EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 7.9.2018
COM(2018) 622 final
2018/0324(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des von der Europäischen Union hinsichtlich des Beitritts Australiens zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Standpunkt, der im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen im Namen der Union im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses des Ausschusses über den Beitritt Australiens zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist.
2. Kontext des Vorschlags
2.1Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „Übereinkommen“) zielt als plurilaterales Übereinkommen im Rahmen der WTO auf eine gegenseitige Öffnung der Märkte für öffentliches Beschaffungswesen zwischen seinen Vertragsparteien ab. Die überarbeitete Fassung des Übereinkommens trat am 6. April 2014 in Kraft.
Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens.
Am 2. Juni 2015 stellte Australien einen Antrag auf Beitritt zu dem Übereinkommen. Am 30. September 2016 und am 2. Juni 2017 legte das Land überarbeitete Angebote vor.
Die Kommission handelte im Namen der Union eine Reihe von Verpflichtungen zur Marktöffnung seitens Australiens aus, und zwar sowohl bilateral als auch innerhalb des WTO-Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen.
Australien legte dem Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen am 7. März 2018 eine Schlussofferte vor. Die Schlussofferte Australiens und ihre Bewertung durch die Kommission werden nachstehend kurz zusammengefasst.
Der Beschluss ermöglicht es der Kommission, im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen im Namen der Europäischen Union den Standpunkt zum Beitritt Australiens darzulegen.
2.2Der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen
Der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen wurde eingerichtet, um die Umsetzung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) zu verwalten. Er setzt sich aus Vertretern aller Vertragsparteien sowie der WTO-Mitglieder und zwischenstaatlicher Organisationen mit Beobachterstatus zusammen.
Der Ausschuss tritt regelmäßig – etwa viermal jährlich – zusammen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, alle mit der Durchführung und Funktionsweise des Übereinkommens bzw. mit der Förderung seiner Zielsetzungen zusammenhängenden Fragen zu erörtern. Er nimmt auch andere Aufgaben wahr, die ihm von den Parteien übertragen werden.
Der Ausschuss unterrichtet den Allgemeinen Rat der WTO jährlich über seine Tätigkeiten und über die Entwicklungen, die die Durchführung und Funktionsweise des Übereinkommens betreffen.
Die Europäische Union ist, wie alle anderen Vertragsparteien, Mitglied des Ausschusses, in dem sie durch die Kommission vertreten ist.
2.3Der geplante Rechtsakt des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen
Die Kommission hat auf der informellen Sitzung des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen am 27. Juni 2018 dargelegt, dass die Europäische Union dem Beitritt Australiens zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, vorbehaltlich der Bedingungen der Europäischen Union für den Beitritt Australiens, grundsätzlich zustimmt.
Am 17. Oktober 2018 soll der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen in seiner offiziellen Sitzung einen Beschluss über den Beitritt Australiens zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „geplanter Rechtsakt“) erlassen.
Mit dem geplanten Rechtsakt soll die Zustimmung zum Beitritt Australiens zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen gemäß Artikel XXII Absatz 2 des Übereinkommens erteilt werden.
Die Annahme des Beschlusses unterliegt den jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien. Nach Artikel XXII des Übereinkommens können „WTO-Mitglieder diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des Ausschusses zu vereinbaren sind“. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WTO. Dieses Übereinkommen tritt für ein beitretendes Mitglied 30 Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
3.Im Namen der Europäischen Union zu vertretender Standpunkt
Schlussofferte Australiens
Marktzugangsverpflichtungen (Beschaffungsstellen, Waren, Dienst- und Bauleistungen)
Schwellenwerte
Australien wendet in Anhang 1 die Schwellenwerte an, wie sie gemeinhin von den Vertragsparteien für Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen angewendet werden. In Anhang 2 für Waren und Dienstleistungen sieht Australien jedoch einen Schwellenwert (355 000 SZR) vor, der über dem Schwellenwert der EU (200 000 SZR) liegt. In Anhang 3 entsprechen die Schwellenwerte für Waren und Dienstleistungen den EU-Schwellenwerten (400 000 SZR); Australien nimmt jedoch auch Beschaffungsstellen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechen, in Anhang 3 auf, während die EU diese in Anhang 2 mit einem niedrigeren Schwellenwert erfasst.
Beschaffungsstellen
In Anhang 1 („Zentrale Regierungsstellen“) legt Australien eine erschöpfende Liste der zentralen Regierungsstellen vor, zu deren Beschaffungsvorgängen die Vertragsparteien des Übereinkommens Zugang haben. Der Geltungsbereich ist umfassend. Anhang 1 enthält vier Anmerkungen. Nach Anmerkung 1 gilt dieses Übereinkommen nur für die in diesem Anhang aufgeführten Beschaffungsstellen (sowie für ein bei einer in der Liste geführten Beschaffungsstelle angesiedeltes Büro). Nach Anmerkung 2 gilt dieses Übereinkommen nicht für die Beschaffung von Kraftfahrzeugen durch die in diesem Anhang aufgeführten Beschaffungsstellen. Diese Anmerkung soll jedoch schrittweise aufgehoben werden und gilt nur bis zum 1. Januar 2019. Nach Anmerkung 3 gilt dieses Übereinkommen nicht für Beschaffungsvorgänge, die von der staatlichen Rechtsberatung „Australian Government Solicitor“ oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden. Anmerkung 4 bezieht sich auf Beschaffungsvorgänge seitens des Verteidigungsministeriums.
In Anhang 2 („Stellen unterhalb der Zentralregierung“) ist für Australien der Geltungsbereich auf Regierungsstellen der australischen Bundesstaaten und Territorien beschränkt. Nachgeordnete Ebenen unterhalb der Zentralregierung, wie z. B. Städte, sind nicht erfasst. Versorgungsunternehmen, Eisenbahnen und andere Bereiche mit Bezug zum Verkehr (wie Straßenbau und Häfen) fallen in die Zuständigkeit der australischen Bundesstaaten und Territorien. In Anhang 2 wird jedoch nur eine beschränkte Zahl von Beschaffungsstellen (hauptsächlich im Verkehrsbereich) aufgelistet. Einige Stellungnahmen Australiens lassen darauf schließen, dass diese Beschaffungsstellen auf kommerzieller Basis tätig oder privatisiert sind. Der Schwellenwert für Waren und Dienstleistungen (355 000 SZR) liegt über dem Schwellenwert der EU (200 000 SZR).
Der Vorbehalt für Kraftfahrzeuge ist in der Anmerkung für das australische Hauptstadtterritorium, die Bundesstaaten Neusüdwales, Queensland, Südaustralien und Victoria nach wie vor enthalten. Für die übrigen drei Territorien ist diese Anmerkung nicht enthalten. Anhang 2 enthält auch einige andere Anmerkungen begrenzten Umfangs zu bestimmten Territorien.
In Anhang 3 („Sonstige Stellen“) führt Australien 26 Beschaffungsstellen an. Bei dieser Liste handelt es sich eher um eine von Australien im Rahmen seiner Freihandelsabkommen vorgelegte Standardauflistung. Die Schwellenwerte für Waren und Dienstleistungen entsprechen den EU-Schwellenwerten (400 000 SZR); Australien nimmt jedoch auch Beschaffungsstellen auf, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Anhang 3 entsprechen, während die EU diese in Anhang 2 mit einem niedrigeren Schwellenwert erfasst.
Die „Government business enterprises“ (staatliche Wirtschaftsunternehmen) dürften mit den in Anhang 3 aufgelisteten öffentlichen Unternehmen der EU vergleichbar sein, wenn sie in der Versorgungswirtschaft (Wasser- und Stromversorgung, Häfen und Flughäfen), im städtischen Nahverkehr und im Schienenverkehr tätig sind (auf Definition beruhende Einordnung). Die in der Versorgungswirtschaft aktiven staatlichen Wirtschaftsunternehmen sind nicht erfasst.
Waren
Australien schlägt eine Negativliste für Waren vor. Australien verpflichtet sich, die Beschaffung aller Waren durch die erfassten Beschaffungsstellen bis auf einige ganz bestimmte Ausnahmen (Beschaffung von Blut und Blutprodukten, einschließlich aus Plasma gewonnenen Produkten) einzubeziehen.
Dienstleistungen
Australien schlägt eine Negativliste für Dienstleistungen vor. Australiens Offerte umfasst eine sehr breite Palette an Dienstleistungen, die bis auf einige ganz bestimmte Ausnahmen (Beschaffung von Dienstleistungen der Plasmafraktionierung, staatliche Werbedienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales, Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung) alle Dienstleistungen umfasst, für die die Beschaffungsstellen zuständig sind. In einer Anmerkung zur Gegenseitigkeit wird darauf hingewiesen, dass den Vertragsparteien nur Dienstleistungen angeboten werden, die auch von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens erfasst werden.
Bauleistungen
Australien schlägt eine Negativliste für Bauleistungen vor. Australien bietet – wie dies üblicherweise alle Vertragsparteien des Übereinkommens tun – sämtliche Bauleistungen der Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC Prov.) und der WTO-Klassifikation MTN. GNS/W/120 an, deren Beschaffung durch die in den Anhängen 1, 2 und 3 aufgelisteten Beschaffungsstellen erfolgt.
Allgemeine Anmerkungen
Anhang 7 enthält zwei allgemeine Anmerkungen Australiens. Gemäß Anmerkung 1 gilt das Übereinkommen für keine Art von Präferenzregelungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Maßnahmen zum Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, Maßnahmen für die Gesundheit und das Wohlergehen indigener Völker sowie für Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen außerhalb des Gebiets der betreffenden Vertragspartei, die für Abnehmer außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien bestimmt sind. Sicherheitshalber wird in Anmerkung 2 auf Folgendes hingewiesen: Das Übereinkommen gilt nicht für Beschaffungen, die durch Finanzhilfen und Sponsoring-Zahlungen von Personen finanziert werden, die nicht in den Anhängen 1, 2 oder 3 aufgeführt sind. Es gilt nicht für Beschaffungen, die von der beschaffenden Stelle einer anderen Regierungsstelle getätigt werden. Nichts in diesem Übereinkommen hindert den öffentlichen Auftraggeber oder seine beschaffenden Stellen daran, technische Spezifikationen auszuarbeiten, zu erlassen oder anzuwenden, die erforderlich sind, um sensible staatliche Informationen zu schützen, einschließlich Spezifikationen, die die Speicherung, Bereithaltung oder Verarbeitung solcher Informationen außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien beeinträchtigen oder beschränken können; ferner kann eine beschaffende Stelle auf beschränkte Ausschreibungsverfahren für nicht angeforderte, innovative Vorschläge nach Artikel XIII Absatz 1 zurückgreifen.
Die Rechtsvorschriften Australiens
Die Rechtsvorschriften Australiens im Bereich des erfassten öffentlichen Beschaffungswesens sind offenbar nicht diskriminierend. Nach den Bestimmungen der „Australian Commonwealth Procurement Rules“ (CPRs) ist der staatliche Beschaffungsrahmen diskriminierungsfrei. Alle potenzielle Lieferanten öffentlicher Behörden müssen gemäß den CPRs im Hinblick auf ihre geschäftlichen, rechtlichen, technischen und finanziellen Fähigkeiten gleich behandelt werden und dürfen nicht aufgrund ihrer Größe, des Grads der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung, ihres Standorts oder der Herkunft der von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen diskriminiert werden. Somit gewährleistet die australische Gesetzgebung zum öffentlichen Beschaffungswesen offenbar im Einklang mit den Anforderungen des Übereinkommens offene, transparente und diskriminierungsfreie Verfahren. Die Schlussofferte Australiens enthält jedoch in Anhang 7 eine weit gefasste Ausnahme in Bezug auf jegliche Art von Präferenzregelung für kleine und mittlere Unternehmen, auf die im Rahmen der EU-Vorbehalte gegenüber Australien einzugehen ist und die im Stufenplan der EU in Anlage I aufgeführt werden müssen.
Würdigung der Schlussofferte Australiens durch die Kommission
Mit seiner in Bezug auf Beschaffungsstellen, Waren, Dienstleistungen, Bauleistungen und eine diskriminierungsfreie Gesetzgebung sehr umfassenden Schlussofferte öffnet Australien seinen Beschaffungsmarkt weit für alle Vertragsparteien des Übereinkommens. Zudem wendet Australien keiner Vertragspartei des Übereinkommens gegenüber besondere Beschränkungen an. Die Schlussofferte Australiens ist von ihrem Umfang her zwar umfassend, aber nicht vollständig, weshalb es angemessen wäre, den Zugang Australiens zum Beschaffungsmarkt der Union in bestimmten Punkten zu beschränken oder Ausnahmen vorzusehen, wie es die EU bereits in der Vergangenheit gegenüber Vertragsparteien des Übereinkommens praktiziert hat, die ihre Beschaffungsmärkte nur zum Teil öffnen.
Die folgenden spezifischen Beschränkungen, die Teil der Bedingungen für den Beitritt Australiens zu dem Übereinkommen sind und vom Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen angenommen werden sollen, werden im Stufenplan der EU in Anlage I aufgeführt:
·Anhang 1 Abschnitt 2 (Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten), Nummer 3:
Australien wird in die Liste der Vertragsparteien des Übereinkommens aufgenommen, die zu weniger zentralen öffentlichen Auftraggebern Zugang haben als die übrigen GPA-Mitglieder.
·Anhang 1, Anmerkungen zu Anhang 1, Anmerkung 2:
Angesichts der allgemeinen Anmerkung Australiens, mit der Präferenzregelungen in Bezug auf die KMU aus dem Übereinkommen ausgenommen sind, wird die EU dagegen einen Vorbehalt einlegen. Australien wird neben Japan, Korea und den Vereinigten Staaten in die Länderliste in Anmerkung 2 der Anmerkungen zu Anhang 1 der Anlage I („Verpflichtungen der Europäischen Union“) aufgenommen. Die Bestimmungen des Artikels XVIII gelten daher nicht für Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Australien beim Wettbewerb um die Vergabe von Aufträgen an KMU aus anderen Vertragsparteien als Japan, Korea, die Vereinigten Staaten und Australien, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die EU anerkennt, dass Australien keine diskriminierenden Maßnahmen zugunsten von bestimmten inländischen kleinen und von Minderheiten geführten Unternehmen mehr durchführt.
·Anhang 2, Anmerkungen zu Anhang 2, Anmerkung 1:
Da Australien im Rahmen von Anhang 2 nur beschränkt erfasst ist, wird die EU Australien die Vergabe von Aufträgen durch lokale öffentliche Auftraggeber (Verwaltungseinheiten der NUTS-1-Ebene) anbieten. Was die Verwaltungseinheiten der NUTS-2- und NUTS-3-Ebene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (in der geänderten Fassung) in Bezug auf Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Australien betrifft, so wird Australien eine Beschaffung durch die auftraggebende Verwaltungseinheiten der NUTS-2- und NUTS-3-Ebene nicht angeboten werden.
·Anhang 2, Anmerkungen zu Anhang 2, Anmerkung 1:
Angesichts der Tatsache, dass der Schwellenwert Australiens für durch die regionalen und lokalen Stellen in Anhang 2 beschaffte Waren und Dienstleistungen (355 000 SZR) bzw. für die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Anhang 3 (400 000 SZR) über dem EU-Schwellenwert im Rahmen des GPA (200 000 SZR) liegt, wird die EU einen Vorbehalt für die Vergabe von Aufträgen zwischen 200 000 SZR und 355 000 SZR durch regionale öffentliche Auftraggeber sowie zwischen 200 000 SZR und 400 000 SZR bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die unter Anhang 2 der Anlage I („Verpflichtungen der Europäischen Union“) fallen, einlegen, soweit Waren und Dienstleistungen sowie Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Australien betroffen sind.
·Anhang 2, Anmerkungen zu Anhang 2, Anmerkung 1:
Angesichts des Vorbehalts für Kraftfahrzeuge in der das australische Hauptstadtterritorium und die Bundesstaaten Neusüdwales, Queensland, Südaustralien und Victoria, betreffenden Anmerkung wird die EU einen Vorbehalt in Bezug auf die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Komponenten von Kraftfahrzeugen durch beschaffende Stellen, die unter Anhang 2 fallen, einlegen, wobei auf bestimmte Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) Bezug genommen wird (und zwar für Kraftfahrzeuge auf: 8702, 8703, 8704, 8705, 8711, 8713); für Komponenten von Kraftfahrzeugen: 8706 00, 8707, 8708, 8714, 8716).
·Anhang 2, Anmerkungen zu Anhang 2, Anmerkung 2:
Angesichts der allgemeinen Anmerkung Australiens, mit der Präferenzregelungen in Bezug auf die KMU aus dem Übereinkommen ausgenommen sind, wird die EU dagegen einen Vorbehalt einlegen. Australien wird neben Japan, Korea und den Vereinigten Staaten in die Länderliste in Anmerkung 2 der Anmerkungen zu Anhang 2 der Anlage I („Verpflichtungen der Europäischen Union“) aufgenommen. Die Bestimmungen des Artikels XVIII gelten daher nicht für Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Australien beim Wettbewerb um die Vergabe von Aufträgen an KMU aus anderen Vertragsparteien als Japan, Korea, die Vereinigten Staaten und Australien, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die EU anerkennt, dass Australien keine diskriminierenden Maßnahmen zugunsten von bestimmten inländischen kleinen und von Minderheiten geführten Unternehmen mehr durchführt.
·Anhang 3, Anmerkungen zu Anhang 3, Anmerkung 6:
Die EU bietet Australien in Bezug auf Stellen unterhalb der Zentralregierung einen eingeschränkteren Geltungsbereich. So wird die EU Australien keine Beschaffungen durch in den folgenden Bereichen tätige Beschaffungsstellen anbieten: i) Gewinnung, Fortleitung oder Abgabe von Trinkwasser gemäß diesem Anhang; ii) Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom gemäß diesem Anhang; iii) Flughafenanlagen gemäß diesem Anhang; iv) See- oder Binnenhäfen oder andere von diesem Anhang erfasste Terminaleinrichtungen; v) Stadtbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- und Busdienstleistungen gemäß diesem Anhang und vi) Schienenverkehr gemäß diesem Anhang im Zusammenhang mit Lieferungen, Dienstleistungen, Anbietern und Dienstleistungserbringern aus Australien. Vergleiche Anmerkung 6 zu Anhang 3 der Anlage I, Verpflichtungen der Europäischen Union.
Sollte eine andere Vertragspartei des Übereinkommens in ihrem Verhältnis zu Australien Ausnahmen vom Geltungsbereich vorsehen, würden diese ebenfalls in die Bedingungen des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen für den Beitritt Australiens zum GPA aufgenommen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass sich solche für Australien geltenden Beschränkungen oder Ausnahmen einer Vertragspartei des Übereinkommens weder auf die vorstehend beschriebene Schlussofferte Australiens noch auf die besonderen Vorbehalte der EU oder auf den zwischen den derzeitigen Vertragsparteien des Übereinkommens vereinbarten Geltungsbereich auswirken würden.
Empfehlung
Vom Beitritt Australiens zum GPA wird erwartet, dass er einen sehr positiven Beitrag zur weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte leisten wird, da sich hierdurch der Kreis der Vertragsparteien des Übereinkommens vergrößert und andere Länder zu einem Beitritt angeregt werden. Die Kommission empfiehlt, die Offerte Australiens mit den vorgenannten Beschränkungen des Geltungsbereichs zwischen der EU und Australien anzunehmen.
Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen den Standpunkt der Union zu vertreten, dass der Beitritt Australiens mit den vorgenannten Beschränkungen, die in den Beschluss des GPA-Ausschusses über den Beitritt Australiens aufzunehmen sind, genehmigt wird.
4.Rechtsgrundlage
4.1Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1. Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen ist ein durch das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen eingesetztes Gremium.
Der Rechtsakt, den der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen annehmen soll, ist ein rechtswirksamer Akt.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für die vorgeschlagenen Beschlüsse.
4.2. Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1. Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegen dem vorgesehenen Rechtsakt mehrere Zwecke oder mehrere Gegenstände zugrunde und ist einer davon der wesentliche und die anderen von untergeordneter Bedeutung, muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.
Daher ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3. Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.
Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts
Da das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen durch den Rechtsakt des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen geändert wird, ist es angezeigt, den Beschluss nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
2018/0324 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des von der Europäischen Union hinsichtlich des Beitritts Australiens zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 2. Juni 2015 stellte Australien einen Antrag auf Beitritt zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Agreement on Government Procurement, im Folgenden „GPA“).
(2)Die Verpflichtungen Australiens in Bezug auf den Geltungsbereich sind in seiner Schlussofferte enthalten, die den Vertragsparteien des GPA am 7. März 2018 übermittelt wurde.
(3)Australiens Schlussofferte bietet zwar einen weitreichenden, aber keinen umfassenden Geltungsbereich. Die Union sollte daher für Australien bestimmte Ausnahmen in ihrem Geltungsbereich vorsehen. Diese im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Ausnahmen werden Teil der Bedingungen für den Beitritt Australiens zum GPA und in den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) über den Beitritt Australiens aufgenommen.
(4)Der Beitritt Australiens zum GPA dürfte auf positive Weise zu einer weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte beitragen.
(5)Nach Artikel XXII Absatz 2 GPA können WTO-Mitglieder dem GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen dem jeweiligen Mitglied und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind.
(6)Folglich muss der im Namen der Union im GPA-Ausschuss hinsichtlich des Beitritts Australiens zu vertretende Standpunkt festgelegt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt Australiens zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorbehaltlich der besonderen Beitrittsbedingungen im Anhang dieses Beschlusses genehmigt wird.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident