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Document 52020PC0429

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU–Zentralamerika hinsichtlich der Änderungen der Anlage 2 und der Erläuterungen zu den Artikeln 15, 16, 19, 20 und 30 des Anhangs II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits zu vertretenden Standpunkt

COM/2020/429 final

Brüssel, den 25.8.2020

COM(2020) 429 final

2020/0202(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU–Zentralamerika hinsichtlich der Änderungen der Anlage 2 und der Erläuterungen zu den Artikeln 15, 16, 19, 20 und 30 des Anhangs II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Assoziationsrat EU-Zentralamerika im Zusammenhang mit der geplanten Annahme von zwei Beschlüssen des mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Assoziationsrates zu vertreten ist.

Diese Beschlüsse betreffen zum einen die zur Anpassung an die Fassungen des Harmonisierten Systems von 2012 und 2017 erforderliche Aktualisierung der in Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Anlage 2 des Abkommens enthaltenen Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen (im Folgenden „warenspezifische Ursprungsregeln“), und zum anderen die Erläuterungen zu den Bestimmungen dieses Anhangs II.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Assoziierungsabkommen EU-Zentralamerika

Mit dem Abkommen soll der bilaterale Handel zwischen der EU und Zentralamerika gefördert und dadurch der Prozess der regionalen Integration zwischen den Ländern der Region gestärkt werden. Das Abkommen wird seit dem 1. August 2013 mit Honduras, Nicaragua und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 mit Costa Rica und El Salvador und seit dem 1. Dezember 2013 mit Guatemala vorläufig angewandt.

2.2.Der Assoziationsrat

Der Assoziationsrat beaufsichtigt die Verwirklichung der Ziele des Abkommens und überwacht dessen Umsetzung. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse sowie auch Vorschläge und Empfehlungen der Vertragsparteien für die Verbesserung der mit dem Abkommen geschaffenen Beziehungen. Der Assoziationsrat nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien an. Der Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“, der die Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen hat, empfiehlt die Annahme durch den Assoziationsrat.

2.3.Die vom Assoziationsrat vorgesehenen Rechtsakte

Der Assoziationsrat erlässt zwei Rechtsakte:

Beschluss zur Ersetzung von Anhang II Anlage 2

Mit der Änderung von Anhang II Anlage 2 sollen die warenspezifischen Ursprungsregeln an die Fassungen des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) 1 aus den Jahren 2012 und 2017 angepasst werden.

Beschluss über die Erläuterungen zu den Artikeln 15, 16, 19, 20 und 30 des Anhangs II

Diese Erläuterungen betreffen das Ausfüllen der als Ursprungsnachweis verwendeten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie den Umgang mit Fehlern in dieser Bescheinigung. Zudem werden Hinweise in Bezug auf Erklärungen auf der Rechnung, mit denen ein ermächtigter Ausführer den Ursprungsnachweis selbst bescheinigt, die Ermächtigung und die Überwachung der ermächtigten Ausführer und den Höchstwert, bis zu dem ein Ausführer eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigen kann, gegeben.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die vorgeschlagene Maßnahme deckt zwei Aspekte des Anhangs II ab.

Aktualisierung der warenspezifischen Ursprungsregeln zur Anpassung an das HS 2012 und das HS 2017

Die Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen, ist in Anlage 2 des Anhangs II enthalten. Diese warenspezifischen Ursprungsregeln basieren auf dem Harmonisierten System (HS) zur Einreihung von Waren aus dem Jahr 2007, das aufgrund von Aktualisierungen in den Jahren 2012 und 2017 veraltet ist. Die vorliegende Maßnahme betrifft diese Aktualisierungen.

Zentralamerika und die Europäische Union sind vorläufig darin übereingekommen, dass die warenspezifischen Ursprungsregeln aktualisiert werden, indem sie an das HS aus dem Jahr 2012 angepasst werden. Mit dem Beschluss (EU) 2016/1336 des Rates vom 18. Juli 2016 wurde der im Assoziationsrat in Bezug auf diese Aktualisierungen zu vertretende Standpunkt der EU festgelegt. Da der Beschluss des Rates nach der Sitzung des Assoziationsausschusses vom 23. Juni 2016 angenommen wurde und die für das HS 2017 erforderliche Aktualisierung unmittelbar bevorstand, wurde vereinbart, stattdessen auf eine Einigung hinzuarbeiten, die die Annahme von Änderungen sowohl in Bezug auf das HS 2012 als auch auf das HS 2017 vorsieht.

Im Anschluss an die Sitzung des Unterausschusses EU-Zentralamerika „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ vom 18./19. Juni 2019 in Guatemala und den darauffolgenden Schriftwechsel wurde eine Einigung über die Aktualisierung der warenspezifischen Ursprungsregeln zur Anpassung an das HS 2012 und das HS 2017 erzielt.

Erläuterungen

Nach Anhang II Artikel 37 des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien im Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ „Erläuterungen“ zur Auslegung, Durchführung und Anwendung dieses Anhangs, um dessen Annahme durch den Assoziationsrat zu empfehlen. Die vorliegende Maßnahme betrifft die Annahme von Erläuterungen.

Der Unterausschuss EU-Zentralamerika „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ trat am 1./2. Juni 2015 in Brüssel zusammen und vereinbarte Erläuterungen. Sie betreffen Hinweise zu Artikel 15 des Anhangs II für die Ausstellung und das Ausfüllen von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die als Ursprungsnachweis verwendet werden können. Mit dem Beschluss (EU) 2016/1001 des Rates vom 20. Juni 2016 wurde der im Assoziationsrat in Bezug auf diese Erläuterungen zu vertretende Standpunkt der EU festgelegt.

Der Assoziationsausschuss, der am 23. Juni 2016 in Honduras zusammentrat, konnte jedoch ohne die Aufnahme weiterer Hinweise, insbesondere zur Ablehnung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, keine Einigung erzielen. In den folgenden Sitzungen des Unterausschusses EU-Zentralamerika „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ in den Jahren 2017, 2018 und 2019 wurden weitere Arbeiten durchgeführt, um zu einer Einigung über die Aktualisierung der Erläuterungen zu gelangen.

Die Erläuterungen enthalten nun Hinweise zu den formalen Gründen für die Ablehnung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und für die Ablehnung der Präferenzbehandlung ohne Nachprüfung. Außerdem werden Hinweise für die Anwendung der Bestimmungen über die Erklärung auf der Rechnung, in Bezug auf die Grundlage für die Anwendung des Höchstwerts, bis zu dem ein Ausführer eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigen kann, und zur Ermächtigung und Überwachung der ermächtigten Ausführer gegeben.

Ein einziger Beschluss des Rates über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt

Mit dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Zentralamerika hinsichtlich der Änderungen der Anlage 2 und der Erläuterungen zu Anhang II zu vertretenden Standpunkt werden der Beschluss (EU) 2016/1336 des Rates vom 18. Juli 2016 und der Beschluss (EU) 2016/1001 des Rates vom 20. Juni 2016, die hinfällig geworden sind, aufgehoben und ersetzt.

Die Aktualisierung der warenspezifischen Ursprungsregeln im Zuge der alle fünf Jahre stattfindenden Aktualisierungen des Harmonisierten Systems hat sich als ein bewährtes Verfahren der EU erwiesen. Die Erläuterungen stehen im Einklang mit anderen Erläuterungen, die in den Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Chile und zwischen der Europäischen Union und Mexiko sowie in den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer vereinbart wurden.

Der Vorschlag betrifft die Umsetzung eines präferenziellen Handelsabkommens, das im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik geschlossen wurde, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat,“ mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 2 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Assoziationsrat ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft, nämlich durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits, eingesetzt wurde.

Der Akt, in diesem Fall ein Beschluss, den der Assoziationsrat annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Akt wird nach Artikel 6 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits, völkerrechtlich bindend sein.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Wesentlicher Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik der Union.

Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung der vorgesehenen Akte

Da die Akte des Assoziationsrates zu einer Änderung der Anlage 2 führen und der Umsetzung von Anhang II des Abkommens dienen werden‚ sollten sie nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2020/0202 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU–Zentralamerika hinsichtlich der Änderungen der Anlage 2 und der Erläuterungen zu den Artikeln 15, 16, 19, 20 und 30 des Anhangs II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2012/734/EU des Rates vom 25. Juni 2012 3  geschlossen und wird seit dem 1. August 2013 zwischen der Union, Nicaragua, Honduras und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 zwischen diesen Parteien und El Salvador und Costa Rica und seit dem 1. Dezember 2013 zwischen der Union, Nicaragua, Honduras, Panama, El Salvador und Costa Rica einerseits und Guatemala andererseits vorläufig angewandt.

(2)Gemäß Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Artikel 36 des Abkommens kann der Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen der Anlagen des Anhangs II zu ändern. Gemäß Anhang II Artikel 37 des Abkommens kann der Assoziationsrat Erläuterungen zur Auslegung, Durchführung und Anwendung des Anhangs II annehmen.

(3)Der Assoziationsrat soll einen Beschluss zur Änderung der in Anhang II Anlage 2 enthaltenen und bislang auf dem Harmonisierten System (HS) von 2007 beruhenden „Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen“ annehmen, um die warenspezifischen Ursprungsregeln an das aktualisierte, seit 2017 geltende Harmonisierte System anzupassen. Diese Anpassung umfasst die mit dem HS 2012 eingeführten Änderungen, einschließlich nicht wesentlicher Änderungen des HS 2017, der warenspezifischen Ursprungsregeln in Anlage 2.

(4)Der Assoziationsrat nimmt ferner einen Beschluss zur Einführung von Erläuterungen zu den Artikeln 15, 16, 19, 20 und 30 des Anhangs II des Abkommens an, um Transparenz und Einheitlichkeit bei der Anwendung der Ursprungsregeln in Bezug auf die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Erklärungen auf der Rechnung, ermächtigte Ausführer und die Prüfung der Ursprungsnachweise zu gewährleisten.

(5)Da die beiden Beschlüsse für die Union Rechtswirkung haben, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Ferner ist es angezeigt, den Beschluss (EU) 2016/1001 des Rates vom 20. Juni 2016 4 und den Beschluss (EU) 2016/1336 des Rates vom 18. Juli 2016 5 zur Festlegung der im Namen der Union zu vertretenden Standpunkte zu Akten, die nicht mehr vom Assoziationsrat zu erlassen sind, aufzuheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt beruht auf den beiden Entwürfen für Beschlüsse, die dem vorliegenden Beschluss als Anhänge 1 und 2 beigefügt sind.

(2) Der Beschluss (EU) 2016/1336 des Rates vom 18. Juli 2016 und der Beschluss (EU) 2016/1001 des Rates vom 20. Juni 2016 werden aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Weltzollorganisation „Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren“, 1983.
(2)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(3)    ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.
(4)    ABl. L 212 vom 5.8.2016, S. 8.
(5)    ABl. L 164 vom 22.6.2016, S. 15.
Top

Brüssel, den 25.8.2020

COM(2020) 429 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU–Zentralamerika hinsichtlich der Änderungen der Anlage 2 und der Erläuterungen zu den Artikeln 15, 16, 19, 20 und 30 des Anhangs II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits zu vertretenden Standpunkt


ANHANG 1

BESCHLUSS Nr. XX/2020

DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA

zur Änderung des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Anlage 2 (Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen)

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ZENTRALAMERIKA —

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits, insbesondere auf Anhang II Artikel 36 und Artikel 345 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Gemäß Anhang II Artikel 36 und Artikel 345 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) kann der Assoziationsrat Anhang II Anlage 2 des Abkommens ändern.

(2)    Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und vom 1. Januar 2017 wurde die Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) geändert.

(3)    Die Vertragsparteien des Abkommens haben vereinbart, die warenspezifischen Ursprungsregeln zu aktualisieren und an das HS 2012 sowie das HS 2017 anzupassen.

(4)    Die Änderungen der warenspezifischen Ursprungsregeln für die Positionen 2852 und 9619, die sich aus dem HS 2012 ergeben, wären angesichts der großen Zahl der in diese Positionen verschobenen Waren, für deren Ursprungsbestimmung jeweils unterschiedliche Regeln gelten, schwierig anzuwenden. Die derzeitigen Regeln sollten unverändert bleiben, da eine Nichtanwendung der Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Feststellung des Ursprungs der Waren hätte.

(5)    Bei den meisten zur Anpassung an das HS 2012 in Position 9619 verschobenen Waren gibt es eine alternative Regel, die besagt, dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Prozentsatz des Ab-Werk-Preises der Ware nicht übersteigt. Diese alternative Regel sollte hinzugefügt werden, und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf höchstens 50 % festgesetzt werden.

(6)    Es sind Änderungen erforderlich, um die Liste mit den Regeln für Kapitel 84 und Position 8522 zu berichtigen. Dabei sollte die Möglichkeit genutzt werden, die Änderungen in die Anlage 2 aufzunehmen.

(7)    Die Fußnote 88 in Bezug auf die Ursprungsregeln in Anlage 2 für Waren der Position 3920 sollte geändert werden, um die spanische Sprachfassung mit den übrigen Sprachfassungen in Einklang zu bringen.

(8)    Anhang II Anlage 2 des Abkommens sollte daher geändert werden. Diese Änderungen bewirken keine wesentlichen Änderungen der ausgehandelten Ursprungsregeln —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Anlage 2 des Abkommens mit der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen, erhält die Fassung der Anlage im Anhang des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt 180 Tage nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Assoziationsrat

Für die Vertragspartei Zentralamerika

Für die EU-Vertragspartei



ANHANG

ANLAGE 2

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Unter Umständen fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Waren unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.

Code im HS 2017

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

(4)

Kapitel 01

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 01 sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 02

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 01 und 02 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 03

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 04

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 04 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Herstellen, bei dem

   alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 04 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

   alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 05

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 05 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

Kapitel 06 1

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 07 2

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle Waren des Kapitels 07 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 08 3

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

   alle Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 09 4

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 09 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 0910

Gewürzmischungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10 5

Getreide

Herstellen, bei dem alle Waren des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 11 6

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1101

Mehl von Weizen oder Mengkorn

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 1102 und ex 1103

Mehl, Grobgrieß und Feingrieß von Mais

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 50 GHT des Mais der Position 1005 Ursprungserzeugnisse sind

ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

Kapitel 12 7

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

   Modifizierte Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen

   andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14 8

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien der Positionen 1511 und 1513 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:

   Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

   andere

Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

   Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

   andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 02 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

   feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504

   andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 02 und 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 1505

Lanolin, raffiniert

Herstellen aus Wollfett der Position 1505

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

   feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1506

   andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 02 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1507 bis 1510

   Sojaöl, Erdnussöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

   feste Fraktionen

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1510

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1512

   Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

   feste Fraktionen

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Position 1512

   andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1514 bis 1515

   Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

   feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1514 und 1515

   andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen, bei dem

   alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 02 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

   alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507 und 1508 verwendet werden

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen, bei dem

   alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 02 und 04 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

   alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507 und 1508 verwendet werden

Kapitel 16 9

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen:

   aus Tieren des Kapitels 01 und/oder

   bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

   chemisch reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

   andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

   andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17, ausgenommen Vormaterialien der Unterposition 1702 30, 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17, ausgenommen Vormaterialien der Unterposition 1702 30, 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

   Malzextrakt

   Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

   andere

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

   20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

   mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem

   das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

   alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 02 und 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 1006 und 1806,

   bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind, und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können zerkleinerte schwarze Bohnen der Position ex 0713 verwendet werden

ex 2001

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 2004 und ex 2005

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2008

   Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1202 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1202 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der gesamte verwendete Kaffee der Position 0901 vollständig gewonnen oder hergestellt ist

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

   Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

   Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen:

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 1005, 1007, 1703, 2207 oder 2208, und

   bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

   Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 1703 oder 2207

   andere

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208, und

   bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 2301

Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 02 und 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 2303

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

ex 2306

Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 2308

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

   Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen, bei dem der Wert des gesamten verwendeten Getreides des Kapitels 10 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, und der gesamte verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, das gesamte verwendete Fleisch und die gesamte verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sind, und

   alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

   andere

Herstellen, bei dem

   das gesamte verwendete Getreide, der gesamte verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, das gesamte verwendete Fleisch und die gesamte verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sind und

   alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind

ex 2403

Rauchtabak

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 2504

Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

ex 2515

Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

ex 2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

ex 2518

Dolomit, gebrannt

Brennen von nicht gebranntem Dolomit

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden

ex 2520

Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2524

Natürliche Asbestfasern

Herstellen aus Asbestkonzentrat

ex 2525

Glimmerpulver

Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

ex 2530

Farberden, gebrannt oder gemahlen

Brennen oder Mahlen von Farberden

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 10

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2709

Öl aus bituminösen Mineralien, roh

Schwelung bituminöser Mineralien

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 11

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 12

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 13

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 14

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 15

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 16

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2805

„Mischmetall“

Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2811

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2833

Aluminiumsulfat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2840

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2852

   Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Quecksilberverbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 17  
oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 18

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2932

   innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   cyclische Acetale und innere Halbacetale und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2939

Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3001

Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

   andere Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind

   andere natürliche oder synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, in der Form von Peptiden und Proteinen (ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937), die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptiden mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet, in der Form von Peptiden und Proteinen (ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937), die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten, in Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind; andere heterocyclische Verbindungen, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere Polyether, in Primärformen, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3003 und 3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006):

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 3003

ex 3006

   pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30

Das Erzeugnis behält die Ursprungseigenschaft, die es nach der ursprünglichen Einreihung erhalten hat

   sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar

   aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   aus Geweben

Herstellen aus 19 :

   natürlichen Fasern

   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

   Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 31

Düngemittel; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

   Natriumnitrat

   Calciumcyanamid

   Kaliumsulfat

   Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3201

Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3205

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken 20

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3301

Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe 21 dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3403

Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 22

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

   auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:

   hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und

   Vormaterialien der Position 3404

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

   veretherte Stärken und veresterte Stärken

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3505

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3507

Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

   Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3704

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3801

   kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT von Grafit mit Mineralölen bestehend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3806

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

   zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3813

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3814

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3818

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3820

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3821

Zubereitete Nährsubstrate zum Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

   technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

   technische Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

   folgende Waren dieser Position:

-- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

-- Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

-- Sorbit, ausgenommen Waren der Position 2905

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

-- Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

-- Ionenaustauscher

-- Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

-- alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

-- Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

-- Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

-- Fuselöle und Dippelöle

-- Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

-- Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

   andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3826

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3901 bis 3915

Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

   Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 23

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 24

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3907

   Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 25

   Polyester

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3916 bis 3919

Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 3920 26

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3921 bis 3926

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

   Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

   andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 und 4012

ex 4017

Waren aus Hartkautschuk

Herstellen aus Hartkautschuk

ex Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 4102

Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von gegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

4107, 4112 und 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113

ex 4114

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

   in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

   andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 4403

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex 4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex 4409

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

   geschliffen oder an den Enden verbunden

Schleifen oder an den Enden Verbinden

   gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4410 bis ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

ex 4418

   Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden

   gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

4503

Waren aus Naturkork

Herstellen aus Kork der Position 4501

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 48 27

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 4811

Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 4818

Toilettenpapier

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

ex 4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 4820

Briefpapierblöcke

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 4823

Andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Größe oder auf Form zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

ex Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

4909

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911

4910

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

   Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911

ex Kapitel 50

Seide; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5004 bis ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Herstellen aus 28 :

   Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

   anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

   Vormaterialien für die Papierherstellung

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

   in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen 29

   andere

Herstellen aus 30 :

   Kokosgarnen,

   natürlichen Fasern,

   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

   Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus 31 :

   Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

   natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

   Vormaterialien für die Papierherstellung

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

   in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen 32

   andere

Herstellen aus 33 :

   Kokosgarnen,

   natürlichen Fasern,

   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

   Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Herstellen aus 34 :

   Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

   natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

   Vormaterialien für die Papierherstellung

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

   in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen 35

   andere

Herstellen aus 36 :

   Kokosgarnen,

   natürlichen Fasern,

   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

   Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Herstellen aus 37 :

   Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

   natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

   Vormaterialien für die Papierherstellung

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

   in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen 38

   andere

Herstellen aus 39 :

   Kokosgarnen,

   Jutegarnen,

   natürlichen Fasern,

   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

   Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus 40 :

   Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

   natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

   Vormaterialien für die Papierherstellung

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

   in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen 41

   andere

Herstellen aus 42 :

   Kokosgarnen,

   natürlichen Fasern,

   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

   Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus 43 :

   Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

   natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

   Vormaterialien für die Papierherstellung

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

   in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen 44

   andere

Herstellen aus 45 :

   Kokosgarnen,

   natürlichen Fasern,

   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

   Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus 46 :

   Kokosgarnen,

   natürlichen Fasern,

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

   Vormaterialien für die Papierherstellung

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

   Nadelfilze

Herstellen aus 47 :

   natürlichen Fasern oder

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Jedoch können

   Polypropylen-Filamente der Position 5402,

   Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

   Spinnkabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501,

bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere

Herstellen aus 48 :

   natürlichen Fasern,

   Spinnfasern aus Kasein oder

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

   Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

   andere

Herstellen aus 49 :

   natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

   Vormaterialien für die Papierherstellung

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Herstellen aus 50 :

   natürlichen Fasern,

   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

   Vormaterialien für die Papierherstellung

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Herstellen aus 51 :

   natürlichen Fasern,

   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

   Vormaterialien für die Papierherstellung

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

   aus Nadelfilz

Herstellen aus 52 :

   natürlichen Fasern oder

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Jedoch können

   Polypropylen-Filamente der Position 5402,

   Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

   Spinnkabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501,

bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

   aus anderem Filz

Herstellen aus 53 :

   natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

   andere

Herstellen aus 54 :

   Kokos- oder Jutegarnen,

   Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

   natürlichen Fasern oder

   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

   in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen 55

   andere

Herstellen aus 56 :

   natürlichen Fasern,

   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Herstellen aus Garnen

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

   mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder weniger

Herstellen aus Garnen

   andere

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Herstellen aus Garnen 57

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

   mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Herstellen aus Garnen

   andere

Herstellen aus 58 :

   Kokosgarnen,

   natürlichen Fasern,

   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

   Gewirke und Gestricke

Herstellen aus 59 :

   natürlichen Fasern,

   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

   andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

Herstellen aus chemischen Vormaterialien

   andere

Herstellen aus Garnen

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

   Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

   andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

   Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

   Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Herstellen aus 60 :

   Kokosgarnen,

   den folgenden Vormaterialien:

-- Garne aus Polytetrafluorethylen 61 ,

-- Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

-- Garne aus synthetischen Spinnfasern aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

-- Monofile aus Polytetrafluorethylen 62 ,

-- Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),

-- Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern 63 ,

-- Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend,

-- natürlichen Fasern,

-- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

-- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

   andere

Herstellen aus 64 :

   Kokosgarnen,

   natürlichen Fasern,

   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Herstellen aus 65 :

   natürlichen Fasern,

   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Kapitel 61 66

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

   hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Garnen 67   68

   andere

Herstellen aus 69 :

   natürlichen Fasern,

   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

ex Kapitel 62 70

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Herstellen aus Garnen 71   72

ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Herstellen aus Garnen 73

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 74

ex 6210 und ex 6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen 75

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 76

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

   bestickt

Herstellen aus ungebleichten einfachen Garnen 77   78

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 79

   andere

Herstellen aus ungebleichten einfachen Garnen 80   81

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

   bestickt

Herstellen aus Garnen 82

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 83

   Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen 84

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 85

   Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere

Herstellen aus Garnen 86

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren; Lumpen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

   aus Filz oder Vliesstoffen

Herstellen aus 87 :

   natürlichen Fasern oder

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

   andere:

-- bestickt

Herstellen aus ungebleichten einfachen Garnen 88   89

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

-- andere

Herstellen aus ungebleichten einfachen Garnen 90   91

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus 92 :

   natürlichen Fasern,

   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

   aus Vliesstoffen

Herstellen aus 93   94 :

   natürlichen Fasern oder

   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

   andere

Herstellen aus ungebleichten einfachen Garnen 95   96

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

 6401

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist

   mit einem Zollwert von mehr als 10 EUR

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

   mit einem Zollwert von 10 EUR oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und Oberteilen der Position 6406

6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

   mit einem Zollwert von mehr als 8 EUR

   mit einem Zollwert von 8 EUR oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und Oberteilen der Position 6406

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteilen aus Leder

   mit einem Zollwert von mehr als 24 EUR

   mit einem Zollwert von 24 EUR oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und Oberteilen der Position 6406

6404

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen

   mit einem Zollwert von mehr als 13 EUR

   mit einem Zollwert von 13 EUR oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und Oberteilen der Position 6406

6405

Andere Schuhe

   mit einem Zollwert von mehr als 9 EUR

   mit einem Zollwert von 9 EUR oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und Oberteilen der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern 97

ex Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 6802

Marmor, Travertin und Alabaster

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 2515

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

ex 6812

Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 7003, ex 7004 und ex 7005

Glas mit nicht reflektierender Schicht

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7006

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

   Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII-Halbleiter 98

Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006

   andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7008

Mehrschichtige Isolierverglasungen

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

   ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

   Glaswolle

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 7102, ex 7103 und ex 7104

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

7106, 7108 und 7110

Edelmetalle:

   in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

   als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex 7107, ex 7109 und ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, vorausgesetzt dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7207

