EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52018PC0658

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Lettland

COM/2018/658 final

Brüssel, den 20.9.2018

COM(2018) 658 final

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Lettland


BEGRÜNDUNG

1.Kontext des Vorschlags

Dieser Beschluss betrifft die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 1 (im Folgenden „Verordnung“) in Höhe von 17 730 519 EUR zwecks Hilfeleistung für Lettland zur Bewältigung der Flutkatastrophe aus dem Jahr 2017. Diese Inanspruchnahme wird in voller Höhe durch die teilweise Verwendung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen in Höhe von 47 479 154 EUR finanziert, die bereits in den Haushaltsplan 2018 eingestellt wurden, um Vorschüsse zu decken. Ein Berichtigungshaushaltsplan ist daher nicht erforderlich.

2.Informationen und Voraussetzungen

Im Sommer und im Herbst 2017 war Lettland über einen längeren Zeitraum von heftigen Regenfällen betroffen, die zu einer Sättigung der Böden und anschließenden Überflutungen im ganzen Land, insbesondere in der Region Latgale und den angrenzenden Gebieten, führten. Infolgedessen wurden Ernten zerstört, und es kam zu großflächigen Schäden an Wasserläufen, am Entwässerungssystem, an den angeschlossenen Wasseraufbereitungsanlagen sowie an Straßen- und Schieneninfrastrukturen.

(1)Lettland beantragte am 14. November 2017 innerhalb der zwölfwöchigen Frist ab Erfassung der ersten Schäden am 24. August 2017 einen Beitrag aus dem EUSF. Der Antrag wurde aufgrund des Kriteriums „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung gestellt. Am 27. April 2018 übermittelte Lettland auf Ersuchen der Kommission zusätzliche Informationen; diese waren erforderlich, damit die Prüfung des Falls abgeschlossen werden konnte.

(2)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.

(3)Lettland schätzt den unmittelbar durch die Überschwemmungen verursachten Gesamtschaden auf 380,5 Mio. EUR. Dieser Betrag übersteigt den Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EUSF bei „Naturkatastrophen größeren Ausmaßes“, der sich 2017 im Falle Lettlands auf 145 740 000 EUR beläuft (d. h. 0,6 % des Bruttonationaleinkommens Lettlands auf der Grundlage von Daten aus dem Jahr 2015). Da der geschätzte unmittelbare Gesamtschaden diesen Schwellenwert übersteigt, ist die Katastrophe als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ im Sinne der Verordnung einzustufen. Der Antrag Lettlands kommt folglich für einen Finanzbeitrag aus dem EUSF in Frage.

(4)Lettland hat nicht um eine Vorschusszahlung ersucht.

(5)Im Antrag Lettlands ist eine detaillierte Beschreibung der meteorologischen Situation enthalten, die zur Katastrophe und ihren Auswirkungen führte. Durch die anhaltenden Regenfälle und Überschwemmungen in den Monaten August, September und Oktober 2017 kam es zu erheblichen Schäden in der Landwirtschaft, was zu Ernteausfällen und zu einer weitverbreiteten Verstopfung des landwirtschaftlichen Entwässerungssystems führte. Darüber hinaus wurden staatliche und kommunale Infrastrukturen beschädigt, insbesondere Wasserinfrastrukturen (Wasserläufe, Entwässerungssysteme, hydrologische Anlagen, Dämme und verbundene Schutzinfrastruktur) und Verkehrsinfrastrukturen (Hauptverkehrs- und Nebenstraßen, Eisenbahnen). Insgesamt wurden 184 staatliche Kraftstraßen beschädigt, der Eisenbahnverkehr musste vorübergehend unterbrochen werden. Am 29. August 2017 wurde der Notstand ausgerufen. Staatliche und kommunale Behörden und Unternehmen, die Dienstleistungen für die Bevölkerung erbringen, konnten nicht ordnungsgemäß funktionieren. Eine Reihe von Schulen und Kommunalbehörden wurden überflutet und mussten geschlossen werden. Die Wasserläufe wurden ausgewaschen und Flussbetten füllten sich mit Ablagerungen. Über 28 000 km (unterirdische) Entwässerungssysteme, rund 4500 km offene Abflussleitungen und Gräben sowie etwa 1700 Wasserläufe und hydrologische Bauten waren betroffen. Die Überflutung von Wasseraufbereitungsanlagen führte zur Verschmutzung des Wassers und stellte eine Gefahr für die Umwelt dar.

(6)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von Lettland auf 36,2 Mio. EUR geschätzt und in mehrere Kategorien unterteilt. Der bei Weitem größte Anteil der förderfähigen Kosten (knapp 32 Mio. EUR) betrifft das öffentliche Entwässerungssystem und die damit zusammenhängende Infrastruktur. Der Beitrag aus dem EUSF kann jedoch nicht für Reparaturen verwendet werden, die über den Zustand dieser Anlagen vor der Katastrophe hinausgehen.

(7)Die lettischen Behörden bestätigten, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht.

(8)Die betroffene Region gilt im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014-2020) als „weniger entwickelte Region“. Die lettischen Behörden haben der Kommission nicht signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus den Programmen der ESI-Fonds für Hilfsmaßnahmen umzuwidmen. Nach einem Antrag Lettlands auf Unterstützung für Landwirte, der der Kommission im November 2017 vorgelegt wurde, verabschiedete die Kommission jedoch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/108 über eine Dringlichkeitsmaßnahme in Form einer Beihilfe für Landwirte aufgrund der Überschwemmungen und starken Regenfälle in bestimmten Gebieten Litauens, Lettlands, Estlands und Finnlands. Der Lettland bereitgestellte Höchstbetrag beläuft sich auf 3,5 Mio. EUR.

(9)Lettland hat das Katastrophenschutzverfahren der Union nicht aktiviert.

(10)Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und -management angeht, so ist derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig.

2.5Schlussfolgerung

Aus den oben genannten Gründen erfüllt die Katastrophe, auf die sich der Antrag Lettlands bezieht, die Bedingungen der Verordnung über die Inanspruchnahme des EUSF.

3.Finanzierung aus den EUSF-Zuweisungen 2018

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 20142020 2 (im Folgenden „MFR-Verordnung“), insbesondere Artikel 10, ermöglicht die Inanspruchnahme des EUSF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011). In Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 3 (im Folgenden „IIV“) sind die Modalitäten für die Inanspruchnahme des EUSF festgelegt.

Da Solidarität der zentrale Beweggrund für die Einrichtung des EUSF war, sollte die Unterstützung nach Auffassung der Kommission progressiv gewährt werden. Dies bedeutet, dass in Anlehnung an die bisherige Praxis der Schadensanteil, der den Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EUSF bei einer Naturkatastrophe größeren Ausmaßes (d. h. 0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) übersteigt, stärker bezuschusst werden sollte als der unter diesem Schwellenwert liegende Teil. Bislang wurden für die Festsetzung der Mittelzuweisungen bei Katastrophen größeren Ausmaßes ein Satz von 2,5 % des gesamten Direktschadens unterhalb der Schwelle und ein Satz von 6 % auf den über den Schwellenwert hinausgehenden Schaden angewandt. Für regionale Katastrophen und Katastrophen, die gemäß der Nachbarstaat-Bestimmung anerkannt werden, gilt ein Satz von 2,5 %.

Der Finanzbeitrag darf die geschätzten Gesamtkosten der förderfähigen Maßnahmen nicht übersteigen. Die Methode für die Berechnung der Hilfen aus dem EUSF ist im Jahresbericht 2002-2003 dargelegt und wurde vom Rat sowie vom Europäischen Parlament gebilligt.

Auf der Grundlage des Antrags Lettlands stellt sich die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF auf Basis des geschätzten Gesamtschadens wie folgt dar:

Mitgliedstaat

Einstufung der Katastrophe

Direkte Schäden insgesamt

(Mio. EUR)

Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes

(Mio. EUR)

2,5 % des direkten Schadens bis zum Schwellenwert

(in EUR)

6 % des direkten Schadens über dem Schwellenwert

(in EUR)

Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung

(in EUR)

Vorschusszahlungen

(in EUR)

LETTLAND

Größeres Ausmaß

(Art. 2 Abs. 2)

380,524

145,740

3 643 500

14 087 019

17 730 519

0

GESAMT

17 730 519

0

Nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 der MFR-Verordnung stand zu Beginn des Jahres 2018 ein Betrag von insgesamt 421 142 057 EUR für die Inanspruchnahme des EUSF zur Verfügung. Das war die Summe aus der verbleibenden Zuweisung für das Jahr 2018 in Höhe von 280 371 754 EUR (d. h. 574 342 834 EUR abzüglich der 2017 bereits in Anspruch genommenen 293 971 080 EUR 4 ) zuzüglich der verbleibenden Zuweisung für das Jahr 2017 in Höhe von 140 770 303 EUR, die nicht in Anspruch genommen und auf 2018 übertragen wurde.

Der Betrag, der zu diesem Zeitpunkt des Jahres 2018 noch in Anspruch genommen werden kann, beläuft sich auf 139 397 191 EUR. Dies entspricht dem Anfang 2018 für die Inanspruchnahme des EUSF verfügbaren Gesamtbetrag (421 142 057 EUR), abzüglich eines Betrags in Höhe von 143 585 709 EUR, der einbehalten wird, um der Verpflichtung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der MFR-Verordnung nachzukommen, 25 % der jährlichen Zuweisung für 2018 bis zum 1. Oktober 2018 zur Verfügung zu halten, sowie abzüglich der in diesem Jahr für Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal in Anspruch genommenen 104 166 951 EUR 5 und der für Bulgarien, Griechenland, Litauen und Polen in Anspruch genommenen 33 992 206 EUR 6 .

Übersichtstabelle zur Finanzierung des EUSF

Betrag

in EUR

Auf 2018 übertragene Zuweisung für 2017

140 770 303

Mittel für 2018

574 342 834

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der MFR-Verordnung 2017 vorzeitig bereitgestellte Zuweisung für 2018

-293 971 080

----------------

Insgesamt Anfang 2018 verfügbar

421 142 057

Abzüglich des bereits 2018 für Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal in Anspruch genommenen Betrags

-104 166 951

Abzüglich des bereits 2018 für Bulgarien, Griechenland, Litauen und Polen in Anspruch genommenen Betrags

-33 992 206

Abzüglich 25 % der Zuweisung für 2018 (einbehaltene Mittel)

-143 585 709

----------------

Derzeit verfügbarer Höchstbetrag (Mittelzuweisungen 2017 + 2018)

139 397 191

Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung für Lettland

-17 730 519

Verbleibende Mittel bis 1. Oktober 2018

121 666 672

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Lettland

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 7 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 8 , insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 9 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

(3)Am 14. November 2017 stellte Lettland einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund einer längeren Zeit starker Regenfälle im Sommer und Herbst 2017, die eine Sättigung der Böden und anschließende Überflutungen zur Folge hatten.

(4)Der Antrag Lettlands erfüllt die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(5)Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für Lettland bereitgestellt werden kann.

(6)Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten.

(7)Mit dem Beschluss 2018/508 vom 27. März 2018 10 wurden aus dem Fonds Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen für das Haushaltsjahr 2018 bereitgestellt. Diese Mittel wurden nur sehr begrenzt ausgeschöpft. Damit besteht Spielraum für eine Finanzierung des Gesamtbetrags dieser Inanspruchnahme durch eine Umverteilung der für Vorauszahlungen verfügbaren Mittel im Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2018 –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 werden Lettland aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen in Höhe von 17 730 519 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem … [Datum der Annahme]**.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

(1)    Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 143).
(2)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(3)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4)

   Beschluss (EU) 2017/1599 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistungen für Italien (ABl. L 245 vom 23.9.2017) und der damit verbundene Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2017 (ABl. L 330 vom 13.12.2017).

(5)

   Beschluss (EU) 2018/846 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistungen für Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal (ABl. L 144 vom 8.6.2018, S. 3) und der damit verbundene Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2018 (ABl. L 191 vom 27.7.2018, S. 1).

(6)    Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2018 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistungen für Bulgarien, Griechenland, Litauen und Polen (ABl. L XX vom XX.XX.XXXX) und der damit verbundene Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2018 (ABl. L XX vom XX.XX.XXXX).
(7)    ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(8)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(9)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(10)    ABl. L 83 vom 27.3.2018, S. 13.
Top