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Document 52021PC0179

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates zur Annahme eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“)

COM/2021/179 final

Brüssel, den 16.4.2021

COM(2021) 179 final

2018/0194(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates zur Annahme eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“)


2018/0194 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates zur Annahme eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“)

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat
(COM(2018)0369 / 2018/0194 (COD)

31. Mai 2018

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

19. September 2018

Standpunkt der Europäischen Zentralbank

16. August 2018

Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung

13. Februar 2019

Festlegung des Standpunkts des Rates

13. April 2020

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Der Euro als die einheitliche Währung der Union ist für Europa von zentraler Bedeutung, weshalb seine Unversehrtheit in jeder Hinsicht geschützt werden muss. Für die Union und ihre Organe stellt die Fälschung des Euro ein ernstzunehmendes Problem dar. Die Gefahren sind weiter beträchtlich – die wachsende Zahl hochwertig gefälschter Euros und Sicherheitsmerkmale, etwa Hologramme, die im Internet/Darknet verfügbar sind, und die Existenz regelrechter Fälscher-Hotspots beispielsweise in Kolumbien, Peru und China illustrieren dies. Da Falschgeld nicht erstattet wird, entsteht den Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen selbst dann ein Schaden, wenn sie es in gutem Glauben angenommen haben. Ganz allgemein betrachtet wirken sich Euro-Fälschungen zudem negativ auf den Status der echten Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel und auf das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen in diese Währung aus. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Geldfälschung und damit verbundene Betrugsdelikte zu verhindern und zu bekämpfen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu stärken und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten.

Das spezifische Ziel des Programms besteht darin, Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehende Betrugsdelikte zu schützen, indem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt und die zuständigen nationalen Behörden und Unionsbehörden in ihren Bemühungen um eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit untereinander und um einen Austausch bewährter Verfahren mit der Kommission unterstützt werden, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Drittstaaten und internationalen Organisationen. Rechtsgrundlage für den Vorschlag der Kommission ist Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

3.Bemerkungen zu dem Standpunkt des Rates

Der vom Rat in erster Lesung angenommene Standpunkt spiegelt in vollem Umfang die Einigung wider, die im Rahmen der am 29. Januar 2021 abgeschlossenen Trilog-Gespräche zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission erzielt wurde. Diese Einigung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Punkten:

Das allgemeine Ziel des Programms besteht nach Artikel 2 darin, Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehenden Betrugsdelikten vorzubeugen und sie zu bekämpfen und auf diese Weise die Integrität der Euro-Banknoten und -Münzen zu wahren, wodurch das Vertrauen der Bürger und Unternehmen in die Echtheit der Euro-Banknoten und -Münzen und damit das Vertrauen in die Wirtschaft der Union gestärkt und gleichzeitig die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden.

Nach Artikel 3 beträgt die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms 6 193 284 EUR.

Bei der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme gemäß Artikel 10 berücksichtigt die Kommission die laufenden und geplanten Maßnahmen der EZB und von Europol zur Bekämpfung der Fälschung des Euro und von Betrugsdelikten.

Der Austausch von Informationen, der sich auf bewährte Verfahren zur Verhinderung von Geldfälschung und Betrugsdelikten im Zusammenhang mit dem Euro konzentriert, kommt ebenfalls für eine finanzielle Unterstützung in Betracht.

Die Europäische Zentralbank wird in die Liste der Institute aufgenommen, denen jährlich Informationen über die Ergebnisse des Programms vorgelegt werden.

Das Wort unabhängig wird – wie es in der geltenden Verordnung 1 zum Programm „Pericles 2020“ verwendet wird – in Artikel 13 aufgenommen, in dem die Durchführung einer unabhängigen Zwischenevaluierung vorgesehen ist.

Im Anhang sind die folgenden Leistungsindikatoren für die Bewertung des Programms aufgeführt, auf die sich die beiden gesetzgebenden Organe geeinigt haben:

·a)    die Zahl der sichergestellten gefälschten Euro-Münzen und -Banknoten,

·b)    die Zahl der ausgehobenen Fälscher-Werkstätten,

·c)    die Zahl der zuständigen Behörden, die einen Antrag zum Programm gestellt haben,

·d)    die Zufriedenheitsquote der Teilnehmer an den über das Programm finanzierten Maßnahmen und

·e)    die Rückmeldungen von Teilnehmern an früheren Maßnahmen im Rahmen des Pericles-Programms zu den Auswirkungen des Programms auf ihre Maßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung.

Darüber hinaus wird im Anhang darauf verwiesen, dass die Daten zu diesen wesentlichen Leistungsindikatoren von der Kommission und/oder den Begünstigten des Programms erhoben werden.

In Erwägungsgrund 6 des Vorschlags wird zusätzlich auf die Ergebnisse der Halbzeitbewertung von 2017 Bezug genommen, für die ein unabhängiger Bericht erstellt wurde.

Der Wortlaut der Erwägungsgründe 3, 4, 4a, 7, 7a und 8 wurde ergänzt, indem auf die mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität einhergehenden gemeinsamen Herausforderungen, den Zusammenhang mit dem Ziel der EU, die Effizienz der Wirtschafts- und Währungsunion zu verbessern, die Teilnahme möglichst vieler zuständiger Behörden, die internationale Dimension bei der Bekämpfung der Fälschung des Euro sowie den Rückgriff auf den Erfahrungsschatz der Europäischen Zentralbank verwiesen wird.

Die horizontalen Erwägungsgründe über die Haushaltsvorschriften, die Konditionalitätsregelung (Erwägungsgrund 9) und die Rolle des OLAF und der EUStA (Erwägungsgrund 14) wurden im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über den mehrjährigen Finanzrahmen aktualisiert.

Die Kommission unterstützt die im Trilog erzielte Einigung, die den Weg für eine rasche Annahme des Programms ebnet und die Wirksamkeit des Programms „Pericles IV“ hinsichtlich der Erreichung seiner Ziele in mehrfacher Hinsicht erhöht. In dieser Beziehung werden somit die Ziele des von der Kommission unterbreiteten Vorschlags erreicht.

4.Schlussfolgerung

Die Kommission akzeptiert den Standpunkt des Rates, der die von den gesetzgebenden Organen am 29. Januar 2021 erzielte Einigung in vollem Umfang widerspiegelt.

(1)    Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1).
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