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder 7206

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

ex 7218 91 und ex 7218 99

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder 7218 10

7219 bis 7222

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

ex 7224 90

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder 7224 10

7225 bis 7228

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304, 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7402

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

   raffiniertes Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

   Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend

Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

7404

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7405

Kupfervorlegierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7413

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.

ex Kapitel 75

Nickel und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7501 bis 7503

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7607 99

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 7606

7610 und 7614

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium; Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 7616

Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche und -bänder, aus Aluminium

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche und -bänder aus Aluminium verwendet werden, und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7801

Blei in Rohform:

   raffiniertes Blei

Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

   andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

7802

Abfälle und Schrott, aus Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7901

Zink in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden

7902

Abfälle und Schrott, aus Zink

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 80

Zinn und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8001

Zinn in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden

8002 und 8007

Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

   andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8211

Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8215

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 8302

Andere Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8401

Brennstoffelemente für Kernreaktoren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8403 und ex 8404

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8403 und 8404.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8406

Dampfturbinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die Geräte der Position 8407 oder 8408 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8413

Rotierende Verdrängerpumpen

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8414

Ventilatoren für industrielle Zwecke

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8419

Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8424

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8425 bis 8428

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

   Straßenwalzen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8443

Drucker, für Büromaschinen und -apparate (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen usw.)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8444 bis 8447

Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Positionen 8444 und 8445

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln:

   Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

   der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8456 bis 8466

Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8456

Wasserstrahlschneidemaschinen

Herstellen:

- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8466

Teile von Wasserstrahlschneidemaschinen

Herstellen:

- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8456, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8470 bis 8472

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8486

   Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Teile und Zubehör

   Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten von Metallen; Teile und Zubehör

   Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas, Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör

   Formen zum Spritzgießen oder Formpressen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Fördern, Laden und Entladen

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8487

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8501 und 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8504

Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8506

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8507

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8510

Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8517

Andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8519 oder 8521 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8523

   Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   zur Plattenherstellung dienende Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37;

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   Transponderkarten und „intelligente Karten (smart cards)“ mit mindestens zwei elektronischen integrierten Schaltungen

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   „intelligente Karten (smart cards)“ mit einer elektronischen integrierten Schaltung

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in Artikel 3 nicht genannten Land stattfinden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8528

   Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

   erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Monitore und Projektoren bestimmt, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8531

Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1000 V

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8536

   Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1000 V oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

-- aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

-- aus keramischen Stoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

-- aus Kupfer

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8542

Elektronische integrierte Schaltungen:

   monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in Artikel 3 nicht genannten Land stattfinden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   Multichips als Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8544 100

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen:

   zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8608

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8710

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8712

Fahrräder, ohne Kugellager

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8715

Kinderwagen und Teile davon

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8804

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8805

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9005

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9006

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9014

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9016

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

   zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9020

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

   Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; ausgenommen Zähler der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9033

Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 91

Uhrmacherwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9105

Andere Uhren

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

Herstellen, bei dem

   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9111

Gehäuse für Uhren, Teile davon

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9113

Uhrarmbänder und Teile davon:

   aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel, Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9401 und ex 9403

Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, bei dem

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

   der Wert der Gewebe 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

   alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9406

Vorgefertigte Gebäude

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 9601 und ex 9602

Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien der Unterposition 9608 91 oder 9608 99 verwendet werden

9609

Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib– oder Zeichenkreide und Schneiderkreide

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen:

   aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

   bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9613

Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9614

Tabakpfeifen und Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen

9619

Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ANHANG 2

BESCHLUSS Nr. XX/2020

DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA

zur Einführung von Erläuterungen zu den Artikeln 15, 16, 19, 20 und 30 des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens in Bezug auf die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Erklärungen auf der Rechnung, ermächtigte Ausführer und die Prüfung von Ursprungsnachweisen

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ZENTRALAMERIKA —

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Anhang II Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Anhang II des Abkommens betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

(2)    Nach Anhang II Artikel 37 des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien im Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ Erläuterungen zur Auslegung, Durchführung und Anwendung dieses Anhangs, um dessen Annahme durch den Assoziationsrat zu empfehlen.

(3)    Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 in Anhang II Anlage 3 des Abkommens nur ein Muster ist, können die von den verschiedenen Behörden gedruckten Formblätter geringfügige Unterschiede aufweisen. Es sollte klargestellt werden, dass solche Unterschiede nicht zur Folge haben sollten, dass die Bescheinigungen abgelehnt werden.

(4)    Um sicherzustellen, dass solche geringfügigen Unterschiede keine Probleme bei der Annahme der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bereiten, und um eine einheitliche Auslegung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu gewährleisten, sollten außerdem Leitlinien zu dem erforderlichen Inhalt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aufgestellt werden.

(5)    Die Erläuterungen zu den Anweisungen für das Ausfüllen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 im Anhang dieses Beschlusses dienen als Hinweise. Sie sind jedoch in Verbindung mit den im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Erläuterungen zu Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 30 hinsichtlich der Gründe für die Ablehnung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus formalen Gründen und der Ablehnung der Präferenzbehandlung ohne Nachprüfung zu lesen.

(6)    Es werden Hinweise für die Anwendung der Bestimmungen über die Erklärung auf der Rechnung, in Bezug auf die Grundlage für die Anwendung des Höchstwerts, bis zu dem ein Ausführer eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigen kann, und zur Ermächtigung und Überwachung der ermächtigten Ausführer gegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erläuterungen zu den Artikeln 15, 16, 19, 20 und 30 des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens in Bezug auf die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Erklärungen auf der Rechnung, ermächtigte Ausführer und die Prüfung von Ursprungsnachweisen, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten sind, werden genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt 180 Tage nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Assoziationsrat

Für die Vertragspartei Zentralamerika

Für die EU-Vertragspartei


ANHANG

Erläuterungen

Artikel 15 – Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Formblätter und Anweisungen für das Ausfüllen

EUR.1 Seriennummer

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muss zur Erleichterung der Identifizierung eine fortlaufende Seriennummer tragen. Die Seriennummer besteht in der Regel aus Buchstaben und Zahlen.

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 – Formblätter

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die sich je nach ausstellender Behörde beispielsweise im Wortlaut oder in der Anordnung der Fußnoten von dem Muster in Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Anlage 3 (Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) des Abkommens unterscheiden kann, kann als Ursprungsnachweis akzeptiert werden, wenn sich die Abweichungen nicht auf die im jeweiligen Feld erforderlichen Angaben auswirken:

Feld 1: Ausführer

Sämtliche Einzelheiten zum Ausführer der Waren (Name, vollständige aktuelle Anschrift und das Land, in dem die Ausfuhr beginnt) sind anzugeben.

Feld 2: Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

Hier ist zu präzisieren:

Zentralamerika; Europäische Union (EU) 101 ; Ceuta; Melilla; Andorra oder AD; San Marino oder SM.

Feld 3: Empfänger

Das Ausfüllen dieses Feldes ist fakultativ. Wird dieses Feld ausgefüllt, sind die Einzelheiten zum Empfänger anzugeben: Name, vollständige aktuelle Anschrift und Bestimmungsland der Waren.

Feld 4: Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

Angabe des Warenursprungs – Staat, Staatengruppe oder Gebiet:

Zentralamerika; Europäische Union (EU) 102 ; Ceuta; Melilla; Andorra oder AD; San Marino oder SM.

Feld 5: Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

Anzugeben ist das Land, die Ländergruppe oder das Gebiet der einführenden Vertragspartei, an das/die die Waren geliefert werden sollen:

Zentralamerika; Europäische Union (EU) 103 ; Ceuta; Melilla; Andorra oder AD; San Marino oder SM.

Feld 6: Angaben über die Beförderung

Das Ausfüllen dieses Feldes ist fakultativ. Wird dieses Feld ausgefüllt, sind die Beförderungsmittel und der Luftfrachtbrief oder das Konnossement mit den Namen der jeweiligen Verkehrsunternehmen anzugeben.

Feld 7: Bemerkungen

Dieses Feld sollte wie folgt ausgefüllt werden:

1. Wenn es sich um eine nach der Ausfuhr der Waren ausgestellte Bescheinigung gemäß Anhang II Artikel 16 des Abkommens handelt, so ist in diesem Feld in einer der im Abkommen festgelegten Sprachen Folgendes zu vermerken: „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“. Außerdem ist in diesem Feld im Fall nach Anhang II Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b die Nummer der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde, anzugeben: „EUR.1 Nr. ...“.

2. Wenn es sich um ein nach Anhang II Artikel 17 ausgestelltes Duplikat der Warenverkehrsbescheinigung handelt, so ist in diesem Feld in einer der im Abkommen festgelegten Sprachen „DUPLIKAT“ und das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben.

3. Wenn es sich um eine Ursprungskumulierung mit Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru oder Venezuela handelt, so ist in diesem Feld „Kumulierung mit (Name des Landes)“ gemäß Anhang II Artikel 3 anzugeben.

4. Wenn ein Erzeugnis, für das ein Kontingent gilt, unter eine Ursprungsregel fällt, so ist in diesem Feld „Ursprungserzeugnis nach Anlage 2A des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen)“ anzugeben.

5. Wenn es in anderen Fällen als nützlich erachtet wird, weitere Informationen über die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aufzuführen.

Feld 8: Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung

Beschreibung der Waren entsprechend der Beschreibung auf der Rechnung sowie weitere Angaben (laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke – Paletten, Kartons, Beutel, Rollen, Fässer, Säcke usw.). Eine allgemeine Beschreibung der Waren ist möglich, sofern sie sich auf die spezifische Beschreibung auf der Rechnung bezieht und ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Einfuhrdokument und der Warenverkehrsbescheinigung EUR.l besteht. In diesem Fall ist in diesem Feld die Nummer der Rechnung anzugeben. Auf jeden Fall sollte die zolltarifliche Einreihung auf Positionsebene (vierstelliger Code) des Harmonisierten Systems angegeben werden.

Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.

Der Warenbezeichnung ist eine laufende Nummer, ohne Zeilenzwischenraum oder Leerstellen, voranzustellen, und es sollte keine Leerstellen zwischen den in der Bescheinigung aufgeführten Waren geben. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes so durchzustreichen, dass keine späteren Hinzufügungen möglich sind.

Reicht das Feld nicht aus, um die zur Identifizierung der Waren erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere bei großen Sendungen, so kann der Ausführer Angaben zu den Waren, auf die sich die Bescheinigung bezieht, auf den beigefügten Rechnungen der Waren und gegebenenfalls auf zusätzlichen Handelspapieren vornehmen, sofern

a)    er die Rechnungsnummern in Feld 10 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vermerkt;

b)    die Rechnungen und gegebenenfalls alle anderen Handelspapiere der Warenverkehrsbescheinigung vor ihrer Vorlage bei der zuständigen Behörde dauerhaft beigefügt werden; und

c)    die zuständige Behörde auf den Rechnungen und gegebenenfalls auf allen anderen Handelspapieren einen Stempel angebracht hat, durch den sie der Warenverkehrsbescheinigung zugeordnet werden können.

Feld 9: Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.)

Anzugeben ist die Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m3 usw.) für alle in Feld 8 aufgeführten Waren oder gesondert für jede Ware (HS-Position).

Feld 10: Rechnungen

Das Ausfüllen dieses Feldes ist fakultativ. Falls dieses Feld ausgefüllt wird, sind Datum und Rechnungsnummer(n) anzugeben.

Feld 11: Sichtvermerk der zuständigen öffentlichen Behörde oder Zollbehörde

Dieses Feld ist ausschließlich von der zuständigen Behörde oder Zollbehörde auszufüllen, je nach Land, das die Bescheinigung ausstellt.

Feld 12: Erklärung des Ausführers

Dieses Feld ist ausschließlich vom Ausführer oder seinem bevollmächtigten Vertreter auszufüllen. Anzugeben sind der Ort und das Datum, an dem die Bescheinigung ausgestellt wurde; dieses Feld muss vom Ausführer oder seinem bevollmächtigten Vertreter abgezeichnet werden.

Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter kann die EUR.1-Bescheinigung handschriftlich oder, sofern von einer Vertragspartei gestattet, digital unterzeichnen.

Mit der Unterzeichnung dieses Formblatts erklärt der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter, dass die Waren unter die Bestimmungen des Abkommens zwischen der EU und Zentralamerika fallen.

Feld 13: Ersuchen um Nachprüfung und Feld 14: Ergebnis der Nachprüfung

Diese Felder sind ausschließlich von der Zollbehörde oder der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes für die Zwecke der Nachprüfung auszufüllen.

Artikel 15 Absatz 3: Begleitdokumente zur Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Eine Rechnung, die sich auf unter Präferenzbedingungen aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführte Waren bezieht und einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beigefügt ist, kann auch in einem Drittland ausgestellt sein.

Artikel 15 Absatz 7: Wenn die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist

Für die Zwecke der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 durch die zuständigen Behörden gilt die Ausfuhr als tatsächlich erfolgt oder sichergestellt, wenn die Ausfuhranmeldung vom Ausführer vorgelegt und von der Zollbehörde angenommen wurde.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b: Formale Gründe

1. Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann aus formalen Gründen abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung nachgereicht werden. Beispiele für eine Ablehnung aus formalen Gründen:

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wurde nicht auf einem vorschriftsmäßigen Formblatt ausgestellt (z. B. Fehlen eines guillochierten Überdrucks; Größe und Farbe weichen erheblich von dem amtlichen Muster ab; Fehlen der Seriennummer; Druck in einer nicht zulässigen Sprache).

Auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 fehlt eine obligatorische Angabe (z. B. Angabe in Feld 4).

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 trägt den Sichtvermerk einer nicht zuständigen Behörde einer Vertragspartei.

Es wurde ein Stempel verwendet, dessen Musterabdruck noch nicht übermittelt wurde.

Das in Feld 11 angegebene Datum liegt vor dem in Feld 12 angegebenen Datum.

Auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 fehlt der Stempel oder die Unterschrift (z. B. in Feld 11).

Anstelle des Originals wird eine Fotokopie oder eine Abschrift der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt.

In Feld 2 oder 5 ist ein Land angegeben, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist.

Die waagerechte Linie unter der letzten Zeile der Beschreibung und dem nicht ausgefüllten durchgestrichenen Teil in Feld 8 wurde nicht gezogen.

Zu ergreifende Maßnahmen:

Die Warenverkehrsbescheinigung wird in einer der Amtssprachen des Abkommens mit dem Vermerk „Dokument nicht angenommen“ versehen, wobei die Gründe für die Ablehnung entweder auf der Bescheinigung selbst oder auf einem anderen von den Zollbehörden ausgestellten Dokument anzugeben sind. Die Bescheinigung und gegebenenfalls das andere Dokument werden dann dem Einführer zurückgegeben, damit er die nachträgliche Ausstellung einer neuen Bescheinigung beantragen kann. Die Zollbehörden können jedoch für den Fall einer Nachprüfung oder bei Betrugsverdacht eine Fotokopie der nicht angenommenen Bescheinigung aufbewahren.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 sind kleinere Fehler, Unstimmigkeiten oder Auslassungen auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht als formale Gründe anzusehen, die eine Ablehnung rechtfertigen, da sie die Verfügbarkeit und Bewertung der maßgeblichen Angaben auf dem Ursprungsnachweis nicht beeinträchtigen. Fälle, die nicht als formale Gründe für eine Ablehnung gelten, sind zum Beispiel:

Tippfehler, sofern keine Zweifel an der Richtigkeit der in einem Feld oder in mehreren Feldern einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 enthaltenen Angaben bestehen;

Angaben, die über den für ein Feld vorgesehenen Raum hinausgehen;

Felder, die mithilfe eines Stempels ausgefüllt wurden, sofern alle erforderlichen Angaben enthalten sind (Unterschriften müssen handschriftlich geleistet werden);

wenn die in Feld 9 verwendete Maßeinheit nicht der in der entsprechenden Rechnung angegebenen Maßeinheit entspricht (z. B. Kilogramm in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Quadratmeter in der Rechnung);

wenn in Feld 11 keine Angaben zu dem Ausfuhrpapier gemacht werden, da die Vorschriften des Ausfuhrlandes oder -gebiets diese Angaben nicht vorsehen;

wenn das Ausstellungsdatum der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht in der in Feld 11 hierfür vorgesehenen Zeile, jedoch deutlich an anderer Stelle in diesem Feld angegeben ist (z. B. als Teil des von den zuständigen Behörden zur Ausstellung der Bescheinigung verwendeten Dienststempels);

wenn die fakultativen Angaben in den Feldern 3, 6, 7 und 10 fehlen.

Artikel 19: Anwendung der Bestimmungen über die Erklärung auf der Rechnung

Folgende Leitlinien sind zu beachten:

Sind auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier 104 sowohl Waren mit Ursprungseigenschaft als auch Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, sollten sie als solche in diesen Dokumenten gekennzeichnet werden.

Eine auf der Rückseite der Rechnung, des Lieferscheins oder eines anderen Handelspapiers ausgefüllte Erklärung auf der Rechnung ist zulässig.

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b: Bezugsgrundlage für die Vorlage und Annahme von Erklärungen auf der Rechnung

Bei der Entscheidung, wann eine Erklärung auf der Rechnung unter Berücksichtigung des Höchstwerts in Anhang II Anlage 6) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ersetzen kann, kann der Ab-Werk-Preis als Bezugsgrundlage gewählt werden. In diesem Fall muss das Einfuhrland Erklärungen auf Rechnungen annehmen, die unter Zugrundelegung dieses Preises vorgelegt wurden.

Fehlt ein Ab-Werk-Preis, weil es sich um eine kostenlose Sendung handelt, wird der von den Behörden des Einfuhrlandes ermittelte Zollwert zugrunde gelegt.

Artikel 20: Ermächtigter Ausführer

Der Begriff „ermächtigte Ausführer“ bezieht sich auf Personen oder Wirtschaftsbeteiligte, unabhängig davon, ob es sich um Hersteller oder Händler handelt, sofern alle anderen Bestimmungen des Anhangs II erfüllt sind.

Der Status eines ermächtigten Ausführers ist vom Ausführer schriftlich zu beantragen. Bei der Prüfung dieses Antrags müssen die zuständigen Behörden insbesondere berücksichtigen,

ob der Ausführer regelmäßig Ausfuhren durchführt;

ob der Ausführer jederzeit in der Lage ist, die Ursprungseigenschaft der Ausfuhrwaren nachzuweisen. Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, ob der Ausführer die einschlägigen Ursprungsregeln kennt und alle Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft besitzt;

ob der Ausführer angesichts seiner früheren Ausfuhrtätigkeiten genügend Gewähr hinsichtlich der Ursprungseigenschaft der Waren und der Möglichkeiten zur Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen bietet; und

wenn die Bewilligung erteilt wird, müssen die Ausführer:

sich verpflichten, Erklärungen auf der Rechnung nur für die Waren abzugeben, für die sie zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung alle erforderlichen Belege oder Buchhaltungsunterlagen besitzen;

in vollem Umfang für deren Verwendung haften, insbesondere im Fall falscher Ursprungserklärungen oder bei unzulässigem Gebrauch dieser Bewilligung;

dafür Sorge tragen, dass die in dem Unternehmen für das Ausfüllen der Erklärung zuständige Person die Ursprungsregeln kennt und versteht;

sich verpflichten, alle Belege ab dem Datum der Ausstellung der Bewilligung gerechnet mindestens drei Jahre lang aufzubewahren;

sich verpflichten, der zuständigen Behörde jederzeit Ursprungsnachweise vorzulegen und jederzeit Inspektionen durch diese Behörde zu ermöglichen.

Die zuständige Behörde muss die ermächtigten Ausführer regelmäßig kontrollieren. Diese Kontrollen, mit denen die fortlaufende Einhaltung der Bestimmungen bei der Verwendung der Bewilligung sichergestellt werden soll, können in festgelegten Abständen durchgeführt werden und sollten möglichst auf einer Risikoanalyse basieren.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen der Kommission der Europäischen Union das nationale Nummerierungssystem mit, das für die Bezeichnung der ermächtigten Ausführer verwendet wird. Die Kommission der Europäischen Union leitet diese Angaben an die Zollbehörden der übrigen Länder weiter.

Artikel 30: Ablehnung der Präferenzbehandlung ohne Nachprüfung

Hier geht es um Fälle, in denen der Ursprungsnachweis als nicht anwendbar angesehen wird, unter anderem aus folgenden Gründen:

Der Ursprungsnachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) wurde von einem Land ausgestellt, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist.

Die Warenbezeichnung in Feld 8 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 fehlt oder bezieht sich auf andere als die gestellten Waren.

Der Ursprungsnachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) enthält Rasuren oder Übermalungen, die nicht paraphiert und mit einem Sichtvermerk versehen sind.

Die auf dem Ursprungsnachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) angegebene Frist wird aus anderen Gründen als den im Abkommen vorgesehenen Gründen (z. B. außergewöhnliche Umstände) überschritten; dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Waren vor Ablauf der Frist gestellt worden sind.

Zu ergreifende Maßnahmen:

Der Ursprungsnachweis wird mit dem Vermerk „NICHT ANWENDBAR“ versehen und von der Zollbehörde, bei der er vorgelegt worden ist, einbehalten, um seine weitere Verwendung zu verhindern. Unbeschadet gerichtlicher Verfahren, die nach den internen Rechtsvorschriften eingeleitet werden, unterrichten die Zollbehörden des Einfuhrlandes gegebenenfalls die Zollbehörden oder die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes unverzüglich über die Ablehnung.



Anhang zu den Erläuterungen:

ANGABEN, DIE SICH UNMISSVERSTÄNDLICH AUF DIE UNION BEZIEHEN

Sprache

EU

Europäische Union (EU)

BG

EC

Европейски съюз (ЕС)

CS

EU

Evropská unie

DA

EU

Den Europæiske Union

DE

EU

Europäische Union

EL

EE

Ευρωπαϊκή Ένωση

EN

EU

European Union

ES

UE

Unión Europea

ET

EL

Euroopa Liit

FI

EU

Euroopan unioni

FR

UE

Union européenne

HR

EU

Europska unija

HU

EU

Európai Unió

IT

UE

Unione europea

LT

ES

Europos Sąjunga

LV

ES

Eiropas Savienība

MT

UE

Unjoni Ewropea

NL

EU

Europese Unie

PL

UE

Unia Europejska

PT

UE

União Europeia

RO

UE

Uniunea Europeană

SK

Európska únia

SL

EU

Evropska unija

SV

EU

Europeiska unionen

(1)    Siehe Einleitende Bemerkung 8.
(2)    Siehe Einleitende Bemerkung 8.
(3)    Siehe Einleitende Bemerkung 8.
(4)    Siehe Einleitende Bemerkung 8.
(5)    Siehe Einleitende Bemerkung 8.
(6)    Siehe Einleitende Bemerkung 8.    
(7)    Siehe Einleitende Bemerkung 8.
(8)    Siehe Einleitende Bemerkung 8.
(9)    Zu Position ex 1604 siehe Anlage 2A Bemerkung 1.
(10)    Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(11)    Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(12)    Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(13)    Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(14)    Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(15)    Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(16)    Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(17)    Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(18)    Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(19)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(20)    Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(21)    Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(22)    Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(23)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(24)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(25)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(26)    Zu Position 3920 siehe Anlage 2A Bemerkung 2.
(27)    Siehe Bemerkung 3 der Anlage 2A zu den Positionen 4810, ex 4811, 4816, 4817, ex 4818, ex 4819, ex 4820 und ex 4823.
(28)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(29)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(30)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(31)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(32)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(33)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(34)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(35)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(36)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(37)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(38)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(39)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(40)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(41)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(42)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(43)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(44)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(45)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(46)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(47)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(48)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(49)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(50)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(51)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(52)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(53)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(54)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(55)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(56)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(57)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(58)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(59)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(60)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(61)    Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(62)    Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(63)    Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(64)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(65)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(66)    Zu spezifischen Unterpositionen von Kapitel 61 siehe Anlage 2A Bemerkung 4.
(67)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(68)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(69)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(70)    Zu spezifischen Unterpositionen von Kapitel 62 siehe Anlage 2A Bemerkung 4.
(71)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(72)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(73)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(74)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(75)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(76)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(77)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(78)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(79)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(80)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(81)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(82)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(83)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(84)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(85)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(86)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(87)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(88)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(89)    Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(90)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(91)    Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(92)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(93)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(94)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(95)    Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor.
(96)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(97)    Siehe Einleitende Bemerkung 6.
(98)    SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
(99)    Zu Unterposition 7607 20 siehe Anlage 2A Bemerkung 5.
(100)    Siehe Bemerkung 6 der Anlage 2A zu den Unterpositionen 8544 30, 8544 42, 8544 49 und 8544 60.
(101)    Siehe „Anhang zu den Erläuterungen: Angaben, die sich unmissverständlich auf die Union beziehen“.
(102)    Siehe „Anhang zu den Erläuterungen: Angaben, die sich unmissverständlich auf die Union beziehen“.
(103)    Siehe „Anhang zu den Erläuterungen: Angaben, die sich unmissverständlich auf die Union beziehen“.
(104)    Bei einem solchen Handelspapier kann es sich beispielsweise um die Packliste handeln, die den Waren beigefügt ist.
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