EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.11.2019
COM(2019) 589 final
2019/0262(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei über die Anwendung des am 16. und 21. Juni 2011 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte hat Kroatien sich verpflichtet, den von der Union und den Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossenen oder unterzeichneten Abkommen beizutreten. Zu diesen Abkommen gehört das Zusatzabkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (im Folgenden das „Zusatzabkommen“) über die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, der Union und ihren Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (im Folgenden das „Vier-Parteien-Abkommen“), das die Beziehungen zwischen den drei europäischen Parteien im Rahmen des Vier-Parteien-Abkommens regelt. Dagegen wird durch das Vier-Parteien-Abkommen der Anwendungsbereich des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden das „Luftverkehrsabkommen EU-USA“) auf Island und Norwegen ausgeweitet.
Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte sieht vor, dass der Beitritt Kroatiens zu diesen Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen zwischen dem Rat, der einstimmig im Namen der Mitgliedstaaten handelt, und den betreffenden Drittländern erfolgen soll. Darüber hinaus soll die Kommission solche Protokolle im Namen der Mitgliedstaaten aushandeln.
Die Kommission hat demzufolge ein Protokoll zur Änderung des Zusatzabkommens ausgehandelt, das den Beitritt Kroatiens zu diesem Abkommen ermöglicht.
Ziel dieses Vorschlags ist es, auf der Grundlage des Artikels 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und des Artikels 6 Absatz 2 der Beitrittsakte einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Protokolls im Namen der Union und der Mitgliedstaaten und dessen vorläufige Anwendung gemäß dessen Artikel 4 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses herbeizuführen.
•Allgemeiner Kontext
Die Verpflichtung Kroatiens aus Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte gilt auch für das Luftverkehrsabkommen EU-USA und das Vier-Parteien-Abkommen. Die Kommission hat demzufolge Protokolle auch zur Änderung dieser Abkommen ausgehandelt, die den Beitritt Kroatiens zu diesen Abkommen ermöglichen. Parallel zu dem vorliegenden Vorschlag werden weitere Vorschläge für Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie über den Abschluss dieser Protokolle vorgelegt, ebenso wie ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Zusatzabkommens.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Das Luftverkehrsabkommen EU-USA war das erste umfassende Luftverkehrsabkommen mit einem wichtigen Luftverkehrspartner der Union. Es ist das weltweit wichtigste Luftverkehrsabkommen. Mit einem Volumen von mehr als 80 Millionen Sitzplätzen pro Jahr stellt es einen Eckpfeiler der Luftfahrtaußenpolitik der EU dar. Seine Bedeutung ist infolge seiner Ausweitung auf Island und Norwegen durch das Vier-Parteien-Abkommen noch gewachsen. Das Protokoll wird Kroatien in die Lage versetzen, die Vorteile dieses Abkommens zu nutzen.
•Kohärenz mit bestehenden Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Das Protokoll ermöglicht es Kroatien, seiner Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte nachzukommen, nämlich dem Zusatzabkommen beizutreten.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV sowie Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das Protokoll wird es Kroatien ermöglichen, die Vorteile des Vier-Parteien-Abkommens zu nutzen, das gleiche und einheitliche Bedingungen für den Marktzugang schafft und als Grundlage für eine Neuregelung der Regulierungszusammenarbeit und ‑konvergenz in Bereichen dient, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Luftverkehrs von zentraler Bedeutung sind. Diese Regelungen können nur auf Ebene der Union umgesetzt werden.
•Verhältnismäßigkeit
Gegenstand des Protokolls ist lediglich der in Rede stehende Sachverhalt, nämlich der Beitritt Kroatiens zum Zusatzabkommen; andere Angelegenheiten bleiben davon unberührt.
•Wahl des Instruments
Internationales Übereinkommen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
•Konsultation der Interessenträger
Entfällt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Entfällt.
•Folgenabschätzung
Entfällt.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt.
•Grundrechte
Entfällt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.
5.WEITERE ANGABEN
•Zusammenfassung des vorgeschlagenen Abkommens
Das Protokoll umfasst eine Bestimmung über den Beitritt Kroatiens zu dem Zusatzabkommen und Bestimmungen über das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung des Protokolls.
2019/0262 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei über die Anwendung des am 16. und 21. Juni 2011 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Kommission hat gemäß dem Beschluss 13351/12 des Rates vom 14. September 2012, mit dem sie zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, ein Protokoll zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei über die Anwendung des am 16. und 21. Juni 2011 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (im Folgenden das „Protokoll“) ausgehandelt.
(2)Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Protokolls am 8. März 2019 erfolgreich abgeschlossen.
(3)Das Protokoll sollte gemäß Artikel 4 des Protokolls vorbehaltlich seines späteren Abschlusses von der Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei über die Anwendung des am 16. und 21. Juni 2011 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (im Folgenden das „Protokoll“) wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll gemäß Artikel 4 des Protokolls vorläufig von der Union und ihren Mitgliedstaaten angewendet.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident