EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 9.12.2020
COM(2020) 783 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden die „Union“, einerseits,
und
DIE REPUBLIK CABO VERDE, im Folgenden „Cabo Verde“, andererseits,
im Folgenden die „Vertragsparteien“ —
EINGEDENKT des Partnerschaftsabkommens von Cotonou zwischen den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und am 25. Juni 2005 sowie am 22. Juni 2010 überarbeitet wurde, sowie der vom Rat der Europäischen Union am 19. November 2007 genehmigten besonderen Partnerschaft zwischen der Union und Cabo Verde,
GESTÜTZT auf die gemeinsame Erklärung über die Mobilitätspartnerschaft zwischen der Union und der Republik Kap Verde vom 5. Juni 2008, der zufolge die Parteien die Aufnahme eines Dialogs über Fragen in Verbindung mit Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt anstreben, um die Mobilität bestimmter Personengruppen zu erleichtern,
GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. Dezember 2014 in Kraft trat,
GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, das am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten ist,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Bürger der Union ab dem 2. Januar 2019 von der Visumpflicht befreit sind, wenn sie für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen nach Cabo Verde reisen,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass für den Fall, dass die Republik Cabo Verde die Visumpflicht für Bürger oder bestimmte Kategorien von Bürgern der Union für geplante Aufenthalte von höchstens 30 Tagen wieder einführt, für die betreffenden Bürger der Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch mindestens dieselben Erleichterungen gelten sollten, die den Bürgern der Republik Cabo Verde gemäß diesem Abkommen gewährt werden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex),
IN DEM WUNSCH, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung an Bürger der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert wird,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und Rückübernahmeaspekte,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für Irland gelten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Das Abkommen wird wie folgt geändert:
1.Der Titel erhält folgende Fassung:
„Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt“.
2.Die Bezugnahmen auf „Kap Verde“ werden im gesamten Text des Abkommens durch „Cabo Verde“ ersetzt.
3.Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Allgemeine Bestimmung
(1)
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Bürger der Republik Cabo Verde und der Union, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, durch Gesetze und Vorschriften der Republik Cabo Verde oder durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.
(2)
Sollte Cabo Verde die Visumpflicht für Bürger der Union oder bestimmte Kategorien von Bürgern der Union für geplante Aufenthalte von höchstens 30 Tagen wieder einführen, so gelten für die betreffenden Bürger der Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch mindestens die gleichen Erleichterungen, die den Bürgern von Cabo Verde gemäß diesem Abkommen gewährt werden.
(3)
Für geplante Aufenthalte von mehr als 30 und höchstens 90 Tagen gelten für die betreffenden Bürger der Union mindestens die gleichen Erleichterungen, die den Bürgern der Republik Cabo Verde gemäß diesem Abkommen gewährt werden.
(4)
Auf Angelegenheiten, die nicht unter dieses Abkommen fallen, finden das nationale Recht der Republik Cabo Verde und das nationale Recht der Mitgliedstaaten bzw. das Unionsrecht Anwendung.“
4.Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a)Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)
„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark und Irlands.“
b)Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e)
„Person mit rechtmäßigem Aufenthalt“ ist ein Bürger der Republik Cabo Verde, der aufgrund einzelstaatlicher oder unionsrechtlicher Bestimmungen die Erlaubnis erhält oder berechtigt ist, sich mehr als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.“
c)Folgender Buchstabe wird eingefügt:
„f)
„Laissez-Passer der EU“ ist das Dokument, das die Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates für Bedienstete der Organe der Union ausstellt.“
5.Artikel 4 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Erteilung von Mehrfachvisa
(1)
Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen für folgende Gruppen von Bürgern der Republik Cabo Verde Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:
a)
Mitglieder von nationalen und kommunalen Regierungen und Parlamenten sowie Mitglieder von Verfassungsgerichten, des obersten Gerichts und des Rechnungshofs, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte;
b)
ständige Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Cabo Verde gerichteten offiziellen Einladung in einen Mitgliedstaat reisen, um an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen, Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilzunehmen;
c)
Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;
d)
Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte Kinder sowie Eltern von Bürgern der Republik Cabo Verde mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder Eltern von Bürgern der Union, die sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
Die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums wird in Fällen, in denen die Notwendigkeit, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn die nachfolgend genannte Dauer weniger als fünf Jahre beträgt:
-die Dauer des Mandats von Personen der unter Buchstabe a genannten Personengruppe,
-die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation bei der unter Buchstabe b genannten Personengruppe,
-die Dauer der Stellung als Geschäftsmann bzw. Geschäftsfrau oder Vertreter eines Unternehmerverbandes bei der unter Buchstabe c genannten Personengruppe oder
-die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung von Bürgern der Republik Cabo Verde, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, bei der unter Buchstabe d genannten Personengruppe.
(2)
Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten anderen Antragstellern Mehrfachvisa mit folgender Gültigkeitsdauer aus:
a)
1 Jahr, sofern der Antragsteller in den vorangegangenen 18 Monaten ein Visum erhalten und rechtmäßig verwendet hat;
b)
2 Jahre, sofern der Antragsteller in den vorangegangenen 30 Monaten ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erhalten und rechtmäßig verwendet hat;
c)
3 bis 5 Jahre, sofern der Antragsteller in den vorangegangenen 42 Monaten ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erhalten und rechtmäßig verwendet hat.
(3)
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Gültigkeitsdauer des Visums in Einzelfällen verkürzt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Einreisevoraussetzungen für die gesamte Dauer erfüllt sind oder wenn die Gültigkeitsdauer des Visums die des Reisedokuments des Antragstellers überschreiten würde.
(4)
Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht überschreiten.“
6.Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Visa- und Dienstleistungsgebühren
(1)
Die Bearbeitungsgebühr für Visumanträge wird auf 75 % des nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erhebenden Betrags ermäßigt.
Dieser Prozentsatz kann nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 4 geändert werden.
(2)
Unbeschadet des Absatzes 1 erheben die Mitgliedstaaten von den folgenden Personengruppen keine Visagebühren:
a)
Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Cabo Verde gerichteten offiziellen Einladung in einen Mitgliedstaat reisen, um an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen, offiziellen Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilzunehmen;
b)
Kinder unter zwölf Jahren;
c)
Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal für Reisen zu Studien- oder Ausbildungszwecken;
d)
zu wissenschaftlichen Forschungszwecken einreisende Forscher;
e)
Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an von gemeinnützigen Organisationen veranstalteten Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen;
f)
Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte Kindern sowie Eltern von Bürgern der Republik Cabo Verde mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder Eltern von Bürgern der Union, die sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
(3)
Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe f werden für Kinder, die mindestens 12 Jahre, aber unter 18 Jahre alt sind, 50 % der gemäß Absatz 1 geltenden Gebühr berechnet.
(4)
Arbeiten Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleister zusammen, können Dienstleistungsgebühren erhoben werden. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleister bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen.“
7.Der folgende Artikel wird eingefügt:
„Artikel 5a
Nachweise
(1)
Für die folgenden Gruppen von Bürgern der Republik Cabo Verde reichen die folgenden Dokumente aus, um den Reisezweck nachzuweisen:
a)
Mitglieder von nationalen und kommunalen Regierungen und Parlamenten sowie Mitglieder von Verfassungsgerichten, des obersten Gerichts und des Rechnungshofs, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte:
–
eine Verbalnote des Außenministeriums der Republik Cabo Verde, in der bestätigt wird, dass der/die Antragsteller/in im Rahmen einer offiziellen Mission in einen Mitgliedstaat reist;
b)
Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Cabo Verde gerichteten offiziellen Einladung in einen Mitgliedstaat reisen, um an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen, Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilzunehmen:
–
ein von der zuständigen Behörde der Republik Cabo Verde ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied ihrer Delegation ist, die in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten reist, um an der/den betreffenden Veranstaltung/en teilzunehmen, sowie eine Kopie der offiziellen Einladung oder der Anmeldebestätigung der Gasteinrichtung;
c)
Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:
–
eine schriftliche Einladung eines Unternehmens oder eines Verbands mit Sitz im Bestimmungsmitgliedstaat;
d)
Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder) unter 21 Jahren bzw. unterhaltsberechtigte Kinder sowie Eltern von Bürgern der Republik Cabo Verde mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder Eltern von Bürgern der Union, die sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen:
–
eine schriftliche Einladung des Gastgebers;
e)
Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal für Reisen zu Studien- oder Bildungszwecken, einschließlich Hochschul- oder anderen Austauschprogrammen (für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen):
–
eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der Gastschule oder -hochschule oder Bescheinigungen über die zu besuchenden Lehrveranstaltungen;
f)
Personen, die an wissenschaftlichen oder akademischen Forschungs- und Lehrveranstaltungen einschließlich Veranstaltungen der beruflichen Bildung teilnehmen (für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen):
–
eine von der Bildungseinrichtung ausgestellte Anmeldebescheinigung oder eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung;
g)
Teilnehmer an Seminaren, Konferenzen, kulturellen oder religiösen Veranstaltungen, die von in einem Mitgliedstaat registrierten gemeinnützigen Organisationen organisiert werden:
–
eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung;
h)
Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:
–
ein offizielles Dokument einer medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Begleitung der zu behandelnden Person hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bezahlung der medizinischen Behandlung oder der Vorauszahlung der Behandlung;
i)
Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und deren Begleitpersonal:
–
eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung, der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;
j)
Journalisten und ihr technisches Begleitpersonal:
–
eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass der Antragsteller zum technischen Begleitpersonal des Journalisten gehört.
(2)
Für die Zwecke dieses Artikels enthalten das Einladungsschreiben bzw. die einschlägigen amtlichen Dokumente folgende Angaben:
a)
zu der eingeladenen Person: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisepasses, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Zahl der erforderlichen Einreisen und gegebenenfalls Name des begleitenden Ehepartners und der begleitenden Kinder und
b)
wenn die Einladung von einer natürlichen Person ausgestellt wird: Name, Vorname, Anschrift und (gegebenenfalls) Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts der einladenden Person in einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder
c)
wenn die Einladung von einer juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation (einschließlich gemeinnütziger Organisationen) mit Sitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten ausgestellt wird: vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausstellers der Einladung, Name und Funktion des Vertreters, der den Antrag unterzeichnet, und die Registrierungsnummer des Ausstellers der Einladung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats oder
d)
wenn das betreffende offizielle Dokument von einer Behörde ausgestellt wird: Name und Funktion der Person, die den Antrag unterzeichnet, und Status des Antragstellers.
(3)
Antragsteller, die in den vorangegangenen 30 Monaten ein mindestens ein Jahr gültiges Mehrfachvisum erhalten und rechtmäßig verwendet haben, sind grundsätzlich von der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen für die Unterkunft oder ausreichender Mittel für eine Unterkunft befreit.“
8.Artikel 8 erhält folgende Fassung:
„Artikel 8
Diplomaten- und Dienstpässe
(1)
Bürger der Republik Cabo Verde, die Inhaber eines von der Republik Cabo Verde ausgestellten gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.
(2)
Bürger der Union, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, und Inhaber eines gültigen Laissez-Passer der EU können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Republik Cabo Verde einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.
(3)
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen dürfen sich jeweils höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Cabo Verde aufhalten.“
9.Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und der Republik Cabo Verde zusammensetzt.“
10. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
„Artikel 11
Verhältnis dieses Abkommens zu Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten und Cabo Verde
Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen Mitgliedstaaten und Cabo Verde geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen dieser Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die das vorliegende Abkommen berühren oder dessen Anwendungsbereich abändern könnten.“
11. Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5)
Jede Vertragspartei kann das Abkommen ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.“
12. Der zweite Absatz des Protokolls zum Abkommen betreffend Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden, erhält folgende Fassung:
„Gemäß dem Beschluss 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurden harmonisierte Maßnahmen getroffen, um Inhabern von Schengen-Visa und Schengen-Aufenthaltstiteln die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sowie den kurzfristigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet zu erleichtern. Mit dem Beschluss 565/2014/EU werden Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern ermächtigt, folgende Dokumente nicht nur für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet, sondern auch für geplante Aufenthalte von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen:
-einheitliche Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, die für zwei Einreisen oder für die mehrfache Einreise gültig sind;
-Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzen, einschließlich Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die gemäß Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Visakodex ausgestellt wurden, und
-von Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern ausgestellte nationale Visa und Aufenthaltstitel.“
Artikel 2
(1)
Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung nach den jeweiligen Verfahren der Vertragsparteien; die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren.
(2)
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Notifikation nach Absatz 1 erfolgt.
Artikel 3
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die folgenden Gemeinsamen Erklärungen werden von den Vertragsparteien angenommen und dem Abkommen beigefügt:
„Gemeinsame Erklärung über die Regeln für die Erteilung von Visa der Republik Cabo Verde an Bürger der Union für Aufenthalte von mehr als 30 und höchstens 90 Tagen
Gemäß den Rechtsvorschriften der Republik Cabo Verde sind Bürger der Union für Einreisen in das und Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Republik Cabo Verde von der Visumpflicht befreit, sofern die Aufenthalte 30 Tage nicht überschreiten. Geplante Aufenthalte von mehr als 30 Tagen bedürfen der Genehmigung durch die Behörden der Republik Cabo Verde. Gemäß dem Gesetz Nr. 66/VIII/2014 der Republik Cabo Verde in der geänderten Fassung können Bürger der Union bei den konsularischen Vertretungen der Republik Cabo Verde ein Visum beantragen und erhalten, das bis zu 90 Tage gültig ist, oder im Hoheitsgebiet der Republik Cabo Verde bei den zuständigen Behörden einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts stellen.
Nach Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens gelten für geplante Aufenthalte von mehr als 30 und höchstens 90 Tagen für die betreffenden Bürger der Union mindestens die gleichen Erleichterungen, die den Bürgern der Republik Cabo Verde gemäß diesem Abkommen gewährt werden.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der nach Artikel 10 eingesetzte Gemischte Ausschuss die Durchführung dieser Bestimmung überwacht.“
„Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens betreffend die Gründe für die Aussetzung des Abkommens
Jede Vertragspartei kann das Abkommen, insbesondere Artikel 8, beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung, einer mangelnden Zusammenarbeit im Bereich der Rückübernahme oder aus Menschenrechts- und Demokratieerwägungen ganz oder teilweise aussetzen. Eine solche Aussetzung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 5.
Wird die Anwendung aller Bestimmungen oder eines Teils der Bestimmungen des Abkommens ausgesetzt, so leiten die Vertragsparteien Konsultationen in dem gemäß Artikel 10 eingesetzten Ausschuss ein, um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben.
Diese Gemeinsame Erklärung ersetzt die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens betreffend Diplomaten- und Dienstpässe.“
„Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei Reisedokumenten
Die Vertragsparteien kommen überein, dass der gemäß Artikel 10 eingesetzte Gemischte Ausschuss bei der Überwachung der Durchführung des Abkommens die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewertet. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über Folgendes zu unterrichten:
-die Maßnahmen, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt;
-die Maßnahmen, die getroffen werden, um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln und
-die Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten getroffen werden.
Als vorrangige Maßnahme erklären beide Vertragsparteien ihre Entschlossenheit zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Dokumentensicherheit für Diplomaten- und Dienstpässe, insbesondere durch Aufnahme biometrischer Identifikatoren. Für die Union wird dies auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten erfolgen. Für die Republik Cabo Verde wird dies auf der Grundlage des Gesetzesdekrets Nr. 21/2014 vom 17. März 2014 zur Festlegung der technischen Spezifikationen, der Sicherheit und der Voraussetzungen für die Ausstellung des von der Republik Cabo Verde ausgestellten biometrischen Passes erfolgen.
Diese Gemeinsame Erklärung ersetzt die Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei Reisedokumenten.“