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Document 52019PC0345

Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und von Fachunterausschüssen oder anderen Gremien zu vertretenden Standpunkts

COM/2019/345 final

Brüssel, den 19.7.2019

COM(2019) 345 final

2018/0395(NLE)

Geänderter Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und von Fachunterausschüssen oder anderen Gremien zu vertretenden Standpunkts


BEGRÜNDUNG

1.    GEGENSTAND DES VORSCHLAGS

Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU und Armenien (im Folgenden „CEPA“ oder „Abkommen“) eingesetzten Partnerschaftsrat im Zusammenhang mit der Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates und des Partnerschaftsausschusses und mit der Einsetzung von Unterausschüssen und sonstigen Gremien zu vertreten ist.

2.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1.    Abkommen über eine umfassende und erweiterte Partnerschaft zwischen der EU und Armenien

Das CEPA zielt darauf ab, die umfassende politische und wirtschaftliche Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu intensivieren, auch durch die Verstärkung der Teilnahme der Republik Armenien an den Politiken, Programmen und Agenturen der Europäischen Union. Es schafft günstige Rahmenbedingungen für einen verstärkten politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse und fördert die Entwicklung enger politischer Beziehungen.

Das CEPA enthält allgemeine Grundsätze und Ziele für die Beziehungen EU-Armenien und schafft eine institutionelle Struktur für die Umsetzung des Abkommens.

Es wird seit dem 1. Juni 2018 vorläufig angewandt.

2.2.    Der Partnerschaftsrat

Der Partnerschaftsrat wird nach Artikel 362 des Abkommens eingesetzt. Er überwacht die Umsetzung des Abkommens und überprüft diese regelmäßig.

Der Partnerschaftsrat besteht aus Vertretern der Vertragsparteien auf Ministerebene und tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie immer dann, wenn die Umstände es erfordern, zusammen. Der Partnerschaftsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen Zusammensetzungen zusammentreten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Partnerschaftsrat fasst in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse im Geltungsbereich des Abkommens. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Partnerschaftsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, vorbehaltlich des Abschlusses ihrer jeweiligen internen Verfahren.

2.3.    Der Partnerschaftsausschuss

Der Partnerschaftsausschuss wird nach Artikel 363 des Abkommens eingesetzt. Er unterstützt den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen und bereitet die Tagungen des Partnerschaftsrates vor.

Der Partnerschaftsausschuss ist befugt, in den im Abkommen vorgesehenen Fällen bindende Beschlüsse in Bereichen zu fassen, in denen der Partnerschaftsrat ihm Befugnisse übertragen hat. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Partnerschaftsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorbehaltlich des Abschlusses der jeweiligen internen Verfahren.

Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Europäischen Union bzw. der Republik Armenien. Der Partnerschaftsausschuss tritt in der Regel mindestens einmal jährlich zusammen. Seine Geschäftsordnung wird vom Partnerschaftsrat angenommen.

2.4.    Vorgesehener Akt des Partnerschaftsrates

Der Partnerschaftsrat soll einen Beschluss über seine Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung des Partnerschaftsausschusses sowie über die Einsetzung von Unterausschüssen und sonstigen Gremien erlassen.

Zweck des vorgesehenen Akts ist die Annahme der Geschäftsordnung des Partnerschaftsrates und der Geschäftsordnung des Partnerschaftsausschusses im Einklang mit Artikel 362 Absatz 4 bzw. Artikel 363 Absatz 4 des Abkommens und die Einsetzung von Unterausschüssen und sonstigen Gremien als Voraussetzung für die Durchführung des CEPA.

3.    IM NAMEN DER UNION ZU VERTRETENDER STANDPUNKT

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt sollte die Annahme der Geschäftsordnung des Partnerschaftsrates und der Geschäftsordnung des Partnerschaftsausschusses ermöglichen.

4.    RECHTSGRUNDLAGE

4.1.    Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.    Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber „geeignet sind, den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 1 .

4.1.2.    Anwendung auf den vorliegenden Fall

Bei dem Partnerschaftsrat und dem Partnerschaftsausschuss handelt es sich um durch das CEPA einsetzte Gremien.

Bei den im Anhang zu diesem Beschluss beigefügten Akten handelt es sich um rechtswirksame Akte, da der Partnerschaftsrat nach Artikel 362 Absatz 6 des Abkommens befugt ist, Beschlüsse zu fassen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind. Der institutionelle Rahmen des Abkommens wird durch die Akte weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.     Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1 Gründe für den geänderten Vorschlag

Am 29. November 2018 nahmen die Hohe Vertreterin und die Kommission den Gemeinsamen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in dem mit dem CEPA zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und von Fachunterausschüssen oder anderen Gremien zu vertretenden Standpunkts (im Folgenden der „Gemeinsame Vorschlag“). Der Gemeinsame Vorschlag stützte sich auf Artikel 37 EUV und Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 209 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV. Vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-244/17, Kommission/Rat (Kasachstan), bei dem das Schwerpunktskriterium zur Bestimmung der Rechtsgrundlage von Rechtsakten der Union über internationale Übereinkünfte angewandt wurde, und aus den nachstehend erläuterten Gründen sollten die Rechtsgrundlagen des vorgeschlagenen Beschlusses geändert werden und Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 209 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV umfassen.

4.2.2. Grundsätze

Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Zweck und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, und zwar auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

Bei einem vorgesehenen Akt, der mehrere Zielsetzungen zugleich verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen von untergeordneter Bedeutung ist, muss sich die materielle Grundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen stützen.

Zudem wird festgestellt, dass nicht das Verfahren für die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts, sondern, dass die Rechtsgrundlage für das beim Erlass des Rechtsakts anzuwendende Verfahren maßgebend ist.

4.2.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates und des Partnerschaftsausschusses regeln die allgemeine Arbeitsweise eines auf der Grundlage einer Übereinkunft eingesetzten Gremiums. Daher ist der Bereich, in den der geplante Beschluss fällt, im Lichte des Abkommens insgesamt zu bestimmen.

Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 209 AEUV) und den Handel (Artikel 207 AEUV). Da einige Bestimmungen über den Handel mit Verkehrsdienstleistungen im Teil „Handel“ des CEPA nicht unter Artikel 207 fallen, sollten auch die Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 AEUV hinzugefügt werden.

Die Zahl der GASP-Bestimmungen ist zu begrenzt, als dass sie einen gesonderten Zweck oder Gegenstand bilden könnten. Vielmehr sind diese Bestimmungen gegenüber dem vorrangigen Zweck des CEPA von untergeordneter Bedeutung. Daher bedürfen sie keiner gesonderten Rechtsgrundlage. Dies gilt, obwohl sich der Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens auf Artikel 37 EUV stützte (siehe Beschluss 2018/104 des Rates vom 20. November 2017). Die Bewertung hat sich vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-244/17 Kommission/Rat (Kasachstan) geändert.

Es sei darauf hingewiesen, dass Anzahl und Art der GASP-Bestimmungen des CEPA mit denen des Abkommens mit Kasachstan und anderer Abkommen vergleichbar sind, zu denen seit dem Urteil in der Rechtssache Kasachstan Beschlüsse gefasst wurden, die sich auf nicht in den GASP-Bereich fallende Rechtsgrundlagen stützen.

5.    SCHLUSSFOLGERUNG

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sollte sich der vorgeschlagene Beschluss auf Artikel 37 EUV und Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 209 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV stützen und der Vorschlag muss allein von der Kommission vorgelegt werden. Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wurde hierzu konsultiert und hat ihre Zustimmung gegeben.

2018/0395 (NLE)

Geänderter Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und von Fachunterausschüssen oder anderen Gremien zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) 2 wurde am 24. November 2017 in Brüssel unterzeichnet und wird seit dem 1. Juni 2018 vorläufig angewandt.

(2)Nach den Artikeln 362 und 363 des Abkommens werden ein Partnerschaftsrat und ein Partnerschaftsausschuss eingesetzt, um die Umsetzung des Abkommens zu unterstützen.

(3)Nach Artikel 362 Absatz 4 des Abkommens gibt sich der Partnerschaftsrat eine Geschäftsordnung und nach Artikel 363 Absatz 4 des Abkommens legt der Partnerschaftsrat in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben und Arbeitsweise des Partnerschaftsausschusses fest.

(4)Zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des Abkommens sollten die Geschäftsordnung des Partnerschaftsrates und die Geschäftsordnung des Partnerschaftsausschusses angenommen werden.

(5)Nach Artikel 364 Absatz 2 des CEPA kann der Partnerschaftsrat beschließen, Unterausschüsse und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Ferner ist in darin vorgesehen, dass der Partnerschaftsrat die Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse und Gremien in seiner Geschäftsordnung festlegt.

(6)Der Partnerschaftsrat soll auf seiner [...] Tagung am [Datum] die Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses sowie der Fachunterausschüsse und sonstiger Gremien annehmen.

(7)Der Standpunkt, der im Namen der Union im Partnerschaftsrat zu vertreten ist, sollte festgelegt werden, da die Beschlüsse des Partnerschaftsrates über seine eigene Geschäftsordnung sowie über die Geschäftsordnung des Partnerschaftsausschusses und diejenigen von Fachunterausschüssen und sonstigen Gremien sowie über die Einsetzung von Unterausschüssen für die Union bindend sind.

(8)Der Standpunkt der Union im Partnerschaftsrat sollte sich daher auf die beigefügten Entwürfe für die Geschäftsordnung des Partnerschaftsrates und die Geschäftsordnung des Partnerschaftsausschusses stützen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union im Partnerschaftsrat EU-Armenien im Hinblick auf die Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und von Fachunterausschüssen einschließlich des Unterausschusses für geografische Angaben 3 und von anderen Gremien sowie über die Einsetzung von Unterausschüssen zu vertretende Standpunkt stützt sich auf die Entwürfe für Beschlüsse des Partnerschaftsrates, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind. Geringfügige Änderungen an dem Beschlussentwurf können ohne weiteren Beschluss des Rates angenommen werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Rechtssache C-399/12 Bundesrepublik Deutschland/Rat der Europäischen Union (OIV), ECLI: EU: C: 2014: 2258, Randnrn. 61-64.
(2)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1532441113638&uri=CELEX:22018A0126 (01)
(3)    Der mit Artikel 240 des Abkommens eingesetzte Unterausschuss für geografische Angaben ist für die Annahme seiner eigenen Geschäftsordnung zuständig.
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