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Document 52018PC0229

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EU) 2017/2107

COM/2018/229 final - 2018/0109 (COD)

Brüssel, den 24.4.2018

COM(2018) 229 final

2018/0109(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EU) 2017/2107


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 1 (im Folgenden die „Grundverordnung“) die Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze unter Gewährleistung der langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit.

Die Union hat mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates 2 das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen genehmigt, das u. a. bestimmte Grundsätze und Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender biologischer Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.

Die Union ist gemäß dem Beschluss 86/238/EWG des Rates 3 seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT-Konvention“).

Mit der ICCAT-Konvention wird ein Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren gesetzt; zu diesem Zweck wurde eine Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden die „ICCAT“) geschaffen.

Die ICCAT ist befugt, für die Vertragsparteien bindende Beschlüsse („Empfehlungen“) zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Diese Empfehlungen sind in erster Linie an die ICCAT-Vertragsparteien gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für private Betreiber (z. B. Schiffskapitäne). Die ICCAT-Empfehlungen treten sechs Monate nach ihrer Verabschiedung in Kraft und müssen für die Union so rasch wie möglich in Unionsrecht umgesetzt werden.

Auf der ICCAT-Jahrestagung 2016 in Vilamoura (Portugal) haben die ICCAT-CPCs 4 durch die Verabschiedung eines 15-Jahres-Wiederauffüllungsplans, mit der ICCAT-Empfehlung 16-05 einen entscheidenden Schritt zur Bewältigung der alarmierenden Bestandslage von Schwertfisch im Mittelmeer (Xiphias gladius) unternommen. Die Empfehlung enthält Vorschriften für die Erhaltung, die Bewirtschaftung und die Kontrolle des Schwertfischbestands im Mittelmeer, damit bis 2031 eine Biomasse, die dem höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield) entspricht, mit einer Wahrscheinlichkeit von 60 % erreicht werden kann.

Die Europäische Union hat mit einem an das ICCAT-Sekretariat gerichteten Schreiben im Dezember 2016 bestätigt, dass sie die Empfehlung 16-05 ab dem 1. Januar 2017 umsetzen wird.

Ziel dieses Vorschlags ist es, die ICCAT-Empfehlung 16-05 in EU-Recht umzusetzen, um der Union die Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen zu ermöglichen und den Betreibern Rechtssicherheit hinsichtlich der Vorschriften und Pflichten zu geben.

Im Rahmen der ICCAT-Empfehlung 16-05 zur Festlegung eines mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Schwertfisch im Mittelmeer sind Rückwürfe und das Freisetzen von Schwertfisch unter bestimmten Umständen erforderlich. Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der ICCAT sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/191 5 Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Schwertfisch im Mittelmeer vorgesehen, die in Artikel 15 der Grundverordnung festgelegt ist. Daher muss diese Verordnung zur Festlegung eines Wiederauffüllungsplans für Schwertfisch im Mittelmeer diese Rückwurf- und Freisetzungspflichten nicht abdecken und gilt unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/191.

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung ist die Anlandeverpflichtung unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union umzusetzen. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um solche internationalen Verpflichtungen, insbesondere auch Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung, in Unionsrecht umzusetzen.

Gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-05 sind Schwertfischfänge an Bord von Schiffen, auch in Sport- und Freizeitfischereien, die über die dem Schiff zugeteilte Quote und/oder die zulässigen Beifangmengen hinausgehen, zurückzuwerfen. Im Mittelmeer gefangene und an Bord gebrachte Schwertfische, die die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung unterschreiten, müssen ebenfalls zurückgeworfen werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben in ihren jährlichen Fangplänen eine Obergrenze für Beifänge festgelegt.

In der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates 6 sind die Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Diese Fangmöglichkeiten werden während ihrer Gültigkeitsdauer normalerweise mehrfach geändert.

Mit der Annahme der ICCAT-Empfehlung 16-05 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Schwertfisch im Mittelmeer auf 10 500 Tonnen festgesetzt. Die TAC wurde von der ICCAT jedoch nicht auf die CPCs verteilt, sodass der Anteil der Union zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates nicht feststand. Die ICCAT sollte eine Arbeitsgruppe zur Festlegung eines gerechten und ausgewogenen Zuteilungssystems für die TAC für Schwertfisch im Mittelmeer und zur Festlegung einer Quote für die CPCs für 2017 einberufen.

Die Arbeitsgruppe tagte vom 20. bis 22. Februar 2017 in Madrid und es wurde eine Einigung zwischen den Parteien über die Kontingentszuteilung für 2017 erzielt und ein Kompromiss für die Verwaltung der Quotenausschöpfung für 2017 gefunden.

Es war daher wichtig, die Verordnung (EU) 2017/127 des Rates zu ändern, um den Betreibern Rechtssicherheit zu bieten sowohl hinsichtlich der Schwertfischmengen, die sie im Mittelmeer 2017 fangen konnten, als auch im Hinblick auf die Festlegung von Gebieten, in denen Fangbeschränkungen gelten. Dies geschah mit der Verordnung (EU) 2017/1398 des Rates 7 .

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Schwertfisch im Mittelmeer wurde nur durch technische Maßnahmen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer 8 und später durch die Artikel 20 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 mit Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates 9 geregelt.

Während der gesamten Verhandlungen stand der Standpunkt der EU im Einklang mit den Zielen des Artikels 2 Absatz 2, des Artikels 28 Absätze 1 und 2 und der Artikel 29 und 33 der Grundverordnung.

Die mit dieser Verordnung umgesetzten Maßnahmen der ICCAT-Empfehlung 16-05 sind restriktiver oder präziser als die bereits geltenden Maßnahmen (siehe oben), um die Wiederauffüllung des Bestands zu ermöglichen. Die wichtigsten Unterschiede lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Mindestgröße für die Bestandserhaltung: In Artikel 11 dieser Verordnung wird die Mindestgröße für die Bestandserhaltung bei weniger als 100 cm Länge vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung (LJFL) oder einem Lebendgewicht von weniger als 11,4 kg Gewicht oder einem ausgenommenen Gewicht von 10,2 kg ohne Kiemen festgelegt. Er ist daher restriktiver als Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2107, in dem die Mindestgröße bei weniger als 90 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung oder weniger als 10 kg Lebendgewicht bzw. 9 kg ausgenommenes Gewicht und ohne Kiemen bzw. 7,5 kg Nettogewicht (ausgenommen, ohne Kiemen, ohne Flossen und ohne Teil des Kopfes) definiert wird.

b) Höchstzahl der Haken: In Artikel 14 dieser Verordnung wird die Höchstzahl der Haken, die von Fischereifahrzeugen, die Schwertfisch im Mittelmeer befischen, ausgesetzt oder an Bord genommen werden dürfen, auf 2500 Haken festgesetzt. Er ist daher restriktiver als Artikel 25 der Verordnung (EU) 2017/2107, der besagt „Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates dürfen gezielt Schwertfisch im Mittelmeer befischende Schiffe maximal 2800 Haken aussetzen oder an Bord mitführen.“

c) Schonzeit: Die Schonzeit vom 1 . Januar bis zum 31 . März jedes Jahres wurde bereits mit der Verordnung (EU) 2017/1398 des Rates vom 25. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten 10 und der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2018) 11 festgesetzt. Die in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/2107 festgelegten Schonzeiten sind daher nicht mehr gültig;

d) Die Festsetzung von TAC und Quoten wurde bereits 2017 umgesetzt und ist in die Verordnung (EU) Nr. 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2018) aufgenommen worden. Daher ist es nicht erforderlich, die Umsetzung der Fangmöglichkeiten hier zu berücksichtigen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

In Absatz 1 der ICCAT-Empfehlung 16-05, die Gegenstand dieser Umsetzung ist, ist deutlich festgelegt, dass Vertragsparteien, deren Schiffe im Mittelmeer gezielt auf Schwertfisch fischen, einen 2017 beginnenden und bis 2031 andauernden Wiederauffüllungsplan über 15 Jahre umsetzen mit dem Ziel, Bmsy mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 60 % zu erreichen. Ziel und maximale Laufzeit des Plans (2031) scheinen im Widerspruch zu dem Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik zu stehen, den höchstmöglichen Dauerertrag (Fmsy) bis spätestens 2020 zu erreichen. Allerdings sollten gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 29 und Artikel 33 der Grundverordnung einige Elemente berücksichtigt werden, um die Abweichung von Artikel 2 der Grundverordnung zu begründen:

a) Der Bestand wird nicht nur von der Europäischen Union genutzt, sondern von allen Anrainerstaaten des Mittelmeers, von denen einige mit direkten Fischereien (Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei) und andere mit unbeabsichtigten Fängen beteiligt sind;

b) der Bestand wird von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) verwaltet, bei der die Europäische Union eine der 51 Vertragsparteien ist;

c) im November 2016 wurde auf der Grundlage der vom Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik (SCRS, die wissenschaftliche Einrichtung der ICCAT) vorgelegten Bestandsabschätzung ein Wiederauffüllungsplan empfohlen;

d) die Dynamik der Population und das Nutzungsmuster dieser Art ermöglichen es nicht, die Biomasse von heute bis 2020 wiederherzustellen und sprechen daher für einen längeren Zeitraum, der in den wissenschaftlichen Gutachten auf 15 Jahre festgesetzt wurde;

e) selbst unter Anwendung der strengsten Maßnahmen auf die EU-Flotte (d. h. die vollständige Schließung der Fischerei) könnte das Niveau der Biomasse, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, bis spätestens 2020 nicht erreicht werden;

f) es gibt bereits einen anderen von der ICCAT verabschiedeten Wiederauffüllungsplan, der in EU-Recht umgesetzt wurde. Dabei handelt es sich um den Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, der im Jahr 2006 durch die ICCAT-Empfehlung 06-05 ebenfalls mit 15 Jahren Laufzeit (bis 2022) festgelegt wurde. Dieser Wiederauffüllungsplan wurde von der Union durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1627 12 umgesetzt. Bereits im Jahr 2017 wurde auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des SCRS vereinbart, dass die im Wiederauffüllungsplan enthaltenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich sind (5 Jahre vor der Frist für die Erreichung des Ziels hinsichtlich der Biomasse).

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV, da er Bestimmungen enthält, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik notwendig sind.

   Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV). Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass das Unionsrecht in Bezug auf die Bewirtschaftung von Schwertfisch im Mittelmeer und insbesondere auf alle Vorschriften und Verpflichtungen des von der ICCAT genehmigten Wiederauffüllungsplans den internationalen Verpflichtungen der Union entspricht, und dass die Union die Entscheidungen der RFO, deren Vertragspartei sie ist, einhält. Dabei wird nicht über das hinausgegangen, was zum Erreichen des verfolgten Ziels erforderlich ist.

Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Die Verwaltungen der Mitgliedstaaten wurden bei einer Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur am 8. September 2017 über diesen Vorschlag unterrichtet. Der Beirat für das Mittelmeer (MEDAC) wurde auf der Tagung vom 10. Oktober 2017 über diesen Vorschlag informiert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Es handelt sich um die Umsetzung einer auf der Ebene einer regionalen Fischereiorganisation (ICCAT) angenommenen Empfehlung, die im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik der ICCAT steht.

Folgenabschätzung

Entfällt. Es handelt um die Umsetzung einer Empfehlung, die direkt auf die Mitgliedstaaten anwendbar ist.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag ist nicht mit REFIT verknüpft.

Grundrechte

Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte der Bürger.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.    WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Meldemodalitäten

Die Union hat dem ICCAT-Sekretariat schriftlich mitgeteilt, dass die Union die ICCAT-Empfehlung 16-05 ab dem 1. Januar 2017 umsetzt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

a) Abweichung von der Anlandeverpflichtung

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung ist die Anlandeverpflichtung unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union umzusetzen. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um solche internationalen Verpflichtungen, insbesondere auch Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung, in Unionsrecht umzusetzen.

Gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-05 sind Schwertfischfänge an Bord von Schiffen, auch in Sport- und Freizeitfischereien, die über die dem Schiff zugeteilte Quote und/oder die zulässigen Beifangmengen hinausgehen, zurückzuwerfen. Im Mittelmeer gefangene und an Bord gebrachte Schwertfische, die die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung unterschreiten, müssen ebenfalls zurückgeworfen werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben in ihren jährlichen Fangplänen eine Obergrenze für Beifänge festgelegt.

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/191 der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung kann Schwertfisch im Mittelmeer in den in der ICCAT-Empfehlung 16-05 vorgesehenen Fällen zurückgeworfen werden.

b) Umsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 und 2018

In der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates 13 sind die Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Diese Fangmöglichkeiten werden während ihrer Gültigkeitsdauer normalerweise mehrfach geändert.

Mit der Annahme der ICCAT-Empfehlung 16-05 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Schwertfisch im Mittelmeer auf 10 500 Tonnen festgesetzt. Die TAC wurde von der ICCAT jedoch nicht auf die CPCs verteilt, sodass der Anteil der Union zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates nicht feststand. Die ICCAT sollte eine Arbeitsgruppe zur Festlegung eines gerechten und ausgewogenen Zuteilungssystems für die TAC für Schwertfisch im Mittelmeer und zur Festlegung einer Quote für die CPCs für 2017 einberufen.

Die Arbeitsgruppe tagte vom 20. bis 22. Februar 2017 in Madrid und es wurde eine Einigung zwischen den Parteien über die Kontingentszuteilung für 2017 erzielt und ein Kompromiss für die Verwaltung der Quotenausschöpfung für 2017 gefunden

Es war daher wichtig, die Verordnung (EU) 2017/127 des Rates zu ändern, um den Betreibern Rechtssicherheit zu bieten sowohl hinsichtlich der Schwertfischmengen, die sie im Mittelmeer 2017 fangen konnten, als auch im Hinblick auf die Festlegung von Gebieten, in denen Fangbeschränkungen gelten. Dies geschah mit der Verordnung (EU) 2017/1398 des Rates 14 .

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates 15 wurden die Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt und die Verordnung (EU) 2017/127 geändert. Gemäß Nummer 4 der ICCAT-Empfehlung 16-05 wurde die TAC gegenüber der TAC von 2017 um 3 % gekürzt.

c) Befugnisübertragung

Artikel 34 dieser Verordnung enthält eine erschöpfende Liste der Fälle, in denen eine Befugnisübertragung beantragt werden kann, um häufigen Änderungen der ICCAT-Empfehlungen Rechnung zu tragen. Die wichtigsten Faktoren, die die Liste der Fälle von Befugnisübertragungen erläutern, könnten wie folgt zusammengefasst werden:

a) Die Tatsache, dass ein Plan für 15 Jahre aufgestellt wird, bedeutet nicht, dass die Vertragsparteien nicht versuchen, die Biomasse wieder aufzubauen und den Bestand so bald wie möglich in sichere biologische Grenzen zu bringen, damit die biologischen Ziele des Plans so schnell wie möglich erreicht werden können. In diesem Zusammenhang zeigen die Erfahrungen, dass die getroffenen Maßnahmen und insbesondere die technischen und Kontrollmaßnahmen nach einigen Jahren verstärkt werden müssen, vor allem, wenn Trends erkennen lassen, dass die Bestandserholungsziele nicht näher gerückt sind und der Bestand nicht in dem erwarteten Tempo wiederaufgefüllt wird. Daher müssen möglicherweise kurzfristig spezifische und regelmäßige Änderungen vorgenommen werden, die eine Annahme auf schnellem Wege erfordern;

b) Erfahrungen mit Wiederauffüllungsplänen im Rahmen der ICCAT und anderswo zeigen, dass Änderungen des Textes recht häufig vorkommen und danach dringend vollständig in Kraft treten müssen. Der Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer wurde beispielsweise sechs Mal geändert (2006, 2008, 2010, 2012, 2014 und 2017), seit er von der ICCAT im Jahr 2006 empfohlen wurde.

2018/0109 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EU) 2017/2107

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 die Nutzung der lebenden biologischen Meeresressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.

(2)Die Europäische Union ist Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden die „ICCAT“).

(3)Auf der Jahrestagung 2016 in Vilamoura (Portugal) haben die Vertragsparteien, die kooperierenden Nichtvertragsparteien, die Rechtsträger oder Rechtsträger im Fischereisektor (im Folgenden die „CPCs“) der ICCAT anerkannt, dass die Lage der Schwertfischbestände (Xiphias gladius) im Mittelmeer angegangen werden muss. Zu diesem Zweck hat die ICCAT einen Wiederauffüllungsplan verabschiedet, der 2017 beginnt und bis 2031 fortgeführt wird, da die derzeitige Biologie, Struktur und Dynamik der Population der Schwertfischbestände im Mittelmeer es selbst bei Ergreifung drastischer und dringender Bewirtschaftungsmaßnahmen (völlige Schließung der Fischerei) nicht ermöglichen würden, auf kurze Sicht den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) zu erreichen. Die ICCAT-Empfehlung zu dem Wiederauffüllungsplan wurde auf ihrer 20. Sondertagung angenommen, nachdem das wissenschaftliche Gutachten des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS) analysiert worden war. Die entsprechende Empfehlung 16-05 17 trat am 12. Juni 2017 in Kraft und ist für die Union bindend.

(4)Die Union teilte dem ICCAT-Sekretariat mit Schreiben vom Dezember 2016 mit, dass bestimmte Maßnahmen der Empfehlung 16-05 im Januar 2017 in Kraft treten sollten, insbesondere in Bezug auf die vom 1. Januar bis zum 31. März festgelegte Schonzeit und die Zuteilung von Quoten für die Schwertfisch-Fischerei im Mittelmeer. Alle anderen Maßnahmen der Empfehlung 16-05 sollten in den Wiederauffüllungsplan der Union aufgenommen werden.

(5)Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beruht der Standpunkt der Union in den regionalen Fischereiorganisationen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der GFP bewirtschaftet werden, insbesondere mit dem Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Niveaus der Biomasse zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, auch wenn die festgelegte Frist erst 2031 abläuft, und gleichzeitig die Bedingungen für eine wirtschaftlich tragfähige und wettbewerbsfähige Fischereiwirtschaft und landgestützte Verarbeitungsindustrie zu schaffen sowie im Einklang mit Artikel 28 Absätze 1 und 2 und den Artikeln 29 und 33 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer der Union zu fördern.

(6)Bei dem Wiederauffüllungsplan werden die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Ausrüstung und Fangtechniken berücksichtigt. Bei der Umsetzung des Wiederauffüllungsplans sollten sich die Union und die Mitgliedstaaten für die Förderung der Küstenfischerei und die Verwendung von Fangausrüstung und -techniken einsetzen, die selektiv sind und geringere Umweltauswirkungen haben, einschließlich Fanggeräte und -techniken für die traditionelle und handwerkliche Fischerei, und somit zu einem angemessenen Lebensstandard für die Akteure der lokalen Wirtschaft beitragen.

(7)Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde das Konzept der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung eingeführt. Um die Kohärenz zu gewährleisten, sollte das ICCAT-Konzept der Mindestgrößen im Sinne von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung in Unionsrecht umgesetzt werden.

(8)Im Mittelmeer gefangene Schwertfische, die die Mindestgröße für die Bestandserhaltung unterschreiten, müssen gemäß Nummer 17 der ICCAT-Empfehlung 16-05 zurückgeworfen werden, es sei denn, sie bleiben unterhalb der Obergrenze für Beifänge, die die Mitgliedstaaten in ihren jährlichen Fangplänen festgelegt haben. Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der ICCAT sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/191 der Kommission Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Schwertfisch im Mittelmeer in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1380/2013 festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/191 werden bestimmte Vorschriften der ICCAT-Empfehlung 16-05 umgesetzt, die die Verpflichtung enthält, an Bord von Fischereifahrzeugen befindlichen Schwertfisch zurückzuwerfen, wenn die Schiffe ihre zugewiesene Quote und/oder ihre höchstzulässige Beifangmenge überschritten haben. Der Anwendungsbereich dieser delegierten Verordnung schließt Schiffe ein, die Freizeitfischerei betreiben.

(9)Da mit dem Wiederauffüllungsplan die ICCAT-Empfehlung 16-05 umgesetzt wird, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2107 für Schwertfisch im Mittelmeer in gestrichen werden.

(10)Bei der Fischerei mit Treibnetzen ist es in der Vergangenheit zu einem raschen Anstieg des Fischereiaufwands und des Mangels an Selektivität gekommen. Die unkontrollierte Ausdehnung dieser Aktivitäten stellte eine ernste Gefahr für die Zielarten dar, und ihre Verwendung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates 18 für die Fischerei auf weit wandernde Arten, einschließlich der Schwertfischereien, verboten.

(11)Um die Einhaltung der GFP zu gewährleisten, sind Rechtsvorschriften der Union zur Einführung einer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung, einschließlich der Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei), erlassen worden. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 19 eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der GFP zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission 20 sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 21 wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei festgelegt. Diese Verordnungen enthalten bereits eine Reihe von Maßnahmen, die in der ICCAT-Empfehlung 16-05 festgelegt sind. Es ist daher nicht erforderlich, jene Bestimmungen in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.

(12)Bei Chartervereinbarungen sind die Beziehungen zwischen dem Eigner, dem Charterer und dem Flaggenstaat häufig unklar, und einige IUU-Fischer umgehen Kontrollen dadurch, dass sie die Modalitäten für das Chartern von Fischereifahrzeugen für ihre Zwecke nutzen. Das Chartern ist im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/1627 22 zur Festlegung eines mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Atlantik und im Mittelmeer verboten. Es ist daher angezeigt, als präventive Maßnahme zum Schutz eines wiederaufzufüllenden Bestands und im Interesse der Kohärenz mit dem Unionsrecht ein ähnliches Verbot in den mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch im Mittelmeer aufzunehmen.

(13)Durch die Rechtsvorschriften der Union sollten die ICCAT-Empfehlungen umgesetzt werden, damit für Fischer der Union und für Fischer aus Drittländern die gleichen Bedingungen gelten und die Vorschriften für alle akzeptabel sind.

(14)Um künftige Änderungen an den ICCAT-Empfehlungen rasch in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung sowie der Bestimmungen gemäß Artikel 34 Absatz 1 dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 23 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(15)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des jährlichen Berichts über die Umsetzung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 ausgeübt werden.

(16)Die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte lassen die Umsetzung der künftigen ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht — im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens — unberührt.

(17)Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates 25 können maximal 3500 Haken von Schiffen, die Schwertfisch gezielt befischen, ausgesetzt oder an Bord genommen werden, während die ICCAT-Empfehlung 16-05 maximal 2500 Haken zulässt. Um diese Empfehlung ordnungsgemäß im Unionsrecht umsetzen zu können, muss die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates entsprechend geändert werden.

(18)In Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 sind technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Schwertfisch im Mittelmeer festgelegt. Die mit dieser Verordnung umgesetzten Maßnahmen der ICCAT-Empfehlung 16-05 sind restriktiver oder präziser, um die Wiederauffüllung des Bestands zu ermöglichen. Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2017/2107 sollte daher gestrichen und durch die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen ersetzt werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften für die Durchführung des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) empfohlenen Wiederauffüllungsplans für Schwertfisch im Mittelmeer (Xiphias gladius) durch die Union ab dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2031 (im Folgenden der „Wiederauffüllungsplan“).

Artikel 2
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)    Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, die

(i)im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig sind und Schwertfisch im Mittelmeer befischen,
oder

(ii)im Mittelmeer gefangenen Schwertfisch, auch außerhalb des ICCAT-Übereinkommensbereichs, umladen; 

b)    Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind und Schwertfisch im Mittelmeer befischen;

c)    Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten überprüft werden und im Mittelmeer gefangenen Schwertfisch oder Fischereierzeugnisse aus im Mittelmeer gefangenem Schwertfisch, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, an Bord mitführen.

Artikel 3
Ziel

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 soll mit dieser Verordnung bis 2031 eine Biomasse der Schwertfischbestände im Mittelmeer erreicht werden, die mit mindestens 60 %iger Wahrscheinlichkeit dem höchstmöglichen Dauerertrag entspricht.

Artikel 4
Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der folgenden Verordnungen oder, soweit in diesen Verordnungen vorgesehen, abweichend davon:

(1)Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 27 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik;

(2)Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten;

(3)Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT).

Artikel 5
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)„Fischereifahrzeug“ ist ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung lebender biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;

(2)„Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

(3)„ICCAT-Übereinkommensbereich“ sind sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere;

(4)„Mittelmeer“ sind die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36′ West;

(5)„CPCs“ sind die Vertragsparteien der ICCAT-Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;

(6)„Fanggenehmigung“ ist die einem Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;

(7)„besondere Fanggenehmigung“ ist die einem Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten mit bestimmten Fanggeräten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet und für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;

(8)„Fangmöglichkeit“ ist ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand;

(9)„Bestand“ ist ein biologischer Meeresschatz, der in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

(10)„Fischereierzeugnisse“ sind aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen wurden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse;

(11)„Rückwürfe“ sind Fänge, die wieder über Bord geworfen werden;

(12)„Freizeitfischerei“ ist nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

(13)„Daten des Schiffsüberwachungssystems“ („VMS-Daten“) sind Daten zur Identifizierung eines Fischereifahrzeugs, seiner geografischen Position, Datum, Uhrzeit, Kurs und Geschwindigkeit, die über Satellitenortungsanlagen an Bord des Schiffes an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats übertragen werden;

(14)„Anlandung“ ist das erste Entladen aller Fischereierzeugnisse oder bestimmter Mengen davon von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;

(15)„Umladung“ ist das Entladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff;

(16)„Chartern“ ist eine Vereinbarung, nach der ein unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahrendes Fischereifahrzeug für einen bestimmten Zeitraum von einem Marktteilnehmer eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlands ohne Umflaggen unter Vertrag genommen wird;

(17)„großer pelagischer Langleinenfänger“ ist ein pelagischer Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;

(18)„Langleine“ ist ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine besteht, an der je nach Zielart in unterschiedlichem Abstand unterschiedlich lange, mit zahlreichen Haken versehene Nebenleinen (Mundschnüre) befestigt sind;

(19)„Haken“ ist ein gebogenes Stück Stahldraht mit scharfer Spitze;

(20)„Angelrute“ ist eine an einer von Anglern verwendeten Rute befestigte Fangleine, die um einen zum Aus- und Einrollen verwendeten Drehmechanismus (Rolle) gewunden ist.

TITEL II
BEWIRTSCHAFTUNG, TECHNISCHE ERHALTUNGSMAßNAHMEN UND KONTROLLE

KAPITEL 1
Bewirtschaftungsmaßnahmen

Artikel 6
Fischereiaufwand

1.Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge den Fangmöglichkeiten für Schwertfisch im Mittelmeer entspricht, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

2.Die Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist verboten.

Artikel 7
Aufteilung der Fangmöglichkeiten

1.Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Zuteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie bemühen sich ferner, die nationalen Quoten unter Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten aufzuteilen sowie Anreize für Fischereifahrzeuge der Union zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.

2.Die Mitgliedstaaten sehen im Rahmen ihrer Schwertfisch-Quote Beifänge von Schwertfisch vor und teilen dies der Kommission mit, wenn sie ihren Fangplan gemäß Artikel 9 übermittelt. Diese Vorkehrungen stellen sicher, dass toter Fisch komplett auf die Quote angerechnet wird.

Artikel 8
Kapazitätsbeschränkungen

1.Für Fischereifahrzeuge gilt eine Kapazitätsbeschränkung je Fanggerättyp für die Dauer des Wiederauffüllungsplans. Die Mitgliedstaaten beschränken die Zahl der Fischereifahrzeuge je Fanggerättyp, die unter ihrer Flagge fahren und für den Fang von Schwertfisch im Mittelmeer zugelassen sind, durch eine der folgenden Maßnahmen, je nachdem, welche Zahl geringer ist:

(a)Durchschnittliche jährliche Anzahl der Schiffe, die Schwertfisch im Zeitraum 2013-2016 im Mittelmeer gefangen, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben,    
oder

(b)Anzahl der Fischereifahrzeuge, die Schwertfisch im Jahr 2016 im Mittelmeer gefangen, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben.

2.Die Mitgliedstaaten können für die Jahre 2018-2019 eine Toleranz von 5 % auf die in Absatz 1 genannte Kapazitätsgrenze anwenden.

3.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 15. Februar jeden Jahres über die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um die Zahl der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im Mittelmeer Schwertfisch befischen dürfen, zu begrenzen.

Artikel 9
Jährliche Fangpläne

1.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März jeden Jahres ihre Fangpläne. Diese Pläne müssen den ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen entsprechen und ausführliche Angaben zu der Quote für Schwertfisch im Mittelmeer enthalten, die je nach Fanggerät, gegebenenfalls einschließlich der Freizeitfischerei und der Beifänge zugeteilt wurde.

2.Die Kommission sammelt die in Absatz 1 genannten Pläne und arbeitet sie in den Fangplan der Union ein. Die Kommission leitet den Fangplan der Union bis 15. März jeden Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

KAPITEL 2
Technische Bestandserhaltungsmaßnahmen

Abschnitt 1
Fangzeiten

Artikel 10
Schonzeiten

1.    Schwertfisch darf im Mittelmeer im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März jeden Jahres weder als Zielart noch als Beifang gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden.

2.Zum Schutz von Schwertfisch im Mittelmeer gilt für Langleinenfänger, die Weißen Thun (Thunnus alalunga) gezielt befischen, eine Schonzeit vom 1. Oktober bis 30. November jeden Jahres.

3.Die Mitgliedstaaten überwachen die Wirksamkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Schonzeiten und übermitteln der Kommission mindestens zwei Monate und 15 Tage vor der jährlichen ICCAT-Sitzung alle relevanten Informationen über geeignete Kontrollen und Inspektionen, die im Vorjahr durchgeführt wurden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Absätze sicherzustellen. Die Kommission leitet diese Informationen jedes Jahr mindestens zwei Monate vor der ICCAT-Jahrestagung an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Abschnitt 2
Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, ungewollte Fänge und Beifänge

Artikel 11
Mindestgröße für die Bestandserhaltung für Schwertfisch im Mittelmeer

1.Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Schwertfisch gezielt zu befischen oder Fänge und Beifänge von Schwertfisch, auch aus der Freizeitfischerei, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Kauf anzubieten, der 

(a)vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung (LJFL) weniger als 100 cm lang ist    
oder

(b)ein Lebendgewicht von weniger als 11,4 kg oder ein ausgenommenes Gewicht ohne Kiemen von weniger als 10,2 kg aufweist.

2.Schwertfisch darf nur im Ganzen, d. h. ohne dass die äußeren Teile abgetrennt wurden, oder ohne Kiemen und ausgenommen an Bord behalten, angelandet, umgeladen oder nach der Anlandung erstmals transportiert werden.

Artikel 12
Unbeabsichtigte Beifänge von Schwertfisch unterhalb der Mindestgröße für die Bestandserhaltung

Ungeachtet des Absatzes 1 von Artikel 11 dürfen Fangschiffe, die gezielt Schwertfisch fangen, unbeabsichtigte Fänge von Schwertfisch unterhalb der Mindestgröße für die Bestandserhaltung an Bord behalten, umladen, umsetzen, anlanden, transportieren, lagern, verkaufen, feilbieten oder zum Kauf anbieten, wenn sie nach Gewicht oder nach Stückzahl nicht mehr als 5 % des Gesamtfangs an Schwertfisch an Bord des Schiffs ausmachen.

Artikel 13
Beifänge

1.Beifänge von Schwertfisch dürfen zu keinem Zeitpunkt nach einem Fangeinsatz die an Bord befindlichen Gesamtfänge nach Gewicht oder Anzahl der in der Langleinenfischerei gefangenen Exemplare überschreiten.

2.Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe, die nicht gezielt Schwertfisch fangen, keinen Schwertfisch an Bord behalten, der nach Gewicht oder nach Stückzahl über die Beifanggrenze hinausgeht, die die Mitgliedstaat in ihren jährlichen Fangplänen für den Gesamtfang an Bord festgesetzt haben.

3.Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in der Freizeitfischerei mehr als einen Schwertfisch pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangenem Schwertfisch sicherzustellen und zu vereinfachen. 

4.Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird bei Ausschöpfung der Quote des Flaggenmitgliedstaats jeder lebend gefangene Schwertfisch freigesetzt. 

5.Ist die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilte Quote ausgeschöpft, so sind tote Schwertfische ganz und in unverarbeitetem Zustand anzulanden und Gegenstand der Beschlagnahmung und angemessener Folgemaßnahmen. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben über die Menge an totem Schwertfisch jährlich der Kommission, die sie gemäß Artikel 21 an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.

Abschnitt 3
Technische Merkmale des Fanggeräts

Artikel 14
Technische Merkmale des Fanggeräts

1.Die Höchstzahl der Haken, die von Fischereifahrzeugen, die Schwertfisch im Mittelmeer befischen, ausgesetzt oder an Bord genommen werden dürfen, wird auf 2500 Haken festgesetzt.

2.Abweichend von Absatz 1 dürfen an Bord von Fischereifahrzeugen für Fangreisen mit einer Dauer von mehr als 2 Tagen zusätzlich 2500 unbefestigte Ersatzhaken mitgeführt werden.

3.Die Haken müssen mindestens eine Höhe von 7 cm haben.

4.Die pelagischen Langleinen dürfen nicht länger als 30 Seemeilen (55,56 km) sein.

KAPITEL 3
Kontrollmaßnahmen

Abschnitt 1
Schiffsregister

Artikel 15
Fanggenehmigungen

1.Die Mitgliedstaaten erteilen Schiffen unter ihrer Flagge Genehmigungen zur Befischung von Schwertfisch im Mittelmeer im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 für

(a)Fischereifahrzeuge, die Schwertfisch im Mittelmeer gezielt befischen;

(b)Fischereifahrzeuge, die Schwertfisch im Mittelmeer als Beifang fangen, und

(c)Schiffe, die Freizeitfischerei betreiben.

2.Die Mitgliedstaaten erteilen Fischereifahrzeugen der Union, die Schwertfisch im Mittelmeer unter Verwendung von Harpunen oder pelagischen Langleinen befischen, eine spezielle Fanggenehmigung.

3.Nur Fischereifahrzeuge der Union, die nach dem Verfahren der Artikel 16 und 17 in das ICCAT-Register der Fischereifahrzeuge aufgenommen wurden, sind berechtigt, Schwertfisch im Mittelmeer gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, zu verarbeiten oder anzulanden.

4.Von den Mitgliedstaaten zugelassene große Fischereifahrzeuge werden in das ICCAT-Register der Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 20 Metern eingetragen, um von der ICCAT ermächtigt zu werden, Thunfisch und verwandte Arten gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

Artikel 16
Angaben zu Schiffen, die im laufenden Jahr Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

1.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr elektronisch folgende Informationen in dem in den ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegebenen Format:

a)Bis zum 1. Januar die Angaben zu Fangschiffen unter ihrer Flagge, die Schwertfisch im Mittelmeer befischen dürfen, auch als Beifang und im Rahmen der Freizeitfischerei. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 15. Januar jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter;

b)Bis zum 1. März die Angaben zu Fangschiffen unter ihrer Flagge,die Weißen Thun im Mittelmeer gezielt befischen dürfen. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 15. März jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

2.Die Angaben zu den Fangschiffen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b umfassen den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Flottenregister der Union gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 30 der Kommission über das Fischereiflottenregister der Union.

3.Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Informationen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens innerhalb von 30 Tagen jede Ergänzung, Streichung oder Änderung der Angaben zu den Fangschiffen gemäß Absatz 1 mit. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat spätestens 45 Tage nach dem Tag der Ergänzung, Streichung oder Änderung der Angaben zu diesen Fangschiffen die entsprechenden Informationen.

4.Gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2403 ändert die Kommission die in Absatz 1 genannten Informationen über die Fangschiffe erforderlichenfalls im Laufe des Jahres, indem sie dem ICCAT-Sekretariat aktualisierte Informationen übermittelt.

Artikel 17
Wissenschaftliche Informationen zu Schiffen, die im Vorjahr für die Befischung von Schwertfisch im Mittelmeer mit Harpunen oder pelagischen Langleinen zugelassen waren

1.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres elektronisch folgende Informationen über Fangschiffe unter ihrer Flagge, die im Vorjahr berechtigt waren, im Rahmen der pelagischen Langleinen- oder Harpunenfischerei gezielt Schwertfisch im Mittelmeer zu befischen:

(a)Name des Schiffs (wenn kein Name vorhanden, ist die Registriernummer ohne das Länderkürzel anzugeben);

(b)einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs (Union fleet register number) gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission;

(c)ICCAT-Registriernummer.

2.Die Angaben gemäß Absatz 1 sind in dem in der letzten Fassung der ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegebenen Format zu übermitteln.

3.Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Abschnitt 2
Überwachung und Aufsicht

Artikel 18
Schiffsüberwachungssystem

1.Fischereifahrzeuge der Union, die im ICCAT-Register geführt werden und berechtigt sind, Schwertfisch im Mittelmeer zu befischen, und Drittlandsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 Metern, die zum Fang von Schwertfisch im Mittelmeer zugelassen sind, haben an Bord ein voll funktionsfähiges System, mit dem das Schiff über das Schiffsüberwachungssystem (VMS) automatisch lokalisiert und identifiziert werden kann, indem Positionsdaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in regelmäßigen Abständen übermittelt werden.

2.Aus Kontrollgründen darf die Übermittlung von VMS-Daten von Fangschiffen, die Schwertfisch im Mittelmeer fischen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen nicht unterbrochen werden.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit in dem Format „https data feed“ an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission sendet diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat.

4.Die Mitgliedstaaten gewährleisten Folgendes:

(a)VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge werden mindestens alle zwei Stunden an die Kommission weitergeleitet;

(b)bei technischen Störungen des VMS werden gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 eingegangene Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet;

(c)an die Kommission weitergeleitete Meldungen werden laufend nummeriert (mit einer einmaligen Identifizierungsnummer), um Doppelmeldungen zu vermeiden;

(d)an die Kommission weitergeleitete Meldungen stehen mit Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Einklang.

5.Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Meldungen, die ihren Inspektionsschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Inspektion auf See genutzt werden.

Artikel 19
Chartern von Fischereifahrzeugen der Union

Das Chartern von Fischereifahrzeugen der Union für den Schwertfischfang im Mittelmeer ist verboten.

Artikel 20
Nationale Beobachterprogramme bei pelagischen Langleinenfängern

1.Jeder Flaggenmitgliedstaat, der über eine Schwertfisch-Quote für das Mittelmeer verfügt, setzt im Einklang mit diesem Artikel ein nationales Beobachterprogramm für pelagische Langleinenfänger um, die gezielt Schwertfisch im Mittelmeer befischen. Das nationale Beobachterprogramm entspricht den in Anhang I festgelegten Mindeststandards.

2.Jeder betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass auf mindestens 20 % der pelagischen Langleinenfänger, die gezielt Schwertfisch im Mittelmeer befischen, nationale wissenschaftliche Beobachter entsandt werden. Der prozentuale Anteil wird in Fangtagen, Anzahl der Hols oder Fangreisen gemessen.

3.Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat im Fall von Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern eine alternative Form der wissenschaftlichen Beobachtung anwenden, wenn außergewöhnliche Sicherheitsbedenken bestehen, die die Entsendung eines Beobachters an Bord verhindern. Diese Beobachtung muss im Fall der Alternative einen vergleichbaren Umfang wie die nach Absatz 2 vorgeschriebene Beobachtung haben und zu einer entsprechenden Erhebung von Daten führen. Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission unverzüglich die Einzelheiten der alternativen Beobachtungsform vor.

4.Die Kommission legt die Einzelheiten der alternativen Beobachtungsform gemäß Absatz 3 sofort dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT zur Bewertung vor. Alternative Beobachtungsformen müssen vor ihrer Anwendung auf der ICCAT-Jahrestagung von der ICCAT genehmigt werden.

5.Die Mitgliedstasten stellen nationalen Beobachtern einen amtlichen Ausweis aus.

6.Zusätzlich zu den in Anhang I festgelegten Aufgaben der wissenschaftlichen Beobachter verpflichten die Mitgliedstaaten die wissenschaftlichen Beobachter, folgende Daten über Schwertfisch im Mittelmeer zu bewerten und zu melden:

(a)Umfang der Rückwürfe untermaßiger Exemplare;

(b)regionsspezifische Größe und Alter bei Geschlechtsreife;

(c)Lebensraumnutzung zum Vergleich der Verfügbarkeit von Schwertfisch in den verschiedenen Fischereien, einschließlich Vergleichen zwischen traditionellen und mesopelagischen Langleinen;

(d)Auswirkungen der mesopelagischen Langleinenfischereien in Bezug auf die Fangzusammensetzung, den Fang pro Aufwandseinheit (catch per unit of effort - CPUE) und die Größenverteilung der Fänge, und

(e)monatliche Schätzung des Anteils von Laichern und Rekruten in den Fängen.

7.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres die im Rahmen ihrer nationalen wissenschaftlichen Beobachterprogramme erfassten Informationen über das Vorjahr. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jeden Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Abschnitt 3
Kontrolle der Fänge

Artikel 21
Aufzeichnung und Meldung der Fänge

1.Der Kapitän jedes für den Fang von Schwertfisch im Mittelmeer zugelassenen Schiffs führt ein Fischereilogbuch gemäß den in Anhang II festgelegten Anforderungen und übermittelt dem Flaggenmitgliedstaat die Logbuchdaten.

2.Unbeschadet der Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vierteljährliche Berichte über alle Fänge von Schwertfisch im Mittelmeer durch zugelassene Schiffe unter ihrer Flagge. Diese vierteljährlichen Berichte sind spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Quartals (15. April, 15. Juli und 15. Oktober jeden Jahres und bis zum 15. Januar des Folgejahres) zu übermitteln. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. April, 30. Juli und 30. Oktober jeden Jahres und bis zum 30. Januar des Folgejahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

3.Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis 30. Juni jeden Jahres folgende Informationen über Fischereifahrzeuge der Union, die im Vorjahr berechtigt waren, im Rahmen der pelagischen Langleinen- oder Harpunenfischerei gezielt Schwertfisch im Mittelmeer zu befischen:

(a)Angaben zu den Fischereitätigkeiten auf der Grundlage von Stichproben oder für die gesamte Flotte:

(i)    Fangzeitraum bzw. Fangzeiträume und jährliche Gesamtzahl der Fangtage des Schiffs, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet;

(ii)    geografische Gebiete, angegeben als statistische Rechtecke der ICCAT, für die Fischereitätigkeiten des Schiffs, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet;

(iii)    Schiffstyp, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet;

(iv)    Anzahl der von dem Schiff eingesetzten Haken, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet;

(v)    Anzahl der von dem Schiff eingesetzten Langleineneinheiten, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet;

(vi)    Gesamtlänge aller Langleineneinheiten des Schiffs, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet.

(b)Angaben zu den Fängen für das kleinstmögliche Gebiet und den kürzestmöglichen Zeitraum:

(i)    Größe und, wenn möglich, Altersverteilung der Fänge;

(ii)    Fänge und Fangzusammensetzung je Schiff;

(iii)    Fischereiaufwand (durchschnittliche Fangtage je Schiff, durchschnittliche Anzahl der Haken je Schiff, durchschnittliche Langleineneinheiten je Schiff, durchschnittliche Gesamtlänge der Langleinen je Schiff).

4.Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

5.Die Angaben gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 sind in dem in der letzten Fassung der ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegebenen Format zu übermitteln.

Artikel 22
Informationen über die Ausschöpfung der Quote und Schließung der Fischerei

1.Unbeschadet des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich, wenn davon ausgegangen wird, dass die einem Fanggerät zugeteilte Quote zu 80 % ausgeschöpft wurde.

2.Haben die kumulierten Fänge von Schwertfisch im Mittelmeer den Schwellenwert von 80 % -Schwelle der nationalen Quote erreicht, so übermitteln die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission wöchentlich Daten über die Fänge.

Abschnitt 4
Anlandungen und Umladungen

Artikel 23
Bezeichnete Häfen

1.Fänge von Schwertfisch im Mittelmeer, einschließlich Beifänge, und Schwertfisch im Mittelmeer, der im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen wurde und nicht mit einer Markierung gemäß Artikel 30 versehen ist, dürfen nur in bezeichneten Häfen angelandet werden.

2.Jeder Mitgliedstaat bezeichnet die Häfen, in denen Anlandungen gemäß Absatz 1 stattfinden, und legt die zulässigen Anlande- und Umladezeiten und -orte sowie die in diesen Häfen geltenden Kontroll- und Überwachungsverfahren fest.

3.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste ihrer bezeichneten Häfen bis zum 15. Februar jeden Jahres. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 1. März jeden Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 24
Voranmeldung

1.Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von mindestens 12 Metern, die in der Liste der Schiffe gemäß Artikel 16 dieser Verordnung geführt werden. Sie richten die in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Anmeldung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der CPC, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung sie benutzen wollen.

2.Darüber hinaus teilt der Kapitän eines in der Schiffsliste gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung geführten Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der CPC, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

(a)geschätzte Ankunftszeit;

(b)geschätzte an Bord befindliche Menge an Schwertfisch aus dem Mittelmeer, und

(c)Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.

3.Die Behörden der Hafenmitgliedstaaten führen Buch über alle Voranmeldungen des laufenden Jahres.

Artikel 25
Umladungen

1.Umladungen von Fischereifahrzeugen der Union, die Schwertfisch im Mittelmeer an Bord mitführen, auf See sind unter allen Umständen verboten.

2.Unbeschadet der Artikel 51, 52, 54 und 57 der Verordnung (EU) 2017/2107 laden Fischereifahrzeuge Schwertfisch im Mittelmeer nur in bezeichneten Häfen um.

Abschnitt 5
Inspektionen

Artikel 26
Jährliche Inspektionspläne

1.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre jährlichen Inspektionspläne bis zum 31. Januar jeden Jahres. Bei der Aufstellung der Inspektionspläne ist Folgendes zu beachten:

(a)die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/17 der Kommission 31 festgelegten Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten; und

(b)das gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichtete nationale Kontrollprogramm für Schwertfisch im Mittelmeer.

2.Die Kommission sammelt die nationalen Inspektionspläne und arbeitet sie in den Inspektionsplan der Union ein. Die Kommission leitet diesen Plan zusammen mit den in Artikel 9 genannten jährlichen Fangplänen zur Genehmigung durch die ICCAT an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 27
ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen

1.Gemeinsame internationale Inspektionsmaßnahmen werden im Einklang mit der ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen (im Folgenden die „ICCAT-Regelung“) gemäß Anhang III durchgeführt.

2.Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge für den Fang von Schwertfisch im Mittelmeer zugelassen sind, stellen Inspektoren ab und führen auf See Inspektionen im Rahmen der ICCAT-Regelung durch. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Unionsinspektoren für die ICCAT-Regelung abstellen.

3.Wenn mehr als 50 Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats zum selben Zeitpunkt im Konventionsgebiet auf Schwertfisch im Mittelmeer fischen, entsendet dieser Mitgliedstaat während des gesamten Zeitraums, in dem sich diese Schiffe dort aufhalten, ein Inspektionsschiff zur Inspektion und Überwachung in das Mittelmeer. Diese Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten gemeinsam ein Inspektionsschiff entsenden oder wenn ein Inspektionsschiff der Union in das Mittelmeer entsandt wird.

4.Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle koordiniert die Aufsichts- und Inspektionstätigkeiten im Namen der Union. Die Kommission kann im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Union ermöglichen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der ICCAT-Regelung nachzukommen. Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Mittelmeer auf Schwertfisch fischen, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und geografischen Einsatzgebiete anbelangt.

5.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. Dezember jeden Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im Laufe des folgenden Jahres für die ICCAT-Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen jährlichen Plan für die Beteiligung der Union an der ICCAT-Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat vor dem 1. Januar jeden Jahres übermittelt.

Artikel 28
Inspektionen bei Verstößen

1.Jeder Flaggenmitgliedstaat ergreift die Maßnahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels, wenn ein Schiff unter seiner Flagge einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung begangen hat.

2.Jeder Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass eine physische Kontrolle unter seiner Aufsicht in seinen Häfen oder, wenn ein Fischereifahrzeug unter seiner Flagge nicht in einem seiner Häfen liegt, von einer von ihm benannten Person durchgeführt wird.

KAPITEL 4
Freizeitfischerei

Artikel 29
Bewirtschaftungsmaßnahmen

1.Die Mitgliedstaaten sehen im Rahmen ihrer nationalen Quote eine Quote für die Ausübung der Freizeitfischerei vor und teilen dies der Kommission bei der Übermittlung ihres Fangplans gemäß Artikel 9 mit. Diese Vorkehrungen stellen sicher, dass toter Fisch komplett auf die Quote angerechnet wird.

2.In der Freizeitfischerei ist es verboten, mehr als einen Schwertfisch pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

3.Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um soweit wie möglich sicherzustellen, dass im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangener Schwertfisch wieder freigesetzt wird.

4.Der Verkauf und jede andere Form der Vermarktung von im Mittelmeer in der Freizeitfischerei gefangenem Schwertfisch ist verboten.

Artikel 30
Kontrollmaßnahmen

1.Schwertfisch darf im Mittelmeer in der Freizeitfischerei nur mit Angelruten gefangen werden.

2.Die dem ICCAT-Sekretariat gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a übermittelten Angaben über zugelassene Schiffe der Freizeitfischerei umfassen Folgendes:

a)Name des Schiffs (wenn kein Name vorhanden, ist die Registriernummer ohne das Länderkürzel anzugeben);

b)einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs (Union fleet register number) gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission;

c)gegebenenfalls früherer Name des Schiffes;

d)Länge des Schiffes über alles;

e)Name und Anschrift des Reeders/der Reeder und des Betreibers/der Betreiber des Fischereifahrzeugs.

3.Die Fangdaten einschließlich des Lebendgewichts und der Länge (LJFL) jedes Schwertfischs im Mittelmeer, der im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen, an Bord behalten und angelandet wird, sind gemäß Artikel 21 aufzuzeichnen und zu melden.

4.Schwertfisch im Mittelmeer darf nur ganz oder ohne Kiemen und ausgenommen entweder in einem bezeichneten Hafen gemäß Artikel 23 oder mit einer auf jedem Stück angebrachten Markierung angelandet werden. Die Markierungen tragen einmalige Kennzeichnungsnummern der Mitgliedstaaten und sind manipulationssicher.

5.Die Mitgliedstaaten führen für die Zwecke dieser Verordnung ein Markierungsprogramm ein und binden die Spezifikationen eines solchen Programms in die in Artikel 9 dieser Verordnung genannten jährlichen Fangpläne ein.

6.Die Mitgliedstaaten lassen die Verwendung von Markierungen nur dann zu, wenn die kumulierten Fangmengen die ihnen zugeteilte Quote nicht überschreiten.

7.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich zwei Monate und 15 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung einen Bericht über die Durchführung des Markierungsprogramms. Die Kommission stellt die Informationen der Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt sie dem ICCAT-Sekretariat jedes Jahr zwei Monate vor der ICCAT-Jahrestagung.

TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31
Jahresbericht

1.Bis zum 15. September jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über die Durchführung dieser Verordnung sowie sonstige einschlägige Informationen enthält.

2.Der Jahresbericht enthält Informationen über die zur Verringerung von Beifang und Rückwürfen untermaßiger Schwertfische im Mittelmeer ergriffenen Maßnahmen sowie über relevante Forschung in diesem Bereich.

3.Die Kommission sammelt die gemäß Absatz 1 und 2 erhaltenen Informationen und leitet sie vor dem 15. Oktober jeden Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

4.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit genaueren Vorschriften für das Format des Jahresberichts gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 36 erlassen.

Artikel 32
Überarbeitung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 Bericht über das Funktionieren des Wiederauffüllungsplans für Schwertfisch im Mittelmeer im Rahmen dieser Verordnung.

Artikel 33
Finanzierung

Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt der mehrjährige Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch im Mittelmeer als Mehrjahresplan im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Artikel 34
Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen

1.Wenn es erforderlich ist, um künftige Änderungen an den bestehenden ICCAT-Empfehlungen, die für die Union verbindlich werden, im Unionsrecht durchzuführen oder zu ergänzen, und soweit die Änderungen am Unionsrecht nicht über die ICCAT-Empfehlungen hinausgehen, wird der Kommission gemäß Artikel 35 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird:

(a)Die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 16 Absätze 1 und 3, Artikel 17 Absätze 1 und 3, Artikel 21 Absätze 2 und 3, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 31 Absätze 1 und 3;

(b)die Fristen für die Schließungen gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2;

(c)die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 11 Absatz 1;

(d)die Toleranzgrenzen gemäß den Artikeln 12 und 13;

(e)die technischen Merkmale des Fanggeräts gemäß Artikel 14 Absätze 1 bis 4;

(f)der Prozentsatz der Quotenausschöpfung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2;

(g)die Angaben zu den Fangschiffen gemäß Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 21 Absätze 1 bis 4 und Artikel 23 Absatz 3, und

(h)die Anhänge I, II und III dieser Verordnung.

2.Änderungen gemäß Absatz 1 sind streng auf die Umsetzung von Änderungen und/oder Ergänzungen der betreffenden ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht beschränkt.

Artikel 35
Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 34 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 34 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 34 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 36
Ausschussverfahren

Die Kommission wird von dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, der durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 37
Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2107

Die Artikel 20 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2107 werden gestrichen.

Artikel 38
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 erhält Nummer 6 Absatz 2 folgende Fassung:

„2. 2500 Haken bei Schiffen, die Schwertfisch (Xyphias gladius) gezielt befischen, sofern diese Art mindestens 70 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmacht;“

Artikel 39

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2)    Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).
(3)    Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).
(4)    ICCAT-Vertragsparteien, kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor.
(5)    Delegierte Verordnung (EU) 2018/191 der Kommission vom 30. November 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik hinsichtlich des Schwertfischbestands im Mittelmeer (ABl. L 36 vom 9.2.2018, S. 13).
(6)    Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).
(7)    Verordnung (EU) 2017/1398 des Rates vom 25. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten (ABl. L 199 vom 29.7.2017, S. 2).
(8)    ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2102 vom 28. Oktober 2015 (ABl. L 308 vom 25.11.2015, S. 1).
(9)    ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1.
(10)    ABl. L 199 vom 29.7.2017, S. 2.
(11)    Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).
(12)    Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).
(13)    Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).
(14)    Verordnung (EU) 2017/1398 des Rates vom 25. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten; (ABl. L 199 vom 29.7.2017, S. 2).
(15)    Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).
(16)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(17)    ICCAT-Empfehlung 16-05, angenommen auf der ICCAT-Jahrestagung 2016 zur Ersetzung der Empfehlung 13-04 zur Erstellung eines mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Schwertfisch im Mittelmeer.
(18)    Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom 8. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 894/97 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 1).
(19)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(20)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
(21)    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(22)    Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).
(23)    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 über „Bessere Rechtsetzung“; ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(24)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(25)    Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
(26)    Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1).
(27)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(28)    Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
(29)    Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1).
(30)    ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9.
(31)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/17 der Kommission vom 5. Januar 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/156/EU über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, Schwertfisch im Mittelmeer sowie für die Fischereien auf Bestände von Sardinen und Sardellen im Nördlichen Adriatischen Meer (ABl. L 4 vom 9.1.2018, S. 20).
Top

Brüssel, den24.4.2018

COM(2018) 229 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EU) 2017/2107

ICCAT-Mindeststandards für wissenschaftliche Beobachterprogramme für Fischereifahrzeuge


ANHANG I

ICCAT-Mindeststandards für wissenschaftliche Beobachterprogramme für Fischereifahrzeuge

Allgemeine Bestimmungen

1. Im Folgenden sind die in der ICCAT-Empfehlung 16-14 festgelegten Mindeststandards für wissenschaftliche Beobachterprogramme für Fischereifahrzeuge dargelegt.

Qualifikationen der Beobachter

2. Unbeschadet der vom SCRS empfohlenen Ausbildung oder technischen Qualifikationen müssen die CPCs sicherstellen, dass ihre Beobachter über die folgenden Mindestqualifikationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen:

a) ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen zur Identifizierung der ICCAT-Arten und der Fanggerätkonfigurationen;

b) die Fähigkeit, die im Rahmen des Programms zu erhebenden Informationen genau zu beobachten und aufzuzeichnen;

c) die Fähigkeit zur Ausführung der in Absatz 7 beschriebenen Aufgaben;

d) die Fähigkeit zur Entnahme biologischer Proben und

e) angemessene Mindestausbildung in den Bereichen Sicherheit und Überleben auf See.

3. Um die Integrität ihres internen Beobachterprogramms zu gewährleisten, müssen die CPCs außerdem sicherstellen, dass die Beobachter

a) nicht Besatzungsmitglieder des zu beobachtenden Schiffs sind;

b) keine Mitarbeiter des Eigners oder wirtschaftlichen Eigentümers des zu beobachtenden Fischereifahrzeugs sind und

c) keine aktuellen finanziellen oder wirtschaftlichen Interessen an den beobachteten Fischereien haben.

Überwachung durch Beobachter

4. Jede CPC gewährleistet in Bezug auf ihre internen Beobachterprogramme Folgendes:

a) eine Beobachterüberwachung von mindestens 5 % des Fischereiaufwands bei jeder pelagischen Langleinenfischerei und, im Sinne des ICCAT-Glossars, in den Fischereien mit Köderschiffen, Fallen, Kiemennetzen und Schleppnetzen. Der prozentuale Anteil wird wie folgt gemessen:

i. bei der pelagischen Langleinenfischerei, in Fangtagen, Anzahl der Hols oder Fangreisen;

ii. bei der Fischerei mit Köderschiffen und Fischfallen in Fangtagen;

iii. bei der Fischerei mit Kiemennetzen in Fangstunden oder -tagen und

iv. bei der Schleppnetzfischerei in Hols oder Fangtagen.

b) Abweichend von Buchstabe a kann eine CPC für Schiffe mit einer Länge von weniger als 15 Metern, wenn außergewöhnliche Sicherheitsbedenken bestehen, die die Entsendung eines Beobachters an Bord ausschließen, ein alternatives Konzept für die wissenschaftliche Beobachtung einsetzen, mit dem die in dieser Empfehlung genannten Daten in einer Weise erhoben werden, die eine vergleichbare Deckung gewährleistet. In diesem Fall muss die CPC, die ein alternatives Konzept in Anspruch nehmen möchte, dem SCRS die Einzelheiten des Konzeptes zur Bewertung vorlegen. Der SCRS berät die ICCAT-Kommission in Bezug auf die Eignung des alternativen Konzeptes für die Durchführung der in dieser Empfehlung festgelegten Datenerhebungsverpflichtungen. Alternative Beobachtungsformen gemäß diesen Bestimmungen müssen vor der Anwendung auf der Jahrestagung von der ICCAT-Kommission genehmigt werden.

c) Eine zeitlich und räumlich repräsentative Abdeckung des Flottenbetriebs, um zu gewährleisten, dass gemäß dieser Empfehlung sowie zusätzlicher Anforderungen der nationalen CPCs Beobachterprogramm angemessene und geeignete Daten erhoben werden, die den Merkmalen der Flotten und der Fischereien Rechnung tragen;

d) Die Erhebung von Daten zu relevanten Aspekten des Fangeinsatzes, einschließlich der Fänge, wie in Absatz 7 dargelegt.

5. Die CPCs können bilaterale Vereinbarungen schließen, nach denen eine Partei ihre einheimischen Beobachter auf Schiffe unter der Flagge einer anderen Partei entsendet, sofern alle Bestimmungen dieser Empfehlung eingehalten werden.

6. Die CPCs versuchen zu gewährleisten, dass Beobachter zwischen ihren Einsätzen die Schiffe wechseln.

Aufgaben des Beobachters

7. Die CPCs verpflichten die Beobachter unter anderem

a) Informationen über die Fangtätigkeit aufzuzeichnen und in einen Bericht aufzunehmen, der zumindest Folgendes enthält:

i. Erhebung von Daten über die Gesamtfangmenge der Zielarten, des Beifangs und der Rückwürfe (einschließlich Haie, Meeresschildkröten, Meeressäuger und Seevögel), Schätzung oder Messung der Zusammensetzung des Fangs nach Größen, Handhabung (z. B. an Bord behalten, tot zurückgeworfen, lebend freigesetzt) und Entnahme biologischer Proben für Lebenszyklus-Studien (z. B. Keimdrüsen, Otholiten, Rückgrate, Schuppen);

ii. Sammlung und Erfassung aller gefundenen Markierungen;

iii. Informationen über den Fangeinsatz, einschließlich

- Fanggebiete nach Längen- und Breitengrad;

- Angaben zum Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Hols, der Haken usw.);

- Datum eines jeden Fangeinsatzes, gegebenenfalls einschließlich der Anfangs- und Endzeit des Fangeinsatzes;

- Nutzung von Fischsammelgeräten (FADs) und

- allgemeiner Zustand der freigelassenen Tiere in Bezug auf die Überlebensraten (d. h. tot/lebendig, verletzt usw.).

b) Maßnahmen zur Minderung von Beifang zu beobachten und aufzuzeichnen sowie sonstige relevante Informationen zu sammeln;

c) soweit wie möglich Umweltbedingungen zu beobachten und aufzuzeichnen (z. B. Zustand der Meere, Klima- und hydrologische Parameter usw.);

d) FADs im Einklang mit dem ICCAT-Beobachterprogramm, das im Rahmen des mehrjährigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsplans für tropischen Thunfisch angenommen wurde, zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten, und

e) alle anderen vom SCRS empfohlenen und von der ICCAT-Kommission angenommenen wissenschaftlichen Aufgaben zu übernehmen.

Pflichten des Beobachters

8. Die CPCs stellen sicher, dass der Beobachter

a) die elektronische Ausrüstung des Schiffes nicht beeinträchtigt;

b) mit den Notfallverfahren an Bord des Schiffes vertraut ist, einschließlich der Lage der Rettungsflöße, der Feuerlöscher und der Erste-Hilfe-Ausrüstung;

c) gegebenenfalls mit dem Kapitän über relevante Beobachterthemen und -aufgaben kommuniziert;

d) die Fischereitätigkeiten und den normalen Betrieb des Schiffes nicht behindert oder beeinträchtigt;

e) an einer oder mehreren Nachbesprechung(en) mit geeigneten Vertretern des wissenschaftlichen Instituts oder der für die Durchführung des Beobachterprogramms zuständigen nationalen Behörde teilnimmt.

Pflichten des Schiffskapitäns

9. Die CPCs gewährleisten, dass der Kapitän des Schiffes, dem der Beobachter zugeteilt ist,

a) einen angemessenen Zugang zum Schiff und zu dessen Betrieb erlaubt;

b) dem Beobachter ermöglicht, seine Aufgaben auf wirksame Weise auszuführen, indem er unter anderem

i. einen angemessenen Zugang zum Fanggerät, zu den Schiffsunterlagen (einschließlich Logbücher in elektronischer und in Papierform) und den Fängen gewährt;

ii. zu jedem Zeitpunkt mit geeigneten Vertretern des wissenschaftlichen Instituts oder der nationalen Behörde kommuniziert;

iii. einen angemessenen Zugang zu elektronischen Geräten und anderen Ausrüstungen für die Fischerei gewährleistet, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

- Satellitennavigationsausrüstung;

- elektronische Kommunikationsmittel.

iv. sicherstellt, dass niemand an Bord des beobachteten Schiffs die Ausrüstung oder die Dokumentation des Beobachters beschädigt oder zerstört, behindert, beeinträchtigt oder anderweitig in einer Weise tätig wird, die den Beobachter unnötig daran hindern könnte, seine Aufgaben zu erfüllen, oder den Beobachter einschüchtert, bedroht oder ihm in irgendeiner Weise Schaden zufügt, oder ihn besticht bzw. zu bestechen versucht.

c) den Beobachtern Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre und medizinische Einrichtungen zugänglich macht, die denen der Schiffsoffiziere entsprechen;

d) dem Beobachter auf der Brücke oder im Ruderhaus sowie an Deck ausreichend Platz für die Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben einräumt.

Aufgaben der CPCs

10. Jede CPC

a) fordert ihre Schiffe bei der Fischerei auf ICCAT-Arten auf, einen wissenschaftlichen Beobachter gemäß den Bestimmungen dieser Empfehlung an Bord zu nehmen;

b) überwacht die Sicherheit ihrer Beobachter;

c) ermutigt, soweit möglich und angebracht, ihr wissenschaftliches Institut oder ihre nationale Behörde, Vereinbarungen mit den wissenschaftlichen Instituten oder den nationalen Behörden anderer CPCs zu treffen, um Beobachterberichte und Beobachterdaten untereinander auszutauschen;

d) stellt in ihrem Jahresbericht der ICCAT-Kommission und dem SCRS spezifische Informationen über die Umsetzung dieser Empfehlung bereit, die Folgendes umfassen:

i. Einzelheiten über den Aufbau und die Gestaltung ihrer wissenschaftlichen Beobachterprogramme, unter anderem :

- den Zielumfang der Beobachterprogramme nach Arten und Fanggerät sowie der Art und Weise, wie dieser gemessen wird;

- die zu erhebenden Daten;

- bestehende Datenerhebungs- und -handhabungsprotokolle;

- Informationen darüber, wie die Schiffe ausgewählt werden, um den Zielumfang des Beobachterprogramms der CPC zu erreichen;

- Anforderungen an die Ausbildung der Beobachter und

- Anforderungen an die Qualifikationen der Beobachter.

ii. Die Anzahl der überwachten Schiffe und der Anteil der beobachteten Schiffe nach Fischerei und Fanggerät, und

iii. Einzelheiten dazu, wie dieser Anteil berechnet wurde;

e) berichtet nach der erstmaligen Vorlage der Informationen gemäß Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i über Änderungen an Aufbau und/oder der Gestaltung ihrer Beobachterprogramme in den Jahresberichten falls solche Änderungen eintreten. Die CPCs übermitteln der ICCAT-Kommission weiterhin jedes Jahr die gemäß Absatz 10 Buchstabe d Ziffer ii erforderlichen Angaben;

f) übermittelt dem SCRS jedes Jahr unter Verwendung der von diesem entwickelten elektronischen Formate Informationen, die im Rahmen von nationalen Beobachterprogrammen zur Verwendung durch die ICCAT-Kommission erfasst werden, insbesondere zur Bestandsabschätzung und zu anderen wissenschaftlichen Zwecken, im Einklang mit den geltenden Verfahren für andere Datenmeldeanforderungen und mit den nationalen Geheimhaltungsvorschriften;

g) gewährleistet die Anwendung robuster Datenerhebungsprotokolle durch seine Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 7, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung von Fotografie.

Aufgaben des Exekutivsekretärs

11. Der Exekutivsekretär erleichtert dem SCRS und der ICCAT-Kommission den Zugang zu den gemäß dieser Empfehlung vorgelegten einschlägigen Daten und Informationen.

Aufgaben des SCRS

12. Der SCRS

a) entwickelt, soweit erforderlich und angemessen, ein Handbuch für Beobachter, das von den CPCs bei ihren nationalen Beobachterprogrammen freiwillig genutzt werden kann und Musterformulare für die Datenerhebung und standardisierte Datenerhebungsverfahren umfasst, wobei möglicherweise bereits aus anderen Quellen bestehende Handbücher und zugehöriges Material, auch von den CPCs, regionalen und subregionalen Stellen und anderen Organisationen, berücksichtigt werden;

b) entwickelt spezifische Leitlinien für elektronische Überwachungssysteme in der Fischerei;

c) legt der ICCAT-Kommission eine Zusammenfassung der gemäß dieser Empfehlung erhobenen und gemeldeten wissenschaftlichen Daten und Informationen sowie damit zusammenhängender Feststellungen vor;

d) spricht, soweit erforderlich und angemessen, Empfehlungen in Bezug auf die Verbesserung der Wirksamkeit von wissenschaftlichen Beobachterprogrammen aus, um den Datenbedarf der ICCAT-Kommission zu decken, einschließlich möglicher Überarbeitungen dieser Empfehlung und/oder der Umsetzung dieser Mindeststandards und Protokolle durch die CPCs.

Elektronische Überwachungssysteme

13. Wenn sie vom SCRS als in einer bestimmten Fischerei wirksam eingestuft wurden, können an Bord von Fischereifahrzeugen elektronische Überwachungssysteme installiert werden, um den menschlichen Beobachter an Bord zu ergänzen oder - in Erwartung eines SCRS-Gutachtens und eines Beschlusses der ICCAT-Kommission - zu ersetzen.

14. Die CPCs sollten alle geltenden Leitlinien berücksichtigen, die vom SCRS für den Einsatz elektronischer Überwachungssysteme verabschiedet wurden.

15. Die CPCs werden aufgefordert, dem SCRS ihre Erfahrungen mit der Verwendung elektronischer Überwachungssysteme in ihren ICCAT-Fischereien mitzuteilen, um die Beobachtungsprogramme mit menschlichen Beobachtern zu ergänzen. CPCs, die noch keine solchen Systeme eingesetzt haben, werden ermutigt, deren Verwendung zu sondieren und ihre Erkenntnisse dem SCRS mitzuteilen.

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Brüssel, den24.4.2018

COM(2018) 229 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EU) 2017/2107

Logbuchanforderungen für Fangschiffe


ANHANG II

Mindestspezifikationen für Fischereilogbücher:

1. Die Blattseiten des Logbuchs sind nummeriert.

2. Das Logbuch wird jeden Tag (bis Mitternacht) oder vor der Ankunft im Hafen ausgefüllt.

3. Inspektionen auf See werden in das Logbuch eingetragen.

4. Eine Kopie der Blätter verbleibt im Logbuch.

5. Die Logbücher an Bord decken den Zeitraum eines Jahres ab.

Mindest-Standardinformationen in Fischereilogbüchern:

1. Name und Anschrift des Kapitäns;

2. Abfahrtsdaten und -häfen, Ankunftsdaten und -häfen;

3. Schiffsname, Registernummer, ICCAT-Nummer, internationales Funkrufzeichen und IMO-Nummer (falls verfügbar).

4. Fanggerät:

(a)FAO-Code;

(b)Abmessungen (z. B. Länge, Maschenöffnung, Zahl der Haken);

5. Tätigkeiten auf See mit (mindestens) einer Zeile pro Fangreisetag mit folgenden Angaben:

(a)Tätigkeit (z. B. Fischfang, An- bzw. Rückfahrt);

(b)Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten), für jede Fangtätigkeit oder um 12.00 Uhr mittags, wenn während des Tages keine Fänge getätigt wurden;

(c)Fangaufzeichnung einschließlich

·FAO-Code;

·gerundetes Gewicht (RWT) in kg pro Tag;

·Stückzahl pro Tag.

6. Unterschrift des Kapitäns

7. Mittel für die Gewichtsbestimmung: Schätzung, Wiegen an Bord.

8. In das Logbuch wird das Gewicht in Lebendgewichtäquivalent eingetragen, und es werden die für die Schätzung verwendeten Umrechnungsfaktoren angegeben.

Mindestangaben für Fischereilogbücher bei Anlandungen oder Umladungen:

1. Datum und Hafen der Anlandung/Umladung;

2. Erzeugnisse:

(a)Arten und Aufmachungen nach FAO-Code;

(b)Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg;

3. Unterschrift des Kapitäns oder Reeders;

4. bei Umladungen: Name, Flagge und ICCAT-Nummer des aufnehmenden Schiffs.

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Brüssel, den24.4.2018

COM(2018) 229 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EU) 2017/2107

ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen


ANHANG III

ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen

Gemäß Artikel IX Absatz 3 der Konvention empfiehlt die ICCAT, im Hinblick auf die Anwendung der Konvention und der im Rahmen der Konvention geltenden Maßnahmen folgende Bestimmungen für die internationale Inspektion außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit aufzustellen:

I. Ernsthafte Verstöße

1. Im Sinne dieser Verfahren bedeutet ein ernsthafter Verstoß einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, die die Kommission angenommen hat:

a) Fischfang ohne von der Flaggen-CPC ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;

b) Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften der Kommission hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Falschmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten;

c) Fischfang in einem Sperrgebiet;

d) Fischfang während einer Schonzeit;

e) absichtliches Entnehmen oder Behalten von Arten in Zuwiderhandlung gegen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT;

f) schwerer Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Regeln;

g) Einsatz verbotener Fanggeräte;

h) Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs;

i) Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial für die Untersuchung eines Verstoßes;

j) wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden ICCAT-Regeln darstellen;

k) Bedrohung, Widerstand, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehörige Behinderung oder Aufhaltung eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters;

l) absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzen des Schiffsüberwachungssystems;

m) sonstige von der ICCAT definierte Verstöße, die in einer überarbeiteten Fassung dieser Verfahren veröffentlicht wurden;

n) Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb eines Schiffs ohne Satellitenüberwachungssystem (VMS);

o) Umladung auf See

2. Im Falle des Anbordgehens (Boarding) und der Inspektion eines Fischereifahrzeugs, bei der die bevollmächtigten Inspektoren eine Tätigkeit oder Umstände beobachten, die einen ernsthaften Verstoß gemäß Nummer 1 darstellen, unterrichten die Behörden des Flaggenstaats des Inspektionsschiffs umgehend — direkt und über das ICCAT-Sekretariat — den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs. In solchen Fällen sollte der Inspektor außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs unterrichten, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.

3. Die ICCAT-Inspektoren sollten die durchgeführten Inspektionen und etwaige festgestellte Verstöße im Logbuch des Fischereifahrzeugs verzeichnen.

4. Die Flaggenstaat-CPC stellt sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug nach der Inspektion gemäß Nummer 2 alle Fangtätigkeiten einstellt. Die Flaggenstaat-CPC fordert das Fischereifahrzeug auf, innerhalb von 72 Stunden einen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird.

5. Wurde durch eine Inspektion eine Aktivität oder Bedingung festgestellt, die einen ernsthaften Verstoß darstellt, sollte das Schiff im Rahmen der Verfahren gemäß der ICCAT-Empfehlung 11-18 zur Änderung der Empfehlung 09-10 zur Erstellung einer Liste von Schiffen, die mutmaßlich illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei im ICCAT-Übereinkommensgebiet betrieben haben, geprüft werden, wobei Abhilfemaßnahmen und andere Folgemaßnahmen zu berücksichtigen sind.

II. Durchführung von Inspektionen

6. Die Inspektionen werden von von den Regierungen der Vertragsparteien bezeichneten Inspektoren durchgeführt. Die Namen der bevollmächtigten staatlichen Stellen und der zu diesem Zweck von ihrer jeweiligen Regierung bezeichneten einzelnen Inspektoren werden der ICCAT mitgeteilt.

7. Schiffe, die internationale Boarding- und Inspektionspflichten im Einklang mit diesem Anhang übernehmen, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der ICCAT zugelassen und von deren Sekretariat ausgegeben wird. Die Namen der für diese Zwecke eingesetzten Schiffe werden dem ICCAT-Sekretariat so bald wie möglich vor Beginn der Inspektionstätigkeiten mitgeteilt. Das ICCAT-Sekretariat stellt die Angaben zu den bezeichneten Inspektionsschiffen allen CPCs unter anderem durch Veröffentlichung auf seiner passwortgeschützten Website zur Verfügung.

8. Jeder Inspektor führt die von den Behörden des Flaggenstaats ausgestellten Identitätsdokumente nach dem Muster unter Nummer 21 bei sich.

9. Vorbehaltlich der vereinbarten Bestimmungen gemäß Nummer 16 stoppt ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei führt und im Konventionsgebiet außerhalb der Gewässer unter der nationalen Gerichtsbarkeit Thunfisch oder thunfischartige Fische fängt, seine Fahrt, wenn ein Schiff mit einem Inspektor an Bord, das den unter Nummer 7 beschriebenen ICCAT-Wimpel führt, ein entsprechendes Signal nach dem internationalen Signalcode abgibt, sofern das Schiff nicht gerade aktiv fischt; in diesem Fall hält es seine Fahrt an, sobald es seine Fangtätigkeit beendet hat. Der Kapitän des Schiffs gestattet dem Inspektionsteam gemäß Nummer 10 an Bord zu gehen und stellt eine Lotsenleiter zur Verfügung. Der Kapitän willigt in die Kontrolle der Ausrüstung, der Fänge oder des Fanggeräts und aller einschlägigen Unterlagen durch das Inspektionsteam ein, die dieses für erforderlich hält, um zu überprüfen, ob die für den Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs geltenden Empfehlungen der ICCAT beachtet werden. Der Inspektor kann alle für notwendig erachteten Erklärungen verlangen.

10. Die Größe des Inspektionsteams wird vom befehlshabenden Offizier des Inspektionsschiffs unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten bestimmt. Das Inspektionsteam sollte so klein wie möglich sein, um die in diesem Anhang beschriebenen Aufgaben sicher wahrnehmen zu können.

11. Der Inspektor weist sich beim Anbordgehen mit den unter Nummer 8 genannten Identitätsdokumenten aus. Die Inspektoren beachten allgemein anerkannte internationale Vorschriften, Verfahren und Gebräuche für die Sicherheit des inspizierten Schiffes und der Besatzung, beschränken die Störung der Fischereitätigkeit oder des Verstauens des Erzeugnisses auf ein Mindestmaß und vermeiden, soweit möglich, jede Maßnahme, die die Qualität des Fangs an Bord beeinträchtigen würde. Die Inspektoren beschränken ihre Ermittlungen auf die Feststellung der Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT, die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffes gelten. Bei ihren Inspektionen können die Inspektoren vom Kapitän des Fischereifahrzeugs jede erforderliche Unterstützung verlangen. Die Inspektoren erstellen einen Kontrollbericht in der von der ICCAT genehmigten Form. Sie unterzeichnen ihren Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen, und diese unterschreibt.

12. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffs und der Regierung des Inspektionsteams übergeben, die ihrerseits Kopien an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und an die ICCAT weiterleitet. Wird ein Verstoß gegen die ICCAT-Empfehlungen festgestellt, so sollte der Inspektor, soweit möglich, außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet, unterrichten.

13. Widerstand gegen einen Inspektor oder Nichtbeachtung seiner Anweisungen werden von dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffs so behandelt, als würden diese Handlungen gegenüber einem Inspektor des eigenen Landes begangen.

14. Die Inspektoren nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Regelung nach den Bestimmungen dieser Empfehlung wahr; sie unterstehen bei ihrem Einsatz jedoch weiterhin ihren nationalen Behörden und bleiben ihnen gegenüber verantwortlich.

15. Die Vertragsregierungen prüfen und behandeln die Inspektionsberichte, Sichtungsbögen gemäß der Empfehlung 94-09 und Erklärungen, die sich aus den Dokumentenprüfungen ausländischer Inspektoren im Rahmen der Regelung ergeben, nach denselben nationalen Rechtsvorschriften wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Eine Vertragsregierung ist gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes jedoch nicht verpflichtet, dem Bericht eines ausländischen Inspektors einen höheren Beweiswert zuzuerkennen, als er im eigenen Land des Inspektors hätte. Die Vertragsregierungen arbeiten zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen der Regelung vorgelegten Berichts zu erleichtern.

16.

a) Die Vertragsregierungen unterrichten die ICCAT jährlich zum 1. Januar über ihre vorläufigen Pläne für die Durchführung von Inspektionen im Rahmen dieser Empfehlung in dem betreffenden Kalenderjahr; die ICCAT kann den Vertragsregierungen Vorschläge zur Koordinierung ihrer diesbezüglichen nationalen Maßnahmen einschließlich der Zahl der Inspektoren und der Inspektionsschiffe machen;

b) die in dieser Empfehlung enthaltenen Bestimmungen und die Pläne für die Teilnahme sind zwischen den Vertragsregierungen anwendbar, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, die sie geschlossen haben; eine solche Vereinbarung wird der ICCAT mitgeteilt. Die Durchführung der Regelung wird jedoch bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen zwei Vertragsregierungen ausgesetzt, wenn eine von ihnen die ICCAT hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

17.

a) Das Fanggerät wird nach den Vorschriften kontrolliert, die für das Teilgebiet gelten, in dem die Inspektion stattfindet. Die Inspektoren geben in seinem Inspektionsbericht das Teilgebiet an, in dem die Inspektion stattfand, und beschreiben etwaige festgestellte Verstöße.

b) Die Inspektoren sind befugt, alle in Gebrauch oder an Bord befindlichen Fanggeräte zu inspizieren.

18. Die Inspektoren bringen an inspizierten Fanggeräten, die offensichtlich gegen die für den Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs geltenden Empfehlungen der ICCAT verstoßen, eine von der ICCAT zugelassene Kennzeichnung an und halten diesen Sachverhalt in ihrem Bericht fest.

19. Die Inspektoren können das Fanggerät, die Ausrüstung, die Unterlagen oder jedes andere Element, das er für erforderlich hält, so fotografieren, dass die Merkmale, die nach seiner Auffassung nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, sichtbar sind; in diesem Fall werden die fotografierten Elemente in dem Bericht aufgelistet und dem Bericht an den Flaggenstaat Abzüge der Fotografien beigefügt.

20. Die Inspektoren können erforderlichenfalls alle Fänge an Bord inspizieren, um die Einhaltung der ICCAT-Empfehlungen zu überprüfen.

21. Muster für den Dienstausweis der Inspektoren:

Abmessungen: Breite: 10,4 cm, Höhe 7 cm    

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