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Document 52020PC0319

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EG zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

COM/2020/319 final

Brüssel, den 16.7.2020

COM(2020) 319 final

2020/0142(APP)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EG zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Europäische Union hat am 4. Oktober 2016 das Übereinkommen von Paris ratifiziert und sich verpflichtet, einen Beitrag zur Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf deutlich unter 2 °C zu leisten und Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C zu begrenzen. Im Anschluss an diese internationale Verpflichtung hat die EU gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten vereinbart, ehrgeizige Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von 80 % bis 95 % bis zum Jahr 2050 und von 40 % bis zum Jahr 2030 festzulegen.

Im November 2018 hat die Europäische Kommission ihre strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft bis zum Jahr 2050 – „Ein sauberer Planet für alle“ – verabschiedet. 1 Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates skizzierte die Kommission in ihrer Mitteilung eine Reihe von Maßnahmen, unter anderem zur Prüfung der Frage, wie das Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Abwicklung zur Förderung bahnbrechender Technologien für eine nahezu kohlenstofffreie Stahlerzeugung eingesetzt werden könnte.

Im Einklang mit ihrer langfristigen Vision veröffentlichte die Kommission im Dezember 2019 eine Mitteilung über den Europäischen Grünen Deal 2 . Unter den zu ergreifenden Maßnahmen hat die Kommission die Dekarbonisierung des Stahlsektors ganz oben auf die politische Agenda gesetzt und sich verpflichtet zu prüfen, ob ein Teil der im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Abwicklung bereitgestellten Mittel dazu verwendet werden kann, das für das Jahr 2030 gesetzte Ziel nahezu kohlenstofffreier Stahlerzeugungsprozesse zu fördern. In den nächsten Jahrzehnten benötigt Europa zusätzliche Investitionen in Höhe von 175 bis 290 Mrd. EUR pro Jahr. In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission im Rahmen des Investitionsplans für den Grünen Deal die Überarbeitung der Rechtsgrundlagen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl vor, um Anreize für privates Kapital zu schaffen, das in grüne Projekte fließen soll.

Das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (RFCS) ist ein EU-Finanzierungsprogramm zur Finanzierung von Forschungsprojekten im Kohle- und Stahlsektor. Der RFCS verfügt über eigene Rechtsgrundlagen außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens. Nach dem Auslaufen des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahr 2002 und gemäß dem den EU-Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 37 errichteten die Mitgliedstaaten den neuen „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ (RFCS) als Fortsetzung der EGKS-Programme für Forschung und technologische Entwicklung in den Bereichen Kohle und Stahl. Mit dem RFCS-Forschungsprogramm werden jährlich etwa 40 Mio. EUR für die Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) und von Innovationen sowohl im Kohle- als auch im Stahlsektor aufgewendet, wobei 27,2 % in den Kohlesektor und 72,8 % in den Stahlsektor fließen. Dabei werden Partner aus der Industrie, KMU, führende Forschungszentren und Hochschulen in der gesamten Europäischen Union zusammengebracht, um Wissen aufzubauen und Innovationen anzustoßen. Die Tätigkeiten werden gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 37 durch die Einnahmen aus dem Vermögen der EGKS in Abwicklung finanziert. Um etwaige durch Entwicklungen auf den Finanzmärkten bedingte Schwankungen des für Forschungsarbeiten zur Verfügung stehenden Finanzierungsvolumens so gering wie möglich zu halten, wird ein Glättungsmechanismus angewandt. Aufgrund der sinkenden Einnahmen aus der Vermögensverwaltung sank die Finanzierung des RFCS-Haushalts aus dem Nettoeinkommen und dem Glättungsmechanismus jedoch von 42 Mio. EUR im Jahr 2017 auf 12 Mio. EUR im Jahr 2019. Im Jahr 2017 schlug die Kommission die Verwendung von aufgehobenen Mittelbindungen und Einziehungsanordnungen vor, um den Haushalt bis 2020 auf 40 Mio. EUR aufzustocken. 3 Im April 2018 verabschiedete das Europäische Parlament eine legislative Entschließung [P8_TA (2018) 0061] 4 zu seiner Zustimmung zum Beschluss 2018/599 des Rates 5 ‚ mit dem die Verwendung aller seit 2003 im Rahmen des Programms „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ (RFCS) aufgehobenen Mittelbindungen und Einziehungsanordnungen genehmigt werden sollte. In diesem Beschluss forderte das Europäische Parlament, die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung aktiver zu gestalten oder sogar einige dieser Mittel für Großprojekte zu verwenden, um den europäischen Stahl sauber und wettbewerbsfähig zu machen.

Anerkanntermaßen 6 ist eine jährliche Finanzierung von mindestens 40 Mio. EUR erforderlich, um das Forschungsprogramm des RFCS erfolgreich durchführen zu können. Angesichts der gegenwärtigen Zinsrate, der Ausschöpfung der für den Glättungsmechanismus verfügbaren Mittel und angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs wird es jedoch schwierig werden, kurz- bis mittelfristig angemessene jährliche Renditen für die investierten Vermögenswerte zu erzielen.

Eine kürzlich vom Rechnungshof durchgeführte Analyse der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl 7 ergab, dass die Finanzierung des RFCS allein auf der Grundlage der Einnahmen aus der Vermögensverwaltung im derzeitigen Zinsumfeld nicht tragfähig ist. Der Rechnungshof wies insbesondere darauf hin, dass die Überarbeitung der Finanzleitlinien dringend erforderlich sei und sich mit der Frage zu befassen hätte, wie das Eigenkapital der EGKS in Abwicklung innerhalb der Forschungsrahmenprogramme der EU produktiv eingesetzt werden könnte.

Im Juni 2019 forderten die Beratungsgremien Kohle und Stahl (CAG und SAG) 8 die Überarbeitung der Rechtsgrundlagen, um die Fortführung des Programms zu gewährleisten und gleichzeitig die Ziele an die aktuellen Erfordernisse des Sektors anzupassen. Gleichzeitig befürworteten sie die schrittweise Nutzung eines Anteils der Vermögenswerte in Höhe von etwa einem Drittel (was etwa 50-70 Mio. EUR pro Jahr für den Zeitraum 2021-2027 entspricht) zur Finanzierung von Forschungsprojekten für den Kohle- und Stahlsektor in Synergie mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang, den Initiativen „Kohleregionen im Wandel“ 9 , Horizont Europa und dem Innovationsfonds. Am 25. Juni 2019 billigte das gemeinsame Ad-hoc-CAG-SAG-Gremium die Freigabe des EGKS-Vermögens.

Forschung und Innovation ermöglichen in den energieintensiven Sektoren die Entwicklung und Demonstration einer Anlage in angemessenem Maßstab, um alle technischen und wirtschaftlichen Daten zu testen, damit die industrielle oder kommerzielle Nutzung der Technologie mit dem geringsten Risiko erfolgen kann. So schlägt die Kommission im Rahmen der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal vom Jahr 2019 vor, bahnbrechende saubere Stahltechnologien zu fördern, die bis 2030 zu einer kohlenstofffreien Stahlerzeugung führen sollen, und zu prüfen, ob ein Teil der im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl freigesetzten Mittel verwendet werden kann. Der Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird insbesondere eine saubere Stahlproduktion entwickeln, die einen potenziellen Wandel bewirken und für andere energieintensive Sektoren, wie Chemikalien und Zement, den Anstoß für eine Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 geben kann.

Folglich hat eine Überarbeitung der RFCS-Rechtsgrundlagen an Relevanz, Dringlichkeit und Vorgabencharakter gewonnen.

Vor diesem Hintergrund werden im Rahmen des vorliegenden Vorschlags Änderungen der derzeit geltenden Entscheidung angeregt. Damit soll ein Teil des Vermögens 10 der EGKS in Abwicklung für den Zeitraum 2021-2027 zur Veräußerung freigegeben werden, sodass jährlich eine Mittelzuweisung an RFCS in Höhe von 111 Mio. EUR zur Verfügung gestellt werden kann. Mit dieser jährlichen Mittelzuweisung wird auch weiterhin die kooperative Forschung in den Kohle- und Stahlsektoren im Rahmen des RFCS-Forschungsprogramms unterstützt; sie wird auch bahnbrechende Technologien unterstützen, mit deren Hilfe bis 2030 nahezu kohlenstofffreie Stahlerzeugung ermöglicht wird, und Forschungsprojekte für den Kohlesektor, die den gerechten Übergang bereits stillgelegter oder im Stilllegungsprozess befindlicher Kohlebergwerke sowie der entsprechenden Infrastruktur in Übereinstimmung mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 ermöglichen. Insbesondere im Hinblick auf den Stahlindustriesektor wird sich die Kommission darum bemühen, Forschungsprojekte durch eine spezielle koprogrammierte Partnerschaft für sauberen Stahl 11 in Synergie mit anderen Programmen der Europäischen Union, insbesondere mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, zu unterstützen.

Eine europäische öffentlich-private Partnerschaft gilt als ein wertvolles Instrument zur Unterstützung der Entwicklung und Durchführung von Forschungstätigkeiten von strategischer Bedeutung, damit die Union in die Lage versetzt wird, globale Herausforderungen zu bewältigen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

Vorgeschlagene Änderungen, mit denen erforderlichenfalls die Nutzung der Fondsmittel zur Bereitstellung einer jährlichen Mittelzuweisung von 40 Mio. EUR und zur Finanzierung großer Forschungs- und Innovationsprojekte ermöglicht wird

Es wird vorgeschlagen, die Entscheidung 2003/76/EG dahingehend zu ändern‚ dass dem RFCS bis zum Jahr 2027 eine jährliche Mittelzuweisung gewährt wird, die wie folgt verwendet wird: Mit 40 Mio. EUR pro Jahr wird die kooperative Forschung im Kohle- und Stahlsektor finanziert, während mit den verbleibenden 71 Mio. EUR bahnbrechende Technologien zur Förderung einer nahezu kohlenstofffreien Stahlerzeugung und Forschungsprojekte finanziert werden, mit denen der gerechte Übergang bereits stillgelegter oder im Stilllegungsprozess befindlicher Kohlebergwerke und der damit verbundenen Infrastruktur im Einklang mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang verwaltet werden sollen. Diese Mittelzuweisungen und die damit verbundenen Zahlungen sollten sich aus den Nettoeinnahmen aus Investitionen und erforderlichenfalls aus den Erlösen aus dem Verkauf von Vermögenswerten ergeben.

Diese Zuweisung sollte im Beschluss ausdrücklich verankert werden, um einen vorhersehbaren Ressourcenfluss in ausreichendem Umfang zu ermöglichen, damit die gewünschte Unterstützung für die kooperative Forschung im Stahl- und Kohlesektor fortgesetzt werden kann.

Bisher wurden die Vermögenswerte der EGKS in Abwicklung auf der Grundlage verwaltet, nach der die Erträge aus den investierten Vermögenswerten die Mittel zur Finanzierung von Forschungsprojekten darstellen sollten. Dies spiegelt sich im Wortlaut des Abschnitts 1 („Verwendung der Mittel“) des Anhangs der Entscheidung 2003/77/EG des Rates und des Erwägungsgrundes 3 derselben Entscheidung wider, wonach „das gesamte nach der Abwicklung verfügbare Kapital des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl weiterhin zur Verfügung stehen sollte“.

Aus den oben dargelegten Gründen steht ein solcher Ansatz nicht im Einklang mit dem im Hinblick auf die Durchführbarkeit eines sinnvollen Forschungsprogramms für den Stahl- und den Kohlesektor erforderlichen Bedarf an Finanzmitteln.

Die Aufrechterhaltung der Forderung einer Beibehaltung der Vermögenswerte stellt daher keine realistische Haltung dar und bedarf einer Änderung. Außerdem besteht keine Verpflichtung mehr, die Rücklagen zu halten, um den Gläubigern der EGKS Sicherheiten zu bieten, da es keine ausstehenden Anleihen mehr gibt.

In diesem Sinne ist es erforderlich, die Entscheidung zu ändern, um den Erfordernissen der zugrunde liegenden Politik, für deren Zwecke der EGKS in Abwicklung eingesetzt werden soll, und der Herausforderung besser Rechnung zu tragen, Renditen auf einem vor dem Hintergrund der derzeitigen Marktbedingungen erforderlichen Niveau zu erzielen, und gleichzeitig genügend Vermögenswerte der EGKS zu erhalten, um nach 2027 Einnahmen zu erzielen.

Es wird vorgeschlagen, den Glättungsmechanismus abzuschaffen, da er nach der Annahme der vorgeschlagenen Änderungen als ein überholtes Instrument zu betrachten ist.

Darüber hinaus wird die Kommission die Überarbeitung der Entscheidung dazu nutzen, um Forderungen abzuschreiben, wenn die voraussichtlichen Beitreibungskosten den einzuziehenden Betrag übersteigen würden und die Abschreibung dem Ansehen der Union nicht schaden würde, wenn die Forderung wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder eines anderen Insolvenzverfahrens nicht beigetrieben werden kann und wenn die Einziehung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Schließlich sollten Artikel 2 Absatz 2, in dem das Verfahren für die Annahme der mehrjährigen finanziellen Leitlinien für die Verwaltung des Vermögens festgelegt wird, und Artikel 4 Absatz 3, in dem das Verfahren für die Annahme der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Programm festgelegt wird, gestrichen werden, da sie nun mit Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls Nr. 37 12 redundant werden.

Diese redundanten Bestimmungen sollten aus Gründen der Transparenz gestrichen werden, da sie nicht mehr geltend gemacht werden können.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag ist Teil eines Legislativpakets zur Überarbeitung des RFCS-Forschungsprogramms. Insbesondere steht der Vorschlag im Zusammenhang mit folgenden Rechtsakten:

·Kommissionsvorschlag zur Änderung der Entscheidung 2008/376/EG des Rates über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm;

·Kommissionsvorschlag zur Änderung der Entscheidung 2003/77/EG des Rates zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des RFCS. Die Überarbeitung der Entscheidung 2003/77/EG des Rates, für die die Generaldirektion Haushalt zuständig ist, steht auch im Einklang mit dem Bericht über die Abwicklung der EGKS durch den Europäischen Rechnungshof aus dem Jahr 2019.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag wird im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris, der Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ 13 , die den Rahmen für die Umwandlung der EU in den ersten klimaneutralen Kontinent bis 2050 vorgibt, und mit der am 14. Januar 2020 vorgelegten nachfolgenden Mitteilung der Kommission über einen Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal – dem Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa 14 – überarbeitet.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der EU ist Artikel 2 des Protokolls (Nr. 37) zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Bestimmungen zur Durchführung des Protokolls wurden in einer Entscheidung des Rates festgelegt, deren Änderung unter das alleinige Initiativrecht der Kommission für Gesetzgebungsvorschläge fällt.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag ist erforderlich für die Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des den EU-Verträgen beigefügten Protokolls über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl.

Wahl des Instruments

Mit dem Rechtsakt wird eine Entscheidung des Rates geändert, sodass es sich um einen Beschluss handeln muss.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Der Vorschlag stützt sich auf die Ergebnisse des Siebenjahresberichts, in dem mit Unterstützung eines Expertengremiums 15 eine Überwachung des RFCS-Programms, einschließlich einer Bewertung des erwarteten Nutzens, durchgeführt wird . Der jüngste Siebenjahresbericht wurde am 5. Februar 2020 veröffentlicht. 16 Die Sachverständigen analysierten die Funktionsweise des RFCS-Programms, bewerteten die technologischen Entwicklungen und den erwarteten Nutzen des Programms für den Sektor und die Gesellschaft und formulierten Empfehlungen für die Verbesserung des Programms, einschließlich einer Überarbeitung der Rechtsgrundlage.

Konsultation der Interessenträger

Die RFCS-Interessenträger waren an mehreren Ad-hoc-Sitzungen, Sitzungen der Beratergremien (Beratungsgremium Kohle – CAG, Beratungsgremium Stahl – SAG) und an COSCO-Sitzungen (entspricht dem Programmausschuss im Rahmen der Initiative Horizont 2020) beteiligt. Als direktes Ergebnis dieser Zusammenkünfte wurde am 25. Juni 2019 von dem gemeinsamen Ad-hoc-Gremium CAG-SAG die Freigabe des EGKS-Vermögens gebilligt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die vorläufigen Ergebnisse des aktuellen RFCS-Monitoring- und -Bewertungsberichts wurden im Rahmen des von der Europäischen Kommission am 28. März 2019 ausgerichteten Seminars „Stahl und Kohle: eine neue Perspektive“ vorgestellt, an dem über 100 Interessenträger teilnahmen. 17  

Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung ist für die vorgeschlagene Überarbeitung nicht erforderlich, da die erwarteten wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen unerheblich sein dürften.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag stützt sich auf die Ergebnisse des Siebenjahresberichts, in dem eine regelmäßige Überprüfung des RFCS-Programms, einschließlich einer Bewertung des erwarteten Nutzens, vorgesehen ist.

Grundrechte

Der Vorschlag steht mit dem Schutz der Grundrechte im Einklang.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Mit dem Vorschlag werden keine neuen Verbindlichkeiten zulasten des Gesamthaushaltsplans im Rahmen des derzeitigen MFR geschaffen.

5.WEITERE ANGABEN

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Änderungen beschränken sich somit auf folgende Bestimmungen:

(1)Artikel 1 Absatz 1a:

Mit diesem Artikel wird die Geringfügigkeitsklausel auf der Grundlage von Artikel 101 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union eingeführt. Damit wird die Kommission in die Lage versetzt, in einer begrenzten Anzahl spezifischer Fälle auch ohne Ausschöpfung aller möglichen Abhilfemöglichkeiten Forderungen abzuschreiben, wenn die voraussichtlichen Beitreibungskosten den einzuziehenden Betrag übersteigen würden und die Abschreibung dem Ansehen der Union nicht schaden würde, bzw. bei Insolvenz des Schuldners oder wenn die Einziehung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Durch die Anwendung dieser Klausel wird ein ordnungsgemäßer Abschluss der Abwicklung ermöglicht.

(2)Artikel 2 Absatz 1:

Das Vermögen wird von der Kommission so verwaltet, dass bis zum Jahr 2027 eine jährliche RFCS-Mittelzuweisung in Höhe von [111 Mio. EUR] zur Finanzierung der Forschung in den Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehen, beibehalten wird, und zwar [40 Mio. EUR] zur Finanzierung der kooperativen Forschung in diesen Sektoren und [71 Mio. EUR] zur Finanzierung der Forschung für bahnbrechende Technologien zur Förderung nahezu kohlenstofffreier Stahlerzeugung und zur Finanzierung von Forschungs- und Innovationsprojekten für den gerechten Übergang bereits stillgelegter oder im Stilllegungsprozess befindlicher Kohlebergwerke und der damit verbundenen Infrastruktur in Übereinstimmung mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang für den Kohlenbergbausektor und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2. Ab dem Jahr 2027 wird das Vermögen von der Kommission nach dem Gebot der langfristigen Rentabilität verwaltet. Das Vermögen wird mit dem Ziel angelegt, seinen Wert zu erhalten und nach Möglichkeit zu erhöhen.

(3)Artikel 2 Absatz 1a:

1a.Die jährliche Mittelzuweisung von [111 Mio. EUR] setzt sich aus den Nettoeinnahmen aus den Investitionen und, wenn diese unzureichend sind, aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung, und nach Abschluss der Abwicklung aus dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zusammen.

(4)Artikel 2 Absatz 2 wird gestrichen.

(5)Artikel 3 Absatz 1:

1. Über die Abwicklungsoperationen gemäß Artikel 1 und die Anlagetransaktionen und Vermögensverwaltungsoperationen gemäß Artikel 2 werden alljährlich, getrennt von den sonstigen Finanzoperationen der Europäischen Union, eine Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Finanzbericht erstellt. Diese finanziellen Unterlagen gehen in die finanziellen Unterlagen ein, die die Kommission nach Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union jährlich erstellt.

(6)Artikel 3 Absatz 2:

2. Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geregelten Kontroll- und Entlastungsbefugnisse des Europäischen Parlaments, des Rates und des Rechnungshofes sind auf die Operationen gemäß Absatz 1 anwendbar.

(7)Artikel 4 Absatz 1:

1. Die Nettoerträge aus den in Artikel 2 genannten Anlagen und die Erlöse aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung; d. h. sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte außerhalb des Forschungsrahmenprogramms in den Sektoren bestimmt, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen. Sie bilden den Forschungsfonds für Kohle und Stahl und werden von der Kommission verwaltet.

(8)Artikel 4 Absatz 3 wird gestrichen.

(9)In Artikel 5 wird Absatz 2 gestrichen.

(10)Der Anhang wird gestrichen.

2020/0142 (APP)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EG zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 181,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist gemäß Artikel 97 des Vertrags am 23. Juli 2002 abgelaufen. Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) sind am 24. Juli 2002 auf die Union übergegangen.

(2)Nach dem Protokoll Nr. 37 gilt der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002 als Vermögen für Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die Bezeichnung „EGKS in Abwicklung“, und nach Abschluss der Abwicklung als „Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl“.

(3)Ferner sieht das Protokoll Nr. 37 vor, dass die Erträge aus diesem Vermögen, das als „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet wird, im Einklang mit diesem Protokoll und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakten ausschließlich für die außerhalb des Forschungsrahmenprogramms durchgeführten Forschungsarbeiten in Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, verwendet werden.

(4)Am 1. Februar 2003 hat der Rat die Entscheidung 2003/76/EG 19 2 angenommen, in der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls Nr. 37 festgelegt werden.

(5)Aufgrund der niedrigen Zinssätze gehen die Einnahmen für die Finanzierung von Forschungsprojekten im Kohle- und Stahlsektor rasch zurück.

(6)Dies führt dazu, dass das für die Durchführung einer jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden „Programm“) zur Verfügung stehende kritische Mindestniveau der Haushaltsmittel möglicherweise nicht erreicht werden kann.

(7)Ein kritischer Mindesthaushalt für die Organisation einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist erforderlich, damit das Programm sinnvolle Unterstützung für aussichtsreiche Kooperationsforschungsprojekte mit der kritischen Masse und dem EU-Mehrwert für die Verbesserung der Nachhaltigkeit, d. h. Gesundheit, Sicherheit, Arbeitsbedingungen und die Verringerung der Umweltauswirkungen in den Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehen, bieten kann.

(8)In ihrer Mitteilung über den europäischen Grünen Deal (COM (2019) 640 final) verpflichtete sich die Kommission, bahnbrechende Technologien für sauberen Stahl zu unterstützen, die bis zum Jahr 2030 zu einer nahezu kohlenstofffreien Stahlerzeugung führen sollten. Zu diesem Zweck verpflichtete sich die Kommission, zu prüfen, ob ein Teil der Mittel im Rahmen der EGKS in Abwicklung verwendet werden könnte.

(9)Um die EU-Ziele zu erreichen, wurde in der Mitteilung „Der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa und der Mechanismus für einen gerechten Übergang“ (COM(2020) 21 final) eine Überarbeitung der RFCS-Rechtsgrundlagen für notwendig erachtet, um die Verwendung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und – nach Abschluss der Abwicklung – des Vermögens des RFCS zu ermöglichen.

(10)Der Verkauf eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und – nach Abschluss der Abwicklung – des Vermögens des RFCS zur Finanzierung von Forschungsprojekten im Kohle- und Stahlsektor sollte unter der Bedingung gestattet werden, dass Reserven gebildet werden, um die Erfüllung der begrenzten verbleibenden Verpflichtungen zu gewährleisten, die sich aus unvorhersehbaren Verbindlichkeiten ergeben, und dass ein angemessener Teil des Vermögens, der für die genannten Zwecke nicht mehr benötigt wird, weiterhin zur Erzielung von Erträgen investiert werden sollte.

(11)Der Verkauf eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des RFCS könnte erforderlich sein, um dem RFCS bis zum Jahr 2027 eine jährliche Mittelzuweisung von [111 Mio. EUR] zu gewähren, die wie folgt verwendet wird: Mit [40 Mio. EUR] pro Jahr wird die kooperative Forschung im Kohle- und Stahlsektor finanziert, während mit den verbleibenden [71 Mio. EUR] bahnbrechende Technologien zur Förderung einer nahezu kohlenstofffreien Stahlerzeugung sowie Forschungsprojekte finanziert werden, mit denen der gerechte Übergang bereits stillgelegter oder im Stilllegungsprozess befindlicher Kohlebergwerke und der damit verbundenen Infrastruktur in Übereinstimmung mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 verwaltet werden soll. Die Möglichkeit, einen Teil des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des RFCS zu veräußern, beschränkt sich auf die Finanzierung der jährlichen Mittelzuweisungen für die Geschäftsjahre 2021-2027.

(12)Der RFCS sollte daher nicht nur durch die Nettoeinnahmen aus den Anlagen finanziert werden, sondern gegebenenfalls auch aus den Erlösen aus dem Verkauf eines Teils des Vermögens des Fonds bis zu dem für den Zeitraum 2021-2027 vorgesehenen Betrag.

(13)Artikel 2 Absatz 2, in dem das Verfahren für den Erlass der mehrjährigen finanziellen Leitlinien für die Verwaltung des Vermögens festgelegt wird, und Artikel 4 Absatz 3, in dem das Verfahren für den Erlass der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Programm festgelegt wird, sollten gestrichen werden, da sie nun mit Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls Nr. 37 redundant sind.

(14)Es wird vorgeschlagen, den Glättungsmechanismus abzuschaffen, da es sich um ein überholtes Instrument handelt.

(15)Artikel 1 sollte ein neuer Absatz hinzugefügt werden, mit dem die Abschreibung von Forderungen auf der Grundlage der in Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung 20 festgelegten Grundsätze ermöglicht wird.

(16)Die Entscheidung 2003/76/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/76/EG wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 1 wird wie folgt geändert:

(a)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„1a. Die Kommission nimmt in den nachfolgend genannten Fällen eine Abschreibung der Forderungen auch ohne Ausschöpfung aller oben genannten Abhilfemöglichkeiten vor:

(a)Wenn die voraussichtlichen Beitreibungskosten den einzuziehenden Betrag übersteigen würden und die Abschreibung dem Ansehen der Union nicht schaden würde;

(b)wenn die Forderung wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder eines anderen Insolvenzverfahrens nicht beigetrieben werden kann;

(c)wenn die Einziehung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.“

(2)Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Das Vermögen wird von der Kommission so verwaltet, dass bis zum Jahr 2027 eine jährliche RFCS-Mittelzuweisung in Höhe von [111 Mio. EUR] zur Finanzierung der Forschung in den Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehen, beibehalten wird, und zwar [40 Mio. EUR] zur Finanzierung der kooperativen Forschung in diesen Sektoren und [71 Mio. EUR] zur Finanzierung der Forschung für bahnbrechende Technologien zur Förderung einer nahezu kohlenstofffreien Stahlerzeugung und zur Finanzierung von Forschungs- und Innovationsprojekten für den gerechten Übergang bereits stillgelegter oder im Stilllegungsprozess befindlicher Kohlebergwerke und der damit verbundenen Infrastruktur in Übereinstimmung mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2. Ab dem Jahr 2027 wird das Vermögen von der Kommission nach dem Gebot der langfristigen Rentabilität verwaltet. Das Vermögen wird mit dem Ziel angelegt, seinen Wert zu erhalten und nach Möglichkeit zu erhöhen.“

(b)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„1a. Die jährliche Mittelzuweisung von [111 Mio. EUR] setzt sich aus den Nettoeinnahmen aus den Investitionen und, wenn diese unzureichend sind, aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, aus dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zusammen.“

(c)Absatz 2 wird gestrichen.

(2)In Artikel 3 erhält

(a)Absatz 1 folgende Fassung:

„1. Über die Abwicklungsoperationen gemäß Artikel 1 und die Anlagetransaktionen und Vermögensverwaltungsoperationen gemäß Artikel 2 werden alljährlich, getrennt von den sonstigen Finanzoperationen der Europäischen Union, eine Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Finanzbericht erstellt.

Diese finanziellen Unterlagen gehen in die finanziellen Unterlagen ein, die die Kommission nach Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union jährlich erstellt.“

(b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.  Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geregelten Kontroll- und Entlastungsbefugnisse des Europäischen Parlaments, des Rates und des Rechnungshofes sind auf die Operationen gemäß Absatz 1 anwendbar.“

(3)In Artikel 4 erhält

(a)Absatz 1 folgende Fassung:

„1. Die Nettoerträge aus den in Artikel 2 genannten Anlagen und die Erlöse aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens gelten als Einnahmen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung; d. h. sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte außerhalb des Forschungsrahmenprogramms in den Sektoren bestimmt, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen. Sie bilden den Forschungsfonds für Kohle und Stahl und werden von der Kommission verwaltet.“

(b)Absatz 3 wird gestrichen.

   

(4)Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen.

(5)Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    COM(2018) 773 final – Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen, Rat, den Rat den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank. Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft (28.11.2018).
(2)    COM(2019) 640 final, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Der europäische Grüne Deal (11.12.2019).
(3)    Beschluss (EU) 2018/599 des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EG (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 1)
(4)    https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2018-0061_DE.html
(5)    Beschluss (EU) 2018/599 des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EC (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 1)
(6)    Rechnungshof: Analyse Nr. 10/2019, Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl: Die Abwicklung erfolgt planmäßig, die Nachhaltigkeit der Forschungsförderung ist nicht länger tragfähig (S. 13).
(7)    Ebenda, S.17
(8)    Das Beratungsgremium Kohle (CAG) und das Beratungsgremium Stahl (SAG) haben die Aufgabe, die Kommission hinsichtlich der Aspekte der Kohle- bzw. Stahlpolitik bei der Verwaltung des Forschungsprogramms zu unterstützen. Die Mitglieder der Beratungsgremien werden von der Kommission ernannt und vertreten ein gemeinsames Interesse der Interessenträger. Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von 42 Monaten ernannt.
(9)    Siehe Erwägungsgrund 11.
(10)    Die für die Berechnung zu berücksichtigende Höhe des Vermögens entspricht dem Wert vom 31.12.2019.
(11)    Bei einer koprogrammierten Europäischen Partnerschaft handelt es sich um eine Initiative, die unter frühzeitiger Einbeziehung der Mitgliedstaaten ausgearbeitet wird und bei der sich die Union zusammen mit privaten und/oder öffentlichen Partnern (wie Industrie, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene tätig sind, oder Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Stiftungen und NRO) verpflichtet, die Entwicklung und Durchführung eines Forschungsprogramms gemeinsam zu unterstützen. Sie werden auf der Grundlage einer Absichtserklärung oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Kommission und öffentlichen und/oder privaten Partnern eingerichtet, in der die Ziele der Partnerschaft, die Verpflichtungen der Partner in Bezug auf finanzielle Leistungen und/oder Sachleistungen, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren sowie die vorzulegenden Leistungen festgelegt werden. Dies umfasst die Ermittlung ergänzender Forschungstätigkeiten, die von den Partnern und im Rahmen des Forschungsprogramms durchgeführt werden.
(12)    Zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidungen 2003/76 und 2008/376 enthielt das dem EGV beigefügte Protokoll (Nr. 34) über die finanziellen Auswirkungen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (2001) lediglich die Rechtsgrundlage für die Entscheidung 2003/76.
(13)    COM(2019) 640 vom 11. Dezember 2019.
(14)    COM(2020) 21 vom 14. Januar 2020.
(15)    Der Monitoring- und Bewertungsbericht ist in den Bestimmungen der Entscheidung des Rates Nr. 2008/376/EG vorgesehen, veröffentlicht im Amtsblatt vom 20. Mai 2008 (ABl. L 130/7) und geändert durch den Beschluss 2017/955 des Rates vom 29. Mai 2017.
(16)     https://ec.europa.eu/info/publications/research-fund-coal-and-steel-monitoring-and-assessment-report_en
(17) https://ec.europa.eu/research/index.cfm?pg=events&eventcode=9DB3A26D-B1D8-8BED     0A23CA684631B0CF
(18) 1     ABl. C  vom , S. .
(19) 2     ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22–24.
(20)    ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
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