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Document 52019PC0138

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden

COM/2019/138 final

Brüssel, den 18.3.2019

COM(2019) 138 final

2019/0079(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der Union ist in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates( 1 ) (im Folgenden die „Energiebesteuerungsrichtlinie“ oder die „Richtlinie“) geregelt.

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie kann der Rat zusätzlich zu den Bestimmungen, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen.

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll Italien ermächtigt werden, in bestimmten besonders benachteiligten Gebieten ermäßigte Steuersätze auf als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas (LPG) anzuwenden, um die in solchen Gebieten anfallenden hohen Heizkosten teilweise auszugleichen. Die hohen Heizkosten sind entweder auf sehr schwierige oder schwierige klimatische Bedingungen bzw. die mit einer problematischen Heizstoffversorgung verbundene Insellage solcher Gebiete zurückzuführen.

Die Steuerermäßigung gilt für geografische Gebiete, die folgende Kriterien erfüllen:

Gemäß Artikel 8 Absatz 10 des italienischen Gesetzes Nr. 448/1998 gilt der Steuervorteil für Lieferungen der fraglichen Heizstoffe (Gasöl und Flüssiggas) zur Verwendung in

·Gemeinden, die gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993 zu Klimazone F (schwierigste klimatische Bedingungen innerhalb des Staatsgebiets Italiens) gehören;

·Gemeinden, die gemäß dem genannten Präsidialerlass Nr. 412/1993 zu Klimazone E gehören und noch nicht über ein Gasversorgungsnetz verfügen. Diese Ermäßigung wird gemäß Artikel 8 Absatz 10 Buchstabe c Nummer 4 des Gesetzes Nr. 448/1998 widerrufen, sobald die Gemeinde an das Gasversorgungsnetz angeschlossen ist;

·Gemeinden auf Sardinien und den kleineren Inseln, solange die betreffende Gemeinde noch nicht über einen Zugang zum Erdgasnetz verfügt; dazu gehören alle italienischen Inseln mit Ausnahme von Sizilien.

Allgemeiner Kontext

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 hat Italien die Ermächtigung beantragt, in bestimmten geografisch besonders benachteiligten Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden und dazu den Durchführungsbeschluss 2014/695/EU des Rates vom 24. September 2014 zur Ermächtigung Italiens, in den in Artikel 8 Absatz 10 des italienischen Gesetzes Nr. 448/1998 festgelegten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden( 2 ), zu verlängern. Gemäß diesem Beschluss war Italien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2018 in diesen benachteiligten Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf Heizöl und Flüssiggas, das als Heizstoff verwendet wird, anzuwenden. Italien begründet seinen Antrag mit den unterschiedlichen klimatischen und geografischen Bedingungen in seinem Staatsgebiet. Die nationalen Verbrauchsteuersätze für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas sind in Italien relativ hoch. Um übermäßige Belastungen für bestimmte besonders auf Heizwärme angewiesene Verbraucher zu vermeiden, hat Italien in bestimmten Teilen seines Staatsgebiets ermäßigte Steuersätze eingeführt und möchte die Ermäßigung für das in Artikel 8 Absatz 10 des italienischen Gesetzes Nr. 448/1998 genannte Gebiet auch weiterhin anwenden. Die Zahl der Gemeinden ohne Anschluss an ein Methangasnetz, die insofern von der betreffenden Steuerregelung profitieren, als sie zur Klimazone E gehören, hat sich stetig und in erheblichem Umfang verringert, da die Arbeiten zur Bereitstellung des Methangasnetzes abgeschlossen wurden. Die Zahl ging von ursprünglich 608 Gemeinden auf derzeit 260 Gemeinden zurück.

Die vorgeschlagenen Ermäßigungen sind niedriger als die im vorherigen Beschluss festgelegten Ermäßigungen. Die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/695/EU des Rates gewährte Steuerermäßigung betrug bei Gasöl 129,11 EUR je 1000 Liter (wodurch der anwendbare Steuersatz auf 274,10 EUR je 1000 Liter sank) und bei Flüssiggas 159,07 EUR je 1000 Kilogramm (wodurch der anwendbare Steuersatz auf 30,87 EUR je 1000 Kilogramm sank).

Mit Wirkung vom 11. Dezember 2015 wurde die Steuerermäßigung (gemäß Artikel 2 des Erlasses des Präsidenten des Ministerrates vom 29. September 2015, in Anwendung von Artikel 1 Paragraf 242 des Gesetzes Nr. 190 vom 23. Dezember 2014) um 5,07 % verringert; damit betragen die Ermäßigungen derzeit 122,56 EUR je 1000 Liter bei als Heizstoff verwendetem Gasöl (wodurch der anwendbare Steuersatz auf 280,65 EUR je 1000 Liter sinkt) und bei als Heizstoff verwendetem Flüssiggas 151,01 EUR je 1000 Kilogramm (wodurch der anwendbare Steuersatz auf 38,93 EUR je 1000 Kilogramm sinkt).

Mit der beantragten Ermächtigung möchte Italien diese derzeit geltenden Steuerermäßigungen in den genannten geografischen Gebieten weiterhin beibehalten.

Die Steuerermäßigung beläuft sich zurzeit im Durchschnitt auf 9-10 % des Preises von als Heizstoff verwendetem Gasöl und auf etwa 6 % des Preises von zum selben Zweck verwendetem Flüssiggas. Vor allem in den Klimazonen E und F macht die Steuerermäßigung derzeit ca. 10 % des Preises von als Heizstoff verwendetem Flüssiggas und Gasöl aus.

Die anwendbaren Steuersätze liegen über den in der Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträgen.

Der Steuervorteil kann nicht mit anderen Verbrauchsteuerermäßigungen kombiniert werden.

Nach Auskunft der italienischen Behörden beruht die Differenzierung der Steuersätze auf objektiven Kriterien und soll ein geografisches Gleichgewicht gegenüber dem Rest des italienischen Staatsgebiets gewährleisten, d. h., ihr Ziel ist die Senkung der unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Bevölkerung in den Fördergebieten auf ein mit der übrigen italienischen Bevölkerung vergleichbares Niveau. Allen Verbrauchern wird dieselbe Steuerermäßigung gewährt, mit der lediglich die aufgrund des kalten Klimas oder der schwierigen Heizstoffversorgung entstehenden Mehrkosten für die Bevölkerung in den Fördergebieten teilweise ausgeglichen werden sollen.

Den italienischen Behörden zufolge liegen die Kosten für die Beförderung von Gasöl und Flüssiggas in den Bergregionen 140 % über den Beförderungskosten im Rest des Landes.

 Die im Rahmen des Straßengüterverkehrs entstehenden Kosten sind von der Art des Fahrzeugs abhängig. In Bergregionen und auf kleineren Inseln (wo es keine Lagereinrichtungen für Erdölerzeugnisse gibt) werden Flüssiggas und Gasöl für Heizzwecke mittels Lastkraftwagen mit Anhängern befördert, wodurch im Vergleich zur Beförderung mittels Straßenzugmaschinen mit Sattelanhänger Mehrkosten von 70-80 % anfallen. Die Notwendigkeit, diese kleinen Lastkraftwagen einzusetzen, ergibt sich aus den Straßeneigenschaften (schlechte Befahrbarkeit) und aus dem beschränkten Angebot der Kraftstoffversorgung.

 Darüber hinaus sollten bei Inseln die Fährkosten hinzugerechnet werden. In solchen Fällen können sich die Beförderungskosten erheblich erhöhen, nämlich bis zum Vierfachen.

Die Besonderheit der Inseln besteht darin, dass aufgrund ihrer geografischen Merkmale die Heizstoffversorgung von ihrem Umfang her eingeschränkt und aufgrund der zusätzlichen Beförderungskosten teurer ist als auf dem italienischen Festland. Die Steuerermäßigung hat keine Überkompensierung zur Folge und bewirkt keine Absenkung der Preise für Flüssiggas und Gasöl unter das auf dem Festland herrschende Niveau. Hinsichtlich der Anwendung der Subvention auf den kleineren Inseln ist anzumerken, dass die Kosten für die Logistikkette an den fraglichen Orten zwangsläufig höher sind als auf dem italienischen Festland. Die höheren Kosten ergeben sich aus der fehlenden Primärlogistik, die höhere Vertriebskosten zur Folge hat. Höhere Kosten entstehen außerdem durch häufig problematische Straßenanbindungen, höhere Kraftstoffpreise als auf dem Festland, die Beförderungskosten für den Zugang zu den kleineren Inseln sowie die begrenzten Mengen an Einzellieferungen. Nach Schätzung der italienischen Behörden liegen diese Mehrkosten etwa 10-15 % über den entsprechenden Kosten auf dem italienischen Festland.

Die italienischen Behörden geben an, dass durch die Maßnahme der Endverkaufspreis für als Heizstoff verwendetes Flüssiggas und Gasöl in den vergangenen Jahren um etwa 10 % gefallen ist.

Bezüglich der Fortschritte beim nationalen Erdgasverteilungsnetz teilen die italienischen Behörden mit, dass der Prozess der Bereitstellung eines Methangasverteilungsnetzes im italienischen Hoheitsgebiet als generell abgeschlossen betrachtet werden kann. Allerdings bleibt dieser Prozess aufgrund der Diversität des italienischen Hoheitsgebiets, das durch besonders vielfältige geografische Gegebenheiten gekennzeichnet ist, äußerst problematisch bzw. in einigen Teilen des Hoheitsgebiets nicht durchführbar, auch wegen der damit verbundenen Kosten. So haben die Region Sardinien, die kleinen Inseln und eine Reihe von Gemeinden in typischen Bergregionen nach wie vor keinen Zugang zur Methangasversorgung, und in einigen Fällen wird dies auch in Zukunft so bleiben.

Die jährlichen Mindereinnahmen aufgrund der Maßnahme belaufen sich auf etwa 230 Mio. EUR.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sowie Durchführungsbeschluss 2014/695/EU des Rates vom 29. September 2014 zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Jeder Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Energiebesteuerungsrichtlinie muss von der Kommission im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, die Wahrung des lauteren Wettbewerbs sowie die Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der EU geprüft werden.

Durch die Differenzierung der Steuersätze werden zum Teil die zusätzlichen Heizkosten ausgeglichen, die in bestimmten geografischen Gebieten Italiens anfallen, welche im Vergleich zu den übrigen Teilen des italienischen Staatsgebiets besonders benachteiligt sind und in denen daher der anwendbare Normalsteuersatz für als Heizstoff verwendetes Flüssiggas und Gasöl eine übermäßige steuerliche Belastung darstellen würde. Der geografische Nachteil äußert sich in zusätzlichen Heizkosten, die auf die schwierigen klimatischen Bedingungen oder die Insellage solcher Gebiete zurückzuführen sind, die damit einhergehen, dass es keine alternativen Heizmöglichkeiten und insbesondere keinen Zugang zum Erdgasnetz gibt.

Der ermäßigte Steuersatz für Gasöl und Flüssiggas liegt nach wie vor über den in der Energiebesteuerungsrichtlinie festgelegten EU-Mindeststeuerbeträgen und gleicht die in den betreffenden geografischen Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten nur teilweise aus.

Daher ist die Ermäßigung mit dem Ziel vereinbar, einen steuerlichen Anreiz zur Steigerung der Energieeffizienz zu schaffen. Die Maßnahme gilt als vereinbar mit den jeweiligen Maßnahmen der EU im Rahmen der Umwelt- und Energiepolitik.

Außerdem ist diese Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und der Wahrung des lauteren Wettbewerbs akzeptabel. Mit der Maßnahme sollen lediglich die zusätzlichen Heizkosten, die auf objektive Bedingungen der betreffenden Gebiete zurückzuführen sind, teilweise ausgeglichen werden. Die Steuerermäßigung kann nicht mit anderen Steuerermäßigungen kumuliert werden und bezieht sich nicht auf andere Verwendungszwecke der Heizstoffe als das Heizen von Räumen.

Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG sieht für diese Art von Maßnahme einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung vor. Da sich die derzeitige Regelung weder auf den Handel innerhalb der EU noch auf die allgemeine Höhe der Kraftstoffbesteuerung in Italien negativ auswirkt, schlägt die Kommission im Hinblick auf die Rechtssicherheit in den Regionen zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor, die Ermächtigung für sechs Jahre zu gewähren, d. h. vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2024.

Damit die allgemeine Weiterentwicklung des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht beeinträchtigt wird, sollte jedoch für den Fall, dass der Rat auf Grundlage von Artikel 113 des Vertrags das allgemeine System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und diese Ermächtigung nicht mehr damit in Einklang steht, vorgesehen werden, dass der vorliegende Beschluss an dem Tag abläuft, an dem diese geänderten Vorschriften anwendbar werden.

Sollte der Rat ein solches neues System verabschieden und die Kommission der Auffassung sein, dass die im vorliegenden Vorschlag vorgesehene Ermächtigung weiterhin gerechtfertigt ist, würde sie rechtzeitig einen etwaigen Antrag Italiens auf eine ähnliche, an das neue System angepasste Ermächtigung wohlwollend prüfen, um die Kontinuität des vorliegenden Vorschlags zu gewährleisten.

Vorschriften über staatliche Beihilfen

Bei der Maßnahme kann es sich um eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV handeln. Da die ermäßigten Steuersätze über den EU-Mindestbeträgen liegen, würde die Maßnahme unter Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) fallen und wäre folglich mit dem Binnenmarkt vereinbar. Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung am 31. Dezember 2020 bleibt die Beihilfe noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt (siehe Artikel 58 Absatz 4 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung). Der Beschluss wirkt sich nicht auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen aus, die während des von der Ausnahmeregelung erfassten Zeitraums gelten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates

Subsidiaritätsprinzip

Der Bereich der indirekten Steuern gemäß Artikel 113 AEUV fällt an sich nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU im Sinne von Artikel 3 des Vertrags.

Jedoch ist gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG – nach abgeleitetem Recht – ausschließlich der Rat befugt, einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, weitere Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne dieser Vorschrift einzuführen. Daher können die Mitgliedstaaten nicht an die Stelle des Rates treten. Somit findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung auf den vorliegenden Durchführungsbeschluss. Da es sich bei diesem Rechtsakt nicht um den Entwurf eines Gesetzgebungsakts handelt, sollte er nicht gemäß dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 2 den nationalen Parlamenten zur Überprüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zugeleitet werden.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Steuerermäßigung geht nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Steuerermäßigungen gelten in genau festgelegten geografischen Gebieten. Die genehmigten Steuersätze liegen über den in der Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträgen.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

Nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ist nur diese Art von Maßnahme möglich.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Maßnahme erfordert keine Bewertung bestehender Rechtsvorschriften.

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag beinhaltet eine Steuerermäßigung, die nur Italien betrifft.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Es wurden keine externen Experten hinzugezogen.

Folgenabschätzung

Es wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.

Grundrechte

Die Maßnahme wirkt sich nicht auf die Grundrechte aus.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Maßnahme bewirkt keine finanziellen und administrativen Belastungen für die Union. Der Vorschlag hat somit keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Ein Durchführungsplan ist nicht erforderlich. Dieser Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung zur Anwendung einer Steuerermäßigung. Diese wird für einen Zeitraum von sechs Jahren erteilt. Der geplante Steuersatz ist höher als der Mindeststeuerbetrag gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie. Die Maßnahme kann im Fall eines Antrags auf Verlängerung nach Ablauf des Sechsjahreszeitraums bewertet werden.

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Kommission schlägt vor, die Steuerermäßigung in Höhe von 122,56 EUR je 1000 Liter für Gasöl und von 151,01 EUR je 1000 Kilogramm für Flüssiggas zu genehmigen. Die anwendbaren Steuersätze sind: 280,65 EUR je 1000 Liter für als Heizstoff verwendetes Gasöl und 38,93 EUR je 1000 kg für als Heizstoff verwendetes Flüssiggas. Die anwendbaren Steuersätze liegen über den in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbeträgen.

2019/0079 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 3 , insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG war Italien ermächtigt, in bestimmten besonders benachteiligten Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas (LPG) anzuwenden. Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/695/EU des Rates 4 wurde die letzte Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2018 erteilt.

(2)Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 hat Italien die Ermächtigung beantragt, in bestimmten besonders benachteiligten geografischen Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden und dazu eine mit dem Beschluss 2014/695/EU für einige Gebiete getroffene Regelung zu verlängern, bevor diese ausläuft. Am 14. Dezember 2018 übermittelten die italienischen Behörden zusätzliche Informationen und Erläuterungen. Die italienischen Behörden beantragten die Ermächtigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2024.

(3)Im italienischen Staatsgebiet herrschen sehr unterschiedliche klimatische und geografische Bedingungen. Unter Berücksichtigung seiner topografischen Besonderheiten hat Italien ermäßigte Steuersätze für Gasöl und Flüssiggas eingeführt, um die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Einwohner in bestimmten geografischen Gebieten teilweise auszugleichen.

(4)Die Differenzierung der Steuersätze beruht auf objektiven Kriterien und soll die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Bevölkerung in den Fördergebieten, die auf im Vergleich zum Rest des italienischen Staatsgebiets schwierige klimatische Bedingungen oder Schwierigkeiten bei der Heizstoffversorgung zurückzuführen sind, auf ein mit der übrigen italienischen Bevölkerung vergleichbares Niveau senken.

(5)Die ermäßigten Steuersätze gelten in geografischen Gebieten, die eines der folgenden Kriterien erfüllen: a) schwierigste klimatische Bedingungen innerhalb des Staatsgebiets Italiens (Gemeinden der Klimazone F gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993 5 ), b) schwierige klimatische Bedingungen in Verbindung mit Schwierigkeiten bei der Heizstoffversorgung (Gemeinden der Klimazone E gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993, solange diese noch nicht über einen Zugang zum Erdgasnetz verfügen) und c) geografische Isolierung in Verbindung mit einer schwierigen und kostenintensiven Heizstoffversorgung: Sardinien und die kleinen Inseln, solange die betreffenden Gemeinden noch keinen Zugang zum Erdgasnetz haben. Die Anwendung der ermäßigten Steuersätze sollte bis zur Fertigstellung des Erdgasnetzes in den betreffenden Gemeinden befristet sein.

(6)Die Kommission hat die beantragte Maßnahme geprüft und ist der Auffassung, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und mit der Politik der EU in den Bereichen Umweltschutz, Energie und Verkehr vereinbar ist. Der ermäßigte Steuersatz für Gasöl und Flüssiggas wäre nach wie vor höher als die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten EUMindeststeuerbeträge und würde die in den betreffenden geografischen Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten nur teilweise ausgleichen.

(7)Italien sollte daher gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ermächtigt werden, in bestimmten geografischen Gebieten Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(8)Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen.

(9)Damit die betroffenen Gebiete ein ausreichendes Maß an Sicherheit erhalten, sollte die Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren gelten. Damit die allgemeine Weiterentwicklung des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht beeinträchtigt wird, sollte jedoch für den Fall, dass der Rat auf Grundlage von Artikel 113 des Vertrags das allgemeine System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und diese Ermächtigung nicht mehr damit in Einklang steht, vorgesehen werden, dass der vorliegende Beschluss an dem Tag abläuft, an dem dieses geänderte System anwendbar wird.

(10)Um sicherzustellen, dass die Ermächtigung zur Anwendung ermäßigter Verbrauchsteuersätze, die mit dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Beschluss 2014/695/EU bewilligt wurde, bestehen bleibt, wäre es zweckmäßig, dass der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2019 gilt.

(11)Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1. Italien wird ermächtigt, in den folgenden benachteiligten geografischen Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden:

(a)Gemeinden der Klimazone F gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993;

(b)Gemeinden der Klimazone E gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993;

(c)Gemeinden auf Sardinien und kleinen Inseln, d. h. auf allen italienischen Inseln mit Ausnahme von Sizilien. 

2. Um jede Überkompensierung zu vermeiden, geht die Ermäßigung nicht über die in den betreffenden Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten hinaus. Im besonderen Fall Sardiniens und der kleinen Inseln darf die Steuerermäßigung folglich nicht dazu führen, dass der Preis unter den auf dem italienischen Festland geltenden Preis für diesen Heizstoff sinkt.

3. Der ermäßigte Steuersatz entspricht den Verpflichtungen der Richtlinie 2003/96/EG, vor allem im Hinblick auf die Mindeststeuerbeträge gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Die Förderfähigkeit der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten geografischen Gebiete ist an den fehlenden Anschluss der betreffenden Gemeinde an das Erdgasnetz gebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2024.

Sollte der Rat jedoch auf Grundlage von Artikel 113 des Vertrags das allgemeine System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen so ändern, dass die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses nicht damit vereinbar wäre, läuft dieser Beschluss an dem Tag aus, an dem die Vorschriften für dieses geänderte System anwendbar werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ()    Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51); zuletzt geändert durch die Richtlinien 2004/74/EG und 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 87 und S. 100).
(2) ()    ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 27.
(3) ()    ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
(4) ()    Durchführungsbeschluss 2014/695/EU des Rates vom 29. September 2014 zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden (ABl. L 291 vom 7.10.2014, S. 16).
(5) ()    Der Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993 unterteilt das italienische Staatsgebiet in sechs Klimazonen (A bis F). Die Unterteilung erfolgt auf der Grundlage der Einheit „Tagesgrade“, die die Anzahl der Tage pro Jahr angibt, an denen die Außentemperatur von dem optimalen Wert von 20 °C abweicht und somit geheizt werden muss.
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