Motorleistung von – – mehr als 37 kW bis 75 kW
8701 94: Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) – andere, mit einer Motorleistung von – mehr als 75 kW bis 130 kW
8701 95: Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) – andere, mit einer Motorleistung von – mehr als 130 kW
8704 10: Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren – Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt
8705 10: Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) – Kranwagen (Autokrane)
8705 40: Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) – Betonmischwagen (Lkw-Betonmischer)