EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 5.6.2019
COM(2019) 251 final
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen
BEGRÜNDUNG
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 ermöglicht die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung genau bestimmter Ausgaben, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens nicht getätigt werden könnten.
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates und Nummer 12 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung schlägt die Kommission nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung sowie nach Ausschöpfung der verbliebenen Spielräume innerhalb der Ausgabenrubrik Sicherheit und Unionsbürgerschaft (Rubrik 3) vor, das Flexibilitätsinstrument 2020 in Anspruch zu nehmen. Der jährlich zur Verfügung stehende Betrag beläuft sich auf 600 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) – dies entspricht 717 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen. Weitere 202 Mio. EUR stehen aus den Mitteln für 2019 zur Verfügung.
Die Inanspruchnahme betrifft einen über die Obergrenze der Rubrik 3 des Mehrjährigen Finanzrahmens hinausgehenden Betrag von 778,1 Mio. EUR, mit dem Maßnahmen zur Bewältigung der Migrations-, Flüchtlings- und Sicherheitskrise finanziell unterstützt werden sollen.
Die vorläufig veranschlagten Mittel für Zahlungen, die dieser vorgeschlagenen Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechen, wurden auf der Grundlage der Vorschriften für die Vorfinanzierung, die Abrechnung der Vorfinanzierung und die Abschlusszahlungen für die verschiedenen Arten zu finanzierender Maßnahmen berechnet und sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:
(Beträge in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen)
Jahr
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Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments im Jahr 2020
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2020
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407,4
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2021
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312,2
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2022
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42,4
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2023
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16,1
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Insgesamt
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778,1
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Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung, insbesondere auf Nummer 12,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können.
(2)Die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag beträgt gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 600 000 000 EUR (zu Preisen von 2011) und wird gegebenenfalls durch gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des genannten Artikels zur Verfügung gestellte verfallene Beträge erhöht.
(3)Um die anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen zu bewältigen, müssen zur dringenden Finanzierung dieser Maßnahmen umfassende zusätzliche Beträge zur Verfügung gestellt werden.
(4)Nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Ausgabenobergrenze der Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) ist es notwendig, das Flexibilitätsinstrument zur Ergänzung der verfügbaren Finanzmittel des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 über die Obergrenze der Rubrik 3 hinaus mit 778 074 489 EUR in Anspruch zu nehmen, um Maßnahmen im Bereich Migration, Flüchtlinge und Sicherheit zu finanzieren.
(5)Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils werden die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechenden Mittel für Zahlungen über mehrere Jahre verteilt zur Verfügung gestellt.
(6)Um die rasche Inanspruchnahme der Mittel zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2020 gelten –
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1)Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um 778 074 489 EUR an Mitteln für Verpflichtungen in die Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) einzustellen.
Der im ersten Unterabsatz genannte Betrag wird zur Finanzierung der Maßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen verwendet.
(2)Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils werden die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechenden Mittel für Zahlungen wie folgt geschätzt:
(a)2020: 407 402 108 EUR
(b)2021: 312 205 134 EUR
(c)2022: 42 336 587 EUR
(d)2023: 16 130 660 EUR
Die einzelnen Beträge der Mittel für Zahlungen für jedes Haushaltsjahr werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2020.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident