EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 22.1.2021
COM(2021) 13 final
2010/0112(NLE)
Geänderter Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Union – des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
BEGRÜNDUNG
KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 3. Mai 2010 nahm die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (KOM(2010) 208 endg.) an und übermittelte ihn anschließend dem Rat.
Im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12 wird mit diesem Vorschlag der ursprüngliche Kommissionsvorschlag geändert. Um dem Rat die Prüfung zu erleichtern, wird der gesamte Text als geänderter Vorschlag vorgelegt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
Entfällt.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Entfällt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Entfällt.
5.WEITERE ANGABEN
Entfällt.
2010/0112 (NLE)
Geänderter Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Union – des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach Maßgabe des Beschlusses 2010/465/EU wurde das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden das „Protokoll“) am 24. Juni 2010 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.
(2)Das Protokoll wurde von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Kroatien ratifiziert. Die Republik Kroatien sollte dem Protokoll gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags vom 5. Dezember 2011 beitreten.
(3)Das Protokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden.
(4)Die Artikel 2, 3 und 4 des Beschlusses 2010/465/EU enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung aufgeführte Angelegenheiten. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12 sollten diese Bestimmungen nicht länger angewendet werden. Gestützt auf die Verträge sind weder neue Bestimmungen betreffend diese Angelegenheiten noch Bestimmungen über Informationspflichten der Mitgliedstaaten, wie die in Artikel 5 des Beschlusses 2010/465/EU genannten, erforderlich. Folglich sollte die Geltungsdauer der Artikel 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses 2010/465/EU mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses enden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden das „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist dem Beschluss 2010/465/EU des Rates beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die im Namen der Union zum Austausch der diplomatischen Noten nach Artikel 10 des Protokolls befugt ist, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein.
Artikel 3
Die Geltungsdauer der Artikel 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses 2010/465/EU endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident