EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.4.2019
COM(2019) 181 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ hinsichtlich der Annahme ihrer Geschäftsordnung zu vertreten ist
ANHANG
BESCHLUSS NR. 1 DER EU-KOREA-ARBEITSGRUPPE „GEOGRAFISCHE ANGABEN“
vom 30. Mai 2018
zur Annahme ihrer Geschäftsordnung
DIE EU-KOREA-ARBEITSGRUPPE „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ —
gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“),
gestützt auf den Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4 des Anhangs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Handelsausschusses EU-Korea, die mit dem Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 angenommen wurde, können sich jeder Sonderausschuss und jede Arbeitsgruppe eine Geschäftsordnung geben, die dem Handelsausschuss vorgelegt wird.
(2)
Es sollte eine Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ festgelegt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemäß dem Anhang festgelegte Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ wird hiermit angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
…(Ort), …(Datum)
Für die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“
Teamleiter
Ministerium für Handel, Industrie und Energie der Republik Korea
Ko-Vorsitzender der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“
|
Referatsleiter
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission
Ko-Vorsitzender der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“
|
ANHANG
GESCHÄFTSORDNUNG DER ARBEITSGRUPPE „GEOGRAFISCHE ANGABEN“
Artikel 1
Zusammensetzung und Vorsitz
(1)Die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“, die gemäß Artikel 15.3 Absatz 1 Buchstabe g des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzt wurde, erfüllt ihre Aufgaben gemäß Artikel 10.25 des Abkommens.
(2)Die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ setzt sich aus Vertretern der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) einerseits und aus Vertretern der Europäischen Union andererseits zusammen.
(3)Gemäß Artikel 15.3 Absatz 3 des Abkommens wird der Vorsitz der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ von Vertretern Koreas und der Europäischen Union gemeinsam geführt.
(4)Jeder Vorsitzende kann alle oder eine beliebige Funktion des Vorsitzenden auf einen benannten Stellvertreter übertragen, wobei alle nachstehenden Verweise auf einen Vorsitzenden in gleicher Weise auf den benannten Stellvertreter zutreffen.
(5)Jeder Vorsitzende ernennt eine Kontaktstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“. Diese Kontaktstellen sind gemeinsam für die Sekretariatsaufgaben der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ verantwortlich.
Artikel 2
Sitzungen
Gemäß Artikel 10.25 Absatz 2 finden die Sitzungen abwechselnd im Gebiet einer der Vertragsparteien statt. Termin, Ort und Modalitäten der Sitzungen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“, die auch per Videokonferenz abgehalten werden können, werden von den Vertragsparteien gemeinsam festgelegt; die Arbeitsgruppe tritt jedoch spätestens 90 Tage nach der Antragstellung zusammen.
Artikel 3
Schriftverkehr
(1)Der an die Vorsitzenden der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ gerichtete Schriftverkehr wird den Kontaktstellen zur Verteilung an die Mitglieder der Arbeitsgruppe übermittelt.
(2)Der Schriftverkehr kann durch jedes schriftliche Mittel, auch auf elektronischem Wege, erfolgen.
(3)Gemäß Artikel 15 der Geschäftsordnung des Handelsausschusses wird letzterer über die von der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ benannten Kontaktstellen informiert. Der gesamte Schriftverkehr, alle Dokumente und Mitteilungen einschließlich des E-Mail-Austauschs zwischen den Kontaktstellen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden gleichzeitig dem Sekretariat des Handelsausschusses, der Delegation der Europäischen Union in der Republik Korea und der Vertretung der Republik Korea bei der Europäischen Union übermittelt.
Artikel 4
Tagesordnungen
(1)Die Kontaktstellen stellen vor jeder Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den Mitgliedern der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ einschließlich der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens sieben Tage vor der Sitzung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung kann alle Punkte enthalten, die unter Artikel 10.25 des Abkommens fallen.
(2)Jede Vertragspartei kann mindestens 14 Tage vor der Sitzung beantragen, dass Punkte gemäß Artikel 10.25 des Abkommens in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden. Diese Punkte werden in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.
(3)Eine letzte Fassung der vorläufigen Tagesordnung wird den beiden Vorsitzenden spätestens fünf Tage vor der Sitzung übermittelt.
(4)Die Tagesordnung wird von den beiden Vorsitzenden einvernehmlich zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung beider Vorsitzenden erforderlich.
Artikel 5
Anträge zur Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens
(1)Jede Vertragspartei kann mit einem vom Ko-Vorsitzenden der betreffenden Vertragspartei unterzeichneten Schreiben das Hinzufügen oder Streichen einzelner geografischer Angaben aus den Anhängen 10-A und 10-B des Abkommens beantragen.
(2)Gemäß Artikel 10.25 Absätze 1 und 3 des Abkommens kann die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ einvernehmlich beschließen, die Anhänge 10-A und 10-B zu ändern, indem einzelne geografische Angaben der Europäischen Union oder Koreas nach Abschluss des entsprechenden im Abkommen genannten Verfahrens hinzugefügt werden. Die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ kann auch einvernehmlich beschließen, die Hinzufügung oder Streichung geografischer Angaben zur endgültigen Entscheidung im Handelsausschuss gemäß Artikel 10.21 Absatz 4, Artikel 10.24 und Artikel 10.25 zu empfehlen.
(3)Gemäß Artikel 15.3 Absatz 5 kann der Handelsausschuss die einer Arbeitsgruppe übertragene Aufgabe übernehmen und beschließen, die genannten Anhänge 10-A und 10-B zu ändern. Ferner kann der Handelsausschuss gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 beschließen, die Anhänge 10-A und 10-B zu ändern und die Vertragsparteien können den Beschluss vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen.
(4)Bei Beschlüssen zur Änderung der Anhänge 10-A und 10-B bemühen sich die Vertragsparteien, die Interessen beider Parteien in Bezug auf geografische Angaben zu berücksichtigen.
Artikel 6
Beschlüsse und Empfehlungen
(1)Die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ nimmt Empfehlungen und Beschlüsse gemäß Artikel 10.25 des Abkommens einvernehmlich an.
(2)Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ im Sinne von Artikel 10.25 des Abkommens sind an die Vertragsparteien gerichtet und werden von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet.
(3)Die Beschlüsse der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ im Sinne von Artikel 10.25 des Abkommens werden von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.
(4)Die von der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ angenommen Beschlüsse und Empfehlungen weisen eine laufende Nummer sowie das Datum ihrer Annahme und eine Beschreibung ihres Gegenstands auf.
Artikel 7
Schriftliches Verfahren
(1)Eine Empfehlung oder ein Beschluss der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ kann im schriftlichen Verfahren angenommen werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den beiden Vorsitzenden der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“.
(2)Der Vorsitzende der Vertragspartei, die das schriftliche Verfahren vorschlägt, übermittelt dem Vorsitzenden der anderen Vertragspartei einen Entwurf einer Empfehlung oder eines Beschlusses; dieser antwortet unter Angabe, ob er dem Entwurf der Empfehlung oder des Beschlusses zustimmt oder nicht. Der Vorsitzende der anderen Vertragspartei kann auch Änderungen vorschlagen oder eine weitere Bedenkzeit beantragen. Wird dem Entwurf zugestimmt, so wird er nach Maßgabe des Artikels 6 angenommen.
Artikel 8
Protokolle
(1)Der Protokollentwurf jeder Sitzung wird von den Kontaktstellen innerhalb von 21 Tagen nach der Sitzung erstellt. Im Protokollentwurf sind die angenommenen Empfehlungen und Beschlüsse aufgeführt und er umfasst auch sonstige Schlussfolgerungen.
(2)Das Protokoll wird von den beiden Vertragsparteien innerhalb von 28 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung werden zwei Originalausfertigungen von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet. Eine Originalausfertigung des Protokolls wird von jedem Vorsitzenden aufbewahrt.
Artikel 9
Berichterstattung
Die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ erstattet dem Handelsausschuss in jeder ordentlichen Sitzung des Handelsausschusses gemäß Artikel 15.3 Absatz 4 des Abkommens über ihre Tätigkeiten Bericht.
Artikel 10
Kosten
(1)Jede Partei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ entstehen.
(2)Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Artikel 11
Öffentlichkeit und Vertraulichkeit
(1)Sofern die beiden Vorsitzenden nichts anderes beschließen, tagt die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
(2)Legt eine Vertragspartei der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen gemäß Artikel 15.1 Absatz 7 des Abkommens als vertraulich.
(3)Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.