EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.12.2020
COM(2020) 812 final
2020/0356(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
BEGRÜNDUNG
Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden „Mehrwertsteuerrichtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern.
Mit einem am 18. Juni 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Litauen die Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 287 der MwSt-Richtlinie abweichenden Maßnahme ab dem 1. Januar 2021, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 55 000 EUR von der Mehrwertsteuer befreien zu können. Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. August 2020 und 11. August 2020 gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie von dem Antrag Litauens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 12. August 2020 teilte die Kommission der Republik Litauen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Gemäß Titel XII Kapitel 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und die von ihm erbrachten Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und demnach auch keine Vorsteuer abziehen kann.
Gemäß Artikel 287 Nummer 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie kann Litauen Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 29 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren. Die Republik Litauen hat den Euro am 1. Januar 2015 eingeführt.
Von der Anhebung des Schwellenwertes für die Registrierung von Steuerpflichtigen für Mehrwertsteuerzwecke von 45 000 EUR auf 55 000 EUR wird erwartet, dass sich der Verwaltungsaufwand für die unter diese Regelung fallenden Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen, verringert, da sie durch diese Maßnahme von den allgemeinen Mehrwertsteuerpflichten wie der Führung von Mehrwertsteueraufzeichnungen oder der Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen befreit werden.
Zudem verringert sich der Arbeitsaufwand für die Steuerbehörden.
Laut den Angaben der litauischen Behörden wurden drei Faktoren analysiert. Der erste Faktor – die Zahl der registrierten Mehrwertsteuerpflichtigen –, zeigt, dass die Zahl der Mehrwertsteuerpflichtigen in der Republik Litauen seit 2017 ständig gestiegen ist und dass die überwiegende Mehrheit (rund 90 %) der Personen, die sich für Mehrwertsteuerzwecke registriert haben und Mehrwertsteuer an den Staatshaushalt abführen, sich freiwillig haben registrieren lassen.
Der zweite Faktor betrifft die Auswirkungen der Anhebung des Schwellenwerts von 45 000 EUR auf 55 000 EUR auf die Einnahmen des Staatshaushalts. Schätzungen der litauischen Behörden zufolge würde diese Anhebung zu weiteren Mindereinnahmen bei der Mehrwertsteuer von 6,4 Mio. EUR pro Jahr führen. Die derzeit aufgrund des Schwellenwerts von 45 000 EUR nicht erhobene Mehrwertsteuer beläuft sich auf 13,2 Mio. EUR pro Jahr (bei einem Mindestschwellenwert von 29 000 EUR). Im Vergleich dazu betrugen die Mehrwertsteuereinnahmen im Jahr 2019 3,8 Mrd. EUR.
Der dritte Faktor bezieht sich auf die Zahl der betroffenen Steuerpflichtigen. Litauen gibt an, dass 7 % von sämtlichen Steuerpflichtigen, die 2019 eine wirtschaftliche Tätigkeit in Litauen ausgeübt haben, für die Anwendung der Regelung mit dem derzeitigen Schwellenwert von 45 000 EUR in Betracht kommen. Von diesen 7 % sind nur 1,8 % für Mehrwertsteuerzwecke registriert.
Ausgehend von den von den nationalen Behörden im Jahr 2019 erhobenen Daten erwirtschaften 5463 Steuerpflichtige einen Umsatz zwischen 45 000 EUR und 55 000 EUR. Bei einer Anhebung des Schwellenwerts kämen alle für die Inanspruchnahme der KMU-Regelung in Betracht.
Die litauischen Behörden führen außerdem an, dass sie in den letzten Jahren keine wesentlichen Auswirkungen der Schwelle von 45 000 EUR auf die Erhebung der Mehrwertsteuer festgestellt haben.
Ein auf einen Jahresumsatz von 55 000 EUR festgelegter Schwellenwert für die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke würde kleinen Unternehmen zugutekommen – insbesondere natürlichen Personen mit kleineren Unternehmen, Landwirten, die der Mehrwertsteuer-Pauschalausgleichsregelung unterliegen und Personen, die Dienstleistungen für Endverbraucher und Parteien erbringen –, die einen kleinen Teil der Mehrwertsteuer abführen. Die Möglichkeit für diese Personen, sich nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen zu müssen, wenn ihr Jahresumsatz 55 000 EUR nicht übersteigt, würde eine erhebliche administrative und steuerliche Entlastung für sie bedeuten. Diese Maßnahme würde auch kleinen Unternehmen helfen, die von der COVID-19-Pandemie hart getroffen wurden.
Die Maßnahme ist fakultativ. Kleinunternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, haben daher weiterhin die Möglichkeit, von ihrem Recht auf Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung Gebrauch zu machen.
Ausnahmeregelungen werden in der Regel befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob sie nach wie vor angemessen sind und ihren Zweck erfüllen. Darüber hinaus wurden die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie über die Sonderregelung für Kleinunternehmen vor Kurzem überarbeitet. Gemäß der neuen Richtlinie mit einfacheren Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen müssen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um den neuen Vorschriften nachzukommen. Die Mitgliedstaaten müssen diese nationalen Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden.
Daher wird beantragt, die Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2024 zu genehmigen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die abweichende Regelung steht in Einklang mit dem Grundgedanken der neuen Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen, die auf den Mehrwertsteuer-Aktionsplan zurückgeht, und zielt auf die Einführung einer modernen, vereinfachten Regelung für diese Unternehmen ab. Sie soll insbesondere dazu beitragen, die Kosten für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften zu senken und Wettbewerbsverzerrungen sowohl im Inland als auch auf EU-Ebene zu verringern, die negativen Auswirkungen des Schwellenwerteffekts zu beschränken und die Befolgung der Vorschriften durch die Unternehmen sowie die Überwachung durch die Steuerverwaltungen zu erleichtern.
Eine Anhebung des Schwellenwerts von 45 000 EUR auf 55 000 EUR steht außerdem in Einklang mit der neuen Richtlinie, da die Mitgliedstaaten für die Mehrwertsteuerbefreiung Schwellenwerte für den Jahresumsatz festlegen können, die 85 000 EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) nicht übersteigen dürfen.
Auch andere Mitgliedstaaten wurden ermächtigt, ähnliche Ausnahmen gemäß den Artikeln 285 und 287 der MwSt-Richtlinie einzuführen, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes von der Mehrwertsteuerpflicht zu befreien. Dieser Schwellenwert beträgt in den Niederlanden 25 000 EUR, in Italien 30 000 EUR, in Luxemburg 35 000 EUR, in Lettland, Polen und Estland 40 000 EUR, in Kroatien 45 000 EUR und in Malta 20 000 EUR, in Ungarn 48 000 EUR, in Slowenien 50 000 EUR und in Rumänien 88 500 EUR.
Wie bereits ausgeführt, sollten Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Auswirkungen beurteilt werden können. Die von Litauen beantragte Geltungsdauer der Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2024 steht im Einklang mit den Erfordernissen der neuen Richtlinie über einfachere Mehrwertsteuervorschriften für kleine und mittlere Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2025 gilt.
Die vorgeschlagene Maßnahme steht daher im Einklang mit den Bestimmungen der MwSt-Richtlinie.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Kommission hat in ihren jährlichen Arbeitsprogrammen mehrfach auf die Notwendigkeit einfacherer Vorschriften für kleine Unternehmen hingewiesen. So kündigt sie in ihrem Arbeitsprogramm für 2020 „eine KMU-Strategie [an]‚ die kleinen und mittleren Unternehmen die Wirtschaftstätigkeit erleichtern und ihnen helfen wird, zu wachsen und zu expandieren“. Die abweichende Regelung entspricht diesen Zielen in Bezug auf die Steuervorschriften. Sie steht insbesondere im Einklang mit dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2017, in dem ausdrücklich auf die Mehrwertsteuer Bezug genommen und unterstrichen wird, dass der Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen hoch ist, technische Innovationen die effektive Steuererhebung vor neue Herausforderungen stellen und das Mehrwertsteuerrecht für kleinere Unternehmen daher vereinfacht werden muss.
Die Regelung steht außerdem im Einklang mit der Binnenmarktstrategie von 2015, mit der sich die Kommission verpflichtete, das Wachstum kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern, indem unter anderem der Verwaltungsaufwand verringert wird, damit diese Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können. Sie folgt darüber hinaus dem Grundgedanken der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2013 mit dem Titel „Aktionsplan Unternehmertum 2020: Den Unternehmergeist in Europa neu entfachen“‚ in der die Notwendigkeit einfacherer Steuervorschriften für Kleinunternehmen hervorgehoben wurde.
Und schließlich steht die Regelung im Einklang mit den Zielen der Union für kleine und mittlere Unternehmen, die in der Start-up-Mitteilung von 2016 und der Mitteilung „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ von 2008 definiert wurden, in der die Mitgliedstaaten aufgerufen worden sind, die Besonderheiten von KMU bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und das bestehende Regelungsumfeld zu vereinfachen.
2.
RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf der der Vorschlag beruht, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Beschluss ermächtigt einen Mitgliedstaat auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.
Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahme steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, d. h. der Vereinfachung der Steuererhebung für steuerpflichtige Kleinunternehmen und für die Steuerverwaltung.
•Wahl des Instruments
Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.
Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Es wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Der vorliegende Vorschlag beruht auf einem Antrag Litauens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
•Folgenabschätzung
Mit dem Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates soll der derzeitige Schwellenwert für die Steuerbefreiung von 45 000 EUR auf 55 000 EUR angehoben werden. Bei dieser Anhebung des Schwellenwertes handelt es sich um eine Vereinfachungsmaßnahme, durch die zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen entfallen, deren Jahresumsatz 55 000 EUR nicht übersteigt. Sie hat daher potenziell positive Auswirkungen auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für eine Reihe Steuerpflichtiger und folglich auch für die Steuerverwaltung.
Im Jahr 2019 gab es rund 8737 mehrwertsteuerpflichtige Personen, von denen 7664 freiwillig für Mehrwertsteuerzwecke registriert waren, was rund 90 % der für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Personen entspricht.
Den von den nationalen Behörden im Jahr 2019 erhobenen Daten zufolge erwirtschafteten 5463 Steuerpflichtige einen Umsatz zwischen 45 000 EUR und 55 000 EUR. Bei einer Anhebung des Schwellenwerts kämen alle für die Inanspruchnahme der KMU-Regelung in Betracht.
Derzeit kommen 7 % der Steuerpflichtigen, die 2019 eine wirtschaftliche Tätigkeit in Litauen ausgeübt haben, für die Regelung mit dem geltenden Schwellenwert von 45 000 EUR in Frage, und 1,8 % sind für Mehrwertsteuerzwecke registriert.
Schätzungen der litauischen Behörden zufolge würden durch die Anhebung des Schwellenwerts von 45 000 EUR auf 55 000 EUR die Mehrwertsteuereinnahmen um weitere 6,4 Mio. EUR pro Jahr sinken. Die derzeit aufgrund des Schwellenwerts von 45 000 EUR nicht erhobene Mehrwertsteuer beläuft sich auf 13,2 Mio. EUR pro Jahr (bei einem Mindestschwellenwert von 29 000 EUR). Im Vergleich dazu betrugen die Mehrwertsteuereinnahmen im Jahr 2019 3,8 Mrd. EUR.
Die Inanspruchnahme der abweichenden Regelung wird für die Steuerpflichtigen fakultativ sein. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden. Die Auswirkungen auf den Haushalt im Hinblick auf die Mehrwertsteuereinnahmen werden mit 20 Mio. EUR veranschlagt, was als vernachlässigbar erachtet wird.
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Litauen eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.
2020/0356 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach Artikel 287 Nummer 11 der Richtlinie 2006/112/EG kann Litauen Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 29 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren. Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/335/EU des Rates wurde Litauen ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2020 eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Regelung anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 45 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.
(2)Mit einem am 18. Juni 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Litauen die Ermächtigung, eine von Artikel 287 Nummer 11 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung (im Folgenden „abweichende Regelung“) vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden und den Schwellenwert für die Inanspruchnahme der Regelung auf 55 000 EUR anzuheben; bis zum 31. Dezember 2024 müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates nachzukommen, mit der die Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen vereinfacht werden und unter anderem Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2025 gestrichen wird.
(3)Durch diese abweichende Regelung würden Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 55 000 EUR von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.
(4)Ein höherer Schwellenwert für die Sonderregelung für Kleinunternehmen gemäß den Artikeln 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die Mehrwertsteuerpflichten dieser Unternehmen erheblich verringern kann. Der beantragte Schwellenwert von 55 000 EUR steht in Einklang mit Artikel 284 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2020/285 geänderten Fassung.
(5)Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit den Schreiben vom 10. August 2020 und 11. August 2020 über den Antrag Litauens unterrichtet. Mit Schreiben vom 12. August 2020 teilte die Kommission Litauen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(6)Die Inanspruchnahme der abweichenden Maßnahme ist für die Steuerpflichtigen fakultativ. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.
(7)Den von Litauen vorgelegten Informationen zufolge wird die abweichende Regelung den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer nur in vernachlässigbarem Maße beeinflussen.
(8)Die abweichende Regelung wird keine negativen Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer haben, weil Litauen eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.
(9)Da mit Erhöhung des Schwellenwerts eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und Steuerbehörden ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen zu erwarten sind, sollte Litauen ermächtigt werden, die abweichende Regelung anzuwenden.
(10)Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, um die Wirksamkeit und die Angemessenheit des Schwellenwertes beurteilen zu können. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Litauen sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Maßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 287 Nummer 11 der Richtlinie 2006/112/EG wird Litauen ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 55 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident