EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 7.10.2020
COM(2020) 651 final
2020/0291(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Ungarn mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
In der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates („SURE-Verordnung“) ist der Rechtsrahmen festgelegt, mit dem die Union Mitgliedstaaten, die von einer durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder von dieser ernstlich bedroht sind, finanziellen Beistand leisten kann. Die Unterstützung im Rahmen des SURE-Instruments dient in erster Linie der Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, die auf den Schutz von Beschäftigten und Selbstständigen abzielen und damit Arbeitslosigkeit und Einkommensverluste verringern, sowie ergänzend für die Finanzierung bestimmter gesundheitsbezogener Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz.
Am 6. August 2020 hat Ungarn die Union um finanziellen Beistand nach der SURE-Verordnung ersucht. Nach Artikel 6 Absatz 2 der SURE-Verordnung hat die Kommission die ungarischen Behörden konsultiert, um sicherzugehen, dass die tatsächlichen und geplanten Ausgaben unvermittelt und heftig angestiegen sind und dies unmittelbar auf Arbeitsmarktmaßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen zurückzuführen ist, die Ungarn aufgrund der COVID-19-Pandemie ergriffen hat. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere Folgendes:
a)eine vorübergehende Unterstützung für die Modernisierung von Touristenunterkünften (Umbau, Erweiterung, Renovierung von Räumlichkeiten, Erwerb von Ausrüstung), um das vorhandene Personal zu halten. Nur der Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wurde in den Antrag aufgenommen;
b)einen einmaligen Zuschuss für lebensmittelverarbeitende Unternehmen, Gartenbaubetriebe in den Sektoren Anbau einjähriger Pflanzen und Pflanzenvermehrung sowie für Fischzuchtbetriebe. Die Unterstützung ist an die Bedingung geknüpft, dass das jeweilige Unternehmen seine Mitarbeiter bis Dezember 2020 hält;
c)Kindergeld für Arbeitnehmer und Selbständige, deren Kindergeldanspruch aufgrund von Altersgrenzen im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2020, für den die Gefahrenlage ausgerufen worden war, erloschen wäre;
d)eine Befreiung der Arbeitgeber von Sozialversicherungsbeiträgen und Ausbildungsabgaben für den Zeitraum von März bis Dezember 2020 sowie eine Senkung der Rehabilitationsabgabe der Arbeitgeber in den am stärksten von der Pandemie betroffenen Sektoren für den Zeitraum von März bis Juni 2020. Für den Teil der Gesamtausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich bis zu den letzten verfügbaren Ist-Daten kontinuierlich beschäftigt waren, wurden Daten angefordert;
e)eine Befreiung von der Pauschalbesteuerung („KATA“) für den Zeitraum von März bis Juni 2020 für gering besteuerte Unternehmen in 26 Tätigkeitsbereichen. Nur der Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wurde in den Antrag aufgenommen;
f)einen Abzug von Personalkosten von der Bemessungsgrundlage der Steuer für Kleinunternehmen („KIVA“) für den Zeitraum März bis Juni 2020 in den von der Pandemie am stärksten betroffenen Sektoren. Für den Teil der Gesamtausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich bis zu den letzten verfügbaren Ist-Daten kontinuierlich beschäftigt waren, wurden Daten angefordert;
g)eine einmalige Pauschalleistung in Höhe von 500 000 HUF für jeden Beschäftigten im Gesundheitswesen als Anerkennung für die während der Pandemie geleistete zusätzliche Arbeit;
h)mit Sondermaßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie verbundene Kosten staatseigener Unternehmen, die vom Staat getragen werden. Zu diesen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zählen auch Reinigungsmaßnahmen und die Bereitstellung von Schutzausrüstung;
i)einen Kostenanstieg durch Sondermaßnahmen, die der Bewältigung der Pandemie (z. B. tägliche Desinfektionsmaßnahmen sowie mehrfache Reinigung von Lüftungssystemen und Aufzügen) und dem Schutz der Gesundheit von Staatsbediensteten (Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung) dienen. Diese Maßnahmen wurden von der Generaldirektion für öffentliche Beschaffung und Versorgung (KEF) eingeführt, um das kontinuierliche Funktionieren der staatlichen Haushaltsstellen zu gewährleisten;
j)Maßnahmen im Zusammenhang mit Infrastrukturen und Investitionen in Krankenhäusern, um ein hohes Schutzniveau für Beschäftigte im Gesundheitswesen und für Patienten zu gewährleisten. Die Maßnahmen betreffen auch spezielle Räume für medizinische Untersuchungen sowie COVID-Isolierstationen. Da für das Gesundheitspersonal ein hohes Schutzniveau sichergestellt werden soll, sind zudem die direkten Kosten für Instrumente und Ausrüstung für den persönlichen Schutz (Einwegmasken, Schutzkittel, Kunststoff-Schilde, Handschuhe, Desinfektionsmittel usw.) in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen gestiegen.
Ungarn hat der Kommission die einschlägigen Informationen übermittelt.
Unter Berücksichtigung der verfügbaren Nachweise schlägt die Kommission dem Rat vor, zur Unterstützung der oben genannten Maßnahmen einen Durchführungsbeschluss zur Gewährung eines finanziellen Beistands für Ungarn auf der Grundlage der SURE-Verordnung zu erlassen.
Die gesundheitsbezogenen Maßnahmen belaufen sich dem Antrag Ungarns zufolge auf 268 550 000 EUR. Dieser Betrag entspricht mehr als der Hälfte des Gesamtbetrags, der als finanzielle Unterstützung beantragt wurde. Da sichergestellt werden muss, dass diese Maßnahmenkategorie ergänzender Natur ist, wird der Betrag des finanziellen Beistands zur Unterstützung gesundheitsbezogener Maßnahmen auf 247 124 000 EUR begrenzt, damit auf diesen Betrag weniger als die Hälfte des Gesamtbetrags für finanziellen Beistand entfällt.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der vorliegende Vorschlag steht voll und ganz mit der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates in Einklang, auf deren Grundlage er ergeht.
Er ergänzt ein anderes Rechtsinstrument der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in Notfällen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2012/2002“). Die Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die dieses Instrument geändert wird, um dessen Anwendungsbereich auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuweiten und spezifische Maßnahmen festzulegen, die für eine Finanzierung infrage kommen, wurde am 30. März angenommen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag ist Teil einer Reihe von Maßnahmen wie der „Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise“, die in Reaktion auf die derzeitige COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, und ergänzt andere beschäftigungsfördernde Instrumente wie den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)/InvestEU. Im Rahmen dieses Vorschlags werden Anleihe- und Darlehenstransaktionen genutzt, um die Mitgliedstaaten in dem besonderen Fall des COVID-19-Ausbruchs zu unterstützen; damit fungiert der Vorschlag als zweite Verteidigungslinie, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zu finanzieren und so dazu beizutragen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für dieses Instrument bildet die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag folgt dem Antrag eines Mitgliedstaates und stellt durch einen finanziellen Beistand der Union in Form befristeter Darlehen für einen von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaat die Solidarität Europas unter Beweis. Ein solcher finanzieller Beistand dient als zweite Verteidigungslinie zur befristeten Unterstützung der gestiegenen öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, um der Regierung zu helfen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen.
Eine solche Unterstützung wird der betroffenen Bevölkerung helfen und dazu beitragen, die direkten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Krise abzumildern.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das zur Erreichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der rechtzeitig vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.
•Folgenabschätzung
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, an den Finanzmärkten Anleihen auszugeben und die aufgenommenen Mittel als Kredite an den Mitgliedstaat, der im Rahmen des SURE-Instruments finanziellen Beistand beantragt, weiterzureichen.
Ergänzend zu den Garantien der Mitgliedstaaten sind zur Gewährleistung der finanziellen Solidität der Regelung weitere Sicherungen eingebaut:
·ein strenges, konservatives Konzept für das Finanzmanagement,
·eine Strukturierung des Darlehensportfolios, die das Konzentrationsrisiko, das Risiko auf Jahressicht und ein übermäßiges Risiko gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt und gleichzeitig sicherstellt, dass den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Bedarf ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden können, und
·Möglichkeiten für einen Roll-over.
2020/0291 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Ungarn mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 6. August 2020 hat Ungarn die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID‐19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.
(2)Der COVID-19-Ausbruch und die von Ungarn getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Ungarn bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 5,2 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 75,0 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP Ungarns 2020 um 7,0 % zurückgehen.
(3)Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Ungarns dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 14 dargelegt, hat dies in Ungarn im Zusammenhang mit ähnlichen Maßnahmen wie Kurzarbeitsregelungen sowie gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.
(4)Mit dem „Regierungsbeschluss 2080/2020 über die nationale Entwicklung von Unterkünften“, auf den im Antrag Ungarns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine vorübergehende Unterstützung für die Modernisierung von Touristenunterkünften (Umbau, Erweiterung, Renovierung von Räumlichkeiten, Erwerb von Ausrüstung) eingeführt, um das vorhandene Personal zu halten. Nur der Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wurde in den Antrag aufgenommen. Diese Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor einem Rückgang des Einkommens oder vor Einkommensverlusten zu schützen.
(5)Mit dem „Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 25/2020“ , dem „Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 26/2020“ und dem „Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 30/2020“, auf die im Antrag Ungarns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurde ein einmaliger Zuschuss für lebensmittelverarbeitende Unternehmen, Gartenbaubetriebe in den Sektoren Anbau einjähriger Pflanzen und Pflanzenvermehrung sowie für Fischzuchtbetriebe eingeführt. Die Unterstützung ist an die Bedingung geknüpft, dass das jeweilige Unternehmen seine Mitarbeiter bis Dezember 2020 hält. Was den Anteil der Ausgaben betrifft, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, kann die Maßnahme als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor einem Rückgang des Einkommens oder vor Einkommensverlusten zu schützen.
(6)Mit dem „Regierungsdekret Nr. 59/2020 (III. 23.)“ und dem „Gesetz LVIII von 2020“, auf die im Antrag Ungarns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurde der Kindergeldanspruch für Arbeitnehmer und Selbständige verlängert, deren Anspruch aufgrund von Altersgrenzen im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2020, für den die Gefahrenlage ausgerufen worden war, erloschen wäre. Die Verlängerung des Anspruchs auf Kindergeld kann als ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Arbeitnehmer und Selbstständige vorsieht, die dazu beitragen, die Kosten für die Kinderbetreuung zu decken, während die Schulen geschlossen sind; dadurch wird den Eltern ermöglicht, weiter zu arbeiten, indem eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses verhindert wird.
(7)Auf der Grundlage des „Regierungsdekrets Nr. 47/2020“ (in der geänderten Fassung), auf das im Antrag Ungarns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, haben die Behörden eine Reihe steuerlicher Maßnahmen eingeführt. Da dem Staat durch diese Maßnahmen Einnahmen entgehen, können sie als gleichwertig mit öffentlichen Ausgaben betrachtet werden.
(8)In den am stärksten von der Pandemie betroffenen Sektoren haben die Behörden eine Befreiung der Arbeitgeber von Sozialversicherungsbeiträgen und Ausbildungsabgaben für den Zeitraum von März bis Dezember 2020 sowie eine Senkung der Rehabilitationsabgabe der Arbeitgeber für den Zeitraum von März bis Juni 2020 eingeführt. Für den Teil der Gesamtausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich bis zu den letzten verfügbaren Ist-Daten kontinuierlich beschäftigt waren, wurden Daten angefordert.
(9)Für gering besteuerte Unternehmen in 26 Tätigkeitsbereichen wurde eine Befreiung von der Pauschalbesteuerung („KATA“) für den Zeitraum von März bis Juni 2020 eingeführt. Nur der Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wurde in den Antrag aufgenommen. Diese Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor einem Rückgang des Einkommens oder vor Einkommensverlusten zu schützen.
(10)Schließlich wurde im Zusammenhang mit steuerlichen Maßnahmen in den am stärksten von der Pandemie betroffenen Sektoren ein Abzug von Personalkosten von der Bemessungsgrundlage der Steuer für Kleinunternehmen („KIVA“) für den Zeitraum März bis Juni 2020 eingeführt. Für den Teil der Gesamtausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich bis zu den letzten verfügbaren Ist-Daten kontinuierlich beschäftigt waren, wurden Daten angefordert.
(11)Ungarn hat außerdem eine Reihe gesundheitsbezogener Maßnahmen zur Eindämmung des COVID-19-Ausbruchs eingeführt. Mit dem „Regierungsdekret Nr. 275/2020“, auf das im Antrag Ungarns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine einmalige Pauschalleistung in Höhe von 500 000 HUF für jeden Beschäftigten im Gesundheitswesen als Anerkennung für die während der Pandemie geleistete zusätzliche Arbeit eingeführt.
(12)In staatseigenen Unternehmen, deren Kosten vom Staat getragen werden, wurden mit entsprechenden Kosten verbundene Sondermaßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie eingeführt. Zu diesen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zählen auch Reinigungsmaßnahmen und die Bereitstellung von Schutzausrüstung.
(13)Vor dem Hintergrund des „Regierungsdekrets Nr. 250/2014 (X.2.) über die Generaldirektion für öffentliche Beschaffung und Versorgung (KEF)“, auf das im Antrag Ungarns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurden Sondermaßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie (z. B. tägliche Desinfektionsmaßnahmen sowie mehrfache Reinigung von Lüftungssystemen und Aufzügen) und zum Schutz der Gesundheit von Staatsbediensteten (Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung) eingeführt, die einen Kostenanstieg mit sich gebracht haben. Diese Maßnahmen wurden von der Generaldirektion für öffentliche Beschaffung und Versorgung (KEF) eingeführt, um das kontinuierliche Funktionieren der staatlichen Haushaltsstellen zu gewährleisten.
(14)Schließlich wurden mit dem „Regierungsbeschluss 1012/2020 über die Verwaltung von Betriebspersonal“, auf den im Antrag Ungarns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, Maßnahmen im Zusammenhang mit Infrastrukturen und Investitionen in Krankenhäusern eingeführt, um ein hohes Schutzniveau für Beschäftigte im Gesundheitswesen und für Patienten zu gewährleisten. Die Maßnahmen betreffen auch spezielle Räume für medizinische Untersuchungen sowie COVID-Isolierstationen. Da für das Gesundheitspersonal ein hohes Schutzniveau sichergestellt werden soll, sind zudem die direkten Kosten für Instrumente und Ausrüstung für den persönlichen Schutz (Einwegmasken, Schutzkittel, Kunststoff-Schilde, Handschuhe, Desinfektionsmittel usw.) in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen gestiegen.
(15)Ungarn erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Ungarn hat der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 639 500 000 EUR gestiegen sind. Der unmittelbar mit den oben genannten Maßnahmen – bei denen es sich um ähnliche Maßnahmen wie Kurzarbeitsregelungen handelt – verbundene Anstieg des Betrags der öffentlichen Ausgaben stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da er sowohl auf neue Maßnahmen als auch auf eine Verlängerung bestehender Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen erheblichen Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Ungarn betreffen. Ungarn beabsichtigt, 113 740 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln zu finanzieren.
(16)Die Kommission hat Ungarn konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie den Rückgriff auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.
(17)Die von Ungarn beantragten gesundheitsbezogenen Maßnahmen, auf die in den Erwägungsgründen 11 bis 14 Bezug genommen wird, belaufen sich auf 268 550 000 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht mehr als der Hälfte des Gesamtbetrags, der als finanzielle Unterstützung beantragt wurde. Da sichergestellt werden muss, dass diese Maßnahmenkategorie ergänzender Natur ist, sollte der Betrag des finanziellen Beistands zur Unterstützung gesundheitsbezogener Maßnahmen auf 247 124 000 EUR begrenzt werden, damit auf diesen Betrag weniger als die Hälfte des Gesamtbetrags für finanziellen Beistand entfällt.
(18)Daher sollte Ungarn finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.
(19)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.
(20)Ungarn sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Ungarn diese Ausgaben getätigt hat.
(21)Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Ungarns sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ungarn erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.
Artikel 2
(1)Die Union stellt Ungarn ein Darlehen in Höhe von maximal 504 330 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.
(2)Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.
(3)Der finanzielle Beistand der Union wird Ungarn von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.
(4)Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.
(5)Ungarn trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.
(6)Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.
Artikel 3
(1)Ungarn kann folgende Maßnahmen finanzieren:
a)vorübergehende Unterstützung für die Modernisierung von Touristenunterkünften, um Personal zu halten, gemäß dem Regierungsbeschluss 2080/2020 über die nationale Entwicklung von Unterkünften, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht;
b)vorübergehende Unterstützung für lebensmittelverarbeitende Unternehmen gemäß dem Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 25/2020, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht;
c)vorübergehende Unterstützung für Gartenbaubetriebe in den Sektoren Anbau einjähriger Pflanzen und Pflanzenvermehrung gemäß dem Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 26/2020, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht;
d)vorübergehende Unterstützung für Fischzuchtbetriebe gemäß dem Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 30/2020, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht;
e)die Verlängerung des Anspruchs auf Kindergeld bis zum 30. Juni 2020 gemäß dem Regierungsdekret Nr. 59/2020 (III. 23.) und Artikel 71 des Gesetzes LVIII von 2020, wenn der Anspruch während des Zeitraums erloschen wäre, für den die Gefahrenlage ausgerufen worden war;
f)die Befreiung der Arbeitgeber von Sozialversicherungsbeiträgen in bestimmten Sektoren für den Zeitraum von März bis Dezember 2020 gemäß Artikel 4 Buchstabe a des Regierungsdekrets Nr. 47/2020 (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren;
g)Befreiungen von Ausbildungsabgaben der Arbeitgeber in bestimmten Sektoren für den Zeitraum von März bis Dezember 2020 gemäß Artikel 4 Buchstabe a des Regierungsdekrets Nr. 47/2020 (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren;
h)die Senkung der Rehabilitationsabgabe der Arbeitgeber in bestimmten Sektoren für den Zeitraum von März bis Juni 2020 gemäß Artikel 4 Buchstabe a des Regierungsdekrets Nr. 47/2020 (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren;
i)eine Befreiung für gering besteuerte Unternehmen in 26 Tätigkeitsbereichen von der Pauschalbesteuerung für den Zeitraum von März bis Juni 2020 gemäß Artikel 5 des Regierungsdekrets Nr. 47/2020 (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht;
j)den Abzug von Personalkosten von der Bemessungsgrundlage der Steuer für Kleinunternehmen („KIVA“) in bestimmten Sektoren für den Zeitraum von März bis Juni 2020 gemäß dem Regierungsdekret Nr. 47/2020 (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren;
k)eine Pauschalleistung für Beschäftigte im Gesundheitswesen als Anerkennung für die während der Pandemie geleistete zusätzliche Arbeit gemäß dem Regierungsdekret Nr. 275/2020;
l)Kosten im Zusammenhang mit Sondermaßnahmen, die in staatseigenen Unternehmen eingeführt wurden, um die Pandemie unter Kontrolle zu bringen;
m)Kosten im Zusammenhang mit Sondermaßnahmen, die der Bewältigung der Pandemie und dem Schutz der Gesundheit von Staatsbediensteten dienen, gemäß dem Regierungsdekret Nr. 250/2014 (X. 2.) über die Generaldirektion für öffentliche Beschaffung und Versorgung (KEF);
n)Kosten im Zusammenhang mit Infrastruktur und Investitionen in Krankenhäusern für ein hohes Schutzniveau für Beschäftigte im Gesundheitswesen und für Patienten gemäß dem Regierungsbeschluss 1012/2020 über die Verwaltung von Betriebspersonal;
o)direkte Kosten für Instrumente und Ausrüstung für den persönlichen Schutz in Krankhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen für ein hohes Schutzniveau für Beschäftigte im Gesundheitswesen gemäß dem Regierungsbeschluss 1012/2020 über die Verwaltung von Betriebspersonal.
Artikel 4
Ungarn informiert die Kommission bis zum… [sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses] und anschließend alle sechs Monate nach der Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Artikel 6
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident