EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 31.3.2021
COM(2021) 151 final
2021/0076(BUD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des
Antrags Estlands – EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus
BEGRÜNDUNG
KONTEXT DES VORSCHLAGS
1.Die Regeln für die Finanzbeiträge aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.
2.Am 12. November 2020 stellte Estland den Antrag EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen in der Tourismusbranche. Der Antrag stützt sich auf die Methodik des Statistikamts Estland zur Klassifizierung von Satellitenkonten, mit der die in der Tabelle unter Nummer 3 aufgeführten Wirtschaftszweige der NACE-Rev.-2-Abteilungen (im Folgenden „Tourismusbranche“) erfasst werden.
3.Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.
ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS
EGF-Antrag
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EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus
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Mitgliedstaat
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Estland
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Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene)
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EE00-Eesti
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Datum der Einreichung des Antrags
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12. November 2020
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Datum der Bestätigung des Antragseingangs
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12. November 2020
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Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen
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25. November 2020
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Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen
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6. Januar 2021
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Frist für den Abschluss der Bewertung
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31. März 2021
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Interventionskriterium
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Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung
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Zahl der betroffenen Unternehmen
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68 (Zahl nur für gemeldete Massenentlassungen verfügbar)
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Wirtschaftszweig(e)
(NACE-Rev.-2-Abteilung)
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Abteilung 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen)
Abteilung 49 (Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen)
Abteilung 50 (Schifffahrt)
Abteilung 51 (Luftfahrt)
Abteilung 52 (Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr)
Abteilung 55 (Beherbergung)
Abteilung 56 (Gastronomie)
Abteilung 74 (Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten)
Abteilung 77 (Vermietung von beweglichen Sachen)
Abteilung 79 (Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen)
Abteilung 90 (Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten)
Abteilung 91 (Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten)
Abteilung 92 (Spiel-, Wett- und Lotteriewesen)
Abteilung 93 (Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung)
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Bezugszeitraum (höchstens neun Monate)
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13. März 2020–11. November 2020
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Gesamtzahl der Entlassungen
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10 080
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Gesamtzahl der förderfähigen Personen
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10 080
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Gesamtzahl der Begünstigten
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5060
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Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)
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7 452 468
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Mittel für die Durchführung des EGF (EUR)
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5000
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Gesamtmittelausstattung (EUR)
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7 457 468
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EGF-Beitrag in EUR (60 %)
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4 474 480
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BEWERTUNG DES ANTRAGS
Verfahren
4.Estland hat den Antrag EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus am 12. November 2020 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Am selben Tag bestätigte die Kommission den Erhalt des Antrags und ersuchte die estnischen Behörden am 25. November 2020 um zusätzliche Informationen. Estland legte innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen zusätzliche Informationen vor. Gemäß der Verordnung sollte die Kommission bis zum 31. März 2021 bewerten, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt.
Förderfähigkeit des Antrags
Betroffene Unternehmen und Begünstigte
5.Gegenstand des Antrags sind 1715 Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, und 8365 Entlassungen in der Tourismusbranche in Estland, von denen den Behörden 3873 im Zuge von Massenentlassungen gemeldet wurden. Massenentlassungen sind in 68 Unternehmen erfolgt und betrafen zwischen 5 und 1440 Arbeitskräfte je Unternehmen. Eine Liste dieser Unternehmen findet sich im Anhang.
Interventionskriterien
6.Estland hat eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung beantragt, der eine Ausnahme von den Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b vorsieht, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen, die in derselben NACE-Rev. 2-Abteilung in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Ebene in einem Mitgliedstaat tätig sind, in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss. Da diese Entlassungen nicht im selben Wirtschaftszweig (siehe Nummer 2) erfolgt sind, gilt die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b (siehe Nummern 26–29 für weitere Einzelheiten zu den außergewöhnlichen Umständen hinsichtlich der Zulassung des Antrags).
7.Der Bezugszeitraum für den Antrag erstreckt sich vom 13. März 2020 bis zum 11. November 2020.
Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit
8.Die Entlassungen während des Bezugszeitraums wurden wie folgt berechnet:
–3873 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates der zuständigen Behörde die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich gemeldet hat. Estland bestätigte vor dem Datum des Abschlusses der Bewertung durch die Kommission, dass die 3873 Entlassungen tatsächlich stattgefunden haben;
–4492 ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags oder dessen vertragsmäßigem Ende;
–1715 Selbstständige ab dem Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.
Förderfähige Personen
9.Für eine Unterstützung kommen insgesamt 10 080 Begünstigte infrage.
Zusammenhang zwischen den Entlassungen und einer globalen Finanz- und Wirtschaftskrise
10.Am 11. März 2020 stufte die Weltgesundheitsorganisation den Ausbruch von COVID-19 als Pandemie ein. Am 27. Mai 2020 erklärte die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan, dass die Gesundheitskrise zu einer Wirtschaftskrise geführt habe, und legte einen Plan zur wirtschaftlichen Erholung vor. Im Rahmen dieses Plans unterstrich die Europäische Kommission die Bedeutung des EGF als Notfallinstrument zur Unterstützung von Personen, die aufgrund der globalen Wirtschaftskrise ihren Arbeitsplatz verloren haben.
11.Die COVID-19-Pandemie und die darauffolgende globale Wirtschaftskrise haben die estnische Wirtschaft stark erschüttert und sich im Jahr 2020 in einem erwartungsgemäßen Rückgang des BIP um 4,6 % niedergeschlagen. Die Krise hat die Tourismusbranche mit den plötzlichen weltweiten Reisebeschränkungen besonders hart getroffen. Die Folge war ein drastischer und unvorhergesehener Einbruch des internationalen Reiseverkehrs und Tourismus.
12.Vor der Krise entfielen 90 % der Tourismusausgaben in Estland auf den internationalen Tourismus, der OECD-Länderdurchschnitt lag im Vergleich dazu bei etwa 25 %. Die Tätigkeiten in der estnischen Tourismusbranche kamen im Jahr 2020 nahezu völlig zum Erliegen, was eine Welle von Entlassungen in der Branche auslöste.
13.Für die Tourismusbranche im weiteren, wie unter Nummer 2 definierten Sinne wurden seit der Einrichtung des EGF sieben Anträge auf Unterstützung gestellt.
Ereignisse, die die Entlassungen und die Aufgabe der Tätigkeit ausgelöst haben
14.Die weltweite Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hat Anfang 2020 zu unvorhergesehenen Ereignissen geführt, die die Entlassungen bzw. die Einstellung der Tätigkeiten ausgelöst haben.
15.Vor der Ausbreitung der Pandemie verzeichnete die estnische Tourismusbranche außerordentlich hohe Besucherzahlen. 2019 zählten die Beherbergungsbetriebe 5,3 % mehr ausländische und 5,9 % mehr einheimische Gäste als im Vorjahr. Den überwiegenden Anteil machten mit fast 60 % aller Aufenthalte ausländische Touristen aus. Darüber hinaus herrschte in der Schiff- und Luftfahrt ein reger Passagierverkehr. Im Jahr 2019 passierten 10,64 Millionen Reisende den Hafen von Tallinn und 3,27 Millionen Reisende den Flughafen Tallinn.
16.Estland gibt an, dass die Wertschöpfung in der Tourismusbranche um 6,6 % gestiegen war und einem Anteil von 25 % an der gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung entsprach. 2019 erreichten die estnischen Tourismuseinnahmen einen neuen Rekord von 2,1 Mrd. EUR, wobei 1,6 Mrd. EUR durch ausländische Touristen erwirtschaftet wurden. Der Tourismus galt als bedeutender Sektor für die Wettbewerbsfähigkeit Estlands und es wurden erhebliche Investitionen in seinen Ausbau getätigt.
17.Mit der weltweiten Ausbreitung der COVID-19-Pandemie änderte sich die Situation im März 2020 unerwartet. Am 13. März 2020 rief Estland aufgrund der Ausbreitung des Virus den Notstand aus. Es wurden Reisebeschränkungen eingeführt und internationale Grenzen geschlossen, was einen plötzlichen Stillstand der Tourismusbranche zur Folge hatte. Im März 2020 fiel die Zahl der Aufenthalte ausländischer Gäste in Beherbergungsbetrieben um 64 % niedriger aus als im gleichen Vorjahreszeitraum. Für die Monate April bis Mai war gegenüber dem Vorjahr sogar ein Rückgang von 97–99 % zu verzeichnen. Trotz der vorübergehenden Lockerung der Beschränkungen im Sommer war auch im Juni und Juli keine deutliche Besserung festzustellen. Im zweiten Quartal 2020 kamen nur 120 000 ausländische Touristen nach Estland und damit 94 % weniger als im Jahr zuvor. Im dritten und vierten Quartal 2020 waren es verglichen mit den Vorjahreszahlen 67 % bzw. 89 % weniger.
18.Infolge der Reisebeschränkungen im Verkehrssektor wurden Passagierrouten entweder eingestellt oder nur noch mit reduzierter Kapazität betrieben. Im Seeverkehr ging die Zahl der Passagiere, die den Hafen von Tallinn passierten, in den ersten neun Monaten des Jahres 2020 gegenüber dem Vorjahr um 55 % zurück. Kreuzfahrten wurden vollständig ausgesetzt. Das Passagieraufkommen in der Luftfahrt sank in den ersten 11 Monaten des Jahres 2020 im Vergleich zum Vorjahr um 73 %.
19.Dadurch gingen rasch Arbeitsplätze verloren, insbesondere in Reiseunternehmen, in Beherbergungsbetrieben, im Gastronomie- und Konferenzdienstleistungsgewerbe, im Veranstaltungsmanagement und im Verkehrswesen.
Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage
20.Die Massenentlassungen in der estnischen Tourismusbranche dürften sich nicht nur auf die Branche selbst, sondern auch auf die gesamte Volkswirtschaft auswirken. Estland zufolge trägt der Tourismus in hohem Maße zum Wirtschaftswachstum und zur Wettbewerbsfähigkeit des Landes bei und stellt eine wichtige Beschäftigungsquelle dar. Aus Daten des estnischen Finanzministeriums geht hervor, dass die Arbeitsplätze in der Tourismusbranche im Jahr 2019 13,5 % aller Arbeitsplätze in Estland ausmachten. Die Probleme in der Tourismusbranche greifen unmittelbar auf andere, verbundene Wirtschaftszweige über.
21.Nach Angaben Estlands ist der Gesamtumsatz der estnischen Wirtschaft im Jahr 2020 erheblich um 9,5 % eingebrochen. Die Tourismusbranche war davon am stärksten betroffen. Allein in der ersten Jahreshälfte 2020 ging der Umsatz in der Branche um 19 % (943 Mio. EUR) zurück. Innerhalb der Tourismusbranche verbuchten Reisebüros und -veranstalter mit 57,9 % sowie Beherbergungsbetriebe mit 50,9 % den stärksten Rückgang im ersten Halbjahr 2020.
22.Die Gesamtbeschäftigungsquote in Estland sank von 68,4 % im Jahr 2019 auf 66,7 % im Jahr 2020. Die Arbeitslosenquote hingegen stieg von 4,4 % auf 6,8 %. Gegenüber dem vierten Quartal 2019 erhöhte sich die Zahl der Arbeitslosen im vierten Quartal 2020 um 21 800 auf 53 100, während die Zahl der Beschäftigten um 11 800 auf 659 500 sank. Darüber hinaus ging die Zahl der Vollzeitbeschäftigten deutlich zurück, und zwar um 19 200 auf nunmehr insgesamt 567 000.
23.Obwohl die Krise das ganze Land erfasst, sind einige Teile Estlands in stärkerem Maße betroffen als andere, wie etwa der Landkreis Harju und die Hauptstadt Tallinn. Da Hotels und Tagungseinrichtungen wirtschaftlich das Hauptstandbein der Stadt bilden, ist Tallinn vor allem auf ausländische Besucher angewiesen. Im zweiten Quartal 2020 stieg die Arbeitslosenquote in Tallinn um 62 % (8500 mehr Arbeitslose) gegenüber dem Vorjahr (40 % im Rest des Landes).
24.Es ist unwahrscheinlich, dass sich die Tourismusbranche rasch von der Krise erholt. Angesichts der weiter fortschreitenden Pandemie ist es noch zu früh, eine Abschätzung der Gesamtauswirkungen auf die Tourismusbranche und die Beschäftigungslage zu wagen. Den Wirtschaftsprognosen zufolge wird es zwei bis vier Jahre dauern, bis die Tourismusbranche wieder zum Vorkrisenniveau zurückfindet.
25.Die sozialen Auswirkungen der Entlassungen dürften erheblich sein. Es ist davon auszugehen, dass die vormals in der Tourismusbranche Beschäftigten aufgrund ihres Profils auf dem estnischen Arbeitsmarkt benachteiligt sein werden, da in dieser Branche viele gering qualifizierte Arbeitskräfte, Arbeitskräfte ohne berufliche Qualifikation, junge Menschen sowie Saison- und Teilzeitarbeitskräfte arbeiten. Zudem gibt es in der Tourismusbranche viele Selbstständige. Die Branche wird von KMU dominiert, die im Vergleich zu größeren Unternehmen weniger widerstandsfähig gegenüber Krisen sind.
Erläuterung der außergewöhnlichen Umstände zur Rechtfertigung der Zulässigkeit des Antrags
26.Nach Auffassung Estlands sollte der Antrag trotz der Tatsache, dass er eine Kombination von Wirtschaftszweigen aus 14 verschiedenen NACE-Rev.-2-Abteilungen betrifft, einem Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung gleichgestellt werden, da KMU die wichtigste Unternehmensform in Estland darstellen und die außergewöhnlichen Umstände somit schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben.
27.KMU sind wichtige Arbeitgeber in Estland und beschäftigen 79,2 % aller Erwerbstätigen. 91 % aller Unternehmen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten. Im Jahr 2017 waren nur 0,2 % der estnischen Unternehmen Großunternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten. Auch die Tourismusbranche wird von KMU dominiert. 80 % der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe, Reisebüros und Reiseveranstalter beschäftigen nur 1–9 Arbeitskräfte. In der Tourismusbranche gibt es zudem viele Selbstständige: rund 436 im Beherbergungs- und Gastronomiegewerbe, 3122 in der Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr und 1901 in den Bereichen Kunst und Unterhaltung.
28.Darüber hinaus ist die Tourismusbranche stark fragmentiert und umfasst ein breites Spektrum voneinander abhängiger Wirtschaftszweige der NACE-Rev.-2-Ebene wie Beherbergungsbetriebe, Gastronomie, Landverkehr, Luftfahrt, Schifffahrt, Reiseveranstalter usw. Estland nutzt das Tourismus-Satellitenkonto-System, in dessen Rahmen das Statistikamt Estland gestützt auf das „Europäische Handbuch zur Implementierung von Tourismus-Satellitenkonten“ von Eurostat Waren und Dienstleistungen in tourismusspezifische und nicht tourismusspezifische Produkte unterteilt, um den Anteil des Tourismus am BIP zu messen. Entsprechend dieser Methodik setzt sich die estnische Tourismusbranche aus den 14 Wirtschaftszweigen zusammen, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht.
29.Da die Entlassungen im selben Zeitraum erfolgt sind und Arbeitskräfte mit ähnlichen Profilen aus eng miteinander verbundenen Branchen betreffen, die sich alle unter dem Begriff „Tourismusbranche“ vereinen lassen, wird durch die Zusammenfassung dieser Entlassungen in einem EGF-Antrag nicht nur der Verwaltungsaufwand verringert, sondern auch ein Synergieeffekt erzielt.
Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen
Begünstigte
30.Von den 10 080 förderfähigen Personen nehmen voraussichtlich 5060 entlassene Arbeitskräfte und Selbstständige an EGF-Maßnahmen teil. Nachstehend die Aufschlüsselung der vorgesehenen Arbeitskräfte und Selbstständigen nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe:
Kategorie
|
Zahl der
Begünstigten
|
Geschlecht:
|
Männer:
|
1970
|
(38,93 %)
|
|
Frauen:
|
3090
|
(61,07 %)
|
Staatsangehörigkeit:
|
EU-Staatsangehörige:
|
4288
|
(84,74 %)
|
|
Nicht-EU-Staatsangehörige:
|
772
|
(15,26 %)
|
Altersgruppe:
|
15- bis 24-Jährige:
|
700
|
(13,83 %)
|
|
25- bis 29-Jährige:
|
576
|
(11,38 %)
|
|
30- bis 54-Jährige:
|
2754
|
(54,43 %)
|
|
55- bis 64-Jährige:
|
1030
|
(20,36 %)
|
|
über 64-Jährige:
|
0
|
(0,0 %)
|
Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen
31.Bei den personalisierten Dienstleistungen, die für die entlassenen Arbeitskräfte und die Selbstständigen angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen:
–Die Begünstigten erhalten Arbeitsmarktschulungen, um neue Kompetenzen und Qualifikationen zu erwerben und so ihre Beschäftigungschancen zu verbessern. Dazu zählen beispielsweise der Erwerb von Sprachkenntnissen, beruflichen Qualifikationen oder unternehmerischen Fähigkeiten und mobilitätsfördernde Maßnahmen wie Fahrunterricht. Die Schulungen sind auf die persönlichen Pläne der Begünstigten sowie auf aktuelle und künftige Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt zugeschnitten.
–Unternehmensgründungszuschuss und Anschlussförderung: Für die Gründung eines neuen Unternehmens kann auf der Grundlage eines Finanzplans, den der Begünstigte in einem detaillierten Geschäftsplan vorlegt, eine Finanzhilfe in Höhe von maximal 6000 EUR pro Person und eine Anschlussförderung von bis zu 2500 EUR gewährt werden.
–Ausbildungsstellen zum Erwerb neuer beruflicher Kompetenzen und praktischer Fertigkeiten direkt am Arbeitsplatz.
–Unterstützung formaler Bildungsgänge: Es wird eine Bezahlung der Kosten für formale Bildungsgänge angeboten, um die Begünstigten zu ermutigen, sich für eine Berufsausbildung oder ein Studium zu entscheiden. Die Unterstützung deckt die Teilnahmekosten und Studiengebühren für die berufliche Bildung, Weiterbildung oder das Bachelorstudium an einer akkreditierten Einrichtung ab.
–Den Begünstigten werden Schulungsbeihilfen und andere Beihilfen angeboten, um ihre Teilnahme an den aktiven Maßnahmen zu fördern.
32.Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.
33.Die estnischen Behörden haben die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie haben bestätigt, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.
Veranschlagte Haushaltsmittel
34.Die Gesamtkosten werden auf 7 457 468 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 7 452 468 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 5000 EUR veranschlagt werden.
35.Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 4 474 480 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt.
Maßnahmen
|
Geschätzte Teilnehmerzahl
|
Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/in
(in EUR)
|
Geschätzte Gesamtkosten
(in EUR)
|
Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung)
|
Unterstützung für formale Bildungsgänge – Kosten formaler Bildungsgänge
(tasemeõpe)
|
160
|
6939
|
1 110 255
|
Arbeitsmarktschulungen
(tööturukoolitus)
|
4200
|
838
|
3 519 172
|
Ausbildungsstellen
(tööpraktika)
|
600
|
866
|
519 537
|
Unternehmensgründungszuschuss / Anschlussförderung
(ettevõtluse alustamise toetus / ettevõtluse toetamine)
|
86
|
6294
|
541 257
|
Zwischensumme (a):
Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen
|
–
|
5 690 221
|
|
|
(76,35 %)
|
Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung)
|
Studienbeihilfe für formale Bildungsgänge
(tasemeõppes osalemise toetus)
|
160
|
5222
|
835 552
|
Beihilfen zur Förderung der Teilnahme an aktiven Maßnahmen (Stipendien, Beförderungs- und Unterbringungsbeihilfe)
(stipendium, sõidu- ja majutustoetus)
|
4800
|
171
|
820 350
|
Mobilitätsbeihilfe
(mobiilsustoetus)
|
110
|
967
|
106 345
|
Zwischensumme (b):
Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen
|
–
|
1 762 247
|
|
|
(23,65 %)
|
Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung
|
1. Vorbereitungsmaßnahmen
|
–
|
|
2. Verwaltung
|
–
|
|
3. Information und Werbung
|
–
|
|
4. Kontrolle und Berichterstattung
|
–
|
5000
|
Zwischensumme (c):
Prozentsatz der Gesamtkosten:
|
–
|
5000
|
|
|
(0,07 %)
|
Gesamtkosten (a + b + c):
|
–
|
7 457 468
|
EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten)
|
–
|
4 474 480
|
36.Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen nicht. Estland hat bestätigt, dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.
37.Die estnischen Behörden haben bestätigt, dass die Kosten von Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten 15 000 EUR pro Begünstigtem nicht übersteigen.
Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag infrage kommen
38.Die estnischen Behörden leiteten am 1. Januar 2021 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der Begünstigten ein. Die Ausgaben für die Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 1. Januar 2023 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage. Formale Schulungs- und Weiterbildungskurse, die zwei Jahre oder länger dauern, sind dagegen bis zum 1. Juli 2023 förderfähig.
39.Den estnischen Behörden entstanden ab dem 1. Januar 2021 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie zur Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 1. Juli 2023 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage.
Komplementarität mit aus nationalen Mitteln oder Unionsmitteln geförderten Maßnahmen
40.Die nationale Vor- oder Kofinanzierung übernimmt die Stiftung für Arbeitsmarktdienste und -leistungen, aus der die estnische Arbeitslosenversicherung (EUIF) als öffentliche Arbeitsverwaltung aktive Arbeitsmarktmaßnahmen in Estland finanziert. Die Stiftungsmittel stammen aus dem Vermögen des Treuhandfonds der Arbeitslosenversicherung – dem Treuhandfonds für Leistungen bei Entlassung und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – und aus den über das Sozialministerium bereitgestellten Mitteln aus dem Staatshaushalt.
41.Die estnischen Behörden haben bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt wird, nicht für den gleichen Zweck aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden.
Verfahren für die Anhörung der Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften
42.Die estnischen Behörden haben angegeben, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den jeweiligen Behörden und Verbandsvertretern geschnürt wurde. Der allgemeine Entwurf des koordinierten Pakets wurde vom EUIF-Aufsichtsgremium am 7. September 2020 erörtert und gebilligt; die Fortschritte bei den EGF-Maßnahmen werden regelmäßig in den Sitzungen des Gremiums diskutiert. Die Sozialpartner sind im Gremium durch zwei Mitglieder aus dem estnischen Arbeitgeberverband, ein Mitglied aus dem estnischen Gewerkschaftsverband und ein Mitglied aus dem Zentralverband der estnischen Arbeitnehmervereinigungen vertreten.
43.Nach der Analyse des Profils der entlassenen Arbeitskräfte wird es weitere Konsultationen mit Vertretern der Tourismusbranche geben. Unter Berücksichtigung der Altersstruktur, des Bildungsprofils und anderer Merkmale der Begünstigten wird ermittelt, welche Art von Unterstützung am besten geeignet ist. Darüber hinaus könnte sich der estnische Hotel- und Gaststättenverband eventuell an der Konzipierung einiger branchenbezogener Schulungsmaßnahmen beteiligen.
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
44.Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind. Estland hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch den ESF verwalten und kontrollieren. Die für intelligente Entwicklung und für Beschäftigung zuständigen Abteilungen des Sozialministeriums nehmen die Verwaltungsaufgaben wahr und fungieren als EGF-Verwaltungsbehörde (VB). Die EGF-Prüfbehörde (PB) ist die für Finanzkontrolle zuständige Abteilung des Finanzministeriums, während die Abteilung für Finanzhilfezahlungen des staatlichen gemeinsamen Dienstleistungszentrums als EGF-Bescheinigungsbehörde (BB) fungiert. Das staatliche gemeinsame Dienstleistungszentrum nimmt als zwischengeschaltete Stelle (ZS) zudem einige Aufgaben der EGF-VB wahr.
Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats
45.Estland hat – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:
–Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.
–Die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.
–Die entlassenden Unternehmen, die nach den Entlassungen ihre Tätigkeit fortgesetzt haben, sind ihren rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und haben für ihre Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen.
–Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.
–Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.
–Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Haushaltsvorschlag
46.Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
47.Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 4 474 480 EUR (60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.
48.Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung übersteigt der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge nicht 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF.
49.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel einvernehmlich vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.
Verwandte Rechtsakte
50.Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Übertragung von 4 474 480 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.
51.Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.
2021/0076 (BUD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des
Antrags Estlands – EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, insbesondere auf Nummer 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitskräfte und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit aufgeben mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.
(2)Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2020/2093 des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
(3)Am 12. November 2020 stellte Estland einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen und der Aufgabe von Tätigkeiten (im Folgenden „Entlassungen“) in der Tourismusbranche in Estland, die sich aus folgenden Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft („NACE“) zusammensetzt: Revision 2, Abteilungen 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen), 49 (Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen), 50 (Schifffahrt), 51 (Luftfahrt), 52 (Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr), 55 (Beherbergung), 56 (Gastronomie), 74 (Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten), 77 (Vermietung von beweglichen Sachen), 79 (Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen), 90 (Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten), 91 (Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten), 92 (Spiel-, Wett- und Lotteriewesen) und 93 (Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung). Die Republik Estland bildet eine Gebietseinheit der Ebene 2 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik („NUTS“). Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Er erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.
(4)Der Antrag Estlands wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 als zulässig betrachtet, da die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die nationale Wirtschaft haben.
(5)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 4 474 480 EUR für den Antrag Estlands bereitgestellt werden kann.
(6)Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 4 474 480 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses].
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident