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Document 52021PC0617

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

COM/2021/617 final

Brüssel, den 1.10.2021

COM(2021) 617 final

2016/0107(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

(Text von Bedeutung für den EWR)


2016/0107 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0198 – 2016/0107(COD)):

13. April 2016

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:

29. September 2016

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

27. März 2019

Übermittlung des geänderten Vorschlags:

Entfällt

Festlegung des Standpunkts des Rates:

28. September 2021

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Mit dem Vorschlag wird die Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) geändert. Ziel ist die Verbesserung von Transparenz und öffentlicher Kontrolle der Ertragsteuer, die in der Union tätige multinationale Unternehmensgruppen (bestehend aus oberstem Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen) und unverbundene multinationale Unternehmen (im Folgenden zusammenfassend als „multinationale Unternehmen“ bezeichnet) zahlen. Dies soll für eine stärkere Verantwortung der Unternehmen und für mehr Transparenz sorgen, eine besser fundierte öffentliche Debatte fördern und dazu beitragen, dass die Bürgerinnen und Bürgern in der Union wieder Vertrauen in die Fairness der nationalen Steuersysteme haben.

3.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

Der Standpunkt des Rates spiegelt die am 1. Juni 2021 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte politische Einigung wider. Die Kommission unterstützt diese Einigung, die im Wesentlichen folgende Punkte umfasst:

Anwendungsbereich

Die politische Einigung enthält gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag mehrere Änderungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs:

Die Berichtspflicht besteht erst dann, wenn die Umsatzerlöse eines Unternehmens den Schwellenwert in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten haben (die Kommission hatte ein Jahr vorgeschlagen). Entsprechend würde die Berichtspflicht erst dann entfallen, wenn die Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter dem Schwellenwert lagen;

der Begriff „Umsatzerlöse“ wird für die Zwecke der Festlegung der Berichtspflicht von Unternehmen unter Bezugnahme auf den jeweiligen Rechnungslegungsrahmen definiert;

unverbundene Unternehmen, die multinationale Unternehmen sind, aber keiner Gruppe angehören, fallen in den Anwendungsbereich;

nicht multinationale Gruppen sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.

Die politische Einigung behält die von der Kommission vorgeschlagene Berichtspflicht für multinationale Unternehmen mit einem konsolidierten Umsatzerlös von mehr als 750 Mio. EUR bei. Auch die Ausnahme für Kreditinstitute, die ihr jeweiliges länderspezifisches System der Berichterstattung anwenden, wird beibehalten.

Schutzklausel

Um sicherzustellen, dass die Offenlegung von Informationen keine ernsthafte Beeinträchtigung der Marktstellung eines Unternehmens bewirkt, wird eine Schutzklausel eingeführt, die es multinationalen Unternehmen ermöglicht, die Offenlegung wirtschaftlich sensibler Informationen für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzuschieben.

Zu veröffentlichende Informationen, geografische Verteilung

Über die der von der Kommission vorgeschlagene Berichterstattung hinaus werden in der politischen Einigung zur Erhöhung der Transparenz einige zusätzliche Hintergrundinformationen verlangt, wie der Name des obersten Mutterunternehmens oder des unverbundenen Unternehmens, das betreffende Geschäftsjahr, die verwendete Währung und die Liste der in der Union und in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten niedergelassenen Tochterunternehmen in den Anwendungsbereich fallender oberster Mutterunternehmen.

In Bezug auf die geografischen Elemente dieser Informationen weicht die politische Einigung nicht wesentlich vom Kommissionsvorschlag ab - auch nicht durch die Anforderung, sich nicht wie von der Kommission vorgeschlagen auf eine im Wege eines delegierten Rechtsakts erstellte Liste, sondern auf die vom Rat erstellte Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke (einschlägige Anhänge der ECOFIN-Schlussfolgerungen) zu stützen.

Mit der politischen Einigung wird den Unternehmen das Recht eingeräumt, sich teilweise an die in der Richtlinie 2011/16/EU des Rates festgelegten Berichtspflichten zu halten, wodurch sich die Befolgungskosten für die Unternehmen verringern.

Angesichts der Kontrolle von Mutterunternehmen über ihre Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen werden in der politischen Einigung große Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen in der EU dazu verpflichtet, ihr oberstes Mutterunternehmen in einem Drittland aufzufordern, ihnen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Dies gilt nicht, wenn das Mutterunternehmen bereits eine angemessene länderspezifische Berichterstattung veröffentlicht. Stellt das Mutterunternehmen nicht alle erforderlichen Informationen bereit, müsste das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung in der EU den Ertragsteuerinformationsbericht erstellen, veröffentlichen und zugänglich machen und darin alle Informationen, über die es/sie verfügt oder die es/sie erhalten oder eingeholt hat, sowie eine Erklärung aufnehmen, aus der hervorgeht, dass das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat.

Gemeinsames Muster, elektronische Berichterstattung

Um die digitale Nutzung der Berichterstattung zu erleichtern, werden mit der politischen Einigung ein gemeinsames Muster und maschinenlesbare Formate eingeführt, die zu einem späteren Zeitpunkt durch Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.

Die politische Einigung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Berichterstattung auf den Webseiten ihrer nationalen Register zugänglich zu machen, wobei dieser Zugang für Dritte mit Sitz in der Union kostenlos sein muss; Unternehmen wären damit von der Pflicht befreit, die Berichterstattung auf ihrer eigenen Website zur Verfügung zu stellen.

Rolle der Abschlussprüfer

In der politischen Einigung wird die Rolle der Abschlussprüfer weiter spezifiziert. Diese sollten jährlich angeben, ob ein Unternehmen verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht zu veröffentlichen, und falls ja, ob dieser Bericht veröffentlicht wurde.

Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

Die politische Einigung sieht für die Umsetzung der Richtlinie auf nationaler Ebene eine Frist von höchstens 18 Monaten nach Datum des Inkrafttretens der Richtlinie und damit eine etwas längere als die von der Kommission vorgeschlagene Frist vor.

Überprüfungsklausel

Ergänzend zum Vorschlag der Kommission sind in der politischen Einigung eine Reihe von Punkten genannt, die die Kommission auf der Grundlage eines Zeitraums von vier Jahren nach dem in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsdatum überprüfen soll. Anschließend wird sie darüber Bericht erstatten.

4.Schlussfolgerung

Die Kommission unterstützt die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Organen und akzeptiert daher den vom Rat in erster Lesung festgelegten Standpunkt.

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