EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.10.2019
COM(2019) 457 final
2019/0217(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Regelung der administrativen und organisatorischen Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss hinsichtlich der geplanten Annahme eines Beschlusses zur Regelung der administrativen und organisatorischen Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) zielt darauf ab, Handel und Investitionen zu liberalisieren und zu erleichtern sowie engere Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada (im Folgenden „Vertragsparteien“) zu fördern. Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet und wird seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.
2.2.Der Gemischte CETA-Ausschuss
Der Gemischte CETA-Ausschuss wurde nach Artikel 26.1 des Abkommens eingesetzt, in dem vorgesehen ist, dass sich der Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Union und Vertretern Kanadas zusammensetzt und dass der Vorsitz gemeinsam vom kanadischen Minister for International Trade und von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission oder ihren jeweiligen Vertretern geführt wird. Der Gemischte CETA-Ausschuss tritt einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen und legt seinen Sitzungskalender und die Tagesordnungen der Sitzungen fest. Der Gemischte CETA-Ausschuss ist für alle Fragen zuständig, welche die Handels- und Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien und die Umsetzung und Anwendung des Abkommens betreffen. Die Vertragsparteien können den Gemischten CETA-Ausschuss mit allen Fragen der Durchführung und Auslegung des Abkommens und allen sonstigen Fragen befassen, welche die Handels- und Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien betreffen.
Nach Artikel 26.3 des Abkommens ist der Gemischte CETA-Ausschuss befugt, einvernehmliche Beschlüsse in allen Angelegenheiten zu fassen, in denen das Abkommen dies vorsieht. Die Beschlüsse des Gemischten CETA-Ausschusses sind für die Vertragsparteien – vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abschlusses etwaiger interner Verfahren – bindend und von ihnen umzusetzen.
Gemäß Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens können die Sonderausschüsse – darunter auch der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen – dem Gemischten CETA-Ausschuss Beschlussentwürfe zur Annahme vorlegen.
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses und der Sonderausschüsse kann der Gemischte CETA-Ausschuss zwischen den Sitzungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen erlassen, sofern die Vertragsparteien des Abkommens einvernehmlich entscheiden. Zu diesem Zweck übermitteln die Ko-Vorsitzenden im Einklang mit Artikel 7 den Wortlaut des Vorschlags den Mitgliedern des Gemischten CETA-Ausschusses, die innerhalb einer vorgegebenen Frist ihre etwaigen Vorbehalte oder Änderungswünsche äußern können. Nach Ablauf der Frist werden die angenommenen Vorschläge nach Artikel 7 mitgeteilt und ins Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen.
2.3.Vorgesehener Akt des Gemischten CETA-Ausschusses
Nach Artikel 8.28 Absatz 7 des Abkommens hat der Gemischte CETA-Ausschuss einen Beschluss zu fassen, in dem die administrativen und organisatorischen Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz geregelt werden (im Folgenden „vorgesehener Akt“).
Mit dem vorgesehenen Akt soll daher Artikel 8.28 Absatz 7 des Abkommens durchgeführt werden.
Der vorgesehene Akt wird für die Vertragsparteien bindend sein. In Artikel 26.3 Absatz 2 des Abkommens heißt es: „Die Beschlüsse des Gemischten CETA-Ausschusses sind für die Vertragsparteien – vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abschlusses etwaiger interner Verfahren – bindend und von ihnen umzusetzen.“
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Wie in Gliederungspunkt 6 Buchstabe f des Gemeinsamen Auslegungsinstruments zum Abkommen vorgesehen, haben die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada vereinbart, unverzüglich die weiteren Arbeiten zur Durchführung der im Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (sogenanntes Investitionsgerichtssystem) aufzunehmen.
Gemäß Artikel 8.28 Absatz 7 des Abkommens fasst „[d]er Gemischte CETA-Ausschuss … umgehend einen Beschluss, in dem folgende administrative und organisatorische Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz geregelt werden: a) administrative Unterstützung, b) Verfahren für die Einleitung und Durchführung von Rechtsbehelfen sowie Verfahren für etwaige Zurückverweisungen an das Gericht zwecks Anpassung des Urteilsspruchs, c) Verfahren zur Besetzung von Vakanzen in der Rechtsbehelfsinstanz und in einer für einen Fall gebildeten Kammer der Rechtsbehelfsinstanz, d) Vergütung der Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz, e) Bestimmungen zu den Kosten von Rechtsbehelfen, f) Anzahl der Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und g) sonstige Aspekte, die er für das wirksame Funktionieren der Rechtsbehelfsinstanz für erforderlich erachtet.“
In Gliederungspunkt 6 Buchstabe g des Gemeinsamen Auslegungsinstruments zum Abkommen heißt es: „Das CETA ist das erste Abkommen, das ein Rechtsmittelverfahren vorsieht, sodass Fehler berichtigt werden können und eine einheitliche Rechtsprechung durch die erstinstanzlichen Gerichte gewährleistet ist.“ Darüber hinaus sieht die Erklärung Nr. 36 der Kommission und des Rates, die anlässlich der Annahme des Ratsbeschlusses über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des CETA in das Ratsprotokoll aufgenommen wurde, Folgendes vor: „Das in Artikel 8.28 des CETA vorgesehene Rechtsmittelverfahren wird so organisiert und verbessert, dass es geeignet ist, die Kohärenz der in erster Instanz ergangenen Entscheidungen zu gewährleisten und damit zur Rechtssicherheit beizutragen. Dies setzt insbesondere Folgendes voraus: Die Zusammensetzung der Rechtsbehelfsinstanz wird so organisiert, dass eine größtmögliche Dienstbereitschaft gewährleistet ist. Es wird vorgesehen, dass jedes Mitglied der Rechtsbehelfsinstanz verpflichtet ist, sich laufend über die Entscheidungen der Kammern der Rechtsbehelfsinstanz, denen es nicht angehört, zu informieren. Die Rechtsbehelfsinstanz muss die Möglichkeit haben, in Angelegenheiten, in denen es um wichtige Grundsatzfragen geht oder in denen ihre Kammern unterschiedlicher Meinung sind, als „Große Kammer“ zu tagen.“
Mit dem vorgesehenen Akt werden diese Verpflichtungen umgesetzt, indem ausführliche Bestimmungen zur Zusammensetzung der Rechtsbehelfsinstanz und zu administrativen Regelungen (Artikel 2 des vorgesehenen Akts) sowie ausführliche Bestimmungen zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren festgelegt werden (Artikel 3). Der vorgesehene Akt wird am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft treten (Artikel 4).
Der Vorschlag fügt sich in eine Reihe anderer Initiativen zur Umsetzung des CETA-Investitionsgerichtssystems ein. Seit Juni 2018 hat die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Ausschuss für Handelspolitik (Dienstleistungen und Investitionen) des Rates und mit Kanada an einem Paket von vier Beschlussentwürfen für folgende Bereiche gearbeitet:
–Vorschriften zur Regelung administrativer und organisatorischer Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz gemäß Artikel 8.28 Absatz 7 des Abkommens,
–Verhaltenskodex für Mitglieder des Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren gemäß Artikel 8.44 Absatz 2 des Abkommens,
–Mediationsregeln gemäß Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens, die von den Streitparteien anzuwenden sind, und
–Regeln für das Verfahren für die Annahme von Auslegungen gemäß Artikel 8.31 Absatz 3 und Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens.
Auch in anderen Bereichen wird weiter an der Umsetzung des Investitionsgerichtssystems gearbeitet; dabei geht es beispielsweise um Fragen wie die Auswahl, die Ernennung und die Vergütung der Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz. Die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz ist zwar Gegenstand von Gesprächen mit den Mitgliedstaaten und Kanada, aber Schätzungen zufolge, die die Kommission in der Vergangenheit angestellt hat, dürften sich die jährlichen Fixkosten des CETA-Investitionsgerichtssystems auf rund 800 000 EUR belaufen, die zu gleichen Teilen zwischen Kanada und der EU aufzuteilen wären. Diese Fixkosten würden daher im EU-Haushalt mit etwa 400 000 EUR pro Jahr zu Buche schlagen. Diese Kosten werden im EU-Haushaltsplan für 2021 berücksichtigt.
Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Gemischten CETA-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zu dem vorgesehenen Akt festzulegen, damit die wirksame Durchführung des Abkommens gewährleistet ist.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Beim Gemischten CETA-Ausschuss handelt es sich um ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – nämlich das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) – eingesetzt wurde.
Bei dem Akt, den der Gemischte CETA-Ausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Akt wird nach Artikel 26.3 Absatz 2 des Abkommens für die Vertragsparteien völkerrechtlich bindend sein.
Durch den vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Welches die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wesentliche ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.
Die materiellen Rechtsgrundlagen des vorgeschlagenen Beschlusses sind daher Artikel 207 Absatz 3 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlagen für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Verbindliche Sprachfassungen und Veröffentlichung des vorgesehenen Akts
Da der Akt des Gemischten CETA-Ausschusses der Durchführung des Abkommens in Bezug auf die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten dienen wird, ist es angezeigt, ihn in allen Sprachen anzunehmen, in denen eine verbindliche Fassung des Abkommens vorliegt, und nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
2019/0217 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Regelung der administrativen und organisatorischen Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Im Beschluss (EU) 2017/37 des Rates ist die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) vorgesehen. Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet.
(2)Im Beschluss (EU) 2017/38 des Rates ist die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens, einschließlich der Einsetzung des Gemischten CETA-Ausschusses, vorgesehen. Das Abkommen wird seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.
(3)Nach Artikel 26.3 Absatz 1 des Abkommens ist der Gemischte CETA-Ausschuss zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens befugt, in allen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, bei denen dies im Abkommen vorgesehen ist.
(4)Nach Artikel 26.3 Absatz 2 des Abkommens sind die Beschlüsse des Gemischten CETA-Ausschusses für die Vertragsparteien – vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abschlusses etwaiger interner Verfahren – bindend und von ihnen umzusetzen.
(5)Gemäß Artikel 8.28 Absatz 7 des Abkommens hat der Gemischte CETA-Ausschuss einen Beschluss zu fassen, in dem administrative und organisatorische Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz geregelt werden.
(6)Daher ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemischten CETA-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses über die Rechtsbehelfsinstanz festzulegen, damit eine wirksame Durchführung des Abkommens gewährleistet ist —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten CETA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Regelung der administrativen und organisatorischen Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des Gemischten CETA-Ausschusses, der diesem Beschluss des Rates beigefügt ist.
Artikel 2
1.Der Beschluss des Gemischten CETA-Ausschusses wird in allen Sprachen angenommen, in denen eine verbindliche Fassung des Abkommens vorliegt.
2.Der Beschluss des Gemischten CETA-Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident