EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 20.9.2018
COM(2018) 653 final
2018/0335(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen
BEGRÜNDUNG
Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -vermeidung zu verhindern.
Mit einem am 22. Mai 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Slowenien die Ermächtigung, weiterhin Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie setzte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 25. Juni 2018 über den Antrag Sloweniens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 teilte die Kommission Slowenien mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden; dazu gehört auch die Möglichkeit, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine Vorsteuer abziehen kann.
Gemäß Artikel 287 Nummer 15 der Mehrwertsteuerrichtlinie kann Slowenien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 25 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.
Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates ermächtigte der Rat Slowenien, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, eine Befreiung von der Mehrwertsteuer zu gewähren. Dieser Beschluss wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2089 des Rates bis 31. Dezember 2018 verlängert. Diese Maßnahme ist freiwillig für die Steuerpflichtigen, die sich für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.
Slowenien hat nun eine Verlängerung der Maßnahme beantragt. Den von Slowenien vorgelegten Informationen zufolge hatten Ende 2017 etwa 48 % der Mehrwertsteuerpflichtigen einen steuerpflichtigen Umsatz von weniger als 50 000 EUR und die generierten Mehrwertsteuereinnahmen machten nur 1 % der gesamten Mehrwertsteuereinnahmen aus; 0,3 % entfielen auf Steuerpflichtige mit einem Umsatz von weniger als 25 000 EUR. Außerdem ist die Zahl der für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz zwischen 25 000 EUR und 50 000 EUR seit 2013 zurückgegangen. Das bedeutet, dass immer mehr Kleinunternehmen die Vereinfachungsmaßnahme nutzen.
Aus den von Slowenien vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuereinnahmen unerheblich sind.
Daher wird vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung für einen weiteren begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Die Kommission hat kürzlich einen Vorschlag zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG vorgelegt, die die Sonderregelung für Kleinunternehmen enthalten. Es ist daher möglich, dass eine Richtlinie zur Änderung dieser Artikel in Kraft tritt, in der ein Zeitpunkt für die Anwendung nationaler Umsetzungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten genannt wird. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Auslaufen der Sonderregelung am 31. Dezember 2021, so sollte der vorliegende Beschluss nicht länger anwendbar sein.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Ähnliche Ausnahmeregelungen wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt. Luxemburg wurde ein Schwellenwert von 30 000 EUR gewährt, Polen und Estland jeweils ein Schwellenwert von 40 000 EUR, Italien ein Schwellenwert von 65 000 EUR, Kroatien ein Schwellenwert von 45 000 EUR, Lettland ein Schwellenwert von 40 000 EUR und Rumänien ein Schwellenwert von 88 500 EUR.
Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie sollten stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Auswirkungen beurteilt werden können. Darüber hinaus werden die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet. Wie im Mehrwertsteueraktionsplan und im Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 angekündigt, hat die Kommission kürzlich einen Vorschlag über die Sonderregelung für Kleinunternehmen vorgelegt.
Es wird daher vorgeschlagen, die abweichende Sonderregelung zu genehmigen, und zwar bis zum 31. Dezember 2021 oder bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie aufgrund der Annahme einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG verpflichtet sind.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen der Europäischen Union für Kleinunternehmen, die in der Kommissionsmitteilung „Vorfahrt für KMU in Europa – der ‚Small Business Act‘ für Europa“ dargelegt wurden, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Besonderheiten von KMU bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und daher das derzeitige Regelungsumfeld zu vereinfachen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.
Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel – Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen für eine größere Zahl von Kleinunternehmen und Erleichterung der Steuererhebung durch die nationale Steuerverwaltung.
•Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.
Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.
3.ERGEBNISSE VON EX-POST-BEWERTUNGEN, KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN
•Konsultationen der Interessenträger
Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Sloweniens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
•Folgenabschätzung
Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zielt darauf ab, eine Vereinfachungsmaßnahme für weitere drei Jahre beizubehalten, mit der zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, aufgehoben werden; so kann der Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Steuerverwaltung verringert werden, ohne bei den MwSt-Gesamteinnahmen größere Einbußen zu verursachen. Aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung und ihrer Befristung werden die Auswirkungen der Maßnahme in jedem Fall begrenzt sein.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Slowenien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.
5.WEITERE ANGABEN
Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. Die Ausnahmeregelung endet automatisch.
2018/0335 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit Artikel 287 Nummer 15 der Richtlinie 2006/112/EG wird Slowenien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR von der Mehrwertsteuer (im Folgenden „MwSt“) zu befreien.
(2)Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates wurde Slowenien ermächtigt, eine Ausnahmeregelung von Artikel 287 Punkt 15 der Richtlinie 2006/112/EG anzuwenden und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2015 eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2089 des Rates wurde die Anwendung des Beschlusses 2013/54/EU bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.
(3)Mit einem am 22. Mai 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Slowenien die Ermächtigung, weiterhin Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.
(4)Die Kommission übermittelte den anderen Mitgliedstaaten den Antrag Sloweniens gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 25. Juni 2018. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 teilte die Kommission Slowenien mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.
(5)Den von Slowenien vorgelegten Informationen zufolge hatten Ende 2017 etwa 48 % der Mehrwertsteuerpflichtigen einen steuerpflichtigen Umsatz von weniger als 50 000 EUR und die generierten Mehrwertsteuereinnahmen machten nur 1 % der gesamten Mehrwertsteuereinnahmen aus; 0,3 % entfielen auf Steuerpflichtige mit einem Umsatz von weniger als 25 000 EUR.
(6)Da die höhere Schwelle zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten für Kleinunternehmen geführt hat, letztere sich aber nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Slowenien ermächtigt werden, die Maßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.
(7)Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2021 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Artikel in Kraft treten, in der ein Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen. Wenn dieser Fall eintritt, sollte dieser Beschluss nicht länger Anwendung finden.
(8)Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer, weil Slowenien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.
(9)Der Durchführungsbeschluss 2013/54/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU erhält folgende Fassung:
„Er gilt ab dem 1. Januar 2019 und bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:
a)
31. Dezember 2021,
b)
Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie aufgrund der Annahme einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen verpflichtet sind.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident