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Document 52021PC0664

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

COM/2021/664 final

Brüssel, den 27.10.2021

COM(2021) 664 final

2021/0342(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2021) 320}
{SWD(2021) 321}
{SEC(2021) 380}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenkapitalverordnung bzw. CRR) ist Teil eines Legislativpakets, das auch Änderungen an der Richtlinie 2013/36/EU (Eigenkapitalrichtlinie bzw. CRD) umfasst. 1

Als Reaktion auf die globale Finanzkrise 2008/2009 führte die Union grundlegende Reformen des Aufsichtsrahmens für Banken durch, um deren Widerstandsfähigkeit zu erhöhen und so dazu beizutragen, dass sich eine ähnliche Krise nicht wiederholt. Diese Reformen stützten sich weitgehend auf internationale Standards, die seit 2010 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (im Folgenden „BCBS“) 2 angenommen wurden. Die Standards werden gemeinsam als Basel-III-Standards, die Basel-III-Reformen oder die Rahmenvereinbarung Basel III 3 bezeichnet.

Aufgrund der immer globaleren und stärker vernetzten Struktur des Bankensektors gewinnen die vom Basler Ausschuss entwickelten globalen Standards zunehmend an Bedeutung. Ein globalisierter Bankensektor erleichtert zwar den internationalen Handel und internationale Investitionen, verursacht aber auch komplexere finanzielle Risiken. Ohne einheitliche globale Standards könnten sich Banken dafür entscheiden, ihre Tätigkeiten in dem Land mit den laxesten Regulierungs- und Aufsichtsregelungen auszuüben. Dies könnte zu einem Regulierungswettlauf nach unten führen, um Bankgeschäfte anzuziehen, und gleichzeitig die Gefahr einer globalen Instabilität des Finanzsystems erhöhen. Durch die internationale Koordinierung globaler Standards wird diese Art des riskanten Wettbewerbs weitgehend eingeschränkt und entscheidend dazu beigetragen, die Finanzstabilität in einer globalisierten Welt zu bewahren. Globale Standards vereinfachen auch die Geschäfte international tätiger Banken – zu denen zahlreiche Banken in der EU gehören –, da sie garantieren, dass an den wichtigsten Finanzplätzen weltweit weitgehend ähnliche Regeln angewandt werden.

Die EU hat sich maßgeblich für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bankenregulierung eingesetzt. Das erste Paket von Reformen nach der Krise, die Teil der Rahmenvereinbarung Basel III sind, wurde in zwei Schritten umgesetzt:

·im Juni 2013 mit der Verabschiedung der CRR 4 und der CRD IV 5 ;

·im Mai 2019 mit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2019/876 6 , auch als CRR II bezeichnet, und der Richtlinie (EU) 2019/878, auch bekannt als CRD V 7 .

Die bislang durchgeführten Reformen konzentrierten sich auf die Erhöhung der Qualität und Quantität der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, die Banken zur Deckung potenzieller Verluste benötigen. Darüber hinaus zielten sie darauf ab, die übermäßige Verschuldung von Banken zu verringern, die Widerstandsfähigkeit der Institute 8 gegenüber kurzfristigen Liquiditätsschocks zu erhöhen, ihre Abhängigkeit von kurzfristiger Finanzierung und ihr Konzentrationsrisiko zu verringern sowie die „Too-big-to-fail“- Problematik anzugehen. 9

Infolgedessen wurden mit den neuen Vorschriften die Kriterien für anrechenbare aufsichtsrechtliche Eigenmittel verschärft, die Mindesteigenmittelanforderungen erhöht und neue Anforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (Credit Valuation Adjustment, CVA) 10 sowie für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien eingeführt. 11 Darüber hinaus wurden mehrere neue aufsichtsrechtliche Maßnahmen eingeführt: eine Mindestanforderung an die Verschuldungsquote, eine kurzfristige Liquiditätsquote (als Liquiditätsdeckungsquote bezeichnet), eine längerfristige strukturelle Liquiditätsquote (als strukturelle Liquiditätsquote bezeichnet), Obergrenzen für Großkredite 12 und makroprudenzielle Kapitalpuffer 13 .

Dank dieses ersten Reformpakets, das in der Union 14 umgesetzt wurde, ist der EU-Bankensektor gegenüber wirtschaftlichen Schocks deutlich unempfindlicher geworden und war bei Beginn der COVID-19-Krise wesentlich stabiler als beim Ausbruch der globalen Finanzkrise.

Darüber hinaus haben die Aufsichtsbehörden und Gesetzgeber zu Beginn der COVID-19-Krise vorübergehende Entlastungsmaßnahmen ergriffen. In ihrer erläuternden Mitteilung vom 28. April 2020 zur Anwendung der Bilanzierungs- und Aufsichtsvorschriften mit dem Ziel, den Banken in der EU die Kreditvergabe zu erleichtern (Unterstützung von Unternehmen und Haushalten in der COVID-19-Krise) 15 , bestätigte die Kommission die Flexibilität, die in den Bilanzierungs- und Aufsichtsvorschriften verankert ist, so wie von den Europäischen Aufsichtsbehörden und internationalen Gremien hervorgehoben wurde. Auf dieser Grundlage verabschiedeten die gesetzgebenden Organe im Juni 2020 gezielte temporäre Änderungen an bestimmten Aspekten des Aufsichtsrahmens – das sogenannte Paket für gezielte „Sofort“-Änderungen an der Eigenkapitalverordnung 16 . In Kombination mit entschlossenen geld- und fiskalpolitischen Maßnahmen 17 half dies den Instituten, während der Pandemie weiterhin Kredite an private Haushalte und Unternehmen zu vergeben. Dies wiederum trug dazu bei, den durch die Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schock 18 abzufedern.

Auch wenn die Höhe des Gesamtkapitals des EU-Bankensystems nun im Durchschnitt als zufriedenstellend angesehen wird, wurden einige der Probleme, die im Nachgang zur globalen Finanzkrise ermittelt wurden, noch nicht gelöst. Analysen der Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Zentralbank (EZB) haben gezeigt, dass die Eigenmittelanforderungen, die von Instituten mit Sitz in der EU anhand interner Modelle berechnet wurden, erhebliche Schwankungen aufwiesen, die nicht durch unterschiedliche zugrunde liegende Risiken gerechtfertigt waren und letztlich die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit ihrer Kapitalquoten untergraben. 19 Darüber hinaus führt die mangelnde Risikosensitivität bei den Eigenmittelanforderungen, die anhand von Standardansätzen berechnet werden, zu unzureichenden oder übermäßig hohen Eigenmittelanforderungen für bestimmte Finanzprodukte oder -tätigkeiten (und somit für bestimmte Geschäftsmodelle, die in erster Linie auf diesen basieren). Im Dezember 2017 einigte sich der BCBS auf ein endgültiges Paket von Reformen 20 der internationalen Standards, um diese Probleme anzugehen. Im März 2018 begrüßten die Finanzminister und Zentralbankpräsidenten der G20 diese Reformen und bekräftigten wiederholt ihr Engagement für eine vollständige, fristgerechte und konsequente Umsetzung. Im Jahr 2019 kündigte die Kommission ihre Absicht an, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Umsetzung dieser Reformen des EU-Aufsichtsrahmens vorzulegen. 21

Angesichts der COVID-19-Pandemie hat sich die Ausarbeitung dieses Vorschlags verzögert. Die Verzögerung spiegelte die Entscheidung des Basler Ausschusses vom 26. März 2020 wider, die zuvor vereinbarten Umsetzungsfristen für die endgültigen Elemente der Basel-III-Reform um ein Jahr aufzuschieben.  22

Vor diesem Hintergrund werden mit dieser Gesetzesinitiative zwei allgemeine Ziele verfolgt: Es soll ein Beitrag zur Finanzstabilität und zur stabilen Finanzierung der Wirtschaft im Zuge der Erholung von der COVID-19-Krise geleistet werden. Diese allgemeinen Ziele lassen sich in vier spezifischere Ziele unterteilen:

(1)Stärkung des risikobasierten Kapitalrahmens ohne wesentliche Erhöhung der Eigenmittelanforderungen insgesamt;

(2)stärkere Fokussierung auf ESG-Risiken im Aufsichtsrahmen;

(3)weitere Harmonisierung der Aufsichtsbefugnisse und -instrumente; und

(4)Verringerung der Verwaltungskosten der Institute für die Offenlegung von Informationen und Verbesserung des Zugangs zu den aufsichtsrechtlichen Daten der Institute.

(1)Stärkung des risikobasierten Kapitalrahmens

Die vorübergehend angespannte Wirtschaftslage hat nichts an der Notwendigkeit geändert, diese Strukturreform umzusetzen. Der Abschluss der Reform ist notwendig, um die noch offenen Fragen anzugehen und die finanzielle Solidität der in der EU niedergelassenen Institutionen weiter zu stärken, damit sie besser in der Lage sind, das Wirtschaftswachstum zu stützen, und potenziellen künftigen Krisen standhalten. Die Umsetzung der noch ausstehenden Elemente der Basel-III-Reform ist auch deswegen erforderlich, um den Instituten die erforderliche Rechtssicherheit zu bieten und eine zehn Jahre andauernde Reform des Aufsichtsrahmens abzuschließen. Schließlich steht der Abschluss der Reform im Einklang mit der Verpflichtung der EU zur internationalen Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und den konkreten Maßnahmen, die einige ihrer Partner angekündigt oder bereits ergriffen haben, um die Reform rechtzeitig und gewissenhaft umzusetzen.

(2)Stärkere Fokussierung auf ESG-Risiken im Aufsichtsrahmen

Ein weiterer ebenso wichtiger Reformbedarf ergibt sich aus den laufenden Arbeiten der Kommission für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft. In der Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal 23 und in der Mitteilung der Kommission „Fit für 55“: auf dem Weg zur Klimaneutralität – Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030 24 kommt die Entschlossenheit der Kommission klar zum Ausdruck, die Wirtschaft der EU in eine nachhaltige Wirtschaft umzuwandeln und gleichzeitig die unvermeidlichen Folgen des Klimawandels zu bewältigen. Ferner kündigte die Kommission eine Strategie zur Finanzierung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft 25 an, die auf früheren Initiativen und Berichten wie dem Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums 26 und den Berichten der Hochrangigen Expertengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen 27 aufbaut, die Bemühungen der Kommission in diesem Bereich jedoch verstärkt, um sie mit den ehrgeizigen Zielen des europäischen Grünen Deals in Einklang zu bringen.

Die bankbasierte Vermittlung wird eine entscheidende Rolle bei der Finanzierung des Übergangs zu einer nachhaltigeren Wirtschaft spielen. Gleichzeitig dürfte der Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft Risiken für die Institute mit sich bringen, die sie angemessen steuern müssen, damit Risiken für die Finanzstabilität minimiert werden. Dies macht Aufsichtsvorschriften erforderlich, die in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle spielen können. In der Strategie zur Finanzierung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft wurde dies anerkannt und betont, dass Risiken in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance besser in den Aufsichtsrahmen der EU einbezogen werden müssen, da die derzeitigen rechtlichen Anforderungen allein nicht ausreichen, um Anreize für ein systematisches und kohärentes Management der ESG-Risiken durch Institute zu schaffen. 

(3)Weitere Harmonisierung der Aufsichtsbefugnisse und -instrumente

Ein weiterer Schwerpunktbereich ist die ordnungsgemäße Durchsetzung der Aufsichtsvorschriften. Die Aufsichtsbehörden müssen über die hierfür erforderlichen Instrumente und Befugnisse verfügen (z. B. die Befugnis, Institute und ihre Tätigkeiten zuzulassen, die Eignung ihrer Geschäftsleitung zu bewerten oder sie im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften mit Sanktionen zu belegen). Wenngleich die Rechtsvorschriften der Union ein Mindestmaß an Harmonisierung gewährleisten, unterscheiden sich das Aufsichtsinstrumentarium und die Verfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten stark voneinander. Diese fragmentierte Regulierung bei der Definition bestimmter Befugnisse und Instrumente, die den Aufsichtsbehörden zur Verfügung stehen, und deren Anwendung in den Mitgliedstaaten untergräbt die Wettbewerbsgleichheit im Binnenmarkt und lässt Zweifel am soliden und umsichtigen Management der Institute und ihrer Beaufsichtigung aufkommen. Dieses Problem ist im Kontext der Bankenunion besonders akut. Unterschiede zwischen 21 verschiedenen Rechtssystemen verhindern, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM) seinen Aufsichtsfunktionen wirksam und effizient gerecht werden kann. Darüber hinaus müssen sich grenzübergreifend tätige Bankengruppen bei ein und demselben aufsichtsrechtlichen Sachverhalt mit mehreren unterschiedlichen Verfahren auseinanderzusetzen, wodurch sich ihre Verwaltungskosten unangemessen erhöhen.

Ein weiteres wichtiges Defizit, namentlich das Fehlen eines robusten EU-Rahmens für Drittlandgruppen, die Bankdienstleistungen in der EU erbringen, hat nach dem Brexit eine neue Dimension erhalten. Die Errichtung von Zweigniederlassungen in einem Drittland unterliegt im Wesentlichen den nationalen Rechtsvorschriften und wird durch die CRD nur in sehr begrenztem Umfang harmonisiert. Aus einem kürzlich von der EBA 28 vorgelegten Bericht geht hervor, dass dieser zersplitterte Aufsichtsrahmen Zweigniederlassungen in einem Drittland einerseits beträchtliche Möglichkeiten für Regulierungs- und Aufsichtsarbitrage bietet, um ihre Bankgeschäfte durchzuführen, und gleichzeitig zu einem Aufsichtsdefizit und erhöhten Risiken für die Finanzstabilität in der EU führt.

Die Aufsichtsbehörden verfügen häufig nicht über die Informationen und Befugnisse, die erforderlich sind, um diesen Risiken entgegenzuwirken. Das Fehlen ausführlicher aufsichtlicher Meldungen und der unzureichende Informationsaustausch zwischen den Behörden, die für die Beaufsichtigung verschiedener Unternehmen/Tätigkeiten einer Drittlandgruppe zuständig sind, lassen Grauzonen zu. Die EU ist der einzige große Rechtsraum, in dem die konsolidierende Aufsichtsbehörde über kein vollständiges Bild der Tätigkeiten von Drittlandgruppen verfügt, die sowohl über Tochterunternehmen als auch über Zweigniederlassungen operieren. Diese Defizite beeinträchtigen die gleichen Ausgangsbedingungen für Drittlandgruppen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, sowie gegenüber den in der EU ansässigen Instituten.

(4)Verringerung der Verwaltungskosten der Institute für die Offenlegung von Informationen und Verbesserung des Zugangs zu den aufsichtsrechtlichen Daten der Institute

Dieser Vorschlag ist auch notwendig, um die Marktdisziplin weiter zu stärken. Er ist ein weiteres wichtiges Instrument, damit Anleger ihre Rolle bei der Überwachung des Verhaltens von Instituten wahrnehmen können. Dazu benötigen sie jedoch Zugang zu den erforderlichen Informationen. Durch die derzeitigen Schwierigkeiten beim Zugang zu aufsichtsrechtlichen Informationen werden den Marktteilnehmern die Informationen vorenthalten, die sie zur aufsichtsrechtlichen Lage der Institute benötigen. Dies schränkt letztlich die Wirksamkeit des Aufsichtsrahmens für Institute ein und wirft potenziell Zweifel an der Widerstandsfähigkeit des Bankensektors, insbesondere in Stressphasen, auf. Daher wird mit dem Vorschlag darauf abgezielt, die Offenlegung aufsichtsrechtlicher Informationen zu zentralisieren, um den Zugang zu aufsichtsrechtlichen Daten und die Vergleichbarkeit über die gesamte Branche hinweg zu verbessern. Darüber hinaus soll mit der Zentralisierung von Offenlegungen in einer einzigen von der EBA eingerichteten Anlaufstelle der Verwaltungsaufwand insbesondere für kleine und nicht komplexe Institute verringert werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mehrere Elemente der Vorschläge zur Änderung der CRR und der CRD orientieren sich an Arbeiten auf internationaler Ebene oder der EBA, während andere Anpassungen am Aufsichtsrahmen aufgrund der praktischen Erfahrungen, die seit der Umsetzung und Anwendung der CRD auf nationaler Ebene, auch im Zusammenhang mit dem SSM, gewonnen wurden, erforderlich geworden sind.

Mit den Vorschlägen werden Änderungen an den bestehenden Rechtsvorschriften eingeführt, die voll und ganz mit den bestehenden Bestimmungen im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Instituten in Einklang stehen. Ziel der Überarbeitung der CRR und der CRD ist, die Umsetzung der Basel-III-Reform in der EU abzuschließen und die Aufsichtsinstrumente und -befugnisse zu stärken und zu harmonisieren. Diese Maßnahmen sind erforderlich, um die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors weiter zu erhöhen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Seit sich die Staats- und Regierungschefs der EU auf die Schaffung einer Bankenunion geeinigt haben, sind beinahe zehn Jahre vergangen. Es gibt zwei Säulen der Bankenunion – die einheitliche Aufsicht und die einheitliche Abwicklung –, die auf der soliden Grundlage eines einheitlichen Regelwerks für alle EU-Institute beruhen.

Mit den Vorschlägen soll ein kontinuierliches einheitliches Regelwerk für alle Institute in der EU sichergestellt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Institute Teil der Bankenunion sind oder nicht. Die übergeordneten Ziele dieser Initiative sind wie vorstehend beschrieben völlig konsistent und kohärent mit den grundlegenden Zielen der EU, d. h. Förderung der Finanzstabilität, Verringerung der Wahrscheinlichkeit und des Ausmaßes der Unterstützung durch die Steuerzahler im Falle der Abwicklung eines Instituts sowie Beitrag zu einer harmonischen und nachhaltigen Finanzierung der Wirtschaftstätigkeit, was einem hohen Niveau an Wettbewerbsfähigkeit und Verbraucherschutz zuträglich ist.

Schließlich ergänzt diese Initiative mit der Anerkennung ESG-bezogener Risiken und der Einbeziehung von ESG-Elementen in den Aufsichtsrahmen die umfassendere EU-Strategie für ein nachhaltigeres und widerstandsfähigeres Finanzsystem. Zudem wird sie zum Ziel des europäischen Grünen Deals, Klimarisiken zu bewältigen und in das Finanzsystem zu integrieren, sowie zu den strategischen Handlungsbereichen der strategischen Vorausschau 2021 beitragen. 29  

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Mit dem Vorschlag werden Maßnahmen erwogen, um die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Instituten in der Union mit dem Ziel zu gestalten, die Stabilität des Binnenmarkts sicherzustellen. Der Bankensektor stellt derzeit den größten Teil der Finanzierung im Binnenmarkt bereit und gehört damit zu den grundlegenden Komponenten des Finanzsystems der Union. Die Union hat den klaren Auftrag, im Bereich des Binnenmarkts tätig zu werden, und die entsprechende Rechtsgrundlage umfasst die einschlägigen Artikel des Vertrags 30 , die den Zuständigkeiten der Union in diesem Bereich zugrunde liegen.

Die vorgeschlagenen Änderungen stützen sich auf dieselbe Rechtsgrundlage wie die Rechtsakte, die geändert werden, d. h. auf Artikel 114 AEUV für den Vorschlag einer Verordnung zur Änderung der CRR und auf Artikel 53 Absatz 1 AEUV für den Vorschlag einer Richtlinie zur Änderung der CRD.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Bei den meisten der in Betracht gezogenen Maßnahmen handelt es sich um Aktualisierungen und Änderungen des bestehenden Unionsrechts, d.h. sie betreffen Bereiche, in denen die Union ihre Zuständigkeit bereits ausgeübt hat und nicht beabsichtigt, die Ausübung dieser Zuständigkeit einzustellen. Einige Maßnahmen (insbesondere die Maßnahmen zur Änderung der CRD) zielen darauf ab, ein zusätzliches Maß an Harmonisierung einzuführen, um die in der Richtlinie festgelegten Ziele konsequent zu erreichen.

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen die Ergänzung bereits bestehender Rechtsvorschriften der Union betreffen, kann dies daher am besten auf EU-Ebene und nicht durch unterschiedliche nationale Initiativen erreicht werden. Nationale Maßnahmen, beispielsweise zur Aufnahme von Vorschriften mit spezifisch internationalem Fußabdruck – etwa eine globale Norm wie Basel III oder eine bessere Bewältigung ESG-bezogener Risiken – in anwendbare Rechtsvorschriften, wären bei der Gewährleistung der Finanzstabilität nicht so wirksam wie EU-Vorschriften. Was Aufsichtsinstrumente, Offenlegungsbefugnisse und Zweigniederlassungen in einem Drittland angeht, könnte dies, wenn die Initiative ausschließlich auf nationaler Ebene behandelt wird, zu einer geringeren Transparenz und einem erhöhten Arbitragerisiko führen. Dies könnte potenzielle Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen und die Kapitalströme beeinträchtigen. Darüber hinaus wäre die Verabschiedung nationaler Maßnahmen rechtlich komplex, da mit der CRR bereits bankrechtliche Fragen geregelt werden, darunter Risikogewichte, Berichterstattung und Offenlegung sowie andere CRR-bezogene Anforderungen.

Folglich wird die Änderung der CRR und der CRD als die beste Option erachtet. Sie schafft das richtige Gleichgewicht zwischen der Harmonisierung von Vorschriften und der Beibehaltung der einzelstaatlichen Flexibilität dort, wo diese wesentlich ist, ohne dabei das einheitliche Regelwerk zu beeinträchtigen. Die Änderungen würden die einheitliche Anwendung der Aufsichtsanforderungen sowie die Annäherung der Aufsichtspraxis weiter fördern und gleiche Ausgangsbedingungen im gesamten Binnenmarkt für Bankdienstleistungen gewährleisten. Dies ist insbesondere im Bankensektor von Bedeutung, wo zahlreiche Institute im gesamten EU-Binnenmarkt tätig sind. Die uneingeschränkte Zusammenarbeit und das uneingeschränkte Vertrauen innerhalb des SSM und innerhalb der Aufsichtskollegien und der zuständigen Behörden außerhalb des SSM sind von wesentlicher Bedeutung, um eine wirksame Beaufsichtigung der Institute auf konsolidierter Basis zu gewährleisten. Diese Ziele könnten durch nationale Vorschriften nicht verwirklicht werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Aspekt der Verhältnismäßigkeit war integraler Bestandteil der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag. Die vorgeschlagenen Änderungen in verschiedenen Regulierungsbereichen wurden einzeln im Hinblick auf das Ziel der Verhältnismäßigkeit geprüft. Darüber hinaus wurde in mehreren Bereichen auf die mangelnde Verhältnismäßigkeit der bestehenden Vorschriften hingewiesen, und es wurden spezifische Optionen analysiert, mit denen der Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für kleinere Institute verringert werden sollen. Dies gilt insbesondere für die Maßnahmen im Bereich der Offenlegung, bei denen der Befolgungsaufwand für kleine und nicht komplexe Institute erheblich verringert, wenn nicht sogar beseitigt würde. Darüber hinaus werden die Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit der Offenlegung von ESG-Risiken, die auf alle Institute Anwendung finden sollen (d. h. über große börsennotierte Banken hinaus, für die die bestehenden Anforderungen ab 2022 gelten), in Bezug auf Intervalle und Detailtiefe auf die Größe und Komplexität der Institute zugeschnitten sein, womit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

Wahl des Instruments

Es wird vorgeschlagenen, dass die Maßnahmen zur Änderung der CRR und der CRD in Form einer Verordnung bzw. einer Richtlinie umgesetzt werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen beziehen sich tatsächlich auf bereits bestehende Bestimmungen, die in diesen Rechtsinstrumenten enthalten sind (d. h. den Rahmen für die Berechnung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen, Befugnisse und Instrumente, die den Aufsichtsbehörden in der gesamten Union zur Verfügung gestellt werden), oder erweitern sie.

Einige der vorgeschlagenen Änderungen der CRD mit Auswirkungen auf die Sanktionsbefugnisse würden den Mitgliedstaaten einen gewissen Grad an Flexibilität einräumen, um bei ihrer Umsetzung in nationales Recht verschiedene Vorschriften beibehalten zu können.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat anhand mehrerer Schritte und verschiedener Initiativen bewertet, ob der derzeitige Rahmen für die Bankenaufsicht in der EU und die Umsetzung der noch ausstehenden Elemente der Basel-III-Reform angemessen sind, um dazu beizutragen, dass das EU-Bankensystem stabil und widerstandsfähig gegenüber wirtschaftlichen Schocks ist und eine nachhaltige Finanzierungsquelle für die EU-Wirtschaft bleibt.

Die Kommission holte die Ansichten der Interessenträger zu bestimmten Themen in den Bereichen Kreditrisiko, operationelles Risiko, Marktrisiko, Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sowie in Bezug auf den Output-Floor ein. Neben diesen mit der Umsetzung von Basel III zusammenhängenden Elementen hat die Kommission auch Konsultationen zu bestimmten anderen Themen durchgeführt, um konvergente und übereinstimmende Aufsichtspraktiken in der gesamten Union sicherzustellen und Bürokratie für die Institute abzubauen.

Einer öffentlichen Konsultation, die zwischen Oktober 2019 und Anfang Januar 2020 31 durchgeführt wurde, ging eine erste Sondierungskonsultation voraus, die im Frühjahr 2018 32 durchgeführt wurde und bei der erste Stellungnahmen einer bestimmten Gruppe von Interessenträgern zum internationalen Übereinkommen eingeholt wurden. Darüber hinaus fand im November 2019 eine öffentliche Konferenz statt, auf der die Auswirkungen und Herausforderungen der Umsetzung der endgültigen Basel-III-Standards in der EU erörtert wurden. Anhang 2 der Folgenabschätzung enthält die Zusammenfassungen der Konsultation und der öffentlichen Konferenz.

Die Kommissionsdienststellen haben die Mitgliedstaaten auch im Rahmen der Expertengruppe der Kommission für Bankwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen (EGBPI) wiederholt zur Umsetzung der endgültigen Elemente der Basel-III-Reform und anderen möglichen Änderungen der CRR und der CRD durch die EU konsultiert.

Schließlich haben die Kommissionsdienststellen während der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften Hunderte (physische und virtuelle) Sitzungen mit Vertretern des Bankensektors und anderen Interessenträgern abgehalten.

Die Ergebnisse aller oben genannten Initiativen sind in die Ausarbeitung der Gesetzesinitiative eingeflossen, die der Folgenabschätzung beigefügt ist. Diese Ergebnisse haben eindeutig gezeigt, dass die derzeitigen Vorschriften aktualisiert und vervollständigt werden müssen, um i) die Risiken im Bankensektor weiter zu verringern und ii) die Fähigkeit der Institute zu verbessern, der Wirtschaft angemessene Finanzmittel bereitzustellen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission nutzte das Fachwissen der EBA, die eine Folgenabschätzung zur Umsetzung der noch ausstehenden Elemente der Basel-III-Reform erstellte. 33 Darüber hinaus nutzten die Kommissionsdienststellen das Fachwissen der EZB, die eine makroökonomische Analyse der Auswirkungen der Umsetzung dieser Elemente erarbeitete. 34

Folgenabschätzung

Für jedes der ermittelten Probleme wurden in der Folgenabschätzung 35 neben der Ausgangssituation, in der keine Maßnahmen der Union ergriffen werden, eine Reihe politischer Optionen in vier zentralen politischen Dimensionen berücksichtigt.

Was die Umsetzung von Basel III betrifft, so zeigen die im Rahmen der Folgenabschätzung ausgearbeiteten Analysen und makroökonomischen Modelle, dass die Umsetzung der bevorzugten Optionen und die Berücksichtigung aller im Vorschlag enthaltenen Maßnahmen nach dem geplanten Übergangszeitraum auf lange Sicht (bis 2030) zu einer gewichteten durchschnittlichen Erhöhung der Mindesteigenmittelanforderungen der Institute von 6,4 % auf 8,4 % führen dürften. Mittelfristig (2025) dürfte der Anstieg zwischen 0,7 % und 2,7 % liegen.

Schätzungen der EBA zufolge könnte dies dazu führen, dass eine begrenzte Anzahl großer Institute (zehn von 99 Instituten in der Teststichprobe) gemeinsam zusätzliche Kapitalbeträge von weniger als 27 Mrd. EUR beschaffen muss, um die neuen Mindesteigenmittelanforderungen im Rahmen der bevorzugten Option zu erfüllen. Um diesen Betrag einzuordnen: ende 2019 hielten die 99 in die Stichprobe einbezogenen Institute (auf die 75 % der EU-Bankaktiva entfallen) insgesamt aufsichtsrechtliche Eigenmittel in Höhe von 1,414 Bio. EUR und erzielten im Jahr 2019 zusammengenommen Gewinne in Höhe von 99,8 Mrd. EUR.

Allgemeiner gesagt: Obwohl den Instituten für die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen der Vorschriften einmalige Verwaltungs- und Betriebskosten entstünden, sind keine signifikanten Kostensteigerungen zu erwarten. Darüber hinaus dürften die mit mehreren bevorzugten Optionen verbundenen Vereinfachungen (z. B. Abschaffung intern modellierter Ansätze, zentralisierte Offenlegungen) die Kosten im Vergleich zu heute senken.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Ziel dieser Initiative ist es, die Umsetzung der vom BCBS zwischen 2017 und 2020 vereinbarten internationalen Aufsichtsstandards für Banken in der EU abzuschließen. Damit würde die Umsetzung der Basel-III-Reform, die vom Basler Ausschuss im Anschluss an die globale Finanzkrise eingeleitet wurde, durch die EU abgeschlossen. Diese Reform entsprach per se einer umfassenden Überprüfung des vor und während der globalen Finanzkrise bestehenden Aufsichtsrahmens, nämlich der Rahmenvereinbarung Basel II (in der EU wurde diese Rahmenvereinbarung durch die Richtlinie 2006/48/EG, d. h. die ursprüngliche CRD, umgesetzt). Die Kommission stützte sich bei ihrer Umsetzung auf die Ergebnisse der umfassenden Überprüfung des Aufsichtsrahmens durch den Basler Ausschuss sowie auf Beiträge der EBA, der EZB und anderer Interessenträger. Bis zur Umsetzung der endgültigen Basel-III-Reformen in der EU wurde noch keine Eignungsprüfung oder Prüfung im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) durchgeführt.

Grundrechte

Die EU hat sich hohen Standards für den Schutz der Grundrechte verschrieben und ist Unterzeichnerin zahlreicher Konventionen zum Schutz der Menschenrechte. Vor diesem Hintergrund dürfte der Vorschlag keinerlei direkte Auswirkungen auf diese Rechte haben, wie sie in den wichtigsten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte, der untrennbar zu den EU-Verträgen gehörenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) niedergelegt sind.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die vorgeschlagenen Änderungen werden vermutlich frühestens ab dem Jahr 2023 in Kraft treten. Die Änderungen stehen in engem Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der CRR und der CRD, die bereits in Kraft sind und seit 2014 und – in Bezug auf die durch das Maßnahmenpaket zur Risikominderung eingeführten Maßnahmen – seit 2019 überwacht werden.

Der BCBS und die EBA werden weiterhin die erforderlichen Daten für die Überwachung der Schlüsselparameter (Kapitalquoten, Verschuldungsquote, Liquiditätskennzahlen) erheben. So können die Auswirkungen der neuen politischen Maßnahmen künftig bewertet werden. Auch regelmäßige auf sichtliche Überprüfungs- und Bewertungsprozesse (SREP) sowie Stresstests werden die Überwachung der Auswirkungen der neuen vorgeschlagenen Maßnahmen auf die betroffenen Institute sowie die Bewertung der Angemessenheit der vorgesehenen Flexibilität und Verhältnismäßigkeit zur Berücksichtigung der Besonderheiten kleinerer Institute unterstützen. Darüber hinaus entwickelt die EBA gemeinsam mit dem SSM und den zuständigen nationalen Behörden ein integriertes Berichterstattungsinstrument (EUCLID), das ein nützliches Instrument für die Überwachung und Bewertung der Auswirkungen der Reformen darstellen dürfte. Schließlich werden sich die Kommissionsdienststellen weiterhin an den Arbeitsgruppen des BCBS und der von EZB und der EBA eingerichteten gemeinsamen Task Force beteiligen, die die Dynamik der Eigenmittel und der Liquiditätspositionen global bzw. EU-weit überwachen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Erweiterte Definitionen der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der aufsichtlichen Konsolidierung einbezogen werden sollen

Die jüngsten Ereignisse haben gezeigt, dass die Bestimmungen über die aufsichtliche Konsolidierung klarer gefasst werden müssen, damit Finanzgruppen, die von FinTech-Unternehmen geleitet werden oder neben Instituten auch andere Unternehmen umfassen, die direkt oder indirekt Finanztätigkeiten ausüben, einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen. Zu diesem Zweck dient Artikel 4 dazu, die Definitionen der Begriffe „Anbieter von Nebendienstleistungen“, „Finanzholdinggesellschaft“ und „Finanzinstitut“, die in dieser Hinsicht alle Schlüsselbegriffe sind, klarzustellen. Anbieter von Nebendienstleistungen sollten als Finanzinstitute betrachtet und daher in den Anwendungsbereich der aufsichtlichen Konsolidierung einbezogen werden.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Definitionen der Begriffe „Mutterunternehmen“ und „Tochterunternehmen“ im Einklang mit den maßgeblichen Rechnungslegungsstandards zu aktualisieren und sie an das bereits in der CRR vorgesehene Konzept der „Kontrolle“ anzupassen, um eine uneinheitliche Anwendung der Vorschriften und Aufsichtsarbitrage zu vermeiden.

Eigenmittel

Definitionen der Begriffe „indirekte Position“ und „synthetische Position“

Nach Artikel 72e Absatz 1 CRR müssen Institute, die Artikel 92a CRR unterliegen, indirekte und synthetische Positionen in bestimmten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in Abzug bringen. Mit den derzeitigen Definitionen der Begriffe „indirekte Position“ bzw. „synthetische Position“ werden nur Positionen in Kapitalinstrumenten erfasst. Daher werden diese Definitionen geändert, um auch Positionen in relevanten Verbindlichkeiten zu erfassen (Artikel 4 Absatz 1 Nummern 114 und 126 CRR).

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen oder ähnlichen Instituten

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ist Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v CRR für in der Union niedergelassene Institute nicht mehr relevant, zumal er eingeführt wurde, um den Bedürfnissen eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Instituts gerecht zu werden. Die Bestimmung wird daher gestrichen.

Schwellenwerte für Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals

Für die Zwecke der Anwendung einiger eigenmittelbezogener Abzüge gemäß der CRR müssen die Institute bestimmte Schwellenwerte berechnen, die auf ihren Posten des harten Kernkapitals (CET1) beruhen, nachdem aufsichtliche Korrekturposten und die meisten CET1-bedingten Abzüge angewandt wurden. Damit die Berechnung der einschlägigen Schwellenwerte kohärent bleibt und eine Asymmetrie bei der Behandlung bestimmter Abzüge für die Schwellenwerte vermieden wird, müssen auch die in der Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 und der Verordnung (EU) 2019/876 vorgesehenen neuen CET1-bedingten Abzüge bei der Berechnung der relevanten CET1-Posten berücksichtigt werden. Daher werden in Artikel 46 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 72i Absatz 1 CRR Verweise auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben m und n CRR eingefügt. Um der Streichung der Abzüge von Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes Rechnung zu tragen, wird gleichzeitig der Verweis auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v aus diesen Bestimmungen gestrichen.

Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit Drittland-Tochterunternehmen

In der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 (Wertpapierfirmen-Verordnung) waren Änderungen der Begriffe „Wertpapierfirma“ und „Institut“ vorgesehen (Artikel 4 Absatz 1 Nummern 2 und 3 CRR). Es wird ein neuer Artikel 88b eingefügt, damit Tochterunternehmen, die in einem Drittland niedergelassen sind, dennoch für die Zwecke von Teil 2 Titel II CRR (d. h. Bestimmung von Minderheitsbeteiligungen) berücksichtigt werden können, sofern diese Tochterunternehmen unter die überarbeiteten Definitionen dieser Begriffe fallen würden, wenn sie in der Union niedergelassen wären.

An Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 1 CRR werden einige zusätzliche Änderungen im Zusammenhang mit Drittland-Tochterunternehmen vorgenommen. Diese Änderungen wirken sich nicht auf die derzeitige Berechnung von Minderheitsbeteiligungen aus, sondern dienen der Klarstellung des Rechtstextes als Folgemaßnahme zu den jüngsten Antworten, die die Kommission über das Q&A-Tool der EBA zum einheitlichen Regelwerk gab.

Output-Floor

Durch Änderungen an der CRR und der CRD wird ein Output-Floor für die risikobasierten Eigenmittelanforderungen eingeführt. Dies zählt zu den wichtigsten Maßnahmen der Basel-III-Reformen und zielt darauf ab, die übermäßige Variabilität der mit internen Modellen berechneten Eigenmittelanforderungen der Institute zu verringern und dadurch die Vergleichbarkeit der Kapitalquoten der Institute zu verbessern. Hierdurch wird eine niedrigere Grenze für die Eigenmittelanforderungen festgelegt, die von internen Modellen der Institute errechnet werden; diese Grenze beträgt 72,5 % der Eigenmittelanforderungen, die mit einem standardisierten Ansatz errechnet werden. Der Output-Floor wurde infolge einer Analyse eingeführt, der zufolge die Institute bei der Verwendung interner Modelle die Risiken und somit die Eigenmittelanforderungen leicht unterschätzen können.

Die Berechnung der Untergrenze der risikogewichteten Aktiva (RWA) ist in Artikel 92 CRR dargelegt. Geändert wird insbesondere Artikel 92 Absatz 3, um festzulegen, welcher Gesamtrisikobetrag – ob mit oder ohne Untergrenze – für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen (der sogenannten „Säule 1“) zu verwenden ist.

Der mit einer Untergrenze belegte Gesamtrisikobetrag gemäß Artikel 92 Absatz 5 darf nur von dem EU-Mutterinstitut, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft einer Bankengruppe für die Zwecke des auf der höchsten Konsolidierungsebene in der EU berechneten Solvabilitätskoeffizienten der Gruppe verwendet werden.

Im Gegensatz dazu gilt der keiner Untergrenze unterliegende Gesamtrisikobetrag bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf Einzelebene weiterhin für jedes Unternehmen der Gruppe, so wie in Artikel 92 Absatz 4 näher ausgeführt.

Jedes Mutterinstitut, jede Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat (in anderer Form als der Sitz des EU-Mutterunternehmens) muss seinen bzw. ihren Anteil an dem einer Untergrenze unterliegenden Gesamtrisikobetrag, der für die Eigenmittelanforderungen der konsolidierten Gruppe herangezogen wird, berechnen, indem die Eigenmittelanforderungen der konsolidierten Gruppe mit dem Anteil 38 an den teilkonsolidierten RWA multipliziert werden, die dem Unternehmen und seinen Tochterunternehmen im selben Mitgliedstaat zuzurechnen sind.

Die RWA der konsolidierten Gruppe, die einem Unternehmen/einer Untergruppe zuzuordnen sind, sind gemäß Artikel 92 Absatz 6 als RWA des Unternehmens/der Untergruppe zu berechnen, als ob der Output-Floor auf deren Gesamtrisikobetrag anwendbar wäre. Dabei würden die Vorteile einer Risikostreuung zwischen den Geschäftsmodellen verschiedener Unternehmen innerhalb derselben Bankengruppe berücksichtigt. Gleichzeitig müsste eine etwaige Erhöhung der Eigenmittel, die aufgrund der Anwendung des Output-Floor auf konsolidierter Ebene erforderlich ist, gerecht auf die Untergruppen verteilt werden, die sich in anderen Mitgliedstaaten als dem Mutterunternehmen befinden, und zwar entsprechend ihrem Risikoprofil.

In Artikel 92 Absatz 7 werden die Bestimmungen des früheren Artikels 92 Absatz 4 aufgenommen und die Berechnungsfaktoren klargestellt, die auf die verschiedenen von den Eigenmittelanforderungen abgedeckten Risikoarten anzuwenden sind.

Kreditrisikorahmen – Standardansatz

Der Standardansatz für Kreditrisiken (SA-CR) wird von den meisten Instituten in der EU zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für ihre Kreditrisikopositionen verwendet. Darüber hinaus muss der SA-CR als glaubwürdige Alternative zu internen Modellen und als wirksame Letztsicherung dafür dienen. Der derzeitige SA-CR hat sich in einer Reihe von Bereichen als nicht ausreichend risikosensitiv erwiesen, was mitunter zu einer ungenauen oder unangemessenen Messung des Kreditrisikos (entweder zu hoch oder zu niedrig) und somit zu einer ungenauen bzw. unangemessenen Berechnung der Eigenmittelanforderungen führt.

Mit der Überarbeitung des SA-CR wird die Risikosensitivität dieses Ansatzes in Bezug auf mehrere Schlüsselaspekte erhöht.

Risikopositionswert außerbilanzieller Posten

Mit den überarbeiteten Basel-Vorschriften wurde eine Reihe von Änderungen an dem Verfahren eingeführt, mit dem Institute den Risikopositionswert von außerbilanziellen Posten und von Zusagen über außerbilanzielle Posten zu ermitteln haben.

Artikel 5 wird geändert, um die Definition des Begriffs „Zusage“ einzuführen und vertragliche Vereinbarungen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, nicht als Zusagen einzustufen.

Artikel 111 wird geändert, um die auf außerbilanzielle Risikopositionen anwendbaren Kreditumrechnungsfaktoren („CCF“) an die Basel-III-Standards anzupassen, indem zwei neue CCF von 40 % bzw. 10 % eingeführt werden und der CFF von 0 % gestrichen wird. Die Behandlung der Zusagen aus außerbilanziellen Posten wird auch in Bezug auf die zur Bestimmung ihres Risikopositionswerts anzuwendenden CCF klargestellt.

Die mit Artikel 5 eingeführte Ausnahme wird es Instituten im Einklang mit den Basel-III-Standards jedoch ermöglichen, auf bestimmte vertragliche Vereinbarungen für Unternehmen, einschließlich KMU, die nicht als „Zusagen“ eingestuft werden, weiterhin einen CCF von 0 % anzuwenden. Darüber hinaus wird mit Artikel 495d ein Übergangszeitraum eingeführt, in dem Institute bis zum 31. Dezember 2029 auf bedingungslos kündbare Zusagen einen CCF von 0 % anwenden dürfen; danach wird der ansteigende CCF-Wert in den nächsten drei Jahren schrittweise eingeführt, wobei der CCF-Wert am Ende der Anlaufphase 10 % erreicht. Dank dieses Übergangszeitraums wird die EBA beurteilen können, ob die Auswirkungen eines CCF von 10 % für diese Zusagen nicht zu unbeabsichtigten Folgen für bestimmte Arten von Schuldnern führen würden, die diese Zusagen als flexible Finanzierungsquelle heranziehen. Die Kommission wird auf Grundlage dieser Bewertung entscheiden müssen, ob sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zur Änderung des CCF vorlegt, der auf bedingungslos kündbare Zusagen anzuwenden ist.

Die Einstufung außerbilanzieller Posten in Anhang I wird im Einklang mit den überarbeiteten Basel-III-Standards geändert, um der Einteilung dieser Posten in Unterklassen auf der Grundlage anwendbarer CCF besser Rechnung zu tragen.

Artikel 111 wird ferner geändert, um der EBA das Mandat zu erteilen, technische Elemente festzulegen, die es Instituten ermöglichen würden, ihre außerbilanziellen Risikopositionen korrekt den Unterklassen in Anhang I zuzuordnen und somit den Risikopositionswert für diese Posten ordnungsgemäß zu berechnen.

Risikopositionen gegenüber Instituten

Mit den überarbeiteten Basel-III-Standards wurde die derzeitige Behandlung von Risikopositionen gegenüber Instituten geändert, indem neben dem bestehenden externen Kreditrisikobewertungsansatz (ECRA) der Standardansatz für die Kreditrisikobewertung (SCRA) eingeführt wurde. Während sich der ECRA auf externe Kreditrisikobewertungen (d. h. Ratings) anerkannter externer Ratingagenturen (ECAI) stützt, müssen die Institute bei der Bestimmung der anwendbaren Risikogewichte gemäß dem SCRA ihre Risikopositionen gegenüber Instituten einer der drei Unterklassen („Stufen“) zuordnen.

Artikel 120 wird im Einklang mit den Basel-III-Standards geändert, um das Risikogewicht für Risikopositionen gegenüber Instituten, denen von einer benannten ECAI die Bonitätsstufe 2 zugewiesen wurde, zu senken und in den Anwendungsbereich kurzfristiger Risikopositionen diejenigen aufzunehmen, die sich aus der grenzüberschreitenden Warenbeförderung mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu sechs Monaten ergeben.

Artikel 121 wird geändert, um den in den Basel-III-Standards vorgesehenen SCRA für Risikopositionen gegenüber Instituten einzuführen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt. Nach diesem Ansatz müssen die Institute ihre Risikopositionen gegenüber diesen Instituten auf der Grundlage mehrerer quantitativer und qualitativer Kriterien in eine von drei Stufen einstufen. Um eine mechanistische Anwendung der Kriterien zu vermeiden, unterliegen die Institute den Sorgfaltspflichten nach Artikel 79 CRD in Bezug auf Risikopositionen gegenüber Instituten, für die bei der Zuweisung des anwendbaren Risikogewichts eine Bonitätseinstufung einer benannten ECAI vorliegt. Dadurch wird sichergestellt, dass sich die Bonität der Gegenparteien der Institute angemessen und konservativ in den Eigenmittelanforderungen widerspiegelt, unabhängig davon, ob die Risikopositionen mit einer externen Bonitätseinstufung unterlegt sind oder nicht. Im Einklang mit den Basel-III-Standards wird die derzeitige Option der Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten auf der Grundlage der Bonitätsbeurteilung ihrer Staaten gestrichen, um die Verzahnung zwischen Instituten und ihren Staaten aufzuheben.

Artikel 138 wird im Einklang mit den Basel-III-Standards geändert, um die Verzahnung zwischen Banken und Staaten auch für beurteilte Institute aufzuheben, indem untersagt wird, dass Bonitätsbeurteilungen einer benannten ECAI Annahmen über eine implizite staatliche Unterstützung enthalten, sofern sich die Bonitätseinstufungen nicht auf Einrichtungen des öffentlichen Sektors beziehen.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Artikel 122 wird im Einklang mit den Basel-III-Standards geändert, um das Risikogewicht für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, für die die Bonitätsstufe 3 einer benannten ECAI vorliegt, zu senken.

Mit der Umsetzung des Output-Floor müssten Institute, die interne Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber Unternehmen verwenden, auch den SA-CR anwenden, in dessen Rahmen für die Bestimmung der Bonität des Unternehmensschuldners externe Bonitätsbeurteilungen herangezogen werden. Aufgrund der Kosten für die Erstellung einer Bonitätsbeurteilung und anderer Faktoren bemühen sich die meisten Unternehmen in der EU jedoch in der Regel um keine externen Bonitätsbeurteilungen. Da die nach dem SA-CR berechneten Eigenmittelanforderungen für unbeurteilte Unternehmen im Durchschnitt konservativer sind als für beurteilte Unternehmen, könnte die Umsetzung des Output-Floor für Institute, die interne Modelle verwenden, zu erheblichen Erhöhungen der Eigenmittelanforderungen führen. Um disruptive Auswirkungen auf die Kreditvergabe von Banken an unbeurteilte Unternehmen zu vermeiden und genügend Zeit für die Einrichtung öffentlicher und/oder privater Initiativen zur Erhöhung der Ratingdichte einzuräumen, wird Artikel 465 geändert, um bei der Berechnung des Output-Floors für Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Unternehmen eine besondere Übergangsregelung vorzusehen. Während des Übergangszeitraums können Institute auf ihre Risikopositionen gegenüber Unternehmen ohne externe Bonitätsbeurteilung ein Vorzugs-Risikogewicht von 65 % anwenden, sofern diese Risikopositionen eine Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) von 0,5 % oder weniger mit sich bringen (dies entspricht einer Bonitätsbeurteilung der Stufe „Investment Grade“). Diese Behandlung gilt für alle unbeurteilten Unternehmen, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind oder nicht. Die EBA überwacht die Anwendung der Übergangsregelung für die Behandlung und die Verfügbarkeit von Bonitätsbeurteilungen benannter ECAI für Risikopositionen gegenüber Unternehmen. Die EBA wird verpflichtet, die Anwendung der Übergangsregelung für die Behandlung zu überwachen und einen Bericht über die Angemessenheit ihrer Kalibrierung zu erstellen. Die Kommission wird auf Grundlage dieses Berichts entscheiden müssen, ob sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zur Behandlung unbeurteilter Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit hoher Bonität vorlegt.

Maßnahmen zur Verbesserung der Verfügbarkeit externer Bonitätsbeurteilungen für Unternehmen werden im Wege von Änderungen an Artikel 135 vorgeschlagen.

Behandlung von Spezialfinanzierungsrisikopositionen

Die Förderung tragfähiger Infrastrukturprojekte und anderer Sonderprojekte ist von entscheidender Bedeutung für das Wirtschaftswachstum in der Union. Auch ist die Spezialfinanzierung durch Institute ein charakteristisches Merkmal der Wirtschaft der Union im Vergleich zu anderen Ländern, in denen solche Projekte überwiegend über die Kapitalmärkte finanziert werden. Große Institute mit Sitz in der EU sind wichtige Geldgeber für Projektfinanzierungen, Objektfinanzierungen und Rohstoffhandelsfinanzierungen in der Union und weltweit und haben als solche ein hohes Maß an Fachwissen in diesen Bereichen entwickelt. Das Geschäft wird hauptsächlich mit Zweckgesellschaften abgewickelt, die in der Regel als Kreditnehmer dienen und für die die Investitionsrendite als Hauptquelle für die Rückzahlung der erhaltenen Finanzmittel dient.

Im Einklang mit den Basel-III-Standards werden unter dem SA-CR im neuen Artikel 122a eine spezielle Risikopositionsklasse sowie zwei allgemeine Ansätze zur Bestimmung der anwendbaren Risikogewichte für Spezialrisikopositionen – eine für extern bewertete Risikopositionen und eine für Risikopositionen ohne externe Bonitätsbeurteilung – eingeführt. Unter dem SA-CR werden entsprechend den drei gleichen Unterkategorien der auf internen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansätze (IRB) Projektfinanzierungen, Objektfinanzierungen und Rohstoffhandelsfinanzierungen als Risikopositionsklassen eingeführt.

Da die neue standardisierte Behandlung nach der Rahmenvereinbarung Basel III für unbeurteilte Spezialfinanzierungsrisikopositionen nicht ausreichend risikosensitiv ist, um die Auswirkungen umfassender Sicherheitspakete, die üblicherweise mit bestimmten Risikopositionen aus Objektfinanzierungen in der Union verbunden sind, widerzuspiegeln, wird der SA-CR für diese Risikopositionen um eine zusätzliche Granularität erweitert. Unbeurteilte Risikopositionen aus Objektfinanzierungen, die einem umsichtigen und konservativen Management der damit verbundenen finanziellen Risiken unterliegen und eine Reihe von Kriterien erfüllen, mit denen ihr Risikoprofil auf einen Standard „hoher Qualität“ gesenkt werden kann, erhalten im Vergleich zur allgemeinen Behandlung von Risikopositionen aus unbeurteilten Objektfinanzierungen nach den Basel-III-Standards eine günstigere Kapitalbehandlung. Die Bestimmung dessen, was bei Objektfinanzierungen unter „hoher Qualität“ zu verstehen ist, unterliegt weiteren spezifischen Bedingungen, die von der EBA im Wege von Entwürfen technischer Regulierungsstandards ausgearbeitet werden.

Die mit der CRR II eingeführte günstigere Behandlung zur Förderung von Bankfinanzierungen und privaten Investitionen für hochwertige Infrastrukturprojekte („Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur“) gemäß Artikel 501a wird sowohl im Rahmen des SA-CR als auch der IRB-Ansätze für das Kreditrisiko mit gezielten Klarstellungen beibehalten, was zu niedrigeren Eigenmittelanforderungen für Infrastrukturprojekte führt als nach der in den Basel-III-Standards vorgesehenen spezifischen Behandlung. Die im neuen Artikel 122a vorgesehene günstigere Behandlung für „erstklassige“ Risikopositionen aus Projektfinanzierungen gilt jedoch nur für Risikopositionen, auf die die Institute nicht bereits die Behandlung gemäß dem „Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur“ nach Artikel 501a anwenden, um eine ungerechtfertigte Verringerung der Eigenmittelanforderungen zu vermeiden.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Artikel 123 wird geändert, um die Einstufung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft unter dem SA-CR weiter an die Einstufung gemäß den IRB-Ansätzen anzugleichen, um eine einheitliche Anwendung der entsprechenden Risikogewichte auf dieselbe Gruppe von Risikopositionen zu gewährleisten. Auch Artikel 123 wird geändert, um für revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die eine Reihe von Rückzahlungs- oder Nutzungsbedingungen erfüllen, die ihr Risikoprofil senken können – sodass diese als Risikopositionen gegenüber „am Geschäft Beteiligten“ definiert werden – im Einklang mit den Basel-III-Standards ein Vorzug-Risikogewicht von 45 % einzuführen. Für Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen, die nicht alle Voraussetzungen füllen, um als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft eingestuft zu werden, wird ein Risikogewicht von 100 % festgelegt.

Risikopositionen mit Währungsinkongruenz

Ein neuer Artikel 123a wird eingefügt, um eine Multiplikator-Anforderung für das Risikogewicht von nicht abgesicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und Wohnimmobilienkrediten an natürliche Personen einzuführen, wenn der Kredit und die Einnahmequelle des Schuldners nicht auf dieselbe Währung lauten. Wie in den endgültigen Basel-III-Standards festgelegt, wird der Multiplikator auf 1,5 festgesetzt, wobei das daraus resultierende endgültige Risikogewicht nicht höher sein darf als 150 %. Weicht die Währung der Risikopositionen von der Landeswährung des Sitzlandes des Schuldners ab, können die Institute alle nicht abgesicherten Risikopositionen als Näherungswert verwenden.

Durch Immobilien besicherte Risikopositionen

Im Einklang mit den endgültigen Basel-III-Standards wird die Behandlung der Risikopositionsklasse Immobilien geändert, um die Granularität im Hinblick auf das inhärente Risiko, das von verschiedenen Arten von Immobilientransaktionen und -krediten ausgeht, weiter zu erhöhen.

Bei der neuen Behandlung des Risikogewichts wird die Unterscheidung zwischen Grundpfandrechten auf Wohn- und Gewerbeimmobilien beibehalten, aber eine weitere Granularität eingeführt, die sich nach der Art der Finanzierung der Risikoposition (mit oder ohne Abhängigkeit von Einkommensströmen, die durch die besicherte Immobilie generiert werden) und nach der Phase richtet, in der sich die Immobilie befindet (Bauphase im Gegensatz zur fertiggestellten Immobilie).

Eine Neuerung ist die Einführung einer besonderen Behandlung der Finanzierung von „einnahmengenerierenden Immobilien“ (Income-Producing Real Estate, kurz: IPRE), d. h. Hypothekendarlehen, deren Rückzahlung wesentlich von den Zahlungsströmen abhängt, die durch die Immobilie, mit der diese Kredite besichert werden, generiert werden. Die vom Basler Ausschuss gesammelten Erkenntnisse zeigen, dass diese Darlehen tendenziell wesentlich risikoreicher sind als Hypothekendarlehen, deren Rückzahlung wesentlich von der unterliegenden Fähigkeit des Kreditnehmers abhängt, den Kredit zu bedienen. Nach dem derzeitigen SA-CR werden solche risikoreicheren Risikopositionen nicht besonders behandelt, obwohl diese Abhängigkeit von Zahlungsströmen, die durch die besichernde Immobilie generiert werden, einen bedeutenden Risikotreiber darstellt. Das Fehlen einer besonderen Behandlung kann dazu führen, dass die Eigenmittelanforderungen nicht ausreichen, um unerwartete Verluste bei dieser Art von Risikopositionen aus Immobilien zu decken.

In Artikel 4 werden mehrere Begriffsbestimmungen geändert, ersetzt oder neu eingefügt, um die Bedeutung der verschiedenen Arten von Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert sind, im Einklang mit den überarbeiteten Behandlungen in Teil III (Nummern 75 bis 75g) klarzustellen.

Artikel 124 wird dahin gehend ersetzt, dass in den Absätzen 1 bis 5 die allgemeinen und einige spezifische Anforderungen für die Zuweisung von Risikogewichten für durch Grundpfandrechte auf Wohn- bzw. Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen, auch für IPRE-Grundpfandrechte auf Wohn- und Gewerbeimmobilien, festgelegt werden. In den Absätzen 6 bis 10 wird die aktuelle regelmäßige Bewertung der Angemessenheit der Standardrisikogewichte und das Verfahren zu ihrer Erhöhung im Ermessen der benannten Behörde beibehalten.

Artikel 125 wird ersetzt, um die überarbeitete Basel-III-Behandlung für durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen umzusetzen. Während der Ansatz der Kreditaufteilung beibehalten wird, in dessen Rahmen Risikopositionen aus Grundpfandrechten in einen besicherten und einen unbesicherten Teil aufgeteilt werden und jedem dieser beiden Teile das entsprechende Risikogewicht zugewiesen wird, wird dessen Kalibrierung im Einklang mit den Basel-III-Standards angepasst, wobei der besicherte Teil der Risikoposition bis zu 55 % des Immobilienwerts ein Risikogewicht von 20 % erhält. Mit dieser Kalibrierung des Risikogewichts für den besicherten Teil wird auf den Fall abgezielt, dass das Institut zusätzliche unerwartete Verluste erleidet, die selbst über den Abschlag hinausgehen, der bereits beim Verkauf der Immobilie im Falle eines Ausfalls des Schuldners auf den Wert der Immobilie angewandt wird. Darüber hinaus ist in Artikel 125 eine risikogerechtere Ausweichbehandlung – je nach dem Verhältnis zwischen Risikoposition und Wert (ETV) – für Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien vorgesehen, sofern die Immobilie nicht für die Kreditaufteilung in Betracht kommt (z. B. weil die Immobilie nicht fertiggestellt ist).

Der geänderte Artikel 125 enthält auch eine spezielle und differenziertere Behandlung des Risikogewichts, die auf durch Wohnimmobilien besicherte IPRE-Risikopositionen anwendbar ist, sofern nicht der sogenannte „Hard Test“ erfüllt wird: Hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Immobilie befindet, die das Hypothekendarlehen besichert, Nachweise veröffentlicht, aus denen hervorgeht, dass der Immobilienmarkt gut entwickelt und seit Langem etabliert ist und jährliche Verlustquoten aufweist, die bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten, können auf durch Wohnimmobilien besicherte IPRE-Risikopositionen dieselben Vorzugs-Risikogewichte angewandt werden wie auf andere Risikopositionen aus Wohnimmobilien, wenn das Risiko des Kreditnehmers nicht wesentlich von der Wertentwicklung der Immobilie abhängt.

Artikel 126 wird ersetzt, um die überarbeitete Basel-III-Behandlung von durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen umzusetzen. Konzeptionell spiegelt dies die Behandlung von Risikopositionen aus Wohnimmobilien wider: Der bewährte Ansatz der Kreditaufteilung wird beibehalten, und seine Kalibrierung wird im Einklang mit den Basel-III-Standards angepasst, wobei der besicherte Teil der Risikoposition bis zu einem Immobilienwert von 55 % ein Risikogewicht von 60 % erhält. Darüber hinaus ist in Artikel 126 eine risikogerechtere Ausweichbehandlung – je nach dem Verhältnis zwischen Risikoposition und Wert – für Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien vorgesehen, sofern die Immobilie nicht für die Kreditaufteilung in Betracht kommt.

Durch Änderungen des Artikels 126 wird eine spezielle und differenziertere Risikogewichtung für durch Gewerbeimmobilien besicherte IPRE-Risikopositionen eingeführt, wobei der „Hard Test“ beibehalten wird, der es Instituten ermöglicht, auf IPRE-Risikopositionen und andere Risikopositionen aus Gewerbeimmobilien, die durch Immobilien an Märkten besichert sind, an denen die jährlichen Verlustraten bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten, dieselben Vorzugs-Risikogewichte anzuwenden.

Kredite zur Finanzierung der Grunderwerbs-, Erschließungs- und Bauphase von Wohn- oder Gewerbeimmobilien gehen mit einem erhöhten Risiko einher. Dieses erhöhte Risiko ist darauf zurückzuführen, dass die Rückzahlungsquelle zum Zeitpunkt der Ausreichung des Kredits entweder ein geplanter, aber unsicherer Verkauf der Immobilie oder sehr unsichere künftige Zahlungsströme sind. Die derzeitige Behandlung der spekulativen Immobilienfinanzierung beruht ausschließlich auf der Absicht des Kreditnehmers, die Immobilie gewinnbringend weiterzuverkaufen, ohne zu berücksichtigen, inwieweit die Rückzahlung tatsächlich sicher ist. Daher wird in Artikel 4 eine neue Definition aufgenommen und ein neuer Artikel 126a eingefügt, um das spezifische Risikogewicht von 150 % einzuführen, das in den Basel-III-Standards für Kredite an Unternehmen oder Zweckgesellschaften zur Finanzierung der Grunderwerbs-, Erschließungs- und Bauphase von Wohn- oder Gewerbeimmobilien vorgesehen ist. Im Gegenzug wird das derzeitige Risikogewicht von 150 % für die „spekulative Immobilienfinanzierung“ gestrichen, da dieses ausschließlich auf der Absicht des Kreditnehmers beruht, die Immobilie gewinnbringend weiterzuverkaufen, ohne zu berücksichtigen, inwieweit die Rückzahlung tatsächlich ungewiss ist. Im Einklang mit den Basel-III-Standards erlaubt Artikel 126a die Zuweisung eines Risikogewichts von 100 % für Risikopositionen aus der Finanzierung der Grunderwerbs-, Erschließungs- und Bauphase von Wohnimmobilien, sofern bestimmte risikomindernde Bedingungen (in Bezug auf die Kreditvergaberichtlinien, den Anteil der vor Verkauf oder Vermietung geschlossenen Verträge und das risikobehaftete Eigenkapital) erfüllt sind.

Um die Auswirkungen zyklischer Effekte auf die Bewertung einer besichernden Immobilie zu verringern und die Eigenmittelanforderungen für Grundpfandrechte stabiler zu halten, begrenzen die endgültigen Basel-III-Standards den Wert der Immobilie zu Aufsichtszwecken auf den bei der Ausreichung des Kredits ermittelten Wert, sofern nicht Änderungen den Wert der Immobilie „eindeutig“ erhöhen. Gleichzeitig verpflichten die Standards Banken nicht, die Entwicklung von Immobilienwerten zu überwachen. Eine Anpassung ist nur bei außergewöhnlichen Ereignissen erforderlich. Im Gegensatz dazu sind Institute gemäß dem derzeit in der EU geltenden SA-CR verpflichtet, den Wert der als Sicherheit gestellten Immobilie regelmäßig zu überwachen. Auf der Grundlage dieser Überwachung haben die Institute den Wert der Immobilie nach oben oder unten anzupassen (unabhängig vom Immobilienwert bei Ausreichung des Kredits). Artikel 208 wird geändert, um die Auswirkungen zyklischer Effekte auf die Bewertung von Immobilien, mit denen Kredite besichert werden, zu verringern und die Eigenmittelanforderungen für Grundpfandrechte stabiler zu halten. Insbesondere wird die aktuelle Anforderung der häufigen Überwachung von Immobilienwerten beibehalten, die (im Gegensatz zu den Basel-III-Standards) eine Aufwärtsanpassung über den Wert bei Ausreichung des Kredits hinaus, aber bei Gewerbe- und Wohnimmobilien nur bis zum Durchschnittswert der letzten drei bzw. letzten sechs Jahre ermöglicht. Betreffend Immobilien, die gedeckte Schuldverschreibungen besichern, wird in Artikel 129 klargestellt, dass die zuständigen Behörden Instituten gestatten können, den Marktwert oder den Beleihungswert zu verwenden, ohne Anstiege des Immobilienwerts auf den Durchschnitt der letzten drei bzw. sechs Jahre zu beschränken. Darüber hinaus wird in Artikel 208 klargestellt, dass Änderungen an der Immobilie, die die Energieeffizienz des Gebäudes oder der Wohneinheit verbessern, als eindeutige Wertsteigerung zu betrachten sind. Schließlich dürfen Institute die Bewertung und Neubewertung von Immobilien mittels erweiterter statistischer oder anderer mathematischer Methoden vornehmen, die unabhängig von der Kreditvergabeentscheidung entwickelt werden und der aufsichtlichen Genehmigung unterliegen, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind, die auf den EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung (EBA/GL/2020/06) beruhen.

Artikel 465 wird geändert, um bei der Berechnung des Output-Floor eine besondere Übergangsregelung für risikoarme Risikopositionen vorzusehen, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert sind. Während des Übergangszeitraums können die Mitgliedstaaten Instituten gestatten, auf den besicherten Teil der Risikoposition bis zu 55 % des Immobilienwerts ein Vorzugs-Risikogewicht von 10 % und auf den verbleibenden Teil der Risikoposition bis zu 80 % des Immobilienwerts ein Risikogewicht von 45 % anzuwenden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, mit denen sichergestellt werden soll, dass diese ein geringes Risiko mit sich bringen und eine Überprüfung der zuständigen Behörde erfolgt. Die EBA wird verpflichtet, die Anwendung der Übergangsregelung für die Behandlung zu überwachen und einen Bericht über die Angemessenheit ihrer Kalibrierung zu erstellen. Die Kommission wird auf Grundlage dieses Berichts entscheiden müssen, ob sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zu risikoarmen Risikopositionen vorlegt, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert sind.

Risikopositionen aus nachrangigen Forderungen

Artikel 128 wird ersetzt, um die in den endgültigen Basel-III-Standards vorgesehene überarbeitete Behandlung von Risikopositionen aus nachrangigen Forderungen (d. h. Risikogewicht von 150 %) umzusetzen.

Beteiligungsrisikopositionen

Artikel 133 wird ersetzt, um die überarbeitete Behandlung von Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen der endgültigen Basel-III-Standards umzusetzen. Der Anwendungsbereich der Risikopositionsklasse „Beteiligungsrisikopositionen“ wird klargestellt, indem eine Definition von Beteiligungsrisikopositionen festgelegt und erläutert wird, welche anderen Instrumente für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Aktiva für das Kreditrisiko als Beteiligungsrisikopositionen einzustufen sind.

Um die Risikosensitivität des SA-CR zu erhöhen, spiegeln die geänderten Risikogewichte mittels einer Risikogewichtung von 250 % das im Vergleich zu rückzahlbaren Risikopositionen höhere Verlustrisiko von Beteiligungsrisikopositionen wider; zudem wird zwischen langfristigen und risikoreicheren spekulativen Anlagen unterschieden, denen ein Risikogewicht von 400 % zugewiesen wird. Um eine ungerechtfertigte Komplexität zu vermeiden, bezieht sich die Einstufung langfristiger Risikopositionen auf die von der Geschäftsleitung des Instituts als zentrales Kriterium genehmigte Haltedauer.

Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, die umfassende Subventionen für die Beteiligung des Instituts gewähren und eine Form der staatlichen Aufsicht mit sich bringen, können mit einem Risikogewicht von 100 % versehen werden, was jedoch einem Schwellenwert von 10 % der Eigenmittel des Instituts und einer aufsichtlichen Genehmigung unterliegt. Diese Zuschüsse können auch in Form allgemeiner Garantien multilateraler Entwicklungsbanken, öffentlicher Entwicklungsbanken und internationaler Organisationen gewährt werden. Dies soll die Tatsache widerspiegeln, dass die Europäische Investitionsbank-Gruppe, multilaterale Entwicklungsbanken, öffentliche Entwicklungsbanken und Mitgliedstaaten solche „staatlichen Programme“ auflegen, die häufig auf allgemeinen öffentlichen Garantien beruhen und mit Plänen für die finanzielle Erholung und Widerstandsfähigkeit verknüpft sind, um privates Kapital zu mobilisieren, auch zur Unterstützung strategischer Unternehmen.

Beteiligungsrisikopositionen gegenüber Zentralbanken unterliegen weiterhin einem Risikogewicht von 100 %.

Schließlich ist in Artikel 133 eine Untergrenze für Beteiligungsrisikopositionen vorgesehen, die als Kreditposition geführt werden, aber aus einem Debt-Equity-Swap als Teil einer geordneten Kapitalisierung oder Restrukturierung der Schuldposition entstanden sind: Im Einklang mit dem Basel-III-Standard darf das anwendbare Risikogewicht nicht niedriger sein als das Risikogewicht, das bei einem Verbleib der Beteiligungen im Schuldenportfolio gelten würde.

Viele Banken in der EU halten seit Langem strategische Eigenkapitalbeteiligungen an Finanz- und Nichtfinanzunternehmen. Mit den Basel-III-Standards werden die Risikogewichte für alle Arten von Beteiligungsrisikopositionen über einen Übergangszeitraum von fünf Jahren erhöht, ohne für strategische Eigenkapitalbeteiligungen eine besondere Behandlung vorzusehen. Die Anwendung des konservativeren Ansatzes, der in den Basel-III-Standards verankert ist, auf den gesamten Bestand an Eigenkapitalbeteiligungen könnte die wirtschaftliche Tragfähigkeit bestehender strategischer Beziehungen gefährden.

In Anbetracht dessen wird Artikel 49 geändert, um das Risikogewicht für Beteiligungsrisikopositionen gegenüber Unternehmen der Finanzbranche, die in den gleichen aufsichtlichen Konsolidierungskreis (Gruppe) fallen, oder – vorbehaltlich der aufsichtlichen Genehmigung – gegenüber Instituten, die unter das gleiche institutsbezogene Sicherungssystem fallen, auf 100 % festzusetzen und damit die aktuelle Behandlung für die meisten betroffenen Unternehmen aufrechtzuerhalten.

Darüber hinaus wird ein neuer Artikel 495a eingefügt, um die schrittweise Einführung der neuen Risikogewichte für Beteiligungsrisikopositionen festzulegen. Schließlich ist in dem neuen Artikel ein Bestandsschutz für die aktuelle Behandlung historischer und strategischer Eigenkapitalbeteiligungen vorgesehen, die ein Institut in den letzten zehn Jahren an Unternehmen, einschließlich Versicherungsunternehmen, gehalten hat, auf die es maßgeblichen Einfluss ausübt.

Ausgefallene Risikopositionen

Artikel 127 wird geändert, um die Risikogewichtung von Nachlässen beim Erwerb notleidender Risikopositionen klarzustellen, wie dies in der Mitteilung „Abbau notleidender Kredite nach der COVID-19-Pandemie“ angekündigt wurde. Zu diesem Zweck wird in dem Vorschlag klargestellt, dass Institute bei der Bestimmung des angemessenen Risikogewichts, das auf ausgefallene Risikopositionen anzuwenden ist, den Nachlass auf erworbene ausgefallene Vermögenswerte berücksichtigen können. Dies ergänzt die laufenden Arbeiten der EBA zur Änderung der technischen Regulierungsstandards für Kreditrisikoanpassungen.

Durch weitere Änderungen an Artikel 127 wird der Wortlaut an den Wortlaut der überarbeiteten Basel-III-Standards angeglichen.

Verwendung von Bonitätsbeurteilungen durch externe Ratingagenturen und Zuordnung

Als Grundlage für künftige Initiativen zur Einrichtung öffentlicher oder privater Ratingsysteme wird Artikel 135 dahingehend geändert, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) beauftragt werden, einen Bericht über die Hindernisse für die Verfügbarkeit externer Bonitätsbeurteilungen durch ECAI, insbesondere für Unternehmen, und über mögliche Abhilfemaßnahmen zu erstellen.

Kreditrisikorahmen – auf internen Bonitätsbeurteilungen basierende Ansätze

Einschränkung des Anwendungsbereichs der auf internen Bonitätsbeurteilungen beruhenden Ansätze

Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken, die auf institutsinternen Modellen beruhen, sind mit erheblichen Vorteilen verbunden, die die Risikosensitivität, das Verständnis der Institute für ihre Risiken sowie die gleichen Ausgangsbedingungen für die Institute in der gesamten Union betreffen. Die Finanzkrise hat jedoch erhebliche Mängel bei den IRB-Ansätzen zutage gefördert. Eine Reihe von Studien auf internationaler Ebene und auf EU-Ebene ergaben ein unannehmbar großes Gefälle bei den Eigenmittelanforderungen zwischen den einzelnen Instituten, die nicht allein auf eine unterschiedliche Risikobehaftung der Portfolios der Institute zurückzuführen sind. Dies erschwert die Vergleichbarkeit von Kapitalquoten und wirkt sich auf die gleichen Ausgangsbedingungen der Institute aus. Darüber hinaus hat die Krise Fälle offenbart, in denen die Verluste, die Institute mit einigen Portfolios erlitten, deutlich höher waren als die Modellprognosen, sodass die Kapitalausstattung einzelner Institute unzureichend war.

Die Institute taten dies, weil der geltende Rahmen unzureichende Grenzen in Bezug auf die Verfügbarkeit von IRB-Ansätzen für schwer zu modellierende Risikopositionsklassen enthielt und die Institute, die den IRB-Ansatz auf einige ihrer Risikopositionen anwenden wollten, durch den Rahmen grundsätzlich gezwungen waren, diesen auf alle Risikopositionen auszuweiten.

Artikel 150 und Artikel 151 Absatz 8 werden geändert, um die Risikopositionsklassen zu begrenzen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken interne Modelle verwendet werden können, wobei die Basel-III-Standards umgesetzt werden. Insbesondere ist die Verwendung des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes (A-IRB), der die Modellierung aller Risikoparameter ermöglicht, nur für die Risikoexpositionsklassen zulässig, für die eine solide Modellierung möglich ist, während andere Risikopositionsklassen auf weniger komplizierte Ansätze „umgestellt“ werden:

·für Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einem gesamten konsolidierten Jahresumsatz von mehr als 500 Mio. EUR oder einer Gruppe angehörend mit einem jährlichen Gesamtumsatz der konsolidierten Gruppe von über 500 Mio. EUR („Großunternehmen“); für Risikopositionen gegenüber Instituten und anderen Unternehmen der Finanzbranche (einschließlich solcher, die als Unternehmen behandelt werden) ist die Anwendung des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes nicht mehr verfügbar – für diese Risikopositionen können die Institute den IRB-Basisansatz (F-IRB) verwenden und daher nur die Ausfallwahrscheinlichkeit modellieren;

·für Beteiligungsrisikopositionen ist der IRB-Ansatz nicht mehr verfügbar, für diese Risikopositionen müssen die Institute den SA-CR verwenden.

Die Beschränkung des Einsatzes fortgeschrittener Modellierungsansätze dürfte eine wichtige Quelle unangemessener Schwankungen der RWA beseitigen und damit die Vergleichbarkeit der Eigenmittelanforderungen verbessern. Darüber hinaus wird dadurch eine Quelle unnötiger Komplexität aus dem Rahmen entfernt.

Neue Risikopositionsklasse für regionale und lokale Gebietskörperschaften sowie öffentliche Stellen

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen und regionalen und lokalen Gebietskörperschaften können derzeit entweder als Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder als Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden. Risikopositionen, die als Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden, müssten gemäß den überarbeiteten Basel-III-Standards auf den F-IRB-Ansatz übertragen und daher den Modellierungsbeschränkungen unterworfen werden; dies gilt jedoch nicht für Risikopositionen, die als Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden. Um die übermäßige Komplexität des Rahmens zu verringern, eine einheitliche Behandlung von Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen und regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sicherzustellen und eine unbeabsichtigte Variabilität der entsprechenden Eigenmittelanforderungen zu vermeiden, wird vorgeschlagen, in Artikel 147 Absatz 2 eine neue Risikopositionsklasse „PSE-RGLA“ einzuführen, der alle Risikopositionen gegenüber diesen Stellen zugeordnet werden (unabhängig von ihrer derzeitigen Behandlung als Risikopositionen gegenüber Staaten oder gegenüber Instituten), und auf diese neue Risikopositionsklasse dieselben Vorschriften anzuwenden, die für die allgemeine Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ gelten, wie in einem neuen Artikel 151 Absatz 11 vorgesehen. Insbesondere würden die Input-Floors, die für Risikopositionen gegenüber Unternehmen gelten, in gleicher Weise für Risikopositionen der Risikopositionsklasse PSE-RGLA gelten.

Input-Floors nach dem A-IRB-Ansatz

Artikel 160 Absatz 1, Artikel 161 Absatz 4, Artikel 164 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 8 Buchstabe c werden geändert, um Mindestwerte für eigene Schätzungen der IRB-Parameter durch Institute einzuführen, die als Inputfaktoren für die Berechnung der RWA („Input-Floors“) verwendet werden. Diese Input-Floors dienen als Schutzmechanismen, um sicherzustellen, dass die Eigenmittelanforderungen nicht unter hinreichend vorsichtige Niveaus sinken, Modellrisiko, Messfehler und Datenbeschränkungen gemindert und die Vergleichbarkeit der Kapitalquoten zwischen einzelnen Instituten verbessert werden.

Was den Risikoparameter PD betrifft, so werden die bestehenden Input-Floors leicht erhöht (von 0,03 % im Rahmen von Basel II auf 0,05 % im Rahmen von Basel III). In Bezug auf die Risikoparameter „Verlustquote bei Ausfall“ (LGD) und CCF handelt es sich dagegen bei den Input-Floors um neue, vorsichtig kalibrierte Anforderungen. Der LGD-Input-Floor für unbesicherte Risikopositionen gegenüber Unternehmen wird auf 25 % und für unbesicherte allgemeine Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf 30 % festgesetzt. Für besicherte Risikopositionen wird eine Formel mit konservativen Abschlägen nach Art der Sicherheit zur Verfügung gestellt, während der IRB-spezifische CCF-Input-Floor gemäß den 50 % des anwendbaren standardisierten CCF-Ansatzes festgelegt wird.

Behandlung von Risikopositionen gegenüber Staaten

Ein neuer Artikel 159a wird eingefügt, um im Einklang mit den Basel-III-Standards festzulegen, dass die neuen (im vorherigen Abschnitt beschriebenen) Input-Floors, die auf die eigenen PD-, LGD- und CCF-Schätzungen der Institute anwendbar sind, nicht für Risikopositionen gegenüber Staaten gelten.

Streichung des „Skalierungsfaktors von 1,06“ in der Formel zur Risikogewichtsberechnung

Im Einklang mit den Basel-III-Standards werden die Artikel 153 Absatz 1 und Artikel 154 Absatz 1 dahin gehend geändert, dass der „Skalierungsfaktor von 1,06“ gestrichen wird, der auf die risikogewichteten Positionsbeträge für Kreditrisiken im Rahmen der IRB-Ansätze anwendbar ist, wodurch die Berechnung vereinfacht und die Erhöhung der Kalibrierung in den IRB-Risikogewichten um 6 %, die nach dem derzeitigen Rahmen anwendbar sind, aufgehoben wird.

Streichung der „Doppelausfallrisikobehandlung“

Artikel 153 Absatz 3, Artikel 154 Absatz 2 sowie die Artikel 202 und 217 werden geändert, um die auf einige garantierte Risikopositionen anwendbare Methode des Doppelausfalls zu streichen, wobei nur eine allgemeine Formel für die Berechnung der Risikogewichte beibehalten und der Rahmen vereinfacht wird – so wie es in den Basel-III-Standards vorgesehen ist. Durch weniger eingebettete Optionen gewährleistet die überarbeitete Berechnung eine bessere Vergleichbarkeit der RWA zwischen einzelnen Instituten und eine Verringerung unangemessener Variabilität.

Einführung der IRB-Ansätze und dauerhafte teilweise Verwendung

Nach den endgültigen Basel-III-Standards hängt die Übernahme der IRB-Ansätze für eine Risikopositionsklasse durch ein Institut nicht mehr davon ab, dass alle Risikopositionsklassen seines Anlagebuchs letztlich nach dem IRB-Ansatz („IRB-Einführung“) behandelt werden sollten – mit Ausnahme der Risikopositionen, für die eine dauerhafte teilweise Verwendung des SA-CR nach den Vorschriften zulässig ist und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Dieser neue Grundsatz wird in den Artikeln 148 und 150 umgesetzt, die es den Instituten ermöglichen, die IRB-Ansätze selektiv anzuwenden.

Um gleiche Ausgangsbedingungen für Institute, die ihre Risikopositionen derzeit nach einem IRB-Ansatz behandeln, und für solche zu schaffen, die dies nicht tun, werden in einem neuen Artikel 494d Übergangsbestimmungen festgelegt, die es Instituten ermöglichen, während eines Zeitraums von drei Jahren vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden nach einem vereinfachten Verfahren zum SA-CR zurückzukehren.

Überarbeiteter Risikoparameter im Rahmen der IRB-Basisansätze

Artikel 161 Absatz 1 wird geändert, um die neu kalibrierten LGD-Werte für vorrangige unbesicherte Risikopositionen gegenüber Unternehmen umzusetzen (LGD von 40 % statt 45 %). Der LGD-Wert für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen wird ebenfalls geändert, um eine Angleichung an die Behandlung gemäß den Basel-Vorschriften zu erreichen.

Revidierter Anwendungsbereich und Berechnungsmethoden für eigene Schätzungen von Kreditumrechnungsfaktoren

Artikel 166 Absätze 8, 8a, 8b und 8d und Artikel 182 werden geändert, um den Anwendungsbereich und die Methoden für die Berechnung eigener CCF-Schätzungen, die zur Bestimmung des Risikopositionswerts außerbilanzieller Posten mit Ausnahme von Derivatekontrakten verwendet werden, zu überarbeiten. Insbesondere sehen die neuen Bestimmungen vor, dass für die Erstellung eigener CCF-Schätzungen ein fester Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Ausfall heranzuziehen ist und die Verwendung eigener Schätzungen nur für spezifische Zusagen zulässig ist, bei denen der entsprechende standardisierte CCF weniger als 100 % beträgt.

Garantien von Sicherungsgebern, die nach einem weniger komplexen Ansatz behandelt werden

Mit den Basel-III-Standards wurden die Methoden, die Institute anwenden dürfen, um die Risikominderungseffekte anerkennungsfähiger Garantien anzuerkennen, erheblich überarbeitet; Ziel dabei ist unter anderem, die Bandbreite der Ansätze zu begrenzen und somit die Variabilität der Eigenmittelanforderungen zu verringern. Zu diesem Zweck sehen die Basel-III-Standards im Allgemeinen vor, dass auf den besicherten Teil der Risikoposition das Risikogewicht anzuwenden ist, das nach dem auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber angewandten Ansatz berechnet werden sollte. Wird eine nach dem A-IRB-Ansatz behandelte Risikoposition von einem Garantiegeber garantiert, der nach dem F-IRB-Ansatz oder dem SA-CR behandelt wird, führt die Anerkennung dieser Garantie zu der garantierten Risikoposition, die nach dem F-IRB-Ansatz bzw. dem SA-CR zu behandeln ist. Die Anerkennung von Garantien beim A-IRB-Ansatz muss mittels eines der folgenden Ansätze erfolgen:

·der Ersetzung des Risikogewichtsansatzes, wobei das Risikogewicht des Schuldners durch das Risikogewicht des Garantiegebers ersetzt wird, wenn vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber nach dem SA-CR behandelt werden (Artikel 235a);

·der Ersetzung des Risikoparameteransatzes, wobei die Risikoparameter des Schuldners durch die mit vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber verbundenen Risikoparameter ersetzt werden, wenn vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber nach dem IRB-Ansatz behandelt werden (Artikel 236a); oder

·der Anpassung der LGD- oder sowohl der PD- als auch der LGD-Schätzungen (Artikel 183); im Rahmen dieses Ansatzes wird in dem Vorschlag klargestellt, dass die Anerkennung einer Garantie niemals zu einem auf die garantierte Risikoposition anwendbaren Risikogewicht führen sollte, das niedriger ist als das einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber. Damit soll die Kohärenz des Rahmens in Bezug auf die Risikobewertung gewahrt und vermieden werden, dass eine indirekte Risikoposition gegenüber einem bestimmten Sicherungsgeber ein geringeres Risikogewicht erhält als eine vergleichbare direkte Risikoposition, wenn derselbe Sicherungsgeber der Schuldner ist.

Spezialfinanzierungsrisikopositionen nach dem A-IRB-Ansatz

Die neuen Modellierungsbeschränkungen gemäß den Basel-III-Standards sind hinsichtlich der Behandlung von Spezialfinanzierungsrisikopositionen nach den IRB-Ansätzen vergleichsweise begrenzt. Obwohl Parameteruntergrenzen gelten, bleibt der A-IRB-Ansatz im Gegensatz zur Behandlung anderer Risikopositionen gegenüber Unternehmen unabhängig vom Umfang des Schuldners verfügbar. Die neuen Parameteruntergrenzen, die für Risikopositionen gegenüber Unternehmen gelten, sind jedoch auch auf Spezialfinanzierungsrisikopositionen anwendbar, ohne dass die spezifischen Kreditvergabepraktiken anerkannt werden, die Sicherheitsvorkehrungen zur Minderung des Kreditrisikos beinhalten.

Daher wird ein neuer Artikel 495b eingefügt, um die neuen Untergrenzen schrittweise einzuführen, beginnend mit einem Diskontierungsfaktor von 50 %, der über einen Zeitraum von fünf Jahren schrittweise auf 100 % ansteigt. Darüber hinaus wird die EBA durch diesen Artikel beauftragt, die Angemessenheit der PD- und LGD-Input-Floors für Spezialfinanzierungsrisikopositionen zu bewerten, während die Kommission ermächtigt wird, die Parameter durch einen delegierten Rechtsakt auf der Grundlage der Bewertung durch die EBA zu überarbeiten.

Ermächtigungsklauseln für Leasing-Risikopositionen und Kreditversicherungen

Die Institute in der EU haben ein hohes Maß an Fachwissen und Risikomanagement im Leasing- und Kreditversicherungsgeschäft, insbesondere für Handelsfinanzierungen, entwickelt. In Ermangelung ausreichender Daten bleibt unklar, ob die neuen Risikoparameter angemessen kalibriert sind, um den Risikominderungseffekt von Leasingsicherheiten widerzuspiegeln, bzw. welche Merkmale Kreditversicherungspolicen besitzen müssen, um als anerkennungsfähige Kreditbesicherung anerkannt zu werden.

Daher wird ein neuer Artikel 495c eingefügt, mit dem die EBA beauftragt wird, die Angemessenheit der Basel-III-Risikokalibrierung der Parameter für Leasing-Risikopositionen, insbesondere der neuen Abschläge für Sicherheiten („Volatilitätsanpassungen“) und der aufsichtlichen Werte für besicherte LGD, zu bewerten. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Kalibrierung gegebenenfalls im Wege eines delegierten Rechtsakts unter Berücksichtigung des Berichts der EBA zu überarbeiten. In der Zwischenzeit gilt für die neuen Risikoparameter im Rahmen des A-IRB-Ansatzes eine schrittweise Einführung über fünf Jahre.

Darüber hinaus wird ein neuer Artikel 495d eingefügt, mit dem die EBA beauftragt wird, der Kommission über die Anerkennungsfähigkeit und die Verwendung von Kreditversicherungen als Kreditrisikominderungstechnik sowie über die angemessenen Risikoparameter zu berichten, mit denen diese im Rahmen des SA-CR-Ansatzes und des IRB-Basisansatzes verbunden werden sollten. Auf der Grundlage dieses Berichts muss die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag über die Verwendung von Kreditversicherungen als Kreditrisikominderungstechnik vorlegen.

Kreditrisikorahmen – Kreditrisikominderungstechniken

Die Artikel 224 bis 230 werden geändert, um die Basel-III-Vorschriften und -Methoden zur Berücksichtigung von Sicherheiten und Garantien sowohl im Rahmen des SA-CR- als auch des F-IRB-Ansatzes umzusetzen. Insbesondere wurden die aufsichtlichen Abschläge für Finanzsicherheiten im Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten überarbeitet; Gleiches gilt für die Werte besicherter LGD und Sicherheitsabschläge, die auf im Rahmen des F-IRB behandelte Risikopositionen anwendbar sind.

Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 215 Absatz 2 werden geändert, um die Kriterien für die Anerkennung von Garantien und Garantien, die im Rahmen von Bürgschaftsprogrammen oder von bestimmten Stellen bereitgestellt oder abgesichert werden, klarzustellen. Mit diesen Klarstellungen sollte insbesondere deutlicher gemacht werden, ob öffentliche Garantieprogramme, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise aufgelegt wurden, als Kreditrisikominderungstechniken infrage kommen.

Marktrisikorahmen

Der BCBS veröffentlichte im Jahr 2016 eine erste Reihe überarbeiteter Marktrisikostandards, den sogenannten „Fundamental Review of the Trading Book“ (fundamentale Überprüfung des Handelsbuchs, FRTB), um festgestellte Mängel der Eigenmittelanforderungen für den Marktrisikorahmen für Handelsbuchpositionen zu beheben. Im Laufe der Überwachung der Auswirkungen der FRTB-Standards ermittelte der BCBS eine Reihe von Problemen mit den FRTB-Standards und veröffentlichte daraufhin im Januar 2019 überarbeitete FRTB-Standards.

Im November 2016 schlug die Kommission ursprünglich vor, verbindliche Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der FRTB-Standards als Teil der CRR II einzuführen, um die Mängel am Marktrisikorahmen zu beheben. Da der BCBS im Anschluss beschloss, diese Standards zu überarbeiten, und Fristen nicht mit den Etappenzielen im Rahmen des CRR II-Verhandlungsprozesses vereinbar sind, haben sich das Europäische Parlament und der Rat jedoch darauf geeinigt, die FRTB-Standards in der CRR II nur für Meldezwecke umzusetzen. Die Einführung von Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der FRTB-Standards wurde auf einen späteren Zeitpunkt verlegt und soll über die Annahme eines gesonderten Legislativvorschlags erfolgen.

Um verbindliche Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im Einklang mit den überarbeiteten FRTB-Standards einzuführen, werden einige Änderungen an der CRR vorgenommen.

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 4 wird geändert, um die Definition des Begriffs „Handelstisch“ klarzustellen.

Bestandteile der Eigenmittel

Artikel 34 wird geändert, um eine Ausnahmeregelung aufzunehmen, wonach Institute den Gesamtbetrag der zusätzlichen Bewertungsanpassungen unter außergewöhnlichen Umständen, die im Wege einer Stellungnahme der EBA festgestellt werden, verringern können, um der Prozyklizität Rechnung zu tragen, die in den vom harten Kernkapital abgezogenen zusätzlichen Bewertungsanpassungen enthalten ist.

Allgemeine Anforderungen, Bewertung und Meldung

Artikel 102 wird geändert, um die FRTB-Ansätze für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen einzuführen. Artikel 104 wird ersetzt, um die Kriterien für die Zuordnung von Positionen zum Handelsbuch oder zum Nichthandelsbuch (d. h. dem Anlagebuch) zu überarbeiten. Ferner wird eine Ausnahmeregelung eingeführt, die es einem Institut ermöglicht, bestimmte Instrumente, die andernfalls dem Handelsbuch zugeordnet würden, dem Anlagebuch zuzuordnen; die Ausnahme unterliegt sehr strengen Bedingungen und bedarf der Genehmigung durch die für das Institut zuständige Behörde. Artikel 104a wird geändert, um die Bedingungen für die Neueinstufung eines Instruments zwischen den beiden Büchern genauer festzulegen. Artikel 104b wird geändert, um eine Ausnahmeregelung einzuführen, kraft deren die Institute spezielle Handelstische einrichten können, denen sie ausschließlich Anlagebuchpositionen zuweisen können, die einem Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko unterliegen. Artikel 104c wird eingefügt, um die Behandlung von Absicherungen von Fremdwährungsrisiken bei den Kapitalquoten klarzustellen, was es Instituten ermöglicht, unter bestimmten Bedingungen bestimmte Positionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko auszunehmen. Artikel 106 wird geändert, um die bestehenden Bestimmungen zu internen Risikoübertragungen klarer zu fassen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 325 wird geändert, um verbindliche Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf der Grundlage der FRTB-Ansätze gemäß den Kapiteln 1a (alternativer Standardansatz oder A-SA), 1b (alternativer interner Modellansatz oder A-IMA) und 2 bis 4 (vereinfachter Standardansatz oder SSA) sowie Bedingungen für deren Verwendung und die Häufigkeit der Berechnung der Eigenmittelanforderungen einzuführen. Ferner wird eine Ausnahme für Institute von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Positionen mit Fremdwährungsrisiko eingeführt, die von ihren Eigenmitteln abgezogen werden.

Artikel 325a wird geändert, um die Kriterien für die Verwendung des SSA einzuführen.

In Artikel 325b wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf konsolidierter Basis klargestellt.

Der alternative Standardansatz

Artikel 325c wird geändert, um zusätzliche qualitative Anforderungen in Bezug auf Validierung, Dokumentation und Steuerung des A-SA einzuführen.

Artikel 325j wird geändert, um bestimmte Elemente der endgültigen FRTB-Standards in Bezug auf die Behandlung von Anlagen in Fonds (d. h. Organismen für gemeinsame Anlagen oder OGA) klarer zu fassen und einige gezielte Anpassungen bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für diese Positionen vorzunehmen, damit die Behandlung von OGA im Rahmen des Standardansatzes die Berechnung nicht unverhältnismäßig komplexer macht und weniger nachteilig ist, zumal OGA die Anhäufung persönlicher Ersparnisse – ob für größere Investitionen oder die Altersvorsorge – maßgeblich erleichtern. Diese Ziele werden dadurch angegangen, indem die Institute den Transparenzansatz monatlich auf die von diesem Ansatz betroffenen OGA-Positionen anwenden sollten und Instituten gestattet wird, unter bestimmten Bedingungen Daten zu verwenden, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Rahmen des Transparenzansatzes von relevanten Dritten bereitgestellt werden. Darüber hinaus wird der EBA mit Artikel 325j im Rahmen des mandatsbasierten Ansatzes der Auftrag erteilt, die technischen Elemente genauer festzulegen, die die Institute für den Aufbau des hypothetischen Portfolios, das bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen zugrunde gelegt wird, heranziehen müssen.

Artikel 325q wird geändert, um die Behandlung von Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos klarzustellen.

Artikel 325s wird geändert, um die Formel für Vega-Risikosensitivitäten anzupassen.

Artikel 325t wird geändert, um die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Sensitivitäten stärker an die für das Risikomanagement des Instituts verwendeten Sensitivitäten anzugleichen.

Eine Bestimmung in Bezug auf Kredit- und Eigenkapitalderivate, die keine Verbriefungsposition darstellen, wird von Artikel 325ab in den relevanteren Artikel 325v verschoben.

Die Artikel 325y, 325am, 325ah und 325ak werden in ähnlicher Weise geändert, um die Zuordnung von Bonitätskategorien im Rahmen des A-SA klarer zu fassen.

Artikel 325ae wird geändert, um die Behandlung des Inflationsrisikofaktors und der Risikofaktoren des Basis-Währungsrisikos klarzustellen.

Die Artikel 325ah und 325ak werden geändert, um die Risikogewichte gedeckter Schuldverschreibungen (sowohl extern beurteilt als auch unbeurteilt) klarzustellen.

Artikel 325ai und 325aj werden geändert, um den Wert der Korrelationsparameter klarzustellen.

Artikel 325as wird geändert, um ein niedrigeres Risikogewicht für den Delta-Risikofaktor des Warenpositionsrisikos für Emissionen aus dem CO2-Handel einzuführen. Nach den endgültigen Basel-III-Standards werden Emissionszertifikate Stromverträgen gleichgestellt, die angesichts der historischen Daten, die für den EU-Markt für Emissionszertifikate relevant sind, als zu konservativ angesehen werden könnten. Mit der Einrichtung der Marktstabilitätsreserve durch die Kommission im Jahr 2015 wurde die Volatilität der Preise für Zertifikate im Rahmen des Emissionshandelssystems (EHS) geglättet. Dies rechtfertigt die Schaffung einer spezifischen, nicht mit Strom identischen Risikokategorie für EHS-Zertifikate im Rahmen des A-SA mit einem niedrigeren Risikogewicht von 40 %, um die tatsächliche Preisvolatilität dieser EU-spezifischen Ware besser widerzuspiegeln.

Artikel 325ax wird geändert, um die Risikogewichte für Sensitivitäten gegenüber Vega-Risikofaktoren klarzustellen.

Der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz

Artikel 325az wird geändert, um klarzustellen, welche Bedingungen die Institute erfüllen müssen, um die Erlaubnis zur Verwendung des A-IMA für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko zu erhalten.

Artikel 325ba wird geändert, um die Formel für die Aggregation der nach dem A-IMA berechneten Eigenmittelanforderungen einzuführen.

Artikel 325bc wird geändert, um der EBA ein Mandat für technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Verwendung von Daten im Risikomessmodell zu erteilen.

Artikel 325be wird geändert, um neue Befugnisse für die zuständigen Behörden zur Bewertung der Modellierbarkeit der Risikofaktoren durch Institute, die den A-IMA verwenden, festzulegen.

Artikel 325bf wird geändert, um den zuständigen Behörden neue Befugnisse zur Behebung von Modellmängeln und in Bezug auf die Anforderungen an Rückvergleiche von Instituten, die den A-IMA verwenden, zu übertragen.

Artikel 325bg wird geändert, um verbindliche Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung durch Institute einzuführen, die den A-IMA verwenden.

Artikel 325bh wird geändert, um Anpassungen an der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für OGA-Positionen im Rahmen des A-IMA vorzunehmen, damit insbesondere sichergestellt ist, dass im Rahmen des Ansatzes mehr OGA in Betracht kommen können. Ähnlich wie bei den Änderungen, die an der Behandlung von OGA im Rahmen des A-SA vorgenommen wurden, dürfen Institute unter bestimmten Bedingungen Daten verwenden, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Rahmen des Transparenzansatzes von relevanten Dritten bereitgestellt werden, und müssen den Transparenzansatz mit mindestens wöchentlicher Frequenz anwenden.

Artikel 325bi wird geändert, um die Zuständigkeiten der Abteilung für Risikosteuerung und der Validierungsstelle in Bezug auf das Risikomanagementsystem klarzustellen.

Artikel 325bp wird geändert, um die Situationen genauer darzulegen, in denen Institute zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko ein IRB-Modell verwenden dürfen, um die Ausfallwahrscheinlichkeiten und die Verlustquote bei Ausfall zu schätzen.

Artikel 337, Artikel 338, Artikel 352 und Artikel 361 werden geändert, um Bestimmungen zu ersetzen oder zu streichen, die für die Verwendung des SSA nicht mehr relevant sind.

Verwendung interner Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen

Kapitel 5 wird gestrichen, da der derzeitige auf internen Modellen basierende Ansatz (IMA), der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko herangezogen wird, durch den A-IMA gemäß Kapitel 1b ersetzt wird.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Da ungewiss ist, ob große Rechtsordnungen bei der Umsetzung der FRTB von den endgültigen Basel-III-Standards abweichen werden, und es wichtig ist, in der Praxis gleiche Ausgangsbedingungen zwischen Instituten mit Sitz in der Union und ihren internationalen Partnern zu gewährleisten, wird der Kommission durch Artikel 461a die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ansätze zu ändern, damit sie an internationale Entwicklungen angepasst werden.

Risikorahmen für die Anpassung der Kreditbewertung (CVA)

Bei der Anpassung der Kreditbewertung handelt es sich um eine buchmäßige Anpassung des beizulegenden Zeitwerts eines Derivatgeschäfts, mit der darauf abgezielt wird, potenzielle Verluste infolge einer Verschlechterung der Bonität der Gegenpartei dieses Geschäfts abzudecken. Während der globalen Finanzkrise erlitten eine Reihe systemrelevanter Banken erhebliche CVA-Verluste in ihren Derivateportfolios, da sich parallel die Bonität vieler Gegenparteien verschlechterte. Infolgedessen führte der BCBS im Jahre 2011 im Rahmen der ersten Basel-III-Reformen neue Standards zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das CVA-Risiko ein, damit das CVA-Risiko der Banken künftig durch einen ausreichenden Kapitalpuffer gedeckt ist. Diese Basler Standards wurden 2013 durch die CRR in Unionsrecht umgesetzt.

Allerdings äußerten Banken und Aufsichtsbehörden Bedenken, wonach sich das tatsächliche CVA-Risiko, dem die Banken ausgesetzt waren, in den Standards von 2011 nicht angemessen widerspiegelte. In Bezug auf diese Standards wurden insbesondere drei spezifische Kritikpunkte geäußert: i) Die in diesen Standards dargelegten Ansätze weisen eine unzureichende Risikosensitivität auf; ii) in den Standards werden die von Banken zu Rechnungslegungszwecken entwickelten CVA-Modelle nicht anerkannt, und iii) die in diesen Standards dargelegten Ansätze erfassen nicht das in die Derivatgeschäfte mit der Gegenpartei eingebettete Marktrisiko. Um diese Bedenken zu entkräften, veröffentlichte der Basler Ausschuss im Dezember 2017 überarbeitete Standards als Teil der endgültigen Basel-III-Reformen und passte ihre Kalibrierung in einer überarbeiteten Veröffentlichung im Juli 2020 weiter an. Um diese an die Standards des BCBS von 2020 anzugleichen, werden an der CRR einige Änderungen vorgenommen.

In Artikel 381 wird eine Begriffsbestimmung für das CVA-Risiko eingefügt, um sowohl das Kreditspreadrisiko der Gegenpartei eines Instituts als auch das Marktrisiko des Portfolios der von dem Institut mit dieser Gegenpartei abgewickelten Geschäfte zu erfassen.

Artikel 382 wird geändert, um klarzustellen, welche Wertpapierfinanzierungsgeschäfte den Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen. Darüber hinaus wird eine neue Bestimmung eingeführt, wonach die Institute die Ergebnisse der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko auch für Geschäfte melden müssen, die gemäß dem genannten Artikel ausgenommen sind. Ferner wird festgelegt, dass es im Ermessen der Institute, die das CVA-Risiko dieser ausgenommenen Geschäfte absichern, liegt, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für diese Geschäfte unter Berücksichtigung der betreffenden anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte zu berechnen. Schließlich werden neue Mandate für die EBA zur Ausarbeitung von Leitlinien eingeführt, um Aufsichtsbehörden bei der Ermittlung übermäßiger CVA-Risiken und der Entwicklung technischer Regulierungsstandards zu unterstützen, in denen die Bedingungen für die Bewertung der Wesentlichkeit von CVA-Risikopositionen, die sich aus zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesenen Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergeben, festgelegt werden.

Artikel 382a wird eingefügt, um die neuen Ansätze, die die Institute zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko verwenden sollten, sowie die Bedingungen für die Verwendung einer Kombination dieser Ansätze festzulegen.

Artikel 383 wird ersetzt, um die allgemeinen Anforderungen für die Verwendung des Standardansatzes zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko sowie die Definition aufsichtlicher CVA zu diesem Zweck einzuführen. Die Artikel 383a bis 383x werden eingefügt, um die technischen Elemente des Standardansatzes genauer festzulegen.

Artikel 384 wird ersetzt, um den Basisansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Einklang mit den Basel-III-Standards einzuführen.

Artikel 385 wird ersetzt, um den vereinfachten Ansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko sowie die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Ansatzes einzuführen.

Schließlich wird Artikel 386 geändert, um den neuen Anforderungen für anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte zu Zwecken der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko Rechnung zu tragen.

Rahmen für einen Mindestsicherheitsabschlag für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) spielen eine wesentliche Rolle im Finanzsystem der Union, da sie Finanzinstituten ermöglichen, ihre eigene Liquiditätsposition zu steuern, und ihre Market-Making-Tätigkeiten unterstützen. SFT sind auch für Zentralbanken wichtig, da ihnen diese Transaktionen ermöglichen, ihre geldpolitischen Vorhaben über Finanzinstitute in die Realwirtschaft zu überführen. SFT können die Marktteilnehmer jedoch auch in die Lage versetzen, ihre Positionen rekursiv wiederzuverwerten, indem sie Barsicherheiten reinvestieren bzw. unbare Sicherheiten wiederverwenden. Um dem Risiko einer übermäßigen Verschuldung außerhalb des Bankensektors entgegenzuwirken, veröffentlichte der Rat für Finanzstabilität (FSB) 2013 eine Empfehlung 39 an seine Mitgliedsländer, Mindestsicherheitsabschläge für einige nicht zentral geclearte SFT einzuführen, die zwischen Banken und Nichtbanken gehandelt werden. Nach dieser Empfehlung sollten solche Mindestsicherheitsabschläge im Ermessen der einzelnen Länder entweder direkt über eine Marktregulierung oder indirekt über eine straffere Eigenmittelanforderung eingeführt werden; Letzteres wurde 2017 vom BCBS als Teil der endgültigen Basel-III-Reformen entwickelt.

Gleichwohl wurde in den Empfehlungen der EBA in ihrem speziellen Bericht 40 über die Umsetzung des Mindestsicherheitsabschlags für SFT im Unionsrecht und in den Empfehlungen der ESMA in ihrem Bericht 41 über SFT und Hebelfinanzierungen in der EU darauf hingewiesen, dass nicht klar sei, welche Auswirkungen die Anwendung dieses Rahmens auf die Institute habe. Ferner wurde in diesen Empfehlungen die Sorge geäußert, dass die Anwendung dieses Rahmens auf bestimmte Arten von SFT unerwünschte Folgen für diese Finanzgeschäfte haben könnte. Darüber hinaus ist noch unklar, ob es angemessener wäre, den Rahmen als straffere Eigenmittelanforderung oder eher als Marktregulierung auf die Institute anzuwenden. Wird der Rahmen als straffere Eigenmittelanforderung auf Institute angewandt, würde dies Instituten, die diese Mindestsicherheitsabschläge nicht einhalten, ermöglichen, diese Finanzgeschäfte in Ermangelung von Sanktionen fortzuführen. Alternativ würde die Anwendung des Rahmens als Marktregulierung gleiche Ausgangsbedingungen für alle Marktteilnehmer gewährleisten, sofern die Union beschließen sollte, eine ähnliche Marktregulierung für relevante SFT zwischen Nichtbanken einzuführen, wie auch der FSB in seinem vorgenannten Bericht von 2013 empfohlen hat.

Vor diesem Hintergrund wird über Artikel 519c ein Mandat für die EBA eingeführt, der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der ESMA darüber Bericht zu erstatten, ob es angemessen ist, die für SFT geltenden Mindestsicherheitsabschläge in der Union umzusetzen. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage dieses Berichts gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorlegen.

Operationelles Risiko

Neuer Standardansatz zur Ersetzung aller bestehenden Ansätze für operationelle Risiken

Der BCBS hat den internationalen Standard für operationelle Risiken überarbeitet, um Schwachstellen zu beheben, die nach der Finanzkrise 2008–2009 entstanden sind. Neben der mangelnden Risikosensitivität bei den standardisierten Ansätzen wurde eine mangelnde Vergleichbarkeit festgestellt, die auf eine breite Palette interner Modellierungsverfahren im Rahmen der fortgeschrittenen Messansätze (AMA) zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund und zur Verbesserung der Einfachheit des Rahmens wurden alle bestehenden Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken durch einen einzigen, nicht modellbasierten Ansatz ersetzt, der von allen Instituten anzuwenden ist. Auch wenn Modelle, wie sie im Rahmen der AMA entwickelt wurden, nach diesem neuen Rahmen nicht mehr zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken verwendet werden dürfen, steht es Instituten nach wie vor frei, diese Modelle für die Zwecke des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) zu verwenden.

Der neue Standardansatz wird in der Union umgesetzt, indem Teil 3 Titel III CRR ersetzt wird. Darüber hinaus werden weitere Anpassungen an mehreren anderen Artikeln der CRR vorgenommen, hauptsächlich i) zur Einführung klarer und harmonisierter Definitionen in Bezug auf das operationelle Risiko (Artikel 4 Absatz 1 Nummern 52a, 52b und 52c), wie von der EBA in ihrer Antwort 42 auf die von der Kommission ersuchten Stellungnahme von 2019 empfohlen, und ii) um der Ersetzung von Titel III in der gesamten CRR Rechnung zu tragen (beispielsweise werden frühere Bezugnahmen auf Titel III in Artikel 20 gestrichen). Schließlich wird die EBA beauftragt, der Kommission über die Verwendung von Versicherungen im Rahmen des überarbeiteten Rahmens für operationelle Risiken Bericht zu erstatten (Artikel 519d). Dieser Bericht ist erforderlich, da in der Aufsichtsgemeinschaft Bedenken hinsichtlich der Frage geäußert wurden, ob der neue Standardansatz für operationelle Risiken eine Aufsichtsarbitrage durch die Verwendung von Versicherungen ermöglichen könnte.

Berechnung der Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken

Gemäß den endgültigen Basel-III-Standards kombiniert der neue Standardansatz einen Indikator, der auf der Größe des Geschäfts eines Instituts beruht (Geschäftsindikatorkomponente oder BIC), mit einem Indikator, der die Verlusthistorie dieses Instituts berücksichtigt. Im überarbeiteten Basler Standard sind eine Reihe von Ermessensfällen in Bezug auf die Art und Weise vorgesehen, wie der letztgenannte Indikator umgesetzt werden kann. Rechtsordnungen können historische Verluste bei der Berechnung der Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos für alle relevanten Institute außer Acht lassen oder historische Verlustdaten zusätzlich für Institute unterhalb einer bestimmten Geschäftsgröße berücksichtigen. Um innerhalb der Union gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten und die Berechnung der Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos zu vereinfachen, werden diese Ermessensspielräume bei der Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen einheitlich genutzt, indem historische Daten zu Verlusten durch operationelle Risiken für alle Institute außer Acht gelassen werden.

Die Berechnung der BIC ist in Titel III Kapitel 1 (neue Artikel 312 bis 315) dargelegt. In der Union basieren die Mindesteigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko ausschließlich auf der BIC (Artikel 312). Die Berechnung der BIC, die auf dem sogenannten Geschäftsindikator beruht, ist in Artikel 313 dargelegt, während die Festlegung des Geschäftsindikators, einschließlich seiner Bestandteile und möglicher Anpassungen aufgrund von Fusionen, Übernahmen oder Veräußerungen, in den Artikeln 314 und 315 festgelegt ist.

Datenerhebung und -verwaltung

Das neue Kapitel 2 (neue Artikel 316 bis 323) enthält Vorschriften für die Datenerhebung und -verwaltung. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit werden diese Anforderungen in Vorschriften aufgeteilt, die für alle Institute gelten, wie die Bestimmungen über das Risikomanagement-System für operationelle Risiken (Artikel 323), und Vorschriften, die nur für Institute maßgeblich sind, die auch historische Verlustdaten offenlegen müssen (Artikel 446 Absatz 2) und daher einen Datensatz zu Verlusten führen müssen (Artikel 317). In der Union sind nach der Antwort der EBA auf die von der Kommission ersuchte Stellungnahme aus dem Jahr 2019 alle Institute mit einem Geschäftsindikator von 750 Mio. EUR oder mehr verpflichtet, einen Verlustdatensatz zu führen und ihre durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste zu Offenlegungszwecken zu berechnen. Um sicherzustellen, dass der neue Rahmen verhältnismäßig bleibt, können die zuständigen Behörden eine Befreiung von dieser Anforderung gewähren, sofern der Geschäftsindikator eines Instituts 1 Mrd. EUR nicht übersteigt (Artikel 316). Um im Zeitverlauf eine gewisse Stabilität zu gewährleisten und insbesondere zu vermeiden, dass vorübergehende Verringerungen des Geschäftsindikators diese Einschätzung unangemessen beeinträchtigen, gilt der höchste in den letzten zwei Jahren ausgewiesene Geschäftsindikator als maßgeblich.

Die Elemente, die für die Berechnung der operationellen Risiken geschuldeten jährlichen Verluste relevant sind, werden in den Artikeln 318 bis 321 näher erläutert. In Artikel 318 ist die Ermittlung des „Bruttoverlusts“ und des „Nettoverlusts“ festgeschrieben, und Artikel 319 enthält die entsprechenden Schwellenwerte für die Verlustdaten von 20 000 EUR bzw. 100 000 EUR. Bestimmte außergewöhnliche Ereignisse im Zusammenhang mit operationellen Risiken, die für das Risikoprofil eines Instituts nicht mehr relevant sind, können außer Acht gelassen werden, sofern alle einschlägigen Bedingungen erfüllt sind und die Aufsichtsbehörde des Instituts die Erlaubnis dazu erteilt hat (Artikel 320). In gleicher Weise hat ein Institut möglicherweise zusätzliche Verluste zu berücksichtigen, beispielsweise im Zusammenhang mit erworbenen oder zusammengeschlossenen Unternehmen (Artikel 321).

Die Genauigkeit und Vollständigkeit der Verlustdaten eines Instituts sind von entscheidender Bedeutung. Daher müssen die Aufsichtsbehörden regelmäßig die Qualität der Verlustdaten überprüfen (Artikel 322).

Verschuldungsquote

Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten

Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2019/876 hat der BCBS einen spezifischen Aspekt seines Rahmens für die Verschuldungsquote weiter überarbeitet. Um die Erbringung von Clearingdiensten für Kunden zu erleichtern, wurde im Juni 2019 die Behandlung von kundengeclearten Derivaten für die Zwecke der Verschuldungsquote geändert. 43 Nach den überarbeiteten Vorschriften wird die Behandlung dieser Derivate im Allgemeinen an die im Rahmen des risikobasierten Ansatzes für das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR) vorgesehene Behandlung angeglichen. In ihrem Bericht von Februar 2021 über die Verschuldungsquote 44 kam die Kommission zu dem Schluss, dass es angemessen ist, die Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße anzupassen, um die Behandlung kundengeclearter Derivate an die international vereinbarten Standards anzupassen. Daher wird Artikel 429c entsprechend geändert.

Berechnung des Risikopositionswerts außerbilanzieller Posten

Angesichts der vorgeschlagenen Änderungen an Artikel 4 und Artikel 111 Absatz 1 CRR ist es nicht mehr erforderlich, für bestimmte außerbilanzielle Posten im Rahmen für die Verschuldungsquote einen Mindestumrechnungsfaktor von 10 % festzulegen. Daher wird die Ausnahme gemäß Artikel 429f Absatz 3 gestrichen.

Zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe

Die Bestimmungen über marktübliche Käufe und Verkäufe, die zur Abrechnung anstehen, werden geändert, um diese Vorschriften besser an die Basel-III-Standards anzupassen, indem insbesondere klargestellt wird, dass diese Bestimmungen auf finanzielle Vermögenswerte und nicht nur auf Wertpapiere anwendbar sind. Die Artikel 429 Absatz 6 und Artikel 429g Absatz 1 CRR werden entsprechend geändert.

Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken („environmental, social and governance risks“ – ESG-Risiken)

Die Organe tragen entscheidend zu den Bestrebungen der Union bei, einen langfristigen Übergang zu einer nachhaltigen Entwicklung im Allgemeinen zu fördern und insbesondere einen gerechten Übergang zur Treibhausgasneutralität in der Wirtschaft der Union bis 2050 zu unterstützen. Dieser Übergang birgt neue Risiken, die auf allen Ebenen verstanden und angemessen bewältigt werden müssen.

Der beschleunigte Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft kann erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmen haben und die Risiken für einzelne Institute und die Finanzstabilität insgesamt erhöhen. Die Folgen menschlichen Verhaltens für das Klima, wie die Emission von Treibhausgasen oder die Fortsetzung nicht nachhaltiger wirtschaftlicher Praktiken, führen zur Entstehung physischer Risiken, die die Wahrscheinlichkeit von Umweltgefahren und ihren sozioökonomischen Auswirkungen erhöhen könnten. Auch Institute sind solchen physischen Risiken ausgesetzt, die durch Übergangsrisiken ausgeglichen werden, da physische Risiken bei ansonsten gleichen Bedingungen bei der Umsetzung von Übergangsstrategien voraussichtlich zurückgehen werden. Gleichwohl kann das Gegenteil eintreten, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden, d. h. ist das Übergangsrisiko gering und dauert die Umsetzung von Übergangsmaßnahmen länger, werden die physischen Risiken umso größer.

Um ein angemessenes Verständnis und angemessenes Management der Nachhaltigkeitsrisiken zu fördern, die gemeinhin als Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken) bezeichnet werden, müssen die in der Union niedergelassenen Institute diese Risiken systematisch ermitteln, offenlegen und auf individueller Ebene steuern. Da ESG-Risiken vergleichsweise neu sind und besondere Eigenschaften aufweisen, können Institute diese Risiken mitunter recht unterschiedlich auslegen.

Daher wird Artikel 4 geändert, um neue harmonisierte Definitionen der verschiedenen Risiken in der Gruppe der ESG-Risiken einzuführen (Artikel 4 Absatz 1 Nummern 52d bis 52i). Die Begriffsbestimmungen entsprechen denen, die die EBA in ihrem Bericht über ESG-Risiken vorgeschlagen hat.

Um eine bessere Überwachung von ESG-Risiken zu ermöglichen, wird Artikel 430 dahin gehend geändert, dass Institute ihre Verflechtung mit ESG-Risiken ihren zuständigen Behörden melden müssen.

Um die Fristen für etwaige Änderungen der Aufsichtsvorschriften besser aufeinander abzustimmen, wird Artikel 501c geändert, damit die Frist für die Vorlage des Berichts der EBA über die aufsichtliche Behandlung dieser Risikopositionen von 2025 auf 2023 vorverlegt wird. Im Rahmen des Mandats nach Artikel 501c sollte die EBA Risiken in Bezug auf Vermögenswerte und Tätigkeiten in den Sektoren Energie und Ressourceneffizienz sowie in den Sektoren Infrastruktur und Verkehrsmittel bewerten. Bei der Bewertung sollte auch die Möglichkeit einer gezielten Kalibrierung von Risikogewichten für Positionen einbezogen werden, die mit einem besonders hohen Klimarisiko verbunden sind, einschließlich Vermögenswerten oder Tätigkeiten im Sektor der fossilen Brennstoffe und in Sektoren mit hoher Klimawirkung. Sofern gerechtfertigt, sollte im Bericht der EBA eine Reihe von Optionen für die Anwendung einer speziellen aufsichtlichen Behandlung von Risikopositionen beschrieben werden, die Auswirkungen durch ökologische und soziale Faktoren unterliegen.

Integriertes aufsichtliches Meldesystem und Datenaustausch

Die EBA arbeitet seit 2018 gemeinsam mit der EZB und den zuständigen nationalen Behörden an der Schaffung der europäischen zentralen Infrastruktur für Aufsichtsdaten (EUCLID), um die von Aufsichtsbehörden ausgetauschten Meldeinformationen über die größten in der Union niedergelassenen Institute in einem zentralisierten integrierten System zu aggregieren. Dieses System wird besonders nützlich sein, um öffentliche Berichte und Analysen mit aggregierten Daten und Risikoindikatoren zum gesamten EU-Bankensektor zu unterlegen. Gemäß Artikel 430c ist die EBA derzeit beauftragt, einen Bericht über die Machbarkeit der Entwicklung eines einheitlichen und integrierten Systems zur Sammlung statistischer, abwicklungsspezifischer und aufsichtsrechtlicher Daten zu erstellen und die zuständigen Behörden bei der Ausarbeitung des Berichts zu beteiligen. Im März 2021 veröffentlichte die EBA ein Diskussionspapier zu dieser Machbarkeitsstudie und ersuchte bis zum 11. Juni 2021 um Beiträge der Interessenträger. Gemäß Artikel 430c Absatz 3 wird die Kommission nach Abschluss der Machbarkeitsstudie durch die EBA prüfen, ob zu einem späteren Zeitpunkt potenzielle Änderungen an den in Teil 7 A CRR vorgeschriebenen Meldepflichten vorgenommen werden sollen.

Angaben

Mehr Transparenz und Verhältnismäßigkeit bei den Offenlegungspflichten

Angesichts der Änderungen, die an der CRR vorgenommen wurden, um die endgültigen Basel-III-Standards umzusetzen, sowie der Notwendigkeit, die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit Offenlegungen weiter zu senken und den Zugang zu den von den Instituten offengelegten Informationen zu erleichtern, werden in Teil 8 der CRR mehrere Änderungen vorgenommen.

Artikel 433 wird geändert, um die EBA zu ermächtigen, die Veröffentlichung der jährlichen, halbjährlichen und vierteljährlichen aufsichtlichen Offenlegungen der Institute zu zentralisieren. Mit diesem Vorschlag wird darauf abgezielt, aufsichtliche Informationen über einen einzigen elektronischen Zugangspunkt leicht zugänglich zu machen und so die derzeitige Fragmentierung zu beseitigen, damit Transparenz und Vergleichbarkeit der Offenlegungen zum Nutzen aller Marktteilnehmer verbessert werden. Die zentrale Veröffentlichung der EBA würde zeitgleich mit der Veröffentlichung der Berichte oder Abschlüsse der Institute oder so bald wie möglich danach erfolgen. Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit dem Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion und ist ein Zwischenschritt auf dem Weg zur künftigen Entwicklung eines EU-weiten einheitlichen Zugangspunkts für Informationen über finanzielle und nachhaltige Investitionen von Unternehmen.

Artikel 434 wird geändert, um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Offenlegungen, insbesondere für kleine und nicht komplexe Institute, zu verringern. Der Grund für diese Bestimmung rührt von den Fortschritten her, die die EBA und die zuständigen Behörden bei der Schaffung einer Infrastruktur für die Aggregierung aufsichtlicher Meldungen (EUCLID) erzielt haben. Mit dem Vorschlag wird die Verhältnismäßigkeit gestärkt, indem die EBA beauftragt wird, Offenlegungen kleiner und nicht komplexer Institute auf der Grundlage aufsichtlicher Meldeinformationen zu veröffentlichen. Auf diese Weise sind kleine und nicht komplexe Institute nur verpflichtet, ihren Aufsichtsbehörden Bericht zu erstatten, und müssen keine relevanten Offenlegungen veröffentlichen.

Die Artikel 438 und 447 werden geändert, um Offenlegungspflichten für Institute aufzunehmen, die ein internes Modell verwenden und daher die nach dem vollständigen Standardansatz berechneten Gesamtrisikobeträge im Vergleich zu den tatsächlichen risikogewichteten Aktiva auf Risikoebene offenlegen müssen, und für das Kreditrisiko auf Ebene der Anlageklassen und -unterklassen. Damit wird der einschlägige Basel-III-Standard umgesetzt, wonach Banken verpflichtet sind, modellierte und standardisierte RWA auf Risikoebene zu vergleichen. Die Artikel 433a, 433b und 433c über die Häufigkeit der Offenlegung werden entsprechend geändert.

Die Artikel 433b und 433c werden geändert, um die Verpflichtung für kleine und nicht komplexe Institute sowie für andere nicht börsennotierte Institute aufzunehmen, jährlich Informationen über Höhe und Qualität der vertragsgemäß bedienten, notleidenden und gestundeten Risikopositionen für Darlehen, Schuldverschreibungen und außerbilanzielle Risikopositionen sowie Informationen über überfällige Risikopositionen offenzulegen. Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit dem Aktionsplan des Rates für den Abbau notleidender Kredite von 2017 45 , in dem die EBA aufgefordert wurde, bis Ende 2018 verstärkte Offenlegungspflichten in Bezug auf die Qualität der Vermögenswerte und auf notleidende Kredite für alle Banken umzusetzen. Darüber hinaus würde bei den Änderungen die vollständige Übereinstimmung mit der Mitteilung „Abbau notleidender Kredite nach der COVID-19-Pandemie“ 46 gewährleistet. Die Ausweitung der Offenlegungspflichten nach Artikel 442 Buchstaben c und d auf kleine und nicht komplexe Institute und auf andere nicht börsennotierte Institute schafft aus zwei Gründen keinen zusätzlichen Aufwand für diese Institute. Erstens legen diese Institute auf der Grundlage der EBA-Leitlinien zur Offenlegung notleidender Kredite 47 , die auf den Aktionsplan des Rates von 2017 folgten und derzeit in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 48 Berücksichtigung finden, bereits Informationen über notleidende Kredite offen. Zweitens könnten nach der Zentralisierung der Offenlegungen über die EBA-Web-Plattform Informationen über notleidende Kredite aus der aufsichtlichen Meldung extrahiert werden, wodurch der Aufwand für alle Institute verringert und sämtlicher Aufwand für kleine und nicht komplexe Institute beseitigt würde.

Mit den Artikeln 445 und 455 werden neue Offenlegungspflichten eingeführt, die Institute bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand eines Standardansatzes bzw. des A-IMA erfüllen müssen.

Es wird ein Artikel 445a eingefügt, um neue Offenlegungspflichten in Bezug auf Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko einzuführen.

Artikel 446 wird geändert, um die überarbeiteten Offenlegungspflichten für operationelle Risiken einzuführen.

Im Bereich der Offenlegung wurden mit der CRR II bereits Bestimmungen zur besseren Erfassung von ESG-Risiken eingeführt. In diesem Zusammenhang werden große Institute mit börsennotierten Emissionen ab Juni 2022 Informationen über ESG-Risiken offenlegen. Die unmittelbare Wirksamkeit dieser Bestimmungen ist jedoch begrenzt, da eine große Zahl von Instituten weiterhin nicht in den Anwendungsbereich der Offenlegungsvorschriften der CRR fällt. Daher wird Artikel 449a geändert, um die Anforderungen in Bezug auf die Offenlegung von ESG-Risiken unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf alle Institute auszudehnen.

Befugnisübertragung an die EBA

Mit dem Vorschlag wird der Umfang des bestehenden Mandats der EBA gemäß Artikel 434a ausgeweitet. Neben der Festlegung und Entwicklung einheitlicher Offenlegungsformate wird die EBA gemäß den vorgeschlagenen Änderungen an Artikel 434a verpflichtet, eine Strategie für die Neuvorlage von Offenlegungen und die erforderlichen IT-Lösungen zur Zentralisierung der Offenlegungen festzulegen.

Definition des Begriffs „kleines und nicht komplexes Institut“

Mit dem Vorschlag wird die Definition des Begriffs „kleines und nicht komplexes Institut“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 dahin gehend geändert, dass Institute Derivatgeschäfte mit Nichtfinanzkunden und Derivatgeschäfte, die zur Absicherung dieser Geschäfte verwendet werden, bis zu einer Obergrenze ausschließen können.

OGA mit einem zugrunde liegenden Portfolio aus Staatsanleihen der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten

Mit Artikel 506a der Verordnung (EU) 2021/558 wurde die Kommission beauftragt, bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht zur Bewertung der Frage zu veröffentlichen, „ob Änderungen des Regelungsrahmens erforderlich sind, um den Markt für Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA mit einem ausschließlich aus Staatsanleihen von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bestehenden Portfolio und den Ankauf dieser Risikopositionen durch Banken zu fördern, wobei das relative Gewicht der Staatsanleihen der einzelnen Mitgliedstaaten im Gesamtportfolio der OGA dem relativen Gewicht des jeweiligen Beitrags der einzelnen Mitgliedstaaten zum Kapital der EZB entspricht“.

In Artikel 132 Absatz 4 CRR ist ein „Transparenzansatz“ vorgesehen, bei dem das Anlegerinstitut „die zugrunde liegenden Risikopositionen [eines OGA] mittels Durchschau berechnen [kann], um ein durchschnittliches Risikogewicht für seine Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA“ gemäß den in der CRR festgelegten Methoden zu berechnen. Dies ist an die Bedingung geknüpft, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA dem Anlegerinstitut „bekannt sind“.

Daher ermöglicht das derzeitige Regulierungssystem Anlegerinstituten, auf die Anteile an OGA die gleichen Risikogewichte anzuwenden, wie sie für Direktinvestitionen in Staatsanleihen der Mitgliedstaaten gelten würden. Da solche Risikopositionen gegenüber Staaten bereits eine vorteilhafte aufsichtliche Eigenmittelbehandlung erfahren, erscheint es nicht erforderlich, den Aufsichtsrahmen zu ändern, um den Markt für OGA mit dieser Art von Basiswerten zu fördern oder insbesondere der in Artikel 506a der Verordnung (EU) 2021/558 genannten spezifischen Struktur Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus scheint angesichts der jüngsten und geplanten Emission von Anleihen im Rahmen des Programms NextGenerationEU keine unmittelbare Notwendigkeit mehr für die Schaffung der oben genannten Struktur zu bestehen.

Zusätzliche Aufsichtsbefugnisse zur Auferlegung von Ausschüttungsbeschränkungen für Institute

Gemäß Artikel 518b ist die Kommission verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 darüber Bericht zu erstatten, ob durch außergewöhnliche Umstände, die erhebliche wirtschaftliche Störungen des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte auslösen, rechtfertigen, dass während solchen Zeiträumen den zuständigen Behörden zusätzliche verbindliche Befugnisse gewährt werden, um Ausschüttungsbeschränkungen für Institute zu verhängen.

Als Reaktion auf die durch die COVID-19-Pandemie verursachte wirtschaftliche und finanzielle Notlage forderten die Kommission, die EBA, die EZB, der ESRB und die meisten zuständigen nationalen Behörden die Institute nachdrücklich auf, von Dividendenausschüttungen oder Aktienrückkäufen abzusehen und bei variablen Vergütungen einen konservativen Ansatz zu verfolgen. Die Erhaltung von Kapitalressourcen zur Unterstützung der Realwirtschaft und zur Verlustabsorption war das gemeinsame Ziel unter den außergewöhnlichen Umständen in den Jahren 2020 und 2021.

Die Empfehlungen, die von den Behörden in den Mitgliedstaaten im Einklang mit den vereinbarten Standpunkten der EU abgegeben wurden, haben zu den gewünschten Auswirkungen geführt und die Kapitalressourcen so kanalisiert, dass das Bankensystem die Realwirtschaft unterstützt, wie jüngste Analysen der EZB und eine Bestandsaufnahme der EBA nahelegen. Folglich vertraten die zuständigen Behörden auf die Frage, ob sie der Ansicht waren, im Bereich der Ausschüttungsbeschränkungen zusätzliche Befugnisse zu benötigen, die Auffassung, dass die ihnen derzeit zur Verfügung stehenden Befugnisse ausreichend sind.

Daher hält es die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für erforderlich, den zuständigen Behörden zusätzliche Aufsichtsbefugnisse einzuräumen, um unter außergewöhnlichen Umständen Ausschüttungen durch Institute zu beschränken. Die Frage der Makroaufsicht und der künftigen Koordinierung solcher Beschränkungen unter außergewöhnlichen Umständen wird bei der bevorstehenden Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmens erörtert werden.

Aufsichtliche Behandlung von Kryptowerten

In den letzten Jahren verzeichneten die Finanzmärkte einen raschen Anstieg der Aktivitäten im Zusammenhang mit sogenannten Kryptowerten und eine schrittweise stärkere Einbindung der Institute an dieser Tätigkeit. Kryptowerte weisen zwar bestimmte Gemeinsamkeiten mit traditionelleren finanziellen Vermögenswerten auf, unterscheiden sich aber mit Blick auf einige Merkmale deutlich. Folglich ist unklar, ob die bestehenden Aufsichtsvorschriften die mit diesen Vermögenswerten verbundenen Risiken angemessen erfassen würden. Da der BCBS erst vor Kurzem mit der Prüfung der Frage begonnen hat, ob für diese Vermögenswerte eine spezielle Behandlung entwickelt werden und – wenn ja – wie diese Behandlung erfolgen sollte, war es nicht möglich, in diesem Vorschlag spezifische Maßnahmen zu diesem Sachverhalt aufzunehmen. Stattdessen soll die Kommission prüfen, ob eine spezielle aufsichtliche Behandlung von Kryptowerten erforderlich ist, und gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag annehmen, in dem die Arbeiten des Basler Ausschusses berücksichtigt werden.

2021/0342 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 49 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Als Reaktion auf die Finanzkrise leitete die Union eine umfassende Reform des Aufsichtsrahmens für Institute ein, um die Widerstandsfähigkeit des EU-Bankensektors zu erhöhen. Zu den Hauptelementen der Reform gehörte die Umsetzung der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) vereinbarten internationalen Standards, insbesondere der sogenannten „Basel-III-Reform“. Dank dieser Reform war der EU-Bankensektor bei Einsetzen der COVID-19-Krise in resilienter Verfassung. Doch wenngleich die Eigenkapitalausstattung der EU-Institute im Durchschnitt insgesamt zufriedenstellend ist, sind einige Probleme, die im Zuge der weltweiten Finanzkrise festgestellt wurden, doch weiterhin ungelöst.

(2)Um diese Probleme anzugehen, Rechtssicherheit zu schaffen und unser Engagement gegenüber unseren internationalen Partnern innerhalb der G20 zum Ausdruck zu bringen, ist es von größter Bedeutung, die noch ausstehenden Elemente der Basel-III-Reform getreu umzusetzen. Zugleich sollte bei der Umsetzung vermieden werden, dass sich die Eigenkapitalanforderungen für das EU-Bankensystem insgesamt signifikant erhöhen, und sollte den Besonderheiten der EU-Wirtschaft Rechnung getragen werden. Nach Möglichkeit sollten übergangsweise Anpassungen der internationalen Standards zur Anwendung kommen. Die Umsetzung sollte Wettbewerbsnachteile für EU-Institute vermeiden helfen, insbesondere im Handelsgeschäft, wo die EU-Institute mit internationalen Konkurrenten im direkten Wettbewerb stehen. Außerdem sollte der vorgeschlagene Ansatz mit der Logik der Bankenunion in Einklang stehen und eine weitere Fragmentierung des Bankenbinnenmarkts vermeiden. Schließlich sollte er die Verhältnismäßigkeit der Vorschriften sicherstellen und darauf abstellen, die Befolgungskosten, insbesondere für kleinere Institute, weiter zu senken, ohne die Aufsichtsstandards zu lockern.

(3)Nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Institute ihre Eigenkapitalanforderungen entweder nach Standardansätzen oder nach internen Modellansätzen berechnen. Interne Modellansätze geben den Instituten die Möglichkeit, die meisten oder alle Parameter für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen selbst zu schätzen, während die Institute die Eigenkapitalanforderungen bei den Standardansätzen mit festen Parametern berechnen müssen, die auf vergleichsweise konservativen Annahmen beruhen und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind. Im Dezember 2017 beschloss der Basler Ausschuss die Einführung einer aggregierten Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor). Grundlage für diese Entscheidung war eine im Zuge der Finanzkrise von 2008/2009 durchgeführte Analyse, die zeigte, dass interne Modelle die Risiken der Institute, insbesondere bei bestimmten Arten von Risikopositionen und Risiken, tendenziell unterschätzen und daher tendenziell unzureichende Eigenkapitalanforderungen ergeben. Verglichen mit den nach Standardansätzen berechneten Eigenkapitalanforderungen ergeben interne Modelle für ein und dieselben Risikopositionen im Durchschnitt niedrigere Eigenkapitalanforderungen.

(4)Der Output-Floor gehört zu den Kernmaßnahmen der Basel-III-Reformen. Er zielt darauf ab, die bei internen Modellen entstehende unberechtigte Variabilität bei den regulatorischen Eigenkapitalanforderungen und die übermäßige Eigenkapitalverringerung zu begrenzen, die ein Institut bei Verwendung interner Modelle gegenüber einem Institut, das die überarbeiteten Standardansätze verwendet, erzielen kann. Möglich wird dies den betreffenden Instituten, indem sie die Grenze für die mit ihren internen Modellen ermittelten Eigenkapitalanforderungen niedriger ansetzen als bei 72,5 % der Eigenkapitalanforderungen, die bei Anwendung der Standardansätze für diese Institute gelten würden. Durch die getreue Umsetzung des Output-Floors dürften die Kapitalquoten der Institute vergleichbarer werden, die Glaubwürdigkeit interner Modelle wiederhergestellt und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Instituten, die ihre Eigenkapitalanforderungen nach unterschiedlichen Ansätzen berechnen, sichergestellt werden.

(5)Um eine Fragmentierung des Bankenbinnenmarkts zu vermeiden, sollte der Ansatz für den Output-Floor mit dem Grundsatz der Risikoaggregation über die verschiedenen Unternehmen derselben Bankengruppe hinweg und mit der Logik der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang stehen. Zugleich sollte der Output-Floor die Risiken aus internen Modellen sowohl im Herkunfts- als auch im Aufnahmemitgliedstaat adressieren. Der Output-Floor sollte daher auf der obersten Konsolidierungsebene in der Union berechnet werden, während Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten als jenem des EU-Mutterunternehmens ihren Beitrag zur Output-Floor-Anforderung der gesamten Bankengruppe auf teilkonsolidierter Basis berechnen sollten. Dieser Ansatz dürfte ungewollte Folgen vermeiden und sicherstellen, dass sich das Eigenkapital, das durch die Anwendung des Output-Floors zusätzlich erforderlich wird, fair auf die Unternehmen der Gruppe in den Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten, je nach deren Risikoprofil, verteilt.

(6)Der Basler Ausschuss hat festgestellt, dass der derzeitige Standardansatz für Kreditrisiken (SA-CR) in einer Reihe von Bereichen nicht risikosensitiv genug ist, was zu einer unrichtigen oder unangemessenen – entweder zu hohen oder zu niedrigen – Messung des Kreditrisikos und damit der Eigenkapitalanforderungen führt. Die Bestimmungen zum SA-CR sollten daher überarbeitet werden, um die Risikosensitivität dieses Ansatzes in mehreren entscheidenden Punkten zu erhöhen.

(7)In Bezug auf Risikopositionen gegenüber anderen Instituten, für die kein Rating vorliegt, sollten einige Risikogewichte den Basel-III-Standards entsprechend neu kalibriert werden. Darüber hinaus sollte die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten, für die kein Rating vorliegt, granularer gestaltet und vom anwendbaren Risikogewicht für den Zentralstaat des Mitgliedstaats, in dem die Bank niedergelassen ist, entkoppelt werden, da keine implizite staatliche Unterstützung für Institute angenommen wird.

(8)In Bezug auf nachrangige Forderungen und Beteiligungen ist eine granularere und strengere Risikogewichtung notwendig, um das höhere Verlustrisiko bei nachrangigen Forderungen und Beteiligungen im Vergleich zu durch Schuldtitel gebildeten Risikopositionen widerzuspiegeln und Aufsichtsarbitrage zwischen Anlage- und Handelsbuch zu unterbinden. Die Institute in der Union halten langjährige strategische Beteiligungen an Finanz- und Nichtfinanzunternehmen. Da sich das Standard-Risikogewicht für Beteiligungspositionen während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren erhöht, sollten bestehende strategische Beteiligungen an Unternehmen und Versicherungsunternehmen, auf die das Institut maßgeblichen Einfluss ausübt, Bestandsschutz erhalten, um disruptive Auswirkungen zu vermeiden und die Rolle der Unionsinstitute als langjährige strategische Eigenkapitalgeber zu wahren. Angesichts der aufsichtsrechtlichen Schutzvorkehrungen und der vorhandenen Beaufsichtigung sollte zur Förderung der finanziellen Integration des Finanzsektors jedoch die derzeitige Regelung für Beteiligungen an anderen Instituten, die derselben Gruppe oder demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, beibehalten werden. Darüber hinaus sollten zwecks Stärkung privater und öffentlicher Initiativen zur Bereitstellung von langfristigem Eigenkapital für EU-Unternehmen, unabhängig davon, ob diese börsennotiert sind oder nicht, Investitionen dann nicht als spekulativ betrachtet werden, wenn die Geschäftsleitung des Instituts die feste Absicht hat, drei Jahre oder länger an den betreffenden Investitionen festzuhalten.

(9)Um bestimmte Wirtschaftszweige zu fördern, sehen die Basel-III-Standards einen aufsichtlichen Ermessensspielraum vor, damit den Instituten innerhalb gewisser Grenzen eine günstigere Behandlung von Beteiligungen ermöglicht werden kann, die im Rahmen von „Legislativprogrammen“ eingegangen werden, bei denen erhebliche Subventionen für den Erwerb der Beteiligungen gewährt werden und die Beteiligungen einer staatlichen Überwachung und Beschränkungen unterliegen. Die Implementierung dieses Ermessensspielraums in der Union sollte auch dazu beitragen, langfristige Beteiligungsinvestitionen zu fördern.

(10)Unternehmenskredite werden in der Union vorwiegend von Instituten bereitgestellt, die ihre Eigenkapitalanforderungen nach auf internen Einstufungen basierenden Ansätzen (IRB-Ansätzen) für das Kreditrisiko berechnen. Mit der Einführung des Output-Floors werden diese Institute ebenfalls den SA-CR anwenden müssen, der Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen („ECAI“) heranzieht, um die Bonität des kreditnehmenden Unternehmens zu bestimmen. Die Zuordnung zwischen den externen Ratings und den für die bewerteten Unternehmen geltenden Risikogewichten sollte granularer sein, damit diese Zuordnung den einschlägigen internationalen Standards entspricht.

(11)Die meisten EU-Unternehmen streben jedoch kein externes Rating an, was insbesondere auf Kostenerwägungen zurückzuführen ist. Um disruptive Auswirkungen auf die Kreditvergabe der Banken an Unternehmen ohne Rating zu vermeiden und genügend Zeit für öffentliche oder private Initiativen zur Ausweitung externer Ratings zu lassen, sollte ein Übergangszeitraum für eine solche Ausweitung vorgesehen werden. Während dieses Übergangszeitraums sollten Institute, die IRB-Ansätze anwenden, die Möglichkeit haben, bei der Berechnung ihres Output-Floors auf ihre Risikopositionen der Stufe „Investment Grade“ gegenüber Unternehmen ohne Rating eine günstigere Behandlung anzuwenden, während zugleich Initiativen zur Förderung einer breiten Verwendung von Ratings auf den Weg gebracht werden sollten. Diese Übergangsregelung sollte mit einem Bericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „EBA“) einhergehen. Nach Ablauf des Übergangszeitraums sollten die Institute in der Lage sein, die Eigenkapitalanforderungen für die meisten ihrer Risikopositionen gegenüber Unternehmen anhand der Ratings von ECAI zu berechnen. Als Grundlage für etwaige künftige Initiativen zur Einrichtung öffentlicher oder privater Ratingsysteme sollten die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) ersucht werden, einen Bericht über die Hindernisse für die Verfügbarkeit externer Ratings von ECAI, insbesondere für Unternehmen, und über mögliche Maßnahmen zum Abbau dieser Hindernisse auszuarbeiten. In der Zwischenzeit steht die Europäische Kommission bereit, über ihr Instrument für technische Unterstützung den Mitgliedstaaten in diesem Bereich technische Unterstützung zu leisten, z. B. bei der Formulierung von Strategien zur Erhöhung der Rating-Durchdringung ihrer Risikopositionen gegenüber nicht börsennotierten Unternehmen oder bei der Erkundung bewährter Verfahren zur Gründung von Unternehmen, die Ratings abgeben oder entsprechende Orientierung für Unternehmen bereitstellen können.

(12)Sowohl für Wohnimmobilien- als auch für Gewerbeimmobilienfinanzierungen hat der Basler Ausschuss risikosensitivere Ansätze entwickelt, um die verschiedenen Finanzierungsmodelle und Bauphasen besser widerzuspiegeln.

(13)Die Finanzkrise von 2008/2009 hat eine Reihe von Schwachstellen in der derzeitigen Standardbehandlung von Risikopositionen aus der Immobilienfinanzierung offengelegt. Diese Schwachstellen wurden in den Basel-III-Standards behoben. So wurde mit den Basel-III-Standards als neue Unterkategorie der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ die Risikopositionsklasse „einnahmengenerierende Immobilien“ (Income-Producing Real Estate, im Folgenden „IPRE“) eingeführt, für die eine spezielle Risikogewichtung gilt, um das mit diesen Risikopositionen verbundene Risiko genauer abzubilden, aber auch um eine bessere Übereinstimmung mit der Behandlung von IPRE im Rahmen des in Teil III Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internen Ratingansatzes (im Folgenden: „IRBA“) herzustellen.

(14)Bei den üblichen Wohn- und Gewerbeimmobilienfinanzierungen sollte der in den Artikeln 124 bis 126 der Verordnung festgelegte Kreditsplitting-Ansatz beibehalten werden, da dieser Ansatz für die Art des Kreditnehmers sensitiv ist und die risikomindernden Auswirkungen der Immobiliensicherheit bei den anwendbaren Risikogewichten selbst im Falle eines hohen „Beleihungsauslaufs“ (Loan-to-Value, „LTV“) widerspiegelt. Seine Kalibrierung sollte jedoch den Basel-III-Standards entsprechend angepasst werden, da er bei Hypotheken mit sehr niedrigem Beleihungsauslauf für zu konservativ befunden wurde.

(15)Um sicherzustellen, dass sich die Auswirkungen des Output-Floors auf die Vergabe von risikoarmen Wohnimmobilienkrediten durch Institute, die IRB-Ansätze anwenden, über einen ausreichend langen Zeitraum verteilen und um dadurch Verwerfungen bei dieser Art von Krediten zu vermeiden, die durch einen unvermittelten Anstieg der Eigenmittelanforderungen verursacht werden könnten, muss eine spezielle Übergangsregelung vorgesehen werden. Für die Dauer der Übergangsregelung sollten IRB-Institute bei der Berechnung des Output-Floors die Möglichkeit haben, auf den Teil ihrer Wohnimmobilienfinanzierungen, der nach dem überarbeiteten SA-CR als durch Wohnimmobilien besichert betrachtet wird, ein niedrigeres Risikogewicht anzuwenden. Um sicherzustellen, dass die Übergangsregelung nur für risikoarme Immobilienfinanzierungen zur Verfügung steht, sollten geeignete Anerkennungskriterien festgelegt werden, die auf den etablierten Konzepten des SA-CR beruhen. Die Erfüllung dieser Kriterien sollte von den zuständigen Behörden überprüft werden. Wegen der Unterschiedlichkeit der Wohnimmobilienmärkte der Mitgliedstaaten sollte die Entscheidung darüber, ob die Übergangsregelung in Kraft gesetzt werden soll, den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden. Die Nutzung der Übergangsregelung sollte von der EBA überwacht werden.

(16)Da es bei der derzeitigen Behandlung von spekulativen Immobilienfinanzierungen an Klarheit und Risikosensitivität fehlt, werden die Eigenkapitalanforderungen für diese Risikopositionen gegenwärtig oft für zu hoch oder zu niedrig erachtet. Diese Behandlung sollte deshalb durch eine spezielle Behandlung für ADC-Risikopositionen (ADC: Acquisition, Development and Construction) ersetzt werden, die Kredite an Unternehmen oder Zweckgesellschaften zur Finanzierung aller Arten von Grunderwerb für Erschließungs- und Bauzwecke oder für die Erschließung und den Bau aller Arten von Wohn- oder Gewerbeimmobilien umfassen.

(17)Es ist wichtig, die Auswirkungen zyklischer Effekte auf die Bewertung der als Sicherheit für einen Kredit dienenden Immobilien zu mindern und die Kapitalanforderungen für Grundpfandrechte stabiler zu halten. Der für Aufsichtszwecke anerkannte Wert einer Immobilie sollte daher den über einen ausreichend langen Zeitraum gemessenen Durchschnittswert einer vergleichbaren Immobilie nicht übersteigen, es sei denn, der Wert der betreffenden Immobilie wird durch Veränderungen an der Immobilie eindeutig erhöht. Um ungewollte Folgen für das Funktionieren der Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen zu vermeiden, können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, Immobilien regelmäßig neuzubewerten, ohne diese Obergrenzen für Wertsteigerungen anzuwenden. Veränderungen, die die Energieeffizienz von Gebäuden und Wohneinheiten verbessern, sollten als wertsteigernd betrachtet werden.

(18)Das Spezialfinanzierungsgeschäft wird in der Regel mit als Kreditnehmern fungierenden Zweckgesellschaften betrieben, für die die Kapitalrendite die primäre Rückzahlungsquelle für die erhaltene Finanzierung ist. Die vertraglichen Vereinbarungen des Spezialfinanzierungsmodells verleihen dem Kreditgeber erheblichen Einfluss auf die Vermögenswerte, und die primäre Rückzahlungsquelle für die Verpflichtung sind die durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einnahmen. Um das damit einhergehende Risiko genauer abzubilden, sollten diese vertraglichen Vereinbarungen daher spezifischen Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko unterliegen. Entsprechend den international vereinbarten Basel-III-Standards für die Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen sollte im Rahmen des SA-CR eine spezielle Risikopositionsklasse „Spezialfinanzierungen“ eingeführt werden, um eine bessere Übereinstimmung mit der bereits bestehenden spezifischen Behandlung von Spezialfinanzierungen im Rahmen der IRB-Ansätze zu erreichen. Für Spezialfinanzierungsrisikopositionen sollte eine spezielle Behandlung eingeführt werden, wobei zwischen „Projektfinanzierung“, „Objektfinanzierung“ und „Rohstoffhandelsfinanzierung“ unterschieden werden sollte, um die inhärenten Risiken dieser Unterklassen der Risikopositionsklasse „Spezialfinanzierungen“ besser abzubilden. Ebenso wie bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen sollten zwei Ansätze zur Zuweisung von Risikogewichten angewandt werden, einer für Rechtsräume, die die Verwendung externer Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke gestatten, und einer für Rechtsräume, die dies nicht gestatten.

(19)Wenngleich die neue in den Basel-III-Standards festgelegte Standardbehandlung von Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die kein Rating verfügbar ist, granularer ist als die derzeitige Standardbehandlung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen im Rahmen dieser Verordnung, ist Erstere doch nicht risikosensitiv genug, um die Auswirkungen der umfassenden Absicherungspakete und Sicherheiten widerzuspiegeln, die in der Union üblicherweise mit diesen Risikopositionen verbunden sind und die Kreditgeber in die Lage versetzen, die künftigen Zahlungsströme, die während der Lebensdauer des Projekts oder des Vermögenswerts generiert werden sollen, zu kontrollieren. Wegen des Mangels an externen Ratings für Spezialfinanzierungspositionen in der Union, könnte die in den Basel-III-Standards festgelegte Behandlung von Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die kein Rating vorliegt, für die Institute auch Anreize schaffen, bestimmte Projekte nicht mehr zu finanzieren oder höhere Risiken bei ansonsten ähnlich behandelten Risikopositionen einzugehen, die andere Risikoprofile aufweisen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Spezialfinanzierungsrisikopositionen zumeist von Instituten finanziert werden, die den IRB-Ansatz verwenden und über interne Modelle für diese Risikopositionen verfügen, könnten die Auswirkungen bei Risikopositionen vom Typ „Objektfinanzierung“, bei denen ein Risiko wegen Einstellung der betreffenden Tätigkeiten bestehen könnte, im besonderen Kontext der Anwendung des Output-Floors besonders signifikant ausfallen. Damit die mangelnde Risikosensitivität der Basler Behandlung keine ungewollten Folgen für Objektfinanzierungsrisikopositionen ohne Rating hat, sollte für Objektfinanzierungsrisikopositionen ein geringeres Risikogewicht gelten, wenn sie eine Reihe von Kriterien erfüllen, die ihr Risikoprofil auf Standards senken, die „hoher Qualität“ entsprechen und mit einem vorsichtigen und konservativen Risikomanagement vereinbar sind. Der EBA wird die Aufgabe übertragen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen festgelegt wird, unter welchen Bedingungen den Instituten die Zuordnung einer Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Kategorie „hohe Qualität“ mit einem ähnlichen Risikogewicht wie bei Projektfinanzierungsrisikopositionen „hoher Qualität“ nach dem SA-CR gestattet ist. Institute, die in Rechtsräumen niedergelassen sind, in denen die Verwendung externer Ratings gestattet ist, sollten ihren Spezialfinanzierungsrisikopositionen die Risikogewichte zuweisen, die nur durch die emissionsspezifischen externen Ratings bestimmt werden, so wie es der Basel-III-Rahmen vorsieht.

(20)Die Einstufung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem SA-CR und dem IRB-Ansatz sollte weiter angeglichen werden, um eine übereinstimmende Anwendung der entsprechenden Risikogewichte auf denselben Satz von Risikopositionen sicherzustellen. Den Basel-III-Standards entsprechend sollten Vorschriften für eine differenzierte Behandlung von revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft festgelegt werden, die im Hinblick auf die Rückzahlung oder Nutzung bestimmte Bedingungen erfüllen, die ihr Risikoprofil senken können. Diese Risikopositionen werden als „Transaktoren-Risikopositionen“ definiert. Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen, die nicht alle Bedingungen für eine Einstufung als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft erfüllen, sollten im Rahmen des SA-CR ein Risikogewicht von 100 % erhalten.

(21)Mit den Basel-III-Standards wird im SA-CR für bedingungslos kündbare Kreditzusagen (Unconditionally Cancellable Commitments, im Folgenden „UCC“) ein Kreditumrechnungsfaktor von 10 % eingeführt. Dies dürfte erhebliche Auswirkungen auf Schuldner haben, die bei saisonalen Schwankungen in ihrem Geschäftsbetrieb oder bei unerwarteten kurzfristigen Veränderungen ihres Betriebskapitalbedarfs, insbesondere während der Erholung von der COVID-19-Pandemie, auf die Flexibilität von UCC angewiesen sind. Deshalb ist es angemessen, einen Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die Institute auf ihre UCC weiterhin einen Umrechnungsfaktor von null anwenden, und anschließend zu bewerten, ob eine mögliche schrittweise Anhebung der anwendbaren Kreditumrechnungsfaktoren angezeigt ist, um den Instituten die Möglichkeit zu geben, ihre operativen Praktiken und Produkte anzupassen, ohne die Verfügbarkeit von Krediten für die Schuldner der Institute zu beeinträchtigen. Diese Übergangsregelung sollte mit einem Bericht der EBA einhergehen.

(22)Die Finanzkrise von 2008/2009 hat offengelegt, dass die Kreditinstitute IRB-Ansätze in manchen Fällen auch auf Portfolios anwenden, die wegen mangelnder Daten nicht für eine Modellierung geeignet sind, was nachteilige Folgen für die Belastbarkeit der Ergebnisse und somit auch für die Finanzstabilität hatte. Deshalb ist es angemessen, die Institute nicht dazu zu verpflichten, die IRB-Ansätze auf all ihre Risikopositionen anzuwenden, und die Ausweitungsanforderung auf der Ebene der Risikopositionsklassen anzuwenden. Außerdem ist es angemessen, die Verwendung von IRB-Ansätzen bei Risikopositionsklassen, bei denen eine belastbare Modellierung schwieriger ist, einzuschränken, um die Vergleichbarkeit und Belastbarkeit der Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko im Rahmen der IRB-Ansätze zu verbessern.

(23)Die Risikopositionen der Institute gegenüber anderen Instituten, anderen Unternehmen der Finanzbranche und Großunternehmen weisen in der Regel wenig Ausfälle auf. Bei solchen Portfolios mit geringem Ausfallrisiko hat es sich für die Institute als schwierig erwiesen, für einen zentralen Risikoparameter des IRB-Ansatzes, nämlich die Verlustquote bei Ausfall (im Folgenden „LGD“), zuverlässige Schätzungen zu erhalten, da die Zahl der verzeichneten Ausfälle in diesen Portfolios nicht ausreicht. Diese Schwierigkeit hat dazu geführt, dass bei der Höhe des geschätzten Risikos eine unerwünschte Streuung zwischen den Kreditinstituten festzustellen ist. Die Institute sollten daher für diese Portfolios mit geringem Ausfallrisiko nicht interne LGD-Schätzungen, sondern vielmehr die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen LGD-Werte verwenden.

(24)Institute, die Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko von Beteiligungspositionen mit internen Modellen schätzen, stützen ihre Risikobewertung in aller Regel auf öffentlich zugängliche Daten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie für alle Institute gleichermaßen zugänglich sind. Unter diesen Umständen sind Unterschiede bei den Eigenmittelanforderungen nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass im Anlagebuch geführte Beteiligungspositionen nur einen sehr kleinen Bestandteil der Bilanz der Institute bilden. Um die Vergleichbarkeit der Eigenmittelanforderungen der Institute zu erhöhen und den aufsichtsrechtlichen Rahmen zu vereinfachen, sollten die Institute ihre Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko von Beteiligungspositionen daher nach dem SA-CR berechnen, und sollte der IRB-Ansatz für diese Zwecke nicht mehr zulässig sein.

(25)Es sollte sichergestellt werden, dass die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default, im Folgenden „PD“), der LGD und der Kreditumrechnungsfaktoren (Credit Conversion Factors, im Folgenden „CCFs“) für die einzelnen Risikopositionen von Instituten, die die Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko mit internen Modellen berechnen dürfen, keine unangemessen niedrigen Werte erreichen. Deshalb sollten Mindestwerte für die eigenen Schätzungen eingeführt und die Institute dazu verpflichtet werden, von ihren eigenen Risikoparameter-Schätzungen und diesen Mindestwerten den jeweils höheren Wert zu verwenden. Solche Mindestgrößen für die Risikoparameter („Input-Floors“) sollten eine Garantie dafür darstellen, dass die Eigenkapitalanforderungen nicht unter ein dem Vorsichtsgebot entsprechendes Niveau absinken. Darüber hinaus sollten sie das Modellrisiko mindern, dass durch Faktoren wie fehlerhafte Modellspezifikationen, Messfehler und Datenbeschränkungen entsteht. Sie würden auch die Vergleichbarkeit der Kapitalquoten zwischen den Instituten verbessern. Um diese Ergebnisse zu erzielen, sollten die Input-Floors ausreichend konservativ kalibriert werden.

(26)Allzu konservativ kalibrierte Risikoparameter-Untergrenzen könnten Institute tatsächlich davon abhalten, die IRB-Ansätze und die damit verbundenen Risikomanagementstandards einzuführen. Auch könnten sich die Institute dadurch veranlasst sehen, ihre Portfolios in Risikopositionen mit höherem Risiko umzuschichten, um die durch die Risikoparameter-Untergrenzen auferlegte Restriktion zu vermeiden. Um solche ungewollten Folgen zu vermeiden, sollten die Risikoparameter-Untergrenzen bestimmte Risikomerkmale der zugrundeliegenden Risikopositionen angemessen widerspiegeln, insbesondere indem sie dort, wo es angemessen ist, unterschiedliche Werte für verschiedene Arten von Risikopositionen annehmen.

(27)Spezialfinanzierungrisikopositionen weisen Risikomerkmale auf, die sich von den üblichen Risikopositionen gegenüber Unternehmen unterscheiden. Daher ist es angemessen, einen Übergangszeitraum vorzusehen, in dem der LGD-Input-Floor für Spezialfinanzierungsrisikopositionen abgesenkt wird.

(28)Den Basel-III-Standards entsprechend sollte die IRB-Behandlung für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken aufgrund der Besonderheit der zugrundeliegenden Schuldner und der mit diesen verbundenen Risiken weitgehend unangetastet bleiben. Insbesondere sollten für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken keine Risikoparameter-Mindestgrößen gelten.

(29)Um einen übereinstimmenden Ansatz für alle RGLA-PSE-Risikopositionen sicherzustellen, sollte unabhängig sowohl von der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten oder Zentralbanken“ als auch von der Risikopositionsklasse „Institute“ – eine neue Risikopositionsklasse „RGLA-PSA“ geschaffen werden, wobei alle den in den neuen Vorschriften festgelegten Input-Floors unterliegen sollten.

(30)Es sollte klargestellt werden, wie die Wirkung einer Garantie bei einer garantierten Risikoposition anerkannt werden könnte, wenn die zugrundeliegende Risikoposition nach dem IRB-Ansatz behandelt wird, wobei eine Modellierung von PD und LGD gestattet ist, der Garantiegeber aber einer Risikopositionsart angehört, bei der die Modellierung der LGD oder der IRB-Ansatz nicht zulässig sind. Insbesondere sollte die Anwendung des Substitutionsansatzes, bei dem die Risikoparameter der zugrundeliegenden Risikopositionen durch diejenigen des Garantiegebers ersetzt werden, oder einer Methode, bei der die PD oder LGD des zugrundeliegenden Schuldners mittels eines spezifischen Modellierungsansatzes angepasst werden, um der Wirkung der Garantie Rechnung zu tragen, nicht dazu führen, dass das angepasste Risikogewicht niedriger ist als das Risikogewicht, das für eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber gilt. Folglich sollte die Anerkennung der Garantie im Rahmen des IRB-Ansatzes dann, wenn der Garantiegeber nach dem SA-CR behandelt wird, dazu führen, dass der garantierten Risikoposition das SA-CR-Risikogewicht des Garantiegebers zugewiesen wird.

(31)Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 50 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um die endgültigen FRTB-Standards nur für Meldezwecke umzusetzen. Die Einführung verbindlicher Eigenkapitalanforderungen auf Basis dieser Standards sollte im Wege einer gesonderten Initiative nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren im Anschluss an eine Folgenabschätzung hinsichtlich der Auswirkungen für die Banken in der Union erfolgen.

(32)Um die nach der Finanzkrise von 2008/2009 eingeführte Reformagenda zu vollenden und die Schwachstellen des derzeitigen Rahmenwerks für Marktrisiken anzugehen, sollten verbindliche Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko auf Basis der endgültigen FRTB-Standards in das Unionsrecht übernommen werden. Jüngste Schätzungen der Auswirkungen der endgültigen FRTB-Standards auf die Banken in der Union haben gezeigt, dass sich die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei bestimmten für die EU-Wirtschaft bedeutenden Handels- und Market-Making-Tätigkeiten durch die Einführung dieser Standards in der Union erheblich erhöhen werden. Damit diese Auswirkungen abgemildert werden und die Finanzmärkte in der Union weiterhin gut funktionieren, sollten bei der Überführung der endgültigen FRTB-Standards in Unionsrecht gezielte Anpassungen vorgenommen werden.

(33)Wie in der Verordnung (EU) 2019/876 gefordert, sollte die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko bei Instituten mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs berücksichtigen und diese Anforderungen entsprechend kalibrieren. Deswegen sollte es Instituten mit einem Handelsbuch mittleren Umfangs gestattet sein, ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko den international vereinbarten Standards entsprechend nach einem vereinfachten Standardansatz zu berechnen. Darüber hinaus sollten die Berücksichtigungsfähigkeitskriterien für die Ermittlung von Instituten mit einem Handelsbuch mittleren Umfangs weiterhin mit den Kriterien übereinstimmen, die in der Verordnung (EU) 2019/876 für die Befreiung solcher Institute von den in der genannten Verordnung festgelegten FRTB-Meldepflichten festgelegt sind.

(34)Die Handelstätigkeiten der Institute auf den Großkundenmärkten können leicht Grenzen überschreiten, auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern. Die Implementierung der endgültigen FRTB-Standards sollte daher sowohl inhaltlich als auch zeitlich so weit wie möglich rechtsraumübergreifend konvergieren. Andernfalls wäre es unmöglich, für diese Tätigkeiten internationale Wettbewerbsgleichheit sicherzustellen. Die Kommission sollte daher die Umsetzung dieser Standards in anderen im BCBS vertretenen Rechtsräumen verfolgen und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen, um möglichen Verzerrungen dieser Vorschriften entgegenzuwirken.

(35)Der Basler Ausschuss hat den internationalen Standard für operationelle Risiken überarbeitet, um Schwachstellen zu beheben, die nach der Finanzkrise von 2008/2009 deutlich geworden sind. Neben einem Mangel an Risikosensitivität bei den Standardansätzen wurde ein Mangel an Vergleichbarkeit aufgrund der Vielfalt der beim fortgeschrittenen Messansatz angewandten internen Modellierungspraktiken festgestellt. Aus diesem Grund und um das Rahmenwerk für operationelle Risiken zu vereinfachen, wurden alle bestehenden Ansätze für die Schätzung der Eigenkapitalanforderungen für operationelle Risiken durch eine einzige nicht modellbasierte Methode ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte an die überarbeiteten Basler Standards angeglichen werden, um für Institute, die in der Union niedergelassen, aber auch außerhalb der Union tätig sind, internationale Wettbewerbsgleichheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass das Rahmenwerk für operationelle Risiken auf Unionsebene wirksam bleibt.

(36)Der vom BCBS eingeführte neue Standardansatz für operationelle Risiken kombiniert einen auf der Institutsgröße beruhenden Indikator mit einem Indikator, der die Verlusthistorie des jeweiligen Instituts berücksichtigt. Die überarbeiteten Basler Standards sehen eine Reihe von Ermessensspielräumen dafür vor, wie der die Verlusthistorie eines Instituts berücksichtigende Indikator implementiert werden kann. So haben Rechtsräume die Möglichkeit, die Verlusthistorie bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko bei allen einschlägigen Instituten unberücksichtigt zu lassen oder auch bei Instituten unterhalb einer bestimmten Größe historische Verlustdaten zu berücksichtigen. Um Wettbewerbsgleichheit in der Union sicherzustellen und die Berechnung der Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos zu vereinfachen, sollten diese Ermessensspielräume für die Mindesteigenmittelanforderungen auf harmonisierte Weise genutzt werden, indem die historischen Daten für operationelle Verluste bei allen Instituten unberücksichtigt gelassen werden.

(37)Informationen über Höhe und Qualität der vertragsgemäß bedienten, der notleidenden und der gestundeten Risikopositionen sowie eine Analyse der Altersstruktur der überfälligen Risikopositionen sollten auch von kleinen und nicht komplexen Instituten sowie von anderen nicht börsennotierten Kreditinstituten offengelegt werden. Diese Offenlegungspflicht bringt für die betreffenden Kreditinstitute keine zusätzliche Belastung mit sich, da die Offenlegung dieses begrenzten Satzes von Angaben von der EBA bereits auf der Grundlage des Aktionsplans des Rates von 2017 für den Abbau notleidender Kredite (NPL) 51 implementiert worden ist, der die EBA ersucht hatte, verstärkte Offenlegungspflichten in Bezug auf die Qualität der Vermögenswerte und auf notleidende Kredite für alle Banken umzusetzen. Dies stimmt außerdem voll und ganz mit der Mitteilung über den Abbau notleidender Kredite nach der COVID-19-Pandemie 52 überein.

(38)Es ist notwendig, den Befolgungsaufwand für Offenlegungszwecke zu verringern und die Vergleichbarkeit der Offenlegungen zu erhöhen. Die EBA sollte daher eine zentrale webbasierte Plattform einrichten, die die Offenlegung der von den Instituten übermittelten Informationen und Daten ermöglicht. Diese zentrale Internetplattform sollte als einheitlicher Zugangspunkt für die Offenlegungen der Institute dienen, während das Eigentum an den Informationen und Daten und die Verantwortlichkeit für deren Richtigkeit weiterhin bei den Instituten liegen sollten, die diese produzieren. Die zentrale Veröffentlichung offengelegter Informationen sollte voll und ganz mit dem Aktionsplan für die Kapitalmarktunion übereinstimmen und ist ein weiterer Schritt hin zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Zugangspunkts für Informationen über die Finanzlage und die nachhaltigen Investitionen von Unternehmen.

(39)Um eine stärkere Integration der aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen zu ermöglichen, sollte die EBA die Offenlegungen der Institute zentral veröffentlichen und zugleich das Recht aller Institute achten, Daten und Informationen selbst zu veröffentlichen. Solche zentralen Offenlegungen sollten es der EBA ermöglichen, die Offenlegungen kleiner und nicht komplexer Institute auf der Grundlage der von diesen Instituten an die zuständigen Behörden gemeldeten Informationen zu veröffentlichen, und dürften so den für diese kleinen und nicht komplexen Institute entstehenden Bürokratieaufwand erheblich verringern. Zugleich dürfte die Zentralisierung der Offenlegungen keine Kostenauswirkungen für andere Institute haben und für mehr Transparenz sowie Kosteneinsparungen für die Marktteilnehmer beim Zugang zu aufsichtlichen Informationen sorgen. Eine solche vermehrte Transparenz dürfte die Vergleichbarkeit der Daten zwischen verschiedenen Instituten erhöhen und die Marktdisziplin fördern.

(40)Um unionsweite Konvergenz und ein einheitliches Verständnis von Umwelt-, Sozial- und Governance- (ESG-) Faktoren und -Risiken sicherzustellen, sollten allgemeine Begriffsbestimmungen festgelegt werden. Die Exponiertheit eines Instituts für ESG-Risiken verhält sich nicht unbedingt proportional zu seiner Größe und Komplexität. Auch von der Höhe her sind die bestehenden Risiken in der Union recht heterogen, wobei die potenziellen Transitionseffekte auf Risikopositionen aus Tätigkeiten mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt in einigen Ländern mild und in anderen hoch sind. Die Transparenzanforderungen an Institute und die in anderen bestehenden Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden dafür sorgen, dass in einigen Jahren detailliertere Daten verfügbar sind. Um jedoch die potenziellen ESG-Risiken der Institute richtig bewerten zu können, gebietet es sich, dass die Märkte und Aufsichtsbehörden von allen Unternehmen, die diesen Risiken ausgesetzt sind, unabhängig von deren Größe angemessene Daten erhalten. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden für eine wirksame Beaufsichtigung über granulare, umfassende und vergleichbare Daten verfügen, sollten die aufsichtlichen Meldungen der Institute auch Informationen über deren ESG-Risiken enthalten. Umfang und Granularität dieser Informationen sollten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und der Größe und Komplexität der Institute Rechnung tragen.

(41)Da der Übergang der Unionswirtschaft zu einem nachhaltigen Wirtschaftsmodell Fahrt aufnimmt, gewinnen Nachhaltigkeitsrisiken an Bedeutung und bedürfen möglicherweise weiterer Überlegungen. Deshalb ist es notwendig, das Mandat der EBA – zu bewerten und einen Bericht darüber zu erstellen, ob eine gezielte aufsichtsrechtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Tätigkeiten, die in erheblichem Maße mit Nachhaltigkeitszielen oder sozialen Zielen verbunden sind, gerechtfertigt wäre – um zwei Jahre vorzuziehen.

(42)Die Aufsichtsbehörden müssen die nötigen Befugnisse haben, um die Risiken, denen eine Bankengruppe auf konsolidierter Ebene ausgesetzt ist, umfassend bewerten und messen zu können, und müssen über die nötige Flexibilität verfügen, um ihren Aufsichtsansatz an neue Risikoquellen anpassen zu können. Zwischen der aufsichtlichen Konsolidierung und der Konsolidierung für Rechnungslegungszwecke dürfen keine Schlupflöcher entstehen, die Transaktionen zur Folge haben könnten, deren Ziel es ist, Vermögenswerte aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis hinauszuverschieben, obgleich Risiken in der Bankengruppe verbleiben. Die mangelnde Kohärenz bei den Begriffsbestimmungen „Mutterunternehmen“, „Tochterunternehmen“ und „Kontrolle“ sowie die mangelnde Klarheit bei den Begriffsbestimmungen „Anbieter von Nebendienstleistungen“, „Finanzholdinggesellschaft“ und „Finanzinstitut“ erschweren es den Aufsichtsbehörden, die geltenden Vorschriften in der Union übereinstimmend anzuwenden und Risiken auf konsolidierter Ebene aufzudecken und angemessen anzugehen. Die entsprechenden Begriffsbestimmungen sollten daher geändert und weiter präzisiert werden. Außerdem wird es als angemessen erachtet, dass die EBA näher untersucht, ob diese Befugnisse der Aufsichtsbehörden durch etwaige noch verbleibende Diskrepanzen oder Schlupflöcher in den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder in deren Zusammenspiel mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ungewollt eingeschränkt werden könnten.

(43)Die Unklarheiten bei bestimmten Aspekten des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards (Minimum Haircut Floors) für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTs), das der BCBS 2017 im Rahmen der endgültigen Basel-III-Reformen entwickelt hat, und die Vorbehalte, ob die Anwendung dieses Rahmenwerks bei bestimmten Arten von SFTs wirtschaftlich gerechtfertigt sei, haben die Frage aufgeworfen, ob die aufsichtlichen Ziele dieses Rahmenwerks ohne unerwünschte Folgen erreicht werden könnten. Die Kommission sollte daher die Umsetzung des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards für SFTs in Unionsrecht bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] neu bewerten. Damit sich die Kommission dabei auf eine ausreichende Datenlage stützen kann, sollte die EBA der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der ESMA über die Auswirkungen dieses Rahmenwerks und den am besten geeigneten Ansatz für seine Umsetzung in Unionsrecht berichten.

(44)Die Kommission sollte die vom BCBS im Juli 2020 veröffentlichten überarbeiteten Standards für die Eigenkapitalanforderungen für CVA-Risiken in Unionsrecht überführen, da diese Standards die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko insgesamt verbessern, indem sie mehrere zuvor festgestellte Aspekte adressieren, insbesondere den Umstand, dass das bestehende Rahmenwerk für die CVA-Eigenkapitalanforderungen das CVA-Risiko nicht angemessen erfasst.

(45)Bei der Umsetzung der ursprünglichen Basel-III-Reformen in Unionsrecht durch die CRR wurden bestimmte Geschäfte von der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das CVA-Risiko ausgenommen. Diese Ausnahmen wurden vereinbart, um einen potenziellen übermäßigen Kostenanstieg bei bestimmten Derivategeschäften durch die Einführung der Eigenkapitalanforderungen für das CVA-Risiko zu vermeiden, insbesondere als Banken das CVA-Risiko bestimmter Kunden, die keine Sicherheiten austauschen konnten, nicht mindern konnten. Nach den von der EBA geschätzten Auswirkungen wären die Eigenkapitalanforderungen für das CVA-Risiko nach den überarbeiteten Basler Standards für die ausgenommenen Geschäfte mit diesen Kunden immer noch übermäßig hoch. Um sicherzustellen, dass die Kunden der Banken ihre finanziellen Risiken weiterhin mit Derivategeschäften absichern, sollten diese Ausnahmen bei der Umsetzung der überarbeiteten Basler Standards erhalten bleiben.

(46)Allerdings kann aus dem tatsächlichen CVA-Risiko der ausgenommenen Geschäfte für Banken, die diese Ausnahmen anwenden, ein erhebliches Risiko erwachsen; treten diese Risiken ein, könnten die betroffenen Banken erhebliche Verluste erleiden. Wie die EBA in ihrem CVA-Bericht vom Februar 2015 hervorhob, geben die CVA-Risiken der ausgenommenen Geschäfte Anlass zu aufsichtlichen Bedenken, die durch die CRR nicht adressiert werden. Um den Aufsichtsbehörden die Überwachung des aus den ausgenommenen Geschäften erwachsenden CVA-Risikos zu erleichtern, sollten die Institute die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen melden, die für das CVA-Risiko der ausgenommenen Geschäfte zu erfüllen wären, wenn die betreffenden Geschäfte nicht ausgenommen wären. Außerdem sollte die EBA Leitlinien ausarbeiten, um den Aufsichtsbehörden die Ermittlung übermäßiger CVA-Risiken zu erleichtern und die Harmonisierung der Aufsichtsmaßnahmen in diesem Bereich EU-weit zu verbessern.

(47)Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Nummern 15 und 16 erhalten folgende Fassung:

„15. ‚Mutterunternehmen‘ ein Unternehmen, das im Sinne von Nummer 37 ein oder mehrere Unternehmen kontrolliert;

16. ‚Tochterunternehmen‘ ein Unternehmen, das im Sinne von Nummer 37 von einem anderen Unternehmen kontrolliert wird;“

b)Nummer 18 erhält folgende Fassung:

„18. ‚Anbieter von Nebendienstleistungen‘ ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit, unabhängig davon, ob diese für Unternehmen innerhalb der Gruppe oder für Kunden außerhalb der Gruppe erbracht wird, von der zuständigen Behörde als eine der folgenden Tätigkeiten angesehen wird:

a)eine direkte Verlängerung der Banktätigkeit;

b)Operational Leasing, Factoring, Verwaltung von Investmentfonds, Eigentum oder Verwaltung von Immobilien, Erbringung von Datenverarbeitungsdiensten oder sonstige Hilfstätigkeiten zur Banktätigkeit;

c)jede andere Tätigkeit, die von der EBA als den unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten ähnlich angesehen wird;“

c)Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„20. ‚Finanzholdinggesellschaft‘ ein Unternehmen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)das Unternehmen ist ein Finanzinstitut;

b)das Unternehmen ist keine gemischte Finanzholdinggesellschaft;

c)mindestens ein Tochterunternehmen des Unternehmens ist ein Institut;

d)mehr als 50 % einer der folgenden Indikatoren sind auf kontinuierlicher Basis Tochterunternehmen, die Institute oder Finanzinstitute sind, und Tätigkeiten zuzuordnen, die vom Unternehmen selbst ausgeübt werden und nicht mit dem Erwerb oder dem Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen zusammenhängen, wenn es sich um Tätigkeiten derselben Art handelt wie die Tätigkeiten von Instituten oder Finanzinstituten:

i)Eigenkapital des Unternehmens auf konsolidierter Basis;

ii)Bilanzsumme des Unternehmens auf konsolidierter Basis;

iii)Einkünfte des Unternehmens auf konsolidierter Basis;

iv)Personal des Unternehmens auf konsolidierter Basis;

v)anderer von der zuständigen Behörde als relevant erachteter Indikator;“

d)Die folgende Nummer 20a wird eingefügt:

„20a. ‚Investmentholdinggesellschaft‘ eine Investmentholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 53 ;“

e)Nummer 26 erhält folgende Fassung:

„26. ‚Finanzinstitut’ ein Unternehmen, das die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

a)das Unternehmen ist kein Institut, keine reine Industrieholdinggesellschaft, keine Versicherungsholdinggesellschaft und keine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;

b)das Unternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

i)die Haupttätigkeit des Unternehmens besteht darin, Beteiligungen zu erwerben oder zu besitzen oder eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und Nummer 15 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten auszuüben oder eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt 1 oder B der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 54 aufgeführten Dienstleistungen oder Tätigkeiten in Bezug auf die in Abschnitt C des vorgenannten Anhangs jener Richtlinie aufgeführten Finanzinstrumente auszuüben;

ii)das Unternehmen ist eine Wertpapierfirma, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine Investmentholdinggesellschaft, ein Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 55 , eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen;“

f)Die folgende Nummer 26a wird eingefügt:

„26a. ‚reine Finanzholdinggesellschaft‘ ein Unternehmen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)die Haupttätigkeit des Unternehmens besteht darin, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten;

b)weder das Unternehmen noch eines der Unternehmen, an denen es beteiligt ist, ist ein unter Nummer 27 Buchstaben a, d, e, f, g, h, k und l genanntes Unternehmen;

c)weder das Unternehmen noch eines der Unternehmen, an denen es beteiligt ist, übt als Haupttätigkeit eine der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten oder eine der in Anhang I Abschnitte A oder B der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Tätigkeiten in Bezug auf die in Abschnitt C des vorgenannten Anhangs jener Richtlinie aufgeführten Finanzinstrumente aus oder ist eine Wertpapierfirma, ein Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen;“

g)Nummer 27 Buchstabe c wird gestrichen.

h)Nummer 28 erhält folgende Fassung:

„28. ‚Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat‘ ein Institut in einem Mitgliedstaat, das ein Institut oder Finanzinstitut als Tochterunternehmen hat oder das eine Beteiligung an einem Institut, einem Finanzinstitut oder einem Anbieter von Nebendienstleistungen hält und das nicht selbst Tochterunternehmen eines anderen im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;“

i)Die folgenden Nummern 33a und 33b werden eingefügt:

„33a. ‚unabhängiges Institut in der EU‘ ein Institut, das in der EU nicht der aufsichtlichen Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 unterliegt und kein EU-Mutterunternehmen hat, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt;

33b. ‚unabhängiges Tochterinstitut in einem Mitgliedstaat‘ ein Institut, das alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)das Institut ist Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft;

b)das Institut ist in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelt als sein Mutterinstitut, seine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder seine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft;

c)das Institut hat selbst kein Tochterunternehmen und hält keine Beteiligung an einem Institut oder einem Finanzinstitut;“

j)Unter Nummer 37 werden die Worte „im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch die Worte „im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie (EU) 2013/34/EU“ ersetzt.

k)Nummer 52 erhält folgende Fassung:

„52. ‚operationelles Risiko‘ das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, was insbesondere auch das Rechtsrisiko, das Modellrisiko und das IKT-Risiko, aber nicht das strategische Risiko und das Reputationsrisiko einschließt;“

l)Die folgenden Nummern 52a bis 52i werden eingefügt:

„52a.    ‚Rechtsrisiko‘ Verluste, einschließlich Aufwendungen, Geldbußen, Strafen oder Zuschläge mit Strafcharakter, die durch Ereignisse verursacht werden, die zu Gerichtsverfahren führen, was insbesondere Folgendes einschließt:

a)Aufsichtsmaßnahmen und private Vergleiche;

b)Untätigkeit, obwohl Maßnahmen erforderlich sind, um eine rechtliche Verpflichtung einzuhalten;

c)Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Einhaltung einer rechtlichen Verpflichtung zu vermeiden;

d)Ereignisse durch „Misconduct“, das heißt Ereignisse, die aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Fehlverhaltens, einschließlich eines unangemessenen Angebots an Finanzdienstleistungen, eintreten;

e)die Nichteinhaltung jeglicher Anforderungen, die sich aus nationalem oder internationalem Recht und gesetzlichen Bestimmungen ergeben;

f)die Nichteinhaltung jeglicher Anforderungen, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben, oder interner Regeln und Verhaltenskodizes, die mit den nationalen und internationalen Vorschriften und Praktiken im Einklang stehen;

g)die Nichteinhaltung ethischer Regeln.

Das Rechtsrisiko beinhaltet keine Rückerstattungen an Dritte oder Mitarbeiter und Goodwill-Zahlungen aufgrund von Geschäftsgelegenheiten, wenn keine Vorschriften oder ethischen Regeln verletzt werden und das Institut seine Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt, und keine externen Rechtskosten, wenn das Ereignis, das diese externen Kosten verursacht, kein operationelles Risikoereignis darstellt;

52b.    ‚Modellrisiko‘ den Verlust, der einem Institut als Folge von Entscheidungen entstehen kann, die sich grundsätzlich auf das Ergebnis interner Modelle stützen könnten, wenn diese Modelle Fehler bei der Konzeption, Ausführung oder Nutzung aufweisen, was insbesondere Folgendes einschließt:

a)den unsachgemäßen Aufbau eines ausgewählten internen Modells und seiner Eigenschaften;

b)den unzureichenden Nachweis der Eignung eines ausgewählten internen Modells für das zu bewertende Finanzinstrument oder für das Produkt, für das ein Preis festgesetzt werden soll, oder der Eignung des ausgewählten internen Modells für die jeweiligen Marktbedingungen;

c)Fehler bei der Umsetzung eines ausgewählten internen Modells;

d)falsche Marktbewertungen und Risikomessungen infolge eines Fehlers bei der Eingabe eines Geschäftsvorgangs in das Handelssystem;

e)die Verwendung eines ausgewählten internen Modells oder seiner Ergebnisse zu einem Zweck, für den das Modell nicht vorgesehen oder konzipiert wurde, einschließlich einer Manipulation der Modellierungsparameter;

f)die nicht zeitgenaue und unwirksame Überwachung der Modell-Performance, um festzustellen, ob das ausgewählte interne Modell weiterhin für den vorgesehenen Zweck geeignet ist;

52c.    ‚IKT-Risiko‘ das Risiko von Verlusten oder potenziellen Verlusten, die mit der Nutzung von Netz- und Informationssystemen oder von Kommunikationstechnologie zusammenhängen, einschließlich der Verletzung der Vertraulichkeit, des Ausfalls von Systemen, der Nichtverfügbarkeit oder der mangelnden Integrität von Daten und Systemen sowie des Cyberrisikos;

52d.    ‚Umwelt-, Sozial- oder Governance- (ESG-)Risiko‘ das Risiko von Verlusten aufgrund jeglicher negativer finanzieller Auswirkungen, die sich für das Institut aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Umwelt-, Sozial- oder Governance- (ESG-)Faktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte des Instituts ergeben könnten;

52e.    ‚Umweltrisiko‘ das Risiko von Verlusten aufgrund jeglicher negativer finanzieller Auswirkungen, die sich für das Institut aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Umweltfaktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte des Instituts ergeben könnten, was insbesondere auch Faktoren im Zusammenhang mit der Transition zu folgenden Umweltzielen einschließt:

a)Klimaschutz;

b)Anpassung an den Klimawandel;

c)nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;

d)Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;

e)Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

f)Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Das Umweltrisiko umfasst sowohl das physische Risiko als auch das Transitionsrisiko.

52f.    ‚Physisches Risiko‘ als Teil des gesamten Umweltrisikos das Risiko von Verlusten aufgrund jeglicher negativer finanzieller Auswirkungen, die sich für das Institut aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen der physischen Effekte von Umweltfaktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte des Instituts ergeben könnten;

52g.    ‚Transitionsrisiko‘ als Teil des gesamten Umweltrisikos das Risiko von Verlusten aufgrund jeglicher negativer finanzieller Auswirkungen, die sich für das Institut aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen der Transition von Geschäftstätigkeiten und -sektoren zu einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaft auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte des Instituts ergeben könnten;

52h.    ‚Sozialrisiko‘ das Risiko von Verlusten aufgrund jeglicher negativer finanzieller Auswirkungen, die sich für das Institut aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Sozialfaktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte des Instituts ergeben könnten;

52i.    ‚Governance-Risiko‘ das Risiko von Verlusten aufgrund jeglicher negativer finanzieller Auswirkungen, die sich für das Institut aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Governance-Faktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte des Instituts ergeben könnten;“

m)Die Nummern 54, 55 und 56 erhalten folgende Fassung:

„54. ‚Ausfallwahrscheinlichkeit‘ oder ‚PD‘ die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls eines Schuldners im Laufe eines Jahres und im Kontext des Verwässerungsrisikos die Wahrscheinlichkeit der Verwässerung im Laufe dieses einen Jahres;

55. ‚Verlustquote bei Ausfall‘ oder ‚LGD‘ das erwartete Verhältnis zwischen dem Verlust, der bei einer Risikoposition im Zusammenhang mit einer einzelnen Fazilität durch den Ausfall eines Schuldners oder einer Fazilität entsteht, und dem bei Ausfall ausstehenden Betrag, und im Kontext des Verwässerungsrisikos die Verlustquote bei Verwässerung im Sinne des erwarteten Verhältnisses zwischen dem Verlust, der bei einer Risikoposition durch Verwässerung entsteht, und dem Betrag, der gemäß der verpfändeten oder angekauften Forderung aussteht;

56. ‚Umrechnungsfaktor‘ oder ‚Kreditumrechnungsfaktor‘ oder ‚CCF‘ das erwartete Verhältnis zwischen dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage aus einer einzelnen Fazilität, der aus einer einzelnen Fazilität vor Ausfall in Anspruch genommen werden könnte und der daher bei Ausfall ausstünde, und dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag der Zusage aus dieser Fazilität, wobei sich der Umfang der Zusage nach dem mitgeteilten Limit bestimmt, es sei denn, das nicht mitgeteilte Limit ist höher;“

n)Die folgende Nummer 56a wird eingefügt:

„56a. ‚realisierter CCF‘ das Verhältnis zwischen dem in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage aus einer einzelnen Fazilität, der zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausfall nicht in Anspruch genommen war und daher zum Zeitpunkt des Ausfalls aussteht, und dem nicht in Anspruch genommenen Betrag der Zusage aus dieser Fazilität zu diesem Stichtag;“

o)Die Nummern 58, 59 und 60 erhalten folgende Fassung:

„58. ‚Besicherung mit Sicherheitsleistung‘ oder ‚FCP‘ ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Risikoposition eines Instituts verbundene Kreditrisiko dadurch vermindert, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall des Schuldners oder bei bestimmten anderen, mit dem Schuldner zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte Vermögenswerte oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Aneignung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Risikopositionsbetrag auf die Differenz zwischen diesem und dem Betrag einer Forderung gegen das Institut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen;

59. ‚Absicherung ohne Sicherheitsleistung‘ oder ‚UFCP‘ ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Risikoposition eines Instituts verbundene Kreditrisiko durch die Verpflichtung eines Dritten vermindert, bei Ausfall des Schuldners oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten;

60. ‚bargeldnahes Instrument‘ ein Einlagenzertifikat, eine Schuldverschreibung, einschließlich einer gedeckten Schuldverschreibung, oder ein ähnliches nicht nachrangiges Instrument, das das kreditgebende Institut ausgegeben hat, für das das kreditgebende Institut bereits die vollständige Zahlung erhalten hat und das das kreditgebende Institut uneingeschränkt zum Nennwert zurückzahlen wird;“

p)Die folgende Nummer 60a wird eingefügt:

„60a. ‚Gold‘ Gold als Rohstoff, insbesondere auch in Form von Goldbarren, Ingots und Münzen, die am Goldmarkt – sofern liquide Goldmärkte vorhanden sind – allgemein akzeptiert werden und deren Wert durch den Wert des Goldgehalts, definiert durch Reinheit und Masse, bestimmt wird und nicht durch sein numismatisches Interesse;“

„q)Die folgende Nummer 74a wird eingefügt:

„74a. ‚Immobilienwert“ den gemäß Artikel 229 Absatz 1 ermittelten Wert einer Immobilie;“

r)Nummer 75 erhält folgende Fassung:

„75. ‚Wohnimmobilie‘ eines von Folgendem:

a)eine Immobilie, die ihrer Art nach eine Wohnung ist und alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken erfüllt;

b)eine Immobilie, die ihrer Art nach eine Wohnung ist und sich noch im Bau befindet, sofern die Erwartung besteht, dass die Immobilie alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken erfüllen wird;

c)das Wohnrecht in Wohnungsgenossenschaften in Schweden;

d)Grundstückszubehör zu einer unter den Buchstaben a, b oder c genannten Immobilie;“

s)Die folgenden Nummern 75a bis 75g werden eingefügt:

„75a. ‚Gewerbeimmobilien‘ alle Immobilien, die keine Wohnimmobilien sind, einschließlich Grundstücken anderer Art als den unter Nummer 75 Buchstabe d und Nummer 79 genannten;

75b. ‚Risikoposition aus einnahmengenerierenden Immobilien‘ (IPRE-Risikoposition) eine durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, bei der die Erfüllung der mit der Risikoposition verbundenen Kreditverpflichtungen wesentlich von den Zahlungsströmen abhängt, die durch die diese Risikoposition besichernden Immobilien generiert werden, und nicht von der Fähigkeit des Schuldners, die Kreditverpflichtungen aus anderen Quellen zu erfüllen;

75c. ‚Risikoposition aus nicht-einnahmengenerierenden Immobilien‘ (Nicht-IPRE-Risikoposition) jede durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, die keine IPRE-Risikoposition ist;

75d. ‚Nicht-ADC-Risikoposition‘ jede durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, die keine ADC-Risikoposition ist;

75e. ‚durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition‘ oder ‚durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikoposition‘ oder ‚durch eine Wohnimmobiliensicherheit besicherte Risikoposition‘ eine Risikoposition, die durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besichert ist oder die durch andere Mechanismen besichert ist, bei denen es sich nicht um Grundpfandrechte handelt, die aber Grundpfandrechten wirtschaftlich gleichwertig sind und die nach dem anwendbaren nationalen Recht, das die Bedingungen für die Einrichtung dieser Mechanismen regelt, als Sicherheit für Wohnimmobilien anerkannt sind;

75f. ‚durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition‘ oder ‚durch ein Grundpfandrecht auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition‘ oder ‚durch eine Gewerbeimmobiliensicherheit besicherte Risikoposition‘ eine Risikoposition, die durch ein Grundpfandrecht auf Gewerbeimmobilien besichert ist oder die durch andere Mechanismen besichert ist, bei denen es sich nicht um Grundpfandrechte handelt, die aber Grundpfandrechten wirtschaftlich gleichwertig sind und die nach dem anwendbaren nationalen Recht, das die Bedingungen für die Einrichtung dieser Mechanismen regelt, als Sicherheit für Gewerbeimmobilien anerkannt sind;

75g. ‚durch Immobilien besicherte Risikoposition‘ oder ‚durch ein Grundpfandrecht auf Immobilien besicherte Risikoposition‘ oder ‚durch eine Immobiliensicherheit besicherte Risikoposition‘ eine Risikoposition, die durch ein Grundpfandrecht auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert ist oder die durch andere Mechanismen besichert ist, bei denen es sich nicht um Grundpfandrechte handelt, die aber Grundpfandrechten wirtschaftlich gleichwertig sind und die nach dem anwendbaren nationalen Recht, das die Bedingungen für die Einrichtung dieser Mechanismen regelt, als Sicherheit für Immobilien anerkannt sind;“

t)Die Nummern 78 und 79 erhalten folgende Fassung:

„78. ‚Einjahresausfallquote‘ das Verhältnis zwischen der während des Zeitraums von einem Jahr bis zum Beobachtungszeitpunkt T eingetretenen Anzahl der Ausfälle und der Anzahl der Schuldner, oder – falls die Einstufung als ausgefallen nach Artikel 178 auf der Ebene der Fazilität erfolgt – der Anzahl der Fazilitäten, die ein Jahr vor dem Beobachtungszeitpunkt T dieser Klasse bzw. diesem Pool zugeordnet waren;

79. ‚ADC-Risikopositionen‘ oder „Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau“ Risikopositionen gegenüber Unternehmen oder Zweckgesellschaften, die den Grunderwerb für Erschließungs- und Bauzwecke finanzieren, oder die die Erschließung und den Bau jeglicher Wohn- oder Gewerbeimmobilien finanzieren;“

u)Nummer 114 erhält folgende Fassung:

„114. ‚indirekte Position‘ eine Risikoposition gegenüber einem Intermediär, der Risikopositionen aus Kapitalinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche oder aus Verbindlichkeiten, die von einem Institut begeben wurden, hält, wobei im Falle einer endgültigen Abschreibung der Kapitalinstrumente des Unternehmens der Finanzbranche oder der von dem Institut begebenen Verbindlichkeiten der dem Institut dadurch entstehende Verlust nicht wesentlich von dem Verlust abweichen würde, der dem Institut aus dem direkten Halten jener Kapitalinstrumente des Unternehmens der Finanzbranche oder jener von dem Institut begebenen Verbindlichkeiten erwachsen würde;“

v)Nummer 126 erhält folgende Fassung:

„126. ‚synthetische Position‘ die Investition eines Instituts in ein Finanzinstrument, dessen Wert direkt an den Wert der Kapitalinstrumente eines Unternehmens der Finanzbranche oder den Wert der von einem Institut begebenen Verbindlichkeiten gekoppelt ist;“

w)Nummer 144 erhält folgende Fassung:

„144. ‚Handelstisch’ eine genau definierte Gruppe von Händlern, die von einem Institut für die gemeinsame Verwaltung eines Portfolios von Handelsbuchpositionen oder von den in Artikel 104b Absätze 5 und 6 genannten Nichthandelsbuchpositionen im Einklang mit einer genau festgelegten und kohärenten Geschäftsstrategie eingerichtet wurde und innerhalb derselben Risikomanagementstruktur agiert;“

x)Unter Nummer 145 wird der folgende Unterabsatz eingefügt:

„Für die Zwecke von Buchstabe e kann ein Institut seine mit nichtfinanziellen Kunden eingegangenen Derivatepositionen und die zur Absicherung dieser Positionen genutzten Derivatepositionen dabei ausnehmen, sofern der nach Artikel 273a Absatz 3 berechnete Gesamtwert der ausgenommenen Positionen 10 % der gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte des Instituts nicht übersteigt.“

y)Die folgenden Nummern 151 und 152 werden angefügt:

„151. ‚revolvierende Risikoposition‘ jede Risikoposition, bei der die Kreditinanspruchnahme bis zu einem vereinbarten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kreditnehmers schwanken darf;

152. ‚Transaktoren-Risikoposition“ jede revolvierende Risikoposition mit einer mindestens 12-monatigen Rückzahlungshistorie, die eines von Folgendem ist:

a)eine Risikoposition, bei der der zum nächsten planmäßigen Rückzahlungsdatum zurückzuzahlende Saldo regelmäßig, mindestens aber alle 12 Monate, als der zu einem im Voraus festgelegten Referenzstichtag in Anspruch genommene Betrag ermittelt wird, wobei das planmäßige Rückzahlungsdatum nicht mehr als 12 Monaten später liegen darf, unter der Voraussetzung, dass der Saldo in den vorangegangenen 12 Monaten zu jedem vorgesehenen Rückzahlungstermin in voller Höhe zurückgezahlt worden ist;

b)eine Überziehungsfazilität, die in den vorangegangenen 12 Monaten nicht in Anspruch genommen worden ist.“

2.Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. ‚erwarteter Verlust‘ oder ‚EL“ die auf eine einzelne Fazilität bezogene Quote des Verlustbetrags, der bei einer Risikoposition in einem der folgenden Fälle zu erwarten ist:

i)bei einem potenziellen Ausfall eines Schuldners über einen Zeitraum von einem Jahr, im Verhältnis zu dem bei Ausfall ausstehenden Betrag;

ii)bei einem potenziellen Verwässerungsereignis über einen Zeitraum von einem Jahr, im Verhältnis zu dem bei Eintritt des Verwässerungsereignisses ausstehenden Betrag;“

b)Die folgenden Nummern 4 bis 10 werden angefügt:

„4. ‚Kreditverpflichtung‘ jede Verpflichtung aus einem Kreditvertrag, einschließlich Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren, die ein Schuldner einem Institut schuldet, oder, falls das Institut als Garantiegeber fungiert, die ein Schuldner einem Dritten schuldet;

5. ‚Kreditrisikoposition‘ jeden bilanzwirksamen Posten, einschließlich Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren, die der Schuldner dem Institut schuldet, und jeden außerbilanziellen Posten, der zu einer Kreditverpflichtung führt oder führen kann;

6. ‚Fazilität‘ eine Kreditrisikoposition aus einem Vertrag oder einem Satz von Verträgen zwischen einem Schuldner und einem Institut;

7. ‚Sicherheitsspanne‘ einen Zuschlag, der durch Addition oder Multiplikation in die Risikoschätzungen einfließt und hinreichend vorsichtig ist, um der erwarteten Bandbreite der Schätzfehler Rechnung zu tragen, die sich aus festgestellten Schwachstellen bei Daten, Methoden und Modellen sowie durch Veränderungen bei den Kreditvergaberichtlinien, der Risikobereitschaft und den Verwertungs- und Erlösgrundsätzen sowie jegliche andere zusätzliche Unsicherheitsfaktoren und durch allgemeine Schätzfehler ergeben;

8. ‚kleines und mittleres Unternehmen‘ oder ‚KMU‘ eine Gesellschaft, eine Firma oder ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz, der laut letztem konsolidierten Abschluss 50 000 000 EUR nicht übersteigt;

9. ‚Zusage‘ jede vertragliche Vereinbarung, die von einem Institut einem Kunden angeboten und von diesem Kunden angenommen wird und die Gewährung eines Kredits, den Kauf von Vermögenswerten oder die Begebung von Kreditsubstituten zum Gegenstand hat. Eine Zusage ist jede Vereinbarung, die jederzeit bedingungslos und ohne vorherige Benachrichtigung des Schuldners durch das Institut kündbar ist, und jede Vereinbarung, die durch das Institut kündbar ist, falls der Schuldner die in der Dokumentation zur Fazilität festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, wozu auch die Bedingungen gehören, die der Schuldner vor einer erstmaligen oder späteren Inanspruchnahme im Rahmen der Vereinbarung erfüllen muss.

Vertragliche Vereinbarungen, die alle folgenden Bedingungen erfüllen, sind keine Zusagen:

a)vertragliche Vereinbarungen, bei denen das Institut keine Gebühren oder Provisionen für die Herstellung oder Aufrechterhaltung der vertraglichen Vereinbarungen erhält;

b)vertragliche Vereinbarungen, bei denen der Kunde die erstmalige und jede spätere Inanspruchnahme im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarungen bei dem Institut beantragen muss;

c)vertragliche Vereinbarungen, bei denen das Institut unabhängig davon, ob der Kunde die in der Dokumentation zur vertraglichen Vereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllt, die volle Verfügungsgewalt über die Ausführung der einzelnen Inanspruchnahmen hat;

d)vertragliche Vereinbarungen, bei denen das Institut verpflichtet ist, die Bonität des Kunden unmittelbar vor der Entscheidung über die Ausführung der einzelnen Inanspruchnahmen zu bewerten;

e)vertragliche Vereinbarungen, die einem Unternehmen, insbesondere auch einem KMU, angeboten werden, das fortlaufend einer engen Überwachung unterzogen wird;

10. ‚bedingungslos kündbare Zusage‘ jede Zusage, deren Bedingungen es dem Institut erlauben, die Zusage jederzeit und ohne vorherige Benachrichtigung des Schuldners unter voller Ausschöpfung der nach dem Verbraucherschutzrecht und den damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten zu kündigen, oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen.“

3.Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Kein Institut, das entweder ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, und kein Institut, das in die Konsolidierung nach Artikel 18 einbezogen ist, ist gehalten, die Anforderungen des Artikels 92 Absätze 5 und 6 sowie des Teils 8 auf Einzelbasis einzuhalten.“

4.Artikel 10a erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke der Anwendung dieses Kapitels gelten Wertpapierfirmen und Investmentholdinggesellschaften als Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat oder als Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften, wenn diese Wertpapierfirmen oder Investmentholdinggesellschaften Mutterunternehmen eines Instituts oder einer dieser Verordnung unterliegenden Wertpapierfirma nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind.“

5.Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat erfüllen die in den Teilen 2, 3, 4, 7 und 7A festgelegten Pflichten in dem in Artikel 18 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf Basis der konsolidierten Lage, mit Ausnahme von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d.“

6.Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 wird gestrichen.

b)Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Hat ein Institut ein Tochterunternehmen, das ein anderes Unternehmen als ein Institut oder ein Finanzinstitut ist oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen hält, so wendet es auf diese Tochtergesellschaft oder Beteiligung die Äquivalenzmethode an.“

c)Ein neuer Absatz 10 wird eingefügt:

„(10) Die EBA berichtet der Kommission bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] über die Vollständigkeit und Angemessenheit der Begriffsbestimmungen und Bestimmungen dieser Verordnung für die Beaufsichtigung aller Arten von Risiken, denen Institute auf konsolidierter Ebene ausgesetzt sind. Die EBA bewertet dabei insbesondere etwaige verbleibende Diskrepanzen bei diesen Begriffsbestimmungen und Bestimmungen neben ihrem Zusammenspiel mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen sowie jeden übrigen Aspekt, der ungewollte Einschränkungen für eine konsolidierte Beaufsichtigung mit sich bringen könnte, die umfassend ist und an neue Risikoquellen oder -arten oder an Strukturen, die zu Aufsichtsarbitrage führen könnten, angepasst werden kann. Die EBA aktualisiert ihren Bericht regelmäßig alle sechs Monate.

Im Lichte der Befunde der EBA kann die Kommission, sofern angemessen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 erlassen, um die einschlägigen Begriffsbestimmungen oder den aufsichtlichen Konsolidierungskreis anzupassen.“

7.Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) bei Anträgen eines EU-Mutterinstituts und seiner Tochterunternehmen oder Anträgen der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf Genehmigung gemäß Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283 und Artikel 363, um zu entscheiden, ob dem Antrag stattgegeben wird und an welche Bedingungen die Genehmigung gegebenenfalls geknüpft werden sollte;“

ii)Unterabsatz 3 wird gestrichen.

b)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Wenden ein EU-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen, die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft den in Artikel 143 genannten IRB-Ansatz einheitlich an, so gestatten die zuständigen Behörden, dass Mutter und Töchter die Kriterien des Teils 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 gemeinsam und in einer Weise erfüllen, die mit der Struktur der Gruppe und ihren Risikomanagementsystemen, -verfahren und -methoden vereinbar ist.“

8.Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v wird gestrichen.

9.In Artikel 34 werden die folgenden Absätze angefügt:

„Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute unter außergewöhnlichen Umständen, deren Vorliegen durch eine Stellungnahme der EBA festgestellt wird, den Gesamtbetrag der zusätzlichen Bewertungsanpassungen bei der Berechnung des vom harten Kernkapital in Abzug zu bringenden Gesamtbetrags verringern.

Zwecks Abgabe der in Unterabsatz 2 genannten Stellungnahme überwacht die EBA die Marktbedingungen, um zu bewerten, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, und unterrichtet die Kommission sofort entsprechend.

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Indikatoren und Bedingungen, anhand deren die EBA die in Absatz 2 genannten außergewöhnlichen Umstände feststellt, und die in jenem Absatz genannte Verringerung des Gesamtbetrags der aggregierten zusätzlichen Bewertungsanpassungen spezifiziert werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen – 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

10.Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)    für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem auf internen Einstufungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) berechnen, gegebenenfalls den nach Artikel 159 berechneten IRB-Shortfall;“

b)Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v wird gestrichen.

11.Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)    der Abzüge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii, iii und iv sowie Buchstaben l, m und n, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,“

12.Artikel 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii) Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, Buchstabe k Ziffern ii, iii und iv sowie Buchstaben l, m und n, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren;“

b)Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii) Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, Buchstabe k Ziffern ii, iii und iv sowie Buchstaben l, m und n, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren.“

13.Artikel 49 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die gemäß Absatz 1 nicht in Abzug gebrachten Beteiligungen gelten als Risikopositionen und erhalten ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2.

Die gemäß Absatz 2 oder 3 nicht in Abzug gebrachten Beteiligungen gelten als Risikopositionen und erhalten ein Risikogewicht von 100 %.“

14.Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii) Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii, iii und iv sowie Buchstaben l, m und n, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,“

15.Artikel 62 Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, gegebenenfalls dem IRB-Excess, vor Abzug von Steuereffekten, gemäß der in Artikel 159 beschriebenen Berechnung bis zu einer Höhe von 0,6 % der nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge.“

16.Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii) Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii, iii und iv sowie Buchstaben l, m und n, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,“

17.In Artikel 72b Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Zusätzlich zu den Verbindlichkeiten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die Abwicklungsbehörde gestatten, dass Verbindlichkeiten bis zu einem aggregierten Betrag, der 3,5 % des im Einklang mit Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobetrags nicht übersteigt, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern“

18.Artikel 72i Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii) Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii, iii und iv sowie Buchstaben l, m und n, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,“

19.Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)hartes Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes

i)des Betrags des harten Kernkapitals des betreffenden Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um

wenn das Tochterunternehmen ein Institut ist, die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaigen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das harte Kernkapital diese Anforderungen, je nach Anwendbarkeit, erfüllen muss;

wenn das Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma ist, die Summe aus der Anforderung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und etwaigen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das harte Kernkapital diese Anforderungen, je nach Anwendbarkeit, erfüllen muss;

ii)des sich auf jenes Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten harten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 jener Richtlinie zu erreichen;“

20.Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes

i)des Betrags des Kernkapitals des betreffenden Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um

wenn das Tochterunternehmen ein Institut ist, die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaigen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das Kernkapital diese Anforderungen, je nach Anwendbarkeit, erfüllen muss;

wenn das Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma ist, die Summe aus der Anforderung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und etwaigen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das Kernkapital diese Anforderungen, je nach Anwendbarkeit, erfüllen muss;

ii)des sich auf das Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 jener Richtlinie zu erreichen;“

21.Folgender Artikel 88b wird eingefügt:

„Artikel 88b
Unternehmen in Drittländern

Für die Zwecke dieses Titels II schließen die Begriffe „Wertpapierfirma“ und „Institut“ auch in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die – wären sie in der Union niedergelassen – unter die einschlägigen Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 2 und 3 fallen würden.“

22.Artikel 89 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Qualifizierte Beteiligungen, deren Betrag 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, unterliegen den Bestimmungen von Absatz 3, wenn sie an einem anderen Unternehmen als einem Unternehmen der Finanzbranche gehalten werden.

23.Artikel 92 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3) Der Gesamtrisikobetrag berechnet sich wie folgt:

a)ein unabhängiges Institut in der EU und – für die Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung auf Basis der konsolidierten Gesamtlage gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 – ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft berechnen den Gesamtrisikobetrag wie folgt:

dabei gilt:

TREA    = Gesamtrisikobetrag des Unternehmens;

U-TREA    = nach Absatz 4 berechneter Gesamtrisikobetrag des Unternehmens ohne Anwendung der Untergrenze („un-floored“);

S-TREA    = nach Absatz 5 berechneter Standard-Gesamtrisikobetrag des Unternehmens;

x    = 72,5 %;

b)für die Zwecke der Ziffern i und ii wird der Gesamtrisikobetrag gemäß Absatz 6 berechnet:

i)im Falle eines unabhängigen Tochterinstituts in einem Mitgliedstaat für die Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung auf seiner Einzelbasis;

ii)im Falle eines Mutterinstituts in einem Mitgliedstaat, einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat für die Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung auf der Grundlage seiner/ihrer konsolidierten Lage;

c)für die Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung auf Einzelbasis entspricht der Gesamtrisikobetrag eines Instituts, das weder ein unabhängiges Institut in der EU noch ein unabhängiges Tochterinstitut in einem Mitgliedstaat ist, dem gemäß Absatz 4 berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze.

(4) Der Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze berechnet sich als Summe der Elemente unter den Buchstaben a bis f dieses Absatzes nach Berücksichtigung von Absatz 7:

a)die gemäß Titel II und Artikel 379 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko, einschließlich des Gegenparteirisikos, und das Verwässerungsrisiko in allen Geschäftsfeldern eines Instituts, ausschließlich der risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts,

b)die Eigenmittelanforderungen für die Handelsbuchtätigkeiten des Instituts für

i)das gemäß Titel IV dieses Teils berechnete Marktrisiko;

ii)die gemäß Teil 4 ermittelten Großkredite oberhalb der Obergrenzen gemäß Artikel 395 bis 401, soweit dem Institut eine Überschreitung jener Obergrenzen gestattet ist;

c)die gemäß Titel IV dieses Teils ermittelten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für sämtliche Geschäftstätigkeiten, die ein Fremdwährungsrisiko oder ein Warenpositionsrisiko bergen;

ca)die gemäß Titel V dieses Teils mit Ausnahme des Artikels 379 berechneten Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko;

d)die gemäß Titel VI dieses Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung;

e)die gemäß Titel III dieses Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko;

f)die gemäß Titel II dieses Teils berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts für folgende Arten von Geschäften und Vereinbarungen:

i)in Anhang II genannte Geschäfte sowie Kreditderivate,

ii)Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte,

iii)Lombardgeschäfte auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren,

iv)Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.“

b)Die folgenden Absätze 5, 6 und 7 werden angefügt:

„(5) Der Standard-Gesamtrisikobetrag berechnet sich als Summe der Elemente in Absatz 4 Buchstaben a bis f, nach Berücksichtigung des Absatzes 7 und der folgenden Anforderungen:

a)die risikogewichteten Positionsbeträge für das in Absatz 4 Buchstabe a genannte Kredit- und Verwässerungsrisiko und für das in Absatz 4 Buchstabe f genannte Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit sind zu berechnen, ohne dass einer der folgenden Ansätze zur Anwendung kommt:

i)interne Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen nach Artikel 221;

ii)der auf internen Einstufungen basierende Ansatz (IRB-Ansatz) nach Kapitel 3;

iii)der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz für Verbriefungspositionen (SEC-IRBA) nach den Artikeln 258 bis 260 und der interne Bemessungsansatz (IAA) nach Artikel 265;

iv)der in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 dieses Teils dargelegte Ansatz;

b)die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für die in Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i genannten Handelsbuchtätigkeiten und für die in Absatz 3 Buchstabe c genannten sämtlichen Geschäftstätigkeiten, die ein Fremdwährungsrisiko oder ein Warenpositionsrisiko bergen, sind ohne Anwendung des alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatzes nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b zu berechnen.

(6) Der Gesamtrisikobetrag eines Unternehmens ‚i‘ für die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Zwecke berechnet sich wie folgt:

dabei gilt:

i    = Index, der das Unternehmen bezeichnet;

TREAi    = Gesamtrisikobetrag des Unternehmens i;

U-TREAi = nach Absatz 4 berechneter Gesamtrisikobetrag des Unternehmens i ohne Anwendung der Untergrenze („un-floored“);

DIconso    = jede positive Differenz zwischen dem Gesamtrisikobetrag und dem Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze für die konsolidierte Lage des EU-Mutterinstituts, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft der Gruppe, der das Unternehmen i angehört, berechnet wie folgt:

dabei gilt:

U-TREA    = gemäß Absatz 4 berechneter Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze für dieses EU-Mutterinstitut, diese EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder diese gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf Basis seiner/ihrer konsolidierten Lage;

TREA    = gemäß Absatz 3 Buchstabe a berechneter Gesamtrisikobetrag für dieses EU-Mutterinstitut, diese EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder diese gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf Basis seiner bzw. ihrer konsolidierten Lage;

Contribconsoi    = Beitrag des Unternehmens i, berechnet wie folgt:

 

dabei gilt:

j    = Index, der alle derselben Gruppe wie das Unternehmen i angehörenden Unternehmen bezeichnet, für die konsolidierte Lage des EU-Mutterinstituts, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft;

U-TREAj    = Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze, der vom Unternehmen j gemäß Absatz 4 auf Basis seiner konsolidierten Lage oder, falls Unternehmen j ein unabhängiges Tochterinstitut in einem Mitgliedstaat ist, auf Einzelbasis berechnet wird;

F-TREAj    = Gesamtrisikobetrag des Unternehmens j unter Anwendung der Untergrenze, der auf Basis seiner konsolidierten Lage berechnet wird wie folgt:

dabei gilt:

   = Gesamtrisikobetrag unter Anwendung der Untergrenze, der vom Unternehmen j auf Basis seiner konsolidierten Lage oder, falls Unternehmen j ein unabhängiges Tochterinstitut in einem Mitgliedstaat ist, auf seiner Einzelbasis berechnet wird;

   = Standard-Gesamtrisikobetrag, der vom Unternehmen j gemäß Absatz 5 auf Basis seiner konsolidierten Lage oder, falls Unternehmen j ein unabhängiges Tochterinstitut in einem Mitgliedstaat ist, auf seiner Einzelbasis berechnet wird;

x    = 72,5%.

(7) Für die Berechnung des in Absatz 4 genannten Gesamtrisikobetrags ohne Anwendung der Untergrenze und des in Absatz 5 genannten Standard-Risikopositionsbetrags gelten die folgenden Bestimmungen:

a)die Eigenmittelanforderungen nach Absatz 4 Buchstaben c, ca, d und e umfassen die Anforderungen aus allen Geschäftsfeldern eines Instituts;

b)die Institute multiplizieren die Eigenmittelanforderungen nach Absatz 4 Buchstaben b bis e mit dem Faktor 12,5.“

24.Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) eine risikobasierte Quote von 18 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobetrags, entspricht;“

25.Artikel 102 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz werden Handelsbuchpositionen den gemäß Artikel 104b eingerichteten Handelstischen zugeordnet.“

26.Artikel 104 erhält folgende Fassung:

„Artikel 104
Einbeziehung in das Handelsbuch

(1) Ein Institut hat unter Berücksichtigung der eigenen Risikomanagement-Fähigkeiten und -Praxis klar definierte Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung der Positionen, die für die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 102 und gemäß dem vorliegenden Artikel dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Das Institut dokumentiert die Einhaltung dieser Grundsätze und Verfahren vollständig, unterzieht sie mindestens jährlich einer internen Überprüfung und macht die Ergebnisse dieser Überprüfung für die zuständigen Behörden verfügbar.

(2) Die Institute ordnen Positionen in den folgenden Instrumenten dem Handelsbuch zu:

a)Instrumente, die die in Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8 festgelegten Kriterien für die Einbeziehung in das alternative Korrelationshandelsportfolio (‚ACTP‘) erfüllen;

b)Instrumente, aus denen eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln oder Aktien im Nichthandelsbuch entstehen würde, mit Ausnahme der eigenen Verbindlichkeiten des Instituts, es sei denn, diese Positionen erfüllen die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Kriterien;

c)Instrumente, die aus Wertpapier-Übernahmeverpflichtungen entstehen, sofern sich diese Übernahmeverpflichtungen ausschließlich auf Wertpapiere beziehen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie vom Institut am Abwicklungstag tatsächlich gekauft werden;

d)finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die nach dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen eindeutig als Handelszwecken dienend eingestuft sind;

e)Instrumente, die aus Market-Making-Tätigkeiten entstehen;

f)mit Handelsabsicht gehaltene Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern diese Organismen für gemeinsame Anlagen mindestens eine der in Absatz 7 festgelegten Bedingungen erfüllen;

g)börsennotierte Aktien;

h)handelsbezogene Wertpapierfinanzierungsgeschäfte;

i)Optionen oder andere Derivate, die in die eigenen Verbindlichkeiten des Instituts eingebettet sind oder von anderen Instrumenten im Nichthandelsbuch, die mit Kredit- oder Aktienrisiken verbunden sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b hält ein Institut eine Netto-Verkaufsposition in Aktien, wenn ein sinkender Aktienkurs gewinnbringend für das Institut ist. Ein Institut hält eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln, wenn ein Anstieg eines Kreditspreads oder eine Verschlechterung der Bonität des Emittenten oder der Emittentengruppe gewinnbringend für das Institut ist. Die Institute überwachen fortlaufend, wo aus Finanzinstrumenten eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln oder Aktien im Nichthandelsbuch entsteht.

Für die Zwecke von Ziffer i trennt ein Institut die eingebettete Option von seiner eigenen Verbindlichkeit oder von dem anderen Instrument im Nichthandelsbuch, das mit Kredit- oder Aktienrisiken verbunden ist, ab und ordnet die eigene Verbindlichkeit oder das andere Instrument nach Maßgabe dieses Artikels dem Handels- oder dem Nicht-Handelsbuch zu.

(3) Die Institute ordnen Positionen in den folgenden Instrumenten nicht dem Handelsbuch zu:

a)für die Verbriefung (Warehousing) bestimmte Instrumente;

b)auf Immobilienvermögen bezogene Instrumente;

c)nicht börsennotierte Aktien;

d)auf Kunden- und KMU-Kredite bezogene Instrumente;

e)nicht in Absatz 2 Buchstabe f genannte sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen;

f)Derivatekontrakte und Organismen für gemeinsame Anlagen mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a bis d genannten zugrundeliegenden Instrumenten;

g)Instrumente, die zur Absicherung eines bestimmten Risikos einer oder mehrerer Positionen in einem unter den Buchstaben a bis f genannten Instrumente gehalten werden;

h)eigene Verbindlichkeiten des Instituts, es sei denn, diese Instrumente erfüllen die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Kriterien.

(4) Abweichend von Absatz 2 darf ein Institut eine Position in einem in Absatz 2 Buchstaben d bis i genannten Instrument mit Erlaubnis seiner zuständigen Behörde dem Nichthandelsbuch zuordnen. Die zuständige Behörde erteilt ihre Erlaubnis, wenn das Institut gegenüber der Behörde überzeugend nachgewiesen hat, dass die Position nicht mit Handelsabsicht gehalten wird oder dass die Position keine mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen absichert.

(5) Hat ein Institut dem Handelsbuch eine Position in einem anderen Instrument als den in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Instrumenten zugeordnet, so kann die für das Institut zuständige Behörde von dem Institut den Nachweis fordern, dass diese Zuordnung gerechtfertigt ist. Erbringt das Institut keinen geeigneten Nachweis, kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, die betreffende Position wieder auf das Nichthandelsbuch zu übertragen.

(6) Hat ein Institut dem Nichthandelsbuch eine Position in einem anderen Instrument als den in Absatz 3 genannten Instrumenten zugeordnet, so kann die für das Institut zuständige Behörde von dem Institut den Nachweis fordern, dass diese Zuordnung gerechtfertigt ist. Erbringt das Institut keinen geeigneten Nachweis, kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, die betreffende Position wieder auf das Handelsbuch zu übertragen.

(7) Ein Institut ordnet eine Position in einem mit Handelsabsicht gehaltenen Organismus für gemeinsame Anlagen dem Handelsbuch zu, sofern das Institut mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)das Institut ist in der Lage, ausreichende Informationen über die einzelnen zugrundeliegenden Risikopositionen des OGA zu beschaffen;

b)das Institut ist nicht in der Lage, ausreichende Informationen über die einzelnen zugrundeliegenden Risikopositionen des OGA zu erhalten, aber das Institut hat Kenntnis vom Inhalt des Mandats des OGA und ist in der Lage, tägliche Preisnotierungen für den OGA zu beschaffen.

(8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um näher festzulegen, nach welchem Verfahren die Institute die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Netto-Verkaufspositionen in Schuldtiteln oder Aktien im Nichthandelsbuch zu berechnen und zu überwachen haben.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen – 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

27.Artikel 104a wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken und gibt bis zum 28. Juni 2024 Leitlinien dazu heraus, was außergewöhnliche Umstände für die Zwecke von Unterabsatz 1 und Absatz 5 zur Folge haben. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen. Bis die EBA diese Leitlinien herausgegeben hat, zeigen die zuständigen Behörden der EBA unter Angabe von Gründen an, wenn sie entscheiden, einem Institut die Neueinstufung einer Position gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu erlauben oder nicht zu erlauben.“

b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Neueinstufung einer Position gemäß diesem Artikel ist außer unter den in Absatz 1 genannten außergewöhnlichen Umständen unwiderruflich.“

c)Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut die Neueinstufung einer Nichthandelsbuchposition als Handelsbuchposition nach Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe d vornehmen, ohne die Erlaubnis seiner zuständigen Behörde einzuholen. In einem solchen Fall gelten die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für das Institut weiterhin. Das Institut zeigt seiner zuständigen Behörde sofort an, wenn eine solche Neueinstufung vorgenommen wurde.“

28.Artikel 104b wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz richten die Institute Handelstische ein und ordnen jede ihrer in den Absätzen 5 und 6 genannten Handelsbuchpositionen und Nichthandelsbuchpositionen einem dieser Handelstische zu. Handelsbuchpositionen werden nur dann demselben Handelstisch zugeordnet, wenn diese Positionen der vereinbarten Geschäftsstrategie des betreffenden Handelstischs entsprechen und stetig gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels verwaltet und überwacht werden.“

b)Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ordnen die Institute jede ihrer Nichthandelsbuchpositionen, die ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko bergen, gemäß Absatz 1 eingerichteten Handelstischen zu, die diesen Positionen ähnliche Risiken steuern.

(6) Abweichend von Absatz 5 können Institute bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko einen oder mehrere Handelstische einrichten, denen sie ausschließlich Nichthandelsbuchpositionen zuordnen, die ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko bergen. Diese Handelstische unterliegen nicht den in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Anforderungen.“

29.Folgender Artikel 104c wird eingefügt:

„Artikel 104c
Behandlung von Fremdwährungsabsicherungen der Kapitalquoten

(1) Ein Institut, dass eine Risikoposition bewusst eingegangen ist, um sich zumindest teilweise gegen ungünstige Wechselkursbewegungen in Bezug auf seine in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kapitalquoten abzusichern, kann diese Risikoposition mit Erlaubnis der zuständigen Behörden von den Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 325 Absatz 1 ausnehmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)der Höchstbetrag der Risikoposition, die von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausgenommenen wird, ist auf den Betrag der Risikoposition begrenzt, der die Sensitivität einer der Kapitalquoten in Bezug auf ungünstige Wechselkursbewegungen neutralisiert;

b)die Risikoposition wird mindestens sechs Monate lang von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausgenommen;

c)das Institut hat einen angemessenen Risikomanagementrahmen für die Absicherung ungünstiger Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten geschaffen, der insbesondere eine klare Absicherungsstrategie und Governance-Struktur beinhaltet;

d)das Institut hat den zuständigen Behörden eine Begründung für die Ausnahme einer Risikoposition von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, nähere Angaben zu dieser Risikoposition und den von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auszunehmenden Betrag übermittelt.

(2) Ausnahmen von Risikopositionen aus den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Absatz 1 werden einheitlich angewendet.

(3) Jegliche vom Institut vorgenommene Änderungen an dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Risikomanagementrahmen und den in Absatz 1 Buchstabe d genannten näheren Angaben zu den Risikopositionen bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden.

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)die Risikopositionen, die ein Institut bewusst eingehen kann, um sich zumindest teilweise gegen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten ungünstigen Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine der Kapitalquoten des Instituts abzusichern;

b)die Art und Weise, wie der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Höchstbetrag zu bestimmen ist und wie ein Institut diesen Betrag bei jedem der in Artikel 325 Absatz 1 genannten Ansätze auszunehmen hat;

c)die Kriterien, die der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Risikomanagementrahmen eines Instituts erfüllen muss, um für die Zwecke dieses Artikels als angemessen zu gelten.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen – 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

30.Artikel 106 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 3 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

„Sowohl ein gemäß Unterabsatz 1 anerkanntes internes Sicherungsgeschäft als auch das mit dem Dritten eingegangene Kreditderivatgeschäft wird zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in das Handelsbuch einbezogen. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Ansatz werden beide Positionen demselben gemäß Artikel 104b Absatz 1 eingerichteten Handelstisch zugeordnet, der ähnliche Risiken steuert.“

b)In Absatz 4 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

„Sowohl ein gemäß Unterabsatz 1 anerkanntes internes Sicherungsgeschäft als auch das mit dem anerkannten dritten Sicherungsgeber eingegangene Aktienderivatgeschäft wird für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in das Handelsbuch einbezogen. Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Ansatz werden beide Positionen demselben gemäß Artikel 104b Absatz 1 eingerichteten Handelstisch zugeordnet, der ähnliche Risiken steuert.“

c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Wenn ein Institut ein Zinsrisiko des Nichthandelsbuchs absichert, indem es eine in seinem Handelsbuch verbuchte Zinsrisikoposition verwendet, gilt diese Zinsrisikoposition für die Bewertung des Zinsrisikos aus Positionen im Nichthandelsbuch gemäß den Artikeln 84 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU als internes Sicherungsgeschäft, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach den in Artikel 325 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Ansätzen wurde die Zinsrisikoposition einem Portfolio zugeordnet, das von den anderen Handelsbuchpositionen getrennt ist, mit einer Handelsstrategie, die ausschließlich darauf abzielt, das Marktrisiko von internen Sicherungsgeschäften im Zusammenhang mit dem Zinsrisiko zu steuern und zu verringern;

b)für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach den in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansätzen wurde die Position einem gemäß Artikel 104b eingerichteten Handelstisch zugeordnet, mit einer Handelsstrategie, die ausschließlich darauf abzielt, das Marktrisiko von internen Sicherungsgeschäften im Zusammenhang mit dem Zinsrisiko zu steuern und zu verringern;

c)das Institut hat vollständig dokumentiert, wie die Position das aus den Positionen des Nichthandelsbuchs entstehende Zinsrisiko für die Zwecke der in den Artikeln 84 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen verringert.“

d)Die folgenden Absätze 5a und 5b werden eingefügt:

„(5a) Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe a darf ein Institut diesem Portfolio andere Zinsrisikopositionen zuordnen, die mit Dritten oder mit seinem eigenen Handelsbuch eingegangen wurden, solange das Institut das Marktrisiko dieser mit seinem eigenen Handelsbuch eingegangenen Zinsrisikopositionen dadurch ausgleicht, dass es Gegenzinsrisikopositionen mit Dritten eingeht.

(5b) Für den in Absatz 5 Buchstabe b genannten Handelstisch gelten die folgenden Anforderungen:

a)dieser Handelstisch darf andere Zinsrisikopositionen enthalten, die mit Dritten oder mit anderen Handelstischen des Instituts eingegangen wurden, solange diese Positionen die in Artikel 104 genannten Anforderungen für die Einbeziehung in das Handelsbuch erfüllen und diese anderen Handelstische das Marktrisiko dieser anderen Zinsrisikopositionen vollständig dadurch ausgleichen, dass sie Gegenzinsrisikopositionen mit Dritten eingehen;

b)diesem Handelstisch werden keine anderen als die unter Buchstabe a genannten Handelsbuchpositionen zugeordnet;

c)abweichend von Artikel 104b unterliegt dieser Handelstisch nicht den in den Absätzen 1, 2 und 3 jenes Artikels festgelegten Anforderungen.“

e)Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6) Die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko sämtlicher Positionen, die dem in Absatz 5 Buchstabe a genannten getrennten Portfolio oder dem in Absatz 5 Buchstabe b genannten Handelstisch zugeordnet wurden, werden eigenständig, ergänzend zu den Eigenmittelanforderungen für die anderen Handelsbuchpositionen, berechnet.

(7) Wenn ein Institut eine CVA-Risikoposition absichert, indem es ein mit seinem Handelsbuch eingegangenes Derivat verwendet, wird die Position in diesem Derivat für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für CVA-Risiken nach den in den Artikeln 383 oder 384 dargelegten Ansätzen als internes Sicherungsgeschäft für die CVA-Risikoposition anerkannt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)die Derivateposition wird nach Artikel 386 als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannt;

b)falls die Derivateposition einer der in Artikel 325c Absatz 2 Buchstaben b oder c oder in Artikel 325e Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen unterliegt, gleicht das Institut das Marktrisiko dieser Derivateposition vollständig dadurch aus, dass es Gegenpositionen mit Dritten eingeht.

Die Handelsbuch-Gegenposition des gemäß Unterabsatz 1 anerkannten internen Sicherungsgeschäfts wird zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in das Handelsbuch des Instituts einbezogen.“

31.In Artikel 107 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(1) Zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und f wenden die Institute entweder den Standardansatz nach Kapitel 2 oder — sofern die zuständigen Behörden dies gemäß Artikel 143 gestattet haben — den auf internen Einstufungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) nach Kapitel 3 an.

(2) Für Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei wenden die Institute zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke von Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a und f die Behandlung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 9 an. Institute behandeln alle anderen Arten von Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien wie folgt:

a)andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei wie Risikopositionen gegenüber einem Institut,

b)andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer nicht qualifizierten zentralen Gegenpartei wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Risikopositionen gegenüber Drittland-Wertpapierfirmen, Risikopositionen gegenüber Drittland-Kreditinstituten, Risikopositionen gegenüber Drittland-Clearinghäusern und -Börsen sowie Risikopositionen gegenüber Drittland-Finanzinstituten, die von Drittlandsbehörden zugelassen und beaufsichtigt werden und aufsichtlichen Anforderungen unterliegen, die in Bezug auf die Belastbarkeit mit den für Institute geltenden aufsichtlichen Anforderungen vergleichbar sind, nur dann wie Risikopositionen gegenüber einem Institut behandelt, wenn die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen des Drittlands an das betreffende Unternehmen jenen der Union zumindest gleichwertig sind.“

32.Artikel 108 erhält folgende Fassung:

„Artikel 108
Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken beim Standardansatz und beim IRB-Ansatz für das Kreditrisiko und das Verwässerungsrisiko

(1) Im Fall einer Risikoposition, für die ein Institut den Standardansatz nach Kapitel 2 oder den IRB-Ansatz nach Kapitel 3 anwendet, aber keine eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall (LGD) nach Artikel 143 verwendet, darf das Institut die Auswirkungen einer FCP gemäß Kapitel 4 bei der Berechnung risikogewichteter Positionsbeträge für die Zwecke von Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a und f oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge (EL-Beträge) für die Zwecke der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 62 Buchstabe c genannten Berechnung berücksichtigen.

(2) Im Fall einer Risikoposition, auf die ein Institut im Rahmen von Artikel 143 den IRB-Ansatz unter Verwendung eigener LGD-Schätzungen anwendet, darf das Institut die Auswirkungen der FCP bei den risikogewichteten Positionsbeträgen und den erwarteten Verlustbeträgen gemäß Kapitel 3 berücksichtigen.

(2a) Wendet ein Institut im Rahmen von Artikel 143 den IRB-Ansatz unter Verwendung eigener LGD-Schätzungen sowohl auf die ursprüngliche Risikoposition als auch auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber an, so darf das Institut die Auswirkungen einer UFCP bei den risikogewichteten Positionsbeträgen und den erwarteten Verlustbeträgen gemäß Kapitel 3 berücksichtigen. In allen anderen Fällen darf das Institut die Auswirkungen der UFCP bei den risikogewichteten Positionsbeträgen und den erwarteten Verlustbeträgen gemäß Kapitel 4 berücksichtigen.

(3) Unter den in Absatz 4 genannten Bedingungen dürfen Privatkundenkredite für die Zwecke von Teil 3 Titel II Kapitel 2, 3 und 4, je nach Anwendbarkeit, als durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen angesehen werden, anstatt als garantierte Risikopositionen behandelt zu werden, sofern in einem Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen für diese Privatkundenkredite erfüllt sind:

a)die Mehrheit der Kredite, die in diesem Mitgliedstaat für den Erwerb von Wohnimmobilien an natürliche Personen vergeben werden, wird nicht in der rechtlichen Gestalt von Hypotheken bereitgestellt;

b)die Mehrheit der Kredite, die in diesem Mitgliedstaat für den Erwerb von Wohnimmobilien an Einzelpersonen vergeben werden, wird von einem Garantiegeber garantiert, der von einer benannten ECAI eine der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechende Bonitätsbeurteilung erhalten hat und verpflichtet ist, bei Ausfall des ursprünglichen Kreditnehmers die volle Rückzahlung an das Institut zu leisten;

c)das Institut hat einen Rechtanspruch darauf, bei Ausfall des unter Buchstabe b genannten Garantiegebers eine Hypothek auf die Wohnimmobilie einzutragen.

Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, wenn die unter den Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen im nationalen Hoheitsgebiet ihres Rechtsraums erfüllt sind, und geben die Namen der Garantiegeber an, die für diese Behandlung infrage kommen und die Bedingungen dieses Absatzes und des Absatzes 4 erfüllen.

Die EBA veröffentlicht die Liste aller dieser infrage kommenden Garantiegeber auf ihrer Website und aktualisiert diese Liste jährlich.

(4) Für die Zwecke von Absatz 3 dürfen die in jenem Absatz genannten Kredite als durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen anstatt als garantierte Risikopositionen behandelt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)im Falle einer nach dem Standardansatz behandelten Risikoposition erfüllt die Risikoposition alle Anforderungen, um gemäß den Artikeln 124 und 125 nach dem Standardansatz der Risikopositionsklasse „durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen“ zugeordnet zu werden, mit der Ausnahme, dass das kreditgebende Institut kein Grundpfandrecht an der Wohnimmobilie hält;

b)im Falle einer nach dem IRB-Ansatz behandelten Risikoposition erfüllt die Risikoposition alle Anforderungen, um der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse „durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft“ zugeordnet zu werden, mit der Ausnahme, dass das kreditgebende Institut kein Grundpfandrecht an der Wohnimmobilie hält;

c)die Wohnimmobilie ist bei Gewährung des Darlehens nicht mit einem Grundpfandrecht belastet und der Darlehensnehmer darf kein Grundpfandrecht ohne Zustimmung des das Darlehen ursprünglich vergebenden Instituts bestellen;

d)der Garantiegeber ist ein anerkennungsfähiger Sicherungsgeber im Sinne von Artikel 201, und der Garantiegeber hat eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI, die einer Bonitätsstufe von 1 oder 2 entspricht;

e)der Garantiegeber ist ein Institut oder ein Unternehmen der Finanzbranche, das Eigenkapitalanforderungen unterliegt, die den für Institute oder Versicherungsunternehmen geltenden Anforderungen mindestens gleichwertig sind;

f)der Garantiegeber hat einen voll finanzierten Kreditgarantiefonds oder einen gleichwertigen Schutz für Versicherungsunternehmen eingerichtet, um Kreditverluste aufzufangen, dessen Kalibrierung von seiner zuständigen Behörde regelmäßig überprüft wird und der jährlichen Stresstests unterzogen wird;

g)das Institut hat vertraglich und gesetzlich die Möglichkeit, bei Ausfall des Garantiegebers eine Hypothek auf die Wohnimmobilie einzutragen;

h)das Institut, das sich entscheidet, die in Absatz 3 vorgesehene Option für einen bestimmten anerkennungsfähigen Garantiegeber im Rahmen des in Absatz 3 genannten Mechanismus auszuüben, tut dies für alle seine Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die von diesem Garantiegeber im Rahmen dieses Mechanismus garantiert werden.“

33.Folgender Artikel 110a wird eingefügt:

„Artikel 110a
Überwachung vertraglicher Vereinbarungen, die keine Zusagen sind

„Die Institute überwachen die vertraglichen Vereinbarungen, die alle in Artikel 5 Nummer 9 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllen, und dokumentieren zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden, dass sie alle diese Bedingungen erfüllen.“

34.Artikel 111 erhält folgende Fassung:

„Artikel 111
Risikopositionswert

„(1) Der Risikopositionswert einer Aktivposition ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Nichthandelsbuchtätigkeiten des Instituts, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen sowie weiteren mit der Aktivposition verknüpften Verringerungen der Eigenmittel verbleibende Buchwert.

(2) Der Risikopositionswert einer in Anhang I genannten außerbilanziellen Position entspricht dem folgenden Prozentsatz des Nominalwerts der Position nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen:

a)100 % bei Positionen in Unterklasse 1;

b)50 % bei Positionen in Unterklasse 2;

c)40 % bei Positionen in Unterklasse 3;

d)20 % bei Positionen in Unterklasse 4;

e)10 % bei Positionen in Unterklasse 5.

(3) Der Risikopositionswert einer Zusage über eine in Absatz 2 genannte außerbilanzielle Position entspricht dem jeweils niedrigeren der folgenden beiden Prozentsätze des Nominalwerts der Zusage nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen:

a)dem in Absatz 2 genannten Prozentsatz, der auf die Position anwendbar ist, über die die Zusage erteilt wird;

b)dem in Absatz 2 genannten Prozentsatz, der auf die betreffende Art von Zusage anwendbar ist.

(4) Bei vertraglichen Vereinbarungen, die von einem Institut angeboten, vom Kunden aber noch nicht angenommen wurden und die, wenn sie vom Kunden angenommen werden, zu vertraglichen Verpflichtungen würden, die als Zusagen einzustufen wären, aber die Bedingungen dafür erfüllen, nicht als Zusagen behandelt zu werden, gilt der gemäß Absatz 2 auf die betreffende Art von vertraglicher Vereinbarung anwendbare Prozentsatz.

(5) Wendet ein Institut die in Artikel 223 genannte umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten an, so wird der Risikopositionswert von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions-, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, und von Lombardgeschäften um die nach Maßgabe der Artikel 223 bis 224 für solche Wertpapiere oder Waren angemessene Volatilitätsanpassung heraufgesetzt.

(6) Der Risikopositionswert eines in Anhang II genannten Derivats wird nach Kapitel 6 ermittelt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen nach Maßgabe jenes Kapitels berücksichtigt werden. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Kapitel 4 oder nach Kapitel 6 bestimmt werden.

(7) Ist die Risikoposition durch eine Sicherheitsleistung besichert, kann der Risikopositionswert gemäß Kapitel 4 angepasst werden.

(8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)die Kriterien, nach denen die Institute außerbilanzielle Posten – mit Ausnahme der bereits in Anhang I aufgeführten Posten – den Unterklassen 1 bis 5 in Anhang I zuzuordnen haben;

b)die Faktoren, die die Fähigkeit der Institute einschränken könnten, die in Anhang I genannten bedingungslos kündbaren Zusagen zu kündigen;

c)das Verfahren zur Unterrichtung der EBA über die von den Instituten vorgenommene Einstufung sonstiger außerbilanzieller Posten mit ähnlichen Risiken wie den in Anhang I genannten.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

35.Artikel 112 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k) aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen;“

36.Artikel 113 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge werden allen Risikopositionen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden, Risikogewichte nach Maßgabe des Abschnitts 2 zugewiesen, wobei sich die Zuweisung nach der Risikopositionsklasse, der diese Risikopositionen zugeordnet werden, und, soweit in Abschnitt 2 vorgesehen, nach der Bonität dieser Risikopositionen richtet. Zur Ermittlung der Bonität können die Bonitätsbeurteilungen von ECAI oder gemäß Abschnitt 3 die Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen herangezogen werden. Außer im Falle von Risikopositionen, die den in Artikel 112 Buchstaben a, b, c und e genannten Risikopositionsklassen zugeordnet werden, weist das Institut – falls die Bewertung nach Artikel 79 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU Merkmale für ein höheres Risiko widerspiegelt, als sie die Bonitätsbeurteilung der benannten ECAI oder der Exportkreditagentur impliziert – ein um mindestens eine Bonitätsstufe höheres Risikogewicht zu als das Risikogewicht, das die Bonitätsbeurteilung der benannten ECAI oder Exportkreditagentur impliziert.“

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Besteht für eine Risikoposition eine Kreditabsicherung, kann der Risikopositionswert oder, je nach Anwendbarkeit, das auf diese Risikoposition anwendbare Risikogewicht gemäß dem vorliegenden Kapitel und gemäß Kapitel 4 angepasst werden.“

37.In Artikel 119 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

38.In Artikel 120 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1) Risikopositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 3 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.

Tabelle 3

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

30 %

50 %

100 %

100 %

150 %

(2) Risikopositionen mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, und Risikopositionen aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens sechs Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 4 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.

Tabelle 4

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

20 %

20 %

50 %

50 %

150 %

39.Artikel 121 erhält folgende Fassung:

„Artikel 121
Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten

(1) Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, werden einer der folgenden Stufen zugeordnet:

a)sind alle folgenden Bedingungen erfüllt, werden Risikopositionen gegenüber Instituten, der Stufe A zugeordnet:

i)das Institut verfügt über ausreichend Kapazität, um seinen finanziellen Verpflichtungen, einschließlich Rückzahlungen von Kapital und Zinsen, während der projizierten Lebensdauer der Vermögenswerte oder Risikopositionen fristgerecht und unabhängig von Konjunkturzyklen und vom Geschäftsumfeld nachkommen zu können;

ii)das Institut erfüllt oder übererfüllt die Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1, die spezifischen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, die kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und jegliche gleichwertige oder zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen in Drittländern, sofern diese Anforderungen veröffentlicht werden und mit hartem Kernkapital, Kernkapital oder Eigenmitteln zu erfüllen sind;

iii)Informationen über die unter Ziffer ii genannten Anforderungen werden veröffentlicht oder anderweitig zugänglich gemacht;

iv)die Bewertung gemäß Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU hat nicht ergeben, dass das Institut die unter den Ziffern i und ii genannten Bedingungen nicht erfüllt;

b)sind alle folgenden Bedingungen erfüllt und ist mindestens eine der unter Buchstabe a genannten Bedingungen nicht erfüllt, werden Risikopositionen gegenüber Instituten der Stufe B zugeordnet:

i)das Institut unterliegt einem erheblichen Kreditrisiko, wobei unter anderem die Rückzahlungskapazitäten von einem stabilen oder günstigen Wirtschafts- oder Geschäftsumfeld abhängig sind;

ii)das Institut erfüllt oder übererfüllt die Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1, die in den Artikeln 458 und 459 genannten Anforderungen, die spezifischen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU und jegliche gleichwertige oder zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen, sofern diese Anforderungen veröffentlicht werden und mit hartem Kernkapital, Kernkapital oder Eigenmitteln zu erfüllen sind;

iii)Informationen über die unter Ziffer ii genannten Anforderungen werden veröffentlicht oder anderweitig zugänglich gemacht;

iv)die gemäß Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführte Bewertung hat nicht ergeben, dass das Institut die unter den Ziffern i und ii genannten Bedingungen nicht erfüllt.

Für die Zwecke von Ziffer ii umfassen gleichwertige oder zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen keine Kapitalpuffer, die den in Artikel 128 der Richtlinie 2013/36/EU definierten Kapitalpuffern gleichwertig sind.

c)sind die Bedingungen für die Zuordnung zu Stufe A oder Stufe B nicht erfüllt oder ist eine der folgenden Bedingungen erfüllt, werden Risikopositionen gegenüber Instituten, der Stufe C zugeordnet:

i)das Institut hat wesentliche Ausfallrisiken und begrenzte Sicherheitsmargen;

ii)ungünstige Unternehmens-, Finanz- oder Wirtschaftsbedingungen dürften mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen oder haben dazu geführt, dass das Institut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann;

iii)wenn geprüfte Abschlüsse für das Institut gesetzlich vorgeschrieben sind, hat der externe Prüfer einen negativen Bestätigungsvermerk ausgestellt oder innerhalb der letzten zwölf Monate in seinen Abschlüssen oder geprüften Berichten erhebliche Zweifel daran geäußert, dass das Institut als Unternehmen fortgeführt werden kann.

(2) Risikopositionen, die gemäß Absatz 1 den Stufen A, B oder C zugeordnet wurden, erhalten folgendes Risikogewicht:

a)Risikopositionen der Stufen A, B oder C, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, erhalten ein Risikogewicht für kurzfristige Risikopositionen gemäß Tabelle 5:

i)die Risikoposition hat eine Ursprungslaufzeit von höchstens drei Monaten;

ii)die Risikoposition hat eine Ursprungslaufzeit von höchstens sechs Monaten und resultiert aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr.

b)Risikopositionen der Stufe A, die nicht kurzfristig sind, erhalten ein Risikogewicht von 30 %, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)die Risikoposition erfüllt keine der unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen;

ii)die harte Kernkapitalquote des Instituts beträgt mindestens 14 %;

iii)die Verschuldungsquote des Instituts ist höher als 5 %.

c)Risikopositionen der Stufen A, B oder C, die nicht die Bedingungen unter Buchstabe a oder b erfüllen, erhalten ein Risikogewicht gemäß Tabelle 5.

Wenn eine Risikoposition gegenüber einem Institut nicht auf die Landeswährung des Rechtsraums lautet, in dem dieses Institut seinen Sitz hat, oder wenn dieses Institut die Kreditverpflichtung in einer Zweigniederlassung in einem anderen Rechtsraum verbucht hat und die Risikoposition nicht auf die Landeswährung des Rechtsraums lautet, in dem die Zweigniederlassung tätig ist, so darf das gemäß den Buchstaben a, b oder c, je nach Anwendbarkeit, zugewiesene Risikogewicht für andere Risikopositionen als jenen mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr, die aus selbstliquidierenden handelsbezogenen Eventualposten aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr resultieren, nicht niedriger sein als das Risikogewicht einer Risikoposition gegenüber dem Zentralstaat des Landes, in dem das Institut seinen Sitz hat.

Tabelle 5

Bewertung des Kreditrisikos

Stufe A

Stufe B

Stufe C

Risikogewicht für kurzfristige Risikopositionen

20 %

50 %

75 %

Risikogewicht

40 %

75 %

150 %

40.Artikel 122 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 erhält Tabelle 6 folgende Fassung:

Tabelle 6

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

50 %

75 %

100 %

150 %

150 %

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Risikopositionen, für die keine solche Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.“

41.Folgender Artikel 122a wird eingefügt:

„Artikel 122a
Spezialfinanzierungsrisikopositionen

(1) Innerhalb der in Artikel 112 Buchstabe g festgelegten Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ werden Risikopositionen mit allen folgenden Merkmalen von den Instituten getrennt als Spezialfinanzierungspositionen bezeichnet:

a)die Risikoposition besteht gegenüber einem speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen errichteten Rechtsträger oder ist eine wirtschaftlich vergleichbare Risikoposition;

b)die Risikoposition ist nicht durch Immobilien besichert oder anderweitig mit der Immobilienfinanzierung verbunden;

c)die vertraglichen Vereinbarungen über die mit der Risikoposition verbundene Verpflichtung verschaffen dem Institut einen erheblichen Einfluss auf die betreffenden Vermögenswerte und die durch diese generierten Einkünfte;

d)die Rückzahlung der mit der Risikoposition verbundenen Verpflichtung speist sich in erster Linie aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einkünften und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines größeren Wirtschaftsunternehmens.

(2) Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die eine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6aa zugewiesen:

Tabelle 6aa

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

Risikogewicht

20 %

50 %

75 %

100 %

150 %

(3) Bei Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird folgende Risikogewichtung vorgenommen:

a)dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung des Erwerbs von Sachanlagen, insbesondere von Schiffen, Flugzeugen, Satelliten, Eisenbahnwagen und Fahrzeugflotten, und bestehen die aus diesen Vermögenswerten zu erzielenden Einnahmen in den generierten Zahlungsströmen aus diesen spezifischen Sachanlagen, die finanziert und von einem oder mehreren Dritten an den Kreditgeber verpfändet oder abgetreten werden („Objektfinanzierungen“), so wenden die Institute die folgenden Risikogewichte an:

i)80 %, wenn die Qualität der Risikoposition unter Berücksichtigung aller folgenden Kriterien als hoch angesehen wird:

der Schuldner kann seinen finanziellen Verpflichtungen auch unter erheblichen Stressbedingungen nachkommen, da sämtliche folgenden Merkmale gegeben sind:

·adäquates Verhältnis zwischen Risikoposition und Wert (Exposure-to-value);

·konservatives Rückzahlungsprofil der Risikoposition;

·im Verhältnis angemessene Restlebensdauer der Vermögenswerte bei vollständiger Auszahlung der Risikoposition oder alternativ Rückgriff auf einen Sicherungsgeber mit hoher Bonität;

·geringes Refinanzierungsrisiko der Risikoposition für den Schuldner oder adäquate Minderung des Risikos durch einen im Verhältnis angemessenen Restwert des Vermögenswerts oder durch Rückgriff auf einen Sicherungsgeber mit hoher Bonität;

·der Schuldner unterliegt vertraglichen Beschränkungen in Bezug auf seine Tätigkeit und seine Finanzierungsstruktur;

·der Schuldner verwendet Derivate ausschließlich zu Zwecken der Risikominderung;

·erhebliche Betriebsrisiken werden angemessen gesteuert;

die vertraglichen Vereinbarungen über die Vermögenswerte bieten den Kreditgebern ein hohes Maß an Schutz, einschließlich folgender Merkmale:

·die Kreditgeber haben ein rechtlich durchsetzbares Recht ersten Ranges an den finanzierten Vermögenswerten und gegebenenfalls an den damit generierten Einnahmen;

·der vertragliche Rahmen sieht Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit des Schuldners vor, an dem Vermögenswert Veränderungen vorzunehmen, die sich negativ auf dessen Wert auswirken würden;

·befindet sich der Vermögenswert im Bau, haben die Kreditgeber ein rechtlich durchsetzbares Recht ersten Ranges an den Vermögenswerten und den zugrundeliegenden Bauverträgen;

die finanzierten Vermögenswerte erfüllen alle folgenden Standards für einen soliden und wirksamen Betrieb:

·Technologie und Planung des Vermögenswerts sind erprobt;

·alle für den Betrieb der Vermögenswerte erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen wurden erteilt;

·wenn sich der Vermögenswert im Bau befindet, hat der Schuldner angemessene Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass das Projekt unter Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der vereinbarten Mittelausstattung und des für die Fertigstellung vereinbarten Datums fertiggestellt wird, einschließlich wirksamer Fertigstellungsgarantien oder der Mitwirkung eines erfahrenen Bauherrn und angemessener vertraglicher Bestimmungen in Bezug auf einen pauschalierten Schadenersatz;

ii)100 %, wenn die Qualität der Risikoposition nicht im Sinne von Ziffer i als hoch angesehen wird;

b)dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur kurzfristigen Finanzierung von Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen aus börsengehandelten Rohstoffen, insbesondere Rohöl, Metallen oder Agrarprodukten, und bestehen die aus diesen Vorräten, Lagerbeständen und Forderungen zu erzielenden Einnahmen in dem aus dem Verkauf der Rohstoffe zu erzielenden Erlös („Rohstoffhandelsfinanzierungen“), so wenden die Institute ein Risikogewicht von 100 % an;

c)dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung eines Projekts zur Entwicklung oder zum Erwerb großer, komplexer und teurer baulicher Anlagen, wie insbesondere von Kraftwerken, chemischen Aufbereitungsanlagen, Bergwerken, Verkehrsinfrastruktur, Umweltschutzvorrichtungen und Telekommunikationsinfrastruktur, und bestehen die aus den Vermögenswerten zu generierenden Einnahmen in den Geldern, die von einer oder mehreren Parteien, die nicht der Management-Kontrolle des Geldgebers unterliegen, eingenommen werden („Projektfinanzierungen“), so wenden die Institute die folgenden Risikogewichte an:

i)130 %, wenn sich das Projekt, auf die sich die Risikoposition bezieht, in der Vorbetriebsphase befindet;

ii)vorausgesetzt, dass die in Artikel 501a genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko nicht angewandt wird, 80 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Betriebsphase befindet und die Risikoposition alle folgenden Kriterien erfüllt:

der vertragliche Rahmen sieht Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit des Schuldners vor, Tätigkeiten durchzuführen, die sich für die Kreditgeber negativ auswirken könnten, einschließlich der Bestimmung, dass ohne Zustimmung der vorhandenen Fremdkapitalgeber keine weiteren Schuldtitel emittiert werden dürfen;

der Schuldner verfügt über ausreichende voll finanzierte Barrücklagen oder sonstige Finanzvereinbarungen mit Garantiegebern mit hoher Bonitätsbewertung, um unvorhergesehene Ausgaben und Anforderungen an das erforderliche Betriebskapital während der Lebensdauer des finanzierten Projekts abdecken zu können;

der Schuldner generiert Zahlungsströme, die vorhersehbar sind und alle künftigen Kreditrückzahlungen abdecken;

die Rückzahlungsquelle für die Verpflichtung hängt von einer Hauptgegenpartei ab, und diese Hauptgegenpartei ist eine der Folgenden:

·eine Zentralbank, ein Zentralstaat, eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft, der bzw. dem gemäß den Artikeln 114 und 115 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde oder die bzw. der im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat;

·eine öffentliche Stelle, der gemäß Artikel 116 ein Risikogewicht von höchstens 20 % zugewiesen wurde oder die im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat;

·ein Unternehmen, das im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat;

der vertragliche Rahmen für die Risikoposition gegenüber dem Schuldner sieht bei Ausfall des Schuldners ein hohes Maß an Schutz für das kreditgebende Institut vor;

die vertraglichen Vereinbarungen schützen das kreditgebende Institut wirksam vor Verlusten aus der Einstellung des Projekts;

alle Vermögenswerte und Verträge, die für den Betrieb des Projekts erforderlich sind, wurden, soweit nach geltendem Recht zulässig, an das kreditgebende Institut verpfändet;

dem kreditgebenden Institut wird Eigenkapital als Sicherheit zugewiesen, sodass es in der Lage ist, bei einem etwaigen Ausfall die Kontrolle über den Schuldner zu übernehmen;

iii)100 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Betriebsphase befindet und die Risikoposition die unter Ziffer ii festgelegten Bedingungen nicht erfüllt;

d)für die Zwecke von Buchstabe c Ziffer ii dritter Gedankenstrich werden die generierten Zahlungsströme nur dann als vorhersehbar betrachtet, wenn ein wesentlicher Teil der Einnahmen eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)die Einnahmen basieren auf der Verfügbarkeit;

ii)die Einnahmen unterliegen einer Renditeregulierung;

iii)die Einnahmen unterliegen einem Vertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung;

e)für die Zwecke von Buchstabe c ist unter Betriebsphase die Phase zu verstehen, in der der speziell zur Finanzierung des Projekts errichtete Rechtsträger die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

i)der Rechtsträger weist einen positiven Netto-Cashflow auf, der ausreicht, um etwaige übrige vertragliche Verpflichtungen abzudecken;

ii)der Rechtsträger weist eine rückläufige langfristige Verschuldung auf.

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen genauer festgelegt wird, unter welchen Bedingungen die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe c Ziffer ii festgelegten Kriterien erfüllt sind.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

42.Artikel 123 erhält folgende Fassung:

„Artikel 123
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

(1) Risikopositionen, die alle folgenden Kriterien erfüllen, werden als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft angesehen:

a)die Risikoposition ist eines von Folgendem:

i)eine Risikoposition gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen;

ii)eine Risikopositionen gegenüber einem KMU im Sinne von Artikel 5 Nummer 8, sofern der Betrag, den der Schuldner oder die Gruppe verbundener Kunden dem Institut, dessen Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen insgesamt schuldet, einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, jedoch ohne Risikopositionen, die bis zur Höhe des Werts der betreffenden Immobilie durch Wohnimmobilien besichert sind, nach Kenntnis des Instituts, das angemessene Schritte zur Bestätigung der Lage unternimmt, nicht über 1 Mio. EUR hinausgeht;

b)die Risikoposition stellt eine von vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen dar, sodass die mit dieser Risikoposition verbundenen Risiken erheblich reduziert werden;

c)das betreffende Institut behandelt die Risikoposition in seinem Risikomanagementrahmen und steuert die Risikoposition intern als Risikoposition aus dem Mengengeschäft in einer Weise, die im Zeitverlauf konsistent und ähnlich ist wie die Behandlung anderer Risikopositionen aus dem Mengengeschäft durch das Institut.

Der Gegenwartswert von Mindestleasingzahlungen im Mengengeschäft wird in der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ anerkannt.

Die EBA gibt nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien heraus, um verhältnismäßige Diversifizierungsmethoden festzulegen, nach denen eine Risikoposition als eine von vielen ähnlichen Risikopositionen im Sinne von Buchstabe b anzusehen ist.

(2) Die folgenden Risikopositionen werden nicht als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft angesehen:

a)nicht durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einnahmen des Emittenten darstellen;

b)durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen;

c)alle sonstigen Risikopositionen in Form von Wertpapieren.

(3) Die in Absatz 1 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft erhalten ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen, mit Ausnahme von Transaktoren-Risikopositionen, die ein Risikogewicht von 45 % erhalten.

(4) Abweichend von Absatz 3 erhalten Risikopositionen, die aus Darlehen herrühren, die ein Institut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag gegen die unbedingte Übertragung eines Teils der Rentenbezüge oder des Gehalts des Darlehensnehmers an dieses Institut gewährt hat, ein Risikogewicht von 35 %, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)um das Darlehen zurückzuzahlen, ermächtigt der Darlehensnehmer den Pensionsfonds oder den Arbeitgeber uneingeschränkt, direkte Zahlungen an das Institut zu leisten, indem die monatlichen Zahlungen für das Darlehen von den monatlichen Rentenbezügen oder dem monatlichen Gehalt des Darlehensnehmers einbehalten werden;

b)die Risiken des Todes, der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder der Verringerung der monatlichen Nettorentenbezüge oder des monatlichen Nettogehalts des Darlehensnehmers werden ordnungsgemäß durch eine Versicherungspolice zugunsten des Instituts gedeckt;

c)die monatlichen Zahlungen, die der Darlehensnehmer für sämtliche Darlehen, die die Bedingungen der Buchstaben a und b erfüllen, zu leisten hat, übersteigen zusammengenommen nicht 20 % der monatlichen Nettorentenbezüge oder des monatlichen Nettogehalts des Darlehensnehmers;

d)die maximale Ursprungslaufzeit des Darlehens beträgt höchstens zehn Jahre.“

43.Folgender Artikel 123a wird eingefügt:

„Artikel 123a
Risikopositionen mit Währungsinkongruenz

(1) Bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die einer der in Artikel 112 Buchstaben h oder i genannten Risikopositionsklassen zugeordnet werden, wird das nach Kapitel 2 zugewiesene Risikogewicht mit dem Faktor 1,5 multipliziert, wobei das resultierende Risikogewicht nicht höher als 150 % sein darf, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind.

a)die Risikoposition geht auf einen Kredit zurück, der auf eine andere Währung lautet als die Währung der Einnahmequelle des Schuldners;

b)der Schuldner hat keine Absicherung gegen sein durch die Währungsinkongruenz bedingtes Zahlungsrisiko, weder in Form eines Finanzinstruments noch in Form von Fremdwährungseinnahmen in derselben Währung wie die Risikoposition, oder die Summe solcher Absicherungen, die dem Kreditnehmer zur Verfügung stehen, deckt weniger als 90 % einer für diese Risikoposition anfallenden Rate ab.

Ist es einem Institut nicht möglich, diese Risikopositionen mit Währungsinkongruenz auszusondern, wird der Multiplikationsfaktor 1,5 auf die Risikogewichte aller nicht abgesicherten Risikopositionen angewandt, bei denen die Währung der Risikopositionen von der Landeswährung des Sitzlandes des Schuldners abweicht.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels ist unter „Einnahmequelle“ jede Quelle zu verstehen, die Zahlungsströme an den Schuldner generiert, einschließlich Überweisungen, Mieteinnahmen oder Gehälter, aber ohne Erlöse aus dem Verkauf von Vermögenswerten oder ähnlichen Rückgriffmaßnahmen des Instituts.“

44.Artikel 124 erhält folgende Fassung:

„Artikel 124
Durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

(1) Eine Nicht-ADC-Risikoposition, die nicht alle in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt, wird wie folgt behandelt:

a)eine Nicht-IPRE-Risikoposition wird wie eine Risikoposition behandelt, die nicht durch die betreffende Immobilie besichert ist;

b)eine IPRE-Risikoposition erhält ein Risikogewicht von 150 %.

(2) Eine durch eine Immobilie besicherte Nicht-ADC-Risikoposition, bei der alle in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind, wird wie folgt behandelt:

a)ist die Risikoposition durch eine Wohnimmobilie besichert, so gilt die Risikoposition nicht als IPRE-Risikoposition und wird gemäß Artikel 125 Absatz 1 behandelt, sofern die Risikoposition eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)die Immobilie, mit der die Risikoposition besichert wird, ist Hauptwohnsitz des Schuldners, wobei entweder die gesamte Immobilie eine einzelne Wohneinheit bildet oder die Immobilie, mit der die Risikoposition besichert wird, eine abgeschlossene Wohneinheit innerhalb einer Immobilie ist;

ii)die Risikoposition besteht gegenüber einer Einzelperson und wird durch eine einnahmengenerierende Wohneinheit besichert, wobei entweder die gesamte Immobilie eine einzelne Wohneinheit bildet oder die Wohneinheit ein abgetrennter Teil innerhalb der Immobilie ist, und die Gesamtrisikopositionen des Instituts gegenüber dieser Einzelperson nicht durch mehr als vier Immobilien besichert sind, wozu auch solche zählen, die keine Wohnimmobilien sind oder die keines der unter dieser Ziffer genannten Kriterien erfüllen, oder getrennte Wohneinheiten innerhalb von Immobilien sind;

iii)die durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition besteht gegenüber aus Einzelpersonen bestehenden gesetzlich geregelten Vereinen oder Genossenschaften, deren alleiniger Zweck darin besteht, für ihre Mitglieder in der Immobilie, die die Darlehen besichert, einen Hauptwohnsitz bereitzustellen;

iv)die Risikoposition wird durch Wohnimmobilien gesetzlich geregelter öffentlicher Wohnungsbaugesellschaften oder gemeinnütziger Vereine besichert, die dazu dienen, soziale Zwecke zu erfüllen und langfristigen Wohnraum für Mieter bereitzustellen;

b)ist die Risikoposition durch Wohnimmobilien besichert und erfüllt die Risikoposition keine der unter Buchstabe a Ziffern i bis iv festgelegten Bedingungen, so wird die Risikoposition gemäß Artikel 125 Absatz 2 behandelt;

c)ist die Risikoposition durch eine Gewerbeimmobilie besichert, wird die Risikoposition wie folgt behandelt:

i)eine Nicht-IPRE-Risikoposition wird gemäß Artikel 126 Absatz 1 behandelt;

ii)eine IPRE-Risikoposition wird gemäß Artikel 126 Absatz 2 behandelt.

(3) Um für die Behandlung nach Absatz 2 in Frage zu kommen, muss eine durch eine Immobilie besicherte Risikoposition alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)die Immobilie, mit der die Risikoposition besichert ist, erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

i)die Immobilie ist komplett fertiggestellt;

ii)bei der Immobilie handelt es sich um eine forst- oder landwirtschaftliche Fläche;

iii)die Immobilie ist eine im Bau befindliche Wohnimmobilie oder ein Grundstück, auf dem der Bau einer Wohnimmobilie geplant ist, sofern dieser Plan von allen betroffenen Behörden genehmigt wurde und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

die Immobilie umfasst nicht mehr als vier Wohneinheiten und wird Hauptwohnsitz des Schuldners sein, und die Kreditvergabe an die Einzelperson dient nicht der indirekten Finanzierung von ADC-Risikopositionen;

ein Zentralstaat, eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft oder eine öffentliche Stelle, gegenüber welchen Risikopositionen nach Artikel 115 Absatz 2 bzw. Artikel 116 Absatz 4 behandelt werden, ist rechtlich befugt und imstande sicherzustellen, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt wird, und ist verpflichtet oder hat rechtsverbindlich zugesagt, dies zu tun, falls der Bau andernfalls nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt würde;

b)die Risikoposition ist durch ein erstrangiges Pfandrecht des Instituts an der Immobilie besichert, oder das Institut hält das erstrangige sowie jegliches im Rang nachfolgende Pfandrecht an dieser Immobilie;

c)der Wert der Immobilie hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab;

d)alle bei der Originierung der Risikoposition und zu Überwachungszwecken erforderlichen Informationen sind ordnungsgemäß dokumentiert, einschließlich der Informationen über die Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners und über die Bewertung der Immobilie;

e)die in Artikel 208 festgelegten Anforderungen werden erfüllt und die in Artikel 229 Absatz 1 festgelegten Bewertungsgrundsätze werden eingehalten.

Für die Zwecke von Buchstabe c dürfen die Institute Situationen, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinflussen, unberücksichtigt lassen.

(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b dürfen in Rechtsräumen, in denen nachrangige Grundpfandrechte dem Inhaber einen Anspruch auf Sicherheiten verleihen, der rechtlich durchsetzbar ist und einen wirksamen Kreditrisikominderungsfaktor darstellt, auch nachrangige Pfandrechte, die von einem anderen als dem das vorrangige Pfandrecht haltenden Institut gehalten werden, anerkannt werden, auch dann, wenn das Institut das vorrangige Pfandrecht nicht hält oder ein Pfandrecht nicht hält, das zwischen einem Pfandrecht höheren und einem Pfandrecht niedrigeren Ranges, die beide vom Institut gehalten werden, angesiedelt ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gewährleisten die Vorschriften über die Pfandrechte alles Folgende:

a)jedes Institut, das ein Pfandrecht an einer Immobilie hält, kann den Verkauf der Immobilie unabhängig von anderen Rechtsträgern, die ein Pfandrecht an der Immobilie halten, einleiten;

b)erfolgt der Verkauf der Immobilie nicht im Wege einer öffentlichen Versteigerung, unternehmen die Rechtsträger, die ein vorrangiges Pfandrecht halten, in dem Fall, dass sie ein Verkaufsrecht eigenständig ausüben, angemessene Schritte, um einen fairen Marktwert oder den unter den gegebenen Umständen bestmöglichen Preis zu erzielen.

(5) Für die Zwecke von Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 wird das Verhältnis zwischen Risikoposition und Wert (exposure-to-value, „ETV“) berechnet, indem der Bruttobetrag der Risikoposition durch den Immobilienwert dividiert sind, wobei folgende Bedingungen gelten:

a)der Bruttobetrag der Risikoposition wird berechnet als ausstehender Betrag der mit der immobilienbesicherten Risikoposition verbundenen Kreditverpflichtung und jedem zugesagten, aber nicht in Anspruch genommenen Betrag, der bei Inanspruchnahme den Risikopositionswert der durch die Immobilie besicherten Risikoposition erhöhen würde;

b)der Bruttobetrag der Risikoposition wird ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und sonstigen mit der Risikoposition verknüpften Verringerungen der Eigenmittel oder jeglicher Art der Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung berechnet, außer im Falle von verpfändeten Einlagekonten bei dem kreditgebenden Institut, die alle Anforderungen für ein bilanzielles Netting entweder im Rahmen von Netting-Rahmenvereinbarungen nach den Artikeln 196 und 206 oder im Rahmen sonstiger bilanzieller Netting-Vereinbarungen nach den Artikeln 195 und 205 erfüllen und bedingungslos und unwiderruflich allein zu dem Zweck verpfändet wurden, die mit der immobilienbesicherten Risikoposition verbundene Kreditverpflichtung zu erfüllen;

c)im Falle gemäß Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 zu behandelnder Risikopositionen, bei denen eine andere Partei als das Institut ein vorrangiges Pfandrecht hält und ein vom Institut gehaltenes nachrangiges Pfandrecht nach Absatz 4 anerkannt wird, wird der Bruttobetrag der Risikopositionen berechnet als Summe aus dem Bruttobetrag der Risikoposition des Pfandrechts des Instituts und den Bruttobeträgen der Risikopositionen für alle anderen Pfandrechte mit gleichem oder höherem Rang als das Pfandrecht des Instituts. Liegen zur Ermittlung des Rangs der übrigen Pfandrechte keine ausreichenden Informationen vor, sollte das Institut diese Pfandrechte als gleichrangig mit dem vom Institut gehaltenen nachrangigen Pfandrecht behandeln. Zuerst bestimmt das Institut das Risikogewicht nach Artikel 125 Absatz 2 bzw. Artikel 126 Absatz 2 („Basisrisikogewicht“). Dann passt es dieses Risikogewicht mit einem Multiplikationsfaktor von 1,25 an, um die risikogewichteten Beträge der nachrangigen Pfandrechte zu berechnen. Entspricht das Basisrisikogewicht der niedrigsten ETV-Unterklasse, wird der Multiplikationsfaktor nicht angewandt. Das Risikogewicht, das sich bei Multiplikation des Basisrisikogewichts mit dem Faktor 1,25 ergibt, darf nicht höher sein als das Risikogewicht, das auf die Risikoposition angewandt würde, wenn die in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt wären.

Für die Zwecke von Buchstabe a werden die Risikopositionen, falls ein Institut mehr als eine Risikoposition hat, die mit derselben Immobilie besichert ist, und diese Risikopositionen durch Pfandrechte an dieser Immobilie besichert sind, die eine lückenlose Rangfolge bilden, ohne dass ein Dritter ein Pfandrecht innerhalb dieser Rangfolge hält, als eine einzelne zusammenhängende Risikoposition behandelt und die Bruttobeträge der einzelnen Risikopositionen summiert, um den Bruttobetrag für die einzelne zusammenhängende Risikoposition zu berechnen.

(6) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Anwendung von Absatz 7 zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.

Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde die zuständige Behörde, so sollte sie sicherstellen, dass die relevanten nationalen Stellen und Behörden, die ein makroprudenzielles Mandat haben, gebührend darüber unterrichtet sind, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, und dass sie an der Bewertung der Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 6 in angemessener Weise beteiligt werden.

Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde nicht die zuständige Behörde, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Vorkehrungen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen der zuständigen und der benannten Behörde sicherzustellen, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewendet wird. Insbesondere müssen die Behörden eng zusammenarbeiten und alle Informationen gemeinsam nutzen, die für die angemessene Erfüllung der Pflichten, die der benannten Behörde gemäß diesem Artikel obliegen, erforderlich sein können. Mit dieser Zusammenarbeit soll jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Maßnahmen zwischen der zuständigen und der benannten Behörde vermieden sowie auch sichergestellt werden, dass die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen, insbesondere solchen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung und Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen werden, gebührend berücksichtigt wird.

(7) Auf der Grundlage der nach Artikel 430a erhobenen Daten und aller anderen maßgeblichen Indikatoren bewertet die gemäß Absatz 6 benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, ob die in Artikel 125 und Artikel 126 festgelegten Risikogewichte für Risikopositionen, die durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Immobilien besichert sind, sich in angemessener Weise auf Folgendes stützen:

a)die Verlusterfahrungswerte für durch Immobilien besicherte Risikopositionen;

b)zukunftsorientierte Immobilienmarktentwicklungen.

Kommt die gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels benannte Behörde auf der Grundlage der Bewertung nach Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Risikogewichte nach Artikel 125 oder Artikel 126 die tatsächlichen Risiken nicht in angemessener Weise widerspiegeln, die mit einem oder mehreren Immobiliensegmenten von Risikopositionen verbunden sind, welche durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegenen Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der Risikogewichte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie die für diese Risikopositionen anwendbaren Risikogewichte innerhalb der in Unterabsatz 4 festgelegten Spannen erhöhen oder strengere Kriterien einführen als in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegt.

Die gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels benannte Behörde teilt der EBA und dem ESRB jegliche Anpassungen der Risikogewichte und der angewandten Kriterien nach diesem Absatz mit. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme. Die EBA und der ESRB veröffentlichen die Risikogewichte und Kriterien für Risikopositionen nach den Artikeln 125 und 126 und Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a, wie sie von der jeweiligen Behörde umgesetzt werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes kann die gemäß Absatz 6 benannte Behörde die Risikogewichte nach Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe a erhöhen. Die Behörde darf diese nicht auf mehr als 150 % erhöhen.

(8) Setzt die nach Absatz 6 benannte Behörde gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 höhere Risikogewichte fest oder führt sie strengere Kriterien ein, so verfügen die Institute über einen sechsmonatigen Übergangszeitraum, um diese anzuwenden.

(9) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Risikogewichte nach Absatz 7 berücksichtigt werden müssen, festgelegt sind.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2024 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

(10) Der ESRB kann den gemäß Absatz 6 benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu beidem Folgenden vorgeben:

a)den Faktoren, die „sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität auswirken könnten“, wie in Absatz 7 Unterabsatz 2 angeführt;

b)den indikativen Referenzwerten, die die gemäß Absatz 6 benannte Behörde bei der Festlegung höherer Risikogewichte berücksichtigen muss.

(11) In einem Mitgliedstaat niedergelassene Institute wenden die Risikogewichte und Kriterien, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 7 festgelegt wurden, auf alle ihre entsprechenden Risikopositionen an, die durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen dieses anderen Mitgliedstaats belegenen Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind.“

45.Artikel 125 erhält folgende Fassung:

„Artikel 125
Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

(1) Einer durch eine Wohnimmobilie besicherte Risikoposition, die eine der in Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis iv festgelegten Bedingungen erfüllt, wird wie folgt behandelt:

a)dem bis zu 55 % des Immobilienwerts ausmachenden Teil der Risikoposition, der nach Abzug nicht vom Institut gehaltener vorrangiger oder gleichrangiger Grundpfandrechte verbleibt, wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.

Hat die zuständige bzw. die benannte Behörde nach Artikel 124 Absatz 7 ein höheres Risikogewicht oder einen niedrigeren Prozentsatz des Immobilienwerts als die unter diesem Buchstaben genannten festgelegt, so wenden die Institute für die Zwecke des vorliegenden Buchstabens das Risikogewicht und den Prozentsatz an, die nach Artikel 124 Absatz 7 festgelegt wurden.

b)der etwaige übrige Teil der Risikoposition wird als Risikoposition behandelt, die nicht durch Wohnimmobilien besichert ist.

(2) Einer durch eine Wohnimmobilie besicherten Risikoposition, die keine der in Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis iv festgelegten Bedingungen erfüllt, wird entweder das in der folgenden Tabelle 6aaa festgelegte Risikogewicht oder das nach Artikel 124 Absatz 7 festgelegte Risikogewicht zugewiesen, je nachdem, welches das höhere ist:

Tabelle 6aaa

ETV

ETV ≤ 50 %

50 % < ETV

≤ 60 %

60 % < ETV

≤ 80 %

80 % < ETV

≤ 90 %

90 % < ETV

≤100 %

ETV > 100 %

Risikoge-wicht

30 %

35 %

45 %

60 %

75 %

105 %

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen die Institute auf Risikopositionen, die durch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegene Wohnimmobilien besichert sind, die in Absatz 1 genannte Behandlung anwenden, sofern die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 430a Absatz 3 veröffentlichten Verlustquoten für diese Risikopositionen keine der folgenden Obergrenzen für die gesamten Verluste, die alle Institute zusammengenommen bei solchen Risikopositionen im Vorjahr erlitten haben, überschreiten:

a)die Verluste bei dem bis zu 55 % des Immobilienwerts ausmachenden Teil der Risikopositionen betragen nicht mehr als 0,3 % des für alle diese Risikopositionen zusammengenommenen Gesamtbetrags der im betreffenden Jahr ausstehenden Kreditverpflichtungen.

Hat die zuständige bzw. die benannte Behörde nach Artikel 124 Absatz 7 einen niedrigeren Prozentsatz des Immobilienwerts als den unter diesem Buchstaben genannten festgelegt, so wenden die Institute für die Zwecke des vorliegenden Buchstabens den nach Artikel 124 Absatz 7 festgelegten Prozentsatz an;

b)die Verluste bei dem bis zu 100 % des Immobilienwerts ausmachenden Teil der Risikopositionen betragen nicht mehr als 0,5 % des für alle diese Risikopositionen zusammengenommenen Gesamtbetrags der im betreffenden Jahr ausstehenden Kreditverpflichtungen.

46.Artikel 126 erhält folgende Fassung:

„Artikel 126
Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

(1) Eine in Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i genannte Risikoposition wird wie folgt behandelt:

a)dem Teil der Risikoposition, der bis zu 55 % des um nicht vom Institut gehaltene vorrangige oder gleichrangige Pfandrechte verminderten Immobilienwerts ausmacht, wird ein Risikogewicht von 60 % zugewiesen, es sei denn, dieser Teil der Risikoposition unterliegt einem höheren Risikogewicht oder einem niedrigeren Prozentsatz des Immobilienwerts, falls diese nach Artikel 124 Absatz 7 beschlossen wurden;

b)der etwaige übrige Teil der Risikoposition wird als Risikoposition behandelt, die nicht durch diese Immobilie besichert ist.

(2) Einer unter Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Risikoposition wird entweder das in Tabelle 6c festgelegte Risikogewicht oder das nach Artikel 124 Absatz 7 festgelegte Risikogewicht zugewiesen, je nachdem, welches das höhere ist:

Tabelle 6c

ETV ≤ 60 %

60 % < ETV ≤ 80 %

ETV > 80 %

Risikogewicht

70 %

90 %

110 %

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen die Institute auf eine Risikoposition, die durch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegene Gewerbeimmobilien besichert ist, die in Absatz 1 genannte Behandlung anwenden, sofern die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 430a Absatz 3 veröffentlichten Verlustquoten für diese Risikopositionen keine der folgenden Obergrenzen für die gesamten Verluste, die bei allen solchen Risikopositionen zusammengenommen im Vorjahr erlitten wurden, überschreiten:

a)die Verluste bei dem bis zu 55 % des Immobilienwerts ausmachenden Teil der Risikopositionen betragen nicht mehr als 0,3 % des Gesamtbetrags der im betreffenden Jahr ausstehenden Kreditverpflichtungen.

Hat die zuständige bzw. die benannte Behörde nach Artikel 124 Absatz 7 einen niedrigeren Prozentsatz des Immobilienwerts als den unter diesem Buchstaben genannten festgelegt, so wenden die Institute für die Zwecke des vorliegenden Buchstabens den nach Artikel 124 Absatz 7 festgelegten Prozentsatz an;

b)die Verluste bei dem bis zu 100 % des Immobilienwerts ausmachenden Teil der Risikopositionen betragen nicht mehr als 0,5 % des Gesamtbetrags der im betreffenden Jahr ausstehenden Kreditverpflichtungen.

47.Der folgende Artikel 126a wird eingefügt:

„Artikel 126a
Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau

(1) Einer ADC-Risikoposition wird ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen.

(2) ADC-Risikopositionen in Wohnimmobilien kann jedoch ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen werden, sofern das Institut gegebenenfalls solide Originierungs- und Überwachungsstandards anwendet, die die Anforderungen der Artikel 74 und 79 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen, und sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)rechtsverbindliche Vorverkaufs- oder Vormietverträge, bei denen der Käufer oder Mieter eine erhebliche Bareinlage hinterlegt hat, die bei Vertragsbeendigung eingezogen wird, machen einen erheblichen Teil der Gesamtverträge aus;

b)für den Schuldner besteht ein erhebliches Eigenkapitalrisiko in dem Sinne, dass der Betrag des vom Schuldner beigetragenen Eigenkapitals in angemessenem Verhältnis zum Schätzwert der Wohnimmobilie bei Fertigstellung steht.

(3) Die EBA gibt bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 1 Jahr nach Inkrafttreten] Leitlinien heraus, in denen die Begriffe „erhebliche Bareinlage“, „angemessener Betrag des vom Schuldner beigetragenen Eigenkapitals“, „erheblicher Teil der Gesamtverträge“ und „erhebliches Eigenkapitalrisiko“ spezifiziert werden.

Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

48.Artikel 127 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke der Berechnung der in diesem Absatz genannten Summe der spezifischen Kreditrisikoanpassungen beziehen die Institute jegliche positive Differenz zwischen einerseits dem vom Schuldner für die Risikoposition geschuldeten Betrag und andererseits der Summe aus Folgendem in die Berechnung ein:

i) zusätzliche Verringerung der Eigenmittel, wenn die Risikoposition vollständig abgeschrieben wurde, und

ii) jegliche bereits bestehende mit dieser Risikoposition verknüpfte Verringerungen der Eigenmittel.“

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die Zwecke der Bestimmung des besicherten Teils einer ausgefallenen Risikoposition sind Sicherheiten und Garantien für die Kreditrisikominderung gemäß Kapitel 4 anerkennungsfähig.“

c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Dem nach den spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Positionswert von Nicht-IPRE-Risikopositionen, die nach Artikel 125 bzw. Artikel 126 durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn ein Ausfall nach Artikel 178 eingetreten ist.“

d)Absatz 4 wird gestrichen.

49.Artikel 128 erhält folgende Fassung:

„Artikel 128
Aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen

(1) Die folgenden Risikopositionen werden als aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen betrachtet:

a)aus Schuldtiteln bestehende Risikopositionen, die den Forderungen eines anderen Gläubigers nachgeordnet sind;

b)Eigenmittelinstrumente, soweit diese nicht als Beteiligungspositionen im Sinne von Artikel 133 Absatz 1 betrachtet werden; und

c)aus Verbindlichkeiten bestehende Instrumente, die die in Artikel 72b genannten Bedingungen erfüllen.

(2) Aus nachrangigen Schuldtiteln bestehenden Risikopositionen wird ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen, es sei denn diese Risikopositionen sind gemäß Teil 2 in Abzug zu bringen.“

50.In Artikel 129 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 können die nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 benannten Behörden für die Zwecke der Immobilienbewertung gestatten, dass Immobilien zu oder unter ihrem Marktwert bzw. in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, zu oder unter ihrem Beleihungswert bewertet werden, ohne die in Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b genannten Schwellen anzuwenden.“

51.Artikel 131 Tabelle 7 erhält folgende Fassung:

Tabelle 7

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

20 %

20 %

50 %

50 %

150 %

52.Artikel 133 erhält folgende Fassung:

„Artikel 133
Beteiligungspositionen

(1) Als Beteiligungsposition wird alles Folgende eingestuft:

a)jede Risikoposition, die alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt:

i)die Risikoposition ist nicht rückzahlbar in dem Sinne, dass die investierten Mittel nur durch Veräußerung der Investition, durch Veräußerung der Rechte an der Investition oder durch Abwicklung des Emittenten zurückerlangt werden können;

ii)die Risikoposition stellt keine Verbindlichkeit seitens des Emittenten dar; und

iii)die Risikoposition stellt einen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten dar;

b)Instrumente, die – wenn von einem Institut emittiert – als Posten des Kernkapitals anerkannt würden;

c)Instrumente, die eine Verbindlichkeit seitens des Emittenten darstellen und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)der Emittent kann die Begleichung der Verbindlichkeit unbegrenzt verschieben;

ii)die Verbindlichkeit muss oder kann nach Ermessen des Emittenten durch Ausgabe einer festen Anzahl an Kapitalanteilen des Emittenten beglichen werden;

iii)die Verbindlichkeit muss oder kann nach Ermessen des Emittenten durch Ausgabe einer variablen Anzahl an Kapitalanteilen des Emittenten beglichen werden, und jede Änderung des Werts der Verbindlichkeit ist bei sonst gleichen Bedingungen der Änderung des Werts einer festen Anzahl von Kapitalanteilen des Emittenten zuzuschreiben, mit dieser vergleichbar und geht in die gleiche Richtung;

iv)der Inhaber des Instruments kann verlangen, dass die Verbindlichkeit in Kapitalanteilen beglichen wird, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

wenn das Instrument gehandelt wird, hat das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachgewiesen, dass das Instrument am Markt eher wie ein Schuldtitel als ein Kapitalanteil des Emittenten gehandelt wird;

wird das Instrument nicht gehandelt, hat das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachgewiesen, dass das Instrument wie eine Schuldposition behandelt werden sollte.

Für die Zwecke des Buchstaben c Ziffer iii werden Verbindlichkeiten einbezogen, die durch Ausgabe einer variablen Anzahl von Kapitalanteilen des Emittenten beglichen werden müssen oder können und bei denen die Änderung ihres monetären Werts mit der Änderung des beizulegenden Zeitwerts einer mit einem bestimmten Faktor multiplizierten festen Anzahl von Kapitalanteilen identisch ist, wobei sowohl der Faktor als auch die referenzierte Anzahl von Anteilen festgelegt sind.

Für die Zwecke der Ziffer iv darf das Institut – sofern eine der dort festgelegten Bedingungen erfüllt ist – die Risiken für aufsichtliche Zwecke aufgliedern, sofern die zuständige Behörde zuvor die entsprechende Erlaubnis erteilt hat.

d)Schuldtitel und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Vehikel, die so strukturiert sind, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter den Buchstaben a, b und c genannten Risikopositionen ähneln, einschließlich Verbindlichkeiten, deren Rendite an die Rendite von Anteilen gekoppelt ist;

e)Beteiligungspositionen, die als Darlehen ausgewiesen werden, aber aus einem Debt-Equity-Swap resultieren, der im Rahmen der geordneten Realisierung oder Restrukturierung der Schuld vorgenommen wurde.

(2) Kapitalbeteiligungen dürfen in keinem der folgenden Fälle wie Beteiligungspositionen behandelt werden:

a)die Kapitalbeteiligungen sind so strukturiert, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Substanz dem Halten von Schuldtiteln ähneln, die die Kriterien keines der Buchstaben des Absatzes 1 erfüllen;

b)die Kapitalbeteiligungen stellen Verbriefungspositionen dar.

(3) Beteiligungspositionen erhalten bis auf die in den Absätzen 4 bis 7 genannten ein Risikogewicht von 250 %, es sei denn sie müssen gemäß Teil 2 in Abzug gebracht oder risikogewichtet werden.

(4) Die nachstehend genannten Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesellschaften erhalten ein Risikogewicht von 400 %, es sei denn sie müssen gemäß Teil 2 in Abzug gebracht oder risikogewichtet werden.

a)Investitionen zur kurzfristigen Weiterveräußerung;

b)Investitionen in Risikokapitalgesellschaften oder ähnliche Investitionen, die im Vorgriff auf erhebliche kurzfristige Veräußerungsgewinne getätigt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 erhalten langfristige Kapitalbeteiligungen, einschließlich Beteiligungen an Unternehmenskunden mit denen das Institut eine langfristige Geschäftsbeziehung unterhält oder eingehen will, sowie Risikokapitalgesellschaften und Debt-Equity-Swaps, die zur Umstrukturierung von Unternehmen vorgenommen werden, ein Risikogewicht gemäß Absatz 3 oder gegebenenfalls Absatz 5. Für die Zwecke dieses Artikels ist eine langfristige Kapitalbeteiligung eine Kapitalbeteiligung, die drei Jahre oder länger gehalten wird oder mit Genehmigung der Geschäftsleitung des Instituts in der Absicht einer mindestens dreijährigen Haltedauer eingegangen wird.

(5) Mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden können Institute Beteiligungspositionen, die im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige eingegangen werden, mit einem Risikogewicht von 100 % belegen, wenn diese alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllen:

(a)im Rahmen dieser Programme werden dem Institut für seine Investition erhebliche Subventionen gewährt, auch in Form von Garantien multilateraler Entwicklungsbanken, öffentlicher Entwicklungsbanken im Sinne von Artikel 429a Absatz 2 oder internationaler Organisationen;

(b)die staatlichen Programme mit einer gewissen staatlichen Aufsicht einhergehen;

(c)solche Beteiligungspositionen zusammengenommen nicht mehr als 10 % der Eigenmittel der Institute ausmachen.

(6) Beteiligungspositionen gegenüber Zentralbanken erhalten ein Risikogewicht von 100 %.

(7) Beteiligungspositionen, die als Darlehen ausgewiesen werden, aber aus einem Debt-Equity-Swap resultieren, der im Rahmen der geordneten Realisierung oder Restrukturierung der Schuld vorgenommen wurde, erhalten ein Risikogewicht, das nicht niedriger sein darf als das Risikogewicht, das zur Anwendung käme, wären die Kapitalbeteiligungen im Portfolio der Schuldtitel verblieben.“

53.Artikel 134 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Im Einzug befindliche Kassenpositionen werden mit einem Risikogewicht von 20 % belegt. Barmitteln, die Eigentum des Instituts sind und von diesem gehalten werden oder sich auf einem Transport befinden, und gleichwertigen Kassenpositionen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.“

b)Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Dem Risikopositionswert jedes anderen Postens, für den in Kapitel 2 kein Risikogewicht angegeben ist, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.“

54.In Artikel 135 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bis zum [OP bitte Datum einfügen = 1 Jahr nach Inkrafttreten] erstellen EBA, EIOPA und ESMA einen Bericht und führen darin zum einen die Gründe auf, warum insbesondere für Unternehmen keine von ECAI erstellte Bonitätsbeurteilungen vorliegen und listen darin zum anderen die möglichen Maßnahmen auf, mit denen die Hindernisse für die Erstellung beseitigt werden können, wobei sie den Unterschieden zwischen Branchen und geographischen Gebieten Rechnung tragen.“

55.Artikel 138 wird wie folgt geändert:

a)Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g) ein Institut darf eine ECAI-Bonitätsbeurteilung für ein Institut, bei dem eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, nicht verwenden, es sei denn diese ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht sich auf ein Institut, das sich im Besitz von Zentralstaaten, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befindet oder von diesen errichtet wurde und gefördert wird.“

b)Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Für die Zwecke des Buchstaben g werden Risikopositionen gegenüber Instituten, die sich nicht im Besitz von Zentralstaaten, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befinden und für die nur eine ECAI-Bonitätsbeurteilung vorliegt, in der eine implizite staatliche Förderung angenommen wird, wie Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten gemäß Artikel 121 behandelt.

Implizite staatliche Unterstützung bedeutet, dass der Zentralstaat oder die regionale oder lokale Gebietskörperschaft bei Ausfall oder Zahlungsschwierigkeiten des Instituts eingreift, um Gläubiger des Instituts vor Verlusten zu bewahren.“

56.In Artikel 139 Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a) wenn die Bonitätsbeurteilung zu einem höheren Risikogewicht führt als es der Fall wäre, wenn die Risikoposition wie eine unbeurteilte Risikoposition behandelt würde und die betreffende Risikoposition

i)keine Spezialfinanzierungsrisikoposition ist;

ii)in jeder Hinsicht den gleichen oder einen niedrigeren Rang hat als das betreffende Emissionsprogramm, die betreffende Fazilität oder vorrangige unbesicherte Risikopositionen des Emittenten;

b) wenn die Bonitätsbeurteilung zu einem niedrigeren Risikogewicht führt und die betreffende Risikoposition

i)keine Spezialfinanzierungsrisikoposition ist;

ii)in jeder Hinsicht den gleichen oder einen höheren Rang hat als das betreffende Emissionsprogramm, die betreffende Fazilität oder vorrangige unbesicherte Risikopositionen des Emittenten.“

57.Artikel 141 erhält folgende Fassung:

„Artikel 141
Positionen in der Landeswährung und in ausländischer Währung

(1) Eine Bonitätsbeurteilung für eine auf die Landeswährung des Schuldners lautenden Position darf nicht verwendet werden, um ein Risikogewicht für eine auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition desselben Schuldners abzuleiten.

(2) Entsteht eine Risikoposition durch die Beteiligung eines Instituts an einem Kredit, der von einer in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbank, deren Status als bevorrechtigter Gläubiger am Markt anerkannt ist, ausgereicht oder durch eine Garantie gegen Konvertierungs- und Transferrisiken abgesichert wurde, darf abweichend von Absatz 1 die Bonitätsbeurteilung für die auf die Landeswährung des Schuldners lautende Position dafür verwendet werden, ein Risikogewicht für eine auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition desselben Schuldners abzuleiten.

Ist die auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition durch eine Garantie gegen Konvertierungs- und Transferrisiken abgesichert, darf für die Zwecke des Unterabsatzes 1 die Bonitätsbeurteilung für die auf die Landeswährung des Schuldners lautende Position nur für den durch die Garantie abgesicherten Teil dieser Risikoposition für Risikogewichtungszwecke verwendet werden. Für den nicht abgesicherten Teil dieser Risikoposition ist die Risikogewichtung anhand einer Bonitätsbeurteilung für den Schuldner vorzunehmen, die sich auf einen auf diese ausländische Währung lautenden Posten bezieht.“

58.Artikel 142 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Die folgenden Nummern 1 a bis 1e werden eingefügt:

„1a. „Risikopositionsklasse“ eine der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe a1 Ziffern i und ii, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffern i, ii und iii, Buchstabe d Ziffern i, ii, iii und iv, Buchstabe e, Buchstabe e1, Buchstabe f und Buchstabe g genannten Risikopositionsklassen,

1b. „Risikopositionsklasse ‚Risikopositionen gegenüber Unternehmen‘“ eine der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii genannten Risikopositionsklassen,

1c. „Risikoposition gegenüber Unternehmen“ jede Risikoposition, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist,

1d. „Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft‘“ eine der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i, ii, iii und iv genannten Risikopositionsklassen,

1e. „Risikoposition aus dem Mengengeschäft“ eine der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i, ii, iii und iv genannten Risikopositionen,“

b)Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. „Risikopositionsart“ eine Gruppe einheitlich gesteuerter Risikopositionen innerhalb einer Risikopositionsklasse, die auf ein einziges Unternehmen oder eine einzige Untergruppe von Unternehmen in einer Gruppe beschränkt werden können, sofern dieselbe Risikopositionsart in anderen Unternehmen der Gruppe unterschiedlich gesteuert wird,“

c)Die Punkte (4) und (5) erhalten folgende Fassung:

„4.    „großes beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche“ ein Unternehmen der Finanzbranche, das alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt:

a)die auf Einzel- oder konsolidierter Basis berechnete Bilanzsumme des Unternehmens oder – falls vorhanden – des Mutterunternehmens beträgt mindestens 70 Mrd. EUR, wobei zur Ermittlung der Bilanzsumme der jüngste geprüfte Abschluss bzw. konsolidierte Abschluss herangezogen wird,

b)das Unternehmen unterliegt entweder direkt auf Einzel- oder konsolidierter Basis oder indirekt infolge der aufsichtlichen Konsolidierung seines Mutterunternehmens Aufsichtsanforderungen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2019/2033, der Richtlinie 2009/138/EG oder muss gesetzliche Aufsichtsanforderungen eines Drittlandes erfüllen, die den genannten Rechtsakten der Union zumindest gleichwertig sind,

5. „nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche“ ein Unternehmen der Finanzbranche, das die unter Buchstabe b Nummer 4 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt,“

d)Die folgende Nummer 5 a wird eingefügt:

„5a.    „Großunternehmen“ jedes Unternehmen, dessen konsolidierter Jahresumsatz über 500 Mio. EUR hinausgeht, oder das einer Gruppe angehört, deren konsoliderter Gesamtjahresumsatz über 500 Mio. EUR hinausgeht,“

e)Die folgenden Nummern 8 bis 12 werden angefügt:

„8. „Ansatz für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen“ einen Ansatz, bei dem eine Anpassung der LGD oder sowohl der PD und der LGD der zugrunde liegenden Risikoposition gemäß Artikel 183 (1a) modelliert wird,

9. „RW-Untergrenze des Sicherungsgebers“ das Risikogewicht, das einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zugewiesen werden müsste,

10. bei Risikopositionen, auf die ein Institut den IRB-Ansatz anwendet und dabei seine eigenen LGD-Schätzungen gemäß Artikel 143 verwendet, bedeutet „anerkannte“ Absicherung ohne Sicherheitsleistung eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, bei der die Auswirkungen auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge oder der erwarteten Verlustbeträge für die zugrundeliegende Risikoposition gemäß Artikel 108 Absatz 2a nach einer der folgenden Methoden berücksichtigt wird:

a)dem Ansatz für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen,

b)dem Risikoparametersubstitutionsansatz im Rahmen des A-IRB gemäß Artikel 192 Nummer 8,

11. „SA-CCF“ den im Rahmen von Kapitel 2 anwendbaren Prozentsatz, mit dem der Nominalwert eines außerbilanziellen Postens multipliziert wird, um dessen Risikopositionswert gemäß Artikel 111 Absatz 2 zu berechnen,

12. „IRB-CCF“ eigene CCF-Schätzungen.“

59.Artikel 143 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Verwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich eigener LGD- und CCF-Schätzungen, muss für jede Risikopositionsklasse und jedes Ratingsystem und für jeden Ansatz für LGD- und CCF-Schätzungen zuvor erlaubt werden.“

b)In Absatz 3 Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a) wesentliche Änderungen am Anwendungsbereich eines Ratingsystems, dessen Verwendung dem Institut erlaubt worden ist,

b) wesentliche Änderungen an einem Ratingsystem, dessen Verwendung dem Institut erlaubt worden ist.“

c)Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4) Die Institute zeigen den zuständigen Behörden alle Änderungen an Ratingsystemen an.

(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bedingungen festzulegen, nach denen beurteilt wird, ob die Verwendung eines bestehenden Ratingsystems für weitere Risikopositionen, die nicht bereits durch dieses Ratingsystem erfasst sind, und Änderungen an Ratingsystemen im Rahmen des IRB-Ansatzes wesentlich sind.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

60.Artikel 144 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)    das Institut hat jedes Ratingsystem innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Erlaubnis, dieses Ratingsystem zu verwenden, validiert, innerhalb dieses Zeitraums geprüft, ob das Ratingsystem für seinen Anwendungsbereich geeignet ist, und die aufgrund dieser Prüfung erforderlichen Änderungen an diesen Ratingsystemen vorgenommen;“

b)Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)    das Institut hat jede Risikoposition im Anwendungsbereich eines Ratingsystems einer Ratingklasse oder einem Pool dieses Ratingsystems zugeordnet und führt diese Zuordnungen weiter durch;“

c)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um im Einzelnen festzulegen, nach welcher Methodik die zuständigen Behörden beurteilen müssen, ob ein Institut die Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes einhält.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

61.Artikel 147 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:

a)Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken,

a1)Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen („RGLA-PSE“), die in folgende Risikopositionsklassen unterteilt werden:

i)Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften („RGLAs“),

ii)Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen („PSEs“),

b)Risikopositionen gegenüber Instituten,

c)Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die in folgende Risikopositionsklassen unterteilt werden:

i)Unternehmen allgemein,

ii)Spezialfinanzierungspositionen („SL-Positionen“),

iii)angekaufte Forderungen an Unternehmen,

d)Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die in folgende Risikopositionsklassen unterteilt werden:

i)qualifizierte revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft. („QRREs“),

ii)durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,

iii)angekaufte Forderungen aus dem Mengengeschäft,

iv)sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,

e)Beteiligungspositionen,

e1)Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA,

f)Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen,

g)sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen.

b)Absatz 3 Buchstabe a wird gestrichen.

c)Folgender Absatz 3 a wird eingefügt:

„(3a)    Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen werden unabhängig von, wie solche Risikopositionen nach Artikel 115 oder 116 behandelt würden, ausnahmslos der in Absatz 2 Buchstabe a1 genannten Risikopositionsklasse zugewiesen.“

d)In Absatz 4 werden die Buchstaben a und b gestrichen.

e)Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii) Risikopositionen gegenüber einem KMU im Sinne von Artikel 5 Nummer 8, wenn in diesem Fall der Betrag, den der Kunde oder die Gruppe verbundener Kunden dem Institut sowie den Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen insgesamt schuldet, einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, jedoch ohne wohnimmobilienbesicherte Risikopositionen, deren Besicherung bis zur Höhe des Werts der betreffenden Immobilie geht, nach Kenntnis des Institut nicht über 1 Mio. EUR hinausgeht und das Institut angemessene Schritte unternommen hat, um die Höhe dieser Risikoposition zu überprüfen;

iii) Risikopositionen, die durch Wohnimmobilien – auch durch erstrangige und nachrangige Pfandrechte – besichert sind, befristete Darlehen, revolvierende Wohnbaukreditlinien sowie die in Artikel 108 Absätze 3 und 4 genannten Risikopositionen gleich welcher Höhe, sofern die Risikoposition unter eine der folgenden Kategorien fällt:

Risikoposition gegenüber einer natürlichen Person;

Risikoposition gegenüber aus Einzelpersonen bestehenden Vereinen oder Genossenschaften nach nationalem Recht, deren alleiniger Zweck darin besteht, für ihre Mitglieder in der Immobilie, die das Darlehen besichert, einen Hauptwohnsitz bereitzustellen;“

ii)Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Risikopositionen, die alle unter Buchstabe a Ziffer iii und unter den Buchstaben b, c und d festgelegten Bedingungen erfüllen, werden der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse „durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft“ zugeordnet.

Abweichend von Unterabsatz 3 können die zuständigen Behörden Kredite an natürliche Personen, die mehr als vier Immobilien oder Wohneinheiten mit einer Hypothek belastet haben, von der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse „durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft“ ausnehmen und sie der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ zuordnen.“

iii)Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„(5 a)    Wenn eine Risikopositionsart alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt, können die dieser Risikopositionsart zuzurechnenden Risikopositionen der Risikopositionsklasse „QRRE“ zugeordnet werden:

a)bei den dieser Risikopositionsart zuzurechnenden Risikopositionen handelt es sich um Risikopositionen gegenüber Einzelpersonen;

b)die dieser Risikopositionsart zuzurechnenden Risikopositionen sind revolvierend, unbesichert und, soweit sie nicht in Anspruch genommen werden, vom Institut jederzeit und unbedingt kündbar;

c)die höchste dieser Risikopositionsart zuzurechnende Risikoposition gegenüber einer Einzelperson beträgt maximal 100 000 EUR;

d)bei dieser Art von Risikopositionen weisen die Verlustquoten vor allem innerhalb der unteren PD-Bänder gemessen an den durchschnittlichen Verlustquoten eine geringe Volatilität auf;

e)die Behandlung als qualifizierte revolvierende Risikoposition aus dem Mengengeschäft ist mit den Risikomerkmalen der Risikopositionsart, zu der sie gehört, vereinbar.

Abweichend von Buchstabe b findet die Bedingung, wonach eine Risikoposition unbesichert sein muss, nicht auf besicherte Kreditfazilitäten Anwendung, die mit einem Gehaltskonto verknüpft sind. In diesem Falle bleiben die Verwertungserlöse aus dieser Sicherheit bei der LGD-Schätzung unberücksichtigt.

Innerhalb der Risikopositionsklasse „QRRE“ ermitteln die Institute Transaktoren-Risikopositionen („QRRE-Transaktoren“) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 152 sowie diejenigen Risikopositionen, die keine Transaktoren-Risikopositionen sind („QRRE-Revolvierer“). Als QRRE-Revolvierer werden insbesondere QRREs mit einer höchstens zwölfmonatigen Rückzahlungshistorie ermittelt.“

f)Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6)    Sofern sie nicht der in Absatz 2 Buchstabe e1 festgelegten Risikopositionsklasse zugeordnet sind, werden die in Artikel 133 Absatz 1 genannten Risikopositionen der in Absatz 2 Buchstabe e festgelegten Risikopositionsklasse „Beteiligungspositionen“ zugeordnet.

(7) Kreditverpflichtungen, die nicht den in Absatz 2 Buchstaben a, a1, b, d, e und f genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, werden einer der unter Buchstabe c des vorliegenden Absatzes genannten Risikopositionsklassen zugeordnet.“

g)In Absatz 8 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Diese Risikopositionen werden der in Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse zugeordnet und in folgende Kategorien unterteilt: „Projektfinanzierung“ (PF), „Objektfinanzierung“ (OF), „Rohstoffhandelsfinanzierung“ (CF) und „einnahmengenerierende Immobilien“ (IPRE).

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)die Zuordnung zu den Kategorien PF, OF und CF entsprechend den Begriffsbestimmungen in Kapitel 2;

b)die Bestimmung der Kategorie „IPRE“, wobei insbesondere festzulegen ist, welche ADC-Risikopositionen und immobilienbesicherte Risikopositionen als IPRE eingestuft werden können oder müssen, wenn diese Risikopositionen für ihre Rückzahlung nicht wesentlich von den von der Immobilie generierten Zahlungsströmen abhängen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

h)Ein neuer Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 2 genannten Klassen falls notwendig weiter ausgeführt und die Bedingungen und Kriterien für die Zuordnung von Risikopositionen zu diesen Klassen festgelegt werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

62.Artikel 148 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Ein Institut, das gemäß Artikel 107 Absatz 1 den IRB-Ansatz anwenden darf, führt diesen mit jedem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen bei mindestens einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe a1 Ziffern i und ii, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffern i, ii und iii, Buchstabe d Ziffern i, ii, iii und iv, Buchstabe e1, Buchstabe f und Buchstabe g genannten Risikopositionsklassen ein. Sobald ein Institut den IRB-Ansatz für eine dieser Risikopositionsklassen einführt, gilt dies für alle Risikopositionen dieser Risikopositionsklasse, es sei denn, das Institut hat von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 150 die Erlaubnis zur ständigen Anwendung des Standardansatzes erhalten.

Mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden kann die Einführung des IRB-Ansatzes schrittweise über die verschiedenen Risikopositionsarten innerhalb derselben Risikopositionsklasse und desselben Geschäftsbereichs und über verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb derselben Gruppe oder für die Verwendung eigener LGD- oder IRB-CCF-Schätzungen erfolgen.

(2)    Die zuständigen Behörden legen den Zeitraum fest, innerhalb dessen ein Institut und jedes Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen den IRB-Ansatz für alle Risikopositionen innerhalb einer Risikopositionsklasse über verschiedene Geschäftsbereiche derselben Gruppe oder für die Verwendung eigener LGD- oder IRB-CCF-Schätzungen einführen müssen. Dieser Zeitraum muss von den zuständigen Behörden angesichts der Art und des Umfangs der Tätigkeiten des betreffenden Instituts oder jedes Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie der Anzahl und Art der einzuführenden Ratingsysteme als angemessen betrachtet werden.“

b)Die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.

62.Artikel 150 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Institute wenden den Standardansatz auf alle nachstehend genannten Risikopositionen an:

a)Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e genannten Risikopositionsklasse „Beteiligungspositionen“ zugeordnet sind;

b)Risikopositionen, die Risikopositionsklassen zugeordnet sind, bei denen die Institute beschlossen haben, die risikogewichteten Positionsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge nicht nach dem IRB-Ansatz zu berechnen;

c)Risikopositionen, bei denen die Institute nicht die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten haben, die risikogewichteten Positionsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz zu berechnen.

Institute, die die Erlaubnis erhalten haben, die risikogewichteten Positionsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für eine bestimmte Risikopositionsklasse nach dem IRB-Ansatz zu berechnen, können mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden bei einigen Risikopositionsarten innerhalb dieser Risikopositionsklasse nach dem Standardansatz verfahren, wenn diese Risikopositionsarten in ihrem Umfang nur unwesentlich sind und ihr Risikoprofil als unerheblich angesehen wird.

Institute, die nur bei einigen Risikopositionsarten einer Risikopositionsklasse die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen dürfen, wenden auf die verbleibenden Risikopositionsarten dieser Risikopositionsklasse den Standardansatz an.“

b)Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

64.Artikel 151 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 4 wird gestrichen.

b)Die Absätze 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„(7) Für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nehmen die Institute nach Maßgabe des Artikels 143 und des Abschnitts 6 eigene LGD- und gegebenenfalls IRB-CCF-Schätzungen nach Artikel 166 Absätze 8 und 8b vor. Darf der IRB-CCF laut Artikel 166 Absätze 8 und 8b nicht verwendet werden, verwenden die Institute den SA-CCF.

(8) Auf die nachstehend genannten Risikopositionen wenden die Institute die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten LGD-Werte und den gemäß Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b zu verwendenden SA-CCF an:

a)Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e genannten Risikopositionsklasse „Beteiligungspositionen“ zugeordnet sind;

b)Risikopositionen gegenüber Unternehmen der Finanzbranche;

c)Risikopositionen gegenüber Großunternehmen.

Bis auf die in Unterabsatz 1 genannten Risikopositionen wenden die Institute auf Risikopositionen, die zu den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a, a1 und c genannten Risikopositionsklassen gehören, die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten LGD-Werte und den gemäß Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b zu verwendenden SA-CCF an, es sei denn, sie haben gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels die Erlaubnis erhalten, für diese Risikopositionen ihre eigenen LGD- und CCF-Schätzungen zu verwenden.

(9) Für die in Absatz 8 Unterabsatz 2 genannten Risikopositionen gestattet die zuständige Behörde den Instituten, nach Maßgabe des Artikels 143 und des Abschnitts 6 eigene LGD- und gegebenenfalls IRB-CCF-Schätzungen nach Artikel 166 Absätze 8 und 8b vorzunehmen.“

c)Folgende Absätze 11, 12 und 13 werden angefügt:

„(11) Die Anforderungen, die für Risikopositionen der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i genannten Risikopositionsklasse „Unternehmen allgemein“ festgelegt sind, werden von den Instituten auch auf Risikopositionen der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a1 genannten Risikopositionsklasse „RGLA-PSE“ angewandt. Für die Zwecke dieses Absatzes finden die in der Begriffsbestimmung für Großunternehmen festgelegte Schwelle und die Bestimmungen für Großunternehmen in Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c ebenso wenig Anwendung wie die Behandlung nach Artikel 501.

(12) Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e1 genannten Risikopositionsklasse angehören, behandeln die Institute nach Maßgabe des Artikels 152.

(13) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, wie Risikopositionen der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iii genannten Risikopositionsklasse „angekaufte Forderungen an Unternehmen“ und der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii genannten Risikopositionsklasse „angekaufte Forderungen aus dem Mengengeschäft zu behandeln sind, wenn es darum geht, für diese Risikopositionen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Ausfall- und das Verwässerungsrisiko zu berechnen und Kreditrisikominderungstechniken anzuerkennen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

65.Artikel 152 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Institute, die den Transparenzansatz gemäß den Absätzen 2 und 3 anwenden und bei allen oder bei einem Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA nicht nach den in diesem Kapitel oder – falls relevant – den in Kapitel 5 beschriebenen Methoden verfahren, berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach folgenden Grundsätzen:

a)bei zugrundeliegenden Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e genannten Risikopositionsklasse „Beteiligungspositionen“ zugeordnet würden, wenden die Institute den in Kapitel 2 festgelegten Standardansatz an;

b)Bei Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f genannten Risikopositionsklasse „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen“ zugeordnet sind, wenden die Institute die in Artikel 254 dargelegte Behandlung so an, als würden diese Risikopositionen direkt von ihnen selbst gehalten;

c)bei allen anderen zugrunde liegenden Risikopositionen wenden die Institute den in Kapitel 2 festgelegten Standardansatz an.“

66.Artikel 153 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Ziffer III erhält folgende Fassung:

„iii) wenn 0 < PD < 1, dann ist:

dabei ist:

N = der kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h. N(x) ist gleich der Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist;

G = der inversen kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h. wenn x = G(z), dann ist der Wert x so, dass N(x) = z;

R = dem Korrelationskoeffizienten, der festgelegt ist als:

b = dem Laufzeitanpassungsfaktor, der festgelegt ist als:

M = der Laufzeit, die in Jahren anzugeben und gemäß Artikel 162 zu berechnen ist.“

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Bei Risikopositionen gegenüber beaufsichtigten Großunternehmen der Finanzbranche und gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche wird der in Absatz 1 Ziffer iii oder gegebenenfalls Absatz 4 angegebene Korrelationskoeffizient R bei der Berechnung der Risikogewichte dieser Risikopositionen mit 1,25 multipliziert.“

c)Absatz 3 wird gestrichen;

d)Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, wie Institute die in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Faktoren bei der Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungen berücksichtigen müssen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

67.Artikel 154 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)    wenn PD < 1, dann ist:

dabei ist:

N = der kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h. N(x) ist gleich der Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist;

G = der inversen kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h. wenn x = G(z), dann ist der Wert x so, dass N(x) = z;

R = dem Korrelationskoeffizienten, der festgelegt ist als:

b)Absatz 2 wird gestrichen.

c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht ausgefallen sind und ganz oder teilweise durch Wohnimmobilien besichert werden, wird der Wert, der sich aus der Korrelationsformel in Absatz 1 ergibt, durch einen Korrelationskoeffizienten R von 0,15 ersetzt.

Das Risikogewicht, das nach Absatz 1 Ziffer ii einer zum Teil durch Wohnimmobilien besicherten Risikoposition zugewiesen werden müsste, gilt auch für den unbesicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition.“

d)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Bei QRREs, die nicht ausgefallen sind, wird der Wert, der sich aus der Korrelationsformel in Absatz 1 ergibt, durch einen Korrelationskoeffizienten R von 0,04 ersetzt.

Die zuständigen Behörden überprüfen die relative Volatilität der Verlustquoten bei den QRREs derselben Risikopositionsart sowie über die gesamte Risikopositionsklasse „QRRE“ hinweg und leiten die Informationen über die typischen Merkmale der Verlustquoten bei qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft an die Mitgliedstaaten und die EBA weiter.“

68.Artikel 155 wird aufgehoben.

69.In Artikel 157 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes näher ausgeführt wird:

a)die Methodik zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen unter Anerkennung von Kreditrisikominderungstechniken gemäß Artikel 160 Absatz 4 und die Bedingungen für die Verwendung eigener Schätzungen und Ausweichparameter;

b)die Feststellung der Unwesentlichkeit bei der in Absatz 5 genannten Risikopositionsart.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

70.Artikel 158 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 5 wird der letzte Unterabsatz gestrichen.

b)Die Absätze 7, 8 und 9 werden gestrichen.

71.Artikel 159 erhält folgende Fassung:

„Artikel 159
Behandlung von erwarteten Verlustbeträgen, IRB-Shortfall und IRB-Excess

Die Institute ziehen die erwarteten Verlustbeträge der in Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 genannten Risikopositionen von der Summe aus allem Folgendem ab:

a)den gemäß Artikel 110 berechneten allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen, die für diese Risikopositionen vorgenommen wurden;

b)den gemäß Artikel 34 berechneten zusätzlichen Bewertungsanpassungen, die im Nichthandelsbuch des Instituts für diese Risikopositionen vorgenommen wurden;

c)anderen Herabsetzungen der Eigenmittel für diese Risikopositionen, bei denen es sich nicht um die Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m handelt.

Ergibt sich aus der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Berechnung ein positiver Wert, wird der erzielte Betrag als „IRB-Excess“ bezeichnet. Ergibt sich aus der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Berechnung ein negativer Wert, wird der ermittelte Betrag als „IRB-Shortfall“ bezeichnet.

Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Berechnung behandeln die Institute die gemäß Artikel 166 Absatz 1 bestimmten Abschläge und Prämien auf bei Ankauf bereits ausgefallene bilanzielle Risikopositionen wie spezifische Kreditrisikoanpassungen. Abschläge oder Prämien bei bilanziellen Risikopositionen, die bei Ankauf nicht ausgefallen waren, dürfen nicht in die IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung einbezogen werden. Spezifische Kreditrisikoanpassungen für ausgefallene Risikopositionen dürfen nicht zur Deckung der bei anderen Risikopositionen erwarteten Verlustbeträge verwendet werden. Die bei verbrieften Risikopositionen erwarteten Verlustbeträge sowie die für diese Risikopositionen vorgenommenen allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen werden nicht in die IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung einbezogen.“

72.In Abschnitt 4 wird folgender Unterabschnitt 0 eingefügt:

„Unterabschnitt 0
Durch Garantien von Mitgliedstaaten und deren Zentralbanken oder der EZB abgesicherte Risikopositionen

Artikel 159a
Nichtanwendung der PD- und LGD-Input-Mindestgrößen („Input floors“)

Für die Zwecke des Kapitels 3 und insbesondere im Hinblick auf Artikel 160 Absatz 1, Artikel 161 Absatz 4, Artikel 164 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 8c gelten die PD-, LGD- und CCF-Input-Mindestgrößen bei Risikopositionen, die durch eine anerkennungsfähige Garantie eines Mitgliedstaats oder dessen Zentralbank oder der EZB abgesichert sind, nicht für den abgesicherten Teil der Risikoposition. Auf den nicht durch diese Garantie abgesicherten Teil der Risikoposition finden die betreffenden PD-, LGD- und CCF-Input-Mindestgrößen jedoch Anwendung.“

73.Artikel 160 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Bei Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b genannten Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Instituten“ oder der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c genannten Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ zugeordnet sind, dürfen für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge insbesondere für die Zwecke von Artikel 153, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 die als Input für die Formeln zur Ermittlung der Risikogewichte und erwarteten Verluste verwendeten PD-Werte nicht niedriger sein als 0,05 % („PD-Input-Mindestgröße).“

b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Bei einer Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, darf ein Institut, das sowohl für die Ursprungsrisikoposition als auch für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß Artikel 143 eigene LGD-Schätzungen verwendet, die Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Artikel 183 bei der Ermittlung der PD anerkennen.“

c)Absatz 5 wird gestrichen.

d)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen an Unternehmen wird die PD mit der EL-Schätzung des Instituts für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Ein Institut, das von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 die Erlaubnis erhalten hat, für Risikopositionen gegenüber Unternehmen eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, und das in der Lage ist, seine EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen an Unternehmen in einer Weise in PD und LGD aufzulösen, die die zuständige Behörde für zuverlässig hält, darf die aus dieser Auflösung resultierende PD-Schätzung verwenden. Bei der Ermittlung der PD dürfen Institute gemäß Kapitel 4 eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkennen.“

e)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Ein Institut, das die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 143 erhalten hat, für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen an Unternehmen eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, darf eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung vorbehaltlich des Artikels 161 Absatz 3 durch Anpassung der PDs anerkennen.“

74.Artikel 161 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) vorrangige Risikopositionen ohne FCP gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken und Unternehmen der Finanzbranche: 45 %,“

ii)Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

„aa) vorrangige Risikopositionen ohne FCP gegenüber Unternehmen, die nicht der Finanzbranche zuzurechnen sind: 40 %,“

iii)Buchstabe c wird gestrichen;

iv)Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) angekaufte vorrangige Forderungen an Unternehmen, wenn es einem Institut nicht möglich ist, die PDs zu schätzen oder die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen: 40 %,“

v)Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g) Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen an Unternehmen: 100 %.“

b)Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3) Bei einer Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, darf ein Institut, das sowohl für die Ursprungsrisikoposition als auch für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß Artikel 143 eigene LGD-Schätzungen verwendet, die Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Artikel 183 bei der Ermittlung der LGD anerkennen.

(4) Bei Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c genannten Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ zugeordnet sind, dürfen für den Fall, dass eigene LDG-Schätzungen verwendet werden, für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge insbesondere für die Zwecke von Artikel 153 Absatz 1 Ziffer iii, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 die als Input für die Formeln zur Ermittlung der Risikogewichte und erwarteten Verluste verwendeten LGD-Werte nicht niedriger sein als die nachstehend genannten gemäß Absatz 5 berechneten LGD-Input-Mindestgrößen:

Tabelle 2a

LGD-Input-Mindestgrößen (LGDfloor) für Risikopositionen

der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“

Risikopositionen ohne FCP (LGDU-floor)

Vollständig durch FCP abgesicherte Risikopositionen (LGDS-floor)

25 %

Finanzsicherheiten

0 %

Forderungen

10 %

Wohn- oder Gewerbeimmobilien

10 %

Sonstige Sachsicherheiten

15 %

c)Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 gelten die dort in Tabelle 2a genannten LGD-Input-Mindestgrößen für Risikopositionen, die vollständig durch eine FCP abgesichert sind, wenn der Wert der FCP nach den entsprechenden Volatilitätsanpassungen Hc und Hfx gemäß Artikel 230 gleich dem Wert der zugrunde liegenden Risikoposition ist oder über diesen hinausgeht. Diese Werte gelten darüber hinaus für eine nach diesem Kapitel anerkennungsfähige FCP.

Bei Risikopositionen, die zum Teil durch eine FCP abgesichert sind, wird die zu verwendende LGD-Input-Mindestgröße (LGDfloor) für den Teil ohne FCP als gewichteter Durchschnitt von LGDU-floor und für den vollständig abgesicherten Teil als gewichteter Durchschnitt von LGDS-floor nach folgender Formel berechnet:

dabei gilt:

LGDU-floor und LGDS-floor sind die maßgeblichen Mindestgrößen der Tabelle 1.

E, ES , EU und HE werden gemäß Artikel 230 bestimmt.

(6) Ist es einem Institut, das für eine bestimmte Art von unbesicherten Risikopositionen gegenüber Unternehmen eigene LGD-Schätzungen verwendet, nicht möglich, die Auswirkung der FCP-Besicherung einer der Risikopositionen dieser Risikopositionsart bei den eigenen LGD-Schätzungen zu berücksichtigen, so darf es die in Artikel 230 festgelegte Formel verwenden, wobei es das Element LGDU in dieser Formel allerdings durch die eigene LGD-Schätzung ersetzen muss. In diesem Fall ist die FCP gemäß Kapitel 4 anerkennungsfähig und wird die als LGDU eingesetzte eigene LGD-Schätzung des Instituts anhand zugrunde liegender Verlustdaten ohne etwaige Rückflüsse aus dieser FCP berechnet.“

75.Artikel 162 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Bei Risikopositionen, für die ein Institut von der zuständigen Behörde nicht die Erlaubnis zur Verwendung eigener LDG-Schätzungen erhalten hat, beträgt die effektive Restlaufzeit („M“) 2,5 Jahre, außer bei Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen M 0,5 Jahre beträgt.

Wenn die zuständigen Behörden die in Artikel 143 genannte Erlaubnis erteilen, können sie alternativ dazu entscheiden, ob das Institut die in Absatz 2 genannte effektive Restlaufzeit (M) für all diese Risikopositionen oder für einen Teil davon berechnen muss.“

b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Bei Risikopositionen, bei denen ein Institut die LGD anhand eigener Schätzungen ermittelt, wird die effektive Restlaufzeit („M“) gemäß diesem Absatz und vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 anhand von Zeiträumen berechnet, die als Jahre ausgedrückt werden. M darf nicht mehr als fünf Jahre betragen, außer in den Fällen nach Artikel 384 Absatz 1, in denen der dort für M festgelegte Wert zu verwenden ist. In jedem der nachstehend genannten Fälle wird M wie folgt berechnet:“

ii)Die folgenden Buchstaben da und   werden eingefügt:

„da) Bei besicherten Kreditvergaben, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit, wobei M mindestens 20 Tage beträgt. Für die Gewichtung der Laufzeit wird der Nominalbetrag des einzelnen Geschäfts herangezogen.

(db) Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die eine oder mehrere der unter den Buchstaben c, d oder da genannten Geschäftsarten umfassen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Geschäfte, wobei M mindestens der in Artikel 224 Absatz 2 vorgesehenen längsten (in Jahren ausgedrückten) Haltedauer dieser Geschäfte entspricht (je nach Fall entweder 10 oder 20 Tage). Für die Gewichtung der Laufzeit wird der Nominalbetrag des einzelnen Geschäfts herangezogen.“

iii)Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) Bei allen anderen in diesem Absatz nicht genannten Instrumenten oder wenn ein Institut M nicht gemäß Buchstabe a berechnen kann, ist M gleich der maximalen Zeitspanne (in Jahren), die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten (Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren) zur Verfügung steht, beträgt aber mindestens ein Jahr.“

iv)Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„(i) Bei Instituten, die die Eigenmittelanforderung für CVA-Risiken bei Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei nach den in Artikel 382a Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Ansätzen berechnen, darf M bei der Berechnung der in Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a oder – falls zutreffend – Buchstabe f genannten risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko bei denselben Geschäften in der in Artikel 153 Absatz 1 genannten Formel nicht größer sein als 1.“

v)Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j) Bei revolvierenden Risikopositionen wird M anhand des letzten vertraglich möglichen Kündigungstermins der Fazilität bestimmt. Der Rückzahlungstermin einer aktuellen Inanspruchnahme darf von den Instituten nicht verwendet werden, wenn es sich dabei nicht um den letztmöglichen Kündigungstermin für die Fazilität handelt.“

c)Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Sofern die Dokumentation tägliche Nachschusszahlungen und eine tägliche Neubewertung vorschreibt und Bestimmungen enthält, die bei Ausfall oder ausbleibenden Nachschusszahlungen die umgehende Verwertung oder Verrechnung der Sicherheiten ermöglichen, ist M in nachstehend genannten Fällen die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Geschäfte und beträgt mindestens einen Tag:“

ii)Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) bei sich selbst liquidierenden kurzfristigen Handelsfinanzierungsgeschäften im Zusammenhang mit dem Austausch von Waren oder Dienstleistungen, einschließlich angekaufter Forderungen an Unternehmen, mit maximal einjähriger Restlaufzeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 80,“

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e) ausgestellte sowie bestätigte kurzfristige Dokumentenakkreditive mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die selbst liquidierend sind.“

d)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben und bei denen es sich nicht um Großunternehmen handelt, können die Institute beschließen, auf all diese Risikopositionen nicht Absatz 2 anzuwenden, sondern stattdessen M gemäß Absatz 1 festzusetzen.“

e)Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Um die in Absatz 2 Buchstaben c bis db und in Absatz 3 genannte Mindestanzahl an Tagen in Jahren auszudrücken, wird die Mindestanzahl an Tagen durch 365,25 dividiert.“

76.Artikel 163 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die PD-Werte, die als Input für die Formeln zur Ermittlung der Risikogewichte und erwarteten Verluste verwendet werden, dürfen für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für diese Risikopositionen und insbesondere für die Zwecke von Artikel 154, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 die folgenden Werte nicht unterschreiten:

a)0,1 % bei QRRE-Revolvierern,

b)0,05 % bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen es sich nicht um QRRE-Revolvierer handelt.“

b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Bei einer Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, darf ein Institut, das für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß Artikel 143 eigene LGD-Schätzungen verwendet, die Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Artikel 183 bei der Ermittlung der PD anerkennen.“

77.Artikel 164 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Institute legen vorbehaltlich der Anforderungen des Abschnitts 6 und der nach Artikel 143 erteilten Erlaubnis der zuständigen Behörden eigene LGD-Schätzungen vor. Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen wird ein LGD-Wert von 100 % angesetzt. Kann ein Institut seine Verlustschätzungen für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen verlässlich in PDs und LGDs auflösen, so darf es seine eigene LGD-Schätzung verwenden.

(2) Institute, die für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß Artikel 143 eigene LGD-Schätzungen verwenden, dürfen die Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Artikel 183 bei der Ermittlung der LGD anerkennen.“

b)Absatz 3 wird gestrichen;

c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Der LGD-Wert, der als Input für die Formeln zur Ermittlung der Risikogewichte und erwarteten Verluste verwendet wird, darf für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und insbesondere nach Artikel 154 Absatz 1, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1 und 10 nicht niedriger sein als die in Tabelle 2aa festgelegten und gemäß den Absätzen 4a und 4b angewandten LGD-Input-Mindestgrößen:

Tabelle 2aa

LGD-Input-Mindestgrößen (LGDfloor) für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Risikopositionen ohne FCP (LGDU-floor)

Durch FCP abgesicherte Risikopositionen (LGDS-floor)

Durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft

Nicht zutreffend

Durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft

5 %

QRRE

50 %

QRRE

Nicht zutreffend

Sonstige Risikoposition aus dem Mengengeschäft

30 %

Sonstige durch Finanzsicherheiten besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft

0 %

Sonstige durch Forderungen besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft

10 %

Sonstige durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft

10 %

Sonstige durch sonstige Sachsicherheiten besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft

15 %

d)Die folgenden Absätze 4 a und 4b werden eingefügt:

„(4 a) Für die Zwecke des Absatzes 4 gilt Folgendes:

a)Die in Absatz 4 Tabelle 2aa genannten LGD-Input-Mindestgrößen gelten für durch FCP abgesicherte Risikopositionen, wenn die FCP nach diesem Kapitel anerkennungsfähig ist;

b)Außer für wohnimmobilienbesicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gelten die in Absatz 4 Tabelle 2aa genannten LGD-Input-Mindestgrößen für vollständig durch FCP abgesicherte Risikopositionen, wenn der Wert der FCP nach den nach Artikel 230 vorgenommenen entsprechenden Volatilitätsanpassungen gleich dem Wert der zugrunde liegenden Risikoposition ist oder über diesen hinausgeht;

c)Außer für wohnimmobilienbesicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird die LGD-Input-Mindestgröße für eine zum Teil durch FCP abgesicherte Risikoposition nach der in Artikel 161 Absatz 5 festgelegten Formel berechnet;

d)Für wohnimmobilienbesicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird die anzuwendende LGD-Input-Mindestgröße unabhängig von dem mit den Wohnimmobilien einhergehenden Besicherungsumfang auf 5 % festgesetzt.

(4b) Ist es einem Institut nicht möglich, die Auswirkungen der FCP-Besicherung einer der Risikopositionen dieser Risikopositionsart bei den eigenen LGD-Schätzungen zu berücksichtigen, so darf es die in Artikel 230 festgelegte Formel verwenden, wobei es das Element LGDU in dieser Formel allerdings durch die eigene LGD-Schätzung ersetzen muss. In diesem Fall ist die FCP gemäß Kapitel 4 anerkennungsfähig und wird die als LGDU eingesetzte eigene LGD-Schätzung des Instituts anhand zugrunde liegender Verlustdaten ohne etwaige Rückflüsse aus dieser FCP berechnet.“

78.Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 wird gestrichen.

79.Artikel 166 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Bei außerbilanziellen Positionen, bei denen es sich nicht um die in Anhang II aufgeführten Verträge handelt, wird der Risikopositionswert unter Verwendung des IRB-CCF oder des SA-CCF gemäß den Absätzen 8a und 8b und Artikel 151 Absatz 8 berechnet.

Wurden die in Anspruch genommenen Teile revolvierender Fazilitäten verbrieft, sorgen die Institute dafür, dass sie in Verbindung mit der Verbriefung auch für die nicht in Anspruch genommenen Teile nach wie vor über den verlangten Betrag an Eigenmitteln verfügen.

Institute, die nicht den IRB-CCF verwenden, berechnen den Risikopositionswert, indem sie den zugesagten, aber nicht in Anspruch genommenen Betrag mit dem betreffenden SA-CCF multiplizieren.

Institute, die nicht den IRB-CCF verwenden, berechnen den Risikopositionswert für nicht in Anspruch genommene Zusagen, indem sie den nicht in Anspruch genommenen Betrag mit einem IRB-CCF multiplizieren.“

b)Die folgenden Absätze 8 a, 8b und 8c werden eingefügt:

„(8a) Wird bei einer Risikoposition der IRB-CCF nicht angewandt, ist gemäß Artikel 111 der in Kapitel 2 für die gleiche Art von Position vorgesehene SA-CCF anzuwenden. Der Betrag, auf den der SA-CCF anzuwenden ist, ist der Wert der zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Kreditlinie oder – falls niedriger – der Wert, der jede etwaige Einschränkung der Verfügbarkeit der Fazilität widerspiegelt, einschließlich einer an die gemeldeten Zahlungsströme eines Schuldners gekoppelten möglichen Obergrenze für den potenziellen Kreditbetrag. Ist eine Fazilität in dieser Weise eingeschränkt, muss das Institut über ausreichende Überwachungs- und Managementverfahren verfügen, um dieser Einschränkung Rechnung zu tragen.

(8b) Mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden wenden Institute, die die in Abschnitt 6 dargelegten Anforderungen für die Nutzung des IRB-CCF erfüllen, den IRB-CCF auf Risikopositionen an, die sich aus nicht in Anspruch genommenen revolvierenden Zusagen ergeben, bei denen nach dem IRB-Ansatz verfahren wird, sofern auf diese Risikopositionen beim Standardansatz kein SA-CCF von 100 % angewandt würde. Der SA-CCF wird angewandt auf:

a)alle sonstigen außerbilanziellen Positionen, insbesondere nicht in Anspruch genommene, nicht revolvierende Zusagen;

b)Risikopositionen, bei denen das Institut die in Abschnitt 6 genannten Mindestanforderungen für die Berechnung des IRB-CCF nicht erfüllt oder die zuständige Behörde die Verwendung von IRB-CCFs nicht erlaubt hat.

Für die Zwecke dieses Artikels ist eine Zusage als „revolvierend“ zu betrachten, wenn ein Schuldner im Rahmen dieser Zusage ein Darlehen erhalten kann, bei dem er flexibel darüber entscheiden kann, wie oft und in welchen zeitlichen Abständen er Mittel aus diesem Darlehen in Anspruch nimmt, wobei er Mittel abrufen, diese zurückzahlen und erneut Mittel abrufen kann. Vertragliche Vereinbarungen, die vorzeitige Rückzahlungen und nachfolgend eine erneute Inanspruchnahme aus den zurückgezahlten Mitteln ermöglichen, sind als revolvierend zu betrachten.

(8c) Für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für Risikopositionen aus revolvierenden Zusagen, auf die IRB-CCFs angewandt werden, insbesondere nach Artikel 153 Absatz 1, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 darf der Risikopositionswert, der als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge verwendet wird, nicht niedriger sein als die Summe aus:

a)dem aus der revolvierenden Zusage in Anspruch genommenen Betrag;

b)50 % des außerbilanziellen Risikopositionsbetrags des verbleibenden, nicht in Anspruch genommenen Teils der revolvierenden Zusage, der unter Anwendung des in Artikel 111 für diesen Fall vorgesehenen SA-CCF berechnet wird.

Die Summe aus den Buchstaben a und b wird als „CCF-Input-Mindestgröße“ bezeichnet.“

c)Absatz 10 wird gestrichen.

80.Artikel 167 wird aufgehoben.

81.In Artikel 169 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die EBA gibt Leitlinien dazu aus, wie die Anforderungen an Modellgestaltung, Risikoquantifizierung, Validierung und Anwendung von Risikoparametern unter Verwendung fortlaufender oder sehr granularer Risikoeinstufungsskalen für jeden einzelnen Risikoparameter in der Praxis anzuwenden sind. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.“

82.Artikel 170 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Risikomerkmale des Geschäfts, einschließlich Art des Produkts und Absicherung mit Sicherheitsleistung, anerkannte Absicherung ohne Sicherheitsleistung, Beleihungsmaßzahlen, Saisoneffekte und Rang; Die Institute berücksichtigen insbesondere Fälle, in denen ein und dieselbe Sicherheit für mehrere Risikopositionen gestellt wird. Bei jedem Pool, für den das Institut PD und LGD schätzt, analysiert das Institut, wie repräsentativ bei den Daten, die zur Ableitung der Schätzungen für die tatsächlichen Fazilitäten des Instituts verwendet werden, das Alter der Fazilitäten ist, wobei für die PD die Zeit seit Geschäftsabschluss und für den LGD die Zeit seit dem Ausfall betrachtet wird,“

83.In Artikel 171 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ratingsysteme sind so auszulegen, dass spezifische oder branchenspezifische Veränderungen einen Wechsel von einer Stufe zur anderen bewirken. Zusätzlich dazu ist zu berücksichtigen, dass konjunkturelle Effekte den Wechsel von Schuldnern und Fazilitäten in eine andere Stufe oder einen anderen Pool bewirken können.“

84.Artikel 172 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken erfolgt die Zuordnung nach folgenden Kriterien:“

b)Buchstabe d erhält folgende Fassung:

jeder einzelne Rechtsträger, gegenüber dem ein Institut eine Risikoposition hat, wird gesondert beurteilt;“

c)    Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Für die Zwecke des Buchstaben d verfügt ein Institut über angemessene Grundsätze für die Behandlung von einzelnen Schuldnern/Kunden und von Gruppen verbundener Kunden; Diese Grundsätze müssen ein Verfahren vorsehen, mit dem spezielle Korrelationsrisiken bei den einzelnen Rechtsträgern, gegenüber denen das Institut eine Risikoposition hat, festgestellt werden können. Transaktionen mit Gegenparteien, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko festgestellt wurde, erfahren bei der Berechnung ihres Risikopositionswerts eine andere Behandlung;“

85.Artikel 173 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken erfüllt das Zuordnungsverfahren die folgenden Anforderungen:“

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, nach welchen Methoden die zuständigen Behörden die Integrität des Zuordnungsprozesses bewerten und beurteilen, ob eine regelmäßige und unabhängige Risikobewertung erfolgt ist.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

86.Artikel 174 wird wie folgt geändert:

a)Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Schuldner- bzw. Fazilitäts-Ratingstufen wenden die Institute statistische oder andere mathematische Methoden („Modelle“) an, für die folgende Anforderungen erfüllt sein müssen:“

b)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

Die Prognosefähigkeit des Modells ist gut, und die Eigenmittelanforderungen werden durch seine Verwendung nicht verzerrt;“

c)Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Für die Zwecke des Buchstaben a bilden die Input-Variablen eine vernünftige und effektive Grundlage für die daraus resultierenden Prognosen. Das Modell darf die Ergebnisse nicht wesentlich beeinflussen. Es muss eine funktionale Verbindung zwischen Input und Output des Modells geben, die – falls angemessen – durch Experten bestimmt werden kann.“

87.Artikel 176 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„In Bezug auf Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken erfassen und speichern die Institute Folgendes:“

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Für Risikopositionen, für die nach diesem Kapitel die Berechnung eigener LGD- oder IRB-CCF-Schätzungen zulässig ist, für die die Institute aber keine eigenen LGD- oder IRB-CCF-Schätzungen verwenden, erfassen und speichern die Institute Daten über Vergleiche zwischen realisierten LGDs und den in Artikel 161 Absatz 1 genannten Werten sowie zwischen realisierten CCFs und den in Artikel 166 Absatz 8a genannten SA-CCFs.“

88.Artikel 177 Absatz 3 wird gestrichen.

89.Artikel 178 wird wie folgt geändert:

a)Der Titel erhält folgende Fassung:

„Ausfall eines Schuldners oder einer Fazilität“

b)Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig.“

c)Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d) das Institut stimmt einer Notrestrukturierung der Verbindlichkeit zu, wenn diese Restrukturierung voraussichtlich dazu führt, dass sich die finanzielle Verpflichtung durch einen wesentlichen Erlass oder eine wesentliche Stundung des Kapitalbetrags, der Zinsen oder gegebenenfalls der Gebühren verringert. Eine Notrestrukturierung gilt dann als gegeben, wenn dem Schuldner die in Artikel 47b genannten Stundungsmaßnahmen gewährt wurden,“

90.Artikel 180 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder -pools halten die Institute bei PD-Schätzungen für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken die folgenden speziellen Anforderungen ein:“

ii)Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h) unabhängig davon, ob ein Institut für seine PD-Schätzung externe, interne oder gemeinsame Datenquellen oder eine Kombination daraus verwendet, muss der zugrunde liegende historische Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen.“

iii)Der folgende Buchstabe i wird angefügt:

„i) unabhängig davon, nach welcher Methode die PD geschätzt wird, schätzen die Institute für jede Ratingstufe eine PD und stützen sich dabei auf die durchschnittliche historische Einjahresausfallquote, bei der es sich um einen einfachen Durchschnitt aus allen Schuldnern (gewichtet nach Anzahl) handelt; andere Ansätze wie risikopositionsgewichtete Durchschnitte sind nicht zulässig.“

iv)Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird für die Zwecke des Buchstaben h dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. Die Daten bestehen aus einem für die Risikopositionsart relevanten repräsentativen Mix aus guten und schlechten Jahren. Bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute, die von der zuständigen Behörde nicht gemäß Artikel 143 die Erlaubnis zur Verwendung eigener LGD- oder Umrechnungsfaktorschätzungen erhalten haben, bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.“

b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Die Institute schätzen die PDs für die einzelnen Schuldner- oder Fazilitätsstufen oder -pools anhand der langfristigen Durchschnitte der Einjahresausfallquoten; Ausfallquoten werden nur dann auf Fazilitätsebene berechnet, wenn die Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf einzelne Kreditfazilitäten angewandt wird;“

ii)Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) unabhängig davon, ob ein Institut für seine PD-Schätzung externe, interne oder gemeinsame Datenquellen oder eine Kombination daraus verwendet, muss der zugrunde liegende historische Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen.“

iii)Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird für die Zwecke des Buchstaben e dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. Die Daten bestehen aus einem für die Risikopositionsart relevanten repräsentativen Mix aus guten und schlechten Jahren des Konjunkturzyklus. Die PD wird anhand der durchschnittlichen historischen Einjahresausfallquote ermittelt. Bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.“

c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen im Einzelnen festgelegt wird, wie die zuständigen Behörden die Methodik zu beurteilen haben, die ein Institut zur Schätzung der PD nach Artikel 143 verwendet.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

91.Artikel 181 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)die Buchstaben c bis g erhalten folgende Fassung:

„c) ein Institut berücksichtigt den Umfang etwaiger Abhängigkeiten zwischen dem Risiko des Schuldners einerseits und dem Risiko von Absicherungen mit Sicherheitsleistung, bei denen es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, oder des betreffenden Sicherungsgebers andererseits;

d) Bei Währungsinkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und Absicherungen mit Sicherheitsleistung, bei denen es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, verfährt das Institut bei der LGD-Bewertung konservativ;

e) wird bei den LGD-Schätzungen berücksichtigt, dass Absicherungen mit Sicherheitsleistung bestehen, bei denen es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, wird bei diesen Schätzungen nicht nur der geschätzte Marktwert der Absicherung mit Sicherheitsleistung zugrunde gelegt;

f) wird bei den LGD-Schätzungen berücksichtigt, dass Absicherungen mit Sicherheitsleistung bestehen, bei denen es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, legen die Institute interne Anforderungen an Management, Rechtssicherheit und Risikomanagement dieser Absicherung mit Sicherheitsleistung fest, wobei diese Anforderungen im Großen und Ganzen mit den in Kapitel 4 Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen in Einklang stehen müssen;

g) erkennt ein Institut zur Bestimmung des Risikopositionswerts für das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Kapitel 6 Abschnitt 5 oder 6 Absicherungen mit Sicherheitsleistung an, bei denen es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, werden Beträge, die aus den Sicherheiten erwartet werden, bei den LGD-Schätzungen nicht berücksichtigt;“

ii)Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i) wurden Verzugsgebühren, zu deren Zahlung der Schuldner vor Ausfall verpflichtet wurde, in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts ausgewiesen, sind sie in das Ergebnis des Instituts miteinzubeziehen;“

iii) folgender Buchstabe k wird angefügt:

„k)    zusätzliche Inanspruchnahmen nach Ausfall werden in der LGD berücksichtigt.“

iv)Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Für die Zwecke des Buchstaben a werden Beträge, die im Laufe des jeweiligen Verwertungsverfahrens aus einer FCP gleich welcher Art und einer nicht unter die Begriffsbestimmung von Artikel 142 Nummer 10 fallenden UFCP zurückgeflossen sind, von den Instituten in angemessenem Umfang berücksichtigt.

Für die Zwecke von Buchstabe c ist in Fällen, in denen erhebliche Abhängigkeiten bestehen, konservativ zu verfahren.

Für die Zwecke des Buchstaben e wird bei LGD-Schätzungen der Tatsache Rechnung getragen, dass die Institute möglicherweise nicht in der Lage sein werden, rasch auf die Sicherheiten zuzugreifen und sie zu verwerten.“

b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)In Unterabsatz 1 wird Buchstabe b gestrichen.

ii)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft stützen sich die LGD-Schätzungen auf Daten eines mindestens fünfjährigen Zeitraums. Bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.“

c)Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien aus, in denen sie darlegt, wie Absicherungen mit und ohne Sicherheitsleistung gleich welcher Art für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a und für die Zwecke der Anwendung der LGD-Parameter zu behandeln sind.“

92.Artikel 182 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) die IRB-CCF der Institute tragen der Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner bis zum Zeitpunkt des Ausfalls Rechnung. Beim IRB-CCF wird eine höhere Sicherheitsspanne vorgesehen, wenn von einer stärkeren positiven Korrelation zwischen der Ausfallhäufigkeit und der Größe des Umrechnungsfaktors auszugehen ist;“

ii)Folgende Buchstaben g und h werden angefügt:

„g) bei der Bestimmung der IRB-CCF der Institute wird ein fester Zeithorizont von zwölf Monaten zugrundegelegt. Zu diesem Zweck werden für jede Beobachtung im Referenzdatensatz die Ausfallergebnisse mit den relevanten Schuldner- und Fazilitätsmerkmalen zu einem festen Referenzzeitpunkt verknüpft, der definitionsgemäß zwölf Monate vor dem Ausfalldatum liegt;

h) die Referenzdaten, auf die sich die IRB-CCF der Institute stützen, spiegeln die Merkmale des Schuldners, der Fazilität und des Bankenmanagements bei den Riskopositionen, auf die die Schätzungen angewandt werden, wider.

iii)Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Für die Zwecke des Buchstaben c wird beim IRB-CCF eine höhere Sicherheitsspanne vorgesehen, wenn von einer stärkeren positiven Korrelation zwischen der Ausfallhäufigkeit und der Größe des Umrechnungsfaktors auszugehen ist.

Für die Zwecke des Buchstaben g werden für jede Beobachtung im Referenzdatensatz die Ausfallergebnisse mit den relevanten Schuldner- und Fazilitätsmerkmalen zu einem festen Referenzzeitpunkt verknüpft, der auf zwölf Monate vor dem Ausfalldatum festgesetzt wird.

Für die Zwecke des Buchstaben h stützt sich der auf spezielle Risikopositionen angewandte IRB-CCF nicht auf Daten, die die Auswirkungen unvereinbarer Merkmale miteinander vermischen, oder auf Daten von Risikopositionen mit unterschiedlichen Risikomerkmalen. Der IRB-CCF stützt sich auf angemessen homogene Segmente. Aus diesem Grund ist es nicht erlaubt,

a)Daten für KMU/mittlere Unternehmen auf Schuldner anzuwenden, bei denen es sich um größere Unternehmen handelt,

b)Daten im Zusammenhang mit Zusagen, bei denen die zur Verfügung stehenden Mittel zu einem großen Teil in Anspruch genommen sind, auf Fazilitäten anzuwenden, bei denen die zur Verfügung stehenden Mittel zu einem geringen Teil in Anspruch genommen sind,

c)Daten von Schuldnern, die zum Referenzzeitpunkt säumig sind oder keine weiteren Mittel mehr abrufen dürfen, auf Schuldner anzuwenden, von denen keinerlei Zahlungsverzug oder Einschränkungen der genannten Art bekannt sind,

d)Daten zu verwenden, die von Veränderungen, die im Beobachtungszeitraum beim Mix des Schuldners zwischen Ausleihungen und anderen kreditbezogenen Produkten eingetreten sind, beeinträchtigt wurden, es sei denn, diese Daten wurden durch Beseitigung der Auswirkungen dieser Veränderungen beim Produktmix bereinigt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 4 Buchstabe d weisen die Institute den zuständigen Behörden gegenüber nach, dass sie sich genau darüber im Klaren sind, wie sich Veränderungen beim Produktmix von Kunden auf die Referenzdatensätze für Risikopositionen und die damit verbundenen CCF-Schätzungen auswirken und dass diese Auswirkungen unwesentlich sind oder im Rahmen ihres Schätzprozesses wirksam abgemildert wurden. In diesem Zusammenhang ist Folgendes als nicht angemessen zu betrachten:

a)für CCF- oder Risikopositionswertbeobachtungen Untergrenzen festzusetzen,

b)schuldnerbezogene Schätzungen zu verwenden, die die jeweiligen Produktumwandlungsoptionen nicht vollständig erfassen, oder Produkte mit sehr unterschiedlichen Merkmalen in unangemessener Weise miteinander zu kombinieren,

c)nur die wesentlichen, von einer Produktumwandlung tangierten Beobachtungen anzupassen,

d)Beobachtungen auszuschließen, die von einer Produktprofilumwandlung tangiert sind.“

b)Absatz 3 Unterabsatz 1 wird gestrichen.

c)Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, nach welcher Methodik Institute IRB-CCF-Schätzungen vorzunehmen haben.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

93.Artikel 183 wird wie folgt geändert:

a)Der Titel erhält folgende Fassung:

Anforderungen an die Beurteilung der Auswirkungen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Zentralstaaten und Zentralbanken, wenn dabei eigene LGD-Schätzungen verwendet werden, und für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

b)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) die Garantie liegt in Schriftform vor, kann vom Garantiegeber weder widerrufen noch ausgetauscht werden, gilt (nach Maßgabe der Höhe und Laufzeit der Garantieerklärung) bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung und kann in dem Rechtsraum, in dem der Garantiegeber über Vermögenswerte verfügt, die durch ein vollstreckbares Urteil gepfändet werden können, gegenüber dem Garantiegeber rechtlich durchgesetzt werden.

ii)Die folgenden Buchstaben d und e werden angefügt:

„d) es handelt sich um eine unbedingte Garantie.

e) Erstausfall-Kreditderivate können als anerkennungsfähige Besicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, während Zweitausfall-Kreditderivate oder ganz allgemein n-ter-Ausfall-Kreditderivate nicht als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden können.“

iii)Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Für die Zwecke des Buchstaben d ist eine „unbedingte Garantie“ eine Garantie, bei der der Sicherungsvertrag keine Klausel enthält, deren Einhaltung sich dem direkten Einfluss des kreditgebenden Instituts entzieht, und die den Garantiegeber für den Fall, dass der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, von seiner Pflicht befreien könnte, zeitnah zu zahlen. Enthält der Sicherungsvertrag eine Klausel, wonach eine mangelhafte Erfüllung der Sorgfaltspflicht oder ein Betrug des kreditgebenden Instituts die Garantie ungültig macht oder in ihrem Umfang verringert, so hindert dies nicht daran, diese Garantie als unbedingt anzusehen. Ein Sicherungsvertrag, der bei Betrug des Schuldners gekündigt oder bei dem der Besicherungsumfang vermindert werden kann, ist nicht als unbedingt anzusehen.

Garantien, bei denen die Zahlung des Garantiegebers unter dem Vorbehalt steht, dass das kreditgebende Institut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss, und die nur Verluste abdecken, die nach erfolgter Abwicklung der notleidenden Engagements durch die Institute verbleiben, sind als unbedingt anzusehen.“

c)Folgender Absatz 1a wird angefügt:

„(1a) Institute können Absicherungen ohne Sicherheitsleistung entweder über den Ansatz für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen gemäß diesem Artikel anerkennen, sofern die in Absatz 4 festgelegten Anforderungen erfüllt sind, oder über den in Artikel 236a genannten Risikoparametersubstitutionsansatz im Rahmen des A-IRB, sofern die in Kapitel 4 festgelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit erfüllt sind. Die Institute sollten über klare Grundsätze für die Beurteilung der Auswirkungen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung auf die Risikoparameter verfügen. Die Grundsätze der Institute müssen mit der internen Risikomanagementpraxis der Institute vereinbar sein und die Anforderungen dieses Artikels widerspiegeln. Aus diesen Grundsätzen muss klar hervorgehen, welche der in diesem Unterabsatz beschriebenen Methoden für die einzelnen Ratingsysteme verwendet werden, und die Institute wenden diese Grundsätze im Zeitverlauf konsistent an.“

d)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Erkennen die Institute Absicherungen ohne Sicherheitsleistung über den Ansatz für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen an, darf das Risikogewicht, das dem besicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition zugewiesen wird, nicht niedriger sein als die RW-Untergrenze des Sicherungsgebers. Zu diesem Zweck wird die RW-Untergrenze des Sicherungsgebers wie in Artikel 236a dargelegt anhand derselben PD, desselben LGD und derselben Risikogewichtsfunktion berechnet wie bei vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber.“

e)Absatz 6 wird gestrichen.

94.In Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 wird Unterabschnitt 4 gestrichen.

95.In Artikel 192 werden die folgenden Nummern 5 bis 8 angefügt:

„5. „Risikogewichtssubstitutionsansatz im Rahmen des SA“ die gemäß Artikel 235 vorgenommene Substitution des Risikogewichts der zugrunde liegenden Risikoposition durch das Risikogewicht, das beim Standardansatz einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zugewiesen werden müsste;

6. „Risikogewichtssubstitutionsansatz im Rahmen des IRB“ die gemäß Artikel 235a vorgenommene Substitution des Risikogewichts der zugrunde liegenden Risikoposition durch das Risikogewicht, das beim Standardansatz einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zugewiesen werden müsste;

7. „Risikoparametersubstitutionsansatz im Rahmen des F-IRB“ die gemäß Artikel 236 vorgenommene Substitution der PD- und LGD-Risikoparameter der zugrunde liegenden Risikoposition durch die entsprechende PD und LGD, die beim IRB-Ansatz ohne Verwendung eigener LGD-Schätzungen einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zugewiesen werden müsste;

8. „Risikoparametersubstitutionsansatz im Rahmen des A-IRB“ die gemäß Artikel 236a vorgenommene Substitution der PD- und LGD-Risikoparameter der zugrunde liegenden Risikoposition durch die entsprechende PD und LGD, die beim IRB-Ansatz unter Verwendung eigener LGD-Schätzungen einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zugewiesen werden müsste.“

96.In Artikel 193 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Sicherheiten, die alle in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit erfüllen, können selbst für Risikopositionen, die nicht in Anspruch genommene Fazilitäten betreffen, als solche anerkannt werden. Kann die Fazilität nur in Anspruch genommen werden, wenn zuvor oder gleichzeitig in dem Maße Sicherheiten angekauft oder entgegengenommen wurden, in dem das Institut bei Inanspruchnahme der Fazilität Interesse an diesen Sicherheiten hat, d. h. das Institut in dem Maße, in dem die Fazilität nicht in Anspruch genommen wird, kein Interesse an Sicherheiten hat, können diese Sicherheiten für die sich aus der nicht in Anspruch genommenen Fazilität ergebende Risikoposition anerkannt werden.“

97.Artikel 194 Absatz 10 wird gestrichen.

98.Artikel 197 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Buchstaben b bis e erhalten folgende Fassung:

„b) Schuldverschreibungen, die alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllen:

i)die Schuldverschreibungen werden von Zentralstaaten oder Zentralbanken begeben,

ii)für die Schuldverschreibungen liegt eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI oder einer Exportkreditagentur vor, die

als für die Zwecke des Kapitels 2 anerkennungsfähig anerkannt wurde,

von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken mit der Bonitätsstufe 1, 2, 3 oder 4 gleichgesetzt wird.

c) Schuldverschreibungen, die alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllen:

i)die Schuldverschreibungen werden von Instituten begeben,

ii)für die Schuldverschreibungen liegt eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vor, die

als für die Zwecke des Kapitels 2 anerkennungsfähig anerkannt wurde,

von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gleichgesetzt wird.

d) Schuldverschreibungen, die alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllen:

i)die Schuldverschreibungen werden von anderen Emittenten begeben,

ii)für die Schuldverschreibungen liegt eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vor, die alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt:

die ECAI wurde als für die Zwecke des Kapitels 2 anerkennungsfähig anerkannt,

die ECAI wird von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten mit der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gleichgesetzt.

e)    Schuldverschreibungen, für die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, die alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt:

i)die ECAI wurde als für die Zwecke des Kapitels 2 anerkennungsfähig anerkannt und

ii)die ECAI wird von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung kurzfristiger Risikopositionen mit der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gleichgesetzt.“

b)Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)    Goldbarren,“

99.Artikel 199 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Sofern in Artikel 124 Absatz 7 nicht anders festgelegt, dürfen die Institute Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst oder, im Falle privater Beteiligungsgesellschaften, vom begünstigen Eigentümer genutzt oder vermietet werden bzw. werden sollen, sowie Gewerbeimmobilien einschließlich Büro- und sonstige Gewerberäume als Sicherheit einsetzen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Der Wert der Immobilie hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab

b)Das Risiko des Kreditnehmers hängt nicht wesentlich von der Wertentwicklung der Immobilie/des Vorhabens ab, sondern von seiner Fähigkeit, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, so dass auch die Rückzahlung des Kredits nicht wesentlich von Zahlungsströmen abhängt, die durch die als Sicherheit gestellte Immobilie generiert werden.

Für die Zwecke des Buchstaben a dürfen die Institute Fälle ausklammern, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen.“

b)Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Die Verluste aus Darlehen, die – sofern Artikel 124 Absatz 7 nichts anderes bestimmt – bis zu 55 % des nach Artikel 229 bestimmten Wertes durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen hinaus,“

c)Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Die Verluste aus Darlehen, die – sofern Artikel 124 Absatz 7 nichts anderes bestimmt – bis zu 55 % des nach Artikel 229 bestimmten Wertes durch Gewerbeimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen hinaus,“

d)In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wenn eine öffentliche Entwicklungsbank im Sinne von Artikel 429a Absatz 2 ein Förderdarlehen im Sinne von Artikel 429a Absatz 3 an ein anderes Institut oder an ein Finanzinstitut ausreicht, das die Erlaubnis zur Ausführung der in Anhang I Nummern 2 oder 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten erhalten hat und die in Artikel 119 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen erfüllt, und wenn dieses andere Institut oder Finanzinstitut dieses Förderdarlehen direkt oder indirekt an den letztendlichen Schuldner weiterreicht und die Forderung aus dem Förderdarlehen als Sicherheit an die öffentliche Entwicklungsbank abtritt, darf die öffentliche Entwicklungsbank die abgetretene Forderung unabhängig von deren ursprünglicher Laufzeit als anerkennungsfähige Sicherheit verwenden.“

e)Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) das Institut weist nach, dass bei mindestens 90 % aller Liquidierungen bei einer bestimmten Art von Sicherheit die erzielten Erlöse nicht unter 70 % des Werts der Sicherheit liegen. Ist bei den Marktpreisen eine erhebliche Volatilität zu verzeichnen, weist das Institut den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend nach, dass es die Sicherheit ausreichend konservativ bewertet hat.“

100.Artikel 201 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) internationale Organisationen, denen nach Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,“

ii)Folgender Buchstabe fa wird eingefügt:

„fa) beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche,“

iii)Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g) wenn die Absicherung keine Verbriefungsposition betrifft, andere Unternehmen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, einschließlich Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundene Unternehmen des Schuldners, wenn diese Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen ein geringeres Risikogewicht haben als der Schuldner,“

iv)Folgender Buchstabe ga wird eingefügt:

‘(ga) betrifft die Absicherung eine Verbriefungsposition, andere Unternehmen, denen eine ECAI im Rahmen einer Bonitätsbeurteilung die Bonitätsstufen 1, 2 oder 3 zugewiesen hat, und die bei Stellung der Absicherung den Bonitätsstufen 1 oder 2 zugeordnet waren, einschließlich Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und verbundene Unternehmen des Schuldners, wenn diese Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen ein geringeres Risikogewicht haben als der Schuldner,“

v)Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Für die Zwecke des Buchstaben fa bezeichnet der Ausdruck „beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche“ ein Unternehmen der Finanzbranche, das die in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt.“

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Sicherungsgebern können Unternehmen, deren Bonität von den Instituten gemäß Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt wird, als Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn das Institut bei diesen Unternehmen nach dem IRB-Ansatz verfährt.“

101.Artikel 202 wird aufgehoben.

102.In Artikel 204 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Erstausfall- sowie alle anderen n-ter-Ausfall-Kreditderivate gelten im Rahmen dieses Kapitels nicht als anerkennungsfähige Formen von Absicherung ohne Sicherheitsleistung.

Für Erstausfall-Kreditderivate werden risikogewichtete Positionsbeträge berechnet. Zu diesem Zweck werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Grundgeschäfte bis maximal 1250 % aggregiert und mit dem Nominalbetrag der durch das Kreditderivat gestellten Besicherung multipliziert, um den risikogewichteten Positionsbetrag für die mit diesem Derivat zusammenhängende Risikoposition zu erhalten.

Bei Zweitausfall-Derivaten wird genauso verfahren, außer dass bei der Aggregierung der Risikogewichte das Grundgeschäft mit dem niedrigsten risikogewichteten Positionsbetrag von der Berechnung ausgenommen wird. Auch bei n-ter-Ausfall-Kreditderivaten wird entsprechend verfahren, wobei die n-1-Grundgeschäfte mit den niedrigsten risikogewichteten Positionsbeträgen von der Berechnung ausgenommen werden.“

103.Artikel 208 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)Unter Buchstabe b werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Wert der Immobilie darf nicht über dem Durchschnittswert liegen, der in den vorangegangenen drei (bei Gewerbeimmobilien) oder sechs Jahren (bei Wohnimmobilien) für diese oder eine vergleichbare Immobilie ermittelt wurde. An der Immobilie vorgenommene Veränderungen, die die Energieeffizienz des Gebäudes oder der Wohneinheit erhöhen, sind als eindeutig wertsteigernd zu betrachten.“

ii)Unterabsatz 2 wird gestrichen;

b)Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a) Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen die Institute gemäß Absatz 3 zur Bewertung und Neubewertung des Immobilienwerts fortschrittliche, unabhängig vom Kreditvergabeverfahren entwickelte statistische oder andere mathematische Methoden („Modelle“) heranziehen, sofern dabei folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)die Institute legen in ihren Grundsätzen und Verfahren die Kriterien für die Nutzung der Modelle dar, anhand deren der Wert der Sicherheiten bewertet, neubewertet und überwacht wird. In diesen Grundsätzen und Verfahren wird den bisherigen Ergebnissen dieser Modelle, den betrachteten immobilienspezifischen Variablen, dem Minimum an verfügbaren, präzisen Informationen sowie der Unsicherheit dieser Modelle Rechnung getragen;

b)die Institute sorgen dafür, dass die verwendeten Modelle

i)objekt- und standortspezifisch sind und ein ausreichendes Maß an Granularität aufweisen,

ii)zuverlässig und präzise sind und regelmäßig belastbaren Rückvergleichen mit den tatsächlich beobachteten Kaufpreisen unterzogen werden,

iii)gestützt auf die beobachteten Kaufpreise auf einer ausreichend großen und repräsentativen Stichprobe basieren,

iv)sich auf aktuelle Daten hoher Qualität stützen;

c)die Institute sind in letzter Instanz für die Angemessenheit und Performanz der Modelle verantwortlich, der in Absatz 3 Buchstabe b genannte Sachverständige ist für die anhand der Modelle durchgeführte Bewertung verantwortlich, und die Institute verstehen die Methodik der genutzten Modelle sowie die hierfür verwendeten Inputdaten und Annahmen;

d)die Institute sorgen dafür, dass die Dokumentation der Modelle auf neuestem Stand ist;

e)die Institute haben angemessene IT-Prozesse, -Systeme und -Kapazitäten und verfügen über ausreichende und präzise Daten für jede etwaige modellgestützte Bewertung oder Neubewertung von Sicherheiten;

f)die Modellschätzungen werden von unabhängiger Seite validiert und der Validierungsprozess steht grundsätzlich mit den in Artikel 185 dargelegten Grundsätzen in Einklang, und der in Absatz 3 Buchstabe b genannte Sachverständige ist für die endgültigen Werte verantwortlich, die das Institut für die Zwecke dieses Kapitels nutzt.“

c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die als Sicherheit akzeptierte Immobilie ist angemessen gegen Schäden versichert, und die Institute verfügen über Verfahren, um die Angemessenheit dieser Versicherung zu überwachen.“

104.In Artikel 210 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Verschaffen allgemeine Sicherungsvereinbarungen oder andere Formen schwebender Sicherungsrechte („floating charge“) dem kreditgebenden Institut einen registrierten Anspruch auf die Vermögenswerte eines Unternehmens und erstreckt sich dieser Anspruch sowohl auf Vermögenswerte, die nach dem IRB-Ansatz nicht als Sicherheit anerkannt werden können, als auch auf Vermögenswerte, die nach dem IRB-Ansatz als Sicherheit anerkannt werden können, so kann das Institut Letztere als anerkennungsfähige Absicherung mit Sicherheitsleistung anerkennen. In diesem Fall ist die Anerkennung abhängig davon, ob diese Vermögenswerte die in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten beim IRB-Ansatz erfüllen.“

105.Artikel 213 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Vorbehaltlich des Artikels 214 Absatz 1 kann eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Die Absicherung ist unmittelbar;

b)der Umfang der Absicherung ist unmissverständlich und unstrittig;

c)der Sicherungsvertrag enthält keine Klausel, deren Einhaltung sich dem direkten Einfluss des kreditgebenden Instituts entzieht, und die

i)dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung oder Änderung der Kreditabsicherung ermöglichen würde,

ii)bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Risikoposition die tatsächlichen Kosten der Absicherung in die Höhe treiben würde,

iii)den Sicherungsgeber für den Fall, dass der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder der Leasingvertrag für die Zwecke der Anerkennung des garantierten Restwerts gemäß Artikel 134 Absatz 7 und Artikel 166 Absatz 4 abläuft, von seiner Pflicht befreien könnte, zeitnah zu zahlen,

iv)es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Absicherung zu verkürzen;

d)der Sicherungsvertrag ist in allen zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar.

Für die Zwecke des Buchstaben c hindert eine Klausel im Sicherungsvertrag, wonach eine mangelhafte Erfüllung der Sorgfaltspflicht oder ein Betrug des kreditgebenden Instituts die vom Garantiegeber bereitgestellte Absicherung ungültig macht oder in ihrem Umfang verringert, nicht daran, diese Absicherung als anerkennungsfähig zu betrachten. Ein Sicherungsvertrag, der bei Betrug des Schuldners gekündigt oder bei dem der Besicherungsumfang vermindert werden kann, erfüllt diese Anforderungen nicht.

Für die Zwecke des Buchstaben c kann der Sicherungsgeber für alle im Rahmen der Forderung ausstehenden Beträge eine einmalige Zahlung leisten oder die durch den Sicherungsvertrag abgedeckten künftigen Zahlungsverpflichtungen des Schuldners annehmen.“

106.Artikel 215 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Bei dem die Garantie auslösenden Ausfall oder bei Zahlungsversäumnis des Schuldners hat das kreditgebende Institut das Recht, den Garantiegeber zeitnah für alle Zahlungen in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen der von ihm abgesicherten Forderung ausstehen.“

ii)Folgende Unterabsätze werden angefügt:

Die Zahlung des Garantiegebers darf nicht unter dem Vorbehalt stehen, dass das kreditgebende Institut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss.

Deckt eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien ab, müssen die Anforderungen in Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und in Unterabsatz 1 dieses Absatzes lediglich innerhalb von 24 Monaten erfüllt werden.“

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Bei Garantien, die im Rahmen von Bürgschaftsprogrammen oder von den in Artikel 214 Absatz 2 genannten Stellen gestellt werden, oder für die eine Rückbürgschaft Letzterer vorliegt, gelten die in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und in Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Anforderungen als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)nach Ausfall des Schuldners oder nachdem der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, hat das kreditgebende Institut das Recht, vom Garantiegeber zeitnah eine vorläufige Zahlung zu erwirken, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

i)die vorläufige Zahlung entspricht einer robusten Schätzung der Verluste, die dem kreditgebenden Institut entstehen dürften, wozu auch Verluste zählen, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden,

ii)die vorläufige Zahlung ist proportional zur Garantiedeckung;

b)das kreditgebende Institut kann den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend nachweisen, dass die Auswirkungen der Garantie, die sich auch auf Verluste erstreckt, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden, eine solche Behandlung rechtfertigen.“

107.In Artikel 216 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei einer durch ein Kreditderivat abgesicherten Risikoposition gegenüber einem Unternehmen muss das in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannte Kreditereignis abweichend von Absatz 1 nicht im Vertrag vereinbart sein, wenn alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)die Laufzeit, der Nennwert, der Coupon, die Währung oder der Rang der zugrunde liegenden Risikoposition gegenüber einem Unternehmen kann nur durch einstimmigen Beschluss geändert werden,

b)das Land, unter dessen Recht die Risikoposition gegenüber einem Unternehmen fällt, verfügt über ein fest etabliertes Konkursrecht, das Unternehmen die Neuorganisation und Neustrukturierung ermöglicht, und das eine geordnete Abwicklung der Gläubigerforderungen sicherstellt.

Sind die unter a und b genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann die Absicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des Werts gemäß Artikel 233 Absatz 2 dennoch anerkannt werden.“

108.Artikel 217 wird aufgehoben.

109.Artikel 219 erhält folgende Fassung:

„Artikel 219
Netting von Bilanzpositionen

Darlehen an das kreditgebende Institut und Einlagen bei diesem Institut, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, werden von diesem Institut zur Berechnung der Auswirkung einer Absicherung mit Sicherheitsleistung für die genannten Darlehen und Einlagen wie Barsicherheiten behandelt.

110.Artikel 220 wird wie folgt geändert:

a)Der Titel erhält folgende Fassung:

Verwendung der aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen bei Netting-Rahmenvereinbarungen

b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Institute, die für die unter eine anerkennungsfähige Netting-Rahmenvereinbarung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen fallenden Risikopositionen den „vollständig angepassten Risikopositionswert“ (E*) ermitteln, berechnen die erforderlichen Volatilitätsanpassungen anhand der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode, die in den Artikeln 223 bis 227 für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dargelegt ist.“

c)Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) sie wenden den für eine bestimmte Wertpapiergruppe oder für eine bestimmte Art von Waren angemessenen Wert der Volatilitätsanpassung oder – falls relevant – absoluten Wert der Volatilitätsanpassung auf den absoluten Wert der positiven oder negativen Nettoposition bei den Wertpapieren in dieser Gruppe oder auf die zu dieser Art von Waren gehörenden Waren an;“

d)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Institute berechnen E* nach folgender Formel:

dabei ist:

i    = dem Index, der alle unter die Vereinbarung fallenden einzelnen Wertpapiere, Waren oder Kassapositionen bezeichnet, die das Institut an die Gegenpartei verliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückkauf veräußert oder bei dieser hinterlegt hat,

j    = dem Index, der alle unter die Vereinbarung fallenden einzelnen Wertpapiere, Waren oder Kassapositionen bezeichnet, die das Institut geliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückverkauf angekauft hat oder hält,

k)    = dem Index, der alle einzelnen Währungen bezeichnet, auf die die unter die Vereinbarung fallenden Wertpapiere, Waren oder Kassapositionen lauten,

   = dem Risikopositionswert eines bestimmten Wertpapiers, einer bestimmten Ware oder einer bestimmten Kassaposition i, die bzw. das im Rahmen der Vereinbarung an die Gegenpartei verliehen, bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückkauf veräußert oder bei dieser hinterlegt wurde, der bei fehlender Besicherung zur Anwendung käme, wenn die Institute die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 2 oder gegebenenfalls Kapitel 3 berechnen,

   = dem Wert eines bestimmten Wertpapiers, einer bestimmten Ware oder einer bestimmten Kassaposition j, die bzw. das das Institut im Rahmen der Vereinbarung geliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückverkauf angekauft hat oder hält,

   = der gemäß Absatz 2 Buchstabe b berechneten (positiven oder negativen) Nettoposition in einer anderen Währung (Währung k) als der Verrechnungswährung der Vereinbarung,

   = der Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko bei Währung k,

   = der Nettorisikoposition der Vereinbarung, die wie folgt berechnet wird:

dabei ist:

l    = dem Index, der alle einzelnen Gruppen derselben Wertpapiere und alle einzelnen Arten derselben Waren, die unter die Vereinbarung fallen, bezeichnet,

= der gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechneten Nettoposition (positiv oder negativ) in einer bestimmten Wertpapiergruppe l oder bei einer bestimmten Art von Waren l, die unter die Vereinbarung fallen,

= der gemäß Absatz 2 Buchstabe c berechneten, einer bestimmten Wertpapiergruppe l oder einer bestimmten Art von Waren l angemessenen Volatilitätsanpassung. Das Vorzeichen von wird wie folgt bestimmt:

a)das Vorzeichen ist positiv, wenn die Wertpapiergruppe l in ähnlicher Weise verliehen, bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückkauf veräußert oder behandelt wird wie bei einem Wertpapierverleihgeschäft oder einer Rückkaufsvereinbarung,

b)das Vorzeichen ist negativ, wenn die Wertpapiergruppe l in ähnlicher Weise geliehen, bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückverkauf angekauft oder behandelt wird wie bei einem Wertpapierleihgeschäft oder einer Rückkaufsvereinbarung,

N    = der Gesamtanzahl aller einzelnen Gruppen derselben Wertpapiere und aller einzelnen Arten derselben Waren, die unter die Vereinbarung fallen; von dieser Berechnung ausgenommen werden diejenigen Gruppen und Arten , bei denen weniger als ist,

   = der Bruttorisikoposition der Vereinbarung, die wie folgt berechnet wird:

111.Artikel 221 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1) Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder anderen Kapitalmarkttransaktionen außer Derivatgeschäften, die unter eine anerkennungsfähige Netting-Rahmenvereinbarung fallen, die die in Kapitel 6 Abschnitt 7 genannten Anforderungen erfüllt, darf ein Institut, das die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*) der Vereinbarung anhand interner Modelle berechnen.“

(2) Ein Institut darf interne Modelle verwenden, wenn alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)das Institut nutzt diese internen Modelle nur für Risikopositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem in Kapitel 3 dargelegten IRB-Ansatz berechnet werden,

b)das Institut hat von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Nutzung interner Modelle erhalten.

(3) Nutzt ein Institut interne Modelle, so wendet es diese auf alle Gegenparteien und Wertpapiere an, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen es nach der in Artikel 220 festgelegten, auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Methode verfahren kann.“

b)Absatz 8 wird gestrichen.

112.Artikel 223 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) bei außerbilanziellen Posten außer Derivaten, bei denen nach dem IRB-Ansatz verfahren wird, wenden die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte anstatt der in Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b vorgesehenen SA-CCFs oder IRB-CCFs einen Kreditumrechnungsfaktor von 100 % an.“

b)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Volatilitätsanpassungen berechnen die Institute nach der in den Artikeln 224 bis 227 genannten, auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode.“

113.In Artikel 224 Absatz 1 erhalten die Tabellen 1 bis 4 folgende Fassung:

Tabelle 1

Bonitäts-stufe, die der Schuldver-schreibung bei der Bonitäts-beurtei-lung zu-gewiesen wurde

Restlauf-zeit (m) in Jahren

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b genannten Emittenten

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Emittenten

Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Kriterien erfüllen

20-täg. Ver-wer-tungs-zeit-raum (%)

10-täg. Ver-wer-tungs-zeit-raum (%)

5-täg. Ver-wer-tungs-zeit-raum (%)

20-täg. Ver-wer-tungs-zeit-raum (%)

10-täg. Ver-wer-tungs-zeit-raum (%)

5-täg. Ver-wer-tungs-zeit-raum (%)

20-täg. Ver-wer-tungs-zeit-raum (%)

10-täg. Ver-wer-tungs-zeit-raum (%)

5-täg. Ver-wer-tungs-zeit-raum (%)

1

m ≤ 1

0,707

0,5

0,354

1,414

1

0,707

2,828

2

1,414

1 < m ≤ 3

2,828

2

1,414

4,243

3

2,121

11,314

8

5,657

3 < m ≤ 5

2,828

2

1,414

5,657

4

2,828

11,314

8

5,657

5 < m ≤ 10

5,657

4

2,828

8,485

6

4,243

22,627

16

11,314

m > 10

5,657

4

2,828

16,971

12

8,485

22,627

16

11,314

2-3

m ≤ 1

1,414

1

0,707

2,828

2

1,414

5,657

4

2,828

1 < m ≤ 3

4,243

3

2,121

5,657

4

2,828

16,971

12

8,485

3 < m ≤ 5

4,243

3

2,121

8,485

6

4,243

16,971

12

8,485

5 < m ≤ 10

8,485

6

4,243

16,971

12

8,485

33,941

24

16,971

m > 10

8,485

6

4,243

28,284

20

14,142

33,941

24

16,971

4

alle

21,213

15

10,607

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Tabelle 2

Bonitäts-stufe, die einer kurz-fristigen Schuldver-schreibung bei der Bonitäts-beurteilung zugewiesen wurde

Rest-laufzeit (m) in Jahren

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b genannten Emittenten mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Emittenten mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung, die die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Kriterien erfüllen

20-täg. Ver-wer-tungs-zeit-raum (%)

10-täg. Ver-wer-tungs-zeit-raum (%)

5-täg. Ver-wer-tungs-zeit-raum

20-täg. Ver-wer-tungs-zeit-raum (%)

10-täg. Ver-wer-tungs-zeit-raum (%)

5-täg. Ver-wer-tungs-zeit-raum

20-täg. Ver-wer-tungs-zeit-raum (%)

10-täg. Ver-wer-tungs-zeit-raum (%)

5-täg. Ver-wer-tungs-zeit-raum

1

0,707

0,5

0,354

1,414

1

0,707

2,828

2

1,414

2-3

1,414

1

0,707

2,828

2

1,414

5,657

4

2,828

Tabelle 3

Sonstige Arten von Sicherheiten oder Risikopositionen

20-täg. Verwertungszeitraum (%)

10-täg. Verwertungszeitraum (%)

5-täg. Verwertungszeitraum

Hauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuldverschreibungen

28,284

20

14,142

Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen

42,426

30

21,213

Bargeld

0

0

0

Goldbarren

28,284

20

14,142

Tabelle 4

Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen

20-täg. Verwertungszeitraum (%)

10-täg. Verwertungszeitraum (%)

5-täg. Verwertungszeitraum

11,314

8

5,657

114.Artikel 225 wird aufgehoben.

115.Artikel 226 erhält folgende Fassung:

„Artikel 226
Heraufskalierung von Volatilitätsanpassungen bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

Die in Artikel 224 genannten Volatilitätsanpassungen gelten für den Fall einer täglichen Neubewertung. Erfolgt die Neubewertung seltener als einmal täglich, so nehmen die Institute größere Volatilitätsanpassungen vor. Diese werden von den Instituten anhand nachstehender Wurzel-Zeit-Formel durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung basierenden Volatilitätsanpassungen ermittelt:

dabei ist:

H = der vorzunehmenden Volatilitätsanpassung,

= der Volatilitätsanpassung bei täglicher Neubewertung,

= der tatsächlichen Zahl der Geschäftstage zwischen den Neubewertungen,

= dem Verwertungszeitraum für das betreffende Geschäft.“

116.Artikel 227 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Institute, die die in Artikel 224 genannte, auf aufsichtlichen Vorgaben beruhende Methode anwenden, dürfen bei Rückkaufsgeschäften und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften anstatt der nach den Artikeln 224 bis 226 berechneten Volatilitätsanpassungen eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern die in Absatz 2 Buchstaben a bis h genannten Bedingungen erfüllt sind. Institute, die interne Modelle nach Artikel 221 verwenden, machen von dem hier dargelegten Verfahren keinen Gebrauch.

117.Artikel 228 wird wie folgt geändert:

a)Der Titel erhält folgende Fassung:

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, auf die der Standardansatz angewandt wird, bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

b)Absatz 2 wird gestrichen.

118.Artikel 229 wird wie folgt geändert:

a)Der Titel erhält folgende Fassung:

Bewertungsgrundsätze für anerkennungsfähige Sicherheiten außer Finanzsicherheiten

b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Bei der Bewertung von Immobilien müssen alle folgenden Anforderungen erfüllt sein:

a)der Wert ist unabhängig vom Prozess des Instituts für Hypothekenerwerb, Kreditbearbeitung und Kreditvergabeentscheidung von einem unabhängigen Sachverständigen zu schätzen, der über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.

b)der Wert wird anhand ausreichend vorsichtiger konservativer Bewertungskriterien geschätzt, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:

i)erwartete Preissteigerungen werden nicht in den Wert miteinbezogen,

ii)der Wert wird angepasst, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass der aktuelle Marktpreis deutlich über dem Wert liegt, der über die Laufzeit des Darlehens als tragfähig anzusehen wäre,

c)der Wert liegt nicht über dem Marktwert der Immobilie, falls dieser bestimmbar ist.

Der Wert der Sicherheit spiegelt die Ergebnisse der in Artikel 208 Absatz 3 verlangten Überwachung wider und wird um alle eventuellen vorrangigen Ansprüche auf die Immobilie herabgesetzt.“

119.Artikel 230 erhält folgende Fassung:

„Artikel 230
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für eine Risikoposition mit anerkennungsfähiger FCP beim IRB-Ansatz

(1) Zur Anerkennung einer nach diesem Kapitel anerkennungsfähigen Absicherung mit Sicherheitsleistung setzen die Institute beim IRB-Ansatz außer für die unter Artikel 220 fallenden Risikopositionen den tatsächlichen LGD-Wert (LGD*) für die Zwecke des Kapitels 3 als LGD-Wert an. Die Institute berechnen LGD* wie folgt:

dabei ist:

E    = dem Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Wirkung der Absicherung mit Sicherheitsleistung. Ist eine Risikoposition durch eine nach diesem Kapitel anerkennungsfähige Finanzsicherheit besichert, wird dieser Betrag gemäß Artikel 223 Absatz 3 berechnet. Bei Verleihung oder Hinterlegung von Wertpapieren muss dieser Betrag gleich dem Betrag der verliehenen Barmittel oder der verliehenen oder hinterlegten Wertpapiere sein. Bei verliehenen oder hinterlegten Wertpapieren wird der Risikopositionswert durch Vornahme der Volatilitätsanpassung (HE) gemäß den Artikeln 223 bis 227 heraufgesetzt,

ES    = dem Marktwert der Absicherung mit Sicherheitsleistung, der sich ergibt, nachdem die auf diese Art von FCP anwendbare Volatilitätsanpassung (HC) und die Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen zwischen der Risikoposition und der Absicherung mit Sicherheitsleistung (Hfx) gemäß den Absätzen 2 und 2a vorgenommen wurde. Für ES gilt folgende Obergrenze: E·(1+HE);

EU    = E·(1+HE) - ES;

LGDU = der LGD, die nach Artikel 161 Absatz 1 für eine unbesicherte Risikoposition anzusetzen ist,

LGDS = der LGD, die nach Absatz 2 Tabelle 2aaa für Risikopositionen anzusetzen ist, die durch die bei dem Geschäft eingesetzte Art von anerkennungsfähiger FCP besichert sind.

(2) In Tabelle 2aaa werden die in die Formel in Absatz 1 einzusetzenden LGDS- und Hc-Werte angegeben.

Tabelle 2aaa

Art der FCP

LGDS

Volatilitätsanpassung (Hc)

Finanzsicherheiten

0 %

Volatilitätsanpassung Hc gemäß den Artikeln 224 bis 227

Forderungen

20 %

40 %

Wohn- und Gewerbeimmobilien

20 %

40 %

Sonstige Sachsicherheiten

25 %

40 %

Nicht anerkennungsfähige FCP

Entfällt

100 %

(2a) Lautet eine anerkennungsfähige Absicherung mit Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als die Risikoposition, entspricht die Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx) der Volatilitätsanpassung nach den Artikeln 224 bis 227.

(3) Alternativ zu der Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Artikels 124 Absatz 7 dürfen Institute dem Teil der Risikoposition, der innerhalb der in Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Grenzen in voller Höhe durch Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besichert ist, ein Risikogewicht von 50 % zuweisen, wenn alle in Artikel 199 Absätze 3 oder 4 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(4) Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für unter Artikel 220 fallende IRB-Risikopositionen verwenden die Institute E* gemäß Artikel 220 Absatz 4 und setzen die LGD für unbesicherte Risikopositionen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b an.“

120.Artikel 231 erhält folgende Fassung:

„Artikel 231
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pools aus anerkennungsfähigen Absicherungen mit Sicherheitsleistung für Risikopositionen, bei denen nach dem IRB-Ansatz verfahren wird

Institute, die verschiedenen Arten von Absicherungen mit Sicherheitsleistung erhalten haben, dürfen auf Risikopositionen, bei denen nach dem IRB-Ansatz verfahren wird, die in Artikel 230 genannte Formel nacheinander auf jede einzelne Art von Sicherheit anwenden. Zu diesem Zweck setzen diese Institute jedes Mal, nachdem sie eine Art von FCP anerkannt haben, den Restwert der unbesicherten Risikoposition (EU) um den angepassten Wert (ES) der in diesem Schritt anerkannten Sicherheit herab. Gemäß Artikel 230 Absatz 1 ist der Gesamtwert von ES über alle Arten von Absicherungen mit Sicherheitsleistung hinweg beim Wert von E·(1+HE) zu kappen, woraus sich folgende Formel ergibt:

dabei ist:

LGDS,i =    der LGD, die nach Artikel 230 Absatz 2 für die FCP i anzusetzen ist,

ES,i =    dem Marktwert von FCP i, der sich ergibt, nachdem die auf die Art von FCP anwendbare Volatilitätsanpassung (Hc) gemäß Artikel 230 Absatz 2 vorgenommen wurde.“

121.Artikel 232 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Sind die in Artikel 212 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, können Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden, wie eine Garantie dieses Drittinstituts behandelt werden.“

122.Artikel 233 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Bei Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen legen die Institute unter der Annahme einer täglichen Neubewertung einen Verwertungszeitraum von zehn Handelstagen zugrunde und berechnen diese Anpassungen anhand der in Artikel 224 angegebenen, von der Aufsicht vorgegebenen Volatilitätsanpassungen. Die Institute skalieren die Volatilitätsanpassungen gemäß Artikel 226 herauf.“

123.Artikel 235 wird wie folgt geändert:

a)Der Titel wird wie folgt geändert:

   „Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Substitutionsansatz, wenn die garantierte Risikoposition nach dem Standardansatz behandelt wird

b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für die Zwecke von Artikel 113 Absatz 3 berechnen die Institute die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und auf die diese Institute den Standardansatz anwenden, unabhängig davon, wie sie vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber behandeln, nach folgender Formel:

max{0, E - GA} · r + GA · g

dabei ist:

E    = dem nach Artikel 111 berechneten Risikopositionswert. Der Risikopositionswert einer in Anhang I genannten außerbilanziellen Position wird zu diesem Zweck nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 1 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % ihres Werts angesetzt,

GA =    dem nach Artikel 233 Absatz 3 errechneten Absicherungsbetrag (G*), der nach Maßgabe des Abschnitts 5 an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird,

r =    dem in Kapitel 2 genannten Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Schuldner,

g =    dem in Kapitel 2 genannten Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber.“

c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Institute dürfen die in Artikel 114 Absätze 4 und 7 vorgesehene günstigere Behandlung auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen ausdehnen, für die eine Garantie des Zentralstaats oder der Zentralbank besteht, und diese behandeln wie direkte Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank, sofern für diese direkten Risikopositionen die in Artikel 114 Absatz 4 oder – falls zutreffend – Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllt sind.“

124.Folgender Artikel 235 a wird eingefügt:

„Artikel 235a
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge beim Substitutionsansatz, wenn die garantierte Risikoposition nach dem IRB-Ansatz behandelt und bei vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber nach dem Standardansatz verfahren wird

(1) Für Risikopositionen mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, auf die ein Institut den in Kapitel 3 genannten IRB-Ansatz anwendet, berechnen die Institute – wenn vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber nach dem Standardansatz behandelt werden – die risikogewichteten Positionsbeträge nach folgender Formel:

max{0, E - GA} · r + GA · g

dabei ist:

E    = dem gemäß Kapitel 3 Abschnitt 5 bestimmten Risikopositionswert. Zu diesem Zweck berechnen die Institute den Risikopositionswert außerbilanzieller Positionen außer Derivaten, bei denen nach dem IRB-Ansatz verfahren wird, indem sie anstatt der in Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b vorgesehenen SA-CCFs oder IRB-CCFs einen Kreditumrechnungsfaktor von 100 % anwenden,

GA    dem gemäß Artikel 233 Absatz 3 errechneten Absicherungsbetrag (G*), der nach Maßgabe von Kapitel 3 Abschnitts 5 an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird,

r    = dem in Kapitel 3 genannten Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Schuldner,

g    = dem in Kapitel 2 genannten Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber.

(2) Ist der abgesicherte Betrag (GA) geringer als die Risikoposition (E), dürfen die Institute die Formel in Absatz 1 nur anwenden, wenn die abgesicherten und nicht abgesicherten Teile der Risikoposition gleichrangig sind.

(3) Institute dürfen die in Artikel 114 Absätze 4 und 7 vorgesehene günstigere Behandlung auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen ausdehnen, für die eine Garantie des Zentralstaats oder der Zentralbank besteht, und diese behandeln wie direkte Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank, sofern für diese direkten Risikopositionen die in Artikel 114 Absatz 4 oder – falls zutreffend – Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(4) Die für den abgesicherten Teil der Risikoposition erwarteten Verlustbeträge müssen gleich Null sein.

(5) Das Institut setzt für jeden unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) das Risikogewicht der zugrundeliegenden Risikoposition und den für diese erwarteten Verlust an. Für die in Artikel 159 festgelegte Berechnung weisen die Institute jede allgemeine oder spezifische Kreditrisikoanpassung oder zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf Nichthandelsbuchtätigkeiten des Instituts oder andere mit der Risikoposition verknüpfte Herabsetzungen der Eigenmittel dem unbesicherten Teil des Risikopositionswerts zu.“

125.Artikel 236 wird wie folgt geändert:

a)Der Titel erhält folgende Fassung:

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge beim Substitutionsansatz, wenn die garantierte Risikoposition nach dem IRB-Ansatz behandelt und bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber nach dem IRB-Ansatz verfahren wird

b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Bei Risikopositionen mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, bei denen ein Institut nach dem in Kapitel 3 genannten IRB-Ansatz verfährt, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, bestimmen die Institute für den Fall, dass vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber nach dem in Kapitel 3 genannten IRB-Ansatz behandelt werden, den besicherten Teil der Risikoposition als Risikopositionswert E oder – falls niedriger – angepassten Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung GA.“

c)Die folgenden Absätze 1a bis 1d werden eingefügt:

„(1a) Wendet ein Institut auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber unter Verwendung eigener PD-Schätzungen den IRB-Ansatz an, so berechnet es den risikogewichteten Positionsbetrag und erwarteten Verlustbetrag für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts gemäß Absatz 1b anhand der PD des Sicherungsgebers und der in Artikel 161 Absatz 1 genannten LGD, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zur Anwendung käme. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung setzen die Institute als LGD für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts die LGD vorrangiger Forderungen an, die für jede Art von Besicherung der zugrunde liegenden Risikoposition gemäß diesem Kapitel angerechnet werden kann.

(1b) Bei der Berechnung des Risikogewichts und des erwarteten Verlusts für den abgesicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition verwenden die Institute die PD, die in Absatz 1a genannte LGD und die gleiche Risikogewichtsfunktion, die sie auch bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwenden, und stützen sich gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 162 berechnete Restlaufzeit M der zugrunde liegenden Risikoposition.

(1c) Institute, die auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber nach der in Artikel 153 Absatz 5 vorgesehenen Methode den IRB-Ansatz anwenden, setzen als Risikogewicht und erwarteten Verlust für den besicherten Teil der Risikoposition die gleichen Werte an wie sie in Artikel 153 Absatz 5 und Artikel 158 Absatz 6 vorgesehen sind.

(1d) Unbeschadet des Absatzes 1c berechnen Institute, die auf garantierte Risikopositionen nach der in Artikel 153 Absatz 5 vorgesehenen Methode den IRB-Ansatz anwenden, das Risikogewicht und den erwarteten Verlust für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts gemäß Absatz 1b anhand der PD, der in Artikel 161 Absatz 1 genannten LGD, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zur Anwendung käme, und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die auch bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet wird, und stützen sich gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 162 berechnete Restlaufzeit M der zugrunde liegenden Risikoposition. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung setzen die Institute als LGD für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts die LGD vorrangiger Forderungen an, die für jede Art von Besicherung der zugrunde liegenden Risikoposition gemäß diesem Kapitel angerechnet werden kann.“

d)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Institute setzen für jeden unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) das Risikogewicht der zugrundeliegenden Risikoposition und den für diese erwarteten Verlust an. Für die in Artikel 159 festgelegte Berechnung weisen die Institute jede allgemeine oder spezifische Kreditrisikoanpassung, zusätzliche, in Artikel 34 genannte Bewertungsanpassungen in Bezug auf die Nichthandelsbuchtätigkeiten des Instituts sowie andere mit der Risikoposition verknüpfte Herabsetzungen der Eigenmittel, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt, dem unbesicherten Teil des Risikopositionswerts zu.“

126.Folgender Artikel 236 a wird eingefügt:

„Artikel 236a
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge beim Substitutionsansatz, wenn die garantierte Risikoposition unter Verwendung eigener LGD-Schätzungen nach dem IRB-Ansatz behandelt und bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber nach dem IRB-Ansatz verfahren wird

(1) Bei Risikopositionen mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, bei denen ein Institut unter Verwendung eigener LGD-Schätzungen nach dem in Kapitel 3 genannten IRB-Ansatz verfährt, bestimmen die Institute für den Fall, dass vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber nach dem in Kapitel 3 genannten IRB-Ansatz behandelt werden, den besicherten Teil der Risikoposition als Risikopositionswert E oder – falls niedriger – angepassten Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung GA. Den risikogewichteten Positionsbetrag und den erwarteten Verlustbetrag für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts berechnen die Institute anhand der PD, der LGD und der gleiche Risikogewichtsfunktion, die sie auch bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwenden, und stützen sich gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 162 berechnete Restlaufzeit M der zugrunde liegenden Risikoposition.

(2) Institute, die den in Kapitel 3 genannten IRB-Ansatz anwenden, bei vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, bestimmen den LGD gemäß Artikel 161. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung setzen die Institute als LGD für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts die LGD vorrangiger Forderungen an, die für jede Art von Besicherung der zugrunde liegenden Risikoposition gemäß diesem Kapitel angerechnet werden kann.

(3) Institute, die den in Kapitel 3 genannten IRB-Ansatz anwenden und für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber eigene LGD-Schätzungen verwenden, berechnen das Risikogewicht und den erwarteten Verlust für den abgesicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition anhand der PD, der LGD und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die sie auch bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwenden, und stützen sich gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 162 berechnete Restlaufzeit M der zugrunde liegenden Risikoposition.

(4) Institute, die auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber nach der in Artikel 153 Absatz 5 vorgesehenen Methode den IRB-Ansatz anwenden, setzen als Risikogewicht und erwarteten Verlust für den besicherten Teil der Risikoposition die gleichen Werte an wie sie in Artikel 153 Absatz 5 und Artikel 158 Absatz 6 vorgesehen sind.

(5) Die Institute setzen für jeden unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) das Risikogewicht der zugrundeliegenden Risikoposition und den für diese erwarteten Verlust an. Für die in Artikel 159 festgelegte Berechnung weisen die Institute jede allgemeine oder spezifische Kreditrisikoanpassung, zusätzliche, in Artikel 34 genannte Bewertungsanpassungen in Bezug auf die Nichthandelsbuchtätigkeiten des Instituts sowie andere mit der Risikoposition verknüpfte Herabsetzungen der Eigenmittel, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt, dem unbesicherten Teil des Risikopositionswerts zu.“

127.In Teil 3 Titel II Kapitel 4 wird Abschnitt 6 gestrichen.

128.Artikel 273 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)    gemäß Artikel 183, falls eine Genehmigung gemäß Artikel 143 erteilt wurde.“

129.Artikel 273b wird wie folgt geändert:

a)Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 273b
Nichteinhaltung der Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten und des vereinfachten Ansatzes für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko“

b)In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

Die Institute stellen die Berechnung der Risikopositionswerte ihrer Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 oder 5 und – falls relevant – die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 385 innerhalb von drei Monaten ein, sobald eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:“

c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)    Hat ein Institut die Berechnung der Risikopositionswerte seiner Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 oder 5 und die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko gemäß Artikel 385 eingestellt, so darf es die Berechnung der Risikopositionswerte seiner Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 oder 5 und die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko gemäß Artikel 385 nur dann wiederaufnehmen, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle in Artikel 273a Absatz 1 oder 2 genannten Bedingungen während eines Jahres ohne Unterbrechung erfüllt wurden.“

130.Artikel 274 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Wenn für denselben Netting-Satz mehrere Nachschussvereinbarungen gelten oder derselbe Netting-Satz sowohl Geschäfte mit als auch ohne Nachschussvereinbarung enthält, berechnet ein Institut dessen Risikopositionswert wie folgt:

a)das Institut legt hypothetische Netting-Teilsätze an, die sich wie folgt aus den im Netting-Satz enthaltenen Geschäften zusammensetzen:

i)alle Geschäfte, für die eine Nachschussvereinbarung besteht und für die nach Artikel 285 Absätze 2 bis 5 die gleiche Nachschuss-Risikoperiode bestimmt wurde, werden demselben Netting-Teilsatz zugeordnet,

ii)alle Geschäfte, für die keine Nachschussvereinbarung besteht, werden getrennt von den nach Ziffer i angelegten Teilsätzen demselben, Netting-Teilsatz zugeordnet.

b)das Institut berechnet gemäß Artikel 275 Absatz 2 die Wiederbeschaffungskosten des im einleitenden Satz dieses Absatzes genannten Netting-Satzes, berücksichtigt dabei alle in diesem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte mit oder ohne Nachschussvereinbarung und verfährt dabei wie folgt:

i)Der CMV wird für alle in einem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte berechnet, ohne Berücksichtigung gehaltener oder gestellter Sicherheiten, wobei bei der Berechnung des CMV positive und negative Marktwerte gegeneinander aufgerechnet werden,

ii)NICA, VM, TH und MTA – falls relevant – werden getrennt voneinander als Summe aus den gleichen Inputs der einzelnen Nachschussvereinbarung des Netting-Satzes berechnet.

c)das Institut berechnet den in Artikel 278 genannten potenziellen künftigen Risikopositionswert des Netting-Satzes und verfährt dabei wie folgt:

i)der in Artikel 278 Absatz 1 genannte Multiplikator beruht gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes je nach Fall auf den CMV-, NICA- und VM-Inputs,

(ii) wird gemäß Artikel 278 getrennt für jeden in Buchstabe a genannten hypothetischen Netting-Teilsatz berechnet;“

b)In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 ersetzen die Institute eine digitale Vanilla-Option, deren Ausübungspreis gleich K ist, durch die entsprechende Collar-Kombination aus zwei veräußerten und angekauften Vanilla-Kauf- oder -verkaufsoptionen, die folgenden Anforderungen entsprechen:

a)die beiden Optionen der Collar-Kombination haben

i)den gleichen Fälligkeitstermin und den gleichen Kassa- oder Terminkurs beim zugrunde liegenden Instrument wie die digitale Vanilla-Option,

ii)Ausübungspreise von 0,95 K bzw. 1,05 K;

b)die Collar-Kombination bildet den Auszahlungsbetrag bei der digitalen Vanilla-Option außerhalb der unter Buchstabe a genannten Spanne zwischen den beiden Ausübungspreisen exakt nach.

Die Risikoposition der beiden Optionen der Collar-Kombination wird gesondert gemäß Artikel 279 berechnet.“

131.Teil 3 Titel III erhält folgende Fassung:

„TITLE III
EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS OPERATIONELLE RISIKO

Artikel 311a
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)„durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis “ jedes Ereignis, das mit einem operationellen Risiko in Verbindung steht und in einem oder mehreren Geschäftsjahren einen oder mehrere Verluste verursacht.

b)„aggregierter Bruttoverlust“ die Summe aller Bruttoverluste in einem oder mehreren Geschäftsjahren, die mit demselben, durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen.

c)„aggregierter Nettoverlust“ die Summe aller Nettoverluste in einem oder mehreren Geschäftsjahren, die mit demselben, durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen.

KAPITEL 1



Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko

Artikel 312
Eigenmittelanforderung

Die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ist die gemäß Artikel 313 berechnete Geschäftsindikatorkomponente.

Artikel 313
Geschäftsindikatorkomponente

Die Institute berechnen ihre Geschäftsindikatorkomponente nach folgender Formel:

dabei ist:

BIC    =    der Geschäftsindikatorkomponente,

BI    =    dem gemäß Artikel 314 berechneten Geschäftsindikator (in Mrd. EUR).

Artikel 314
Geschäftsindikator

(1) Die Institute berechnen ihren Geschäftsindikator nach folgender Formel:

dabei ist:

BI    =    dem Geschäftsindikator (in Mrd. EUR),

ILDC    =    der gemäß Absatz 2 berechneten Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente,

SC    =    der gemäß Absatz 3 berechneten Dienstleistungskomponente (in Mrd. EUR),

FC    =    der gemäß Absatz 4 berechneten Finanzkomponente (in Mrd. EUR).

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente nach folgender Formel berechnet:

dabei ist:

ILDC    =    der Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente,

IC    =    der Zinskomponente, bestehend aus den Zinserträgen des Instituts aus allen finanziellen Vermögenswerten sowie anderen Zinserträgen, einschließlich Finanzerträgen aus Finanzierungsleasing- und Erträgen aus Operating-Leasingverhältnissen sowie Gewinnen aus Leasingobjekten, abzüglich der Zinsaufwendungen des Instituts für alle finanziellen Verbindlichkeiten, einschließlich Zinsaufwendungen für Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnisse, Abschreibungen und Wertminderungen bei sowie Verlusten aus Operating-Leasingobjekten, berechnet als jährlicher Durchschnitt der Differenz (absolute Werte) in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren,

AC    =    der Aktivakomponente, bestehend aus der Summe der brutto insgesamt ausstehenden Darlehen und Kredite, verzinslichen Wertpapiere, einschließlich Staatsanleihen, und Leasingobjekte des Instituts, die ausgehend von den Jahresendwerten der jeweiligen Geschäftsjahre als jährlicher Durchschnitt in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren berechnet wird,

DC    =    der Dividendenkomponente, bestehend aus den Dividendenerträgen des Instituts aus Aktienanlagen und Mitteln, die im Abschluss des Instituts nicht konsolidiert werden, einschließlich Dividendenerträgen aus nicht konsolidierten Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, berechnet als jährlicher Durchschnitt in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Dienstleistungskomponente nach folgender Formel berechnet:

dabei ist:

SC    =    der Dienstleistungskomponente,

OI    =    den sonstigen betrieblichen Erträgen, d. h. dem jährlichen Durchschnitt der Erträge des Instituts aus gewöhnlichen Bankgeschäften, die zu keiner anderen Position des Geschäftsindikators gehören, in ihrer Art aber ähnlich sind, in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren,

OE    =    den sonstigen betrieblichen Aufwendungen, d. h. dem jährlichen Durchschnitt der Aufwendungen und Verluste des Instituts bei gewöhnlichen Bankgeschäften, die zu keiner anderen Position des Geschäftsindikators gehören, in ihrer Art aber ähnlich sind, sowie bei Ereignissen, die durch operationelle Risiken bedingt sind, in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren,

FI    =    der Entgelt- und Kommissionsertragskomponente, d. h. dem jährlichen Durchschnitt der Erträge des Instituts aus erbrachten Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen einschließlich Erträgen des Instituts aus ausgelagerten Finanzdienstleistungen in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren,

FE    =    der Entgelt- und Kommissionsaufwandskomponente, d. h. dem jährlichen Durchschnitt der Aufwendungen des Instituts für in Anspruch genommene Beratungs- und sonstige Dienstleistungen einschließlich Entgelten, die das Institut für die Bereitstellung externer Finanzdienstleistungen entrichtet hat, aber ohne die Entgelte, die es für die Bereitstellung externer Nichtfinanzdienstleistungen gezahlt hat, in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Finanzkomponente nach folgender Formel berechnet:

dabei ist:

FC    =    der Finanzkomponente,

TC    =    der Handelsbuchkomponente, d. h. dem jährlichen Durchschnitt der Nettogewinne oder -verluste in absoluten Zahlen, die das Institut in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren in seinem Handelsbuch u. a. bei zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgrund der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und aufgrund von Wechselkursdifferenzen verzeichnet hat,

BC    =    der Anlagebuchkomponente, d. h. dem jährlichen Durchschnitt der Nettogewinne oder -verluste in absoluten Zahlen, die das Institut in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren in seinem Anlagebuch u. a. bei erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgrund der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, aufgrund von Wechselkursdifferenzen verzeichnet hat, und der realisierten Gewinne und Verluste bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

(5) Folgende Elemente dürfen von den Instituten nicht in die Berechnung ihres Geschäftsindikators einbezogen werden:

a)Erträge und Aufwendungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäften,

b)im Rahmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen gezahlte Prämien und empfangene Zahlungen,

c)Verwaltungsausgaben, einschließlich Personalkosten, Entgelte, die für die Bereitstellung externer Nichtfinanzdienstleistungen gezahlt wurden, und sonstige Verwaltungsausgaben,

d)Rückerstattung von Verwaltungsausgaben einschließlich der Rückerstattung von Zahlungen im Namen von Kunden,

e)Aufwendungen für Gebäude und Gegenstände des Anlagevermögens, außer wenn diese auf ein operationelles Verlustereignis zurückzuführen sind,

f)Abschreibungen materieller und immaterieller Vermögenswerte, bis auf Abschreibungen bei Operating-Leasingobjekten, die in die Aufwendungen für Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnisse aufzunehmen sind,

g)Rückstellungen und Auflösungen von Rückstellungen, es sei denn, diese Rückstellungen beziehen sich auf operationelle Verlustereignisse,

h)auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital,

i)Wertminderungen und Wertaufholungen,

j)erfolgswirksam erfasste Änderungen beim Geschäfts- oder Firmenwert,

k)Körperschaftsteuer.

(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)die Komponenten des Geschäftsindikators; zu diesem Zweck wird unter Berücksichtigung internationaler Regulierungsstandards eine Liste typischer Unterpositionen aufgestellt,

b)die in Absatz 5 genannten Elemente.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Bestimmung der Positionen des Geschäftsindikators aus und ordnet diese Positionen den betreffenden Feldern in den Meldebögen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission*5 zu.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 315
Anpassungen am Geschäftsindikator

(1) Die Institute beziehen Geschäftsindikatorpositionen fusionierter oder erworbener Unternehmen oder Geschäftsbereiche ab dem Zusammenschluss oder Erwerb in ihre Geschäftsindikatorberechnung ein und decken dabei die vorangegangenen drei Geschäftsjahre ab.

(2) Institute können bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragen, Positionen des Geschäftsindikators, die sich auf veräußerte Unternehmen oder Geschäftsbereiche beziehen, aus der Berechnung ihres Geschäftsindikators auszunehmen.

(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen präzisiert wird,

a)wie die Institute die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anpassungen am Geschäftsindikator bestimmen,

b)unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden die in Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilen dürfen,

c)zu welchem Zeitpunkt die in Absatz 2 genannten Anpassungen vorgenommen werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

KAPITEL 2
Datenerhebung und -Governance

Artikel 316
Berechnung der durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste

(1) Institute mit einem Geschäftsindikator von mindestens 750 Mio. EUR berechnen die durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste als die Summe aller gemäß Artikel 318 Absatz 1 berechneten Nettoverluste in einem bestimmten Geschäftsjahr, die die in Artikel 319 Absätze 1 bzw. 2 genannten Schwellenwerte erreicht haben oder über diese hinausgehen.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden ein Institut, dessen Geschäftsindikator nicht über 1 Mrd. EUR hinausgeht, von der Pflicht zur Berechnung des jährlichen Verlusts aufgrund operationeller Risiken ausnehmen, wenn das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachgewiesen hat, dass die Anwendung des Unterabsatzes 1 für dieses Institut mit ungebührlich hohem Aufwand verbunden wäre.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist als maßgeblicher Geschäftsindikator der von dem Institut zu den acht letzten Meldestichtagen gemeldete höchste Geschäftsindikatorwert zu betrachten. Hat ein Institut noch keinen Geschäftsindikator gemeldet, muss es seinen letzten Geschäftsindikator verwenden.

(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen präzisiert wird, was für die Zwecke des Absatzes 1 unter „ungebührlich hohem Aufwand“ zu verstehen ist.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 317
Verlustdatensatz

(1) Institute, die die durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnen, verfügen über Regelungen, Prozesse und Mechanismen zur Alimentierung und kontinuierlichen Aktualisierung eines Verlustdatensatzes, der für jedes verzeichnete, durch operationelle Risiken bedingte Ereignis, einschließlich solcher, die auf Fehlverhalten zurückzuführen sind, die Bruttoverlustbeträge, Rückflüsse aus Versicherungen, Rückflüsse aus anderen Quellen als Versicherungen, Referenzdatum und gruppierte Verluste enthält.

(2) Der Verlustdatensatz des Instituts erfasst alle durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse aller in den Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1

a)nehmen die Institute in den Verlustdatensatz jedes durch operationelle Risiken bedingte Ereignis auf, das im Laufe eines oder mehrerer Geschäftsjahre verzeichnet wurde,

b)darf das Datum, zu dem die Institute Verluste aufgrund von Ereignissen, die durch operationelle Risiken bedingt sind, in den Verlustdatensatz aufnehmen, nicht nach dem Bilanzierungsdatum liegen,

c)weisen die Institute die über mehrere Jahre verbuchten Verluste und zugehörigen Rückflüsse gemäß ihrer Bilanzierungsmethode den entsprechenden Geschäftsjahren des Verlustdatensatzes zu.

(4) Darüber hinaus erheben die Institute

a)Informationen über die Referenzdaten der durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse, darunter u. a.:

i)das Datum, an dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis eingetreten ist oder begann („Eintrittsdatum“), falls bekannt,

ii)das Datum, an dem das Institut das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis festgestellt hat („Feststellungdatum“),

iii)das Datum/die Daten, an dem bzw. denen ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis einen Verlust oder eine Verlustrücklage oder -rückstellung bewirkt, der/die in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts erfasst wird („Bilanzierungsdatum“);

b)Informationen über etwaige Rückflüsse von Bruttoverlustbeträgen sowie deskriptive Informationen über die Gründe für die Verlustereignisse.

Etwaige deskriptive Informationen sind so detailliert, wie es der Höhe des Bruttoverlustbetrags angemessen ist.

(5) Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen und beim risikogewichteten Positionsbetrag für das Kreditrisiko berücksichtigt werden, nimmt das Institut nicht in den Verlustdatensatz auf. Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen, aber nicht beim risikogewichteten Positionsbetrag für das Kreditrisiko berücksichtigt werden, nimmt das Institut in den Verlustdatensatz auf.

(6) Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Marktrisiko zusammenhängen, sind dem operationellen Risiko zuzuordnen und in den Verlustdatensatz aufzunehmen.

(7) Ein Institut muss in der Lage sein, seine historischen internen Verlustdaten auf Verlangen der zuständigen Behörde der betreffenden Art von Ereignis zuzuordnen.

(8) Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Institute die Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit der für die Führung und Aktualisierung des Verlustdatensatzes erforderlichen IT-Infrastruktur sicher, indem sie alles Folgende bestätigen:

a)dass IT-Systeme und IT-Infrastruktur des Instituts, die für die Zwecke dieses Artikels geschaffen wurden, solide und widerstandsfähig sind und dass diese Solidität und Widerstandsfähigkeit auf Dauer aufrecht erhalten werden können,

b)dass es für die für die Zwecke dieses Artikels geschaffene IT-Infrastruktur des Instituts Konfigurationsmanagement-, Änderungsmanagement- und Release-Management-Prozesse gibt,

c)für den Fall, dass das Institut Teile der Unterhaltung der für die Zwecke dieses Artikels geschaffenen Infrastruktur auslagert, dass Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit der IT-Infrastruktur gewährleistet sind; zu diesem Zweck bestätigen sie zumindest Folgendes:

i)dass IT-Systeme und IT-Infrastruktur des Instituts, die für die Zwecke dieses Artikels geschaffen wurden, solide und widerstandsfähig sind und dass diese Eigenschaften auf Dauer aufrecht erhalten werden können,

ii)dass der Prozess für die Planung, die Schaffung, das Testen und die Einführung der für die Zwecke dieses Artikels erforderlichen Infrastruktur im Hinblick auf Projektmanagement, Risikomanagement und Governance, Engineering, Qualitätssicherung und Testplanung, System-Modellierung und -Entwicklung, Qualitätssicherung bei allen Aktivitäten einschließlich Code-Reviews und gegebenenfalls Code-Verifikation und -Tests, einschließlich der Akzeptanz der Nutzer, solide und angemessen ist,

iii)dass es für die für die Zwecke dieses Artikels geschaffene IT-Infrastruktur des Instituts Konfigurationsmanagement-, Änderungsmanagement- und Release-Management-Prozesse gibt,

iv)dass der Prozess für die Planung, die Schaffung, das Testen und die Einführung der für die Zwecke dieses Artikels erforderlichen Infrastruktur und Notfallplanung vom Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung des Instituts genehmigt wird, und dass das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung für die Zwecke dieses Artikels regelmäßig über die Leistung der IT-Infrastruktur informiert werden.

(9) Für die Zwecke des Absatzes 6 wird die EBA mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards beauftragt, in denen eine Taxonomie für operationelle Risiken sowie eine Methodik festgelegt werden, anhand deren ausgehend von dieser Taxonomie eine Einstufung der im Verlustdatensatz enthaltenen Verlustereignisse vorgenommen wird.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(10) Für die Zwecke des Absatzes 7 arbeitet die EBA Leitlinien aus, in denen sie die technischen Elemente erläutert, die zur Gewährleistung der Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit der Governance-Regelungen zur Führung des Verlustdatensatzes erforderlich sind, wobei sie den Schwerpunkt insbesondere auf die IT-Systeme und -Infrastrukturen legt.

Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben.

Artikel 318
Berechnung von Netto- und Bruttoverlust

(1) Für die Zwecke von Artikel 316 Absatz 1 berechnen die Institute den Nettoverlust bei jedem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis wie folgt:

Nettoverlust = Bruttoverlust – Rückflüsse

dabei ist:

„Bruttoverlust“ ein Verlust, der durch ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis verursacht wird, vor Rückflüssen jeder Art,

„Rückfluss“ ein/mehrere mit dem ursprünglichen, durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Zusammenhang stehende/s, zeitlich getrennte/s Ereignis/se, bei dem/denen ein Dritter dem Institut Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Nutzen zukommen lässt.

Die Institute halten ihre Berechnung des Nettoverlusts bei jedem spezifischen, durch operationelle Risiken bedingten Ereignis stets auf aktuellem Stand. Zu diesem Zweck aktualisieren die Institute ihre Nettoverlustberechnung ausgehend von den beobachteten oder geschätzten Schwankungen des Bruttoverlusts und des Rückflusses für jedes der vorangegangenen zehn Geschäftsjahre. Werden in mehreren Geschäftsjahren dieses Zehnjahreszeitfensters in Verbindung mit demselben, durch operationelle Risiken bedingten Ereignis Verluste verzeichnet, berechnet das Institut Folgendes und hält seine Berechnung auf aktuellem Stand:

a)den Nettoverlust, den Bruttoverlust und den Rückfluss für jedes Geschäftsjahr des Zehnjahreszeitfensters, in dem dieser Nettoverlust, Bruttoverlust und Rückfluss verzeichnet wurde,

b)den aggregierten Nettoverlust, den aggregierten Bruttoverlust und den aggregierten Rückfluss aller betreffender Geschäftsjahre des Zehnjahreszeitfensters.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden folgende Positionen in die Bruttoverlustberechnung einbezogen:

a)in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts ausgewiesene direkte Wertberichtigungen, einschließlich Wertminderungen, Zahlungsausgleiche, Schadenersatzzahlungen, Strafzahlungen, Zinsrückstände und Anwaltshonorare sowie Abschreibungen, die auf das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis zurückzuführen sind, darunter:

i)wenn das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis mit dem Marktrisiko in Verbindung steht, die Kosten für die Auflösung von Marktpositionen bei dem Verlustbetrag, der aus den Positionen mit operationellem Risiko zurückgeflossen ist,

(ii)wenn Zahlungen auf Versäumnisse oder unangemessene Prozesse des Instituts zurückzuführen sind, Strafzahlungen, Zinsen, Verzugsgebühren und Anwaltshonorare sowie Steuern – mit Ausnahme des ursprünglich fälligen Steuerbetrags,

b)Kosten, die durch das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis verursacht wurden, einschließlich Aufwendungen für externe Leistungen, die unmittelbar mit dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis zusammenhängen, und Kosten für Reparatur oder Ersatz, um die Position wieder in ihren Zustand vor dem operationellen Risikoereignis zurückzuversetzen,

c)in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückstellungen oder Rücklagen für potenzielle Folgen operationeller Verluste, einschließlich solcher, die durch Fehlverhalten verursacht werden,

d)Verluste aus Ereignissen, die durch operationelle Risiken bedingt sind, mit definitiven finanziellen Auswirkungen, die vorübergehend auf Übergangs- oder Zwischenkonten gebucht werden und noch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst sind („drohende Verluste“),

e)nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen, die in einem Geschäftsjahr verbucht werden, aber auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind, die die Zahlungsströme oder Abschlüsse vorangegangener Geschäftsjahre beeinträchtigen („zeitverzögerte Verluste“).

Für die Zwecke des Buchstaben d werden wesentliche drohende Verluste innerhalb eines Zeitraums in den Verlustdatensatz aufgenommen, der der Größe und dem Alter der noch nicht erfassten Position angemessen ist.

Für die Zwecke des Buchstaben e nimmt das Institut wesentliche zeitverzögerte Verluste in den Verlustdatensatz auf, wenn diese Verluste auf operationelle Verlustereignisse zurückzuführen sind, die mehr als ein Geschäftsjahr umfassen und ein Rechtsrisiko verursachen können. Die Institute können in den Verlustbetrag, den sie in einem Geschäftsjahr unter der Position „operationelle Risiken“ erfassen, selbst dann Verluste aufnehmen, die auf die Berichtigung von Buchungsfehlern aus früheren Geschäftsjahren zurückzuführen sind, wenn diese Verluste nicht mit unmittelbaren Auswirkungen auf Dritte verbunden sind. Sind wesentliche zeitverzögerte Verluste zu verzeichnen und ist das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis mit unmittelbaren Auswirkungen auf Dritte verbunden, einschließlich Kunden, Dienstleister und Beschäftigte des Instituts, nimmt das Institut darüber hinaus die offizielle Anpassung früher veröffentlichter Finanzberichte auf.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden folgende Positionen von der Bruttoverlustberechnung ausgenommen:

a)Kosten für allgemeine Wartungsarbeiten im Rahmen von Wartungsverträgen für Sachanlagen,

b)interne oder externe Aufwendungen zur Stärkung des Geschäfts nach den durch operationelle Risiken bedingten Verlusten, einschließlich Upgrades, Verbesserungen, Risikobeurteilungsinitiativen und Vergrößerungen,

c)Versicherungsprämien.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Rückflüsse nur dann zur Verringerung von Bruttoverlusten eingesetzt, wenn das Institut die Zahlung erhalten hat. Forderungen sind nicht als Rückflüsse zu betrachten.

Auf Verlangen der zuständigen Behörde liefert das Institut sämtliche Unterlagen, die zur Überprüfung der Zahlungen erforderlich sind, die das Institut erhalten und in die Berechnung des Nettoverlusts bei einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis einbezogen hat.

Artikel 319
Schwellenwerte für Verlustdaten

(1) Zur Berechnung des jährlichen Verlusts aufgrund operationeller Risiken gemäß Artikel 316 Absatz 1 berücksichtigen die Institute aus dem Verlustdatensatz diejenigen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse, bei denen der nach Artikel 318 berechnete Nettoverlust 20 000 EUR oder mehr beträgt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 berechnen die Institute den jährlichen Verlust aufgrund operationeller Risiken gemäß Artikel 316 Absatz 1 auch für die Zwecke des Artikels 446 und berücksichtigen hierfür aus dem Verlustdatensatz diejenigen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse, bei denen der nach Artikel 318 berechnete Nettoverlust 100 000 EUR oder mehr beträgt.

(3) Verursacht ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis gemäß Artikel 318 Absatz 1 Unterabsatz 2 in mehr als einem Geschäftsjahr Verluste, ist der Nettoverlust, der für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schwellenwerte zu berücksichtigen ist, der aggregierte Nettoverlust.

Artikel 320
Ausschluss von Verlusten

(1) Die zuständigen Behörden können einem Institut erlauben, durch operationelle Risiken bedingte außergewöhnliche Ereignisse, die für das Risikoprofil des Instituts nicht mehr relevant sind, von der Berechnung der durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste auszunehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)das Institut kann der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweisen, dass das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis, das für diese durch operationelle Risiken bedingten Verluste verantwortlich ist, sich nicht wiederholen wird,

b)der durch operationelle Risiken bedingte Verlust entspricht einem der folgenden Werte:

i)15 % oder mehr des anhand des Schwellenwerts in Artikel 319 Absatz 1 berechneten, durch operationelle Risiken bedingten durchschnittlichen jährlichen Verlusts des Instituts, wenn der durch operationelle Risiken bedingte Verlust nach wie vor im Geschäftsindikator enthaltene Geschäftsbereiche betrifft,

(ii)mehr al 0 % des anhand des Schwellenwerts in Artikel 319 Absatz 1 berechneten, durch operationelle Risiken bedingten durchschnittlichen jährlichen Verlusts des Instituts, wenn der durch operationelle Risiken bedingte Verlust gemäß Artikel 315 Absatz 2 aus dem Geschäftsindikator entfernte Geschäftsbereiche betrifft,

c)der durch operationelle Risiken bedingte Verlust wurde mindestens ein Jahr lang in der Verlustdatenbank geführt, es sei denn, er betrifft Geschäftsbereiche, die gemäß Artikel 315 Absatz 2 aus dem Geschäftsindikator entfernt wurden.

Für die Zwecke des Buchstaben c beginnt der Mindestzeitraum von einem Jahr an dem Tag, an dem das im Verlustdatensatz enthaltene, durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die in Artikel 319 Absatz 1 genannte Erheblichkeitsschwelle erstmals überschritten hat.

(2) Wenn ein Institut die in Absatz 1 genannte Erlaubnis beantragt, legt es der zuständigen Behörde zur Begründung des beantragten Ausschlusses eines außergewöhnlichen Verlusts u. a. Folgendes vor:

a)eine Beschreibung des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses, dessen Ausschluss beantragt wird,

b)einen Nachweis dafür, dass der Verlust, der durch das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis verursacht wurde, über der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Erheblichkeitsschwelle liegt, sowie das Datum, an dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Erheblichkeitsschwelle überschritten hat,

c)das Datum, an dem das durch operationelle Risiken bedingte betreffende Ereignis unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Mindestverweildauer ausgeschlossen würde,

d)den Grund, aus dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis nicht mehr als für das Risikoprofil des Instituts relevant betrachtet wird,

e)einen Nachweis dafür, dass es keine ähnlichen oder verbleibenden rechtmäßigen Risikopositionen mehr gibt und dass das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis, das ausgeschlossen werden soll, für keinen anderen Geschäftsbereich und kein anderes Produkt relevant ist,

f)Berichte über die unabhängige Überprüfung oder Validierung des Instituts, die bestätigen, dass das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis nicht mehr relevant ist und es keine ähnlichen oder verbleibenden rechtmäßigen Risikopositionen gibt,

g)einen Nachweis dafür, dass die zuständigen Stellen des Instituts den Antrag auf Ausschluss des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses im Rahmen der Genehmigungsverfahren des Instituts genehmigt haben, sowie das Datum dieser Genehmigung,

h)Angaben dazu, wie sich der Ausschluss des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses auf den durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust auswirkt.

(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie die Bedingungen präzisiert, die die zuständige Behörde nach Absatz 1 beurteilen muss, wozu auch zählt, wie der durch operationelle Risiken bedingte, durchschnittliche jährliche Verlust berechnet werden sollte, und in denen sie die gemäß Absatz 2 zu sammelnden Informationen oder alle sonstigen, für die Beurteilung für notwendig erachteten Informationen näher ausführt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 321
Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen

(1) Verluste aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen sind in den Verlustdatensatz aufzunehmen, sobald die Positionen des Geschäftsindikators, die diese Unternehmen oder Geschäftsbereiche betreffen, in die Geschäftsindikatorberechnung des Instituts gemäß Artikel 315 Absatz 1 einbezogen werden. Zu diesem Zweck beziehen die Institute die in einem Zehnjahreszeitraum vor dem Erwerb oder Zusammenschluss verzeichneten Verluste ein.

(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie präzisiert, wie die Institute nach Einbeziehung von in Absatz 1 genannten Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen Anpassungen an ihrem Verlustdatensatz zu bestimmen haben.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 322
Überprüfung der Verlustdaten auf Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität

(1) Die Institute verfügen über die Organisation und die Verfahren, die notwendig sind, um die Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten unabhängig voneinander zu überprüfen.

(2) Bei Instituten, die die durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnen, überprüfen die zuständigen Behörden die Qualität der Verlustdaten in regelmäßigen Abständen. Bei Instituten mit einem Geschäftsindikator von über 1 Mrd. EUR führen die zuständigen Behörden diese Überprüfung mindestens alle drei Jahre durch.

Artikel 323
Rahmen für die Steuerung operationeller Risiken

(1) Institute müssen über Folgendes verfügen:

a)ein gut dokumentiertes System für die Bewertung und Steuerung operationeller Risiken, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse integriert ist, fester Bestandteil des Prozesses zur Überwachung und Kontrolle des Risikoprofils des Instituts in puncto operationelle Risiken ist und bei dem die Verantwortungsbereiche klar zugewiesen sind. Im Rahmen des Systems für die Bewertung und Steuerung operationeller Risiken wird die Gefährdung des Instituts durch operationelle Risiken ermittelt und werden relevante Daten zu operationellen Risiken, einschließlich der Daten zu wesentlichen Verlusten nachverfolgt;

b)eine von den Unternehmensteilen und operativen Abteilungen des Instituts unabhängige Funktion für die Steuerung operationeller Risiken;

c)ein System zur Berichterstattung an die Geschäftsleitung, in dessen Rahmen die maßgeblichen Funktionen innerhalb des Instituts über das operationelle Risiko auf dem Laufenden gehalten werden;

d)ein System für regelmäßiges Monitoring und regelmäßige Berichterstattung zur Gefährdung durch operationelle Risiken und zu erlittenen Verlusten sowie Verfahren, um angemessene Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können;

e)Programme zur Gewährleistung der Compliance und Grundsätze für den Umgang mit Fällen von Nichteinhaltung;

f)regelmäßige Überprüfungen der Prozesse und Systeme des Instituts für die Bewertung und Steuerung operationeller Risiken, die von internen oder externen Prüfern vorgenommen werden, die über die für die Durchführung solcher Prüfungen notwendige Fachkompetenz verfügen;

g)solide und wirkungsvolle interne Validierungsprozesse;

h)transparente und zugängliche Datenflüsse und Prozesse im Zusammenhang mit dem System zur Bewertung operationeller Risiken.

(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie die in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Pflichten unter Berücksichtigung von Größe und Komplexität des Instituts präzisiert.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

_________________________________________________

*5    Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).

132.Artikel 325 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller seiner Handelsbuchpositionen und aller seiner Nichthandelsbuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, nach folgenden Ansätzen:

a)dem in Kapitel 1a dargelegten alternativen Standardansatz;

b)dem in Kapitel 1b dargelegten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz für diejenigen Positionen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die das Institut von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Anwendung dieses alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Artikel 325az Absatz 1 erhalten haben;

c)dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten vereinfachten Standardansatz, sofern das Institut die in Artikel 325a Absatz 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt.

Abweichend von Unterabsatz 1 berechnet ein Institut keine Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko von Handelsbuchpositionen und Nichthandelsbuchpositionen, die einem Fremdwährungsrisiko unterliegen, wenn diese Positionen von den Eigenmitteln des Instituts abgezogen werden.

(2) Die gemäß dem vereinfachten Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko entsprechen der Summe der folgenden jeweils anwendbaren Eigenmittelanforderungen:

a)Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäß Kapitel 2, multipliziert mit dem Faktor

i)1,3 für das allgemeine und das spezifische Risiko von Positionen in Schuldtiteln, ausgenommen Verbriefungsinstrumente gemäß Artikel 337;

ii)3,5 für das allgemeine und das spezifische Risiko von Positionen in Eigenkapitalinstrumenten;

b)Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko gemäß Kapitel 3, multipliziert mit dem Faktor 1,2;

c)Eigenmittelanforderungen für das Warenpositionsrisiko gemäß Kapitel 4, multipliziert mit dem Faktor 1,9;

d)Eigenmittelanforderungen für Verbriefungsinstrumente gemäß Artikel 337.

(3) Ein Institut, das zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Handelsbuchpositionen und Nichthandelsbuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, den in Absatz 1 Buchstabe b genannten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwendet, meldet den zuständigen Behörden für jeden Handelstisch, dem diese Positionen gemäß Artikel 104b zugewiesen wurden, die monatliche Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unter Zugrundelegung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten alternativen Standardansatzes.

(4) Ein Institut kann innerhalb einer Gruppe dauerhaft eine Kombination der in Absatz 1 Buchstabe a genannten alternativen Standardansätze und des in Absatz 1 Buchstabe b genannten alternativen auf internen Modellen beruhenden Ansatzes anwenden. Das Institut darf keinen dieser Ansätze in Kombination mit dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten vereinfachten Standardansatz anwenden.

(5) Ein Institut wendet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten alternativen auf internen Modellen beruhenden Ansatz nicht für Instrumente in seinem Handelsbuch an, bei denen es sich um Verbriefungspositionen oder gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Positionen handelt.“

b)Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Nichthandelsbuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß den Ansätzen nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikel 104b Absätze 5 und 6 dargelegten Anforderungen berechnen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen – 9 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

133.Artikel 325a wird wie folgt geändert:

a)Der Titel erhält folgende Fassung:

Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Standardansatzes

b)Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Ein Institut darf die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unter Zugrundelegung des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten vereinfachten Standardansatzes berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen, auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung anhand der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:“

c)Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) es werden alle Positionen im Nichthandelsbuch einbezogen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken unterliegen, mit Ausnahme der Positionen, die gemäß Artikel 104c nicht in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko einbezogen oder die von den Eigenmitteln des Instituts abgezogen werden;“

d)Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Institute stellen die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unter Zugrundelegung des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatzes innerhalb von drei Monaten ein, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:“

e)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Ein Institut, das die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nicht mehr unter Zugrundelegung des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatzes berechnet, darf die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko erst dann wieder unter Zugrundelegung dieses Ansatzes berechnen, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle in Absatz 1 genannten Bedingungen während eines gesamten Jahres ununterbrochen erfüllt worden sind.“

134.In Artikel 325b wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Hat eine zuständige Behörde einem Institut die in Absatz 2 genannte Erlaubnis für mindestens ein Institut oder ein Unternehmen der Gruppe nicht erteilt, so gelten für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf konsolidierter Basis gemäß diesem Titel die folgenden Anforderungen:

a)Das Institut berechnet Nettopositionen und Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Titel für alle Positionen in Instituten oder Unternehmen der Gruppe, für die dem Institut die in Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilt wurde, und machen dabei Gebrauch von der Behandlung nach Absatz 1;

b)das Institut berechnet Nettopositionen und Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Titel gesondert für alle Positionen in jedem Institut oder Unternehmen der Gruppe, für die dem Institut die in Absatz 2 genannte Genehmigung nicht erteilt wurde;

c)das Institut berechnet die Gesamteigenmittelanforderungen gemäß diesem Titel auf konsolidierter Basis, indem es die gemäß den Buchstaben a und b berechneten Beträge addiert.

Für die Zwecke der Berechnungen gemäß den Buchstaben a und b verwenden die in den Buchstaben a und b genannten Institute und Unternehmen dieselbe Rechnungslegungswährung, die auch bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß diesem Titel auf konsolidierter Basis für die Gruppe verwendet wird.“

135.Artikel 325c wird wie folgt geändert:

a)Der Titel erhält folgende Fassung:

Anwendungsbereich, Struktur und qualitative Anforderungen des alternativen Standardansatzes

b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Institute verfügen über schriftlich festgelegte interne Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels und stellen diese den zuständigen Behörden zur Verfügung. Änderungen dieser Strategien, Verfahren und Kontrollen sind den zuständigen Behörden zeitnah mitzuteilen.“

c)Die folgenden Absätze 3 bis 6 werden angefügt:

„(3) Die Institute verfügen über eine vom Handelsbereich unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist. Diese Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung ist für die Gestaltung und Umsetzung des alternativen Standardansatzes zuständig. Sie erstellt und analysiert monatliche Berichte über die Ergebnisse des alternativen Standardansatzes sowie über die Angemessenheit der Handelsvolumenobergrenzen des Instituts.

(4) Die Institute unterziehen die von ihnen für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten alternativen Standardansatzes entweder im Rahmen ihrer regelmäßigen Innenrevisionstätigkeit oder durch Beauftragung eines Dritten einer unabhängigen Überprüfung zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ist ein Dritter ein Unternehmen, das Prüfungs- oder Beratungsdienste für Institute anbietet und dessen Mitarbeiter über ausreichende Qualifikationen im Bereich des Marktrisikos verfügen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Überprüfung des alternativen Standardansatzes erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch auf jene der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, wobei alle folgenden Aspekte zu bewerten sind:

a)die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1;

b)die Angemessenheit der Dokumentation des Risikomanagementsystems und -verfahrens und die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung gemäß Absatz 2;

c)die Richtigkeit der Sensitivitätsberechnungen und des Verfahrens zur Ableitung dieser Berechnungen von den Bewertungsmodellen des Instituts, die als Grundlage für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung dienen, gemäß Artikel 325t;

d)das Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Einheitlichkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit sowie der Unabhängigkeit der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes verwendeten Datenquellen.

Ein Institut führt die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung mindestens einmal jährlich oder – vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden – weniger häufig durch.“

136.Artikel 325j wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko einer OGA-Position nach einem der folgenden Ansätze:

a)Ein Institut, das die Bedingung nach Artikel 104 Absatz 7 Buchstabe a erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser Position unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Positionen des OGA monatlich, als ob diese Positionen direkt vom Institut gehalten würden (Transparenzansatz);

b)ein Institut, das die Bedingung nach Artikel 104 Absatz 7 Buchstabe b erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser Position anhand eines der folgenden Ansätze:

i)es berechnet die Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko des OGA, indem es die OGA-Position als eine einzige Aktienposition der in Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 aufgeführten Unterklasse ‚Sonstige Sektoren‘ betrachtet;

ii)es berechnet die Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko des OGA gemäß den im Mandat des OGA und in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Limits.

Für die Zwecke der unter Ziffer i genannten Berechnung betrachtet das Institut die OGA-Position als eine einzige nicht bewertete Aktienposition der in Artikel 325y Absatz 1 Tabelle 2 aufgeführten Unterklasse ‚Nicht bewertet‘.

Für die Zwecke der unter Ziffer ii genannten Berechnung darf das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko und die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei Derivatpositionen des OGA anhand des in Artikel 132a Absatz 3 festgelegten vereinfachten Ansatzes berechnen.“

b)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Ansätze

a)wendet das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko gemäß Abschnitt 5 und den Aufschlag für Restrisiken gemäß Abschnitt 4 auf eine OGA-Position an, wenn dieses OGA gemäß seinem Mandat in Risikopositionen investieren kann, die diesen Eigenmittelanforderungen unterliegen;

b)wendet das Institute bei den Positionen in ein und demselben OGA den gleichen Ansatz von den in Absatz 1 Buchstabe b dargelegten Ansätzen an, um die Eigenmittelanforderungen für sich genommen als separates Portfolio zu berechnen.“

c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bestimmt ein Institut die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, indem es auf der Grundlage des Mandats des OGA oder der einschlägigen Rechtsvorschriften das hypothetische Portfolio bestimmt, das gemäß Artikel 325c Absatz 2 Buchstabe a die höchsten Eigenmittelanforderungen erhalten würde, wobei es gegebenenfalls in größtmöglichem Umfang die Verschuldung berücksichtigt.

Das Institut verwendet dasselbe hypothetische Portfolio wie das in Unterabsatz 1 genannte Portfolio, um gegebenenfalls die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko gemäß Abschnitt 5 und den Aufschlag für Restrisiken gemäß Abschnitt 4 für eine OGA-Position zu berechnen.

Die vom Institut entwickelte Methode zur Bestimmung der hypothetischen Portfolios aller OGA-Positionen, für die die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen verwendet werden, wird von der zuständigen Behörde genehmigt.“

d)Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Institute, die über keine ausreichenden Daten oder Informationen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko einer OGA-Position anhand des Ansatzes nach Absatz 1 Buchstabe a verfügen, können sich auf von Dritten durchgeführte Berechnungen stützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Der betreffende Dritte ist

i)die Verwahrstelle bzw. das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt, oder

ii)im Fall von OGA, die nicht unter Ziffer i fallen, die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt;

b)der betreffende Dritte stellt dem Institut die angemessenen Daten oder Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko der OGA-Position anhand des Ansatzes nach Absatz 1 Buchstabe a benötigt werden;

c)ein externer Prüfer des Instituts hat die Angemessenheit der unter Buchstabe b genannten Daten oder Informationen des Dritten bestätigt, und die für das Institut zuständige Behörde hat auf Anfrage uneingeschränkten Zugang zu diesen Daten und Informationen.

(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die technischen Elemente der Methode zur Bestimmung hypothetischer Portfolios für die Zwecke des Ansatzes nach Absatz 4 näher präzisiert werden, einschließlich der Art und Weise, in der die Institute bei der Methode gegebenenfalls die Verschuldung in größtmöglichem Umfang berücksichtigen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen – 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

137.Artikel 325q Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko aufweisen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die impliziten Volatilitäten der Wechselkurse zwischen Währungspaaren an. Diese impliziten Volatilitäten werden je nach Laufzeit der Eigenmittelanforderungen unterliegenden Optionen folgenden Laufzeiten zugeordnet: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre.“

138.In Artikel 325s Absatz 1 erhält die Formel für folgende Fassung:

„  “

139.Artikel 325 t wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden einem Institut, dem die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatzes nach Kapitel 1b erteilt worden ist, vorschreiben, bei der Berechnung von Sensitivitäten gemäß diesem Kapitel für die Zwecke der Berechnungs- und Meldeanforderungen gemäß Artikel 325 Absatz 3 die Bewertungsfunktionen des Risikomesssystems ihres auf internen Modellen basierenden Ansatzes zu verwenden.“

b)Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für das interne Risikomanagement oder die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet;“

c)Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für das interne Risikomanagement oder die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet;“

140.In Artikel 325v wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei gehandelten Kredit- und Eigenkapitalderivaten, die keine Verbriefungsposition darstellen, werden die JTD-Beträge für die einzelnen Komponenten anhand des Transparenzansatzes bestimmt.“

141.In Artikel 325y wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition dieselbe Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr nach dem Standardansatz für Kreditrisiken nach Titel II Kapitel 2 zugewiesen würde.“

142.Artikel 325ab Absatz 2 wird gestrichen.

143.Artikel 325ae Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Auf der Grundlage der Währungen, die der in Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b genannten Untergruppe der liquidesten Währungen angehören, und der Landeswährung des Instituts gelten für die Risikofaktoren folgende Risikogewichte:

a)für die Risikofaktoren des risikofreien Zinssatzes die in Absatz 1 Tabelle 3 genannten Risikogewichte dividiert durch ;

b)für die Risikofaktoren des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos die in Absatz 2 genannten Risikogewichte dividiert durch .“

144.Artikel 325ah wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)In Tabelle 4 Zeile „Unterklasse 13“ erhält die Spalte „Sektor“ folgende Fassung:

„Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, Geber von Förderdarlehen und gedeckte Schuldverschreibungen“

ii)Folgender Unterabsatz wird eingefügt:

„Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition dieselbe Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr nach dem Standardansatz für Kreditrisiken nach Titel II Kapitel 2 zugewiesen würde.“

b)Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Institute eine Risikoposition in einer nicht bewerteten gedeckten Schuldverschreibung der Unterklasse 4 zuordnen, wenn das Institut, das die gedeckte Schuldverschreibung begeben hat, unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt.“

145.In Artikel 325ai Absatz 1 erhält die Definition von „ρkl (name)“ folgende Fassung:

„ρkl (name) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind; ρkl (name) entspricht 35 %, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l den Unterklassen 1 bis 18 in Artikel 325ah Absatz 1 Tabelle 4 zugeordnet sind, und in allen anderen Fällen 80 %;“

146.In Artikel 325aj erhält die Definition von „γbc (rating)“ folgende Fassung:

„γbc (rating) entspricht

a)dem Wert 1, wenn die Unterklassen b und c den Unterklassen 1 bis 17 entsprechen und beide Unterklassen der gleichen Bonitätskategorie (‚Bonitätsstufen 1 bis 3‘ oder ‚Bonitätsstufen 4 bis 6‘) zugehören; in allen anderen Fällen entspricht γbc (rating) 50 %; für die Zwecke dieser Berechnung wird die Unterklasse 1 als der gleichen Bonitätskategorie zugehörig betrachtet wie Unterklassen der Bonitätsstufen 1 bis 3;

b)dem Wert 1, wenn Unterklasse b oder c der Unterklasse 18 entspricht;

c)dem Wert 1, wenn Unterklasse b oder c der Unterklasse 19 entspricht und die jeweils andere Unterklasse unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt; in allen anderen Fällen entspricht γbc (rating) 50 %;

d)dem Wert 1, wenn Unterklasse b oder c der Unterklasse 20 entspricht und die jeweils andere Unterklasse unter die Bonitätsstufen 4 bis 6 fällt; in allen anderen Fällen entspricht γbc (rating) 50 %;“

147.Artikel 325ak wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1wird wie folgt geändert:In Tabelle 6 Zeile „Unterklasse 13“ erhält die Spalte „Sektor“ folgende Fassung:

„Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, Geber von Förderdarlehen und gedeckte Schuldverschreibungen“

b)Folgende Absätze werden angefügt:

„Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition dieselbe Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr nach dem Standardansatz für Kreditrisiken nach Titel II Kapitel 2 zugewiesen würde.

Abweichend von Absatz 2 dürfen Institute eine Risikoposition in einer nicht bewerteten gedeckten Schuldverschreibung der Unterklasse 4 zuordnen, wenn das Institut, das die gedeckte Schuldverschreibung begibt, unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt.“

148.In Artikel 325am(1) wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition dieselbe Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr nach dem Standardansatz für Kreditrisiken nach Titel II Kapitel 2 zugewiesen würde.“

149.Artikel 325as Tabelle 9 wird wie folgt geändert:

a)In Zeile „Unterklasse 3“ erhält die Spalte „Bezeichnung der Unterklasse“ folgende Fassung:

„Energie - Elektrizität“

b)Folgende Zeile wird eingefügt:

„3a

Energie - Emissionshandel

40 %

150.Artikel 325ax wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Unterklassen für Vega-Risikofaktoren stimmen mit den Unterklassen überein, die gemäß diesem Kapitel Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 für Delta-Risikofaktoren festgelegt wurden.

(2) Die Risikogewichte für Sensitivitäten gegenüber Vega-Risikofaktoren werden gemäß der Risikoklasse der Risikofaktoren wie folgt zugewiesen:

Tabelle 11

Risikoklasse

Risikogewichte

Allgemeines Zinsrisiko

100 %

Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen

100 %

Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

100 %

Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

100 %

Aktienkurs (hohe Marktkapitalisierung und Indizes)

77,78 %

Aktienkurs (geringe Marktkapitalisierung und sonstige Sektoren)

100 %

Waren

100 %

Fremdwährung

100 %“

b)Absatz 3 wird gestrichen.

151.Artikel 325az wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Ein Institut darf den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwenden, sofern das Institut alle in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen erfüllt.“

c)Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c) die Handelstische erfüllen die in Artikel 325bf Absatz 3 genannten Rückvergleichsanforderungen;

d) die Handelstische erfüllen die in Artikel 325bg genannten Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung (P&L-Attribution);“

ii)Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g) den Handelsabteilungen wurden keine OGA-Positionen zugewiesen, die die Bedingung nach Artikel 104 Absatz 7 Buchstabe b erfüllen.“

c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Institute, denen die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes erteilt wurde, erfüllen auch die in Artikel 325 Absatz 3 genannten Meldepflichten.“

d)Absatz 9 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) den Aufschlag auf den Wert zu beschränken, der sich für die in Artikel 325bf Absatz 6 genannten Überschreitungen aus Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen ergibt;“

ii)Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c) die Überschreitungen, die sich aus Rückvergleichen der hypothetischen oder tatsächlichen Änderungen ergeben, nicht in die in Artikel 325bf Absatz 6 genannte Berechnung des Aufschlags einzubeziehen.“

152.In Artikel 325ba wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ein Institut, das ein alternatives internes Modell verwendet, berechnet die Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller seiner Handelsbuchpositionen und aller seiner Nichthandelsbuchpositionen, von denen Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgehen, nach folgender Formel:

dabei gilt:

AIMA    = die Summe der in den Absätzen 1 und 2 genannten Eigenmittelanforderungen;

   = die in Artikel 325bg Absatz 2 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung;

   = die unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes nach Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des Portfolios aller Handelsbuchpositionen und aller Nichthandelsbuchpositionen, von denen Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgehen;

   = die unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes nach Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des Portfolios der Handelsbuchpositionen und Nichthandelsbuchpositionen, von denen Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgehen und für die das Institut den gleichen Ansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko angewandt hat;

   = die unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes nach Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des Portfolios der Handelsbuchpositionen und Nichthandelsbuchpositionen, von denen Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgehen und für die das Institut den in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko angewandt hat.“

153.In Artikel 325bc wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Verwendung der gemäß diesem Artikel in das Risikomessmodell einfließenden Daten festgelegt werden, einschließlich Kriterien für die Datengenauigkeit sowie Kriterien für die Kalibrierung der einfließenden Daten, wenn die Marktdaten nicht ausreichen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen – 9 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

154.Artikel 325be wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke der in diesem Absatz genannten Bewertung können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, Marktdaten zu verwenden, die von Drittanbietern bereitgestellt werden.“

b)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Die zuständigen Behörden können von einem Institut verlangen, einen Risikofaktor, der von dem Institut gemäß Absatz 1 als modellierbar bewertet wurde, als nicht modellierbar zu betrachten, wenn die Daten, die bei der Bestimmung der auf den Risikofaktor angewandten Szenarien künftiger Schocks herangezogen werden, die in Artikel 325bc Absatz 6 genannten Anforderungen nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden erfüllen.“

c)Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:

„(2a) Unter außergewöhnlichen Umständen, die in Zeiten einer erheblichen Verringerung bestimmter Handelstätigkeiten an den Finanzmärkten auftreten, können die zuständigen Behörden allen Instituten, die nach dem in diesem Kapitel dargelegten Ansatz verfahren, gestatten, einige Risikofaktoren, die von diesen Instituten gemäß Absatz 1 als nicht modellierbar bewertet wurden, als modellierbar zu betrachten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Die von dieser Behandlung betroffenen Risikofaktoren beziehen sich auf die Handelstätigkeiten, bei denen an den Finanzmärkten eine erhebliche Verringerung verzeichnet wird;

b)die Behandlung wird vorübergehend und nicht länger als sechs Monate innerhalb eines Geschäftsjahres angewandt;

c)die in Unterabsatz 1 genannte Behandlung führt zu keiner erheblichen Senkung der Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko der Institute, die diese Behandlung anwenden;

d)die zuständigen Behörden teilen der EBA unverzüglich jede Entscheidung, den Instituten zu gestatten, nach dem in diesem Kapitel dargelegten Ansatz zu verfahren, um einige Risikofaktoren, die als nicht modellierbar bewertet wurden, als modellierbar zu betrachten, sowie die betreffenden Handelstätigkeiten mit und begründen diese Entscheidung.“

d)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit der Risikofaktoren gemäß Absatz 1, einschließlich unter Verwendung der in Absatz 2b genannten Marktdaten, und die Häufigkeit dieser Bewertung festgelegt werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen – 9 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

155.Artikel 325bf wird wie folgt geändert:

a)Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Der Multiplikationsfaktor mc entspricht mindestens der Summe aus 1,5 und einem gemäß Tabelle 3 bestimmten Aufschlag. Für das in Absatz 5 genannte Portfolio errechnet sich der Aufschlag auf der Grundlage der Zahl der Überschreitungen, die bei den Rückvergleichen der gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes berechneten Maßzahl des Risikopotenzials des Instituts während der unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage zu verzeichnen waren. Die Berechnung des Aufschlags erfüllt die folgenden Bedingungen:“

ii)Der letzte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Unter außergewöhnlichen Umständen können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten,

a)den Aufschlag auf den Wert beschränken, der sich für die Überschreitungen bei Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen ergibt, wenn die Zahl der Überschreitungen bei Rückvergleichen der tatsächlichen Änderungen nicht auf Schwächen des alternativen internen Modells des Instituts zurückzuführen sind;

b)die Überschreitungen, die sich aus Rückvergleichen der hypothetischen oder tatsächlichen Änderungen ergeben, nicht in die Berechnung des Aufschlags einzubeziehen, wenn diese Überschreitungen nicht auf Schwächen des alternativen internen Modells des Instituts zurückzuführen sind.“

iii)Folgender Unterabsatz wird eingefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden den Wert von mc über die in jenem Unterabsatz genannte Summe hinaus erhöhen, wenn das alternative interne Modell eines Instituts Schwächen aufweist, um die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko angemessen zu berechnen.“

b)Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Abweichend von den Absätzen 2 und 6 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, eine Überschreitung nicht zu berücksichtigen, wenn eine Eintagesänderung des Wertes seines Portfolios, die die entsprechende, nach dem internen Modell des Instituts berechnete Maßzahl des Risikopotenzials übersteigt, auf einen nicht modellierbaren Risikofaktor zurückzuführen ist.“

c)Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien festgelegt werden, nach denen einem Institut gestattet werden kann, eine Überschreitung nicht zu berücksichtigen, wenn die Eintagesänderung des Wertes seines Portfolios, die die entsprechende, nach dem internen Modell des Instituts berechnete Maßzahl des Risikopotenzials übersteigt, auf einen nicht modellierbaren Risikofaktor zurückzuführen ist.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen – 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

156.Artikel 325bg wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung eines Handelstisches eines Instituts gelten als erfüllt, wenn die auf dem Risikomessmodell des Instituts beruhenden theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios dieses Handelstisches den auf dem Bewertungsmodell des Instituts beruhenden hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios dieses Handelstisches in gutem oder ausreichendem Maße entsprechen.

(2) Entsprechen die auf dem Risikomessmodell des Instituts beruhenden theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstisches den auf dem Bewertungsmodell des Instituts beruhenden hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios dieses Handelstisches in ausreichendem Maße, berechnet das Institut ungeachtet von Absatz 1 für alle diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen über die in Artikel 325ba Absätze 1 und 2 genannten Eigenmittelanforderungen hinaus eine zusätzliche Eigenmittelanforderung.

(3) Erfüllt ein Institut gemäß Absatz 1 die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung, so werden für jede Position eines Handelstisches bestimmte Risikofaktoren ermittelt, anhand deren sich überprüfen lässt, ob das Institut der in Artikel 325bf genannten Rückvergleichsanforderung genügt.“

b)Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a) die Kriterien, auf deren Grundlage bestimmt wird, ob die theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstisches den hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios dieses Handelstisches für die Zwecke von Absatz 1 in gutem oder in ausreichendem Maße entsprechen, wobei internationale aufsichtsrechtliche Entwicklungen zu berücksichtigen sind;

b) die in Absatz 2 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung;“

ii)Buchstabe e wird gestrichen.

iii)Die letzten beiden Unterabsätze erhalten folgende Fassung:

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen – 9 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

157.Artikel 325bh wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 wird folgender Buchstabe i angefügt:

„i) bei der Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Kapitel berücksichtigt das Institut bei OGA-Positionen mindestens wöchentlich die zugrunde liegenden Positionen des betreffenden OGA (Transparenzansatz); Institute, die über keine ausreichenden Daten oder Informationen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das Marktrisiko einer OGA-Position anhand des Transparenzansatzes verfügen, können diese Daten oder Informationen von Dritten beziehen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)Der betreffende Dritte ist

die Verwahrstelle bzw. das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt;

im Fall von OGA, die nicht unter den ersten Gedankenstrich unter Ziffer i fallen, die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt;

ii)der betreffende Dritte stellt dem Institut die angemessenen Daten oder Informationen für die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko der OGA-Position anhand des Ansatzes nach Unterabsatz 1 zur Verfügung;

iii)ein externer Prüfer des Instituts hat die Angemessenheit der unter Ziffer ii genannten Daten oder Informationen des Dritten bestätigt, und die für das Institut zuständige Behörde hat auf Anfrage uneingeschränkten Zugang zu diesen Daten und Informationen.“

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Ein Institut kann innerhalb der Risikofaktorgruppen – und für die Zwecke der Berechnung des undiversifizierten Expected Shortfall UESt nach Artikel 325bb Absatz 1 auch risikofaktorgruppenübergreifend – empirische Korrelationen verwenden, sofern sein Ansatz zur Korrelationsmessung solide ist, entweder den anwendbaren Liquiditätshorizonten oder – vorbehaltlich der Zustimmung der für das Institut zuständigen Behörde – dem in Artikel 325bc Absatz 1 genannten Basishorizont von 10 Tagen Rechnung trägt und unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird.“

c)Absatz 3 wird gestrichen;

158.Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

„b) das Institut verfügt über eine vom Handelsbereich unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist. Diese Abteilung

i)ist für die Gestaltung und Umsetzung der internen Risikomessmodelle zuständig, die für die Zwecke dieses Kapitels im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes verwendet werden;

ii)ist für das gesamte Risikomanagementsystem verantwortlich;

iii)erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken eingesetzten internen Modells und über die Angemessenheit der im Hinblick auf die Handelsvolumenobergrenzen gebotenen Maßnahmen.

Eine von der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung unabhängige Validierungsabteilung führt die erstmalige und die laufende Validierung der internen Risikomessmodelle durch, die für die Zwecke dieses Kapitels im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes verwendet werden;“

159.Artikel 325bp wird wie folgt geändert:

a)Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)Die Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d) wurde einem Institut die Erlaubnis erteilt, die Ausfallwahrscheinlichkeiten für die Risikopositionsklasse und das Ratingsystem für einen betreffenden Emittenten gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 zu schätzen, so berechnet es die Ausfallwahrscheinlichkeiten für diesen Emittenten anhand der in Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 dargelegten Methode, sofern die für eine solche Schätzung erforderlichen Daten verfügbar sind;

e) wurde einem Institut die unter Buchstabe d genannte Erlaubnis zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten nicht erteilt, so entwickelt es eine interne Methode oder verwendet es externe Quellen, um diese Ausfallwahrscheinlichkeiten im Einklang mit den gemäß diesem Artikel geltenden Anforderungen an Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen zu schätzen.“

ii)Folgender Unterabsatz wird eingefügt:

„Für die Zwecke von Buchstabe d gelten die Daten, die für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten eines betreffenden Emittenten einer Handelsbuchposition erforderlich sind, als verfügbar, wenn das Institut zum Berechnungszeitpunkt eine Nichthandelsbuchposition gegenüber demselben Schuldner hält, für den es die Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 schätzt, um seine Eigenmittelanforderungen gemäß jenem Kapitel zu berechnen.“

b)Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c) wurde einem Institut die Erlaubnis erteilt, die Verlustquote bei Ausfall für die Risikopositionsklasse und das Ratingsystem für eine betreffende Risikoposition gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 zu schätzen, so berechnet es die geschätzte Verlustquote bei Ausfall für diesen Emittenten anhand der in Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 dargelegten Methode, sofern die für eine solche Schätzung erforderlichen Daten verfügbar sind;

d) wurde einem Institut die unter Buchstabe c genannte Erlaubnis zur Schätzung der Verlustquote bei Ausfall nicht erteilt, so entwickelt es eine interne Methode oder verwendet es externe Quellen, um die Verlustquote bei Ausfall im Einklang mit den gemäß diesem Artikel geltenden Anforderungen an Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall zu schätzen.“

ii)Folgender Unterabsatz wird eingefügt:

„Für die Zwecke von Buchstabe c gelten die Daten, die für die Schätzung der Verlustquote bei Ausfall eines betreffenden Emittenten einer Handelsbuchposition erforderlich sind, als verfügbar, wenn das Institut zum Berechnungszeitpunkt in Bezug auf dieselbe Risikoposition eine Nichthandelsbuchposition hält, für die es die Verlustquote bei Ausfall gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 schätzt, um seine Eigenmittelanforderungen gemäß jenem Kapitel zu berechnen.“

160.Artikel 337 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Bei der Bestimmung der Risikogewichte für die Zwecke von Absatz 1 verwenden die Institute ausschließlich den Ansatz nach Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3.“

161.Artikel 338 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Für die Zwecke dieses Artikels ermittelt ein Institut sein Korrelationshandelsportfolio nach Maßgabe von Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8.

(2) Ein Institut ermittelt den größeren der folgenden Beträge als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios:

a)die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettokaufpositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde;

b)die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettoverkaufspositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde.“

162.Artikel 352 Absatz 2 wird gestrichen.

163.In Artikel 361 werden Buchstabe c sowie der letzte Absatz gestrichen.

164.Teil 3 Titel IV Kapitel 5 wird gestrichen.

165.In Artikel 381 wird folgender Absatz angefügt:

„Für die Zwecke dieses Titels ist das ‚CVA-Risiko‘ das für das Portfolio von Geschäften mit einer Gegenpartei gemäß Absatz 1 berechnete Risiko von Verlusten, die sich aus Änderungen des CVA-Werts aufgrund von Bewegungen der Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos einer Gegenpartei und anderer mit dem Portfolio von Geschäften verbundener Risikofaktoren ergeben.“

166.Artikel 382 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Ein Institut bezieht in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu ihrem gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmten Zeitwert mit ein, sofern die sich aus diesen Geschäften ergebenden CVA-Risikopositionen des Instituts wesentlich sind.“

b)Die folgenden Absätze 4a und 4b werden eingefügt:

„(4a) Abweichend von Absatz 4 kann ein Institut beschließen, für die gemäß Absatz 4 ausgenommenen Geschäfte Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand eines der in Artikel 382a genannten anwendbaren Ansätze zu berechnen, wenn das Institut anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte gemäß Artikel 386 verwendet, um das CVA-Risiko dieser Geschäfte zu mindern. Die Institute legen Grundsätze fest, in denen dargelegt wird, in welchen Fällen sie ihre Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für solche Geschäfte erfüllen wollen.

(4b) Die Institute melden ihren zuständigen Behörden die Ergebnisse der Berechnungen der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für alle in Absatz 4 genannten Geschäfte. Für die Zwecke dieser Meldepflicht berechnen die Institute die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand der einschlägigen Ansätze nach Artikel 382a Absatz 1, die sie zur Erfüllung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko verwendet hätten, wenn diese Geschäfte nicht gemäß Absatz 4 vom Anwendungsbereich ausgenommen wären.“

c)Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien, anhand deren die zuständigen Behörden bewerten, ob die sich aus zeitwertbilanzierten Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergebenden CVA-Risikopositionen wesentlich sind, sowie die Häufigkeit dieser Bewertung festgelegt werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen – 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

167.Folgender Artikel 382a wird eingefügt:

‘Artikel 382a
Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko

„(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für alle in Artikel 382 genannten Geschäfte nach den folgenden Ansätzen:

a)dem Standardansatz nach Artikel 383, sofern dem Institut von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Anwendung dieses Ansatzes erteilt wurde;

b)dem Basisansatz gemäß Artikel 384;

c)dem vereinfachten Ansatz nach Artikel 385, sofern das Institut die in Artikel 385 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt.

(2) Ein Institut darf den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatz nicht in Verbindung mit den in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Ansätzen anwenden.

(3) In folgenden Fällen darf ein Institut dauerhaft eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze verwenden, um die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko zu berechnen:

a)für verschiedene Gegenparteien;

b)für verschiedene anerkennungsfähige Netting-Sätze mit ein und derselben Gegenpartei;

c)für verschiedene Geschäfte mit ein und demselben anerkennungsfähigen Netting-Satz, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)das Institut unterteilt den Netting-Satz in zwei hypothetische Netting-Sätze und ordnet bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko alle Geschäfte, die dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ansatz unterliegen, dem einen hypothetischen Netting-Satz und alle Geschäfte, die dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz unterliegen, dem anderen hypothetischen Netting-Satz zu;

ii)die in Buchstabe a genannte Unterteilung steht im Einklang mit der Art und Weise, in der das Institut das rechtliche Netting der zu Rechnungslegungszwecken berechneten CVA bestimmt;

iii)die von den zuständigen Behörden erteilte Erlaubnis zur Anwendung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ansatzes beschränkt sich auf den hypothetischen Netting-Satz, für den das Institut zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ansatz verwendet.

Die Institute legen Grundsätze fest, in denen dargelegt wird, inwiefern sie – gemäß diesem Absatz – zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko dauerhaft eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze verwenden.“

168.Artikel 383 erhält folgende Fassung:

„Artikel 383
Standardansatz

„(1) Die zuständigen Behörden gestatten einem Institut, seine Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien anhand des Standardansatzes gemäß Absatz 3 zu berechnen, nachdem sie geprüft haben, ob das Institut die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)das Institut hat eine Abteilung eingerichtet, die eigens für das gesamte Risikomanagement des Instituts sowie für die Absicherung gegenüber dem CVA-Risiko verantwortlich ist;

b)das Institut hat für jede betreffende Gegenpartei ein regulatorisches CVA-Modell gemäß Artikel 383a zur Berechnung der CVA für diese Gegenpartei entwickelt;

c)das Institut ist in der Lage, für jede betreffende Gegenpartei zumindest monatlich die Sensitivitäten seiner CVA gegenüber den betreffenden Risikofaktoren gemäß Artikel 383b zu berechnen;

d)das Institut ist in der Lage, zumindest monatlich die Sensitivitäten aller Positionen in anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften, die gemäß Artikel 386 für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen des Instituts für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt werden, gegenüber den relevanten Risikofaktoren gemäß Artikel 383b zu berechnen.

Für die Zwecke von Buchstabe c entspricht die Sensitivität der CVA einer Gegenpartei gegenüber einem Risikofaktor der anhand des regulatorischen CVA-Modells des Instituts gemäß den Artikeln 383i bis 383j berechneten relativen Änderung des Werts dieser CVA infolge einer Änderung des Werts eines der relevanten Risikofaktoren dieser CVA.

Für die Zwecke von Buchstabe d entspricht die Sensitivität einer Position in anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften gegenüber einem Risikofaktor der anhand des Bewertungsmodells des Instituts gemäß den Artikeln 383i bis 383j berechneten relativen Änderung des Werts dieser Position infolge einer Änderung des Werts eines der relevanten Risikofaktoren dieser Position.

(2) Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko bezeichnet der Ausdruck

a)‚Risikoklasse‘ eine der folgenden Kategorien:

i)Zinsrisiko;

ii)Gegenpartei-Kreditspreadrisiko;

iii)Referenz-Kreditspreadrisiko;

iv)Aktienkursrisiko;

v)Warenpositionsrisiko;

vi)Fremdwährungsrisiko;

b)‚CVA-Portfolio‘ das Portfolio, das sich aus der aggregierten CVA und allen in Absatz 1 Buchstabe d genannten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften zusammensetzt;

c)‚aggregierte CVA‘ die Summe der CVA, die nach dem regulatorischen CVA-Modell für alle in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Gegenparteien berechnet werden.

(3) Institute bestimmen die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes durch Addition der beiden folgenden, gemäß Artikel 383b berechneten Eigenmittelanforderungen:

a)der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor-Risiko zur Erfassung des Risikos von Wertänderungen des CVA-Portfolios eines Instituts infolge von Bewegungen relevanter nicht volatilitätsbedingter Risikofaktoren;

b)der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko zur Erfassung des Risikos von Wertänderungen des CVA-Portfolios eines Instituts infolge von Bewegungen relevanter volatilitätsbedingter Risikofaktoren;

169.Die folgenden Artikel 383a bis 383w werden eingefügt:

„Artikel 383a
Regulatorisches CVA-Modell

„(1) Ein regulatorisches CVA-Modell, das für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 384 verwendet wird, beruht auf einem soliden Konzept, wird unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt und erfüllt alle folgenden Anforderungen:

a)das regulatorische CVA-Modell ist geeignet, die CVA einer betreffenden Gegenpartei zu modellieren, wobei gegebenenfalls Netting- und Nachschussvereinbarungen auf Ebene des Netting-Satzes gemäß diesem Artikel anerkannt werden können;

b)das Institut schätzt die unter Buchstabe a genannte Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei anhand der Kreditspreads dieser Gegenpartei und der marktüblichen Verlustquote bei Ausfall dieser Gegenpartei;

c)die unter Buchstabe a genannte erwartete Verlustquote bei Ausfall entspricht der unter Buchstabe b genannten marktüblichen Verlustquote bei Ausfall, es sei denn, das Institut kann nachweisen, dass der Rang des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei von dem Rang der von dieser Gegenpartei begebenen vorrangigen unbesicherten Anleihen abweicht;

d)der simulierte abgezinste künftige Risikopositionswert des Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei wird zu jedem künftigen Zeitpunkt anhand eines Risikopositionswert-Modells berechnet, wobei alle Geschäfte dieses Portfolios auf der Grundlage der simulierten gemeinsamen Veränderungen der für diese Geschäfte wesentlichen Marktrisikofaktoren unter Berücksichtigung einer angemessenen Anzahl von Szenarien neu bewertet und die Preise zu risikofreien Zinssätzen auf den Zeitpunkt der Berechnung abgezinst werden;

d)das regulatorische CVA-Modell ist geeignet, eine erhebliche Abhängigkeit zwischen dem simulierten abgezinsten künftigen Risikopositionswert des Portfolios von Geschäften mit den Kreditspreads der Gegenpartei zu modellieren;

e)sind die Geschäfte des Portfolios in einem Netting-Satz enthalten, für den eine Nachschussvereinbarung besteht und der täglich zu Marktpreisen bewertet wird, so werden die im Rahmen dieser Vereinbarung gestellten und erhaltenen Sicherheiten bei der Bestimmung des simulierten abgezinsten künftigen Risikopositionswerts als Risikominderungsfaktoren anerkannt, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)das Institut bestimmt die für den betreffenden Netting-Satz relevante Nachschuss-Risikoperiode im Einklang mit den in Artikel 285 Absätze 2 und 5 genannten Anforderungen und trägt dieser Periode bei der Berechnung des simulierten abgezinsten künftigen Risikopositionswerts Rechnung;

ii)alle anwendbaren Aspekte der Nachschussvereinbarung, einschließlich – sowohl für das Institut als auch für die Gegenpartei – der Häufigkeit von Nachschussforderungen, der Art der vertraglich anerkannten Sicherheiten, der Schwellenwerte, der Mindesttransferbeträge, der Zusatzbeträge und der Ersteinschüsse, werden bei der Berechnung des simulierten abgezinsten künftigen Risikopositionswerts angemessen berücksichtigt;

iii)das Institut hat eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung eingerichtet, die im Hinblick auf alle Sicherheiten, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach dem Standardansatz anerkannt werden, die Anforderungen von Artikel 287 erfüllt.

Für die Zwecke von Buchstabe a hat die CVA ein positives Vorzeichen und wird als Funktion der erwarteten Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei, eines angemessenen Satzes von Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei zu künftigen Zeitpunkten sowie eines angemessenen Satzes simulierter abgezinster künftiger Risikopositionswerte des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei zu künftigen Zeitpunkten bis zur Fälligkeit des Geschäft mit der längsten Laufzeit innerhalb dieses Portfolios berechnet.

Sind die CDS-Spreads der Gegenpartei am Markt beobachtbar, so verwendet ein Institut für die Zwecke von Buchstabe b diese Spreads. Sind derartige CDS-Spreads nicht verfügbar, so verwendet ein Institut einen der folgenden Ansätze:

i)Kreditspreads anderer von der Gegenpartei begebener Instrumente, die die aktuellen Marktbedingungen widerspiegeln;

ii)Näherungswerte für diese Spreads, die unter Berücksichtigung der Bonitätsbeurteilung, der Branche und der Region der Gegenpartei angemessen sind.

Für die Zwecke der unter Buchstabe d genannten Begründung dürfen die von der Gegenpartei erhaltenen Sicherheiten den Rang der Risikoposition nicht verändern.

Hat ein Institut bereits eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung für die Anwendung der in Artikel 283 genannten, auf einem internen Modell beruhenden Methode eingerichtet, so ist es für die Zwecke von Buchstabe f Ziffer iii nicht verpflichtet, eine zusätzliche solche Abteilung einzurichten, sofern es seinen zuständigen Behörden gegenüber nachweist, dass diese Abteilung die in Artikel 287 dargelegten Anforderungen für alle Sicherheiten erfüllt, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für CVA-Risiken anhand des Standardansatzes anerkannt werden.

(2) Ein Institut, das ein regulatorisches CVA-Modell verwendet, muss alle folgenden qualitativen Anforderungen erfüllen:

a)Das in Absatz 1 Buchstabe d genannte Risikopositionswert-Modell ist Teil des institutsinternen CVA-Risikomanagementsystems, das die Ermittlung, Messung, Steuerung und Genehmigung der CVA und des CVA-Risikos für Rechnungslegungszwecke sowie die entsprechende interne Berichterstattung umfasst;

b)das Institut verfügt über ein Verfahren, mit dem die Einhaltung schriftlich festgelegter interner Grundsätze, Kontrollen, die Bewertung der Leistungsfähigkeit von Modellen sowie Verfahren in Bezug auf das in Absatz 1 Buchstabe d genannte Risikopositionswert-Modell sichergestellt werden;

c)das Institut verfügt über eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die für die erstmalige und die laufende effektive Validierung des in Absatz 1 Buchstabe d genannten Risikopositionswert-Modells zuständig ist. Diese Abteilung ist unabhängig vom Geschäftskredit- und Handelsbereich, einschließlich der in Artikel 383 Absatz 1 Buchstabe a genannten Abteilung, und ist direkt der Geschäftsleitung unterstellt; sie verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die im Hinblick auf diese Zwecke angemessen qualifiziert sind;

d)die Geschäftsleitung des Instituts ist aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt und betrachtet die CVA-Risikosteuerung und -überwachung als wesentlichen Aspekt des Geschäfts, für den angemessene Ressourcen eingesetzt werden müssen;

e)das Institut dokumentiert das Verfahren für die erstmalige und die laufende Validierung seines in Absatz 1 Buchstabe d genannten Risikopositionswert-Modells in einer hinreichend detaillierten Form, die es einem Dritten ermöglichen würde, die Funktionsweise und die Grenzen der Modelle sowie die ihnen zugrunde liegenden Annahmen zu verstehen und die Analyse nachzuvollziehen. Diese Dokumentation umfasst die Mindesthäufigkeit der laufenden Validierung sowie andere Umstände (wie eine plötzliche Änderung des Marktverhaltens), unter denen eine zusätzliche Validierung durchzuführen ist; dabei ist darzulegen, wie die Validierung im Hinblick auf Datenströme und Portfolios durchgeführt wird, welche Analysen verwendet werden und wie repräsentative Gegenpartei-Portfolios gebildet werden;

f)die Bewertungsmodelle, die in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Risikopositionswert-Modell für ein bestimmtes Szenario simulierter Marktrisikofaktoren verwendet werden, werden im Rahmen der erstmaligen und der laufenden Modellvalidierung anhand geeigneter unabhängiger Referenzwerte für ein breites Spektrum von Marktumständen getestet. Bewertungsmodelle für Optionen tragen der Nichtlinearität des Optionswerts in Bezug auf Marktrisikofaktoren Rechnung;

g)im Rahmen der Innenrevision des Instituts wird regelmäßig eine unabhängige Überprüfung des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten institutsinternen CVA-Risikomanagementsystems durchgeführt. Diese Überprüfung sollte sowohl die Tätigkeiten der in Artikel 383 Absatz 1 Buchstabe a genannten Abteilung als auch die Tätigkeiten der in Buchstabe c des vorliegenden Absatzes genannten unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung abdecken;

h)in dem vom Institut zur Berechnung des simulierten abgezinsten künftigen Risikopositionswerts verwendeten in Absatz 1 Buchstabe a genannten Modell werden Geschäftskonditionen und -spezifikationen sowie Nachschussvereinbarungen zeitnah, umfassend und konservativ berücksichtigt. Die Konditionen und Spezifikationen sind in einer geschützten Datenbank enthalten, die in regelmäßigen Abständen einer förmlichen Überprüfung unterzogen wird. Auch die Übertragung von Daten zu Geschäftskonditionen und -spezifikationen und Nachschussvereinbarungen auf das Risikopositionswert-Modell unterliegt einer internen Prüfung, und es werden Verfahren für den förmlichen Abgleich der Datensysteme des internen Modells mit den Ausgangsdatensystemen eingerichtet, damit fortlaufend geprüft werden kann, dass die Geschäftskonditionen und -spezifikationen und Nachschussvereinbarungen im Risikopositionswert-System korrekt oder zumindest konservativ abgebildet werden;

i)die aktuellen und historischen Marktdaten, die in das vom Institut zur Berechnung des simulierten abgezinsten künftigen Risikopositionswerts verwendete in Absatz 1 Buchstabe a genannte Modell einfließen, werden unabhängig von den Geschäftsfeldern erworben. Sie werden zeitnah und umfassend auf das vom Institut zur Berechnung des simulierten abgezinsten künftigen Risikopositionswerts verwendete in Absatz 1 Buchstabe a genannte Modell übertragen und in einer geschützten Datenbank gespeichert, die in regelmäßigen Abständen einer förmlichen Überprüfung unterzogen wird. Ein Institut verfügt über ein gut entwickeltes Verfahren zur Gewährleistung der Datenintegrität für den Umgang mit beobachteten unangemessenen Daten. Stützt sich das Modell auf Näherungswerte für Marktdaten, entwickelt ein Institut interne Grundsätze für die Ermittlung geeigneter Näherungswerte und weist fortlaufend empirisch nach, dass die Näherungswerte zu einer konservativen Darstellung des zugrunde liegenden Risikos führen;

j)das Risikopositionswert-Modell erfasst die geschäftsspezifischen und vertraglichen Informationen, die für die Aggregation von Risikopositionswerten auf Ebene des Netting-Satzes erforderlich sind. Ein Institut vergewissert sich, dass im Rahmen des Modells Geschäfte dem richtigen Netting-Satz zugeordnet werden.

Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderung für CVA-Risiken gemäß Buchstabe a kann das Risikopositionswert-Modell auf unterschiedlichen Spezifikationen und Annahmen beruhen, damit alle in Artikel 383a genannten Anforderungen erfüllt werden, mit der Ausnahme, dass die einfließenden Marktdaten und die Netting-Anerkennung nicht von den für Rechnungslegungszwecke verwendeten Werten abweichen dürfen.

(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten Näherungswerte für die -Spreads von dem Institut für die Zwecke der Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeiten zu bestimmen sind.

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)weitere technische Elemente, die das Institut bei der Berechnung der erwarteten Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei, der Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei und des simulierten abgezinsten künftigen Risikopositionswerts des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei und der CVA im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a zu berücksichtigen hat;

b)die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten anderen Instrumente, die sich für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei eignen, und die Art und Weise, wie diese Schätzung von den Instituten vorzunehmen ist.

Die EBA legt der Kommission die in den Absätzen 3 und 4 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen – 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)die Bedingungen, nach denen beurteilt wird, ob die Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung des in Artikel 383 Absatz 3 genannten Standardansatzes wesentlich sind;

b)die Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut die in den Artikeln 383 und 383a dargelegten Anforderungen erfüllt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards 36 Monate [nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

Artikel 383b
Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken

(1) Institute wenden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die Delta-Faktor- und Vega-Risiken die in den Artikeln 383c bis 383h beschriebenen Delta- und Vega-Risikofaktoren sowie das in den Abschnitten 2 bis 8 dargelegte Verfahren an.

(2) Die Sensitivität der aggregierten CVA und die Sensitivität aller den Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken unterliegenden Positionen in anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften gegenüber den anwendbaren Delta- oder Vega-Risikofaktoren der betreffenden Risikoklasse wird für jede in Artikel 383 Absatz 2 genannte Risikoklasse anhand der in den Artikeln 383i und 383j dargelegten entsprechenden Formeln berechnet. Hängt der Wert eines Instruments von mehreren Risikofaktoren ab, so wird die Sensitivität getrennt für jeden Risikofaktor ermittelt.

Bei der Berechnung der Vega-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA werden sowohl die Sensitivitäten gegenüber den im Risikopositionswert-Modell zur Simulation von Risikofaktoren verwendeten Volatilitäten als auch die Sensitivitäten gegenüber den zur Neubewertung von Optionsgeschäften im Portfolio mit der Gegenpartei verwendeten Volatilitäten berücksichtigt.

Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß diesem Kapitel alternative Begriffsbestimmungen für Delta- und Vega-Risikosensitivitäten verwenden, sofern es alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für das interne Risikomanagement und die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet;

b)das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten für die Position besser erfassen lassen als mit den in den Artikeln 383i und 383j dargelegten Formeln und dass sich die daraus ergebenden Sensitivitäten nicht wesentlich von diesen Formeln unterscheiden.

(3) Handelt es sich bei einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft um ein Indexinstrument, so berechnen die Institute die Sensitivitäten dieses anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber allen relevanten Risikofaktoren, indem sie die Verschiebung eines der relevanten Risikofaktoren auf jeden Indexkomponenten anwenden.

(4) Ein Institut kann zusätzlich zu den in Artikel 383 Absatz 2 genannten Risikoklassen weitere Risikoklassen einführen, die qualifizierten Indexinstrumenten entsprechen. Für die Zwecke der Delta-Faktor-Risiken gilt ein Indexinstrument als qualifiziert, wenn es die in Artikel 325i Absatz 3 dargelegten Bedingungen erfüllt. In Bezug auf Vega-Risiken gelten alle Indexinstrumente als qualifiziert.

Ein Institut berechnet die Delta- und Vega-Risikosensitivitäten gegenüber dem Risikofaktor eines qualifizierten Indexinstruments als eine einzige Sensitivität gegenüber dem zugrunde liegenden qualifizierten Index. Werden 75 % der Komponenten eines qualifizierten Indexes einem selben in den Artikeln 383o, 383r und 383t dargelegten Sektor zugeordnet, so ordnet das Institut den qualifizierten Index demselben Sektor zu. Andernfalls ordnet das Institut die Sensitivität der anwendbaren Unterklasse ‚Qualifizierte Indizes‘ zu.

(5) Die gewichteten Sensitivitäten der aggregierten CVA und des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte gegenüber jedem Risikofaktor werden berechnet, indem die jeweiligen Netto-Sensitivitäten nach den folgenden Formeln mit dem entsprechenden Risikogewicht multipliziert werden:

dabei gilt:

   = der Index, der den Risikofaktor k bezeichnet;

   = das auf den Risikofaktor k anwendbare Risikogewicht;

   = die gewichtete Sensitivität der aggregierten CVA gegenüber dem Risikofaktor k;

   = die Netto-Sensitivität der aggregierten CVA gegenüber dem Risikofaktor k;

   = die gewichtete Sensitivität des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte im CVA-Portfolio gegenüber dem Risikofaktor k;

   = die Netto-Sensitivität des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte im CVA-Portfolio gegenüber dem Risikofaktor k.

(6) Die Institute berechnen die gewichtete Netto-Sensitivität des CVA-Portfolios gegenüber dem Risikofaktor k nach folgender Formel:

(7) Die gewichteten Netto-Sensitivitäten innerhalb einer selben Unterklasse werden unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen für die gewichteten Sensitivitäten innerhalb einer selben in den Artikeln 383l, 383s und 383p dargelegten Unterklasse nach folgender Formel zur unterklassespezifischen Sensitivität aggregiert:

dabei gilt:

   = die unterklassespezifische Sensitivität der Unterklasse b;

   = die entsprechenden innerhalb der Unterklasse geltenden Korrelationsparameter;

   = der Hedging-Disallowance-Parameter (zur Einschränkung der Anerkennung von Absicherungsgeschäften) von 0,01;

   = die gewichteten Netto-Sensitivitäten.

(8) Die unterklassespezifische Sensitivität wird gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 für jede Unterklasse innerhalb einer Risikoklasse berechnet. Nach Berechnung der unterklassespezifischen Sensitivität für alle Unterklassen werden die gewichteten Sensitivitäten gegenüber allen Risikofaktoren über die einzelnen Unterklassen hinweg unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen für die gewichteten Sensitivitäten in verschiedenen der in den Artikeln 383l, 383 und 383q dargelegten Unterklassen nach folgender Formel zu den risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- oder Vega-Risiko aggregiert:

dabei gilt:

   = ein Multiplikationsfaktor, der dem Wert 1 entspricht; die zuständigen Behörden können den Wert von erhöhen, wenn das regulatorische CVA-Modell des Instituts Schwächen aufweist, um die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko angemessen zu berechnen;

   = die unterklassespezifische Sensitivität der Unterklasse b;

   = der Korrelationsparameter zwischen den Unterklassen b und c;

   für alle Risikofaktoren in Unterklasse b;

   für alle Risikofaktoren in Unterklasse c.

Artikel 383c
Risikofaktoren des Zinsrisikos

(1) Für die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos, einschließlich des Inflationsrisikos, gibt es eine Unterklasse pro Währung, wobei jede Unterklasse jeweils unterschiedliche Arten von Risikofaktoren enthält.

Die für zinssensitive Instrumente im CA-Portfolio geltenden Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos sind die risikofreien Zinssätze je betroffene Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 1 Jahr, 2 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre.

Die für inflationssensitive Instrumente im CA-Portfolio geltenden Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos sind die Inflationsraten je betroffene Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 1 Jahr, 2 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre.

(2) Die Währungen, auf die ein Institut die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos gemäß Absatz 1 anwendet, sind USD, EUR, GBP, AUD, CAD, SEK, JPY sowie die Währung der Rechnungslegung des Instituts.

(3) Für die in Absatz 2 nicht genannten Währungen entsprechen die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos der absoluten Veränderung der Inflationsrate und der parallelen Verschiebung der gesamten risikofreien Kurve für die betreffende Währung.

(4) Institute bestimmen die risikofreien Zinssätze je Währung auf der Grundlage der in ihrem Handelsbuch geführten Geldmarktinstrumente mit dem niedrigsten Kreditrisiko, einschließlich Tagesgeldsatz-Swaps.

(5) Können Institute den in Absatz 4 genannten Ansatz nicht anwenden, so basieren die risikofreien Zinssätze auf einer oder mehreren marktimplizierten Swapkurven, die das Institut zur Bewertung von Positionen am Markt verwendet, wie die Zins-Swapkurven des Interbankengeschäfts.

Gibt es keine ausreichenden Daten über die in Unterabsatz 1 genannten marktimplizierten Swapkurven, so können die risikofreien Zinssätze für eine betreffende Währung aus der am besten geeigneten Ertragskurve für Staatsanleihen abgeleitet werden.

Artikel 383d
Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos

(1) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Devisenkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die Devisenkassakurse zwischen der Währung, auf die das betreffende Instrument lautet, und der Währung der Rechnungslegung des Instituts an. Es gibt eine Unterklasse pro Währungspaar, die jeweils einen einzigen Risikofaktor und eine einzige Netto-Sensitivität enthält.

(2) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Wechselkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die impliziten Volatilitäten der Wechselkurse zwischen den in Absatz 1 genannten Währungspaaren an. Es gibt eine Unterklasse für alle Währungen und Laufzeiten, die alle Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos und eine einzige Netto-Sensitivität enthält.

(3) Die Institute sind nicht dazu verpflichtet, bei Delta- und Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen Onshore- und Offshore-Varianten einer Währung zu unterscheiden.

Artikel 383e
Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos

(1) Die Delta-Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos, die für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Gegenpartei-Kreditspreadrisiken gelten, sind die Kreditspreads einzelner Gegenparteien und Referenzadressen und qualifizierter Indizes für die folgenden Laufzeiten: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre.

(2) Der für inflationssensitive Instrumente im CVA-Portfolio geltende Delta-Risikofaktor des Zinsrisikos entspricht der jeweiligen Inflationsrate je betroffene Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 1 Jahr, 2 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre.

Artikel 383f
Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos

(1) Die Delta-Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos, die für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Referenz-Kreditspreadrisiken gelten, sind die Kreditspreads aller Referenzadressen innerhalb einer Unterklasse für alle Laufzeiten. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.

(2) Die Vega-Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos, die für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Volatilitäten des Referenz-Kreditspreads gelten, sind die Volatilitäten des Kreditspreads aller Referenzadressen innerhalb einer Unterklasse für alle Laufzeiten. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.

Artikel 383g
Risikofaktoren des Aktienkursrisikos

(1) Für alle Risikofaktoren des Aktienkursrisikos gelten die in Artikel 383s genannten Unterklassen.

(2) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Aktien-Kassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos die Kassakurse aller Aktien an, die einer selben in Absatz 1 genannten Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.

(3) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Aktienkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos die impliziten Volatilitäten aller Aktien an, die einer selben in Absatz 1 genannten Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.

Artikel 383h
Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos

(1) Für alle Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos gelten die in Artikel 383v genannten Sektor-Unterklassen.

(2) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Waren-Kassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die Kassakurse aller Waren an, die einer selben in Absatz 1 genannten Sektor-Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Sektor-Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.

(3) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Warenkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die impliziten Volatilitäten aller Waren an, die einer selben in Absatz 1 genannten Sektor-Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Sektor-Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.

Artikel 383i
Delta-Risikosensitivitäten

(1) Die Institute berechnen Delta-Risikosensitivitäten aus Risikofaktoren des Zinsrisikos wie folgt:

a)die Delta-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber solchen Risikofaktoren werden wie folgt berechnet:

dabei gilt:

   = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus risikofreien Zinssätzen;

   =    der Wert des Risikofaktors k aus risikofreien Zinssätzen mit der Laufzeit t;

   =    die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;

   = andere Risikofaktoren als in ;

   = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus risikofreien Zinssätzen;

   = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;

   = andere Risikofaktoren als in der Bewertungsfunktion .

b)die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsraten sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber solchen Risikofaktoren werden wie folgt berechnet:

dabei gilt:

   = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Inflationsrisikofaktor;

   = der Wert eines Inflationsrisikofaktors k mit der Laufzeit t;

   = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;

   = andere Risikofaktoren als in ;

   = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Inflationsrisikofaktor;

   = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;

   = andere Risikofaktoren als in der Bewertungsfunktion .

(2) Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Devisenkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber solchen Risikofaktoren wie folgt:

dabei gilt:

   = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Devisenkassakursen;

   = der Wert des Risikofaktors k aus Devisenkassakursen;

   = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;

   = andere Risikofaktoren als in ;

   = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Devisenkassakursen;

   = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;

   = andere Risikofaktoren als in der Bewertungsfunktion .

(3) Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber solchen Risikofaktoren wie folgt:

dabei gilt:

   = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen;

   = der Wert des Risikofaktors k aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen mit der Laufzeit t;

   = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;

   = andere Risikofaktoren als in ;

   = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen;

   = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;

   = andere Risikofaktoren als in der Bewertungsfunktion .

(4) Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Referenz-Kreditspread-Sätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber solchen Risikofaktoren wie folgt:

dabei gilt:

   = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Referenz-Kreditspread-Sätzen;

   = der Wert des Risikofaktors k aus Referenz-Kreditspread-Sätzen mit der Laufzeit t;

   = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;

   = andere Risikofaktoren als in ;

   = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Referenz-Kreditspread-Sätzen;

   = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;

   = andere Risikofaktoren als in der Bewertungsfunktion .

(5) Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Aktien-Kassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber solchen Risikofaktoren wie folgt:

dabei gilt:

   = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Aktien-Kassakursen;

   = der Wert des Aktien-Kassakurses;

   = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;

   = andere Risikofaktoren als in ;

   = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Aktien-Kassakursen;

   = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;

   = andere Risikofaktoren als in der Bewertungsfunktion .

(6) Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Waren-Kassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber solchen Risikofaktoren wie folgt:

dabei gilt:

   = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Waren-Kassakursen;

   = der Wert des Waren-Kassakurses;

   = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;

   = andere Risikofaktoren als in ;

   = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Waren-Kassakursen;

   = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;

   = andere Risikofaktoren als in der Bewertungsfunktion .

Artikel 383j
Vega-Risikosensitivitäten

Institute berechnen die Vega-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus impliziten Volatilitäten sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber solchen Risikofaktoren wie folgt:

dabei gilt:

   = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus impliziten Volatilitäten;

   = der Wert des Risikofaktors aus impliziten Volatilitäten, ausgedrückt als Prozentsatz;

   = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;

   = andere Risikofaktoren als in der Bewertungsfunktion ;

   = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments i gegenüber einem Risikofaktor aus impliziten Volatilitäten;

   = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;

   = andere Risikofaktoren als in der Bewertungsfunktion .

Artikel 383k
Risikogewichte für das Zinsrisiko

(1) Bei den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen gelten für die einzelnen Unterklassen in Tabelle 1 die folgenden Risikogewichte für Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen:

Tabelle 1

Unterklasse

Laufzeit

Risikogewicht

1

1 Jahr

1,11 %

2

2 Jahre

0,93 %

3

5 Jahre

0,74 %

4

10 Jahre

0,74 %

5

30 Jahre

0,74 %

(2) Bei anderen als den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht für Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen 1,58 %.

(3) Für das Inflationsrisiko in einer der in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht der Sensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko 1,11 %.

(4) Für das Inflationsrisiko in einer anderen als den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht der Sensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko 1,58 %.

(5) Die auf Sensitivitäten gegenüber Vega-Risikofaktoren des Zinsrisikos und Risikofaktoren des Inflationsrisikos für alle Währungen angewandten Risikogewichte betragen 100 %.

Artikel 383l
Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Zinsrisikos

(1) Für die in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen wenden die Institute bei der Aggregation der Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen zwischen den verschiedenen Unterklassen in Tabelle 2 folgende Korrelationsparameter an:

Tabelle 2

Unterklasse

1

2

3

4

5

1

100 %

91 %

72 %

55 %

31 %

2

100 %

87 %

72 %

45 %

3

100 %

91 %

68 %

4

100 %

83 %

5

100 %

(2) Der Korrelationsparameter, den Institute bei der Aggregation der Delta-Risikosensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko und der Delta-Sensitivität gegenüber risikofreien Zinssätzen in der gleichen Währung anwenden, beträgt 40 %.

(3) Der Korrelationsparameter, den Institute bei der Aggregation der Sensitivität gegenüber Vega-Risikofaktoren des Inflationsrisikos und der Sensitivität gegenüber Vega-Risikofaktoren des Zinsrisikos für die gleiche Währung anwenden, beträgt 40 %.

Artikel 383m
Risikogewichte des Fremdwährungsrisikos

(1) Die Risikogewichte für alle Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen der Währung der Rechnungslegung eines Instituts und einer anderen Währung betragen 11 %.

(2) Die Risikogewichte für alle Vega-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos betragen 100 %.

Artikel 383n
Korrelationen des Fremdwährungsrisikos

Für die Aggregation von Sensitivitäten gegenüber Delta- und Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter von 60 %.

Artikel 383o
Risikogewichte für das Gegenpartei-Kreditspreadrisiko

(1) Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 3 die folgenden gleichen Risikogewichte für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos:

Tabelle 3

Unter-klasse

Bonität

Sektor

Risiko-gewicht
(in Prozent
-punkten)

1

Alle

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats

0,5 %

2

Bonitäts-stufen 1 bis 3

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen

0,5 %

3

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen

1,0 %

4

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

5,0 %

5

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3,0 %

6

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

30 %

7

Technologie, Telekommunikation

2,0 %

8

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

1,5 %

9

Sonstige Sektoren

5,0 %

10

Qualifizierte Indexe

1,5 %

11

Bonitäts-stufen 4 bis 6 (ohne Rating)

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen

2,0 %

12

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen

4,0 %

13

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

12,0 %

14

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

7,0 %

15

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

8,5 %

16

Technologie, Telekommunikation

5,5 %

17

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

5,0 %

18

Sonstige Sektoren

12,0 %

19

Qualifizierte Indizes

5,0 %

(2) Die Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Die Institute ordnen jeden Emittenten jeweils nur einer der in Tabelle 3 genannten Sektor-Unterklassen zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden je nach Bonität des Emittenten entweder der Unterklasse 9 oder der Unterklasse 18 in Tabelle 3 zugewiesen.

(3) Die Institute ordnen den Unterklassen 10 und 19 in Tabelle 3 nur Risikopositionen zu, die sich auf qualifizierte Indizes gemäß dem Artikel 383b Absatz 4 beziehen.

(4) Bei der Bestimmung der Sensitivitäten einer Risikoposition, die sich auf einen nicht qualifizierten Index bezieht, wenden die Institute einen Transparenzansatz an.

Artikel 383p
Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos

(1) Der Korrelationsparameter zwischen zwei Sensitivitäten und aus Risikopositionen, die den in Artikel 383o Absatz 1 Tabelle 3 genannten Unterklassen 1 bis 9 und 11 bis 18 zugewiesen sind, wird wie folgt festgelegt:

dabei gilt:

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen 90 %;

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen 50 %;

entspricht dem Wert 1, wenn die Namen entweder beide den Unterklassen 1 bis 9 oder beide den Unterklassen 11 bis 18 angehören, und in allen anderen Fällen 80 %.

(2) Der Korrelationsparameter zwischen zwei Sensitivitäten und aus Risikopositionen, die den Unterklassen 10 und 19 zugewiesen sind, wird wie folgt festgelegt:

dabei gilt:

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen 90 %;

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind und die beiden Indizes derselben Indexreihe angehören, und in allen anderen Fällen 80 %;

entspricht dem Wert 1, wenn die Namen entweder beide der Unterklasse 10 oder beide der Unterklasse 19 angehören, und in allen anderen Fällen 80 %.

Artikel 383q
Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos

Es gelten die folgenden über Unterklassen hinweg anwendbaren Korrelationen des Delta-Kreditspreadrisikos:

Tabelle 4

Unterklasse

1, 2, 3, 11 und 12

4 und 13

5 und 14

6 und 15

7 und 16

8 und 17

9 und 18

10 und 19

1, 2, 3, 11 und 12

100 %

10 %

20 %

25 %

20 %

15 %

0 %

45 %

4 und 13

100 %

5 %

15 %

20 %

5 %

0 %

45 %

5 und 14

100 %

25 %

25 %

5 %

0 %

45 %

6 und 15

100 %

83 %

5 %

0 %

45 %

7 und 16

100 %

5 %

0 %

45 %

8 und 17

100 %

0 %

45 %

9 und 18

100 %

0 %

10 und 19

100 %

Artikel 383r
Risikogewichte für das Referenz-Kreditspreadrisiko

(1) Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) und alle Referenz-Kreditspread-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 5 gelten die folgenden gleichen Risikogewichte für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos:

Tabelle 5

Unter-klasse

Bonität

Sektor

Risiko-gewicht
(in Prozent
-punkten)

1

Alle

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats

0,5 %

2

Bonitäts-stufen 1 bis 3

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen

0,5 %

3

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen

1,0 %

4

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

5,0 %

5

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3,0 %

6

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

3,0 %

7

Technologie, Telekommunikation

2,0 %

8

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

1,5 %

10

Qualifizierte Indizes

1,5 %

11

Bonitäts-stufen 4 bis 6 (ohne Rating)

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen

2,0 %

12

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen

4,0 %

13

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

12,0 %

14

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

7,0 %

15

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

8,5 %

16

Technologie, Telekommunikation

5,5 %

17

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

5,0 %

18

Qualifizierte Indizes

5,0 %

19

Sonstige Sektoren

12,0 %

(2) Die Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Die Institute ordnen jeden Emittenten jeweils nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 5 zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden je nach Bonität des Emittenten der Unterklasse 19 in Tabelle 5 zugewiesen.

(3) Die Institute ordnen den Unterklassen 10 und 18 nur Risikopositionen zu, die sich auf qualifizierte Indizes gemäß dem Artikel 383b Absatz 4 beziehen.

(4) Bei der Bestimmung der Sensitivitäten einer Risikoposition, die sich auf einen nicht qualifizierten Index bezieht, wenden die Institute einen Transparenzansatz an.

Artikel 383s
Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Referenz-Kreditspreadrisikos

(1) Der Korrelationsparameter zwischen zwei Sensitivitäten und aus Risikopositionen, die den in Artikel A383r Absatz 1 Tabelle 5 genannten Unterklassen 1 bis 9 und 11 bis 18 zugewiesen sind, wird wie folgt festgelegt:

dabei gilt:

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen 90 %;

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen 50 %;

entspricht dem Wert 1, wenn die Namen entweder beide den Unterklassen 1 bis 9 oder beide den Unterklassen 11 bis 18 angehören, und in allen anderen Fällen 80 %.

(2) Der Korrelationsparameter zwischen zwei Sensitivitäten und aus Risikopositionen, die den Unterklassen 10 und 19 zugewiesen sind, wird wie folgt festgelegt:

dabei gilt:

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen 90 %;

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind und die beiden Indizes derselben Indexreihe angehören, und in allen anderen Fällen 80 %;

entspricht dem Wert 1, wenn die Namen entweder beide der Unterklasse 10 oder beide der Unterklasse 19 angehören, und in allen anderen Fällen 80 %.

Artikel 383t
Risikogewichts-Unterklassen für das Aktienkursrisiko

(1) Für alle Aktien-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 6 gelten die folgenden gleichen Risikogewichte für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Aktien-Kassakursen:

Tabelle 6

Unter-klasse

Marktkapi-talisierung

Art der Volks-wirtschaft

Sektor

Risikogewicht Aktien-Kassakurs
(Prozentpunkte)

1

Hohe Marktkapi-talisierung

Aufstrebende Volks-wirtschaft

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen

55 %

2

Telekommunikation, Industriegüter

60 %

3

Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

45 %

4

Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie

55 %

5

Fortschritt-liche Volks-wirtschaft

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen

30 %

6

Telekommunikation, Industriegüter

35 %

7

Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

40 %

8

Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie

50 %

9

Geringe Marktkapi-talisierung

Aufstrebende Volks-wirtschaft

Alle Sektoren der Unterklassen 1, 2, 3 und 4

70 %

10

Fortschritt-liche Volks-wirtschaft

Alle Sektoren der Unterklassen 5, 6, 7 und 8

50 %

11

Sonstige Sektoren

70 %

12

Hohe Marktkap-italisierung

Fortschritt-liche Volk-swirtschaft

Qualifizierte Indizes

15 %

13

Sonstige

Qualifizierte Indizes

25 %

(2) Für die Zwecke von Artikel 1 wird in den in Artikel 325bd Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist.

(3) Für die Zwecke von Artikel 1 wird in den in Artikel 325ap Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer aufstrebenden und einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist.

(4) Die Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Branchen-Sektoren. Die Institute ordnen jeden Emittenten einer der Sektor-Unterklassen in Absatz 1 Tabelle 6 und alle Emittenten einer selben Branche dem gleichen Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 zugewiesen. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Aktienemittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in denen sie tätig sind, zugewiesen.

(5) Die Risikogewichte für das Vega-Aktienkursrisiko werden für die Unterklassen 1 bis 8 und die Unterklasse 12 auf 78 % und für alle anderen Unterklassen auf 100 % festgesetzt.

Artikel 383u
Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos

Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta- und Vega-Aktienkursrisiko beträgt

a)15 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 10 in Artikel 383t Absatz 1 Tabelle 6 angehören;

b)75 %, wenn es sich bei den beiden Unterklassen um die Unterklassen 12 und 13 in Artikel 383t Absatz 1 Tabelle 6 handelt;

c)45 %, wenn es sich bei einer der Unterklassen um Unterklasse 12 oder 13 in Artikel 383t Absatz 1 Tabelle 6 handelt und die andere Unterklasse einer der Unterklassen 1 bis 10 in Artikel 383t Absatz 1 Tabelle 6 angehört;

d)0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 11 in Artikel 383t Absatz 1 Tabelle 6 handelt.

Artikel 383v
Risikogewichts-Unterklassen für das Warenpositionsrisiko

(1) Für alle Waren-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 7 gelten die folgenden gleichen Risikogewichte für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Waren-Kassakursen:

Tabelle 7

Nummer der Unterklasse

Bezeichnung der Unterklasse

Risikogewicht Waren-Kassakurs
(Prozentpunkte)

1

Energie - feste Brennstoffe

30 %

2

Energie - flüssige Brennstoffe

35 %

3

Energie - Elektrizität

60 %

4

Energie - Emissionshandel

40 %

5

Güterbeförderung

80 %

6

Unedle Metalle

40 %

7

Gasförmige Brennstoffe

45 %

8

Edelmetalle (einschließlich Gold)

20 %

9

Körner und Ölsaat

35 %

10

Vieh- und Milchwirtschaft

25 %

11

Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse

35 %

12

Andere Erzeugnisse

50 %

(2) Die Risikogewichte für das Vega-Warenpositionsrisiko werden auf 100 % festgesetzt.

Artikel 383w
Risikogewichts-Unterklassen für das Warenpositionsrisiko

(1) Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta-Warenpositionsrisiko beträgt

a)20 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 11 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 7 angehören;

b)0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 12 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 7 handelt.

(2) Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Vega-Warenpositionsrisiko beträgt

a)20 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 11 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 7 angehören;

b)0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 12 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 7 handelt.“

170.Die Artikel 384, 385 und 386 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 384
Basisansatz

(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß den Absätzen 2 bzw. 3 für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien jeweils nach einer der folgenden Formeln:

a)der in Absatz 2 angegebenen Formel, wenn das Institut in die Berechnung ein oder mehrere gemäß Artikel 386 anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte einbezieht;

b)der in Absatz 3 angegebenen Formel, wenn das Institut in die Berechnung keine gemäß Artikel 386 anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte einbezieht.

Die unter den Buchstaben a und b genannten Ansätze dürfen nicht miteinander kombiniert werden.

(2) Ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für CVA-Risiken wie folgt:

dabei gilt:

   = die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach dem Basisansatz;

   = die für ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt, gemäß Absatz 3 berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach dem Basisansatz;

   = 0,65;

   = 0,25;

dabei gilt:

   =    1,4;

   =    0,5;

c    =    der Index, der alle Gegenparteien bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach dem in diesem Artikel dargelegten Ansatz berechnet;

NS    =    der Index, der alle Netting-Sätze mit einer betreffenden Gegenpartei bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach dem in diesem Artikel dargelegten Ansatz berechnet;

h    =    der Index, der alle gemäß Artikel 386 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Einzeladressen-Instrumente für eine betreffende Gegenpartei bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach dem in diesem Artikel dargelegten Ansatz berechnet;

i    =    der Index, der alle gemäß Artikel 386 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Indexinstrumente für alle Gegenparteien bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach dem in diesem Artikel dargelegten Ansatz berechnet;

   =    das auf die Gegenpartei c anwendbare Risikogewicht. Die Gegenpartei c wird einem der auf einer Kombination aus Sektor und Bonität beruhenden Risikogewichte gemäß Tabelle 1 zugeordnet;

   =    die effektive Laufzeit für den Netting-Satz NS mit der Gegenpartei c;

Verwendet ein Institut die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 dargelegten Methoden, so wird gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe g berechnet. Dabei wird jedoch für die Zwecke dieser Berechnung nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt.

Verwendet ein Institut nicht die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 dargelegten Methoden, so entspricht der in Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe b genannten anhand des Nominalwerts gewichteten durchschnittlichen Laufzeit. Dabei wird jedoch für die Zwecke dieser Berechnung nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt.

   =    der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko des Netting-Satzes NS mit der Gegenpartei c unter Berücksichtigung der Auswirkung von Sicherheiten gemäß den für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das in Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a und f genannte Gegenparteiausfallrisiko jeweils maßgebenden Methoden nach Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 6;

   =    der aufsichtliche Diskontfaktor für den Netting-Satz NS mit der Gegenpartei c.

Für Institute, die die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 dargelegten Methoden verwenden, wird der aufsichtliche Diskontfaktor auf den Wert 1 festgesetzt. In allen anderen Fällen wird der aufsichtliche Diskontfaktor wie folgt berechnet:

   = die nach Maßgabe der Tabelle 2 bestimmte aufsichtliche Korrelation zwischen dem Kreditspreadrisiko der Gegenpartei c und dem Kreditspreadrisiko eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments für die Gegenpartei c;

   = die Laufzeit eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments;

   = der Nominalwert eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments;

   = der aufsichtliche Diskontfaktor für ein als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkanntes Einzeladressen-Instrument, der wie folgt berechnet wird:

   =    das aufsichtliche Risikogewicht eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments. Diese Risikogewichte beruhen auf einer Kombination aus Sektor und Bonität des Referenz-Kreditspreads des Absicherungsinstruments und werden nach Maßgabe der Tabelle 1 bestimmt;

   =    die Laufzeit einer oder mehrerer Positionen in ein und demselben als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstrument. Bei mehr als einer Position in ein und demselben Indexinstrument entspricht der anhand des Nominalwerts gewichteten Laufzeit aller dieser Positionen;

   =    der volle Nominalwert einer oder mehrerer Positionen in ein und demselben als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstrument. Bei mehr als einer Position in ein und demselben Indexinstrument entspricht der anhand des Nominalwerts gewichteten Laufzeit aller dieser Positionen;

   =    der aufsichtliche Diskontfaktor für eine oder mehrere Positionen in ein und demselben als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstrument, der wie folgt berechnet wird:

   =    das aufsichtliche Risikogewicht eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstruments.  beruht auf einer Kombination aus Sektor und Bonität aller Indexkomponenten und wird wie folgt berechnet:

a)Sind alle Indexkomponenten demselben Sektor und derselben Bonität gemäß Tabelle 1 zugeordnet, so wird als Produkt des diesem Sektor und dieser Bonität gemäß Tabelle 1 entsprechenden Risikogewichts und des Faktors 0,7 berechnet;

b)sind nicht alle Indexkomponenten demselben Sektor und derselben Bonität zugeordnet, so wird als Produkt des gewichteten Durchschnitts der Risikogewichte aller Indexkomponenten gemäß Tabelle 1 und des Faktors 0,7 berechnet;

Tabelle 1

Sektor der Gegenpartei

Bonität

Bonitätsstufen 1 bis 3

Bonitätsstufe 4 bis 6 (ohne Rating)

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen

0,5 %

3,0 %

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen

1,0 %

4,0 %

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

5,0 %

12,0 %

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3,0 %

7,0 %

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

3,0 %

8,5 %

Technologie, Telekommunikation

2,0 %

5,5 %

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

1,5 %

5,0 %

Sonstige Sektoren

5,0 %

12,0 %

Tabelle 2

Korrelationen zwischen Kreditspreads von Gegenpartei und Einzeladressen-Absicherungsinstrument

Einzeladressen-Absicherungsinstrument h der Gegenpartei i

rhc-Wert

Gegenparteien nach Artikel 386 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i

100 %

Gegenparteien nach Artikel 386 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii

80 %

Gegenparteien nach Artikel 386 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii

50 %

(2) Ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko wie folgt:

wobei alle in Absatz 2 genannten Bedingungen gelten.

„Artikel 385
Vereinfachter Ansatz

(1) Ein Institut, das alle in Artikel 273a Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, darf die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko als Quotienten aus den risikogewichteten Positionsbeträgen für das Gegenparteirisiko bei Nichthandelsbuch- bzw. Handelsbuchposition gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f und dem Divisor 12,5 berechnen.

(2) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung gelten folgende Voraussetzungen:

a)Diese Berechnung wird nur auf Geschäfte angewandt, die den in Artikel 382 dargelegten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen;

b)als interne Absicherungsgeschäfte gegen Gegenpartei-Risikopositionen anerkannte Kreditderivate werden nicht in diese Berechnung einbezogen.

(3) Ein Institut, das eine oder mehrere der in Artikel 273a Absatz 2 dargelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, erfüllt die in Artikel 273b dargelegten Anforderungen.

Artikel 386
Anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte

(1) Positionen in Absicherungsinstrumenten werden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß den Artikeln 383 und 384 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt, wenn diese Positionen alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)Diese Positionen werden zur Minderung des CVA-Risikos verwendet und entsprechend verwaltet;

b)diese Positionen können mit Dritten oder mit dem Handelsbuch des Instituts als internes Absicherungsgeschäft eingegangen werden; in diesem Fall müssen sie der in Artikel 106 Absatz 7 genannten Anforderung genügen;

c)nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Positionen in Absicherungsinstrumenten können bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für CVA-Risiken gemäß Artikel 383 bzw. Artikel 384 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt werden;

d)ein betreffendes Absicherungsinstrument stellt eine einzige Position in einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft dar und kann nicht in mehr als eine Position in mehr als einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft aufgeteilt werden.

(2) Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 werden nur Positionen in den folgenden Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt:

a)Instrumente, die gegen die Variabilität des Gegenpartei-Kreditspreads absichern, mit Ausnahme der in Artikel 325 Absatz 5 genannten Instrumente;

b)Instrumente, die gegen die Variabilität der Risikopositionskomponente des CVA-Risikos absichern, mit Ausnahme der in Artikel 325 Absatz 5 genannten Instrumente.

(3) Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 384 werden nur Positionen in den folgenden Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt:

a)Einzeladressen-Kreditausfallswaps (CDS) und Einzeladressen-Eventual-Kreditausfallswaps (CCDS) mit

i)direktem Bezug auf die Gegenpartei;

ii)Bezug auf ein Unternehmen, das rechtlich mit der Gegenpartei verbunden ist, wobei eine solche rechtliche Verbindung in jenen Fällen als gegeben erachtet wird, in denen es sich bei der Referenzadresse und der Gegenpartei entweder um ein Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen oder um zwei Tochterunternehmen eines gemeinsamen Mutterunternehmens handelt;

iii)Bezug auf ein Unternehmen, das demselben Sektor und derselben Region angehört wie die Gegenpartei;

b)Index-Kreditausfallswaps.

(4) Mit Dritten eingegangene Positionen in gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Absicherungsinstrumenten, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko berücksichtigt werden, unterliegen nicht den in Titel IV dargelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko.

(5) Positionen in gemäß diesem Artikel nicht als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Absicherungsinstrumenten unterliegen den in Titel IV dargelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko.“

171.Artikel 402 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei der Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke von Artikel 395 dürfen Institute, außer wenn dies nach geltendem nationalen Recht verboten ist, den Risikopositionswert oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 125 Absatz 1 vollständig durch Wohnimmobilien besichert sind, um den als Sicherheit gestellten Betrag des Immobilienwerts, jedoch nicht um mehr als 55 % des Immobilienwerts herabsetzen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“

ii)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats haben für Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 7 durch Wohnimmobilien besichert sind, ein Risikogewicht von höchstens 20 % angesetzt;“

b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei der Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke von Artikel 395 dürfen Institute, außer wenn dies nach geltendem nationalen Recht verboten ist, den Risikopositionswert oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 126 Absatz 1 vollständig durch Gewerbeimmobilien besichert sind, um den als Sicherheit gestellten Betrag des Immobilienwerts, jedoch nicht um mehr als 55 % des Immobilienwerts herabsetzen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“

ii)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats haben für Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 7 durch Wohnimmobilien besichert sind, ein Risikogewicht von höchstens 60 % angesetzt;“

172.Artikel 429 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)    Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 429g bezeichnet der Ausdruck „marktüblicher Kauf oder Verkauf“ den Kauf oder Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts im Rahmen von Verträgen, deren Bedingungen die Lieferung des finanziellen Vermögenswerts innerhalb der allgemeinen gesetzlichen oder durch die Usancen des betreffenden Marktplatzes vorgegebenen Frist verlangen.“

173.Artikel 429c wird wie folgt geändert:

(d)Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Für Geschäfte, die nicht über eine qualifizierte ZGP abgewickelt werden, werden die von der Empfängerpartei hereingenommenen Barmittel nicht von den Vermögenswerten des Instituts getrennt;“

(e)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die Institute die erhaltenen Sicherheiten nicht bei der Berechnung des NICA im Sinne von Artikel 272 Nummer 12a.“

(f)Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 darf ein Institut erhaltene Sicherheiten gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 anerkennen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Die Sicherheit wird von einem Kunden für einen Derivatkontrakt entgegengenommen, der vom Institut im Auftrag dieses Kunden abgewickelt wird;

b)der unter Buchstabe a genannte Kontrakt wird über eine qualifizierte ZGP abgewickelt;

c)wurde die Sicherheit in Form eines Ersteinschusses entgegengenommen, so wird sie von den Vermögenswerten des Instituts getrennt.“

(g)Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute die in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 dargelegte Methode zur Ermittlung des Risikopositionswerts der in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Derivatkontrakte verwenden, aber nur dann, wenn sie diese Methode auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte für die Zwecke der Erfüllung der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dargelegten Eigenmittelanforderungen verwenden.“

174.Artikel 429f wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Institute berechnen gemäß Artikel 111 Absatz 2 den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten, unter Ausschluss der in Anhang II genannten Derivatkontrakte, von Kreditderivaten, Wertpapierfinanzierungsgeschäften sowie der in Artikel 429d genannten Positionen.

Hat eine Zusage die Verlängerung einer anderen Zusage zum Gegenstand, so findet Artikel 166 Absatz 9 Anwendung.“

b)Absatz 3 wird gestrichen;

175.Artikel 429g Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Institute behandeln Barmittel im Zusammenhang mit marktüblichen Käufen und finanzielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit marktüblichen Verkäufen, die bis zum Erfüllungstag in der Bilanz verbleiben, gemäß Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a.“

176.In Artikel 430 Absatz 1 wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h)    ihre Exposition gegenüber ESG-Risiken.“

177.Artikel 430a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Institute melden für jeden nationalen Immobilienmarkt, an dem sie finanziell engagiert sind, den für sie zuständigen Behörden jährlich folgende aggregierte Daten:

a)Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder, falls dies niedriger ausfällt, bis zu 55 % des Immobilienwerts vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 124 Absatz 7;

b)Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zu dem Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a durch Wohnimmobilien besichert ist;

c)den Risikopositionswert sämtlicher ausstehender Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, begrenzt auf den Teil der Risikopositionen, der gemäß Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a durch Wohnimmobilien besichert ist;

d)Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder, falls dies niedriger ausfällt, bis zu 55 % des Immobilienwerts vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 124 Absatz 7;

e)Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zu dem Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe c durch Gewerbeimmobilien besichert ist;

f)den Risikopositionswert sämtlicher ausstehender Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, begrenzt auf den Teil der Risikopositionen, der gemäß Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe c durch Gewerbeimmobilien besichert ist.“

178.Artikel 433 erhält folgende Fassung:

„Artikel 433
Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen

Die Institute legen die nach den Titeln II und III erforderlichen Angaben in der in den Artikeln 433a, 433b, 433c und 434 vorgesehenen Weise offen.

Die EBA veröffentlicht die jährlichen Offenlegungen am selben Tag, an dem die Institute ihre Abschlüsse veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach auf ihrer Website.

Die EBA veröffentlicht die halbjährlichen und vierteljährlichen Offenlegungen am selben Tag, an dem die Institute gegebenenfalls ihre Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach auf ihrer Website.

Etwaige zeitliche Abstände zwischen dem Tag der Veröffentlichung der nach diesem Teil erforderlichen Offenlegungen und der einschlägigen Abschlüsse müssen vertretbar sein und überschreiten in keinem Fall den von den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 106 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzten zeitlichen Rahmen.“

179.Artikel 433a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i) die Angaben nach Artikel 438 Buchstaben d, da und h;“

180.Artikel 433b Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii) Artikel 438 Buchstaben c, d und da;“

b)Folgende Ziffer iv wird angefügt:

„iv) Artikel 442 Buchstaben c und d;“

181.Artikel 433c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) die Angaben nach Artikel 438 Buchstaben c, d und da;“

b)Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g) die Angaben nach Artikel 442 Buchstaben c und d;“

182.Artikel 434 erhält folgende Fassung:

„Artikel 434
Mittel der Offenlegung

(1) Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln der EBA spätestens an dem Tag, an dem die Institute gegebenenfalls ihre Abschlüsse oder Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach in elektronischer Form alle nach den Titeln II und III erforderlichen Angaben. Die EBA veröffentlicht auch das Datum, an dem ihr diese Angaben übermittelt wurden.

Die EBA stellt sicher, dass die auf ihrer Website veröffentlichten Angaben mit den Angaben übereinstimmen, die ihr von den Instituten übermittelt wurden. Die Institute haben das Recht, der EBA die Angaben gemäß den in Artikel 434a genannten technischen Durchführungsstandards erneut zu übermitteln. Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website das Datum dieser erneuten Übermittlung.

Die EBA erstellt und aktualisiert fortlaufend das Instrument, mit dem die für Offenlegungen zu verwendenden Meldebögen und Tabellen jenen für aufsichtliche Meldungen zugeordnet werden. Dieses Zuordnungsinstrument ist auf der EBA-Website öffentlich zugänglich.

Die Institute dürfen weiterhin ein eigenständiges Dokument veröffentlichen, das für die Nutzer aufsichtlicher Informationen eine leicht zugängliche Informationsquelle darstellt, oder in ihre Abschlüsse oder Finanzberichte einen gesonderten Abschnitt aufnehmen oder als Anhang beifügen, der die zur Erfüllung der Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben enthält und für die Nutzer leicht identifizierbar ist. Die Institute können auf ihrer Website auf die EBA-Website verweisen, auf der die aufsichtlichen Informationen zentral veröffentlicht werden.

(2) Große Institute und andere Institute, bei denen es sich weder um große Institute noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln der EBA die in Artikel 433a bzw. Artikel 433c genannten offenzulegenden Angaben jeweils spätestens am Tag der Veröffentlichung von Abschlüssen oder Finanzberichten für den entsprechenden Zeitraum oder so bald wie möglich danach. Müssen Angaben zu einem Zeitraum offengelegt werden, zu dem ein Institut keinen Finanzbericht erstellt, so übermittelt das Institut der EBA die offenzulegenden Informationen so bald wie möglich.

(3) Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website die Offenlegungen kleiner und nicht komplexer Institute auf der Grundlage der von diesen Instituten gemäß Artikel 430 an die zuständigen Behörden gemeldeten Informationen.

(4) Während das Eigentum an den Daten und die Verantwortlichkeit für deren Richtigkeit weiterhin bei den Instituten liegt, die diese produzieren, macht die EBA die gemäß diesem Teil offenzulegenden Informationen auf ihrer Website zugänglich. Die Zugänglichkeit des entsprechenden Archivs wird für einen Zeitraum sichergestellt, der nicht kürzer ist als die nach nationalem Recht vorgeschriebene Aufbewahrungszeit für die in den Finanzberichten der Institute enthaltenen Informationen.

(5) Die EBA überwacht die Anzahl der Besuche des einheitlichen Zugangspunkts für die Offenlegungen der Institute und nimmt die entsprechenden Statistiken in ihre Jahresberichte auf.“

183.Artikel 434a wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Offenlegungsformate und die zugehörigen Anweisungen, Informationen über die Regelung der erneuten Übermittlung sowie IT-Lösungen für die nach den Titeln II und III erforderlichen Offenlegungen festgelegt werden.“

b)Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.“

184.Artikel 438 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) den Betrag der nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung geforderten zusätzlichen Eigenmittel zur Abdeckung anderer Risiken als dem Risiko einer übermäßigen Verschuldung sowie dessen Zusammensetzung;“

a)Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) die gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobeträge und die nach Artikel 92 Absatz 2 ermittelten entsprechenden Eigenmittelanforderungen, aufgeschlüsselt nach den in Teil 3 dargelegten verschiedenen Risiko- bzw. Risikopositionskategorien und -unterkategorien, und gegebenenfalls eine Erläuterung der Auswirkungen, die die Anwendung von Kapitaluntergrenzen und der Nichtabzug bestimmter Posten von den Eigenmitteln auf die Berechnung der Eigenmittel und der risikogewichteten Positionsbeträge haben;“

c)Folgender Buchstabe da wird angefügt:

„da) sofern dies zur Berechnung der folgenden Beträge erforderlich ist, den gemäß Artikel 92 Absatz 4 berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze und den gemäß Artikel 92 Absatz 5 berechneten Standard-Gesamtrisikobetrag, aufgeschlüsselt nach den in Teil 3 dargelegten verschiedenen Risikokategorien bzw. -unterkategorien, und gegebenenfalls eine Erläuterung der Auswirkungen, die die Anwendung von Kapitaluntergrenzen und der Nichtabzug bestimmter Posten von den Eigenmitteln auf die Berechnung der Eigenmittel und der risikogewichteten Positionsbeträge haben;“

185.Artikel 445 erhält folgende Fassung:

„Artikel 445
Offenlegung des Marktrisikos gemäß dem Standardansatz

(1) Institute, denen von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zur Verwendung des in Artikel 325az dargelegten alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatzes erteilt wurde und die gemäß Artikel 325a oder Teil 3 Titel IV Kapitel 1a den vereinfachten Standardansatz verwenden, legen einen allgemeinen Überblick über ihre Handelsbuchpositionen offen.

(2) Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a berechnen, legen ihre Gesamteigenmittelanforderungen, ihre nach sensitivitätsgestützten Methoden ermittelten Eigenmittelanforderungen, ihre Eigenmittelanforderung für Ausfallrisiken und ihre Eigenmittelanforderung für Restrisiken offen. Bei der Offenlegung der Eigenmittelanforderungen für die nach sensitivitätsgestützten Methoden ermittelten Werte und für das Ausfallrisiko wird für folgende Instrumente eine Aufschlüsselung vorgenommen:

a)im Handelsbuch gehaltene Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt, mit Aufschlüsselung nach Risikoklassen und gesonderter Ausweisung der Eigenmittelanforderung für Ausfallrisiken;

b)nicht im alternativen Korrelationshandelsportfolio gehaltene Verbriefungsinstrumente mit gesonderter Ausweisung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditspreadrisiko und der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko;

c)im alternativen Korrelationshandelsportfolio gehaltene Verbriefungsinstrumente mit gesonderter Ausweisung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditspreadrisiko und der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko.“

186.Folgender Artikel 445a wird eingefügt:

„Artikel 445a
Offenlegung des CVA-Risikos

(1) Institute, die den Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen, legen folgende Informationen offen:

a)einen allgemeinen Überblick über ihre Verfahren zur Ermittlung, Messung, Absicherung und Überwachung ihres CVA-Risikos;

b)ob die Institute alle in Artikel 273a Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen; sofern diese Bedingungen erfüllt sind, ob die Institute sich dafür entschieden haben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 385 dargelegten vereinfachten Ansatzes zu berechnen; sofern die Institute sich dafür entschieden haben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des vereinfachten Ansatzes zu berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß diesem Ansatz;

c)die Gesamtanzahl der Gegenparteien, für die der Standardansatz verwendet wird, mit Aufschlüsselung nach Arten von Gegenparteien.

(2) Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 383 dargelegten Standardansatzes berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen folgende Informationen offen:

a)die Struktur, Organisation und Governance ihrer internen CVA-Risikomanagement-Funktion;

b)ihre Gesamteigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß dem Standardansatz mit Aufschlüsselung nach Risikoklassen;

c)eine Übersicht über die bei dieser Berechnung verwendeten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte mit Aufschlüsselung nach den in Artikel 386 Absatz 2 definierten Arten.

(3) Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 384 dargelegten Basisansatzes berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen folgende Informationen offen:

a)ihre Gesamteigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß dem Basisansatz sowie die Komponenten und ;

b)eine Übersicht über die bei dieser Berechnung verwendeten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte mit Aufschlüsselung nach den in Artikel 386 Absatz 3 definierten Arten.“

187.Artikel 446 erhält folgende Fassung:

„Artikel 446
Offenlegung des operationellen Risikos

(1) Die Institute veröffentlichen die folgenden Informationen:

a)die wichtigsten Merkmale und Elemente ihres Rahmens für die Steuerung des operationellen Risikos;

b)ihre Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko;

c)die gemäß Artikel 313 berechnete Geschäftsindikatorkomponente;

d)den gemäß Artikel 314 Absatz 1 berechneten Geschäftsindikator und die Beträge der einzelnen Geschäftsindikator-Unterposten für jedes der drei Jahre, die für die Berechnung des Geschäftsindikators relevant sind;

e)die Anzahl und die jeweiligen Beträge der gemäß Artikel 315 Absatz 2 nicht in die Berechnung des Geschäftsindikators einbezogenen Geschäftsindikator-Posten sowie die entsprechenden Begründungen für deren Ausnahme.

(2) Institute, die ihre jährlichen Verluste aufgrund des operationellen Risikos gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen folgende Informationen offen:

a)ihre gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechneten jährlichen Verluste aufgrund des operationellen Risikos für jedes der letzten zehn Jahre;

b)die Anzahl und die jeweiligen Beträge der gemäß Artikel 320 Absatz 1 nicht in die Berechnung der jährlichen Verluste aufgrund des operationellen Risikos einbezogenen Verluste aufgrund des operationellen Risikos sowie die entsprechenden Begründungen für deren Ausnahme.“

188.Artikel 447 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)    die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel und ihre gemäß Artikel 92 Absatz 2 berechneten risikobasierten Kapitalquoten;“

b)Folgender Buchstabe aa wird angefügt:

„aa) gegebenenfalls die gemäß Artikel 92 Absatz 2 unter Zugrundelegung – anstelle der Gesamtrisikobeträge – der Gesamtrisikobeträge ohne Anwendung der Untergrenze berechneten risikobasierten Kapitalquoten;“

c)Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)    die gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobeträge und gegebenenfalls die gemäß Artikel 92 Absatz 4 berechneten Gesamtrisikobeträge ohne Anwendung der Untergrenze;“

d)Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)    die kombinierte Kapitalpufferanforderung, die die Institute gemäß Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen müssen;“

189.Artikel 449a erhält folgende Fassung:

„Artikel 449a
Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (‚environmental, social and governance risks‘ – ESG-Risiken)

Die Institute legen Informationen zu ESG-Risiken, einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken, offen.

Die in Absatz 1 genannten Informationen werden von kleinen und nicht komplexen Instituten jährlich und von anderen Instituten halbjährlich offengelegt.

Die EBA arbeitet gemäß Artikel 434a Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Offenlegungsformate für ESG-Risiken festgelegt werden, und stellt sicher, dass diese mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind und diesen aufrechterhalten. Bei kleinen und nicht komplexen Institute sollten die Formate nicht die Offenlegung von Informationen verlangen, die über die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe h vorzulegenden Informationen hinausgehen.“

190.In Artikel 451 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)    „den Betrag der nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung geforderten zusätzlichen Eigenmittel zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung sowie dessen Zusammensetzung.“

191.Artikel 455 erhält folgende Fassung:

Artikel 455
Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko

(1) Ein Institut, das die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand der in Artikel 325az genannten internen Modelle berechnet, legt Folgendes offen:

a)die Ziele, die das Institut mit seinen Handelstätigkeiten verfolgt, und die Verfahren zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken des Instituts;

b)die in Artikel 104 Absatz 1 genannten Grundsätze zur Ermittlung der dem Handelsbuch zuzurechnenden Positionen;

c)eine allgemeine Beschreibung der Struktur der Handelstische, die von den in Artikel 325az genannten internen Modellen erfasst werden, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Geschäftsstrategie eines jeden Handelstisches, der an den einzelnen Handelstischen jeweils zulässigen Instrumente und der jeweils wichtigsten Risikoarten;

d)einen allgemeinen Überblick über die Handelsbuchpositionen, die nicht von den in Artikel 325az genannten internen Modellen erfasst werden, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Struktur der Handelstische und der Art der den Handelstischen oder den Handelstischkategorien gemäß Artikel 104b zugewiesenen Instrumente;

e)die Struktur, Organisation und Steuerung ihrer Marktrisikomanagement-Funktion;

f)den Anwendungsbereich, die wichtigsten Merkmale und die wesentlichen Modellierungsoptionen der in Artikel 325az genannten verschiedenen internen Modelle zur Berechnung der Risikopositionsbeträge für die wichtigsten auf konsolidierter Ebene verwendeten Modelle sowie eine Erläuterung, inwieweit diese internen Modelle alle auf konsolidierter Ebene verwendeten Modelle repräsentieren, gegebenenfalls einschließlich

i)einer allgemeinen Beschreibung des Modellierungsansatzes, der zur Berechnung des in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a genannten Expected Shortfall verwendet wird, einschließlich der Häufigkeit der Datenaktualisierung;

ii)einer allgemeinen Beschreibung der Methode, die zur Berechnung des in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b genannten Stressszenario-Risikomaßes verwendetet wird, bei der es sich nicht um die in Artikel 325bk Absatz 3 vorgesehenen Präzisierungen handelt;

iii)einer allgemeinen Beschreibung des Modellierungsansatzes, der zur Berechnung der in Artikel 325ba Absatz 2 genannten Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko verwendet wird, einschließlich der Häufigkeit der Datenaktualisierung.

(2) Die Institute legen auf aggregierter Basis für alle Handelstische, die von den in Artikel 325az genannten internen Modellen erfasst werden, gegebenenfalls die folgenden Komponenten offen:

a)den aktuellsten Wert sowie den höchsten, den niedrigsten und den Mittelwert für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage

i)des undiversifizierten Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb Absatz 1;

ii)des undiversifizierten Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb Absatz 1 für jede vorgeschriebene Risikofaktorgruppe;

b)den aktuellsten Wert sowie den Mittelwert für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage

i)des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb Absatz 1;

ii)des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b;

iii)der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko gemäß Artikel 325ba Absatz 2;

iv)der Summe der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 325ba Absätze 1 und 2, einschließlich des anwendbaren Multiplikationsfaktors;

c)gesondert die Anzahl der Überschreitungen, die sich in den letzten 250 Geschäftstagen bei einem Konfidenzniveau von 99 % aus Rückvergleichen ergeben haben, gemäß Artikel 325bf Absatz 1 Buchstaben a und b.

(4) Die Institute legen auf aggregierter Basis für alle Handelstische die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko offen, die gemäß Kapitel 1a berechnet würden, wenn den Instituten nicht die Erlaubnis erteilt worden wäre, für diese Handelstische ihre internen Modelle zu verwenden.“

192.Artikel 458 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Mitgliedstaaten, die die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, teilen dies dem ESRB mit. Der ESRB leitet diese Mitteilungen unverzüglich an den Rat, die Kommission, die EBA, den ESRB und den zur Anwendung der Maßnahmen befugten Mitgliedstaat weiter.“

b)Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Vor Ablauf der gemäß Absatz 4 erteilten Erlaubnis überprüft der betroffene Mitgliedstaat in Abstimmung mit dem ESRB, der EBA und der Kommission die Lage und kann daraufhin gemäß dem in den Absätzen 2 und 4 genannten Verfahren einen neuen Beschluss erlassen, mit dem die Anwendung der nationalen Maßnahmen jeweils um bis zu zwei weitere Jahre verlängert wird.“

193.Artikel 461a erhält folgende Fassung:

„Artikel 461a
Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko

Die Kommission überwacht die Umsetzung der internationalen Standards für Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in Drittländern. Werden im Hinblick auf die Umsetzung dieser internationalen Standards erhebliche Unterschiede zwischen der Union und Drittländern festgestellt, unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen der Vorschriften auf die Eigenmittelanforderungen und deren Inkrafttreten, so ist die Kommission befugt, diese Verordnung gemäß Artikel 462 im Wege eines delegierten Rechtsakts dahin gehend zu ändern,

a)dass, sofern dies zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen erforderlich ist, ein Multiplikator, der größer oder gleich 0 und kleiner als 1 ist, auf die Eigenmittelanforderungen des Instituts für das Marktrisiko angewandt wird, die anhand eines der in Artikel 325 Absatz 1 genannten und an folgenden Stellen dargelegten Ansätze für spezifische Risikoklassen und spezifische Risikofaktoren berechnet werden:

i)Artikel 325c bis 325ay, in denen der alternative Standardansatz spezifiziert wird;

ii)Artikel 325az bis 325bp, in denen der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz spezifiziert wird;

iii)Artikel 326 bis 361, in denen der vereinfachte Standardansatz spezifiziert wird, um die festgestellten Unterschiede zwischen den Vorschriften der Drittländer und dem Unionsrecht auszugleichen;

b)dass das Datum, ab dem die Institute die in Teil 3 Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko oder die in Artikel 325 Absatz 1 genannten Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anwenden, um zwei Jahre verschoben wird.“

194.Folgender Artikel 461b wird eingefügt:

„Artikel 461b
Aufsichtliche Behandlung von Kryptowerten

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2025, ob für Risikopositionen in Kryptowerten eine spezielle aufsichtliche Behandlung konzipiert werden sollte, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation der EBA und unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen einen entsprechenden Bericht sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag.“ Artikel 462 wird wie folgt geändert:

195.

a)Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460, Artikel 461a und Artikel 461b wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Juni 2013 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460, Artikel 461a und Artikel 461b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

b)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460, Artikel 461a und Artikel 461b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.“

196.Artikel 465 erhält folgende Fassung:

„Artikel 465
Übergangsbestimmungen für die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

(1) Abweichend von Artikel 92 Absätze 3 und 6 dürfen Mutterinstitute, Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, unabhängige Institute in der EU und unabhängige Tochterinstitute in den Mitgliedstaaten bei der Berechnung des Gesamtrisikobetrags (‚total risk exposure amount‘ – TREA) den folgenden Faktor ‚x‘ anwenden:

a)50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025;

b)55 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026;

c)60 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027;

d)65 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;

e)70 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.

(2) Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a dürfen EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, unabhängige Institute in der EU und unabhängige Tochterinstitute in den Mitgliedstaaten bei der Berechnung des TREA bis zum 31. Dezember 2029 die folgende Formel anwenden:

Für die Zwecke dieser Berechnung berücksichtigen EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften die in Absatz 1 genannten entsprechenden Faktoren ‚x‘.

(3) Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i dürfen Mutterinstitute, Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, unabhängige Institute in der EU und unabhängige Tochterinstitute in den Mitgliedstaaten Risikopositionen gegenüber Unternehmen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 65 % zuweisen, sofern die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnete PD dieser Risikopositionen ihren Schätzungen zufolge nicht höher als 0,5 % ist.

Die EBA überwacht die Anwendung der in Unterabsatz 1 dargelegten Übergangsbehandlung und die Verfügbarkeit von Bonitätsbeurteilungen durch benannte ECAI für Risikopositionen gegenüber Unternehmen. Die EBA erstattet der Kommission über ihre Ergebnisse bis zum 31. Dezember 2028 Bericht.

Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2031 einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(4) Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv ersetzen Mutterinstitute, Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, unabhängige Institute in der EU und unabhängige Tochterinstitute in den Mitgliedstaaten den α-Wert bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die in Anhang II aufgeführten Kontrakte gemäß den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 und 4 dargelegten Ansätzen bis zum 31. Dezember 2029 durch 1, wenn dieselben Risikopositionswerte für die Zwecke des Gesamtrisikobetrags ohne Anwendung der Untergrenze gemäß dem in Teil 3 Titel II Kapitel 6 dargelegten Ansatz berechnet werden.

Die Kommission kann unter Berücksichtigung des in Artikel 514 genannten Berichts der EBA gegebenenfalls einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 462 erlassen, um den α-Wert dauerhaft zu ändern.

(5) Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i können die Mitgliedstaaten Mutterinstituten, Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften, unabhängigen Instituten in der EU und unabhängigen Tochterinstituten in den Mitgliedstaaten die Erlaubnis erteilen, vorbehaltlich der Erfüllung aller in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen folgende Risikogewichte zuzuweisen:

a)bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 10 % für den Teil der durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen, der bis zu 55 % des nach Abzug nicht vom Institut gehaltener vorrangiger oder gleichrangiger Pfandrechte verbleibenden Immobilienwerts ausmacht;

b)bis zum 31. Dezember 2029 ein Risikogewicht von 45 % für den verbleibenden Teil der durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen, der bis zu 80 % des nach Abzug nicht vom Institut gehaltener vorrangiger oder gleichrangiger Pfandrechte verbleibenden Immobilienwerts ausmacht, sofern die in Artikel 501 genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko keine Anwendung findet.

Für die Zwecke der Zuweisung der Risikogewichte gemäß Unterabsatz 1 müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)Die qualifizierten Risikopositionen befinden sich in dem Mitgliedstaat, der die Erlaubnis erteilt hat;

b)die Verluste des Instituts bei dem bis zu 55 % des Immobilienwerts ausmachenden Teil solcher Risikopositionen haben in den vorausgegangenen sechs Jahren durchschnittlich nicht mehr als 0,25 % des für alle diese Risikopositionen zusammengenommenen Gesamtbetrags der in einem betreffenden Jahr ausstehenden Kreditverpflichtungen betragen;

c)in Bezug auf die qualifizierten Risikopositionen hat das Institut bei Ausfall oder Zahlungsversäumnis des Schuldners die folgenden beiden Ansprüche:

i)einen Anspruch auf die Wohnimmobilie, mit der die Risikoposition besichert ist;

ii)einen Anspruch auf die sonstigen Vermögenswerte und Einkünfte des Schuldners;

d)die zuständige Behörde hat geprüft, dass die unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

Wurde die in Unterabsatz 1 genannte Erlaubnis erteilt und sind alle in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, so können die Institute dem in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten verbleibenden Teil der Risikopositionen bis zum 31. Dezember 2032 folgende Risikogewichte zuweisen:

a)52,5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030;

b)60 % im Zeitraum vom 1. Januar 2031 bis zum 31. Dezember 2031;

c)67,5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2032.

Wenn ein Mitgliedstaat eine solche Erlaubnis erteilt, teilt er dies der EBA mit und begründet seine Entscheidung. Die zuständigen Behörden teilen der EBA die Einzelheiten aller in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Prüfungen mit.

Die EBA überwacht die Anwendung der in Unterabsatz 1 dargelegten Übergangsbehandlung und erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 Bericht über die Angemessenheit der entsprechenden Risikogewichte.

Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2031 einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

197.Folgender Artikel 494d wird eingefügt:

„Artikel 494d
Rückkehr vom IRB-Ansatz zum Standardansatz

Abweichend von Artikel 149 Absätze 1, 2 und 3 kann ein Institut vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 in Bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 147 Absatz 2 aufgeführten Risikopositionsklassen zum Standardansatz zurückkehren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Das Institut bestand bereits am [OP: Bitte Datum einfügen – 1 Tag vor Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung], und war bereits zu diesem Zeitpunkt von seiner zuständigen Behörde autorisiert worden, diese Risikopositionsklassen nach dem IRB-Ansatz zu behandeln;

b)das Institut beantragt während dieses Dreijahreszeitraums nur einmal eine Rückkehr zum Standardansatz;

c)der Antrag auf Rückkehr zum Standardansatz wird nicht mit Blick auf Möglichkeiten der Aufsichtsarbitrage gestellt;

d)das Institut hat der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor der tatsächlichen Rückkehr zum Standardansatz förmlich mitgeteilt, dass es in Bezug auf die betreffenden Risikopositionsklassen zu diesem Ansatz zurückkehren möchte;

e)die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der unter Buchstabe d genannten Mitteilung keine Einwände gegen den Antrag des Instituts auf eine solche Rückkehr erhoben.“

198.Artikel 495 erhält folgende Fassung:

„Artikel 495
Behandlung von Beteiligungspositionen nach dem IRB-Ansatz

(1) Abweichend von Artikel 107 Absatz 1 Unterabsatz 2 berechnen Institute, denen die Erlaubnis erteilt wurde, den risikogewichteten Positionsbetrag von Beteiligungspositionen anhand des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes zu berechnen, bis zum 31. Dezember 2029 den risikogewichteten Positionsbetrag jeder Beteiligungsposition, für die ihnen die Erlaubnis zur Anwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes erteilt wurde, als den höheren der folgenden Werte:

a)den gemäß Artikel 495a Absätze 1 und 2 berechneten risikogewichteten Positionsbetrag;

b)den gemäß der vor dem [OP: Bitte Datum einfügen – Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung berechneten risikogewichteten Positionsbetrags.

(2) Anstatt die in Absatz 1 dargelegte Behandlung anzuwenden, können Institute, denen die Erlaubnis erteilt wurde, den risikogewichteten Positionsbetrag von Beteiligungspositionen anhand des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes zu berechnen, beschließen, alle ihre Beteiligungspositionen bis zum 31. Dezember 2029 jederzeit der in Artikel 133 dargelegten Behandlung und den Übergangsbestimmungen nach Artikel 495a zu unterziehen.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die in Artikel 149 festgelegten Bedingungen für die Rückkehr zu weniger komplizierten Ansätzen nicht.

(3) Institute, die die in Absatz 1 dargelegte Behandlung anwenden, berechnen den EL jeweils gemäß Artikel 158 Absatz 7, 8 oder 9 in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.

(4) Beantragt ein Institut die Erlaubnis, den risikogewichteten Positionsbetrag von Beteiligungspositionen anhand des IRB-Ansatzes zu berechnen, so wird ihm diese Erlaubnis von den zuständigen Behörden nicht nach dem [OP: Bitte Datum einfügen – Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung] erteilt.“

199.Die folgenden Artikel 495a, 495b und 495d werden eingefügt:

„Artikel 495a
Übergangsbestimmungen für Beteiligungspositionen

(1) Abweichend von der in Artikel 133 Absatz 3 dargelegten Behandlung werden Beteiligungspositionen die folgenden Risikogewichte zugewiesen:

a)100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025;

b)130 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026;

c)160 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027;

d)190 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;

e)220 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.

(2) Abweichend von der in Artikel 133 Absatz 4 dargelegten Behandlung werden Beteiligungspositionen die folgenden Risikogewichte zugewiesen:

a)100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025;

b)160 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026;

c)220 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027;

d)280 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;

e)340 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.

(3) Abweichend von Artikel 133 dürfen Institute Beteiligungspositionen gegenüber Unternehmen, an denen sie am [Datum der Annahme] sechs aufeinanderfolgende Jahre beteiligt waren und auf die sie maßgeblichen Einfluss im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU oder der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 für ein Institut geltenden Rechnungslegungsstandards ausüben oder bei denen ein vergleichbares Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen besteht, weiterhin das Risikogewicht zuweisen, das am [OP: Bitte Datum einfügen – 1 Tag vor Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] galt.

Artikel 495b
Übergangsbestimmungen für Spezialfinanzierungsrisikopositionen

(1)    Abweichend von Artikel 161 Absatz 4 handelt es sich bei den LGD-Input-Mindestgrößen, die für nach dem IRB-Ansatz behandelte Spezialfinanzierungsrisikopositionen unter Verwendung eigener LGD-Schätzungen gelten, um das Produkt der gemäß Artikel 161 Absatz 4 geltenden LGD-Input-Mindestgrößen und der folgenden Faktoren:

a)50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027;

b)80 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;

c)100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.

(2) Die EBA erstellt einen Bericht über die angemessene Kalibrierung der für Spezialfinanzierungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes geltenden Risikoparameter und insbesondere über eigene Schätzungen der LDG und der LGD-Input-Mindestgrößen. In diesen Bericht nimmt sie insbesondere Daten über die durchschnittliche Zahl der in der Union festgestellten Ausfälle und realisierten Verluste bei verschiedenen Stichproben von Instituten mit unterschiedlichen Geschäfts- und Risikoprofilen auf.

Die EBA legt diesen Bericht über ihre Erkenntnisse bis zum 31. Dezember 2025 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung auf der Grundlage dieses Berichts gegebenenfalls durch Annahme eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 462 dahin gehend zu ändern, dass Spezialfinanzierungsrisikopositionen im Rahmen von Teil 3 Titel II einer anderen Behandlung unterliegen.

Artikel 495c
Übergangsbestimmungen für Leasingrisikopositionen als Kreditrisikominderungstechnik

(1) Abweichend von Artikel 230 handelt es sich bei dem der FCP-Art „Sonstige Sachsicherheiten“ entsprechenden Wert Hc für die in Artikel 199 Absatz 7 genannten Risikopositionen, wenn das Leasingobjekt der FCP-Art „Sonstige Sachsicherheiten“ entspricht, um das Produkt des Wertes Hc für die in Artikel 230 Absatz 2 Tabelle 1 aufgeführte FCP-Art ‚Sonstige Sachsicherheiten‘ und der folgenden Faktoren:

a)50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027;

b)80 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;

c)100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31.Dezember 2029.

(2) Die EBA erstellt einen Bericht über die angemessene Kalibrierung der Risikoparameter für Leasingrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes und insbesondere über die in Artikel 230 vorgesehenen Werte LGDs und Hc. In diesen Bericht nimmt sie insbesondere Daten über die durchschnittliche Zahl der in der Union festgestellten Ausfälle und realisierten Verluste bei Risikopositionen in Verbindung mit verschiedenen Arten von Leasingobjekten und verschiedenen Leasingtätigkeiten erbringenden Instituten auf.

Die EBA legt diesen Bericht über ihre Erkenntnisse bis zum 30. Juni 2026 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung gegebenenfalls durch Annahme eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 462 auf der Grundlage dieses Berichts dahin gehend zu ändern, dass Risikopositionen aus Leasinggeschäften im Rahmen von Teil 3 Titel II einer anderen Behandlung unterliegen.

Artikel 495d
Übergangsbestimmungen für bedingungslos kündbare Zusagen

(1) Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 berechnen die Institute den Risikopositionswert eines außerbilanziellen Postens in Form einer bedingungslos kündbaren Zusage, indem sie den in dem genannten Artikel vorgesehenen Prozentsatz mit folgenden Faktoren multiplizieren:

a)0 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029;

b)25 % im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030;

c)50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2031 bis zum 31. Dezember 2031;

d)75 % im Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis 31. Dezember 2032.

(2) Die EBA erstellt einen Bericht, in dem bewertet wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Ausnahmeregelung über den 31. Dezember 2032 hinaus verlängert werden sollte und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen dies erfolgen sollte.

Die EBA legt diesen Bericht über ihre Erkenntnisse bis zum 31. Dezember 2028 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2031 einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

200.Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) gilt für ein KMU die in Artikel 5 Nummer 8 festgelegte Begriffsbestimmung;“

201.Artikel 501a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Die Risikoposition wird der in Artikel 112 Buchstabe g bzw. Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c genannten Risikopositionsklasse ‚Risikopositionen gegenüber Unternehmen‘ zugeordnet, wobei ausgefallene Risikopositionen ausgeschlossen sind;“

b)Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) das Refinanzierungsrisiko der Risikoposition für den Schuldner ist unter Berücksichtigung etwaiger Subventionen, Zuschüsse oder Fördermittel, die von einer oder mehreren der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Stellen gewährt werden, gering oder angemessen gemindert;“

202.Artikel 501c erhält folgende Fassung:

„Artikel 501c
Aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen gegenüber ökologischen und/oder sozialen Faktoren

Die EBA prüft nach Konsultation des ESRB auf der Grundlage der verfügbaren Daten und Ergebnisse der Hochrangigen Expertengruppe der Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen, ob eine spezielle aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten, einschließlich Verbriefungen, oder Tätigkeiten, die von den Auswirkungen ökologischer und/oder sozialer Faktoren betroffen sind, gerechtfertigt wäre. Insbesondere prüft die EBA

a)Methoden für die Bewertung der tatsächlichen Risikobehaftung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die von den Auswirkungen ökologischer und/oder sozialer Faktoren betroffen sind, im Vergleich zur Risikobehaftung anderer Risikopositionen;

b)die Entwicklung geeigneter Kriterien für die Bewertung von physischen Risiken und Transitionsrisiken, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit dem Wertverlust von Vermögenswerten aufgrund regulatorischer Änderungen;

c)die potenziellen kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen einer speziellen aufsichtlichen Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die von den Auswirkungen ökologischer und/oder sozialer Faktoren betroffen sind, auf die Finanzstabilität und die Kreditvergabe durch Banken in der Union.

Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 28. Juni 2023 einen Bericht über ihre Erkenntnisse vor.“

203.Artikel 505 und 506 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 505
Prüfung von Agrarfinanzierungen

Die EBA erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2030 über die Auswirkungen der Anforderungen dieser Verordnung auf Agrarfinanzierungen Bericht.

Artikel 506
Kreditrisiko – Kreditversicherungen

Die EBA erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2026 Bericht über die Anerkennungsfähigkeit und Verwendung von Versicherungsverträgen als Kreditrisikominderungstechniken und über die Angemessenheit der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 genannten damit verbundenen Risikoparameter.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung gegebenenfalls durch Annahme eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 462 auf der Grundlage des Berichts der EBA dahin gehend zu ändern, dass Kreditversicherungen gemäß Teil 3 Titel II einer anderen Behandlung unterliegen.“

204.Folgender Artikel 506c wird eingefügt:

„Artikel 506c
Kreditrisiko – Wechselwirkungen zwischen Verringerungen des harten Kernkapitals und Kreditrisikoparametern

Die EBA erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2026 Bericht über die Kohärenz zwischen der aktuellen Messung des Kreditrisikos und den einzelnen Kreditrisikoparametern sowie über die Behandlung etwaiger Anpassungen für die Zwecke der IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung gemäß Artikel 159 und über deren Kohärenz mit der Ermittlung des Risikopositionswert gemäß Artikel 166 dieser Verordnung und mit der LGD-Schätzung. In diesem Bericht wird auf den höchstmöglichen wirtschaftlichen Verlust aufgrund eines Ausfalls sowie dessen erreichte Deckung im Hinblick auf Verringerungen des harten Kernkapitals eingegangen, wobei alle bilanzierungsbasierten Verringerungen des harten Kernkapitals, einschließlich aufgrund erwarteter Kreditverluste oder Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts, sowie etwaige Abschläge auf erhaltene Risikopositionen und ihre Auswirkungen auf regulatorische Abzüge zu berücksichtigen sind.“

205.Die folgenden Artikel 519c und 519d werden eingefügt:

Artikel 519c
Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT)

In enger Zusammenarbeit mit der ESMA erstattet die EBA der Kommission bis zum [OP: Bitte Datum einfügen – 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Bericht darüber, ob es angemessen ist, das Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards für SFT in Unionsrecht umzusetzen, um dem potenziellen Anstieg des Verschuldungsgrads außerhalb des Bankensektors entgegenzuwirken.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht wird auf alle folgenden Aspekte eingegangen:

a)den Verschuldungsgrad außerhalb des Bankensystems in der Union und die Frage, inwieweit das Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards den Verschuldungsgrad verringern könnte, wenn dieser auf einen übermäßig hohen Wert ansteigt;

b)die Wesentlichkeit der von EU-Instituten gehaltenen SFT, die dem Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards unterliegen, einschließlich einer Aufgliederung jener SFT, die den Mindestabwicklungsstandards nicht genügen;

c)die geschätzten Auswirkungen des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards auf EU-Institute für die beiden vom FSB empfohlenen Umsetzungsansätze, bei denen es sich um eine Marktregulierung oder eine repressivere Eigenmittelanforderung im Rahmen dieser Verordnung handelt, und zwar für ein Szenario, in dem die EU-Institute die Abschläge für ihre SFT nicht anpassen, um den Mindestabwicklungsstandards zu genügen, und ein alternatives Szenario, in dem sie diese Abschläge gemäß den Mindestabwicklungsstandards anpassen;

d)die Hauptursachen dieser geschätzten Auswirkungen sowie die möglichen unbeabsichtigten Folgen der Einführung des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards für die Funktionsweise der SFT-Märkte in der EU;

e)den Umsetzungsansatz, der angesichts der gemäß den Buchstaben a bis d angestellten Erwägungen und mit Blick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Finanzsektor in der Union am wirksamsten wäre, um die regulatorischen Ziele des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards zu erreichen.

Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlung des FSB zur Umsetzung des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards für SFT sowie der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 519d
Operationelles Risiko

Die EBA erstattet der Kommission bis zum [OP: Bitte Datum einfügen – 60 Monate nach Geltungsbeginn von Teil 3 Titel III] Bericht über

a)die Nutzung von Versicherungen im Rahmen der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko;

b)die Erwägung, ob die Anerkennung von Rückflüssen aus Versicherungen insofern Möglichkeiten der Aufsichtsarbitrage bergen kann, als sie den jährlichen Verlust aufgrund des operationellen Risikos verringert, ohne dass auch das tatsächliche Risiko operationeller Verluste entsprechend gemindert würde;

c)die Erwägung, ob die Anerkennung von Rückflüssen aus Versicherungen jeweils andere Auswirkungen auf die angemessene Deckung wiederkehrender Verluste bzw. potenzieller Tail-Verluste hat.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 72 Monate nach Geltungsbeginn von Teil 3 Titel III] einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

206.Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2025 mit Ausnahme

a)der Bestimmungen in Nummer 1 Buchstaben a, b und c, e bis h, j, u, v und x über bestimmte Begriffsbestimmungen, der Bestimmungen in Nummer 6 über den aufsichtlichen Konsolidierungskreis sowie der Bestimmungen in den Nummern 8, 10 bis 12 und 14 bis 23 über Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die ab dem [OP: Bitte Datum einfügen = 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gelten;

b)der Bestimmungen in Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 4 über Änderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Bestimmungen in Nummer 47 über die Behandlung ausgefallener Risikopositionen, die ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten;

c)der Bestimmungen in Nummer 9, Nummer 26 Buchstabe a, Nummer 27, Nummer 28 Buchstabe a, den Nummern 29, 34, 41, 42, 44, 47 und 54, Nummer 59 Buchstabe c, Nummer 60 Buchstabe c, Nummer 61 Buchstaben g und h, Nummer 64 Buchstabe c, Nummer 66 Buchstabe d, den Nummern 69 und 81, Nummer 85 Buchstabe b, Nummer 90 Buchstabe c, Nummer 91 Buchstabe c, Nummer 92 Buchstabe c, Nummer 131, Nummer 132 Buchstabe b, Nummer 136 Buchstabe d, Nummer 153, Nummer 154 Buchstabe d, Nummer 155 Buchstabe c, Nummer 156 Buchstabe b, Nummer 166 Buchstabe c und den Nummern 169, 178, 182, 183, 189, 192, 194, 196, 199 und 201 bis 205 – d. h. der Bestimmungen, denen zufolge die Europäischen Aufsichtsbehörden oder der ESRB der Kommission Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder technischer Durchführungsstandards und Berichte vorlegen müssen, der Bestimmungen, denen zufolge die Kommission Berichte erstellen muss, der Bestimmungen, mit denen der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Bestimmungen für die Überprüfung und der Bestimmungen, denen zufolge die Europäischen Aufsichtsbehörden Leitlinien herausgeben müssen, – die ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    COM(2021) 663.
(2)    Zu den Mitgliedern des BCBS gehören Zentralbanken und Bankenaufsichtsbehörden aus 28 Ländern weltweit. Unter den EU-Mitgliedstaaten sind Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg, die Niederlande und Spanien sowie die Europäische Zentralbank (EZB) Mitglieder des BCBS. Die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „EBA“) nehmen als Beobachter an den Sitzungen des BCBS teil.
(3)    Die konsolidierte Rahmenvereinbarung Basel III ist abrufbar unter https://www.bis.org/bcbs/publ/d462.htm .
(4)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 321 vom 26.6.2013, S. 6).
(5)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(6)    Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
(7)    Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen.
(8)    Ursprünglich war die CRR sowohl auf Kreditinstitute (d. h. Banken) als auch auf Wertpapierfirmen anwendbar, die gemeinhin als „Institute“ bezeichnet werden. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/2033 war der persönliche Anwendungsbereich der CRR – und damit die Definition des Begriffs „Institut“ – auf Kreditinstitute und Wertpapierfirmen beschränkt, die bestimmte Arten von Tätigkeiten ausüben und eine Banklizenz benötigen.
(9)    Siehe hierzu https://www.bis.org/publ/bcbs189.htm .
(10)    Die CVA bezeichnet eine buchmäßige Anpassung des Preises eines Derivats zur Berücksichtigung des Gegenparteiausfallrisikos.
(11)    Dies waren die einzigen wesentlichen Änderungen an dem Teil der Standards zu risikobasierten Eigenmittelanforderungen, die im Rahmen der ersten Stufe der Basel-III-Reform eingeführt wurden.
(12)    Auch wenn eine Mindestanforderung in Bezug auf Obergrenzen für Großkredite bereits in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehen war, war diese in den Basler Standards eine Neuheit.
(13)    Insbesondere der Kapitalerhaltungspuffer (CCB), der antizyklische Kapitalpuffer (CCyB), der Systemrisikopuffer (SRB) und Kapitalpuffer für global und sonstige systemrelevante Institute (G-SRI bzw. A-SRI).
(14)    Dieses erste Reformpaket wurde auch in den meisten Ländern weltweit umgesetzt, wie aus dem im Juli 2020 veröffentlichten achtzehnten Fortschrittsbericht über die Übernahme der Basel-III-Standards hervorgeht (siehe hierzu https://www.bis.org/bcbs/publ/d506.htm ).
(15)    Siehe hierzu https://ec.europa.eu/info/publications/200428-banking-package-communication_de .
(16)    Siehe hierzu https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R0873&from=DE .
(17)    Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) hat eine umfassende Liste solcher Maßnahmen zusammengetragen, siehe hierzu „ Policy measures in response to the COVID-19 pandemic“ (Politikmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie).  
(18)    In ihrer im Juli 2020 veröffentlichten COVID-19-Schwachstellenanalyse legte die EZB dar, dass die größten Banken im Euroraum ausreichend kapitalisiert wären, um eine kurzzeitige tiefe Rezession zu überstehen, und dass die Zahl der Banken, die im Falle einer schweren Rezession über unzureichende Eigenmittel verfügen, begrenzt wäre (siehe hierzu https://www.bankingsupervision.europa.eu/press/pr/date/2020/html/ssm.pr200728_annex~d36d893ca2.en.pdf ).
(19)    Ähnliche Studien, die für Banken weltweit zu demselben Schluss kamen, wurden auf internationaler Ebene vom BCBS durchgeführt. Näheres dazu unter https://www.bis.org/bcbs/implementation/rcap_thematic.htm .
(20)    Siehe hierzu https://www.bis.org/bcbs/publ/d424.htm.
(21)    Siehe hierzu https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/SPEECH_19_6269 .
(22)    Genauer gesagt bis zum 1. Januar 2023 für den Beginn der Anwendung und bis zum 1. Januar 2028 für die vollständige Anwendung der endgültigen Elemente der Reform.
(23)    Siehe hierzu https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1588580774040&uri=CELEX:52019DC0640 .
(24)    Siehe hierzu https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2021:550:FIN .
(25)    Siehe hierzu COM(2021) 390 final.
(26)    Siehe hierzu https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52018DC0097 .
(27)    Siehe hierzu https://ec.europa.eu/info/publications/sustainable-finance-high-level-expert-group_en .
(28)    Siehe hierzu EBA/REP/2021/20 (abrufbar hier ). Gemäß der CRD muss die EBA über die Aufsichtsarbitrage berichten, die sich aus der derzeitigen unterschiedlichen Behandlung von Zweigniederlassungen in einem Drittland ergibt. In diesem Bericht wird eine Bestandsaufnahme der nationalen Regelungen für Zweigniederlassungen in einem Drittland vorgenommen und bestätigt, dass die einzelstaatliche Behandlung dieser Zweigniederlassungen und das Ausmaß der Einbeziehung der Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes nach wie vor äußerst unterschiedlich ausfallen.
(29)    COM(2021) 750, siehe strategischer Handlungsbereich 6 („Aufbau krisenfester und zukunftssicherer Wirtschafts- und Finanzsysteme“).
(30)    Die einschlägigen Vertragsartikel, die der Union das Recht zum Erlass von Maßnahmen verleihen, betreffen die Niederlassungsfreiheit (insbesondere Artikel 53 AEUV), den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 59 AEUV) und die Angleichung der Vorschriften, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben (Artikel 114 AEUV).
(31)    Siehe hierzu https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12015-Alignment-EU-rules-on-capital-requirements-to-international-standards-prudential-requirements-and-market-discipline-/public-consultation_de .
(32)    Siehe hierzu https://ec.europa.eu/info/consultations/finance-2018-basel-3-finalisation_de .
(33)    Eine erste Folgenabschätzung wurde 2019 in zwei Teilen vorgelegt (siehe hier und hier ). Eine zweite Folgenabschätzung zur Aktualisierung der Ergebnisse der ursprünglichen Analyse im Lichte der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde im Dezember 2020 vorgelegt (siehe hier ). Die aktualisierte Analyse ergab, dass der Gesamtanstieg der Mindesteigenmittelanforderungen aufgrund der Umsetzung der vollständigen Basel-III-Reform vom zweiten Quartal 2018 bis zum vierten Quartal 2019 um mehr als 5 Prozentpunkte zurückging (d. h. von +24,1 % auf +18,5 %), während sich die Kapitallücke der in der Stichprobe erfassten Institute mehr als halbierte (von 109,5 Mrd. EUR auf 52,2 Mrd. EUR).
(34)    Die erste makroprudenzielle Analyse wurde in Verbindung mit der 2019 von der EBA erstellten Folgenabschätzung ausgearbeitet. Im Jahr 2021 wurde eine aktualisierte Fassung vorgelegt, um der aktualisierten Folgenabschätzung der EBA Rechnung zu tragen. Die Ergebnisse der aktualisierten EZB-Analyse sind in der Folgenabschätzung dargelegt. Einzelheiten zur EZB-Analyse sind zu finden unter: https://www.ecb.europa.eu/pub/financial-stability/macroprudential-bulletin/html/ecb.mpbu202107_1~3292170452.de.html .
(35)    SWD(2021) 320.
(36)    Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen, ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4.
(37)    Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
(38)    Der Anteil wird in Bezug auf die RWA der konsolidierten Gruppe berechnet.
(39)    FSB: Strengthening Oversight and Regulation of Shadow Banking (Stärkung der Aufsicht und Regulierung des Schattenbankwesens), 29. August 2013, abrufbar unter: https://www.fsb.org/wp-content/uploads/r_130829b.pdf .
(40)    Europäische Bankenaufsicht: Policy Advice on the Basel III Reforms: Operational Risk (politische Empfehlungen zu den Basel-III-Reformen: operationelles Risiko), EBA-OP-2019-09b, 2. August 2019.
(41)    Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde: Report on securities financing transactions and leverage in the EU (Bericht über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Hebelfinanzierungen in der EU), Oktober 2016.
(42)    EBA, Policy advice on the Basel reforms: Operational Risk (politische Empfehlungen zu den Basel-Reformen: operationelle Risiken), EBA/OP/2019/09b, 2. August 2019, abrufbar unter: https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/documents/10180/2886865/5db69327-7d3f-4e6c-9ac9-fc54430781eb/Policy%20Advice%20on%20Basel%20III%20reforms%20-%20Operational%20Risk.pdf?retry=1 .
(43)    Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2019): Leverage ratio treatment of client cleared derivatives, Juni 2019, verfügbar unter: https://www.bis.org/bcbs/publ/d467.pdf .
(44)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine mögliche Ausweitung des Rahmens des Puffers für die Verschuldungsquote auf A-SRI und über die Definition und die Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße, einschließlich der Behandlung der Zentralbankreserven, Februar 2021, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:52021DC0062 .
(45)    Aktionsplan des ECOFIN-Rates für den Abbau notleidender Kredite in Europa vom Juli 2017. Schlussfolgerungen des Rates zum Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa – Consilium (europa.eu) .
(46)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Zentralbank: „Abbau notleidender Kredite nach der COVID-19-Pandemie“ COM/2020/822 final.
(47)    Leitlinien EBA/GL/2018/10 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für die Offenlegung notleidender und gestundeter Risikopositionen vom 17. Dezember 2018.
(48)    Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1.
(49)    ABl. C … vom …, S. ….
(50)    Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
(51)    ECOFIN-Rat, „Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa“, Juli 2017. Schlussfolgerungen des Rates zum Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa (europa.eu)
(52)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Zentralbank, Abbau notleidender Kredite nach der COVID-19-Pandemie (COM/2020/822 final).
(53)    Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
(54)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(55)    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
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Brüssel, den 27.10.2021

COM(2021) 664 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)






ANHANG

Einstufung außerbilanzieller Geschäfte

Unterklasse

Posten

1

·Allgemeine Kreditgarantien, darunter Standby-Akkreditive, die als finanzielle Garantien für Kredite und Wertpapiere dienen, und Akzepte, einschließlich Indossamente mit Akzeptcharakter, sowie [jegliche] andere direkte Kreditsubstitute;

·Rückkaufsvereinbarungen und Verkauf von Vermögenswerten mit Rückgriff, wenn das Kreditrisiko beim Institut verbleibt;

·vom Institut verliehene Wertpapiere oder vom Institut als Sicherheit gestellte Wertpapiere, einschließlich in Fällen, in denen diese aus Repo-ähnlichen Geschäften resultieren;

·Terminkäufe von Vermögenswerten, Einlagentermingeschäfte („Forward Deposits“) und teileingezahlte Aktien und Wertpapiere, die Zusagen mit gewisser Inanspruchnahme repräsentieren;

·außerbilanzielle Posten, die ein Kreditsubstitut darstellen und nicht ausdrücklich in einer anderen Kategorie enthalten sind;

·sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.

2

·Absicherungsfazilitäten (‚Note Issuance Facilities‘, NIFs) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarkttiteln (‚Revolving Underwriting Facilities‘, RUFs), unabhängig von der Laufzeit der zugrunde liegenden Fazilität;

·Vertragserfüllungsgarantien, Bietungsgarantien, Gewährleistungen und mit bestimmten Transaktionen zusammenhängende Standby-Akkreditive sowie ähnliche transaktionsbezogene Eventualposten;

·außerbilanzielle Posten, die kein Kreditsubstitut darstellen und nicht ausdrücklich in einer anderen Kategorie enthalten sind;

·sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.

3

·Zusagen, unabhängig von der Laufzeit der zugrunde liegenden Fazilität, es sei denn, sie fallen unter eine andere Kategorie;

·sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.

4

·Kurzfristige, selbstliquidierende Handelsakkreditive aus dem Warenverkehr, insbesondere Dokumentenakkreditive, die durch die zugrunde liegende Warenlieferung besichert sind, im Falle eines ausstellenden Instituts oder eines bestätigenden Instituts;

·sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.

5

·Bedingungslos kündbare Zusagen;

·nicht in Anspruch genommener Betrag aus Kundenkreditlinien, deren Bedingungen es dem Institut erlauben, die nach dem Verbraucherschutzrecht und den damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen;

·nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsgarantien, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos gekündigt werden können oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen;

·sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.

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