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Document 52018DC0843

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 über europäische demografische Statistiken

COM/2018/843 final

Brüssel, den 14.12.2018

COM(2018) 843 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 über europäische demografische Statistiken


1.Einleitung

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 über europäische demografische Statistiken 1 (im Folgenden „Verordnung“) wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken über Bevölkerung und Lebensereignisse geschaffen.

Die Mitgliedstaaten hatten derartige Daten zuvor mehrere Jahre lang freiwillig übermittelt, doch da die Daten auf unterschiedlichen demografischen Begriffsbestimmungen, Konzepten und Methoden der Mitgliedstaaten beruhten, bestand die Gefahr mangelnder Homogenität, Vergleichbarkeit, Kohärenz und Aktualität der Daten. Mit dem gemeinsamen Rahmen sollte der Bedarf an jährlichen demografischen Statistiken von hoher Qualität gedeckt werden, denen grundlegende Bedeutung für die Festlegung und Bewertung unterschiedlichster politischer Strategien beigemessen wird, wobei der Schwerpunkt auf sozialen und wirtschaftlichen Themen auf nationaler und regionaler Ebene liegt. Dies ist insofern besonders wichtig, als Statistiken zur Bevölkerung und zu Lebensereignissen eine wichtige Größe für die verschiedensten politischen Indikatoren sind.

Nach Artikel 11 der Verordnung muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 einen ersten Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und bis zum 31. Dezember 2023 einen zweiten Bericht vorlegen. Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um diesen ersten Bericht.

Abschnitt 2 dieses Berichts vermittelt einen Überblick über europäische demografische Statistiken und insbesondere über die Anforderungen der Verordnung und die von der Kommission erlassene Durchführungsmaßnahme 2 .

Abschnitt 3 gibt einen Überblick darüber, wie die Verordnung im Hinblick auf die festgelegten Qualitätskriterien für europäische Statistiken, einschließlich Vergleichbarkeit und Aufwand für die Datenlieferanten und die Auskunftgebenden, in den Mitgliedstaaten durchgeführt wird.

In Abschnitt 4 werden die angewendeten Datenerhebungsverfahren und Schätzmethoden beschrieben, einschließlich der Methoden, die für die Schätzung der Gesamtbevölkerung (Artikel 4 der Verordnung) verwendet werden.

In Abschnitt 5 sind die wichtigsten Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien zur Verwendung des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ und dessen Anwendung durch die Mitgliedstaaten dargestellt (Artikel 8).

Abschnitt 6 gibt ausgehend von den Schlussfolgerungen der vorangegangenen Abschnitte einen Ausblick auf die Themen, die betrachtet werden sollten, um den gemeinsamen Rahmen zu verbessern.

2.Überblick über die von der Verordnung abgedeckten demografischen Statistiken

Die Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 deckt im Wesentlichen die folgenden Statistikbereiche ab:

·Bevölkerung nach Alter, Geschlecht und Wohnsitzregion;

·Lebendgeburten nach Geschlecht, Geburtsmonat, Reihenfolge der Lebendgeburten, Alter der Mutter, Geburtsjahr der Mutter, Geburtsland der Mutter, Land der Staatsangehörigkeit der Mutter und Wohnsitzregion der Mutter;

·Todesfälle nach Alter, Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnsitzregion, Geburtsland, Land der Staatsbürgerschaft und Geburtsmonat sowie

·die gesamte „Wohnbevölkerung“ 3 , also alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort zur Bezugszeit in einem Mitgliedstaat liegt, für spezifische Zwecke der Union.

Die Verordnung bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten, die benötigt werden für:

Ødetaillierte demografische Statistiken über Bevölkerung, Lebendgeburten und Todesfälle auf nationaler und regionaler Ebene (Artikel 3), und

Ødie Messung der Gesamtbevölkerung für die Zwecke einer Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit, insbesondere nach Maßgabe von Artikel 238 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 4).

Nach Artikel 3 sind die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet, Daten zu ihrer „Wohnbevölkerung“ zu liefern, doch wird hier eine gewisse Flexibilität eingeräumt, sodass die Mitgliedstaaten auch Daten zu der sich dort „rechtmäßig aufhaltenden“ oder „registrierten“ Bevölkerung und zu ihren Lebensereignissen (Lebendgeburten und Todesfälle) liefern können. Konkret ist hierzu in der Verordnung (Artikel 2 Buchstabe d) festgelegt, dass dann, wenn die für den üblichen Aufenthaltsort maßgeblichen Umstände nicht festgestellt werden können, „üblicher Aufenthaltsort“ als der Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes verstanden werden kann.

Um die Durchführung der Verordnung zu unterstützen, arbeitet die Kommission (Eurostat) eng mit den an der Erstellung und Lieferung der einschlägigen Daten beteiligten einzelstaatlichen Stellen zusammen. Dies war über viele Jahre hinweg der Fall, in denen die Daten auf freiwilliger Basis übermittelt wurden. Die Statistiken werden von den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) an Eurostat übermittelt.

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014, in der die praktischen Modalitäten für die Untergliederung der Daten, die Übermittlungsfristen und die Überarbeitung der Daten festgelegt sind. Folglich liefern die Mitgliedstaaten Eurostat zusätzlich:

·vorläufige jährliche Daten über die Gesamtbevölkerung, die gesamten Lebendgeburten und die gesamten Todesfälle auf nationaler Ebene (innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres), und

·vorläufige monatliche Daten über die gesamten Lebendgeburten und die gesamten Todesfälle, wobei die Daten jeweils mindestens die ersten sechs Monate des Bezugsjahres abdecken (bis zum 30. November des Bezugsjahres).

Neben den Daten, die gemäß der Verordnung geliefert werden, übermitteln die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis eine gewisse Anzahl von Tabellen, die beispielsweise Angaben über Todesfälle nach Alter, Geschlecht und Bildungsstand enthalten und die dazu verwendet werden, die Lebenserwartung nach dem Bildungsstand zu berechnen.

Durch strenge Überwachung (auf der Grundlage umfangreicher Metadaten) der Einhaltung des Konzepts und der Begriffsbestimmung „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ gewährleistet die Verordnung, dass die Bevölkerungsdaten, die für die Zwecke einer Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit (BQM) erstellt werden (Artikel 4), unter den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

3.Qualität der übermittelten Daten

Dieser Abschnitt enthält eine Bewertung der Durchführung der Verordnung auf Grundlage der Standard-Qualitätskriterien in Einklang mit den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken 4  und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken 5 .

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, harmonisierte Statistiken über Bevölkerung und Lebensereignisse zu erheben, zu erstellen, zu verarbeiten und zu übermitteln. Die Qualität der Daten müssen sie durch die Anwendung spezieller Qualitätskriterien wie Pünktlichkeit und Genauigkeit (siehe unten) sicherstellen, zu denen sie Eurostat Berichte übermitteln müssen. Eurostat überprüft die Qualitätsmetadaten und Bewertungen der Mitgliedstaaten und veröffentlicht die Statistiken auf der Eurostat-Website in Form multidimensionaler Tabellen oder Analysen, denen die einschlägigen Metadaten beigefügt sind.

Vor dem Inkrafttreten der Verordnung wurde die Mehrzahl der Daten, die nach der Verordnung vorgeschrieben sind, von den Mitgliedstaaten bereits auf freiwilliger Basis übermittelt. Die Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Daten wurde durch die neue Rechtsgrundlage jedoch wesentlich verbessert. Durch allgemeine Verbesserungen der Datenqualität wurden eine größere Genauigkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit der Daten erreicht. Die zugrunde liegenden Datenquellen sowie die Verfahren und Statistikwerkzeuge, die für die Aufbereitung der Daten verwendet werden, wurden von den Mitgliedstaaten verbessert, wodurch der Erfassungsgrad erhöht und eine pünktlichere Übermittlung der Daten erreicht werden konnte. Dadurch ist es der Kommission gelungen, die für die Verbreitung der Daten benötigte Zeit zu verkürzen, was eine zeitnähere Veröffentlichung der Daten ermöglicht und die Zugänglichkeit der Daten für die Nutzer weiter verbessert, u. a. durch bessere Metadaten und harmonisierte Daten (siehe Abschnitt 3.4).

Ferner wurde die Erhebung der Daten mit der Erhebung jener Daten zusammengelegt, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz 6 zu übermitteln sind, um Kohärenz zwischen den unterschiedlichen Bevölkerungsuntergliederungen und nach Möglichkeit auch zwischen Bevölkerung, Lebensereignissen und Wanderungsströmen bei den Bevölkerungsbilanzen zu erreichen. Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Metadaten wurden ebenfalls zusammengeführt.

3.1.    Relevanz

Die Kommission verwendet demografische Statistiken für die Ausarbeitung von regelmäßigen Berichten, Maßnahmenvorschlägen, nach EU-Recht vorgeschriebenen Durchführungsberichten sowie politischen Analysen. So werden beispielsweise regionale und nationale Daten zu Bevölkerung und Lebensereignissen für die von der Kommission vorgelegten Berichte über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt 7 und den ergänzenden Teil über demografische Entwicklungen („Special Supplement on Demographic Trends“) 8 des Vierteljährlichen Berichts über die Beschäftigungssituation und die soziale Lage in der EU (EU Employment and Social Situation Quarterly Review) herangezogen. Unmittelbare Verwendung finden die Daten, die nach der Verordnung übermittelt werden, unter anderem bei den alle drei Jahre vorgelegten Bevölkerungsvorausschätzungen 9 , die zeigen, wie sich Größe und Struktur der Bevölkerung verändern könnten, sofern sich bestimmte Annahmen über Fruchtbarkeit, Sterblichkeit und Wanderung bestätigen. Diese Vorausschätzungen werden auch für den Bericht über die Bevölkerungsalterung (Ageing Report) 10 genutzt, um die langfristigen Auswirkungen der Bevölkerungsalterung auf die Wirtschaft und die öffentlichen Haushalte zu beurteilen.

Darüber hinaus liefern die Statistiken wichtigen Input für die Beschlussfassung in der Europäischen Union, da die Bevölkerungszahl über die Stimmengewichte der Mitgliedstaaten bei der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat entscheidet.

Die nach der Verordnung erstellten Statistiken finden regelmäßige Verwendung bei nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen, in der akademischen Forschung und bei zivilgesellschaftlichen Gruppen, die sich mit einer Vielzahl unterschiedlicher Themen befassen, außerdem bei Programmen zur Planung, Überwachung und Evaluierung in einer ganzen Anzahl von Politikfeldern im sozialen und wirtschaftlichen Bereich. Unter anderem werden sie verwendet für:

·die Untersuchung der Bevölkerungsalterung und ihrer Auswirkungen auf Nachhaltigkeit und Gemeinwohl;

·die Bewertung der Fruchtbarkeit als Teil der Hintergrundinformationen für familienpolitische Maßnahmen und

·die Berechnung von Pro-Kopf-Statistiken.

Von allen Statistiken, die Eurostat veröffentlicht, werden die Bevölkerungsstatistiken mit am häufigsten konsultiert. Unter der Rubrik „Bevölkerung“ 11 werden auf der Website von Eurostat die verfügbaren Statistiken, die betreffenden EU-Rechtsvorschriften (insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1260/2013) und die Datenerhebungsmethoden vorgestellt. Seit Mitte 2016 belegt dieser Themenbereich bei der Zahl der Aufrufe den ersten Platz; die Seite wird jährlich von rund einer halben Million Nutzern aufgerufen.

In den Jahren von 2015 bis 2017 12 erwiesen sich die jährlichen Bevölkerungsdaten auf nationaler Ebene 13 mit Werten zwischen 11 % und 18 % der Aufrufe pro Jahr als die gefragtesten Eurostat-Tabellen. Daten über die demografische Veränderung stoßen bei den Nutzern auf wachsendes Interesse. Die Zahl der Aufrufe der Seite „Absoluter und relativer Bevölkerungsstand auf nationaler Ebene“ 14 nahm im Zeitraum von 2015 bis 2017 um 66 % zu, damit zählt dieser Datensatz weiter zu den populärsten Eurostat-Datensätzen.

Diese Ergebnisse bestätigen die Relevanz der Daten für die Nutzer und die breite Öffentlichkeit.

3.2.    Genauigkeit

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, welche Datenquellen sie gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten verwenden. Soweit zweckmäßig, können wissenschaftlich untermauerte und gut dokumentierte statistische Schätzmethoden angewendet werden (Artikel 7 der Verordnung).

Zusammen mit den Basisdaten erhält Eurostat Metadaten, die insbesondere für die Datengenauigkeit von Bedeutung sind und mit denen unter anderem folgende Aspekte erläutert werden:

·die verwendeten Datenquellen und Verfahren;

·auf die Daten angewendete Schätzungen oder Modellierungen und

·deren mögliche Auswirkungen darauf, inwieweit die Begriffsbestimmungen der Verordnung eingehalten werden.

Seit Inkrafttreten der Verordnung wurde die Validierung der Daten durch die Einführung weiterer und gründlicherer Überprüfungen im Fragebogen verbessert. Dadurch, dass die Mitgliedstaaten diese Überprüfungen durchführen, bevor sie die Daten übermitteln, ist die Datenqualität insgesamt besser geworden. Außerdem konnte die Qualität der Ergebnisse durch die Einführung optimierter Regeln, mit denen die Daten in der Eurostat-Datenbank vor der Verbreitung validiert werden, weiter gesteigert werden.

Trotz zahlreicher Verbesserungen bestehen in folgenden Bereichen immer noch spezifische Probleme hinsichtlich der Genauigkeit:

·Untererfassung (z. B. wenn Personen ihren Wohnsitz nicht eintragen lassen) und

·Übererfassung (z. B. wenn Personen ihren Wohnsitz nicht abmelden, weil dies zum Teil nicht vorgeschrieben ist oder weil kein Anreiz dafür besteht).

Eurostat setzt sich daher dafür ein, „Spiegelbildströme“ zu verwenden, die von Partnermitgliedstaaten gemeldet werden, um derartige Erfassungsfehler zu bereinigen. Eurostat begleitet diese Vorgehensweise in eingehenden Gesprächen mit den NSÄ und durch die Erleichterung des Austauschs entsprechender Daten unter den Mitgliedstaaten; die Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und Unterschiede in den nationalen Rechtsvorschriften werden dabei berücksichtigt.

Eurostat und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Klärung offener Fragen zusammen, und auf den jährlichen Sitzungen der Expertengruppe für Bevölkerungsstatistik, in der alle NSÄ vertreten sind, werden Verbesserungsmöglichkeiten erörtert und vereinbart.

3.3.    Aktualität und Pünktlichkeit

Die Frist für die Lieferung des Großteils der demografischen Daten an Eurostat endet 12 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres; drei kleinere Datensätze sind innerhalb von 6, 8 bzw. 11 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres zu übermitteln.

Bei der Pünktlichkeit der Datenbereitstellung nach der Verordnung war eine deutliche Verbesserung gegenüber der bisherigen freiwilligen Bereitstellung zu verzeichnen. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass von den Mitgliedstaaten automatische Extraktionen aus ihren Statistikdatenbanken eingeführt wurden, um den Anfragen von Eurostat nachzukommen und die Anforderungen im Rahmen der regelmäßigen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch Eurostat zu erfüllen. Einige wenige Probleme bestehen weiterhin, sie treten jedoch nur vereinzelt auf, z. B. Unterbrechungen durch Fehler im Computersystem.

Weil die Daten nach der Verordnung strukturierter und vollständiger geliefert werden, kann Eurostat die Verarbeitung der Daten vorab vorbereiten und so die Daten schneller und effizienter aufbereiten und verbreiten. Von der Entgegennahme und Validierung der Daten bis zur anschließenden Verbreitung über die Eurostat-Website vergeht nun weniger Zeit. Durch die schrittweise Einführung automatisierter Verfahren für die interne Validierung in den Fragebogen mit Fehlerrückmeldungen an die nationalen Datenlieferanten konnte die Verarbeitungszeit weiter verkürzt werden.

3.4.    Zugänglichkeit und Klarheit

Die Daten für die Mitgliedstaaten sowie EU-Aggregate sind auf der Eurostat-Website kostenlos verfügbar. 15 Im Wesentlichen können die Nutzer über drei Kanäle auf demografische Statistiken 16 für die EU zugreifen:

·unter der Überschrift „Tabellen“ werden vorgegebene zweidimensionale Tabellen angeboten, die für weniger spezialisierte Nutzer oder Nutzer, die weniger häufig auf die Daten zugreifen, die gängigsten Daten in leicht zugänglicher Form enthalten;

·unter der Überschrift „Datenbank“ können mehrdimensionale Tabellen abgerufen werden, die den Nutzern komplexere und detailliertere Abfragen ermöglichen. Auf Anfrage stellt Eurostat Nutzern, die sehr spezielle oder stark untergliederte Daten benötigen, spezifische Extraktionen bereit, und

·regelmäßig aktualisierte redaktionelle Beiträge mit Grafiken, Tabellen und Analysen zu einem breiten Themenspektrum bieten einen niederschwelligen Einstieg in die Bevölkerungsstatistik. 17

Die demografischen Daten fließen auch in Kompendien wie das Eurostat-Jahrbuch der Regionen (Eurostat Regional Yearbook) 18 und in Veröffentlichungen zu spezifischen Themen mit Bezug zur Demografie 19 ein. Mehrmals im Jahr werden zu Datenfreigaben Pressemitteilungen oder Kurzmeldungen veröffentlicht, die weite Verbreitung finden. Durch ausführlichere Informationen zu Statistiken, Trends und deren Interpretation fördert Eurostat die Nutzung von Statistics Explained-Beiträgen. Für diese Rubrik 20 werden Beiträge zu einer Vielzahl von Daten, die nach der Verordnung erhoben werden, erstellt und regelmäßig aktualisiert.

3.5.    Vergleichbarkeit und Kohärenz

Europäische demografische Statistiken beruhen auf einem hohen Maß an Harmonisierung von Konzepten, Begriffsbestimmungen, Klassifizierungen und Methoden. Methodikfragen werden regelmäßig in der Expertengruppe der Kommission für Bevölkerungsstatistik erörtert, was auch zum Austausch von Erfahrungen und gängigen Verfahren innerhalb und außerhalb der EU anregt. Um die Vergleichbarkeit der Statistiken zu gewährleisten überprüft Eurostat anhand des Rahmens für die Qualitätssicherung des Europäischen Statistischen Systems, ob die erhaltenen Daten in sich und im zeitlichen Verlauf schlüssig und zwischen Regionen und Mitgliedstaaten vergleichbar sind. 21

Als das schwierigste Problem bei den detaillierten Statistiken nach Artikel 3 der Verordnung hat sich allerdings die strikte Anwendung des Konzepts des „üblichen Aufenthaltsorts“ erwiesen. Das Problem ist Gegenstand weiterer Bemühungen, viele Mitgliedstaaten sind jedoch inzwischen in der Lage, anhand ihrer nationalen Datenquellen näherungsweise Angaben zu den die „üblichen Einwohnern“ zu machen. Allerdings bestehen bei einigen Mitgliedstaaten Lücken, die sie nicht für alle nach Artikel 3 geforderten detaillierten Datenebenen (insbesondere die regionale Ebene) füllen können. So sind beispielsweise mehrere Mitgliedstaaten nicht in der Lage, das Kriterium „12 Monate“ auf Bevölkerungsbestände und Lebensereignisse anzuwenden; dies scheitert oftmals daran, dass Voraussetzung dafür, dass eine Person in den nationalen Statistiken der Wohnbevölkerung zugerechnet wird, bei Staatsangehörigen der dauerhafte Aufenthalt oder in sonstigen Fällen ein Aufenthalt von sechs Monaten ist. In einigen wenigen Fällen wird die Vergleichbarkeit der Daten von spezifischen Problemen von minderer Bedeutung beeinträchtigt, die dadurch entstehen, dass allein das Konzept der „dauerhaften Registrierung“ ohne zeitliche Kriterien für den Aufenthalt zur Anwendung kommt. Um diese Probleme zu lösen, muss weiter an den statistischen Begriffsbestimmungen für „Bevölkerung“ gearbeitet werden.

Insgesamt sind die demografischen Statistiken im zeitlichen Verlauf vergleichbar. Allerdings können Diskontinuitäten auftreten, wenn die Mitgliedstaaten ihre Methoden ändern oder weiterentwickeln oder Anpassungen in den Statistiken verwendeter Gebietseinheiten vornehmen. Dies wird in den Datenverbreitungstabellen der Eurostat-Datenbank entsprechend angegeben und für die Nutzer durch die Metadaten auf der Eurostat-Website oder in einschlägigen Veröffentlichungen dokumentiert.

3.6.    Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung

Eurostat geht weiterhin vereinzelten Fällen nach, in denen die Verordnung nicht eingehalten wurde, weil unvollständige Daten oder Daten von unzureichender Qualität übermittelt oder die Übermittlungsfristen nicht eingehalten wurden. Diese Aspekte der Datenbereitstellung werden von Eurostat fortlaufend überwacht und geprüft, und die betroffenen Mitgliedstaaten werden auf fachlicher und administrativer Ebene kontaktiert, um die Mängel abzustellen.

4.Datenerhebungsverfahren und Schätzmethoden

4.1.    Daten nach Artikel 3 der Verordnung

Die Mitgliedstaaten verwenden für die Erstellung der Daten ihre eigenen nationalen Datenquellen und ihre eigenen Verfahren, doch sind sie verpflichtet, die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu gewährleisten und Datenquellen und Methoden zu verwenden, die es ihnen ermöglichen, die in der Verordnung festgelegten gemeinsamen Begriffsbestimmungen einzuhalten. Eurostat ist in der Lage, die nationalen Verfahrensweisen zu überprüfen, da die Mitgliedstaaten über die von ihnen verwendeten Datenquellen, Begriffsbestimmungen und Schätzmethoden Bericht erstatten und Eurostat über alle diesbezüglichen Änderungen unterrichten müssen.

Zur Einhaltung der Verordnung haben die Mitgliedstaaten die Qualität der Statistiken, die sie nach Artikel 3 an Eurostat übermitteln, durch die Verwendung zusätzlicher Quellen, darunter Krankenversicherungs- und Steuerregister sowie der Zensus 2011, verbessert. Ferner hat die große Mehrzahl der Mitgliedstaaten in den letzten Jahren bei den Datenquellen und Verfahren, die sie für ihre Volks- und Wohnungszählungen verwenden, umfangreiche Änderungen entweder bereits vorgenommen oder sie planen oder prüfen solche Änderungen; im Wesentlichen geht es dabei um die vermehrte Verwendung von Daten aus Verwaltungsquellen und die Abkehr von der klassischen Volkszählung mit Haustürbefragungen oder per Post versendeten Fragebogen. Wie nachstehend in den Abschnitten 4.3 und 5 erläutert, wirkt sich dies erheblich auf die Erstellung jährlicher demografischer Statistiken aus.

4.2.    Daten nach Artikel 4 der Verordnung

Nach Artikel 4 der Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Eurostat für spezifische Zwecke der Union Daten über ihre Gesamtbevölkerung streng auf der Grundlage des Konzepts des „üblichen Aufenthaltsorts“ zu übermitteln. Sie können die Gesamtbevölkerung anhand der sich dort „rechtmäßig aufhaltenden“ oder „registrierten“ Bevölkerung schätzen, wobei wissenschaftlich fundierte, hinreichend dokumentierte und öffentlich verfügbare statistische Schätzmethoden verwendet werden.

Wie aus den nationalen Metadatendateien hervorgeht, schätzen die meisten Mitgliedstaaten ihre gesamte „Wohnbevölkerung“, weil sie nicht in der Lage sind, eine direkte Messung vorzunehmen.

Einige Mitgliedstaaten gaben gegenüber Eurostat an, dass sie für die Schätzung ihrer „Wohnbevölkerung“ einen Korrekturfaktor auf die Grundgesamtheit ihrer einheimischen Bevölkerung anwenden, um damit folgende Aspekte abzudecken:

·untererfasste Wanderungsströme (d. h. Personen, die bei der Ankunft im oder beim Verlassen des Mitgliedstaats nicht in einem Register erfasst wurden), und/oder

·untererfasste Lebensereignisse (d. h. im Ausland eingetretene Lebensereignisse, die nicht oder erst mit Verzögerung gemeldet werden).

Andere Mitgliedstaaten müssen eine Anpassung ihres nationalen Konzepts der „Aufenthaltsdauer“ 22 vornehmen, damit sie in der Lage sind, die „Wohnbevölkerung“ auf der Grundlage des Kriteriums einer Aufenthaltsdauer von 12 Monaten zu schätzen.

Bei den Metadatendateien und der Dokumentation, die von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden, stellte Eurostat keine methodischen Unzulänglichkeiten fest, und bei den Ergebnissen traten keine Qualitätsprobleme auf.

4.3.    Kosten und Aufwand

Artikel 7 der Verordnung hat zum Ziel, den Beantwortungsaufwand für diejenigen zu verringern, die für die Lieferung der statistischen Daten verantwortlich sind; er bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit:

·die Datenquellen gemäß nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zu wählen und

·soweit zweckmäßig wissenschaftlich untermauerte und gut dokumentierte statistische Schätzmethoden anzuwenden.

Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten erklärt in den Angaben zu den Metadaten, dass sie für die Erstellung von demografischen Statistiken Verwaltungsdatenquellen verwenden, sodass für die Auskunftgebenden keine Belastung entsteht.

Die Belastung für die NSÄ beschränkt sich auf die Auswahl der nach der Verordnung zu übermittelnden Daten und die Erstellung der einschlägigen Tabellen. Dies wird als der geringstmögliche Aufwand angesehen. Bei NSÄ, die für ihre nationalen Statistiken nicht das Konzept des „üblichen Aufenthaltsorts“ verwenden, ist allerdings für das erste Bezugsjahr von einem höheren Aufwand für die (nach Artikel 4 vorgeschriebene) Erstellung der Bevölkerungszahl auszugehen, da sie eine spezielle Methode erarbeiten und ab dem Jahr 2014 eine Schätzmethode anwenden mussten.

5.Durchführbarkeitsstudien

Nach Artikel 8 der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten Durchführbarkeitsstudien zur Verwendung des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ für Bevölkerung und Lebensereignisse durchführen. Die Studien umfassen die Analyse aktueller und potenzieller Datenquellen, der Datenverarbeitung und der Möglichkeit einer Schätzung der benötigten Statistiken. Vorrangiges Ziel der Studien ist es, die Möglichkeiten zur Verbesserung der Vergleichbarkeit von Konzepten und Begriffsbestimmungen zu prüfen und damit eine bessere Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu erreichen.

Die EU- und EWR-Länder 23 führten Durchführbarkeitsstudien zur Verwendung des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ für sämtliche nach der Verordnung vorgeschriebenen Untergliederungen der Bevölkerung und Lebensereignisse durch, um zu prüfen, ob es möglich wäre, sich für alle Mitgliedstaaten und für alle Daten auf dasselbe Konzept für „Bevölkerung“ zu einigen. Finanzielle Unterstützung wurde in Form von Zuschüssen gewährt. Alle Länder übermittelten Eurostat bis zu der in der Verordnung gesetzten Frist (31. Dezember 2016) Berichte über die Ergebnisse der Studien. Aus den Berichten geht hervor, dass die Anwendung der Begriffsbestimmung einigen Mitgliedstaaten Probleme bereiten würde; dies betrifft insbesondere diejenigen Mitgliedstaaten, die für die Lieferung von Daten für demografische Statistiken an Eurostat und für Volkszählungen (die in mehreren Mitgliedstaaten die Grundlage für demografische Statistiken bilden) Verwaltungsdatenquellen verwenden.

Dieses Problem kann künftig häufiger auftreten, da immer mehr Mitgliedstaaten Verwaltungsdaten verwenden. So ergibt sich aus den laufenden Arbeiten zur Vorbereitung der 2021 stattfindenden Runde der Volks- und Wohnungszählungen, dass 13 der 31 EU- und EWR-Länder, die Daten nach der Verordnung liefern, hauptsächlich auf Register gestützte Zählungen planen, acht Staaten planen herkömmliche Zählungen und zehn kombinierte Zählungen, die sich grundsätzlich auf ein Bevölkerungsregister stützen. Nach der Zensusrunde 2021 könnte sich das Gewicht noch mehr zugunsten der Verwendung von Registern verschieben, da einige Mitgliedstaaten, die bislang noch herkömmliche Zählungen durchführen, nach praktikablen alternativen Ansätzen auf Basis von Verwaltungsdaten suchen.

Zusammenfassend ist festzuhalten:

·Einige Mitgliedstaaten nehmen jährliche Schätzungen ihres Bevölkerungsbestands vor, für die sie demografische Komponenten (Lebendgeburten, Todesfälle, Einwanderung und Auswanderung) auf die Zahlen des Zensus 2011 anwenden;

·andere nehmen eine Bevölkerungsschätzung auf Grundlage statistischer Bevölkerungsregister vor, und

·mehrere Mitgliedstaaten verwenden vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung der Volkszählungen mehrere Datenquellen (in der Regel Verwaltungsdatenquellen), um die Zahl der „üblichen Einwohner“ zu messen, oder beabsichtigen, künftig so vorzugehen.

Die wichtigsten Fragen und Hauptschwierigkeiten, die in den Berichten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Durchführbarkeit des Konzepts „üblicher Aufenthaltsort“ genannt werden, lassen sich folgenden Gruppen zuordnen:

·Bei der „Aufenthaltsdauer“ kommen unterschiedliche Konzepte zur Anwendung: 3 Monate, 6 Monate, 9 Monate, 12 Monate oder keine zeitliche Befristung. In der Regel sind die Mitgliedstaaten in der Lage, Näherungswerte für Aufenthalte von 12 Monaten anzugeben, allerdings überwiegend mit einer Gesamtberichtigung auf aggregierter Ebene (d. h. für Daten nach Artikel 4 der Verordnung). Näherungswerte für Aufenthalte von 12 Monaten für die nach Artikel 3 verlangten Untergliederungen können sie jedoch nicht bestimmen.

·Die in vielen Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschriebene Abmeldung und Anmeldung eines neuen Wohnsitzes ist in einigen Mitgliedstaaten nicht vorgesehen bzw. erfolgt mit einer gewissen Zeitverzögerung.

·In der Regel sind die Mitgliedstaaten nur in der Lage, die Zahl der Personen zu erfassen, die sich rechtmäßig im Land aufhalten oder deren Aufenthalt legalisiert wurde. Folglich kann die Zahl der Personen, die sich irregulär in einem Land aufhalten, nicht bestimmt werden, auch wenn diese Personen als Teil der Wohnbevölkerung gelten könnten.

·Mitgliedstaaten, die ein Bevölkerungsregister und/oder Verwaltungsdaten verwenden, haben unter Umständen Schwierigkeiten, die nach der Begriffsbestimmung „üblicher Aufenthaltsort“ erforderliche „Aufenthaltsabsicht“ zu bestimmen; dies betrifft insbesondere einige spezifische Bevölkerungsgruppen, (z. B. Asylbewerber).

·Wenn Bevölkerungskomponenten aus der Volkszählung (der Wohnbevölkerung) verwendet werden, sollte geprüft werden, ob Lebensereignisse mit dem Konzept des „üblichen Aufenthaltsorts“ im Einklang stehen, d. h. ob die Lebensereignisse auch nach diesem Konzept erfasst werden. Eine solche Prüfung wird jedoch nicht immer durchgeführt.

·Einige „besondere Gruppen“ der „Wohnbevölkerung“ 24 können nicht bestimmt werden, oder es lässt sich nicht feststellen, ob sie in dieser Kategorie enthalten sind, z. B. Personen, die unterjährig an mehreren Wohnsitzen leben, oder irreguläre Migranten oder Migranten ohne gültige Ausweispapiere.

Die Schlussfolgerungen der Mitgliedstaaten lassen sich abschließend wie folgt zusammenfassen:

·Ein Teil der Mitgliedstaaten gibt an, dass sie ihre Daten bereits nach dem Konzept des „üblichen Aufenthaltsorts“ übermitteln – hauptsächlich deshalb, weil ihre Bevölkerung jährlich anhand der Zahlen des Zensus 2011 (zur Wohnbevölkerung) anhand von Bevölkerungskomponenten (Lebendgeburten, Todesfälle, Einwanderung und Auswanderung) geschätzt wird. Die Gespräche mit den betroffenen Ländern werden fortgeführt.

·Einige Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass ihre „einheimische Bevölkerung“ (hauptsächlich die in den Registern erfasste Bevölkerung) zahlenmäßig und insbesondere, wenn man die Gesamtebene betrachtet, der „Wohnbevölkerung“ sehr nahe kommt; daher besteht keine Notwendigkeit, dies zu ändern, da die Qualität der Daten ausreicht und durch Änderungen nur zusätzliche Kosten entstehen würden. Bei einer stärkeren Disaggregation (z. B. auf den nach der Verordnung (EU) Nr. 205/2014 vorgeschriebenen Ebenen) können die Unterschiede jedoch größer werden, daher sollte die mögliche Auswirkung auf stärker untergliederte demografische Statistiken untersucht werden.

·In einigen Mitgliedstaaten lässt sich der „übliche Aufenthaltsort“ mit unterschiedlichen Schätzmethoden, z. B. anhand von „Signalwerten“ aus unterschiedlichen Verwaltungsdaten, schätzen, um so zu bestimmen, ob eine Person tatsächlich in dem Mitgliedstaat lebt. Diese Methoden müssen jedoch weiter verfeinert werden, da sie bislang noch nicht für alle vorgeschriebenen Untergliederungen funktionieren, so kann beispielsweise in manchen Ländern die Wohnsitzregion nicht bestimmt werden.

6.Weitere Verbesserung der europäischen Bevölkerungsstatistiken

Wie der Bericht zeigt, konnten durch die Verordnung die europäischen demografischen Statistiken im Hinblick auf Datenverfügbarkeit, Vollständigkeit, Pünktlichkeit (der Datenbereitstellung durch die NSÄ) und Aktualität (der Erstellung und Verbreitung von Daten durch Eurostat) deutlich verbessert werden. Die Datenqualität hat von der Zusammenlegung der Erhebung der Daten mit jener der Daten nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und den zugehörigen Durchführungsmaßnahmen sowie von der Zensusrunde 2011 profitiert. Die Qualität sollte insbesondere durch Maßnahmen gegen Unter- und Übererfassung weiter verbessert werden.

Die Statistiken, die nach der Verordnung erstellt werden, werden von amtlichen Stellen auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene, Nichtregierungsorganisationen und von der breiten Öffentlichkeit verstärkt genutzt. Die Daten sollten vor dem Hintergrund demografischer Veränderungen auf die sich wandelnden Erfordernisse der Nutzer eingehen (z. B. im Hinblick auf den Zustrom von Menschen, die in Europa Zuflucht suchen), jedoch sollte dabei der Aufwand für die Datenlieferanten nicht aus den Augen verloren werden.

Im Zuge der Vorbereitungen für die EU-Volkszählungen nach 2021 werden Mittel und Wege zur weiteren Verbesserung der Situation geprüft.

7.Schlussfolgerungen

Dank der gemeinsamen Bemühungen unter Beteiligung der EU- und EWR-Länder konnte durch die Durchführung der Verordnung der Output an europäischen demografischen Statistiken von hoher Qualität gesteigert und verbessert werden.

Die Erstellung europäischer demografischer Statistiken nach der Verordnung kann als funktionierend angesehen werden; unterschiedliche Interessengruppen ebenso wie lokale, regionale, nationale und internationale Verwaltungen werden mit aussagekräftigen Daten versorgt. Das demografische Verhalten und die Struktur der Bevölkerung unterliegen einem ständigen Wandel, und mit der Verfügbarkeit neuer Datenquellen und Methoden wird es in den nächsten Jahren eine wichtige Aufgabe bleiben, Datenerstellung und Output nach der Verordnung in der aktuellen Form und parallel dazu die Entwicklungen im Hinblick auf den künftigen Bedarf eng zu überwachen.

(1)      Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39).
(2)      Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische demografische Statistiken im Hinblick auf die Untergliederung der Daten, die Fristen und die Revision von Daten (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 10).
(3)    „Üblicher Aufenthaltsort“ ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zu Zwecken der Erholung, des Urlaubs, des Besuchs von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, zu medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner eines bestimmten geografischen Gebiets zu betrachten:
(4)       http://ec.europa.eu/eurostat/web/products-manuals-and-guidelines/-/KS-32-11-955  
(5)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(6)      Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer(ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).
(7)       http://ec.europa.eu/regional_policy/en/information/cohesion-report/
(8)       http://ec.europa.eu/eurostat/documents/3217494/6917833/KE-BM-15-003-EN-N.pdf/ (nur auf Englisch verfügbar).
(9)       http://ec.europa.eu/eurostat/web/population-demography-migration-projections/population-projections-data (nur auf Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar).
(10)       https://ec.europa.eu/info/publications/economy-finance/2018-ageing-report-underlying-assumptions-and-projection-methodologies_en (nur auf Englisch verfügbar).
(11)       http://ec.europa.eu/eurostat/web/population-demography-migration-projections (nur auf Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar).
(12)      Dies betrifft alle Statistiken, die nach der Verordnung verbreitet werden, denn die Daten, die nach Artikel 3 erhoben werden, wurden im ersten Quartal 2015 erstmals verbreitet.
(13)      „Bevölkerung am 1. Januar“ – Online-Datencode: tps00001 (nur auf Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar).
(14)      „Demographische Veränderung – absoluter und relativer Bevölkerungsstand auf nationaler Ebene“ – Online-Datencode: demo_gind (nur auf Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar).
(15)      Eurostat-Startseite ( http://ec.europa.eu/eurostat ) und -Datenbank ( http://ec.europa.eu/eurostat/data/database ) (beide nur auf Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar).
(16)       http://ec.europa.eu/eurostat/web/population-demography-migration-projections (nur auf Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar).
(17)       http://ec.europa.eu/eurostat/web/population-demography-migration-projections/population-data (nur auf Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar).
(18)       http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Eurostat_regional_yearbook (nur auf Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar).
(19)      Siehe z. B. die Pressemitteilung von Eurostat zu ersten Bevölkerungsschätzungen vom 10. Juli 2018: „ EU-Bevölkerung zum 1. Januar 2018 auf knapp 513 Millionen gestiegen (nur auf Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar).
(20)       http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Population (nur auf Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar).
(21)       http://ec.europa.eu/eurostat/documents/64157/4392716/ESS-QAF-V1-2final.pdf/bbf5970c-1adf-46c8-afc3-58ce177a0646 (nur auf Englisch verfügbar).
(22)      Siehe Abschnitt 3.5.
(23)      Die Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 ist im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik noch nicht enthalten.
(24)      Es gibt bestimmte Bevölkerungsgruppen, bei denen unter Umständen eine gewisse Unsicherheit über ihre Zurechnung zur „Wohnbevölkerung“ eines Mitgliedstaats besteht und die statistisch gesondert behandelt werden. Nähere Angaben hierzu finden sich in Kapitel V (Population Bases) der Veröffentlichung:    
http://www.unece.org/fileadmin/DAM/stats/publications/2015/ECECES41_EN.pdf (nur auf Englisch verfügbar).
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