EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.12.2018
COM(2018) 826 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Republik Island und dem Königreich Norwegen zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke
ANHANG
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Republik Island und dem Königreich Norwegen zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
DIE REPUBLIK ISLAND
und
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
im Folgenden die „Vertragsparteien“ —
(1)
IN DER ERWÄGUNG, dass am 19. Januar 2001 das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (im Folgenden „Übereinkommen vom 19. Januar 2001“) geschlossen wurde;
(2)
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Union am 26. Juni 2013 die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. 603/2013“) angenommen hat;
(3)
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Verfahren für den Abgleich und die Übertragung von Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 keine Weiterentwicklung der Eurodac-Bestimmungen im Sinne des Übereinkommens vom 19. Januar 2001 darstellen;
(4)
IN DER ERWÄGUNG, dass zwischen der Europäischen Union und der Republik Island (im Folgenden „Island“) und dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“) ein Protokoll geschlossen werden sollte, das Island und Norwegen die Beteiligung an den mit Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zusammenhängenden Elementen von Eurodac ermöglicht, damit die benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden Islands und Norwegens den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den Daten beantragen können, die die anderen teilnehmenden Staaten an das Eurodac-Zentralsystem übermitteln;
(5)
IN DER ERWÄGUNG, dass die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke auf Island und Norwegen es auch den benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der anderen teilnehmenden Staaten und Europol ermöglichen sollte, den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den Daten zu beantragen, die Island und Norwegen an das Eurodac-Zentralsystem übermitteln;
(6)
IN DER ERWÄGUNG, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der teilnehmenden Staaten sowie durch Europol zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder anderer schwerer Straftaten gemäß diesem Protokoll nach jeweiligem nationalen Recht einem Standard für den Schutz personenbezogener Daten unterliegen sollte, der der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
entspricht;
(7)
IN DER ERWÄGUNG, dass die weiteren Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die benannten Behörden der teilnehmenden Staaten und durch Europol zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder anderer schwerer Straftaten ebenfalls gelten sollten;
(8)
IN DER ERWÄGUNG, dass der Zugang für die benannten Behörden Islands und Norwegens nur unter der Voraussetzung gestattet sein sollte, dass Abgleiche mit den nationalen Fingerabdruck-Datenbanken des anfragenden Staates und mit den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen teilnehmenden Staaten nach dem Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, nicht zur Feststellung der Identität des Betroffenen geführt haben; diese Voraussetzung beinhaltet für den anfragenden Mitgliedstaat das Erfordernis, Abgleiche mit den technisch verfügbaren automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen teilnehmenden Staaten nach dem Beschluss 2008/615/JI vorzunehmen, es sei denn, dieser anfragende Mitgliedstaat kann hinreichende Gründe angeben, die zu der Annahme führen, dass dies nicht zur Feststellung der Identität des Betroffenen führen würde. Solche hinreichenden Gründe liegen insbesondere vor, wenn der vorliegende Fall keine operativen oder ermittlungsbezogenen Verbindungen zu einem bestimmten teilnehmenden Staat aufweist. Diese Voraussetzung erfordert die vorherige rechtliche und technische Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI des Rates durch den anfragenden Staat in Bezug auf die daktyloskopischen Daten, da eine Eurodac-Abfrage zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken unzulässig sein sollte, wenn nicht zuvor die genannten Schritte unternommen wurden.
(9)
IN DER ERWÄGUNG, dass die benannten Behörden Islands und Norwegens ferner, sofern die Voraussetzungen für einen solchen Abgleich erfüllt sind, das mit dem Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten errichtete Visa-Informationssystem konsultieren sollten, bevor sie eine Abfrage in Eurodac vornehmen;
(10)
IN DER ERWÄGUNG, dass für alle neuen Rechtsakte oder Maßnahmen in Bezug auf den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke die gleichen Mechanismen gelten sollten, wie im Übereinkommen vom 19. Januar 2001 für neue Rechtsvorschriften oder Maßnahmen festgelegt, auch für die Rolle des Gemischten Ausschusses —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 wird von Island im Hinblick auf den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den im Eurodac-Zentralsystem gespeicherten Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken durchgeführt und im Rahmen seiner Beziehungen zu Norwegen und den anderen teilnehmenden Staaten angewandt.
(2)
Die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 wird von Norwegen im Hinblick auf den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den im Eurodac-Zentralsystem gespeicherten Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken durchgeführt und im Rahmen seiner Beziehungen zu Island und den anderen teilnehmenden Staaten angewandt.
(3)
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks gelten als teilnehmende Staaten im Sinne der Absätze 1 und 2. Sie wenden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, die sich auf den Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden beziehen, auf Island und Norwegen an.
(4)
Dänemark, die Schweiz und Liechtenstein gelten als teilnehmende Staaten im Sinne der Absätze 1 und 2, soweit entsprechende, dem vorliegenden Übereinkommen ähnliche Übereinkommen zwischen ihnen und der Europäischen Union angewandt werden, die Island und Norwegen als teilnehmende Staaten anerkennen.
Artikel 2
(1)
Dieses Protokoll tritt erst in Kraft, wenn Island und Norwegen die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680 durchführen und auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ihre nationalen Behörden für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 genannten Zwecke anwenden.
(2)
Ergänzend zu Absatz 1 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 über die Verarbeitung personenbezogener Daten für Island und Norwegen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch deren nationale Behörden für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 genannten Zwecke.
Artikel 3
Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Januar 2001 über neue Rechtsakte oder Maßnahmen, darunter die Bestimmungen über den Gemischten Ausschuss, gelten für alle neuen Rechtsvorschriften oder Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke.
Artikel 4
(1)
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien ratifiziert bzw. genehmigt. Die Ratifizierungs- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt, der als Verwahrer fungiert.
(2)
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Verwahrer den Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass die Ratifizierungs- bzw. Genehmigungsurkunden der Europäischen Union und mindestens einer der anderen Vertragsparteien hinterlegt wurden.
(3)
Dieses Protokoll gilt erst dann für Island, wenn die Bestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates von Island umgesetzt und die Bewertungsverfahren gemäß Kapitel 4 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, abgeschlossen wurden, was die daktyloskopischen Daten zu Island betrifft.
(4)
Dieses Protokoll gilt erst dann für Norwegen, wenn die Bestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates von Norwegen umgesetzt und die Bewertungsverfahren gemäß Kapitel 4 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates abgeschlossen wurden, was die daktyloskopischen Daten zu Norwegen betrifft.
Artikel 5
(1)
Jede Vertragspartei kann von diesem Protokoll zurücktreten, indem sie dem Verwahrer eine schriftliche Erklärung übermittelt. Diese Erklärung wird sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
(2)
Das Protokoll tritt außer Kraft, wenn entweder die Europäische Union davon zurückgetreten ist oder sowohl Island als auch Norwegen davon zurückgetreten sind.
(3)
Dieses Protokoll tritt für Island außer Kraft, wenn das Übereinkommen vom 19. Januar 2001 nicht mehr für Island wirksam ist.
(4)
Dieses Protokoll tritt für Norwegen außer Kraft, wenn das Übereinkommen vom 19. Januar 2001 nicht mehr für Norwegen wirksam ist.
(5)
Der Rücktritt einer Vertragspartei von diesem Protokoll oder seine Aussetzung oder Beendigung in Bezug auf eine Vertragspartei lässt das Übereinkommen vom 19. Januar 2001 unberührt.
Artikel 6
Dieses Protokoll ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die Urschrift wird beim Verwahrer hinterlegt, der jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Geschehen zu Brüssel am