Die Maßnahme würde die Nutzung von Landstrom fördern und damit zu nachhaltigen Häfen und einer nachhaltigen Schifffahrt beitragen. Sie steht im Einklang mit den politischen Zielen der EU. Die Nutzung von Landstrom in europäischen Häfen ist eine der zur Verwirklichung der ehrgeizigen Ziele des europäischen Grünen Deals vorgeschlagenen Maßnahmen.
Zudem dürfte die Maßnahme eine Verringerung der CO2-Emissionen bewirken, da der Strommix im Festlandsnetz aufgrund höherer Systemeffizienz und des Einsatzes anderer Brennstoffe weniger CO2-intensiv ist als der an Bord durch die Verbrennung von Bunkeröl erzeugte elektrische Strom. In diesem Zusammenhang unterstrichen die niederländischen Behörden, dass die tatsächliche Verringerung der CO2-Emissionen von der Qualität des genutzten elektrischen Stroms abhänge, für den niederländischen Strommix je nach Generatorlast mit einer Verringerung um 28-67 % zu rechnen und für die Zukunft von einem Anstieg dieses Wertes auszugehen sei.
Energiepolitik
Die Maßnahme steht im Einklang mit der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, die die Einrichtung von Anlagen für landseitige Stromversorgung in Häfen vorsieht, sofern Bedarf an solchen Anlagen besteht und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen, darunter positive Auswirkungen auf die Umwelt, stehen. Außerdem dient sie dem Erreichen eines Ziels von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV.
An dieser Stelle muss daran erinnert werden, dass ein wichtiger Grund für die ungünstige Wettbewerbsposition von Landstrom darin liegt, dass die Alternative – also elektrischer Strom, den in Seehäfen liegende Schiffe an Bord erzeugen – derzeit völlig steuerfrei ist, denn nicht nur das zur Stromerzeugung verwendete Bunkeröl ist im Regelfall gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG steuerfrei, sondern auch der an Bord der Schiffe erzeugte elektrische Strom selbst (siehe Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG). Letztere Befreiung könnte zwar hinsichtlich der Umweltziele der Union als problematisch angesehen werden, beruht aber auf praktischen Erwägungen. Um an Bord erzeugten Strom zu besteuern, wäre eine Erklärung des Schiffseigners – der oft in einem Drittland ansässig ist – oder des Schiffsbetreibers über die Menge des verbrauchten Stroms erforderlich. In der Erklärung müsste außerdem angegeben werden, wie hoch der Anteil des in den Hoheitsgewässern des Mitgliedstaats, in dem die Steuer geschuldet wird, verbrauchten Stroms ist. Für die Schiffseigner wäre es ein hoher Verwaltungsaufwand, für jeden Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgewässer befahren werden, derartige Erklärungen abzugeben. Ähnliche Überlegungen gelten für die Binnenschifffahrt und die optionale steuerliche Behandlung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (von den Niederlanden umgesetzt). Unter diesen Umständen kann es gerechtfertigt sein, die weniger verschmutzende Alternative des Landstroms nicht zu benachteiligen und die Niederlande zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes zu ermächtigen.
Verkehrspolitik
Diese Maßnahme steht im Einklang mit der Empfehlung 2006/339/EG der Kommission über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Union und mit der Mitteilung der Kommission „Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU“.
Binnenmarkt und lauterer Wettbewerb
Unter dem Gesichtspunkt des Binnenmarktes und des lauteren Wettbewerbs hat die Maßnahme lediglich zur Folge, dass die bestehende, durch die Steuerbefreiung für Bunkeröl bewirkte Verzerrung zwischen zwei konkurrierenden Stromquellen für Schiffe an Liegeplätzen in Häfen – nämlich Stromerzeugung an Bord und Landstrom – verringert wird.
Was den Wettbewerb zwischen den Schiffsbetreibern anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass derzeit nur wenige Schiffe Landstrom gewerblich nutzen. Zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen könnte es daher nur zwischen Schiffen kommen, die die beantragte Regelung nutzen und auf Landstrom umstellen, und solchen, die die Stromerzeugung an Bord beibehalten. Genaue Kostenvorausschätzungen hängen zwar entscheidend von der Entwicklung des Ölpreises ab und sind dementsprechend sehr schwierig, aber aus den neuesten verfügbaren Bewertungen ergibt sich, dass insgesamt gesehen selbst bei einer völligen Steuerbefreiung in den meisten Fällen die Betriebskosten des Landstroms nicht unter die Kosten der Stromerzeugung an Bord sinken würden, sodass Schiffsbetreiber, die Landstrom nutzen, gegenüber denjenigen, die den Strom an Bord erzeugen, in keinem Fall einen erheblichen Wettbewerbsvorteil erlangen würden. Im vorliegenden Fall ist eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung der oben genannten Art umso weniger zu erwarten, als die Niederlande die durch die Richtlinie 2003/96/EG vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge für elektrischen Strom zur betrieblichen Verwendung beachten werden.
Darüber hinaus entsteht, wie bereits erwähnt, den Schiffsbetreibern, die Landstrom beziehen, der zu dem in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Mindestbetrag besteuert wird, nicht grundsätzlich ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber Betreibern, die ihren eigenen Strom an Bord erzeugen, da dieser Strom steuerfrei ist. Mit einem ermäßigten Steuersatz für Landstrom verringert sich der Unterschied in der steuerlichen Behandlung von Landstrom und der zur Stromerzeugung an Bord verwendeten (mineralischen) Energieerzeugnisse.
Die Stromversorger haften für die Energiesteuer und den Zuschlag für nachhaltige Energie (Opslag Duurzame Energie, ODE). In ihrer Energiesteuererklärung wenden sie den ermäßigten Steuersatz direkt an. Die unmittelbar Begünstigten sind die Betreiber der Anlagen, die die Schiffe am Liegeplatz mit Strom versorgen. Es wird erwartet, dass die Betreiber den finanziellen Vorteil ganz oder teilweise an die Nutzer des Landstroms – also die Eigner von Binnenschiffen und Seeschiffen – weitergeben. Die jetzigen Nutzer und ihre Vertreter werden darauf bestehen, dass es im Interesse der Hafenbehörden liegt, Landstrom für die Nutzer finanziell attraktiv zu machen.
Der Zugang zu Landstrom wird zudem den betroffenen Schiffen unabhängig von der Flagge offenstehen, unter der sie fahren, sodass inländische Wirtschaftsteilnehmer gegenüber ihren Wettbewerbern aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht steuerlich günstiger behandelt werden.
Was den Wettbewerb der Häfen untereinander anbelangt, so dürften etwaige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten die sich dadurch ergeben könnten, dass Schiffe ihre Route ändern, um Landstrom zu einem ermäßigten Steuersatz zu nutzen, zu vernachlässigen sein. Da – wie oben ausgeführt – die Nutzung von Landstrom zumindest auf kurze Sicht trotz Steuerermäßigung kaum wirtschaftlicher sein dürfte als die Stromerzeugung an Bord, steht auch nicht zu erwarten, dass durch diese Steuerermäßigung für Landstrom der Wettbewerb zwischen den Häfen erheblich verzerrt wird, etwa weil die Schiffe ihre Routen entsprechend der Verfügbarkeit von günstigem Landstrom ändern würden. Die niederländischen Behörden argumentieren, dass für die Wahl des Hafens der Bestimmungsort der Ladung maßgebend ist und nicht niedrigere Hafenliegekosten aufgrund der Steuerermäßigung für Landstrom.
Angesichts des Zeitraums, für den die Ermächtigung zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes vorgeschlagen wird, ist es – sofern sich der derzeitige Rahmen und die aktuelle Situation nicht wesentlich ändern – unwahrscheinlich, dass sich die in den vorherigen Absätzen dargelegte Analyse vor Ablauf der Geltungsdauer der Maßnahme ändert.