EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52018PC0749

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

COM/2018/749 final

Brüssel, den 20.11.2018

COM(2018) 749 final

2018/0387(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit einem am 12. September 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Belgien die Ermächtigung, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien. Mit Schreiben vom 14. September 2018 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten hierüber in Kenntnis. Mit Schreiben vom 17. September 2018 teilte die Kommission Belgien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden; dazu gehört auch die Möglichkeit, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine Vorsteuer abziehen kann.

Gemäß Artikel 285 der MwSt-Richtlinie können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates 1 keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5000 EUR eine Steuerbefreiung gewähren. Da Belgien diese Möglichkeit nicht genutzt hat, führte dies zur Anwendung einer besonders niedrigen Schwelle, die 2012 einem Betrag von 5580 EUR entsprach.

Auf Antrag Belgiens ermächtigte der Rat Belgien mit dem Durchführungsbeschluss 2013/53/EU des Rates 2 , Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 25 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2015 eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Dieser Beschluss wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2348 des Rates 3 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

Belgien beantragte eine Verlängerung dieser Maßnahme um einen weiteren befristeten Zeitraum. Das Land gab an, dass die Sondermaßnahme den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerbehörden verringert. Sie trägt somit zur Vereinfachung der Steuererhebung bei, wie in Artikel 395 Absatz 1 der MwSt-Richtlinie vorgesehen. Die Maßnahme ist und bleibt für die Steuerpflichtigen völlig freiwillig.

Belgien zufolge machten Ende 2017 etwa 142 000 Steuerzahler, d. h. 15 % aller registrierten Steuerzahler, Gebrauch von der Sondermaßnahme. Die Auswirkungen der Sondermaßnahme auf die Mehrwertsteuereinnahmen bleiben unerheblich.

Angesichts einer möglichen Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Steuerverwaltung ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen wird vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung um einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

Die Kommission hat unlängst einen Vorschlag 4 zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG vorgelegt, die die Sonderregelung für Kleinunternehmen enthalten. Es ist daher möglich, dass eine Richtlinie zur Änderung dieser Artikel in Kraft tritt, in der ein Datum für die Anwendung nationaler Umsetzungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten festgelegt wird. Liegt dieses Datum vor dem Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2021, so sollte der vorliegende Beschluss nicht länger anwendbar sein.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Ähnliche Ausnahmeregelungen wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt. Luxemburg 5 wurde ein Schwellenwert von 30 000 EUR, Estland 6 ein Schwellenwert von 40 000 EUR, Italien 7 ein Schwellenwert von 65 000 EUR, Kroatien 8 ein Schwellenwert von 45 000 EUR, Lettland 9 ein Schwellenwert von 40 000 EUR und Rumänien 10 ein Schwellenwert von 88 500 EUR gewährt.

Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie sollten stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Auswirkungen beurteilt werden können. Darüber hinaus werden die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie über eine Sonderregelung für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet. Wie im Mehrwertsteueraktionsplan 11 und im Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 12 angekündigt, wurde vor Kurzem der Vorschlag der Kommission zur Sonderregelung für Kleinunternehmen 13 vorgelegt.

Es wird daher vorgeschlagen, die abweichende Sonderregelung zu genehmigen, und zwar bis zum 31. Dezember 2021 oder bis zu dem Datum, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie aufgrund der Annahme einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG verpflichtet sind.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen der Europäischen Union für kleine Unternehmen, die in der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der ‚Small Business Act‘ für Europa“ 14 dargelegt wurden, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Besonderheiten von KMU bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und daher das derzeitige Regelungsumfeld zu vereinfachen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss ermächtigt einen Mitgliedstaat auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel – Vereinfachung für eine größere Zahl steuerpflichtiger Kleinunternehmen und für die Steuerverwaltung.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Belgiens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zielt darauf ab, für weitere drei Jahre eine Vereinfachungsmaßnahme beizubehalten, mit der zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen, deren Jahresumsatz 25 000 EUR nicht übersteigt, wegfallen, und kann daher den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Steuerverwaltung verringern, ohne bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen größere Einbußen zu verursachen. Aufgrund des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung und ihrer Befristung werden die Auswirkungen der Maßnahme in jedem Fall begrenzt sein.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Belgien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.

5.WEITERE ANGABEN

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. Die Ausnahmeregelung endet automatisch.

2018/0387 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 15 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/53/EU des Rates 16 wurde das Königreich Belgien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2015 eine Sondermaßnahme anzuwenden, um Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 25 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Diese Ermächtigung wurde später mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2348 des Rates 17 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

(2)Mit einem am 12. September 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Belgien eine weitere Verlängerung der Sondermaßnahme um einen befristeten Zeitraum.

(3)Mit Schreiben vom 14. September 2018 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag Belgiens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 17. September 2018 teilte die Kommission Belgien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)Belgien zufolge bewirkt die Sondermaßnahme eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und Steuerbehörden und trägt somit zur Vereinfachung der Steuererhebung bei, wie in Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehen. Die Maßnahme ist und bleibt für die Steuerpflichtigen völlig freiwillig.

(5)Angesichts einer möglichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und die Steuerverwaltung ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen wird vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung um einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

(6)Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG zur Sonderregelung für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2021 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Artikel in Kraft treten, in der ein Datum festgelegt wird, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen. Wenn dieser Fall eintritt, sollte der vorliegende Beschluss nicht mehr anwendbar sein.

(7)Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer, weil Belgien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 18 vornehmen muss.

(8)Der Beschluss 2013/53/EU sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU erhält folgende Fassung: 

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013 bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:

a)    31. Dezember 2021;

b)    Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie aufgrund der Annahme einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über die Sonderregelung für Kleinunternehmen verpflichtet sind.“

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303.
(2)    Durchführungsbeschluss 2013/53/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 13).
(3)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2348 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 51). 
(4)    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen; 18.1.2018 (COM(2018) 21 final).
(5)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates vom 21. Februar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 47 vom 24.2.2017, S. 7).
(6)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 des Rates vom 21. März 2017 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 33).
(7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/678/EU zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 11).
(8)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1768 des Rates vom 25. September 2017 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 250 vom 28.9.2017, S. 71).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 8).
(10)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 19).
(11)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen; Brüssel, 7.4.2016 (COM(2016) 148 final).
(12)    Arbeitsprogramm der Kommission 2017 – Für ein Europa, das schützt, stärkt und verteidigt; Straßburg, 25.10.2016 (COM(2016) 710 final).
(13)    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen; 18.1.2018 (COM(2018) 21 final).
(14)    KOM(2008) 394 vom 25. Juni 2008.
(15)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(16)    Durchführungsbeschluss 2013/53/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 13).
(17)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2348 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 51). 
(18)    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).
Top