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Document 52019DC0050

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen

COM/2019/50 final

Brüssel, den 5.2.2019

COM(2019) 50 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen

1.    HINTERGRUND

Die Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 („Verordnung“) zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen 1 trat am 1. Januar 2012 in Kraft. Mit der Verordnung wurden zwei Rechtsakte aufgehoben: Die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen 2 und die Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen 3 . Die Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 gilt für zwei Strukturdatenerhebungen über Dauerkulturen:

·die Erhebung über Baumobstanlagen für Apfel-, Birn-, Pfirsich-, Nektarinenbäume, Apfelsinen-/Orangenbäume, Zitronenbäume, Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten und Olivenbäume sowie Reben zur Erzeugung von Tafeltrauben und

·die Erhebung über Rebflächen für Rebflächen zur Erzeugung von Keltertrauben, Trauben für Rosinen und Trauben mit doppeltem Verwendungszweck.

Bislang wurden drei Datenerhebungen durchgeführt: zwei über Baumobstanlagen (2012 und 2017) und eine über Rebflächen (2015).

In Artikel 13 der Verordnung ist Folgendes festgelegt: „Bis zum 31. Dezember 2018 und anschließend alle fünf Jahre überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung. Im Rahmen dieser Überprüfung bewertet die Kommission, ob die Erstellung aller in Artikel 4 genannten Daten erforderlich ist. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass einige dieser Daten nicht länger erforderlich sind, so ist sie befugt, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Streichung bestimmter Daten aus den Anhängen I und II zu erlassen.“

In diesem Bericht sind die wichtigsten Erkenntnisse aus der Überprüfung der Anwendung der Verordnung zusammengefasst. In dem Bericht, der auf die europäische Agrarstatistikstrategie für 2020 Bezug nimmt, die vom Ausschuss für das Europäische Statistische System auf seiner 27. Sitzung am 19. November 2015 angenommen wurde, wird der neue Rechtsrahmen für strukturelle Statistiken über Dauerkulturen vorgestellt, mit dem die Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 aufgehoben wird, deren Anwendung Gegenstand des vorliegenden Berichts ist.

2.    WICHTIGSTE ERKENNTNISSE UND BEWERTUNG

Die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 gestaltet sich in gewisser Hinsicht schwierig, wie aus den bei den Erhebungen über Baumobstanlagen von 2012 und 2017 und der Erhebung über Rebflächen von 2015 gesammelten Erfahrungen, den Rückmeldungen aus den Sitzungen mehrerer Expertengruppen 4 und den von den Mitgliedstaaten übermittelten Qualitätsberichten hervorgeht. Zudem hat sich der Bedarf der Nutzer in den zurückliegenden zehn Jahren verändert.

2.1    Probleme im Zusammenhang mit der Datenerhebung

Aus der Analyse der Daten und der Qualitätsberichte wird klar ersichtlich, dass die Erhebung über Baumobstanlagen und die Erhebung über Rebflächen einige immanente Probleme aufweisen.

2.1.1 Erhebung über Baumobstanlagen

Die tabellarische Gegenüberstellung der Datenvariablen (Arten nach Gruppen, Farbe der Früchte, Erntezeit, Alter, Dichte) führt zu zwei Konsequenzen. Zum einen müssen die Mitgliedstaaten sehr hohe Stichprobensätze verwenden. Diejenigen Länder, die keine Baumobstanlagenkartei führten, verwendeten einen sehr hohen durchschnittlichen Stichprobensatz von 54 %. Daher mussten fünf dieser Länder für die Erhebung über Baumobstanlagen eine Totalerhebung durchführen. Zum anderen sind die Erhebungen aufgrund der detaillierten Untergliederung der Daten kostenintensiv und zeitaufwendig. Die durchschnittlichen Kosten der Erhebung über Baumobstanlagen (pro Bezugsjahr) betragen pro Land rund 220 000 EUR bei einer Spanne von 2500 EUR bis 900 000 EUR. Der Arbeitsaufwand der statistischen Stellen liegt zwischen 0,1 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) und 6,2 VZÄ. Aufgrund der sehr großen Stichproben und der umfangreichen Fragebogen, bei denen sehr viele Flächenangaben zu machen sind, ist auch die Belastung für die Auskunftgebenden sehr hoch.

Leider bringen die hohen Investitionen, die auf nationaler Ebene für die Erfassung sehr detaillierter Angaben getätigt werden, für die Datennutzer nicht den vollen Nutzen, da manche der erfassten Daten aus Gründen der statistischen Geheimhaltung nicht freigegeben werden können.

In den in Anhang I der Verordnung festgelegten Artengruppen, insbesondere für Äpfel und Birnen, wird die Verteilung der Artengruppen in der EU nicht genau abgebildet. So sind beispielsweise bei Tafeläpfeln 34 % der mit Obstbäumen bestandenen Fläche in die Gruppe „Andere“ eingestuft, bei Birnen sind es 18 %. In Nord- und Osteuropa erreicht das Problem eine noch größere Dimension, da hier in einigen Ländern fast alle Baumobstanlagen der Gruppe „Andere“ zuzuordnen sind.

Freiwillige Angaben über Apfel-, Birn- und Pfirsichbäume, die für die industrielle Verarbeitung gepflanzt wurden, zu erheben, gestaltet sich schwierig, da sich die Landwirte bei ihren alljährlichen Entscheidungen darüber, ob sie das Obst als Tafelobst oder zur industriellen Verarbeitung verkaufen, in vielen Fällen eher vom Wetter, den Marktbedingungen und von Qualitätsgesichtspunkten leiten lassen als von der Obstsorte.

2.1.2 Erhebung über Rebflächen

In Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ist in Bezug auf Daten über Reben, die nicht zur Erzeugung von Tafeltrauben bestimmt sind (Anhang II der Verordnung), festgelegt, dass sie „anhand der verfügbaren Daten aus der Weinbaukartei übermittelt (werden), die gemäß Artikel 185a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für alle in diese Kartei einbezogenen Betriebe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 erstellt wird“. Die obligatorische Verknüpfung der Weinbaukartei mit der Erhebung über Rebflächen nach der Verordnung verursacht in mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten, da die Kartei nicht überall auf dem neusten Stand ist und nicht alle in der Verordnung aufgeführten Variablen enthält. Die Pflicht, die Kartei als einzige Datenquelle zu verwenden, ist auch aus der Sicht des Verhaltenskodex für europäische Statistiken 5 problematisch. Unter Indikator 6.2 heißt es dort, dass die Wahl der Datenquellen und der statistischen Methoden auf statistischen Überlegungen basieren sollte, und Indikator 12.1 sieht vor, dass die Basisdaten regelmäßig evaluiert und validiert werden.

2.2.    Bedarf der Nutzer

Gespräche mit den zuständigen Generaldirektionen ergaben, dass die Kommission laufend genaue Angaben über das Produktionspotenzial der Anlagen bestimmter Dauerkulturarten in der EU benötigt. Um sicherzustellen, dass die Gemeinsame Agrarpolitik ordnungsgemäß verwaltet wird, ist die Kommission darauf angewiesen, dass regelmäßig Daten über Dauerkulturen übermittelt werden. Allerdings ergab die Prüfung der Daten, dass beträchtliche Möglichkeiten bestehen, die Belastung zu verringern; dies betrifft insbesondere die Erfassung von Daten über Baumobstanlagen.

Die folgenden Variablen werden im Rahmen der statistischen Strukturdaten, die für die Politiküberwachung bereitgestellt werden, nicht mehr benötigt:

Arten nach Gruppen für Äpfel und Birnen,

Fruchtfarbe bei Pfirsichen, Nektarinen und Tafeltrauben sowie

die Erntezeit bei Pfirsichen, Nektarinen, Aprikosen/Marillen, Apfelsinen/Orangen und kleinen Zitrusfrüchten.

Außerdem wird eine tabellarische Gegenüberstellung der Variablen für Alter und Dichte nicht mehr benötigt; diese Daten können jedoch separat erfasst werden. Es genügt, wenn die Datenerhebung alle sechs bis sieben Jahre durchgeführt wird, da es bei der Struktur von Baumobstanlagen und Rebflächen kaum Veränderungen gibt. Nach der Verordnung mussten die Daten von Mitgliedstaaten mit einer Rebfläche von mindestens 500 ha erstellt werden. Für Baumobstanlagen lag der Schwellenwert auf nationaler Ebene bei 1000 ha für eine bestimmte Obstbaumart. Um den Schwellenwert an die anderen Maßzahlen und Karteien im Weinbausektor anzugleichen, sollte er für Rebflächen ebenfalls auf 1000 ha festgesetzt werden.

Für politische Zwecke werden Daten benötigt, mit denen regionale Gebiete genauer dargestellt werden können. Nach der Verordnung werden die Daten über Obstbäume auf NUTS 6 -1-Ebene und die Daten über Rebflächen für die Weinerzeugung auf NUTS-2-Ebene erfasst. Da diese Daten bei der Analyse des regionalen Produktionspotenzials von Baumobstanlagen und Rebflächen sowohl im Zusammenhang mit der Marktverwaltung als auch in Krisenfällen von Bedeutung sind, werden sämtliche Strukturdaten über Baumobstanlagen und Rebflächen auf NUTS-2-Ebene benötigt.

3.    DIE EUROPÄISCHE AGRARSTATISTIKSTRATEGIE FÜR 2020 UND DIE NEUE GENERATION DER AGRARSTATISTIKEN: AUSWIRKUNGEN AUF DIE VERORDNUNG (EU) NR. 1337/2011

Bei der Ausarbeitung der Agrarstatistikstrategie für 2020 und die Zeit danach 7 arbeitet Eurostat seit 2014 intensiv mit den Datennutzern (überwiegend andere Dienststellen der Kommission sowie EU-Organe) und den nationalen statistischen Ämtern zusammen. Die Ziele der Agrarstatistikstrategie lauten:

·effiziente Erstellung von Statistiken, die dem Bedarf der Nutzer entsprechen;

·keine wesentliche Erhöhung der Belastung für die Auskunftgebenden und die statistischen Systeme sowie Erhebung einer größeren Zahl von Statistiken;

·stärkere Kohärenz der Unterbereiche der Agrarstatistik;

·Präzisierung und Vereinfachung der Konzepte und Begriffsbestimmungen;

·Verbesserung der Qualität der Agrarstatistiken und

·verstärkte Integration von Agrar-, Forst, Bodennutzungs- und Umweltstatistiken.

Nach der Billigung der Strategie durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System im Jahr 2015 wurde die Umsetzungsphase eingeleitet. Die Folgenabschätzung gelangte zu dem Schluss, dass die Strategie der Umsetzung in zwei Schritten dem Bedarf des statistischen Systems und der Datennutzer am ehesten entgegenkommt.

Den ersten Schritt bildet die Rahmenverordnung über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben (IFS), welche die bisher in der Verordnung über Betriebsstrukturerhebungen 8 verankerte Erhebung über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe, die Statistiken über die Struktur von Baumobstanlagen und Rebflächen nach der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 sowie einige Agrarumweltindikatoren abdeckt. Die Erhebungen von Strukturdaten über Baumobstanlagen und Rebflächen erfolgen künftig im Rahmen der Module „Obstanlagen“ und „Rebanlagen“ der Verordnung (EU) 2018/1091 (IFS-Verordnung) 9 , welche am 18. Juli 2018 erlassen wurde. Die Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 aufgehoben.

Den zweiten Schritt bildet die SAIO-Verordnung (Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung), die unter anderem die pflanzliche Erzeugung und Bilanzdaten für pflanzliche Erzeugnisse abdeckt.

Die Module zu Obstanlagen und Rebanlagen nach der IFS-Verordnung werden weniger stark untergliederte Daten zu den Merkmalen der Kulturen enthalten, doch werden die Daten in Form von Mikrodaten an Eurostat übermittelt, die mit den Kerndaten über die landwirtschaftlichen Betriebe verknüpft sind. Dadurch können die Daten flexibler genutzt und besser an den Bedarf der Nutzer angepasst werden. Die Mikrodaten bieten die Möglichkeit der Kreuztabellierung, sodass ersichtlich wird, welche unterschiedliche Arten von Dauerkulturen von welcher Art von landwirtschaftlichen Betrieben angebaut werden und wie die betreffenden Landwirte arbeiten (z. B. Alter, schulische und berufliche Bildung, andere landwirtschaftliche Tätigkeiten, außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten, ob sich die Betriebe in benachteiligten Gebieten befinden usw.).

3.1 Das Modul „Obstanlagen“ in der IFS-Verordnung

Die strukturellen Statistiken über Baumobstanlagen werden künftig vom Modul „Obstanlagen“ der IFS-Verordnung abgedeckt. Mit diesem Modul werden die in Abschnitt 2 dargestellten Probleme gelöst und zugleich wird dem derzeitigen Bedarf der Kommission Rechnung getragen. Das Modul „Obstanlagen“ umfasst gegenüber den Angaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 etwa 600 Variablen weniger. Selbst unter Berücksichtigung der Genauigkeitsanforderungen auf NUTS-2-Ebene dürften dadurch die Kosten und die Belastung durch die Erfassung der Daten geringer werden.

Die Erhebung über Baumobstanlagen nach dem Modul „Obstanlagen“ der IFS-Verordnung findet 2023 statt.



3.2 Das Modul „Rebanlagen“ in der IFS-Verordnung

Inhaltlich wird es bei der Erhebung über Rebflächen nach dem Modul „Rebanlagen“ der IFS-Verordnung kaum Veränderungen gegenüber der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 geben. Der einzige Unterschied betrifft die Definition der wichtigsten Rebsorten. Als wichtigste Rebsorten gelten bislang alle Rebsorten mit einer Gesamtanbaufläche von mindestens 500 ha auf nationaler Ebene. Nach der IFS-Verordnung erfolgt die Festlegung von unten nach oben: Jeder Weinbaubetrieb meldet die zehn flächenmäßig größten Sorten, die der Betrieb anbaut, und anhand dieser Sorten werden auf nationaler Ebene die wichtigsten Rebsorten bestimmt.

Beim Modul „Rebanlagen“ der IFS-Verordnung können sich die Mitgliedstaaten für die geeignetste verfügbare Datenquelle für die Gewinnung der Daten über Rebflächen entscheiden (entweder eine Datenerhebung oder die Weinbaukartei). Die Kommission regt jedoch an, dass die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit die Daten aus der Weinbaukartei verwenden sollten, um die Belastung der Auskunftgebenden und die Kosten zu senken. Um eine bessere Qualität der Daten der Weinbaukartei zu erreichen, beabsichtigt die Kommission, eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen zu veröffentlichen; dadurch soll die Kompatibilität von Weinbaukartei und statistischer Datensammlung (einschließlich des statistischen Verzeichnisses der landwirtschaftlichen Betriebe) verbessert werden.

Die Erhebung von Daten über Rebflächen nach der IFS-Verordnung findet 2026 statt. 2020 wird die Erhebung über Rebflächen noch nach der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 durchgeführt, damit genügend Zeit für die nach der IFS-Verordnung notwendige Angleichung des statistischen Verzeichnisses der landwirtschaftlichen Betriebe an die Weinbaukartei bleibt.

4.    SCHLUSSFOLGERUNGEN    

Die Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 funktioniert nicht so, wie dies zum Zeitpunkt ihres Erlasses vorgesehen war. Ursache dafür ist, dass die Dateninhalte und die Kreuztabellierung der Daten zu sehr ins Detail gehen. Diese Faktoren trugen zu der starken Belastung der Auskunftgebenden und hohen Kosten für die Datenerhebung bei und führten letztlich dazu, dass die erfassten Daten vertraulich waren. Zudem veränderte sich über die Jahre hinweg auch der Bedarf der Nutzer, und gegenwärtig benötigt die Kommission weniger detaillierte Angaben.

Aus den genannten Gründen und zur Umsetzung der „Agrarstatistikstrategie für 2020 und darüber hinaus“ sind die in der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 vorgesehenen Erhebungen über Baumobstanlagen und Rebflächen in die neue IFS-Verordnung integriert. Die Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 wird aufgehoben; die Aufhebung wird nach der im Jahr 2020 stattfindenden Erhebung über Rebflächen (Datenlieferung im Jahr 2022) wirksam.

Die neue Rechtsgrundlage für die Strukturdaten über Baumobstanlagen und Rebflächen ist besser auf den Bedarf der Nutzer ausgerichtet und dürfte die Belastung der Auskunftgebenden verringern. Die nach den Modulen zu Obstanlagen und Rebanlagen der IFS-Verordnung erfassten Daten ermöglichen eine eingehende Analyse der Baumobst- und Weinbaubetriebe. Ermöglicht wird dies durch die weitreichenden Möglichkeiten, die sich durch die Bereitstellung von Mikrodaten eröffnen, welche die Voraussetzung dafür bieten, die Struktur von Baumobstanlagen und Rebflächen mit den vollständigen Strukturdaten der landwirtschaftlichen Betriebe zu verknüpfen. Dadurch wird die Erkenntnisgrundlage für Entscheidungen, die diesen Sektor betreffen, gestärkt.

(1)

   Verordnung (EG) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7.

(2)

   Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen, ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 124.

(3)

   Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen, ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 21.

(4)

     Sitzungen der Arbeitsgruppe „Statistik der pflanzlichen Erzeugung“ (2012-2017), Ständiger Agrarstatistischer Ausschuss (bis 2014) und Direktorengruppe für Agrarstatistik (ab 2015).

(5)

     Verhaltenskodex für europäische Statistiken für die nationalen statistischen Ämter und Eurostat (statistisches Amt der EU), angenommen vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 16. November 2017: https://ec.europa.eu/eurostat/documents/4031688/9394019/KS-02-18-142-DE-N.pdf/27ca19ca-e349-45f8-bbd4-4d78a33601ae .

(6)

      Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik.

(7)

     Commission staff working document impact assessment accompanying the strategy for agricultural statistics 2020 and beyond and subsequent potential legislative scenarios

SWD/2016/0430 final – 2016/0389 (COD),

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52016SC0430 (nur auf Englisch verfügbar).

(8)

     Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates, ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14.

(9)

     Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1.

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