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Document 52020PC0960

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien und Polen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit einem öffentlichen Gesundheitsnotstand

COM/2020/960 final

Brüssel, den 9.10.2020

COM(2020) 960 final

2020/0299(BUD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien und Polen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit einem öffentlichen Gesundheitsnotstand


BEGRÜNDUNG

1.Kontext des Vorschlags

Dieser Beschluss betrifft die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „EUSF“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates 1 (im Folgenden „Verordnung“) in Höhe von 823 548 633 EUR zur Hilfeleistung für Kroatien und Polen nach Naturkatastrophen, die sich im Laufe des Jahres 2020 in diesen Ländern ereignet haben, sowie für Vorschusszahlungen für sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn) als Reaktion auf den schweren öffentlichen Gesundheitsnotstand, der Anfang 2020 durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurde. Dieser Beschluss zur Inanspruchnahme wird gemeinsam mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 9/2020 2 vorgelegt, in dem vorgeschlagen wird, die erforderlichen Mittel, sowohl an Mitteln für Verpflichtungen als auch an Mitteln für Zahlungen, in den Gesamthaushaltsplan 2020 einzustellen.

2.Informationen und Voraussetzungen

2.1Kroatien: Erdbeben in der Stadt Zagreb und in den Gespanschaften Zagreb und Krapina-Zagorje im März 2020

(1)Am 10. Juni 2020 stellte die Republik Kroatien (im Folgenden „Kroatien“) einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EUSF zur Finanzierung von Rettungs- und Wiederaufbaumaßnahmen nach dem Erdbeben vom 22. März 2020 in der Stadt Zagreb und den Gespanschaften Zagreb und Krapina-Zagorje.

(2)Der Antrag wurde innerhalb von zwölf Wochen nach Auftreten der ersten durch die Katastrophe verursachten Schäden gestellt und enthält alle in Artikel 4 der Verordnung geforderten Angaben.

(3)Das Erdbeben ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.

(4)Schätzungen der kroatischen Behörden zufolge beläuft sich der direkte Gesamtschaden auf 11 572 586 387 EUR. Dieser Betrag entspricht 22,9 % des kroatischen Bruttonationaleinkommens (BNE) und liegt damit über dem Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EUSF bei „Katastrophen größeren Ausmaßes“ in Höhe von 303,3 Mio. EUR (0,6 % des kroatischen BNE im Jahr 2020). Die Katastrophe ist daher als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ einzustufen und fällt somit in den Anwendungsbereich der Verordnung.

(5)Grundlage für die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF ist der direkte Gesamtschaden. Der Finanzbeitrag darf ausschließlich für wesentliche Rettungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung verwendet werden.

(6)Die Kommissionsdienststellen haben den Antrag nach Maßgabe der Verordnung, insbesondere der Artikel 2, 3 und 4, eingehend geprüft. Am 17. Juli 2020 ersuchte die Kommission Kroatien um ergänzende Informationen über die Methode zur Schätzung der Reparaturkosten von Wohngebäuden und Bildungseinrichtungen. Diese Informationen wurden am 28. und 31. Juli 2020 ordnungsgemäß von Kroatien übermittelt, sodass die Kommission ihre Prüfung abschließen konnte.

(7)In ihrem Antrag beschreiben die kroatischen Behörden ausführlich das Ereignis und die Art der Schäden. Zu den am stärksten betroffenen Gebieten gehören die Stadt Zagreb und die Gespanschaften Zagreb und Krapina-Zagorje mit insgesamt 1,23 Mio. Einwohnern, von denen 1,18 Mio. in Gemeinden und Städten leben, die zu Katastrophengebieten erklärt wurden. Das Erdbeben mit einer Stärke von 5,5 auf der Richterskala war das stärkste Erdbeben in Zagreb seit 1880. 27 Personen wurden dabei verletzt, eine Person erlag ihren Verletzungen.

