EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.10.2020
COM(2020) 673 final
2020/0306(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
{SEC(2020) 360 final} - {SWD(2020) 237 final} - {SWD(2020) 238 final} - {SWD(2020) 239 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Im Umfeld des internationalen Handels finden ständig neue Entwicklungen statt. Zur Regulierung der grenzüberschreitenden Beförderung von Waren und zur Gewährleistung von Schutz und Sicherheit werden kontinuierlich neue Vorschriften erlassen. Der Zollkodex der Europäischen Union (UZK) bildet die Rechtsgrundlage für eine moderne elektronische Umgebung für den Zoll. Nach Artikel 3 UZK sind die Zollbehörden mit der Gewährleistung von Schutz und Sicherheit der Europäischen Union (EU) und ihrer Bewohner sowie, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden, mit dem Schutz der Umwelt und der Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Zollkontrollen und der Erleichterung des legalen Handels betraut. Diese Funktion des Zolls beinhaltet die Durchsetzung von mehr als 60 nichtzollrechtlichen Vorschriften an den Außengrenzen der EU, die sich auf besondere politische Strategien in verschiedenen Bereichen wie z. B. Gesundheit und Sicherheit, Umweltschutz, Fischerei und Landwirtschaft, Marktüberwachung und Konformität von Produkten sowie kulturelles Erbe beziehen. Diese Rechtsakte schreiben unterschiedliche Verpflichtungen für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr der empfindlichsten Waren vor, wovon jedes Jahr schätzungsweise 39,7 Millionen Zollanmeldungen betroffen sind. Durch sie entstehen für Wirtschaftsbeteiligte aufwendige Meldepflichten, für die in den meisten Fällen zusätzlich zur Zollanmeldung weitere Dokumente erforderlich sind.
In den letzten Jahren haben Initiativen zugunsten des Konzepts der einzigen Anlaufstelle („Single Window“) als Möglichkeit zur Verschlankung des Zollabfertigungsverfahrens an den Grenzen innerhalb der gesamten EU an Dynamik gewonnen. Unter dem Konzept des „Single Window“ ist eine digitale Lösung für den Austausch elektronischer Informationen zwischen verschiedenen staatlichen Stellen sowie zwischen letzteren und Wirtschaftsbeteiligten zu verstehen. Im Jahr 2008 verpflichteten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission zur Förderung einer elektronischen Umgebung für den Zoll in der EU; zu diesem Zweck sollten Anstrengungen zur Einrichtung eines Rahmens für Single-Window-Dienste unternommen werden. In der Erklärung von Venedig aus dem Jahr 2014 wird ein schrittweiser Aktionsplan für die Einführung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll und die Entwicklung ihres Rechtsrahmens vorgeschlagen. Erneut aufgegriffen wurde dies in der Mitteilung der Kommission über die Entwicklung der Zollunion der EU und ihrer Governance aus dem Jahr 2016, in der die Pläne der Kommission zur Erkundung einer praktikablen Lösung für die Entwicklung und Schaffung einer EU-Umgebung in Gestalt einer einzigen Anlaufstelle für den Zoll bekannt gegeben wurden. Dieser Ansatz wurde in den Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 23. Mai 2017 befürwortet. Schwerpunkte des Ersten Zweijahresberichts über die Entwicklung der EU-Zollunion und ihrer Governance waren ebenfalls die vorrangigen Bereiche, die in den Schlussfolgerungen des Rates umrissen und im Plan der Kommission, ihre Arbeit zur Schaffung einer Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll fortzusetzen, bekannt gegeben wurden.
Diesen Prioritäten entsprechend leitete die Kommission 2015 ein Pilotprojekt ein, das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr im Rahmen der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll (EU CSW-CVED). Das Projekt wurde von der Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD TAXUD) und der Generaldirektion für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (GD SANTE) gemeinsam geleitet, um die automatisierte Überprüfung von drei unionsrechtlichen Formalitäten zu ermöglichen, die durch nichtzollrechtliche Vorschriften bedingt sind und gemeinsam mit der Zollanmeldung als Nachweise für die Einhaltung der Vorschriften eingereicht werden. Anfänglich nahmen die Zollverwaltungen von fünf Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis an diesem Pilotprojekt teil. Mit dem Nachfolgeprojekt, dem System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen EU-Single-Windows für den Zoll (EU CSW-CERTEX) wurden der Umfang der Regulierungsvorschriften ausgedehnt und die Funktionalitäten erweitert, z. B. um eine Mengensteuerung. Die Zahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten stieg von fünf auf neun, und es werden mehr Politikbereiche abgedeckt.
Mit dem Pilotprojekt EU CSW-CERTEX ist es gelungen, dem Bedarf an einer geeigneten digitalen Umgebung für alle am internationalen Handel Beteiligten gerecht zu werden. Da die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgrund einer zentralisierten Lösung nicht unbedingt eigene Lösungen entwickeln mussten, führte das Pilotprojekt zu Größenvorteilen. Der automatisierte Prozess zur Überprüfung der Einhaltung nichtzollrechtlicher Vorschriften hatte äußerst positive Auswirkungen auf die Geschäftsabläufe, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands, die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten und den Kampf gegen betrügerische Aktivitäten. Ungeachtet seines Erfolgs kann der gewünschte Nutzen dieses Projekt nur dann realisiert werden, wenn alle Mitgliedstaaten teilnehmen. In mehreren nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden weiterhin auf einer bruchstückhaften Grundlage, was ein erhebliches Hindernis für ein effizientes Warenabfertigungsverfahren darstellt. Noch komplizierter wird diese Situation durch nationale, isolierte Single-Window-Initiativen, die je nach Niveau der beim Zoll bestehenden IT-Architektur und abhängig von den jeweiligen Prioritäten und Kostenstrukturen durch unterschiedliche Modalitäten gekennzeichnet sind. Es ist unwahrscheinlich, dass sich die bestehenden Probleme ohne Maßnahmen der EU bessern werden, da es bei den betroffenen regulatorischen Anforderungen um die grenzüberschreitende Beförderung von Waren geht und die Erfüllung dementsprechend auf EU-Ebene erfolgen muss.
Die COVID-19-Pandemie macht es wichtiger denn je, einen stabileren Rahmen für die Zollunion zu schaffen und die Erfüllung der Zollformalitäten und der EU-Nichtzollformalitäten im Interesse der wirtschaftlichen Erholung zu erleichtern. Die zunehmende Digitalisierung der vorgeschriebenen Zollformalitäten und der EU-Nichtzollformalitäten für den internationalen Handel eröffnet den Mitgliedstaaten neue Möglichkeiten, ihre digitale Zusammenarbeit zu intensivieren. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden im Einklang mit den politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen die Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit der Zollbehörden und der zuständigen Partnerbehörden im digitalen Bereich geschaffen, damit die externen Aspekte zahlreicher Binnenmarktmaßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt werden können und der mit dem Handel verbundene Verwaltungsaufwand verringert wird. Ein Aspekt dieses Rahmens für die Zusammenarbeit im digitalen Bereich besteht darin, dass die Regulierungsbehörden den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit bieten, die zur Warenabfertigung erforderlichen Zolldaten und die Nichtzolldaten der EU bei einer einzigen Stelle einzureichen. Dies wird zu weniger Doppelungen sowie einem verringerten Zeit- und Befolgungskostenaufwand für Wirtschaftsbeteiligte führen.
Dieser Vorschlag ist der erste Schritt zur Umsetzung eines umfassenderen Aktionsplans, der im September 2020 auf den Weg gebracht wurde, und steht im Einklang mit der langfristigen Vision der Kommission für einen weiteren Ausbau der Zollunion. Der Ansatz findet sich auch im zweiten Zweijahresbericht 2020 wieder, einer Begleitunterlage zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss „Der Ausbau der Zollunion: ein Aktionsplan“.
Zur Bewältigung der Probleme, die die Zollabfertigung von Waren beeinträchtigen (insbesondere die unzureichende Koordinierung und die bruchstückhafte Interoperabilität zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden) werden mit dem Vorschlag drei spezifische Ziele verfolgt:
1.Definition eines Governance-Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Zoll- und den zuständigen Partnerbehörden und Entwicklung interoperabler Lösungen, wo dies vorteilhaft und angemessen ist;
2.Verbesserung der Arbeitsabläufe zwischen den am internationalen Handel beteiligten Regulierungsbehörden mit dem Ziel stärker automatisierter, elektronischer, integrierter Verfahren für die Warenabfertigung; und
3.Festlegung eines Rahmens für die Datenharmonisierung sowie Ermöglichung der Weiterverwendung von Daten zur Erfüllung verschiedener, von Zoll- und Nichtzollbehörden für den internationalen Handel vorgeschriebener Formalitäten.
Diese Ziele werden erreicht werden, indem auf dem bestehenden, von der GD TAXUD entwickelten Pilotprojekt EU CSW-CERTEX aufgebaut und der Einsatz allen Mitgliedstaaten durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage verbindlich vorgeschrieben wird. Damit wird die Weitergabe von Informationen erleichtert und für eine Reihe von vorgeschriebenen Formalitäten, bei denen die für die Warenabfertigung erforderlichen Daten von allen maßgeblichen zuständigen Partnerbehörden in elektronischen Systemen der EU übermittelt werden, ein Rahmen für die digitale Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden entwickelt. Die Verbindungen zwischen EU CSW-CERTEX und künftigen elektronischen Systemen der EU zur Verwaltung von Nichtzollformalitäten werden schrittweise eingerichtet werden, sobald die jeweiligen nichtzollrechtlichen Vorschriften der EU bestehen und operative Aspekte geklärt sind. Eine vollständig integrierte regulatorische Umgebung in der EU würde der EU in vielen Bereichen langfristige Vorteile sichern.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Ziel des UZK, eine moderne elektronische Umgebung für den Zoll zu schaffen und die digitale Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den verschiedenen staatlichen Stellen in sämtlichen Politikbereichen zu fördern. Er ergänzt zudem die umfangreichen, im UZK-Arbeitsprogramm im Einzelnen aufgeführten e-Zollprojekte und entspricht dem mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich (Multi-Annual Strategic Plan for electronic Customs, MASP-C), mit dem der operative Zeitplan für die Planung und Umsetzung sämtlicher IT-Projekte des elektronischen Zollsystems (e-Zoll) sichergestellt wird.
Die EU-Initiative mit der höchsten Relevanz auf diesem Gebiet, EU CSW-CERTEX, ist nur freiwillig und hat einen begrenzten Anwendungsbereich. Der Vorschlag wird auf dieser bestehenden Pilotlösung aufbauen und allen Mitgliedstaaten verbindlich vorschreiben, Daten über eine Reihe regulatorischer Formalitäten, für die sämtliche Mitgliedstaaten die maßgeblichen Abfertigungsdaten in den elektronischen Systemen der EU bereitstellen, auszutauschen. Der gewünschte Nutzen dieses Projekts im Hinblick auf Effizienzsteigerungen, bessere Durchsetzung und die Senkung von Betrugsfällen und Fehlern wird nur dann erzielt, wenn alle Mitgliedstaaten teilnehmen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Aufgrund der großen Bandbreite der Initiative, die sich auf den internationalen Handel bezieht und deren Schwerpunkt auf den Zollformalitäten und einer breiten Palette an für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren erforderlichen regulatorischen Nichtzollformalitäten liegt, kommt ihrer Abstimmung mit anderen politischen Strategien der EU besondere Bedeutung zu. Wie im ersten Abschnitt bereits umrissen wurde, verfolgt die EU-Politik auf hoher Ebene die Einrichtung einer EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll; dies steht im Einklang mit dem allgemeinen Ziel der Kommission, die Digitalisierung voranzutreiben und die Zollabfertigungsverfahren zu vereinfachen. In diesem Rahmen würde die EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll den Zielen des EU-eGovernment-Aktionsplans 2016-2020 folgen, der die Steigerung der Effizienz der öffentlichen Dienste durch die Beseitigung bestehender digitaler Barrieren, die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Verbesserung der Qualität der Interaktionen zwischen nationalen Behörden anstrebt. Die Initiative steht ferner im Einklang mit der Tallinn-Erklärung zum e-Government, in der Ziele für standardmäßig digitale Interaktionen mit der Öffentlichkeit und Unternehmen gesetzt und die Grundsätze der einmaligen Erfassung sowie der standardmäßigen Interoperabilität der Systeme festgelegt werden. Eine wichtige Entwicklung in diesem Zusammenhang war die eIDAS-Verordnung, mit der eine neuer Rechtsrahmen für die elektronische Identifizierung sowie elektronische Signaturen, Siegel und Dokumente in der gesamten EU geschaffen wurde.
Um das Wachstumspotenzial der digitalen Wirtschaft im Einklang mit der umfassenderen Vision der Mitteilung der Kommission zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas zu maximieren, entstehen derzeit auf EU-Ebene weitere Initiativen in diesem Zusammenhang, die die Förderung des digitalen Wandels und die Interoperabilität der öffentlichen Verwaltungen in Europa zum Ziel haben. Die Durchführungsverordnung mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen beispielsweise erwähnt ausdrücklich die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll als angemessenen Rahmen für die Zusammenarbeit und die reibungslose Weitergabe von Informationen zwischen den Zollbehörden und den staatlichen Stellen, die für die Bescheinigung der Einhaltung der für den Politikbereich der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen geltenden rechtlichen Vorschriften verantwortlich sind. Andere Rechtsakte bezeichnen die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll als mögliche Schnittstelle zwischen bestehenden IT-Systemen. Insbesondere in der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten wird darauf Bezug genommen, dass die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll während des Zollabfertigungsvorgangs freiwillig für den Datenaustausch zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden genutzt werden könnte. Diese Austausche fallen nicht in den Anwendungsbereich des hier beschriebenen Projekts, in dem es um die verbindliche Nutzung von EU CSW-CERTEX durch alle Mitgliedstaaten geht.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der EU bilden die Artikel 33, 114 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Artikel 33 und 114 AEUV verleihen dem Europäischen Parlament und dem Rat das Recht, Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu erlassen, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird insbesondere die ordnungsgemäße Umsetzung der externen Aspekte einer großen Bandbreite an Binnenmarktstrategien angestrebt. Artikel 207 AEUV stützt sich auf die Prämisse, dass der Anwendungsbereich der Initiative über die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden hinausgeht und die Erleichterung des Handels sowie den Schutz gegen illegalen Handel als wichtigen Aspekt der Handelspolitik einschließt. Die genannten drei Artikel des AEUV bilden auch die Rechtsgrundlage für den UZK, der mit diesem Rechtsakt geändert wird.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der komplexe regulatorische Aufbau und die ständige Einführung neuer Regulierungsvorschriften für die Warenabfertigung hatten eine unzureichende Koordinierung und eine nur bruchstückhafte Interoperabilität zwischen den Zollbehörden und den für diese Vorschriften zuständigen Behörden zur Folge. Dies betrifft nicht nur die Zollunion, sondern auch den Binnenmarkt in einer ganzen Reihe von Politikbereichen, die mit grenzüberschreitenden, durch EU-Recht geregelten wirtschaftlichen Tätigkeiten zusammenhängen. Diese Probleme von grundsätzlich länderübergreifender Art werden die Vorteile der schrittweisen Digitalisierung und Modernisierung der Verfahren im Zusammenhang mit der Abfertigung bestimmter Waren, die nichtzollrechtlichen regulatorischen Anforderungen der EU in verschiedenen Politikbereichen unterliegen, beschneiden. Darüber hinaus wird es aufgrund knapper Mittel nur wenige nationale Initiativen geben, während die freiwillige Pilotlösung EU CSW-CERTEX an Schwung verlieren wird, wenn ihr keine verbindliche Maßnahme folgt. Die EU verfügt also über gute Voraussetzungen, um Koordinierungsmaßnahmen durchzuführen, die Fragmentierung zu verringern und Größenvorteile zu erzeugen; dies trifft umso mehr zu, wenn man ihre Verantwortung für die Zollunion und für die wirksame Anwendung der Vorschriften im Binnenmarkt bedenkt.
Die Ziele des Vorschlags sind aus mehreren Gründen auf EU-Ebene besser erreichbar. Eine zentrale Lösung (EU CSW-CERTEX) zur Erleichterung der digitalen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und Nichtzollsystemen der Union wird im Verein mit der zunehmenden Digitalisierung der Nichtzollformalitäten der Union die Entstehung interoperabler Zoll- und Nichtzolldomänen fördern, den Verwaltungsaufwand für alle betroffenen Interessenträger verringern und erhebliche Größenvorteile erzeugen. Von einer EU-Maßnahme sind auch unmittelbare Vorteile für vorgeschriebene Formalitäten in Fällen zu erwarten, in denen zugelassene Waren durch die Einführung einer automatisierten Mengensteuerung auf EU-Ebene auf mehrere Zollanmeldungen aufgeteilt werden können.
Ein Tätigwerden der EU auf diesem Gebiet wird darüber hinaus die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessern, indem die Durchsetzung für den internationalen Warenverkehr geltender, nichtzollrechtlicher Vorschriften durch die Zollbehörden gestärkt und harmonisiert wird. Damit entstünde ein eindeutiger Mehrwert für die Interaktion zwischen den Zollbehörden, den zuständigen Partnerbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten. Und schließlich wird das Tätigwerden der EU dank höherer Effizienz und größerer Handelserleichterungen positive wirtschaftliche Auswirkungen herbeiführen und aufgrund von Verbesserungen bei der Koordinierung und dem Risikomanagement an den Grenzen soziale und ökologische Vorteile hervorbringen. Dies wird dazu führen, dass die auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit abzielenden nichtzollrechtlichen Vorschriften der EU besser eingehalten und durchgesetzt werden, und somit in der gesamten EU die Sicherheit erhöhen und zum Schutz des Tierwohls und der Umwelt beitragen.
•Verhältnismäßigkeit
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend beschränkt sich der Anwendungsbereich dieses Vorschlags auf unionsrechtliche Formalitäten, die durch andere als die Zollvorschriften vorgeschrieben sind und für die ein elektronisches System der EU für die Speicherung maßgeblicher, von den Zollbehörden für die Überprüfung der Konformität mit den jeweiligen Maßnahmen benötigter Informationen besteht. Die im Vorschlag beschriebene Kopplung dieser Systeme mit den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll durch EU CSW-CERTEX und der dort aufgeführte digitale Informationsaustausch sind erforderlich, um die kohärente Durchsetzung dieser regulatorischen Formalitäten in der gesamten EU zu verbessern und sicherzustellen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zugelassene Warenmengen auf mehrere Zollanmeldungen aufgeteilt werden dürfen, die EU-weit eingereicht werden können, oder wenn Ein- oder Ausfuhren von kontingentierten Waren verboten sind, sobald eine bestimmte Menge erreicht worden ist. Die Zollbehörden müssen die bei der Abfertigung früherer Sendungen eingesetzten Mengen überprüfen, aber manuelle Überprüfungen sind einerseits zeitraubend und andererseits nicht hinreichend genau. Ohne neue Maßnahmen der EU können diese Probleme nicht gemindert werden, was teilweise daran liegt, dass sie mit EU-Formalitäten zusammenhängen. Darüber hinaus sind die in diesem Vorschlag zur Harmonisierung der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll vorgesehenen Vorschriften erforderlich, um für alle Wirtschaftsbeteiligten gleiche Rahmenbedingungen in Bezug auf die Erfüllung der betreffenden vorgeschriebenen Formalitäten zu schaffen. Wie in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Folgenabschätzungsbericht festgestellt wird, stehen die mit den vorgeschlagenen Maßnahmen verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den politischen Zielen, die erreicht werden sollen.
•Wahl des Instruments
Das Instrument der Wahl ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung einer einheitlichen Befolgung der Vorschriften in der gesamten EU.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN
•Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt
•Konsultation der Interessenträger
Folgende Interessenträger wurden um Rückmeldungen gebeten:
•Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
•zuständige Partnerbehörden (d. h. bei der Kommission und den zuständigen Partnerbehörden oder Partneragenturen der Mitgliedstaaten), die bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen an der Grenze auf die Zollbehörden zurückgreifen. Dazu zählen Behörden in den Bereichen Tiermedizin, Gesundheit, Pflanzengesundheit, Landwirtschaft und Fischerei, Umwelt und Pharmazeutik;
•Wirtschaftsbeteiligte, die als einzelne Unternehmen oder vertreten durch nationale, europäische und/oder internationale Handels- und Unternehmensverbände in der grenzüberschreitenden Warenbeförderung tätig sind; hierzu zählen Hersteller, Ein-/Ausfuhrunternehmen, Versand- oder Transportunternehmen, Betreiber von Häfen und Flughäfen usw.;
•internationale Handels- und Zollorganisationen wie die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), die Weltzollorganisation (WZO) und die Welthandelsorganisation (WTO);
•andere interessierte Gruppen wie Wissenschaftler und Forscher, professionelle Berater und die allgemeine Öffentlichkeit.
Es fanden umfangreiche öffentliche und gezielte Konsultationen statt, wobei die erhobenen Daten in den Folgenabschätzungsbericht einflossen. Die öffentliche Konsultation wurde am 9. Oktober 2018 eingeleitet und lief bis zum 17. Januar 2019. Ein Fragebogen stand in allen EU-Amtssprachen online zur Verfügung; er enthielt 24 Fragen, in deren Mittelpunkt die Profile der Befragten, ihre Erfahrung mit grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Meinung zu möglichen politischen Maßnahmen standen. Eine Synopse der Konsultation wurde auf der Website Europa veröffentlicht. Die Konsultation ergab weitgehende Einigkeit über das Bestehen und die Schwere der festgestellten Probleme; die Möglichkeit von EU-Maßnahmen zu ihrer Behebung wurde begrüßt. Insgesamt gingen 371 gültige Antworten ein, von denen die meisten von Unternehmen stammten. Über 90 % der Befragten stuften die möglichen Zielsetzungen einer neuen Initiative als wichtig ein. Bei allen vorgeschlagenen Änderungen, die durch neue Maßnahmen der EU herbeigeführt werden sollen, wurden äußerst positive Auswirkungen auf Geschäftsabläufe erwartet, insbesondere auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands, die Gleichbehandlung von Wirtschaftsbeteiligten und den Kampf gegen betrügerische Aktivitäten.
Ein großer Teil der Datenerhebung erfolgte im Rahmen der Projektgruppe Zoll 2020, die sich mit der Prüfung eines möglichen Rahmens für die Entwicklung einer Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll einschließlich des rechtlichen Kontexts befasste. Die Projektgruppe wurde im Dezember 2016 ins Leben gerufen und trat bis Juni 2019 regelmäßig zusammen; sie vereinigte das Fachwissen von Zoll- und IT-Beauftragten aus Verwaltungsbehörden von 19 Mitgliedstaaten sowie von sechs Vertretern von Handelsverbänden. Im Wesentlichen analysierte und erörterte die Projektgruppe Fragestellungen und Trends im Zusammenhang mit dem Konzept der einzigen Anlaufstelle (Single Window) auf EU- und auf nationaler Ebene, um die Lücke abzuschätzen, die zwischen der aktuellen Lage für Verwaltungsbehörden und Wirtschaftsbeteiligte und den Aussichten für die Zukunft klafft. Im Rahmen ihres Auftrags entwickelte die Projektgruppe in enger Zusammenarbeit die Problemdefinition sowie die Zielsetzungen und Optionen für die politische Ebene, die dann als Bestandteil des Folgenabschätzungsberichts fortgeführt wurden.
Weitere Daten wurden auch auf einem Seminar über die EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll gesammelt, das der rumänische Vorsitz im Mai 2019 auf hoher Ebene veranstaltete und an dem Führungskräfte nationaler Zollverwaltungen, Kandidatenländer, Vertreter von Handelsverbänden und Hauptreferenten der US-Behörde für Zoll und Grenzschutz (US Customs and Border Protection) sowie internationaler Organisationen teilnahmen. Es fand Reihe von Workshops statt, bei denen die Relevanz der politischen Optionen im Kontext der Beziehungen zwischen verschiedenen staatlichen Stellen und zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen Thema war; in informellen Umfragen wurden Rückmeldungen zu den ermittelten politischen Optionen eingeholt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Im Rahmen der Konsultationen konnten sowohl qualitative als auch quantitative Daten erhoben werden, die mittels entsprechend geeigneter Techniken verarbeitet und systematisch analysiert wurden. Die qualitativen Daten (unter Einschluss von Interviewantworten) wurden aus unterschiedlichen Blickwinkeln geprüft und analysiert und in Textform dargestellt. Die quantitativen Daten (einschließlich Umfrageantworten und von Interessenträgern übermittelten Zahlen) wurden mit Excel verarbeitet und mithilfe statistischer Methoden wie Häufigkeitszählungen, Kreuztabellierungen und einfachen Trendbestimmungen analysiert. Die Ergebnisse wurden als Tabellen, Diagramme und Grafiken dargestellt.
•Folgenabschätzung
Als Grundlage für die Entscheidung der Kommission über die bevorzugte Option für den Vorschlag und zur Unterstützung seiner Durchführung wurde ein Folgenabschätzungsbericht erstellt. Unterstützt wurde die Vorbereitungsarbeit von einer dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe, an der die maßgeblichen Generaldirektionen (GD) der Kommission teilnahmen. Die verantwortliche Generaldirektion Steuern und Zollunion legte dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 13. März 2020 die Folgenabschätzung zur Qualitätsbewertung vor. Im Anschluss an die Sitzung vom 29. April 2020 gab der Ausschuss am 5. Mai 2020 eine ablehnende Stellungnahme ab und schlug mehrere Bereiche vor, in denen weitere Verbesserungen notwendig waren. Dazu gehörten eine genauere Formulierung der Vision der Initiative, die Erarbeitung einer vollständigeren Analyse der politischen Optionen (insbesondere für zentrale nationale Datenbanken), die Begründung für die verworfene Option einer einzigen Anlaufstelle auf EU-Ebene für alle regulatorischen Formalitäten und eine Erläuterung, wie die Beurteilungskriterien gegenüber über Wirkungsanalyse gewichtet wurden. Der überarbeitete Bericht wurde am 18. Juni 2020 vorgelegt, und der Ausschuss gab am 15. Juli 2020 eine befürwortende Stellungnahme ab. Die abschließenden Verbesserungsempfehlungen betrafen eine weitere Verringerung der potenziellen Unsicherheiten bei den Ergebnissen der Nettonutzenanalyse und auf die Einbeziehung der Ansichten der Interessenträgergruppen zu den tragfähigen Optionen in die Beurteilungskriterien.
Die Folgenabschätzung beruht auf Erkenntnissen aus zahlreichen Quellen, die mithilfe der üblichen Methoden der Sozial- und Wirtschaftsforschung analysiert wurden. Es wurden acht politische Optionen ermittelt, die in drei allgemeine Kategorien fallen und zur Bildung einer Auswahl an Optionen wie folgt gebündelt werden könnten:
• Kategorie I (Optionen 1-4; Optionen können kombiniert werden): Optionen für die Beziehungen zwischen Regierungen zur Erleichterung der Weitergabe von Informationen und der Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden im digitalen Bereich. Jede Option hat einen anderen Anwendungsbereich. Nach Option 1 wird EU CSW-CERTEX verbindlich und erstreckt sich auf regulatorische Anforderungen der EU, für die maßgebliche zollbezogene Informationen für alle Mitgliedstaaten auf EU-Ebene zur Verfügung stehen; sie bietet eine automatisierte Mengensteuerungsfunktionalität. Option 2 umfasst regulatorische Anforderungen der EU, für die auf nationaler Ebene Informationen zur Verfügung stehen. Option 3 umfasst nationale regulatorische Anforderungen und Option 4 Dokumente aus Drittländern.
• Kategorie II (Optionen 5-7; es ist nur eine Option möglich): Optionen für die Beziehungen zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen, Zusammenarbeit zum Zweck der Verbesserung der Interaktionen von Wirtschaftsbeteiligten mit Behörden. Nach Option 5 wird ein gemeinsames Portal für die Verwaltung von Nichtzollformalitäten der Union eingerichtet. Nach Option 6 werden auf nationaler Ebene Single Windows eingerichtet, um Wirtschaftsbeteiligten harmonisierte einzige Anlaufstellen zur Erfüllung von Zoll- und Nichtzollformalitäten zur Verfügung zu stellen. Nach Option 7 wird auf EU-Ebene eine einzige Anlaufstelle zur Erfüllung von zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Anforderungen eingeführt.
• Kategorie III (Option 8): eine übergreifende Option zur Straffung der Methode, nach der Zollbehörden und zuständige Partnerbehörden Wirtschaftsbeteiligte identifizieren. Sie würde sich entweder zur Registrierung und Validierung (8(i)) oder nur zur Validierung (8(ii)) auf die erweiterte Nutzung des bestehenden Systems zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI) stützen.
Die Optionen 1, 2, 6, 7 und 8(ii) wurden auf der Grundlage eines Screenings genauer analysiert. In der Folgenabschätzung wurden für alle Optionen Auswirkungen ähnlicher Art festgestellt. Die unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen würden in einmaligen Einführungskosten und wiederkehrenden Kosten sowie Einsparungen durch verringerten Verwaltungsaufwand für alle betroffenen Interessenträger bestehen. Die Verstärkung der Zusammenarbeit und die Erleichterung des Informationsaustausches zwischen den für die Warenabfertigung zuständigen Behörden würden darüber hinaus Verbesserungen an den Risikomanagementverfahren ermöglichen und zu weniger Fällen von Betrug und menschlichem Versagen führen. Dies wiederum würde die Einhaltung und Durchsetzung der nichtzollrechtlichen Vorschriften verbessern und einen entsprechenden Nutzen für die Gesellschaft und die Umwelt schaffen.
Zur Ermittlung der bevorzugten Option wurden unterschiedliche Optionspakete im Hinblick auf ihre Wirksamkeit (d. h. die Durchsetzung der maßgeblichen regulatorischen Anforderungen und die Erleichterung des Handels) sowie ihre Effizienz, ihre Kohärenz mit anderen politischen Strategien und ihre Verhältnismäßigkeit verglichen. Daraus ergab sich, dass die größten Vorteile aus Optionspaketen entstanden, die sowohl Optionen der Kategorie I als auch der Kategorie II enthielten, während die Option 8(ii) für jedes Paket Vorteile brachte. Für die Optionen 1 und 6 wurde festgestellt, dass sie kosteneffizient, kohärent und verhältnismäßig sind, während sich die Option 2 und (insbesondere) die Option 7 aufgrund ihrer Komplexität und hohen Kosten unter diesen Gesichtspunkten als problematisch erwiesen. Das bevorzugte Paket umfasst daher die Optionen 1+6+8(ii).
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt
•Grundrechte
Die harmonisierte Umsetzung des EU-Rechts auf dem Gebiet der regulatorischen Compliance wird die Gewährleistung der Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten in der gesamten EU unterstützen und zugleich die Transparenz maßgeblicher Tätigkeiten im Zollbereich erhöhen. Zollformalitäten umfassen sowohl personenbezogene Daten als auch vertrauliche Geschäftsdaten. Bei allen Anforderungen an geschäftliche und technische Daten im Rahmen der Initiative wird gewährleistet, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den grundlegenden Menschenrechten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 Rechnung umfassend getragen wird.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die erforderlichen finanziellen und personellen Mittel sind im beigefügten Finanzbogen enthalten.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird sicherstellen, dass Regelungen für die Überwachung und Bewertung der Funktionsweise der EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll bestehen. Die regelmäßige Überwachung wird sich so weit wie möglich auf Quellen auf EU-Ebene stützen, beispielsweise aufgeschlüsselte Berichte über die Leistung der Zollunion, die Vertrags- und IT-Leistungen für EU-CSW-CERTEX sowie Statistiken. Um festzustellen, ob und in welchem Umfang auch andere Quellen genutzt werden können, werden die nationalen Zollverwaltungen konsultiert werden.
Zum 31. Dezember 2027 und anschließend alle drei Jahre sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Funktionsweise der EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll vorlegen, der auch eine allgemeine Bewertung des EU-CSW-CERTEX-Systems enthalten muss. Da einige Elemente der digitalen Zusammenarbeit zum Zeitpunkt der ersten Bewertung noch nicht vollständig anwendbar sein werden, wird der Schwerpunkt auf einer Bestandsaufnahme der Fortschritte, der Ermittlung von Bereichen mit Verbesserungsbedarf und Empfehlungen für die Zukunft liegen. In der zweiten Bewertung wird dann ein summativer Ansatz verfolgt werden. Die Kommission wird die Funktionsweise der EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll unter Berücksichtigung der verbesserten digitalen Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den an der Warenabfertigung beteiligten zuständigen Partnerbehörden evaluieren, um vereinfachte Verfahren für Wirtschaftsbeteiligte und die effiziente Durchsetzung von Nichtzollformalitäten der EU sicherzustellen.
Es wird erwartet, dass die Überwachungsindikatoren nach Möglichkeit fortlaufend vom EU-CSW-CERTEX-System erfasst werden. Für die Zwecke der Bewertung werden Jahresstatistiken erstellt und von Jahr zu Jahr verglichen. Soweit dies möglich ist, kann ein Vergleich mit der Ausgangslage, die als Trend oder Durchschnitt der dem Inkrafttreten vorausgehenden drei Jahre angenommen wird, eingesetzt werden.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Vorschlag für eine Verordnung ist wie folgt aufgebaut:
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
Im Kapitel I werden die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung einschließlich ihres Gegenstands und der Definition von Schlüsselbegriffen dargelegt. In diesem Kapitel wird die EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll als integriertes Paket interoperabler, auf EU- und auf nationaler Ebene erbrachter elektronischer Dienste festgelegt. Diese Dienste sollen bei der Erfüllung und Durchsetzung von Nichtzollformalitäten der Union helfen, die für die Überführung von Waren in ein bestimmtes Zollverfahren erforderlich sind, und dazu dienen, den Handel zu erleichtern und die Union weiter zu schützen. In den allgemeinen und besonderen Zielen des Gesetzgebungsvorschlags wird der Anwendungsbereich der EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll festgelegt und der Kontext für die Regulierung der elektronischen Dienste, die deren präzise und effiziente Funktionsweise sicherstellen werden, abgrenzt.
Konkret beinhaltet dies: 1) die Schaffung eines zentralen EU-Systems zur Verknüpfung der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und der Nichtzollsysteme der EU mit dem Ziel, eine Zusammenarbeit zwischen den an der Warenabfertigung beteiligten Regulierungsbehörden im digitalen Bereich zu ermöglichen, 2) die Harmonisierung der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und ihrer Funktionalitäten und 3) die Festlegung spezieller Regeln für die Verwaltungszusammenarbeit im digitalen Bereich.
Kapitel II – Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX)
In Kapitel II werden die Bestimmungen für das zentrale System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen des EU-Single-Window für den Zoll (EU CSW-CERTEX) dargelegt. Es sieht die Einrichtung des EU CSW-CERTEX als Echtzeitschnittstelle zwischen nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der EU vor.
Das EU CSW-CERTEX wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam entwickelt und gepflegt werden. Es wird die auf EU-Ebene digitalisierten Nichtzollformalitäten der EU umfassen, für die die maßgeblichen, von den Zollbehörden für die Abfertigung benötigten Informationen von allen zuständigen Partnerbehörden in einem EU-System bereitgestellt werden. Diese Formalitäten werden im Anhang der Verordnung im Einzelnen aufgeführt und können mittels delegierter Rechtsakte geändert werden. Die Kommission wird das EU CSW-CERTEX an die jeweiligen Nichtzollsysteme der EU anschließen, und die Mitgliedstaaten werden es mit der jeweiligen nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll verbinden.
Die zwischen der nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll und Nichtzollsystemen der EU ausgetauschten personenbezogenen Daten werden in EU CSW-CERTEX verarbeitet, ohne gespeichert zu werden. Die Verarbeitung wird zu zwei wichtigen Zwecken erfolgen: zur Erleichterung der Weitergabe von Informationen zwischen den nationalen Zollumgebungen und den Nichtzollsystemen der EU und zur Durchführung von Datenumwandlungen, wo dies für den nahtlosen Betrieb von Verfahren zwischen digitalen Domänen im Zoll- und Nichtzollbereich erforderlich ist. Zu den Kategorien von betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, zählen natürliche Personen unter Einschluss des bevollmächtigten Personals von Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden oder sonstigen zertifizierten Stellen, deren Angaben in der Zollanmeldung oder den Belegen enthalten sind, die für die Erfüllung der vom EU CSW-CERTEX erfassten Nichtzollformalitäten der EU erforderlich sind. Eine weitere Kategorie von betroffenen Personen umfasst Kommissionsbedienstete und Dritte, die in deren Namen handeln und in Bezug auf EU CSW-CERTEX an Tätigkeiten in den Bereichen Betrieb und Pflege beteiligt sind. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX sein.
Kapitel III Nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll
Kapitel III enthält die Bestimmungen für die nationalen Bestandteile der EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll, die im Sinne dieser Verordnung als nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll bezeichnet werden. Jeder Mitgliedstaat wird für die Entwicklung, Durchführung und Aufrechterhaltung der präzisen und effizienten Funktionsweise seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll verantwortlich sein.
Zur Sicherstellung einer harmonisierten Einhaltung und Durchsetzung von regulatorischen Anforderungen, die nicht dem EU-Zollrecht entspringen, wird der Schwerpunkt der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll darauf liegen, die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, diese Formalitäten automatisch zu überprüfen, und den zuständigen Partnerbehörden eine Mengensteuerung zugelassener Waren auf Basis der Zollfreigabe zu ermöglichen.
Um die Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften weiter zu harmonisieren und den Handel zu erleichtern, werden die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll zu einem einzigen Kommunikationskanal zusammengefasst werden, über den Wirtschaftsbeteiligte die maßgeblichen Zollformalitäten und bestimmte Nichtzollformalitäten der EU, die für die Überführung von Waren in Zollverfahren erforderlich sind, erfüllen. Dieser Erleichterungsmechanismus wird Wirtschaftsbeteiligte in der Lage versetzen, sowohl Zolldaten als auch EU-Nichtzolldaten, die von den verschiedenen, an der Warenabfertigung beteiligten Behörden vorgeschrieben werden, bei einer einzigen Stelle einzureichen. Dies wird zu weniger Doppelungen sowie geringerem Zeit- und Befolgungskostenaufwand für Wirtschaftsbeteiligte führen. Bei den Nichtzollformalitäten der EU, die unter diese besondere Erleichterungsmaßnahme fallen, handelt es sich um eine Teilmenge der im Anhang aufgeführten übergeordneten Formalitäten, die die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festlegen wird, nachdem sie eine Reihe von Kriterien, die für die Erleichterung des Handels relevant sind, sowie die rechtliche und technische Durchführbarkeit bewertet hat. Die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll können auch als Plattformen für die „Koordinierung“ der jeweiligen Kontrollen dienen und damit im Einklang mit Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 als eine einzige Anlaufstelle dienen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in der nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll wird nach der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Jeder Mitgliedstaat wird alleiniger Verantwortlicher für die Datenverarbeitungsvorgänge in seiner jeweiligen Umgebung sein und die Kommission bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unterrichten, durch die die Sicherheit, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität der personenbezogenen Daten beeinträchtigt wird.
Kapitel IV – Digitale Zusammenarbeit: Informationsaustausch und andere Verfahrensregeln
Kapitel IV enthält die wichtigsten Bestimmungen für das effiziente Funktionieren der EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll. Dieses Kapitel ist in drei Hauptabschnitte unterteilt, die, wie im Folgenden erläutert, den unterschiedlichen Aspekten der digitalen Zusammenarbeit und Weitergabe von Informationen zwischen Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden und Wirtschaftsbeteiligten entsprechen.
In Abschnitt 1 werden die Regeln für den Informationsaustausch zwischen nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der EU durch EU CS-CERTEX dargelegt, die für alle im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der EU gelten. Dieser Informationsaustausch wird folgenden Zwecken dienen:
1.Bereitstellung der maßgeblichen Daten für die Zollbehörden, damit Regulierungsmaßnahmen aus anderen Bereichen als dem Zoll durch die automatisierte Überprüfung dieser Formalitäten besser durchgesetzt werden können;
2.Übermittlung der maßgeblichen Daten an zuständige Partnerbehörden, damit diese die verbleibende Menge zugelassener Waren, die bei der Abfertigung anderer Sendungen von den Zollbehörden noch nicht ausgebucht worden sind, feststellen können;
3.Erleichterung der Integration von Zollverfahren und Nichtzollverfahren der EU zum Zweck eines vollautomatisierten Warenabfertigungsverfahrens, das die Umsetzung von Lösungskonzepten in Form einer „einzigen Anlaufstelle“ unterstützt;
4.Ermöglichung der in den Rechtsvorschriften der EU vorgeschriebenen automatisierten Weitergabe von Daten zwischen Zoll- und zuständigen Partnerbehörden.
Falls erforderlich nimmt das EU-CSW-CERTEX-System auch Datenumwandlungen für die Zwecke der Interoperabilität zwischen Systemen und Unternehmen vor.
In Abschnitt 2 werden zusätzliche Bestimmungen dargelegt, die nur für eine Teilmenge der unter das EU CSW-CERTEX fallenden Nichtzollformalitäten der EU gelten; diese sollten von der Kommission anhand der Bewertung mehrerer maßgeblicher Kriterien ermittelt werden. Voraussetzung für die zusätzlichen Erleichterungsmaßnahmen für diese besonderen Formalitäten ist, dass die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll zu einem einzigen Kommunikationskanal werden, in dem Wirtschaftsbeteiligte sowohl Zollformalitäten als auch Nichtzollformalitäten der EU erfüllen. Diese Lösung wird die Zollabfertigung vereinfachen und wichtige Probleme wie die Notwendigkeit, mehreren Behörden durch mehrere Systeme ähnliche Informationen für dieselbe Warenbeförderung zu übermitteln, angehen. Die Wirtschaftsbeteiligten werden insbesondere in der Lage sein, alle erforderlichen Daten für die Überführung von Waren in Zollverfahren bei einer einzigen Anlaufstelle einzureichen und von dort elektronische Rückmeldungen der beteiligten Regulierungsbehörden zu erhalten.
Die Kommission wird einen Rahmen für die Datenharmonisierung und ‑rationalisierung festlegen, um im Einklang mit dem „Grundsatz der einmaligen Erfassung“ die Weiterverwendung der von den Wirtschaftsbeteiligten bereitgestellten Daten zu ermöglichen. Konkret wird sie gemeinsame Datenelemente der Zollanmeldung und des Antrags auf Belege definieren und die zusätzlichen Datenelemente ermitteln, die nur nach den nichtzollrechtlichen Vorschriften der EU erforderlich sind. Im Sinne dieser Verordnung werden letztere als „Datenreihe(n) der zuständigen Partnerbehörde“ bezeichnet. Die Daten aus der Zollanmeldung und die Datenreihe(en) der zuständigen Partnerbehörden werden eine integrierte Anmeldung bilden, die sämtliche mit der Abfertigung zusammenhängenden Angaben enthält, die für die Erfüllung der betreffenden Zollformalitäten und der Nichtzollformalitäten der EU benötigt werden. Unter anderem könnte dieser gestraffte Ansatz die Wirtschaftsbeteiligten in die Lage versetzen, alle erforderlichen Daten für die Überführung der Waren in Zollverfahren gemeinsam einzureichen. Vom Verfahrens- und Terminierungsstandpunkt aus betrachtet lässt sich dies nach Artikel 171 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erreichen; dieser Artikel lässt die Übermittlung einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren zu. Die Einreichung der Zollanmeldung zusammen mit der/den maßgeblichen Datenreihe(n) der zuständigen Partnerbehörde bedeutet, dass der Wirtschaftsbeteiligte die Waren für ein Zollverfahren anmeldet und gleichzeitig die erforderlichen Belege beantragt.
EU CSW-CERTEX wird die maßgeblichen Daten von der nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll an die entsprechenden Nichtzollsysteme der EU weiterleiten, um sie den zuständigen Partnerbehörden für die Erfüllung ihrer Pflichten bereitzustellen. Die zuständigen Partnerbehörden werden die ihnen übermittelten Informationen prüfen, sobald sie bei ihnen eingegangen sind, und den Zollbehörden ihre Abfertigungsentscheidungen über EU CSW-CERTEX mitteilen. Die Zollbehörden wiederum werden diese Informationen an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleiten. Die EORI-Nummer wird als Kennung für die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit diesem Austausch sowie für Querverweise verwendet werden.
Zur besseren Umsetzung dieser Verordnung werden in Abschnitt 3 zu allen für den internationalen Handel erforderlichen Nichtzollformalitäten der EU zusätzliche Verfahrensregeln eingeführt. Sie beinhalten die Nutzung des Registrierungs- und Identifizierungssystems für die Wirtschaftsbeteiligten (EORI) durch zuständige Partnerbehörden und die Ernennung nationaler Koordinatoren.
Jedem Wirtschaftsbeteiligten, der mit Zollvorgängen befasst ist, wird eine EORI-Nummer als Kennung für sämtliche Transaktionen mit Zollbehörden in der EU zugewiesen. Die Kommission führt ein zentrales EORI-System zur Speicherung und Bearbeitung von Daten mit EORI-Bezug. Zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen, am Vorgang der Warenabfertigung beteiligten Behörden werden die zuständigen Partnerbehörden zu Validierungszwecken Zugang zum EORI-System erhalten. Das bedeutet, dass sie im Zusammenhang mit ihren Formalitäten die EORI-Nummer von Wirtschaftsbeteiligten anfordern und anhand des EORI-Systems validieren können.
Jeder Mitgliedstaat wird eine zuständige Behörde als nationale Koordinationsstelle benennen, die die Beteiligten in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll unterstützt. Die nationale Koordinierungsstelle wird die Kontaktstelle für die Kommission sein und zugleich auf nationaler Ebene die Zusammenarbeit fördern und sicherstellen, dass die jeweiligen nationalen Umgebungen an das EU-CSW-CERTEX-System angeschlossen sind, damit diese Verordnung wirksam umgesetzt wird.
Kapitel V – Kosten des EU CSW-CERTEX, Arbeitsprogramm, Monitoring und Berichterstattung
Kapitel V enthält die Bestimmungen bezüglich der Kostenzuweisung, der Festlegung eines Arbeitsprogramms sowie des Monitorings und der Berichterstattung.
Alle Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Integration und dem Betrieb von EU CSW-CERTEX, einschließlich seiner Schnittstellen mit Nichtzollsystemen der EU, werden von der Kommission getragen werden, während die Kosten für die Schnittstellen des EU CSW-CERTEX mit den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll Sache der Mitgliedstaaten sein werden. Zum 31. Dezember 2027 und anschließend alle drei Jahre wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer Bewertung der Funktionsweise der EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll vorlegen. Die Mitgliedstaaten werden die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen bereitstellen.
Die Kommission wird ein Arbeitsprogramm ausarbeiten, mit dem die stufenweise Umsetzung der Bestimmungen im Zusammenhang mit den im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der EU unterstützt wird.
Kapitel VI – Verfahren für die Annahme von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten, Änderungen an Vorschriften und Schlussvorschriften
Kapitel VI enthält die Bestimmungen für die Annahme von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 und 291 AEUV, zwei Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie das Inkrafttreten und die Anwendung.
Der Auftrag der Zollbehörden nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – d. h. die Erleichterung des legalen Handels und die Gewährleistung von Schutz und Sicherheit der Union und ihrer Bewohner sowie des Schutzes der Umwelt, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden – steht im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung. Aus diesem Grund wird die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Definition des Begriffs „zollrechtliche Vorschriften“ um einen neuen Buchstaben e ergänzt werden, der auf die vorliegende Verordnung und die Vorschriften zu ihrer Ergänzung oder Durchführung verweist.
Mit der zweiten Änderung wird Artikel 163 Absatz 1 ein neuer Unterabsatz hinzugefügt, dem zufolge die Belege für die Bescheinigung der Einhaltung von unter das EU CSW-CERTEX fallenden Nichtzollformalitäten der EU zum Zeitpunkt der Einreichung der Zollanmeldung als im Besitz des Anmelders befindlich und für Zollbehörden verfügbar gelten. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, da die Zollbehörden werden auf der Grundlage des vorstehend umrissenen Informationsaustauschs in der Lage sein, die für die Abfertigung erforderlichen Daten über das EU-CSW-CERTEX-System einzuholen.
Die Verordnung wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Die Artikel bezüglich der Integration der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der EU in das EU-CSW-CERTEX-System werden schrittweise zu den für die einzelnen darin enthaltenen Formalitäten festgelegten Zeitpunkten anwendbar. Die Artikel, die die zusätzlichen Erleichterungsmaßnahmen für die besonderen, von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten zu benennenden Nichtzollformalitäten der EU betreffen, werden ab 1. Januar 2031 gelten.
Der Anhang
Der Anhang dieser Verordnung wird die Aufstellung der Nichtzollformalitäten der EU enthalten, die für den internationalen Warenverkehr erforderlich sind und deren jeweilige Systeme für den Informationsaustausch mit den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll an das EU CSW-CERTEX angeschlossen werden. Diese Aufstellung wird die Nichtzollsysteme der EU und die geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der EU zur Regelung der unter diese Verordnung fallenden Formalitäten enthalten. Diese Formalitäten werden im Wege einer schrittweisen Umsetzung bis zum 3. März 2025 in die EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll integriert werden. Der Anhang kann durch delegierte Rechtsakte geändert werden, wobei das Europäische Parlament und der Rat ein Widerspruchsrecht haben.
2020/0306 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der internationale Handel der Union unterliegt sowohl zollrechtlichen Vorschriften als auch Unionsvorschriften, die nicht dem Zollrecht der Union entspringen. Letztere finden Anwendung auf spezifische Waren in Politikbereichen wie Gesundheit und Sicherheit, Umwelt, Landwirtschaft, Fischerei, kulturelles Erbe und Marktüberwachung. Eine der Hauptaufgaben, die den Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zukommt, besteht darin, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner sowie den Schutz der Umwelt, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zu gewährleisten. Für Nichtzollformalitäten der Union zuständige Behörden (im Folgenden „zuständige Partnerbehörden“) und Zollbehörden arbeiten oft jede für sich, was komplexe und mit hohem Aufwand verbundene Berichterstattungspflichten für Händler und ineffiziente, fehler- und betrugsanfällige Warenabfertigungsverfahren mit sich bringt. Um die nur lückenhafte Interoperabilität zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden bei der Verwaltung von Warenabfertigungsverfahren zu verbessern und Maßnahmen in diesem Bereich zu koordinieren, sind die Kommission und die Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen, um Single-Window-Initiativen für die Warenabfertigung auszuarbeiten.
(2)Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission darum, den Rahmen für Single-Window-Dienstleistungen zu schaffen. Wie im Abschlussbericht über die Bewertung der elektronischen Umsetzung der Zollvorschriften in der EU vom 21. Januar 2015 (Evaluation of the electronic customs implementation in the EU) festgestellt wurde, sind bestimmte Elemente dieser Entscheidung nach wie vor von großer Bedeutung, andere Teile wurden jedoch entweder ersetzt oder sind nicht konkret genug, um weitere Fortschritte zu fördern und Anreize hierfür zu schaffen, insbesondere in Bezug auf die Single-Window-Initiative. Auf diese Feststellungen hin billigte der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 2014 zum Thema „Elektronischer Zoll und Einführung eines ‚Single Window‘ in der Europäischen Union“ die Erklärung von Venedig vom 15. Oktober 2014 und ersuchte die Kommission, einen Vorschlag für die Überarbeitung der Entscheidung Nr. 70/2008/EG vorzulegen.
(3)Am 1. Oktober 2015 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2015/1947 an, mit dem im Namen der Union das Übereinkommen über Handelserleichterungen genehmigt wurde, das am 22. Februar 2017 in Kraft trat. Dieses Abkommen stellt die umfangreichsten Anstrengungen dar, die unter dem Dach der Welthandelsorganisation unternommen wurden, um den Handel zu erleichtern und Zollreformen durchzuführen. Es enthält Bestimmungen, mit denen die Warenabfertigung und die wirksame Zusammenarbeit zwischen Zoll- und anderen Regulierungsbehörden in Fragen der Handelserleichterung und der Einhaltung der Zollvorschriften erheblich verbessert werden sollen. Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens bemühen sich die Mitglieder, eine einzige Anlaufstelle einzurichten oder beizubehalten, die es dem Handel ermöglicht, Unterlagen und/oder Daten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren den beteiligten Behörden oder Stellen über eine einzige Eingangsstelle vorzulegen.
(4)Handelserleichterungen sowie Sicherheit und Gefahrenabwehr betreffen alle Behörden, die an der Zollabfertigung an den Grenzen der Union beteiligt sind. Die rasche Zunahme des internationalen Handels hat die Notwendigkeit einer besseren Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen diesen Behörden verstärkt. Die weiter fortschreitende Digitalisierung erlaubt es, dieser Situation effizienter Rechnung zu tragen, indem die Systeme der Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden miteinander vernetzt werden und ein systematischer automatisierter Informationsaustausch zwischen ihnen ermöglicht wird. Auf seinem derzeitigen Stand ist der Rahmen für die Einhaltung der Rechtsvorschriften unzureichend, um eine wirksame Interaktion zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden zu unterstützen, deren Systeme und Verfahren von Fragmentierung und Redundanz geprägt sind. Für eine vollständig koordinierte und effiziente Warenabfertigung ist ein gestrafftes Regelungsumfeld der Union für den internationalen Handel erforderlich, das langfristige Vorteile für die Union und ihre Bewohner in allen Politikbereichen bietet.
(5)Mit dem in der Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 dargelegten EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 soll die Effizienz öffentlicher Dienste gesteigert werden, indem bestehende digitale Barrieren beseitigt, der Verwaltungsaufwand verringert und die Qualität der Interaktionen zwischen nationalen Verwaltungen verbessert werden. Im Einklang mit dieser Vision und den umfassenderen Anstrengungen, die Berichterstattungsverfahren für den internationalen Warenhandel zu vereinfachen und digitalisieren, hat die Kommission ein freiwilliges Pilotprojekt mit der Bezeichnung Single Window der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich entwickelt. Dieses Projekt ermöglicht es den Zollbehörden, die Einhaltung einer bestimmten Zahl von Nichtzollformalitäten automatisch zu überprüfen, indem Informationen zwischen den Zollsystemen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und den jeweiligen Nichtzollsystemen der Union ausgetauscht werden können. Mit dem Projekt wurden zwar die Abfertigungsverfahren verbessert, durch die Freiwilligkeit wird aber eindeutig sein Potenzial eingeschränkt, wesentliche Vorteile für die Zollbehörden, die zuständigen Partnerbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten zu generieren.
(6)Damit das Ziel einer vollständig digitalen Umgebung und einer effizienten Warenabfertigung für alle am internationalen Handel beteiligten Parteien verwirklicht werden kann, müssen gemeinsame Vorschriften für eine harmonisierte und integrierte Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll“) festgelegt werden. Diese Umgebung sollte eine Reihe vollständig integrierter elektronischer Dienstleistungen umfassen, die auf Unionsebene und nationaler Ebene erbracht werden, um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden im digitalen Bereich zu erleichtern und die Warenabfertigungsverfahren für Wirtschaftsbeteiligte zu straffen. Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollte im Einklang mit den Möglichkeiten für die vertrauenswürdige Identifizierung und Authentifizierung gemäß der eIDAS-Verordnung sowie dem Grundsatz der einmaligen Erfassung, wie er in der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor noch einmal dargelegt wurde, entwickelt werden. Damit die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll umgesetzt werden kann, ist es notwendig, auf der Grundlage des Pilotprojekts ein System für den Austausch von Bescheinigungen, das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX), einzurichten, das nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll und Nichtzollsysteme der Union, mit denen bestimmte Nichtzollformalitäten der Union verwaltet werden, miteinander verknüpft. Es ist außerdem erforderlich, nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll zu harmonisieren, diese Umgebungen in die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zu integrieren und eine Reihe von Vorschriften für die digitale Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll festzulegen.
(7)Der Austausch digitaler Informationen über EU CSW-CERTEX sollte Nichtzollformalitäten der Union umfassen, die durch EU-Recht geregelt sind und mit deren Durchsetzung die Zollbehörden betraut sind. Diese Formalitäten sehen verschiedene Verpflichtungen bezüglich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr bestimmter Waren vor, und ihre Überprüfung in Form von Zollkontrollen ist für das wirksame Funktionieren der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll unerlässlich. Unter EU CSW-CERTEX sollten digitalisierte gesetzlich vorgeschriebene Formalitäten fallen, die im Unionsrecht festgelegt sind und von den zuständigen Partnerbehörden zur Speicherung der für die Warenabfertigung relevanten Informationen aus allen Mitgliedstaaten in elektronischen Nichtzollsystemen der Union verwaltet werden. Es ist daher angezeigt, die Nichtzollformalitäten der Union zu bestimmen, die unter die digitale Zusammenarbeit im Rahmen von EU CSW-CERTEX fallen sollten. Insbesondere sollte EU CSW-CERTEX zunächst gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Anforderungen, Vorschriften über die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umweltanforderungen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und ozonabbauende Stoffe sowie Formalitäten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kulturgütern erfassen.
(8)EU CSW-CERTEX sollte den Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der Union erleichtern. Wenn also ein Wirtschaftsbeteiligter eine Zollanmeldung einreicht, für die Nichtzollformalitäten der Union eingehalten werden müssen, können Zollbehörden und zuständige Partnerbehörden automatisch und wirksam die für das Zollabfertigungsverfahren erforderlichen Informationen austauschen und überprüfen. Eine verbesserte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden im digitalen Bereich sollte zu stärker integrierten, schnelleren und einfacheren papierlosen Verfahren für die Warenabfertigung und zu einer besseren Durchsetzung und Einhaltung von Nichtzollformalitäten der Union führen.
(9)Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten EU CSW-CERTEX entwickeln, integrieren, einführen und pflegen. Um geeignete und harmonisierte Single-Window-Dienste auf Unionsebene für Nichtzollformalitäten der Union zu erbringen, sollte die Kommission die entsprechenden Nichtzollsysteme der Union mit EU CSW-CERTEX verknüpfen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Verknüpfung ihrer nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit EU CSW-CERTEX verantwortlich sein.
(10)Die Verarbeitung personenbezogener Daten in EU CSW-CERTEX sollte den Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der Union stets erleichtern, ohne dass Daten gespeichert werden. Das System sollte Daten erforderlichenfalls auch umwandeln, um einen Informationsaustausch zwischen den beiden digitalen Domänen zu ermöglichen. Die für die Datenumwandlung genutzten IT-Einrichtungen sollten sich in der Union befinden.
(11)Abhängig von der Art der Nichtzollformalität können die über EU CSW-CERTEX auszutauschenden elektronischen Informationen verschiedene Kategorien von betroffenen Personen umfassen, deren personenbezogene Daten für die Abgabe der Zollanmeldung oder für die Beantragung von Belegen erforderlich sind. Zollanmeldungen können personenbezogene Daten verschiedener Kategorien von betroffenen Personen, einschließlich von Ausführern, Einführern, Empfängern und weiteren Akteuren der Lieferkette, enthalten. Belege können dieselben Informationen für andere Kategorien von betroffenen Personen wie Versender, Ausführer, Empfänger, Einführer und Lizenznehmer enthalten. Eine dritte Kategorie von betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten in EU CSW-CERTEX verarbeitet werden könnten, umfasst ermächtigte Mitarbeiter von Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden oder jedweder anderen zugelassenen Stelle sowie Kommissionsbedienstete und im Namen der Kommission handelnde Drittanbieter, die im Rahmen von EU CSW-CERTEX Tätigkeiten oder Wartungsarbeiten durchführen.
(12)Werden personenbezogene Daten von zwei oder mehr Stellen verarbeitet, die gemeinsam den Zweck und die Mittel der Verarbeitung bestimmen, so sollten diese Stellen gemeinsam Verantwortliche sein. Da die Kommission und die Mitgliedstaaten für das Funktionieren von EU CSW-CERTEX verantwortlich sind, sollten sie für die Verarbeitung personenbezogener Daten in EU CSW-CERTEX gemeinsam Verantwortliche im Sinne der Verordnungen (EU) 2018/1725 und (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates sein.
(13)Die verstärkte Digitalisierung der für den internationalen Handel geltenden Zollformalitäten und Nichtzollformalitäten der Union hat den Mitgliedstaaten neue Möglichkeiten eröffnet, die digitale Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden zu verbessern. Zur Verwirklichung dieser Prioritäten haben mehrere Mitgliedstaaten damit begonnen, Rahmen für nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll auszuarbeiten. Diese Initiativen unterscheiden sich erheblich voneinander in Bezug auf das Niveau der bestehenden IT-Architektur im Zollbereich, die Prioritäten und die Kostenstrukturen. Daher müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll für Nichtzollformalitäten der Union, die von EU CSW-CERTEX erfasst werden, einzurichten und zu betreiben. Diese Umgebungen sollten die nationalen Komponenten der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll bilden und den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden und Wirtschaftsbeteiligten auf elektronischem Wege ermöglichen, damit die zollrechtlichen Vorschriften und die von EU CSW-CERTEX erfassten Nichtzollformalitäten der Union eingehalten und effizient durchgesetzt werden können. Im Einklang mit diesem Ziel sollten die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll es den nationalen Zollbehörden ermöglichen, die Formalitäten, zu denen ihnen Daten aus dem jeweiligen Nichtzollsystem der Union über EU CSW-CERTEX übermittelt werden, automatisch zu überprüfen. Mithilfe der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll sollten die zuständigen Partnerbehörden auch die Mengen zugelassener Waren überwachen und kontrollieren können („Mengensteuerung“), die von den Zollbehörden unionsweit überlassen wurden. Dies sollte dadurch sichergestellt werden, dass die notwendigen Abfertigungsinformationen den Nichtzollsystemen der Union über EU CSW-CERTEX zur Verfügung gestellt werden. Praktisch bedeutet dies, dass die Mengensteuerung auf Unionsebene erforderlich ist, um eine bessere Durchsetzung der vorgeschriebenen Nichtzollformalitäten zu ermöglichen, indem die Nutzung genehmigter Mengen für die Überlassung von Waren automatisch und konsequent überwacht wird, damit so deren Übernutzung oder missbräuchliche Anwendung verhindert wird.
(14)Um das Warenabfertigungsverfahren für Wirtschaftsbeteiligte weiter zu vereinfachen, sollten die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll zu einem einzigen Kanal für die Kommunikation mit den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden werden. Die Nichtzollformalitäten der Union, die Gegenstand dieser zusätzlichen Erleichterungsmaßnahme sind, stellen eine Untergruppe der übergeordneten Formalitäten dar, die von EU CSW-CERTEX erfasst werden. Die Kommission sollte diese Formalitäten schrittweise ermitteln, indem sie bewertet, ob eine Reihe von Kriterien für Handelserleichterungen erfüllt sind, und hierbei deren rechtliche und technische Durchführbarkeit berücksichtigt. Damit der Handel weiter erleichtert werden kann, sollte es möglich sein, die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll als Plattform für die Koordinierung der Kontrollen zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden im Einklang mit Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu nutzen.
(15)Jeder Mitgliedstaat sollte der alleinige Verantwortliche für die Datenverarbeitungsprozesse sein, die im Rahmen seiner Single-Window-Umgebung für den Zoll vorgenommen werden. Die Datenverarbeitung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 stattfinden. Da einige der Daten, die aus dem nationalen Single-Window-Umfeld für den Zoll stammen, über EU CSW-CERTEX mit Nichtzollsystemen der Union ausgetauscht werden sollen, sollte jeder Mitgliedstaat verpflichtet sein, der Kommission über jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Mitteilung zu machen, die die Sicherheit, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität der in seiner Umgebung verarbeiteten personenbezogenen Daten beeinträchtigt.
(16)Für eine vollständig koordinierte Warenabfertigung sind Verfahren erforderlich, die die Zusammenarbeit im digitalen Bereich und den Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten unterstützen, damit die von EU CSW-CERTEX erfassten Nichtzollformalitäten der Union erfüllt und durchgesetzt werden können. Interoperabilität bedeutet die Fähigkeit, diese Verfahren nahtlos zwischen verschiedenen Zoll- und Nichtzollsystemen und -domänen laufen zu lassen, ohne dass der Kontext oder die Bedeutung der ausgetauschten Daten verloren geht. Damit eine vollständig automatisierte Überprüfung der Nichtzollformalitäten der Union möglich ist, sollte EU CSW-CERTEX sowohl die technische Interoperabilität als auch eine einheitliche Bedeutung gewährleisten. Es ist wichtig, die im Zoll- und Nichtzollbereich verwendete Terminologie anzugleichen, damit die ausgetauschten Daten und Informationen während des gesamten Austauschs zwischen Nichtzollsystemen der Union und nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll bewahrt und verstanden werden. Um darüber hinaus für die einheitliche Durchsetzung der Nichtzollformalitäten der Union in der gesamten Union zu sorgen, sollten mittels EU CSW-CERTEX auf der Grundlage der von den zuständigen Partnerbehörden in den Belegen genannten Verwaltungsentscheidungen die Zollverfahren ermittelt werden, für die die Belege verwendet werden können. Aus technischer Sicht sollte EU CSW-CERTEX Zoll- und Nichtzolldaten miteinander kompatibel machen, indem das Format oder die Struktur dieser Daten gegebenenfalls konvertiert wird, ohne dass ihr Inhalt dabei geändert wird.
(17)Angesichts der Nichtzollformalitäten der EU, die erfasst werden, sollte EU CSW-CERTEX mehreren Zwecken dienen. Es sollte den Zollbehörden die einschlägigen Daten zur Verfügung stellen, damit die nicht zollpolitischen regulatorischen Maßnahmen der Union im Wege einer automatisierten Überprüfung dieser Formalitäten besser durchgesetzt werden können. Es sollte den zuständigen Partnerbehörden die einschlägigen Daten zur Verfügung stellen, damit die Restmengen zugelassener Waren, die von den Zollbehörden bei der Abfertigung anderer Sendungen nicht abgeschrieben wurden, überwacht und ermittelt werden können. Das System sollte auch die Umsetzung des Grundsatzes der einzigen Anlaufstelle für die Durchführung von Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterstützen, indem die Integration von Zollverfahren und Nichtzollverfahren der Union für eine vollautomatisierte Warenabfertigung erleichtert wird. Einige Rechtsakte der Union können Datenübermittlungen zwischen den nationalen Zollsystemen und dem mit dem betreffenden Rechtsakt eingerichteten Informations- und Kommunikationssystem erforderlich machen. EU CSW-CERTEX sollte daher den automatischen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden ermöglichen, wenn dies nach diesen Rechtsakten erforderlich ist.
(18)Zur Einrichtung eines einzigen Kanals für die Kommunikation mit den an der Warenabfertigung beteiligten Behörden sollten die nationalen Single-Window-Umgebungen es Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, die gemäß den zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Vorschriften erforderlichen Daten an einer einzigen Stelle vorzulegen und sämtliche Informationen von den beteiligten Behörden direkt von dieser Stelle zu erhalten. Der einzige Kommunikationskanal sollte nur für die Nichtzollformalitäten der Union verwendet werden, die von EU CSW-CERTEX erfasst und für zusätzliche Erleichterungsmaßnahmen als geeignet erachtet werden.
(19)Es bestehen beträchtliche Überschneidungen zwischen den Daten in der Zollanmeldung und den Daten im Antrag auf Belege. Um die Wiederverwendung von Daten zu ermöglichen, damit Wirtschaftsbeteiligte dieselben Daten nicht mehr als einmal übermitteln müssen, müssen die Datenanforderungen für Zollformalitäten und für die Nichtzollformalitäten der Union, die von EU CSW-CERTEX erfasst werden, in Einklang gebracht und rationalisiert werden. Die Kommission sollte daher die Datenelemente ermitteln, die sowohl in der Zollanmeldung als auch im Antrag auf Belege enthalten sind. Die Kommission sollte zudem die Datenelemente ermitteln, die nur nach den nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union erforderlich sind (im Folgenden „Datenreihe(n) der zuständigen Partnerbehörde“). Die Daten der Zollanmeldung und die Datenreihe(n) der zuständigen Partnerbehörden sollten eine integrierte Anmeldung bilden, einschließlich aller abfertigungsrelevanten Informationen, die für die Erfüllung der Zollformalitäten und der Nichtzollformalitäten der Union, die von EU CSW-CERTEX erfasst werden, erforderlich sind.
(20)Damit Wirtschaftsbeteiligte die Zoll- und Nichtzollformalitäten, die dieselben Warenbewegungen betreffen, erfüllen können, sollte die nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll es ihnen ermöglichen, alle Daten, die von den verschiedenen Regulierungsbehörden für die Überführung der Waren in die verschiedenen Zollverfahren erforderlich sind, im Wege einer integrierten Anmeldung zu übermitteln. Es sollte möglich sein, entsprechende Daten zusammen mit der vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren gemäß Artikel 171 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegebenen Zollanmeldung zu übermitteln.
(21)Damit die von den Wirtschaftsbeteiligten an die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll übermittelten Informationen an alle relevanten Behörden weitergeleitet werden können, sollte EU CSW-CERTEX den erforderlichen Informationsaustausch zwischen der Zolldomäne und den Nichtzolldomänen ermöglichen. Insbesondere sollte EU CSW-CERTEX die Daten empfangen, die für die Erfüllung der geltenden Nichtzollformalitäten der EU von den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll gefordert werden, und diese an die einschlägigen Nichtzollsysteme der Union weiterleiten. Dieser Austausch sollte es den zuständigen Partnerbehörden ermöglichen, die an die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union übermittelten Informationen zu überprüfen und ihre Abfertigungsentscheidungen zu treffen, welche über EU CSW-CERTEX an den Zoll übermittelt werden sollten. Die Zollbehörden wiederum sollten diese Informationen den Wirtschaftsbeteiligten über die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll zur Verfügung stellen. Die EORI-Nummer sollte als Kennung für den Austausch und für Querverweise auf Informationen im Zusammenhang mit diesem Austausch genutzt werden.
(22)Im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird jedem Wirtschaftsbeteiligten, der an Zollvorgängen beteiligt ist, eine EORI-Nummer als Kennung für jeden Verkehr mit den Zollbehörden in der Union zugeteilt. Die Kommission unterhält ein zentrales EORI-System, um Daten in Verbindung mit der EORI-Nummer zu speichern und zu verwalten. Zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen an der Warenabfertigung beteiligten Behörden sollten die zuständigen Partnerbehörden Zugang zum EORI-System haben, um die EORI-Nummer zu überprüfen, die sie von Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen der Abwicklung von Formalitäten erhalten haben.
(23)Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ist für die Koordinierung aller für ein wirksames Funktionieren der Single-Window-Umgebung für den Zoll notwendigen Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung. Angesichts des breiten und vielfältigen Umfangs dieser Tätigkeiten ist es erforderlich, dass jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde als nationalen Koordinator benennt. Der nationale Koordinator sollte die Anlaufstelle für die Kommission sein und die Zusammenarbeit auf nationaler Ebene fördern; hierbei sollte gleichzeitig die Interoperabilität der Systeme gewährleistet werden. Die Kommission sollte bei Bedarf für die entsprechende Koordinierung sorgen und dazu beitragen, dass die Nichtzollformalitäten der Union wirksam durchgesetzt werden.
(24)Mit der Entwicklung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sind verschiedene Umsetzungskosten verbunden. Es ist wichtig, diese Kosten je nach Art der erbrachten Dienstleistungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in der am besten geeigneten Weise aufzuteilen. Die Kommission sollte mit der Entwicklung, der Pflege und dem Betrieb der zentralen Komponente der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll, EU CSW-CERTEX, sowie ihren Schnittstellen mit Nichtzollsystemen der Union zusammenhängende Kosten tragen. Die Mitgliedstaaten sollten Kosten tragen, die mit ihrer Aufgabe, d. h. der Sicherstellung der Schnittstellen mit EU CSW-CERTEX, sowie mit der Entwicklung, der Integration und dem Betrieb der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll zusammenhängen.
(25)Eine detaillierte Planung ist erforderlich, um verschiedene Nichtzollformalitäten der Union aus unterschiedlichen Politikbereichen schrittweise in EU CSW-CERTEX zu integrieren. Deswegen sollte die Kommission ein Arbeitsprogramm erstellen, um diese Formalitäten in EU CSW-CERTEX zu integrieren und die Verbindungen zwischen den Nichtzollsystemen der Union, in denen diese Formalitäten verarbeitet werden, und EU CSW-CERTEX herzustellen. Hauptziel des Arbeitsprogramms sollte es sein, die operationellen Erfordernisse und die Fristen für die Umsetzung dieser Tätigkeiten zu unterstützen. Das Arbeitsprogramm sollte regelmäßig überprüft werden, um die bei der Anwendung dieser Verordnung insgesamt erzielten Fortschritte zu bewerten.
(26)Die Kommission sollte die Funktionsweise der Single-Window-Umgebung für den Zoll regelmäßig überprüfen, um die Leistung von EU CSW-CERTEX zu bewerten und die wirksame Durchsetzung der Nichtzollformalitäten der Union, die von EU CSW-CERTEX erfasst werden, zu gewährleisten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bewertungsberichte über die Funktionsweise der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll vorlegen. In diesen Berichten sollten eine Bilanz der Fortschritte gezogen, Bereiche für Verbesserungen ermittelt und Empfehlungen für die Zukunft ausgesprochen werden, wobei hier die Fortschritte berücksichtigt werden sollten, die bei der Verwirklichung einer verbesserten Zusammenarbeit im digitalen Bereich zwischen den Zollbehörden und den an der Warenabfertigung beteiligten zuständigen Partnerbehörden erzielt wurden, die vereinfachte Verfahren für die Wirtschaftsbeteiligten und die wirksame Durchsetzung der Nichtzollformalitäten der Union zum Ziel hat.
(27)Damit ein effizientes und wirksames Funktionieren der Single-Window-Umgebung für den Zoll gewährleistet wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, die Änderungen der Liste der von EU CSW-CERTEX erfassten Nichtzollformalitäten der Union, die Festlegung der Datenelemente, die über EU CSW-CERTEX auszutauschen sind, und die Ermittlung der gemeinsamen Datenelemente der Zollanmeldung und des Antrags auf Belege sowie die Datenreihe der zuständigen Partnerbehörde für jeden der einschlägigen Rechtsakte der Union betreffen, die für die von EU CSW-CERTEX erfassten Nichtzollformalitäten der Union gelten. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(28)Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die sich auf die Festlegung der jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und 2018/1725, die Annahme spezifischer Vorschriften für den Informationsaustausch, der über EU CSW-CERTEX erfolgen soll, gegebenenfalls einschließlich spezieller Vorschriften, die den Schutz der personenbezogenen Daten gewährleisten, die Festlegung der in EU CSW-CERTEX integrierten Nichtzollformalitäten der Union, die Gegenstand einer zusätzlichen digitalen Zusammenarbeit sein können, die Annahme von Verfahrensregelungen für einen zusätzlichen Informationsaustausch über EU CSW-CERTEX, gegebenenfalls einschließlich spezifischer Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten, sowie auf die Annahme eines Arbeitsprogramms beziehen, um die Umsetzung von Bestimmungen zu unterstützen, die mit der Verknüpfung der einschlägigen Nichtzollsystemen der Union mit EU CSW-CERTEX sowie mit der Integration der jeweiligen Nichtzollformalitäten der Union zusammenhängen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates wahrgenommen werden.
(29)Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sollte geändert werden, um die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll in die Definition des Zollrechts aufzunehmen und die zollrechtlichen Verfahren und die nichtzollrechtlichen Verfahren der Union besser zu integrieren, indem sie gleichzeitig durchgeführt werden können. Da mit dieser Verordnung ein Mechanismus für die Zollbehörden eingeführt wird, um regulatorische Formalitäten durchzusetzen, die sich auf die Warenabfertigung auswirken, ist es notwendig, diese Verordnung sowie ihre Ergänzungs- und Durchführungsvorschriften in die Definition der zollrechtlichen Vorschriften nach Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 aufzunehmen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, in dem die Zollbehörden mit der Aufgabe betraut werden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner zu gewährleisten und gleichzeitig den Handel zu erleichtern. Zweitens gilt nach Artikel 163 Absatz 1 der Verordnung (EU), dass die für die Anwendung der Vorschriften über die einschlägigen Zollverfahren erforderlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden müssen. Da es den Zollbehörden möglich sein wird, über EU CSW-CERTEX die notwendigen Daten in Verbindung mit Nichtzollformalitäten der Union zu erhalten, sollte diese Verpflichtung als erfüllt gelten, und Artikel 163 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(30)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am xx.xx.202x eine Stellungnahme abgegeben.
(31)Die Integration von Nichtzollformalitäten der Union in EU CSW-CERTEX erfordert die Einführung einer neuen IT-Infrastruktur, um die Verknüpfungen zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der Union herstellen, die auszutauschenden Daten ermitteln und die technischen und funktionalen Spezifikationen entwickeln zu können. Die für die diesbezügliche weitere Entwicklung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene notwendige Zeit sollte daher bei der Anwendung dieser Verordnung berücksichtigt werden. Des Weiteren ist zu erwarten, dass die Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen der Zusammenarbeit im digitalen Bereich erheblich länger dauern wird, da zuvor die betreffenden Nichtzollformalitäten der Union zusammen mit den einschlägigen technischen Entwicklungen ermittelt werden müssen. Daher ist es notwendig, die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Verordnung zu verschieben.
(32)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die verbesserte Durchsetzung der Unionsvorschriften entlang der Grenzen der Union und die Erleichterung des internationalen Handels, aufgrund des transnationalen Charakters der grenzüberschreitenden Warenbeförderung von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird eine Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll eingerichtet, die über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich ein integriertes Paket an interoperablen elektronischen Diensten auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene bereitstellt, um die Interaktion und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den im Anhang genannten Nichtzollsystemen der Union zu unterstützen.
In der Verordnung werden die Vorschriften für die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll sowie die Vorschriften für die digitale Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Verwaltungsbehörden innerhalb der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 5 Nummern 1, 2, 5, 8, 12, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bezeichnet für die Zwecke der vorliegenden Verordnung der Ausdruck:
1) „nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll“ ein von einem Mitgliedstaat bereitgestelltes Paket an elektronischen Diensten zwecks Ermöglichung des Austauschs von Informationen zwischen den elektronischen Systemen von Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden und Wirtschaftsbeteiligten;
2) „zuständige Partnerbehörde“ jedwede Behörde eines Mitgliedstaats oder die Kommission, die befugt ist, eine bestimmte Funktion im Zusammenhang mit der Erfüllung der einschlägigen Nichtzollformalitäten der Union wahrzunehmen;
3) „Nichtzollformalität der Union“ jedwede Formalität für den internationalen Warenverkehr, die durch Unionsvorschriften, welche nicht dem Zollrecht der Union entspringen, vorgegeben ist;
4) „Beleg“ jedwede von zuständigen Partnerbehörden ausgestellte Bescheinigung, Bestätigung, Konformitätserklärung, Lizenz oder Bewilligung, die bescheinigt, dass die Nichtzollformalitäten der Union erfüllt wurden;
5) „Mengensteuerung“ die Überwachung und Steuerung der Warenmenge, die von den zuständigen Partnerbehörden im Einklang mit Unionsvorschriften, welche nicht dem Zollrecht der Union entspringen, zugelassen wurde, auf der Grundlage der von den Zollbehörden bereitgestellten Informationen über die Abfertigung der jeweiligen Sendungen;
6) „Nichtzollsystem der Union“ jedwedes elektronisches System der Union, in dem von sämtlichen zuständigen Partnerbehörden stammende Informationen gespeichert werden, die die Zollbehörden zur Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen Nichtzollformalitäten der Union benötigen.
Artikel 3
Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll
Hiermit wird eine Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll eingerichtet. Dazu gehören das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich, die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und die im Anhang genannten Nichtzollsysteme der Union.
Kapitel II
Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich
Artikel 4
Einrichtung eines Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich
Hiermit wird ein elektronisches Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) eingerichtet. EU CSW-CERTEX verknüpft die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit den im Anhang genannten Nichtzollsystemen der Union.
Artikel 5
Rolle und Zuständigkeiten von EU CSW-CERTEX
1.Die Kommission entwickelt, integriert und betreibt EU CSW-CERTEX in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.
2.Die Kommission verknüpft die im Anhang genannten Nichtzollsysteme der Union mit EU CSW-CERTEX und ermöglicht den Austausch von Informationen über die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union.
3.Die Mitgliedstaaten verknüpfen die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit EU CSW-CERTEX und ermöglichen den Austausch von Informationen über die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union.
4.Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um insbesondere andere Nichtzollformalitäten der Union zu erfassen.
Artikel 6
Verarbeitung personenbezogener Daten in EU CSW-CERTEX
1.Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf in EU CSW-CERTEX nur zu folgenden Zwecken erfolgen:
a)damit Informationen zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den im Anhang genannten Nichtzollsystemen der Union in Bezug auf die darin aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union ausgetauscht werden können;
b)für die zur Ermöglichung des unter Buchstabe a genannten Informationsaustauschs gegebenenfalls notwendige Umwandlung der Daten gemäß Artikel 10 Absatz 2.
2.EU CSW-CERTEX darf personenbezogene Daten nur in Bezug auf folgende Kategorien betroffener Personen verarbeiten:
a)natürliche Personen, deren personenbezogene Angaben in der Zollanmeldung stehen;
b)natürliche Personen, deren personenbezogene Angaben in den Belegen oder in jedweder anderen zusätzlichen, für die Erfüllung der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union erforderlichen Beweisunterlage stehen;
c)ermächtigte Mitarbeiter von Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden, Sendungskontrollbehörden oder jedweder anderen einschlägigen Behörde oder zugelassenen Stelle, deren personenbezogene Angaben in einer der unter den Buchstaben a und b genannten Unterlagen stehen;
d)Kommissionsbedienstete und im Namen der Kommission handelnde Drittanbieter, die im Rahmen von EU CSW-CERTEX Tätigkeiten oder Wartungsarbeiten durchführen.
3.EU CSW-CERTEX darf nur folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten:
a)Name, Anschrift, Ländercode und Kennnummer der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten natürlichen Personen, die entweder aufgrund des Zollrechts oder aufgrund von Unionsvorschriften, die nicht dem Zollrecht der Union entspringen, für die Erfüllung der jeweiligen Formalitäten erforderlich sind;
b)Name und Unterschrift der in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten ermächtigten Mitarbeiter.
4.EU CSW-CERTEX speichert keinerlei Informationen, die zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der Union ausgetauscht werden.
5.Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Umwandlung personenbezogener Daten wird anhand von Informationstechnologie-Vorrichtungen durchgeführt, die sich in der Union befinden.
Artikel 7
Gemeinsame Verantwortlichkeit für EU CSW-CERTEX
1.Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in EU CSW-CERTEX ist die Kommission eine gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, und die Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden sind gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
2.Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen fest, damit die Verpflichtungen aus den Verordnungen (EU) 2016/679 und 2018/1725 eingehalten werden. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
3.Die gemeinsam Verantwortlichen stellen sicher, dass sie
a)zusammenarbeiten, um Anträge von betroffenen Personen zeitnah zu bearbeiten;
b)sich gegenseitig in Fragen unterstützen, die die Aufdeckung von und den Umgang mit einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen der gemeinsamen Verarbeitung betreffen;
c)die für die Inkenntnissetzung der betroffenen Personen gemäß Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 notwendigen zweckdienlichen Informationen austauschen;
d)gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der gemeinsam verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherstellen.
Kapitel III
Nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll
Artikel 8
Einrichtung nationaler Single-Window-Umgebungen für den Zoll
1.Die Mitgliedstaaten richten nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll ein. Jeder Mitgliedstaat ist für die Entwicklung, die Integration und den Betrieb seiner Single-Window-Umgebung für den Zoll zuständig.
2.Die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll ermöglichen den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden und Wirtschaftsbeteiligten auf elektronischem Wege, damit die zollrechtlichen Vorschriften und die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union eingehalten und effizient durchgesetzt werden.
3.Die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll bieten insbesondere folgende Funktionen:
a)Sie ermöglichen es den Zollbehörden, anhand der Daten, die sie von Nichtzollsystemen der Union zum Zwecke der Warenabfertigung erhalten haben, die Einhaltung der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union automatisch zu prüfen;
b)sie ermöglichen es den zuständigen Partnerbehörden, falls zutreffend eine Mengensteuerung in Bezug auf die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union durchzuführen;
c)sie schaffen einen einzigen Kommunikationskanal, damit Wirtschaftsbeteiligte die einschlägigen Zollformalitäten und die Nichtzollformalitäten der Union, die gemäß Artikel 12 einer zusätzlichen Zusammenarbeit im digitalen Bereich unterliegen, erfüllen können.
4.Die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll können als Plattform genutzt werden, um Kontrollen im Einklang mit Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu koordinieren.
Artikel 9
Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll
1.Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll findet im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 getrennt von den in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung genannten Verarbeitungsprozessen statt.
2.Jeder Mitgliedstaat ist der alleinige Verantwortliche für die Datenverarbeitungsprozesse, die im Rahmen seiner Single-Window-Umgebung für den Zoll stattfinden.
3.Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission jedwede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mit, die die Sicherheit, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität der im Rahmen seiner Single-Window-Umgebung für den Zoll verarbeiteten personenbezogenen Daten gefährdet.
Kapitel IV
Zusammenarbeit im digitalen Bereich – Informationsaustausch und andere Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
ZUSAMMENARBEIT IM DIGITALEN BEREICH BEI NICHTZOLLFORMALITÄTEN DER UNION
Artikel 10
Informationsaustausch über EU CSW-CERTEX
1.Für jede der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union ermöglicht EU CSW-CERTEX den Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den einschlägigen Nichtzollsystemen der Union für folgende Zwecke:
a)damit die Zollbehörden Zugang zu den einschlägigen Daten zwecks Durchführung der notwendigen automatischen Überprüfung dieser Formalitäten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erhalten;
b)damit den zuständigen Partnerbehörden die einschlägigen Daten zwecks Durchführung der Mengensteuerung der zugelassenen Waren in Nichtzollsystemen der Union auf der Grundlage der Waren, die bei den Zollbehörden angemeldet und von diesen Behörden überlassen wurden, zugänglich gemacht werden;
c)damit die Integration der Verfahren zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden vereinfacht wird, um ein vollautomatisiertes Warenabfertigungsverfahren und die Koordinierung der Kontrollen im Einklang mit Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2013 zu erreichen;
d)um jedwede andere, durch die im Anhang genannten Unionsvorschriften vorgeschriebene automatisierte Datenübertragung zwischen den Zollbehörden und den einschlägigen zuständigen Partnerbehörden zu ermöglichen.
2.Für jede der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union gewährleistet EU CSW-CERTEX, dass
a)die Zollterminologie und die Terminologie aus anderen Bereichen einander möglichst angeglichen werden und dass auf der Grundlage der Verwaltungsentscheidungen der in den Belegen genannten zuständigen Partnerbehörde die Zollverfahren ermittelt werden, für die die Belege verwendet werden können;
b)das zur Erfüllung der einschlägigen Nichtzollformalitäten der Union erforderliche Datenformat in ein Datenformat umgewandelt wird, das mit der Zollanmeldung vereinbar ist und umgekehrt, ohne dass dabei der Inhalt verändert wird.
3.Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Datenelemente, die nach Absatz 1 dieses Artikels über EU CSW-CERTEX ausgetauscht werden sollen, näher dargelegt werden.
4.Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten spezielle Vorschriften für den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationsaustausch sowie gegebenenfalls spezielle Vorschriften, die den Schutz der personenbezogenen Daten gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Abschnitt 2
ZUSÄTZLICHE ZUSAMMENARBEIT IM DIGITALEN BEREICH BEI NICHTZOLLFORMALITÄTEN DER UNION
Artikel 11
Vereinheitlichung der Erfüllung der Zollformalitäten und der Nichtzollformalitäten der Union
Für Waren, die einer der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union unterliegen, stellen die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll folgende Funktionen bereit, damit
a)Wirtschaftsbeteiligte die für die Erfüllung der anwendbaren Zollformalitäten und Nichtzollformalitäten der Union notwendigen zweckdienlichen Informationen einreichen können;
b)Wirtschaftsbeteiligten die elektronische Rückmeldung der Warenabfertigung vonseiten der für die Erfüllung der anwendbaren Zollformalitäten und die Nichtzollformalitäten der Union zuständigen Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden zugänglich gemacht wird.
Artikel 12
Nichtzollformalitäten der Union, die einer zusätzlichen Zusammenarbeit im digitalen Bereich unterliegen
1.Eine im Anhang aufgeführte Nichtzollformalität der Union unterliegt Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c, den Artikeln 11 bis 15 sowie Artikel 16 Absatz 2, sofern die Kommission im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels festgelegt hat, dass eine solche Formalität die dort festgelegten Kriterien erfüllt.
2.Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten fest, welche der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union folgende Kriterien erfüllen:
a)Es gibt Überschneidungen zwischen mehreren Daten, die für die Beantragung von Belegen und die Zollanmeldung erforderlich sind;
b)die Zahl der in der Union für die jeweilige Formalität ausgestellten Belege ist nicht unerheblich;
c)das im Anhang genannte jeweilige Nichtzollsystem der Union kann den Wirtschaftsbeteiligten anhand der Registrierungs- und Identifizierungsnummer für die Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nummer) identifizieren;
d)die geltenden Unionsvorschriften, die nicht dem Zollrecht der Union entspringen, ermöglichen die Erfüllung der jeweiligen Formalität durch die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll im Einklang mit Artikel 11.
3.Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 13
Vereinheitlichung und Straffung der Daten
1.Die Kommission ermittelt die Daten, die die Zollanmeldung und die jeweilige Beantragung von Belegen gemein haben, sowie zusätzliche Datenelemente, die allein Unionsvorschriften unterliegen, welche nicht dem Zollrecht der Union entspringen.
2.Die in Absatz 1 genannten zusätzlichen Datenelemente werden durch das entsprechende Akronym der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalität der Union gekennzeichnet; der Nachtrag „Datenreihe zuständige Partnerbehörde“ wird angefügt.
3.Die in Absatz 1 genannten Daten der Zollanmeldung und die zusätzlichen Datenelemente, die notwendig sind, um die Waren in ein bestimmtes Zollverfahren zu überführen, bilden eine integrierte Anmeldung, die sämtliche von den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden für die Warenabfertigung benötigten Daten enthält.
4.Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21 zu erlassen, um einerseits die Datenelemente, die sowohl in der Zollanmeldung als auch in der Beantragung von Belegen stehen, und andererseits die Datenreihe der zuständigen Partnerbehörde für jeden der einschlägigen Rechtsakte der Union, die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union gelten, zu ermitteln.
Artikel 14
Einreichung von Zolldaten sowie von Nichtzolldaten der Union durch Wirtschaftsbeteiligte
1.Für die Zwecke von Artikel 11 Buchstabe a kann eine nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll es Wirtschaftsbeteiligten erlauben, eine integrierte Anmeldung einzureichen, die die Datenreihe(n) der zuständigen Partnerbehörden sowie die mit der vor Gestellung der Waren abgegebenen Zollanmeldung gemäß Artikel 171 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 enthält.
2.Die im Einklang mit Absatz 1 eingereichte integrierte Anmeldung bildet sowohl die Zollanmeldung als auch die Beantragung von Belegen.
Artikel 15
Zusätzlicher Informationsaustausch über EU CSW-CERTEX
1.EU CSW-CERTEX ermöglicht den notwendigen Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der Union für folgende Zwecke:
a)Übertragung der Daten, die gemäß Artikel 13 Absatz 4 als gemeinsame Daten der Zollanmeldung und der Beantragung von Belegen ermittelt wurden, sowie die anwendbare(n) Datenreihe(n) der zuständigen Partnerbehörden, damit die zuständigen Partnerbehörden in die Lage versetzt werden, ihre Pflichten in Bezug auf die einschlägigen Formalitäten im Einklang mit den Unionsvorschriften, die nicht dem Zollrecht der Union entspringen, wahrzunehmen;
b)Übertragung einer jeden von zuständigen Partnerbehörden in die anwendbaren Nichtzollsysteme der Union eingegebenen Rückmeldung an die Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke von Artikel 11 Buchstabe b.
2.Ist ein Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 952/2013 bei den Zollbehörden registriert, wird für den in Absatz 1 genannten Informationsaustausch die EORI-Nummer verwendet.
3.Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für den in Absatz 1 genannten Informationsaustausch sowie gegebenenfalls spezielle Vorschriften für den Schutz der personenbezogenen Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Abschnitt 3
WEITERE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE NICHTZOLLFORMALITÄTEN DER UNION
Artikel 16
Verwendung des EORI-Systems durch die zuständigen Partnerbehörden
Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten haben die zuständigen Partnerbehörden Zugang zu dem für die Zwecke von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 952/2013 eingerichteten EORI-System, um die in diesem System erfassten einschlägigen Daten über die Wirtschaftsbeteiligten zu validieren.
Artikel 17
Nationale Koordinatoren
Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die als nationaler Koordinator für die Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll fungiert. Der nationale Koordinator hat folgende Aufgaben:
a)Er fungiert als die nationale Kontaktstelle für die Kommission für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung;
b)er fördert die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den nationalen zuständigen Partnerbehörden auf nationaler Ebene und koordiniert die Aktivitäten, die sich aus der Verknüpfung der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit EU CSW-CERTEX ergeben, um die Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen.
Kapitel V
Kosten von EU CSW-CERTEX, Arbeitsprogramm sowie Überwachung und Berichterstattung
Artikel 18
Kosten
1.Die mit der Entwicklung, der Integration und dem Betrieb von EU CSW-CERTEX und seinen Schnittstellen mit Nichtzollsystemen der Union zusammenhängenden Kosten trägt die Union.
2.Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Integration und dem Betrieb seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll und der Verknüpfung mit EU CSW-CERTEX.
Artikel 19
Arbeitsprogramm
Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten ein Arbeitsprogramm an, um die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Verknüpfung der im Anhang genannten Nichtzollsysteme der Union mit EU CSW-CERTEX sowie mit der Integration der jeweiligen Nichtzollformalitäten der Union zu unterstützen. Das Arbeitsprogramm wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 20
Überwachung und Berichterstattung
1.Die Kommission überwacht regelmäßig die Funktionsfähigkeit der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll.
2.Die Kommission bewertet regelmäßig die Leistung von EU CSW-CERTEX.
3.Bis zum 31. Dezember 2027 und danach jeweils alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält auch Informationen über die im Einklang mit Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 durchgeführte Überwachung und Bewertung.
4.Auf Verlangen der Kommission legen die Mitgliedstaaten jegliche Informationen vor, die für den in Absatz 3 genannten Bericht erforderlich sind.
Kapitel VI
Verfahren für die Annahme von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten, Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Schlussbestimmungen
Artikel 21
Ausübung der Befugnisübertragung
1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 wird der Kommission ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen.
3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 22
Ausschussverfahren
1.Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 23
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
„e) die Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates* und die zu ihrer Ergänzung oder Durchführung erlassenen Bestimmungen;
*Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 952/2013 (ABl. L [...] vom [Datum], S. XX).
(2) In Artikel 163 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Belege für die anwendbaren, im Anhang der Verordnung (EU) […] aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union gelten zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung als im Besitz des Anmelders befindlich und für die Zollbehörden verfügbar, wenn diese Behörden in der Lage sind, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung die notwendigen Daten aus den entsprechenden Nichtzollsystemen der Union über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich zu erhalten.“
Artikel 24
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b und Artikel 10 gelten für jede der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union ab dem jeweils dort festgelegten Datum.
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 11, Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 14 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 2031.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
[...]
[...]
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur
1.3.Art des Vorschlags/der Initiative
1.4.Ziel(e)
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.6.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Monitoring und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
–PLAN/2017/1149 - TAXUD
1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur
– Zollunion
– eGovernment-Strategie und Digitalisierung
1.3.Art des Vorschlags/der Initiative
☒ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.
◻Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotvorhaben/vorbereitende Maßnahmen.
◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.
◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine auf eine neue Maßnahme ausgerichtete Maßnahme.
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Mitteilung der Kommission von 2016 über die Entwicklung der Zollunion der EU und ihrer Governance (COM(2016) 813 final)
Strategieplan 2016-2020 der GD TAXUD (auf Englisch).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über den Aktionsplan zum weiteren Ausbau der Zollunion – eine Agenda für eine starke und moderne Zollunion (PLAN/2020/6296).
Erklärung von Tallinn zum eGovernment (estnischer Vorsitz im Rat der EU, 6. Oktober 2017) (auf Englisch).
1.4.2.Einzelziele(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Einzelziele
1.Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den für die Durchsetzung von für den internationalen Handel vorgeschriebenen Formalitäten aus anderen Bereichen als dem Zoll zuständigen Behörden (im Folgenden „zuständige Partnerbehörden“) zur Erweiterung und Verbesserung der von der GD TAXUD entwickelten IT-Pilotlösung. Diese Lösung würde eine einheitliche Verbindung zwischen nationalen Zollsystemen und EU-Systemen zur Verwaltung regulatorischer Formalitäten aus anderen Bereichen als dem Zoll schaffen, um den systematischen, automatisierten Informationsaustausch zwischen diesen beiden Bereichen zu ermöglichen.
2.Verbesserte Durchsetzung grenzübergreifender regulatorischer Formalitäten. Der Informationsaustausch zwischen den Systemen der Zoll- und der Nichtzollbehörden würde automatisierte Zollkontrollen von Belegen, elektronische Rückmeldungen über die Zollabfertigung an die zuständigen Partnerbehörden und eine bessere Integration der geltenden Zoll- und Nichtzollverfahren erlauben.
3.Vereinfachte Warenabfertigungsverfahren für Wirtschaftsbeteiligte mittels Festlegung eines Rahmens für die Datenharmonisierung und der Ermöglichung der Weiterverwendung der von Wirtschaftsbeteiligten bereitgestellten Daten.
4.EU-weite Mengensteuerung bei Nichtzollformalitäten.
ABM/ABB-Tätigkeiten
Die Kommission wird sicherstellen, dass Regelungen für die Überwachung und Bewertung der Funktionsweise der EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll anhand der wichtigsten politischen Ziele bestehen. Die politischen Prioritäten und die entsprechenden Ressourcen werden in den Abschnitten 1.5.1 und 3 des vorliegenden Dokuments umrissen.
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten: Die Initiative wird erhebliche Zeiteinsparungen bei der Zollabfertigung mit sich bringen, weil Belege im Zusammenhang mit den in den Anwendungsbereich fallenden regulatorischen Nichtzollformalitäten vom betreffenden EU-System aus über das EU CSW-CERTEX an die IT-Systeme des Zolls übermittelt würden. Dies eröffnet Möglichkeiten für die automatisierte Überprüfung und verringert die Abhängigkeit von manuellen Dokumentenkontrollen durch die Zollbehörden – mit den entsprechenden Einsparungen beim Personal und letztendlich einer Erweiterung der Kontrollkapazitäten der Zollverwaltungen. Dank der Einführung einer automatisierten Mengensteuerungsfunktion auf EU-Ebene wäre diese Änderung bei regulatorischen Formalitäten, bei denen die Mengen zugelassener Waren auf mehrere Zollanmeldungen aufgeteilt werden können, besonders ausgeprägt. Diese Funktionalität wird die automatisierte Überprüfung von Ausbuchungen in der gesamten Union ermöglichen und somit verhindern, dass Waren über die zugelassene Menge hinaus abgefertigt werden. Der Vorschlag wird darüber hinaus die Vereinfachung und Harmonisierung der Daten zwischen Zoll- und Nichtzollformalitäten sowie eine bessere Abstimmung von Verfahren sicherstellen. Erwartet wird auch ein besseres Risikomanagement, das sich aus der größeren Menge der bei Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen der Zollanmeldung eingeholten elektronischen Daten und der einfachen Datenweitergabe zwischen Behörden ergibt.
Zuständige Partnerbehörden: Die Initiative wird die Einhaltung und Durchsetzung der in den Anwendungsbereich fallenden regulatorischen Nichtzollformalitäten verbessern. Insbesondere die automatisierte Mengensteuerung auf EU-Ebene stellt ein Kontrollinstrument zur Vermeidung der betrügerischen Nutzung von Belegen über die zugelassenen Mengen hinaus dar. Der automatisierte Informationsaustausch zwischen Behörden wird darüber hinaus das Risiko beseitigen, dass Waren mit gefälschten Belegen abgefertigt werden. Darüber hinaus wird die Standardisierung des Informationsaustausches zwischen den Systemen zuständiger EU-Partnerbehörden und nationalen Zollsystemen die Chance bieten, die Umsetzung von nichtzollrechtlichen Vorschriften durch nationale Zollverwaltungen in der gesamten EU zu harmonisieren.
Wirtschaftsbeteiligte: Der vernetzte (Government-to-Government, G2G) Austausch von Informationen zwischen Zoll- und zuständigen Partnerbehörden wird voraussichtlich bedeutende Effizienzsteigerungen und Zeiteinsparungen bei der Warenabfertigung mit sich bringen. Insbesondere Wirtschaftsbeteiligte werden von dem unmittelbaren, automatisierten Austausch zwischen Behörden profitieren, da sie Belege nicht physisch für die Zollabfertigung vorlegen müssen. Darüber hinaus werden die Zollbehörden in den meisten Fällen in der Lage sein, die Belege mittels eines automatisierten Verfahrens zu überprüfen und auf diese Weise den Zeit- und Ressourcenaufwand senken, den Wirtschaftsbeteiligte für die Erledigung von Dokumentenkontrollen benötigen. In Anbetracht der 24/7-Verfügbarkeit des automatisierten Belegüberprüfungsdienstes kann die Abfertigung von Standardfällen sogar außerhalb der Arbeitszeiten stattfinden. Darüber hinaus wird der Aspekt der einzigen Anlaufstelle (Verbindung zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen, Business-to-Government, B2G) des Vorschlags die Erfüllung regulatorischer Formalitäten vereinfachen und helfen, wichtige Probleme wie die Notwendigkeit, mehreren Behörden ähnliche Informationen für dieselbe Warenbeförderung zu übermitteln, zu beseitigen.
Bürgerinnen und Bürger: Eine bessere Einhaltung und Durchsetzung regulatorischer Nichtzollformalitäten der EU wird sich positiv auf den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Öffentlichkeit auswirken, indem die Sicherheit erhöht, das kulturelle Erbe erhalten sowie Tierwohl und Umwelt geschützt werden. Die Vereinfachung der regulatorischen Formalitäten, die Verkürzung der Abfertigungsdauer und die Reduzierung der für deren Erledigung erforderlichen Ressourcen wird den Bürgerinnen und Bürgern letztendlich zugutekommen, wenn die niedrigeren Kosten in Form von niedrigeren Preisen an sie weitergegeben werden.
1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.
–Die Zahl der von der Initiative in einem bestimmten Jahr abgedeckten regulatorischen Nichtzollformalitäten und die Zahl der zwischen der GD TAXUD und Partner-GD geschlossenen Vereinbarungen über Formalitäten, die Gegenstand der Initiative sind;
–die Zahl der Zollanmeldungen, die Gegenstand des automatisierten Informationsaustauschs waren und über das EU CSW-CERTEX verarbeitet wurden, sowie die Zahl der pro Mitgliedstaat beim EU CSW-CERTEX eingereichten Anträge;
–die Zahl der Abweichungen und Betrugsversuche, die durch die automatisierte Überkreuzprüfung von Informationen entdeckt wurden;
–die Trefferquote von Dokumentenkontrollen und Zollbeschauen (im Anschluss an die durch das EU CSW-CERTEX ermöglichte, systematische, automatisierte Überkreuzprüfung von Informationen) und Volumen der entdeckten nicht konformen Waren;
–der Anteil der automatisierten Kontrollen, denen kein manueller Eingriff folgte (Dokumentenkontrollen oder Zollbeschauen);
–die Zahl integrierter Anmeldungen, die durch nationale Single Windows eingereicht wurden;
–Durchschnittlicher Zeitaufwand für die Abfertigung maßgeblicher Waren.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Im Laufe der Jahre sind die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten eine Reihe von Verpflichtungen zur Entwicklung von Single-Window-Diensten auf dem Gebiet des Zolls eingegangen. In der e-Zoll-Entscheidung von 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel wurde an die Mitgliedstaaten und die Kommission appelliert, sich darum zu bemühen, „den Rahmen für Single-Window-Dienstleistungen zu schaffen und in die Praxis umzusetzen“. Die Erklärung von Venedig aus dem Jahr 2014 schließt sich dem an, indem sie einen schrittweisen Aktionsplan für die Einführung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll und die Entwicklung ihres Rechtsrahmens vorschlägt. Darüber hinaus kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung von 2016 über die „Entwicklung der Zollunion der EU und ihrer Governance“ an, eine praktikable Lösung für die Entwicklung und Schaffung einer EU-Umgebung in Gestalt einer einzigen Anlaufstelle für den Zoll prüfen zu wollen. Dies findet auch im ersten Zweijahresbericht über die Entwicklung der EU-Zollunion und ihrer Governance, in dem die EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll als vorrangiger Bereich benannt wurde, seinen Widerhall.
Im Einklang mit den politischen Prioritäten der EU leitete die Kommission 2015 ein gemeinsam von der Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD TAXUD) und der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (GD SANTE) verwaltetes Pilotprojekt mit dem Titel „Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr im Rahmen der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll“ ein (EU SW-CVED). Darin wurde mithilfe der zentralen IT-Lösung der GD TAXUD eine Schnittstelle zwischen nationalen Zollsystemen und einem Zertifizierungssystem auf EU-Ebene bereitgestellt. Sie ermöglichte die automatisierte Überprüfung von drei für die Verbringung von Erzeugnissen tierischen/nicht tierischen Ursprungs erforderlichen Gesundheitszeugnissen durch die Zollverwaltung von fünf Mitgliedstaaten, die freiwillig an dem Projekt teilnahmen. Das „Projekt zum Austausch von Bescheinigungen im Rahmen EU-Single-Windows für den Zoll (EU CSW-CERTEX)“, das 2017 eingeleitet wurde, erweiterte das Pilotprojekt und verbesserte seine Funktionalitäten. Bis Ende 2018 wurden neue Bescheinigungen eingeführt, und die Zahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten stieg von fünf auf neun. Die vorgeschlagene gesetzgeberische Initiative wird auf der bestehenden, von der GD TAXUD entwickelten Pilotlösung aufbauen und allen Mitgliedstaaten verbindlich vorschreiben, dieses Lösungskonzept für den Austausch von Informationen über eine Reihe regulatorischer Formalitäten, bei denen die einschlägigen, von den Zollbehörden für die Abfertigung benötigten Informationen in den elektronischen Systemen der EU zur Verfügung stehen, einzusetzen. Die Verbindungen zwischen dem EU CSW-CERTEX und künftigen elektronischen Systemen der EU werden schrittweise mit der Einführung neuer regulatorischer Formalitäten eingerichtet. Es ist davon auszugehen, dass immer mehr Formalitäten mit der Integration neuer Funktionalitäten erfasst werden. Insbesondere die vollständige, verbindliche Teilnahme aller Mitgliedstaaten wird eine EU-weite automatisierte Mengensteuerung entsprechender regulatorischer Formalitäten ermöglichen, die erforderlich ist, um Lücken in der Durchsetzung zu schließen, Betrugsfälle und Fehler zu verringern und im Laufe der Zeit Effizienzsteigerungen zu erbringen.
In der Folgenabschätzung für den politischen Vorschlag wird eine Reihe politischer Optionen bewertet (einschließlich der Fortsetzung des Basisszenarios). Zur Bereitstellung eines Rahmens für die Umsetzung der europäischen Politik auf diesem Gebiet wird ein bevorzugtes Optionenpaket vorgeschlagen, Es besteht aus drei Optionen, die ihrerseits in die folgenden Kategorien aufgeteilt sind:
(a)Kooperation zwischen staatlichen Stellen (Government-to-Government, G2G) (Option 1: G2G-Austausch von Informationen über EU-Formalitäten, für die die einschlägigen, von den Zollbehörden für die Abfertigung benötigten Informationen in den elektronischen Systemen der EU zur Verfügung stehen),
(b)Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen (Business-to-Government, B2G) (Option 6: harmonisierte nationale Single-Windows, die den Wirtschaftsbeteiligten eine einzige Anlaufstelle zur Erfüllung der in den Anwendungsbereich fallenden Zoll- und Nichtzollformalitäten bieten) und
(c)Erweiterung der Nutzung von Registrierungs- und Identifikationsinformationen (EORI) auf zuständige Partnerbehörden (Option 8(ii)).
Die unmittelbaren wirtschaftlichen Kosten des bevorzugten Optionspakets für die Europäische Kommission umfassen die einmaligen Umsetzungskosten und die wiederkehrenden Kosten. Zu den Umsetzungskosten, die sich voraussichtlich über einen Zeitraum von sieben Jahren verteilen werden, zählen die Erstellung von Geschäftsmodellen, die Ausgaben für IT-Hardware und Software sowie die Entwicklung, das Testen, die Inbetriebnahme und die Pflege der Software, deren Anwendungsbereich auf 15 regulatorische Formalitäten geschätzt wird. Ausgangspunkt wäre die bestehende EU-CSW-CERTEX-Architektur, die bereits für mehr als die Hälfte dieser regulatorischen Formalitäten in Betrieb ist und deren Umsetzungs- und Entwicklungskosten über den Zeitraum der schrittweisen Einführung Schätzungen zufolge 50 % der Kosten für die Integration neuer Formalitäten betragen würden.
Ab dem 8. Jahr treten an die Stelle der Umsetzungskosten wiederkehrende Kosten, zu denen die Pflege von Hard- und Software, regelmäßige Updates, fortlaufender Support und das operative Tagesgeschäft zählen.
Das bevorzugte Optionspaket wird voraussichtlich Umsetzungskosten in Höhe von insgesamt 64,730 Mio. EUR verursachen, die sich gleichmäßig über die ersten sieben Jahre der schrittweisen Einführung verteilen werden, sowie 6,350 Mio. EUR Wartungskosten pro Jahr, sobald es vollständig ist Betrieb gegangen ist.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU
Die Probleme, die mit der Initiative angegangen werden, insbesondere die unzureichende Koordination und bruchstückhafte Interoperabilität zwischen Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden bei der Abfertigung bestimmter Waren, sind grundsätzlich länderübergreifender Art, da sie die grenzüberschreitende Beförderung von Waren und EU-weite Auswirkungen von Fehlern und Betrugsfällen in einzelnen Ländern beinhalten. Die EU befindet sich in Anbetracht ihrer Verantwortung für die Zollunion und die betroffenen regulatorischen Nichtzollformalitäten in einer optimalen Position, um Koordinierungsmaßnahen durchzuführen, gegen die Fragmentierung vorzugehen und Größenvorteile zu erzeugen. Bestehende und erwartete Maßnahmen auf ausschließlich nationaler Ebene haben sich vor allem aus folgenden Gründen als unzureichend erwiesen:
(d)Fortdauernde Fragmentierung und mangelnde Interoperabilität würden die Vorteile einer schrittweisen Digitalisierung und Modernisierung von Verfahren im Zusammenhang mit der Abfertigung bestimmter Waren einschränken;
(e) Aufgrund knapper Mittel und fehlender Schlüsselfunktionen wie der Mengensteuerung auf EU-Ebene gäbe es nur wenige nationale Initiativen;
(f)Das Pilotprojekt EU CSW-CERTEX (eine freiwillige Initiative) würde an Schwung verlieren, wenn ihm keine verbindlichen Maßnahmen folgen. Viele Zollbehörden von Mitgliedstaaten haben sich inzwischen an dieses System gewöhnt und ließen die früheren manuellen, papiergestützten Verfahren auslaufen; sie könnten die maßgeblichen Formalitäten ohne das System nicht mehr verarbeiten.
Aufgrund ihrer Rolle bei der Modernisierung der Zollunion und der besseren Durchsetzung regulatorischer Zoll- und Nichtzollformalitäten an der Grenze verfügt die EU über einen einzigartigen Vorteil bei der erneuten Prüfung der grundlegenden Praktiken und Verfahren des derzeitigen bruchstückhaften Modells der regulatorischen Compliance. EU-Maßnahmen auf diesem Gebiet werden die Konformität regulatorischer Formalitäten mit Rechtsvorschriften der EU verbessern und die grenzüberschreitende Warenbeförderung weiter erleichtern. Dies wiederum wird für die Interaktion zwischen Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden sowie das Tagesgeschäft der Wirtschaftsbeteiligten einen deutlichen Mehrwert mit sich bringen. Und schließlich wird das Tätigwerden der EU bedeutende soziale und ökologische Auswirkungen sowie einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen für die Gesellschaft insgesamt mit sich bringen.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse
Das EU SW-CVED und sein Nachfolger, das EU CSW-CERTEX-Pilotprojekt, können als Blaupause für die Initiative betrachtet werden. Eine von der GD TAXUD durchgeführte Evaluierung des Pilotprojekts bestätigte, dass es hinsichtlich einer effizienteren Warenabfertigung den Bedürfnissen der Interessenträger entspricht und automatisierte Kontrollen von Belegen durch Zollbehörden ermöglichte. Obgleich dem bisherigen Umfang des Projekts entsprechend Vorbehalte bestehen, haben das EU-CSW-CVED-Pilotprojekt und das EU-CSW-CERTEX-Projekt bereits zur Harmonisierung und zum Austausch von Daten im Zusammenhang mit den regulatorischen Formalitäten, die Gegenstand des Projekts sind, beigetragen. Dies wiederum führte zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden. In begrenztem Umfang wurde auch ein Rückgang von Betrug und menschlichem Versagen nachgewiesen, was insbesondere auf das reduzierte menschliche Eingreifen und die Möglichkeit einer nationalen Mengensteuerung zurückzuführen war.
Es bestehen jedoch Einschränkungen, die hauptsächlich damit zusammenhängen, dass die Lösung bisher nur als Pilotprojekt besteht. Insbesondere
(g)ist eine EU-Mengensteuerung erforderlich, um Lücken in der Durchsetzung zu schließen, was ohne eine vollständige, verbindliche Teilnahme aller Mitgliedstaaten weiterhin unmöglich sein wird;
(h)wären Upgrades an den Verbindungen zwischen Systemen erforderlich, um kontinuierliche Aktualisierungen in Echtzeit zu erlauben (anstatt regelmäßiger Abfragen);
(i)schränkt die weiterhin bestehende Notwendigkeit, dass Wirtschaftsbeteiligte zusammen mit digitalen Dokumenten auch Dokumente in Papierform übermitteln müssen, den für Wirtschaftsbeteiligte erzielbaren Nutzen ein; würde die Lösung dieser Problemstellungen einen Rechtsrahmen erfordern, in dem digitale Unterschriften Rechtsgültigkeit erhalten.
1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Der Gesetzgebungsvorschlag fällt in den Geltungsbereich des anstehenden Programms „Zoll 2027“ und seiner Nachfolgeprogramme. Er ist Bestandteil des laufenden Aktionsplans zur Zollunion (PLAN/2020/6296), der ins Leben gerufen wurde, um die Priorität der Kommission, nämlich den weiteren Ausbau der Zollunion, zu erfüllen. Im Aktionsplan soll eine überarbeitete langfristige Strategie für die Zollunion einschließlich gesetzgeberischer und nicht gesetzgeberischer Maßnahmen vorgeschlagen werden. Der vorliegende Vorschlag stellt die erste gesetzgeberische Maßnahme zur Modernisierung der Zollabfertigungsverfahren dar.
1.6.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
◻ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer
–◻
Vorschlag/Initiative gültig vom [TT/MM]JJJJ bis zum [TT/mm]JJJJ
–◻
Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ
☒ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer
–Anlaufphase von 2022 bis 2029,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
☒ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–☒ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;
–◻
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
◻ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten
–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
Mit dem Gesetzgebungsvorschlag wird eine harmonisierte, interoperable EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll errichtet. Zu dieser Umgebung gehört eine Reihe vollständig integrierter elektronischer Dienste, die auf EU- und nationaler Ebene für den Informationsaustausch zwischen Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden und zur Straffung der Warenabfertigungsverfahren für Wirtschaftsbeteiligte erbracht werden. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das zentrale elektronische System (EU CSW-CERTEX) weiterhin entwickeln, warten und betreiben, um den Datenaustausch zwischen allen an der Warenabfertigung beteiligten Akteuren zu erleichtern.
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die regelmäßige Überwachung wird sich, soweit dies möglich ist, auf Quellen auf EU-Ebene stützen, beispielsweise aufgeschlüsselte Berichte über die Leistung der Zollunion und das EU-CSW-CERTEX-Geschäft sowie die von der IT zu erbringenden Ergebnisse und Statistiken. Um festzustellen, ob und in welchem Umfang auch andere Quellen genutzt werden können, werden die nationalen Zollverwaltungen konsultiert werden.
Sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der Rechtsvorschriften und anschließend alle drei Jahre hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Funktionsweise der EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll vorzulegen, der auch eine allgemeine Bewertung des EU CSW-CERTEX-Systems enthalten muss. Da die Initiative zum Zeitpunkt der ersten Bewertung noch nicht vollständig umgesetzt sein wird, liegt der Schwerpunkt auf einer Bestandsaufnahme der Fortschritte, der Ermittlung von Bereichen mit Verbesserungsbedarf und Empfehlungen für die Zukunft. In der zweiten Bewertung wird dann ein summativer Ansatz verfolgt werden.
Es wird erwartet, dass die Überwachungsindikatoren nach Möglichkeit fortlaufend vom EU-CSW-CERTEX-System erfasst werden. Für die Zwecke der Bewertung werden Jahresstatistiken errechnet und von Jahr zu Jahr verglichen werden. Soweit dies möglich ist, kann ein Vergleich mit der Ausgangslage, die als Trend oder Durchschnitt der dem Inkrafttreten vorausgehenden drei Jahre angenommen wird, eingesetzt werden.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.Ermittelte Risiken
Die Hauptrisiken hängen damit zusammen, ob das Projekt wie geplant durchgeführt werden kann. Erstens könnten Haushaltskürzungen, die sich aus dem Ergebnis der Verhandlungen über den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 (MFR) ergeben, zu einem potenziellen Mangel an personellen und finanziellen Ressourcen führen. Ein wichtiger Risikofaktor entsteht darüber hinaus aus der bereichsübergreifenden, die aktive Beteiligung mehrerer GD erfordernden Beschaffenheit des Projekts sowie aus der Vielfalt der in den Anwendungsbereich fallenden regulatorischen Nichtzollformalitäten.
2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle
Die Gestaltung, die funktionsbezogenen und technischen Spezifikationen sowie die Entwicklung, Prüfung, Inbetriebnahme und Wartung des EU CSW-CERTEX werden mittels Nutzung bestehender Rahmenverträge mit IT-Lieferungen, gemeinsamen Absichtserklärungen mit anderen Generaldirektionen der Kommission sowie Leistungsvereinbarungen mit den Mitgliedstaaten umgesetzt. Die bestehende Angleichung von Geschäftsbetrieb und IT zwischen den Generaldirektionen der Kommission verringert mögliche Überschneidungen bei Tätigkeiten.
Die finanziellen Transaktionen werden im Einklang mit dem Kontrollsystem der GD TAXUD einer Ex-ante-Prüfung unterzogen.
2.2.3.Schätzung der Kosten und Nutzen der Kontrollen und Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos
Es wird keine Schätzung vorgelegt, weil die Kontrolle und Minderung von Risiken eine in der Leitungsstruktur des Projekts vorgegebene Aufgabe ist.
Das Ausmaß des Fehlerrisikos ist begrenzt und wird derzeit bei Auftragsvergaben auf 0,5 % geschätzt.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.
Die von der Kommission durchgeführten Maßnahmen werden gemäß Haushaltsordnung Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen unterliegen. Verträge und Vereinbarungen zur Finanzierung der Durchführung dieser Verordnung werden die Kommission und den Europäischen Rechnungshof bevollmächtigen, Prüfungen und Kontrollen durchzuführen.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeitrag
|
|
|
Nummer
[Rubrik……………………………………..]
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Bewerberländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
|
nicht zutreffend
|
|
|
|
|
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeitrag
|
|
|
Nummer
[Rubrik……………………………………..]
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Bewerberländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
1
|
03.05.01
|
GM
|
Nein
|
Nein
|
Nein
|
Nein
|
|
Noch festzulegen
|
Haushaltslinien teilnehmender GD
|
GM
|
Nein
|
Nein
|
Nein
|
Nein
|
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die
Tabelle zu Verwaltungsausgaben
(zweites Dokument im Anhang zu diesem Finanzbogen) zu verwenden und zur dienststellenübergreifenden Konsultation in CISNET hochzuladen.]
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer 1
|
Die diesem Gesetzgebungsvorschlag zugewiesenen Mittel werden durch den Haushalt für das Zollprogramm in Höhe von 950 Mio. EUR gedeckt, den die Kommission am 8. Juni 2018 für den nächsten MFR 2021-2027 vorschlug. Diese Initiative bringt zwar keine zusätzlichen Auswirkungen auf den Haushalt mit sich, ihre wirkungsvolle Umsetzung wird jedoch davon abhängen, ob nach dem Ergebnis der Verhandlungen über den nächsten MFR 2021-2027 genügend Mittel bereitgestellt werden.
|
|
GD: TAXUD
|
|
|
Jahr
2022
|
Jahre
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Nach
2027
|
|
•Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
03.05.01
|
Mittelbindungen
|
(1)
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
|
23,781
|
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
0,793
|
2,775
|
3,567
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
4,756
|
23,781
|
|
unbekannt
|
Mittelbindungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
9,190
|
9,189
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
5,918
|
5,918
|
|
Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
nicht zutreffend
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nummer der Haushaltslinie
|
|
(3)
|
nicht zutreffend
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD TAXUD
|
Mittelbindungen
|
=1+1a +3
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
9,190
|
32,970
|
|
|
Zahlungen
|
=2+2a
+3
|
0,793
|
2,775
|
3,567
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
10,675
|
29,700
|
|
GD: An der Initiative teilnehmende Partner-GDs
|
|
|
Jahr
2022
|
Jahre
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Nach
2027
|
|
•Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
Haushaltslinien teilnehmender GD
|
Mittelbindungen
|
(1)
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
|
23,781
|
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
0,793
|
2,775
|
3,567
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
4,756
|
23,781
|
|
Haushaltslinien teilnehmender GD
|
Mittelbindungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
9,190
|
9,189
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
5,918
|
5,918
|
|
Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nummer der Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
für an der Initiative teilnehmende Partner-GD
|
Mittelbindungen
|
=1+1a +3
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
9,190
|
32,970
|
|
|
Zahlungen
|
=2+2a
+3
|
0,793
|
2,775
|
3,567
|
3,964
|
3,964
|
3,964
|
10,675
|
29,700
|
•Operative Mittel INSGESAMT
|
Mittelbindungen
|
(4)
|
7,927
|
7,927
|
7,927
|
7,927
|
7,927
|
7,927
|
18,377
|
65,940
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
1,585
|
5,549
|
7,134
|
7,927
|
7,927
|
7,927
|
21,35
|
59,400
|
|
•Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 1
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Mittelbindungen
|
=4+ 6
|
7,927
|
7,927
|
7,927
|
7,927
|
7,927
|
7,927
|
18,377
|
65,940
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
1,585
|
5,549
|
7,134
|
7,927
|
7,927
|
7,927
|
21,35
|
59,400
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:
|
•Operative Mittel INSGESAMT
|
Mittelbindungen
|
(4)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
•Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Mittelbindungen
|
=4+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens
|
5
|
„Verwaltungsausgaben“
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Nach
2027
|
|
GD: TAXUD
|
|
|
|
• Personalausgaben
|
0,750
|
0,750
|
0,750
|
0,750
|
0,750
|
0,750
|
1,950
|
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD TAXUD INSGESAMT
|
Mittel
|
0,750
|
0,750
|
0,750
|
0,750
|
0,750
|
0,750
|
1,950
|
|
GD: An der Initiative teilnehmende Partner-GDs
|
|
|
|
|
• Personalausgaben
|
0,570
|
0,570
|
0,570
|
0,570
|
0,570
|
0,570
|
1,620
|
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
An der Initiative teilnehmende Partner-GDs INSGESAMT
|
Mittel
|
0,570
|
0,570
|
0,570
|
0,570
|
0,570
|
0,570
|
1,620
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Mittelbindungen insges. = Zahlungen insges.)
|
1,320
|
1,320
|
1,320
|
1,320
|
1,320
|
1,320
|
3,570
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Nach
2027
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Mittelbindungen
|
9,247
|
9,247
|
9,247
|
9,247
|
9,247
|
9,247
|
21,947
|
|
|
Zahlungen
|
2,905
|
6,869
|
8,454
|
9,247
|
9,247
|
9,247
|
24,920
|
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben
⇩
|
|
|
Jahre
2022 bis 2028
|
INSGESAMT für die Umsetzungsphase
|
Jahre
ab 2029
|
|
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Nr.
|
Kosten
|
Nr.
|
Kosten
|
Nr.
|
Kosten
|
|
EINZELZIELE Nr. 1-3
|
|
Entwicklung, Integration und Betrieb des EU-CSW-CERTEX-Systems, das zu den 3 Einzelzielen beitragen wird
|
entf.
|
9,247
|
entf.
|
64,730
|
entf.
|
6,350
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GESAMTKOSTEN
|
entf.
|
9,247
pro Jahr der Umsetzung
|
entf.
|
64,730
Umsetzungsphase insgesamt
|
entf.
|
6,350
pro Betriebsjahr
|
3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.Zusammenfassung
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2022
|
Jahre
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Nach
2027
|
INSGESAMT
|
|
RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben
|
1,320
|
1,320
|
1,320
|
1,320
|
1,320
|
1,320
|
3,570
|
11,490
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
1,320
|
1,320
|
1,320
|
1,320
|
1,320
|
1,320
|
3,570
|
11,490
|
|
Außerhalb der RUBRIK 5
of the multiannual financial framework
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige
Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
1,320
|
1,320
|
1,320
|
1,320
|
1,320
|
1,320
|
3,570
|
11,490
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr 2026
|
Jahr
2027
|
Nach 2027
|
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
|
|
|
|
XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) GD TAXUD
|
5
|
5
|
5
|
5
|
5
|
5
|
|
|
XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) GD TAXUD
|
|
|
|
|
|
|
5/4
|
|
XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) Kommission
|
3,8
|
3,8
|
3,8
|
3,8
|
3,8
|
3,8
|
|
|
XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) Kommission
|
|
|
|
|
|
|
3,8/3,5
|
|
XX 01 01 02 (in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 05 01 (indirekte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10 01 05 01 (direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der „Globaldotation“)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 04 jj
|
- am Sitz
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 05 02 (VB, ANS, LAK der indirekten Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10 01 05 02 (VB, ANS, LAK der direkten Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
8,8
|
8,8
|
8,8
|
8,8
|
8,8
|
8,8
|
8,8/7,5
|
XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
|
Beamte und Zeitbedienstete
|
5 AD-Beamte im Fall der GD TAXUD
|
|
Externes Personal
|
|
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
–☒
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen
|
Insgesamt
|
|
Geldgeber/kofinanzierende Organisation
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–☒
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–◻
auf die Eigenmittel
–◻
auf sonstige Einnahmen
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
|
Jahre
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen
|
|
Artikel ….
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.
Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.