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Document 52021PC0332

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Luxemburgs

COM/2021/332 final

Brüssel, den 18.6.2021

COM(2021) 332 final

2021/0160(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Luxemburgs

{SWD(2021) 159 final}


2021/0160 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Luxemburgs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der COVID-19-Ausbruch hatte einschneidende Auswirkungen auf die Wirtschaft Luxemburgs. Im Jahr 2019 belief sich das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf (BIP pro Kopf) in Luxemburg auf 328 % des EU-weiten Durchschnitts. Gemäß der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission ging das reale BIP Luxemburgs im Jahr 2020 um 1,3 % zurück und dürfte über den Zeitraum 2020-2021 um insgesamt 3,1 % ansteigen. Zu den längerfristigen Aspekten, die sich auf die mittelfristige Wirtschaftsleistung auswirken, gehören insbesondere relativ niedrige Erwerbsquoten, vor allem von älteren Arbeitskräften, und ein Fachkräftemangel, der von steigenden Immobilienpreisen verschärft wird, was die Unternehmen daran hindert, die Chancen, die der ökologische und digitale Wandel bietet, voll auszuschöpfen, um die Wirtschaft zu diversifizieren.

(2)Am 9. Juli 2019 und am 20. Juli 2020 richtete der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters Empfehlungen an Luxemburg. Insbesondere empfahl der Rat, i) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Pandemie wirksam zu bekämpfen, die Wirtschaft zu stützen und die darauffolgende Erholung zu fördern; sobald die wirtschaftlichen Bedingungen es zulassen, eine Haushaltspolitik zu verfolgen, die darauf abzielt, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten, und gleichzeitig die Investitionen zu erhöhen; die Resilienz des Gesundheitssystems zu erhöhen, indem eine hinreichende Verfügbarkeit von Gesundheitsfachkräften sichergestellt wird, und die Reformen zur Verbesserung der Steuerung des Gesundheitswesens und der elektronischen Gesundheitsdienste zu beschleunigen; ii) die Auswirkungen der Krise auf den Arbeitsmarkt abzufedern und dabei ein besonderes Augenmerk auf Menschen in einer schwierigen Arbeitsmarktlage zu richten; iii) eine wirksame Umsetzung der Maßnahmen zur Stützung der Liquidität von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen und von Selbstständigen, zu gewährleisten; durchführungsreife öffentliche Investitionsprojekte vorzuziehen und private Investitionen zu unterstützen, um die wirtschaftliche Erholung zu fördern; schwerpunktmäßig in den Übergang zu einer ökologischen und digitalen Wirtschaft zu investieren, insbesondere in nachhaltigen Verkehr und nachhaltige Gebäude sowie in saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung, und damit zu einer schrittweisen Dekarbonisierung der Wirtschaft beizutragen; Innovationen und die Digitalisierung insbesondere im Unternehmenssektor zu fördern; iv) eine wirksame Überwachung und Durchsetzung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche im Hinblick auf Dienstleister, die für Gesellschaften und Trusts tätig sind oder Wertpapierdienstleistungen erbringen, zu gewährleisten sowie die Merkmale des Steuersystems, die eine aggressive Steuerplanung, insbesondere durch Zahlungen ins Ausland, begünstigen, entschlossener anzugehen. Nach Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung dieser länderspezifischen Empfehlungen zum Zeitpunkt der Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans stellt die Kommission fest, dass die Empfehlung, im Einklang mit der allgemeinen Ausweichklausel alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Pandemie wirksam zu bekämpfen, die Wirtschaft zu stützen und die darauffolgende Erholung zu fördern, vollständig umgesetzt wurde. Substanzielle Fortschritte wurden erzielt in Bezug auf die Empfehlung, die Liquidität von Unternehmen zu stützen, und die Empfehlung, durchführungsreife öffentliche Investitionsprojekte vorzuziehen, um die wirtschaftliche Erholung zu fördern.

(3)[In seiner Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets 2 empfahl der Rat den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, auch im Rahmen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen zu ergreifen, um unter anderem einen die Erholung stützenden politischen Kurs zu verfolgen und weitere Verbesserungen in Bezug auf Konvergenz, Resilienz und nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen. Ferner empfahl der Rat, die nationalen institutionellen Rahmen auszubauen, makrofinanzielle Stabilität zu gewährleisten, die Wirtschafts- und Währungsunion zu vollenden und die internationale Rolle des Euro zu stärken.] [Erwägungsgrund bitte streichen, falls die Empfehlung bis zur Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates nicht angenommen wurde].

(4)Am 30. April 2021 legte Luxemburg der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan vor. Zuvor waren im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen lokale und regionale Gebietskörperschaften, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und andere relevante Interessenträger konsultiert worden. Die nationale Eigenverantwortung für die Aufbau- und Resilienzpläne stützt ihre erfolgreiche Umsetzung und dauerhafte Wirkung auf nationaler Ebene und ihre Glaubwürdigkeit auf europäischer Ebene. Gemäß Artikel 19 jener Verordnung hat die Kommission die Aufbau- und Resilienzpläne auf der Grundlage der in Anhang V der Verordnung enthaltenen Bewertungsleitlinien im Hinblick auf deren Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz bewertet.

(5)Mit den Aufbau- und Resilienzplänen sollten die allgemeinen Ziele der mit der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität und des mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates eingerichteten Aufbauinstruments der EU verfolgt werden, um die Erholung nach der COVID-19-Krise zu unterstützen. Sie sollten zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten sechs Säulen beitragen und so den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union fördern.

(6)Die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten wird unionsweit koordinierte Investitions- und Reformanstrengungen erfordern. Wenn diese Reformen und Investitionen zusammen mit grenzüberschreitenden Vorhaben gleichzeitig und in koordinierter Weise durchgeführt werden, werden sie sich gegenseitig verstärken und positive Spillover-Effekte in der gesamten Union erzeugen. So wird etwa ein Drittel der Auswirkungen der Fazilität auf das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Mitgliedstaaten von Spillover-Effekten anderer Mitgliedstaaten ausgehen.

Ausgewogene Antwort, die zu den sechs Säulen beiträgt

(7)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Anhang V Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) 2021/241 stellt der Aufbau- und Resilienzplan weitgehend (Einstufung A) eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 jener Verordnung genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und der Mittelzuweisung an ihn Rechnung zu tragen ist.

(8)Luxemburg legt im Aufbau- und Resilienzplan eine große Bandbreite an Investitionen und Reformen vor. Darüber hinaus plant Luxemburg, die Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 durch den Einsatz zusätzlicher nationaler Mittel für die Durchführung der im Plan enthaltenen Investitionen und Reformen zu ergänzen. Durch diese Struktur mit zusätzlichen nationalen Mitteln ist es Luxemburg möglich, trotz seines begrenzten maximalen finanziellen Beitrags Maßnahmen aufzunehmen, die zu allen sechs Säulen des Artikels 3 der genannten Verordnung einen angemessenen Beitrag leisten.

(9)Bei der Auswahl der Maßnahmen legt Luxemburg einen deutlichen Schwerpunkt auf den ökologischen und digitalen Wandel; der Beitrag zum Klimaschutz (60,9 %) und der Beitrag zur Digitalisierung (31,6 %) liegen deutlich über den entsprechenden Mindestzuweisungen von 37 % bzw. 20 %. Die ökologischen Komponenten des Aufbau- und Resilienzplans stehen im Großen und Ganzen im Einklang mit dem nationalen Energie- und Klimaplan Luxemburgs und einige der im Plan vorgeschlagenen Vorhaben sind auch Teil umfassenderer Strategien, zum Beispiel der für eine wissensbasierte Wirtschaft. Der Aufbau- und Resilienzplan enthält auch eine relativ starke soziale Dimension (Kompetenzen, Gesundheit und Wohnraum) und stärkt damit den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt.

Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden

(10)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b und Anhang V Abschnitt 2.2 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen (Einstufung A), die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an Luxemburg, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen, ermittelt wurden, oder Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt.

(11)Die Empfehlungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren fiskalpolitischen Reaktion auf die Pandemie können als nicht in den Anwendungsbereich des Aufbau- und Resilienzplans Luxemburgs fallend angesehen werden, auch wenn Luxemburg im Einklang mit der allgemeinen Ausweichklausel im Allgemeinen angemessen und ausreichend auf die unmittelbare Notwendigkeit reagiert hat, die Wirtschaft in den Jahren 2020 und 2021 durch fiskalische Mittel zu stützen.

(12)Der Plan enthält eine Vielzahl sich gegenseitig verstärkender Reformen und Investitionen, die dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen wirksam zu bewältigen, die in den länderspezifischen Empfehlungen dargelegt wurden, die der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters 2019 und 2020 zu folgenden Bereichen an Luxemburg gerichtet hat: i) Arbeitsmarktpolitik (Behebung des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitskräfte), ii) Resilienz des Gesundheitssystems, iii) Vergrößerung des Wohnraumangebots, iv) ökologischer Wandel (Investitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energie, nachhaltigen Verkehr, Umweltschutz und biologische Vielfalt), v) digitaler Wandel (Verbesserung der Konnektivität und der digitalen Kompetenzen der Bevölkerung und Förderung der Digitalisierung von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung), vi) wirksame Überwachung und Durchsetzung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche.

(13)Ein wichtiger Beitrag zur Kompetenzentwicklung wird durch Investitionen in Berufsbildungsprogramme für Arbeitsuchende bzw. Arbeitskräfte in Kurzarbeit geleistet. Diese Berufsbildungsprogramme sollten auch dazu beitragen, die Auswirkungen der Krise auf die Beschäftigung abzufedern. Der Plan enthält auch eine ergänzende Reform, in deren Rahmen weitere Berufsbildungsprogramme für die vielversprechendsten Tätigkeitsprofile konzipiert werden sollten.

(14)Die Resilienz und die Steuerung des Gesundheitssystems dürften durch Reformen und Investitionen gestärkt werden, mit denen insbesondere durch seine Digitalisierung einige der strukturellen Probleme des Gesundheitssektors in Luxemburg – der Mangel an Fachkräften im Gesundheitswesen und die Notwendigkeit, die Effizienz des Gesundheitssystems zu steigern – in Angriff genommen werden sollen. Die Reform, die auf eine Neufassung der Kompetenzen einer Reihe von Angehörigen der Gesundheitsberufe abzielt, sollte die Attraktivität der Gesundheitsberufe erhöhen und vor dem Hintergrund der steigenden Nachfrage nach Pflege auf den Mangel an Pflegefachkräften reagieren. Investitionen sollten auch dazu beitragen, unter Berücksichtigung der Interoperabilität die Digitalisierung des Gesundheitssektors voranzutreiben. Das einheitliche digitale Register für Gesundheitsberufe sollte es ermöglichen, Daten zu Angehörigen der Gesundheitsberufe in Luxemburg zu verwalten, um kurz- bis mittelfristige demografische Prognosen und eine bessere Ermittlung des Bedarfs an Ärzten nach Fachgebieten und geografischen Gebieten zu ermöglichen. Dies sollte dazu beitragen, einen Fachkräftemangel frühzeitig zu erkennen. Der Ausbau von Fernsprechstunden ist auch eine Möglichkeit, den Druck auf die Angehörigen der Gesundheitsberufe zu begrenzen und gleichzeitig vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie die Notwendigkeit für physische Ortswechsel zu verringern.

(15)Der Aufbau- und Resilienzplan sollte dazu beitragen, die Nachhaltigkeit des Verkehrs zu verbessern. Er enthält eine Reform zur Förderung des Erwerbs emissionsfreier oder emissionsarmer Fahrzeuge durch öffentliche Auftraggeber oder Beschaffungsstellen sowie Investitionen in den weiteren Ausbau eines Netzes von Ladestationen für Elektrofahrzeuge im ganzen Land.

(16)Der Schutz der natürlichen Umwelt und der biologischen Vielfalt wird durch Maßnahmen verfolgt, mit denen Gemeinden ermutigt werden, in die Verbesserung des Zustands der natürlichen Umwelt und der biologischen Vielfalt ihrer städtischen, offenen, aquatischen und Waldgebiete zu investieren.

(17)Die Vergrößerung des Wohnraumangebots sollte durch Investitionen und Reformen unterstützt werden, insbesondere durch stärkere Anreize und die Beseitigung von Hindernissen für den Bau. Die Neufassung des Wohnungspakts sollte den Gemeinden Anreize bieten, erschwinglichen Wohnraum zu schaffen. Die Erzeugung erneuerbarer Energien im Rahmen des Investitionsvorhabens „Neischmelz“ sollte die Schaffung eines neuen Wohnviertels unterstützen und zur sauberen Energieerzeugung beitragen.

(18)Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Investitionen in Digitalisierung und Innovation und dient dem digitalen Wandel. In den Schulungsprogrammen „FutureSkills“ und „Digital Skills“ liegt der Schwerpunkt auf der Entwicklung digitaler Kompetenzen. Die Investitionen in ein interoperables digitales Register der Angehörigen der Gesundheitsberufe und Telemedizin sollten die Digitalisierung der Gesundheitsversorgung unterstützen. Die Maßnahmen zur Förderung einer datengestützten Wirtschaft sollten die Sicherheit personenbezogener Daten durch die Einführung hochinnovativer ultrasicherer Quantenkommunikationslösungen erhöhen. Die Wirksamkeit und Effizienz öffentlicher Verwaltungen und ihrer Dienstleistungen sollte durch ihre Digitalisierung und ihre verbesserte Interoperabilität gesteigert werden.

(19)Der Plan umfasst auch eine Reihe von Reformen, um zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung beizutragen, in der Luxemburg aufgefordert wird, eine wirksame Überwachung und Durchsetzung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche im Hinblick auf Dienstleister, die für Gesellschaften und Trusts tätig sind oder Wertpapierdienstleistungen erbringen, zu gewährleisten. Diese Reformen zielen darauf ab, den Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und seine Durchsetzung zu stärken, die zu juristischen Personen registrierten Daten besser zu nutzen, als Grundlage für gezielte Eindämmungsmaßnahmen die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser zu verstehen sowie die anwendbaren Sanktionen zu präzisieren. Darüber hinaus wird die für Dienstleister, die für Gesellschaften und Trusts tätig sind, geltende Regelung überprüft und durch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften gestärkt.

(20)Der Plan enthält eine legislative Maßnahme, die den Abzug von Lizenzgebühr- und Zinszahlungen verbietet, die in im Bereich Steuern nicht kooperative Länder und Gebiete fließen, und am 1. März 2021 in Kraft trat. Diese Maßnahme entspricht jedoch der Umsetzung einer im Dezember 2019 auf Ebene des Rates der EU erzielten Einigung, die für alle Mitgliedstaaten gilt, unabhängig davon, ob sie im Rahmen des Europäischen Semesters eine Empfehlung erhalten haben, gegen aggressive Steuerplanung vorzugehen.

Beitrag zum Wachstumspotenzial, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz

(21)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c und Anhang V Abschnitt 2.3 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan große Auswirkungen haben wird (Einstufung A), d. h. er wird das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz Luxemburgs stärken, wofür ein gut funktionierender Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung ist, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abmildern und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz innerhalb der Union beitragen.

(22)Den Simulationen der Kommissionsdienststellen zufolge ist der Plan geeignet, das BIP Luxemburgs bis zum Jahr 2026 um zwischen 0,5 % und 0,8 % 3 zu steigern. Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst eine beträchtliche Anzahl von Reformen und Investitionen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise und zur Stärkung des Wachstumspotenzials Luxemburgs sowie seiner wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz. Die im Plan vorgesehenen Investitionen und Reformen dürften eine Erholung fördern, die mit dem ökologischen und digitalen Wandel im Einklang steht. Sie dürften auch dazu beitragen, den anhaltenden Mangel an qualifizierten Arbeitskräften zu beheben, der Wachstum und Investitionen, insbesondere in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologien und Gesundheit, bremst. Der Plan umfasst insbesondere mehrere Maßnahmen zur Bereitstellung von Online-Weiterbildungsprogrammen für Arbeitsuchende zur Entwicklung digitaler und anderer zukunftsorientierter Kompetenzen, die die reformierte Arbeitsagentur (ADEM) entwickelt, um die Beschäftigungschancen zu erhöhen. Andere Maßnahmen der umfassenderen E-Government-Strategie dürften zur Förderung der digitalen Integration im Privatsektor beitragen, insbesondere indem das Nutzererlebnis in den Mittelpunkt gerückt wird. Die in dem Plan enthaltenen Maßnahmen dienen auch der Verbesserung der Zugänglichkeit von Wohnraum, saubereren und effizienteren Verkehrssystemen sowie der Verbesserung der Zugänglichkeit und Qualität des Gesundheitssystems.

(23)Im Aufbau- und Resilienzplan sind umfangreiche Investitionen zur Bewältigung sozialer Herausforderungen und zur Verbesserung der sozialen Kohäsion und Integration schutzbedürftiger Gruppen vorgesehen. Insbesondere enthält eine im Plan vorgesehene Maßnahme eine Zielvorgabe für die Beteiligung älterer Arbeitskräfte, um ihre Beteiligung zu fördern und die Eingliederung von Menschen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, denen es wahrscheinlich eher an aktuellen digitalen Kompetenzen mangelt. Mit dem Plan soll eines der Kernziele des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte für die EU bis 2030 erreicht werden, nämlich dass bis 2030 jährlich mindestens 60 % aller Erwachsenen an Fortbildungen teilnehmen sollen. Darüber hinaus dürften im Plan vorgesehene Investitionen zur Stärkung des Gesundheitssystems den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen zugutekommen. Dies dürfte auch zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und zum sozialen Zusammenhalt beitragen, indem in unterversorgten Gebieten der Zugang zur Gesundheitsversorgung verbessert wird.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(24)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d und Anhang V Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 ist der Aufbau- und Resilienzplan geeignet, sicherzustellen, dass keine Maßnahme (Einstufung A) zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht.

(25)Luxemburgs Aufbau- und Resilienzplan beinhaltet eine systematische Bewertung jeder Maßnahme in Bezug auf den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen. Anhand der vorgelegten Informationen ist es möglich festzustellen, dass die Maßnahmen den Grundsatz einhalten werden, beispielsweise da Begründungen zu den Modalitäten der Anwendung des bestehenden Rechtsrahmens der EU und Luxemburgs zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen vorgelegt wurden.

Beitrag zum ökologischen Wandel und zum Erhalt der biologischen Vielfalt

(26)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Verwirklichung von Klimazielen machen einen Betrag aus, der 60,9 % der Gesamtzuweisung des Plans entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241). Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/241 steht der Aufbau- und Resilienzplan mit den Angaben im nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 im Einklang.

(27)Der luxemburgische Aufbau- und Resilienzplan legt einen deutlichen Schwerpunkt auf den ökologischen Wandel. Ein erheblicher Teil der Investitionen wird Vorhaben in diesem Bereich zugutekommen. Der Plan umfasst eine Maßnahme, die darin besteht, an einem bestimmten Standort auf innovative Weise Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie aufzubauen. Luxemburg wird eine Förderregelung für Ladestationen für Elektrofahrzeuge einführen. Außerdem werden im Rahmen von Vereinbarungen zwischen der Regierung und Gemeinden Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt unterstützt. Andere Herausforderungen wie die energetische Gebäuderenovierung spielen bei keiner Investitionsmaßnahme eine hervorgehobene Rolle, was sich vor allem durch den geringen maximalen finanziellen Beitrag erklärt. Dies gilt auch für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur, den Luxemburg jedoch unabhängig von der Förderung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 verfolgt.

(28)Insgesamt ist zu erwarten, dass die im Plan beschriebenen Maßnahmen dauerhafte Auswirkungen auf den ökologischen Wandel haben werden. Es wird erwartet, dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der nationalen Klima- und Energieziele leisten, die im nationalen Energie- und Klimaplan Luxemburgs festgelegt sind und zusätzliche Maßnahmen erfordern. Sie dürften auch zu den Energie- und Klimazielen der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 beitragen.

Beitrag zum digitalen Wandel

(29)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f und Anhang V Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Verwirklichung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 31,6 % der Gesamtzuweisung des Plans entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/241).

(30)Eine Reihe von Maßnahmen, die im luxemburgischen Aufbau- und Resilienzplan enthalten sind, trägt zum digitalen Wandel bei. Eine Reihe von Investitionen zielt darauf ab, die öffentliche Verwaltung und die erbrachten Dienstleistungen sowie das Gesundheitssystem zu digitalisieren, um deren Wirksamkeit, Effizienz und Interoperabilität zu erhöhen. Der Plan umfasst auch Investitionen in die Entwicklung grundlegender und fortgeschrittener digitaler Kompetenzen. Dies sollte Digitalisierung und Innovation fördern und dazu beitragen, die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu decken.

(31)Der luxemburgische Aufbau- und Resilienzplan enthält auch Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aus dem digitalen Wandel ergeben. Eine dieser Investitionen ist die Entwicklung einer ultrasicheren Kommunikationsinfrastruktur auf der Grundlage der Quantentechnologie, die zur Sicherheit personenbezogener Daten beitragen sollte, einer großen Herausforderung des Wandels. Der Plan zielt auch darauf ab, die Arbeitsagentur (ADEM) zu digitalisieren, um die Effizienz der Behörden bei der Deckung des Bedarfs auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Dauerhafte Auswirkungen

(32)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe g und Anhang V Abschnitt 2.7 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan weitgehend dauerhafte Auswirkungen in Luxemburg haben wird (Einstufung A).

(33)Die Umsetzung der von Luxemburg in seinem Plan vorgesehenen Investitionen und Reformen wurde als zusätzlicher Hebel konzipiert, um Luxemburg bei der Verwirklichung seiner langfristigen Ziele zu unterstützen. Die im Plan vorgelegten Maßnahmen konzentrieren sich auf innovative und nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten mit erheblichem Nutzungspotenzial. Durch viele innovative Vorhaben diversifiziert Luxemburg seine Wirtschaftstätigkeit, schafft neue Investitionsmöglichkeiten und schlägt einen resilienteren Wachstumspfad ein. Darüber hinaus zielt der Aufbau- und Resilienzplan darauf ab, eine angemessene Antwort auf die derzeitige Gesundheitskrise, die bestehende Ungleichheiten noch verschärfen dürfte, zu geben. Verstärkt werden können die dauerhaften Auswirkungen des Plans auch durch Synergien zwischen dem Plan und anderen Programmen, einschließlich der im Rahmen der Kohäsionsfonds finanzierten Programme.

(34)Alle drei Säulen des Aufbau- und Resilienzplans zielen auf strukturelle Veränderungen in Politikbereichen ab. Die Initiativen zur Förderung digitaler Kompetenzen zielen darauf ab, die beruflichen Fähigkeiten von Arbeitsuchenden und Beschäftigten in Kurzarbeit zu stärken und zu diversifizieren, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Entwicklung digitaler Kompetenzen liegt. Längerfristig sollten die im Plan enthaltenen Reformen zur Förderung des lebenslangen Lernens und zur besseren Anpassung der Aus- und Weiterbildung an den Bedarf auf dem Arbeitsmarkt den Arbeitsmarkt resilienter machen. Die in dem Plan enthaltenen Maßnahmen sollten zur Erhöhung der Resilienz und Leistungsfähigkeit des Gesundheitssektors beitragen, indem sie dem Mangel an Fachkräften und Kompetenzen im Gesundheitswesen entgegenwirken und eine bessere Steuerung und die Digitalisierung des Gesundheitssektors, einschließlich Telemedizin, fördern. Maßnahmen zur Beschleunigung der Dekarbonisierung des Verkehrs dürften einen positiven Beitrag zum ökologischen Wandel leisten, indem die Nutzung erneuerbarer Energiequellen gefördert und neue „grüne“ Arbeitsplätze geschaffen werden. Um eine transparentere und gerechtere Wirtschaft zu fördern, zielen die in dem Plan enthaltenen Reformen darüber hinaus darauf ab, den Regelungs- und Kontrollrahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Reformen und Investitionen einen dauerhaften Strukturwandel in den einschlägigen Politikbereichen bewirken dürften.

Überwachung und Durchführung

(35)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe h und Anhang V Abschnitt 2.8 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A), um die wirksame Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.

(36)Luxemburg hat ein robustes Prüf- und Kontrollsystem mit klarer institutioneller Struktur, Aufgabenzuweisung und Berichterstattungsmechanismen vorgelegt, das eine gründliche Überwachung der Umsetzung der Etappenziele und Zielwerte gewährleisten sollte. Die Direktion für Wirtschafts- und Haushaltsangelegenheiten im Ministerium der Finanzen trägt die Gesamtverantwortung für den Plan und fungiert als zentrale Anlaufstelle für die Kommission. Diese Dienststelle, die als Verwaltungsbehörde fungiert, ist auch für die Erstellung des Zahlungsantrags und der Verwaltungserklärungen zuständig und koordiniert und überwacht die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans. Die Verwaltungsbehörde ist dafür verantwortlich, alle Informationen zu den Indikatoren zusammenzufassen, für die sie auch Kohärenzprüfungen und allgemein eine Qualitätskontrolle durchführt. Luxemburg hat angegeben, dass derzeit ein IT-System für die Verwaltung und Berichterstattung über die Etappenziele und Zielwerte entwickelt wird, um die im Plan beschriebenen spezifischen Anforderungen an Verwaltung und Berichterstattung zu erfüllen. Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 sollte Luxemburg diese Maßnahme umsetzen, um Artikel 22 der genannten Verordnung nachzukommen, und den Stand ihrer Umsetzung vor dem ersten Zahlungsantrag bestätigen. Das System wird einer speziellen Prüfung unterzogen. In dem Bericht sollten in diesem Zusammenhang festgestellte Schwachstellen und ergriffene oder geplante Korrekturmaßnahmen analysiert werden. Dadurch sollte insbesondere sichergestellt werden, dass Luxemburg über ein System verfügt, das die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Dementsprechend wurde ein Etappenziel aufgenommen, um sicherzustellen, dass das System vor Einreichung des ersten Zahlungsantrags umgesetzt ist.

(37)Die Finanzinspektion (Inspection Générale des Finances, IGF), die auch die Prüfbehörde für Fonds mit geteilter Mittelverwaltung ist, sollte als Prüfbehörde für die Durchführung des Plans fungieren. Auf der Grundlage der Entscheidung Luxemburgs, einen Zahlungsantrag pro Jahr einzureichen, sollte die Prüfbehörde jedes Jahr Vorhabenprüfungen und eine Systemprüfung durchführen, die in einen jährlichen Prüfbericht münden. In diesem Bericht wird sie bewerten, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem wirksam funktioniert, sodass hinreichend gewährleistet ist, dass die in den bei der Kommission eingereichten Zahlungsanträgen angegebenen Etappenziele und Zielwerte korrekt sind. Die Prüfbehörde ist unabhängig von der Verwaltungsbehörde, was eine angemessene Trennung der Funktionen gewährleistet.

(38)Die Etappenziele und Zielwerte sind auch für bereits abgeschlossene gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung förderfähige Maßnahmen relevant. Eine zufriedenstellende Erreichung dieser Etappenziele und Zielwerte im Zeitverlauf ist Voraussetzung, um einen Auszahlungsantrag zu begründen.

(39)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die finanzielle Unterstützung aus der Fazilität gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/241 kommuniziert und bekannt gemacht wird. Im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung kann technische Unterstützung beantragt werden, um die Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihres Plans zu unterstützen.

Kosten

(40)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe i und Anhang V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die im Aufbau- und Resilienzplan angegebene Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(41)Luxemburg hat jede im Aufbau- und Resilienzplan enthaltene Reform und Investition erläutert und Unterlagen vorgelegt, um die Kostenschätzungen zu belegen. Die erhaltenen Kosteninformationen sind im Allgemeinen als vollständig und nachvollziehbar anzusehen, obwohl für einige Maßnahmen weitere Nachweise und eine bessere Erläuterung der zugrunde liegenden Annahmen hätten vorgelegt werden können, um so die Einstufung „A“ zu erreichen. Die Finanzinspektion (IGF) hat alle im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen überprüft, um sicherzustellen, dass die geschätzten Kosten angemessen und plausibel sind. Es wurden jedoch keine Unterlagen zu dieser Überprüfung vorgelegt. Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen sind die geschätzten Kosten für eine überwiegende Mehrheit der Reformen und Investitionen in mittlerem Maße „angemessen“. Luxemburg hat insgesamt für die Bewertung der Plausibilität der Kostenschätzungen wenige historische und vergleichende Kosteninformationen vorgelegt. Für ab dem 1. Februar 2020 eingeleitete Maßnahmen wurden Rechnungen, Ausschreibungsunterlagen und Projektpläne für die geplanten Investitionen vorgelegt. Daher sind die geschätzten Kosten für die überwiegende Mehrheit der Reformen und Investitionen in mittlerem Maße „plausibel“. Letztlich stehen die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(42)Luxemburg hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Kosten der Reformen und Investitionen des im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 zu finanzierenden Aufbau- und Resilienzplans nicht durch eine bereits existierende oder geplante Finanzierung durch die Union gedeckt wird.

Schutz der finanziellen Interessen

(43)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j und Anhang V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Modalitäten sowie die in diesem Beschluss vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen geeignet (Einstufung A), Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen jener Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und ist zu erwarten, dass die Regelungen eine Doppelfinanzierung durch die Verordnung und durch andere Unionsprogramme wirksam verhindern. Dies gilt unbeschadet der Anwendung anderer Instrumente und Mittel zur Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von EU-Recht, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(44)In Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von gravierenden Unregelmäßigkeiten enthält der Plan eine Beschreibung der nationalen Organisationsstruktur, die die auf der Grundlage einer Risikokartierung wahrzunehmenden Aufgaben, die Zuständigkeiten und wie durch sie Betrug, Korruption und Interessenkonflikte, wo immer sie auftreten, verhindert, aufdeckt und behoben werden sollen, umfasst. Die Verwendung des von der Kommission bereitzustellenden einzigen Instruments zur Datenextraktion und Risikobeurteilung wird ebenfalls bestätigt. Die Ergebnisse der Kontrollen sollten in einem Bericht zusammengefasst werden, der während der Ausgabenkontrolle erstellt wird. Allerdings sind noch nicht alle im Plan beschriebenen Verfahren zum Schutz der finanziellen Interessen der Union eingerichtet und der Abschluss ihrer Einrichtung ist bis zum vierten Quartal 2021 zu erwarten. Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 sollte Luxemburg diese Verfahren umsetzen, um Artikel 22 der genannten Verordnung nachzukommen, und den Stand ihrer Umsetzung vor dem ersten Zahlungsantrag bestätigen. Dadurch sollte insbesondere sichergestellt werden, dass Luxemburg über ein System verfügt, das die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Dementsprechend wurde ein Etappenziel aufgenommen, damit vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet ist.

(45)Es werden spezifische Maßnahmen umgesetzt, um die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu überprüfen, Korruption zu verhindern und die finanziellen Interessen zu schützen. Der Prüfungsansatz der Finanzinspektion sollte auf einer jährlichen Systemprüfung, die sich auf das bestehende System für die Berichterstattung über Etappenziele und Zielwerte und auch auf das interne Kontrollsystem zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten, Korruption und Doppelfinanzierung erstreckt, sowie auf jährlichen Prüfungen der Vorhaben auf der Grundlage einer angemessenen Stichprobe beruhen.

Kohärenz des Plans

(46)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe k und Anhang V Abschnitt 2.11 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsvorhaben, die in hohem Maße (Einstufung A) kohärent sind.

(47)Der luxemburgische Aufbau- und Resilienzplan besteht aus acht Komponenten mit einer ausgewogenen Kombination aus Investitionen und Reformen. Jede Komponente ist als eine kohärente Kombination von Maßnahmen konzipiert und es bestehen auch Synergien mit dem restlichen Plan. Auf diese Weise verstärken oder ergänzen sich die in entweder derselben Komponente oder in verschiedenen Komponenten des Plans enthaltenen Investitionen und Reformen, und keine Maßnahme steht im Widerspruch zu einer anderen oder beeinträchtigt die Wirksamkeit einer anderen.

Gleichheit

(48)Chancengleichheit in Form eines gleichberechtigten Zugangs aller zu Verfahren der öffentlichen Verwaltung und zu Schulungen sowie digitale Inklusion wurden hauptsächlich bei der Konzeption der Komponenten 1A („Qualifizierung, Umschulung und Weiterbildung“) und 3B („Modernisierung der öffentlichen Verwaltung“) berücksichtigt. Personen mit geringeren digitalen Kompetenzen, ältere Menschen und Personen ohne Smartphone wurden bei der Gestaltung der Maßnahmen, die diese Komponenten bilden, besonders berücksichtigt. Darüber hinaus gewährleisten die Investitionen in Telemedizin im Rahmen der Komponente 1B („Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems“) die Verfügbarkeit von Dienstleistungen per Telefon und E-Mail, um für die digitale Inklusion von Personen mit geringeren digitalen Kompetenzen und älteren Menschen Sorge zu tragen, Schließlich zielt die Reform „Wohnungspakt 2.0“ in Komponente 1C („Verbesserung des Angebots an bezahlbarem und nachhaltigem öffentlichen Wohnraum“) darauf ab, den Zugang zu Wohnraum für einkommensschwache Haushalte zu verbessern, die Schwierigkeiten haben, eine Wohnung auf dem privaten Markt zu erwerben oder zu mieten.

Selbstbewertung der Sicherheit

(49)Eine Selbstbewertung der Sicherheit gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/241 wurde nicht vorgelegt, da dies nach Auffassung Luxemburgs nicht angemessen war.

Grenzübergreifende Projekte und Mehrländerprojekte

(50)Im Aufbau- und Resilienzplan wird ein erheblicher Betrag für Investitionen in Quantenkommunikationsinfrastruktur zugewiesen, die unter die Initiative „Europäische Quantenkommunikationsinfrastruktur“ (EuroQCI) fällt. Diese gezielte Finanzierung und Investition ist auf einen strategischen Bereich ausgerichtet, der in der aktualisierten europäischen Industriestrategie ermittelt wurde, und wird zum Kapazitätsaufbau und zur Schaffung der Grundlagen für die Stärkung der Resilienz beitragen. Durch sie wird in Luxemburg ein neues Ökosystem entstehen, das hoch qualifiziertes Fachwissen und Arbeitsplätze im Bereich einer fortgeschrittenen digitalen Technologie schafft. Sie wird auch die Entwicklung und den Ausbau grenzüberschreitender Verbindungen mit benachbarten nationalen Quantenkommunikationsnetzen umfassen.

Konsultationsprozess

(51)Der Entwurf des Aufbau- und Resilienzplans wurde dem Parlamentsausschuss für Finanzen und Haushalt vorgelegt, dessen Rückmeldungen in die endgültige Fassung des Plans eingeflossen sind. Nach Annahme durch die Regierung wurde der Plan in den zuständigen parlamentarischen Ausschüssen sowie im Plenum vorgestellt. Die Mitglieder des Parlaments äußerten ihre Ansichten in der anschließenden Debatte vor der förmlichen Vorlage. Den Sozialpartnern wurde der Entwurf des Aufbau- und Resilienzplans vorgestellt und sie haben ihre Ansichten zu den im Plan zu berücksichtigenden Prioritäten geäußert. Nach der Annahme des Plans durch die Regierung fand erneut eine Präsentation bei den Sozialpartnern statt. Um zu gewährleisten, dass die maßgeblichen Akteure den Plan mittragen, ist es von entscheidender Bedeutung, alle betroffenen lokalen Gebietskörperschaften und Interessenträger, einschließlich der Sozialpartner, bei der Umsetzung der enthaltenen Investitionen und Reformen durchgehend einzubinden.

Positive Bewertung

(52)In Anbetracht der positiven Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Luxemburgs durch die Kommission, der zufolge der Plan die Bewertungskriterien der Verordnung (EU) 2021/241 in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung in diesem Beschluss die für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die relevanten Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der von der Union für die Durchführung des Plans in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung bereitgestellte Betrag festgelegt werden.

Finanzieller Beitrag

(53)Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Luxemburgs belaufen sich auf 93 354 077 EUR. Da der Aufbau- und Resilienzplan die Bewertungskriterien der Verordnung (EU) 2021/241 in zufriedenstellender Weise erfüllt und der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans niedriger als der für Luxemburg bereitgestellte maximale finanzielle Beitrag ist, entspricht der dem Aufbau- und Resilienzplan Luxemburgs zugewiesene finanzielle Beitrag dem Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans.

(54)Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags für Luxemburg bis zum 30. Juni 2022 zu aktualisieren. Gemäß Artikel 23 Absatz 1 jener Verordnung sollte für Luxemburg nun ein Betrag bereitgestellt werden, für den bis zum 31. Dezember 2022 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist. Sofern dies aufgrund der Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags erforderlich ist, sollte der Rat den vorliegenden Beschluss auf Vorschlag der Kommission unverzüglich ändern, um den aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag aufzunehmen.

(55)Die bereitzustellende Unterstützung wird aus den Mitteln finanziert, die die Kommission auf der Grundlage von Artikel 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 5 im Namen der Union an den Kapitalmärkten aufnimmt. Der finanzielle Beitrag sollte in Tranchen ausgezahlt werden, wenn Luxemburg die jeweiligen Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans ermittelt wurden.

(56)Luxemburg hat eine Vorfinanzierung in Höhe von 13 % des finanziellen Beitrags beantragt. Dieser Betrag sollte vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 vorgesehenen Finanzierungsvereinbarung und im Einklang mit deren Bestimmungen für Luxemburg bereitgestellt werden.

(57)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln im Rahmen anderer Unionsprogramme als der gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichteten Fazilität sowie möglicher Verfahren im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere von Verfahren nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1
Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Luxemburgs auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2
Finanzieller Beitrag

(1)Die Union stellt Luxemburg einen finanziellen Beitrag in Höhe von 93 354 077 EUR in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung zur Verfügung. Ein Betrag in Höhe von 76 625 886 EUR wird im Rahmen einer bis zum 31. Dezember 2022 geltenden rechtlichen Verpflichtung bereitgestellt. 6 Vorbehaltlich einer gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 aktualisierten Berechnung eines Betrags für Luxemburg, der dem genannten Betrag entspricht oder diesen übersteigt, wird im Rahmen einer vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geltenden rechtlichen Verpflichtung ein weiterer Betrag in Höhe von 16 728 191 EUR bereitgestellt.

(2)Der finanzielle Beitrag der Union wird Luxemburg von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang zur Verfügung gestellt. Ein Betrag in Höhe von 12 136 030 EUR wird in Form einer Vorfinanzierung im Umfang von 13 Prozent des finanziellen Beitrags bereitgestellt. Die Vorfinanzierung und die Zahlungen können von der Kommission in einer oder mehreren Tranchen bereitgestellt werden. Die Höhe der Tranchen hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.

(3)Die Vorfinanzierung wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 vorgesehenen Finanzierungsvereinbarung und im Einklang mit deren Bestimmungen freigegeben. Die Vorfinanzierung wird verrechnet, indem sie anteilig von den zu zahlenden Tranchen abgezogen wird.

(4)Die Freigabe der Tranchen im Einklang mit der Finanzierungsvereinbarung erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel sowie eines Beschlusses der Kommission nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/241, wonach Luxemburg in zufriedenstellender Weise die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans ermittelt wurden. Vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Absatz 1 genannten rechtlichen Verpflichtungen müssen die Etappenziele und Zielwerte spätestens bis zum 31. August 2026 erreicht werden, damit eine Zahlung infrage kommt.

Artikel 3
Adressat

Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(2)    Vorbehaltlich der endgültigen Annahme durch den Rat nach der Billigung durch den Europäischen Rat. Der von der Euro-Gruppe am 16. Dezember 2020 vereinbarte Text ist abrufbar unter: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14356-2020-INIT/de/pdf.
(3)    Diese Simulationen tragen der Gesamtwirkung von NextGenerationEU Rechnung, d. h. sie berücksichtigen auch die Mittel für ReactEU und die Mittelaufstockung für Horizont, InvestEU, den Fonds für einen gerechten Übergang, die ländliche Entwicklung und RescEU. In den Simulationen nicht berücksichtigt sind die möglichen positiven Auswirkungen von Strukturreformen, die erheblich sein können.
(4)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(5)    ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.
(6)    Dieser Betrag entspricht dem im Rahmen einer bis zum 31. Dezember 2022 geltenden rechtlichen Verpflichtung verfügbaren Betrag nach Abzug des proportionalen Anteils Luxemburgs an den Ausgaben gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, berechnet nach der in Artikel 11 der genannten Verordnung festgelegten Methode.
Top

Brüssel, den 18.6.2021

COM(2021) 332 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Luxemburgs

{SWD(2021) 159 final}


ANHANG

ABSCHNITT 1: REFORMEN UND INVESTITIONEN IM RAHMEN DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS

1.Beschreibung der Reformen und Investitionen

A. KOMPONENTE 1A: Kompetenzentwicklung, Weiterqualifizierung und Umschulung

Die Komponente Kompetenzentwicklung, Umschulung und Weiterqualifizierung des luxemburgischen Aufbau- und Resilienzplans ist sowohl eine Reaktion auf den krisenbedingten Anstieg der Arbeitslosigkeit als auch auf die seit Langem bestehende Herausforderung des Fachkräftemangels auf dem Arbeitsmarkt und den zunehmenden Rückgriff auf Telearbeit, was organisatorische Veränderungen und eine stärkere Nachfrage vor allem nach digitalen Kompetenzen mit sich bringt. Es gibt zwei Schulungsprogramme, die sich an Arbeitsuchende und Arbeitnehmer richten, die in eine Kurzarbeitsregelung eingebunden sind. Im Rahmen einer ergänzenden Reform soll ein Aktionsplan für die berufliche Bildung („Skillsbridges“) aufgelegt werden, mit dem die zukünftig am dringendsten benötigten Kompetenzen vermittelt werden sollen.

Die Komponente soll dazu beitragen, die länderspezifische Empfehlung 1 von 2019 zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer, die länderspezifische Empfehlung 3 von 2019 zur Förderung der Kompetenzentwicklung und die länderspezifische Empfehlung 2 von 2020 zur Abfederung der Auswirkungen der Krise auf die Beschäftigung unter besonderer Berücksichtigung von Menschen in einer schwierigen Arbeitsmarktlage umzusetzen.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

A.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform: „Skillsdësch“

Im Rahmen einer breit angelegten Initiative, die auf die Entwicklung einer Kompetenzstrategie und die Förderung der beruflichen Weiterbildung abzielt, wurde ein kooperatives Verfahren mit Rundtischgesprächen über Kompetenzen und unter Leitung aller Interessenträger durchgeführt („Skillsdësch“), um die Nachfrage nach Kompetenzen zu analysieren und die vielversprechendsten Beschäftigungsprofile zu ermitteln. In dem daraus resultierenden Aktionsplan werden spezielle Ausbildungswege mit der Bezeichnung „skillsbrides“ (Qualifizierungsbrücken) festgelegt, die Arbeitnehmern und Arbeitsuchenden dabei helfen sollen, ihre Beschäftigungsfähigkeit in einer Zeit des ökologischen und digitalen Wandels zu verbessern. Die so konzipierten Berufsbildungsmaßnahmen werden im zweiten Quartal 2022 eingeleitet.

Investition 1: „FutureSkills“

Vor demselben Hintergrund bietet das Programm „FutureSkills“ ausgewählten und motivierten Arbeitsuchenden die so wichtigen sozialen, digitalen und Managementkompetenzen, um ihre kurzfristige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erleichtern und ihre Mobilität zu fördern. Das Programm sieht ein spezifisches Ziel für Arbeitsuchende im Alter von 45 Jahren und darüber hinaus vor, um dazu beizutragen, den weitverbreiteten vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zu verringern und die Qualifikationen zu verbessern. Die im Rahmen des Programms generierten Inhalte werden einer größeren Zahl von Arbeitsuchenden über einen längeren Zeitraum zur Verfügung gestellt.

Investition 2: Digitale Kompetenzen

Im Rahmen des Programms für digitale Kompetenzen können alle Arbeitnehmer, die zwischen Januar und März 2021 in Kurzarbeit waren, Zugang zu E-Learning-Kursen für digitale Kompetenzen erhalten. Mit Gutscheinen im Wert von bis zu 500 EUR können sie zwischen Grund- und Fortgeschrittenenkursen wählen. Da keine eigene IT-Ausrüstung benötigt wird, eignet sich das Programm für Personen mit geringeren digitalen Kompetenzen.

A.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

1A-1

Reform 1 – „Skillsdësch“

Etappenziel

Start von „Skillsdësch“

Offizieller Start des „Skillsdësch“-Prozesses während der Sitzung des Dreiparteien-Koordinierungsausschusses

Q3

2020

Einleitung des „Skillsdësch“ -Prozesses durch den Dreiparteien-Koordinierungsausschuss („Skillsdësch“) zur Analyse der Nachfrage nach Kompetenzen und zur Ermittlung der vielversprechendsten Beschäftigungsprofile

1A-2

Reform 1 – „Skillsdësch“

Etappenziel

Start der Kurse für die berufliche Aus- und Weiterbildung („Skillsbridges“)

Offizieller Start der Kurse durch Anmeldungsbeginn für interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Q2

2022

Startschuss für die im Rahmen des „Skillsdësch“-Prozesses konzipierten Berufsbildungsmaßnahmen ist der offizielle Anmeldungsbeginn für interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

1A-3

Investition 1 – „FutureSkills“

Etappenziel

Vereinbarung der Partner über die „operationelle Phase“

Unterzeichnung der Vereinbarung

Q1

2021

Unterzeichnung der Vereinbarung über die „operationelle Phase“ des Programms „FutureSkills“ durch die Programmpartner (Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Sozial- und Solidarwirtschaft, Handelskammer, Haus der Ausbildung und Arbeiterkammer)

1A-4

Investition 1 – „FutureSkills“

Zielwert

Teilnehmerkreis von „FutureSkills“ im Alter von über 45 Jahren

Anzahl der Personen

0

150

Q4

2021

150 Arbeitsuchende im Alter von über 45 Jahren (30 % der insgesamt 500 Kursteilnehmer) haben an der Schulung „FutureSkills“ teilgenommen.

1A-5

Investition 1 – Zukunftskompetenzen

Zielwert

Teilnehmerkreis von „FutureSkills“

Anzahl der Personen

150

440

Q4

2021

Insgesamt haben 440 Arbeitsuchende an der Schulung „FutureSkills“ teilgenommen.

1A-6

Investition 2 – Digitale Kompetenzen

Etappenziel

Zugang zu Schulungen im Rahmen des Programms „Digitale Kompetenzen“

Zugang zu Schulungen zu digitalen Kompetenzen über die Plattform guichet.lu

Q2

2021

Die Schulungen für den Erwerb digitaler Kompetenzen, die im Rahmen des Programms „Digitale Kompetenzen“ für 40 000 Beschäftigte angeboten werden sollen, die im Zeitraum Januar bis März 2021 in Kurzarbeit waren, sind über die digitale Plattform guichet.lu zugänglich.

1A-7

Investition 2 – Digitale Kompetenzen

Etappenziel

Einleitung der Maßnahme, Einladung potenzieller Begünstigter

Versendung personalisierter Einladungen an 40 000 potenzielle Begünstigte

Q2

2021

40 000 potenzielle Begünstigte (Beschäftigte, die von Januar bis März 2021 in Kurzarbeit waren) wurden per Post mit einem persönlichen Schreiben zur Teilnahme an der Weiterbildung „Digitale Kompetenzen“ eingeladen.

1A-8

Investition 2 – Digitale Kompetenzen

Zielwert

Abschluss der Schulung

Anzahl der Personen

0

11 700

Q4

2021

Insgesamt 11 700 Teilnehmer haben die mit einem Gutschein für die Weiterbildung zum Thema „Digitale Kompetenzen“ angebotene Schulung zum Thema digitale Kompetenzen abgeschlossen.

B. KOMPONENTE 1B: Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems

Diese Komponente des luxemburgischen Aufbau- und Resilienzplans umfasst zwei Reformen und zwei Investitionen, mit denen einige der strukturellen Probleme des Gesundheitssektors in Luxemburg angegangen werden sollen: der Mangel an Fachkräften im Gesundheitswesen und die Notwendigkeit, die Effizienz des Gesundheitssystems, insbesondere durch die Digitalisierung, zu steigern. Die erste Reform befasst sich mit der Governance des Gesundheitssystems und skizziert den Konsultationsprozess mit den Interessenträgern und die Methode des Arbeitsprogramms zur Bewältigung einer Reihe zuvor festgestellter Herausforderungen. Ziel der zweiten Reform ist es, die Kompetenzen der verschiedenen Berufsgruppen neu zu definieren und zu erweitern. Die Investitionen tragen zur Digitalisierung im Gesundheitswesen bei, indem i) ein digitales Register der Angehörigen der Gesundheitsberufe eingeführt wird, um die Gesundheitsversorgung besser zu verwalten und zu antizipieren und ii) Lösungen für die Telemedizin zu entwickeln.

Diese Komponente ist eine Reaktion auf die länderspezifische Empfehlung aus dem Jahr 2020 bezüglich der Verbesserung der Resilienz des Gesundheitssystems, die darin besteht, eine angemessene Mobilisierung des verfügbaren Gesundheitspersonals durch Verbesserung der Verwaltung des Systems und elektronische Gesundheitsdienste zu gewährleisten.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

B.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1: „Gesondheetsdësch“

Luxemburg hat einen Konsultationsprozess („Gesondheetsdësch“) bei den Ministerien, den Krankenversicherungsträgern, Ärzten und Vertretern der Gesundheitsberufe eingeleitet, um die Verwaltung des Gesundheitssektors zu modernisieren und eine Reihe vorab festgelegter Herausforderungen in sechs Themenbereichen zu bewältigen. Die Reformen und Investitionen im Rahmen des luxemburgischen Aufbau- und Resilienzplans – Reform der Kompetenzen der Angehörigen der Gesundheitsberufe, Einrichtung eines digitalen Registers der Angehörigen der Gesundheitsberufe und Entwicklung von Telemedizinlösungen – basieren auf den Ergebnissen dieser Konsultation. Die anderen Arbeitsabläufe dieses Prozesses erstrecken sich auch auf sehr wichtige Bereiche im Zusammenhang mit der Resilienz des Gesundheitssystems (insbesondere Verbesserung der Primärversorgung, integrierte Gesundheitsversorgung, Gesundheitsförderung, nachhaltige Finanzierung der Gesundheitsversorgung), schlagen sich jedoch im Plan nicht in Verpflichtungen nieder, mit Ausnahme der Veröffentlichung eines Arbeitsprogramms für die Umsetzung der Ergebnisse des „Gesondheetsdësch“-Prozesses.

Reform 2: Reform des Regelwerks für Kompetenzen der Angehörigen der Gesundheitsberufe

Ziel dieser Reform ist es, die Kompetenzen einer Reihe von Angehörigen der Gesundheitsberufe neu zu gestalten, um die Attraktivität der Gesundheitsberufe zu erhöhen, die Voraussetzungen für eine Aufgabenverlagerung zu schaffen und auf den Mangel an Pflegefachkräften vor dem Hintergrund der steigenden Nachfrage nach Pflege zu reagieren. Es werden auch neue Berufsgruppen unter den Angehörigen der Gesundheitsberufe (z. B. Krankenschwestern und Krankenpfleger, spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger) sowie eine mittlere Stufe zwischen Krankenschwestern und Pflegepersonal geschaffen.

Die ersten Berufe, auf die sich diese Neudefinition der Kompetenzen bezieht, sind Krankenschwestern/-pfleger und Pflegeassistenten. Die zu diesem Zweck erlassenen Rechtsvorschriften treten am 30. September 2025 in Kraft. Derselbe Prozess wird auch für die anderen Gesundheitsberufe (einschließlich spezialisierter Krankenschwestern/Krankenpfleger, Therapeuten, Hebammen, Sozialarbeiter und Diätassistenten) durchgeführt, für die in dem Fahrplan, der bis spätestens 30. Juni 2024 veröffentlicht werden soll, der Bedarf ermittelt werden muss. Die zu diesem Zweck erlassenen Rechtsvorschriften treten am 31. Dezember 2025 in Kraft.

Investition 1: Ein einziges digitales Register der Angehörigen der Gesundheitsberufe

Zweck dieser Investition ist die Einrichtung eines digitalen Gesamtregisters für Gesundheitsberufe, das administrative und berufliche Daten sammelt, um Daten über die Angehörigen der Gesundheitsberufe in Luxemburg (Anzahl der Ärzte, Fachgebiete, Fachgebiete, Verteilung ihres Alters, räumliche Verteilung usw.) zu verwalten, Prognosen über die benötigten Berufe und Kompetenzen (kurz- bis mittelfristige demografische Prognosen nach Fachgebieten und geografischen Gebieten) zu machen und das Personal in Krisenzeiten zu mobilisieren. Dieses Instrument ermöglicht auch die Verwaltung von Berufslizenzen und erfüllt die gesetzliche Verpflichtung, berufliche Daten auf dem neuesten Stand zu halten. Das Projekt muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

Investition 2: Telemedizin-Anwendung für das medizinische Telemonitoring von Patienten

Diese Investition ist für die Entwicklung des medizinischen Telemonitoring (Telemedizin) bis zum 31. März 2022 bestimmt. Sie stützt sich auf ein während der COVID-19-Pandemie von der Agentur für elektronische Gesundheitsdienste im März 2020 eingerichtetes Telekommunikationssystem („Maela“, das ein Telemonitoring zwischen Ärzten, Zahnärzten oder Hebammen und Patienten ermöglicht) und umfasst eine weiter fortgeschrittene Lösung („IdeoPHM“). Das neue System wird in die elektronischen Gesundheitsdienste integriert, die auf der nationalen Plattform für elektronische Gesundheitsdienste bereitgestellt werden. Im Interesse der digitalen Integration von Menschen mit geringen digitalen Kompetenzen und von älteren Menschen hat das Gesundheitsministerium einen Helpdesk eingerichtet, der über eine E-Mail-Adresse oder ein Telefon erreichbar ist. Sie soll den Zugang zur Gesundheitsversorgung verbessern und den Druck auf die Angehörigen der Gesundheitsberufe verringern und gleichzeitig den Bedarf an physischen Reisen während der COVID-19-Pandemie verringern.

B.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

1B-1

Reform 1 –

Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems – „Gesondheetsdësch“

Etappenziel

Auftakt- und Vorbereitungsphase des „Gesondheetsdësch“-Prozesses mit dem Ziel, die sechs thematischen Prioritäten anzugehen. 

Beginn des Konsultationsprozesses

Q3    

2020

Erste Auftaktsitzung und Beginn der Vorbereitungsphase des „Gesondheetsdësch“-Prozesses mit dem Ziel, die sechs thematischen Prioritäten (1. Bessere Komplementarität zwischen stationären und ambulanten Sektoren; 2. Verbesserung der Beziehungen zwischen Patienten und Leistungserbringern; 3. Demografie des medizinischen Personals und des Pflegepersonals: Hebel zur Vermeidung von Engpässen; 4. Prävention im Gesundheitssektor; 5. Einsatz neuer Technologien im Gesundheitswesen; 6. Finanzierung des Gesundheitssystems: finanzielle Tragfähigkeit des Systems.

1B-2

Reform 1 –

Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems – „Gesondheetsdësch“

Etappenziel

Arbeitsprogramm

Veröffentlichung des Arbeitsprogramms

Q4    

2021

Veröffentlichung des Arbeitsprogramms als Richtschnur für die Durchführung des Programms „Gesondheetsdësch“ mit dem Ziel, einen strukturellen Rahmen zu schaffen, der den politischen Diskussionen über das Gesundheitssystem Rechnung trägt. Dieses Arbeitsprogramm wird von den sechs „Gesondheetsdësch“-Arbeitsgruppen (AG) ausgearbeitet:

AG 1: Bessere Komplementarität zwischen stationären und ambulanten Sektoren

AG 2: Verbesserung der Beziehungen zwischen Patienten und Leistungserbringern

AG 3: Demografie des medizinischen Personals und des Pflegepersonals: Hebel zur Vermeidung von Engpässen

AG 4: Prävention im Gesundheitswesen: hin zu einem Paradigmenwechsel

AG 5: Einsatz neuer Technologien im Gesundheitswesen

AG 6: Finanzierung des Gesundheitssystems: finanzielle Tragfähigkeit des Systems

1B-3

Reform 2 –

Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems – Reform der Kompetenzen der Angehörigen der Gesundheitsberufe

Etappenziel

Veröffentlichung eines Fahrplans für die Umsetzung der Reform der Zuständigkeiten der Angehörigen der Gesundheitsberufe

Veröffentlichung eines Fahrplans für die Umsetzung der Reform 

Q1

2022

Veröffentlichung eines Fahrplans für die Umsetzung der Reform der Zuständigkeitsbereiche der Angehörigen der Gesundheitsberufe mit dem Ziel, die Kompetenzen, Aufgaben und Verantwortungsbereiche von Ärzten, Krankenpflegepersonal, Pflegekräften und anderen Gesundheitsberufen, die in der Liste in Artikel 1 des Gesetzes von 1992 aufgeführt sind, im Allgemeinen neu zu definieren.

1B-4

Reform 2 –

Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems – Reform der Kompetenzen der Angehörigen der Gesundheitsberufe

Etappenziel

Kompetenzen, Aufgaben und Zuständigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern

Inkrafttreten des Gesetzes

Q3

2025

Inkrafttreten des Gesetzes über die Neufassung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Zuweisungen von Krankenschwestern und Krankenpflegern

1B-5

Reform 2 –

Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems – Reform der Kompetenzen der Angehörigen der Gesundheitsberufe

Etappenziel

Kompetenzen, Aufgaben und Zuständigkeiten anderer Gesundheitsberufe (einschließlich spezialisierter Krankenschwestern/Krankenpfleger, Therapeuten, Hebammen, Sozialarbeiter und Diätassistenten)

Inkrafttreten des Gesetzes

Q4

2025

Inkrafttreten des Gesetzes über die Neufassung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Kompetenzen der anderen Gesundheitsberufe (einschließlich spezialisierter Krankenschwestern/Krankenpfleger, Therapeuten, Hebammen, Sozialarbeiter und Diätassistenten)

1B-6

Investition 1 –

Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems – digitales Gesamtregister der Gesundheitsberufe

Zielwert

Bereitstellung des neuen digitalen Gesamtregisters

Anzahl der Personen

0

5000

Q4

2022

Das digitale Gesamtregister der Gesundheitsberufe, in dem einschlägige verwaltungstechnische und berufliche Informationen gesammelt werden, die eine bessere Verwaltung der Angehörigen der Gesundheitsberufe ermöglichen, ist eingerichtet und umfasst bereits 5 000 registrierte Fachkräfte.

1B-7

Investition 2 –

Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems – Telemedizin-Anwendung für das medizinische Telemonitoring von Patienten

Etappenziel

„Maela“

Die Anwendung für medizinisches Telemonitoring „Maela“, die eine medizinische Fernbetreuung zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe (einschließlich Ärzten und Krankenpflegepersonal) und Patienten ermöglicht, ist einsatzbereit.

Q1

2021

Die Anwendung für medizinisches Telemonitoring „Maela“, die eine medizinische Fernüberwachung von Patienten durch Angehörige der Gesundheitsberufe (einschließlich Ärzten und Krankenpflegepersonal) ermöglicht, wird mit 3000 Telemonitoring-Protokollen, die in der Zeit vom 23.3.2020 und 7.2.2021 erstellt wurden, einsatzbereit sein.

1B-8

Investition 2 –

Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems – Telemedizin-Anwendung für das medizinische Telemonitoring von Patienten

Etappenziel

Eine integrierte Lösung

Die Telemonitoring-Anwendung „IdeoPHM“ ersetzt „Maela“.

Q1

2022

Die Telemonitoring-Anwendung „IdeoPHM“ ersetzt „Maela“ und ermöglicht eine medizinische Fernüberwachung von Patienten durch Angehörige der Gesundheitsberufe (einschließlich Ärzten und Krankenpflegepersonal). Die Anwendung ist einsatzbereit und wird über die nationale „eHealth“ -Plattform angeboten.

C. KOMPONENTE 1C – Erhöhung des Angebots an erschwinglichem und nachhaltigem öffentlichen Wohnraum

Ziel dieser Komponente des luxemburgischen Aufbau- und Resilienzplans ist die Erschließung von Wohnraum und die Ausweitung des Angebots an erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum in Luxemburg.

Im Rahmen dieser Komponente wird mit der Reform des „Wohnungspakts 2.0“ (Pacte logement 2.0) ein neuer Bezugsrahmen für die staatliche Unterstützung der Kommunen für neue Wohnungsbauprojekte geschaffen, die den Bau neuer Gebäude oder die Renovierung des vorhandenen Gebäudebestands vorsehen. Diese Komponente umfasst auch eine Investitionsmaßnahme, deren Schwerpunkt auf der Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien im Rahmen des Großprojekts „Neischmelz“ in der Gemeinde Dudelange liegt (ein Großprojekt, das die Sanierung eines ehemaligen Industriestandorts zur Schaffung eines neuen Stadtbezirks umfasst und mit dem das Angebot an erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum erhöht werden soll).

Über den Wohnungspakt 2.0 trägt diese Komponente zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung an Luxemburg bei, „die Wirtschaftspolitik im Zusammenhang mit Investitionen in die (...) Erhöhung des Wohnungsangebots zu fördern, unter anderem durch mehr Anreize und die Beseitigung von Bauschranken“ (länderspezifische Empfehlung 3 aus dem Jahr 2019). Durch das Großprojekt „Neischmelz“ und Aspekte im Zusammenhang mit der Renovierung von Gebäuden im Rahmen des Wohnungspakts 2.0 trägt diese Komponente auch zum ökologischen Wandel und zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 3 (2020) bei, wonach „die Investitionen auf den ökologischen (...) Wandel, insbesondere auf nachhaltige (...) Gebäude, saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung, konzentriert werden sollen, um zu einer schrittweisen Dekarbonisierung der Wirtschaft beizutragen“.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

C.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform: Wohnungsbaupakt 2.0

Angesichts des hohen Anteils von Privateigentum und geringen Anreizen, Land für den Wohnungsbau freizugeben, sind die Möglichkeiten der luxemburgischen Behörden beschränkt, das Problem des chronischen Unterangebots an Wohnraum anzugehen, sodass das starke Bevölkerungswachstum die Preise weiterhin in die Höhe treibt. Unterdessen steigt die Verschuldung der privaten Haushalte weiter und betrug 2018 170 % des BNE (der größte Teil sind Hypothekarschulden und ungleich verteilt, wodurch die ärmeren Haushalte relativ gesehen gefährdeter sind).

Vor diesem Hintergrund soll mit dieser Reform ein „Wohnungspakt 2.0“ als Bezugsrahmen geschaffen werden, um die Kommunen dazu anzuhalten, Bauland und Wohnungen für die Renovierung zu mobilisieren, um angesichts des Mangels an erschwinglichem Wohnraum den sozialen Wohnungsbau zu verbessern, und um den Bau von Schulen und Kindergärten zu fördern, um der wachsenden Bevölkerung Rechnung zu tragen. Diese Regelung baut auf den Erkenntnissen und Lehren aus dem „Wohnungspakt 1.0“ auf, der seit 2008 in Kraft ist.

Nach dem Wohnungspakt 2.0 kann jede Gemeinde einen „ersten Vertrag“ mit dem Staat unterzeichnen, der es der Gemeinde ermöglicht, von einem „Wohnungsberater“ unterstützt zu werden. In diesem Fall erarbeitet und beschließt die Gemeinde ihre eigene kommunale Strategie für die Wohnraumentwicklung („Programm d’action local logement“ oder PAL). Die Gemeinden unterzeichnen dann mit dem Staat eine „Umsetzungsvereinbarung“, die die Gemeinde verpflichtet, die im PAL beschriebenen Entwicklungsprojekte mit staatlicher Unterstützung auf der Grundlage der im Vorjahr auf den Mietmarkt gebrachten erschwinglichen Wohneinheiten durchzuführen.

Der Wohnungspakt 2.0 trägt den in den Sektorplänen und im neuen nationalen Masterprogramm für Raumplanung (PDAT) festgelegten Entwicklungsprioritäten Rechnung und trägt, soweit die Zahl der Unterzeichnergemeinden dies zulässt, zu einer kohärenten Flächennutzungsentwicklung auf nationaler Ebene bei, um das Wohnungsangebot nachhaltig zu erhöhen. Ziel der Reform ist es, bis 2025 mindestens 1200 Wohneinheiten auf den Markt zu bringen.

Obwohl die meisten Gemeinden eine Vereinbarung im Rahmen des Wohnungspakts von 1.0 unterzeichnet haben, hat dies nicht zu einem merklichen Anstieg des Angebots an Sozialwohnungen geführt. Im Vergleich zu seinem Vorgänger sieht der Wohnungspakt 2.0 vor, dass der für staatliche Transfers an die Kommunen zur Verfügung stehende Finanzrahmen auf der Grundlage der Anzahl erschwinglicher Wohneinheiten in ihrem Gebiet berechnet wird, die im Vorjahr (entweder durch Bau, Erwerb oder Renovierung) auf den Mietmarkt gebracht wurden, und nicht mehr auf der Grundlage des Bevölkerungswachstums. Darüber hinaus werden die den Gemeinden gewährten finanziellen Beiträge auf der Grundlage der Durchführung von Projekten gezahlt, die im Rahmen des Wohnungspakts 2.0 genehmigt wurden und auf die Verwirklichung seiner Ziele abzielen. Eine engere Zusammenarbeit zwischen Staat und Kommunen ist ein zentrales Ziel der Reform, die darauf abzielt, die Kapazitäten des öffentlichen Sektors zu stärken, um den öffentlichen Wohnungsbestand sinnvoll zu vergrößern und das Angebot an erschwinglichen und nachhaltigen Mietwohnungen auszuweiten. In diesem Sinne sieht der Entwurf des Wohnungspakts 2.0 vor, dass zwischen 10 % und 30 % jedes Entwicklungsprojekts für erschwinglichen Wohnraum bestimmt sein müssen, der auf dem Mietmarkt angeboten wird. Die Reform bietet die Gelegenheit, den Trend der Inflation bei den Wohnimmobilienpreisen, der als eines der Haupthindernisse für Investitionen und Wachstum gilt, sinnvoll anzugehen.

Investition: Projekt „Neischmelz“ in Dudelange – erneuerbare Energien

Mit dieser Maßnahme sollen Teilprojekte des Großprojekts zur Umgestaltung des ehemaligen Industriestandorts Neischmelz in der Gemeinde Dudelange unterstützt werden, um einen neuen Stadtbezirk zu erschließen und so zur Behebung des Mangels an bezahlbarem Wohnraum in Luxemburg beizutragen. Mehr als die Hälfte der im Rahmen dieses Programms geschaffenen Wohnungen sind für erschwinglichen Mietwohnraum bestimmt. Das Gesamtprogramm soll bis 2035 abgeschlossen sein.

Der Strom wird durch Photovoltaik-Paneele erzeugt, die auf der großen Dachfläche auf dem sanierten alten Bauwerk installiert sind. Die Wärme wird entweder über ein innovatives tiefes geothermisches Energiesystem oder über eine Reihe von solarthermischen Paneelen erzeugt, je nachdem, ob sich das geothermische System nach weiteren Untersuchungen als realisierbar erweist.

Die Arbeiten am Energiesystem sind nicht vom Fortgang der Arbeiten zur Sanierung des verschmutzten Geländes auf dem Gelände abhängig. Für die Wärmeerzeugung durch geothermische Energie wird bis zum 31. Dezember 2022 ein Bauauftrag vergeben, um die neuen Testbohrungen einzuleiten, die die vielversprechenden Ergebnisse einer ersten Testbohrung im Jahr 2018 bestätigen sollen, und bis zum 30. September 2023 muss eine endgültige Entscheidung getroffen werden, ob das geothermische Energiesystems gebaut werden oder ein Solarkraftwerk genutzt werden soll. In beiden Fällen werden die Arbeiten an den Wärmenetzen bis zum 30. September 2024 eingeleitet. Wird die Durchführbarkeit bestätigt, müssen die beiden endgültigen Bohrungen für das geothermische Energiesystem bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein. Ist dies nicht der Fall, muss das Solarkraftwerk betriebsbereit sein. Für die Stromerzeugung müssen bis zum 31. Dezember 2025 mindestens 8000 m² Fotovoltaik-Solarpaneele fertiggestellt sein.

C.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

1C-1

Reform – Wohnraumpakt 2.0

Etappenziel

Inkrafttreten des Wohnraumpakts von 2.0

Inkrafttreten

Q3

2021

Inkrafttreten des Wohnraumpakts von 2.0 mit dem Ziel, das Angebot an erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum auf kommunaler Ebene auszuweiten. Ziel des Wohnraumpakts ist es, Durchführungsvereinbarungen mit den Gemeinden zu schließen, die die Umsetzung eines „lokalen Wohnraumaktionsprogramms“ ermöglichen.

1C-2

Reform – Wohnraumpakt 2.0

Zielwert

Prozentsatz der Gemeinden, die eine ursprüngliche Vereinbarung unterzeichnet haben

Prozentsatz

0

70

Q4

2023

Unterzeichnung der ursprünglichen Vereinbarung mit 70 % der luxemburgischen Gemeinden.

1C-3

Reform – Wohnraumpakt 2.0

Zielwert

Anteil der Gemeinden, die eine Durchführungsvereinbarung unterzeichnet haben

Prozentsatz

0

50

Q4

2022

Unterzeichnung der Durchführungsvereinbarung mit mindestens 50 % der luxemburgischen Gemeinden. In dieser Vereinbarung werden unter anderem die Modalitäten für die Auszahlung der finanziellen Unterstützung festgelegt, auf die die Gemeinde Anspruch hat.

1C-4

Investition 1 – Großprojekt „Neischmelz“

Etappenziel

Start der neuen Testbohrung

Vergabe des Bauauftrags

Q4

2022

Vergabe des Bauauftrags nach Ausschreibung für die neuen Testbohrungen zur Bestätigung der Realisierbarkeit eines geothermischen Energiesystems auf dem Gelände.

1C-5

Investition 1 – Großprojekt „Neischmelz“

Etappenziel

Entscheidung über die gewählte Technologie für die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen

Auftragserteilung

Q3

2023

Vom Fonds de Logement unterzeichnete Auftragserteilung an den Projektmanager, in dem die Einleitung einer neuen Projektphase beantragt wird, unter Bezugnahme auf die Entscheidung über die Wahl der Technologie für die Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Quellen (geothermische Energie/thermische Solarenergie) auf der Grundlage der Ergebnisse der neuen Testbohrungen, auf die in Meilenstein 1C-4 verwiesen wird.

1C-6

Investition 1 – Großprojekt „Neischmelz“

Etappenziel

Inbetriebnahme des Wärmenetzes und der Wärmeerzeugungsanlage

Auftragserteilung

Q3

2024

Vom Fonds de Logement an den Auftragnehmer unterzeichneter Auftragsschein

für die Inbetriebnahme des Wärmenetzes und der Wärmeerzeugungsanlage.

1C-7

Investition 1 – Großprojekt „Neischmelz“

Zielwert

Stromerzeugung für den neuen Bezirk

0

8000

Q4

2025

Insgesamt 8000 m² installierte und in Betrieb genommene Photovoltaik-Paneele.

1C-8

Investition 1 – Großprojekt „Neischmelz“

Etappenziel

Wärmeerzeugung für den neuen Bezirk

Empfang der Arbeiten

Q4

2025

Im Anschluss an die in Meilenstein 1C-6 genannte Auftragserteilung Abnahme der Arbeiten für eine installierte Gesamtwärmeerzeugungskapazität für 1000 Wohnungen.

D. KOMPONENTE 2A: Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen

Diese Komponente des luxemburgischen Aufbau- und Resilienzplans soll zur Dekarbonisierung des Straßenverkehrssektors beitragen (auf den im Jahr 2018 50 % der Emissionen Luxemburgs und damit mehr als das Doppelte des EU-Durchschnitts von 21 % entfielen 1 , was zum Teil auf den Transitverkehr zurückzuführen ist), insbesondere durch die Förderung einer stärkeren Elektrifizierung der Mobilität.

Sie umfasst eine Reform zur Förderung des Erwerbs emissionsfreier oder emissionsarmer Fahrzeuge bei den Beschaffungsbehörden und -stellen sowie eine Investition in den weiteren Ausbau eines landesweiten Netzes von Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

Diese Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung an Luxemburg (länderspezifische Empfehlung 3 (2019) und der länderspezifischen Empfehlung 3 (2020) bei, wonach „Investitionen auf den ökologischen (...) Wandel, insbesondere auf nachhaltigen Verkehr“ ausgerichtet werden sollen“.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

D.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform: Elektrifizierung der Flotte der öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen sowie des öffentlichen Verkehrs

Die Richtlinie über saubere Fahrzeuge 2 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Beschaffung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen durch öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber in den Bezugszeiträumen von fünf Jahren den nationalen Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe für saubere Fahrzeuge entspricht (mindestens 38,5 % der leichten Nutzfahrzeuge, 45 % der sauberen Busse und 10 % der schweren Nutzfahrzeuge im Zeitraum 2021-2025).

Diese Reform besteht darin, über diese Verpflichtung hinauszugehen, indem nicht nur verlangt wird, dass die Mindestziele als nationaler Durchschnitt für alle beschafften Fahrzeuge erreicht werden müssen, sondern auch von jedem öffentlichen Auftraggeber und jedem Auftraggeber.

Darüber hinaus hat sich der luxemburgische Staat als öffentlicher Auftraggeber für sich selbst höhere interne Ziele gesetzt und geplant, die vom öffentlichen Verkehrsbetreiber RGTR betriebene Busflotte bis 2030 vollständig zu elektrifizieren.

Investition: Förderregelung für Ladestationen

Mit dieser Investition soll der Aufbau eines dichten, zugänglichen landesweiten Netzes von Ladestationen für Elektrofahrzeuge gefördert werden, indem eine neue Regelung zur finanziellen Unterstützung von Initiativen von Unternehmen zur Entwicklung neuer Ladestationen eingeführt wird. Diese Regelung soll das bestehende System zur Unterstützung von Ladepunkten ergänzen, das seit Juli 2020 besteht und auf Initiativen von Einzelpersonen ausgerichtet ist. Im Rahmen der neuen Regelung werden sowohl öffentlich zugängliche Ladestationen als auch nicht öffentlich zugängliche Ladestationen gefördert (Infrastruktur für das Aufladen von Elektrofahrzeugflotten und das Aufladen am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer).

Auf der Grundlage einer Vorstudie erlässt Luxemburg bis 31. März 2022 ein Gesetz zur Einrichtung des Systems. Projektanträge werden voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2022 bearbeitet, und das Programm soll bis 2025 umgesetzt werden.

D.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

2A-1

Reform: Elektrifizierung der Flotte der öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen sowie des öffentlichen Verkehrs

Etappenziel

Großherzogliche Verordnung über die Beschaffung sauberer Fahrzeuge

Inkrafttreten

Q3

2021

Inkrafttreten der Großherzoglichen Verordnung zur Festlegung der Mindestprozentsätze sauberer Fahrzeuge (leichte Fahrzeuge, Busse, schwere Nutzfahrzeuge) an den im Rahmen öffentlicher Aufträge beschafften Fahrzeugen, die von jedem öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber im Zeitraum 2021-2025 erreicht werden müssen

2A-2

Investition: Förderregelung für Ladestationen

Etappenziel

Gesetz über die Förderregelung für Ladestationen

Inkrafttreten

Q1

2022

Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Förderregelung für Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Die Förderregelung wird Unternehmen zur Verfügung gestellt und dient der Unterstützung öffentlich zugänglicher oder nicht öffentlich zugänglicher Ladestationen.

2A-3

Investition: Förderregelung für Ladestationen

Zielwert

Anzahl der einsatzbereiten Ladestationen

„Versorgungsmetrik“

0

1300

Q4

2023

Anzahl der durch die Förderregelung unterstützten Ladestationen (nach Versorgungsmetrik), die in Betrieb genommen werden.

Die „Versorgungsmetrik“ wird nach der im Bericht Verkehr & Umwelt von 2020 („Recharge EU“) dargelegten Methode berechnet: Wie viele Ladepunkte brauchen Europa und ihre Mitgliedstaaten in den 2020er Jahren, wobei dieselbe Gewichtung für nichtöffentliche und halböffentliche Ladestationen angelegt wird.

2A-4

Investition: Förderregelung für Ladestationen

Zielwert

Anzahl der einsatzbereiten Ladestationen

„Versorgungsmetrik“

1300

2600

Q2

2025

Anzahl der durch die Förderregelung unterstützten Ladestationen (nach Versorgungsmetrik), die in Betrieb genommen werden.

Die „Versorgungsmetrik“ wird nach der im Bericht Verkehr & Umwelt von 2020 („Recharge EU“) dargelegten Methode berechnet: Wie viele Ladepunkte brauchen Europa und ihre Mitgliedstaaten in den 2020er Jahren, wobei dieselbe Gewichtung für nichtöffentliche und halböffentliche Ladestationen angelegt wird.

E. KOMPONENTE 2B: Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt

Diese Komponente des luxemburgischen Aufbau- und Resilienzplans zielt darauf ab, die biologische Vielfalt sowie den Schutz und die Erhaltung der Ökosysteme in Luxemburg zu fördern, um die Widerstandsfähigkeit zu stärken, insbesondere unter Berücksichtigung der Zusammenhänge zwischen der menschlichen Gesundheit und der Gesundheit der Ökosysteme. Zu den Zielen gehören die Wiederherstellung von Lebensräumen, die Verbesserung der ökologischen Kontinuität und die Widerstandsfähigkeit und Wiederherstellung von Ökosystemen sowie nachhaltige Sensibilisierung und Wissensaustausch.

Die Komponente umfasst eine Maßnahme, die wiederum einige Reform- und Investitionselemente umfasst, um die Anstrengungen der Kommunen im Bereich der natürlichen Umwelt und der Erhaltung der biologischen Vielfalt zu unterstützen. Im Rahmen der Maßnahme wird ein Aktionsplan vorgeschlagen, der die Gemeinden auf die Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Rückgang der biologischen Vielfalt und der Schädigung der Ökosysteme vorbereitet.

Während in den länderspezifischen Empfehlungen an Luxemburg nicht auf die natürliche Umwelt und die biologische Vielfalt als spezifische Herausforderung für das Land Bezug genommen wird, trägt diese Komponente im Allgemeinen zur länderspezifischen Empfehlung 3 (2020) mit dem Titel „Konzentration von Investitionen auf den ökologischen (...) Wandel“ bei.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

E.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform und Investition: „Naturpakt

Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme ist die Schaffung eines nationalen Referenzrahmens und einer Förderregelung, um Gemeinden zu ermutigen, sich zunehmend für Maßnahmen zum Schutz der natürlichen Umwelt und der biologischen Vielfalt einzusetzen. Die Maßnahme besteht deshalb in der Schaffung eines sogenannten Naturpakts, der einen rechtlichen, finanziellen, technischen und beratenden Bezugsrahmen für die Gemeinden bietet. Das „Naturpakt“ orientiert sich stark an dem bereits in Luxemburg bestehenden „Klimapakt“, um Maßnahmen der Kommunen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern.

Das Naturpakt ermöglicht es dem Staat, die Bemühungen der Kommunen finanziell zu unterstützen. Gemeinden, die sich engagieren wollen, müssen zunächst einen „Naturpakt-Vertrag“ mit dem Staat unterzeichnen, mit dem sie sich verpflichten, in ihrem Gebiet Maßnahmen für den Zeitraum bis 2030 durchzuführen. Die möglichen Aktionskategorien und Aktionen selbst sind in einem vom Staat veröffentlichten Katalog aufgeführt – sie ergeben sich aus den nationalen Strategien für den Schutz und die Erhaltung der natürlichen Umwelt, auch in Bezug auf den Naturschutz, die Bewirtschaftung hydrografischer Bezirke und die Anpassung an den Klimawandel. Der erste Meilenstein ist die Veröffentlichung des Katalogs unter Beachtung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“. Gemeinden, die den „Naturpakt-Vertrag“ unterzeichnet haben, können im Rahmen des Naturpakt-Programms einen Berater in Anspruch nehmen und erhalten einen jährlichen Beteiligungszuschuss. Darüber hinaus deckt der Staat zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Naturpakts, wie etwa die Kosten für technische Hilfe und Prüfungen.

Im ersten Jahr nach Unterzeichnung des „Naturpakt-Vertrags“ und danach mindestens alle drei Jahre werden die Gemeinden einer Prüfung unterzogen, um ihre Leistungsbilanz anhand der im Katalog aufgeführten Maßnahmen zu ermitteln. Gemeinden, deren Leistungen über einem bestimmten Schwellenwert liegen (40 % aller im Katalog aufgeführten Maßnahmen), erhalten eine Zertifizierung („Naturpakt Gemeng“) sowie finanzielle Zuschüsse, die unter Berücksichtigung der Leistung (die erforderlich ist, um die Überstunden nach der Zertifizierung zu erhöhen), des Gebiets der Gemeinde und des Jahres der Zertifizierung berechnet werden.

Die Fazilität soll die Einführung dieser Maßnahme unterstützen, indem die ersten 30 Gemeinden, die den „Naturpakt-Vertrag“ unterzeichnet haben, und die ersten 15 Gemeinden, die die Zertifizierung erhalten, im Durchführungszeitraum 2021-2025 unterstützt werden.

E.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

2B-1

Reform und Investition: „Naturpakt

Etappenziel

Fertigstellung des Maßnahmenkatalogs

Veröffentlichung

Q3

2021

Veröffentlichung des angenommenen Katalogs von Maßnahmen als Teil der Politik für die natürliche Umwelt und Biodiversität und im Rahmen des Naturpakts, der dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen folgt.

2B-2

Reform und Investition: „Naturpakt

Etappenziel

Naturpakt“-Gesetz

Inkrafttreten

Q4

2021

Inkrafttreten des Gesetzes über einen Naturpakt, der es den Gemeinden ermöglicht, einen „Naturpakt-Vertrag“ mit dem Staat zu schließen, in dem sie sich verpflichten, Maßnahmen zum Schutz der natürlichen Umwelt und der biologischen Vielfalt in ihrem Gebiet für den Zeitraum bis 2030 durchzuführen, und dafür eine Zertifizierung und damit verbundene finanzielle Zuschüsse erhalten, sobald sie ein ausreichendes Leistungsniveau im Hinblick auf einen Katalog von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Politik im Bereich der natürlichen Umwelt und der biologischen Vielfalt aufweisen.

2B-3

Reform und Investition: „Naturpakt

Etappenziel

Erste Prüfung der Leistung abgeschlossen

Veröffentlichung der Prüfberichte

Q1

2023

Veröffentlichung des Berichts über die erste Phase der Leistungsüberprüfung in den Gemeinden in Bezug auf die von ihnen durchgeführten Maßnahmen gemäß dem Maßnahmenkatalog „Naturpakt“, und zwar für jede Gemeinde, die den „Naturpakt-Vertrag“ vor Ende des 1. Quartals 2022 unterzeichnet hat.

2B-4

Reform und Investition: „Naturpakt

Zielwert

Unterzeichnung von „Naturpakt-Verträgen“ durch 30 Gemeinden

Anzahl

0

30

Q1

2024

Insgesamt haben 30 Gemeinden einen „Naturpakt-Vertrag“ mit dem Staat unterzeichnet.



2B-5

Reform und Investition: „Naturpakt

Zielwert

Zertifizierung „Naturpakt“ für 15 Gemeinden

Anzahl

0

15

Q1

2025

Insgesamt wurden 15 Gemeinden im Rahmen des Naturpakts auf der Grundlage einer positiven Überprüfung zertifiziert, was bedeutet, dass diese Gemeinden nach dem Maßnahmenkatalog „Naturpakt“ ein Leistungsniveau von 40 % der erreichbaren Höchstpunktzahl erreicht hat.

F. KOMPONENTE 3A: Förderung einer datengestützten Wirtschaft

Die Sicherheit personenbezogener Daten stellt eine große Herausforderung für die Gesellschaft dar, da die wirtschaftlichen und sozialen Akteure zunehmend auf digitale Kommunikation angewiesen sind. Mit dieser Komponente des luxemburgischen Aufbau- und Resilienzplans, der „Förderung einer datengesteuerten Wirtschaft“, soll diese Herausforderung bewältigt werden. Ziel ist die Entwicklung einer ultrasicheren Kommunikationsinfrastruktur, die auf der Grundlage von Quantentechnologie und mit dem Ziel erfolgt, die Sicherheit bei der Übermittlung sensibler Daten zu erhöhen. Mit dieser Komponente soll auch ein neues technologisches Ökosystem in Luxemburg geschaffen werden, das Arbeitsplätze schaffen und wissenschaftliche Experten auf diesem Gebiet anziehen soll. 

In diesem Zusammenhang muss die installierte Quantenkommunikationsinfrastruktur (QCI) über einen terrestrischen Teil verfügen, der zwei Punkte mit einer Entfernung von höchstens 100 km verbinden kann, und einen Satellitenteil, der in der Lage ist, zwei Punkte zu verbinden, wenn sie mehr als 100 km voneinander entfernt sind.   

Die Komponente soll zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen beitragen, die Luxemburg 2019 und 2020 erhalten hat und in denen empfohlen wird, die investitionsbezogene Wirtschaftspolitik mit Blick auf eine gezielte Förderung der Digitalisierung und Innovation zu gestalten. Die Komponente trägt auch zum digitalen Wandel bei.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

F.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1: Förderung der Schaffung eines neuen technologischen Ökosystems in Luxemburg

Die Entwicklung und der Einsatz von Quantenkommunikationstechnologie befindet sich noch in einer experimentellen Phase. Die vorgeschlagene Reform zielt darauf ab, die Entwicklung eines neuen Ökosystems für diese neue Technologie in Luxemburg anzuregen und die Beteiligung privater Unternehmen und Forscher zu fördern. Mit dieser Maßnahme sollen Innovationen im Bereich der Quantenkommunikation gefördert werden, um die bestehenden Kommunikationstechnologien zu erneuern und die nationale Infrastruktur in das EuroQCI-Projekt zu integrieren. Neue Erfahrungen mit dieser Technologie sollen Luxemburg in die Lage versetzen, hoch qualifizierte Arbeitskräfte auszubilden und anzuziehen und innovativen Unternehmen in diesem Bereich neu Anreize zu geben.

Darüber hinaus soll die Quantenkommunikationsinfrastruktur (QCI) den sicheren Informationsaustausch ermöglichen, indem verhindert wird, dass Dritte Nachrichten unbemerkt abfangen können. Dadurch wird ein Höchstmaß an Datenschutz und Privatsphäre gefördert.   

Investition 1: Entwicklung und Einführung von Testinfrastrukturen und ultrasicheren Konnektivitätslösungen

Diese Investition besteht in der Entwicklung und dem Einsatz der erforderlichen Forschungsinfrastruktur, um Wissen und Erfahrungen im Bereich der quantentechnologiebasierten Kommunikation zu gewinnen. Zu diesem Zweck wird das LuxQCI-Labor in Zusammenarbeit mit dem Forschungsinstitut SnT eingerichtet. Mit der Einrichtung dieses Labors wird der wissenschaftlichen Gemeinschaft und den Konsortialpartnern das für die Entwicklung und den Betrieb einer Quantenkommunikationsinfrastruktur erforderliche Fachwissen zur Verfügung gestellt. Es sind zwei Demonstrationen geplant, um Erfahrungen mit der Technologie zu sammeln. Eine erste Demonstration über das terrestrische Netz vor dem 31. März 2023 stattfinden, während eine erste Demonstration per Satellit vor dem 30. September 2024 stattfinden soll. 

F.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer 

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition) 

Etappenziel / Zielwert 

Bezeichnung 

Qualitative Indikatoren 
(für Etappenziele) 

Quantitative Indikatoren 
(für Zielwerte) 

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung  

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts 

Maßeinheit 

Referenzwert  

Ziel  

Quartal 

Jahr 

3A-1

Reform 1 – Förderung der Schaffung eines neuen Ökosystems in Luxemburg 

Etappenziel 

Terrestrisches Netz und Weltraumkomponente  

Herstellung des Anschlusses

Q1

2023

Erfolgreiche Anbindung der weltraumgestützten und terrestrischen Segmente der Quantenkommunikationsinfrastruktur durch Integration eines terrestrischen und weltraumgestützten Schlüsselmanagementsystems (KMS) unter Verwendung der Simulation der Quanten-Schlüsselverteilung im Weltraum (QKD), die in den Protokollen des Lenkungsausschusses und in einem Bericht des Konsortiums aufgeführt ist

3A-2

Reform 1 – Förderung der Schaffung eines neuen Ökosystems in Luxemburg 

Zielwert 

Quanten-Schlüsseldistribution 

 

 

Anzahl

0

2

Q2

2022

Erfolgreicher Anschluss von 2 Standorten im Rahmen von LuxQCI Lab durch die Errichtung eines terrestrischen Netzes 

 

3A-3

Investition 1 – Entwicklung und Einführung von Testinfrastruktur und Ultrasicheren Konnektivitätslösungen 

 

Etappenziel 

LuxQCI-Labor 

Inbetriebnahme des LuxQCI-Labors 

Q3

2021

LuxQCI Lab, das die für die Entwicklung und den Betrieb einer Quantenkommunikationsinfrastruktur erforderlichen Fachkenntnisse erwerben soll, muss betriebsbereit sein. 

3A-4

Investition 1 – Entwicklung und Einführung von Testinfrastruktur und ultrasicheren Konnektivitätslösungen 

Etappenziel 

Grenzüberschreitende Verbindung

Herstellung des Anschlusses

Q1

2023

Grenzüberschreitende Verbindung zum Nachweis eines flächengestützten Quantenschlüssel-Verteilungssystems, das in einer Vereinbarung zwischen dem betreffenden Drittland und Luxemburg förmlich festgelegt ist.



3A-5

Investition 1 – Entwicklung und Einführung von Testinfrastruktur und ultrasicheren Konnektivitätslösungen

Etappenziel 

Grenzüberschreitende Verbindung für eine Demonstration per Satellit 

Herstellung des Anschlusses 

Q3

2024

Grenzüberschreitende Demonstration eines Quantenverteilungssystems durch eine Satellitenverbindung, die in einer Vereinbarung zwischen dem betreffenden Drittland und Luxemburg förmlich festgelegt ist.

G. KOMPONENTE 3B: Modernisierung der öffentlichen Verwaltung

Die COVID-19-Pandemie und die Eindämmungsmaßnahmen haben gezeigt, dass dringend angemessene interoperable digitale Lösungen für öffentliche Dienste und Verwaltungen entwickelt werden müssen. Mit dieser Komponente soll dieser Herausforderung begegnet werden, indem die Wirksamkeit und Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und ihrer Dienste durch die Digitalisierung erhöht wird, wobei den aktuellen Herausforderungen, Bedürfnissen und Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger und Regierungsbeamten Rechnung getragen wird.

Mit der Komponente des luxemburgischen Aufbau- und Resilienzplans soll den länderspezifischen Empfehlungen an Luxemburg aus den Jahren 2019 und 2020 entsprochen werden, in denen die Förderung von Innovation und Digitalisierung, insbesondere im Unternehmenssektor, sowie die Ausrichtung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik zur Förderung von Digitalisierung und Innovation empfohlen wurden. Die Komponente trägt auch zum digitalen Wandel bei.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

G.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Investition 1: Elektronische Dokumentenverwaltung und Fallbearbeitung

Ziel von „Investition 1“ ist die Einrichtung einer zentralen Plattform mit den notwendigen Funktionen für die Dokumentenverwaltung in öffentlichen Verwaltungen sowie für den Austausch von Dokumenten zwischen Verwaltungen, Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen. Darüber hinaus bietet es eine Datenbank für die elektronische Dokumentenverwaltung und die Fallbearbeitung. Zu diesem Zweck wird vom staatlichen IT-Zentrum (CTIE) eine erste Basisplattform mit der Bezeichnung „GED Factory“ eingerichtet. Alle öffentlichen Verwaltungen, die bereit sind, sich an dem Projekt zu beteiligen, erhalten technische Unterstützung durch das CTIE, um ihre spezifischen Bedürfnisse zu ermitteln.

Investition 2: Entwicklung von MyGuichet – Projekt 1/3 – Virtuelle Ernennungen

Hauptziel dieser Investition ist es, öffentliche Verwaltungen in die Lage zu versetzen, virtuelle Termine anzubieten und den Zugang zu verschiedenen Funktionen über Videokonferenzen zu ermöglichen. Dies soll Zeit sparen und vermeiden, dass Bürger und Unternehmen sich zu den Verwaltungsstellen begeben müssen, und die Verwaltungsverfahren für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglicher zu machen. Die luxemburgischen Behörden richten die für Verwaltungsverfahren erforderliche Infrastruktur per Videokonferenz ein.

Investition 2: Entwicklung von MyGuichet – Projekt 2/3 – Verschiedene Verfahren zwischen Bürgern und Behörden (C2G) und „Unternehmen und Regierung“ (B2G)

Mit der „Investition 2“ sollen 12 neue Online-Dienste eingeführt werden, die im Einklang mit den Prioritäten der Verordnung über das zentrale digitale Zugangstor stehen, um das digitale Angebot für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen zu erweitern und verschiedene Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. So wird beispielsweise im Hinblick auf den Steuerabzug für Arbeitnehmer das Konzept Unternehmen und Regierung eingeführt, damit die Bürger über MyGuichet auf diese Informationen zugreifen können. Ein weiterer Dienst, der umgesetzt werden soll, ist die Einführung des Konzepts „Bürger und Regierung“ zur Erleichterung der Beantragung von Jagdgenehmigungen über MyGuichet.

Investition 2: Entwicklung von MyGuichet – Projekt 3/3 – Mobile App MyGuichet.lu

Ziel dieser Investition ist es, die in MyGuichet.lu angebotenen Funktionen auf eine mobile Anwendung zu übertragen. Diese mobile Anwendung wird der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und soll die Wirksamkeit der Verfahren für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen verbessern. Die Anwendung muss über ein persönliches Mobiltelefon den Zugang zu Desktop-Funktionen wie z. B. Verfahren mit der öffentlichen Verwaltung ermöglichen. Eine weitere Funktion, die diese App bieten wird, ist die Möglichkeit, Dokumente zu scannen. Das Smartphone muss also einen Scanner ersetzen können.

Investition 3: eADEM

Der Arbeitsmarkt durchläuft in Luxemburg tiefgreifende Veränderungen. Vor diesem Hintergrund muss sich die Agentur für die Entwicklung der Beschäftigung (ADEM) in Luxemburg anpassen, damit sie in der Lage ist, wirksam auf die laufenden Veränderungen des Arbeitsplatzes zu reagieren. Ziel dieser Investition ist die Digitalisierung der ADEM durch eine Aktualisierung ihrer IT-Ressourcen, wodurch sich die Effizienz der ADEM im Umgang mit ihren Kunden und Begünstigten erhöht. Zu diesem Zweck wird ein externer Berater beauftragt, den Bedarf der Agentur zu ermitteln und die erforderlichen Funktionen festzulegen, damit das für die eADEM erforderliche IT-Tools entwickelt werden kann.

Von diesem neuen Tool wird Folgendes erwartet:

·Es erleichtert und beschleunigt die Arbeit der ADEM-Mitarbeiter, indem sie deren Produktivität vor dem Hintergrund höherer Arbeitslosigkeit infolge der COVID-19-Pandemie erhöht.

·Es verbessert auch die Effizienz der Agentur in Bezug auf die Eröffnung personalisierter Konten, Anweisungen, Ausführung und Kontrolle der finanziellen Unterstützung für Begünstigte durch die Digitalisierung des Prozesses. Das IT-System soll zudem Mechanismen digitalisieren, um für die von Unternehmen gesuchten Profile schneller mit geeigneten Arbeitsuchenden zusammenzubringen.

Das Projekt eADEM soll zu einem transparenteren, effizienteren und widerstandsfähigeren Arbeitsmarkt beitragen.

Investition 4: Nationale Plattform für die Verwaltung öffentlicher Erhebungen

Mit „Investition 4“ wird die Entwicklung einer nationalen Plattform für die Verwaltung öffentlicher Erhebungsverfahren unterstützt, die aus einem Internetportal, einem Back-Office und einer persönlichen Assistenz für MyGuichet.lu besteht. Ziel dieser Investition ist es, die Veröffentlichung öffentlicher Umfragen zu zentralisieren, um deren Zugänglichkeit und Sichtbarkeit zu vereinfachen. Sie erleichtert auch die Einreichung eines Beitrags, um die Bürgerbeteiligung zu erhöhen. Die Investition zielt darauf ab, alle Schritte dieser Prozesse zu digitalisieren, während physische Lösungen verfügbar bleiben müssen.

G.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

3B-1

Investition 1 – Elektronische Dokumentenverwaltung und Fallbearbeitung

Etappenziel

Inbetriebnahme einer zentralen Plattform für die elektronische Dokumentenverwaltung und die Fallbearbeitung.

Inbetriebnahme einer vollständigen Plattform

Q4

2021

Es wird eine zentrale Plattform eingerichtet, die die elektronische Dokumentenverwaltung und den Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Verwaltungen ermöglicht und die Dokumentenverwaltung durch die öffentlichen Verwaltungen verbessert.

3B-2

Investition 1 – Elektronische Dokumentenverwaltung und Fallbearbeitung

Zielwert

GED und Fallbearbeitung innerhalb staatlicher Stellen

Anzahl

0

5

Q4

2024

In fünf Regierungsstellen wird eine neue individuelle elektronische Dokumentenverwaltungs- und Fallbearbeitungslösung in Betrieb genommen, um die Dokumentenverwaltung zu verbessern. Die Lösung kann individuell gestaltet werden, um den Bedürfnissen der einzelnen Stellen gerecht zu werden. Die Einführung dieser individuellen Lösungen erfolgt durch das staatliche IT-Zentrum (Government IT Centre – CTIE).

3B-3

Investition 1 – Elektronische Dokumentenverwaltung und Fallbearbeitung

Zielwert

Spezifische Module

Anzahl

0

3

Q4

2024

Auf der Plattform stehen drei spezifische Module zur Automatisierung von Standardverfahren zur Verfügung.

3B-4

Investition 1 – Elektronische Dokumentenverwaltung und Fallbearbeitung

Zielwert

Inbetriebnahme von zwei Verbindungsleitungen zwischen Einrichtungen (cross-tenants workflow), um die Umsetzung von Arbeitsabläufen und Fallbearbeitung zwischen verschiedenen staatlichen Stellen zu ermöglichen.

 

Anzahl

0

2

Q2

2024

Inbetriebnahme von zwei Verbindungsleitungen zwischen den Instanzen (cross-tenants workflow). Ziel ist es, Arbeitsabläufe und Fallbearbeitung durch verschiedene staatliche Stellen zu ermöglichen, selbst wenn jede von ihnen über einen eigenen spezifischen Fall in der Dokumentenverwaltung verfügt.

3B-5

Investition 2 – Entwicklung von MyGuichet – Projekt 1/3: Virtuelle Terminvereinbarung

Etappenziel

Phase 1 des

Austausch per Videokonferenz

Einrichtung der Infrastruktur, die für die Bereitstellung virtueller Termine erforderlich ist

Q2

2022

Durchführung eines Infrastrukturprojekts, das es zwei Personen ermöglicht, sich per Videokonferenz unter Verwendung ihres Webbrowsers auszutauschen. Dies betrifft virtuelle Termine für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen mit der öffentlichen Verwaltung.

3B-6

Investition 2 – Entwicklung von MyGuichet – Projekt 1/3: Virtuelle Terminvereinbarung

Etappenziel

Phase 2 des Austauschs per Videokonferenz

Einführung der virtuellen Termine auf MyGuichet.lu

Q4

2022

Verfügbarkeit der Funktion der Videokonferenztermine in MyGuichet.lu (Anpassung der Terminvereinbarung, Anpassung der auf dem Bildschirm angezeigten Termine, Entwicklung des Wartezimmers, Anpassung der persönlichen Seiten zur Einsichtnahme der Termine).

3B-7

Investition 2 – Entwicklung von MyGuichet – Projekt 2/3: Verschiedene C2G- und B2G-Konzepte

Zielwert

12 neue Dienste

Anzahl

0

12

Q4

2022

Einführung und Verfügbarkeit von 12 neuen Diensten für Bürger/innen und Unternehmen, die über MyGuichet.lu zugänglich sind

3B-8

Investition 2 – Entwicklung von MyGuichet – Projekt 3/3: App Mobile MyGuichet.lu

Etappenziel

Einführung einer mobilen Version von MyGuichet (begrenztes Publikum)

Mobile Version von MyGuichet für ein eingeschränktes Publikum verfügbar

Q2

2021

Einführung einer mobilen Version von MyGuichet, die für einen begrenzten Nutzerkreis verfügbar ist

3B-9

Investition 2 – Entwicklung von MyGuichet – Projekt 3/3: App Mobile MyGuichet.lu

Etappenziel

Einführung einer mobilen Version von MyGuichet.lu für die breite Öffentlichkeit

Mobile Version von MyGuichet für die breite Öffentlichkeit verfügbar

Q3

2021

Einführung einer mobilen Version von MyGuichet.lu für die breite Öffentlichkeit

3B-10

Investition 3 – „eADEM“

Etappenziel

Erstellung der eADEM-2025-Strategie für die Analysephase

Annahme der eADEM-Strategie 2025

Q4

2021

Annahme der Strategie eADEM 2025 und eines mittelfristigen Arbeitsprogramms. Ziel ist es, das Personal der eADEM (Agence pour le développement de l’emploi) für die Herausforderungen des operativen und digitalen Wandels vorzubereiten, die sich aus dem „eADEM“ ergeben.

3B-11

Investition 3 – „eADEM“

Etappenziel

Umsetzung des eADEM

Inbetriebnahme des eADEM-Systems

Q4

2024

Die erste Version des eADEM-Systems ist einsatzbereit.

3B-12

Investition 3 – „eADEM“

Etappenziel

Schaffung und Umsetzung von zwei miteinander verknüpften Systemen zum eADEM

Inbetriebnahme der mit eADEM verbundenen Systeme

Q4

2024

Digitale Assistenten des mit eADEM verknüpften MyGuichet-Portals stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

3B-13

Investition 4 – Nationale Plattform für die Verwaltung öffentlicher Untersuchungen

Etappenziel

Einrichtung einer nationalen Plattform für die Verwaltung und Veröffentlichung öffentlicher Umfragen und damit zusammenhängender Dokumente

Einrichtung einer nationalen Plattform

Q1

2021

Allen öffentlichen Verwaltungen, die öffentliche Umfragen durchführen, steht eine nationale Plattform mit den wichtigsten Funktionen zur Verfügung; hierzu gehören die Verwaltung und Veröffentlichung öffentlicher Umfragen und damit zusammenhängender Dokumente und die Möglichkeit für die breite Öffentlichkeit, einen Online-Beitrag einzureichen.

3B-14

Investition 4 – Nationale Plattform für die Verwaltung öffentlicher Erhebungen

Zielwert

Einbindung der nationalen Plattform

Anzahl

0

90

Q4

2023

Insgesamt 90 Gemeinden haben Zugang zur nationalen Plattform für die Verwaltung öffentlicher Erhebungen und können diese als Organisatoren öffentlicher Umfragen nutzen.

H. KOMPONENTE 3C: Förderung einer transparenten und fairen Wirtschaft

Diese Komponente des luxemburgischen Aufbau- und Resilienzplans enthält eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Modernisierung der Unternehmensbesteuerung, nämlich ein Gesetz, das Abzüge von Zinsen und Lizenzgebühren, die an verbundene Unternehmen gezahlt werden, die in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, für die Zwecke der Körperschaftsteuer verbietet.

Ergänzend zu dieser Maßnahme wird in der Komponente darauf hingewiesen, dass Luxemburg eine Folgenabschätzung für das oben genannte Gesetz durchführen wird, „um die Grundlage für die Diskussion über eine Ausdehnung der Maßnahme auf andere Drittländer als die, die in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgeführt sind, zu liefern“.

Die Komponente zeigt ferner, dass Luxemburg bei den laufenden und künftigen Diskussionen über die Modernisierung des EU-Steuersystems und des internationalen Steuersystems für Unternehmen weiterhin eine konstruktive Haltung einnehmen wird, insbesondere als Teil des inklusiven Rahmens der OECD im Kontext der in der jüngsten Mitteilung der Kommission „Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert“ angekündigten Initiativen.

Diese Komponente umfasst auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung beitragen sollen, um eine wirksame Überwachung und Durchsetzung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche im Hinblick auf Dienstleister, die für Gesellschaften und Trusts tätig sind oder Wertpapierdienstleistungen erbringen, zu gewährleisten.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

H.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1: Modernisierung der Unternehmensbesteuerung

Diese Reform besteht aus einer legislativen Maßnahme, mit der Abzüge für Körperschaftsteuerzwecke von Zinsen und Lizenzgebühren, die an verbundene Unternehmen gezahlt werden, die in Ländern und Gebieten ansässig sind, die in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, verboten sind. Mit dieser Reform wird eine Einigung umgesetzt, die der Rat der EU im Dezember 2019 erzielt hat.

Reform 2: Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Diese Reform besteht aus vier miteinander verknüpften Teilmaßnahmen und verfolgt zwei Hauptziele. Erstens soll der Rechtsrahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt werden, der für Dienstleister gilt, die für Gesellschaften und Trusts tätig sind oder Wertpapierdienstleistungen erbringen. Das zweite Ziel besteht in einer besseren Identifizierung, Bewertung und einem besseren Verständnis der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Die erste Teilmaßnahme besteht in einer Verschärfung der nationalen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die für Dienstleister gelten, die für Gesellschaften und Trusts tätig sind oder Wertpapierdienstleistungen erbringen. Neben der Umsetzung einiger Bestimmungen der fünften Geldwäscherichtlinie 3 stärkt und harmonisiert das Gesetz vom 25. März 2020 die Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse der Aufsichtsbehörden und der Selbstregulierungsgremien, die für die Beaufsichtigung von Anbietern von Treuhand- und Gesellschaftsdienstleistungen sowie von Wertpapierdienstleistungen im Bereich von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind. Mit dem damit verbundenen Großherzoglichen Erlass vom 14. August 2020 werden bestimmte Vorschriften für Dienstleister, die für Trusts und Gesellschaften tätig sind, präzisiert.

Die zweite Teilmaßnahme besteht in der Vertiefung der Ermittlung, Bewertung und des Verständnisses der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit Dienstleistern, die für Gesellschaften und Trusts tätig sind oder Wertpapierdienstleistungen erbringen. Zu diesem Zweck wurde die 2018 durchgeführte nationale Risikobewertung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktualisiert, um die Präventiv- und Abhilfemaßnahmen sowie die Zuweisung von Mitteln durch den Staat, die Aufsichtsbehörden und Selbstregulierungsgremien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu kalibrieren. Darüber hinaus wurde eine Bewertung des vertikalen Risikos der Terrorismusfinanzierung eingeleitet, um das Verständnis der Länder und Gebiete, in denen eine Terrorismusfinanzierung verzeichnet wird, zu vertiefen, wobei der Schwerpunkt auf Sektoren liegt, die als besonders gefährdet angesehen werden. Schließlich soll die sektorale Risikobewertung juristischer Personen und Rechtsvereinbarungen, die gemäß Kriterium 24.2 der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ vorgeschrieben ist, die Entwicklung neuer Maßnahmen zur Minderung der möglicherweise ermittelten Restrisiken ermöglichen.

Als dritte Teilmaßnahme wird das Luxemburger Unternehmensregister (Luxembourg Business Register – LBR), das das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Registre des Bénéficiaires Effectifs – RBE) und das Handels- und Gesellschaftsregister (Registre du Commerce et des Sociétés – RCS) verwaltet, umfassend umgestaltet, um seine Sanktions-, Kontroll- und Exekutivbefugnisse auszuweiten und die Nutzung seiner Daten für die Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erleichtern. Die Umwandlung betrifft die Verfahren, die Organisation und die Kapazitäten einschließlich der digitalen Kapazitäten des LBR, so dass dieses für alle betroffenen Nutzer die wichtigste Quelle wesentlicher Daten über juristische Personen sein wird.

Schließlich besteht die vierte Teilmaßnahme aus einer Studie zur Überprüfung der geltenden Rechtsvorschriften für Dienstleister für Trusts und Unternehmen und einer darauf fußenden Vorlage für ein Gesetz zur Konsolidierung dieses Rahmens, das im September 2023 in Kraft treten soll. Mit dem Gesetz sollen die derzeitige Aufsichtsregelung überarbeitet, die zentrale Erhebung von Daten über die von den Dienstleistern durchgeführten Tätigkeiten verbessert und die anwendbaren Sanktionsmechanismen präzisiert werden.

H.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

3C-1

Reform 1 – Modernisierung der Unternehmensbesteuerung

Etappenziel

Gesetz vom 10. Februar 2021 zur Änderung des geänderten Einkommensteuergesetzes vom 4. Dezember 1967 (vormals Gesetzentwurf Nr. 7547)

Inkrafttreten des Rechtsakts

Q1

2021

Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Februar 2021 zur Änderung des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer (früher Entwurf des Gesetzes Nr. 7547) zur Einführung der Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzgebühren, die an verbundene Unternehmen mit Sitz in nicht kooperativen Steuergebieten gezahlt werden, für die Körperschaftssteuer 

3C-2

Reform 2 – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Etappenziel

Gesetz vom 25. März 2020 über die Bekämpfung der Geldwäsche

Inkrafttreten des Rechtsakts

Q1

2020

Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. März 2020 zur Änderung des geänderten Gesetzes vom 12. November 2004 über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

3C-3

Reform 2 – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Etappenziel

Großherzoglicher Erlass vom 14. August 2020 zur Bekämpfung der Geldwäsche

Inkrafttreten des Großherzoglichen Erlasses

Q3

2020

Inkrafttreten des Großherzoglichen Erlasses vom 14. August 2020 zur Änderung des Großherzoglichen Erlasses vom 1. Februar 2010 mit einigen Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 12. November 2004 über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

3C-4

Reform 2 – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Etappenziel

Bewertung des vertikalen Risikos im Bereich der Terrorismusfinanzierung

Veröffentlichung der Risikobewertung

Q2

2021

Veröffentlichung – nach Annahme der vertikalen Risikobewertung von Terrorismusfinanzierung durch den Ausschuss für die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – einer Risikobewertung der Bedrohungen, denen Luxemburg durch seine Rolle als Kanal für die Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist

3C-5

Reform 2 – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Etappenziel

Sektorale Risikobewertung juristischer Personen

Veröffentlichung der Risikobewertung

Q4

2021

Veröffentlichung einer sektoralen Risikobewertung juristischer Personen

3C-6

Reform 2 – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Etappenziel

Aktualisierung der nationalen Risikobewertung 2020

Veröffentlichung der Risikobewertung

Q4

2020

Veröffentlichung der Aktualisierung der nationalen Risikobewertung im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Jahr 2020

3C-7

Reform 2 – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Etappenziel

Umgestaltung vom Luxembourg Business Register (LBR)

Abschluss der Umgestaltung (Rechtsvorschriften, Arbeitsweise, zusätzliche Kapazitäten)

Q4

2023

Abschluss des Projekts zur Umgestaltung vom Luxembourg Business Register (Ausarbeitung eines ersten Gesetzentwurfs, Einführung eines auf Empfehlungen des Beraters beruhenden Arbeitsmodells und Einsatz zusätzlicher Kapazitäten)

3C-8

Reform 2 – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Etappenziel

Abschluss der Studie über die Stärkung des Regelwerks für Dienstleister, die für Trusts und Unternehmen tätig sind

Abschluss einer Studie

Q4

2021

Abschluss der Studie über die Stärkung des Regelwerks für Dienstleister, die für Trusts und Unternehmen tätig sind



3C-9

Reform 2 – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Etappenziel

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Stärkung des Regelwerks für Dienstleister, die für Trusts und Unternehmen tätig sind

Inkrafttreten eines Gesetzgebungsakts

Q3

2023

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Stärkung des Regelwerks für Dienstleister, die für Trusts und Unternehmen tätig sind

I. AUDIT UND KONTROLLE

I.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Ein Datenspeichersystem für die Aufzeichnung und Speicherung aller relevanten Daten im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans – die Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten, Daten über Endempfänger, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und wirtschaftliche Eigentümer – muss vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags betriebsbereit sein. Vor dem ersten Zahlungsantrag legt Luxemburg außerdem einen speziellen Prüfbericht vor, in dem die Wirksamkeit der Mindestfunktionen des Datenspeichersystems bestätigt wird.

Abschluss der Durchführung weiterer Verfahren zum Schutz der finanziellen Interessen der EU gemäß Teil III Kapitel 4 (Durchführung), Unterkapitel X und Kapitel 6 (Audit und Kontrollen) des Plans, der vor Einreichung des ersten Zahlungsantrags der luxemburgischen Behörden abzuschließen ist. In der Verwaltungserklärung und der Zusammenfassung der Prüfungen, die dem Zahlungsantrag beigefügt sind, sollte der Stand der Durchführung bestätigt und die festgestellten Mängel und die ergriffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen aufgezeigt werden.

I.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

AC-1

Überwachung und Durchführung des Plans

Etappenziel

Archivsystem für Audit und Kontrollen: Informationen für die Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Prüfbericht zur Bestätigung der Funktionen des Archivs

Vor dem ersten Zahlungsantrag

Vor dem ersten Zahlungsantrag

Es muss ein Datenspeichersystem zur Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität eingerichtet und einsatzbereit sein.

Das System muss mindestens folgende Funktionen umfassen:

a) Erhebung von Daten und Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte;

b) Erhebung, Speicherung und Sicherstellung des Zugangs zu den Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der Aufbau- und Resilienz-Verordnung.



AC-2

Überwachung und Durchführung des Plans

Etappenziel

Schutz der finanziellen Interessen der EU

Durchführung der Verfahren

Vor dem ersten Zahlungsantrag

Vor dem ersten Zahlungsantrag

Abschluss der Durchführung weiterer Verfahren zum Schutz der finanziellen Interessen der EU gemäß Teil III Kapitel 4 (Durchführung), Unterkapitel X und Kapitel 6 (Audit und Kontrollen) des Plans, der vor Einreichung des ersten Zahlungsantrags der luxemburgischen Behörden abzuschließen ist.

2.Geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans

Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans von Luxemburg belaufen sich auf 93 354 077 EUR.

ABSCHNITT 2: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

1.Finanzieller Beitrag

1.1.Erste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme

(Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

1

AC-1: Überwachung und Durchführung des Plans

Etappenziel

Archivsystem für Audit und Kontrollen: Informationen für die Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität

2

3C-2: Reform 2 – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Etappenziel

Gesetz vom 25. März 2020 über die Bekämpfung der Geldwäsche

3

1A-1: Reform 1 – „Skillsdësch“

Etappenziel

Start von „Skillsdësch“

4

1B-1: Reform 1 – Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems – „Gesondheetsdësch“

Etappenziel

Auftakt- und Vorbereitungsphase des „Gesondheetsdësch“ -Prozesses mit dem Ziel, die sechs thematischen Prioritäten anzugehen. 

5

3C-3: Reform 2 – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Etappenziel

Großherzoglicher Erlass vom 14. August 2020 zur Bekämpfung der Geldwäsche

6

3C-6: Reform 2 – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Etappenziel

Aktualisierung der nationalen Risikobewertung 2020

7

1A-3: Investition 1 – „FutureSkills“

Etappenziel

Vereinbarung der Partner über die „operationelle Phase“

8

1B-7: Investition 2 – Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems – Telemedizin-Anwendung für das medizinische Telemonitoring von Patienten

Etappenziel

„Maela“

9

3B-13: Investition 4 – Nationale Plattform für die Verwaltung öffentlicher Untersuchungen

Etappenziel

Einrichtung einer nationalen Plattform für die Verwaltung und Veröffentlichung öffentlicher Umfragen und damit zusammenhängender Dokumente

10

3C-1: Reform 1 – Modernisierung der Unternehmensbesteuerung

Etappenziel

Gesetz vom 10. Februar 2021 zur Änderung des geänderten Einkommensteuergesetzes vom 4. Dezember 1967 (vormals Gesetzentwurf Nr. 7547)



11

1A-6: Investition 2 – Digitale Kompetenzen

Etappenziel

Zugang zu Schulungen im Rahmen des Programms „Digitale Kompetenzen“

12

1A-7: Investition 2 – Digitale Kompetenzen

Etappenziel

Einleitung der Maßnahme, Einladung potenzieller Begünstigter

13

3B-8: Investition 2 – Entwicklung von MyGuichet – Projekt 3/3: App Mobile MyGuichet.lu

Etappenziel

Einführung einer mobilen Version von MyGuichet (begrenztes Publikum)

14

3C-4: Reform 2 – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Etappenziel

Bewertung des vertikalen Risikos im Bereich der Terrorismusfinanzierung

15

1C-1: Reform – Wohnraumpakt 2.0

Etappenziel

Inkrafttreten des Wohnraumpakts von 2.0

16

2A-1: Reform: Elektrifizierung der Flotte der öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen sowie des öffentlichen Verkehrs

Etappenziel

Großherzogliche Verordnung über die Beschaffung sauberer Fahrzeuge

17

2B-1: Reform und Investition: „Naturpakt“

Etappenziel

Fertigstellung des Maßnahmenkatalogs

18

3A-3: Investition 1 – Entwicklung und Einführung von Testinfrastruktur und ultrasicheren Konnektivitätslösungen 

Etappenziel

LuxQCI-Labor 

19

3B-9: Investition 2 – Entwicklung von MyGuichet – Projekt 3/3: App Mobile MyGuichet.lu

Etappenziel

Einführung einer mobilen Version von MyGuichet.lu für die breite Öffentlichkeit

20

1A-4: Investition 1 – „FutureSkills“

Zielwert

Teilnehmerkreis von „FutureSkills“ im Alter von über 45 Jahren

21

1A-5: Investition 1 – „FutureSkills“

Zielwert

Teilnehmerkreis von „FutureSkills“

22

1A-8: Investition 2 – Digitale Kompetenzen

Zielwert

Abschluss der Schulung

23

1B-2: Reform 1 – Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems – Gesondheetsdësch

Etappenziel

Arbeitsprogramm

24

2B-2: Reform und Investition: „Naturpakt“

Etappenziel

„Naturpakt“-Gesetz

25

3B-1: Investition 1 – Elektronische Dokumentenverwaltung und Fallbearbeitung

Etappenziel

Inbetriebnahme einer zentralen Plattform für die elektronische Dokumentenverwaltung und die Fallbearbeitung.

26

3B-10: Investition 3 – „eADEM“

Etappenziel

Erstellung der ADEM-2025-Strategie für die Analysephase

27

3C-5: Reform 2 – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Etappenziel

Sektorale Risikobewertung juristischer Personen

28

3C-8: Reform 2 – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Etappenziel

Abschluss der Studie über die Stärkung des Regelwerks für Dienstleister, die für Trusts und Unternehmen tätig sind



29

AC-2: Überwachung und Durchführung des Plans

Etappenziel

Schutz der finanziellen Interessen der EU

Ratenzahlungsbetrag

29 858 611 EUR

1.2.Zweite Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme

(Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

1

1B-3: Reform 2 – Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems – Reform der Kompetenzen der Angehörigen der Gesundheitsberufe

Etappenziel

Veröffentlichung eines Fahrplans für die Umsetzung der Reform der Zuständigkeiten der Angehörigen der Gesundheitsberufe

2

1B-8: Investition 2 – Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems – Telemedizin-Anwendung für das medizinische Telemonitoring von Patienten

Etappenziel

Eine integrierte Lösung

3

2A-2: Investition: Förderregelung für Ladestationen

Etappenziel

Gesetz über die Förderregelung für Ladestationen

4

1A-2: Reform 1 – „Skillsdësch“

Etappenziel

Start der Kurse für die berufliches Aus- und Weiterbildung („Skillsbridges“)

5

3A-2: Reform 1 – Förderung der Schaffung eines neuen Ökosystems in Luxemburg 

Zielwert 

Quanten-Schlüsseldistribution

6

3B-5: Investition 2 – Entwicklung von MyGuichet – Projekt 1/3: Virtuelle Terminvereinbarung

Etappenziel

Phase 1 des Austauschs per Videokonferenz

7

1B-6: Investition 1 – Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems – ein digitales Gesamtregister der Gesundheitsberufe

Zielwert

Bereitstellung des neuen digitalen Gesamtregisters

8

1C-3: Reform – Wohnraumpakt 2.0

Zielwert

Anteil der Gemeinden, die eine Durchführungsvereinbarung unterzeichnet haben

9

1C-4: Investition 1 – Großprojekt „Neischmelz“

Etappenziel

Start der neuen Testbohrung

10

3B-6: Investition 2 – Entwicklung von MyGuichet – Projekt 1/3: Virtuelle Terminvereinbarung

Etappenziel

Phase 2 des Austauschs per Videokonferenz

11

3B-7: Investition 2 – Entwicklung von MyGuichet – Projekt 2/3: Verschiedene C2G- und B2G-Konzepte

Zielwert

12 neue Dienste

Ratenzahlungsbetrag

24 413 757 EUR

1.3.Dritte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme

(Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

1

2B-3: Reform und Investition: „Naturpakt“

Etappenziel

Erste Prüfung der Leistung abgeschlossen

2

3A-1: Reform 1 – Förderung der Schaffung eines neuen Ökosystems in Luxemburg 

Etappenziel 

Terrestrisches Netz und Weltraumkomponente

3

3A-4: Investition 1 – Entwicklung und Einführung von Testinfrastruktur und ultrasicheren Konnektivitätslösungen 

Etappenziel 

Grenzüberschreitende Verbindung

4

1C-5: Investition 1 – Großprojekt „Neischmelz“

Etappenziel

Entscheidung über die gewählte Technologie für die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen

5

3C-9: Reform 2 – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Etappenziel

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Stärkung des Regelwerks für Dienstleister, die für Trusts und Unternehmen tätig sind

6

1C-2: Reform – Wohnraumpakt 2.0

Zielwert

Prozentsatz der Gemeinden, die eine ursprüngliche Vereinbarung unterzeichnet haben

7

2A-3: Investition: Förderregelung für Ladestationen

Zielwert

Anzahl der einsatzbereiten Ladestationen

8

3B-14: Investition 4 – Nationale Plattform für die Verwaltung öffentlicher Erhebungen

Zielwert

Einbindung der nationalen Plattform

9

3C-7: Reform 2 – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Etappenziel

Umgestaltung vom Luxembourg Business Register

Ratenzahlungsbetrag

18 626 256 EUR

1.4.Vierte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme

(Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

1

2B-4: Reform und Investition: „Naturpakt“

Zielwert

Unterzeichnung von „Naturpakt-Verträgen“ durch 30 Gemeinden

2

3B-4: Investition 1 – Elektronische Dokumentenverwaltung und Fallbearbeitung

Zielwert

Inbetriebnahme von zwei Verbindungsleitungen zwischen Einrichtungen (cross-tenants workflow), um die Umsetzung von Arbeitsabläufen und Fallbearbeitung zwischen verschiedenen staatlichen Stellen zu ermöglichen.

3

1C-6: Investition 1 – Großprojekt „Neischmelz“

Etappenziel

Inbetriebnahme des Wärmenetzes und der Wärmeerzeugungsanlage

4

3A-5: Investition 1 – Entwicklung und Einführung von Testinfrastrukturen und ultrasicheren Konnektivitätslösungen.

Etappenziel 

Grenzüberschreitende Verbindung für eine Demonstration per Satellit 

5

3B-2: Investition 1 – Elektronische Dokumentenverwaltung und Fallbearbeitung

Zielwert

GED und Fallbearbeitung innerhalb staatlicher Stellen

6

3B-3: Investition 1 – Elektronische Dokumentenverwaltung und Fallbearbeitung

Zielwert

Spezifische Module

7

3B-11: Investition 3 – „eADEM“

Etappenziel

Umsetzung des eADEM

8

3B-12: Investition 3 – „eADEM“

Etappenziel

Schaffung und Umsetzung von zwei miteinander verknüpften Systemen zum eADEM

Ratenzahlungsbetrag

12 649 505 EUR

1.5.Fünfte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme

(Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

1

2B-5: Reform und Investition: „Naturpakt“

Zielwert

Zertifizierung „Naturpakt“ für 15 Gemeinden

2

2A-4: Investition: Förderregelung für Ladestationen

Zielwert

Anzahl der einsatzbereiten Ladestationen

3

1B-4: Reform 2 – Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems – Reform der Kompetenzen der Angehörigen der Gesundheitsberufe

Etappenziel

Kompetenzen, Aufgaben und Zuständigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern

4

1B-5: Reform 2 – Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems – Reform der Kompetenzen der Angehörigen der Gesundheitsberufe

Etappenziel

Kompetenzen, Aufgaben und Zuständigkeiten anderer Gesundheitsberufe (einschließlich spezialisierter Krankenschwestern/Krankenpfleger, Therapeuten, Hebammen, Sozialarbeiter und Diätassistenten)

5

1C-7: Investition 1 – Großprojekt „Neischmelz“

Zielwert

Stromerzeugung für den neuen Bezirk

6

1C-8: Investition 1 – Großprojekt „Neischmelz“

Etappenziel

Wärmeerzeugung für den neuen Bezirk

Ratenzahlungsbetrag

7 805 947 EUR

ABSCHNITT 3: ZUSÄTZLICHE MODALITÄTEN

1.Modalitäten für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans von Luxemburg erfolgen gemäß den folgenden Modalitäten:

Die im Finanzministerium angesiedelte Direktion für Wirtschafts- und Haushaltsangelegenheiten (Direction des affaires économiques et budgétaires au sein du Ministère des Finances) trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Plans und fungiert als Verwaltungsabteilung und zentrale Anlaufstelle für die Kommission. Diese Dienststelle ist auch für die Ausarbeitung der Zahlungsanträge und der Verwaltungserklärungen zuständig und koordiniert und überwacht die Durchführung des Plans. Sie erhebt auch die von den Endempfängern vorgelegten Daten zu den Indikatoren und führt die Verwaltungsprüfungen durch.

Die verwaltende Dienststelle ist dafür zuständig, alle Informationen zu den Indikatoren zusammenzufassen, für die sie auch eine Konsistenzprüfung und generell eine Qualitätskontrolle durchführt. Die verwaltende Dienststelle ist auch für die Übermittlung und Nutzung dieser Überwachungsdaten sowohl in den Koordinierungsausschüssen als auch im jährlichen Durchführungsbericht verantwortlich.

Die Verwaltungsbehörde führt in allen Phasen der Verwaltung für eine im Aufbau- und Resilienzplan enthaltene Maßnahme Kontrollen (auch vor Ort) der administrativen, finanziellen, technischen und materiellen Aspekte der Vorhaben durch. Diese Kontrollen werden bei der Prüfung der Finanzierungsbögen, während der Durchführung und Überwachung der Maßnahmen, bei der Einreichung von Anträgen auf Erstattung von Finanzhilfen an Endempfänger und bei Zahlungen an Endempfänger durchgeführt.

Darüber hinaus sind spezifische Maßnahmen vorzusehen, um die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu überprüfen, Korruption zu verhindern und die finanziellen Interessen der EU zu schützen.

Die Generalinspektion für Finanzen (Inspection Générale des Finances – IGF) ist die Prüfbehörde für den Aufbau- und Resilienzplan.

Die Prüfbehörde folgt einem Prüfungsansatz, der auf folgenden Grundsätzen beruht: Jährliche Systemprüfung (einschließlich des bestehenden Systems für die Berichterstattung über Etappenziele und Zielwerte sowie des internen Kontrollsystems zur Verhütung, Aufdeckung und Korrektur von Betrug, Interessenkonflikten, Korruption und Doppelfinanzierung) und jährliche Vorhabenprüfungen (auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe).

Die Daten zu den Endempfängern werden erhoben, sobald sie den Vorgang eingegeben haben. Dies geschieht entweder durch direkte Eingabe der Daten durch die zuständige Dienststelle oder durch den Import von Daten über eine Excel-Datei. Die auf diese Weise erhobenen Daten werden dann entweder direkt in das Informationssystem eingegeben oder über Dateien importiert.

2.Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden Daten

Die im Finanzministerium angesiedelte Direktion für Wirtschafts- und Haushaltsangelegenheiten (Direction des affaires économiques et budgétaires) ist als zentrale Koordinierungsstelle für den Aufbau- und Resilienzplan Luxemburgs und dessen Umsetzung für die Gesamtkoordinierung und Überwachung des Plans zuständig. Sie fungiert insbesondere als Koordinierungsstelle für die Überwachung der Fortschritte bei Etappenzielen und Zielwerten, für die Überwachung und gegebenenfalls für die Durchführung von Kontrolltätigkeiten und fungiert als zentrale Anlaufstelle für die Kommission. Diese Dienststelle ist auch für die Erstellung der Zahlungsanträge und der Verwaltungserklärungen zuständig. Sie koordiniert die Berichterstattung über Etappenziele und Zielwerte, relevante Indikatoren, aber auch qualitative Finanzinformationen und andere Daten, wie die von den Endempfängern über ein spezielles IT-System übermittelten Daten zu den Indikatoren, und führt die Verwaltungsprüfungen durch. Die Generalinspektion für Finanzen ((Inspection Générale des Finances – IGF) ist die Prüfbehörde für den Aufbau- und Resilienzplan.

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 übermittelt Luxemburg bei der Kommission nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte gemäß Abschnitt 2.1 dieses Anhangs einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags. Luxemburg stellt sicher, dass die Kommission auf Antrag uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten hat, die die ordnungsgemäße Begründung des Zahlungsantrags stützen, und zwar sowohl für die Bewertung des Auszahlungsantrags gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 als auch für Prüfungs- und Kontrollzwecke.

(1) Quelle: Europäische Umweltagentur, Datenmonitor für Treibhausgasemissionen (Greenhouse Gases Data Viewer).
(2)

Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge. ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 116.

(3) Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).
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