EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 20.7.2020
COM(2020) 328 final
2020/0147(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/680/EU zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, die Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Gründe und Ziele des Vorschlags
Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.
Dänemark und Schweden haben eine Verlängerung ihrer bestehenden Ausnahmeregelung beantragt, die erstmals mit der Entscheidung 2000/91/EG gewährt und mit den Entscheidungen 2003/65/EG und 2007/132/EG sowie dem Beschluss 2013/680/EU verlängert wurde. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 2. April 2020 von dem Antrag Dänemarks und Schwedens. Mit Schreiben vom 3. April 2020 teilte die Kommission Dänemark und Schweden mit, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.
Allgemeiner Kontext
Dänemark und Schweden haben gemeinsam vereinfachte Regeln für den Abzug bzw. die Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühren für die Öresund-Festverbindung zwischen Dänemark und Schweden eingeführt. Dies wurde für erforderlich erachtet, weil die normale Mehrwertsteuerregelung einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerbehörden mit sich gebracht hätte.
Nach der normalen MwSt-Regelung gemäß den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der MwSt-Richtlinie muss die Mehrwertsteuer von dem Mitgliedstaat abgezogen oder erstattet werden, in dem sie geschuldet oder entrichtet wurde. Da die Öresund-Festverbindung teils in dänischem, teils in schwedischem Hoheitsgebiet liegt, müsste die auf die Benutzungsgebühr gezahlte Mehrwertsteuer nach Maßgabe des Gebührenanteils, der auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes entfällt, abzuziehen sein – nämlich zu 50 % in Dänemark und zu 50 % in Schweden.
In der Praxis würde dies bedeuten, dass in Dänemark oder Schweden ansässige Steuerpflichtige jeweils nur 50 % der Mehrwertsteuer über die regelmäßigen Mehrwertsteuererklärungen in ihrem Mitgliedstaat der Besteuerung erstattet bekämen. Die übrigen 50 % müssten über einen Erstattungsantrag gemäß der Richtlinie 2008/9/EG von dem jeweils anderen Mitgliedstaat zurückgefordert werden. Darüber hinaus wären auch Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark oder Schweden ansässig sind, gezwungen, die Mehrwertsteuer über zwei separate Erstattungsanträge gemäß der Richtlinie 2008/9/EG, einen an Dänemark und den anderen an Schweden, zurückzufordern. Außerhalb des Gebiets der Union ansässige Steuerpflichtige hätten entsprechend Erstattungsanträge gemäß der Richtlinie 86/560/EWG an Dänemark und an Schweden zu richten.
Durch die bestehende Ausnahmeregelung für Dänemark und Schweden wird die MwSt-Regelung für den Abzug bzw. die Erstattung der Mehrwertsteuer vereinfacht. Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung ist es möglich, dass der Abzug bzw. die Erstattung in Bezug auf die Benutzungsgebühr in einem einzigen Land erfolgt. Die vereinfachte Regelung sieht Folgendes vor:
–
In Dänemark oder in Schweden ansässige Steuerpflichtige können die gesamte abzugsfähige Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühren jeweils einschließlich der Mehrwertsteuer auf die Benutzung des Teils der Verbindung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, im Wege der regelmäßigen Mehrwertsteuererklärung abziehen.
–
Die Erstattung der abzugsfähigen Mehrwertsteuer nach dem Verfahren der Richtlinie 2008/9/EG für in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark oder Schweden ansässige Steuerpflichtige oder nach dem Verfahren der Richtlinie 86/560/EWG für außerhalb der Union ansässige Steuerpflichtige sollte ausschließlich bei den schwedischen Behörden beantragt werden.
Dänemark und Schweden beantragen, diese Vereinfachungsregelung weiter zu verlängern.
Nach den von Schweden bereitgestellten statistischen Informationen stellt die im Interesse der Steuerpflichtigen eingeführte Ausnahmeregelung eine erhebliche Vereinfachung bei der Erstattung der auf die Benutzung der Öresund-Festverbindung gezahlten Gebühren dar und hat sich bewährt. Die Kommission vertritt ferner die Ansicht, dass diese Art von grenzüberschreitendem Vorsteuerabzug ein Modell für die Vereinfachung der den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen ist, das längerfristig durch eine generelle einzige Anlaufstelle („one stop shop“) ausgeweitet werden könnte.
Die Kommission ist daher der Ansicht, dass eine erneute Verlängerung zweckmäßig ist.
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Eine gegenüber Dänemark und Schweden am 24. Januar 2000 gewährte und am 21. Januar 2003, am 30. Januar 2007 und am 13. November 2013 verlängerte Ausnahmeregelung.
Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Entfällt.
2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN
Anhörung interessierter Kreise
Entfällt.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
Folgenabschätzung
Der vorgeschlagene Beschluss soll das Verfahren für Abzug und Erstattung der Mehrwertsteuer auf Gebühren, die Steuerpflichtige zur Benutzung der Öresund-Festverbindung zwischen Dänemark und Schweden entrichten, vereinfachen und dürfte sich daher in wirtschaftlicher Hinsicht positiv auswirken.
Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung werden die Auswirkungen in jedem Falle begrenzt sein.
3.RECHTLICHE ASPEKTE
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Ermächtigung Dänemarks und Schwedens zur Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der MwSt-Richtlinie hinsichtlich der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug abweichenden Regelung.
Rechtsgrundlage
Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
Subsidiaritätsprinzip
Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Der Beschluss betrifft die Ermächtigung zweier Mitgliedstaaten auf deren eigenen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar.
Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen.
Wahl des Instruments
Vorgeschlagene Instrumente: Sonstiges.
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:
Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen MwSt-Systems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das einzige geeignete Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.
5.FAKULTATIVE ANGABEN
Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.
2020/0147 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/680/EU zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, die Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit den bei der Kommission am 20. Februar 2020 registrierten Schreiben beantragten Dänemark und Schweden die Ermächtigung, weiterhin eine Regelung anzuwenden, die von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG abweicht, nach denen ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muss, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet wurde.
(2)Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten am 2. April 2020 von den Anträgen Dänemarks und Schwedens. Mit Schreiben vom 3. April 2020 teilte die Kommission Dänemark und Schweden mit, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.
(3)Die Anträge auf eine Ausnahmeregelung beziehen sich auf den Abzug bzw. die Erstattung der Mehrwertsteuer, die auf die Benutzungsgebühren für die Öresund-Festverbindung zwischen Dänemark und Schweden entrichtet wird. Gemäß den Mehrwertsteuer-Bestimmungen über den Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist die Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühr der Öresund-Festverbindung teils an Dänemark und teils an Schweden zu zahlen.
(4)Abweichend von der Verpflichtung, wonach ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muss, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet wurde, wurden Dänemark und Schweden mit der Entscheidung 2000/91/EG des Rates ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2002 eine Ausnahmeregelung anzuwenden, die es ermöglicht, dass ein Steuerpflichtiger sich nur an eine einzige Verwaltung wenden muss, um die Steuer zurückzuerhalten. Die Ermächtigung zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung wurde anschließend mit der Entscheidung 2003/65/EG des Rates bis zum 31. Dezember 2006 und mit dem Beschluss 2007/132/EG des Rates bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/680/EU des Rates wurden Dänemark und Schweden ermächtigt, vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eine von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden.
(5)Die Rechts- und Sachlage, auf die sich diese Abweichung stützt, hat sich nicht geändert und besteht weiter fort. Dänemark und Schweden sollten daher ermächtigt werden, die Ausnahmeregelung für einen befristeten Zeitraum weiter anzuwenden.
(6)Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —
(7)Der Durchführungsbeschluss 2013/680/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/680/EU wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2027“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident