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Document 52019PC0460

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen hinsichtlich der von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln zu vertreten ist

COM/2019/460 final

Brüssel, den 11.10.2019

COM(2019) 460 final

2019/0219(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen hinsichtlich der von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen hinsichtlich der geplanten Annahme eines Beschlusses über die von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) zielt darauf ab, Handel und Investitionen zu liberalisieren und zu erleichtern sowie engere Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada (im Folgenden „Vertragsparteien“) zu fördern. Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet und wird seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.

2.2.Der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen

Der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen, der sich unter anderem mit Fragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Investitionen befasst, wurde nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens eingesetzt. Gemäß Artikel 8.44 Absatz 1 des Abkommens dient der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen den Vertragsparteien als Forum für die Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit Kapitel acht (Investitionen) des Abkommens, darunter die Erörterung etwaiger sich bei der Durchführung dieses Kapitels ergebender Schwierigkeiten sowie möglicher Verbesserungen des Kapitels, insbesondere im Lichte der Erfahrungen und Entwicklungen in anderen internationalen Foren und im Rahmen anderer von den Vertragsparteien geschlossener Übereinkünfte.

Gemäß Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens kommt der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen einmal jährlich zusammen, sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist oder die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Gemischten CETA-Ausschusses können zusätzliche Sitzungen abgehalten werden. Der Vorsitz des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen wird von Vertretern der Vertragsparteien gemeinsam geführt. Der Ausschuss legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnungen in gegenseitigem Einvernehmen fest. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und sie ändern, wenn er dies für angezeigt hält. Er kann ferner dem Gemischten CETA-Ausschuss Beschlussentwürfe zur Annahme vorlegen oder selbst Beschlüsse fassen, sofern dies im Abkommen vorgesehen ist.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses und der Sonderausschüsse, einschließlich des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen 1 , kann der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen zwischen den Sitzungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen erlassen, sofern die Vertragsparteien des Abkommens einvernehmlich entscheiden. Zu diesem Zweck übermitteln die Ko-Vorsitzenden im Einklang mit Artikel 7 den Wortlaut des Vorschlags den Mitgliedern des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen, die innerhalb einer vorgegebenen Frist ihre etwaigen Vorbehalte oder Änderungswünsche äußern können. Nach Ablauf der Frist werden die angenommenen Vorschläge nach Artikel 7 mitgeteilt und ins Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen.

2.3.Vorgesehener Akt des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen

Der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen soll einen Beschluss über die von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln (im Folgenden „vorgesehener Akt“) annehmen.

Zweck des vorgesehenen Akts ist die Durchführung des Abkommens mittels Einrichtung eines Mediationsmechanismus, um bei Investitionsstreitigkeiten die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Streitparteien im Wege eines umfassenden und zügigen Verfahrens mit Unterstützung eines Mediators zu erleichtern.

Der vorgesehene Akt wird für die Vertragsparteien bindend sein.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Wie in Gliederungspunkt 6 Buchstabe f des Gemeinsamen Auslegungsinstruments zum Abkommen vorgesehen, haben die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada vereinbart, unverzüglich die weiteren Arbeiten zur Durchführung der im Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (sogenanntes Investitionsgerichtssystem) aufzunehmen. 2

Nach Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens kann der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien, nachdem diese ihre jeweiligen internen Vorschriften erfüllt und die internen Verfahren abgeschlossen haben, Mediationsregeln festlegen, die von den Streitparteien gemäß Artikel 8.20 anzuwenden sind.

Mit dem vorgesehenen Akt wird Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens durchgeführt; er enthält ausführliche Bestimmungen zu folgenden Aspekten: Einleitung des Mediationsverfahrens (Artikel 3), Bestellung des Mediators (Artikel 4), Mediationsverfahren (Artikel 5), Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung (Artikel 6), Verhältnis zur Streitbeilegung (Artikel 7), Fristen (Artikel 8) und Kosten (Artikel 9) des Mediationsverfahrens. Der vorgesehene Akt wird am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft treten (Artikel 10).

Der Vorschlag fügt sich in eine Reihe anderer Initiativen zur Umsetzung des CETA-Investitionsgerichtssystems ein. Seit Juni 2018 hat die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Ausschuss für Handelspolitik (Dienstleistungen und Investitionen) des Rates und mit Kanada an einem Paket von vier Beschlussentwürfen für folgende Bereiche gearbeitet:

Vorschriften zur Regelung administrativer und organisatorischer Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz gemäß Artikel 8.28 Absatz 7 des Abkommens,

Verhaltenskodex für Mitglieder des Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren gemäß Artikel 8.44 Absatz 2 des Abkommens,

Mediationsregeln gemäß Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens, die von den Streitparteien anzuwenden sind, und

Regeln für das Verfahren für die Annahme von Auslegungen gemäß Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens.

Auch in anderen Bereichen wird weiter an der Umsetzung des Investitionsgerichtssystems gearbeitet. Wie in Gliederungspunkt 6 Buchstabe f des Gemeinsamen Auslegungsinstruments zu dem Abkommen vorgesehen, ist es das „gemeinsame Ziel..., die betreffenden Arbeiten bis zum Inkrafttreten des CETA abzuschließen.“

Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen zu vertretenden Standpunkt zu dem vorgesehenen Akt festzulegen, damit die wirksame Durchführung des Abkommens gewährleistet ist.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 3

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Bei dem Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen handelt es sich um ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – nämlich das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) – eingesetzt wurde.

Der Akt, den der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen annehmen soll, ist ein rechtswirksamer Akt. Der vorgesehene Akt wird nach Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens für die Vertragsparteien völkerrechtlich bindend sein.

Durch den vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welches die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wesentliche ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Die materiellen Rechtsgrundlagen des vorgeschlagenen Beschlusses sind daher Artikel 207 Absatz 3 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlagen für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Verbindliche Sprachfassungen und Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Da der Akt des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen der Durchführung des Abkommens in Bezug auf die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten dienen wird, ist es angezeigt, ihn in allen Sprachen anzunehmen, in denen eine verbindliche Fassung des Abkommens vorliegt 4 , und nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2019/0219 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen hinsichtlich der von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Beschluss (EU) 2017/37 des Rates 5 ist die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) vorgesehen. Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet.

(2)Im Beschluss (EU) 2017/38 des Rates 6 ist die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens, einschließlich der Einsetzung des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen, vorgesehen. Das Abkommen wird seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.

(3)Gemäß Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens kann der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen Beschlüsse fassen, sofern dies im Abkommen vorgesehen ist.

(4)Gemäß Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens erlässt der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen einen Beschluss über die von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln.

(5)Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen zu vertretenden Standpunkt auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen über Mediationsregeln festzulegen, damit eine wirksame Durchführung des Abkommens gewährleistet ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen hinsichtlich der Festlegung der von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen, der diesem Beschluss des Rates beigefügt ist.

Artikel 2

1.Der Beschluss des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen wird in allen Sprachen angenommen, in denen eine verbindliche Fassung des Abkommens vorliegt.

2.Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss 001/2018 des Gemischten CETA-Ausschusses vom 26. September 2018 zur Annahme seiner eigenen Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung der Sonderausschüsse (ABl. L 190 vom 27.7.2018, S. 13), abrufbar auf der Website der GD Handel in englischer Sprache unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2019/february/tradoc_157677.pdf .
(2)    Gemeinsames Auslegungsinstrument zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 3).
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(4)    Gemäß Artikel 30.11 (Verbindlicher Wortlaut) des Abkommens ist das Abkommen in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei alle Fassungen gleichermaßen verbindlich sind.
(5)    Beschluss (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1).
(6)    Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).
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Brüssel, den 11.10.2019

COM(2019) 460 final

ANHANG

des

VORSCHLAGS FÜR EINEN BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen hinsichtlich der von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln zu vertreten ist


ANLAGE

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. [.../2019] DES AUSSCHUSSES FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND INVESTITIONEN

vom...

über die von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln

DER CETA-AUSSCHUSS FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND INVESTITIONEN –

gestützt auf Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe b des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“),

in der Erwägung, dass Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens vorsieht, dass der CETA-Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen Mediationsregeln festlegen kann, die von den Streitparteien gemäß Artikel 8.20 (Mediation) des Abkommens anzuwenden sind –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)die Begriffsbestimmungen in Kapitel eins (Allgemeine Begriffsbestimmungen und einleitende Bestimmungen) Artikel 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen) des Abkommens;

(b)die Begriffsbestimmungen in Kapitel acht (Investitionen) Artikel 8.1 (Begriffsbestimmungen) des Abkommens;

(c)„Vereinbarung eines Mediationsverfahrens“ bezeichnet eine nach Artikel 3 Absatz 4 dieses Beschlusses getroffene Vereinbarung;

(d)„Mediator“ bezeichnet eine Person, die eine Mediation nach Artikel 8.20 (Mediation) des Abkommens durchführt.

Artikel 2

Ziel und Geltungsbereich

Ziel des Mediationsmechanismus ist es, die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein umfassendes und zügiges Verfahren mit Unterstützung eines Mediators zu erleichtern.

Artikel 3

Einleitung des Verfahrens

1.Jede der beiden Streitparteien kann jederzeit um die Einleitung eines Mediationsverfahrens ersuchen. Ein solches Ersuchen ist schriftlich an die andere Streitpartei zu richten.

2.Betrifft das Ersuchen einen vorgeblichen Verstoß der Behörden der Europäischen Union oder der Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegen das Abkommen, und wurde kein Beklagter gemäß Artikel 8.21 (Feststellung des Beklagten bei Streitigkeiten mit der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten) des Abkommens festgestellt, so ist das Ersuchen an die Europäische Union zu richten. Wird dem Ersuchen stattgegeben, so wird in der Antwort angegeben, ob die Europäische Union oder der betreffende Mitgliedstaat Streitpartei des Mediationsverfahrens sein wird. 1  

3.Die Streitpartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, prüft dieses wohlwollend und antwortet innerhalb von 10 Tagen nach seinem Eingang schriftlich, indem sie dem Ersuchen stattgibt oder es ablehnt.

4.Einigen sich die Streitparteien auf ein Mediationsverfahren, so unterzeichnen sie eine Vereinbarung eines Mediationsverfahrens, mit der die von den Streitparteien vereinbarten Regeln festgelegt werden; darin müssen auch die Regeln des vorliegenden Beschlusses enthalten sein. Die Vereinbarung eines Mediationsverfahrens kann eine Vereinbarung umfassen, keine anderen Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen, die sich auf Probleme oder Streitigkeiten beziehen, die Gegenstand des Mediationsverfahrens sind,

(a)solange das Mediationsverfahren noch nicht abgeschlossen ist oder

(b)wenn die Streitparteien eine einvernehmliche Lösung erzielt haben.

Eine Vereinbarung nach Absatz 4 Buchstabe b findet keine Anwendung mehr, wenn eine Streitpartei oder beide Streitparteien den Mediator und die andere Streitpartei durch ein Schreiben über die Beendigung des Mediationsverfahrens unterrichtet beziehungsweise unterrichten.

Artikel 4

Bestellung des Mediators

1.Vereinbaren beide Streitparteien ein Mediationsverfahren, so wird nach dem Verfahren des Artikels 8.20 Absatz 3 des Abkommens ein Mediator bestellt. Die Streitparteien bemühen sich, spätestens 15 Tage nach Eingang der Antwort auf das Ersuchen eine Einigung über einen Mediator zu erzielen. Eine solche Einigung kann auch die Bestellung eines Mediators aus dem Kreis der Mitglieder des nach Artikel 8.27 Absatz 2 des Abkommens eingesetzten Gerichts oder der nach Artikel 8.28 Absatz 3 des Abkommens eingesetzten Rechtsbehelfsinstanz umfassen.

2.Die Streitparteien können schriftlich vereinbaren, den Mediator zu ersetzen. Tritt ein Mediator von seinem Amt zurück, ist er arbeitsunfähig oder anderweitig nicht in der Lage, seine Pflichten zu erfüllen, so wird gemäß Artikel 8.20 Absatz 3 des Abkommens und gemäß Absatz 1 dieses Artikels ein neuer Mediator bestellt.

3.Der Mediator darf kein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien sein, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes.

4.Der Mediator unterstützt gemäß dem Beschluss des CETA-Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen über den Verhaltenskodex für Mitglieder des Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren die Streitparteien bei der Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung.

Artikel 5

Regeln für das Mediationsverfahren

1.Innerhalb von 10 Tagen nach Bestellung des Mediators legt die Streitpartei, die das Mediationsverfahren angestrengt hat, dem Mediator und der anderen Streitpartei eine ausführliche schriftliche Problembeschreibung vor. Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieses Schriftsatzes kann die andere Streitpartei schriftlich eine Stellungnahme zu der Problembeschreibung abgeben. Beide Streitparteien können in ihre Beschreibung beziehungsweise Stellungnahme alle ihnen sachdienlich erscheinenden Informationen aufnehmen.

2.Der Mediator kann den Weg wählen, der ihm am besten geeignet erscheint, um Klarheit über das betreffende Problem zu gewinnen. Insbesondere kann der Mediator Treffen zwischen den Streitparteien anberaumen, die Streitparteien gemeinsam oder einzeln konsultieren, einschlägige Sachverständige und Interessenträger um Unterstützung bitten oder sich mit ihnen beraten und jedwede von den Streitparteien gewünschte zusätzliche Hilfestellung leisten. Bevor der Mediator einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht, konsultiert er jedoch die Streitparteien.

3.Der Mediator kann den Streitparteien Ratschläge unterbreiten und ihnen eine Lösung zur Prüfung vorschlagen; die Streitparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator darf indessen keine Feststellungen zur Vereinbarkeit strittiger Maßnahmen mit dem Abkommen treffen.

4.Das Verfahren wird im Gebiet der zu den Streitparteien gehörenden Vertragspartei oder im gegenseitigen Einvernehmen an einem anderen Ort oder auf anderem Wege durchgeführt.

5.Die Streitparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können die Streitparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen.

6.Auf Ersuchen der Streitparteien legt der Mediator den Streitparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor, in dem Folgendes kurz zusammengefasst wird: 1. alle in dem Verfahren strittigen Maßnahmen, 2. die gewählte Vorgehensweise und 3. die einvernehmliche Lösung, die gegebenenfalls als Endergebnis des Mediationsverfahrens erzielt wurde, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen. Der Mediator gibt den Streitparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Streitparteien legt der Mediator ihnen innerhalb von 15 Tagen schriftlich den endgültigen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung des Abkommens enthalten.

7.Nach Artikel 8.20 Absatz 5 des Abkommens endet das Mediationsverfahren damit, dass eine Streitpartei oder beide Streitparteien den Mediator und die andere Streitpartei durch ein entsprechendes Schreiben darüber in Kenntnis setzt; das Verfahren endet am Tage dieser Benachrichtigung.

Artikel 6

Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung

1.Haben sich die Streitparteien auf eine Lösung geeinigt, so trifft jede Streitpartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung im vereinbarten Zeitraum umzusetzen.

2.Die umsetzende Streitpartei unterrichtet die andere Streitpartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.

Artikel 7

Verhältnis zur Streitbeilegung

1.Das Verfahren im Rahmen dieses Mediationsmechanismus ist nicht als Grundlage für Streitbeilegungsverfahren nach dem Abkommen oder anderen Übereinkünften gedacht. Folgendes darf in solchen Streitbeilegungsverfahren weder von einer Streitpartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von einer rechtsprechenden Instanz berücksichtigt werden:

(a)die Standpunkte oder Auffassungen, die von einer Streitpartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten wurden, oder die von ihr darin gemachten Zugeständnisse,

(b)die Tatsache, dass eine Streitpartei ihre Bereitschaft bekundet hatte, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war,

(c)Ratschläge, Vorschläge oder Auffassungen des Mediators oder

(d)der Inhalt des Entwurfs eines Tatsachenberichts oder der Inhalt des endgültigen Tatsachenberichts eines Mediators.

2.Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 4 dieses Beschlusses lässt der Mediationsmechanismus die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der Streitparteien nach Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) und Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) unberührt.

3.Die Vereinbarung eines Meditationsverfahrens durch die Streitparteien und alle einvernehmlichen Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fassungen dürfen jedoch keine Informationen enthalten, die eine Streitpartei als vertraulich eingestuft hat. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, sind alle anderen Schritte des Mediationsverfahrens, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Jede Streitpartei kann jedoch die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.

Artikel 8

Fristen

Alle in diesem Beschluss genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien geändert werden.

Artikel 9

Kosten

1.Jede Streitpartei trägt die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Mediationsverfahren entstehen.

2.Die Kosten für den organisatorischen Aufwand – einschließlich des Honorars und der Auslagen des Mediators – werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Honorar des Mediators entspricht der Vergütung, die für die Mitglieder des Gerichts nach Artikel 8.27 Absatz 14 des Abkommens vorgesehen ist.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag des Inkrafttretens von Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens veröffentlicht und tritt an demselben Tag in Kraft; Voraussetzung ist ein Austausch schriftlicher Notifikationen zwischen den Vertragsparteien über diplomatische Kanäle, in denen die Vertragsparteien bestätigen, dass sie die erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren erfüllt beziehungsweise abgeschlossen haben.

Geschehen zu … am …

(1)    Zur Klarstellung gilt: Betrifft das Ersuchen eine Behandlung durch die Europäische Union, so ist die Streitpartei des Mediationsverfahrens die Europäische Union, wobei jeder betroffene Mitgliedstaat vollumfänglich in die Mediation einbezogen wird. Betrifft das Ersuchen ausschließlich eine Behandlung durch einen Mitgliedstaat, so ist die Streitpartei des Mediationsverfahrens der betreffende Mitgliedstaat, es sei denn, er ersucht die Europäische Union, als Streitpartei aufzutreten.
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