EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.4.2018
COM(2018) 199 final
2018/0097(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich der Nennfüllmengen für das Inverkehrbringen von in einer Destillationsblase hergestelltem und in Japan abgefülltem einmal destilliertem FMT:ItalicShochu/FMT in der Union
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 29. November 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Japan aufzunehmen.
Auf der Grundlage der 2012 vom Rat angenommenen Verhandlungsrichtlinien hat die Kommission mit Japan ein ehrgeiziges und umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) ausgehandelt, um neue Möglichkeiten und Rechtssicherheit für Handel und Investitionen zwischen beiden Partnern zu schaffen. Nach Abschluss der Verhandlungen wurden die vereinbarten Texte veröffentlicht und sind hier abrufbar:
http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1684
Dieser Vorschlag wird parallel zu folgenden Vorschlägen unterbreitet:
-Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan,
-Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan,
-Vorschlag für eine Schutzklausel-Verordnung, die die im WPA zwischen der EU und Japan vorgesehenen Schutzklauseln abdecken wird.
Ziel dieses Vorschlags der Kommission ist die Umsetzung der Bestimmungen des WPA zwischen der EU und Japan betreffend die Ausfuhr von einmal destilliertem Shochu von Japan in die Union. Diese Spirituose, die in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt wird, soll in traditionellen Flaschen à vier Go(合) oder ein Sho(升) in die Union ausgeführt werden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Das WPA zwischen der EU und Japan ist vollständig kohärent mit der Politik der EU und erfordert keine Änderung der Vorschriften, Regelungen oder Normen der EU in irgendeinem regulierten Bereich (etwa technische Vorschriften und Produktnormen, gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Regelungen über Nahrungsmittel und Sicherheit, Gesundheits- und Sicherheitsstandards, Vorschriften über GVO, Umweltschutz, Verbraucherschutz usw.). Es muss lediglich eine Ausnahmeregelung eingeführt werden, um die japanischen Ausfuhren von einmal destilliertem Shochu‚ einer Spirituose, die in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt wird und die Japan in traditionellen Flaschen à vier Go(合) oder ein Sho(升) ausführt zu erleichtern.
Dieser Vorschlag der Kommission betrifft eine Ausnahme von den Unionsvorschriften in Bezug auf Flaschengrößen für einmal destillierten Shochu‚ eine Spirituose, die in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan traditionell in Flaschen à vier Go(合)oder ein Sho(升) verkauft wird‚ was einer Nennfüllmenge von 720 ml (ein Go entspricht 180 ml) bzw. 1800 ml entspricht. Diese zählen derzeit nicht zu den gemäß der Richtlinie 2007/45/EG zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen in der Union zugelassenen Nennfüllmengen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Das WPA zwischen der EU und Japan ist vollständig kohärent mit der Politik der EU und erfordert keine Änderung der Vorschriften, Regelungen oder Normen der EU in irgendeinem regulierten Bereich (etwa technische Vorschriften und Produktnormen, gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Regelungen über Nahrungsmittel und Sicherheit, Gesundheits- und Sicherheitsstandards, Vorschriften über GVO, Umweltschutz, Verbraucherschutz usw.).
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da es sich bei diesem Vorschlag um eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16) handelt.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Gemäß Artikel 3 AEUV fällt die gemeinsame Handelspolitik, in deren Rahmen das WPA zwischen der EU und Japan unterzeichnet werden soll, in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.
Mit diesem Vorschlag wird eine Bestimmung des WPA zwischen der EU und Japan umgesetzt, bei der es sich um eine Ausnahmeregelung für einmal destillierten Shochu von den derzeit geltenden Unionsvorschriften für Nennfüllmengen von Spirituosen handelt, die in Verkehr gebracht werden dürfen (Richtlinie 2007/45/EG). Eine solche Ausnahmeregelung kann nur durch Rechtsvorschriften der Union eingeführt werden.
•Verhältnismäßigkeit
Das WPA zwischen der EU und Japan steht im Einklang mit der Strategie Europa 2020 und trägt zur Verwirklichung der Ziele der EU in den Bereichen Handel und Entwicklung bei. Mit diesem Vorschlag soll eine Bestimmung des WPA zwischen der EU und Japan in die Rechtsordnung der Union umgesetzt werden.
•Wahl des Instruments
Die für die Umsetzung des WPA zwischen der EU und Japan vorgeschlagene Ausnahmeregelung kann nur durch eine Verordnung eingeführt werden, da sie in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig mit Inkrafttreten des WPA zwischen der EU und Japan gelten muss.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
•Folgenabschätzung
Konsultationen der Interessenträger und Evaluierungen erfolgten im Rahmen des Prozesses, der zum Abschluss des WPA zwischen der EU und Japan führte. Die Einzelheiten dieser Konsultationen und Evaluierungen sind im Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan enthalten.
Der externe Auftragnehmer „London School of Economics Enterprises“ unterzog das WPA zwischen der EU und Japan einer handelsbezogenen Nachhaltigkeitsprüfung. Die Einzelheiten sind im Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan enthalten.
Das WPA zwischen der EU und Japan unterliegt nicht den REFIT-Verfahren. Auch dieser Vorschlag unterliegt nicht den REFIT-Verfahren.
•Grundrechte
Der Vorschlag lässt den Schutz der Grundrechte in der Union unberührt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
Das WPA zwischen der EU und Japan wird sich auf die Einnahmenseite des EU-Haushalts auswirken. Schätzungen zufolge könnten sich die entgangenen Zölle nach vollständiger Durchführung des Abkommens auf 1,6 Mrd. EUR belaufen.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Für diesen Vorschlag sind keine spezifischen Durchführungspläne und Berichterstattungsmodalitäten vorgesehen.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Vorschlag sieht eine spezielle Ausnahme von den Nennfüllmengen für Spirituosen gemäß Artikel 3 und Abschnitt 1 des Anhangs der Richtlinie 2007/45/EG für einmal destillierten Shochu‚ eine in einer Destillationsblase hergestellte und in Japan abgefüllte Spirituose, vor, damit sie in der Union in den traditionellen Flaschengrößen von vier Go(合) oder ein Sho(升), entsprechend einer Nennfüllmenge von 720 ml bzw. 1800 ml, in Verkehr gebracht werden kann, sofern sie den Anforderungen der Union für solche Spirituosen genügt.
2018/0097 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich der Nennfüllmengen für das Inverkehrbringen von in einer Destillationsblase hergestelltem und in Japan abgefülltem einmal destilliertem Shochu in der Union
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit Beschluss vom 29. November 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Japan aufzunehmen.
(2)Die Verhandlungen über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und Japan (im Folgenden das „Abkommen“) wurden erfolgreich abgeschlossen.
(3)Gemäß Anhang 2-D des Abkommens darf einmal destillierter Shochu im Sinne des Artikels 3 Absatz 10 des japanischen Gesetzes über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 6 von 1953), der in Japan in einer Destillationsblase hergestellt und abgefüllt worden ist, in traditionellen Flaschen der Größen vier Go(合)und ein Sho (升), entsprechend einer Nennfüllmenge von 720 ml bzw. 1800 ml, in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden; sofern die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union eingehalten werden.
(4)Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen Spirituosen in Fertigpackungen nur dann in der Union in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge der fertig verpackten Erzeugnisse einem der im Anhang der Richtlinie in Abschnitt 1 aufgeführten Werte entspricht. Für Spirituosen sind im Anhang der Richtlinie 2007/45/EG in Abschnitt 1 im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2000 ml neun Nennfüllmengen aufgeführt. Zu diesen Nennfüllmengen zählen nicht 720 ml und 1800 ml, die Nennfüllmengen, in denen in einer Destillationsblase hergestellter einmal destillierter Shochu in Japan abgefüllt und in Verkehr gebracht wird.
(5)Daher ist eine Ausnahme von den im Anhang der Richtlinie 2007/45/EG für Spirituosen festgelegten Nennfüllmengen erforderlich, um zu gewährleisten, dass einmal destillierter Shochu, der in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, wie im Abkommen festgelegt in den traditionellen Flaschengrößen mit Nennfüllmengen von 720 ml bzw. 1800 ml, die den japanischen Flaschengrößen von vier Go(合) bzw. ein Sho(升) entsprechen, in der Union in Verkehr gebracht werden darf.
(6)Diese Ausnahmeregelung muss durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass einmal destillierter Shochu, der in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, bei Inkrafttreten des Abkommens in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig in Verkehr gebracht werden darf.
(7)Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sollte daher geändert werden.
(8)Um die Durchführung des Abkommens im Hinblick auf das Inverkehrbringen von einmal destilliertem Shochu, der in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens gelten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird wie folgt geändert:
In Kapitel IV wird der folgende Artikel 24a eingefügt:
„Artikel 24a
Ausnahme von der Richtlinie 2007/45/EG
Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* und von Abschnitt 1 Zeile 6 des Anhangs dieser Richtlinie darf einmal destillierter Shochu**, der in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, in Nennfüllmengen von 720 ml und 1800 ml in der Union in Verkehr gebracht werden.
----------------------------
*
Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).
**
Gemäß Anhang 2-D des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident