EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52019PC0313

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkts

COM/2019/313 final

Brüssel, den 3.7.2019

COM(2019) 313 final

2019/0147(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkts


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Gegenstand dieses Vorschlags ist ein Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme einer Liste von Personen zu vertreten ist, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden „Abkommen“) zielt darauf ab, Handel und Investitionen zu liberalisieren und zu erleichtern sowie engere Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern.

Das Abkommen wurde am 20. Dezember 2018 vom Rat der Europäischen Union geschlossen, nachdem es am 12. Dezember 2018 vom Europäischen Parlament ratifiziert worden war. Es ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten.

2.2.Der Gemischte Ausschuss

Nach Artikel 22.1 Absatz 1 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt. Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden einvernehmlich angenommen, sei es in einer Präsenzsitzung oder im schriftlichen Verfahren (Artikel 22.2 Absatz 3).

Gemäß Artikel 22.1 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens hat der Gemischte Ausschuss bei seiner ersten Sitzung am 10. April 2019 die Verfahrensordnung für Panels sowie den Verhaltenskodex für Schiedsrichter gemäß Artikel 21.30 des Kapitels zur Streitbeilegung angenommen.

2.3.Vorgesehener Akt des Gemischten Ausschusses

Gemäß Artikel 21.9 Absatz 1 hat der Gemischte Ausschuss außerdem eine Liste mit mindestens neun Personen aufzustellen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren (im Folgenden „vorgesehener Akt“).

Ein entsprechender Beschluss des Gemischten Ausschusses hätte nach Artikel 22.1 Absatz 2 des Abkommens eigentlich bei der ersten Sitzung gefasst werden sollen. Nach Artikel 22.2 Absatz 3 des Abkommens kann die Annahme aber auch im schriftlichen Verfahren erfolgen.

Gemäß Artikel 21.9 Absatz 1 muss sich die Liste aus drei Teillisten zusammensetzen: je einer Teilliste für jede Vertragspartei und einer Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Panel den Vorsitz führen können. In jeder Teilliste müssen mindestens drei Personen aufgeführt sein. Für die Erstellung oder eine Aktualisierung der Teilliste der Vorsitzenden kann jede Vertragspartei bis zu drei Personen vorschlagen.

Die Vertragsparteien haben gemeinsam den Entwurf einer Liste von fünfzehn Personen erstellt, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Mit dem vorgeschlagenen Ratsbeschluss soll der Standpunkt festgelegt werden, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme einer Liste von Personen zu vertreten ist, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren.

Die Vertragsparteien haben gemeinsam den Entwurf einer Liste von fünfzehn Personen erstellt, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Die Liste genügt den Anforderungen des Artikels 21.9 Absatz 1 des Abkommens, denen zufolge in jeder Teilliste mindestens drei Personen aufgeführt sein müssen. Auf der Teilliste für die EU befinden sich vier Personen, auf der Teilliste für Japan fünf Personen und auf der gemeinsam abgestimmten Teilliste der Vorsitzenden sechs Personen.

Die Annahme dieser Listen ist eine wesentliche Voraussetzung für die praktische Umsetzung des Kapitels 21 (Streitbeilegung) des Abkommens und damit für die reibungslose Durchführung des Abkommens.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 1 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemischte Ausschuss ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – nämlich das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft – eingesetzt wurde.

Bei dem Akt, den der Gemischte Ausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Akt ist nach Artikel 102 des Abkommens ein völkerrechtlich bindender Akt.

Durch den vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welches die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses ist daher Artikel 207 AEUV.

4.3.Schlussfolgerung

Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollte Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2019/0147 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates vom 20. Dezember 2018 2 geschlossen und ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 22.1 Absatz 4 des Abkommens gewährleistet der Gemischte Ausschuss die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung des Abkommens.

(2)Artikel 21.9 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass der Gemischte Ausschuss bei seiner ersten Sitzung eine Liste mit mindestens neun Personen aufstellt, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Gemäß Artikel 22.2 Absatz 3 des Abkommens können Beschlüsse des Gemischten Ausschusses auch im schriftlichen Verfahren angenommen werden.

(3)Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss für die Union bindend sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Liste der Schiedsrichter zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Bundesrepublik Deutschland gegen Rat der Europäischen Union, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(2)    ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 1.
Top

Brüssel, den 3.7.2019

COM(2019) 313 final

ANHANG

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkts


ENTWURF

BESCHLUSS NR. …/2019

DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom ...

zur Festlegung der Liste der Personen,

die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 17. Juli 2018 in Tokio unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft, insbesondere auf Artikel 21.9 Absatz 1 und Artikel 22.2 Absatz 3 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

1.Die Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren, wird nach Maßgabe des Anhangs festgelegt.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu [...] am [...].

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Außenminister Japans

Vertreter der EU

ANHANG

LISTE DER SCHIEDSRICHTER

GEMÄẞ ARTIKEL 21.9 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS

Von der Europäischen Union vorgeschlagene Schiedsrichter

1.Pieter Jan KUIJPER

2.Laurence BOISSON DE CHAZOURNES

3.Giorgio SACERDOTI

4.Hélène RUIZ FABRI

Von Japan vorgeschlagene Schiedsrichter

1.Akio SHIMIZU

2.Ichiro ARAKI

3.Shotaro OSHIMA

4.Kozo KAWAI

5.Hironobu SAKAI

Vorsitzende

1.Merit JANOW (Vereinigte Staaten

2.David UNTERHALTER (Südafrika)

3.Christian HÄBERLI (Schweiz)

4.Armand DE MESTRAL (Kanada)

5.William DAVEY (Vereinigte Staaten)

6.Jennifer A. HILLMAN (Vereinigte Staaten)

Top