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Document 52021PC0422

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte (Neufassung)

COM/2021/422 final

Brüssel, den 20.7.2021

COM(2021) 422 final

2021/0241(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2021) 190, 191}
{SEC(2021) 391}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

·Gründe und Ziele des Vorschlags

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stellen eine ernste Bedrohung für die Integrität der Wirtschaft und des Finanzsystems der EU sowie für die Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger dar. Nach Schätzungen von Europol liegt der Anteil verdächtiger Finanztätigkeiten am jährlichen Bruttoinlandsprodukt der EU bei etwa 1 %. 1 Nach einer Reihe prominenter Fälle mutmaßlicher Geldwäsche, an denen Kreditinstitute aus der Union beteiligt waren, nahm die Kommission im Juli 2019 ein Paket 2 an, in dessen Rahmen Wirksamkeit und Effizienz des zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Systems der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung analysiert und der Schluss gezogen wurde, dass Reformen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion 3 für den Zeitraum 2020–2025 hervorgehoben, dass der EU-Rechtsrahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erweitert werden muss, um die Menschen in Europa vor Terrorismus und organisierter Kriminalität zu schützen.

Am 7. Mai 2020 legte die Kommission einen Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 4 vor. In diesem Aktionsplan verpflichtete sich die Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um die EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie deren Umsetzung zu stärken; in diesem Zusammenhang sind sechs Prioritäten bzw. Säulen vorgesehen:

1.Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des bestehenden EU-Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

2.Schaffung eines einheitlichen EU-Regelwerks zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

3.Einführung einer auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

4.Einrichtung eines Unterstützungs- und Kooperationsmechanismus für die zentralen Meldestellen;

5.Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen und Informationsaustausch auf Unionsebene;

6.Stärkung der internationalen Dimension des EU-Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Während die Säulen 1, 5 und 6 des Aktionsplans bereits umgesetzt werden, erfordern die anderen Säulen gesetzgeberische Maßnahmen. Dieser Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 ist Teil eines Pakets zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das vier Legislativvorschläge umfasst, jedoch als ein zusammenhängendes Ganzes zu betrachten ist, und mit dem – zwecks Umsetzung des Aktionsplans der Kommission vom 7. Mai 2020 – ein neuer und kohärenterer rechtlicher und institutioneller Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU geschaffen werden soll. Das Paket umfasst

einen Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung 5 ,

einen Vorschlag für eine Richtlinie 6 zur Festlegung der Mechanismen, die die Mitgliedstaaten einführen sollten, um die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern, sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 7 ,

einen Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung einer EU-Behörde für die Geldwäschebekämpfung (AMLA) 8 und

den vorliegenden Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 zur Ausweitung der Rückverfolgbarkeitsanforderungen auf Kryptowerte.

In Verbindung mit dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung der Mechanismen, die die Mitgliedstaaten einführen sollten, um die Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern, sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 und dem Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung 9 wird mit dem vorliegenden Legislativvorschlag das Ziel umgesetzt, ein einheitliches EU-Regelwerk zu schaffen (Säule 2).

Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat unterstützten die von der Kommission im Aktionsplan vom Mai 2020 dargelegten Vorhaben. So forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 10. Juli 2020 eine Verschärfung der Unionsvorschriften und begrüßte die Pläne zur Überarbeitung des institutionellen EU-Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 10 Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) nahm am 4. November 2020 Schlussfolgerungen an, in denen er seine Unterstützung für alle Säulen des Aktionsplans der Kommission zusicherte. 11

Die Notwendigkeit harmonisierter Vorschriften im gesamten Binnenmarkt wird auch durch die Belege in den 2019 von der Kommission veröffentlichten Berichten bestätigt. In diesen Berichten wurde festgestellt, dass die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 12 zwar weitreichend sind, ihre mangelnde unmittelbare Anwendbarkeit und Granularität jedoch zu einer uneinheitlichen Anwendung in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu unterschiedlichen Auslegungen geführt haben. Dieses Szenario verhindert einen wirksamen Umgang mit grenzüberschreitenden Fällen und ist daher nicht geeignet, den Binnenmarkt angemessen zu schützen. Es verursacht ferner zusätzliche Kosten und Erschwernisse für Marktteilnehmer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen anbieten, und führt zu Aufsichtsarbitrage.

Zur Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung eines möglichen Missbrauchs von Geldtransfers für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde die Verordnung (EU) 2015/847 13 erlassen, mit der die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers und die Weiterleitung von Angaben während der gesamten Zahlungskette durch die Einführung eines Systems gewährleistet werden sollte, das die Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, bei einem Geldtransfer Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger zu übermitteln. Die Verordnung (EU) 2015/847 gilt derzeit allerdings nur für Transfers von Geldbeträgen, bei denen es sich gemäß Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 um „Banknoten und Münzen, Giralgeld oder E-Geld“ handelt, nicht aber für Transfers virtueller Vermögenswerte. Erst im Jahr 2018 wurden neue internationale Standards angenommen, mit denen für die Übermittlung von Angaben beim Transfer virtueller Vermögenswerte gleichartige Anforderungen eingeführt wurden, wie sie bereits für die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers gelten.

Bislang fallen Transfers virtueller Vermögenswerte nicht in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen, was zur Folge hat, dass die Inhaber von Kryptowerten Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, da Ströme von illegalem Geld durch Transfers von Kryptowerten erfolgen und so die Integrität, die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt der Union sowie die internationale Entwicklung von Kryptowerten darstellen können. Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme, die auf Ebene der Union angegangen werden sollten.

Da von Transfers virtueller Vermögenswerte im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ähnliche Risiken ausgehen wie von elektronischen Geldtransfers, müssen diese gleichartigen Anforderungen unterliegen; es erscheint daher logisch, diese gemeinsamen Risiken im Wege eines einzigen Rechtsinstruments anzugehen. Daher muss die Verordnung (EU) 2015/847 nun dahin gehend ergänzt werden, dass auch Transfers virtueller Vermögenswerte angemessen abgedeckt werden. Da zur Umsetzung dieses Ziels weitere wesentliche Änderungen erforderlich sind, sollte die Verordnung (EU) 2015/847 nun neu gefasst werden, damit ihre Klarheit gewahrt bleibt.

·Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Ausgangspunkt dieses Vorschlags ist die geltende Verordnung (EU) 2015/847 vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 in der durch die Verordnung (EU) 2019/2175 vom 18. Dezember 2019 geänderten Fassung 15 . Der vorliegende Vorschlag ist als Teil eines Pakets zu betrachten, in dessen Rahmen sämtliche Legislativvorschläge miteinander gänzlich im Einklang stehen. Der Vorschlag steht im Einklang mit den jüngsten Änderungen an den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF), insbesondere in Bezug auf die Ausweitung des Geltungsbereichs der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte sowie auf die Minderung der von ihren Tätigkeiten ausgehenden Risiken. So sind an Geldtransfers beteiligte Zahlungsdienstleister bereits seit mehreren Jahren verpflichtet, bei jedem ihrer Geldtransfers Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu übermitteln und diese Angaben für die zuständigen Behörden bereitzuhalten. Diese Pflichten zur Übermittlung von Angaben bei elektronischen Geldtransfers, die international häufig als „Travel Rule“ bezeichnet werden, wurden mit der Verordnung (EU) 2015/847 in Unionsrecht umgesetzt. Angesichts der wachsenden Besorgnis über die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit virtuellen Vermögenswerten sahen sich Einrichtungen für die Festlegung internationaler Standards, insbesondere die FATF, in den letzten Jahren veranlasst, das Transparenzsystem, das bereits für an Geldtransfers beteiligte Zahlungsdienstleister entwickelt wurde, auch auf Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte, die Transfers virtueller Vermögenswerte bearbeiten, auszuweiten 16 . Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen diese neuen Anforderungen an Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte in das EU-Recht aufgenommen werden, indem diese Akteure verpflichtet werden, Daten zu den Originatoren und Begünstigten der unter ihrer Beteiligung durchgeführten Transfers von virtuellen Vermögenswerten oder Kryptowerten zu erheben und zugänglich zu machen.

Zu diesem Zweck wird die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers im Wege des vorliegenden Vorschlags dahin gehend geändert, dass die derzeit für elektronische Geldtransfers geltenden Informationspflichten auf Kryptowerte ausgeweitet werden, wobei aufgrund der Unterschiede im Hinblick auf einige ihrer Merkmale die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.

Zur Gewährleistung der Kohärenz des EU-Rechtsrahmens werden in dieser Verordnung die im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte 17 [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2020) 593 final)] festgelegten Definitionen der Begriffe „Kryptowert“ und „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ verwendet. Die in diesem Vorschlag verwendete Definition des Begriffs „Kryptowert“ entspricht auch der in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) verwendeten Definition des Begriffs „virtueller Vermögenswert“, und die in diesem Vorschlag vorgesehene Liste der Krypto-Dienstleistungen und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen schließt auch Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte ein, die von der FATF als solche eingestuft wurden und die Bedenken im Hinblick auf Geldwäsche aufwerfen dürften.

·Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag dient nicht nur der Änderung der Verordnung (EU) 2015/847, sondern steht auch mit anderen EU-Rechtsvorschriften über Zahlungen und Geldtransfers (Zahlungsdiensterichtlinie, Richtlinie über Zahlungskonten, E-Geld-Richtlinie 18 ) im Einklang. Er ergänzt das jüngste Paket der Kommission zur Digitalisierung des Finanzsektors vom 24. September 19 und wird gewährleisten, dass der EU-Rechtsrahmen und die FATF-Standards gänzlich miteinander im Einklang stehen.

In der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion vom Juli 2020 wurde darauf hingewiesen, dass die Kommission auch den weiteren Aufbau von Fachwissen und die Ausarbeitung eines Rechtsrahmens für neu auftretende Risiken, wie Kryptowerte und neue Zahlungssysteme, unterstützen wird. Sie wird insbesondere eine Strategie für den Umgang mit dem neuen Phänomen von Kryptowerten wie Bitcoin und den Auswirkungen dieser neuen Technologien auf die Art und Weise, wie finanzielle Vermögenswerte begeben, ausgetauscht, übertragen und erworben werden, erarbeiten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

·Rechtsgrundlage

In Bezug auf Rechtsvorschriften, mit denen bestehende Rechtsvorschriften geändert werden, ist es wichtig, bei der Ermittlung ihrer Rechtsgrundlage auch die bestehenden Rechtsvorschriften, die durch sie geändert werden, und vor allem deren Ziel sowie deren Inhalt zu berücksichtigen 20 . Dieser Vorschlag für eine Verordnung stützt sich auf Artikel 114 AEUV und somit auf dieselbe Rechtsgrundlage, auf der auch die derzeit geltende Verordnung (EU) 2015/847, die durch sie geändert wird, sowie der Rechtsrahmen der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 21 gründen. Wenn ein Gesetzgebungsakt die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in einem bestimmten Bereich des Handelns der Union bereits koordiniert hat, kann der Unionsgesetzgeber im Hinblick auf seine Aufgabe, über den Schutz der im AEU-Vertrag anerkannten allgemeinen Interessen zu wachen, nicht daran gehindert sein, diesen Rechtsakt den veränderten Umständen oder neuen Erkenntnissen anzupassen und die übergreifenden Ziele der Union in Artikel 9 AEUV zu berücksichtigen 22 . In einem solchen Fall kann der Unionsgesetzgeber seine Aufgabe, über den Schutz dieser allgemeinen Interessen und übergreifenden Ziele der Union zu wachen, nämlich nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen, wenn es ihm erlaubt ist, die einschlägigen Unionsvorschriften den veränderten Umständen oder neuen Erkenntnissen anzupassen 23 . Artikel 114 ist nach wie vor eine geeignete Rechtsgrundlage für die Änderung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, in deren Zuge diese Rechtsvorschriften den veränderten Umständen und neuen Erkenntnissen, wie etwa dem verstärkten Aufkommen und der zunehmenden Nutzung von Kryptowerten, angepasst werden sollen, da Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine anhaltende erhebliche Bedrohung für den Binnenmarkt darstellen und potenziell zu wirtschaftlichen Verlusten und Störungen auf grenzüberschreitender Ebene führen können.

·Subsidiarität

Im Rahmen des Pakets der Kommission zur Geldwäschebekämpfung 24 aus dem Jahr 2019 wurde aufgezeigt, wie Straftäter die Unterschiede zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausnutzen konnten. Angesichts des grenzübergreifenden Charakters von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist eine gute Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und den zentralen Meldestellen unerlässlich, um solche Straftaten zu verhindern. Viele Unternehmen, die Verpflichtungen in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche unterliegen, üben grenzüberschreitende Tätigkeiten aus und werden durch unterschiedliche Ansätze der nationalen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen daran gehindert, auf Gruppenebene optimale Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umzusetzen. Insbesondere grenzüberschreitende Geld- und Werttransfers zwischen EU-Mitgliedstaaten können nur auf EU-Ebene wirksam reguliert werden.

Transfers virtueller Vermögenswerte fallen aktuell nicht unter das Finanzdienstleistungsrecht der Union. Die Ermangelung einschlägiger Vorschriften hat zur Folge, dass die Inhaber von Kryptowerten Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, da Ströme von illegalem Geld über Kryptowerte transferiert werden und so die Integrität, die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt der Union sowie die internationale Entwicklung von Kryptowerten darstellen können. Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme, die auf Ebene der Union angegangen werden sollten.

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

·Verhältnismäßigkeit

Angesichts des grenzübergreifenden Charakters von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist ein kohärentes und koordiniertes Vorgehen in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Regelwerks erforderlich. Die EU-Vorschriften stehen mit den neuesten internationalen Standards, die seit der letzten Änderung der Geldwäscherichtlinie weiterentwickelt wurden, nicht vollständig im Einklang. So decken sie weder die Rückverfolgbarkeit von Transfers virtueller Vermögenswerte noch die Verpflichtungen zur Übermittlung von Angaben zwischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen ab, da die derzeit geltenden EU-Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 nur für elektronische Geldtransfers gelten, bei denen Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 transferiert werden. In ihrer jüngsten gemeinsamen Stellungnahme 25 ermittelten die EU-Aufsichtsbehörden spezifische risikoerhöhende Faktoren in Bezug auf neue Geschäftsmodelle und Produkte (d. h. FinTech), wobei an erster Stelle die Bereitstellung von nicht regulierten Finanzprodukten und -dienstleistungen steht, die nicht unter die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fallen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

·Wahl des Instruments

Die derzeit geltenden EU-Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 wurden erlassen, um sicherzustellen, dass die von der FATF am 16. Februar 2012 angenommenen internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) und insbesondere die Empfehlung 16 der FATF zum elektronischen Zahlungsverkehr (im Folgenden „Empfehlung 16 der FATF“) und die überarbeitete Auslegungsnote zu deren Umsetzung in der gesamten Union einheitlich angewandt werden. Diese Vorschriften gelten jedoch nur für Geldbeträge (in Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 definiert als „Banknoten und Münzen, Giralgeld oder E-Geld“), nicht aber für Kryptowerte, und müssen daher nunmehr angemessen ergänzt werden.

Eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates stellt ein geeignetes Instrument dar, um die in der Empfehlung 15 der FATF vorgesehene sogenannte „Travel Rule“ in das Unionsrecht aufzunehmen. Nach dieser Regelung müssen i) einerseits originierende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei Kryptowertetransfers die vorgeschriebenen und korrekten Angaben zum Originator sowie die vorgeschriebenen Angaben zum Begünstigten einholen und aufbewahren, diese Angaben unverzüglich und sicher an den begünstigten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder das Finanzinstitut (sofern vorhanden) übermitteln und sie auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen und ii) andererseits begünstigte Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei Kryptowertetransfers die vorgeschriebenen Angaben zum Originator sowie die vorgeschriebenen und korrekten Angaben zum Begünstigten einholen und aufbewahren und diese auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen. Diese Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/847 ist Teil eines einheitlichen Regelwerks, das unmittelbar und sofort anwendbar ist, sodass eine mögliche unterschiedliche Anwendung in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher Umsetzungsmodalitäten ausgeschlossen ist.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

·Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Verordnung (EU) 2015/847 wurde bislang keiner Bewertung oder Eignungsprüfung unterzogen. Dies sollte einer raschen Eingliederung der FATF-Standards in den EU-Rahmen allerdings nicht entgegenstehen.

Mit den von der FATF im Oktober 2018 angenommenen neuen Standards wurden neue Definitionen für die Begriffe „virtueller Vermögenswert“ und „Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte“ eingeführt, deren Übernahme eine Änderung des Unionsrechts erfordert. Die Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2020) 593 final)] sieht bereits eine Definition des Begriffs „Krypto-Dienstleistung“ vor, die eine Liste von Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten abdeckt, die dem gesamten Spektrum der unter die neuen FATF-Standards fallenden Tätigkeiten angemessen Rechnung trägt. Ferner wird dort der Begriff „Kryptowert“, als „eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können“ definiert, was auch der in den Empfehlungen der FATF 26 vorgesehenen Definition des Begriffs „virtueller Vermögenswert“ entsprechen sollte.

Eine weitere notwendige Angleichung an die FATF-Standards besteht darin, die in der Auslegungsnote zu Empfehlung 15 der FATF vorgesehenen Pflichten zur Übermittlung von Angaben (sogenannte „Travel Rule“) in das EU-Recht aufzunehmen; dies soll mit der vorgeschlagenen Verordnung erreicht werden. Zur Gewährleistung der Kohärenz des EU-Rechtsrahmens werden in dieser Verordnung – wie vorstehend dargelegt (siehe „Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich“) – die in der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2020) 593 final)] festgelegten Definitionen der Begriffe „Kryptowert“ und „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ verwendet.

·Konsultation der Interessenträger

Das Paket, zu dem der vorliegende Vorschlag gehört, wurde durch eine Konsultationsstrategie mit einer Reihe von Komponenten unterstützt:

Eine Konsultation zum Fahrplan, in deren Rahmen der Aktionsplan der Kommission bekannt gegeben wurde. Diese Konsultation wurde vom 11. Februar bis zum 12. März 2020 über das Portal „Ihre Meinung zählt“ der Kommission durchgeführt, wobei insgesamt 42 Beiträge von verschiedenen Interessenträgern eingingen;

eine öffentliche Konsultation zu den im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen, die vom 7. Mai bis zum 26. August 2020 lief und der breiten Öffentlichkeit sowie sämtlichen Interessengruppen offenstand. Zu dieser Konsultation gingen 202 offizielle Beiträge ein;

eine gezielte Konsultation der Mitgliedstaaten und der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten hatten im Rahmen verschiedener Sitzungen der Expertengruppe für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Gelegenheit zur Stellungnahme, und die zentralen Meldestellen der EU reichten sowohl im Rahmen der der FIU-Plattform als auch in schriftlicher Form Beiträge ein. Die Diskussionen wurden durch gezielte, über Fragebögen durchgeführte Konsultationen der Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörden unterstützt;

ein an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gerichtetes Beratungsersuchen vom März 2020, auf welches hin die EBA am 10. September eine Stellungnahme vorlegte;

eine Stellungnahme des EDSB vom 23. Juli 2020 zum Aktionsplan der Kommission;

eine am 30. September 2020 von der Kommission veranstaltete hochrangige Konferenz, in deren Rahmen Vertreter nationaler und europäischer Behörden, MdEP, Vertreter des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie von Hochschulen zusammenkamen.

Die Beiträge der Interessenträger zum Aktionsplan waren weitgehend positiv. Einige Vertreter der EU-Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte 27 wiesen jedoch darauf hin, dass das Fehlen einer weltweit standardisierten kostenlosen technischen Open-Source-Lösung im Hinblick auf die „Travel Rule“ dazu führen könne, dass kleine Akteure vom Markt für Kryptowerte ausgeschlossen werden, da nur wichtige Akteure in der Lage seien, sich die Einhaltung der Vorschriften zu leisten. Überdies entstehen grenzüberschreitend tätigen Verpflichteten durch die unterschiedlichen nationalen Vorschriften erhebliche Befolgungskosten, weshalb harmonisierte Vorschriften in dieser Hinsicht mittelfristig zu Einsparungen führen dürften, während die zusätzlichen Kosten für neu von den Vorschriften erfasste Unternehmen gemindert würden.

·Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags stützte sich die Kommission auf qualitative und quantitative Belege aus anerkannten Quellen, darunter einen Bericht der EBA vom 9. Januar 2019 28 mit Empfehlungen zu Kryptowerten, in dem angeregt wurde, dass die Europäische Kommission im Rahmen einer ganzheitlichen Prüfung der Notwendigkeit von Maßnahmen auf EU-Ebene zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Kryptowerten den jüngsten FATF-Empfehlungen sowie allen weiteren von der FATF herausgegebenen Standards und Leitlinien Rechnung trägt.

Außerdem wurden mithilfe von Fragebögen Informationen über die Durchsetzung von Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche von den Mitgliedstaaten eingeholt.

·Folgenabschätzung

Diesem Vorschlag liegt eine Folgenabschätzung 29 bei, die am 6. November 2020 dem Ausschuss für Regulierungskontrolle vorgelegt und am 4. Dezember 2020 von diesem genehmigt wurde. Die gleiche Folgenabschätzung liegt auch zwei weiteren Legislativvorschlägen bei, die zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag vorgelegt werden, nämlich dem Entwurf einer Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle schlug in seiner befürwortenden Stellungnahme verschiedene formale Verbesserungen an der Folgenabschätzung vor; diese wurden vorgenommen.

In Bezug auf die Aufnahme der „Travel Rule“ der FATF in das EU-Recht gelangt die Folgenabschätzung zu dem Schluss, dass die einfachste Option darin bestünde, die Geldtransferverordnung dahin gehend zu ändern, dass sie auch Transfers virtueller Vermögenswerte abdeckt. Mit der Umsetzung der „Travel Rule“ werden sowohl für neu erfasste als auch für bereits zuvor unter die Geldwäscherichtlinie fallende Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte neue spezifische Anforderungen eingeführt, wonach diese Anbieter vorgeschriebene und korrekte Angaben über Nutzer von Transfers virtueller Vermögenswerte einholen, aufbewahren und weitergeben sowie diese auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen müssen 30 . Diese spezifischen Anforderungen bergen verschiedene technische Herausforderungen, da die Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte technische Lösungen und Protokolle entwickeln müssen, die die Sammlung solcher Angaben und deren Austausch sowohl untereinander als auch mit den zuständigen Behörden ermöglichen. Allerdings wurden keine genauen Kostenschätzungen vorgelegt, und es ist zu beachten, dass diese Anforderungen auch Vorteile mit sich bringen werden, die sich ebenfalls nicht leicht abschätzen lassen: Die Tatsache, dass neue weltweite FATF-Standards eingeführt werden, die gleichzeitig in verschiedenen Ländern der Welt gelten, wird die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen erleichtern.

·Effizienz und Vereinfachung der Rechtsetzung

Wenngleich wie bereits erwähnt noch keine formale Ex-post-Bewertung oder Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchgeführt wurde, können in Bezug auf einzelne Elemente des Vorschlags verschiedene Punkte erwähnt werden, die einer Vereinfachung und verbesserten Effizienz zuträglich sind. Um den mit Kryptowerten verbundenen Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu begegnen, werden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die den Anforderungen des Rechtsrahmens der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, mit der vorgeschlagenen Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 verpflichtet, Daten zu den Originatoren und Begünstigten der unter ihrer Beteiligung durchgeführten Kryptowertetransfers zu erheben und zugänglich zu machen. Die vorgeschlagene Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 sieht harmonisierte und unmittelbar anwendbare Vorschriften vor, wodurch sichergestellt wird, dass alle unter das Unionsrecht fallenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ihren Pflichten zur Übermittlung von Angaben auf einheitliche Weise nachkommen, Umsetzungsarbeiten in den Mitgliedstaaten entfallen und grenzüberschreitend tätige Unternehmen ihren Geschäftstätigkeiten in der EU leichter nachgehen können. Dies dürfte auch die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und den zentralen Meldestellen vereinfachen, da die Unterschiede zwischen deren Vorschriften und Verfahren abnehmen. Mit diesen neuen Vorschriften wird die Überwachung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen erheblich verbessert und auf internationaler Ebene sichergestellt, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die in den FATF-Empfehlungen geforderten einschlägigen Maßnahmen umsetzen.

·Grundrechte

Die EU hat sich der Gewährleistung hoher Standards für den Schutz der Grundrechte verschrieben. Nach Artikel 15 der derzeit geltenden Verordnung gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 . Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung durch die Kommission oder die EBA gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlament und des Rates 32 . Für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gilt die Datenschutz-Grundverordnung 33 in Bezug auf personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Werttransfers mittels virtueller Vermögenswerte verarbeitet werden oder solchen Transfers beigefügt sind.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

·Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Gegenstand

Mit dem Vorschlag wird der Anwendungsbereich der aktuell für Geldtransfers geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/847 auf Kryptowertetransfers ausgeweitet, die von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen vorgenommen werden. Dadurch soll den im Juni 2019 vorgenommenen Änderungen der Empfehlung 15 der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) zu neuen Technologien in den EU-Rechtsvorschriften Rechnung getragen werden, indem „virtuelle Vermögenswerte“ und „Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte“ abgedeckt und insbesondere neue Pflichten zur Übermittlung von Angaben für originierende und begünstigte Anbieter von Krypto-Dienstleistungen an den beiden Enden eines Transfers von Kryptowerten (sogenannte „Travel Rule“) eingeführt werden. 34

Geltungsbereich

Die mit dieser Verordnung eingeführten Anforderungen gelten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, sofern ihre – in einer Nominalgeldwährung oder in Kryptowerten durchgeführten –Transaktionen a) einen herkömmlichen elektronischen Geldtransfer oder b) einen Transfer von Kryptowerten zwischen einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und einem anderen Verpflichteten (z. B. einen Transfer zwischen zwei Anbietern von Krypto-Dienstleistungen oder zwischen einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und einem anderen Verpflichteten wie einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut) beinhalten. In Anbetracht der Risiken, die mit Kryptowert-Aktivitäten und Tätigkeiten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen verbunden sind, gelten in Bezug auf Transaktionen, bei denen Kryptowerte transferiert werden, gemäß der Auslegungsnote der FATF zu Empfehlung 16 für sämtliche Transfers von Kryptowerten – anstelle der Anforderungen für innerstaatliche elektronische Geldtransfers – dieselben Anforderungen wie für grenzüberschreitende elektronische Geldtransfers.

Art der neuen Pflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen

Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators muss sicherstellen, dass bei Kryptowertetransfers der Name des Originators, die Kontonummer des Originators, sofern ein Konto vorhanden ist und für die Abwicklung der Transaktion verwendet wird, sowie die Anschrift des Originators, die Nummer eines amtlichen persönlichen Dokuments des Originators, die Kundennummer oder das Geburtsdatum und der Geburtsort des Originators übermittelt werden; der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators muss zudem sicherstellen, dass bei Kryptowertetransfers der Name des Begünstigten sowie die Kontonummer des Begünstigten übermittelt werden, sofern ein Konto vorhanden ist und für die Abwicklung der Transaktion verwendet wird.

Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten muss wirksame Verfahren einrichten, um festzustellen, ob die Angaben zum Originator in dem Kryptowertetransfer enthalten sind oder im Anschluss daran übermittelt werden. Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten muss zudem wirksame Verfahren einrichten, einschließlich – soweit angebracht – einer nachträglichen Überwachung oder einer Echtzeitüberwachung, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob die vorgeschriebenen Angaben zum Originator oder zum Begünstigten fehlen.

Schlussbestimmungen

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

🡻 2015/847 (angepasst)

2021/0241 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers  und Transfers bestimmter Kryptowerte  und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 35 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 36 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 neu

(1)Die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 wurde erheblich geändert 38 . Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.

(2)Die Verordnung (EU) 2015/847 wurde erlassen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) an Dienstleister im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs und insbesondere die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, bei Geldtransfers Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger zu übermitteln, in der gesamten Union einheitlich angewandt werden. Die im Juni 2019 vorgenommen jüngsten Änderungen der FATF-Standards zu neuen Technologien, deren Ziel in der Regulierung sogenannter „virtueller Vermögenswerte“ und „Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte“ bestand, sehen neue und ähnliche Pflichten für Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte vor, mit denen die Rückverfolgbarkeit von Transfers virtueller Vermögenswerte erleichtert werden soll. Nach diesen neuen Anforderungen müssen Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte bei Transfers virtueller Vermögenswerte Angaben zu deren Originatoren und Begünstigten übermitteln; sie müssen diese Angaben einholen, aufbewahren, an die Gegenpartei am anderen Ende des Transfers virtueller Vermögenswerte weitergeben und sie auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen.

(3)Da die Verordnung (EU) 2015/847 derzeit nur für Transfers von Geldbeträgen, d. h. von Banknoten und Münzen, Giralgeld oder E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG, gilt, sollte ihr Geltungsbereich ausgeweitet werden und auch Transfers virtueller Vermögenswerts umfassen.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 1 (angepasst)

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(4)Ströme von illegalem Geld mittels Geldtransfers  und Kryptowertetransfers  können die Integrität, die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt der Union sowie die internationale Entwicklung darstellen. Geldwäsche, die Finanzierung des Terrorismus und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme, die auf Ebene der Union angegangen werden sollten. Die Solidität, Integrität und Stabilität des Systems der Geldtransfers  und Kryptowertetransfers   sowie  das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt könnten ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld  oder Kryptowerte  für kriminelle Aktivitäten oder terroristische Zwecke zu transferieren.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

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(5)Ohne eine Koordinierung auf Unionsebene ist es wahrscheinlich, dass Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus die Freiheit des Kapitalverkehrs im einheitlichen Finanzraum in der Union ausnutzen, um ihren kriminellen Aktivitäten leichter nachgehen zu können. Die internationale Zusammenarbeit im Rahmen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force — FATF) und die globale Umsetzung ihrer Empfehlungen zielen auf die Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers  und Kryptowertetransfers  ab.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

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(6)Wegen des Umfangs der vorzunehmenden Maßnahmen sollte die Union gewährleisten, dass die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF vom 16. Februar 2012  und vom 21. Juni 2019  (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) und insbesondere  die Empfehlung 15 der FATF zu neuen Technologien („Empfehlung 15 der FATF“),  die Empfehlung 16 der FATF zum elektronischen Zahlungsverkehr (im Folgenden „Empfehlung 16 der FATF“) und die überarbeiteten  Anmerkungen zur Auslegung dieser Empfehlungen  Auslegungsnote zu deren Umsetzung in der gesamten Union einheitlich umgesetzt  angewandt  werden und dass insbesondere eine Ungleich- oder Andersbehandlung von Zahlungen  oder Kryptowertetransfers  innerhalb eines Mitgliedstaats einerseits und grenzüberschreitenden Zahlungen  oder Kryptowertetransfers  zwischen den Mitgliedstaaten andererseits verhindert wird. Unkoordinierte Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten in Bezug auf grenzüberschreitende Geldtransfers und  Kryptowertetransfers  könnten die Funktionsweise der Zahlungssysteme  sowie der Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowertetransfers  auf Unionsebene erheblich beeinträchtigen und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 4 (angepasst)

(7)Um im internationalen Kontext einen kohärenten Ansatz zu fördern und die Wirksamkeit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erhöhen, sollten die weiteren Maßnahmen der Union den Entwicklungen auf der internationalen Ebene, namentlich  insbesondere  den überarbeiteten FATF-Empfehlungen, Rechnung tragen.

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(8)Mit der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 wurde eine Definition des Begriffs „virtuelle Währungen“ eingeführt und wurden Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch zwischen virtuellen Währungen und Fiatgeld anbieten, sowie Anbieter von elektronischen Geldbörsen als Akteure anerkannt, die den Anforderungen des Rechtsrahmens der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen. Die jüngsten internationalen Entwicklungen, insbesondere im Rahmen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“, erfordern nun die Regulierung weiterer Kategorien bislang nicht erfasster Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte sowie eine Erweiterung der derzeitigen Definition des Begriffs „virtuelle Währungen“.

(9)Es sei angemerkt, dass die in der Verordnung 40 [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2020) 593 final)] enthaltene Definition des Begriffs „Kryptowert“ der in den Empfehlungen der FATF enthaltenen Definition des Begriffs „virtueller Vermögenswert“ entspricht und die in der genannten Verordnung enthaltene Liste der Krypto-Dienstleistungen und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auch Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte einschließt, die von der FATF als solche eingestuft wurden und die Bedenken im Hinblick auf Geldwäsche aufwerfen dürften. Zur Gewährleistung der Kohärenz des Rechtsrahmens der Union sollte sich der vorliegende Vorschlag auf diese Definitionen der Begriffe „Kryptowert“ und „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ stützen.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(10)Die Umsetzung und die Durchsetzung dieser Verordnung, einschließlich der Empfehlung 16 der FATF, stellen sachdienliche und wirksame Mittel zur Vermeidung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dar.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 6

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(11)Diese Verordnung soll den Zahlungsdienstleistern  , den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen  oder den Personen, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, keine unnötigen Lasten oder Kosten auferlegen. Deshalb sollte der präventive Ansatz zielgerichtet und verhältnismäßig sein und in völliger Übereinstimmung mit dem in der gesamten Union garantierten freien Verkehr von Kapital stehen.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 7

(12)In der überarbeiteten Strategie der Union gegen die Terrorismusfinanzierung vom 17. Juli 2008 (im Folgenden „überarbeitete Strategie“) wurde darauf hingewiesen, dass weiterhin Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Terrorismusfinanzierung zu verhindern und zu kontrollieren, wie mutmaßliche Terroristen ihre eigenen finanziellen Mittel nutzen. Es wird anerkannt, dass sich die FATF ständig um Verbesserung ihrer Empfehlungen bemüht und sich dafür einsetzt, dass ihre Umsetzung auf einer gemeinsamen Basis erfolgt. In der überarbeiteten Strategie heißt es, dass die Umsetzung der überarbeiteten FATF-Empfehlungen durch alle FATF-Mitglieder und Mitglieder FATF-ähnlicher regionaler Gremien regelmäßig beurteilt wird und daher ein gemeinsamer Ansatz für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten wichtig ist.

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(13)Darüber hinaus werden im Aktionsplan der Kommission vom 7. Mai 2020 für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 41 sechs vorrangige Bereiche genannt, in denen dringend Maßnahmen zur Verbesserung des Systems der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung getroffen werden müssen, einschließlich der Schaffung eines kohärenten Rechtsrahmens für dieses System in der Union mit dem Ziel, detailliertere und einheitlichere Vorschriften zu erhalten, insbesondere um den Auswirkungen technologischer Innovationen und Entwicklungen bei internationalen Standards Rechnung zu tragen und eine unterschiedliche Umsetzung bestehender Vorschriften zu vermeiden. Die Arbeiten auf internationaler Ebene zeigen die Notwendigkeit, den Kreis der unter die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fallenden Wirtschaftsbereiche und Unternehmen zu erweitern und zu prüfen, in welcher Form diese Vorschriften für bislang nicht erfasste Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte gelten sollten.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 8 (angepasst)

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(14)Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 42 , (EG) Nr. 881/2002 43 und (EU) Nr. 356/2010 44 des Rates wurden Maßnahmen getroffen, deren Zweck es ist, die Terrorismusfinanzierung durch Einfrieren von Geldern und der wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Gruppen und Organisationen zu unterbinden. Mit dem gleichen Ziel wurden darüber hinaus Maßnahmen ergriffen, deren Zweck es ist, das Finanzsystem vor der Durchleitung von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen für terroristische Zwecke zu schützen. Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 45  [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung der Mechanismen, die die Mitgliedstaaten einführen sollten, um die Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern, sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849]  und die Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849]  enthält  enthalten  eine Reihe solcher Maßnahmen. Diese Maßnahmen vermögen nicht, Terroristen oder anderen Straftätern den Zugang zu Zahlungssystemen gänzlich zu versperren und den Transfer von Geldern auf diesem Weg vollständig zu unterbinden.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 9 (angepasst)

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(15)Die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers  und Kryptowertetransfers  kann bei der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie bei der Umsetzung von restriktiven Maßnahmen, insbesondere derjenigen, die aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001, (EG) Nr. 881/2002 und (EU) Nr. 356/2010 verhängt wurden, sowie bei der vollständigen Einhaltung der Unionsverordnungen zur Durchführung dieser Maßnahmen äußerst wichtig und hilfreich sein. Um zu gewährleisten, dass die Angaben während der gesamten Zahlungskette  und des gesamten Prozesses des Kryptowertetransfers  weitergeleitet werden, sollte ein System eingeführt werden, das die Zahlungsdienstleister  und die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen  dazu verpflichtet, bei einem Geldtransfer  oder einem Kryptowertetransfer  Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten  Zahler und zum Zahlungsempfänger   sowie – bei Kryptowertetransfers – zum Originator und zum Begünstigten  zu übermitteln.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 10 (angepasst)

(16)Diese Verordnung sollte unbeschadet der restriktiven Maßnahmen aufgrund von Verordnungen gelten, die sich auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stützen, wie beispielsweise die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001, (EG) Nr. 881/2002 und (EU) Nr. 356/2010, die vorschreiben können, dass Zahlungsdienstleister von Auftraggebern und von Begünstigten  Zahlern und von Zahlungsempfängern  sowie zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister angemessene Maßnahmen ergreifen, um bestimmte Mittel einzufrieren, oder dass sie spezifische Beschränkungen für bestimmte Geldtransfers beachten.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 11 (angepasst)

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(17)Diese Verordnung sollte ebenfalls unbeschadet der  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 46   nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 47 gelten. Beispielsweise sollten zur Einhaltung dieser Verordnung erhobene personenbezogene Daten nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit der Richtlinie 95/46/EG unvereinbar ist. Insbesondere sollte dDie Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für kommerzielle Zwecke sollte strengstens untersagt sein. Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte  muss  daher die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland, das kein angemessenes Schutzniveau im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen  gewährleistet, nach Maßgabe des Artikels 26 jener Richtlinie gestattet sein. Es ist wichtig, dass Zahlungsdienstleister  und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen , die ihr Geschäft über Tochtergesellschaften oder Niederlassungen in verschiedenen Ländern außerhalb der Union betreiben, nicht daran gehindert werden sollten, Informationen über verdächtige Transaktionen innerhalb derselben Organisation weiterzuleiten, sofern sie angemessene Sicherungsmaßnahmen anwenden. Zusätzlich sollten  die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und des Begünstigten,  die Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und des Begünstigten  Zahlers und des Zahlungsempfängers  und die zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister über geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor versehentlichem Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unbefugtem Zugriff verfügen.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 12 (angepasst)

(18)Personen, die ausschließlich in Papierform vorliegende Dokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Zahlungsdienstleister tätig sind, und Personen, die Zahlungsdienstleistern lediglich Systeme zur Übermittlung von Nachrichten oder sonstige Systeme zur Unterstützung der Übermittlung von Finanzmitteln oder ein Clearing- und Abwicklungssystem zur Verfügung stellen, fallen  sollten  nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung  fallen  .

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 13 (angepasst)

(19)Geldtransfers, die den in Artikel 3 Buchstaben a bis m und o der Richtlinie (EU) 2015/23662007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 48 49 genannten Diensten entsprechen, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Auch Geldtransfers mit geringem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Solche Ausnahmen sollten für Zahlungskarten, E-Geld-Instrumente, Mobiltelefone oder andere im Voraus oder im Nachhinein bezahlte digitale oder Informationstechnologie-(IT-)Geräte mit ähnlichen Merkmalen gelten, soweit diese ausschließlich zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden und bei allen Geldtransfers die Nummer der Karte, des Instruments oder des Geräts übermittelt wird. Die Verwendung einer Zahlungskarte, eines E-Geld-Instruments, eines Mobiltelefons oder eines anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Geräts mit ähnlichen Merkmalen für einen Geldtransfer von Person zu Person fällt dagegen in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Darüber hinaus sind Abhebungen von Geldautomaten, Zahlungen von Steuern, Bußgeldern oder anderen Abgaben, Austausch von eingelesenen Schecks, einschließlich beleglosem Scheckeinzug, oder Wechsel und Geldtransfers, bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte  Zahler als auch der Zahlungsempfänger  im eigenen Namen handelnde Zahlungsdienstleister sind, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 14 (angepasst)

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(20)Zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler Systeme für Zahlungenssysteme  und Kryptowertetransfers  und unter der Voraussetzung, dass eine Rückverfolgung des Geldtransfers bis zum Auftraggeber  Zahler   bzw. des Kryptowertetransfers bis zum Begünstigten  jederzeit möglich ist, sollten die Mitgliedstaaten außerdem Ausnahmeregelungen vom Geltungsbereich dieser Verordnung für bestimmte innerstaatliche Geldtransfers von geringem Wert, einschließlich elektronischer Girozahlungen,  und Kryptowertetransfers von geringem Wert,  die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, vorsehen können.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 15 (angepasst)

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(21)Zahlungsdienstleister  und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen  sollten sicherstellen, dass die Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten  Zahler und zum Zahlungsempfänger   bzw. zum Originator und zum Begünstigten  nicht fehlen oder unvollständig sind.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 16 (angepasst)

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(22)Um die Effizienz der Zahlungssysteme  sowie der Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowertetransfers  nicht zu beeinträchtigen und um zwischen dem Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, und dem Terrorismusrisikopotenzial kleiner Geldtransfers  oder Kryptowertetransfers  abwägen zu können, sollte bei Geldtransfers, bei denen die Überprüfung noch nicht ausgeführt worden ist, die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten  Zahler und zum Zahlungsempfänger   bzw. – bei Kryptowertetransfers – zum Originator und zum Begünstigten  nur bei Einzelgeldtransfers  oder Einzeltransfers von Kryptowerten  , die 1000 EUR übersteigen, bestehen, es sei denn, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers  oder Kryptowertetransfers  besteht, die zusammen 1000 EUR übersteigen würden, dass das Geld  bzw. die Kryptowerte  als Bargeld oder anonymes E-Geld entgegengenommen oder ausgezahlt wurden, oder dass hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 17 (angepasst)

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(23)Bei Geldtransfers  oder Kryptowertetransfers  , bei denen die Überprüfung als ausgeführt gilt, sollten die Zahlungsdienstleister  und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen  nicht verpflichtet sein, bei jedem Geldtransfer die Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten  Zahler und zum Zahlungsempfänger   bzw. – bei jedem Kryptowertetransfer – die Angaben zum Originator und zum Begünstigten  zu überprüfen, sofern die in der Richtlinie (EU) 2015/849 [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung der Mechanismen, die die Mitgliedstaaten einführen sollten, um die Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern, sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849]  und der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849]  niedergelegten Verpflichtungen erfüllt wurden.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 18

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(24)Angesichts der Rechtsakte der Union über Zahlungsdienste, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 50 , der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 51 und der Richtlinie (EU) 2015/23662007/64/EG sollte es ausreichen, für Geldtransfers innerhalb der Union lediglich die Übermittlung vereinfachter Datensätze, wie die Nummer(n) von Zahlungskonten oder eine individuelle Transaktionskennziffer,  bzw. für Kryptowertetransfers, falls diese nicht von einem oder auf ein Konto getätigt werden, sonstige Anforderungen  vorzusehen  , die sicherstellen, dass diese Kryptowertetransfers eindeutig zugeordnet werden können und die Adressdaten des Originators und des Begünstigten im Distributed Ledger verbucht werden .

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 19 (angepasst)

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(25)Damit die für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden in Drittländern die für diese Zwecke genutzten Gelder  oder Kryptowerte  bis zu ihrem Ursprung zurückverfolgen können, sollte bei Geldtransfers  bzw. Kryptowertetransfers  aus der Union in Drittländer die Übermittlung der vollständigen Datensätze zum Auftraggeber und zum Begünstigten  Zahler und zum Zahlungsempfänger  vorgeschrieben werden.  Vollständige Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger sollten für den Fall, dass der Zahler diese Angaben seinem Dienstleistungsanbieter übermittelt, auch die Rechtsträgerkennung (LEI) einschließen, da dies eine bessere Identifizierung der an einem Geldtransfer beteiligten Parteien ermöglichen würde und in bestehenden Formaten für Zahlungsnachrichten wie dem von der Internationalen Organisation für Normung entwickelten Format für den Austausch elektronischer Daten zwischen Finanzinstituten leicht umgesetzt werden könnte.  Diesen  Den   für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Drittländern verantwortlichen  Behörden sollte nur für Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Zugang zu vollständigen Datensätzen zum Auftraggeber und zum Begünstigten  Zahler und zum Zahlungsempfänger  gewährt werden.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 20 (angepasst)

(26)Die für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verantwortlichen Stellen der Mitgliedstaaten und die zuständigen Justiz- und Strafverfolgungsorgane behörden  in den Mitgliedstaaten  und auf Unionsebene  sollten die Zusammenarbeit untereinander und mit den entsprechenden Stellen in Drittländern, einschließlich in Entwicklungsländern, verstärken, um die Transparenz zu erhöhen und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren weiter auszubauen.

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(27)Was den Transfer von Kryptowerten anbelangt, so sollten die Anforderungen dieser Verordnung für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gelten, sofern deren in einer Nominalgeldwährung oder in Kryptowerten durchgeführten Transaktionen einen herkömmlichen elektronischen Geldtransfer oder einen Kryptowertetransfer unter Beteiligung eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen beinhalten.

(28)In Anbetracht des grenzüberschreitenden Charakters von Kryptowert-Aktivitäten und Tätigkeiten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen sowie der damit verbundenen Risiken sollten alle Kryptowertetransfers wie grenzüberschreitende elektronische Geldtransfers behandelt werden, wobei keine vereinfachte Regelung für innerstaatliche elektronische Geldtransfers vorgesehen ist.

(29)Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators sollte sicherstellen, dass bei Kryptowertetransfers der Name des Originators, die Kontonummer des Originators, sofern ein Konto vorhanden ist und für die Abwicklung der Transaktion verwendet wird, sowie die Anschrift des Originators, die Nummer eines amtlichen persönlichen Dokuments des Originators, die Kundennummer oder das Geburtsdatum und der Geburtsort des Originators übermittelt werden. Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators sollte zudem sicherstellen, dass bei Kryptowertetransfers der Name des Begünstigten sowie die Kontonummer des Begünstigten übermittelt werden, sofern ein Konto vorhanden ist und für die Abwicklung der Transaktion verwendet wird.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 21 (angepasst)

(30)Im Hinblick auf Geldtransfers eines einzigen Auftraggebers  Zahlers  an mehrere Begünstigte  Zahlungsempfänger , die in Form von Sammelüberweisungen getätigt werden, sollte vorgesehen werden, dass die in Sammelüberweisungen enthaltenen Einzelaufträge aus der Union in Drittländer nur die Nummer des Zahlungskontos des Auftraggebers  Zahlers  oder die individuelle Transaktionskennziffer sowie die vollständigen Angaben zum Begünstigten  Zahlungsempfänger  enthalten brauchen, sofern die Sammelüberweisung selbst mit allen erforderlichen Angaben zum Auftraggeber  Zahler , die auf ihre Richtigkeit überprüft wurden, wie auch mit allen erforderlichen Angaben zum Begünstigten  Zahlungsempfänger , die vollständig rückverfolgbar sind, versehen ist.

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(31)Bei Kryptowertetransfers sollte die Übermittlung von Angaben zum Originator und zum Begünstigten in mehreren Einzelschritten akzeptiert werden, solange die Übermittlung als Ganzes unverzüglich und sicher erfolgt. Eine nachträgliche Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben sollte nicht gestattet sein, da die Übermittlung vor oder zeitgleich mit der Durchführung der Transaktion erfolgen muss; Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder andere Verpflichtete sollten die vorgeschriebenen Angaben zeitgleich mit dem Sammeltransfer von Kryptowerten übermitteln.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 22 (angepasst)

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(32)Um überprüfen zu können, ob bei Geldtransfers die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten  Zahler und zum Zahlungsempfänger  übermittelt werden, und um verdächtige Transaktionen leichter ermitteln zu können, sollten der Zahlungsdienstleister des Begünstigten  Zahlungsempfängers  und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe sie das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger  feststellen können. Diese Verfahren sollten eine nachträgliche Überwachung oder eine Echtzeitüberwachung  nach den oder während der Transfers  umfassen, soweit dies angemessen ist. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Zahlungsdienstleister die vorgeschriebenen Transaktionsangaben dem elektronischen Zahlungsverkehr oder einer damit in Zusammenhang stehenden Nachricht während der gesamten Zahlungskette beifügen.

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(33)Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten sollte wirksame Verfahren für Kryptowertetransfers einrichten, um feststellen zu können, ob die Angaben zum Originator fehlen oder unvollständig sind. Diese Verfahren sollten gegebenenfalls eine Überwachung nach den oder während der Transfers einschließen, damit festgestellt werden kann, ob die vorgeschriebenen Angaben zum Originator oder zum Begünstigten fehlen. Es sollte nicht verlangt werden, dass die Angaben direkt dem Kryptowertetransfer selbst beigefügt werden, solange sie unverzüglich und sicher übermittelt und auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 23 (angepasst)

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(34)In Anbetracht des Risikopotenzials, das anonyme Geldtransfers in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen, sollten Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten  Zahler und zum Zahlungsempfänger  zu verlangen. Gemäß dem von der FATF entwickelten risikobasierten Ansatz sollten mit Blick auf eine gezieltere Bekämpfung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Bereiche mit höherem und Bereiche mit geringerem Risiko ermittelt werden. Dementsprechend sollten  der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten,  der Zahlungsdienstleister des Begünstigten  Zahlungsempfängers  und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister über wirksame risikobasierte Verfahren verfügen, die zur Anwendung kommen, wenn die erforderlichen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger   bzw. – bei Kryptowertetransfers – zum Originator oder zum Begünstigten  fehlen, damit sie entscheiden können, ob der betreffende Geldt  T  ransfer ausgeführt, zurückgewiesen oder ausgesetzt wird und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 24 (angepasst)

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(35)Sobald der Zahlungsdienstleister des Begünstigten  Zahlungsempfängers , und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister  oder der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten  feststellen, dass Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger   bzw. zum Originator oder zum Begünstigten  ganz oder teilweise fehlen, sollten sie im Rahmen ihrer Risikoeinschätzung besondere Vorsicht walten lassen und verdächtige Transaktionen gemäß den Meldepflichten der VerordnungRichtlinie (EU) [...]2015/849 und der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung jener Richtlinie den zuständigen Behörden melden.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 25 (angepasst)

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(36)Die Bestimmungen über Geldtransfers  und Kryptowertetransfers  mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger   bzw. zum Originator oder zum Begünstigten  gelten unbeschadet aller etwaigen Verpflichtungen der Zahlungsdienstleister, und zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister  und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen  , Geldtransfers, die zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Bestimmungen verletzen, auszusetzen und/oder zurückzuweisen.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 26 (angepasst)

(37)Mit dem Ziel, die Zahlungsdienstleister dabei zu unterstützen, wirksame Verfahren einzuführen, um Fälle aufzudecken, in denen sie Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger  erhalten, und um Folgemaßnahmen zu ergreifen, sollten die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 errichtet wurde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 53 errichtet wurde, und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 errichtet wurde, Leitlinien erstellen.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 27 (angepasst)

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(38)Damit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung rasch gehandelt werden kann, sollten Zahlungsdienstleister  und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen  Auskunftsersuchen zum Auftraggeber und zum Begünstigten  Zahler und zum Zahlungsempfänger   bzw. zum Originator und zum Begünstigten  , die von den für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Landes, in dem diese Zahlungsdienstleister  bzw. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen  ihren Sitz haben, stammen, unverzüglich beantworten.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 28 (angepasst)

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(39)Die Anzahl der Tage, über die ein Zahlungsdienstleister   bzw. ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen  verfügt, um einem Auskunftsersuchen zum Auftraggeber  Zahler   bzw. zum Originator  nachzukommen, richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage im Mitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers  Zahlers   bzw. des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten  .

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 29 (angepasst)

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(40)Da bei strafrechtlichen Ermittlungen die erforderlichen Daten oder beteiligten Personen unter Umständen erst viele Monate oder sogar Jahre nach dem ursprünglichen Geldtransfer  oder Kryptowertetransfer  ermittelt werden können und um bei Ermittlungen Zugang zu wesentlichen Beweismitteln zu haben, sollten Zahlungsdienstleister  und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen  verpflichtet werden, die Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten  Zahler und zum Zahlungsempfänger   bzw. zum Originator und zum Begünstigten  zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Zeit lang aufzubewahren. Diese Dauer der Aufbewahrung sollte fünf Jahre nicht überschreiten, nach deren Ablauf sämtliche personenbezogenen Daten vorbehaltlich anderer Vorgaben nationalen Rechts gelöscht werden sollten. Wenn dies zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung oder Ermittlung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten nach Durchführung einer Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme die Aufbewahrung für einen weiteren Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren gestatten oder vorschreiben können; dies gilt unbeschadet der Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 30

(41)Um die Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern, sollten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2010 „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ die Befugnisse der zuständigen Behörden zum Erlass von Aufsichtsmaßnahmen und zur Verhängung von Sanktionen gestärkt werden. Es sollten verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorgesehen werden, und die Mitgliedstaaten sollten angesichts der Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und Maßnahmen festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und den Gemeinsamen Ausschuss von EBA, EIOPA und ESMA (im Folgenden „Europäische Aufsichtsbehörden“) über diese Sanktionen unterrichten.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 31

(42)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung  des Kapitels V  dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 55 ausgeübt werden.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 32

(43)Eine Reihe von Ländern und Gebieten, die nicht dem Unionsgebiet angehören, sind mit einem Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil des Währungsgebiets eines Mitgliedstaats oder haben mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Union eine Währungsvereinbarung unterzeichnet und verfügen über Zahlungsdienstleister, die unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungs- und Abwicklungssystemen dieses Mitgliedstaats teilnehmen. Um zu vermeiden, dass die Anwendung dieser Verordnung auf Geldtransfers zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und diesen Ländern oder Gebieten für die Volkswirtschaften dieser Länder erhebliche Nachteile mit sich bringt, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, derartige Geldtransfers wie Geldtransfers innerhalb der betreffenden Mitgliedstaaten zu behandeln.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 33 (angepasst)

Angesichts der Anzahl der Änderungen, die aufgrund der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 56 vorgenommen werden müssten, sollte diese aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 34

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(44)Da die Ziele dieser Verordnung  , nämlich die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich durch die Umsetzung internationaler Standards und die Gewährleistung der Verfügbarkeit grundlegender Angaben zu Zahlern und Zahlungsempfängern bei Geldtransfers bzw. zu Originatoren und Begünstigten bei Kryptowertetransfers,  von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 35

 neu

(45)Diese Verordnung  unterliegt den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 57  des Europäischen Parlaments und des Rates. Sie  steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht (Artikel 47) und dem Grundsatz ne bis in idem.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 36 (angepasst)

Um die reibungslose Einführung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung mit der Umsetzungsfrist für die Richtlinie (EU) 2015/849 zusammenfallen.

🡻 2015/847 Erwägungsgrund 37 (angepasst)

(46)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 128 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725(EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 58 angehört und hat am  […]  59  4. Juli 2013 eine Stellungnahme abgegeben 60  —

🡻 2015/847 (angepasst)

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HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden Vorschriften zu den Angaben zu Auftraggebern und Begünstigten  Zahlern und Zahlungsempfängern   und zu den Angaben zu Originatoren und Begünstigten  festgelegt, die für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers gleich welcher Währung  bzw. Kryptowertetransfers  zu übermitteln sind, wenn mindestens einer der am Geldtransfer  bzw. Kryptowertetransfer  beteiligten Zahlungsdienstleister  bzw. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen  seinen Sitz in der Union hat.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)    Diese Verordnung gilt für Geldtransfers gleich welcher Währung  und Kryptowertetransfers  von oder an Zahlungsdienstleister(n),  Anbieter(n) von Krypto-Dienstleistungen  oder zwischengeschaltete(n) Zahlungsdienstleister(n) mit Sitz in der Union.

(2)    Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstaben a bis m und o der Richtlinie (EU) 2015/23662007/64/EG aufgeführten Dienste.

(3)    Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument oder einem Mobiltelefon oder anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Geräten mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Die Karte, das Instrument oder das Gerät wird ausschließlich zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen verwendet; und

b)bei allen im Zuge der Transaktion durchgeführten Transfers wird die Nummer der Karte, des Instruments oder des Geräts übermittelt.

Diese Verordnung findet jedoch Anwendung, wenn eine Zahlungskarte, ein E-Geld-Instrument oder ein Mobiltelefon oder andere im Voraus oder im Nachhinein bezahlte digitale oder IT-Geräte mit ähnlichen Merkmalen verwendet werden, um einen Geldtransfer  oder Kryptowertetransfer  von Person zu Person durchzuführen.

(4)    Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die lediglich Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Zahlungsdienstleister tätig sind, oder Personen, die Zahlungsdienstleistern lediglich ein System zur Übermittlung von Nachrichten oder sonstige Systeme zur Unterstützung der Übermittlung von Finanzmitteln oder ein Clearing- und Abwicklungssystem zur Verfügung stellen.

Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers  oder Kryptowertetransfers  ,  wenn dabei eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 

a)bei denen d  Der  Auftraggeber  Zahler  hebt Bargeld von seinem eigenen Zahlungskonto ab;

b)die  es handelt sich dabei um Geldtransfers   oder Kryptowertetransfers, die  zur Begleichung von Steuern, Bußgeldern oder anderen Abgaben innerhalb eines Mitgliedstaats an Behörden erfolgen;

c)bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte  Zahler als auch der Zahlungsempfänger   bzw. sowohl der Originator als auch der Begünstigte  sind in eigenem Namen handelnde Zahlungsdienstleister  bzw. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen   ;

d)die  sie  werden mittels eines Austauschs von eingelesenen Schecks, einschließlich beleglosem Scheckeinzug, durchgeführt.

 neu

E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2020) 593 final)] werden für die Zwecke dieser Verordnung wie Kryptowerte behandelt.

Diese Verordnung gilt nicht für Kryptowertetransfers von Person zu Person.

🡻 2015/847 (angepasst)

 neu

(5)    Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, diese Verordnung nicht auf Inlandsgeldtransfers  oder Inlandstransfers von Kryptowerten  auf ein Zahlungskonto eines Begünstigten  Zahlungsempfängers   bzw. auf ein Konto eines Begünstigten  anzuwenden, auf das ausschließlich Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten  Zahlungsempfängers   bzw. der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen   des Begünstigten  unterliegt der Richtlinie (EU) 2015/849[bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849],

b)der Zahlungsdienstleister des Begünstigten  Zahlungsempfängers   bzw. der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten  ist in der Lage, anhand einer individuellen Transaktionskennziffer über den Begünstigten  Zahlungsempfänger  den Geldtransfer  bzw. – bei Kryptowertetransfers – anhand der Möglichkeit, Kryptowertetransfers im Distributed Ledger eindeutig zuzuordnen, über den Begünstigten  bis zu der Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten  Zahlungsempfänger   bzw. dem Begünstigten  eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen getroffen hat,

c)der   mittels Geldtransfer   oder Kryptowertetransfer  überwiesene Betrag beträgt höchstens 1000 EUR.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Terrorismusfinanzierung“ die Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849];

2.„Geldwäsche“ die in Artikel 2 Nummer 11 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] genannten Geldwäscheaktivitäten;

3.„Auftraggeber“  „Zahler“  eine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;

4.„Begünstigter“  „Zahlungsempfänger“  eine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll;

5.„Zahlungsdienstleister“ die Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/23662007/64/EG, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3226 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 61 gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen;

6.„zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister, der nicht Zahlungsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten  Zahler oder des Zahlungsempfängers  ist und der im Auftrag des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers oder des Begünstigten  Zahlers oder des Zahlungsempfängers  oder eines anderen zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters einen Geldtransfer entgegennimmt und übermittelt;

7.„Zahlungskonto“ ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 4 Nummer 1214Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/23662007/64/EG;

8.„Geldbetrag“ einen Geldbetrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 2515Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/23662007/64/EG;

9.„Geldtransfer“ jede Transaktion, die im Auftrag eines Auftraggebers  Zahlers  zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Begünstigten  Zahlungsempfänger  über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Auftraggeber und Begünstigtem  Zahler und Zahlungsempfänger  um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Auftraggebers  Zahlers  und dem Zahlungsdienstleister des Begünstigen  Zahlungsempfängers  um ein und denselben handelt, einschließlich

a)Überweisungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012;

b)Lastschriften im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012;

c)nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 13Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/23662007/64/EG;

d)Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden;

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10. „Kryptowertetransfer“ jede Transaktion, die im Auftrag eines Originators zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Begünstigten über einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Kryptowerte zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt;

🡻 2015/847 (angepasst)

 neu

1110.„Sammelüberweisung“ eine Reihe von Einzelgeldtransfers oder  Einzeltransfers von Kryptowerten  , die für die Übermittlung gebündelt werden;

1211.„individuelle Transaktionskennziffer“ eine Buchstaben-, Zahlen- oder Zeichenkombination, die vom Zahlungsdienstleister gemäß den Protokollen der zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Zahlungs- und Abwicklungs- oder Nachrichtensysteme festgelegt wird und die Rückverfolgung der Transaktion bis zum Auftraggeber und zum Begünstigten  Zahler und zum Zahlungsempfänger  ermöglicht;

1312.„Geldtransfer von Person zu Person“ einen Geldtransfer zwischen natürlichen Personen, die als Verbraucher handeln, und zwar zu Zwecken, die nichts mit einem Gewerbe, Geschäft oder Beruf zu tun haben;.

 neu

14. „Kryptowertetransfer von Person zu Person“ eine Transaktion zwischen natürlichen Personen, die als Verbraucher handeln, und zwar zu Zwecken, die nichts mit einem Gewerbe, Geschäft oder Beruf zu tun haben, ohne die Inanspruchnahme oder Beteiligung eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen oder eines anderen Verpflichteten;

15. „Kryptowert“ einen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2020) 593 final)], es sei denn, der Kryptowert fällt unter eine in Artikel 2 Absatz 2 jener Verordnung genannte Kategorie oder gilt anderweitig als Geldbetrag;

16. „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2020) 593 final)], sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2020) 593 final)] erbringt;

17. „Adresse einer elektronischen Geldbörse“ eine Kontonummer, deren Verwahrung von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gewährleistet wird, oder einen alphanumerischen Code für eine Geldbörse in einer Blockchain;

18. „Kontonummer“ die Nummer eines Kontos zur Aufbewahrung von Kryptowerten, das von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verwahrt wird;

19. „Originator“ eine Person, die Inhaber eines Kontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto gestattet, oder, wenn kein Konto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Kryptowertetransfer erteilt;

20. „Begünstigter“ eine Person, an die der Kryptowertetransfer gerichtet ist;

21. „Rechtsträgerkennung“ (LEI) einen einer juristischen Person zugewiesenen eindeutigen alphanumerischen Referenzcode gemäß der Norm ISO 17442.

🡻 2015/847 (angepasst)

KAPITEL II

PFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTLEISTER

ABSCHNITT 1

Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers  Zahlers 

Artikel 4

Bei Geldtransfers zu übermittelnde Angaben

(1)    Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers  Zahlers  stellt sicher, dass bei Geldtransfers folgende Angaben zum Auftraggeber  Zahler  übermittelt werden:

a)der Name des Auftraggebers  Zahlers ,

b)die Nummer des Zahlungskontos des Auftraggebers  Zahlers , und

c)die Anschrift des Auftraggebers  Zahlers , die Nummer eines amtlichen persönlichen Dokuments des Auftraggebers  Zahlers , die Kundennummer oder das Geburtsdatum und der Geburtsort des Auftraggebers  Zahlers ;.

 neu

d)die aktuelle Rechtsträgerkennung des Zahlers, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Zahlungsnachricht vorhanden ist und die Kennung dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vom Zahler zur Verfügung gestellt wird.

🡻 2015/847 (angepasst)

(2)    Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers  Zahlers  stellt sicher, dass bei Geldtransfers folgende Angaben zum Begünstigten  Zahlungsempfänger  übermittelt werden:

a)der Name des Begünstigten  Zahlungsempfängers , und

b)die Nummer des Zahlungskontos des Begünstigten  Zahlungsempfängers ;.

 neu

c)die aktuelle Rechtsträgerkennung des Zahlungsempfängers, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Zahlungsnachricht vorhanden ist und die Kennung dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vom Zahler zur Verfügung gestellt wird.

🡻 2015/847 (angepasst)

 neu

(3)    Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b stellt der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers  Zahlers  im Falle, dass ein Geldtransfer nicht von einem Zahlungskonto oder auf ein Zahlungskonto erfolgt, sicher, dass anstelle der Nummer(n) des Zahlungskontos bzw. der Zahlungskonten eine individuelle Transaktionskennziffer übermittelt wird.

(4)    Vor Durchführung von Geldtransfers überprüft der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers  Zahlers  die Richtigkeit der in Absatz 1  und gegebenenfalls in Absatz 3  genannten Angaben anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.

(5)    Die in Absatz 4 genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn:

a)die Identität des Auftraggebers  Zahlers  gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849  Artikel 16, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 37 der [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849]  überprüft wurde und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten gemäß Artikel 5640 der genannten VerordnungRichtlinie gespeichert wurden oder

b)Artikel 21 Absätze 2 und 314 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] auf den Auftraggeber  Zahler  Anwendung findet.

(6)    Unbeschadet der in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Ausnahmen führt der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers  Zahlers  keine Geldtransfers durch, bevor die uneingeschränkte Einhaltung dieses Artikels sichergestellt wurde.

Artikel 5

Geldtransfers innerhalb der Union

(1)    Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden bei Geldtransfers, bei denen alle am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister ihren Sitz in der Union haben, zumindest die Nummern der Zahlungskonten des Auftraggebers und des Begünstigten  Zahlers und des Zahlungsempfängers  oder, wenn Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung kommt, die individuelle Transaktionskennziffer übermittelt; dies gilt gegebenenfalls unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthaltenen Informationspflichten.

(2)    Ungeachtet des Absatzes 1 stellt der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers  Zahlers  dem Zahlungsdienstleister des Begünstigten  Zahlungsempfängers  oder dem zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister auf dessen Antrag auf Übermittlung von Angaben innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags Folgendes zur Verfügung:

a)bei Geldtransfers von mehr als 1000 EUR, unabhängig davon, ob diese Transfers in einem einzigen Transfer oder in mehreren Transfers, die verbunden zu sein scheinen, erfolgen, Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger  gemäß Artikel 4;

b)bei Geldtransfers von bis zu 1000 EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1000 EUR übersteigen, zumindest:

i)die Namen des Auftraggebers und des Begünstigten  Zahlers und des Zahlungsempfängers  und

ii)die Nummern der Zahlungskonten des Auftraggebers und des Begünstigten  Zahlers und des Zahlungsempfängers  oder, wenn Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung kommt, die individuelle Transaktionskennziffer.

(3)    Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 braucht der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers  Zahlers  bei Geldtransfers nach Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels die Angaben zum Auftraggeber  Zahler  nicht zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers  Zahlers  hat

a)die zu transferierenden Gelder in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld entgegengenommen oder

b)hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

Artikel 6

Geldtransfers nach außerhalb der Union

(1)    Bei einer Sammelüberweisung eines einzigen Auftraggebers  Zahlers  an Begünstigte  Zahlungsempfänger , deren Zahlungsdienstleister ihren Sitz außerhalb der Union haben, findet Artikel 4 Absatz 1 keine Anwendung auf die in dieser Sammelüberweisung gebündelten Einzelaufträge, sofern die Sammelüberweisung die in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 enthaltenen Angaben enthält, diese Angaben gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 überprüft wurden und die Einzelaufträge mit der Nummer des Zahlungskontos des Auftraggebers  Zahlers  oder, wenn Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung kommt, der individuellen Transaktionskennziffer versehen sind.

(2)    Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und gegebenenfalls unbeschadet der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erforderlichen Angaben, werden in Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister des Begünstigten  Zahlungsempfängers  seinen Sitz außerhalb der Union hat, bei Geldtransfers von bis zu 1000 EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1000 EUR übersteigen, zumindest folgende Angaben übermittelt:

a)die Namen des Auftraggebers und des Begünstigten  Zahlers und des Zahlungsempfängers  und

b)die Nummern der Zahlungskonten des Auftraggebers und des Begünstigten  Zahlers und des Zahlungsempfängers  oder, wenn Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung kommt, die individuelle Transaktionskennziffer.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 braucht der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers  Zahlers  die in diesem Absatz genannten Angaben zum Auftraggeber  Zahler  nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers  Zahlers  hat

a)die zu transferierenden Gelder in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld entgegengenommen oder

b)hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

ABSCHNITT 2

Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten  Zahlungsempfängers 

Artikel 7

Feststellung fehlender Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger 

(1)    Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten  Zahlungsempfängers  richtet wirksame Verfahren ein, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob die Felder für Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten  Zahler und zum Zahlungsempfänger  in dem zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem unter Verwendung der im Einklang mit den Übereinkünften über das betreffende System zulässigen Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden.

(2)    Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten  Zahlungsempfängers  richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer  nachträglichen Überwachung oder einer Echtzeitüberwachung nach den oder während der Transfers  , mit deren Hilfe er feststellen kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger  fehlen:

a)im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers  Zahlers  seinen Sitz in der Union hat, die in Artikel 5 genannten Angaben;

b)im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers  Zahlers  seinen Sitz außerhalb der Union hat, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben;

c)im Falle von Sammelüberweisungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers  Zahlers  seinen Sitz außerhalb der Union hat, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben in Bezug auf die Sammelüberweisung.

(3)    Im Falle von Geldtransfers von mehr als 1000 EUR, unabhängig davon, ob diese Transfers in einem einzigen Transfer oder in mehreren Transfers, die verbunden zu sein scheinen, erfolgen, überprüft der Zahlungsdienstleister des Begünstigten  Zahlungsempfängers  vor Ausführung der Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Begünstigten  Zahlungsempfängers  oder Bereitstellung des Geldbetrags an den Begünstigten  Zahlungsempfänger  die Richtigkeit der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben zum Begünstigten  Zahlungsempfänger  anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle, unbeschadet der in den Artikeln 8369 und 8470 der Richtlinie (EU) 2015/23662007/64/EG festgelegten Anforderungen.

(4)    Im Falle von Geldtransfers von bis zu 1000 EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1000 EUR übersteigen, braucht der Zahlungsdienstleister des Begünstigten  Zahlungsempfängers  die Richtigkeit der Angaben zum Begünstigten  Zahlungsempfänger  nicht zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Begünstigten  Zahlungsempfängers 

a)zahlt den Geldbetrag in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld aus oder

b)hat hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

(5)    Die in den Absätzen 3 und 4 genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn:

a)die Identität des Begünstigten  Zahlungsempfängers  gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849  den Artikeln 16 und 37 und Artikel 18 Absatz 3 der [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849]  überprüft wurde und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten gemäß Artikel 5640 der genannten VerordnungRichtlinie gespeichert wurden oder

b)Artikel 21 Absätze 2 und 314 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] auf den Begünstigten  Zahlungsempfänger  Anwendung findet.

Artikel 8

Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger 

(1)    Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten  Zahlungsempfängers  richtet wirksame risikobasierte Verfahren ein, einschließlich Verfahren, die sich auf die in Artikel 1613 der Richtlinie (EU) 2015/849 [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] genannte risikoorientierte Grundlage stützen, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob ein Geldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen vollständigen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten  Zahler und zum Zahlungsempfänger  fehlen, auszuführen, zurückzuweisen oder auszusetzen ist, und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind.

Stellt der Zahlungsdienstleister des Begünstigten  Zahlungsempfängers  bei Erhalt von Geldtransfers fest, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, oder Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 genannten Angaben fehlen oder unvollständig sind oder nicht, wie in Artikel 7 Absatz 1 vorgegeben, unter Verwendung der im Einklang mit den Übereinkünften über das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem zulässigen Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden, so weist der Zahlungsdienstleister des Begünstigten  Zahlungsempfängers  auf risikoorientierter Grundlage den Transferauftrag zurück oder fordert die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten  Zahler und zum Zahlungsempfänger  an, bevor oder nachdem er die Gutschrift zugunsten des Zahlungskontos des Begünstigten  Zahlungsempfängers  ausführt oder dem Begünstigten  Zahlungsempfänger  den Geldbetrag zur Verfügung stellt.

(2)    Versäumt es ein Zahlungsdienstleister wiederholt, die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger  vorzulegen, so ergreift der Zahlungsdienstleister des Begünstigten  Zahlungsempfängers  Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er entweder alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsdienstleisters zurückweist oder die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsdienstleister beschränkt oder beendet.

Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten  Zahlungsempfängers  meldet dieses Versäumnis sowie die ergriffenen Maßnahmen der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde.

Artikel 9

Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und ob er der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849[bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] zu melden ist, berücksichtigt der Zahlungsdienstleister des Begünstigten  Zahlungsempfängers  als einen Faktor, ob Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger  fehlen oder unvollständig sind.

ABSCHNITT 3

Pflichten zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister

Artikel 10

Erhaltung der Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten  Zahler und zum Zahlungsempfänger  bei einem Geldtransfer

Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass alle Angaben, die sie zum Auftraggeber und zum Begünstigten  Zahler und zum Zahlungsempfänger  erlangt haben und die zusammen mit einem Geldtransfer übermittelt werden, auch bei der Weiterleitung des Transfers erhalten bleiben.

Artikel 11

Feststellung fehlender Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger 

(1)    Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister richtet wirksame Verfahren ein, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob die Felder für Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten  Zahler und zum Zahlungsempfänger  in dem zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem unter Verwendung der im Einklang mit den Übereinkünften über das betreffende System zulässigen Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden.

(2)    Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer nachträglichen Überwachung oder einer Echtzeitüberwachung, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger  fehlen:

a)im Falle von Geldtransfers, bei denen die Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und des Begünstigten  Zahlers und des Zahlungsempfängers  ihren Sitz in der Union haben, die in Artikel 5 genannten Angaben;

b)im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten  Zahlers oder des Zahlungsempfängers  seinen Sitz außerhalb der Union hat, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben;

c)im Falle von Sammelüberweisungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten  Zahlers oder des Zahlungsempfängers  seinen Sitz außerhalb der Union hat, die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Angaben in Bezug auf die Sammelüberweisung.

Artikel 12

Geldtransfers mit fehlenden Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger 

(1)    Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister richtet wirksame risikobasierte Verfahren ein, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob ein Geldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger  nicht enthalten sind, auszuführen, zurückzuweisen oder auszusetzen ist, und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind.

Stellt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister bei Erhalt von Geldtransfers fest, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, oder Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 genannten Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger  fehlen oder nicht, wie in Artikel 7 Absatz 1 vorgegeben, unter Verwendung der im Einklang mit den Übereinkünften über das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem zulässigen Buchstaben oder Einträgen ausgefüllt wurden, so weist er auf risikoorientierter Grundlage den Transferauftrag zurück oder fordert die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger  an, bevor oder nachdem er den Geldtransfer übermittelt.

(2)    Versäumt es ein Zahlungsdienstleister wiederholt, die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger  vorzulegen, so ergreift der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er entweder alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsdienstleisters zurückweist oder die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsdienstleister beschränkt oder beendet.

Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister meldet dieses Versäumnis sowie die ergriffenen Maßnahmen der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde.

Artikel 13

Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und ob diese(r) der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849[bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] zu melden ist, berücksichtigt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister als einen Faktor, ob Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger  fehlen.

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KAPITEL III

Pflichten der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen

ABSCHNITT 1

Pflichten des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen des Originators

Artikel 14

Bei Kryptowertetransfers zu übermittelnde Angaben

(1) Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators stellt sicher, dass bei Kryptowertetransfers folgende Angaben zum Originator übermittelt werden:

a) der Name des Originators,

b) die Kontonummer des Originators, sofern für die Abwicklung der Transaktion ein Konto verwendet wird;

c) die Anschrift des Originators, die Nummer eines amtlichen persönlichen Dokuments des Originators, die Kundennummer oder das Geburtsdatum und der Geburtsort des Originators.

(2) Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators stellt sicher, dass bei Kryptowertetransfers folgende Angaben zum Begünstigten übermittelt werden:

a) der Name des Begünstigten,

b) b) die Kontonummer des Begünstigten, sofern ein solches Konto vorhanden ist und für die Abwicklung der Transaktion verwendet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b stellt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators im Falle, dass ein Transfer nicht von einem Konto oder auf ein Konto erfolgt, sicher, dass der Kryptowertetransfer eindeutig zugeordnet werden kann, und erfasst die Adressdaten des Originators und des Begünstigten im Distributed Ledger.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben müssen dem Kryptowertetransfer nicht direkt beigefügt oder darin enthalten sein.

(5) Vor Durchführung eines Kryptowertetransfers überprüft der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators die Richtigkeit der in Absatz 1 genannten Angaben anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.

(6) Die in Absatz 5 genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn:

a) die Identität des Originators gemäß Artikel 16, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 37 der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] überprüft wurde und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten gemäß Artikel 56 der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] gespeichert wurden oder

b) Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] auf den Originator Anwendung findet.

(7) Unbeschadet der in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme führt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators keine Kryptowertetransfers aus, bevor die uneingeschränkte Einhaltung dieses Artikels sichergestellt wurde.

Artikel 15

Kryptowertetransfers

(1) Bei einem Sammeltransfer eines einzigen Originators findet Artikel 14 Absatz 1 keine Anwendung auf die in diesem Sammeltransfer gebündelten Einzelaufträge, sofern der Sammeltransfer die in Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 enthaltenen Angaben enthält, diese Angaben gemäß Artikel 14 Absätze 5 und 6 überprüft wurden und die Einzelaufträge mit der Kontonummer des Originators oder, wenn Artikel 14 Absatz 3 zur Anwendung kommt, der individuellen Transaktionskennziffer versehen sind.

(2) Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 werden bei Kryptowertetransfers im Umfang von bis zu 1000 EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Kryptowertetransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Transfer 1000 EUR übersteigen, zumindest folgende Angaben übermittelt:

a) die Namen des Originators und des Begünstigten,

b) die Kontonummern des Originators und des Begünstigten oder, wenn Artikel 14 Absatz 3 zur Anwendung kommt, die Zusicherung, dass der Kryptowertetransfer eindeutig zugeordnet werden kann.

Abweichend von Artikel 14 Absatz 5 überprüft der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Angaben zum Originator nur in folgenden Fällen auf ihre Richtigkeit:

a) Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators hat Kryptowerte erhalten, die im Tausch gegen Bargeld oder anonymes E-Geld transferiert werden sollen;

b) der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators hat hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

ABSCHNITT 2

Pflichten des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten

Artikel 16

Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder zum Begünstigten

(1) Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer Überwachung nach den oder während der Kryptowertetransfers, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Angaben zum Originator oder zum Begünstigten in dem Kryptowertetransfer bzw. dem Sammeltransfer enthalten sind oder im Anschluss daran übermittelt werden.

(2) Im Falle von Kryptowertetransfers im Umfang von mehr als 1000 EUR, unabhängig davon, ob diese Transfers in einem einzigen Transfer oder in mehreren Transfers, die verbunden zu sein scheinen, erfolgen, überprüft der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten, bevor er diesem die Kryptowerte zur Verfügung stellt, die Richtigkeit der in Absatz 1 genannten Angaben zum Begünstigten anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle, unbeschadet der in den Artikeln 83 und 84 der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten Anforderungen.

(3) Im Falle von Kryptowertetransfers im Umfang von bis zu 1000 EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Kryptowertetransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Transfer 1000 EUR übersteigen, überprüft der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten die Richtigkeit der Angaben zum Begünstigten nur in folgenden Fällen:

a) Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten zahlt die Kryptowerte in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld aus;

b) der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten hat hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die Identität des Begünstigten des Kryptowertetransfers wurde gemäß [bitte mit korrektem Verweis in Geldwäscheverordnung zur Ersetzung von Artikel 16, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 37 der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] ersetzen] überprüft und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten wurden gemäß Artikel 56 der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] gespeichert;

b) Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] findet auf den Begünstigten des Kryptowertetransfers Anwendung.

Artikel 17

Kryptowertetransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Originator oder zum Begünstigten

(1) Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten richtet wirksame risikobasierte Verfahren ein, einschließlich Verfahren, die sich auf die in Artikel 16, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 37 der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] genannte risikoorientierte Grundlage stützen, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob ein Kryptowertetransfer, bei dem die vorgeschriebenen vollständigen Angaben zum Originator und zum Begünstigten fehlen, auszuführen oder zurückzuweisen ist, und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind.

Stellt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten bei Erhalt von Kryptowertetransfers fest, dass die in Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 15 genannten Angaben fehlen oder unvollständig sind, so weist er auf risikoorientierter Grundlage den Transferauftrag zurück oder fordert die vorgeschriebenen Angaben zum Originator und zum Begünstigten an, bevor oder nachdem er dem Begünstigten die Kryptowerte zur Verfügung stellt.

(2) Versäumt es ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen wiederholt, die vorgeschriebenen Angaben zum Originator oder zum Begünstigten vorzulegen, so ergreift der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, und übermittelt die transferierten Kryptowerte zurück auf das Konto bzw. an die Adresse des Originators. Alternativ kann der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten die transferierten Kryptowerte so lange einbehalten, ohne sie dem Begünstigten zur Verfügung zu stellen, bis die für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde eine Überprüfung durchgeführt hat.

Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten meldet dieses Versäumnis sowie die ergriffenen Maßnahmen der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde.

Artikel 18

Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei der Bewertung, ob ein Kryptowertetransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und der zentralen Meldestelle gemäß der Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] zu melden ist, berücksichtigt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten, ob Angaben zum Originator oder zum Begünstigten fehlen oder unvollständig sind.

🡻 2015/847

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KAPITEL IVIII

INFORMATIONEN, DATENSCHUTZ UND AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN

Artikel 1914

Erteilung von Informationen

Zahlungsdienstleister und  Anbieter von Krypto-Dienstleistungen  beantworten vollständig und unverzüglich, auch über eine zentrale Kontaktstelle gemäß Artikel 5 Absatz 145 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849[bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung der Mechanismen, die die Mitgliedstaaten einführen sollten, um die Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern, sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849], falls eine solche Kontaktstelle benannt wurde, und unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Rechts seines Sitzmitgliedstaats ausschließlich Anfragen der für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zu den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben.

Artikel 2015

Datenschutz

🡻 2019/2175 Artikel 6 Absatz 1

(1)    Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 62 . Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung durch die Kommission oder die EBA gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlament und des Rates 63 .

🡻 2015/847 (angepasst)

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(2)    Personenbezogene Daten dürfen von Zahlungsdienstleistern  und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen  auf der Grundlage dieser Verordnung ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden und nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Es ist untersagt, personenbezogene Daten auf der Grundlage dieser Verordnung für kommerzielle Zwecke zu verarbeiten.

(3)    Zahlungsdienstleister und  Anbieter von Krypto-Dienstleistungen  stellen neuen Kunden die nach Artikel 1310 der Verordnung (EU) 2016/679Richtlinie 95/46/EG vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder gelegentliche Transaktionen ausführen. Diese Informationen umfassen insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten der Zahlungsdienstleister  und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen  bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß dieser Verordnung.

(4)    Zahlungsdienstleister  und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen  stellen sicher, dass die Vertraulichkeit der verarbeiteten Daten gewahrt ist.

Artikel 2116

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

(1)    Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger   bzw. – bei Kryptowertetransfers – zum Originator und zum Begünstigten  dürfen nicht länger als unbedingt erforderlich aufbewahrt werden. Die Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und des Begünstigten  Zahlers und des Zahlungsempfängers  bewahren Aufzeichnungen der in den Artikeln 4 bis 7 genannten Angaben  und die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und des Begünstigten Aufzeichnungen der in den Artikeln 14 bis 16 genannten Angaben  fünf Jahre lang auf.

(2)    Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Aufbewahrungsfrist stellen die Zahlungsdienstleister  und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen  sicher, dass die personenbezogenen Daten gelöscht werden, es sei denn, das nationale Recht enthält andere Bestimmungen, die regeln, unter welchen Umständen die Zahlungsdienstleister die Daten länger aufbewahren dürfen oder müssen. Die Mitgliedstaaten dürfen eine weitere Aufbewahrung nur nach einer eingehenden Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen weiteren Aufbewahrung gestatten oder vorschreiben, wenn sie dies für die Verhinderung, Aufdeckung oder Ermittlung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung für erforderlich halten. Die Frist für diese weitere Aufbewahrung darf einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.

(3)    Ist in einem Mitgliedstaat am 25. Juni 2015 ein Gerichtsverfahren betreffend die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung anhängig und besitzt ein Zahlungsdienstleister Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit diesem anhängigen Verfahren, so darf der Zahlungsdienstleister diese Informationen oder Unterlagen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ab dem 25. Juni 2015 fünf Jahre lang aufbewahren. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet ihrer Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden, die Aufbewahrung dieser Informationen oder Unterlagen für weitere fünf Jahre gestatten oder vorschreiben, sofern die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser weiteren Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung festgestellt wurde.

KAPITEL IV

SANKTIONEN UND ÜBERWACHUNG

Artikel 2217

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen

(1)    Unbeschadet ihres Rechts, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten die Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein und mit denen des Kapitels IVVI Abschnitt 4 der Richtlinie (EU) 2015/849[bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung der Mechanismen, die die Mitgliedstaaten einführen sollten, um die Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern, sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] im Einklang stehen.

Mitgliedstaaten können beschließen, für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung, die nach ihrem nationalen Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen festzulegen. In diesem Fall teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.

(2)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei für Zahlungsdienstleister  und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen  geltenden Verpflichtungen im Falle von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach dem nationalen Recht Sanktionen oder Maßnahmen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und jede andere natürliche Person, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich ist, verhängt werden können.

🡻 2019/2175 Artikel 6 Absatz 2

(3)    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden die Vorschriften gemäß Absatz 1 bis zum 26. Juni 2017 mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA unverzüglich jegliche Änderung dieser Vorschriften mit.

🡻 2015/847 (angepasst)

 neu

(4)    Die zuständigen Behörden sind gemäß Artikel 3958 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849[bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung der Mechanismen, die die Mitgliedstaaten einführen sollten, um die Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern, sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zur Auferlegung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen.

(5)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen für Verstöße im Sinne des Artikels 2318 verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

a)Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

b)Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen; oder

c)Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(6)    Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Person im Sinne des Absatzes 5 dieses Artikels das Begehen eines der in Artikel 2318 genannten Verstöße zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(7)    Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnis zum Verhängen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen gemäß dieser Verordnung wie folgt aus:

a)unmittelbar;

b)in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;

c)in eigener Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche anderen Behörden;

d)durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.

Um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Verhängen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen.

Artikel 2318

Besondere Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen für die im Folgenden genannten Verstöße zumindest die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 40 Absätze 2 und 3 und Artikel 41 Absatz 1 59 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849[bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung der Mechanismen, die die Mitgliedstaaten einführen sollten, um die Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern, sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] umfassen:

a)wiederholte oder systematische Nichtübermittlung vorgeschriebener Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten  Zahler oder zum Zahlungsempfänger  durch einen Zahlungsdienstleister unter Verstoß gegen die Artikel 4, 5 oder 6  bzw. wiederholte oder systematische Nichtübermittlung vorgeschriebener Angaben zum Originator oder zum Begünstigten durch einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unter Verstoß gegen die Artikel 14 und 15  ;

b)wiederholtes, systematisches oder schweres Versäumnis eines Zahlungsdienstleisters  oder eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen  , die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 2116 sicherzustellen;

c)Versäumnis eines Zahlungsdienstleisters, wirksame risikobasierte Verfahren einzuführen, unter Verstoß gegen Artikel 8 oder 12  bzw. eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, wirksame risikobasierte Verfahren einzuführen, unter Verstoß gegen Artikel 17  ;

d)schwerwiegender Verstoß zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gegen Artikel 11 oder 12.

Artikel 2419

Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen

Im Einklang mit Artikel 4260 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849[bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung der Mechanismen, die die Mitgliedstaaten einführen sollten, um die Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern, sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] machen die zuständigen Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen, die in den Artikel 2217 und 2318 dieser Verordnung genannten Fällen verhängt werden, unverzüglich unter Nennung der Art und des Wesens des Verstoßes und der Identität der für den Verstoß verantwortlichen Personen öffentlich bekannt, falls dies nach einer Prüfung im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig ist.

Artikel 2520

Anwendung von Sanktionen und Maßnahmen durch die zuständigen Behörden

(1)    Bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen und der Höhe der Geldbußen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Umstände, darunter auch die in Artikel 39 Absatz 560 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 […] genannten.

(2)    In Bezug auf gemäß dieser Verordnung verhängte verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen gelten Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 44 […] 62 der […] Richtlinie (EU) 2015/849 [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung der Mechanismen, die die Mitgliedstaaten einführen sollten, um die Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern, sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849].

Artikel 2621

Meldung von Verstößen

(1)    Die Mitgliedstaaten richten wirksame Mechanismen ein, um die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung an die zuständigen Behörden zu fördern.

Diese Mechanismen umfassen zumindest die in Artikel 4361 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung der Mechanismen, die die Mitgliedstaaten einführen sollten, um die Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern, sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849] genannten.

(2)    Die Zahlungsdienstleister  und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen  richten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden angemessene interne Verfahren ein, über die ihre Mitarbeiter oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße intern über einen sicheren, unabhängigen, spezifischen und anonymen Weg melden können und der in Bezug auf die Art und die Größe des betreffenden Zahlungsdienstleisters  oder Anbieters von Krypto-Dienstleistungen  verhältnismäßig ist.

Artikel 2722

Überwachung

(1)    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und fördern durch wirksame Mechanismen die Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständigen Behörden.

🡻 2019/2175 Artikel 6 Absatz 3

 neu

(2)      Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle drei Jahre  Nach einer Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 3 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Kapitels IV, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Fälle.

🡻 2015/847 (angepasst)

KAPITEL VI

DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

Artikel 2823

Ausschussverfahren

(1)    Die Kommission wird vom Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt. Der  Dieser  Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VII

AUSNAHMEREGELUNGEN

Artikel 2924

Vereinbarungen mit Ländern und Gebieten, die nicht Teil des Unionsgebiets sind

(1)    Die Kommission kann jedem Mitgliedstaat gestatten, mit einem Land oder Gebiet, das nicht zum räumlichen Geltungsbereich des EUV und des AEUV im Sinne des Artikels 355 AEUV gehört (im Folgenden „betreffendes Land oder Gebiet“), eine Vereinbarung mit Ausnahmeregelungen zu dieser Verordnung zu schließen, um zu ermöglichen, dass Geldtransfers zwischen diesem Land oder Gebiet und dem betreffenden Mitgliedstaat wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats behandelt werden.

Solche Vereinbarungen können nur gestattet werden, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Das betreffende Land oder Gebiet ist mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil seines Währungsgebiets oder hat eine Währungsvereinbarung mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Union unterzeichnet;

b)Zahlungsdienstleister in dem betreffenden Land oder Gebiet nehmen unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungs- und Abwicklungssystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat teil; und

c)das betreffende Land oder Gebiet schreibt den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Zahlungsdienstleistern vor, dieselben Bestimmungen wie nach dieser Verordnung anzuwenden.

(2)    Will ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 schließen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission und liefert ihr alle Informationen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind.

(3)    Sobald ein solcher Antrag bei der Kommission eingeht, werden Geldtransfers zwischen diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Land oder Gebiet bis zu einer Entscheidung nach dem Verfahren dieses Artikels vorläufig wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats behandelt.

(4)    Ist die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags der Ansicht, dass sie nicht über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt, so nimmt sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und teilt ihm mit, welche Informationen sie darüber hinaus benötigt.

(5)    Innerhalb von einem Monat, nachdem die Kommission alle Informationen erhalten hat, die sie für eine Beurteilung des Antrags für erforderlich hält, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat mit und leitet den anderen Mitgliedstaaten Kopien des Antrags weiter.

(6)    Innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 5 dieses Artikels entscheidet die Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 2, ob sie dem betreffenden Mitgliedstaat den Abschluss der Vereinbarung, die Gegenstand des Antrags ist, gestattet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 

Die Kommission erlässt auf jeden Fall innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Antrags eine Entscheidung nach Unterabsatz 1.

(7)    Bis zum 26. März 2017 übermitteln die Mitgliedstaaten, denen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/43/EU der Kommission 64 , dem Beschluss 2010/259/EU der Kommission 65 , dem Beschluss 2009/853/EG der Kommission 66 oder dem Beschluss 2008/982/EG der Kommission 67 gestattet wurde, Vereinbarungen mit einem betreffenden Land oder Gebiet zu schließen, der Kommission aktualisierte Informationen, die für eine Beurteilung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c erforderlich sind.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Informationen prüft die Kommission die übermittelten Informationen, um sicherzustellen, dass das betreffende Land oder Gebiet den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Zahlungsdienstleistern vorschreibt, dieselben Bestimmungen anzuwenden wie nach dieser Verordnung. Falls die Kommission nach dieser Prüfung der Auffassung ist, dass die Bedingung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c nicht mehr erfüllt ist, hebt sie den einschlägigen Beschluss oder Durchführungsbeschluss der Kommission auf.

🡻 2019/2175 Artikel 6 Absatz 4

Artikel 3025

Leitlinien

Bis zum 26. Juni 2017Ddie Europäischen Aufsichtsbehörden geben für die zuständigen Behörden und Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den gemäß der vorliegenden Verordnung zu ergreifenden Maßnahmen heraus, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Artikel 7, 8, 11 und 12. Ab dem 1. Januar 2020 gibt die EBA, soweit angemessen, solche Leitlinien heraus.

🡻 2015/847 (angepasst)

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 3126

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006  (EU) 2015/847  wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle inm Anhang II zu lesen.

Artikel 3227

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 26. Juni 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Die PräsidentinDer Präsident

(1)    Europol, From suspicion to action – Converting financial intelligence into greater operational impact, 2017.
(2)    Mitteilung der Kommission über Wege zu einer besseren Umsetzung des Rechtsrahmens der EU für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (COM(2019) 360 final), Bericht der Kommission über die Bewertung aktueller Fälle von mutmaßlicher Geldwäsche unter Beteiligung von Kreditinstituten aus der EU (COM(2019) 373 final), Bericht der Kommission über die Bewertung des Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) (COM(2019) 371 final).
(3)    COM(2020) 605 final.
(4)    C(2020) 2800 final, im Folgenden der „Aktionsplan”.
(5)    C(2021) 420 final.
(6)    C(2021) 423 final.
(7)    Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(8)    C(2021) 421 final.
(9)    C(2021) 420 final.
(10)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu einer umfassenden Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – der Aktionsplan der Kommission und andere aktuelle Entwicklungen (2020/2686(RSP)), P9_TA(2020)0204.
(11)    Schlussfolgerungen des Rates zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 12608/20.
(12)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.  648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(13)    Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).
(14)    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(15)    Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1, sowie ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1).
(16)    Siehe insbesondere Empfehlung 15 der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) zu neuen Technologien in der geänderten Fassung vom Juni 2019.
(17)    COM(2020) 593 final.
(18)    Richtlinien (EU) 2015/2366, (EU) 2014/92 und (EU) 2009/110.
(19)    Dieses Paket umfasst einen Vorschlag für eine Richtlinie über Märkte für Kryptowerte und einen Vorschlag für einen EU-Regulierungsrahmen bezüglich der Betriebsstabilität digitaler Systeme.
(20)    Urteil des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 42.
(21)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
(22)    Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 78.
(23)    Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C‑620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 41 und 42.
(24)    Siehe Fußnote 2.
(25)    Joint Opinion of the European Supervisory Authorities on the risks of money laundering and terrorist financing affecting the European Union’s financial sector (Gemeinsame Stellungnahme der Europäischen Aufsichtsbehörden zu den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Finanzsektor der Europäischen Union) vom 4. Oktober 2019 (JC2019 59).
(26)    Internationale Standards der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (in der geänderten Fassung vom Oktober 2020): ( http://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/recommendations/pdfs/FATF%20Recommendations%202012.pdf )
(27)    Insbesondere die Arbeitsgruppe „Blockchain and Virtual Currencies Working Group“ machte auf diese Problematik aufmerksam.
(28)    EBA, Bericht mit Empfehlungen an die Europäische Kommission im Hinblick auf Kryptowerte, 9. Januar 2019, https://www.eba.europa.eu/eba-reports-on-crypto-assets.
(29)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Bericht über die Folgenabschätzung zum Paket von Gesetzgebungsvorschlägen der Kommission für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Strafverfolgung, das folgende Komponenten umfasst:
(30)    Diese Anforderungen im Zusammenhang mit der „Travel Rule“ werden im Wege einer Änderung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers eingeführt. Siehe Anhang 6, Abschnitt 8. Sie ergeben sich aus der Empfehlung 15 der FATF (und der dazugehörigen Auslegungsnote).
(31)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(32)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(33)    Verordnung (EU) 2016/679.
(34)    Auslegungsnote der FATF zu Empfehlung 15: „Countries should ensure that originating VASPs obtain and hold required and accurate originator information and required beneficiary information on virtual asset transfers, submit the above information to the beneficiary VASP or financial institution (if any) immediately and securely, and make it available on request to appropriate authorities … [and that] beneficiary VASPs obtain and hold required originator information and required and accurate beneficiary information on virtual asset transfers and make it available on request to appropriate authorities.“ [Die Länder sollten sicherstellen, dass die originierenden Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte bei Transfers virtueller Vermögenswerte die vorgeschriebenen und korrekten Angaben zum Originator sowie die vorgeschriebenen Angaben zum Begünstigten einholen und aufbewahren, diese Angaben unverzüglich und sicher an den begünstigten Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte oder das Finanzinstitut (sofern vorhanden) übermitteln und sie auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen, und dass begünstigte Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte bei Transfers virtueller Vermögenswerte die vorgeschriebenen Angaben zum Originator sowie die vorgeschriebenen und korrekten Angaben zum Begünstigten einholen und aufbewahren und diese auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen.]
(35)    ABl. C […] vom […], S. […].
(36)    ABl. C […] vom […], S. […].
(37)    Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).
(38)    Siehe Anhang I.
(39)    Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).
(40)    Verweise auf MiCA-Verordnung sind nach Verabschiedung des Textes hinzuzufügen.
(41)    Mitteilung der Kommission zu einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (C(2020) 2800 final).
(42)    Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70).
(43)    Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9).
(44)    Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1).
(45)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (siehe Seite 73 dieses Amtsblatts).
(46)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(47)    Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(48)    Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).
(49)    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(50)    Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).
(51)    Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).
(52)    Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(53)    Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(54)    Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(55)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(56)    Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1).
(57)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(58)    Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(59)    [Amtsblattfundstelle der Stellungnahme]
(60)    ABl. C 32 vom 4.2.2014, S. 9.
(61)    Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(62)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(63)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(64)    Durchführungsbeschluss 2012/43/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, eine Vereinbarung mit Grönland und den Färöern zu schließen, damit Geldtransfers zwischen Dänemark und jedem dieser Gebiete wie innerdänische Geldtransfers behandelt werden können (ABl. L 24 vom 27.1.2012, S. 12).
(65)    Beschluss 2010/259/EU der Kommission vom 4. Mai 2010 zur Ermächtigung der Französischen Republik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, eine Vereinbarung mit dem Fürstentum Monaco zu schließen, damit Geldtransfers zwischen der Französischen Republik und dem Fürstentum Monaco wie innerfranzösische Geldtransfers behandelt werden können (ABl. L 112 vom 5.5.2010, S. 23).
(66)    Entscheidung 2009/853/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Ermächtigung Frankreichs, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Vereinbarung mit St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien beziehungsweise Wallis und Futuna zu schließen, damit Geldtransfers zwischen Frankreich und diesen Gebieten wie Geldtransfers innerhalb Frankreichs behandelt werden können (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 71).
(67)    Entscheidung 2008/982/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 betreffend die Genehmigung für das Vereinigte Königreich zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Vogtei Jersey (Bailiwick of Jersey), der Vogtei Guernsey (Bailiwick of Guernsey) und der Isle of Man, der zufolge Geldtransfers zwischen dem Vereinigten Königreich und jedes dieser Gebiete gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates als Geldtransfers innerhalb des Vereinigten Königreichs behandelt werden (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 34).
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Brüssel, den 20.7.2021

COM(2021) 422 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (Neufassung)






🡻 2015/847 (angepasst)

ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1781/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 16

Artikel 12

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 17 bis 22

Artikel 16

Artikel 23

Artikel 17

Artikel 24

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 26

Artikel 20

Artikel 27

🡹

ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung

Verordnung (EU) 2015/847
des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)

Verordnung (EU) 2019/2175
des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1)

(Nur Artikel 6)

_____________

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EU) 2015/847

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 3, Einleitung

Artikel 3, Einleitung

Artikel 3 Nummern 1 bis 9

Artikel 3 Nummern 1 bis 9

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 3 Nummer 12

Artikel 3 Nummer 12

Artikel 3 Nummer 13

Artikel 3 Nummern 14 bis 21

Artikel 4 Absatz 1, Einleitung

Artikel 4 Absatz 1, Einleitung

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 2, Einleitung

Artikel 4 Absatz 2, Einleitung

Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 4 Absätze 3 bis 6

Artikel 4 Absätze 3 bis 6

Artikel 5 bis 13

Artikel 5 bis 13

Artikel 14 bis 18

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 20

Artikel 16

Artikel 21

Artikel 17

Artikel 22

Artikel 18

Artikel 23

Artikel 19

Artikel 24

Artikel 20

Artikel 25

Artikel 21

Artikel 26

Artikel 22

Artikel 27

Artikel 23

Artikel 28

Artikel 24 Absätze 1 bis 6

Artikel 29 Absätze 1 bis 6

Artikel 24 Absatz 7

Artikel 25

Artikel 30

Artikel 26

Artikel 31

Artikel 27

Artikel 32

Anhang

Anhang I

Anhang II

_____________

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