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Document 52020PC0445

Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

COM/2020/445 final

Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 445 final

2018/0135(CNS)

Geänderter Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

1.EINLEITUNG

Die COVID-19-Pandemie stellt eine weitverbreitete und schwere Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit dar. Die Bürgerinnen und Bürger, Gesellschaften und Volkswirtschaften der ganzen Welt sind stark von ihr betroffen. Der Umfang der Gesundheitskrise und die zu ihrer Bewältigung ergriffenen politischen Maßnahmen sind unvergleichlich. Das Ausmaß ihrer sozioökonomischen Auswirkungen ist daher höchst ungewiss. Bereits heute ist sicher, dass die Krise die Finanz- und Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten vor beispiellose und akute Herausforderungen stellt. Der Frühjahrsprognose der Kommission 1 zufolge dürfte das BIP der EU in diesem Jahr um etwa 7,5 % – und somit deutlich stärker als während der weltweiten Finanzkrise im Jahr 2009 – zurückgehen und sich 2021 um lediglich 6 % erholen. Gleichzeitig dürfte die Arbeitslosenquote in der EU im Jahr 2020 auf 9 % ansteigen, was das Risiko einer Zunahme von Armut und Ungleichheit birgt.

Als Reaktion darauf haben die Mitgliedstaaten außergewöhnliche wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen nach eigenem Ermessen ergriffen. Zusammen mit dem Effekt der sogenannten „automatischen Stabilisatoren“, d. h. der im Rahmen der Systeme der Arbeitslosenversicherung und der sozialen Sicherheit vorgesehenen Zahlungen haben diese Maßnahmen – bei gleichzeitig rückläufigen Steuereinnahmen – beträchtliche Auswirkungen auf ihre öffentlichen Finanzen, wodurch das gesamtstaatliche Defizit sowohl im Euro-Währungsgebiet als auch in der Union insgesamt von 0,6 % des BIP im Jahr 2019 auf 8,5 % des BIP in diesem Jahr gestiegen ist.

Zwar ist der Schock für die EU-Wirtschaft insofern symmetrisch, als die Pandemie alle Mitgliedstaaten getroffen hat, doch weisen die Mitgliedstaaten – je nach ihren spezifischen wirtschaftlichen Strukturen und Ausgangsbedingungen – erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Auswirkungen der Pandemie sowie ihre Fähigkeiten auf, den wirtschaftlichen und fiskalischen Schock abzufedern und auf diesen zu reagieren. Infolgedessen besteht das Risiko, dass die Krise die Unterschiede innerhalb der Union vergrößert und dadurch die kollektive wirtschaftliche und soziale Widerstandsfähigkeit gefährdet wird. Dieses allgemeine Bild wird auch von der eingehenden Bewertung des Bedarfs 2 bestätigt.

Die Union hat rasch gehandelt und eine koordinierte und wirkungsvolle gemeinsame Reaktion auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise gezeigt, soweit dies unter dem aktuellen Mehrjährigen Finanzrahmen, der 2020 ausläuft, möglich war. Diese Reaktion ergänzt die von den Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen ergriffenen wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen.

Die Krise könnte die Wirtschaftsstrukturen der Union dauerhaft schädigen, wenn ihr nicht mit angemessenen kurz- und mittelfristigen politischen Maßnahmen auf Unionsebene begegnet wird. Um diese Herausforderung zu bewältigen, ist es dringend erforderlich, unverzüglich verfügbare zusätzliche finanzielle Kapazitäten zur Unterstützung des Aufschwungs und der Widerstandsfähigkeit in der gesamten Union bereitzustellen.

Die Reaktion auf die Krise muss umfassend, kühn und nachhaltig sein. Ein umfassender Plan für den Aufbau in Europa erfordert massive öffentliche und private Investitionen auf europäischer Ebene, um die Union auf einen Pfad der nachhaltigen und robusten Erholung zu geleiten, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, die durch die COVID-19-Pandemie verursachten unmittelbaren Schäden zu beheben und gleichzeitig die Prioritäten der Union im Hinblick auf die grüne und die digitale Wende voranzutreiben. Das wichtigste Instrument wird der langfristige EU-Haushalt sein, der durch das neue Aufbauinstrument der Europäischen Union gestützt wird.

Aufgrund der außergewöhnlichen wirtschaftlichen und sozialen Lage sind außerordentliche Maßnahmen zur Kräftigung des Aufschwungs und der Robustheit der Volkswirtschaften erforderlich. Zur Erreichung dieser Ziele muss sich die Union mit den erforderlichen Mitteln ausstatten und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Herausforderungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen. Aus diesem Grund ist es angemessen, die Mobilisierung eines Teils der erforderlichen Mittel durch an den Kapitalmärkten aufgenommene Mittel zu ermöglichen. Diese aufgenommenen Mittel werden zurückgezahlt, sobald sich die Union wieder auf einem positiven Wachstumspfad befindet.

2.INHALT DES GEÄNDERTEN VORSCHLAGS 

Die EU muss sich zur Erreichung ihres Ziels mit den erforderlichen Mitteln ausstatten

Nach dem geänderten Vorschlag wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Mittel bis zu einem Betrag von 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 an den Kapitalmärkten aufzunehmen. Die Erträge werden im Einklang mit dem Aufbauinstrument der Europäischen Union auf Unionsprogramme übertragen. Da das Aufbauinstrument der Europäischen Union eine außergewöhnliche Reaktion auf diese vorübergehenden, jedoch extremen Umstände darstellt, sind die der Kommission in diesem Beschluss übertragenen Befugnisse zur Mittelaufnahme hinsichtlich Höhe, Dauer und Ausmaß klar begrenzt. Dadurch wird die Möglichkeit ausgeschlossen, dass die in diesem Vorschlag vorgesehenen Sonderbefugnisse für andere Zwecke als die Bewältigung der unmittelbaren wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie genutzt werden.

Der EU-Haushalt wird ab 2028 mit den erforderlichen Rückzahlungen der an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel beginnen. Alle Verbindlichkeiten der Union, die sich aus dem vorgeschlagenen Rechtsakt ergeben, werden bis 2058 vollständig beglichen. Die Rückzahlung erfolgt nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Hinblick auf eine stetige und vorhersehbare Verringerung der Verbindlichkeiten während des Gesamtzeitraums.

Erhöhung der Eigenmittelobergrenzen

Durch die im Eigenmittelbeschluss festgelegten Obergrenzen wird der Höchstbetrag an Eigenmitteln festgesetzt, deren Bereitstellung die Union bei den Mitgliedstaaten in einem bestimmten Jahr zur Finanzierung ihrer Ausgaben anfordern kann.

Am 2. Mai 2018 schlug die Kommission eine Obergrenze zur Deckung der jährlichen Mittel für Verpflichtungen und eine Obergrenze zur Deckung der jährlichen Mittel für Zahlungen in Höhe von 1,35 % bzw. 1,29 % des Bruttonationaleinkommens der EU vor. Die im Entwurf einer Verordnung zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) festgelegten Obergrenzen, ausgedrückt in Euro, bestimmen den Höchstbetrag, der im Zeitraum 2021-2027 entweder gebunden oder ausgegeben werden kann. Der Spielraum zwischen den Obergrenzen des Eigenmittelbeschlusses und den Obergrenzen des MFR muss groß genug sein, um zu gewährleisten, dass die Union – selbst im Falle negativer wirtschaftlicher Entwicklungen – in jedem Jahr und unter allen Gegebenheiten alle ihre finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten decken kann.

Laut Frühjahrsprognose der Kommission für 2020 wird die Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet im Jahr 2020 mit -7,75 % so stark einbrechen wie nie zuvor, während die Wirtschaftsleistung der EU als Ganzes 2020 um 7,5 % zurückgehen wird. Die Wachstumsprognosen für die EU und das Euro-Währungsgebiet wurden gegenüber der Wirtschaftsprognose vom Herbst 2019 um rund 9 Prozentpunkte nach unten revidiert. Obwohl die Frühjahrsprognose mit einem höheren als dem üblichen Grad an Unsicherheit behaftet ist, steht außer Zweifel, dass die Obergrenzen des Eigenmittelbeschlusses, die als Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens der EU definiert sind, in absoluten Zahlen sinken werden.

Um für die Union einen ausreichenden Spielraum bis zu den Obergrenzen des Eigenmittelbeschlusses zur Deckung aller in einem bestimmten Jahr fällig werdenden finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten zu gewährleisten, müssen die Obergrenzen des Eigenmittelbeschlusses, die als Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens der Union definiert sind, angehoben werden.

Zu diesem Zweck muss der Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 geändert werden, damit eine zusätzliche Anhebung der Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen und der Obergrenze für Mittel für Zahlungen um 0,11 Prozentpunkte ermöglicht wird. Diese Anhebung ergänzt die bereits vorgeschlagenen Anpassungen, durch die die automatische Verringerung des absoluten Betrags der Obergrenzen des Eigenmittelbeschlusses infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU und der damit einhergehenden Senkung des Bruttonationaleinkommens der Union berücksichtigt werden soll. Die Obergrenze zur Deckung der jährlichen Mittel für Zahlungen wird somit auf 1,40 % des Bruttonationaleinkommens der EU und die Obergrenze zur Deckung der jährlichen Mittel für Verpflichtungen wird auf 1,46 % des Bruttonationaleinkommens der EU festgesetzt.

Außerordentliche und vorübergehende Anhebung der Eigenmittelobergrenzen zur Bewältigung der COVID-19-Krise

Darüber hinaus wird die Kommission durch den geänderten Vorschlag ermächtigt, im Namen der Union Mittel in Höhe von bis zu 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 aufzunehmen. Die Erträge werden im Rahmen des vorgeschlagenen Aufbauinstruments der Europäischen Union zugewiesen. Gemäß Artikel 310 Absatz 4 AEUV erlässt die Union keine Rechtsakte, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten, dass die mit diesen Rechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der Eigenmittel der Union finanziert werden können. Gemäß Artikel 323 AEUV stellen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.

Um die Einhaltung dieser Bestimmungen in jedem Jahr und unter allen Gegebenheiten zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten der Union die Mittel zuweisen, die zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten erforderlich sind, welche sich aus dieser außerordentlichen und befristeten Ermächtigung zur Mittelaufnahme ergeben. Daher müssen die Obergrenzen des Eigenmittelbeschlusses vorübergehend um 0,6 Prozentpunkte nach oben angepasst werden. Diese zusätzliche Mittelzuweisung kann nur zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten verwendet werden, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung zur Mittelaufnahme ergeben. In diesem Rahmen wird im Laufe der Zeit die potenzielle Nutzung dieser zusätzlich zugewiesenen Mittel zurückgehen, da mit der Rückzahlung der aufgenommenen Mittel und der Fälligkeit der Darlehen die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten abnehmen. Diese Anhebung endet, wenn alle diese Verbindlichkeiten nicht mehr bestehen, d. h. wenn alle aufgenommenen Mittel bis spätestens 31. Dezember 2058 zurückgezahlt sind und alle Risiken für Eventualverbindlichkeiten nicht mehr bestehen.

.

2018/0135 (CNS)

Geänderter Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

Der Vorschlag der Kommission COM(2018) 325 wird wie folgt geändert:

(1)Der letzte Satz in Erwägungsgrund 13 wird gestrichen.

(2)Es werden folgende Erwägungsgründe 13a bis 13k eingefügt:

(13a) Um einen ausreichenden Spielraum bis zu den Obergrenzen des Eigenmittelbeschlusses für die Union zur Deckung aller in einem bestimmten Jahr fällig werdenden finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten zu gewährleisten, sollte die Obergrenze des Eigenmittelbeschlusses auf 1,40 % der Summe des Bruttonationaleinkommens der Mitgliedstaaten zu Marktpreisen für Mittel für Zahlungen und auf 1,46 % für Mittel für Verpflichtungen angehoben werden.

(13b) Die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise verdeutlichen, wie wichtig es ist, dass die Union im Falle wirtschaftlicher Schocks über ausreichende finanzielle Kapazitäten verfügt. Die Union muss sich zur Erreichung ihres Ziels mit den erforderlichen Mitteln ausstatten. Finanzmittel in außerordentlicher Höhe werden benötigt, um den Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen‚ ohne den Druck auf die Finanzen der Mitgliedstaaten in einer Zeit zu erhöhen, in der ihre Haushalte aufgrund der Finanzierung ihrer nationalen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Krise bereits einem enormen Druck ausgesetzt sind. Daher sollte auf Unionsebene eine außergewöhnliche Reaktion erfolgen. Aus diesem Grund ist es angemessen, die Union ausnahmsweise zu ermächtigen, an den Kapitalmärkten vorübergehend Mittel in Höhe von 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 aufzunehmen, die ausschließlich für Ausgaben in Höhe von 500 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 und für Darlehen in Höhe von 250 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise verwendet würden.

(13c) Diese außergewöhnliche Reaktion sollte sich mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie befassen und ihr Wiederauftreten verhindern. Daher sollte die Unterstützung zeitlich begrenzt sein und der Großteil der Mittel unmittelbar nach der Pandemie bereitgestellt werden.

(13d) Eine außerordentliche und vorübergehende Anhebung der Eigenmittelobergrenze ist erforderlich, damit die Union für die mit der Mittelaufnahme verbundenen Verbindlichkeiten haften kann. Die Ermächtigung der Kommission, im Namen der Union Mittel an den Kapitalmärkten zu dem alleinigen und ausschließlichen Zweck aufzunehmen, die Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise zu finanzieren, steht in engem Zusammenhang mit der Anhebung der Eigenmittelobergrenze im Rahmen dieses Beschlusses und letztlich mit dem Funktionieren des Eigenmittelsystems der Union. Dementsprechend sollte eine solche Ermächtigung in den vorliegenden Beschluss aufgenommen werden. Der beispiellose Charakter dieses Vorhabens und die außergewöhnliche Höhe dieser Mittel machen es notwendig, dass Gewissheit über die Gesamthöhe der Haftung der Union und die wesentlichen Merkmale der Rückzahlung sowie die Verfolgung einer einheitlichen Mittelaufnahmestrategie besteht.

(13e) Die Mittelaufnahme an den Kapitalmärkten muss erheblich sein und über einen relativ kurzen Zeitraum erfolgen. Die Kommission sollte bei der Durchführung der Mittelaufnahme mithilfe einer diversifizierten Finanzierungsstrategie die Fähigkeit der Märkte zur Inanspruchnahme aufgenommener Mittel in solch beträchtlicher Höhe durch unterschiedliche Laufzeiten und die Gewährleistung der günstigsten Rückzahlungsbedingungen bestmöglich nutzen.

(13f) Die Rückzahlung aufgenommener Mittel zur Bereitstellung nicht rückzahlbarer Unterstützung, rückzahlbare Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder Rückstellungen für Haushaltsgarantien sowie die fälligen Zinsen sollten aus dem Unionshaushalt finanziert werden. Die aufgenommenen Mittel, die den Mitgliedstaaten als Darlehen gewährt werden, sollten in Höhe der von den Empfängermitgliedstaaten erhaltenen Beträge zurückgezahlt werden. Der Union müssen die erforderlichen Ressourcen zugewiesen und bereitgestellt werden, damit sie in der Lage ist, alle ihre finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten zu decken, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung ergeben, im Einklang mit Artikel 310 Absatz 4 AEUV und Artikel 323 AEUV in jedem Jahr und unter allen Gegebenheiten Mittel aufzunehmen.

(13g) Rückzahlungen aus dem Haushalt sollten im Jahr 2028 beginnen, während alle Verbindlichkeiten, die sich aus dieser außerordentlichen und befristeten Ermächtigung zur Mittelaufnahme ergeben, bis zum 31. Dezember 2058 vollständig zurückgezahlt sein sollten. Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf die Mittel zu gewährleisten, die zur Deckung der Rückzahlungen für die aufgenommenen Mittel erforderlich sind, ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, dass die zugrunde liegenden Mittelbindungen in Jahrestranchen erfolgen. Der Zeitplan für die Rückzahlung sollte neben einer Obergrenze für das jährliche Engagement den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Hinblick auf eine stetige und vorhersehbare Verringerung der Verbindlichkeiten während des Gesamtzeitraums wahren.

(13h) Angesichts der Besonderheiten der außerordentlichen, befristeten und begrenzten Ermächtigung, Mittel zur Bewältigung der COVID-19-Krise aufzunehmen, sollte klargestellt werden, dass die Union an den Kapitalmärkten aufgenommene Mittel in der Regel nicht zur Finanzierung operativer Ausgaben verwenden sollte.

(13i) Ausschließlich zur Deckung der zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung zur Mittelaufnahme und zur Gewährleistung der finanziellen Tragfähigkeit selbst in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs ergeben, sollten die Obergrenze für Mittel für Zahlungen und die Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen um jeweils 0,6 Prozentpunkte angehoben werden.

(13j) Die Anhebung ist notwendig, da die derzeitigen Obergrenzen nicht ausreichen, um die zusätzlichen Mittel bereitzustellen, die die Union zur Befriedigung der Verbindlichkeiten benötigt, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung zur Mittelaufnahme ergeben. Der erforderliche Rückgriff auf diese zusätzlichen Mittel wird nur vorübergehender Natur sein, da die betreffenden finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten im Laufe der Zeit abnehmen werden, weil die aufgenommenen Mittel zurückgezahlt und die Darlehen fällig werden. Die Anhebung sollte daher spätestens am 31. Dezember 2058 enden, d. h. wenn alle aufgenommenen Mittel zurückgezahlt sind und alle Eventualverbindlichkeiten aus Darlehen, die auf der Grundlage dieser Mittel gewährt wurden, nicht mehr bestehen.

(13k) Um sicherzustellen, dass die Union ihre rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten stets erfüllen kann, sollte die Kommission im Einklang mit den Bedingungen, die in den gemäß Artikel 322 Absatz 2 AEUV erlassenen Verordnungen festgelegt sind, ermächtigt werden, während des Zeitraums der vorübergehenden Anhebung die Mitgliedstaaten aufzufordern, die entsprechenden Barmittel bereitzustellen, wenn die bewilligten, im Haushaltsplan veranschlagten Mittel nicht ausreichen.

(3)In Artikel 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„1. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,40 % der Summe der Bruttonationaleinkommen aller Mitgliedstaaten nicht überschreiten.

2. Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen, die im Haushaltsplan der Union veranschlagt werden, darf 1,46 % der Summe der Bruttonationaleinkommen aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.“.    

(4)Die folgenden Artikel 3a, 3b und 3c werden eingefügt:

„Artikel 3a
Nutzung der an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel

Die Union verwendet die an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel nicht zur Finanzierung operativer Ausgaben.

Artikel 3b
Außerordentliche und zeitlich befristete zusätzliche Mittel zur Bewältigung der COVID-19-Krise

(1)Ausschließlich zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise gilt:

(a)Die Kommission wird ermächtigt, an den Kapitalmärkten im Namen der Union Mittel bis zu einem Betrag von 750 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 aufzunehmen. Die Mittelaufnahme wird in Euro abgewickelt.

(b)Die aufgenommenen Mittel können für Darlehen bis zu einem Betrag von 250 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 und abweichend von Artikel 3a für Ausgaben bis zu einem Betrag von 500 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 verwendet werden.

(2)Die Rückzahlung des Kapitalbetrags der für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausgaben verwendeten Mittel und die dafür fälligen Zinsen gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Die Mittelbindungen können gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in mehreren Jahrestranchen erfolgen.

Die Rückzahlung wird im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung so geplant, dass vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2058 eine stetige und vorhersehbare Verringerung der Verbindlichkeiten gewährleistet ist. Die von der Union in einem bestimmten Jahr für die Rückzahlung des Kapitalbetrags zahlbaren Beträge dürfen 7,5 % des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Höchstbetrags nicht übersteigen.

(3)Die Kommission trifft die für die Verwaltung der Mittelaufnahme notwendigen Vorkehrungen.

Artikel 3c
Außerordentliche und vorübergehende Anhebung der Eigenmittelobergrenzen

für die zur Bewältigung der COVID-19-Krise

erforderliche Mittelzuweisung

Die in Artikel 3 Absätze 1 bzw. 2 festgelegten Beträge werden ausschließlich zur Deckung aller Verbindlichkeiten der Union, die sich aus der in Artikel 3b genannten Mittelaufnahme ergeben, vorübergehend um 0,6 Prozentpunkte aufgestockt, bis alle diese Verbindlichkeiten nicht mehr bestehen und bis spätestens zum 31. Dezember 2058.

Diese aufgestockten Beträge dürfen nicht zur Begleichung sonstiger Verbindlichkeiten der Union verwendet werden.“

(5)In Artikel 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4. Reichen die bewilligten, im Haushaltsplan veranschlagten Mittel nicht aus, damit die Union ihren Verpflichtungen aus der in Artikel 3b genannten Mittelaufnahme nachkommen kann, so stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die hierfür erforderlichen Mittel bereit.

Die Barmittel werden gemäß den nach Artikel 322 Absatz 2 AEUV erlassenen und zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Verordnungen zu den gleichen Bedingungen bereitgestellt, die bei Ausfall eines Darlehens gelten, das in Anwendung der vom Rat oder vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassenen Verordnungen und Beschlüsse aufgenommen wurde.“

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS

1.1.Bezeichnung des Vorschlags

Geänderter Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2018)325 final)

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 3  

Einnahmen aus dem EU-Haushalt (Titel 1, Eigenmittel)

1.3. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 4  

x Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Die COVID-19-Pandemie ist eine weitverbreitete und schwere Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Sie beeinträchtigt Menschen, Gesellschaften und Volkswirtschaften auf der ganzen Welt in erheblichem Maße. Das Ausmaß der Gesundheitskrise und die zu ihrer Bewältigung ergriffenen politischen Maßnahmen sind beispiellos, weshalb der Umfang der sozioökonomischen Auswirkungen derzeit höchst ungewiss ist. Bereits heute steht fest, dass die Krise die Finanz- und Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten vor nie da gewesene und akute Herausforderungen stellt. Der Frühjahrsprognose der Kommission zufolge dürfte das BIP der EU stärker als während der weltweiten Finanzkrise im Jahr 2009 zurückgehen.

Als Reaktion auf die Notlage haben die Mitgliedstaaten außergewöhnliche finanzielle Maßnahmen ergriffen, die sich erheblich auf ihre öffentlichen Finanzen auswirken. Die Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht symmetrisch, sodass das Risiko besteht, dass die Krise die Unterschiede innerhalb der Union vergrößert und die kollektive wirtschaftliche und soziale Resilienz gefährdet. Die EU hat rasch gehandelt und eine koordinierte und wirkungsvolle gemeinsame Reaktion auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise gezeigt, soweit dies unter dem aktuellen Mehrjährigen Finanzrahmen, der 2020 ausläuft, möglich war.

Die Krise könnte die Wirtschaftsstrukturen der Union dauerhaft schädigen, wenn auf Unionsebene keine angemessenen kurz- und mittelfristigen politischen Maßnahmen vorangetrieben werden. Um diese Herausforderung zu bewältigen, ist es dringend erforderlich, unverzüglich verfügbare zusätzliche finanzielle Kapazitäten zur Unterstützung des Aufschwungs und der Widerstandsfähigkeit in der gesamten Union bereitzustellen.

Die Reaktion auf die Krise muss umfassend, kühn und nachhaltig sein. Ein umfangreicher Plan für den Wiederaufbau in Europa erfordert massive öffentliche und private Investitionen auf europäischer Ebene, damit die Wirtschaft angekurbelt wird, hochwertige Arbeitsplätze geschaffen und die durch die COVID-19-Pandemie verursachten unmittelbaren Schäden behoben werden. Das wichtigste Instrument wird der langfristige EU-Haushalt sein, der durch das neue Aufbauinstrument der Europäischen Union gestützt wird.

Aufgrund der außergewöhnlichen wirtschaftlichen und sozialen Lage sind außerordentliche Maßnahmen zur Kräftigung des Aufschwungs und der Robustheit der Volkswirtschaften erforderlich. Zur Erreichung dieser Ziele muss sich die Union mit den erforderlichen Mitteln ausstatten und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Herausforderungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen. Aus diesem Grund ist es angemessen, die Mobilisierung eines Teils der erforderlichen Mittel durch an den Kapitalmärkten aufgenommene Mittel zu ermöglichen. Diese aufgenommenen Mittel werden zurückgezahlt, sobald sich die Union wieder auf einem positiven Wachstumspfad befindet.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

1.4.3.Die Eigenmittelobergrenzen müssen vorübergehend angehoben werden, damit die EU ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann. Diese Anhebung ist zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten notwendig, die sich aus dieser außerordentlichen und befristeten Ermächtigung zur Mittelaufnahme ergeben.

Durch die Emission entstehen finanzielle Verbindlichkeiten der Union, die durch die notwendigen Mittelbindungen und Mittel während der Laufzeit dieser Verbindlichkeiten vollständig erfüllt werden. Die Mittelbindungen können in jährliche Tranchen über mehrere Jahre aufgeteilt werden.

1.4.4.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Mit dem geänderten Beschluss wird die Kommission ermächtigt, bis zu 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 durch Rückgriff auf die Finanzmärkte aufzubringen und die Einnahmen zur Unterstützung des Aufbauplans der EU im Rahmen des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens auf den EU-Haushalt zu übertragen.

Die Einnahmen aus der Mittelaufnahme werden in das Aufbauinstrument der EU fließen. Mit diesem Instrument werden Mittel für die verschiedenen politischen Maßnahmen bereitgestellt, die unter den Aufbauplan der EU fallen.

1.4.5.Ergebnis- und Wirkungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Ratifizierung und Inkrafttreten des Eigenmittelbeschlusses

Gesamtvolumen des im Rahmen des Aufbauinstruments aufgenommenen Kapitals;

Ausmaß, in dem Kapital in einer frühen Phase der Laufzeit des Aufbauinstruments aufgebracht wird, und Geschwindigkeit, mit der es den begünstigten Finanzierungsinstrumenten zur Verfügung gestellt wird

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Wegen des beispiellosen Charakters der Mittelaufnahme und der außergewöhnlichen Summe der aufzunehmenden Mittel wird um Genehmigung aller Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften aufgerufen.

Der EU-Haushalt wird ab 2028 mit den erforderlichen Rückzahlungen der an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel beginnen. Alle Verbindlichkeiten der Union, die sich aus dem vorgeschlagenen Rechtsakt ergeben, werden bis 2058 vollständig beglichen. Der Rückzahlungsplan sollte dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Hinblick auf eine stetige und vorhersehbare Verringerung der Verbindlichkeiten während des Gesamtzeitraums folgen. Die von der Union in einem bestimmten Jahr für die Rückzahlung des Kapitalbetrags zahlbaren Beträge dürfen 7,5 % des Höchstbetrags der für Ausgaben aufgenommenen Mittel nicht übersteigen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die COVID-19-Krise erfordert außergewöhnliche Maßnahmen. Die EU muss sich mit den Mitteln ausstatten, um ihr Ziel zu erreichen, nämlich die Wiederherstellung des langfristigen Wachstums und der Widerstandsfähigkeit der Volkswirtschaften der EU.

Um die nationalen öffentlichen Finanzen, die bereits von der Krise betroffen sind, zu entlasten, wird die EU mit diesem Beschluss ermächtigt, ausnahmsweise und vorübergehend Mittel aufzunehmen. Zu diesem Zweck ist eine vorübergehende Anhebung der Eigenmittelobergrenze erforderlich, um die finanziellen Verpflichtungen aus dieser außerordentlichen Ermächtigung zur Mittelaufnahme zu decken.

Dem EU-Aufbauinstrument kommen die Einnahmen aus der Mittelaufnahme zugute. Auf dieser Grundlage wird dieses Instrument finanzielle Unterstützung im Geiste der europäischen Solidarität mit den betroffenen Mitgliedstaaten bieten. Angesichts des Ausmaßes der Krise und ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen ist ein abgestimmtes Vorgehen auf EU-Ebene angemessener, um sicherzustellen, dass ausreichende Ressourcen mobilisiert werden, um wirksame Interventionen zu ermöglichen und die direkten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise abzumildern.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Union verfügt über Erfahrung mit der Mittelaufnahme zur Bereitstellung von Finanzhilfe, insbesondere im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und der Bereitstellung von Zahlungsbilanzhilfe.

Diese Erfahrung bezieht sich jedoch hauptsächlich auf den Teil der Mittelaufnahme im Rahmen der vorgeschlagenen Ermächtigung, der für die Dotierung von Darlehen verwendet werden soll.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Mit dem Eigenmittelbeschluss wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Mittel aufzunehmen. Durch ihn werden die Mittel für das Europäische Aufbauinstrument bereitgestellt, um die Mittel für die verschiedenen politischen Maßnahmen bereitzustellen, die unter den EU-Aufbauplan fallen.

Die im Rahmen dieses Instruments eingegangenen Verbindlichkeiten werden eine lange Laufzeit haben, weshalb die Obergrenzen des EU-Haushalts diesen erhöhten Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum Rechnung tragen müssen. Die durchschnittliche Laufzeit der von der EU aufgenommenen Schulden wird zwischen [5-20] Jahre betragen, mit der Möglichkeit längerer Laufzeiten (bis zu 30 Jahren). Der Vorschlag sieht auch die Möglichkeit eines Roll-over für die EU vor, sofern sich dies für die Verwaltung der Verbindlichkeiten als vorteilhaft erweist.

1.6.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

X    Finanzielle Auswirkungen vom Inkrafttreten des Beschlusses bis zum Ende der Laufzeit der Darlehen, die sich über mehrere mehrjährigen Finanzrahmen erstreckt; vor 2028 sind keine Fälligkeiten vorgesehen.

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit für die vorgeschlagene Anhebung der Eigenmittelobergrenze auf dauerhafter Grundlage

Durchführung mit einer Anlaufphase ab Inkrafttreten des Beschlusses.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 5

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Verordnung (EU, Euratom) 1046/2018;

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Im Einklang mit der Haushaltsordnung wird die Kommission jährlich im Rahmen ihres Berichts über ihre gesamte Mittelaufnahme im Rahmen des Instruments Bericht erstatten.

2.1.1.Ermittelte Risiken

Die Umsetzung erfolgt unter anderem durch die Emission von Schuldtiteln in großem Umfang an den internationalen Kapitalmärkten. Der plötzliche Anstieg der Emission von Schuldtiteln in einer Zeit, in der es wahrscheinlich zu einem umfassenden Rückgriff anderer Staaten und Institutionen auf die Kapitalmärkte kommen wird, birgt die Gefahr einer Verschlechterung der Bedingungen, die der Union zur Verfügung stehen. Dieses Risiko wird durch die Umsetzung einer neuen Schuldenmanagementstrategie bewältigt, die der Union dabei helfen soll, die besten verfügbaren Konditionen zu erhalten und gleichzeitig ihr ausgezeichnetes Rating zu erhalten.

Bei Darlehen, die den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Aufbau- und Resilienzfazilität gewährt werden, wird das Risiko der Nichtrückzahlung als unerheblich angesehen, da es sich um eine entfernte Möglichkeit handelt, dass ein EU-Mitgliedstaat die Rückzahlung von Schulden aussetzen muss.

Die Bewältigung dieser Risiken auf der Finanzierungs- und Darlehensseite erfordert erhebliche Investitionen in die Entwicklung der Mittelaufnahme/Darlehensvergabe und der Kapazität des Schuldenmanagements der Kommission. Durch diese Investitionen erklären sich die Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit dieser Politik durch die Einstellung von spezialisiertem Personal, auch von nationalen Schuldenverwaltungsstellen. Die Aufstockung des Personals wird auch für Unterstützungsdienste wie Rechnungsführung, Back-Office und spezielle IT-Unterstützung benötigt.

Die Anhebung der Eigenmittelobergrenzen ermöglicht es der Union, ihren finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten nachzukommen. Sie wird enden, wenn alle diese Verbindlichkeiten nicht mehr bestehen, d. h. wenn alle aufgenommenen Mittel zurückgezahlt sind und keine Risiken für Eventualverbindlichkeiten mehr bestehen.

2.1.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Durch das bestehende System der internen Kontrolle der Europäischen Kommission soll sichergestellt werden, dass die im Rahmen des Aufbauinstruments der EU zur Verfügung stehenden Mittel ordnungsgemäß und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften verwendet werden.

Das derzeitige System ist wie folgt aufgebaut:

1. Die für die interne Kontrolle zuständigen Teams konzentrieren sich auf die Einhaltung der geltenden Verwaltungsverfahren und Rechtsvorschriften. Zu diesem Zweck wird der Rahmen für die interne Kontrolle der Kommission angewendet.

2. Die regelmäßige Prüfung der Finanzhilfen und Verträge durch externe Prüfer, die im Rahmen dieses Instruments vergeben werden, wird vollständig in die jährlichen Prüfungspläne aufgenommen.

3. Evaluierung der gesamten Tätigkeiten durch externe Bewerter.

Die durchgeführten Maßnahmen können vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und vom Rechnungshof geprüft werden.

2.1.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Entfällt

2.2.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen bereits bestehen oder angedacht sind.

Es sind ein Höchstmaß an Transparenz und eine angemessene Überwachung der Verwendung der EU-Finanzmittel erforderlich. Für die Mitgliedstaaten, sonstige Begünstigte und die Kommission gelten Berichterstattungspflichten.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

·Keine bestehende Haushaltslinien

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 1046/2018

2

06.200301 Aufbauinstrument der Europäischen Union – periodische Kuponzahlung und Tilgung bei Fälligkeit

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

2

06.012001 Unterstützungsausgaben für das Europäische Aufbauinstrument

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben aus. Eine mit einem Erinnerungsvermerk versehene Haushaltslinie wird in den Haushaltsverfahren eingerichtet.

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

2

GD: BUDG

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

INSGESAMT

• Operative Mittel

 06.200301 Aufbauinstrument der Europäischen Union – periodische Kuponzahlung und Tilgung bei Fälligkeit 6

Verpflichtungen zu Preisen von 2018

(1)

202 757

726 570

1 402 108

2 525 035

3 070 263

4 104 667

5 359 447

17 390 847

Zahlungen zu Preisen von 2018

(2)

202 757

726 570

1 402 108

2 525 035

3 070 263

4 104 667

5 359 447

17 390 847

06.200301 Aufbauinstrument der Europäischen Union – periodische Kuponzahlung und Tilgung bei Fälligkeit

Verpflichtungen zu jeweiligen Preisen

215 168

786 463

1 548 040

2 843 599

3 526 767

4 809 272

6 405 035

20 134 344

Zahlungen zu jeweiligen Preisen

215 168

786 463

1 548 040

2 843 599

3 526 767

4 809 272

6 405 035

20 134 344

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 7  

06.012001

Verpflichtungen = Zahlungen zu Preisen von 2018

(3)

4 712

924

906

888

871

853

9 153

06.012001

Verpflichtungen = Zahlungen zu jeweiligen Preisen

(3)

5 000

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

10 000

Mittel INSGESAMT
(Rubrik 2) 

Verpflichtungen zu Preisen von 2018

= 1 + 3

207 469

727 494

1 403 013

2 525 923

3 071 133

4 105 521

5 359 447

17 400 000

Zahlungen zu Preisen von 2018

= 2 + 3

207 469

727 494

1 403 013

2 525 923

3 071 133

4 105 521

5 359 447

17 400 000

Verpflichtungen zu jeweiligen Preisen

= 1 + 3

220 168

787 463

1 549 040

2 844 599

3 527 767

4 810 272

6 405 035

20 144 344

Zahlungen zu jeweiligen Preisen

= 2 + 3

220 168

787 463

1 549 040

2 844 599

3 527 767

4 810 272

6 405 035

20 144 344





Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

GD BUDG

• Personal

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD BUDG INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT 
unter RUBRIK 5 (2020) und RUBRIK 7 (2021-2027) 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Verpflichtungen

Zahlungen

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden in den Haushaltsjahren 2020-2027 die folgenden operativen Mittel benötigt: Zahlung der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Zinsen

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Zusammenfassung

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 2027

INSGESAMT

RUBRIK 5 (7 ab 2021) 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5 (7) 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 5 8  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungs- 
ausgaben

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

2020:

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 jj  9

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

DG BUDG steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Emission von Schuldtiteln, Darlehensverwaltung und Rechnungslegung, Abwicklung.

Externes Personal

Emission von Schuldtiteln, Kreditverwaltung und Rechnungslegung, Abwicklung.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

X    Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen und dem vorgeschlagenen nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Neuprogrammierung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Revision des Mehrjährigen Finanzrahmens.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

X Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. 10

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die zweckgebundenen Einnahmen (Einnahmenlinie noch festzulegen)

Während des Durchführungszeitraums werden X Mrd. EUR aus Erlösen der Mittelaufnahme externe zweckgebundene Einnahmen für Finanzhilfen an die Mitgliedstaaten und Haushaltsgarantien darstellen.

Mio. EUR (gerundet)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

insgesamt

konstante Preise 2018

jeweilige Preise

(1)    European Economic Forecast, Institutional Paper 125. Mai 2020.
(2)    SWD(2020) XXXX.
(3)    In den Haushaltsverfahren 2020 und 2021 festzulegen. ABM: tätigkeitsbezogenes Management; ABB: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(4)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(5)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx
(6)    Da die Darlehen ab 2028 fällig werden, werden in den Vorjahren nur Kuponzahlungen erfolgen.
(7)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(8)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(9)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
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