EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.11.2020
COM(2020) 769 final
2020/0341(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Gemäß dem Beschluss (EU) 2020/[NUMMER HINZUFÜGEN] des Rates() wurde das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird, von der Union — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — am […2020] unterzeichnet.
Der geografische Geltungsbereich des Interbus-Übereinkommens beschränkt sich auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (EKVM) und die in Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Länder. Neben der Europäischen Union sind derzeit die Republik Albanien, das Fürstentum Andorra, Bosnien und Herzegowina, die Republik Moldau, Montenegro, die Republik Nordmazedonien, die Republik Türkei und die Ukraine Vertragsparteien des Übereinkommens.
Der Beitritt zum Interbus-Übereinkommen steht Ländern offen, die Vollmitglieder der EKVM sind.
Das Königreich Marokko ist kein Vollmitglied, hat jedoch Beobachterstatus in der EKVM.
Das Interbus-Übereinkommen sollte eine klare Rechtsgrundlage für den Beitritt des Königreichs Marokko bieten.
Durch das Protokoll wird das Königreich Marokko der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Liste von Ländern hinzugefügt, die dem Interbus-Übereinkommen beitreten können. In Artikel 30 Absatz 2 sind bereits die Republik San Marino, das Fürstentum Andorra und das Fürstentum Monaco aufgeführt.
Der mögliche Beitritt des Königreichs Marokko() zum Interbus-Übereinkommen wird zur Weiterentwicklung der internationalen Beziehungen im Personenverkehr, des Tourismus und des kulturellen Austauschs über die Länder hinaus, die derzeit Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens sind, beitragen und ihre Gestaltung erleichtern.
Bekanntlich ist die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen ein wichtiger Sektor, der europäischen Bürgern Mobilität zu erschwinglichen Preisen ermöglicht. Ein weiterer Ausbau des Sektors über die EU hinaus käme auch EU-Bürgern, ausländischen Touristen, dem Tourismus und den europäischen Regionen zugute.
Dem Königreich Marokko sollte auf der Grundlage der Bestimmungen des Interbus-Übereinkommens, vorbehaltlich der Umsetzung des EU-Besitzstands im Bereich des Personenkraftverkehrs, einschließlich Verkehrssicherheit, technischer Bestimmungen, Fahrerqualifikationen, Sozialbestimmungen, Fahrgastrechte, Umweltschutz und Zugang zum Beruf, die Möglichkeit des Marktzugangs eingeräumt werden.
Um ordnungspolitische Probleme zu vermeiden, sollten alle Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens das Protokoll über das Königreich Marokko unterzeichnen und genehmigen oder ratifizieren, bevor das Land beitreten kann.
Damit die Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens das Protokoll unterzeichnen und abschließen können, sollte in dem Protokoll kein bestimmter Zeitraum vorgesehen werden, in dem es zur Unterzeichnung aufliegt.
Das Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens es unterzeichnet und genehmigt bzw. ratifiziert haben.
Eine Vertragspartei hat ihren Namen in Republik Nordmazedonien geändert, was auch im Protokoll berücksichtigt werden sollte.
Aus dem Protokoll geht nunmehr auch hervor, dass das Fürstentum Andorra Vertragspartei des Interbus-Übereinkommens geworden ist.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Das Protokoll steht im Einklang mit der EU-Straßenverkehrspolitik und ergänzt diese. Es unterstützt den Zugang der EU-Nachbarländer zum EU-Markt für Personenverkehrsdienste (und umgekehrt) und schafft einen Rechtsrahmen für die Organisation des grenzüberschreitenden Tourismus in beide Richtungen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Nachbarschaftspolitik und den Außenbeziehungen der EU.
2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen und Folgenabschätzung
Es werden insgesamt positive Auswirkungen erwartet: die Öffnung des Interbus-Übereinkommens für ein weiteres Land würde sowohl den Vertragsparteien als auch dem Königreich Marokko neue Möglichkeiten eröffnen. Da dies dazu beiträgt, den EU-Besitzstand im Bereich des Personenverkehrs auf dieses Land auszuweiten, wird es sich positiv auf die technischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen auswirken, unter denen die entsprechenden Verkehrsleistungen erbracht werden. Die Auswirkungen auf die Umwelt wären insgesamt begrenzt.
Die Verkehrsunternehmer können wie bisher KMU mit kleineren Omnibusflotten oder größere Unternehmen mit größeren Flotten sein.
•Vereinfachung
Die Ausweitung des geografischen Geltungsbereichs der Vorschriften für die Personenbeförderungsleistung im Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen im Rahmen des Interbus-Übereinkommens wird dazu beitragen, die Erbringung solcher Verkehrsleistungen mit einem weiteren Drittland zu vereinfachen.
3.RECHTLICHE ASPEKTE
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die materielle Rechtsgrundlage, insbesondere Artikel 91 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV.
•Wahl des Instruments
Gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV ist ein Beschluss des Rates erforderlich.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Keine.
5.FAKULTATIVE ANGABEN
•Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Wirksamkeit des Interbus-Übereinkommens wird vom Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 23 des Übereinkommens alle fünf Jahre bewertet.
Weiteres Verfahren
Die Kommission hält es für erforderlich, das Verfahren im Hinblick auf den Abschluss des Protokolls einzuleiten. Daher legt die Kommission dem Rat diesen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) vor, durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Besondere Bestimmungen des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses:
·In Artikel 1 des Ratsbeschlusses ist der Abschluss – im Namen der Union – des Protokolls zur Änderung des Interbus-Übereinkommens, durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird, vorgesehen.
·Artikel 2 betrifft die Befugnis zum Abschluss des Protokolls.
·Artikel 3 betrifft das Inkrafttreten des Ratsbeschlusses.
Besondere Bestimmungen des Protokolls
·Artikel 1 sieht eine Änderung des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vor, durch die dem Königreich Marokko der Beitritt zu dem Übereinkommen ermöglicht wird.
·Die Artikel 2 bis 6 regeln die Verwaltungsverfahren für das Inkrafttreten des Protokolls, sehen vor, dass alle Vertragsparteien das Protokoll unterzeichnen, ihm beitreten oder es ratifizieren müssen, bevor es in Kraft tritt und das Königreich Marokko dem Übereinkommen beitreten kann, und enthalten Bestimmungen über die Sprachenregelung.
·Artikel 7 sieht vor, dass dieses Protokoll das Protokoll über das Königreich Marokko ersetzt, das vom 16. Juli 2018 bis zum 16. April 2019 zur Unterzeichnung auflag.
2020/0341 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß dem Beschluss (EU) 2020/[NUMMER HINZUFÜGEN] des Rates wurde das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird (das „Protokoll“), von der Union — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — am [Datum] 2020 unterzeichnet.
(2)Um ordnungspolitische Probleme zu vermeiden, müssten alle Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens das Protokoll über das Königreich Marokko unterzeichnen und genehmigen oder ratifizieren, bevor das Protokoll in Kraft tritt und dieses Land beitreten kann. Das Protokoll liegt nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll würde am ersten Tag des Monats in Kraft treten, der auf den Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien es ratifiziert haben.
(3)Darüber hinaus trägt das Protokoll der Änderung der Bezeichnung einer Vertragspartei, Nordmazedoniens, Rechnung. Das Protokoll verweist nunmehr auch auf das Fürstentum Andorra, dass Vertragspartei des Interbus-Übereinkommens geworden ist.
(4)Der Klarheit halber und um die Unterzeichnung und das Inkrafttreten des Protokolls zu erleichtern, erschien es angemessen, ein neues Protokoll über das Königreich Marokko auszuarbeiten, das das Protokoll über das Königreich Marokko, das vom 16. Juli 2018 bis zum 16. April 2019 zur Unterzeichnung auflag, ersetzt.
(5)Die Ermöglichung des Beitritts des Königreichs Marokko zum Interbus-Übereinkommen dürfte zur Entwicklung der internationalen Beziehungen im Personenverkehr, des Tourismus und des kulturellen Austauschs über die Länder hinaus, die derzeit Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens sind, beitragen. Die Ermöglichung des Beitritts des Königreichs Marokko zum Interbus-Übereinkommen dürfte auch dazu beitragen, den Besitzstand der Union im Bereich des Personenverkehrs auf dieses Land auszudehnen. Dies dürfte sich positiv auf die technischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen auswirken, unter denen die jeweiligen Verkehrsleistungen erbracht werden. Daher sollte das Königreich Marokko, das Beobachterstatus in der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister hat, die Möglichkeit erhalten, dem Interbus-Übereinkommen beizutreten.
(6)Daher sollte das Protokoll im Namen der Union genehmigt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird, wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 3 des Protokolls im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen, um der Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch dieses Protokoll Ausdruck zu verleihen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident