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Document 52020PC0137

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in der Ukraine sowie der Gleichstellung von in der Ukraine erzeugtem Getreidesaatgut

COM/2020/137 final

Brüssel, den 7.4.2020

COM(2020) 137 final

2020/0053(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in der Ukraine sowie der Gleichstellung von in der Ukraine erzeugtem Getreidesaatgut


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Entscheidung 2003/17/EG des Rates betrifft die Gleichstellung bestimmter Nicht-EU-Länder in Bezug auf Feldbesichtigungen und auf die Erzeugung von Saatgut bestimmter Arten, die entsprechend den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG erfolgen. Die nationalen Bestimmungen, denen das in diesen Ländern geerntete und kontrollierte Saatgut hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der Modalitäten seiner Prüfung, Identitätssicherung, Kennzeichnung und Kontrolle unterworfen ist, bieten die gleiche Gewähr wie die Anforderungen, die für das in der Europäischen Union geerntete und kontrollierte Saatgut gelten. Die Ukraine gehört nicht zu diesen Nicht-EU-Ländern, weshalb Getreidesaatgut, das in diesem Land geerntet wird, derzeit nicht in die Europäische Union eingeführt werden darf.

Die Ukraine hat bei der Kommission einen Antrag auf Gleichstellung ihres Getreidesaatgutes gemäß der Entscheidung 2003/17/EG des Rates gestellt.

Daraufhin hat die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften der Ukraine geprüft und anschließend ein Audit des Feldbesichtigungssystems der Ukraine und ihres Zertifizierungssystems für Getreidesaatgut durchgeführt. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Anforderungen und das bestehende System denjenigen der Union gleichwertig sind und die gleiche Gewähr bieten wie das Unionssystem.

Daher sollte Saatgut aus der Ukraine mit einem vom Europäischen Parlament und vom Rat zu erlassenden Beschluss als dem in der Europäischen Union geernteten, erzeugten und kontrollierten Getreidesaatgut gleichwertig anerkannt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dies ist eine technische Umsetzung bestehender Vorschriften und steht somit im Einklang mit den bestehenden politischen Bestimmungen im Bereich des Inverkehrbringens von Saatgut.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen des Assoziierungsabkommens EU-Ukraine, da er den Handel mit Saatgut fördern wird, der den Vorschriften der Union entspricht.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Rechtsakts ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV, der das Europäische Parlament und den Rat ermächtigt, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik notwendigen Bestimmungen festzulegen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Anforderungen an Saatgut sind auf Unionsebene geregelt. Um den freien Verkehr von eingeführtem Saatgut im Binnenmarkt zu gewährleisten, sind Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich.

Verhältnismäßigkeit

Dies ist die einzige mögliche Form von Maßnahmen der Union zur Erreichung des verfolgten Ziels.

Wahl des Instruments

Das Rechtsinstrument ist in der Rechtsgrundlage, Artikel 43 Absatz 2 AEUV, vorgesehen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend

Konsultation der Interessenträger

Die Mitgliedstaaten wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterrichtet und konsultiert. Eine gesonderte Konsultation war nicht erforderlich, da die Initiative nur die technische Umsetzung bestehender Vorschriften betrifft und im Rahmen ähnlicher Initiativen in der Vergangenheit keine gesonderte Konsultation stattgefunden hat. Die Ukraine selbst hat sich zu dem Entwurf des Auditberichts geäußert, in dem keine wesentlichen Kontroversen festgestellt wurden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat in Austausch mit der Ukraine eine Analyse der Rechtsvorschriften durchgeführt und ihre Dienststellen haben eine Inspektion in der Ukraine durchgeführt. Sie hat einen Bericht erstellt, in dem die erforderlichen Daten zur Begründung der Initiative dargelegt sind.

Folgenabschätzung

Es handelt sich um einen Beschluss rein technischer Art, mit dem bestehende Vorschriften umgesetzt werden; eine Folgenabschätzung ist daher nicht erforderlich.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Dieser Vorschlag steht nicht im Zusammenhang mit REFIT. Der Vorschlag wird den Handel zwischen der Ukraine und der EU fördern. Durch Investitionen in Saatguterzeugungskapazitäten in der Ukraine versuchen Unternehmen mit Sitz in der EU, ihre Saatgutanbauflächen in ganz Europa zu diversifizieren, um die Risiken der Erzeugung in nur einer Klimazone zu verringern. Die Gleichstellung soll daher zur Aufrechterhaltung der kontinuierlichen Versorgung mit hochwertigem Saatgut in der EU beitragen. Darüber hinaus sind europäische Saatgutunternehmen auf der Suche nach neuen Möglichkeiten, die ihnen eine EU-Gleichstellung bieten könnte. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Befolgungskosten für die Unternehmer. Der „digitale Check“ ist auf diesen Vorschlag nicht anwendbar.

Grundrechte

Nicht zutreffend

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nicht zutreffend

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Nicht zutreffend

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit der einzigen materiellrechtlichen Bestimmung des Vorschlags wird die Ukraine in die Liste der Länder aufgenommen, für die die Gleichwertigkeit von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen von Getreidearten und die Gleichwertigkeit des erzeugten Saatguts anerkannt wurde.

2020/0053 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in der Ukraine sowie der Gleichstellung von in der Ukraine erzeugtem Getreidesaatgut

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß der Entscheidung 2003/17/EG des Rates 2 können Feldbesichtigungen bestimmter Saatgutvermehrungsbestände, die in den aufgelisteten Drittländern durchgeführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen den gemäß dem Unionsrecht durchgeführten Feldbesichtigungen gleichgestellt werden, und Saatgut bestimmter Arten von Getreide, das in diesen Ländern erzeugt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen dem gemäß dem Unionsrecht erzeugten Saatgut gleichgestellt werden.

(2)Die Ukraine hat bei der Kommission einen Antrag auf Gleichstellung ihres Feldbesichtigungssystems für Getreidesaatgut sowie des in der Ukraine erzeugten und zertifizierten Getreidesaatgutes gestellt.

(3)Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften der Ukraine geprüft und auf der Grundlage eines 2015 durchgeführten Audits des Systems der amtlichen Kontrollen und der Zertifizierung von Getreidesaatgut in der Ukraine sowie seiner Gleichwertigkeit mit den Unionsvorschriften ihre Ergebnisse in einem Bericht mit folgendem Titel veröffentlicht: „Abschlussbericht eines Audits, das vom 26. Mai bis zum 4. Juni 2015 in der Ukraine zur Bewertung des Systems der amtlichen Kontrollen und der Zertifizierung von Getreidesaatgut sowie deren Gleichwertigkeit mit den Vorschriften der Europäischen Union durchgeführt wurde“.

(4)Aufgrund dieses Audits wurde festgestellt, dass die Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen, die Probenahmen, die Prüfungen und die amtlichen Nachkontrollen von Getreidesaatgut angemessen durchgeführt werden und den Anforderungen des Anhangs II der Entscheidung 2003/17/EG sowie den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 66/402/EWG gerecht werden. Ferner wurde festgestellt, dass die für die Zertifizierung von Saatgut in der Ukraine zuständigen nationalen Behörden kompetent sind und ordnungsgemäß arbeiten.

(5)Deshalb ist es angemessen, die Gleichstellung von Feldbesichtigungen bei Getreidesaatgut, die in der Ukraine durchgeführt werden, sowie des Getreidesaatguts, das in der Ukraine erzeugt und von den ukrainischen Behörden amtlich zertifiziert wurde, zu gewähren.

(6)Die Entscheidung 2003/17/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1
Änderung der Entscheidung 2003/17/EG

Anhang I der Entscheidung 2003/17/EG wird wie folgt geändert:

(a)In der Tabelle wird zwischen „TR“ und „US“ folgender Eintrag eingefügt:

„UA

Ministry of Agrarian Policy and Food of Ukraine

Khreshchatyk str., 24, 01001, KYIV

66/402/EWG“

(b)In der Fußnote zu dieser Tabelle wird zwischen „TR – Türkei“ und „US – Vereinigte Staaten“ Folgendes eingefügt:

„UA – Ukraine,“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3
Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    ABl. C  vom , S. .
(2)    Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10).
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