EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52019PC0181

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ hinsichtlich der Annahme ihrer Geschäftsordnung zu vertreten ist

COM/2019/181 final

Brüssel, den 12.4.2019

COM(2019) 181 final

2019/0093(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ hinsichtlich der Annahme ihrer Geschäftsordnung zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in der durch das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ im Zusammenhang mit der geplanten Annahme ihrer Geschäftsordnung zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Freihandelsabkommen EU-Republik Korea

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und allen ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist das erste Handelsabkommen der neuen Generation der Europäischen Union und auch das erste Abkommen mit einem asiatischen Land. Das Ziel des Abkommens ist die Förderung des bilateralen Handels und Wirtschaftswachstums in der EU und in Korea.

Das Abkommen wurde am 6. Oktober 2010 unterzeichnet und wird seit dem 1. Juli 2011 vorläufig angewandt. 1  

2.2.Die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“

Mit Artikel 15.3 des Abkommens werden unter der Aufsicht des Handelsausschusses Arbeitsgruppen eingesetzt, u. a. die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ (Artikel 15.3 Absatz 1 Buchstabe g). Im Abkommen werden unter Artikel 10.18 bis 10.26 die Vorschriften für geografische Angaben festgelegt. Die Tätigkeiten und Arbeitsweise der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ sind in Artikel 10.25 festgelegt.

Für die Zwecke des Artikels 10.25 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ von der Kommission im Namen der Europäischen Union gebilligt. 2  

Die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ stellt das Forum und Entscheidungsgremium dar, das Änderungen der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens beschließen kann. Gemäß Artikel 10.25 Absatz 1 kann die Arbeitsgruppe einvernehmlich Empfehlungen aussprechen und Beschlüsse annehmen.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“

Gemäß Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses 3 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4 des Anhangs, können sich jeder Sonderausschuss und jede Arbeitsgruppe eine Geschäftsordnung geben, die dem Handelsausschuss vorgelegt wird.

Am 30. Mai 2018 hat sich die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ im Rahmen ihrer 6. Sitzung auf die Annahme des Beschlusses über ihre Geschäftsordnung (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) geeinigt.

Der Zweck des vorgesehenen Rechtsakts besteht darin, die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ zu regeln und insbesondere ihre Zuständigkeit und ihren Entscheidungsprozess im Einzelnen festzulegen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Mit den Verträgen wird der Union die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik übertragen, die sowohl die autonome Handelspolitik der Union als auch den Abschluss internationaler Handelsabkommen umfasst. Da der vorgesehene Rechtsakt eine Voraussetzung für die zufriedenstellende Arbeitsweise der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ ist und dementsprechend zur effizienten Umsetzung des Freihandelsabkommens EU-Republik Korea beiträgt, entspricht die Annahme des vorgesehenen Rechtsakts den Zielen der Handelspolitik der Union.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 4

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft, nämlich das Freihandelsabkommen EU-Republik Korea, eingesetzt wurde.

Der Akt, den die Arbeitsgruppe „Geografische Angabe“ annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Rechtsakt wird nach Artikel 10.25 des Freihandelsabkommens EU-Republik Korea völkerrechtlich bindend sein. 

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss die folgenden Bestimmungen: Artikel 207 AEUV.

4.3.Schlussfolgerungen

Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Entfällt.

2019/0093 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ hinsichtlich der Annahme ihrer Geschäftsordnung zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits 5 (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates 6 geschlossen und trat am 13. Dezember 2015 in Kraft.

(2)Mit Artikel 15.3 Absatz 1 des Abkommens wird unter der Aufsicht des gemäß Artikel 15.1 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Handelsausschusses die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ eingesetzt.

(3)Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Handelsausschusses EU-Korea, die mit dem Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 7 angenommen wurde, kann sich jede Arbeitsgruppe eine Geschäftsordnung geben, die dem Handelsausschuss vorgelegt wird.

(4)Es sollte eine Geschäftsordnung für die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ festgelegt werden.

(5)Da die von der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ anzunehmende Geschäftsordnung für die Union verbindlich sein wird, sollte festgelegt werden, welcher Standpunkt hierbei im Namen der Union in der Arbeitsgruppe vertreten werden soll —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ zu vertretende Standpunkt im Zusammenhang mit der Annahme ihrer Geschäftsordnung basiert auf dem diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwurf der Arbeitsgruppe.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1).
(2)    Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1).
(3)    ABl. L 58 vom 1.3.2013, S. 9.
(4)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(5)    ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.
(6)    Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 2).
(7)    Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses (ABl. L 58 vom 1.3.2013, S. 9).
Top

Brüssel, den 12.4.2019

COM(2019) 181 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ hinsichtlich der Annahme ihrer Geschäftsordnung zu vertreten ist


ANHANG

BESCHLUSS NR. 1 DER EU-KOREA-ARBEITSGRUPPE „GEOGRAFISCHE ANGABEN“

vom 30. Mai 2018

zur Annahme ihrer Geschäftsordnung

DIE EU-KOREA-ARBEITSGRUPPE „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ —

gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits 1 (im Folgenden „Abkommen“),

gestützt auf den Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses 2 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Handelsausschusses EU-Korea, die mit dem Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 angenommen wurde, können sich jeder Sonderausschuss und jede Arbeitsgruppe eine Geschäftsordnung geben, die dem Handelsausschuss vorgelegt wird.

(2)    Es sollte eine Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß dem Anhang festgelegte Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ wird hiermit angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

…(Ort), …(Datum)

Für die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“

Teamleiter

Ministerium für Handel, Industrie und Energie der Republik Korea

Ko-Vorsitzender der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“

Referatsleiter

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission

Ko-Vorsitzender der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“

ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DER ARBEITSGRUPPE „GEOGRAFISCHE ANGABEN“

Artikel 1
Zusammensetzung und Vorsitz

(1)Die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“, die gemäß Artikel 15.3 Absatz 1 Buchstabe g des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzt wurde, erfüllt ihre Aufgaben gemäß Artikel 10.25 des Abkommens.

(2)Die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ setzt sich aus Vertretern der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) einerseits und aus Vertretern der Europäischen Union andererseits zusammen.

(3)Gemäß Artikel 15.3 Absatz 3 des Abkommens wird der Vorsitz der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ von Vertretern Koreas und der Europäischen Union gemeinsam geführt.

(4)Jeder Vorsitzende kann alle oder eine beliebige Funktion des Vorsitzenden auf einen benannten Stellvertreter übertragen, wobei alle nachstehenden Verweise auf einen Vorsitzenden in gleicher Weise auf den benannten Stellvertreter zutreffen.

(5)Jeder Vorsitzende ernennt eine Kontaktstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“. Diese Kontaktstellen sind gemeinsam für die Sekretariatsaufgaben der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ verantwortlich.

Artikel 2
Sitzungen

Gemäß Artikel 10.25 Absatz 2 finden die Sitzungen abwechselnd im Gebiet einer der Vertragsparteien statt. Termin, Ort und Modalitäten der Sitzungen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“, die auch per Videokonferenz abgehalten werden können, werden von den Vertragsparteien gemeinsam festgelegt; die Arbeitsgruppe tritt jedoch spätestens 90 Tage nach der Antragstellung zusammen.

Artikel 3
Schriftverkehr

(1)Der an die Vorsitzenden der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ gerichtete Schriftverkehr wird den Kontaktstellen zur Verteilung an die Mitglieder der Arbeitsgruppe übermittelt.

(2)Der Schriftverkehr kann durch jedes schriftliche Mittel, auch auf elektronischem Wege, erfolgen.

(3)Gemäß Artikel 15 der Geschäftsordnung des Handelsausschusses wird letzterer über die von der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ benannten Kontaktstellen informiert. Der gesamte Schriftverkehr, alle Dokumente und Mitteilungen einschließlich des E-Mail-Austauschs zwischen den Kontaktstellen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden gleichzeitig dem Sekretariat des Handelsausschusses, der Delegation der Europäischen Union in der Republik Korea und der Vertretung der Republik Korea bei der Europäischen Union übermittelt.

Artikel 4
Tagesordnungen

(1)Die Kontaktstellen stellen vor jeder Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den Mitgliedern der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ einschließlich der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens sieben Tage vor der Sitzung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung kann alle Punkte enthalten, die unter Artikel 10.25 des Abkommens fallen.

(2)Jede Vertragspartei kann mindestens 14 Tage vor der Sitzung beantragen, dass Punkte gemäß Artikel 10.25 des Abkommens in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden. Diese Punkte werden in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.

(3)Eine letzte Fassung der vorläufigen Tagesordnung wird den beiden Vorsitzenden spätestens fünf Tage vor der Sitzung übermittelt.

(4)Die Tagesordnung wird von den beiden Vorsitzenden einvernehmlich zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung beider Vorsitzenden erforderlich.

Artikel 5
Anträge zur Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens

(1)Jede Vertragspartei kann mit einem vom Ko-Vorsitzenden der betreffenden Vertragspartei unterzeichneten Schreiben das Hinzufügen oder Streichen einzelner geografischer Angaben aus den Anhängen 10-A und 10-B des Abkommens beantragen.

(2)Gemäß Artikel 10.25 Absätze 1 und 3 des Abkommens kann die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ einvernehmlich beschließen, die Anhänge 10-A und 10-B zu ändern, indem einzelne geografische Angaben der Europäischen Union oder Koreas nach Abschluss des entsprechenden im Abkommen genannten Verfahrens hinzugefügt werden. Die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ kann auch einvernehmlich beschließen, die Hinzufügung oder Streichung geografischer Angaben zur endgültigen Entscheidung im Handelsausschuss gemäß Artikel 10.21 Absatz 4, Artikel 10.24 und Artikel 10.25 zu empfehlen.

(3)Gemäß Artikel 15.3 Absatz 5 kann der Handelsausschuss die einer Arbeitsgruppe übertragene Aufgabe übernehmen und beschließen, die genannten Anhänge 10-A und 10-B zu ändern. Ferner kann der Handelsausschuss gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 beschließen, die Anhänge 10-A und 10-B zu ändern und die Vertragsparteien können den Beschluss vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen. 

(4)Bei Beschlüssen zur Änderung der Anhänge 10-A und 10-B bemühen sich die Vertragsparteien, die Interessen beider Parteien in Bezug auf geografische Angaben zu berücksichtigen.

Artikel 6
Beschlüsse und Empfehlungen

(1)Die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ nimmt Empfehlungen und Beschlüsse gemäß Artikel 10.25 des Abkommens einvernehmlich an.

(2)Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ im Sinne von Artikel 10.25 des Abkommens sind an die Vertragsparteien gerichtet und werden von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet.

(3)Die Beschlüsse der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ im Sinne von Artikel 10.25 des Abkommens werden von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.

(4)Die von der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ angenommen Beschlüsse und Empfehlungen weisen eine laufende Nummer sowie das Datum ihrer Annahme und eine Beschreibung ihres Gegenstands auf.

Artikel 7
Schriftliches Verfahren

(1)Eine Empfehlung oder ein Beschluss der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ kann im schriftlichen Verfahren angenommen werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den beiden Vorsitzenden der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“.

(2)Der Vorsitzende der Vertragspartei, die das schriftliche Verfahren vorschlägt, übermittelt dem Vorsitzenden der anderen Vertragspartei einen Entwurf einer Empfehlung oder eines Beschlusses; dieser antwortet unter Angabe, ob er dem Entwurf der Empfehlung oder des Beschlusses zustimmt oder nicht. Der Vorsitzende der anderen Vertragspartei kann auch Änderungen vorschlagen oder eine weitere Bedenkzeit beantragen. Wird dem Entwurf zugestimmt, so wird er nach Maßgabe des Artikels 6 angenommen.

Artikel 8
Protokolle

(1)Der Protokollentwurf jeder Sitzung wird von den Kontaktstellen innerhalb von 21 Tagen nach der Sitzung erstellt. Im Protokollentwurf sind die angenommenen Empfehlungen und Beschlüsse aufgeführt und er umfasst auch sonstige Schlussfolgerungen.

(2)Das Protokoll wird von den beiden Vertragsparteien innerhalb von 28 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung werden zwei Originalausfertigungen von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet. Eine Originalausfertigung des Protokolls wird von jedem Vorsitzenden aufbewahrt.

Artikel 9
Berichterstattung

Die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ erstattet dem Handelsausschuss in jeder ordentlichen Sitzung des Handelsausschusses gemäß Artikel 15.3 Absatz 4 des Abkommens über ihre Tätigkeiten Bericht.

Artikel 10
Kosten

(1)Jede Partei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ entstehen.

(2)Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 11
Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

(1)Sofern die beiden Vorsitzenden nichts anderes beschließen, tagt die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

(2)Legt eine Vertragspartei der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen gemäß Artikel 15.1 Absatz 7 des Abkommens als vertraulich.

(3)Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.

(1)    ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.
(2)    ABl. L 58 vom 1.3.2013, S. 9.
Top