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Document 52021PC0606

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

COM/2021/606 final

Brüssel, den 5.10.2021

COM(2021) 606 final

2021/0314(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“ 1 ) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit einem bei der Kommission am 21. April 2021 registrierten Schreiben beantragte Lettland die Ermächtigung, weiterhin eine Regelung anzuwenden, die von den Grundprinzipien des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Ausgaben für bestimmte Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, abweicht. Zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung übermittelte Lettland einen Bericht, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts enthält.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Lettlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 teilte die Kommission Lettland mit, dass ihr alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß den Artikeln 168 und 168a der MwSt-Richtlinie ist ein Steuerpflichtiger berechtigt, für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze die Mehrwertsteuer auf erworbene Gegenstände und erhaltene Dienstleistungen abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, mehrwertsteuerpflichtig. Durch diese Regelung kann die ursprünglich abgezogene Vorsteuer in Bezug auf die Nutzung für den privaten Bedarf zurückerlangt werden.

Bei Personenkraftwagen bereitet die Anwendung dieser Regelung vor allem deshalb Schwierigkeiten, weil nicht ohne Weiteres zwischen privater und geschäftlicher Nutzung unterschieden werden kann. Werden Aufzeichnungen geführt, so stellen das entsprechende Verfahren und die zugehörigen Überprüfungen eine zusätzliche Belastung für Unternehmen und Verwaltung dar.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen Mitgliedstaaten von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern, wenn sie vom Rat dazu ermächtigt wurden.

Auf Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 des Rates 2 ist Lettland derzeit ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr bestimmter Personenkraftwagen sowie bei Ausgaben für Wartung und Reparaturen dieser Fahrzeuge und Kraftstoff für diese Fahrzeuge, wenn sie nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen. Durch die Sonderregelung entfällt für die Steuerpflichtigen auch die Notwendigkeit, die unternehmensfremde Nutzung solcher Personenkraftwagen als Erbringung von Dienstleistungen zu behandeln. Unter die Sonderregelung fallen Personenkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 3500 kg und höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz. Für bestimmte Tätigkeiten genutzte Personenkraftwagen werden jedoch von der Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts ausgenommen und fallen daher unter die normale Regelung: Fahrzeuge, die zwecks Weiterverkauf, Vermieten oder Verleasen erworben wurden; Fahrzeuge, die für die Beförderung von Fahrgästen (z. B. Taxis) oder Gegenständen genutzt werden; Fahrzeuge, die für Fahrunterricht genutzt werden; Fahrzeuge, die für die Erbringung von Wach- oder Notdiensten genutzt werden; Fahrzeuge, die als Ausstellungs- und Vorführwagen genutzt werden. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 des Rates wurde durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1921 des Rates 3 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Der vorliegende Antrag Lettlands auf eine weitere Verlängerung der Sonderregelung stützt sich auf dieselben Gründe wie die vorherigen Anträge. Dem Antrag ist, wie in Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 des Rates vorgeschrieben, ein Bericht beigefügt, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts enthält. Nach Ansicht Lettlands gelten die Bedingungen für die Anwendung der Sonderregelung weiterhin und der angewandte Prozentsatz für die Begrenzung auf 50 % ist nach wie vor angemessen.

Lettland bestätigt, dass die Sonderregelung den Verwaltungsaufwand für die Steuerpflichtigen und die Steuerverwaltung verringert sowie Steuerhinterziehungen durch nicht ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen über Reisen im Zusammenhang mit Unternehmenstätigkeiten und nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Mehrwertsteuererklärungen in Grenzen hält. Gemäß den von Lettland vorgelegten Daten machten im Jahr 2019 Kleinstunternehmen und KMU fast 99,7 % der wirtschaftlich aktiven Unternehmen aus, weshalb es sich für die Steuerbehörden schwierig gestaltet, die geschäftliche und die private Nutzung von Personenkraftwagen zu überprüfen. Zum 1. Januar 2021 belief sich die Gesamtzahl der in Lettland registrierten Wirtschaftsbeteiligten mit einem oder zwei Personenkraftwagen auf 21 739 bzw. 82 % aller registrierten Wirtschaftsbeteiligten mit zugelassenen Personenkraftwagen. Da es sich bei 99,7 % aller Wirtschaftsbeteiligten um Kleinstunternehmen und KMU handelt, macht Lettland geltend, dass die meisten dieser Personenkraftwagen für private Zwecke genutzt werden. Den vorliegenden Daten zufolge wurden im Jahr 2020 87,6 % aller Personenkraftwagen, die registrierten Wirtschaftsbeteiligten gehörten, nicht nur für geschäftliche, sondern auch für private Zwecke genutzt.

Da sich durch die Sonderregelung der Verwaltungsaufwand für Steuerzahler und Steuerbehörden verringert, wird vorgeschlagen, die Regelung um einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 zu verlängern. Ein etwaiger Verlängerungsantrag sollte der Kommission zusammen mit einem Bericht, in dem der angewandte Prozentsatz überprüft wird, bis zum 31. März 2024 übermittelt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Ähnliche abweichende Regelungen im Hinblick auf das Vorsteuerabzugsrecht wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt (Estland 4 , Ungarn 5 , Kroatien 6 , Polen 7 , Italien 8 und Rumänien 9 ).

Nach Artikel 176 der MwSt-Richtlinie legt der Rat fest, welche Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Bis dahin können die Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelungen beibehalten, die am 1. Januar 1979 galten. Daher gibt es eine Reihe von „Stillstandsklauseln“, die den Vorsteuerabzug bei Personenkraftwagen einschränken.

Ungeachtet früherer Initiativen mit dem Ziel, Vorschriften zur Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug festzulegen 10 , ist eine solche abweichende Regelung bis zur Harmonisierung der Regelungen auf EU-Ebene angemessen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

In Anbetracht des begrenzten Anwendungsbereichs der abweichenden Regelung steht die Sondermaßnahme zum angestrebten Ziel – Vereinfachung der Steuererhebung und Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder ‑umgehung – in einem angemessenen Verhältnis. Insbesondere angesichts der Möglichkeiten für Unternehmen, ihre Zahlungspflichten unter Wert anzugeben, sowie des für die Steuerbehörden durch die Prüfung von Kilometerangaben entstehenden Aufwands würde die Beschränkung auf 50 % die Erhebung der Mehrwertsteuer vereinfachen sowie Steuerhinterziehung unter anderem durch nicht ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen und nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Mehrwertsteuererklärungen verhindern.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie ist eine Abweichung von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Lettlands und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag soll das Steuererhebungsverfahren vereinfachen, indem für die Steuerpflichtigen die Notwendigkeit entfällt, Aufzeichnungen über die private Nutzung bestimmter Personenkraftwagen zu führen; gleichzeitig soll er Mehrwertsteuerhinterziehung durch nicht ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen verhindern. Daher hat die vorgeschlagene Maßnahme sowohl für die Unternehmen als auch für die Steuerverwaltungen potenziell positive Auswirkungen. Die Lösung wird von Lettland als geeignete Maßnahme betrachtet und ist mit früheren und noch geltenden abweichenden Regelungen vergleichbar.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

5.WEITERE ANGABEN

Der Vorschlag ist zeitlich befristet und enthält eine Verfallsklausel: 31. Dezember 2024.

Falls Lettland eine weitere Verlängerung der Sonderregelung nach 2024 in Erwägung zieht, sollte der Kommission bis spätestens 31. März 2024 zusammen mit dem Verlängerungsantrag ein Bericht mit einer Überprüfung des Prozentsatzes vorgelegt werden.

2021/0314 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 11 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG regeln das Recht Steuerpflichtiger, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht werden oder wurden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke der Erbringung einer Dienstleistung gleichgestellt.

(2)Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2429 des Rates 12 wurde Lettland ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Personenkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 3500 kg und höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz sowie bei Ausgaben für Wartung und Reparaturen dieser Fahrzeuge und Kraftstoff für diese Fahrzeuge bis zum 31. Dezember 2018 auf 50 % zu begrenzen. Durch die Ermächtigung entfällt für die Steuerpflichtigen auch die Notwendigkeit, die unternehmensfremde Nutzung solcher Personenkraftwagen als Erbringung von Dienstleistungen zu behandeln.

(3)Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1921 des Rates 13 wurde die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

(4)Mit Schreiben vom 21. April 2021 übermittelte Lettland der Kommission einen Antrag auf die Ermächtigung, die von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung zur Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts bei Ausgaben für bestimmte Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, weiterhin anzuwenden (im Folgenden der „Antrag“).

(5)Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag in Kenntnis. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(6)Wie in Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 vorgeschrieben, hat Lettland einen Bericht vorgelegt, in dem der Prozentsatz für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts überprüft wird. Auf Grundlage der zurzeit verfügbaren Informationen, insbesondere der Erkenntnisse aus Steuerprüfungen und der statistischen Daten über die private Nutzung von Personenkraftwagen, erklärt Lettland, dass die Grenze von 50 % nach wie vor gerechtfertigt und angemessen ist.

(7)Da sich durch die Sonderregelung der Verwaltungsaufwand für Steuerzahler und Steuerbehörden verringert, sollte Lettland ermächtigt werden, die Sonderregelung weiter anzuwenden.

(8)Die Verlängerung der Sonderregelung sollte befristet sein, damit überprüft werden kann, ob sie wirksam und der Prozentsatz angemessen ist.

(9)Falls Lettland eine weitere Verlängerung der Sonderregelung über das Jahr 2024 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2024 zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des angewandten Prozentsatzes enthält.

(10)Die Sonderregelung wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(11)Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2429 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

1. Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2016. Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2024.

2. Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 festgelegten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2024 vorzulegen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2429 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 15).
(3)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1921 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 36).
(4)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1854 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/797/EU zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 17).
(5)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1493 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 44).
(6)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1994 des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Ermächtigung Kroatiens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 320 vom 17.12.2018, S. 35).
(7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1594 des Rates vom 24. September 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU zur Ermächtigung der Republik Polen, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelungen einzuführen (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 71).
(8)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2138 des Rates vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 324 vom 13.12.2019, S. 7).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1262 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 296 vom 10.9.2020, S. 6).
(10)    KOM(2004) 728 endg. – Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten (ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 10), zurückgezogen am 21. Mai 2014 (ABl. C 153 vom 21.5.2014, S. 3).
(11)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(12)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2429 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 15).
(13)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1921 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 36).
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