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Document 52021PC0678

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona) in Bezug auf den Erlass des Beschlusses, im Rahmen von Artikel 15 des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (LBS-Protokoll) regionale Pläne über die Behandlung von kommunalem Abwasser und über Klärschlammmanagement anzunehmen, im Namen der Union zu vertreten ist

COM/2021/678 final

Brüssel, den 27.10.2021

COM(2021) 678 final

2021/0355(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona) in Bezug auf den Erlass des Beschlusses, im Rahmen von Artikel 15 des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (LBS-Protokoll) regionale Pläne über die Behandlung von kommunalem Abwasser und über Klärschlammmanagement anzunehmen, im Namen der Union zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Mit dem Vorschlag soll der Standpunkt festgelegt werden, der auf der 22. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden „Übereinkommen von Barcelona“) und seiner Protokolle in Bezug auf den Beschluss, im Rahmen von Artikel 15 des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (im Folgenden „LBS-Protokoll“) regionale Pläne über die Behandlung von kommunalem Abwasser und über Klärschlammmanagement anzunehmen, im Namen der Union zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Übereinkommen von Barcelona zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers und seine Protokolle

Das Übereinkommen von Barcelona mit seinen sieben Protokollen wurde im Rahmen des Aktionsplans für das Mittelmeer geschlossen und ist das wichtigste regionale rechtsverbindliche multilaterale Umweltübereinkommen für das Mittelmeer.

Das Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (LBS-Protokoll) ist eines der sieben Protokolle des Übereinkommens von Barcelona. Es zielt darauf ab, dass alle geeigneten Maßnahmen eingeleitet werden, um eine mögliche Verschmutzung des Mittelmeers durch Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen weitestmöglich zu verhüten, zu verringern und zu beseitigen.

Die Europäische Union ist Vertragspartei des LBS-Protokolls (geänderte Fassung) 1 .

2.2.Die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle

Auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle treffen sich Ministerinnen und Minister sowie hochrangige Beamtinnen und Beamte, die alle Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle vertreten. Die Tagung der Vertragsparteien wird vom 7. bis 10. Dezember 2021 in Antalya, Türkei, stattfinden.

Gemäß Artikel 25 des Übereinkommens von Barcelona übt die Europäische Union (EU) ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen entsprechend der Zahl ihrer Mitgliedstaaten aus, die Vertragsparteien des Übereinkommens und einzelner oder mehrerer Protokolle sind. Die EU übt ihr Stimmrecht in Fällen, in denen ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, nicht aus; das Gleiche gilt im umgekehrten Fall.

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 des LBS-Protokolls werden Beschlüsse über die Annahme von Aktionsplänen, Programmen und Maßnahmen mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gebilligt.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt der 22. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle sollen einen Beschluss zur Annahme regionaler Pläne im Rahmen von Artikel 15 des LBS-Protokolls über die Behandlung von kommunalem Abwasser und über Klärschlammmanagement (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) billigen.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt sollen zwei regionale Pläne angenommen werden: ein regionaler Plan zur Modernisierung mehrerer Aspekte des derzeitigen regionalen Plans über die Behandlung von kommunalem Abwasser und ein neuer regionaler Plan über Klärschlammmanagement (beide zusammen im Folgenden die „regionalen Pläne“).

Die regionalen Pläne werden für die Union gemäß Artikel 15 Absatz 3 des LBS-Protokolls verbindlich sein.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der vorgesehene regionale Plan über die Behandlung von kommunalem Abwasser stellt gegenüber dem bisherigen regionalen Plan zur Verringerung des BSB5 einen wesentlichen Fortschritt dar. Insbesondere wurden die Emissionsgrenzwerte ausgeweitet, damit sie die wichtigsten Schadstoffe erfassen, die mit behandeltem Abwasser einschließlich aufbereiteten und industriellen Abwassers eingeleitet werden.

Die für den neuen regionalen Plan über Klärschlammmanagement vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen: die verschiedenen Verwendungszwecke von Klärschlamm, Grenzwerte für pathogene Inhaltsstoffe und Schwermetalle in Biofeststoffen zur Verwendung in der Landwirtschaft, schlammbezogene Aspekte der Rückgewinnung von Energie bzw. Nährstoffen sowie die Überwachung der Qualität der Klärschlämme aus Kläranlagen.

In Anbetracht der rechtsverbindlichen Auswirkungen des geplanten Vorschlags ist ein Standpunkt der Union erforderlich.

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Ambitionen der Union im Rahmen des Grünen Deals, die Umweltverschmutzung zu verringern und den Umweltschutz zu verbessern. Deshalb wird vorgeschlagen, dass die Union den Erlass des vorgesehenen Rechtsaktes unterstützt.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten.

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft, nämlich das Übereinkommen von Barcelona, eingerichtet wurde.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt sollen im Rahmen von Artikel 15 des LBS-Protokolls regionale Pläne über die Behandlung von kommunalem Abwasser und über Klärschlammmanagement angenommen werden; durch seinen Erlass wird er somit zu einem rechtswirksamen Akt.

Der institutionelle Rahmen des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle wird durch den vorgesehenen Rechtsakt weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und ‑inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen den Umweltschutz.

Somit ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 192 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2021/0355 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona) in Bezug auf den Erlass des Beschlusses, im Rahmen von Artikel 15 des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (LBS-Protokoll) regionale Pläne über die Behandlung von kommunalem Abwasser und über Klärschlammmanagement anzunehmen, im Namen der Union zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die geänderte Fassung des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung aus landseitigen Quellen und Tätigkeiten (im Folgenden „LBS-Protokoll“) wurde von der Union mit dem Beschluss 1999/801/EG des Rates 2 genehmigt und trat am 11. Mai 2008 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 15 des LBS-Protokolls können die Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle auf ihrer Tagung regionale Aktionspläne einschließlich Maßnahmen und Zeitplänen für deren Umsetzung annehmen.

(3)Auf ihrer 22. Tagung vom 7. bis 10. Dezember 2021 sollen die Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle im Rahmen von Artikel 15 des LBS-Protokolls regionale Pläne über die Behandlung von kommunalem Abwasser und über Klärschlammmanagement annehmen.

(4)Es ist erforderlich, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle zu vertreten ist, da mit dem vorgesehenen Beschluss regionale Pläne angenommen werden sollen, die für die Union gemäß Artikel 15 Absatz 3 des LBS-Protokolls verbindlich sind.

(5)Da mit den vorgesehenen regionalen Plänen Vorschriften zum Schutz des Mittelmeers aktualisiert, die internationalen Verpflichtungen und Ambitionen der EU modifiziert und der Umweltschutz verbessert werden sollen, wird vorgeschlagen, dass die Union den Erlass des Beschlusses unterstützt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 22. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle zu vertreten ist, besteht darin, den Erlass des Beschlusses zur Annahme regionaler Pläne über die Behandlung von kommunalem Abwasser und über Klärschlammmanagement im Rahmen von Artikel 15 des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (LBS-Protokoll) zu unterstützen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident / Die Präsidentin

(1)    ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 18.
(2)    ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 18.
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