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Document 52018PC0571

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschusses betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union

COM/2018/571 final

Brüssel, den 6.8.2018

COM(2018) 571 final

2018/0301(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschusses betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

1.GEGENSTAND DES VORSCHLAGS

Gegenstand dieses Vorschlags ist ein Beschluss zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union (im Folgenden „Union“), der in dem durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten WPA-Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertreten ist.

2.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1    Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der EU

Ziel des Abkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits 1 ist es, im Einklang mit dem Cotonou-Abkommen einen ersten Rahmen für ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu schaffen. Das Abkommen wird seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewendet.

2.2    WPA-Ausschuss

Der WPA-Ausschuss ist das im Rahmen des Abkommens eingesetzte gemeinsame institutionelle Gremium. Nach Artikel 73 des Abkommens ist der WPA-Ausschuss für die Verwaltung aller unter dieses Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung aller im Abkommen genannten Aufgaben zuständig. Der WPA-Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Die Arbeitsweise des WPA-Ausschusses Ghana-EU wird in seiner Geschäftsordnung erläutert, die von den Vertragsparteien auf der ersten Sitzung des WPA-Ausschusses im Januar 2018 vereinbart wurde.

2.3    Vom WPA-Ausschuss vorgesehener Akt

Auf seiner zweiten Sitzung am [Datum] sollte der WPA-Ausschuss einen Beschluss betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Union (im Folgenden „vorgesehener Akt“) erlassen.

In Artikel 77 des Abkommens ist festgelegt, dass der WPA-Ausschuss im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten erforderliche Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen kann.

Mit dem vorgesehenen Akt sollen die infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Union notwendigen Änderungen an dem Abkommen vorgenommen werden.

Der vorgesehene Akt wird für die Vertragsparteien nach Artikel 77 Absatz 3 des Abkommens bindend, der Folgendes vorsieht: „Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts neuer EU-Mitgliedstaaten auf dieses Abkommen. Der WPA-Ausschuss kann die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen.“

3.    IM NAMEN DER EU ZU VERTRETENDER STANDPUNKT

Die Republik Kroatien ist der Union 1. Juli 2013 beigetreten. Die Beitrittsklausel in Artikel 77 Absatz 2 des Abkommens sieht den Beitritt Kroatiens zu dem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde vor. Kroatien hat die Urkunde über seinen Beitritt zum Abkommen am 22. März 2017 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Für die nachfolgenden Änderungen, die aufgrund des Beitritts erforderlich werden, sieht die Beitrittsklausel einen Beschluss des WPA-Ausschusses vor.

Daher sollte die Union den Standpunkt festlegen, der im Hinblick auf die Annahme des vom WPA-Ausschuss vorgesehenen Akts betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zu dem Abkommen zu vertreten ist.

Der vorgeschlagene Beschluss des Rates enthält im Anhang den Entwurf eines Beschlusses, der vom WPA-Ausschuss gefasst werden soll.

Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Ghanas.

4.    RECHTSGRUNDLAGE

4.1    Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1    Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Verfahren unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber ... erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 2

4.1.2    Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der WPA-Ausschuss ist ein mit dem Abkommen für die Zwecke der Durchführung des Abkommens eingesetztes Gremium.

Nach Artikel 77 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten Übergangsmaßnahmen oder erforderliche Änderungen des Abkommens beschließen.

Bei dem Akt, den der WPA-Ausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Akt ist gemäß Artikel 77 des Abkommens völkerrechtlich bindend, da er Änderungen an einem internationalen Abkommen enthält, das die Union bereits bindet.

Durch den vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

4.2    Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1    Grundsätze

Welches die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorliegenden Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AUEV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2    Anwendung auf den vorliegenden Fall

Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts betreffen Handel und handelsbezogene Fragen. Die materielle Rechtsgrundlage des vorgesehenen Beschlusses ist daher Artikel 207 AEUV.

4.3    Schlussfolgerung

Rechtsgrundlage des vorliegenden Ratsbeschlusses ist der AEUV, insbesondere Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9.

5.    VERÖFFENTLICHUNG DES VORGESEHENEN AKTS

Da mit dem Beschluss des WPA-Ausschusses Änderungen an dem Abkommen vorgenommen werden, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2018/0301 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschusses betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Republik Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits 3 (im Folgenden „Abkommen“),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen wird seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewendet.

(2)Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Union“) wurde am 9. Dezember 2011 unterzeichnet und trat am 1. Juli 2013 in Kraft.

(3)Die Republik Kroatien ist durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 8. November 2017 dem Abkommen beigetreten.

(4)In Artikel 77 des Abkommens ist festgelegt, dass der WPA-Ausschuss über die infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Union erforderlichen Änderungsmaßnahmen beschließen kann.

(5)Es ist zweckmäßig, den Standpunkt der Union im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des WPA-Ausschusses am [Datum] betreffend die infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Union notwendigen Änderungen des Abkommens festzulegen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Union im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Republik Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschusses auf dessen jährlicher Sitzung am [Datum] betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses.

Artikel 2

Der Beschluss des WPA-Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 287 vom 21.10.2016, S. 3.
(2)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat (OIV), C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61-64.
(3)    ABl. L 287 vom 21.10.2016, S. 1.
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Brüssel, den6.8.2018

COM(2018) 571 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschusses betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union


ANHANG

Entwurf

BESCHLUSS Nr. …/2018 DES WPA-AUSSCHUSSES

eingesetzt durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

vom [Datum]

betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER WPA-AUSSCHUSS –

gestützt auf das am 28. Juli 2016 in Brüssel unterzeichnete und seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewendete Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 76, 77 und 81,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Union“) sowie die von der Republik Kroatien am 8. November 2017 hinterlegte Akte über den Beitritt zu dem Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1)Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrages und andererseits für das Gebiet Ghanas.

2)In Artikel 77 des Abkommens ist festgelegt, dass der WPA-Ausschuss über die im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Union erforderlichen Änderungsmaßnahmen beschließen kann –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Republik Kroatien als Vertragspartei des Abkommens nimmt das Abkommen sowie die Anhänge, Protokolle und Erklärungen zu dem Abkommen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Union an bzw. zur Kenntnis.

Artikel 2

Das Abkommen wird wie folgt geändert: Artikel 81 erhält folgende Fassung:

„Artikel 81

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“

Artikel 3

Die Union übermittelt der Republik Ghana die kroatische Sprachfassung des Abkommens.

Artikel 4

Die Bestimmungen des Abkommens gelten für aus der Republik Ghana in die Republik Kroatien oder aus der Republik Kroatien in die Republik Ghana ausgeführte Waren, die die im Gebiet der Vertragsparteien des Abkommens geltenden Ursprungsregeln erfüllen und die sich am 15. Dezember 2016 in der Republik Ghana oder in der Republik Kroatien im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone befanden.

Die Präferenzbehandlung wird in den in Absatz 1 genannten Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

Artikel 5

Die Republik Ghana verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII GATT 1994 und nach Artikel XXI GATS zu verzichten.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Die Artikel 3 und 4 gelten jedoch seit dem 15. Dezember 2016.

Geschehen zu xxx am

Für die Republik Ghana

Für die Europäische Union

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