(8)Das Erdbeben verursachte erhebliche strukturelle Schäden am Gebäudebestand, insbesondere an Wohn- und öffentlichen Gebäuden (d. h. Bildungseinrichtungen, Krankenhäuser, Gebäude von Einrichtungen). Die kroatischen Behörden schätzten, dass 26 000 Gebäude beschädigt wurden (etwa 5 % stark, 20 % mäßig und 74 % leicht). Schätzungsweise 30 000 Personen verloren ihr Zuhause; ihnen gewährte die kroatische Regierung Zuschüsse für die Anmietung vorübergehender Unterkünfte.

(9)Durch das Erdbeben wurden die meisten Gebäude des historischen städtischen Komplexes der Stadt Zagreb sowie einzelne unbewegliche Kulturgüter, hauptsächlich Kirchen, im größeren Stadtgebiet und in den angrenzenden Gespanschaften stark beschädigt. Eine der beiden Turmspitzen der Kathedrale, Zagrebs bedeutendster Kulturstätte, stürzte ein. Mehr als 80 % der Krankenhausgebäude waren direkt vom Erdbeben betroffen, 17 % wurden als vorübergehend oder dauerhaft unbenutzbar eingestuft. Außerdem verursachte das Erdbeben Schäden an vielen Bildungseinrichtungen. Der Anfangsbewertung zufolge wurden 106 für die Vorschule bestimmte Gebäude, 214 Schulgebäude und Bildungszentren sowie 12 Schülerwohnheime beschädigt. Ferner meldeten 36 konstituierende Einheiten der Universität Zagreb Schäden an 142 Gebäuden. Betroffen waren auch die Gebäude von 29 wissenschaftlichen Instituten. Ausführliche Informationen über den Gesamtschaden, die damit verbundenen Kosten sowie die sozioökonomischen Auswirkungen der Katastrophe sind dem Bericht „Croatia Earthquake. Rapid Damage and Needs Assessment 2020“ zu entnehmen, der mit Unterstützung der Weltbank von der kroatischen Regierung erstellt wurde.

(10)Die von den Kommissionsdienststellen durchgeführte unabhängige Prüfung bestätigte das betroffene Gebiet sowie die im Antrag angegebene Gesamtzahl der Betroffenen. Eine spezielle Analyse der Schäden an öffentlichem Vermögen und Wohngebäuden bestätigte die räumliche Verteilung der Schäden und die spezifischen Zahlen für die Schäden an Bildungseinrichtungen. Die auf Ersuchen der Kommissionsdienststellen von Kroatien vorgelegten ergänzenden Informationen ermöglichten ein besseres Verständnis des Ursprungs der im Antrag angegebenen Gesamtkosten. Durch die Berücksichtigung dieser Kosten in der Kostenschätzungsmethode der Kommission, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle ausgearbeitet wurde, ergab sich ein direkter Gesamtschaden in der Größenordnung des von den kroatischen Behörden geschätzten Gesamtschadens.

(11)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Rettungs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von Kroatien auf 2270,1 Mio. EUR geschätzt und in mehrere Kategorien unterteilt. Der größte Teil betrifft die Kosten für die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Infrastruktur, insbesondere im Bildungs- und Gesundheitssektor, sowie für Notunterkünfte.

(12)Die kroatischen Behörden gaben an, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht.

(13)In seinem Antrag vom 10. Juni 2020 ersuchte Kroatien um eine Vorschusszahlung nach Artikel 4a der Verordnung. Am 10. August 2020 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss C(2020) 5575, mit dem ein Vorschuss aus dem EUSF in Höhe von 88 951 877 EUR gewährt und anschließend an Kroatien ausgezahlt wurde.

(14)Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und -management angeht, so ist derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig.

(15)Artikel 47a der Änderungen des kroatischen Baugesetzes, die am 28. Dezember 2019 in Kraft getreten sind, sieht die verpflichtende Verabschiedung einer langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Gebäudefonds vor, einschließlich Strategien und Maßnahmen, die dazu beitragen, den Schutz vor Erdbeben, die sich auf die Lebensdauer von Gebäuden auswirken, zu verbessern.

2.2Polen: Überschwemmungen in der Woiwodschaft Podkarpackie (Karpatenvorland) im Juni 2020

(1)Am 24. August 2020 stellte die Republik Polen (im Folgenden „Polen“) einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EUSF im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in der Woiwodschaft Podkarpackie (Karpatenvorland) im Juni 2020.

(2)Der Antrag wurde innerhalb von zwölf Wochen nach Auftreten der ersten durch die Katastrophe verursachten Schäden gestellt und enthält alle in Artikel 4 der Verordnung geforderten Angaben.

(3)Das Hochwasser durch Niederschlagwasser ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.

(4)Im Antrag wurde das Ereignis als „regionale Naturkatastrophe“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung bezeichnet; dabei handelt es sich um jedwede Naturkatastrophe in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates, die zu einem direkten Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region führt. Schätzungen der polnischen Behörden zufolge beläuft sich der direkte Gesamtschaden auf 282 851 202 EUR. Der verursachte Schaden macht 1,56 % des BIP von Podkarpackie, der betroffenen Region auf NUTS-2-Ebene, aus und überschreitet damit den Schwellenwert von 270 961 950 EUR (1,5 % des regionalen BIP). Der Antrag Polens kommt folglich für einen Finanzbeitrag aus dem EUSF infrage.

(5)Grundlage für die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF ist der direkte Gesamtschaden. Der Finanzbeitrag darf ausschließlich für wesentliche Rettungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung verwendet werden.

(6)Polen hat nicht um eine Vorschusszahlung ersucht.

(7)Die Kommissionsdienststellen haben den Antrag nach Maßgabe der Verordnung, insbesondere der Artikel 2, 3 und 4, eingehend geprüft. Am 3. September 2020 ersuchte die Kommission Polen um zusätzliche Informationen über eine ausführlichere Aufschlüsselung der Schadensarten (Unterposten), die unter Schäden für Unternehmen sowie Land- und Forstwirtschaft fallen. Polen legte diese Informationen am 7. September 2020 ordnungsgemäß vor, sodass die Kommission ihre Prüfung abschließen konnte.



(8)Im Antrag werden das Ereignis und die Art der Schäden ausführlich beschrieben. In der gesamten Woiwodschaft Podkarpackie traten zwischen dem 7. Juni 2020 und dem 29. Juni 2020 eine Reihe meteorologischer Ereignisse in Form von starken Sturmfronten mit Böenwind und heftigen Regenfällen auf. Die daraus resultierenden Sturzfluten durch Niederschlagwasser betrafen hauptsächlich die südlichen, südwestlichen, südöstlichen und zentralen Gebiete der Woiwodschaft. Die heftigen Regenfälle führten bei kleinen Flüssen und Nebenflüssen von Hauptflüssen zu raschen Pegelanstiegen, wodurch sie über die Ufer traten und es zu Sturzfluten kam, die mehr als 2000 Wohngebäude, landwirtschaftliche Gebäude und öffentliche Versorgungsgebäude betrafen. In diesem Zeitraum wurden die Einheiten der Berufs- und der freiwilligen Feuerwehr zu insgesamt 4569 Notfällen im Zusammenhang mit der Verstärkung und Erhöhung der Kronen von Hochwasserschutzdämmen, der Evakuierung von Personen (mehr als 400 Personen wurden evakuiert) und Immobilien, dem Abpumpen von Wasser aus Gebäuden, der Räumung der Verklausungen von Straßenentwässerungsdurchlässen sowie der Entfernung umgefallener Bäume und herabgefallener Äste gerufen. Insgesamt waren rund 4300 Personen vorübergehend ohne Strom.

(9)Durch die Überschwemmungen wurden rund 251 km an regulierten und unregulierten Wasserläufen zerstört oder beschädigt. Die Überschwemmungen verursachten Schäden an der Netzinfrastruktur sowie bei in dem betroffenen Gebiet tätigen Unternehmen; viele Produktionsstätten, Lagerhallen, Maschinen und Ausrüstungen wurden zerstört oder von den Fluten mitgerissen. Mehr als 2000 Landwirte erlitten ebenfalls erhebliche Schäden: Rund 9000 Hektar an Anbaufläche war betroffen und viele landwirtschaftliche Gebäude und Maschinen wurden beschädigt.

(10)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Rettungs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von Polen auf 216 180 849 EUR geschätzt und in mehrere Kategorien unterteilt. Der größte Teil entfällt auf die Kosten für die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur, die Sicherung der Schutzinfrastruktur und die sofortige Wiederherstellung der betroffenen Naturräume zur Vermeidung unmittelbarer Bodenerosionsfolgen.

(11)Die polnischen Behörden gaben an, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht.

(12)Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und -management angeht, so ist derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig.

2.3Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn: schwerer öffentlicher Gesundheitsnotstand infolge der COVID-19-Pandemie Anfang 2020

Im Dezember 2019 wurde der WHO aus Wuhan (China) eine Pneumonieepidemie unbekannten Ursprungs gemeldet. Später wurde sie als neuer Stamm des Coronavirus identifiziert, der beim Menschen noch nicht bekannt war, Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), eine Infektionskrankheit, die durch das schwere akute Atemwegssyndrom Coronavirus 2 (SARS-CoV-2) verursacht wird. Die Bevölkerung ist gegen das neu entstandene Virus nicht immun. Das Virus breitet sich durch Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch aus und verursacht eine große Zahl von Fällen, bei denen relativ schnell vorwiegend Atemwegssymptome auftreten. Am 30. Januar 2020 rief die WHO aufgrund der neuen Coronavirus-Epidemie eine Epidemie von internationaler Tragweite aus.

Im Jahr 2020 wurde die Verordnung im Rahmen der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII) geändert, um umfassende Maßnahmen der Union als Reaktion auf schwere öffentliche Gesundheitsnotstände zu ermöglichen, indem Katastrophen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit in den Anwendungsbereich des EU-Solidaritätsgrundsatzes aufgenommen wurden. 3  

Bis zum Stichtag 24. Juni 2020 gingen bei der Kommission 22 Anträge auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds im Zusammenhang mit dem schweren öffentlichen Gesundheitsnotstand infolge der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 ein.

(1)Insgesamt ersuchten 19 EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) und drei Beitrittsländer (Albanien, Montenegro und Serbien) um Hilfe.

(2)Sieben EU-Mitgliedstaaten ersuchten in ihren Anträgen um Zahlung eines Vorschusses auf den veranschlagten Finanzbeitrag aus dem EUSF (Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn). In der Verordnung ist vorgesehen, dass nur Mitgliedstaaten Vorschusszahlungen aus dem EUSF beantragen können.

(3)Die COVID-19-Pandemie stellt einen schweren öffentlichen Gesundheitsnotstand dar und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.

(4)Die Kommissionsdienststellen haben eine vorläufige Prüfung der von den sieben oben genannten Mitgliedstaaten eingegangenen Anträge vorgenommen und sind zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Zahlung eines Vorschusses aus dem EUSF bei allen sieben Anträgen erfüllt sind.

(5)Gemäß Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung kann ein Vorschuss in Höhe von höchstens 25 % des veranschlagten Finanzbeitrags, der in keinem Fall 100 Mio. EUR übersteigen darf, gezahlt werden. Da die ursprünglich im Haushaltsplan 2020 verfügbaren Mittel für Vorschusszahlungen aus dem EUSF bereits vollständig in Anspruch genommen wurden, schlägt die Kommission vor, die erforderlichen zusätzlichen Mittel innerhalb der für den EUSF festgelegten jährlichen Obergrenze bereitzustellen.

(6)Auf der Grundlage der vorläufigen Prüfung ermittelten die Kommissionsdienststellen zum alleinigen Zweck der Festsetzung der Vorschusszahlung die vorläufig akzeptierten Gesamtausgaben für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn. In Fällen, in denen einige Ausgaben als nicht förderfähig eingestuft wurden, wurde der betreffende Betrag vom Gesamtbetrag abgezogen. Die Vorschusszahlung greift den Ergebnissen der künftigen vollständigen Prüfung durch die Kommissionsdienststellen nicht vor.

(7)Der Betrag der Vorschusszahlung sollte vor der Auszahlung des Restbetrags des Finanzbeitrags an den Empfängerstaat berücksichtigt werden.

(8)Die Kommission sollte rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wiedereinziehen.

(9)Gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 der Verordnung ist der Empfängerstaat für die Auswahl der Einzelmaßnahmen und die Abwicklung der Vorschusszahlung auf den Finanzbeitrag aus dem EUSF zuständig.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung eines Vorschusses an Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn bei allen sieben Anträgen auf einen Finanzbeitrag aus dem EUSF im Zusammenhang mit dem schweren öffentlichen Gesundheitsnotstand infolge der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 erfüllt sind.

2.4Schlussfolgerung

Aus den oben dargelegten Gründen erfüllen die in den Anträgen Kroatiens und Polens genannten Katastrophen sowie die sieben Anträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen.



3.Finanzierung aus den EUSF-Zuweisungen für 2020

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 4 vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014‑2020 (im Folgenden „MFR-Verordnung“), insbesondere Artikel 10, ermöglicht die Inanspruchnahme des EUSF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011). In Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 5 (IIV) sind die Modalitäten für die Inanspruchnahme des EUSF festgelegt.

Da Solidarität der zentrale Beweggrund für die Einrichtung des EUSF war, sollte die Unterstützung nach Auffassung der Kommission progressiv gewährt werden. Dies bedeutet, dass in Anlehnung an die bisherige Praxis der Schadensanteil, der den Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EUSF bei einer „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ (d. h. 0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) übersteigt, stärker bezuschusst werden sollte als der unter diesem Schwellenwert liegende Teil. Bislang wurden für die Festsetzung der Mittelzuweisungen bei Katastrophen größeren Ausmaßes ein Satz von 2,5 % des direkten Gesamtschadens unterhalb der Schwelle und ein Satz von 6 % auf den über den Schwellenwert hinausgehenden Schaden angewandt. Für regionale Katastrophen und Katastrophen, die gemäß der „Nachbarstaat“-Bestimmung anerkannt werden, gilt ein Satz von 2,5 %.

Der Finanzbeitrag darf die geschätzten Gesamtkosten der förderfähigen Maßnahmen nicht übersteigen. Die Methode für die Berechnung der Hilfen aus dem EUSF ist im Jahresbericht 2002-2003 dargelegt und wurde vom Rat sowie vom Europäischen Parlament gebilligt.

Auf der Grundlage der Anträge Kroatiens und Polens stellt sich die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF auf Basis des geschätzten direkten Gesamtschadens wie folgt dar:

Mitgliedstaaten

Einstufung der Katas-trophe

Direkter Gesamt-schaden

(in Mio. EUR)

Schwellen-wert für regionale Katastrophen 
[1,5 % des BIP/
1 % des BIP für Gebiete in äußerster Randlage]
(in Mio. EUR)

Schwellen-wert für Katas-trophen größeren Ausmaßes

(in Mio. EUR)

2,5 % des direkten Schadens bis zum Schwellenwert

(in EUR)

6 % des direkten Schadens über dem Schwellenwert

(in EUR)

Gesamtbetrag der vorgeschlage-nen Unterstützung

(in EUR)

Vor-schuss-zahlun-gen

(in EUR)

KROATIEN

Größeres Ausmaß

(Art. 2 Abs. 2)

11 572,586

-

303,276

7 581 900

676 158 623

683 740 523

88 951 877

POLEN

Regionale Ebene

(Art. 2 Abs. 3)

282,851

270,962

-

7 071 280

-

7 071 280

INSGESAMT

690 811 803

In Fällen schwerer öffentlicher Gesundheitsnotstände wendet die Kommission bei der Festsetzung der Beihilfebeträge die gleiche Methode wie bei Naturkatastrophen an. Dementsprechend erhält ein Land 2,5 % des Gesamtbetrags der förderfähigen öffentlichen Ausgaben bis zum länderspezifischen Schwellenwert für Katastrophenfälle im Gesundheitsbereich, zuzüglich 6 % des den Schwellenwert überschreitenden Teils der öffentlichen Ausgaben. Sollte diese Berechnung dazu führen, dass der Gesamtbetrag für alle Länder die verfügbaren Haushaltsmittel übersteigt, werden die Beträge pro Land anteilig gekürzt.



Auf der Grundlage einer vorläufigen Prüfung der Anträge der sieben Länder, die eine Vorschusszahlung beantragt haben, ermittelte die Kommission die vorläufig akzeptierten Gesamtausgaben für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit dem COVID-19-Gesundheitsnotstand einzig und allein zum Zweck der Festsetzung der Vorschusszahlung wie folgt:

Antrag-stellendes Land

Gesamtbetrag der geltend gemachten öffentlichen direkten Ausgaben
(in EUR)

Von der EK vorläufig akzeptierte Gesamt-ausgaben

(in EUR)

Ange-wandter Schwellen-wert für schwere öffentliche Gesund-heitsnot-stände

(in Mio. EUR)

2,5 % des direkten Schadens bis zum Schwellen-wert für schwere öffentliche Gesund-heitsnot-stände
(in EUR)

6 % des direkten Schadens über dem Schwellen-wert für schwere öffentliche Gesund-heitsnot-stände 
(in EUR)

Möglicher Beihilfe-betrag

(in EUR)

25 % Vorschuss-zahlung

(in EUR)

Kroatien

658 771 839

652 607 470

151,638

3 790 950

30 058 168

33 849 118

8 462 280

Deutsch-land

2 079 000 000

2 079 000 000

1 792,639

44 815 975

17 181 660

61 997 635

15 499 409

Griechen-land

623 925 000

623 925 000

551,220

13 780 500

4 362 300

18 142 800

4 535 700

Ungarn

1 997 208 000

1 997 208 000

385,263

9 631 575

93 944 140

106 348 275

26 587 069

Irland

1 997 000 000

1 997 000 000

762,921

19 073 025

74 044 740

93 117 765

23 279 441

Portugal

3 470 870 000

2 850 870 000

598,233

14 955 825

103 198 020

150 114 045

37 528 511

Spanien

15 750 543 061

2 168 667 388

1 792,639

44 815 975

22 561 703

67 377 678

16 844 420

INSGESAMT

132 736 830

Die jährliche Mittelzuweisung für den EUSF beläuft sich 2020 auf 597 546 284 EUR (d. h. 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011). Darüber hinaus wurde ein Betrag von 552 977 761 EUR der Mittelzuweisung für 2019 bis Ende dieses Jahres nicht in Anspruch genommen und auf 2020 übertragen.

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der MFR-Verordnung 6 müssen zwar 25 % der ursprünglichen Mittelzuweisung für 2020 (149 386 571 EUR) bis zum 1. Oktober 2020 zurückbehalten werden, dieser Betrag wird jedoch ab diesem Datum verfügbar. Daher beläuft sich der im Rahmen des Solidaritätsfonds für das Gesamtjahr 2020 verfügbare Höchstbetrag auf 1 150 524 045 EUR.

Im Anschluss an einen früheren Beschluss über die Inanspruchnahme im Jahr 2020 wurde der EUSF bereits für die folgenden vier Anträge in Anspruch genommen 7 , wodurch sich die verfügbaren Mittel für das verbleibende Jahr verringert haben:

Katastrophe

Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung 
(in EUR)

PORTUGAL – Hurrikan Lorenzo 2019 (regionale Katastrophe)

8 212 697

SPANIEN – Wetterextrem DANA 2019 (regionale Katastrophe)

56 743 358

ITALIEN – schweres Unwetter 2019 (Katastrophe größeren Ausmaßes)

211 707 982

ÖSTERREICH – schweres Unwetter 2019 (Katastrophe gemäß der „Nachbarstaat“-Bestimmung)

2 329 777

INSGESAMT

278 993 814

Daher beläuft sich der im Rahmen des EUSF zum aktuellen Zeitpunkt des Jahres 2020 zur Verfügung stehende Höchstbetrag auf 871 530 231 EUR, was ausreichend ist, um den oben genannten Bedarf im Rahmen dieses Beschlusses über die Inanspruchnahme zu decken (823 548 633 EUR, davon 683 740 523 EUR im Zusammenhang mit dem Erdbeben in Kroatien, 7 071 280 EUR im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in Polen und 132 736 830 EUR für Vorschusszahlungen im Zusammenhang mit COVID-19-Anträgen). 8

Derzeit im Rahmen des Solidaritätsfonds verfügbarer Betrag:

 

Jährliche Mittelzuweisung für 2020

597 546 284 EUR

Zuzüglich des nicht in Anspruch genommen Betrags der Mittelzuweisung für 2019, der auf das Haushaltsjahr 2020 übertragen wurde

+552 977 761 EUR

[25 % der Mittelzuweisung für 2020 sind bis zum 1. Oktober 2020 zurückzubehalten]

[149 386 571 EUR]

Abzüglich des Gesamtbetrags der vorgeschlagenen Beihilfen für PT (Hurrikan Lorenzo), ES (Wetterextrem DANA 2019), IT (schweres Unwetter 2019) und AT (schweres Unwetter 2019)

-278 993 814 EUR

Von Januar bis September 2020 verfügbarer Betrag 

722 143 660 EUR

Derzeit verfügbarer Höchstbetrag

871 530 231 EUR

Zur Inanspruchnahme für Kroatien, Polen und COVID-19-Vorschüsse vorgeschlagener Gesamtbetrag

-823 548 633 EUR

Verbleibende Mittel bis 31.12.2020

47 981 598 EUR

2020/0299 (BUD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien und Polen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit einem öffentlichen Gesundheitsnotstand

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates 9 vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 10 , insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 11 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

(3)Nach dem Erdbeben im März 2020, von dem die Stadt Zagreb und die Gespanschaften Zagreb und Krapina-Zagorje betroffen waren, stellte Kroatien am 10. Juni 2020 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(4)Am 24. August 2020 stellte Polen nach den Überschwemmungen im Juni 2020 in der Woiwodschaft Podkarpackie (Karpatenvorland) einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(5)Bis zum 24. Juni 2020 stellten Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen infolge der COVID-19-Pandemie Anfang 2020. In ihren Anträgen ersuchten alle sieben Mitgliedstaaten um Zahlung eines Vorschusses auf den veranschlagten Finanzbeitrag aus dem Fonds.

(6)Die Anträge Kroatiens und Polens im Zusammenhang mit den Naturkatastrophen erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(7)Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Kroatien und Polen bereitzustellen.

(8)Um sicherzustellen, dass im Gesamthaushaltsplan der Union für 2020 ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollte der Fonds für Vorschusszahlungen an Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit dem schweren öffentlichen Gesundheitsnotstand in Anspruch genommen werden.

(9)Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt:

a) für Kroatien ein Betrag in Höhe von 683 740 523 EUR;

b) für Polen ein Betrag in Höhe von 7 071 280 EUR.

Artikel 2

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen für die Zahlung von Vorschüssen im Zusammenhang mit schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen bereitgestellt:

a) für Kroatien ein Betrag in Höhe von 8 462 280 EUR;

b) für Deutschland ein Betrag in Höhe von 15 499 409 EUR;

c) für Griechenland ein Betrag in Höhe von 4 535 700 EUR;

d) für Ungarn ein Betrag in Höhe von 26 587 069 EUR;

e) für Irland ein Betrag in Höhe von 23 279 441 EUR;

f) für Portugal ein Betrag in Höhe von 37 528 511 EUR;

g) für Spanien ein Betrag in Höhe von 16 844 420 EUR.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem … [Datum seines Erlasses] 12**.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

(1)    ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2)    COM(2020) 961 vom 9.10.2020.
(3)    Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020.
(4)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(5)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(6)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020.
(7)    Beschluss (EU) 2020/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Portugal, Spanien, Italien und Österreich, dessen endgültige Auswirkungen in den am selben Tag angenommenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2020 eingestellt wurden.
(8)    Der verbleibende Betrag von 47 981 598 EUR wird 2020 nicht in Anspruch genommen, und die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen werden auf 2021 übertragen.
(9)    ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(10)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(11)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(12) ** Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.
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