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4472 kgSOx an SOx-Emissionen,
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135 200 kgNOx an NOx-Emissionen,
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5919 kgPM2,5 an Partikelemissionen.
Was Treibhausgasemissionen anbelangt, so hätte der entsprechende Verbrauch an Schweröl zur Emission von 3 369 600 kg CO2 geführt.
Im Bereich der Binnenschifffahrt, in der der Verbrauch an landseitiger Elektrizität bei 1800 MWh lag, hätte der entsprechende Verbrauch an nicht für den Straßenverkehr bestimmtem Dieselkraftstoff zu Schadstoffemissionen in folgender Größenordnung geführt:
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155,56 kg an SOx-Emissionen,
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1101,6 kg an NOx-Emissionen,
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584,56 kg an Feinpartikelemissionen (einschließlich 553,71 kg an PM2,5-Emissionen).
Was Treibhausgase betrifft, so hätte der entsprechende Verbrauch an Dieselkraftstoff 553 780 kg CO2 verursacht.
Andererseits betonte Frankreich im Hinblick auf elektrischen Strom aus dem Festlandnetz und die geschätzten Auswirkungen erneuerbarer Energiequellen, dass der Anteil erneuerbarer Energieträger am nationalen Energiemix in den letzten zehn Jahren um etwa 4 Prozentpunkte von 6,6 % im Jahr 2007 auf 10,7 % im Jahr 2017 gestiegen ist. Nach Kernenergie (40,0 %), Mineralölerzeugnissen (28,9 %) und Gas (15,7 %) bildeten erneuerbare Energiequellen im Jahr 2017 somit die viertwichtigste Quelle für Primärenergie. Abgesehen von diesem Trend schwankt der Primärverbrauch erneuerbarer Energien von einem Jahr zum anderen und hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Energie
Die Maßnahme steht im Einklang mit der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, die die Einrichtung einer landseitigen Stromversorgung in Häfen vorsieht, sofern Bedarf an entsprechenden Anlagen besteht und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen, was günstige Auswirkungen auf die Umwelt einschließt. Außerdem dient sie dem Erreichen eines Ziels von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV.
An dieser Stelle muss daran erinnert werden, dass ein wichtiger Grund für die ungünstige Wettbewerbsposition landseitiger Elektrizität darin liegt, dass die Alternative, also elektrischer Strom, den in Seehäfen liegende Schiffe an Bord erzeugen, derzeit völlig steuerfrei ist, denn nicht nur das zur Stromerzeugung eingesetzte Bunkeröl ist der normalen Regelung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG entsprechend steuerfrei, sondern auch die an Bord der Schiffe erzeugte Elektrizität selbst ist von der Steuer befreit (siehe Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG). Letztere Befreiung könnte zwar hinsichtlich der Umweltziele der Union als problematisch angesehen werden, beruht aber auf praktischen Erwägungen. Um an Bord erzeugten Strom zu besteuern, wäre eine Erklärung des Schiffseigners – der oft in einem Drittland ansässig ist – oder des Schiffsbetreibers über die Menge des verbrauchten Stroms erforderlich. In der Erklärung müsste außerdem angegeben werden, wie hoch der Anteil des in den Hoheitsgewässern des Mitgliedstaats, in dem die Steuer geschuldet wird, verbrauchten Stroms ist. Für die Schiffseigner wäre es ein großer Verwaltungsaufwand, für jeden Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgewässer befahren werden, derartige Erklärungen abzugeben. Ähnliche Überlegungen gelten für die Binnenschifffahrt und die optionale steuerliche Behandlung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (von Frankreich tatsächlich umgesetzt). Unter diesen Umständen kann es gerechtfertigt sein, die weniger verschmutzende Alternative landseitiger Elektrizität nicht zu benachteiligen und Frankreich zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes zu ermächtigen.
Verkehr
Diese Maßnahme steht im Einklang mit der Empfehlung 2006/339/EG der Kommission über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Union und mit der Mitteilung der Kommission „Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU“.
Binnenmarkt und fairer Wettbewerb
Unter den Gesichtspunkten des Binnenmarkts und des fairen Wettbewerbs hat die Regelung lediglich zur Folge, dass die bestehende, durch die Steuerbefreiung für Bunkeröl bewirkte Verzerrung zwischen zwei konkurrierenden Stromquellen für Schiffe an Liegeplätzen in Häfen – nämlich Stromerzeugung an Bord und landseitige Elektrizität – verringert wird.
Was den Wettbewerb zwischen den Schiffsbetreibern anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass derzeit nur wenige Schiffe landseitige Elektrizität gewerblich nutzen. Zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen könnte es daher nur zwischen Schiffen kommen, die die beantragte Regelung nutzen und auf landseitige Elektrizität umstellen, und solchen, die die Stromerzeugung an Bord beibehalten. Genaue Kostenvorausschätzungen hängen zwar entscheidend von der Entwicklung des Ölpreises ab und sind dementsprechend sehr schwierig, aber aus den neuesten verfügbaren Bewertungen ergibt sich, dass insgesamt gesehen selbst bei einer völligen Steuerbefreiung in den meisten Fällen die Betriebskosten landseitiger Elektrizität nicht unter die Kosten der Stromerzeugung an Bord sinken würden, sodass Schiffsbetreiber, die landseitige Elektrizität nutzen, gegenüber denjenigen, die den Strom an Bord erzeugen, in keinem Fall einen erheblichen Wettbewerbsvorteil erlangen würden. Im vorliegenden Fall ist eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung der oben genannten Art umso weniger zu erwarten, als Frankreich die durch die Richtlinie 2003/96/EG vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge für elektrischen Strom zur betrieblichen Verwendung beachten wird.
Darüber hinaus entsteht, wie bereits erwähnt, den Schiffsbetreibern, welche landseitige Elektrizität beziehen, die zu dem in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Mindestbetrag besteuert wird, nicht grundsätzlich ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber Betreibern, die ihren eigenen Strom an Bord erzeugen, da dieser Strom steuerfrei ist. Den französischen Behörden zufolge würde der Ersatz von an Bord selbst erzeugtem Strom durch landseitige Elektrizität, die zum geltenden Mindestsatz besteuert wird, insgesamt nicht zu einem erheblichen Kostenvorteil führen.
Der Zugang zu landseitiger Elektrizität wird zudem den betroffenen Schiffen unabhängig von der Flagge offenstehen, unter der sie fahren, sodass inländische Wirtschaftsteilnehmer gegenüber ihren Wettbewerbern aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht steuerlich günstiger behandelt werden.