EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.4.2019
COM(2019) 173 final
2019/0092(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019–2024)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsdirektiven führte die Kommission mit der Regierung der Republik Guinea-Bissau Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 15. November 2018 ein neues Protokoll paraphiert. Das Protokoll hat eine Laufzeit von fünf Jahren ab dem Datum seiner vorläufigen Anwendung, d. h. ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung gemäß Artikel 16.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Im Einklang mit den Prioritäten der Reform der Fischereipolitik eröffnet das neue Protokoll Unionsschiffen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Beachtung der Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Fangmöglichkeiten in den Gewässern von Guinea-Bissau. Dieses neue Protokoll berücksichtigt die Ergebnisse einer Bewertung des letzten Protokolls (2014-2017) und einer vorausschauenden Bewertung, ob der Abschluss eines neuen Protokolls sinnvoll ist. Beide wurden von externen Sachverständigen durchgeführt. Das Protokoll ermöglicht der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau darüber hinaus eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern von Guinea-Bissau und zur Unterstützung der Bemühungen von Guinea-Bissau zur Entwicklung seiner blauen Wirtschaft im Interesse beider Parteien.
Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:
a)Garnelenfänger/Froster;
b)Frostertrawler, Fisch- und Tintenfischfänger;
c)Trawler für kleine pelagische Arten;
d)Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer;
e)Angel-Thunfischfänger.
In Bezug auf die ersten drei Kategorien werden die Fangmöglichkeiten für die beiden ersten Jahre als Fischereiaufwand (BRT) und für die letzten drei Jahre als Fangbeschränkung (TAC) ausgedrückt.
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dessen Artikel 43 Absatz 3 vorsieht, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die Aufteilung der Fangmöglichkeiten beschließt.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Politikbereich fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Im Laufe der Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen wurden die Interessenträger zu einem möglichen neuen Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und des Fischereisektors angehört. Aus diesen Konsultationen ergab sich, dass es sowohl für die Europäische Union als auch für die Republik Guinea-Bissau vorteilhaft wäre, ein neues Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen abzuschließen.
•Konsultation der interessierten Kreise
Im Zuge der Bewertung wurden die Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und Vertreter der Zivilgesellschaft Guinea-Bissaus konsultiert. Auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei fanden Konsultationen statt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Verordnungsentwurf hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Dieses Verfahren wird parallel zu den Verfahren in Zusammenhang mit dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau im Namen der Union und dem Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls eingeleitet. Diese Verordnung muss in Kraft treten, sobald die Fangtätigkeiten im Rahmen des Abkommens möglich sind, d. h. ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls.
2019/0092 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019–2024)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43
Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 17. März 2008 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (im Folgenden das „Abkommen“), das am 15. April 2008 in Kraft trat, in der Folge stillschweigend verlängert wurde und noch immer in Kraft ist.
(2)Das letzte Protokoll im Rahmen des Abkommens ist am 23. November 2017 ausgelaufen.
(3)Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union ein neues Protokoll zur Umsetzung des Abkommens (im Folgenden das „Protokoll“) ausgehandelt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Protokoll am 15. November 2018 paraphiert.
(4)Gemäß dem Beschluss 2019/.../EU des Rates wurde das Protokoll zur Umsetzung des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau am [Datum der Unterzeichnung einfügen] unterzeichnet.
(5)Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sind für die Geltungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.
(6)Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Datum seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe rasch ihre Fangtätigkeit aufnehmen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Datum gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „weit wandernde Arten“ die in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten Arten, mit Ausnahme der Familie der Alopiidae und der Familie der Sphyrnidae sowie der folgenden Arten: Cethorinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus.
Artikel 2
Fangmöglichkeiten
Die Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019–2024) (im Folgenden das „Protokoll“) werden gemäß den Artikeln 3 und 4 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Artikel 3
Grundfischarten und kleine pelagische Arten
Die Fangmöglichkeiten für Grundfischarten und kleine pelagische Arten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
1)Im ersten und zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls auf der Grundlage eines Aufwandssystems (Bruttoregistertonnen, BRT):
a)Garnelenfänger/Froster:
Spanien
2500 BRT
Griechenland
140 BRT
Portugal
1060 BRT
b)Frostertrawler, Fisch- und Tintenfischfänger:
Spanien
2900 BRT
Griechenland
225 BRT
Italien
375 BRT
c)Trawler für kleine pelagische Arten:
Spanien
3500 BRT
Portugal
500 BRT
Litauen
5000 BRT
Lettland
5000 BRT
Polen
1000 BRT
2)ab dem dritten Jahr der Anwendung des Protokolls auf der Grundlage eines Systems zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) je Art:
a) Garnelenfänger/Froster:
Spanien
1650 Tonnen
Griechenland
100 Tonnen
Portugal
750 Tonnen
b) Frostertrawler, Fischfänger:
Spanien
9500 Tonnen
Griechenland
500 Tonnen
Italien
1000 Tonnen
c) Frostertrawler, Tintenfischfänger:
Spanien
1200 Tonnen
Griechenland
150 Tonnen
Italien
150 Tonnen
d) Trawler für kleine pelagische Arten:
Spanien
3900 Tonnen
Portugal
700 Tonnen
Litauen
6000 Tonnen
Lettland
6000 Tonnen
Polen
1400 Tonnen
Artikel 4
Weit wandernde Arten
Die Fangmöglichkeiten für weit wandernde Arten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
a) Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Oberflächen-Langleinenfischer:
Spanien:
14
Schiffe
Frankreich:
12
Schiffe
Portugal:
2
Schiffe
b) Angel-Thunfischfänger:
Spanien
10
Schiffe
Frankreich
3
Schiffe
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [Datum der Unterzeichnung des Protokolls einfügen].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident