EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 20.7.2021
COM(2021) 406 final
2021/0229(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Libanon zu vertretenden Standpunkt
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Libanon zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Assoziierungsabkommen
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) wurde am 17. Juni 2002 unterzeichnet und trat am 1. April 2006 in Kraft. Das Assoziierungsabkommen bildet die Rechtsgrundlage für die bilateralen Beziehungen zwischen der EU und Libanon. Das Abkommen zielt darauf ab,
–einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu bieten, der die Entwicklung enger Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie für einen solchen Dialog für sachdienlich erachten;
–die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen;
–insbesondere durch Dialog und Zusammenarbeit den Handel und den Ausbau ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu unterstützen, um die Entwicklung und den Wohlstand von Libanon und seiner Bevölkerung zu fördern und die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, finanz- und währungspolitische Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit in anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu stärken.
2.2.Assoziationsrat
Mit dem Assoziierungsabkommen wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der befugt ist, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen und zweckdienliche Empfehlungen auszusprechen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Gemäß der Geschäftsordnung wird der Vorsitz im Assoziationsrat jeweils für die Dauer von 12 Monaten abwechselnd von der EU und Libanon geführt. Der Assoziationsrat tagt regelmäßig einmal im Jahr auf Ministerebene. Sondertagungen des Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.
2.3.Vorgesehener Rechtsakt des Assoziationsrates
Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss über die Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon (2016-2020) bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Libanon. Nach Artikel 10 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates wird der Beschluss im schriftlichen Verfahren angenommen.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Der Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses über eine Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon vertritt, beruht auf dem Wortlaut des dem vorliegenden Beschluss beigefügten Beschlusses.
Mit dem Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsrates vom 11. November 2016 haben die EU und Libanon Partnerschaftsprioritäten für den Zeitraum 2016-2020 festgelegt.
Im Rahmen des laufenden Prozesses der Erneuerung der Partnerschaft der EU mit der südlichen Nachbarschaft und im Anschluss an die Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 und des neuen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) sind die Ausarbeitung und Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente mit Ländern der südlichen Nachbarschaft, einschließlich Libanons, für 2021 geplant. In diesem Rahmen und zur Vermeidung einer Lücke zwischen dem Auslaufen der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon und der Annahme neuer Prioritäten liegt es im Interesse der Vertragsparteien, die Gültigkeit der derzeitigen Partnerschaftsprioritäten bis zur Annahme neuer aktualisierter Prioritäten zu verlängern.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Assoziationsrat ist ein durch das Assoziierungsabkommen eingesetztes Gremium.
Der vom Assoziationsrat anzunehmende Rechtsakt ist ein Rechtsakt mit Rechtswirkung. Der vorgesehene Rechtsakt entfaltet Rechtswirkung, da mit ihm die Gültigkeit der derzeitigen Partnerschaftsprioritäten bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente verlängert wird.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ist die Zusammenarbeit mit einem Drittland im Rahmen eines Assoziierungsabkommens und der Europäischen Nachbarschaftspolitik.
Somit ist Artikel 217 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Da durch den Rechtsakt des Assoziationsrates die Geltungsdauer der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon geändert wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
2021/0229 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Libanon zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits wurde am 17. Juni 2002 unterzeichnet und trat am 1. April 2006 in Kraft.
(2)Die Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon wurden im November 2016 vom Assoziationsrat mit eine Geltungsdauer bis Ende 2020 angenommen.
(3)In einem Briefwechsel einigten sich beide Parteien darauf, dass bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente die Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon als Richtschnur für die Konsolidierung ihrer Partnerschaft weiterhin gültig bleiben.
(4)Nach Artikel 76 des Europa-Mittelmeer-Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen.
(5)Der Assoziationsrat wird im schriftlichen Verfahren einen Beschluss über die Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Libanon fassen.
(6)Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertreten ist —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Libanon zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrats EU-Libanon, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident