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Document 52018PC0653

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

COM/2018/653 final

Brüssel, den 20.9.2018

COM(2018) 653 final

2018/0335(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -vermeidung zu verhindern.

Mit einem am 22. Mai 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Slowenien die Ermächtigung, weiterhin Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie setzte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 25. Juni 2018 über den Antrag Sloweniens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 teilte die Kommission Slowenien mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden; dazu gehört auch die Möglichkeit, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine Vorsteuer abziehen kann.

Gemäß Artikel 287 Nummer 15 der Mehrwertsteuerrichtlinie kann Slowenien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 25 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates 1 ermächtigte der Rat Slowenien, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, eine Befreiung von der Mehrwertsteuer zu gewähren. Dieser Beschluss wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2089 des Rates 2 bis 31. Dezember 2018 verlängert. Diese Maßnahme ist freiwillig für die Steuerpflichtigen, die sich für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

Slowenien hat nun eine Verlängerung der Maßnahme beantragt. Den von Slowenien vorgelegten Informationen zufolge hatten Ende 2017 etwa 48 % der Mehrwertsteuerpflichtigen einen steuerpflichtigen Umsatz von weniger als 50 000 EUR und die generierten Mehrwertsteuereinnahmen machten nur 1 % der gesamten Mehrwertsteuereinnahmen aus; 0,3 % entfielen auf Steuerpflichtige mit einem Umsatz von weniger als 25 000 EUR. Außerdem ist die Zahl der für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz zwischen 25 000 EUR und 50 000 EUR seit 2013 zurückgegangen. Das bedeutet, dass immer mehr Kleinunternehmen die Vereinfachungsmaßnahme nutzen.

Aus den von Slowenien vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuereinnahmen unerheblich sind.

Daher wird vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung für einen weiteren begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Die Kommission hat kürzlich einen Vorschlag 3 zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG vorgelegt, die die Sonderregelung für Kleinunternehmen enthalten. Es ist daher möglich, dass eine Richtlinie zur Änderung dieser Artikel in Kraft tritt, in der ein Zeitpunkt für die Anwendung nationaler Umsetzungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten genannt wird. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Auslaufen der Sonderregelung am 31. Dezember 2021, so sollte der vorliegende Beschluss nicht länger anwendbar sein.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Ähnliche Ausnahmeregelungen wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt. Luxemburg 4 wurde ein Schwellenwert von 30 000 EUR gewährt, Polen 5 und Estland 6 jeweils ein Schwellenwert von 40 000 EUR, Italien 7 ein Schwellenwert von 65 000 EUR, Kroatien 8 ein Schwellenwert von 45 000 EUR, Lettland 9 ein Schwellenwert von 40 000 EUR und Rumänien 10 ein Schwellenwert von 88 500 EUR.

Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie sollten stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Auswirkungen beurteilt werden können. Darüber hinaus werden die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet. Wie im Mehrwertsteueraktionsplan 11 und im Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 12 angekündigt, hat die Kommission kürzlich einen Vorschlag über die Sonderregelung für Kleinunternehmen 13 vorgelegt.

Es wird daher vorgeschlagen, die abweichende Sonderregelung zu genehmigen, und zwar bis zum 31. Dezember 2021 oder bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie aufgrund der Annahme einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG verpflichtet sind.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen der Europäischen Union für Kleinunternehmen, die in der Kommissionsmitteilung „Vorfahrt für KMU in Europa – der ‚Small Business Act‘ für Europa“ 14 dargelegt wurden, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Besonderheiten von KMU bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und daher das derzeitige Regelungsumfeld zu vereinfachen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel – Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen für eine größere Zahl von Kleinunternehmen und Erleichterung der Steuererhebung durch die nationale Steuerverwaltung.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE VON EX-POST-BEWERTUNGEN, KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultationen der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Sloweniens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zielt darauf ab, eine Vereinfachungsmaßnahme für weitere drei Jahre beizubehalten, mit der zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, aufgehoben werden; so kann der Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Steuerverwaltung verringert werden, ohne bei den MwSt-Gesamteinnahmen größere Einbußen zu verursachen. Aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung und ihrer Befristung werden die Auswirkungen der Maßnahme in jedem Fall begrenzt sein.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Slowenien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.

5.WEITERE ANGABEN

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. Die Ausnahmeregelung endet automatisch.

2018/0335 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 15 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit Artikel 287 Nummer 15 der Richtlinie 2006/112/EG wird Slowenien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR von der Mehrwertsteuer (im Folgenden „MwSt“) zu befreien.

(2)Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates 16 wurde Slowenien ermächtigt, eine Ausnahmeregelung von Artikel 287 Punkt 15 der Richtlinie 2006/112/EG anzuwenden und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2015 eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2089 des Rates 17 wurde die Anwendung des Beschlusses 2013/54/EU bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

(3)Mit einem am 22. Mai 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Slowenien die Ermächtigung, weiterhin Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

(4)Die Kommission übermittelte den anderen Mitgliedstaaten den Antrag Sloweniens gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 25. Juni 2018. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 teilte die Kommission Slowenien mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(5)Den von Slowenien vorgelegten Informationen zufolge hatten Ende 2017 etwa 48 % der Mehrwertsteuerpflichtigen einen steuerpflichtigen Umsatz von weniger als 50 000 EUR und die generierten Mehrwertsteuereinnahmen machten nur 1 % der gesamten Mehrwertsteuereinnahmen aus; 0,3 % entfielen auf Steuerpflichtige mit einem Umsatz von weniger als 25 000 EUR.

(6)Da die höhere Schwelle zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten für Kleinunternehmen geführt hat, letztere sich aber nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Slowenien ermächtigt werden, die Maßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.

(7)Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2021 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Artikel in Kraft treten, in der ein Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen. Wenn dieser Fall eintritt, sollte dieser Beschluss nicht länger Anwendung finden.

(8)Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer, weil Slowenien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 18 vornehmen wird.

(9)Der Durchführungsbeschluss 2013/54/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU erhält folgende Fassung:

„Er gilt ab dem 1. Januar 2019 und bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:

a)    31. Dezember 2021,

b)    Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie aufgrund der Annahme einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen verpflichtet sind.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 15).
(2)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2089 des Rates vom 10. November 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 107).
(3)    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen, 18.1.2018 (COM(2018) 21 final).
(4)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates vom 21. Februar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 47 vom 24.2.2017, S. 7).
(5)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2090 des Rates vom 21. November 2016 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG und zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 324 vom 30.11.2016, S. 7).
(6)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 des Rates vom 21. März 2017 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 33).
(7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/678/EU zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 11).
(8)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1768 des Rates vom 25. September 2017 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 250 vom 28.9.2017, S. 71).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 8).
(10)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 19).
(11)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen, Brüssel, 7.4.2016 (COM(2016) 148 final).
(12)    Arbeitsprogramm der Kommission 2017 – Für ein Europa, das schützt, stärkt und verteidigt, Straßburg, 25.10.2016 (COM(2016) 710 final).
(13)    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen, 18.1.2018 (COM(2018) 21 final).
(14)    KOM(2008) 394 vom 25. Juni 2008.
(15)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(16)    Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 15).
(17)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2089 des Rates vom 10. November 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 107).
(18)    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).
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