EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.10.2019
COM(2019) 460 final
2019/0219(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen hinsichtlich der von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen hinsichtlich der geplanten Annahme eines Beschlusses über die von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) zielt darauf ab, Handel und Investitionen zu liberalisieren und zu erleichtern sowie engere Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada (im Folgenden „Vertragsparteien“) zu fördern. Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet und wird seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.
2.2.Der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen
Der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen, der sich unter anderem mit Fragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Investitionen befasst, wurde nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens eingesetzt. Gemäß Artikel 8.44 Absatz 1 des Abkommens dient der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen den Vertragsparteien als Forum für die Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit Kapitel acht (Investitionen) des Abkommens, darunter die Erörterung etwaiger sich bei der Durchführung dieses Kapitels ergebender Schwierigkeiten sowie möglicher Verbesserungen des Kapitels, insbesondere im Lichte der Erfahrungen und Entwicklungen in anderen internationalen Foren und im Rahmen anderer von den Vertragsparteien geschlossener Übereinkünfte.
Gemäß Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens kommt der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen einmal jährlich zusammen, sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist oder die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Gemischten CETA-Ausschusses können zusätzliche Sitzungen abgehalten werden. Der Vorsitz des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen wird von Vertretern der Vertragsparteien gemeinsam geführt. Der Ausschuss legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnungen in gegenseitigem Einvernehmen fest. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und sie ändern, wenn er dies für angezeigt hält. Er kann ferner dem Gemischten CETA-Ausschuss Beschlussentwürfe zur Annahme vorlegen oder selbst Beschlüsse fassen, sofern dies im Abkommen vorgesehen ist.
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses und der Sonderausschüsse, einschließlich des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen, kann der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen zwischen den Sitzungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen erlassen, sofern die Vertragsparteien des Abkommens einvernehmlich entscheiden. Zu diesem Zweck übermitteln die Ko-Vorsitzenden im Einklang mit Artikel 7 den Wortlaut des Vorschlags den Mitgliedern des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen, die innerhalb einer vorgegebenen Frist ihre etwaigen Vorbehalte oder Änderungswünsche äußern können. Nach Ablauf der Frist werden die angenommenen Vorschläge nach Artikel 7 mitgeteilt und ins Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen.
2.3.Vorgesehener Akt des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen
Der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen soll einen Beschluss über die von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln (im Folgenden „vorgesehener Akt“) annehmen.
Zweck des vorgesehenen Akts ist die Durchführung des Abkommens mittels Einrichtung eines Mediationsmechanismus, um bei Investitionsstreitigkeiten die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Streitparteien im Wege eines umfassenden und zügigen Verfahrens mit Unterstützung eines Mediators zu erleichtern.
Der vorgesehene Akt wird für die Vertragsparteien bindend sein.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Wie in Gliederungspunkt 6 Buchstabe f des Gemeinsamen Auslegungsinstruments zum Abkommen vorgesehen, haben die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada vereinbart, unverzüglich die weiteren Arbeiten zur Durchführung der im Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (sogenanntes Investitionsgerichtssystem) aufzunehmen.
Nach Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens kann der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien, nachdem diese ihre jeweiligen internen Vorschriften erfüllt und die internen Verfahren abgeschlossen haben, Mediationsregeln festlegen, die von den Streitparteien gemäß Artikel 8.20 anzuwenden sind.
Mit dem vorgesehenen Akt wird Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens durchgeführt; er enthält ausführliche Bestimmungen zu folgenden Aspekten: Einleitung des Mediationsverfahrens (Artikel 3), Bestellung des Mediators (Artikel 4), Mediationsverfahren (Artikel 5), Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung (Artikel 6), Verhältnis zur Streitbeilegung (Artikel 7), Fristen (Artikel 8) und Kosten (Artikel 9) des Mediationsverfahrens. Der vorgesehene Akt wird am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft treten (Artikel 10).
Der Vorschlag fügt sich in eine Reihe anderer Initiativen zur Umsetzung des CETA-Investitionsgerichtssystems ein. Seit Juni 2018 hat die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Ausschuss für Handelspolitik (Dienstleistungen und Investitionen) des Rates und mit Kanada an einem Paket von vier Beschlussentwürfen für folgende Bereiche gearbeitet:
–Vorschriften zur Regelung administrativer und organisatorischer Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz gemäß Artikel 8.28 Absatz 7 des Abkommens,
–Verhaltenskodex für Mitglieder des Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren gemäß Artikel 8.44 Absatz 2 des Abkommens,
–Mediationsregeln gemäß Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens, die von den Streitparteien anzuwenden sind, und
–Regeln für das Verfahren für die Annahme von Auslegungen gemäß Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens.
Auch in anderen Bereichen wird weiter an der Umsetzung des Investitionsgerichtssystems gearbeitet. Wie in Gliederungspunkt 6 Buchstabe f des Gemeinsamen Auslegungsinstruments zu dem Abkommen vorgesehen, ist es das „gemeinsame Ziel..., die betreffenden Arbeiten bis zum Inkrafttreten des CETA abzuschließen.“
Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen zu vertretenden Standpunkt zu dem vorgesehenen Akt festzulegen, damit die wirksame Durchführung des Abkommens gewährleistet ist.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Bei dem Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen handelt es sich um ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – nämlich das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) – eingesetzt wurde.
Der Akt, den der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen annehmen soll, ist ein rechtswirksamer Akt. Der vorgesehene Akt wird nach Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens für die Vertragsparteien völkerrechtlich bindend sein.
Durch den vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Welches die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wesentliche ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.
Die materiellen Rechtsgrundlagen des vorgeschlagenen Beschlusses sind daher Artikel 207 Absatz 3 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlagen für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Verbindliche Sprachfassungen und Veröffentlichung des vorgesehenen Akts
Da der Akt des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen der Durchführung des Abkommens in Bezug auf die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten dienen wird, ist es angezeigt, ihn in allen Sprachen anzunehmen, in denen eine verbindliche Fassung des Abkommens vorliegt, und nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
2019/0219 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen hinsichtlich der von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Im Beschluss (EU) 2017/37 des Rates ist die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) vorgesehen. Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet.
(2)Im Beschluss (EU) 2017/38 des Rates ist die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens, einschließlich der Einsetzung des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen, vorgesehen. Das Abkommen wird seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.
(3)Gemäß Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens kann der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen Beschlüsse fassen, sofern dies im Abkommen vorgesehen ist.
(4)Gemäß Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens erlässt der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen einen Beschluss über die von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln.
(5)Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen zu vertretenden Standpunkt auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen über Mediationsregeln festzulegen, damit eine wirksame Durchführung des Abkommens gewährleistet ist —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen hinsichtlich der Festlegung der von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen, der diesem Beschluss des Rates beigefügt ist.
Artikel 2
1.Der Beschluss des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen wird in allen Sprachen angenommen, in denen eine verbindliche Fassung des Abkommens vorliegt.
2.Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident