EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.3.2021
COM(2021) 117 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) 2018/974 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) 2018/974 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen
1.EINLEITUNG
Durch Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/974 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte für die folgenden Zwecke zu erlassen:
Øzur Anhebung des Schwellenwerts für die statistische Erfassung des Binnenschiffsverkehrs, um die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen zu berücksichtigen (siehe Artikel 2 Absatz 5);
Øzur Anpassung von Definitionen oder zur Festlegung neuer Definitionen, um auf internationaler Ebene geänderte oder festgelegte einschlägige Definitionen zu berücksichtigen (siehe Artikel 3);
Øum Änderungen bei der Codierung und Systematik auf internationaler Ebene oder in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union zu berücksichtigen (siehe Artikel 4 Absatz 4).
Gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 muss die Kommission bei der Wahrnehmung dieser Befugnis sicherstellen, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem muss die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen ordnungsgemäß begründen und sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit stützen, mit dem der Aufwand für die Auskunftgebenden und die Erstellungskosten bewertet werden.
Wie in Artikel 10 Absatz 4 festgelegt, konsultiert die Kommission vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
2.RECHTSGRUNDLAGE
Dieser Bericht ist gemäß der Verordnung (EU) 2018/974 vorzulegen, in der in Artikel 10 Absatz 2 festgelegt ist, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 7. Dezember 2016 übertragen wird. Die Kommission muss spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellen. Mit der Vorlage dieses Berichts wird dieser Vorschrift erstmals nachgekommen.
3.AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG
Die Kommission hat die ihr durch die Verordnung (EU) 2018/974 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte noch nicht ausgeübt.
Die Kommission erörtert regelmäßig mit der Sachverständigengruppe „Statistik des Binnenschiffsverkehrs“ und der Koordinierungsgruppe „Verkehrsstatistik“ potenzielle Verbesserungen der Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen. Bei diesen Gesprächen werden auch mögliche Kosten und Belastungen für Länder und Auskunftgebende erörtert.
Aufgrund des statistischen Bedarfs im Zusammenhang mit der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität
und den politischen Initiativen, die in der Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal dargelegt sind, könnte es erforderlich sein, dass die Kommission künftig delegierte Rechtsakte erlässt. Derartige Rechtsakte werden dazu beitragen, dass die Binnenschifffahrtsstatistik an wirtschaftliche und technische Entwicklungen angepasst wird und dass Änderungen bei Definitionen, Codierung und Systematik auf EU- oder internationaler Ebene Berücksichtigung finden.
4.SCHLUSSFOLGERUNG
Die Kommission hat die ihr durch die Verordnung (EU) 2018/974 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte noch nicht ausgeübt.
Die Kommission ist der Auffassung, dass sie diese Befugnisübertragung weiterhin ausüben sollte, da sie in Zukunft möglicherweise delegierte Rechtsakte zur Unterstützung von Entwicklungen im Bereich der Binnenschifffahrtsstatistik erlassen muss.