EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.11.2019
COM(2019) 586 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zur Änderung des am 16. und 21. Juni 2011 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei
Anhang 1
PROTOKOLL
zur Änderung des am 16. und 21. Juni 2011 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei
DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (im Folgenden die „Vereinigten Staaten“),
als erste Partei,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
UNGARN,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROẞHERZOGTUM LUXEMBURG,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden die „Mitgliedstaaten“),
und
DIE EUROPÄISCHE UNION,
als zweite Partei,
ISLAND,
als dritte Partei, und
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN (im Folgenden „Norwegen“),
als vierte Partei —
in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Das 16. und 21. Juni 2011 unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (im Folgenden das „Abkommen von 2011“) wird auf die Republik Kroatien als Mitgliedstaat der Europäischen Union angewendet.
Artikel 2
Artikel 2 des Abkommens von 2011 wird vollständig gestrichen und wie folgt ersetzt:
„ARTIKEL 2
Anwendung des Luftverkehrsabkommens in der durch die Protokolle geänderten Fassung und des Anhangs zu diesem Abkommen
Die Bestimmungen des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden das „Luftverkehrsabkommen“), geändert durch das von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und weiterhin geändert durch das am ________ 2019 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in der Fassung des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden die „Protokolle“), die hiermit durch Verweis aufgenommen werden, gelten für alle Parteien dieses Abkommens nach Maßgabe des Anhangs zu diesem Abkommen. Die Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens in der durch die Protokolle geänderten Fassung finden Anwendung auf Island und Norwegen, als ob diese Mitgliedstaaten der Europäischen Union wären, sodass Island und Norwegen aufgrund dieses Abkommens die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die Mitgliedstaaten. Die Bestimmungen des Anhangs zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.“
Artikel 3
Alle Bezugnahmen auf „das Protokoll“ im Anhang des Abkommens von 2011 werden durch Bezugnahmen auf „die Protokolle“ ersetzt.
Artikel 4
Nummer 6 des Anhangs des Abkommens von 2011 wird vollständig gestrichen und wie folgt ersetzt:
„6. Der Wortlaut von Anhang I Abschnitt 3 des Luftverkehrsabkommens in der durch die Protokolle geänderten Fassung erhält folgenden Wortlaut:
„Ungeachtet des Artikels 3 dieses Abkommens dürfen Luftfahrtunternehmen der Vereinigten Staaten keine Nurfracht-Dienste, die nicht Teil eines Dienstes für die Vereinigten Staaten sind, nach oder von Punkten in den Mitgliedstaaten durchführen, ausgenommen nach oder von Punkten in der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg, in Malta, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Slowakischen Republik sowie in Island und im Königreich Norwegen.“
Artikel 5
Dieses Protokoll tritt am späteren der folgenden Termine in Kraft:
1. am Tag des Inkrafttretens des Abkommens von 2011;
2. am Tag des Inkrafttretens des am ________ 2019 unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in der Fassung des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten;
3. einen Monat nach dem Tag der zuletzt eingegangenen Note eines diplomatischen Notenaustausches zwischen den Vertragsparteien, in der bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Protokolls abgeschlossen sind.
Artikel 6
Bis zu seinem Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung in dem nach dem nationalen Recht zulässigen Umfang vorläufig anzuwenden.
Geschehen zu ……… am ….….2019 in vier Urschriften.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
Für die Republik Österreich,
das Königreich Belgien,
die Republik Bulgarien,
die Republik Kroatien,
die Republik Zypern,
die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark,
die Republik Estland,
die Republik Finnland,
die Französische Republik,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Hellenische Republik,
Ungarn,
Irland,
die Italienische Republik,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen,
das Großherzogtum Luxemburg,
Malta,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik,
Rumänien,
die Slowakische Republik,
die Republik Slowenien,
das Königreich Spanien,
das Königreich Schweden,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und
die Europäische Union:
Für Island:
Für das Königreich Norwegen:
Anhang 2
Gemeinsame Erklärung
Die Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie Islands und des Königreichs Norwegen haben bestätigt, dass der Wortlaut des am ______ 2019 unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 16. und 21. Juni 2011 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (im Folgenden das „Protokoll“) in anderen Sprachen zu beglaubigen ist, entweder durch einen Briefwechsel vor Unterzeichnung des Protokolls oder durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach Unterzeichnung des Protokolls.
Die Vertreter haben ferner bestätigt, dass der Begriff „andere Sprachen“, der in der Gemeinsamen Erklärung verwendet wird, die Bestandteil des am 16. und 21. Juni 2011 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei ist, die Sprachen von Mitgliedstaaten einschließt, die der Europäischen Union beitreten.
Diese Gemeinsame Erklärung ist Bestandteil des Protokolls.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
Für die Europäische Union
und ihre Mitgliedstaaten:
Für Island:
Für das Königreich Norwegen: